Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 30. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
19. Juni 2018 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die An- hörung durch das SEM. Er machte dabei geltend, er sei in B._______, Nordprovinz, geboren und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Im Jahr 1996 habe seine Familie B._______ aufgrund des Krieges verlassen müs- sen und sich – nach mehreren vorübergehenden Aufenthalten in anderen Ortschaften der Nordprovinz – in der Stadt C._______, Nordprovinz, nie- dergelassen. Nachdem seine Mutter verstorben sei, habe sein Vater noch- mals geheiratet und ihn sowie seine zwei jüngeren Geschwister beim On- kel väterlicherseits und dessen Familie in C._______ zurückgelassen. Seit- her habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Während seiner Schul- zeit sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Feierlichkei- ten (Pongu-Tamil-Tag, Märtyrertag und Black Tiger-Tag) mitgenommen worden. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht, jedoch keinen Ab- schluss erhalten, weil er nicht alle Prüfungen bestanden habe. Anschlies- send habe er im (…) seines Onkels angefangen zu arbeiten. Er sei von seinem Onkel in der Herstellung von (…) unterrichtet worden. In den Jah- ren 2012 und 2013 habe er an von der Tamil National Allianz (TNA) orga- nisierten Demonstrationen teilgenommen. Im (…) 2014 sei er von zwei An- gehörigen des Criminal Investigation Department (CID) zu einer Befragung ins D._______ mitgenommen worden. Dabei seien ihm seine Verbindun- gen zu den LTTE während der Schulzeit sowie danach zur TNA vorgehal- ten worden. Gestützt darauf sei ihm vorgeworfen worden, er versuche, die LTTE wiederaufzubauen. Er habe gesagt, dass er keinerlei Kontakt zu Mit- gliedern der LTTE/TNA habe. Er sei bei der Befragung auch getreten wor- den und habe sich am Fuss verletzt. Nachdem er aus Angst angefangen habe zu weinen, hätten sie ihn nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Im (…) 2015 habe er von einer ihm unbekannten Person eine Postkarte erhalten. Dieser seien ein Name und eine Telefonnummer zu entnehmen gewesen. Er habe die Nummer angerufen und dadurch erfahren, dass ge- gen ihn Beweise gesammelt worden seien und aufgrund dessen nun eine
E-2191/2020 Seite 3 Gerichtsverhandlung stattfinden könnte. Die Person am Telefon (ein an- geblicher Angehöriger des CID aus E._______) habe Geld von ihm ver- langt, damit sie die Beweise nicht ihrem Vorgesetzten übergebe. Als er der Person zu verstehen gegeben habe, dass er nicht über so viel Geld ver- füge, habe sie gesagt, dass er sich das Geld von seinem reichen Onkel leihen solle, ansonsten er mit Konsequenzen rechnen müsse. Von diesem Zeitpunkt an habe er Angst gehabt, sich alleine in der Öffentlichkeit zu be- wegen. Am (…) 2016, auf dem Heimweg von der Arbeit, sei er von zwei Personen angehalten worden. Eine davon habe auf einem Motorrad ge- sessen und die andere habe ihm den Weg versperrt. Die beiden hätten ihm gesagt, dass er ihren Anweisungen keine Folge geleistet habe. Eine der beiden Personen habe daraufhin an ihre Hüfte gegriffen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) mit dem Motorrad davongefahren sei. Er habe gedacht, der andere ziehe eine Waffe. Er habe den Vorfall seinem Onkel geschildert und danach eine Anzeige auf dem Polizeiposten gemacht. Den restlichen Abend habe er bei einem Freund verbracht und am nächsten Morgen sei er zu seiner Tante nach E._______ gereist. Bei seinem Onkel in C._______ sei er am Morgen nach dem Vorfall gesucht worden. Sein Heimatland habe er am (…) März 2016 von E._______ aus mit dem Flugzeug nach F._______ verlassen. Am (…) März 2016 sei er G._______ geflogen. Anschliessend sei er mit dem Auto in die Schweiz gereist. Die Reise sei von seinem Onkel organsiert und bezahlt worden. Als Beleg für seine Identität reichte er eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie im Original seinen sri-lankischen Führerschein zu den Akten. Des Weiteren reichte er seine O-Level-Abschlussnoten im Original ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringungen wurden zudem eine Vorladung im Postkartenformat für eine Befragung am (…) 2015, handschriftliche An- gaben zur Person, die den Beschwerdeführer bedroht haben soll, und eine polizeiliche Anzeigebestätigung inklusive Polizeirapport vom 29. März 2016 zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 25. März 2020 – eröffnet am 27. März 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. März 2016 ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-2191/2020 Seite 4 D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2020 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer vor Bundes- verwaltungsgericht eine (angebliche) Vorladung des Special Criminal In- vestigation Branch vom (…) 2018 (inklusive englischer Übersetzung), ei- nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie mehrere Zei- tungsartikel ins Recht. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diesen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen, welche am 8. Juni 2022 bei Gericht einging. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Diese wurde am 12. Juli 2022 unter Beilage zahlrei- cher Zeitungsberichte zur aktuellen Lage in Sir Lanka sowie einer erneuten Kopie der Vorladung vom (…) 2018 (inklusive Kopie eines DHL-Paketku- verts) eingereicht.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert übernommen worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde- führer monierte eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift und Replik aus, das SEM habe dadurch, dass es sich bei seinem Entscheid nicht auf die aktuellsten Länderberichte zu Sri Lanka gestützt sowie den sri-lanki- schen Regierungswechsel (mit den damit einhergehenden Problemen für die tamilische Bevölkerung) ausser Acht gelassen habe, den rechtserheb- lichen Sachverhalt falsch festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz
E-2191/2020 Seite 7 verletzt. Zudem sei der Sachverhalt auch durch die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise auch künftig keiner solchen ausgesetzt sei sowie hinsichtlich der Verfolgungsintensität, unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Betreffend die Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe es unterlassen, die angeblichen Ungereimtheiten seiner Aussagen aufzu- zeigen und die daraus abgeleiteten Widersprüche zu benennen, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün- den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ihre diesbe- züglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 5. März 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 8. Juni 2022, S. 1 und 2). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.
E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2191/2020 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl- entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksich- tigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hin- weisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser einzig zu Schulzeiten an von den LTTE organisierten Festivitäten sowie in den Jahren 2012 und 2013 an organi- sierten Kundgebungen der TNA teilgenommen habe, von einem unauffälli- gen politischen Engagement auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst auf Nachfrage ausgeführt, den LTTE keine weiteren Hilfeleistungen zukommen gelassen zu haben, und auch seine gesamte Familie habe kei- nerlei Verbindungen zu den LTTE. Er habe weiter ausgesagt, die Verfolger hätten es in erster Linie auf Geld abgesehen. Er sei erst bedroht worden, als er nicht habe zahlen können. Auf den Umstand hingewiesen, dass sein geringfügiges Engagement bereits Jahre zurückliege und er damals noch Schüler gewesen sei, habe er ausgeführt, dass sein Onkel als (…) viel Geld
E-2191/2020 Seite 9 verdiene und dementsprechend reich sei. Das Ziel seiner Bedroher sei Geld gewesen. Auch sein Onkel sei bereits bedroht worden, bis er schliess- lich bezahlt habe, worauf die Probleme aufgehört hätten. Aufgrund dessen sei in Bezug auf die Motivation der Verfolger respektive Bedroher davon auszugehen, dass der Vorwurf der Kollaboration mit den LTTE und der TNA lediglich vorgeschoben und das Interesse am Beschwerdeführer aus- schliesslich finanzieller Natur gewesen sei. Die Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden bei Übergriffen durch Drittpersonen sei in der Nordprovinz als limitiert respektive ineffizient zu beurteilen. Angehörige der Polizei- und Militärbehörden genössen bei Übergriffen ein hohes Ausmass an Straflosigkeit. Immerhin aber hätten die sri-lankischen Polizeibehörden seine Anzeige adäquat entgegengenommen, was seinen Aussagen und der Anzeigebestätigung inklusive Polizeirapport vom 29. März 2016 zu ent- nehmen sei. Weiter führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer ge- schilderten drei Vorfälle, welche sich auf einen Zeitraum von knapp zwei Jahren erstreckten, sowie das Fehlen von sicherheitsrelevanten Vorfällen deute nicht auf eine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Kontext der Gelderpres- sungsversuche ein Mordopfer zu werden, sei objektiv unbegründet. Schliesslich führte das SEM aus, der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer tamilischer Ethnie sei und ursprünglich aus B._______ stamme, reiche nicht aus, um in den Augen der srilankischen Sicherheitsbehörden als Per- son zu gelten, welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE ge- pflegt habe. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wo- nach sich seine Situation infolge der Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 verschlechtert habe. Somit bestehe kein Anlass zur An- nahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde dagegen ein, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führte er aus, er sei zwar kein LTTE-Mitglied, habe aber an von den LTTE organsierten tamilischen Aktivitäten teilgenommen und in den Jahren 2012 und 2013 an von den TNA organsierten Kundgebungen demonstriert. Zudem habe er auch in der Schweiz an Veranstaltungen par- tizipiert, welche im Zusammenhang mit den LTTE ständen. Bilder davon seien veröffentlicht worden. Er sei von CID-Angehörigen um Geld erpresst
E-2191/2020 Seite 10 und in Angst versetzt worden. Deshalb gelte unter den Sicherheitsbehör- den nun die konstruierte Realität, wonach es sich bei ihm tatsächlich um einen LTTE-Anhänger handle. Es seien vergleichbare Fälle bekannt, in welchen der Staatsapparat gemeinsam mit paramilitärischen Gruppen ta- milische Personen, die angeblich den LTTE naheständen oder LTTE-Mit- glieder gewesen seien beziehungsweise diese unterstützt hätten, systema- tisch behellige, willkürlich verhafte und verschwinden lasse, um dadurch Lösegeld zu erpressen. Die Mitglieder des Staatsapparates sähen bei ihm aufgrund seiner Vergangenheit (Teilnahme an LTTE-Anlässen und Kund- gebungen der TNA) eine Person, die angreifbar und zugleich erpressbar sei, weil sein Onkel sehr wohlhabend sei. Es handle sich dabei – entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen – um eine staatliche Verfolgung, weil er gegen solche Aktionen keinen Schutz vom Staat erhalten könne, da für die involvierten Beamten Straffreiheit herrsche. Im Falle der Rückweisung sei er deshalb der ständigen Gefahr ausgesetzt, erpresst, verfolgt und ent- führt zu werden. Dies beweise denn auch seine Vorladung, welche seiner Familie im (…) 2018 übergeben worden sei. Er gehöre somit der sozialen Gruppe der abgewiesen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung an. Deshalb und aufgrund des seit seiner Ausreise stattgefunden Regierungswechsels hab er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor einer asylrelevanten Ver- folgung durch die staatlichen Behörden.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Vorladung der Special Criminal Investigation Branch vom (…) 2018 liege nur in Kopie vor, womit ihr ohnehin kein Beweiswert zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer seit Erhalt der Vorladung bis zum Erlass der Verfügung vom 25. März 2020 rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt, das SEM über den Erhalt der Vorladung in Kenntnis zu setzen. Dies habe er aber unterlassen, obwohl er während des Verfahrens explizit auf seine Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Vor diesem Hintergrund werde der Hinweis auf den Erhalt der Vorladung als nachgeschoben quali- fiziert. Sodann sei der Grund für die Vorladung gemäss Übersetzung eine Beschwerde des Beschwerdeführers, was nicht die von ihm geltend ge- macht heimatliche Verfolgungssituation verdeutliche.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, Sri Lanka habe im April 2022 den Notstand ausgerufen. Die Sicherheitslage sei angespannt und für Menschen, die keinen oder nur einen geringen Bezug zu Sri Lanka hätten und nicht den Grossteil ihres Lebens dort verbracht hätten, sei es in der momentanen Situation unmöglich, «Fuss zu fassen» und eine Existenz
E-2191/2020 Seite 11 aufzubauen. Das Land befinde sich in einer Wirtschaftskrise und es fehle der Bevölkerung an Nahrungsmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Somit seien für ihn sowohl aufgrund der Vorladung als auch der allgemeinen Lage keine Wiedereingliederungschancen in Sri Lanka gegeben. Betreffend die Vorladung führte er zudem aus, bei der Übersetzung durch einen Bekann- ten sei ein Fehler unterlaufen. Es handle sich um eine Vorladung, die sich direkt an ihn richte, und nicht um eine in einer Beschwerdesache, welche er selbst getätigt habe. Würde die Vorladung von einem professionellen Übersetzer vorgenommen, wäre erstellt, dass sich diese direkt an ihn selbst richte.
E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers vermögen jenen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Er- läuterungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit folgenden Ergänzun- gen:
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab an, zu Schulzeiten an Feierlichkeiten der LTTE und 2012 sowie 2013 an von der TNA organisierten Demonstrationen teilgenommen zu haben (SEM-Akte A4/14 S. 9). Ansonsten habe er den LTTE keine weiteren Hilfeleistungen zukommen lassen (SEM-Akte A14/17 F45). Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei weder jemals in Haft noch vor Gericht gewesen (SEM-Akte A4/14 S. 10). Auch seine Fami- lie weise keinerlei Verbindungen zu den LTTE auf (SEM-Akte A14/17 F46). In den Jahren 2014, 2015 und 2016 sei er aufgrund seines ehemaligen Engagements zu Schulzeiten (LTTE) beziehungsweise der Teilnahme an Demonstrationen (TNA) befragt und bedroht worden (SEM-Akte A4/14 S. 9). Dabei gab er aber explizit zu Protokoll, dass er aufgrund der Vorfälle im Jahr 2014 und 2015 nicht habe ausreisen wollen; erst der Vorfall aus dem Jahr 2016 habe ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen (SEM-Akte A14/17 F42, F53). Dies zeigt, dass sowohl die zweistündige Befragung als auch das Telefonat durch angebliche CID-Angehörige aus E._______ ihn nicht dermassen belasteten, dass sie ihn zur Ausreise bewogen hätten. Er ist offenbar selbst nicht davon ausgegangen, ihm drohe daraus eine reelle Verfolgungsgefahr, obwohl die beiden Vorfälle die einzigen waren, bei de- nen ihm eine Verbindung zu den LTTE beziehungsweise TNA vorgeworfen wurde (SEM-Akte A14/17 F77, F79).
E-2191/2020 Seite 12
E. 6.3 Zudem ist davon auszugehen, dass, wäre der Beschwerdeführer tat- sächlich von den Behörden respektive vom CID gesucht worden bezie- hungsweise hätten diese ein Interesse an ihm gehabt, sie den Beschwer- deführer nicht lediglich dreimal innerhalb von knapp zwei Jahren behelligt hätten. Der Beschwerdeführer ging während dieser Zeit immer seiner Ar- beit – im für jedermann öffentlich zugänglichen – (…) seines Onkels nach. Es wäre für die Behörden ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Sie hätten sich somit Telefonanrufe sowie Abpassungen auf dem Heimweg sparen können. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass staatliche Behörden ein konkretes Inte- resse an seiner Person hätten und hinter den Vorfällen ständen. Insbeson- dere vermag der Beschwerdeführer aus der beschwerdeweise neu zu den Akten gereichten Vorladung vom (…) 2018 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten, da er gemäss englischer Übersetzung vorgeladen wird, sich zur Bearbeitung seiner Beschwerde (…) einzufinden (Beweismittel 3 der Be- schwerdeschrift). Die angegebene Beschwerdenummer stimmt mit seiner bei den Akten liegenden Anzeige betreffend den Vorfall im Jahr 2016 über- ein (SEM-Akte A15/1, Beweismittel 7). Dies untermauert sodann – entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers – vielmehr, dass die staat- lichen Behörden sich seiner Sache angenommen haben und darüber hin- aus auch gewillt sind, den Vorfall aufzuklären. Die Ausführungen in der Replik betreffend den angeblichen Übersetzungsfehler (vgl. Replik vom
12. Juli 2022 S. 4) stimmen nicht mit den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen überein. Im Übrigen ist anzumerken, dass der rechtlich vertre- tene Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewe- sen wäre, eine seiner Ansicht nach korrekte Übersetzung der Vorladung «durch einen professionellen Übersetzer» selbstständig einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz findet denn auch seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dass die gel- tend gemachten Behelligungen und Bedrohungen in den Jahren 2015 und 2016 vom Staat ausgegangen seien respektive der Beschwerdeführer in casu keinen Schutz vom Staat bei Behelligungen durch Drittpersonen er- halten könne, wie in der Beschwerde geltend gemacht, kann somit nicht gehört werden.
E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
E-2191/2020 Seite 13 einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver- merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs- weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be- tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politi- schen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwal- tungsgericht der jüngeren Veränderungen – insbesondere im Zusammen- hang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im Novem- ber 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persön- licher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom
16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Ur- teil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threate- ned, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe
E-2191/2020 Seite 14 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staats- präsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist kein eigenes Profil auf, welches ihn als LTTE-nah qualifizieren könnte. Er führte selbst aus, dass das Interesse an seiner Person deshalb bestand, weil sein Onkel vermögend sei und ein (…) führe (SEM-Akte SEM-Akte A4/14 S. 9; A14/17 F47, F78, F88). Die be- schwerdeweise neu geltende gemachte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz) ist nicht belegt. Im Übrigen ist nicht da- von auszugehen, dass alleine die Teilnahme an solchen Massenkundge- bungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Massnahmen sei- tens der sri-lankischen Behörden zur Folge hätte. Auch aus dem Ausland- aufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Die diesbezüglich beschwerdeweise einge- reichten Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht da- von auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.4.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
E. 6.4.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-2191/2020 Seite 16 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom
17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
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E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge- walt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzur- teilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie- gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 8.7 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner frühsten Kindheit bis zu seiner Ausreise in C._______ in der Nordprovinz. In C._______ lebte er gemein- sam mit seinem Onkel und seiner Tante, welche für ihn wie Eltern seien, mit deren Kindern und seinen Geschwistern zusammen. Sein Onkel und dessen Familie leben auch heute noch dort und er hat den Kontakt zu ihnen stets aufrechterhalten. Sein Onkel ist ein wohlhabender Mann, der sich im- mer um ihn gekümmert hat. Somit ist im Heimatland sowohl ein enges fa- miliäres Netz als auch eine geregelte Wohnsituation vorhanden. Der Be- schwerdeführer verfügt über eine Schulbildung bis zum O-Level sowie über eine berufliche Ausbildung zum (…) und hat in der Schweiz Berufserfah- rung in der Gastronomie gesammelt. Es ist dementsprechend davon aus- zugehen, dass ihm mit Hilfe seiner Familie die Reintegration, auch aus be- ruflicher und finanzieller Sicht, in Sri Lanka gelingen wird. Gesundheitliche Probleme lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus der Situa- tion seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in
E-2191/2020 Seite 18 Sri Lanka eine Gefährdung ableiten kann. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10 und 13). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2191/2020 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 30. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 19. Juni 2018 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Er machte dabei geltend, er sei in B._______, Nordprovinz, geboren und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Im Jahr 1996 habe seine Familie B._______ aufgrund des Krieges verlassen müssen und sich - nach mehreren vorübergehenden Aufenthalten in anderen Ortschaften der Nordprovinz - in der Stadt C._______, Nordprovinz, niedergelassen. Nachdem seine Mutter verstorben sei, habe sein Vater nochmals geheiratet und ihn sowie seine zwei jüngeren Geschwister beim Onkel väterlicherseits und dessen Familie in C._______ zurückgelassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Während seiner Schulzeit sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Feierlichkeiten (Pongu-Tamil-Tag, Märtyrertag und Black Tiger-Tag) mitgenommen worden. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht, jedoch keinen Abschluss erhalten, weil er nicht alle Prüfungen bestanden habe. Anschliessend habe er im (...) seines Onkels angefangen zu arbeiten. Er sei von seinem Onkel in der Herstellung von (...) unterrichtet worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe er an von der Tamil National Allianz (TNA) organisierten Demonstrationen teilgenommen. Im (...) 2014 sei er von zwei Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) zu einer Befragung ins D._______ mitgenommen worden. Dabei seien ihm seine Verbindungen zu den LTTE während der Schulzeit sowie danach zur TNA vorgehalten worden. Gestützt darauf sei ihm vorgeworfen worden, er versuche, die LTTE wiederaufzubauen. Er habe gesagt, dass er keinerlei Kontakt zu Mitgliedern der LTTE/TNA habe. Er sei bei der Befragung auch getreten worden und habe sich am Fuss verletzt. Nachdem er aus Angst angefangen habe zu weinen, hätten sie ihn nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Im (...) 2015 habe er von einer ihm unbekannten Person eine Postkarte erhalten. Dieser seien ein Name und eine Telefonnummer zu entnehmen gewesen. Er habe die Nummer angerufen und dadurch erfahren, dass gegen ihn Beweise gesammelt worden seien und aufgrund dessen nun eine Gerichtsverhandlung stattfinden könnte. Die Person am Telefon (ein angeblicher Angehöriger des CID aus E._______) habe Geld von ihm verlangt, damit sie die Beweise nicht ihrem Vorgesetzten übergebe. Als er der Person zu verstehen gegeben habe, dass er nicht über so viel Geld verfüge, habe sie gesagt, dass er sich das Geld von seinem reichen Onkel leihen solle, ansonsten er mit Konsequenzen rechnen müsse. Von diesem Zeitpunkt an habe er Angst gehabt, sich alleine in der Öffentlichkeit zu bewegen. Am (...) 2016, auf dem Heimweg von der Arbeit, sei er von zwei Personen angehalten worden. Eine davon habe auf einem Motorrad gesessen und die andere habe ihm den Weg versperrt. Die beiden hätten ihm gesagt, dass er ihren Anweisungen keine Folge geleistet habe. Eine der beiden Personen habe daraufhin an ihre Hüfte gegriffen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) mit dem Motorrad davongefahren sei. Er habe gedacht, der andere ziehe eine Waffe. Er habe den Vorfall seinem Onkel geschildert und danach eine Anzeige auf dem Polizeiposten gemacht. Den restlichen Abend habe er bei einem Freund verbracht und am nächsten Morgen sei er zu seiner Tante nach E._______ gereist. Bei seinem Onkel in C._______ sei er am Morgen nach dem Vorfall gesucht worden. Sein Heimatland habe er am (...) März 2016 von E._______ aus mit dem Flugzeug nach F._______ verlassen. Am (...) März 2016 sei er G._______ geflogen. Anschliessend sei er mit dem Auto in die Schweiz gereist. Die Reise sei von seinem Onkel organsiert und bezahlt worden. Als Beleg für seine Identität reichte er eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie im Original seinen sri-lankischen Führerschein zu den Akten. Des Weiteren reichte er seine O-Level-Abschlussnoten im Original ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringungen wurden zudem eine Vorladung im Postkartenformat für eine Befragung am (...) 2015, handschriftliche Angaben zur Person, die den Beschwerdeführer bedroht haben soll, und eine polizeiliche Anzeigebestätigung inklusive Polizeirapport vom 29. März 2016 zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 25. März 2020 - eröffnet am 27. März 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. März 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht eine (angebliche) Vorladung des Special Criminal Investigation Branch vom (...) 2018 (inklusive englischer Übersetzung), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie mehrere Zeitungsartikel ins Recht. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diesen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche am 8. Juni 2022 bei Gericht einging. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Diese wurde am 12. Juli 2022 unter Beilage zahlreicher Zeitungsberichte zur aktuellen Lage in Sir Lanka sowie einer erneuten Kopie der Vorladung vom (...) 2018 (inklusive Kopie eines DHL-Paketkuverts) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer monierte eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift und Replik aus, das SEM habe dadurch, dass es sich bei seinem Entscheid nicht auf die aktuellsten Länderberichte zu Sri Lanka gestützt sowie den sri-lankischen Regierungswechsel (mit den damit einhergehenden Problemen für die tamilische Bevölkerung) ausser Acht gelassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem sei der Sachverhalt auch durch die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise auch künftig keiner solchen ausgesetzt sei sowie hinsichtlich der Verfolgungsintensität, unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Betreffend die Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe es unterlassen, die angeblichen Ungereimtheiten seiner Aussagen aufzuzeigen und die daraus abgeleiteten Widersprüche zu benennen, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 5. März 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 8. Juni 2022, S. 1 und 2). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser einzig zu Schulzeiten an von den LTTE organisierten Festivitäten sowie in den Jahren 2012 und 2013 an organisierten Kundgebungen der TNA teilgenommen habe, von einem unauffälligen politischen Engagement auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst auf Nachfrage ausgeführt, den LTTE keine weiteren Hilfeleistungen zukommen gelassen zu haben, und auch seine gesamte Familie habe keinerlei Verbindungen zu den LTTE. Er habe weiter ausgesagt, die Verfolger hätten es in erster Linie auf Geld abgesehen. Er sei erst bedroht worden, als er nicht habe zahlen können. Auf den Umstand hingewiesen, dass sein geringfügiges Engagement bereits Jahre zurückliege und er damals noch Schüler gewesen sei, habe er ausgeführt, dass sein Onkel als (...) viel Geld verdiene und dementsprechend reich sei. Das Ziel seiner Bedroher sei Geld gewesen. Auch sein Onkel sei bereits bedroht worden, bis er schliesslich bezahlt habe, worauf die Probleme aufgehört hätten. Aufgrund dessen sei in Bezug auf die Motivation der Verfolger respektive Bedroher davon auszugehen, dass der Vorwurf der Kollaboration mit den LTTE und der TNA lediglich vorgeschoben und das Interesse am Beschwerdeführer ausschliesslich finanzieller Natur gewesen sei. Die Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden bei Übergriffen durch Drittpersonen sei in der Nordprovinz als limitiert respektive ineffizient zu beurteilen. Angehörige der Polizei- und Militärbehörden genössen bei Übergriffen ein hohes Ausmass an Straflosigkeit. Immerhin aber hätten die sri-lankischen Polizeibehörden seine Anzeige adäquat entgegengenommen, was seinen Aussagen und der Anzeigebestätigung inklusive Polizeirapport vom 29. März 2016 zu entnehmen sei. Weiter führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten drei Vorfälle, welche sich auf einen Zeitraum von knapp zwei Jahren erstreckten, sowie das Fehlen von sicherheitsrelevanten Vorfällen deute nicht auf eine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Kontext der Gelderpressungsversuche ein Mordopfer zu werden, sei objektiv unbegründet. Schliesslich führte das SEM aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und ursprünglich aus B._______ stamme, reiche nicht aus, um in den Augen der srilankischen Sicherheitsbehörden als Person zu gelten, welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich seine Situation infolge der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 verschlechtert habe. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde dagegen ein, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führte er aus, er sei zwar kein LTTE-Mitglied, habe aber an von den LTTE organsierten tamilischen Aktivitäten teilgenommen und in den Jahren 2012 und 2013 an von den TNA organsierten Kundgebungen demonstriert. Zudem habe er auch in der Schweiz an Veranstaltungen partizipiert, welche im Zusammenhang mit den LTTE ständen. Bilder davon seien veröffentlicht worden. Er sei von CID-Angehörigen um Geld erpresst und in Angst versetzt worden. Deshalb gelte unter den Sicherheitsbehörden nun die konstruierte Realität, wonach es sich bei ihm tatsächlich um einen LTTE-Anhänger handle. Es seien vergleichbare Fälle bekannt, in welchen der Staatsapparat gemeinsam mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, die angeblich den LTTE naheständen oder LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise diese unterstützt hätten, systematisch behellige, willkürlich verhafte und verschwinden lasse, um dadurch Lösegeld zu erpressen. Die Mitglieder des Staatsapparates sähen bei ihm aufgrund seiner Vergangenheit (Teilnahme an LTTE-Anlässen und Kundgebungen der TNA) eine Person, die angreifbar und zugleich erpressbar sei, weil sein Onkel sehr wohlhabend sei. Es handle sich dabei - entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen - um eine staatliche Verfolgung, weil er gegen solche Aktionen keinen Schutz vom Staat erhalten könne, da für die involvierten Beamten Straffreiheit herrsche. Im Falle der Rückweisung sei er deshalb der ständigen Gefahr ausgesetzt, erpresst, verfolgt und entführt zu werden. Dies beweise denn auch seine Vorladung, welche seiner Familie im (...) 2018 übergeben worden sei. Er gehöre somit der sozialen Gruppe der abgewiesen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung an. Deshalb und aufgrund des seit seiner Ausreise stattgefunden Regierungswechsels hab er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatlichen Behörden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Vorladung der Special Criminal Investigation Branch vom (...) 2018 liege nur in Kopie vor, womit ihr ohnehin kein Beweiswert zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer seit Erhalt der Vorladung bis zum Erlass der Verfügung vom 25. März 2020 rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt, das SEM über den Erhalt der Vorladung in Kenntnis zu setzen. Dies habe er aber unterlassen, obwohl er während des Verfahrens explizit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Vor diesem Hintergrund werde der Hinweis auf den Erhalt der Vorladung als nachgeschoben qualifiziert. Sodann sei der Grund für die Vorladung gemäss Übersetzung eine Beschwerde des Beschwerdeführers, was nicht die von ihm geltend gemacht heimatliche Verfolgungssituation verdeutliche. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, Sri Lanka habe im April 2022 den Notstand ausgerufen. Die Sicherheitslage sei angespannt und für Menschen, die keinen oder nur einen geringen Bezug zu Sri Lanka hätten und nicht den Grossteil ihres Lebens dort verbracht hätten, sei es in der momentanen Situation unmöglich, «Fuss zu fassen» und eine Existenz aufzubauen. Das Land befinde sich in einer Wirtschaftskrise und es fehle der Bevölkerung an Nahrungsmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Somit seien für ihn sowohl aufgrund der Vorladung als auch der allgemeinen Lage keine Wiedereingliederungschancen in Sri Lanka gegeben. Betreffend die Vorladung führte er zudem aus, bei der Übersetzung durch einen Bekannten sei ein Fehler unterlaufen. Es handle sich um eine Vorladung, die sich direkt an ihn richte, und nicht um eine in einer Beschwerdesache, welche er selbst getätigt habe. Würde die Vorladung von einem professionellen Übersetzer vorgenommen, wäre erstellt, dass sich diese direkt an ihn selbst richte. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jenen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Der Beschwerdeführer gab an, zu Schulzeiten an Feierlichkeiten der LTTE und 2012 sowie 2013 an von der TNA organisierten Demonstrationen teilgenommen zu haben (SEM-Akte A4/14 S. 9). Ansonsten habe er den LTTE keine weiteren Hilfeleistungen zukommen lassen (SEM-Akte A14/17 F45). Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei weder jemals in Haft noch vor Gericht gewesen (SEM-Akte A4/14 S. 10). Auch seine Familie weise keinerlei Verbindungen zu den LTTE auf (SEM-Akte A14/17 F46). In den Jahren 2014, 2015 und 2016 sei er aufgrund seines ehemaligen Engagements zu Schulzeiten (LTTE) beziehungsweise der Teilnahme an Demonstrationen (TNA) befragt und bedroht worden (SEM-Akte A4/14 S. 9). Dabei gab er aber explizit zu Protokoll, dass er aufgrund der Vorfälle im Jahr 2014 und 2015 nicht habe ausreisen wollen; erst der Vorfall aus dem Jahr 2016 habe ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen (SEM-Akte A14/17 F42, F53). Dies zeigt, dass sowohl die zweistündige Befragung als auch das Telefonat durch angebliche CID-Angehörige aus E._______ ihn nicht dermassen belasteten, dass sie ihn zur Ausreise bewogen hätten. Er ist offenbar selbst nicht davon ausgegangen, ihm drohe daraus eine reelle Verfolgungsgefahr, obwohl die beiden Vorfälle die einzigen waren, bei denen ihm eine Verbindung zu den LTTE beziehungsweise TNA vorgeworfen wurde (SEM-Akte A14/17 F77, F79). 6.3 Zudem ist davon auszugehen, dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Behörden respektive vom CID gesucht worden beziehungsweise hätten diese ein Interesse an ihm gehabt, sie den Beschwerdeführer nicht lediglich dreimal innerhalb von knapp zwei Jahren behelligt hätten. Der Beschwerdeführer ging während dieser Zeit immer seiner Arbeit - im für jedermann öffentlich zugänglichen - (...) seines Onkels nach. Es wäre für die Behörden ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Sie hätten sich somit Telefonanrufe sowie Abpassungen auf dem Heimweg sparen können. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass staatliche Behörden ein konkretes Interesse an seiner Person hätten und hinter den Vorfällen ständen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus der beschwerdeweise neu zu den Akten gereichten Vorladung vom (...) 2018 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er gemäss englischer Übersetzung vorgeladen wird, sich zur Bearbeitung seiner Beschwerde (...) einzufinden (Beweismittel 3 der Beschwerdeschrift). Die angegebene Beschwerdenummer stimmt mit seiner bei den Akten liegenden Anzeige betreffend den Vorfall im Jahr 2016 überein (SEM-Akte A15/1, Beweismittel 7). Dies untermauert sodann - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - vielmehr, dass die staatlichen Behörden sich seiner Sache angenommen haben und darüber hinaus auch gewillt sind, den Vorfall aufzuklären. Die Ausführungen in der Replik betreffend den angeblichen Übersetzungsfehler (vgl. Replik vom 12. Juli 2022 S. 4) stimmen nicht mit den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen überein. Im Übrigen ist anzumerken, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, eine seiner Ansicht nach korrekte Übersetzung der Vorladung «durch einen professionellen Übersetzer» selbstständig einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz findet denn auch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dass die geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen in den Jahren 2015 und 2016 vom Staat ausgegangen seien respektive der Beschwerdeführer in casu keinen Schutz vom Staat bei Behelligungen durch Drittpersonen erhalten könne, wie in der Beschwerde geltend gemacht, kann somit nicht gehört werden. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist kein eigenes Profil auf, welches ihn als LTTE-nah qualifizieren könnte. Er führte selbst aus, dass das Interesse an seiner Person deshalb bestand, weil sein Onkel vermögend sei und ein (...) führe (SEM-Akte SEM-Akte A4/14 S. 9; A14/17 F47, F78, F88). Die beschwerdeweise neu geltende gemachte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz) ist nicht belegt. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass alleine die Teilnahme an solchen Massenkundgebungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zur Folge hätte. Auch aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Die diesbezüglich beschwerdeweise eingereichten Länderberichte vermögen daran nichts zu ändern. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 6.4.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.7 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner frühsten Kindheit bis zu seiner Ausreise in C._______ in der Nordprovinz. In C._______ lebte er gemeinsam mit seinem Onkel und seiner Tante, welche für ihn wie Eltern seien, mit deren Kindern und seinen Geschwistern zusammen. Sein Onkel und dessen Familie leben auch heute noch dort und er hat den Kontakt zu ihnen stets aufrechterhalten. Sein Onkel ist ein wohlhabender Mann, der sich immer um ihn gekümmert hat. Somit ist im Heimatland sowohl ein enges familiäres Netz als auch eine geregelte Wohnsituation vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung bis zum O-Level sowie über eine berufliche Ausbildung zum (...) und hat in der Schweiz Berufserfahrung in der Gastronomie gesammelt. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass ihm mit Hilfe seiner Familie die Reintegration, auch aus beruflicher und finanzieller Sicht, in Sri Lanka gelingen wird. Gesundheitliche Probleme lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung ableiten kann. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10 und 13). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: