Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (…) Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 3. Juni 2019 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn am 28. Juni 2019 im Rahmen einer Erstbefragung sowie am 25. Juli 2019 im Rahmen einer Anhörung zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei machte er geltend, er sei in B._______ (Distrikt Jaffna) gebo- ren und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seiner Tochter stets in der Umgebung von B._______ gelebt, bis auf zwei Jahre, während derer er und seine Familie in C._______ ge- wohnt hätten. Sein Vater habe die Familie nach seiner Geburt verlassen; seither bestehe kein Kontakt zu ihm und zur Familie väterlicherseits. Die Schule habe er bis zum (…)-Level besucht. Da er die Prüfungen nicht be- standen habe, sei er danach als (…) und zuletzt als (…) tätig gewesen. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und die Ehe im Jahr 2013 amtlich registrieren lassen. Seine Tochter sei körperlich beeinträchtigt und daher (…). Sein älterer Bruder, der heute in D._______ lebe, sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Auch sein Cousin, mit dem er auf- gewachsen und sehr gut befreundet gewesen sei, habe sich im Jahr 2007 den LTTE angeschlossen und sei seit 2009 verschollen. Sein Schwager sei während des Bürgerkriegs ebenfalls verschwunden. Aufgrund dieser Ver- bindungen sei er in den Jahren 2008 und 2009 mehrmals von Behörden- mitgliedern mitgenommen und hierbei misshandelt worden. Im November 2017 habe er im (…)laden seines Bruders gearbeitet. Dort habe er den Politiker E._______ (alias F._______; im Folgenden als K. K. bezeichnet) kennenglernt. Dieser habe ihn begleitet, wenn er mit seiner Tochter von einem Tempel zum anderen gegangen sei, und ihm versprochen, ihm bei der Suche nach seinem Schwager und seinem Cousin zu helfen. Da K. K. Mitglied der Partei des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa "Sri Lanka Pothujana Perumuna" gewesen sei, habe er geglaubt, dass ihm die- ser bei seiner Suche effektiv behilflich sein könnte. Im Gegenzug habe er ihm bei den Lokalwahlen im Jahr 2018 geholfen. Namentlich habe er An- sagen und Werbung für diesen sowie für Mahinda Rajapaksa gemacht.
E-4175/2020 Seite 3 Auch nach den Wahlen sei er weiterhin für K. K. tätig gewesen. Als er je- doch bemerkt habe, dass ihm K. K. nicht wie versprochen bei der Suche nach den verschwundenen Verwandten helfe, habe er begonnen, sich von diesem zu distanzieren. Am 9. März 2019 sei K. K. in G._______ verhaftet worden. Aufgrund bei ihm gefundenen Sprengstoffs sei er verdächtigt worden, einen Bombenan- schlag auf H._______, einen Politiker der Tamil National Alliance (TNA), geplant zu haben. In diesem Kontext seien etwa 13 Personen verhaftet worden und die Behörden hätten auch ihn mit dem Anschlagversuch in Verbindung gebracht. So hätten diese am 20. März 2019 im (…)laden sei- nes Bruders in I._______ nach ihm gefragt sowie am 22. März 2019 bei seinem Bruder zu Hause nach ihm gesucht. Sein Bruder habe sich danach an einen Friedensrichter gewandt, welcher ihn an den Anwalt J._______ weitergeleitet habe. Aufgrund dessen Hinweis, dass er vom Criminal Inves- tigation Departement (CID) gestützt auf das Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act) gesucht werde, sei er mithilfe eines Schleppers am 24. März 2019 legal – mit seinem eigenen Reisepass – von C._______ via K._______ nach L._______ geflogen. Am Abend desselben Tages sei sein Bruder mit dem Anwalt beim CID-Büro in Jaffna vorbeigegangen, wo sie darüber informiert worden seien, dass er verhaftet werden solle. Am
20. Juni 2019 seien zudem zwei unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter beschimpft sowie Todesdrohungen ge- gen ihn ausgesprochen. Gegen K. K. sei am (…) Court in C._______ das Verfahren Nr. […] betreffend den versuchten Bombenanschlag hängig. In diesem werde auch er als Mittäter beschuldigt. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer die nachfolgenden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert in Kopie) zu den Akten: - seine Identitätskarte mit Übersetzung (im Original; BM 1); - einen Auszug aus dem Todesregister betreffend den Ehemann seiner Tante (BM 2); - mehrere Dokumente betreffend den verschwundenen Schwager (BM 3); - drei Fotografien der Tochter (auf einem Bild mit der Ehefrau; BM 4); - die handschriftliche Notiz einer Verfahrensnummer («[…]»; BM 5); - ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts J._______ vom 30. Juni 2019 (BM 6); - eine Heiratsurkunde (inkl. Übersetzung; BM 7); - die Geburtsurkunde seiner Tochter (inkl. Übersetzung; BM 8); - mehrere Dokumente betreffend den verschwundenen Cousin (BM 9);
E-4175/2020 Seite 4 - mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Tochter (BM 10); - einen Auszug aus dem Todesregister betreffend den Onkel (BM 11); - ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts J._______ vom 14. Mai 2020 (nachgereicht mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020). A.d Mit Verfügung vom 2. August 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren und den Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zu. A.e Am 26. Juli 2019 gab das SEM eine Anfrage bei der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka in Auftrag, welche diese am 15. April 2020 beantwortete. Der Beschwerdeführer nahm das ihm diesbezüglich mit Schreiben vom
24. April 2020 gewährte rechtliche Gehör am 28. Mai 2020 wahr. A.f Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 – eröffnet am 22. Juli 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten aus. B. B.a Mit Eingabe vom 21. August 2020 erhob der Beschwerdeführer, nun- mehr vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin so- wie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin bei. B.b Am 25. August 2020 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten.
E-4175/2020 Seite 5 B.c Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 trat die Instruktionsrich- terin auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbei- ständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Eingabe vom 7. September 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. B.e Mit Eingaben vom 29. Oktober 2020 und 1. März 2022 reichte der Be- schwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten: - drei Fotografien von K. K. an einer Wahlveranstaltung respektive Sitzung; - drei Dokumente, die zeigen sollen, dass K. K. auf einer Kandidatenliste auf- geführt gewesen sei (in Kopie, mit Übersetzung); - einen Zeitungsartikel betreffend den versuchten Bombenanschlag auf den Politiker H._______ (mit Übersetzung); - eine CD-ROM mit einem Video sowie diverse Fotografien, auf denen der Be- schwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration sowie an einem Gedenktag für gefallene LTTE-Kämpfer (jeweils in N._______) zu sehen sei; - zwei Zeitungsartikel aus sri-lankischen Medien, von denen einer eine Foto- grafie enthält, auf welcher der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilneh- mer erkennbar sei. B.f Am 12. Mai 2022 ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Arbeitsstelle bei der Freiplatzaktion O._______ gekün- digt habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin. Überdies teilte sie mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion O._______ abtrete. B.g Die Instruktionsrichterin entliess die bisherige Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 aus ihrem Amt und wies daraufhin, dass das Verfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichtet wer- de.
E-4175/2020 Seite 6 B.h Die Vorinstanz stellte mit E-Mail vom 28. Mai 2024 eine Anfrage nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, welche die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 29. Mai 2024 beantwortete.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4175/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenarbeit mit K. K. und seine Verbindung zum geplanten Bombenanschlag auf den ta- milischen Politiker H._______ seien nicht glaubhaft. Es sei ungewöhnlich, dass dieser als Tamile mit im Bürgerkrieg verschollenen Angehörigen einen Gefolgsmann von Mahinda Rajapaksa um Hilfe gebeten haben solle. Zu- dem habe er keine näheren Angaben zu K. K. gemacht und seine Tätigkeit für diesen nicht substantiiert dargelegt. Auch zur angeblichen Verbindung von K. K. zum versuchten Bombenanschlag habe er kaum Aussagen ma- chen können. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo hätten er- geben, dass weder der Politiker H._______ noch die Botschaftsmitarbei- tenden Informationen zu einer Person namens K. K. hätten. Den Akten im Zusammenhang mit der eingereichten Nummer des Gerichtsverfahrens könne ebenso wenig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieses Verfahren involviert sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dies- bezüglich keine Beweismittel eingereicht. Schliesslich hätten die Abklärun- gen der Schweizer Vertretung ergeben, dass der Beschwerdeführer und der Politiker H._______ im Gerichtsverfahren am (…) Court C._______ vom selben Anwalt vertreten würden. Es sei jedoch nicht plausibel, dass ein Anwalt sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten vertrete. Zudem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Suche nach ihm bei seinem Bruder sowie bei seiner Mutter ohne Substanz geblieben.
E-4175/2020 Seite 8 Der Vollständigkeit halber führte das SEM ferner aus, dass sich bei An- nahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch Fragen nach deren Asyl- relevanz stellten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in regelmässi- gem Kontakt zu einer Person gestanden haben, die eines versuchten Bom- benanschlags auf einen Politiker verdächtigt werde, so wäre nämlich von einem legitimen Interesse der sri-lankischen Behörden auszugehen, ihn vorzuladen und diesbezüglich zu befragen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft dargelegt. So habe er mehrmals ausgeführt, weshalb er sich gerade von K. K. Hilfe erhofft habe. Zudem gebe es in der Partei des früheren Präsidenten Ma- hinda Rajapaksa durchaus auch Tamilen. Er habe K. K. als hilfsbereit und gläubig beschrieben, Angaben zu seiner Arbeit in einem Büro der Partei in P._______ gemacht sowie seine Beziehung zu ihm (enge berufliche Bezie- hung, jedoch keine enge persönliche Freundschaft) dargelegt. Daher sei es auch nachvollziehbar, dass er keine Angaben zum geplanten Anschlag habe machen können. Weiter habe er alle seine Tätigkeiten für den Politi- ker aufgeführt. Er könne sich nicht erklären, wie es möglich sei, dass die Botschaftsmitarbeitenden und H._______ keine Informationen zu K. K. hät- ten. Dieser Umstand belege jedoch nichts «Gegenteiliges». Es sei zudem fraglich, weshalb der Aussage von H._______ ein höherer Beweiswert zu- kommen solle als seiner eigenen, zumal dieser ein Motiv habe, ihm als einer des versuchten Anschlags verdächtigten Person zu schaden. Der An- walt, der H._______ vertrete, sei nicht sein offizieller Rechtsanwalt, son- dern habe lediglich ihm beziehungsweise seinem Bruder Auskunft über das Verfahren erteilt. Dieser sei ein Freund von H._______, welcher selbst ein renommierter Anwalt sei, und arbeite bei jenem als «Junior». Daher wisse er über das Verfahren Bescheid. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, über das Vorgehen des Anwalts zu urteilen. Er könne sich zudem nicht erklären, wa- rum die Schweizer Vertretung in Sri Lanka keinen Bezug zwischen ihm und dem Verfahren habe herstellen können. Dies bedeute jedoch nicht, dass gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden sei. Schliesslich habe er auch die mehrmalige Suche nach ihm in seiner Abwesenheit, wie sie ihm von seinem Bruder und seiner Mutter überliefert worden seien, kohärent und detailreich dargestellt. Die Suche nach ihm sowie die zu befürchtenden Inhaftierungen und Folte- rungen würden einen menschenwürdigen Verbleib in Sri Lanka verunmög- lichen, weshalb eine Rückkehr für ihn einen unerträglichen psychischen Druck zur Folge hätte. Zudem bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit,
E-4175/2020 Seite 9 dass er bereits bei der Einreise am Flughafen inhaftiert, misshandelt, ge- foltert, vergewaltigt oder gar willkürlich getötet werde.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Der Beschwerdeführer hat in sei- ner Rechtsmitteleingabe nicht Stichhaltiges gegen die umfassende sowie nachvollziehbar begründete Würdigung des SEM in der angefochtenen Verfügung vorgebracht.
E. 5.1 Es ist aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der Anhörungs- protokolle, zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Politiker mit den Initialen K. K. gekannt und einige Aufgaben für diesen ver- richtet hat. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, das gel- tend gemachte Ausmass dieser Tätigkeiten sowie gestützt darauf den be- hördlichen Verdacht seiner Involvierung in den versuchten Bombenan- schlag auf den Politiker H._______ glaubhaft darzutun. Namentlich führte die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass er seine mehrjährige Tä- tigkeit für K. K. nicht sehr ausführlich und substanziiert habe darlegen kön- nen. Überdies geht aus der am 29. Oktober 2020 eingereichten Kandida- tenliste (Eingabe vom 29. Oktober 2020, Dokument 2) hervor, dass K. K. für den Kreis Q._______ – und nicht wie vom Beschwerdeführer behaup- tet, für P._______ (vgl. SEM-act. […] [im Folgenden: act.] 14 ad F. 113) – kandidierte. Dies hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müs- sen, wenn er tatsächlich den Wahlkampf für K. K. geführt hätte. Gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Verdacht der Behörden, er sei eben- falls in den versuchten Bombenanschlag verwickelt, spricht zudem, dass die schweizerische Vertretung in Sri Lanka keine Verbindung zwischen ihm und dem versuchten Bombenanschlag herstellen konnte (vgl. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 15. April 2020 in act. 25). Ein gewichtiges Indiz gegen die vom Beschwerdeführer aufgestellte Be- hauptung, es sei auch gegen ihn diesbezüglich eine Strafuntersuchung er- öffnet worden, stellt schliesslich der Umstand dar, dass der Beschwerde- führer hierzu keinerlei Beweismittel eingereicht hat. Im Falle einer tatsäch- lich gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wäre nämlich zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen sein müsste, entsprechende Dokumente (zum Beispiel eine Vorladung zur Befragung) nachzureichen, wie dies bereits die Botschaftsmitarbeiterin im Schreiben vom 15. April 2020 zu Recht festhielt.
E-4175/2020 Seite 10
E. 5.2 Laut Angaben des Beschwerdeführers in den Anhörungen sei sodann ein Politiker mit den Initialen K. K. der Hauptverdächtigte in einem Gerichts- verfahren betreffend den versuchten Bombenanschlag auf H._______. Ge- mäss der in den Akten liegenden Botschaftsabklärung war H._______ je- doch keine Person mit dem Namen K. K. bekannt. Auch dies spricht stark gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, nachdem zu erwarten wäre, dass H._______ als Opfer des versuchten Bombenanschlags der Name der (gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers) im betreffenden Verfahren hauptverdächtigen Person bekannt sein müsste.
E. 5.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach es sehr unwahrscheinlich er- scheine, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den versuch- ten Bombenanschlag von einem Rechtsanwalt vertreten werde, welcher gemäss der Botschaftsabklärung gleichzeitig im Gerichtsverfahren mit der Nummer (…) am (…) Court C._______ den Politiker H._______, Opfer des versuchten Bombenanschlags, vertrete. Wie das SEM zu Recht erkannte, vermag die Entgegnung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020, wonach er keine Möglichkeit gehabt habe, einen ande- ren Rechtsanwalt zu engagieren (nur dieser Rechtsanwalt verzichte auf ein Honorar, da seine Tochter körperlich beeinträchtigt sei und er über keine finanziellen Mittel verfüge), diese Unplausibilität nicht überzeugend aufzu- heben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich neu behauptet, dieser Anwalt habe ihm respektive seinem Bru- der lediglich Informationen erteilt, ihn jedoch im Strafverfahren nicht vertre- ten, ist als eine nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, nachdem einerseits der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme vom 28. Mai 2020 (act. 28) noch erklärte, er habe den Rechtsanwalt «engagiert» und andererseits auch der Rechtsanwalt im Schreiben vom 30. Juni 2019 den Beschwerdeführer als seinen Klienten bezeichnete (vgl. act. 6 [Be- weismittelcouvert] BM 6; wörtlich «This is to certify that I have known A._______ […] as he is my client in my professional capacity as a lawyer»).
E. 5.4 Im Übrigen hat das SEM auch zu Recht die Asylrelevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Tatsächlich wäre bei Wahr- unterstellung seiner Asylvorbringen eine behördliche Vorladung des Be- schwerdeführers zwecks Befragung als staatsrechtlich legitim einzustufen, nachdem dieser nach eigenen Angaben in einem regelmässigen Kontakt zu einer Person stand, die eines versuchten Anschlags auf einen Politiker verdächtigt wird. Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Aussagen
E-4175/2020 Seite 11 des Beschwerdeführers in den Anhörungen könnte aus einer solchen (vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesenen) Vorladung auf ein asyl- relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen wer- den. Das Vorliegen eines solchen individuell, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmotivs erhellt sich auch nicht aus den Ausführun- gen in der Beschwerde.
E. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM – insbesondere angesichts der Er- gebnisse der Botschaftserklärung – zu Recht das Vorliegen erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Es ist damit nicht zu bean- standen, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft eingestuft hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist somit auch nicht da- von auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv angeordnete) Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken.
E. 5.6 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risi- kos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschie- dene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, ak- tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop- List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
E-4175/2020 Seite 12 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh- rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Si- tuation in Sri Lanka ihre Gültigkeit (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1).
E. 5.6.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Risikofaktoren. Der Be- schwerdeführer habe zwar angegeben, wegen der Tätigkeiten seines Bru- ders und seines Cousins für die LTTE mehrmals mitgenommen, befragt und misshandelt worden zu sein. Dies habe sich jedoch zuletzt im Jahr 2009 zugetragen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bereits bestehende Risikofaktoren hätten somit kein behördliches Verfolgungsinteresse auszu- lösen vermocht. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Schliesslich habe er we- der die Präsidentschaftswahl und deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation aufgrund seiner Tätigkeiten zu entnehmen. Allfällige Kontrollen und Befragungen am Flughafen, das Eröffnen eines Strafver- fahrens wegen illegaler Ausreise und regelmässige Kontrollen am Heima- tort würden in der Regel kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass errei- chen.
E. 5.6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, seine Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen, da er vor seiner Ausreise mehrere Male infolge ihm vorgeworfener Verbindungen zu den LTTE in ei- nem Camp inhaftiert und misshandelt worden sei. Später sei er beschuldigt worden, in einen Anschlagversuch gegen einen Politiker involviert zu sein. Ihm hätten bei einer Inhaftierung Folter und irreguläre Haft gedroht. Da eine Vorverfolgung vorliege und sich die politische Lage zwischenzeitlich ver- schlechtert habe, bestehe auch die Gefahr künftiger Verfolgung. Ausser- dem sei sein Vater LTTE-Kämpfer gewesen und werde deshalb bis heute mitgenommen und befragt. Schliesslich seien mehrere Risikofaktoren er- füllt, da er gleich mit zwei LTTE-Mitgliedern verwandt und in diesem Zu- sammenhang bereits verhaftet und befragt worden sei. Seine Suche nach
E-4175/2020 Seite 13 seinem verschollenen Cousin und Schwager könne ausserdem in den Au- gen der Behörden als Beteiligung am Wiederaufleben der LTTE aufgefasst werden. Ferner würde er ohne Reisepass aus der Schweiz zurückkehren, welche von den sri-lankischen Behörden immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde.
E. 5.6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Zwar hat er angegeben, dass er mehrere Verwandte (Bru- der, Cousin und Schwager) mit LTTE-Verbindungen habe. Sein Bruder, der früher die LTTE unterstützt habe, lebe jedoch bereits seit 2004 in D._______. Sowohl sein Cousin als auch sein Schwager seien seit langer Zeit verschollen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe neu behauptet, auch sein Vater sei Kämpfer bei den LTTE gewesen und werde deswegen heute noch behelligt, erstaunt, zumal der Beschwer- deführer in der Erstbefragung noch geltend gemacht hatte, die Eltern hät- ten sich kurz nach seiner Geburt getrennt und er habe seither keinen Kon- takt zu seinem Vater mehr gehabt (vgl. act. 14 ad F. 24). Dieses Vorbringen erscheint demnach als nachgeschoben sowie unglaubhaft. Die dargeleg- ten Angaben des Beschwerdeführers begründen damit offensichtlich keine nennenswerte aktuelle konkrete Verbindung zu den LTTE. Auch im Übrigen ist der Beschwerdeführer keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen (dies auch nicht aufgrund der geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten; vgl. E. 5.7 ff. hiernach). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Sodann begründet auch die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine genom- men objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Auch unter Be- rücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon aus- zugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2022 neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe.
E-4175/2020 Seite 14
E. 5.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine rele- vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffe- nen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Ak- tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch ex- poniert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identi- fizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom- men werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
E. 5.7.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 1. März 2022 im Einzelnen aus, er habe an verschiedenen Demonstrationen und regie- rungskritischen Veranstaltungen teilgenommen. Auf den Fotografien in den nachgereichten Zeitungsartikeln sei er in der ersten Reihe hinter einem Transparent erkennbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die sri- lankischen Sicherheitsbehörden über seine exilpolitischen Tätigkeiten Be- scheid wüssten und ihn als einen überzeugten Aktivisten im Bestreben der Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmen würden. Auf einem der nachgereichten Bilder sei er überdies neben Mitgliedern des «Swiss Tamil Coordinating Committee» (STCC) abgelichtet, woraus die Verbindung und Nähe zu dieser Organisation erkennbar werde. Sein Ge- fährdungsprofil sei durch diese Tätigkeiten weiter erhöht worden.
E. 5.7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen die einge- reichten Fotografien nicht erkennen, dass dessen Rolle anlässlich der Kundgebung und der Gedenkfeiern über diejenige eines einfachen Teilneh-
E-4175/2020 Seite 15 mers hinausgegangen wäre. Weitergehende Aktivitäten hat der Beschwer- deführer nicht geltend gemacht. Die auf Beschwerdeebene eingereichte CD-ROM ist infolge mehrerer tiefer Kratzer nicht abspielbar. Da jedoch be- reits die Inhaltsangabe des Beschwerdeführers bezüglich des auf der CD- ROM abgespeicherten Videos, wonach darauf zu sehen sei, wie er bei ei- ner Veranstaltung (Gedenktag) für gefallene LTTE-Kämpfer eine Kerze an- zünde, nicht auf eine führende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Veranstaltung schliessen lässt, ist in antizipierender Beweiswürdigung auf eine diesbezügliche Nachinstruktion zu verzichten. Vielmehr ist festzustel- len, dass die blosse Teilnahme an einer Massenveranstaltung in der Schweiz keine exilpolitische Exponierung in besonderem Masse zur Folge hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hier- durch ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Sofern die sri- lankischen Behörden von diesen als niederschwellig respektive marginal einzustufenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsäch- lich Kenntnis erlangt haben sollten, wäre dennoch nicht anzunehmen, dass sie diese als eine ernsthafte Bedrohung einstufen würden. Daran vermag auch die Publikation eines Fotos in einer sri-lankischen Zeitung, auf wel- cher der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Massendemonstration zu sehen sei, nichts zu ändern.
E. 5.7.5 Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Auch das neu vorgebrachte exilpolitische Engagement vermag damit nichts an den zutreffenden Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu ändern.
E. 5.8 Zusammenfassend hat damit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4175/2020 Seite 16
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
E-4175/2020 Seite 17 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R. J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festge- stellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4175/2020 Seite 18
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herr- schende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenz- urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.)
E. 7.3.2 In individueller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der eine schulische Ausbildung besitze und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig ge- wesen sei. Seine Ehefrau und Tochter würden weiterhin in Sri Lanka leben und von der Schwiegermutter und weiteren Angehörigen der Ehefrau finan- ziell unterstützt. Darüber hinaus würden seine Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder, zwei Onkel und sieben Tanten in Sri Lanka leben, womit er in Sri Lanka über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dass seine Tochter eine körperliche Beeinträchtigung habe, sei bedauer- lich, führe jedoch zu keiner anderen Einschätzung, zumal sie in Sri Lanka medizinisch behandelt werde.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 66) geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er diesfalls in eine finanzielle Notlage geraten würde. Seine Verwandten würden bereits die medizinische Behandlung seiner Tochter sowie den Unterhalt seiner Ehefrau und Tochter finanzieren. Daher könnten diese nicht ihn auch noch unterstützen.
E. 7.3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Mutter gelebt hat, womit eine gesicherte Wohnsi- tuation vorliegt (vgl. act. 14 ad F. 18). Im selben Haus leben auch seine Ehefrau und seine Tochter (vgl. act. 14 ad F. 19 und 21), zu welchen er
E-4175/2020 Seite 19 weiterhin Kontakt pflegt (vgl. act. 14 ad F. 56). Seine Familie sei in den letzten Jahren durch die Familie der Ehefrau unterstützt worden (vgl. act. 14 ad F. 59). Mit seiner im Heimatort wohnhaften Familie verfügt er damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wieder- eingliederung in sozialer Hinsicht unterstützen kann. Ausserdem hat der heute (…)-jährige Beschwerdeführer in Sri Lanka eine mehrjährige Schul- bildung genossen und mehrere Jahre als (…) und (…) Berufserfahrungen gesammelt (vgl. act. 14 ad F. 33–38). Damit ist es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rückkehr nach Sri Lanka auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zu integrieren und zumindest für seinen eigenen Unterhalt finanziell selbst aufzukommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E- 3510/2020 vom 27. September 2024 E. 10.5.2).
E. 7.3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 16) weiter geltend, er habe aufgrund erlittener Folterungen viele gesundheitli- che Probleme. Beispielsweise habe er im Halsbereich Verletzungen von Schlägen und sein Kopf fühle sich teilweise wie gefroren an. Infolge Angst vor einer Diagnose habe er sich bis anhin zwar nicht in eine medizinische Behandlung begeben. Da er aber zusätzlich psychische Probleme habe, werde er sich nun in ärztliche Behandlung begeben. Trotz dieser Ankündi- gung hat der Beschwerdeführer jedoch in der Folge weder Ausführungen zu einer aktuellen medizinischen Behandlung gemacht noch einen Arztbe- richt nachgereicht. In seinen beiden Eingaben vom 29. Oktober 2020 und
1. März 2022 hat er zudem seinen Gesundheitszustand nicht mehr thema- tisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme tatsächlich eine medizinische Betreuung in Anspruch genommen hat, was nicht für ei- nen hohen Leidensdruck spricht. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende gesundheit- liche Probleme glaubhaft darzulegen, womit sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-4175/2020 Seite 20
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei- sen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischen- verfügung vom 28. August 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gutgeheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine seither ergangene Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Nachdem MLaw Cora Dubach in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion O._______ abgetreten hat, ist der Freiplatzaktion O._______ für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Ge- richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar zu ent- richten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). MLaw Cora Dubach hat in ihrer Kostennote vom 21. Au- gust 2020 einen Aufwand von insgesamt 17.25 Stunden à Fr. 150.– geltend gemacht. Ihre Auslagen hat sie mit Fr. 174.– beziffert (Fr. 14.– Spesen und Porto sowie Fr. 160.– Entschädigung für Dolmetscher/Dolmetscherin). Der
E-4175/2020 Seite 21 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der vorliegend not- wendigen sowie in den vorliegenden Akten ausgewiesenen juristischen Be- mühungen angemessen. Aufgrund der beiden nachträglich eingereichten, in der Kostennote nicht berücksichtigten Eingaben vom 29. Oktober 2020 und 1. März 2022 (Nachreichungen von Beweismitteln) ist dieser leicht zu erhöhen. Der Freiplatzaktion O._______ ist damit ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2’850.– (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Freiplatzaktion O._______ wird ein amtliches Honorar von Fr. 2’850.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4175/2020 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (...) Mai 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 3. Juni 2019 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn am 28. Juni 2019 im Rahmen einer Erstbefragung sowie am 25. Juli 2019 im Rahmen einer Anhörung zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei machte er geltend, er sei in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seiner Tochter stets in der Umgebung von B._______ gelebt, bis auf zwei Jahre, während derer er und seine Familie in C._______ gewohnt hätten. Sein Vater habe die Familie nach seiner Geburt verlassen; seither bestehe kein Kontakt zu ihm und zur Familie väterlicherseits. Die Schule habe er bis zum (...)-Level besucht. Da er die Prüfungen nicht bestanden habe, sei er danach als (...) und zuletzt als (...) tätig gewesen. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und die Ehe im Jahr 2013 amtlich registrieren lassen. Seine Tochter sei körperlich beeinträchtigt und daher (...). Sein älterer Bruder, der heute in D._______ lebe, sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Auch sein Cousin, mit dem er aufgewachsen und sehr gut befreundet gewesen sei, habe sich im Jahr 2007 den LTTE angeschlossen und sei seit 2009 verschollen. Sein Schwager sei während des Bürgerkriegs ebenfalls verschwunden. Aufgrund dieser Verbindungen sei er in den Jahren 2008 und 2009 mehrmals von Behördenmitgliedern mitgenommen und hierbei misshandelt worden. Im November 2017 habe er im (...)laden seines Bruders gearbeitet. Dort habe er den Politiker E._______ (alias F._______; im Folgenden als K. K. bezeichnet) kennenglernt. Dieser habe ihn begleitet, wenn er mit seiner Tochter von einem Tempel zum anderen gegangen sei, und ihm versprochen, ihm bei der Suche nach seinem Schwager und seinem Cousin zu helfen. Da K. K. Mitglied der Partei des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa "Sri Lanka Pothujana Perumuna" gewesen sei, habe er geglaubt, dass ihm dieser bei seiner Suche effektiv behilflich sein könnte. Im Gegenzug habe er ihm bei den Lokalwahlen im Jahr 2018 geholfen. Namentlich habe er Ansagen und Werbung für diesen sowie für Mahinda Rajapaksa gemacht. Auch nach den Wahlen sei er weiterhin für K. K. tätig gewesen. Als er jedoch bemerkt habe, dass ihm K. K. nicht wie versprochen bei der Suche nach den verschwundenen Verwandten helfe, habe er begonnen, sich von diesem zu distanzieren. Am 9. März 2019 sei K. K. in G._______ verhaftet worden. Aufgrund bei ihm gefundenen Sprengstoffs sei er verdächtigt worden, einen Bombenanschlag auf H._______, einen Politiker der Tamil National Alliance (TNA), geplant zu haben. In diesem Kontext seien etwa 13 Personen verhaftet worden und die Behörden hätten auch ihn mit dem Anschlagversuch in Verbindung gebracht. So hätten diese am 20. März 2019 im (...)laden seines Bruders in I._______ nach ihm gefragt sowie am 22. März 2019 bei seinem Bruder zu Hause nach ihm gesucht. Sein Bruder habe sich danach an einen Friedensrichter gewandt, welcher ihn an den Anwalt J._______ weitergeleitet habe. Aufgrund dessen Hinweis, dass er vom Criminal Investigation Departement (CID) gestützt auf das Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act) gesucht werde, sei er mithilfe eines Schleppers am 24. März 2019 legal - mit seinem eigenen Reisepass - von C._______ via K._______ nach L._______ geflogen. Am Abend desselben Tages sei sein Bruder mit dem Anwalt beim CID-Büro in Jaffna vorbeigegangen, wo sie darüber informiert worden seien, dass er verhaftet werden solle. Am 20. Juni 2019 seien zudem zwei unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter beschimpft sowie Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Gegen K. K. sei am (...) Court in C._______ das Verfahren Nr. [...] betreffend den versuchten Bombenanschlag hängig. In diesem werde auch er als Mittäter beschuldigt. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert in Kopie) zu den Akten:
- seine Identitätskarte mit Übersetzung (im Original; BM 1);
- einen Auszug aus dem Todesregister betreffend den Ehemann seiner Tante (BM 2);
- mehrere Dokumente betreffend den verschwundenen Schwager (BM 3);
- drei Fotografien der Tochter (auf einem Bild mit der Ehefrau; BM 4);
- die handschriftliche Notiz einer Verfahrensnummer («[...]»; BM 5);
- ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts J._______ vom 30. Juni 2019 (BM 6);
- eine Heiratsurkunde (inkl. Übersetzung; BM 7);
- die Geburtsurkunde seiner Tochter (inkl. Übersetzung; BM 8);
- mehrere Dokumente betreffend den verschwundenen Cousin (BM 9);
- mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Tochter (BM 10);
- einen Auszug aus dem Todesregister betreffend den Onkel (BM 11);
- ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts J._______ vom 14. Mai 2020 (nachgereicht mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020). A.d Mit Verfügung vom 2. August 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren und den Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zu. A.e Am 26. Juli 2019 gab das SEM eine Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka in Auftrag, welche diese am 15. April 2020 beantwortete. Der Beschwerdeführer nahm das ihm diesbezüglich mit Schreiben vom 24. April 2020 gewährte rechtliche Gehör am 28. Mai 2020 wahr. A.f Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 - eröffnet am 22. Juli 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. B. B.a Mit Eingabe vom 21. August 2020 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin bei. B.b Am 25. August 2020 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Eingabe vom 7. September 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. B.e Mit Eingaben vom 29. Oktober 2020 und 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:
- drei Fotografien von K. K. an einer Wahlveranstaltung respektive Sitzung;
- drei Dokumente, die zeigen sollen, dass K. K. auf einer Kandidatenliste aufgeführt gewesen sei (in Kopie, mit Übersetzung);
- einen Zeitungsartikel betreffend den versuchten Bombenanschlag auf den Politiker H._______ (mit Übersetzung);
- eine CD-ROM mit einem Video sowie diverse Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration sowie an einem Gedenktag für gefallene LTTE-Kämpfer (jeweils in N._______) zu sehen sei;
- zwei Zeitungsartikel aus sri-lankischen Medien, von denen einer eine Fotografie enthält, auf welcher der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer erkennbar sei. B.f Am 12. Mai 2022 ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Arbeitsstelle bei der Freiplatzaktion O._______ gekündigt habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin. Überdies teilte sie mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion O._______ abtrete. B.g Die Instruktionsrichterin entliess die bisherige Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 aus ihrem Amt und wies daraufhin, dass das Verfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichtet werde. B.h Die Vorinstanz stellte mit E-Mail vom 28. Mai 2024 eine Anfrage nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, welche die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 29. Mai 2024 beantwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenarbeit mit K. K. und seine Verbindung zum geplanten Bombenanschlag auf den tamilischen Politiker H._______ seien nicht glaubhaft. Es sei ungewöhnlich, dass dieser als Tamile mit im Bürgerkrieg verschollenen Angehörigen einen Gefolgsmann von Mahinda Rajapaksa um Hilfe gebeten haben solle. Zudem habe er keine näheren Angaben zu K. K. gemacht und seine Tätigkeit für diesen nicht substantiiert dargelegt. Auch zur angeblichen Verbindung von K. K. zum versuchten Bombenanschlag habe er kaum Aussagen machen können. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo hätten ergeben, dass weder der Politiker H._______ noch die Botschaftsmitarbeitenden Informationen zu einer Person namens K. K. hätten. Den Akten im Zusammenhang mit der eingereichten Nummer des Gerichtsverfahrens könne ebenso wenig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieses Verfahren involviert sei. Zudem habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Schliesslich hätten die Abklärungen der Schweizer Vertretung ergeben, dass der Beschwerdeführer und der Politiker H._______ im Gerichtsverfahren am (...) Court C._______ vom selben Anwalt vertreten würden. Es sei jedoch nicht plausibel, dass ein Anwalt sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten vertrete. Zudem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Suche nach ihm bei seinem Bruder sowie bei seiner Mutter ohne Substanz geblieben. Der Vollständigkeit halber führte das SEM ferner aus, dass sich bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch Fragen nach deren Asylrelevanz stellten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in regelmässigem Kontakt zu einer Person gestanden haben, die eines versuchten Bombenanschlags auf einen Politiker verdächtigt werde, so wäre nämlich von einem legitimen Interesse der sri-lankischen Behörden auszugehen, ihn vorzuladen und diesbezüglich zu befragen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft dargelegt. So habe er mehrmals ausgeführt, weshalb er sich gerade von K. K. Hilfe erhofft habe. Zudem gebe es in der Partei des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa durchaus auch Tamilen. Er habe K. K. als hilfsbereit und gläubig beschrieben, Angaben zu seiner Arbeit in einem Büro der Partei in P._______ gemacht sowie seine Beziehung zu ihm (enge berufliche Beziehung, jedoch keine enge persönliche Freundschaft) dargelegt. Daher sei es auch nachvollziehbar, dass er keine Angaben zum geplanten Anschlag habe machen können. Weiter habe er alle seine Tätigkeiten für den Politiker aufgeführt. Er könne sich nicht erklären, wie es möglich sei, dass die Botschaftsmitarbeitenden und H._______ keine Informationen zu K. K. hätten. Dieser Umstand belege jedoch nichts «Gegenteiliges». Es sei zudem fraglich, weshalb der Aussage von H._______ ein höherer Beweiswert zukommen solle als seiner eigenen, zumal dieser ein Motiv habe, ihm als einer des versuchten Anschlags verdächtigten Person zu schaden. Der Anwalt, der H._______ vertrete, sei nicht sein offizieller Rechtsanwalt, sondern habe lediglich ihm beziehungsweise seinem Bruder Auskunft über das Verfahren erteilt. Dieser sei ein Freund von H._______, welcher selbst ein renommierter Anwalt sei, und arbeite bei jenem als «Junior». Daher wisse er über das Verfahren Bescheid. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, über das Vorgehen des Anwalts zu urteilen. Er könne sich zudem nicht erklären, warum die Schweizer Vertretung in Sri Lanka keinen Bezug zwischen ihm und dem Verfahren habe herstellen können. Dies bedeute jedoch nicht, dass gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden sei. Schliesslich habe er auch die mehrmalige Suche nach ihm in seiner Abwesenheit, wie sie ihm von seinem Bruder und seiner Mutter überliefert worden seien, kohärent und detailreich dargestellt. Die Suche nach ihm sowie die zu befürchtenden Inhaftierungen und Folterungen würden einen menschenwürdigen Verbleib in Sri Lanka verunmöglichen, weshalb eine Rückkehr für ihn einen unerträglichen psychischen Druck zur Folge hätte. Zudem bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bereits bei der Einreise am Flughafen inhaftiert, misshandelt, gefoltert, vergewaltigt oder gar willkürlich getötet werde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe nicht Stichhaltiges gegen die umfassende sowie nachvollziehbar begründete Würdigung des SEM in der angefochtenen Verfügung vorgebracht. 5.1 Es ist aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der Anhörungsprotokolle, zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Politiker mit den Initialen K. K. gekannt und einige Aufgaben für diesen verrichtet hat. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, das geltend gemachte Ausmass dieser Tätigkeiten sowie gestützt darauf den behördlichen Verdacht seiner Involvierung in den versuchten Bombenanschlag auf den Politiker H._______ glaubhaft darzutun. Namentlich führte die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass er seine mehrjährige Tätigkeit für K. K. nicht sehr ausführlich und substanziiert habe darlegen können. Überdies geht aus der am 29. Oktober 2020 eingereichten Kandidatenliste (Eingabe vom 29. Oktober 2020, Dokument 2) hervor, dass K. K. für den Kreis Q._______ - und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, für P._______ (vgl. SEM-act. [...] [im Folgenden: act.] 14 ad F. 113) - kandidierte. Dies hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, wenn er tatsächlich den Wahlkampf für K. K. geführt hätte. Gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Verdacht der Behörden, er sei ebenfalls in den versuchten Bombenanschlag verwickelt, spricht zudem, dass die schweizerische Vertretung in Sri Lanka keine Verbindung zwischen ihm und dem versuchten Bombenanschlag herstellen konnte (vgl. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 15. April 2020 in act. 25). Ein gewichtiges Indiz gegen die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, es sei auch gegen ihn diesbezüglich eine Strafuntersuchung eröffnet worden, stellt schliesslich der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Beweismittel eingereicht hat. Im Falle einer tatsächlich gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wäre nämlich zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen sein müsste, entsprechende Dokumente (zum Beispiel eine Vorladung zur Befragung) nachzureichen, wie dies bereits die Botschaftsmitarbeiterin im Schreiben vom 15. April 2020 zu Recht festhielt. 5.2 Laut Angaben des Beschwerdeführers in den Anhörungen sei sodann ein Politiker mit den Initialen K. K. der Hauptverdächtigte in einem Gerichtsverfahren betreffend den versuchten Bombenanschlag auf H._______. Gemäss der in den Akten liegenden Botschaftsabklärung war H._______ jedoch keine Person mit dem Namen K. K. bekannt. Auch dies spricht stark gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, nachdem zu erwarten wäre, dass H._______ als Opfer des versuchten Bombenanschlags der Name der (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) im betreffenden Verfahren hauptverdächtigen Person bekannt sein müsste. 5.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den versuchten Bombenanschlag von einem Rechtsanwalt vertreten werde, welcher gemäss der Botschaftsabklärung gleichzeitig im Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) am (...) Court C._______ den Politiker H._______, Opfer des versuchten Bombenanschlags, vertrete. Wie das SEM zu Recht erkannte, vermag die Entgegnung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020, wonach er keine Möglichkeit gehabt habe, einen anderen Rechtsanwalt zu engagieren (nur dieser Rechtsanwalt verzichte auf ein Honorar, da seine Tochter körperlich beeinträchtigt sei und er über keine finanziellen Mittel verfüge), diese Unplausibilität nicht überzeugend aufzuheben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich neu behauptet, dieser Anwalt habe ihm respektive seinem Bruder lediglich Informationen erteilt, ihn jedoch im Strafverfahren nicht vertreten, ist als eine nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, nachdem einerseits der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme vom 28. Mai 2020 (act. 28) noch erklärte, er habe den Rechtsanwalt «engagiert» und andererseits auch der Rechtsanwalt im Schreiben vom 30. Juni 2019 den Beschwerdeführer als seinen Klienten bezeichnete (vgl. act. 6 [Beweismittelcouvert] BM 6; wörtlich «This is to certify that I have known A._______ [...] as he is my client in my professional capacity as a lawyer»). 5.4 Im Übrigen hat das SEM auch zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Tatsächlich wäre bei Wahrunterstellung seiner Asylvorbringen eine behördliche Vorladung des Beschwerdeführers zwecks Befragung als staatsrechtlich legitim einzustufen, nachdem dieser nach eigenen Angaben in einem regelmässigen Kontakt zu einer Person stand, die eines versuchten Anschlags auf einen Politiker verdächtigt wird. Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen könnte aus einer solchen (vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesenen) Vorladung auf ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Das Vorliegen eines solchen individuell, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmotivs erhellt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM - insbesondere angesichts der Ergebnisse der Botschaftserklärung - zu Recht das Vorliegen erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft eingestuft hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist somit auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv angeordnete) Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken. 5.6 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1). 5.6.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, wegen der Tätigkeiten seines Bruders und seines Cousins für die LTTE mehrmals mitgenommen, befragt und misshandelt worden zu sein. Dies habe sich jedoch zuletzt im Jahr 2009 zugetragen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bereits bestehende Risikofaktoren hätten somit kein behördliches Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Schliesslich habe er weder die Präsidentschaftswahl und deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation aufgrund seiner Tätigkeiten zu entnehmen. Allfällige Kontrollen und Befragungen am Flughafen, das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und regelmässige Kontrollen am Heimatort würden in der Regel kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. 5.6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, seine Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen, da er vor seiner Ausreise mehrere Male infolge ihm vorgeworfener Verbindungen zu den LTTE in einem Camp inhaftiert und misshandelt worden sei. Später sei er beschuldigt worden, in einen Anschlagversuch gegen einen Politiker involviert zu sein. Ihm hätten bei einer Inhaftierung Folter und irreguläre Haft gedroht. Da eine Vorverfolgung vorliege und sich die politische Lage zwischenzeitlich verschlechtert habe, bestehe auch die Gefahr künftiger Verfolgung. Ausserdem sei sein Vater LTTE-Kämpfer gewesen und werde deshalb bis heute mitgenommen und befragt. Schliesslich seien mehrere Risikofaktoren erfüllt, da er gleich mit zwei LTTE-Mitgliedern verwandt und in diesem Zusammenhang bereits verhaftet und befragt worden sei. Seine Suche nach seinem verschollenen Cousin und Schwager könne ausserdem in den Augen der Behörden als Beteiligung am Wiederaufleben der LTTE aufgefasst werden. Ferner würde er ohne Reisepass aus der Schweiz zurückkehren, welche von den sri-lankischen Behörden immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde. 5.6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Zwar hat er angegeben, dass er mehrere Verwandte (Bruder, Cousin und Schwager) mit LTTE-Verbindungen habe. Sein Bruder, der früher die LTTE unterstützt habe, lebe jedoch bereits seit 2004 in D._______. Sowohl sein Cousin als auch sein Schwager seien seit langer Zeit verschollen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu behauptet, auch sein Vater sei Kämpfer bei den LTTE gewesen und werde deswegen heute noch behelligt, erstaunt, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch geltend gemacht hatte, die Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt getrennt und er habe seither keinen Kontakt zu seinem Vater mehr gehabt (vgl. act. 14 ad F. 24). Dieses Vorbringen erscheint demnach als nachgeschoben sowie unglaubhaft. Die dargelegten Angaben des Beschwerdeführers begründen damit offensichtlich keine nennenswerte aktuelle konkrete Verbindung zu den LTTE. Auch im Übrigen ist der Beschwerdeführer keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen (dies auch nicht aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten; vgl. E. 5.7 ff. hiernach). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Sodann begründet auch die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2022 neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. 5.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 5.7.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 1. März 2022 im Einzelnen aus, er habe an verschiedenen Demonstrationen und regierungskritischen Veranstaltungen teilgenommen. Auf den Fotografien in den nachgereichten Zeitungsartikeln sei er in der ersten Reihe hinter einem Transparent erkennbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über seine exilpolitischen Tätigkeiten Bescheid wüssten und ihn als einen überzeugten Aktivisten im Bestreben der Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmen würden. Auf einem der nachgereichten Bilder sei er überdies neben Mitgliedern des «Swiss Tamil Coordinating Committee» (STCC) abgelichtet, woraus die Verbindung und Nähe zu dieser Organisation erkennbar werde. Sein Gefährdungsprofil sei durch diese Tätigkeiten weiter erhöht worden. 5.7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen die eingereichten Fotografien nicht erkennen, dass dessen Rolle anlässlich der Kundgebung und der Gedenkfeiern über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Weitergehende Aktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die auf Beschwerdeebene eingereichte CD-ROM ist infolge mehrerer tiefer Kratzer nicht abspielbar. Da jedoch bereits die Inhaltsangabe des Beschwerdeführers bezüglich des auf der CD-ROM abgespeicherten Videos, wonach darauf zu sehen sei, wie er bei einer Veranstaltung (Gedenktag) für gefallene LTTE-Kämpfer eine Kerze anzünde, nicht auf eine führende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Veranstaltung schliessen lässt, ist in antizipierender Beweiswürdigung auf eine diesbezügliche Nachinstruktion zu verzichten. Vielmehr ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme an einer Massenveranstaltung in der Schweiz keine exilpolitische Exponierung in besonderem Masse zur Folge hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hierdurch ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Sofern die sri-lankischen Behörden von diesen als niederschwellig respektive marginal einzustufenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis erlangt haben sollten, wäre dennoch nicht anzunehmen, dass sie diese als eine ernsthafte Bedrohung einstufen würden. Daran vermag auch die Publikation eines Fotos in einer sri-lankischen Zeitung, auf welcher der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Massendemonstration zu sehen sei, nichts zu ändern. 5.7.5 Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Auch das neu vorgebrachte exilpolitische Engagement vermag damit nichts an den zutreffenden Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu ändern. 5.8 Zusammenfassend hat damit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R. J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festgestellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.) 7.3.2 In individueller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der eine schulische Ausbildung besitze und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei. Seine Ehefrau und Tochter würden weiterhin in Sri Lanka leben und von der Schwiegermutter und weiteren Angehörigen der Ehefrau finanziell unterstützt. Darüber hinaus würden seine Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder, zwei Onkel und sieben Tanten in Sri Lanka leben, womit er in Sri Lanka über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dass seine Tochter eine körperliche Beeinträchtigung habe, sei bedauerlich, führe jedoch zu keiner anderen Einschätzung, zumal sie in Sri Lanka medizinisch behandelt werde. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 66) geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da er diesfalls in eine finanzielle Notlage geraten würde. Seine Verwandten würden bereits die medizinische Behandlung seiner Tochter sowie den Unterhalt seiner Ehefrau und Tochter finanzieren. Daher könnten diese nicht ihn auch noch unterstützen. 7.3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Mutter gelebt hat, womit eine gesicherte Wohnsituation vorliegt (vgl. act. 14 ad F. 18). Im selben Haus leben auch seine Ehefrau und seine Tochter (vgl. act. 14 ad F. 19 und 21), zu welchen er weiterhin Kontakt pflegt (vgl. act. 14 ad F. 56). Seine Familie sei in den letzten Jahren durch die Familie der Ehefrau unterstützt worden (vgl. act. 14 ad F. 59). Mit seiner im Heimatort wohnhaften Familie verfügt er damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung in sozialer Hinsicht unterstützen kann. Ausserdem hat der heute (...)-jährige Beschwerdeführer in Sri Lanka eine mehrjährige Schulbildung genossen und mehrere Jahre als (...) und (...) Berufserfahrungen gesammelt (vgl. act. 14 ad F. 33-38). Damit ist es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rückkehr nach Sri Lanka auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zu integrieren und zumindest für seinen eigenen Unterhalt finanziell selbst aufzukommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3510/2020 vom 27. September 2024 E. 10.5.2). 7.3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 16) weiter geltend, er habe aufgrund erlittener Folterungen viele gesundheitliche Probleme. Beispielsweise habe er im Halsbereich Verletzungen von Schlägen und sein Kopf fühle sich teilweise wie gefroren an. Infolge Angst vor einer Diagnose habe er sich bis anhin zwar nicht in eine medizinische Behandlung begeben. Da er aber zusätzlich psychische Probleme habe, werde er sich nun in ärztliche Behandlung begeben. Trotz dieser Ankündigung hat der Beschwerdeführer jedoch in der Folge weder Ausführungen zu einer aktuellen medizinischen Behandlung gemacht noch einen Arztbericht nachgereicht. In seinen beiden Eingaben vom 29. Oktober 2020 und 1. März 2022 hat er zudem seinen Gesundheitszustand nicht mehr thematisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme tatsächlich eine medizinische Betreuung in Anspruch genommen hat, was nicht für einen hohen Leidensdruck spricht. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende gesundheitliche Probleme glaubhaft darzulegen, womit sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine seither ergangene Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Nachdem MLaw Cora Dubach in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion O._______ abgetreten hat, ist der Freiplatzaktion O._______ für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). MLaw Cora Dubach hat in ihrer Kostennote vom 21. August 2020 einen Aufwand von insgesamt 17.25 Stunden à Fr. 150.- geltend gemacht. Ihre Auslagen hat sie mit Fr. 174.- beziffert (Fr. 14.- Spesen und Porto sowie Fr. 160.- Entschädigung für Dolmetscher/Dolmetscherin). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der vorliegend notwendigen sowie in den vorliegenden Akten ausgewiesenen juristischen Bemühungen angemessen. Aufgrund der beiden nachträglich eingereichten, in der Kostennote nicht berücksichtigten Eingaben vom 29. Oktober 2020 und 1. März 2022 (Nachreichungen von Beweismitteln) ist dieser leicht zu erhöhen. Der Freiplatzaktion O._______ ist damit ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2'850.- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der Freiplatzaktion O._______ wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'850.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: