Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, suchte am 17. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Anhörung vom 24. Mai 2018 brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsre- krutiert worden und habe ein mehrmonatiges Militärtraining absolvieren müssen, bevor er bei der Grenzwache eingesetzt worden sei. Später habe sich sein jüngerer Bruder den LTTE angeschlossen, woraufhin er selbst zu seiner Familie habe zurückkehren können. Etwa ein Jahr lang habe er (…) verkauft und sich um seine Familie gekümmert. Dann sei der Krieg ausge- brochen und seine Geschwister sowie seine Eltern seien ums Leben ge- kommen. Auf der Flucht sei er von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn getrennt worden; beide seien seither verschollen. Nach Kriegsende habe er sich der Armee gestellt und sei in ein Rehabilitationscamp gekom- men. Kurz nach seiner Entlassung Ende 2011 sei er von Armeeangehöri- gen ins (…) B._______ in C._______ mitgenommen und für rund fünf Mo- nate in einer Zelle im Untergrund festgehalten worden. Sie hätten ihn mit Fotos konfrontiert, die ihn beim Training mit den LTTE gezeigt hätten, und nach den Namen der Personen auf den Aufnahmen gefragt. Dabei sei er geschlagen und gequält worden. Unter anderem hätten sie ihn mit Strom gefoltert, weshalb er noch heute an Gedächtnisstörungen leide. Zwar hät- ten sie ihn irgendwann gehen lassen, aber er sei einige Zeit später, im Jahr 2013, ein weiteres Mal ins B._______ mitgenommen worden. Erneut hät- ten sie ihn festgehalten und gefoltert. Schliesslich habe ein Armeeangehö- riger Mitleid gehabt und ihm zur Flucht verholfen. Danach habe er sich in der Umgebung von D._______ aufgehalten und Gelegenheitsjobs ausge- führt. Als er schliesslich im Oktober 2015 wiederum von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschie- den. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid ge- richtete Beschwerde mit Urteil D-7070/2018 vom 6. August 2021 gut, hob
D-6224/2023 Seite 3 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, das SEM habe es gänzlich unterlassen, sich mit den – nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschilderten – Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Folter auseinanderzusetzen. Es sei damit weder seiner Untersu- chungspflicht noch der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Die Vorinstanz habe überdies keine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen, obwohl konkrete Faktoren – namentlich vorgebrachte Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen mit Foltererlebnissen und davon resultierende Nar- ben sowie eine lange Landesabwesenheit – auszumachen gewesen seien, welche Anlass zu einer eingehenden Prüfung geboten hätten. B. B.a Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2021 die Schwei- zerische Botschaft in Colombo um diskrete Abklärungen. Es legte zusam- menfassend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt dar und bat um Auskunft, ob sich dessen Angaben zu seinen Aufenthalts- orten, den Asylgründen sowie zur Situation seiner Familie in Sri Lanka überprüfen liessen. B.b Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass es ihm mithilfe eines Freundes, den er in einer Asylunterkunft in der Schweiz kennengelernt habe, im November 2021 gelungen sei, seine Ehefrau und seinen Sohn, die seit 2009 als ver- schollen gegolten hätten, ausfindig zu machen. Diese hätten sich nach dem Kriegsende etwa zehn Jahre im Vanni-Gebiet aufgehalten und seien gegenwärtig in E._______ wohnhaft. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ehefrau zwar sehr wünsche, mit ihm Kontakt aufzunehmen, dies aber im Moment nicht für verantwortbar halte, da sie ansonsten sein Leben sowie jenes von ihr und ihrem Sohn als gefährdet sehe. Er verstehe und respek- tiere dies, würde bei einem positiven Asylentscheid aber eine Kontaktauf- nahme wagen, im Hinblick auf ein allfälliges Familienvereinigungsverfah- ren. B.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Feb- ruar 2022 auf, die Adresse seiner Familienangehörigen mitzuteilen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 kam er dieser Aufforderung nach und er- klärte, sie befänden sich in F._______, E._______.
D-6224/2023 Seite 4 B.d Nachdem der Beschwerdeführer zuvor zweimal um prioritäre Behand- lung seines Asylgesuchs ersucht hatte, da dieses bereits seit langer Zeit hängig sei und sein Sohn demnächst das 18. Lebensjahr erreiche, stellte er am 10. Mai 2022 gestützt auf Art.51 Abs. 4 AsylG ein Gesuch um Fami- lienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie um Be- willigung von deren Einreise in die Schweiz. B.e Mit Schreiben vom 11. August 2022 setzte das SEM den Beschwerde- führer darüber in Kenntnis, dass Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft mehrmals an der von ihm angegebenen Adresse gewesen seien und dort weder seine Ehefrau noch seinen Sohn angetroffen hätten. Das Haus sei verschlossen gewesen und in der Umgebung angesprochene Personen- hätten weder den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau gekannt. Er werde daher aufgefordert, die Telefonnummer seiner Ehefrau sowie allen- falls eine zweite Adresse, an welcher sich seine Angehörigen aufhielten, zu nennen. B.f Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Eingabe vom 17. August 2022 die Telefonnummer seiner Ehefrau mit und nannte dieselbe Adresse wie im Schreiben vom 8. Februar 2022 als Aufenthaltsort seiner Familien- angehörigen. B.g Die Schweizerische Botschaft in Colombo liess dem SEM mit Schrei- ben vom 26. August 2022 eine Antwort auf die Anfrage vom 18. November 2021 zukommen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund der va- gen Adressangaben zu den Wohn- und Aufenthaltsorten des Beschwerde- führers sei es nicht möglich gewesen, diese zu verifizieren. Ausserdem habe seine Ehefrau an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden wer- den können. B.h Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 wurde seitens der Botschaft ein zweites Antwortscheiben ans SEM übermittelt. Nach Erhalt der Telefon- nummer der Ehefrau sei es möglich gewesen, deren Aufenthaltsort zu lo- kalisieren und sie zweimal zu besuchen. Sie habe gegenüber den Bot- schaftsmitarbeitenden angegeben, dass sie den Beschwerdeführer im Jahr (…) geheiratet und er seinen Lebensunterhalt als (…) verdient habe. Un- gefähr ein Jahr habe er für die LTTE arbeiten müssen, bevor er wieder als (…) tätig gewesen sei. Vor der Endphase des Krieges hätten sie als Familie in G._______ gelebt. Schliesslich hätten sie versucht, in das vom Militär kontrollierte Gebiet zu gelangen. Unterwegs habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, sie solle mit dem Sohn weitergehen, während er nochmals
D-6224/2023 Seite 5 zurückgekehrt sei, um eine Tasche mit wichtigen Dokumenten zu holen. Seither habe die Ehefrau nichts mehr von ihm gehört. Sie habe ihn aber nirgends als vermisst gemeldet, da sie krank und gestresst gewesen sei sowie keine Unterstützung von Familienangehörigen bekommen habe. Nach dem Krieg habe sie mit ihrem Sohn etwa ein Jahr lang in einem Camp für intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons; IDP) ver- bracht. In der Folge sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gezogen und habe später einige Zeit in I._______ (J._______) gelebt, respektive sie habe nach dem Krieg zeitweise in K._______ gewohnt, bevor sie an den heutigen Wohnort in E._______ gezogen sei. Weiter habe sie erklärt, die Eltern des Beschwerdeführers seien an einer Krankheit gestorben und drei Geschwister von ihm lebten in Vanni und Jaffna. Sie habe zu diesen aber keinen Kontakt und könne keine näheren Angaben zu ihnen machen. C. C.a Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eine er- gänzende Anhörung durch, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einzelnen Aspekten der Botschaftsabklärung gewährt wurde. Zudem wurden vertiefende Fragen zu den beiden Inhaftierungen im B._______ gestellt. C.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antworten – unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen – zukommen und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich schriftlich dazu zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeich- nen. Im Begleitschreiben wurde unter anderem festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich nach dem Krieg nicht gefunden hätten und nichts voneinander gewusst ha- ben wollten, obwohl sie sich an Orten aufgehalten hätten, die beiden be- kannt gewesen seien. Gleiches gelte auch für die Aussage seiner Ehefrau, sie habe keine Kenntnis von seinem Schicksal, obwohl der Beschwerde- führer über ihre Telefonnummer verfüge. C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 3. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, unter Beilage von drei Ausdrucken von Google Maps sowie eines Arztberichts von L._______ vom 26. Juni 2023. Darin machte er unter anderem geltend, es stelle sich die Frage, weshalb seine Ehefrau, die ihn seit den letzten Tagen des Bürgerkriegs nicht mehr gesehen habe, besser über das Schicksal seiner Geschwister Bescheid wissen sollte als er selbst. Der Umstand, dass sie seit Kriegsende keinen Kontakt zu ihnen habe, spreche eher dafür, dass diese tatsächlich in den Kriegswirren ums
D-6224/2023 Seite 6 Leben gekommen seien. Gemäss seinen eigenen Informationen seien seine Eltern sowie seine sechs – und nicht drei – Geschwister im Krieg ums Leben gekommen und wenn die Schweizerische Botschaft hierzu an- dere Angaben haben sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Nach dem Krieg habe er sich im Rehabilitationscamp aufgehalten und dort erfolglos verschiedene Personen nach seiner Ehefrau und seinem Sohn gefragt. Später habe er über Freunde und Bekannte versucht, seine Ehe- frau ausfindig zu machen. Zwar habe er sich dabei nicht an Institutionen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gewandt, aber er habe diese schlicht nicht gekannt. Offenbar habe auch seine Ehefrau keine solchen Organisationen kontaktiert. Überdies habe sie sich widersprüch- lich zu ihren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen des IDP-Camps geäus- sert. In jedem Fall wäre es für ihn schwierig gewesen, sie zu finden, da es für ihn keine Veranlassung gegeben habe, sie an den von ihr genannten Aufenthaltsorten zu vermuten. Bezeichnenderweise habe auch die Bot- schaft grösste Mühe gehabt, seine Familie zu kontaktieren. Es sei daher nachvollziehbar, dass es ihm nach dem Krieg im hoch militarisierten Nor- den nicht gelungen sei, seine Angehörigen zu finden. Weiter sei festzuhal- ten, dass er selbst nie in Kontakt mit seiner Familie gestanden habe. Ein Bekannter habe schliesslich deren Kontaktangaben ausfindig machen kön- nen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Ehefrau zwar sehr wün- sche, mit ihm Kontakt aufzunehmen, dies im Moment aber nicht für verant- wortbar halte, da sie andernfalls das Leben der ganzen Familie als gefähr- det ansehe. Seine Furcht, die Familie mit einer Kontaktaufnahme in Gefahr zu bringen, müsse im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen mit den sri- lankischen Sicherheitskräften betrachtet werden. Sodann wies er auf sei- nen angeschlagenen Gesundheitszustand hin und hielt fest, dass er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung und der erlebten Traumata anhal- tend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. C.d Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer ergän- zende Angaben zu seinem Gesundheitszustand und reichte einen ärztli- chen Bericht von M._______, Fachärztin für innere Medizin, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 – eröffnet am 12. Oktober 2023 – stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-6224/2023 Seite 7 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, wobei diese anzuweisen sei, ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Per- son der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingabe vom 21. November 2023 eine Unterstützungsbestätigung der (…) zukommen. H. Mit Verfügung vom 29. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be- schwerdeführer Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbei- ständin bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehm- lassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 zur Kennt- nisnahme zugestellt.
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Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das früher gel- tende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Juli 2023 sind diese Anforderungen vorliegend noch als erfüllt zu erach- ten und eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine mehrfache Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, gel- tend.
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E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gal- len 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksich- tigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat lei- ten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur psychischen Verfassung des Be- schwerdeführers vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundes- verwaltungsgericht in seinem Kassationsentscheid die Schilderungen zur erlittenen Folter als glaubhaft eingestuft und die Vorinstanz aufgefordert habe, die psychischen Beschwerden in Bezug auf die als Ursache ange- gebene Folter zu würdigen, hätte es insbesondere ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einholen müssen. Es sei darauf hinzu- weisen, dass einem solchen Gutachten gemäss der Rechtsprechung ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zukomme. Zudem habe die Vorinstanz zu verschiedenen Glaubhaftigkeitselementen, die bereits im Rahmen der
D-6224/2023 Seite 10 ersten Verfügung thematisiert worden seien, bei der ergänzenden Anhö- rung keine Fragen gestellt, um den Sachverhalt zu vervollständigen. Es seien auch keine Abklärungen zur derzeitigen medizinischen und psycho- logischen Versorgungslage in Sri Lanka vorgenommen worden.
E. 3.3.2 Zutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7070/2018 eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersu- chungsgrundsatzes festgestellt hat, namentlich weil sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der geltend gemachten Folter auseinandergesetzt habe. Es wurden indessen keine konkreten Anweisungen im Hinblick auf noch durchzuführende Untersuchungsmassnahmen, darunter etwa das Einholen eines Istanbul-Gutachtens, erteilt. Das SEM hörte den Beschwer- deführer in der Folge ein weiteres Mal an, insbesondere auch einlässlich zu seinen Foltervorbringen (vgl. A43, insb. F43, F54, F80 ff., F97 ff.). Zu- dem wurde eine Botschaftsabklärung durchgeführt und dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör dazu gewährt. Darüber hinaus liess er dem SEM von sich aus einen weiteren Arztbericht zukommen (vgl. A47). Bereits bei den Akten befand sich ein ausführlicher Bericht des behandelnden Arz- tes L._______ vom 3. Juli 2018, welcher sich insbesondere zum psychi- schen Gesundheitszustand äussert und dessen Einschätzung nach wie vor Gültigkeit habe (vgl. A46, Beilage 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt erweist. Ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls erscheint nicht geeignet, weitere Erkenntnisse zu liefern, welche sich nicht bereits den vorliegenden Akten entnehmen lassen. An dieser Stelle ist da- rauf hinzuweisen, dass die Einholung eines solchen Gutachtens von Amtes wegen grundsätzlich nur ausnahmsweise und unter restriktiven Vorausset- zungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Re- gel durch die Anhörung erstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 5.1). Da der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers durch ärztliche Berichte dokumentiert ist und er zweimal umfassend zu den Foltervorbringen angehört wurde, ist der Sachverhalt diesbezüglich als ausreichend festgestellt zu erachten und die Vorinstanz durfte darauf verzichten, ein Gutachten gemäss den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen.
E. 3.3.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz hätte an- lässlich der ergänzenden Anhörung die Gelegenheit gehabt, verschiedene
– aus ihrer Sicht unklare – Sachverhaltselemente vertieft zu erfragen, etwa betreffend Aufenthalt im Rehabilitationscamp oder in Bezug auf seine Fa- milie. Weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
D-6224/2023 Seite 11 Verfassung eigentlich nicht zugemutet werden könne, erneut angehört zu werden, werde beantragt, ihm aufgrund seiner vom Bundesverwaltungsge- richt bereits als glaubhaft taxierten Aussagen zu den erlebten Folterungen sowie der Inhaftierungen und den Verbindungen zu den LTTE die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter werde erneut die Rückwei- sung an die Vorinstanz beantragt, wobei eine allfällige zusätzliche Anhö- rung unter Anwesenheit des behandelnden Psychologen durchzuführen wäre, welcher als Fachperson beurteilen könnte, ob der Beschwerdeführer dissoziiere oder nicht.
E. 3.3.4 Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt angesichts der zwei einlässlichen Anhörungen sowie der Botschaftsabklärung als ausrei- chend erstellt zu erachten. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage möglich und es erscheint nicht erforderlich, ihn – allenfalls im Beisein einer medizi- nischen Fachperson – erneut anzuhören, um spezifische Aspekte genauer zu erfragen oder festzustellen, ob er hinsichtlich bestimmter Sachverhalts- elemente dissoziiere. Seine protokollierten Aussagen werden bei der ma- teriellen Beurteilung im Lichte der eingereichten ärztlichen Berichte auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sein. Ungeachtet des Ergebnisses dieser Prü- fung, mithin ob die vorgebrachte Folter schliesslich als glaubhaft erachtet wird, sind von einer weiteren Befragung keine massgeblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Rückweisung der Sache für den Fall, dass die entsprechenden Vorbringen nicht als glaubhaft eingestuft werden, er- weist sich folglich als nicht angezeigt.
E. 3.4.1 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz gehe in der neuen Verfügung zwar auf vorhandene Risikofaktoren ein, dies aber nur äusserst knapp. Ausser Acht gelassen habe sie beispielsweise die lange Landesabwesenheit und die LTTE-Tätigkeiten des Bruders des Beschwer- deführers. Tatsächlich lägen verschiedene Risikofaktoren vor, welche für eine nach wie vor bestehende Verfolgungssituation in Sri Lanka sprächen. Des Weiteren fasse das SEM in der angefochtenen Verfügung die Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend Botschaftsabklärungen vom
E. 3.4.2 Zutreffend ist, dass die Risikofaktorenprüfung der Vorinstanz relativ kurz ausfällt und im Übrigen nicht darauf eingegangen wird, dass das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil D-7070/2018 auf verschiedene mögliche Risikofaktoren – darunter die vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE und frühere Verhaftungen, bei welchen der Beschwerdeführer seinen An- gaben gemäss gefoltert worden sei; dazu Narben und eine längere Lan- desabwesenheit – hingewiesen hatte (vgl. dort E. 3.3.2). Nachdem in der angefochtenen Verfügung jedoch verschiedene dieser potenziellen Risiko- faktoren als unglaubhaft eingestuft wurden, waren diese in der Folge kon- sequenterweise auch nicht weiter zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Nar- ben wurde ausgeführt, dass diese nach Angaben des Beschwerdeführers inzwischen verschwunden seien. Zwar wurde die Landesabwesenheit vom SEM offenbar nicht als Risikofaktor erkannt, es handelt sich dabei aber um einen lediglich schwach risikobegründenden Faktor. Im Ergebnis ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz davon ausging, es lägen keine massgeblichen Risikofakto- ren vor, welche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen könnten.
E. 3.4.3 Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das SEM in seiner Verfügung die Stellungnahme vom 3. Juli 2023 zusammenfasst und im Anschluss lediglich festhält, diese enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dies erscheint tatsächlich sehr knapp und eine Auseinanderset- zung mit den einzelnen Argumenten der Stellungnahme findet nicht statt. Aus den vorangehenden Erwägungen der Verfügung ergibt sich jedoch ge- nügend klar, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch abgelehnt hat. Es ging dabei insbesondere einlässlich auf die Aussagen bei den ein- zelnen Befragungen und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ein. Folglich war der Beschwerdeführer in der Lage zu erkennen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Die ausführliche Beschwerdeein- gabe zeigt denn auch, dass es ihm durchaus möglich war, die vorinstanz- liche Verfügung sachgerecht anzufechten und darzulegen, aus welchen Gründen er die Einschätzungen des SEM für unzutreffend hält. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken darf und nicht gehalten ist, sich ausdrücklich mit jeder
D-6224/2023 Seite 13 tatbeständlichen Behauptung eines Asylsuchenden auseinanderzusetzen. Trotz der knappen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme vom
E. 3.4.4 Sodann wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass zusammen mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auch eine ärztli- che Bestätigung vom 26. Juni 2023 eingereicht worden sei (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat dieses Schreiben somit zur Kenntnis genommen. Dieses bestätigt auch nur, dass der Beschwerdefüh- rer weiterhin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und die vorangehenden Berichte ihre Gültigkeit behielten (vgl. A46, Beilage 5). Diese Umstände wurden von der Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie sich in der Folge zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den benö- tigten Behandlungen und Medikamenten äussert sowie mit den möglichen Auswirkungen einer Rückkehr auseinandersetzt. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich seinerseits zu den betreffenden Einschätzungen zu äussern. Ob die Schlussfolgerungen des SEM korrekt sind – oder sich allenfalls auf veraltete Berichte respektive nicht auf die aktuelle Rechtspre- chung stützen – wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Auch in diesem Zusammenhang liegt keine Verletzung der Abklä- rungs- und Begründungspflicht vor.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlas- sung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Weiter sind die Anforderungen an die Begründungspflicht – trotz der äusserst kurzangebundenen Ausführungen zur Stellungnahme vom 3. Juli 2023 – gerade noch als erfüllt zu erachten, nachdem sich aus der Verfü- gung als Ganzes mit ausreichender Klarheit ergibt, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Voll- zug angeordnet hat. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, es sei ein Gut- achten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen, ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6224/2023 Seite 14 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach der Rück- weisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht seien eine ergän- zende Anhörung sowie Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka durchgeführt worden. Diese Untersuchungsmassnahmen bestä- tigten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unglaubhaft und konstruiert seien. Bereits seine eigenen Aussagen wiesen zahlreiche Widersprüche sowie nachgeschobene und nicht nachvollzieh- bare Angaben auf. So habe er etwa bei der Befragung zur Person (BzP) von zwei Vorladungen gesprochen, in der Anhörung dagegen erklärt, er sei zweimal mitgenommen und für fünf bis sechs Monate festgehalten worden. Er habe auch abweichende Angaben dazu gemacht, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich aus- geführt, er sei mehrere Monate bei einem muslimischen Freund seines Va- ters in N._______ gewesen, wobei er trotz des längeren Aufenthalts dort weder dessen vollständigen Namen noch die Adresse kennen wolle. Als nachgeschoben erweise sich auch die bei der Anhörung erwähnte angeb- liche Freilassung durch einen Armeeangehörigen, welche dort als Schlüs- selmoment genannt, aber bei der BzP mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vermeint- lichen Rehabilitierung falsch und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er angegeben, er sei drei Jahre in einem Rehabilitierungscamp ge- wesen, was angesichts der Gliederung der Rehabilitierungsprogramme – welche wesentlich kürzer dauerten – nicht stimmen könne. Zudem habe er weder das Programm beschreiben können noch dessen Charakteristika gekannt, weshalb die Vermutung naheliege, dass er nie in einem solchen
D-6224/2023 Seite 15 Camp gewesen sei. Ferner habe er auch keine entsprechenden Beweise vorgelegt. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers basierten im Wesentlichen da- rauf, dass er bei den LTTE gewesen sei. Seine widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang – etwa zum Ort seiner Ausbildung, zu deren Zeitpunkt sowie seinen Aufgaben – liessen jedoch darauf schliessen, dass seine Tätigkeiten für die LTTE nicht glaubhaft seien. Im Übrigen habe seine Ehefrau gegenüber den Botschaftsmitarbeitern eine andere Version zum angeblichen Einsatz für die LTTE vorgebracht. Darüber hinaus seien auch seine Angaben zu den Familienangehörigen widersprüchlich und damit un- glaubhaft ausgefallen sowie nicht mit jenen seiner Ehefrau vereinbar. Dem Arztbericht vom 20. Juni 2018 lasse sich zudem noch eine weitere Version seiner Asylgründe entnehmen. Nach der Kassation des ersten Asylentscheids sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung explizit zu seinen Narben und erlittenen Folterungen befragt worden. Die entsprechende Schilderung habe sich indessen als stets gleich und stereotyp erwiesen, weshalb sie auswendig gelernt scheine. Sobald konkrete Nachfragen gestellt worden seien, habe er sich widersprüchlich geäussert. Des Weiteren würden auch die Erklärungen, wie er über einen Freund nach vielen Jahren seine Frau und seinen Sohn gefunden habe, nicht überzeugen. Zuvor habe er ange- geben, dass er nicht über eine Organisation nach seiner Familie gesucht habe, weil seine Angehörigen ums Leben gekommen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann später jemand anderen gebeten haben wolle, nach ihrem Aufenthalt zu forschen. Zudem hätten die meisten Per- sonen nach dem Krieg ihre Angehörigen als vermisst gemeldet und nach diesen gesucht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass weder er noch seine Frau dies getan und sich über Jahre hinweg nicht gefunden hätten. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft und es sei nicht davon auszugehen, dass er gezielt verfolgt wor- den sei. Entsprechend sei er vor der Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, obwohl er sich nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe. Sodann habe er den Heimatstaat legal mit seinem Reisepass verlassen und es seien keine massgeblichen Risikofaktoren vorhanden, zumal er ausgeführt habe, die Narben aufgrund der erlittenen Folter seien inzwischen ver- schwunden. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
D-6224/2023 Seite 16 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich ausgeführt, es lä- gen keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer leide gemäss ärztlichen Berichten an einer posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS), einer mittelgradigen depressiven Episode, (…). Daneben seien (…) und Vitamin D3-Mangel festgestellt worden. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen werde deutlich, dass die Asylvorbringen unglaub- haft seien und nicht die Ursache für allfällige psychische Probleme sein könnten. Daran änderten auch die vorgelegten Arztberichte nichts, da diese die Ursache festgestellter psychischer Krankheiten nicht beweisen könnten. Die behandelnden Ärzte seien bezüglich der Ursachen der Er- krankung auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Entsprechende Symptome müssten nicht auf erlittener Folter oder menschenrechtswidri- ger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen, sondern könnten auch auf andere Umstände wie Krieg, Unfälle, Naturkatastrophen oder in- nerfamiliäre Spannungen zurückzuführen sein. Es sei bekannt, dass viele Tamilen aufgrund des Bürgerkriegs psychische Schäden davongetragen hätten. Weiter könnten die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatstaat behandelt werden, zumal es verschiedene medizini- sche Institutionen gebe, welche eine psychiatrische Behandlung gewähr- leisten könnten. In jeder grösseren Stadt in Sri Lanka gebe es staatliche Gesundheitseinrichtungen, die grundsätzlich kostenlose Behandlungen anböten. Ferner seien auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medi- kamente verfügbar und er könnte allenfalls medizinische Rückkehrhilfe be- antragen. Schliesslich habe er im Heimatstaat verschiedene berufliche Tä- tigkeiten ausgeführt und nach der Botschaftsabklärung stehe fest, dass seine Frau, sein Sohn sowie seine Geschwister in Sri Lanka lebten. Er ver- füge somit über ein familiäres Umfeld, welches ihn bei der Rückkehr unter- stützen könne.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde einleitend festgehalten, es sei nicht ersicht- lich, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erlit- tenen Folterungen widersprüchlich geäussert habe. Die Vorinstanz zeige die angeblichen Widersprüche nicht auf, sondern verweise auf ihre voran- gehenden Ausführungen, welche sich aber nicht mit diesem Thema be- fassten. Er habe die verschiedenen Foltermethoden lebhaft dargelegt und immer wieder gezeigt, an welchen Körperstellen er Folter erlitten habe. Ge- fühlsregungen seien in der ergänzenden Anhörung aber nur spärlich pro- tokolliert worden, obwohl er stets den Tränen nahe gewesen sei und seine Stimme regelmässig abgebrochen habe. Es treffe nicht zu, dass seine Aus- sagen «immer gleich und stereotyp» ausgefallen seien. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, seine psychischen Probleme in die
D-6224/2023 Seite 17 Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen. Sie gehe lediglich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs darauf ein, obwohl das Bundesverwaltungsge- richt sie dafür gerügt habe, die psychischen Beschwerden ohne Bezug auf die als Ursache angegebenen Folterungen gewürdigt zu haben. Der fragile Gesundheitszustand habe das Aussageverhalten jedoch massgeblich be- einflusst und müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Zudem würden sich seine Ausführungen zum B._______ mit den Berichterstattungen zu dieser Einrichtung decken. Sodann sei ein weiteres Mal auf die ärztliche Einschätzung von L._______ vom (…) zu verweisen. Dieser halte unter anderem fest, die Abklärungs- und Behandlungsgesprä- che hätten sich sehr schwierig gestaltet, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. In seinem Schreiben vom 26. Juni 2023 habe L._______ bestätigt, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterhin bestehe und die vorangehenden Berichte ihre Gültigkeit behielten. Der Beschwerdefüh- rer sei offenbar selbst im geschützten Rahmen der Therapie nicht fähig, kohärent zu sprechen, und dissoziiere immer wieder. Dies lege den Schluss nahe, dass die Dissoziation insbesondere bei der ersten Anhörung und der BzP noch ausgeprägter gewesen sei. Auch bei der ergänzenden Anhörung habe er auf seine psychischen Probleme hingewiesen und die Fragen zu seiner Frau und seinem Sohn hätten bei ihm offensichtlich Stress und Trauer ausgelöst. Ferner habe er angegeben, seine Erinnerung sei aufgrund der Folgen erlittener Elektroschocks beeinträchtigt. Zudem habe er einmal eine Pause benötigt, ermüdet gewirkt und Schmerzmittel nehmen müssen, um sich wieder konzentrieren zu können. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht allein deswegen in Frage zu stellen, weil diese teilweise erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Bereits die frühere Asylrekurskommission habe entschie- den, es spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn erlittene Folter, eine Vergewaltigung oder eine Inhaftierung – bei schwer traumatisierten Asyl- suchenden – erst später vorgebracht würden. Zudem seien die Aussagen zu den Asylgründen anlässlich der BzP nur mit Vorbehalt zu berücksichti- gen, da diese Befragung nicht dazu diene, die Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerde- führer anlässlich der BzP zwei Vorladungen erwähnt, wobei aus seinen Aussagen zu schliessen sei, dass er damit die beiden Inhaftierungen ge- meint habe. Zudem habe er bereits damals von erlittener Folter berichtet. Nur die Dauer der Inhaftierungen habe er nicht erwähnt; die BzP habe aus Kapazitätsgründen aber in verkürzter Form stattgefunden und es seien keine zusätzlichen Fragen gestellt worden. Erst in der Anhörung sei er
D-6224/2023 Seite 18 genauer zu den Zeitspannen befragt worden und seine diesbezüglichen Aussagen stimmten mit jenen in der ergänzenden Anhörung überein. Die wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch habe er jedoch bereits bei der BzP erwähnt und es gebe keine diametralen Widersprüche. Es stimme zwar, dass er gemäss dem Protokoll der BzP gesagt habe, er sei «vorge- laden» worden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe jedoch hervor, dass er dieses Wort synonym für eine Festnahme oder Inhaftierung verwende. Es bleibe unklar, ob es im Tamilischen überhaupt ein Wort für «vorgeladen» gebe und ob dieses dem deutschen Wort entspreche. Sodann handle es sich bei der Frage, wo sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten habe, um den einzigen Widerspruch in seinen Schilderungen, welcher nicht habe geklärt werden können. Dieser lasse sich aber durchaus auf die Gedächtnisprobleme und die bereits dargeleg- ten Auswirkungen des psychischen Zustands auf das Aussageverhalten zurückführen. Hinsichtlich der von ihm bei der BzP nicht erwähnten Frei- lassung aus der Haft durch einen Armeeangehörigen sei festzuhalten, dass die Gesuchstellenden bei der BzP nicht zu allen Einzelheiten befragt wür- den. Bei der ergänzenden Anhörung habe er dieses Sachverhaltselement ausführlich – und übereinstimmend mit der ersten Anhörung – geschildert, was die Vorinstanz indessen nicht beachtet habe. Die Beschreibung dieses Ereignisses müsse als detailliert, lebensecht und damit glaubhaft gewertet werden. Weiter stütze die Vorinstanz ihre Ausführungen zum üblichen Ab- lauf der Rehabilitierung auf keinerlei Quellen. Der Beschwerdeführer habe zudem nie gesagt, er habe an einem Rehabilitierungsprogramm teilgenom- men, sondern nur, dass er in einem solchen Camp untergebracht gewesen sei. Dort habe er zwar arbeiten müssen, sei ansonsten aber in Ruhe ge- lassen worden. Dies stimme mit verschiedenen Berichten überein, wonach in der Zeit nach dem Krieg kaum zwischen «Rehabilitierungslagern» und normalen Gefängnissen sowie Polizeistationen unterschieden worden sei. Auch das SEM habe in einem seiner Berichte festgehalten, dass über die Bedingungen in diesen Camps und die durchgeführten Programme nur we- nig bekannt sei. Insgesamt habe die Vorinstanz die Aussagen des Be- schwerdeführers – wie bereits in der ersten Verfügung – falsch beurteilt und nicht richtig eingeordnet. Diese seien vor dem Hintergrund der Situa- tion in Sri Lanka durchaus plausibel. Ferner seien seine Angaben zum Ort, an welchem er das Militärtraining für die LTTE absolviert habe, nicht in massgeblicher Weise widersprüchlich. Zutreffend sei, dass seine Angaben zur Dauer des Trainings anlässlich der BzP respektive der Anhörung leicht variierten. Dies lasse sich aber mit dem summarischen Charakter der BzP sowie seinem angeschlagenen Gesundheitszustand erklären. Schliesslich
D-6224/2023 Seite 19 habe er bei der ersten Anhörung die weiteren Tätigkeiten für die LTTE nach dem Training nicht explizit erwähnt, sei aber auch nicht danach gefragt worden. In Bezug auf die Aussagen zum Verbleib seiner Familienangehörigen sei zunächst festzustellen, dass er jeweils von der «Familie» gesprochen und nicht differenziert habe, etwa zwischen Eltern und Geschwistern, weshalb unklar sei, auf wen genau sich seine Angaben bezogen hätten. Die Vor- instanz wäre gehalten gewesen, in der ergänzenden Anhörung weitere Fragen zu seinen Eltern und Geschwistern zu stellen, wenn sie diesbezüg- lich von widersprüchlichen Angaben ausgehe. Überdies habe er die Per- son, welche seine Ehefrau und den Sohn ausfindig gemacht habe, aus sei- ner Asylunterkunft gekannt. Diese habe aus Mitleid und aus eigenem An- trieb nach seinen Angehörigen gesucht, während er selbst davon ausge- gangen sei, dass sie nicht mehr am Leben seien. Er habe in Sri Lanka nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp durchaus – wenn auch erfolglos – nach ihnen gesucht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er bis heute nicht in Kontakt mit seiner Familie stehe aus Angst, sie damit zu ge- fährden. Diese Furcht möge zwar übertrieben wirken, sei aber vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu sehen. Schliesslich sei er nicht legal ausgereist, sondern habe kohärent ausgesagt, dass er Sri Lanka mithilfe eines Schleppers verlassen habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er nach dem Ende des Bürgerkriegs zunächst in einem Rehabilitie- rungscamp untergebracht gewesen und danach zweimal vom CID verhaf- tet, im B._______ inhaftiert sowie während Monaten unter unmenschlichen Haftbedingungen festgehalten worden sei. Dort sei er immer wieder zu sei- nem Einsatz bei den LTTE sowie zum Verbleib seines Bruders befragt und schwer gefoltert worden. Einer dritten Inhaftierung habe er knapp entgehen können und das Land in der Folge verlassen. Bei einer Rückkehr müsste er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, noch am Flughafen festgenommen, verhört und erneut inhaftiert zu werden, wo- bei nicht ausgeschlossen werden könne, dass er abermals massiver Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Mit den Verbindungen zu den LTTE sowie der langen Landesabwesenheit seien überdies weitere Risikofaktoren vorhanden. Er werde im Heimatstaat aufgrund seiner ethni- schen Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerung sowie seiner LTTE-Ver- gangenheit verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
D-6224/2023 Seite 20 Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Verschie- dene Medikamente, auf die er angewiesen sei, seien in Sri Lanka nicht regelmässig verfügbar. Zudem sei dort eine ausreichende ärztliche Betreu- ung mangels entsprechender Kapazitäten nicht möglich. Es gebe mehrere Berichte, welche die miserablen Zustände bei der Therapie von psychi- schen Krankheiten sowie kritische Engpässe bei der Behandlung von Dia- betes beschrieben. Das sri-lankische Gesundheitssystem könne einen Pa- tienten wie den Beschwerdeführer, der an komplexen psychischen und physischen Erkrankungen leide, nicht adäquat auffangen, weshalb er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Schliesslich sei unsicher, ob er sich im Heimatstaat wirtschaftlich wiedereingliedern könnte, zumal das Land anhaltend in einer tiefen Wirtschaftskrise stecke, er über keine berufliche Ausbildung verfüge und sich nicht trauen würde, seine Ehefrau und seinen Sohn aufzusuchen, aus Angst, sie damit ins Vi- sier der Sicherheitsbehörden zu bringen. Somit drohe ihm auch aufgrund seiner persönlichen Situation eine Notlage, weshalb eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen sei.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa- rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
D-6224/2023 Seite 21 Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig- nisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt wer- den, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in den Akten unterschiedliche Angaben finden hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerde- führers und seiner Familienangehörigen. So erklärte er bei der BzP, er habe seine Ehefrau im Jahr (…) in E._______ geheiratet und mit ihr zu- sammengelebt (vgl. A3, Ziff. 1.14). Zu seinen Aufenthaltsorten gab er unter anderem an, von 1992 bis 2009 in O._______ und ab 2011 bis zwei Tage vor der Ausreise in G._______ gewohnt zu haben (vgl. A3, Ziff. 2.01). Bei der ersten Anhörung bestätigte er, dass er zuletzt in G._______ und vor dem Kriegsende in O._______ gewohnt habe (vgl. A16, F15 und F25). Demgegenüber gab die Ehefrau gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden an, sie habe den Beschwerdeführer (…) in G._______ geheiratet, wo sie bis zur Endphase des Krieges zusammengelebt hätten (vgl. A42). In der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach dem Krieg nach G._______ gegangen, wo sie während des Krieges gewohnt hätten (vgl. A43, F25). Diese unterschiedlichen Angaben sind in- sofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer somit – gemäss seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung sowie jenen seiner Ehefrau – nach dem Krieg mehrere Jahre in derselben Ortschaft (G._______) gelebt hätte, an welchem sich der gemeinsame Haushalt der Ehegatten befand. Da es sich dabei um ein kleines Dorf handle (vgl. A16, F23 f. und F110), wäre es wohl problemlos möglich gewesen, den Beschwerdeführer dort ausfindig zu machen. Dieser Umstand lässt es umso schwerer nachvoll- ziehbar erscheinen, dass er und seine Ehefrau sich trotz angeblicher Su- che nicht gefunden haben wollen. Ferner geht aus den Aussagen des Be- schwerdeführers nicht klar hervor, ob er davon ausging, dass seine Ehe- frau und sein Sohn im Krieg ums Leben gekommen seien. Bei der BzP erklärte er diesbezüglich, er habe seit 2009 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und vielleicht könnten die Schweizer Behörden ihm helfen, sie zu fin- den (vgl. A3, Ziff. 1.14). Dies lässt darauf schliessen, dass er annahm, sie seien noch am Leben. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde er ge- fragt, ob er bis zur Ausreise nach seiner Familie gesucht habe. Daraufhin führte er aus, er habe sie überall gesucht und nach langer Suche
D-6224/2023 Seite 22 entschieden, dass sie sicher gestorben seien, weil er sie nirgendwo gefun- den habe (vgl. A43, F19 f.). Aus diesem Grund habe er auch keine Ver- misstenanzeige, etwa beim IKRK oder der Sri Lanka Human Rights Com- mission, aufgegeben (vgl. A43, F22). Auf spätere Nachfrage hin erklärte er wiederum, er sei der Meinung, dass seine Frau – wie auch seine Eltern – gestorben sei, weshalb er nicht aktiv nach ihr gesucht habe (vgl. A43, F26). Anders als in den Eingaben auf Beschwerdeebene machte er nicht geltend, dass er gar keine Organisation gekannt habe, an die er sich betreffend eine Vermisstenanzeige hätte wenden können. Vielmehr blieben seine Ausfüh- rungen vage und er erklärte, er sei davon ausgegangen, seine Frau und sein Sohn seien gar nicht mehr am Leben, was indessen nicht mit seiner früheren Aussage, die Schweizer Behörden könnten ihm allenfalls bei der Suche nach ihnen helfen, vereinbar ist. Auffallend ist auch, dass die Anga- ben der Ehefrau dazu, wo sie sich nach dem Krieg aufgehalten habe und weshalb sie nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive diesen nicht gefunden habe, ebenfalls vage und ausweichend ausfielen (vgl. A42).
E. 6.2.2 Weiter sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schick- sal seiner Eltern und Geschwister nicht kohärent. Zu Beginn des Verfah- rens gab er an, seine Eltern seien im Krieg verstorben und die Geschwister seien seit 2009 verschollen (vgl. A3, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung erklärte er, dass seine ganze Familie, die Eltern und sechs Geschwister, im Jahr 2009 beim letzten Gefecht ums Leben gekommen seien (vgl. A16, F13 und F70). Zudem führte er aus, seine Familie sei seinetwegen gestorben. Er habe sie begleitet und ihnen gesagt, sie sollten sich auf den Boden legen; bevor sie dies getan hätten, seien sie getroffen worden (vgl. A16, F92). Diese Aussage lässt sich nicht einordnen und ergibt wenig Sinn, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Fall klar gewesen sein müsste, ob seine Angehörigen tatsächlich verstorben oder lediglich verschollen waren. Nach Angaben der Ehefrau verstarben die Eltern des Beschwerdeführers an ei- ner Krankheit und drei Geschwister lebten in der Nordprovinz, wobei sie zu diesen keinen Kontakt habe (vgl. A42). Zwar lassen sich diese Aussagen ebenso wenig überprüfen wie jene des Beschwerdeführers. Aus den ein- gereichten Arztzeugnissen ergibt sich indessen, dass er gegenüber den behandelnden Ärzten eine weitere Version der Ereignisse angab. Demge- mäss sei der Wohnort der Familie im Jahr 2008 überfallen worden, worauf- hin die Ehefrau mit ihren Eltern sowie dem Sohn geflohen sei, während der Beschwerdeführer mit seinen Eltern gegangen sei. Seine Geschwister seien dort umgekommen und die Eltern seien noch auf der Flucht durch eine Bombe getötet worden (vgl. Ärztlicher Bericht von L._______ vom
3. Juli 2018). Somit stehen die uneinheitlichen Angaben des
D-6224/2023 Seite 23 Beschwerdeführers den abweichenden Ausführungen seiner Ehefrau ge- genüber. Die Frage, welche Aussagen verlässlicher seien, lässt sich dabei nicht abschliessend beantworten. Es ist jedoch festzustellen, dass der Be- schwerdeführer insgesamt keine überzeugenden Ausführungen zu seinen Familienangehörigen und zur Frage, warum er diese nicht gefunden habe, machen konnte. Zudem ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schwer nachvollziehbar, dass er bislang keinen Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn aufgenommen hat, obwohl er über ihre Kontaktangaben verfüge. Die vagen Erklärungen seinerseits – sowie im Übrigen auch seiner Ehefrau – wonach dies die Familie gefährden könnte, erscheinen sehr aus- weichend (vgl. A43, F14 ff.). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb nicht einmal versucht wurde, etwa durch Vermittlung des Bekannten, wel- cher die Angehörigen ausfindig gemacht haben soll, Nachrichten auszu- tauschen.
E. 6.2.3 Zu den konkreten Aufenthaltsorten der Ehefrau ist anzumerken, dass ihre diesbezüglichen Angaben gegenüber der Botschaft tatsächlich nicht einheitlich ausgefallen sind. Zunächst gab sie an, nach dem Aufenthalt im IDP-Camp für drei Jahre in H._______ und dann einige Monate in P._______ gelebt zu haben, bevor sie schliesslich nach E._______ gezo- gen sei. Beim zweiten Besuch erklärte sie, nach dem Krieg im Jahr 2011 oder 2012 an ihren Geburtsort K._______ zurückgekehrt zu sein, bevor sie vor drei oder vier Jahren an die jetzige Adresse in E._______ umgezogen sei (vgl. A42). Gerade bei der zweiten Version wäre es sehr erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sie nicht gefunden hätte. Selbst wenn sie seit langer Zeit nicht mehr in K._______ gewohnt habe, wäre es – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – wohl naheliegend gewe- sen, die Ehefrau am Ort zu suchen, wo sie geboren und aufgewachsen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Norden Sri Lankas nach dem Krieg hochmilitarisiert war und der Beschwerdeführer selbst sich in G._______ und damit in einer gewissen Distanz zu K._______ aufhielt. Er hätte sich jedoch ohne Weiteres über Bekannte oder Organisationen wie das IKRK zumindest an früheren Aufenthaltsorten nach seiner Familie erkundigen können.
E. 6.3.1 Auf die Frage zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2006 für einige Monate bei den LTTE gewesen sei und sich nach dem Krieg den Behörden gestellt habe. Daraufhin sei er zu einem Rehabilitationscamp gebracht, zuvor aber geschlagen und misshan- delt worden. Im Jahr 2012 hätten sie ihn erneut vorgeladen zum (…), wo
D-6224/2023 Seite 24 er befragt, geschlagen und wieder gehen gelassen worden sei unter der Bedingung, dass er auf entsprechende Vorladung wieder vorbeikomme. Als er nun, 14 Tage bevor er G._______ verlassen habe, erneut vorgeladen worden sei, sei er aus Angst nicht hingegangen und ausgereist (vgl. A3, Ziff. 7.01). Auch wenn er in der Folge möglicherweise eine zweite «Vorla- dung» erwähnte – die protokollierte Aussage ist in dieser Hinsicht nicht ganz klar – führte er zu keinem Zeitpunkt aus, dass er zweimal mehrere Monate lang inhaftiert gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass der Beschwer- deführer mit dem Begriff «vorgeladen» allenfalls meinte, dass er mitgenom- men worden sei (vgl. dazu A43, F49). Ebenso erwähnte er bereits bei der BzP, dass er mit Elektrizität gefoltert worden sei, ohne dabei zu präzisieren, in welchem Rahmen dies stattgefunden habe (vgl. A3, Ziff. 8.02). Das Vor- bringen einer längeren Haft findet sich in den protokollierten Aussagen aber nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die BzP aus Kapazitätsgründen verkürzt geführt wurde und der Beschwerdeführer unter aktenkundigen psychischen Problemen leidet. Selbst vor diesem Hintergrund ist aber nicht nachvollziehbar, dass derart zentrale Aspekte wie zwei mehrmonatige Haftaufenthalte unter äusserst schwierigen Bedingungen in der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurden. Entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung fehlt es nicht lediglich an der Angabe der Haftdauer, son- dern an der Erwähnung einer längeren Inhaftierung als solcher. An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen Aufenthaltsorten sowohl die Zeit im Rehabilitations- lager als auch einen zweitägigen Aufenthalt in N._______ erwähnte, nicht aber die beiden rund fünf- bis sechsmonatigen Inhaftierungen im B._______, welche er im späteren Verlauf des Verfahrens geltend machte (vgl. A3, Ziff. 2.01).
E. 6.3.2 Bei der Anhörung vom 24. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer erst- mals an, dass er von Armeeangehörigen gegen Ende 2011 mitgenommen, fast fünf Monate in einem Camp festgehalten und dort schwer gefoltert wor- den sei. Irgendwann hätten sie ihn gehen lassen, einige Zeit später jedoch ein weiteres Mal vorgeladen und nochmals vier oder fünf Monate inhaftiert (vgl. A16, F70). In der Folge bestätigte er, dass er zweimal im B._______ festgehalten worden sei, einmal fünf Monate und einmal fünf bis sechs Mo- nate (vgl. A16, F77 f.). Dabei erklärte er auch, dass er im Dezember 2011 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden und drei Monate danach
– mithin im Februar/März 2012 – das erste Mal mitgenommen worden sei (vgl. A16, F82). Dies widerspricht sowohl seinen vorangehenden Ausfüh- rungen als auch jenen in der ergänzenden Anhörung, wo er ebenfalls an- gab, er sei Ende 2011 vom Militär festgenommen worden (vgl. A43, F43).
D-6224/2023 Seite 25
E. 6.3.3 Auch hinsichtlich der konkreten Umstände der angeblichen Inhaftie- rung erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend. Zutreffend ist, dass er insbesondere bei der ergänzenden Anhörung relativ ausführlich von Folterungen berichtet, welche er erlitten habe (vgl. A43, F54 f.). Die Beschreibung der Haftumstände blieb darüber hinaus aber sehr oberflächlich. So will der Beschwerdeführer in einem un- terirdischen, dunklen Raum festgehalten worden sein, welcher sich in der Nähe der Toilette befunden habe (vgl. A43, F57 f.). Präzisere Angaben zu seinem Haftort konnte er nicht machen, was er in erster Linie damit be- gründete, dass es völlig dunkel gewesen sei. Nur als ihm die elektrischen Schocks gegeben worden seien, hätten sie eine Lampe mitgebracht (vgl. A43, F65). Die Folterungen hätten in diesem dunklen Raum stattgefunden, wobei er – nebst den elektrischen Schocks – auch an den Haaren gezogen sowie getreten worden sei (vgl. A43, F80, F100). Er wisse indessen nicht, ob sich die Folterinstrumente in der Zelle befunden hätten oder jeweils mit- gebracht worden seien, da der Raum stets dunkel und er oft ohnmächtig gewesen sei (vgl. A43, F81). Diese Schilderungen sind nicht nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge rund fünf Monate in dieser Zelle aufgehalten, wobei immer wieder jemand gekom- men sei, um die Gefangenen zu schlagen oder herumzustossen (vgl. A43, F71 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufseher jeweils bei Dun- kelheit und ohne Licht den Raum betreten hätten, um die Häftlinge dort zu schlagen respektive zu foltern. Es muss daher angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre, wenn sich in der Zelle Folterin- strumente befunden hätten. Darüber hinaus sollen ihm in diesem unterirdi- schen Raum Fotos von seiner Zeit bei den LTTE vorgehalten worden sein (vgl. A43, F51 und F63), was voraussetzte, dass hierfür genügend Licht vorhanden gewesen wäre. Es ist schwer vorstellbar, dass der Raum zu dunkel gewesen sein soll, um dessen Ausstattung oder auch seine Mithäft- linge zu erkennen (vgl. A43, F65), aber dennoch zeitweise hell genug, um ihm Fotos zu zeigen. Schliesslich fehlen auch Angaben dazu, was mit sei- nen Mitgefangenen passierte, ob sie beispielsweise auch in diesem dunk- len Raum gefoltert oder verhört wurden. Die Ausführungen diesbezüglich sind sehr vage, er berichtete nur über Geräusche und Weinen der Mitge- fangenen; im Übrigen sei er oft ohnmächtig gewesen (vgl. A43, F64-71).
E. 6.3.4 Uneinheitlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Mitarbeiter, welcher ihm zur Flucht verholfen habe. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er zunächst, einer der Soldaten, die ihn gefoltert hätten, habe ihm geholfen (vgl. A43, F100). Kurz danach meinte er auf entspre- chende Nachfrage hin, diese Person habe ihn nicht gefoltert, sondern ihn
D-6224/2023 Seite 26 jeweils hin- und herbegleitet (vgl. A43, F104). Konfrontiert mit seiner voran- gehenden Aussage erklärte er, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. A43, F105). Die Person habe draussen gearbeitet, aber welche Funktion sie gehabt habe, wisse er nicht (vgl. A43, F103). Bei der ersten Anhörung nannte er zwar ebenfalls keine genaue Funktion, führte aber aus, die betreffende Person habe jeweils das Essen gebracht (vgl. A43, F149 f.).
E. 6.4 Wenig nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Inhaftierung im Jahr 2013 an seinen vorherigen Wohnort G._______ zurückgekehrt sein will, obwohl er aus dem B._______ geflo- hen – und nicht etwa entlassen worden – sei (vgl. A16, F72). Dieser Ort wäre den Sicherheitsbehörden offensichtlich bekannt gewesen, da er zu- vor von dort mitgenommen worden sei. Es ist schwer vorstellbar, dass der aus der Haft geflohene Beschwerdeführer in der folgenden Zeit nie an sei- nem Wohnort gesucht worden wäre und die Behörden erst rund zwei Jahre später erneut dort aufgetaucht sein sollen. Zwar kann ein allenfalls unlogi- sches Verhalten des Verfolgers nicht der asylsuchenden Person angelastet werden. Es ist indessen äusserst fraglich, ob ein aus einem Foltercamp geflohener Häftling tatsächlich ohne Weiteres an seinen früheren Wohnort, von welchem aus er in ebendieses Camp mitgenommen wurde, zurück- kehren würde. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdefüh- rer die Region nicht schon nach der Entlassung aus der ersten Folterhaft verlassen und sich an einen anderen Ort begeben hat.
E. 6.5 Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, äusserst widersprüchlich aus- gefallen. Bei der BzP erklärte er, dass er bis am 14. Dezember 2015 in G._______ gewohnt habe. Danach sei er zwei Tage in N._______ gewe- sen, bevor er am 16. Dezember 2015 ausgereist sei (vgl. A3, Ziff. 2.01 und 5.02). Zu Beginn der ersten Anhörung führte er aus, dass er bis im Dezem- ber 2015 in G._______ gelebt habe (vgl. A16, F19). Später gab er an, er habe sich vor der Ausreise vier bis fünf Monate bei einem Freund seines Vaters in N._______ aufgehalten (vgl. A16, F60). Dies ist wiederum nicht vereinbar mit seiner späteren Aussage, dass er im Oktober 2015 aus der Entfernung beobachtet habe, wie die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Darauf angesprochen korrigierte er sich und behauptete, er habe sich lediglich drei Monate beim Freund des Vaters aufgehalten (vgl. A16, F94 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist überdies festzustellen, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts bei diesem Freund weder dessen
D-6224/2023 Seite 27 vollständigen Namen noch seine Adresse kannte (vgl. A16, F58 ff. und F98 ff.). Zudem soll die «Vorladung», welche ihn zur Flucht veranlasst habe, gemäss der BzP – welche im Januar 2016 und damit sehr zeitnah zu diesem Ereignis stattfand – 14 Tage vor der Ausreise erfolgt sein (vgl. A3, Ziff. 7.01), und nicht bereits im Oktober 2015. Auf entsprechenden Vor- halt meinte er, dass er krank sei und es nicht mehr genau wisse (vgl. A16, F121 f.).
E. 6.6 Unterschiedlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er in Sri Lanka in medizinisch behandelt worden sei. Während er bei der BzP geltend machte, er habe dort regelmässig Medikamente genom- men und sei einmal im Monat ambulant im Spital von Q._______ in Be- handlung gewesen (vgl. A3, Ziff. 8.02), machte er bei der ersten Anhörung geltend, er sei lediglich einmal in D._______ beim Arzt gewesen, um Tab- letten gegen Schmerzen zu holen (vgl. A16, F123). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Ausführungen in diesem Zusammenhang derartige Diskrepanzen aufweisen.
E. 6.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung ist. Im ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2023 wird ihm – nebst den bereits im Bericht vom 20. Juni 2018 genannten Diagnosen – zusätzlich Diabetes mellitus Typ II und (…) diagnostiziert und festgehalten, er sei nach wie vor in regelmässiger psy- chotherapeutischer Betreuung. Bereits im Rahmen des ersten Beschwer- deverfahrens wurde erwähnt, dass bei ihm eine chronische PTBS, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine (…) diagnostiziert wurden. Der entsprechende Bericht von L._______ vom 3. Juli 2018 führt unter an- derem aus, die Abklärungs- und Behandlungsgespräche hätten sich sehr schwierig gestaltet, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend ge- wesen sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden, und er immer wieder dissoziiert habe. Wie bereits im Urteil D-7070/2018 festgehalten, lässt sich dem Protokoll der ersten Anhörung entnehmen, dass er wieder- holt vorbrachte, er habe seit den Folterungen mit Strom Gedächtnisprob- leme (vgl. dort E. 3.2.3). Auch in der ergänzenden Anhörung wies er mehr- mals darauf hin, dass er sich aufgrund der elektrischen Schocks respektive der erlittenen Folterungen und seines Gesundheitszustands nicht genau erinnern könne (vgl. A43, F46, F66, F91, F105). Es ist zwar zu berücksich- tigen, dass die diagnostizierten psychischen Beschwerden einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit ha- ben können, sich an vergangene – möglicherweise traumatisierende – Er- lebnisse zu erinnern und diese im Rahmen einer Anhörung zu den
D-6224/2023 Seite 28 Asylgründen vollumfänglich strukturiert und kohärent wiederzugeben. Es ist aber auch bei vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und damit verbundenen Gedächtnisschwierigkeiten davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden kön- nen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall und es finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche, teils erhebliche Un- gereimtheiten, welche im Übrigen nicht nur im Zusammenhang mit den po- tenziell traumatischen Ereignissen auftreten. So hat er etwa unterschiedli- che Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht hat und angegeben, er habe mit seiner Familie in O._______ gelebt, während seine Ehefrau er- klärte, sie hätten in G._______ – wo sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem Krieg aufgehalten hat – gewohnt. Auch hin- sichtlich der Frage, ob er sich vor der Ausreise zwei Tage respektive drei oder fünf Monate in N._______ aufgehalten habe, ist nicht ersichtlich, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diesbezüglich kohärente An- gaben zu machen. Die oben dargelegten Ungereimtheiten in den Sachver- haltsschilderungen des Beschwerdeführers sind in ihrer Summe zu zahl- reich und zu gravierend, als dass sie mit den ärztlich diagnostizierten psy- chischen Beeinträchtigungen ausreichend erklärt werden könnten.
E. 6.8 Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er in den Jahren 2011/2012 sowie 2013 zweimal für mehrere Monate im B._______ inhaftiert und dort schwer gefoltert worden sei, weshalb er nach einer wei- teren Vorladung durch die Sicherheitskräfte gegen Ende 2015 ausgereist sei. Nicht nur hat er die längeren Inhaftierungen anlässlich der BzP nicht erwähnt, seine diesbezüglichen Ausführungen im weiteren Verlauf des Ver- fahrens weisen auch zahlreiche Ungereimtheiten auf. Darüber hinaus sind namentlich seine Angaben zu den Aufenthaltsorten im Heimatstaat, ob res- pektive welche medizinischen Behandlungen er dort in Anspruch genom- men hat und was mit seinen Familienangehörigen geschehen ist, wider- sprüchlich oder nicht nachvollziehbar ausgefallen. In verschiedener Hin- sicht sind diese auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau gegenüber Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vereinbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher – auch unter Berücksichti- gung der belegten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh- rers – die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen sprechen.
D-6224/2023 Seite 29
E. 6.9 Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im vorange- henden Urteil D-7070/2018 zwar festgehalten wurde, der Beschwerdefüh- rer habe die erlittene Folter nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschildert (vgl. dort E. 3.3.1). Eine einlässliche Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen erfolgte in jenem Urteil aber nicht, nachdem die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. In der Folge wurden weitere Untersuchungsmassnahmen, namentlich eine Bot- schaftsabklärung sowie eine ergänzende Anhörung, vorgenommen. Dar- aus ergaben sich diverse weitere Ungereimtheiten, so dass die vormalige summarische Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen nicht bestätigt werden kann. Selbst wenn angesichts der teilweise ausführlichen Schilderungen einzelner Foltererlebnisse nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass dies unter den von ihm behaupteten Umständen erfolgte. Denkbar wäre auch, dass er bereits in einem Rehabilitationscamp respektive davor misshandelt worden war, wie er etwa noch bei der BzP geltend machte (vgl. A3, Ziff. 7.01: «Sie haben mich dann zu einem Rehabilitationscamp gebracht, aber zuvor schlugen und misshandelten sie mich.»). Dies kann indessen nicht abschliessend beurteilt werden und es bleibt festzustellen, dass die beiden Inhaftierungen unter den geltend gemachten Umständen
– und damit die als Gründe für die Ausreise genannten Ereignisse – nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Grün- den bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
D-6224/2023 Seite 30 die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Als sein Bruder später der Bewegung bei- getreten sei, habe er wieder nach Hause zurückkehren können (vgl. A16, F70). In den Grundzügen schilderte er seine Tätigkeiten für die LTTE über- einstimmend, auch wenn es in Bezug auf Einzelheiten – namentlich den exakten Zeitraum oder die genauen Aufgaben – gewisse Abweichungen gibt. Auch die Ehefrau erwähnte gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang für die LTTE habe arbeiten müssen, was mit dessen eigenen Angaben vereinbar ist. Ergänzend führte sie aus, ihr Ehemann sei in der letzten Kriegsphase von den LTTE aufge- fordert worden, als Fahrer zu arbeiten; sie sei sich diesbezüglich jedoch nicht ganz sicher (vgl. A42, S. 2). Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er könne gar nicht Auto fahren (vgl. A43, F42). Nachdem die Ehefrau viele Jahre nach den betreffenden Ereignissen befragt wurde und in dieser Hin- sicht nicht sicher war, sprechen deren Angaben nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Selbst wenn indes- sen davon ausgegangen wird, dass er für einige Zeit in den Jahren 2006/2007 bei den LTTE war, sind seine konkreten Tätigkeiten als nieder- schwellige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren. Nachdem er zwangsweise an einem Militärtraining teilgenommen habe, sei er einige Monate bei der Grenzwache gewesen und habe die LTTE verlassen, so- bald sein Bruder der Organisation beigetreten sei. Später will er noch wei- tere geringfügige Hilfsleistungen in Form von Bunkergraben und Essens- vorbereitung geleistet haben (vgl. A43, F37 f.). Bei diesem Sachverhalt lä- gen zwar sowohl eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE vor, was einen stark risikobegründenden Faktor darstellt. Das Vorliegen eines solchen bedeutet aber noch nicht, dass die betroffene Person zu jener klei- nen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben weder an Kampfhandlungen beteiligt noch nahm er bei den LTTE
D-6224/2023 Seite 31 eine wichtige Funktion ein. Zudem stellte er sich nach dem Krieg den Be- hörden und kam in ein Rehabilitationscamp (vgl. A3, Ziff. 7.01). Somit kann angenommen werden, dass die Behörden Kenntnis von seinen Tätigkeiten für die LTTE hatten, zumal er sich mehrere Jahre in diesem Camp aufge- halten haben will. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaub- haft zu machen, dass er nach der Entlassung aus dem Rehabilitations- camp zweimal für mehrere Monate im B._______ inhaftiert und gefoltert wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Anschluss mehrere Jahre lang in Sri Lanka gelebt hat und seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedener Gelegenheitsjobs bestreiten konnte (vgl. A16, F29 f.), ohne dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haft- befehl ausgestellt worden wäre, liegen ebenfalls keine vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise einen neuen Rei- sepass ausstellen lassen konnte (vgl. A16, F48 ff.). Ferner war er nicht exilpolitisch tätig und früher bestehende Narben seien nicht mehr sichtbar (vgl. A43, F54 und F98 f.). Weiter ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass – diesen habe er dem Schlepper ab- gegeben (vgl. A16, F47) – und hält sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobe- gründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu füh- ren, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Fal- les ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge- such zu Recht abgelehnt.
D-6224/2023 Seite 32
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-6224/2023 Seite 33 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt – jedoch nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki- schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In zwei Referenzurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vor- liegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl.
D-6224/2023 Seite 34 die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ver- mag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanz- krise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri- lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E- 3510/2020 vom 27. September 2024 E. 10.4.2, D-6472/2019 vom 23. Sep- tember 2024 E. 9.4.2 und E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und hat dort an verschiedenen Orten – zunächst auf der Jaffna-Halbinsel, später im Vanni- Gebiet – gelebt (vgl. A3, Ziff. 2.01). Zuletzt wohnte er in einem leerstehen- den Haus in G._______. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse be- sucht und keinen Beruf erlernt (vgl. A3, Ziff. 1.17.04). Vor der Ausreise ver- diente er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, indem er etwa (…) ausgeführt habe (vgl. A16, F29 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt war er mit seiner Familie in der (…) tätig (vgl. A16, F45 f.). Zu seinem Beziehungsnetz gab der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung an, er habe in Sri Lanka keine Verwandten mehr und er sei der Einzige, der noch lebe (vgl. A16, F21). Wie sich später herausstellte, befinden sich indessen seine Ehefrau und sein Sohn nach wie vor im Heimatstaat. Aufgrund der Anga- ben der Ehefrau ist davon auszugehen, dass sich zumindest einige der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls dort aufhalten. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass sie keinen Kontakt zu diesen habe, zumal seine eigenen Ausführungen zu seinen Familienangehörigen nicht überzeugend ausgefallen sind (vgl. dazu oben E. 6.2). Er verfügt somit über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszuge- hen, dass er allenfalls abgebrochene Kontakte mit zumutbarem Aufwand wieder aktivieren kann. Weiter konnte er nach dem Krieg mehrere Jahre in einem Haus in G._______ leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Angesichts seiner verschiedenen beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich bei einer Rückkehr in Sri Lanka auch wirtschaftlich wie- der zu integrieren.
E. 9.4.4 Sodann trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an erheblichen ge- sundheitlichen Problemen leidet. Gemäss konstanter Praxis kann aus ge- sundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
D-6224/2023 Seite 35 Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. In diesem Rahmen besucht er zweimal monatlich im Wechsel eine Psycho- therapie respektive eine Körper- und Bewegungstherapie (vgl. Beschwer- debeilagen 4 und 6). Gemäss einem Bericht seiner Hausärztin vom 18. Juli 2023 leidet er zudem an Diabetes mellitus Typ II, (…). Letzteres werde mit (…) und die Diabeteserkrankung mit Medikamenten ([…]) sowie einer Er- nährungsanpassung behandelt. An Medikamenten nehme er ferner (…) (Antidepressiva), Vitamin D3, (…) (Protonenpumpenhemmer) sowie Schmerzmittel nach Bedarf ein (vgl. A47). Aus einem früheren Arztbericht vom 3. Juli 2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine chronische PTBS, eine mittelgradige depressive Episode und eine (…) diagnostiziert wurden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, stehen die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden können. So sind etwa Di- abeteserkrankungen in Sri Lanka relativ verbreitet und Medikamente zur entsprechenden Behandlung verfügbar (vgl. Urteil des BVGer D– 4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Gemäss der National Me- dicines Regulatory Authority Sri Lanka (NMRA) sind dort auch die vom Be- schwerdeführer verwendeten Antidepressiva respektive Präparate aus der- selben Wirkstoffgruppe erhältlich (vgl. https://www.nmra.gov.lk). Dasselbe gilt für die weiteren von ihm derzeit eingenommenen Medikamente, zumal es sich dabei nicht um derart spezifische Wirkstoffe handelt, dass ihre Ver- fügbarkeit in Sri Lanka als fraglich eingestuft werden müsste. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrautes kulturelles und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen muss, zumal allenfalls notwendige (Psycho-)Therapien dort auch in der
D-6224/2023 Seite 36 Muttersprache durchgeführt werden können. Schliesslich steht es ihm of- fen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreu- ung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
29. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten.
D-6224/2023 Seite 37
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, womit ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist. Da keine Kostennote ein- gereicht wurde, ist dieses aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berück- sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 3’000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6224/2023 Seite 38
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.– ausgerich- tet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6224/2023 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Corinne Reber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 17. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Anhörung vom 24. Mai 2018 brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe ein mehrmonatiges Militärtraining absolvieren müssen, bevor er bei der Grenzwache eingesetzt worden sei. Später habe sich sein jüngerer Bruder den LTTE angeschlossen, woraufhin er selbst zu seiner Familie habe zurückkehren können. Etwa ein Jahr lang habe er (...) verkauft und sich um seine Familie gekümmert. Dann sei der Krieg ausgebrochen und seine Geschwister sowie seine Eltern seien ums Leben gekommen. Auf der Flucht sei er von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn getrennt worden; beide seien seither verschollen. Nach Kriegsende habe er sich der Armee gestellt und sei in ein Rehabilitationscamp gekommen. Kurz nach seiner Entlassung Ende 2011 sei er von Armeeangehörigen ins (...) B._______ in C._______ mitgenommen und für rund fünf Monate in einer Zelle im Untergrund festgehalten worden. Sie hätten ihn mit Fotos konfrontiert, die ihn beim Training mit den LTTE gezeigt hätten, und nach den Namen der Personen auf den Aufnahmen gefragt. Dabei sei er geschlagen und gequält worden. Unter anderem hätten sie ihn mit Strom gefoltert, weshalb er noch heute an Gedächtnisstörungen leide. Zwar hätten sie ihn irgendwann gehen lassen, aber er sei einige Zeit später, im Jahr 2013, ein weiteres Mal ins B._______ mitgenommen worden. Erneut hätten sie ihn festgehalten und gefoltert. Schliesslich habe ein Armeeangehöriger Mitleid gehabt und ihm zur Flucht verholfen. Danach habe er sich in der Umgebung von D._______ aufgehalten und Gelegenheitsjobs ausgeführt. Als er schliesslich im Oktober 2015 wiederum von Angehörigen der Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7070/2018 vom 6. August 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, das SEM habe es gänzlich unterlassen, sich mit den - nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschilderten - Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Folter auseinanderzusetzen. Es sei damit weder seiner Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Die Vorinstanz habe überdies keine Risikoeinschätzung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen, obwohl konkrete Faktoren - namentlich vorgebrachte Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen mit Foltererlebnissen und davon resultierende Narben sowie eine lange Landesabwesenheit - auszumachen gewesen seien, welche Anlass zu einer eingehenden Prüfung geboten hätten. B. B.a Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2021 die Schweizerische Botschaft in Colombo um diskrete Abklärungen. Es legte zusammenfassend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt dar und bat um Auskunft, ob sich dessen Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, den Asylgründen sowie zur Situation seiner Familie in Sri Lanka überprüfen liessen. B.b Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass es ihm mithilfe eines Freundes, den er in einer Asylunterkunft in der Schweiz kennengelernt habe, im November 2021 gelungen sei, seine Ehefrau und seinen Sohn, die seit 2009 als verschollen gegolten hätten, ausfindig zu machen. Diese hätten sich nach dem Kriegsende etwa zehn Jahre im Vanni-Gebiet aufgehalten und seien gegenwärtig in E._______ wohnhaft. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ehefrau zwar sehr wünsche, mit ihm Kontakt aufzunehmen, dies aber im Moment nicht für verantwortbar halte, da sie ansonsten sein Leben sowie jenes von ihr und ihrem Sohn als gefährdet sehe. Er verstehe und respektiere dies, würde bei einem positiven Asylentscheid aber eine Kontaktaufnahme wagen, im Hinblick auf ein allfälliges Familienvereinigungsverfahren. B.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf, die Adresse seiner Familienangehörigen mitzuteilen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 kam er dieser Aufforderung nach und erklärte, sie befänden sich in F._______, E._______. B.d Nachdem der Beschwerdeführer zuvor zweimal um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs ersucht hatte, da dieses bereits seit langer Zeit hängig sei und sein Sohn demnächst das 18. Lebensjahr erreiche, stellte er am 10. Mai 2022 gestützt auf Art.51 Abs. 4 AsylG ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie um Bewilligung von deren Einreise in die Schweiz. B.e Mit Schreiben vom 11. August 2022 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft mehrmals an der von ihm angegebenen Adresse gewesen seien und dort weder seine Ehefrau noch seinen Sohn angetroffen hätten. Das Haus sei verschlossen gewesen und in der Umgebung angesprochene Personenhätten weder den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau gekannt. Er werde daher aufgefordert, die Telefonnummer seiner Ehefrau sowie allenfalls eine zweite Adresse, an welcher sich seine Angehörigen aufhielten, zu nennen. B.f Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Eingabe vom 17. August 2022 die Telefonnummer seiner Ehefrau mit und nannte dieselbe Adresse wie im Schreiben vom 8. Februar 2022 als Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen. B.g Die Schweizerische Botschaft in Colombo liess dem SEM mit Schreiben vom 26. August 2022 eine Antwort auf die Anfrage vom 18. November 2021 zukommen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund der vagen Adressangaben zu den Wohn- und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, diese zu verifizieren. Ausserdem habe seine Ehefrau an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden werden können. B.h Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 wurde seitens der Botschaft ein zweites Antwortscheiben ans SEM übermittelt. Nach Erhalt der Telefonnummer der Ehefrau sei es möglich gewesen, deren Aufenthaltsort zu lokalisieren und sie zweimal zu besuchen. Sie habe gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden angegeben, dass sie den Beschwerdeführer im Jahr (...) geheiratet und er seinen Lebensunterhalt als (...) verdient habe. Ungefähr ein Jahr habe er für die LTTE arbeiten müssen, bevor er wieder als (...) tätig gewesen sei. Vor der Endphase des Krieges hätten sie als Familie in G._______ gelebt. Schliesslich hätten sie versucht, in das vom Militär kontrollierte Gebiet zu gelangen. Unterwegs habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, sie solle mit dem Sohn weitergehen, während er nochmals zurückgekehrt sei, um eine Tasche mit wichtigen Dokumenten zu holen. Seither habe die Ehefrau nichts mehr von ihm gehört. Sie habe ihn aber nirgends als vermisst gemeldet, da sie krank und gestresst gewesen sei sowie keine Unterstützung von Familienangehörigen bekommen habe. Nach dem Krieg habe sie mit ihrem Sohn etwa ein Jahr lang in einem Camp für intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons; IDP) verbracht. In der Folge sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gezogen und habe später einige Zeit in I._______ (J._______) gelebt, respektive sie habe nach dem Krieg zeitweise in K._______ gewohnt, bevor sie an den heutigen Wohnort in E._______ gezogen sei. Weiter habe sie erklärt, die Eltern des Beschwerdeführers seien an einer Krankheit gestorben und drei Geschwister von ihm lebten in Vanni und Jaffna. Sie habe zu diesen aber keinen Kontakt und könne keine näheren Angaben zu ihnen machen. C. C.a Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eine ergänzende Anhörung durch, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einzelnen Aspekten der Botschaftsabklärung gewährt wurde. Zudem wurden vertiefende Fragen zu den beiden Inhaftierungen im B._______ gestellt. C.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft sowie deren Antworten - unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen - zukommen und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich schriftlich dazu zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im Begleitschreiben wurde unter anderem festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich nach dem Krieg nicht gefunden hätten und nichts voneinander gewusst haben wollten, obwohl sie sich an Orten aufgehalten hätten, die beiden bekannt gewesen seien. Gleiches gelte auch für die Aussage seiner Ehefrau, sie habe keine Kenntnis von seinem Schicksal, obwohl der Beschwerdeführer über ihre Telefonnummer verfüge. C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 3. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, unter Beilage von drei Ausdrucken von Google Maps sowie eines Arztberichts von L._______ vom 26. Juni 2023. Darin machte er unter anderem geltend, es stelle sich die Frage, weshalb seine Ehefrau, die ihn seit den letzten Tagen des Bürgerkriegs nicht mehr gesehen habe, besser über das Schicksal seiner Geschwister Bescheid wissen sollte als er selbst. Der Umstand, dass sie seit Kriegsende keinen Kontakt zu ihnen habe, spreche eher dafür, dass diese tatsächlich in den Kriegswirren ums Leben gekommen seien. Gemäss seinen eigenen Informationen seien seine Eltern sowie seine sechs - und nicht drei - Geschwister im Krieg ums Leben gekommen und wenn die Schweizerische Botschaft hierzu andere Angaben haben sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Nach dem Krieg habe er sich im Rehabilitationscamp aufgehalten und dort erfolglos verschiedene Personen nach seiner Ehefrau und seinem Sohn gefragt. Später habe er über Freunde und Bekannte versucht, seine Ehefrau ausfindig zu machen. Zwar habe er sich dabei nicht an Institutionen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gewandt, aber er habe diese schlicht nicht gekannt. Offenbar habe auch seine Ehefrau keine solchen Organisationen kontaktiert. Überdies habe sie sich widersprüchlich zu ihren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen des IDP-Camps geäussert. In jedem Fall wäre es für ihn schwierig gewesen, sie zu finden, da es für ihn keine Veranlassung gegeben habe, sie an den von ihr genannten Aufenthaltsorten zu vermuten. Bezeichnenderweise habe auch die Botschaft grösste Mühe gehabt, seine Familie zu kontaktieren. Es sei daher nachvollziehbar, dass es ihm nach dem Krieg im hoch militarisierten Norden nicht gelungen sei, seine Angehörigen zu finden. Weiter sei festzuhalten, dass er selbst nie in Kontakt mit seiner Familie gestanden habe. Ein Bekannter habe schliesslich deren Kontaktangaben ausfindig machen können, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Ehefrau zwar sehr wünsche, mit ihm Kontakt aufzunehmen, dies im Moment aber nicht für verantwortbar halte, da sie andernfalls das Leben der ganzen Familie als gefährdet ansehe. Seine Furcht, die Familie mit einer Kontaktaufnahme in Gefahr zu bringen, müsse im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen mit den sri-lankischen Sicherheitskräften betrachtet werden. Sodann wies er auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand hin und hielt fest, dass er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung und der erlebten Traumata anhaltend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. C.d Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seinem Gesundheitszustand und reichte einen ärztlichen Bericht von M._______, Fachärztin für innere Medizin, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 - eröffnet am 12. Oktober 2023 - stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingabe vom 21. November 2023 eine Unterstützungsbestätigung der (...) zukommen. H. Mit Verfügung vom 29. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das früher geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, geltend. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Kassationsentscheid die Schilderungen zur erlittenen Folter als glaubhaft eingestuft und die Vorinstanz aufgefordert habe, die psychischen Beschwerden in Bezug auf die als Ursache angegebene Folter zu würdigen, hätte es insbesondere ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einholen müssen. Es sei darauf hinzuweisen, dass einem solchen Gutachten gemäss der Rechtsprechung ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zukomme. Zudem habe die Vorinstanz zu verschiedenen Glaubhaftigkeitselementen, die bereits im Rahmen der ersten Verfügung thematisiert worden seien, bei der ergänzenden Anhörung keine Fragen gestellt, um den Sachverhalt zu vervollständigen. Es seien auch keine Abklärungen zur derzeitigen medizinischen und psychologischen Versorgungslage in Sri Lanka vorgenommen worden. 3.3.2 Zutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7070/2018 eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt hat, namentlich weil sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der geltend gemachten Folter auseinandergesetzt habe. Es wurden indessen keine konkreten Anweisungen im Hinblick auf noch durchzuführende Untersuchungsmassnahmen, darunter etwa das Einholen eines Istanbul-Gutachtens, erteilt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer in der Folge ein weiteres Mal an, insbesondere auch einlässlich zu seinen Foltervorbringen (vgl. A43, insb. F43, F54, F80 ff., F97 ff.). Zudem wurde eine Botschaftsabklärung durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt. Darüber hinaus liess er dem SEM von sich aus einen weiteren Arztbericht zukommen (vgl. A47). Bereits bei den Akten befand sich ein ausführlicher Bericht des behandelnden Arztes L._______ vom 3. Juli 2018, welcher sich insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand äussert und dessen Einschätzung nach wie vor Gültigkeit habe (vgl. A46, Beilage 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ausreichend erstellt erweist. Ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls erscheint nicht geeignet, weitere Erkenntnisse zu liefern, welche sich nicht bereits den vorliegenden Akten entnehmen lassen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines solchen Gutachtens von Amtes wegen grundsätzlich nur ausnahmsweise und unter restriktiven Voraussetzungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Regel durch die Anhörung erstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 5.1). Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ärztliche Berichte dokumentiert ist und er zweimal umfassend zu den Foltervorbringen angehört wurde, ist der Sachverhalt diesbezüglich als ausreichend festgestellt zu erachten und die Vorinstanz durfte darauf verzichten, ein Gutachten gemäss den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. 3.3.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz hätte anlässlich der ergänzenden Anhörung die Gelegenheit gehabt, verschiedene - aus ihrer Sicht unklare - Sachverhaltselemente vertieft zu erfragen, etwa betreffend Aufenthalt im Rehabilitationscamp oder in Bezug auf seine Familie. Weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung eigentlich nicht zugemutet werden könne, erneut angehört zu werden, werde beantragt, ihm aufgrund seiner vom Bundesverwaltungsgericht bereits als glaubhaft taxierten Aussagen zu den erlebten Folterungen sowie der Inhaftierungen und den Verbindungen zu den LTTE die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter werde erneut die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, wobei eine allfällige zusätzliche Anhörung unter Anwesenheit des behandelnden Psychologen durchzuführen wäre, welcher als Fachperson beurteilen könnte, ob der Beschwerdeführer dissoziiere oder nicht. 3.3.4 Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt angesichts der zwei einlässlichen Anhörungen sowie der Botschaftsabklärung als ausreichend erstellt zu erachten. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage möglich und es erscheint nicht erforderlich, ihn - allenfalls im Beisein einer medizinischen Fachperson - erneut anzuhören, um spezifische Aspekte genauer zu erfragen oder festzustellen, ob er hinsichtlich bestimmter Sachverhaltselemente dissoziiere. Seine protokollierten Aussagen werden bei der materiellen Beurteilung im Lichte der eingereichten ärztlichen Berichte auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sein. Ungeachtet des Ergebnisses dieser Prüfung, mithin ob die vorgebrachte Folter schliesslich als glaubhaft erachtet wird, sind von einer weiteren Befragung keine massgeblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Rückweisung der Sache für den Fall, dass die entsprechenden Vorbringen nicht als glaubhaft eingestuft werden, erweist sich folglich als nicht angezeigt. 3.4 3.4.1 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz gehe in der neuen Verfügung zwar auf vorhandene Risikofaktoren ein, dies aber nur äusserst knapp. Ausser Acht gelassen habe sie beispielsweise die lange Landesabwesenheit und die LTTE-Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers. Tatsächlich lägen verschiedene Risikofaktoren vor, welche für eine nach wie vor bestehende Verfolgungssituation in Sri Lanka sprächen. Des Weiteren fasse das SEM in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend Botschaftsabklärungen vom 3. Juli 2023 zwar zusammen, gehe in der Folge aber nicht ansatzweise darauf ein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die darin aufgeführten Argumente nicht beachtet worden seien, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Ferner werde das mit der Stellungnahme eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes L._______ vom 26. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und es bleibe unklar, ob dieses überhaupt gewürdigt worden sei. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz ihre Beweiswürdigungs- und Begründungspflicht verletzt. 3.4.2 Zutreffend ist, dass die Risikofaktorenprüfung der Vorinstanz relativ kurz ausfällt und im Übrigen nicht darauf eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7070/2018 auf verschiedene mögliche Risikofaktoren - darunter die vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE und frühere Verhaftungen, bei welchen der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss gefoltert worden sei; dazu Narben und eine längere Landesabwesenheit - hingewiesen hatte (vgl. dort E. 3.3.2). Nachdem in der angefochtenen Verfügung jedoch verschiedene dieser potenziellen Risikofaktoren als unglaubhaft eingestuft wurden, waren diese in der Folge konsequenterweise auch nicht weiter zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Narben wurde ausgeführt, dass diese nach Angaben des Beschwerdeführers inzwischen verschwunden seien. Zwar wurde die Landesabwesenheit vom SEM offenbar nicht als Risikofaktor erkannt, es handelt sich dabei aber um einen lediglich schwach risikobegründenden Faktor. Im Ergebnis ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz davon ausging, es lägen keine massgeblichen Risikofaktoren vor, welche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen könnten. 3.4.3 Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das SEM in seiner Verfügung die Stellungnahme vom 3. Juli 2023 zusammenfasst und im Anschluss lediglich festhält, diese enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dies erscheint tatsächlich sehr knapp und eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Stellungnahme findet nicht statt. Aus den vorangehenden Erwägungen der Verfügung ergibt sich jedoch genügend klar, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch abgelehnt hat. Es ging dabei insbesondere einlässlich auf die Aussagen bei den einzelnen Befragungen und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ein. Folglich war der Beschwerdeführer in der Lage zu erkennen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt denn auch, dass es ihm durchaus möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten und darzulegen, aus welchen Gründen er die Einschätzungen des SEM für unzutreffend hält. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und nicht gehalten ist, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung eines Asylsuchenden auseinanderzusetzen. Trotz der knappen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme vom 3. Juli 2023 sind diese Anforderungen vorliegend noch als erfüllt zu erachten und eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 3.4.4 Sodann wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass zusammen mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auch eine ärztliche Bestätigung vom 26. Juni 2023 eingereicht worden sei (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Das SEM hat dieses Schreiben somit zur Kenntnis genommen. Dieses bestätigt auch nur, dass der Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und die vorangehenden Berichte ihre Gültigkeit behielten (vgl. A46, Beilage 5). Diese Umstände wurden von der Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie sich in der Folge zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den benötigten Behandlungen und Medikamenten äussert sowie mit den möglichen Auswirkungen einer Rückkehr auseinandersetzt. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich seinerseits zu den betreffenden Einschätzungen zu äussern. Ob die Schlussfolgerungen des SEM korrekt sind - oder sich allenfalls auf veraltete Berichte respektive nicht auf die aktuelle Rechtsprechung stützen - wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Auch in diesem Zusammenhang liegt keine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor. 3.5 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sind die Anforderungen an die Begründungspflicht - trotz der äusserst kurzangebundenen Ausführungen zur Stellungnahme vom 3. Juli 2023 - gerade noch als erfüllt zu erachten, nachdem sich aus der Verfügung als Ganzes mit ausreichender Klarheit ergibt, aus welchen Gründen das SEM das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, es sei ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen, ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht seien eine ergänzende Anhörung sowie Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka durchgeführt worden. Diese Untersuchungsmassnahmen bestätigten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unglaubhaft und konstruiert seien. Bereits seine eigenen Aussagen wiesen zahlreiche Widersprüche sowie nachgeschobene und nicht nachvollziehbare Angaben auf. So habe er etwa bei der Befragung zur Person (BzP) von zwei Vorladungen gesprochen, in der Anhörung dagegen erklärt, er sei zweimal mitgenommen und für fünf bis sechs Monate festgehalten worden. Er habe auch abweichende Angaben dazu gemacht, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich ausgeführt, er sei mehrere Monate bei einem muslimischen Freund seines Vaters in N._______ gewesen, wobei er trotz des längeren Aufenthalts dort weder dessen vollständigen Namen noch die Adresse kennen wolle. Als nachgeschoben erweise sich auch die bei der Anhörung erwähnte angebliche Freilassung durch einen Armeeangehörigen, welche dort als Schlüsselmoment genannt, aber bei der BzP mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vermeintlichen Rehabilitierung falsch und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er angegeben, er sei drei Jahre in einem Rehabilitierungscamp gewesen, was angesichts der Gliederung der Rehabilitierungsprogramme - welche wesentlich kürzer dauerten - nicht stimmen könne. Zudem habe er weder das Programm beschreiben können noch dessen Charakteristika gekannt, weshalb die Vermutung naheliege, dass er nie in einem solchen Camp gewesen sei. Ferner habe er auch keine entsprechenden Beweise vorgelegt. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers basierten im Wesentlichen darauf, dass er bei den LTTE gewesen sei. Seine widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang - etwa zum Ort seiner Ausbildung, zu deren Zeitpunkt sowie seinen Aufgaben - liessen jedoch darauf schliessen, dass seine Tätigkeiten für die LTTE nicht glaubhaft seien. Im Übrigen habe seine Ehefrau gegenüber den Botschaftsmitarbeitern eine andere Version zum angeblichen Einsatz für die LTTE vorgebracht. Darüber hinaus seien auch seine Angaben zu den Familienangehörigen widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sowie nicht mit jenen seiner Ehefrau vereinbar. Dem Arztbericht vom 20. Juni 2018 lasse sich zudem noch eine weitere Version seiner Asylgründe entnehmen. Nach der Kassation des ersten Asylentscheids sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung explizit zu seinen Narben und erlittenen Folterungen befragt worden. Die entsprechende Schilderung habe sich indessen als stets gleich und stereotyp erwiesen, weshalb sie auswendig gelernt scheine. Sobald konkrete Nachfragen gestellt worden seien, habe er sich widersprüchlich geäussert. Des Weiteren würden auch die Erklärungen, wie er über einen Freund nach vielen Jahren seine Frau und seinen Sohn gefunden habe, nicht überzeugen. Zuvor habe er angegeben, dass er nicht über eine Organisation nach seiner Familie gesucht habe, weil seine Angehörigen ums Leben gekommen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann später jemand anderen gebeten haben wolle, nach ihrem Aufenthalt zu forschen. Zudem hätten die meisten Personen nach dem Krieg ihre Angehörigen als vermisst gemeldet und nach diesen gesucht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass weder er noch seine Frau dies getan und sich über Jahre hinweg nicht gefunden hätten. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und es sei nicht davon auszugehen, dass er gezielt verfolgt worden sei. Entsprechend sei er vor der Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, obwohl er sich nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe. Sodann habe er den Heimatstaat legal mit seinem Reisepass verlassen und es seien keine massgeblichen Risikofaktoren vorhanden, zumal er ausgeführt habe, die Narben aufgrund der erlittenen Folter seien inzwischen verschwunden. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich ausgeführt, es lägen keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer leide gemäss ärztlichen Berichten an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelgradigen depressiven Episode, (...). Daneben seien (...) und Vitamin D3-Mangel festgestellt worden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen werde deutlich, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien und nicht die Ursache für allfällige psychische Probleme sein könnten. Daran änderten auch die vorgelegten Arztberichte nichts, da diese die Ursache festgestellter psychischer Krankheiten nicht beweisen könnten. Die behandelnden Ärzte seien bezüglich der Ursachen der Erkrankung auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Entsprechende Symptome müssten nicht auf erlittener Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen, sondern könnten auch auf andere Umstände wie Krieg, Unfälle, Naturkatastrophen oder innerfamiliäre Spannungen zurückzuführen sein. Es sei bekannt, dass viele Tamilen aufgrund des Bürgerkriegs psychische Schäden davongetragen hätten. Weiter könnten die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatstaat behandelt werden, zumal es verschiedene medizinische Institutionen gebe, welche eine psychiatrische Behandlung gewährleisten könnten. In jeder grösseren Stadt in Sri Lanka gebe es staatliche Gesundheitseinrichtungen, die grundsätzlich kostenlose Behandlungen anböten. Ferner seien auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente verfügbar und er könnte allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich habe er im Heimatstaat verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt und nach der Botschaftsabklärung stehe fest, dass seine Frau, sein Sohn sowie seine Geschwister in Sri Lanka lebten. Er verfüge somit über ein familiäres Umfeld, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könne. 5.2 In der Beschwerde wurde einleitend festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erlittenen Folterungen widersprüchlich geäussert habe. Die Vorinstanz zeige die angeblichen Widersprüche nicht auf, sondern verweise auf ihre vorangehenden Ausführungen, welche sich aber nicht mit diesem Thema befassten. Er habe die verschiedenen Foltermethoden lebhaft dargelegt und immer wieder gezeigt, an welchen Körperstellen er Folter erlitten habe. Gefühlsregungen seien in der ergänzenden Anhörung aber nur spärlich protokolliert worden, obwohl er stets den Tränen nahe gewesen sei und seine Stimme regelmässig abgebrochen habe. Es treffe nicht zu, dass seine Aussagen «immer gleich und stereotyp» ausgefallen seien. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, seine psychischen Probleme in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen. Sie gehe lediglich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs darauf ein, obwohl das Bundesverwaltungsgericht sie dafür gerügt habe, die psychischen Beschwerden ohne Bezug auf die als Ursache angegebenen Folterungen gewürdigt zu haben. Der fragile Gesundheitszustand habe das Aussageverhalten jedoch massgeblich beeinflusst und müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Zudem würden sich seine Ausführungen zum B._______ mit den Berichterstattungen zu dieser Einrichtung decken. Sodann sei ein weiteres Mal auf die ärztliche Einschätzung von L._______ vom (...) zu verweisen. Dieser halte unter anderem fest, die Abklärungs- und Behandlungsgespräche hätten sich sehr schwierig gestaltet, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. In seinem Schreiben vom 26. Juni 2023 habe L._______ bestätigt, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterhin bestehe und die vorangehenden Berichte ihre Gültigkeit behielten. Der Beschwerdeführer sei offenbar selbst im geschützten Rahmen der Therapie nicht fähig, kohärent zu sprechen, und dissoziiere immer wieder. Dies lege den Schluss nahe, dass die Dissoziation insbesondere bei der ersten Anhörung und der BzP noch ausgeprägter gewesen sei. Auch bei der ergänzenden Anhörung habe er auf seine psychischen Probleme hingewiesen und die Fragen zu seiner Frau und seinem Sohn hätten bei ihm offensichtlich Stress und Trauer ausgelöst. Ferner habe er angegeben, seine Erinnerung sei aufgrund der Folgen erlittener Elektroschocks beeinträchtigt. Zudem habe er einmal eine Pause benötigt, ermüdet gewirkt und Schmerzmittel nehmen müssen, um sich wieder konzentrieren zu können. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht allein deswegen in Frage zu stellen, weil diese teilweise erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Bereits die frühere Asylrekurskommission habe entschieden, es spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn erlittene Folter, eine Vergewaltigung oder eine Inhaftierung - bei schwer traumatisierten Asylsuchenden - erst später vorgebracht würden. Zudem seien die Aussagen zu den Asylgründen anlässlich der BzP nur mit Vorbehalt zu berücksichtigen, da diese Befragung nicht dazu diene, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zwei Vorladungen erwähnt, wobei aus seinen Aussagen zu schliessen sei, dass er damit die beiden Inhaftierungen gemeint habe. Zudem habe er bereits damals von erlittener Folter berichtet. Nur die Dauer der Inhaftierungen habe er nicht erwähnt; die BzP habe aus Kapazitätsgründen aber in verkürzter Form stattgefunden und es seien keine zusätzlichen Fragen gestellt worden. Erst in der Anhörung sei er genauer zu den Zeitspannen befragt worden und seine diesbezüglichen Aussagen stimmten mit jenen in der ergänzenden Anhörung überein. Die wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch habe er jedoch bereits bei der BzP erwähnt und es gebe keine diametralen Widersprüche. Es stimme zwar, dass er gemäss dem Protokoll der BzP gesagt habe, er sei «vorgeladen» worden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe jedoch hervor, dass er dieses Wort synonym für eine Festnahme oder Inhaftierung verwende. Es bleibe unklar, ob es im Tamilischen überhaupt ein Wort für «vorgeladen» gebe und ob dieses dem deutschen Wort entspreche. Sodann handle es sich bei der Frage, wo sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten habe, um den einzigen Widerspruch in seinen Schilderungen, welcher nicht habe geklärt werden können. Dieser lasse sich aber durchaus auf die Gedächtnisprobleme und die bereits dargelegten Auswirkungen des psychischen Zustands auf das Aussageverhalten zurückführen. Hinsichtlich der von ihm bei der BzP nicht erwähnten Freilassung aus der Haft durch einen Armeeangehörigen sei festzuhalten, dass die Gesuchstellenden bei der BzP nicht zu allen Einzelheiten befragt würden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er dieses Sachverhaltselement ausführlich - und übereinstimmend mit der ersten Anhörung - geschildert, was die Vorinstanz indessen nicht beachtet habe. Die Beschreibung dieses Ereignisses müsse als detailliert, lebensecht und damit glaubhaft gewertet werden. Weiter stütze die Vorinstanz ihre Ausführungen zum üblichen Ablauf der Rehabilitierung auf keinerlei Quellen. Der Beschwerdeführer habe zudem nie gesagt, er habe an einem Rehabilitierungsprogramm teilgenommen, sondern nur, dass er in einem solchen Camp untergebracht gewesen sei. Dort habe er zwar arbeiten müssen, sei ansonsten aber in Ruhe gelassen worden. Dies stimme mit verschiedenen Berichten überein, wonach in der Zeit nach dem Krieg kaum zwischen «Rehabilitierungslagern» und normalen Gefängnissen sowie Polizeistationen unterschieden worden sei. Auch das SEM habe in einem seiner Berichte festgehalten, dass über die Bedingungen in diesen Camps und die durchgeführten Programme nur wenig bekannt sei. Insgesamt habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers - wie bereits in der ersten Verfügung - falsch beurteilt und nicht richtig eingeordnet. Diese seien vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka durchaus plausibel. Ferner seien seine Angaben zum Ort, an welchem er das Militärtraining für die LTTE absolviert habe, nicht in massgeblicher Weise widersprüchlich. Zutreffend sei, dass seine Angaben zur Dauer des Trainings anlässlich der BzP respektive der Anhörung leicht variierten. Dies lasse sich aber mit dem summarischen Charakter der BzP sowie seinem angeschlagenen Gesundheitszustand erklären. Schliesslich habe er bei der ersten Anhörung die weiteren Tätigkeiten für die LTTE nach dem Training nicht explizit erwähnt, sei aber auch nicht danach gefragt worden. In Bezug auf die Aussagen zum Verbleib seiner Familienangehörigen sei zunächst festzustellen, dass er jeweils von der «Familie» gesprochen und nicht differenziert habe, etwa zwischen Eltern und Geschwistern, weshalb unklar sei, auf wen genau sich seine Angaben bezogen hätten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, in der ergänzenden Anhörung weitere Fragen zu seinen Eltern und Geschwistern zu stellen, wenn sie diesbezüglich von widersprüchlichen Angaben ausgehe. Überdies habe er die Person, welche seine Ehefrau und den Sohn ausfindig gemacht habe, aus seiner Asylunterkunft gekannt. Diese habe aus Mitleid und aus eigenem Antrieb nach seinen Angehörigen gesucht, während er selbst davon ausgegangen sei, dass sie nicht mehr am Leben seien. Er habe in Sri Lanka nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp durchaus - wenn auch erfolglos - nach ihnen gesucht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er bis heute nicht in Kontakt mit seiner Familie stehe aus Angst, sie damit zu gefährden. Diese Furcht möge zwar übertrieben wirken, sei aber vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu sehen. Schliesslich sei er nicht legal ausgereist, sondern habe kohärent ausgesagt, dass er Sri Lanka mithilfe eines Schleppers verlassen habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er nach dem Ende des Bürgerkriegs zunächst in einem Rehabilitierungscamp untergebracht gewesen und danach zweimal vom CID verhaftet, im B._______ inhaftiert sowie während Monaten unter unmenschlichen Haftbedingungen festgehalten worden sei. Dort sei er immer wieder zu seinem Einsatz bei den LTTE sowie zum Verbleib seines Bruders befragt und schwer gefoltert worden. Einer dritten Inhaftierung habe er knapp entgehen können und das Land in der Folge verlassen. Bei einer Rückkehr müsste er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, noch am Flughafen festgenommen, verhört und erneut inhaftiert zu werden, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass er abermals massiver Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Mit den Verbindungen zu den LTTE sowie der langen Landesabwesenheit seien überdies weitere Risikofaktoren vorhanden. Er werde im Heimatstaat aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerung sowie seiner LTTE-Vergangenheit verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Verschiedene Medikamente, auf die er angewiesen sei, seien in Sri Lanka nicht regelmässig verfügbar. Zudem sei dort eine ausreichende ärztliche Betreuung mangels entsprechender Kapazitäten nicht möglich. Es gebe mehrere Berichte, welche die miserablen Zustände bei der Therapie von psychischen Krankheiten sowie kritische Engpässe bei der Behandlung von Diabetes beschrieben. Das sri-lankische Gesundheitssystem könne einen Patienten wie den Beschwerdeführer, der an komplexen psychischen und physischen Erkrankungen leide, nicht adäquat auffangen, weshalb er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. Schliesslich sei unsicher, ob er sich im Heimatstaat wirtschaftlich wiedereingliedern könnte, zumal das Land anhaltend in einer tiefen Wirtschaftskrise stecke, er über keine berufliche Ausbildung verfüge und sich nicht trauen würde, seine Ehefrau und seinen Sohn aufzusuchen, aus Angst, sie damit ins Visier der Sicherheitsbehörden zu bringen. Somit drohe ihm auch aufgrund seiner persönlichen Situation eine Notlage, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in den Akten unterschiedliche Angaben finden hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen. So erklärte er bei der BzP, er habe seine Ehefrau im Jahr (...) in E._______ geheiratet und mit ihr zusammengelebt (vgl. A3, Ziff. 1.14). Zu seinen Aufenthaltsorten gab er unter anderem an, von 1992 bis 2009 in O._______ und ab 2011 bis zwei Tage vor der Ausreise in G._______ gewohnt zu haben (vgl. A3, Ziff. 2.01). Bei der ersten Anhörung bestätigte er, dass er zuletzt in G._______ und vor dem Kriegsende in O._______ gewohnt habe (vgl. A16, F15 und F25). Demgegenüber gab die Ehefrau gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden an, sie habe den Beschwerdeführer (...) in G._______ geheiratet, wo sie bis zur Endphase des Krieges zusammengelebt hätten (vgl. A42). In der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach dem Krieg nach G._______ gegangen, wo sie während des Krieges gewohnt hätten (vgl. A43, F25). Diese unterschiedlichen Angaben sind insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer somit - gemäss seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung sowie jenen seiner Ehefrau - nach dem Krieg mehrere Jahre in derselben Ortschaft (G._______) gelebt hätte, an welchem sich der gemeinsame Haushalt der Ehegatten befand. Da es sich dabei um ein kleines Dorf handle (vgl. A16, F23 f. und F110), wäre es wohl problemlos möglich gewesen, den Beschwerdeführer dort ausfindig zu machen. Dieser Umstand lässt es umso schwerer nachvollziehbar erscheinen, dass er und seine Ehefrau sich trotz angeblicher Suche nicht gefunden haben wollen. Ferner geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, ob er davon ausging, dass seine Ehefrau und sein Sohn im Krieg ums Leben gekommen seien. Bei der BzP erklärte er diesbezüglich, er habe seit 2009 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und vielleicht könnten die Schweizer Behörden ihm helfen, sie zu finden (vgl. A3, Ziff. 1.14). Dies lässt darauf schliessen, dass er annahm, sie seien noch am Leben. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, ob er bis zur Ausreise nach seiner Familie gesucht habe. Daraufhin führte er aus, er habe sie überall gesucht und nach langer Suche entschieden, dass sie sicher gestorben seien, weil er sie nirgendwo gefunden habe (vgl. A43, F19 f.). Aus diesem Grund habe er auch keine Vermisstenanzeige, etwa beim IKRK oder der Sri Lanka Human Rights Commission, aufgegeben (vgl. A43, F22). Auf spätere Nachfrage hin erklärte er wiederum, er sei der Meinung, dass seine Frau - wie auch seine Eltern - gestorben sei, weshalb er nicht aktiv nach ihr gesucht habe (vgl. A43, F26). Anders als in den Eingaben auf Beschwerdeebene machte er nicht geltend, dass er gar keine Organisation gekannt habe, an die er sich betreffend eine Vermisstenanzeige hätte wenden können. Vielmehr blieben seine Ausführungen vage und er erklärte, er sei davon ausgegangen, seine Frau und sein Sohn seien gar nicht mehr am Leben, was indessen nicht mit seiner früheren Aussage, die Schweizer Behörden könnten ihm allenfalls bei der Suche nach ihnen helfen, vereinbar ist. Auffallend ist auch, dass die Angaben der Ehefrau dazu, wo sie sich nach dem Krieg aufgehalten habe und weshalb sie nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive diesen nicht gefunden habe, ebenfalls vage und ausweichend ausfielen (vgl. A42). 6.2.2 Weiter sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schicksal seiner Eltern und Geschwister nicht kohärent. Zu Beginn des Verfahrens gab er an, seine Eltern seien im Krieg verstorben und die Geschwister seien seit 2009 verschollen (vgl. A3, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung erklärte er, dass seine ganze Familie, die Eltern und sechs Geschwister, im Jahr 2009 beim letzten Gefecht ums Leben gekommen seien (vgl. A16, F13 und F70). Zudem führte er aus, seine Familie sei seinetwegen gestorben. Er habe sie begleitet und ihnen gesagt, sie sollten sich auf den Boden legen; bevor sie dies getan hätten, seien sie getroffen worden (vgl. A16, F92). Diese Aussage lässt sich nicht einordnen und ergibt wenig Sinn, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Fall klar gewesen sein müsste, ob seine Angehörigen tatsächlich verstorben oder lediglich verschollen waren. Nach Angaben der Ehefrau verstarben die Eltern des Beschwerdeführers an einer Krankheit und drei Geschwister lebten in der Nordprovinz, wobei sie zu diesen keinen Kontakt habe (vgl. A42). Zwar lassen sich diese Aussagen ebenso wenig überprüfen wie jene des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich indessen, dass er gegenüber den behandelnden Ärzten eine weitere Version der Ereignisse angab. Demgemäss sei der Wohnort der Familie im Jahr 2008 überfallen worden, woraufhin die Ehefrau mit ihren Eltern sowie dem Sohn geflohen sei, während der Beschwerdeführer mit seinen Eltern gegangen sei. Seine Geschwister seien dort umgekommen und die Eltern seien noch auf der Flucht durch eine Bombe getötet worden (vgl. Ärztlicher Bericht von L._______ vom 3. Juli 2018). Somit stehen die uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers den abweichenden Ausführungen seiner Ehefrau gegenüber. Die Frage, welche Aussagen verlässlicher seien, lässt sich dabei nicht abschliessend beantworten. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine überzeugenden Ausführungen zu seinen Familienangehörigen und zur Frage, warum er diese nicht gefunden habe, machen konnte. Zudem ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schwer nachvollziehbar, dass er bislang keinen Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn aufgenommen hat, obwohl er über ihre Kontaktangaben verfüge. Die vagen Erklärungen seinerseits - sowie im Übrigen auch seiner Ehefrau - wonach dies die Familie gefährden könnte, erscheinen sehr ausweichend (vgl. A43, F14 ff.). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb nicht einmal versucht wurde, etwa durch Vermittlung des Bekannten, welcher die Angehörigen ausfindig gemacht haben soll, Nachrichten auszutauschen. 6.2.3 Zu den konkreten Aufenthaltsorten der Ehefrau ist anzumerken, dass ihre diesbezüglichen Angaben gegenüber der Botschaft tatsächlich nicht einheitlich ausgefallen sind. Zunächst gab sie an, nach dem Aufenthalt im IDP-Camp für drei Jahre in H._______ und dann einige Monate in P._______ gelebt zu haben, bevor sie schliesslich nach E._______ gezogen sei. Beim zweiten Besuch erklärte sie, nach dem Krieg im Jahr 2011 oder 2012 an ihren Geburtsort K._______ zurückgekehrt zu sein, bevor sie vor drei oder vier Jahren an die jetzige Adresse in E._______ umgezogen sei (vgl. A42). Gerade bei der zweiten Version wäre es sehr erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sie nicht gefunden hätte. Selbst wenn sie seit langer Zeit nicht mehr in K._______ gewohnt habe, wäre es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - wohl naheliegend gewesen, die Ehefrau am Ort zu suchen, wo sie geboren und aufgewachsen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Norden Sri Lankas nach dem Krieg hochmilitarisiert war und der Beschwerdeführer selbst sich in G._______ und damit in einer gewissen Distanz zu K._______ aufhielt. Er hätte sich jedoch ohne Weiteres über Bekannte oder Organisationen wie das IKRK zumindest an früheren Aufenthaltsorten nach seiner Familie erkundigen können. 6.3 6.3.1 Auf die Frage zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2006 für einige Monate bei den LTTE gewesen sei und sich nach dem Krieg den Behörden gestellt habe. Daraufhin sei er zu einem Rehabilitationscamp gebracht, zuvor aber geschlagen und misshandelt worden. Im Jahr 2012 hätten sie ihn erneut vorgeladen zum (...), wo er befragt, geschlagen und wieder gehen gelassen worden sei unter der Bedingung, dass er auf entsprechende Vorladung wieder vorbeikomme. Als er nun, 14 Tage bevor er G._______ verlassen habe, erneut vorgeladen worden sei, sei er aus Angst nicht hingegangen und ausgereist (vgl. A3, Ziff. 7.01). Auch wenn er in der Folge möglicherweise eine zweite «Vorladung» erwähnte - die protokollierte Aussage ist in dieser Hinsicht nicht ganz klar - führte er zu keinem Zeitpunkt aus, dass er zweimal mehrere Monate lang inhaftiert gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit dem Begriff «vorgeladen» allenfalls meinte, dass er mitgenommen worden sei (vgl. dazu A43, F49). Ebenso erwähnte er bereits bei der BzP, dass er mit Elektrizität gefoltert worden sei, ohne dabei zu präzisieren, in welchem Rahmen dies stattgefunden habe (vgl. A3, Ziff. 8.02). Das Vorbringen einer längeren Haft findet sich in den protokollierten Aussagen aber nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die BzP aus Kapazitätsgründen verkürzt geführt wurde und der Beschwerdeführer unter aktenkundigen psychischen Problemen leidet. Selbst vor diesem Hintergrund ist aber nicht nachvollziehbar, dass derart zentrale Aspekte wie zwei mehrmonatige Haftaufenthalte unter äusserst schwierigen Bedingungen in der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fehlt es nicht lediglich an der Angabe der Haftdauer, sondern an der Erwähnung einer längeren Inhaftierung als solcher. An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen Aufenthaltsorten sowohl die Zeit im Rehabilitationslager als auch einen zweitägigen Aufenthalt in N._______ erwähnte, nicht aber die beiden rund fünf- bis sechsmonatigen Inhaftierungen im B._______, welche er im späteren Verlauf des Verfahrens geltend machte (vgl. A3, Ziff. 2.01). 6.3.2 Bei der Anhörung vom 24. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er von Armeeangehörigen gegen Ende 2011 mitgenommen, fast fünf Monate in einem Camp festgehalten und dort schwer gefoltert worden sei. Irgendwann hätten sie ihn gehen lassen, einige Zeit später jedoch ein weiteres Mal vorgeladen und nochmals vier oder fünf Monate inhaftiert (vgl. A16, F70). In der Folge bestätigte er, dass er zweimal im B._______ festgehalten worden sei, einmal fünf Monate und einmal fünf bis sechs Monate (vgl. A16, F77 f.). Dabei erklärte er auch, dass er im Dezember 2011 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden und drei Monate danach - mithin im Februar/März 2012 - das erste Mal mitgenommen worden sei (vgl. A16, F82). Dies widerspricht sowohl seinen vorangehenden Ausführungen als auch jenen in der ergänzenden Anhörung, wo er ebenfalls angab, er sei Ende 2011 vom Militär festgenommen worden (vgl. A43, F43). 6.3.3 Auch hinsichtlich der konkreten Umstände der angeblichen Inhaftierung erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend. Zutreffend ist, dass er insbesondere bei der ergänzenden Anhörung relativ ausführlich von Folterungen berichtet, welche er erlitten habe (vgl. A43, F54 f.). Die Beschreibung der Haftumstände blieb darüber hinaus aber sehr oberflächlich. So will der Beschwerdeführer in einem unterirdischen, dunklen Raum festgehalten worden sein, welcher sich in der Nähe der Toilette befunden habe (vgl. A43, F57 f.). Präzisere Angaben zu seinem Haftort konnte er nicht machen, was er in erster Linie damit begründete, dass es völlig dunkel gewesen sei. Nur als ihm die elektrischen Schocks gegeben worden seien, hätten sie eine Lampe mitgebracht (vgl. A43, F65). Die Folterungen hätten in diesem dunklen Raum stattgefunden, wobei er - nebst den elektrischen Schocks - auch an den Haaren gezogen sowie getreten worden sei (vgl. A43, F80, F100). Er wisse indessen nicht, ob sich die Folterinstrumente in der Zelle befunden hätten oder jeweils mitgebracht worden seien, da der Raum stets dunkel und er oft ohnmächtig gewesen sei (vgl. A43, F81). Diese Schilderungen sind nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge rund fünf Monate in dieser Zelle aufgehalten, wobei immer wieder jemand gekommen sei, um die Gefangenen zu schlagen oder herumzustossen (vgl. A43, F71 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufseher jeweils bei Dunkelheit und ohne Licht den Raum betreten hätten, um die Häftlinge dort zu schlagen respektive zu foltern. Es muss daher angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre, wenn sich in der Zelle Folterinstrumente befunden hätten. Darüber hinaus sollen ihm in diesem unterirdischen Raum Fotos von seiner Zeit bei den LTTE vorgehalten worden sein (vgl. A43, F51 und F63), was voraussetzte, dass hierfür genügend Licht vorhanden gewesen wäre. Es ist schwer vorstellbar, dass der Raum zu dunkel gewesen sein soll, um dessen Ausstattung oder auch seine Mithäftlinge zu erkennen (vgl. A43, F65), aber dennoch zeitweise hell genug, um ihm Fotos zu zeigen. Schliesslich fehlen auch Angaben dazu, was mit seinen Mitgefangenen passierte, ob sie beispielsweise auch in diesem dunklen Raum gefoltert oder verhört wurden. Die Ausführungen diesbezüglich sind sehr vage, er berichtete nur über Geräusche und Weinen der Mitgefangenen; im Übrigen sei er oft ohnmächtig gewesen (vgl. A43, F64-71). 6.3.4 Uneinheitlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Mitarbeiter, welcher ihm zur Flucht verholfen habe. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er zunächst, einer der Soldaten, die ihn gefoltert hätten, habe ihm geholfen (vgl. A43, F100). Kurz danach meinte er auf entsprechende Nachfrage hin, diese Person habe ihn nicht gefoltert, sondern ihn jeweils hin- und herbegleitet (vgl. A43, F104). Konfrontiert mit seiner vorangehenden Aussage erklärte er, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. A43, F105). Die Person habe draussen gearbeitet, aber welche Funktion sie gehabt habe, wisse er nicht (vgl. A43, F103). Bei der ersten Anhörung nannte er zwar ebenfalls keine genaue Funktion, führte aber aus, die betreffende Person habe jeweils das Essen gebracht (vgl. A43, F149 f.). 6.4 Wenig nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Inhaftierung im Jahr 2013 an seinen vorherigen Wohnort G._______ zurückgekehrt sein will, obwohl er aus dem B._______ geflohen - und nicht etwa entlassen worden - sei (vgl. A16, F72). Dieser Ort wäre den Sicherheitsbehörden offensichtlich bekannt gewesen, da er zuvor von dort mitgenommen worden sei. Es ist schwer vorstellbar, dass der aus der Haft geflohene Beschwerdeführer in der folgenden Zeit nie an seinem Wohnort gesucht worden wäre und die Behörden erst rund zwei Jahre später erneut dort aufgetaucht sein sollen. Zwar kann ein allenfalls unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht der asylsuchenden Person angelastet werden. Es ist indessen äusserst fraglich, ob ein aus einem Foltercamp geflohener Häftling tatsächlich ohne Weiteres an seinen früheren Wohnort, von welchem aus er in ebendieses Camp mitgenommen wurde, zurückkehren würde. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer die Region nicht schon nach der Entlassung aus der ersten Folterhaft verlassen und sich an einen anderen Ort begeben hat. 6.5 Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, äusserst widersprüchlich ausgefallen. Bei der BzP erklärte er, dass er bis am 14. Dezember 2015 in G._______ gewohnt habe. Danach sei er zwei Tage in N._______ gewesen, bevor er am 16. Dezember 2015 ausgereist sei (vgl. A3, Ziff. 2.01 und 5.02). Zu Beginn der ersten Anhörung führte er aus, dass er bis im Dezember 2015 in G._______ gelebt habe (vgl. A16, F19). Später gab er an, er habe sich vor der Ausreise vier bis fünf Monate bei einem Freund seines Vaters in N._______ aufgehalten (vgl. A16, F60). Dies ist wiederum nicht vereinbar mit seiner späteren Aussage, dass er im Oktober 2015 aus der Entfernung beobachtet habe, wie die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Darauf angesprochen korrigierte er sich und behauptete, er habe sich lediglich drei Monate beim Freund des Vaters aufgehalten (vgl. A16, F94 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist überdies festzustellen, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts bei diesem Freund weder dessen vollständigen Namen noch seine Adresse kannte (vgl. A16, F58 ff. und F98 ff.). Zudem soll die «Vorladung», welche ihn zur Flucht veranlasst habe, gemäss der BzP - welche im Januar 2016 und damit sehr zeitnah zu diesem Ereignis stattfand - 14 Tage vor der Ausreise erfolgt sein (vgl. A3, Ziff. 7.01), und nicht bereits im Oktober 2015. Auf entsprechenden Vorhalt meinte er, dass er krank sei und es nicht mehr genau wisse (vgl. A16, F121 f.). 6.6 Unterschiedlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er in Sri Lanka in medizinisch behandelt worden sei. Während er bei der BzP geltend machte, er habe dort regelmässig Medikamente genommen und sei einmal im Monat ambulant im Spital von Q._______ in Behandlung gewesen (vgl. A3, Ziff. 8.02), machte er bei der ersten Anhörung geltend, er sei lediglich einmal in D._______ beim Arzt gewesen, um Tabletten gegen Schmerzen zu holen (vgl. A16, F123). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausführungen in diesem Zusammenhang derartige Diskrepanzen aufweisen. 6.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung ist. Im ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2023 wird ihm - nebst den bereits im Bericht vom 20. Juni 2018 genannten Diagnosen - zusätzlich Diabetes mellitus Typ II und (...) diagnostiziert und festgehalten, er sei nach wie vor in regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung. Bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens wurde erwähnt, dass bei ihm eine chronische PTBS, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine (...) diagnostiziert wurden. Der entsprechende Bericht von L._______ vom 3. Juli 2018 führt unter anderem aus, die Abklärungs- und Behandlungsgespräche hätten sich sehr schwierig gestaltet, da es für den Beschwerdeführer sichtlich belastend gewesen sei, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden, und er immer wieder dissoziiert habe. Wie bereits im Urteil D-7070/2018 festgehalten, lässt sich dem Protokoll der ersten Anhörung entnehmen, dass er wiederholt vorbrachte, er habe seit den Folterungen mit Strom Gedächtnisprobleme (vgl. dort E. 3.2.3). Auch in der ergänzenden Anhörung wies er mehrmals darauf hin, dass er sich aufgrund der elektrischen Schocks respektive der erlittenen Folterungen und seines Gesundheitszustands nicht genau erinnern könne (vgl. A43, F46, F66, F91, F105). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die diagnostizierten psychischen Beschwerden einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit haben können, sich an vergangene - möglicherweise traumatisierende - Erlebnisse zu erinnern und diese im Rahmen einer Anhörung zu den Asylgründen vollumfänglich strukturiert und kohärent wiederzugeben. Es ist aber auch bei vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und damit verbundenen Gedächtnisschwierigkeiten davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall und es finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche, teils erhebliche Ungereimtheiten, welche im Übrigen nicht nur im Zusammenhang mit den potenziell traumatischen Ereignissen auftreten. So hat er etwa unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht hat und angegeben, er habe mit seiner Familie in O._______ gelebt, während seine Ehefrau erklärte, sie hätten in G._______ - wo sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem Krieg aufgehalten hat - gewohnt. Auch hinsichtlich der Frage, ob er sich vor der Ausreise zwei Tage respektive drei oder fünf Monate in N._______ aufgehalten habe, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diesbezüglich kohärente Angaben zu machen. Die oben dargelegten Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers sind in ihrer Summe zu zahlreich und zu gravierend, als dass sie mit den ärztlich diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen ausreichend erklärt werden könnten. 6.8 Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er in den Jahren 2011/2012 sowie 2013 zweimal für mehrere Monate im B._______ inhaftiert und dort schwer gefoltert worden sei, weshalb er nach einer weiteren Vorladung durch die Sicherheitskräfte gegen Ende 2015 ausgereist sei. Nicht nur hat er die längeren Inhaftierungen anlässlich der BzP nicht erwähnt, seine diesbezüglichen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens weisen auch zahlreiche Ungereimtheiten auf. Darüber hinaus sind namentlich seine Angaben zu den Aufenthaltsorten im Heimatstaat, ob respektive welche medizinischen Behandlungen er dort in Anspruch genommen hat und was mit seinen Familienangehörigen geschehen ist, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar ausgefallen. In verschiedener Hinsicht sind diese auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau gegenüber Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Sri Lanka vereinbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher - auch unter Berücksichtigung der belegten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen sprechen. 6.9 Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im vorangehenden Urteil D-7070/2018 zwar festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe die erlittene Folter nach dem Dafürhalten des Gerichts glaubhaft geschildert (vgl. dort E. 3.3.1). Eine einlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erfolgte in jenem Urteil aber nicht, nachdem die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. In der Folge wurden weitere Untersuchungsmassnahmen, namentlich eine Botschaftsabklärung sowie eine ergänzende Anhörung, vorgenommen. Daraus ergaben sich diverse weitere Ungereimtheiten, so dass die vormalige summarische Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen nicht bestätigt werden kann. Selbst wenn angesichts der teilweise ausführlichen Schilderungen einzelner Foltererlebnisse nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass dies unter den von ihm behaupteten Umständen erfolgte. Denkbar wäre auch, dass er bereits in einem Rehabilitationscamp respektive davor misshandelt worden war, wie er etwa noch bei der BzP geltend machte (vgl. A3, Ziff. 7.01: «Sie haben mich dann zu einem Rehabilitationscamp gebracht, aber zuvor schlugen und misshandelten sie mich.»). Dies kann indessen nicht abschliessend beurteilt werden und es bleibt festzustellen, dass die beiden Inhaftierungen unter den geltend gemachten Umständen - und damit die als Gründe für die Ausreise genannten Ereignisse - nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Als sein Bruder später der Bewegung beigetreten sei, habe er wieder nach Hause zurückkehren können (vgl. A16, F70). In den Grundzügen schilderte er seine Tätigkeiten für die LTTE übereinstimmend, auch wenn es in Bezug auf Einzelheiten - namentlich den exakten Zeitraum oder die genauen Aufgaben - gewisse Abweichungen gibt. Auch die Ehefrau erwähnte gegenüber den Botschaftsmitarbeitenden, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang für die LTTE habe arbeiten müssen, was mit dessen eigenen Angaben vereinbar ist. Ergänzend führte sie aus, ihr Ehemann sei in der letzten Kriegsphase von den LTTE aufgefordert worden, als Fahrer zu arbeiten; sie sei sich diesbezüglich jedoch nicht ganz sicher (vgl. A42, S. 2). Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er könne gar nicht Auto fahren (vgl. A43, F42). Nachdem die Ehefrau viele Jahre nach den betreffenden Ereignissen befragt wurde und in dieser Hinsicht nicht sicher war, sprechen deren Angaben nicht gegen die Glaubhaftigkeit der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Selbst wenn indessen davon ausgegangen wird, dass er für einige Zeit in den Jahren 2006/2007 bei den LTTE war, sind seine konkreten Tätigkeiten als niederschwellige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren. Nachdem er zwangsweise an einem Militärtraining teilgenommen habe, sei er einige Monate bei der Grenzwache gewesen und habe die LTTE verlassen, sobald sein Bruder der Organisation beigetreten sei. Später will er noch weitere geringfügige Hilfsleistungen in Form von Bunkergraben und Essensvorbereitung geleistet haben (vgl. A43, F37 f.). Bei diesem Sachverhalt lägen zwar sowohl eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE vor, was einen stark risikobegründenden Faktor darstellt. Das Vorliegen eines solchen bedeutet aber noch nicht, dass die betroffene Person zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben weder an Kampfhandlungen beteiligt noch nahm er bei den LTTE eine wichtige Funktion ein. Zudem stellte er sich nach dem Krieg den Behörden und kam in ein Rehabilitationscamp (vgl. A3, Ziff. 7.01). Somit kann angenommen werden, dass die Behörden Kenntnis von seinen Tätigkeiten für die LTTE hatten, zumal er sich mehrere Jahre in diesem Camp aufgehalten haben will. Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zweimal für mehrere Monate im B._______ inhaftiert und gefoltert wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Anschluss mehrere Jahre lang in Sri Lanka gelebt hat und seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedener Gelegenheitsjobs bestreiten konnte (vgl. A16, F29 f.), ohne dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, liegen ebenfalls keine vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise einen neuen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. A16, F48 ff.). Ferner war er nicht exilpolitisch tätig und früher bestehende Narben seien nicht mehr sichtbar (vgl. A43, F54 und F98 f.). Weiter ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass - diesen habe er dem Schlepper abgegeben (vgl. A16, F47) - und hält sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt - jedoch nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In zwei Referenzurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E-3510/2020 vom 27. September 2024 E. 10.4.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2 und E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und hat dort an verschiedenen Orten - zunächst auf der Jaffna-Halbinsel, später im Vanni-Gebiet - gelebt (vgl. A3, Ziff. 2.01). Zuletzt wohnte er in einem leerstehenden Haus in G._______. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und keinen Beruf erlernt (vgl. A3, Ziff. 1.17.04). Vor der Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, indem er etwa (...) ausgeführt habe (vgl. A16, F29 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt war er mit seiner Familie in der (...) tätig (vgl. A16, F45 f.). Zu seinem Beziehungsnetz gab der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung an, er habe in Sri Lanka keine Verwandten mehr und er sei der Einzige, der noch lebe (vgl. A16, F21). Wie sich später herausstellte, befinden sich indessen seine Ehefrau und sein Sohn nach wie vor im Heimatstaat. Aufgrund der Angaben der Ehefrau ist davon auszugehen, dass sich zumindest einige der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls dort aufhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie keinen Kontakt zu diesen habe, zumal seine eigenen Ausführungen zu seinen Familienangehörigen nicht überzeugend ausgefallen sind (vgl. dazu oben E. 6.2). Er verfügt somit über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er allenfalls abgebrochene Kontakte mit zumutbarem Aufwand wieder aktivieren kann. Weiter konnte er nach dem Krieg mehrere Jahre in einem Haus in G._______ leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Angesichts seiner verschiedenen beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich bei einer Rückkehr in Sri Lanka auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. 9.4.4 Sodann trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an erheblichen gesundheitlichen Problemen leidet. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. In diesem Rahmen besucht er zweimal monatlich im Wechsel eine Psychotherapie respektive eine Körper- und Bewegungstherapie (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 6). Gemäss einem Bericht seiner Hausärztin vom 18. Juli 2023 leidet er zudem an Diabetes mellitus Typ II, (...). Letzteres werde mit (...) und die Diabeteserkrankung mit Medikamenten ([...]) sowie einer Ernährungsanpassung behandelt. An Medikamenten nehme er ferner (...) (Antidepressiva), Vitamin D3, (...) (Protonenpumpenhemmer) sowie Schmerzmittel nach Bedarf ein (vgl. A47). Aus einem früheren Arztbericht vom 3. Juli 2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine chronische PTBS, eine mittelgradige depressive Episode und eine (...) diagnostiziert wurden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, stehen die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden können. So sind etwa Diabeteserkrankungen in Sri Lanka relativ verbreitet und Medikamente zur entsprechenden Behandlung verfügbar (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Gemäss der National Medicines Regulatory Authority Sri Lanka (NMRA) sind dort auch die vom Beschwerdeführer verwendeten Antidepressiva respektive Präparate aus derselben Wirkstoffgruppe erhältlich (vgl. https://www.nmra.gov.lk). Dasselbe gilt für die weiteren von ihm derzeit eingenommenen Medikamente, zumal es sich dabei nicht um derart spezifische Wirkstoffe handelt, dass ihre Verfügbarkeit in Sri Lanka als fraglich eingestuft werden müsste. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und damit in ein dem Beschwerdeführer vertrautes kulturelles und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen muss, zumal allenfalls notwendige (Psycho-)Therapien dort auch in der Muttersprache durchgeführt werden können. Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 29. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, womit ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieses aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: