opencaselaw.ch

D-3369/2020

D-3369/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Das SEM befragte ihn am 14. Januar 2016 zur Person, zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (BzP). Am 31. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinem Asylgesuch. B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tamili- scher Ethnie und habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Im Juni 2015 habe er geheiratet. Er habe als (…) gearbeitet und sei im Jahr 2011 von der Karuna-Gruppe zwei oder drei Mal als Fahrer in Anspruch genommen worden. Nachdem es im selben Jahr zu einer Spaltung zwischen Karuna und Pillaiyan gekommen sei, sei er von der Pillaiyan-Gruppe gezwungen worden, für sie Fahrten auszuführen. Un- ter anderem habe er Personen chauffieren müssen, welche vermutlich im Anschluss von der Pillaiyan-Gruppe ermordet worden seien. Zudem habe er auch im Büro der Pillaiyan-Gruppe gearbeitet. Dabei habe er einen USB- Stick entdeckt, auf welchem unter anderem Bildmaterial des Politikers P. sowie dessen Familie gespeichert gewesen sei. Er habe P. den USB-Stick zukommen lassen und sich gleichzeitig geweigert, weitere Fahrten für die Pillaiyan-Gruppe auszuführen. In der Folge sei er vom Criminal Investiga- tion Department (CID) befragt und von Vertretern der Pillaiyan-Gruppe be- helligt und auch geschlagen worden. Seine Mutter habe die Vorfälle der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Trotzdem sei er weiterhin von den Vorgenannten behelligt worden. Im Jahr 2013 sei er nach Singapur ausge- reist, sei aber nach einem Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt, da sich keine Weiterreisemöglichkeit ergeben habe. Seitens des CID sei er wie- derholt schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2015 sei er während fünf Tagen vom CID festgehalten, gefoltert und sexuell misshandelt wor- den. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich deshalb entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Bei seiner Mutter und seiner Ehefrau sei in der Folge nach ihm gefragt worden. B.c Mit Verfügung vom 26. September 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug desselben an.

D-3369/2020 Seite 3 B.d Mit Urteil D-5897/2019 vom 13. November 2019 hiess das Bundesver- waltungsgericht die gegen die Verfügung vom 26. September 2019 erho- bene Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, indem der Be- schwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf mögliche sexuelle Übergriffe nicht durch ein reines Männerteam (ergänzend) angehört worden sei, sei der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. C. C.a Am 9. Januar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in An- wesenheit von ausschliesslich männlichen Personen eine ergänzende An- hörung zu den Asylgründen und insbesondere dem geltend gemachten se- xuellen Übergriff durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt die vor- genannten Gründe vor (vgl. Bst. B.b) und machte alsdann im Wesentlichen Angaben zur geltend gemachten Festnahme und der fünftägigen Haft beim CID. Er machte dabei Ausführungen zu den erlittenen Übergriffen und Fol- terungen und gab zu Protokoll, dass er dabei von den Tätern gefilmt wor- den sei. Dies sei einmal passiert, aber insgesamt hätten (…) sexuelle Über- griffe stattgefunden. Er sei auch zu seinen Tätigkeiten bei der Pillaiyan- Gruppe befragt worden, obwohl manche der anwesenden Personen selber auch bei der Pillaiyan-Gruppe gewesen seien. Nach fünf Tagen sei er frei- gelassen worden. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM folgende Dokumente zu den Ak- ten: Identitätskarte, Geburtsurkunde, Geburtstagskarte, Anzeige, Ehe- schein, Bestätigungsschreiben eines Priesters, Scheidungspapiere seiner Eltern sowie zwei ärztliche Verordnungen. Als Beilage zur ersten Be- schwerde gab er zwei Fotos (Augenverletzung seiner Ehefrau, Paarfoto von sich und seiner Ehefrau) zu den Akten. Im Rahmen des wiederaufge- nommenen erstinstanzlichen Verfahrens legte er folgende Dokumente vor: Arztberichte sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Ehefrau sowie zwei Nachrichtenformulare der Polizei (Police Message Form).

D-3369/2020 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 – eröffnet am 2. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. F. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventu- aliter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Über- sicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen und die Angaben zu belegen. G.b Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die geforderten Belege ein und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G.c Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2020 einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. G.d Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2020 bezahlt.

D-3369/2020 Seite 5 H. H.a Mit Eingabe vom 14. März 2025 informierte die Rechtsvertretung das Gericht über den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung des Verfahrensstands. H.b Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schrei- ben vom 20. März 2025. Gleichzeitig ersuchte die Instruktionsrichterin um Mitteilung, welche konkrete Person den Beschwerdeführer künftig vertre- ten werde, da dies aus dem Schreiben vom 14. März 2025 und der gleich- zeitig eingereichten Vollmacht nicht hervorgehe. I. Mit Schreiben vom 21.März 2025 informierte die Rechtsvertretung das Ge- richt, zukünftig werde der Beschwerdeführer nicht mehr durch Frau Cora Dubach sondern neu durch Frau Rechtsanwältin Lea Schlunegger vertre- ten. J. J.a Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 zur Be- schwerde Stellung. Innert Frist reichte die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers mit Eingabe vom 9. März (recte: Mai) 2025 eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3369/2020 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss innert an- gesetzter Frist eingezahlt wurde – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3369/2020 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Verände- rungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Aus- reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 4.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte fünftägige Haft beim CID, einschliesslich der Folterungen und (sexuellen) Übergriffe, im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dies obwohl er nach weiteren Gründen gefragt worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine fünftägige Haft erwähnen und nicht bloss von Befragungen und Schikan- nen sprechen würde. Das Vorbringen sei als Nachschub zu qualifizieren. Daran würden auch seine Ausführungen anlässlich der ergänzenden An- hörung zu den sexuellen Übergriffen/Folterungen während der fünftägigen Haft nichts ändern. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die Haft von fünf Tagen beim CID an sich, die zentrale Verfolgungsmass- nahme, bereits in der BzP erwähnt hätte. Sodann seien seine Angaben zur fünftägigen Haft – mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe – und insbeson- dere was die übrige Haftzeit und das grosse, durch Folterungen zum Aus- druck gebrachte Interesse des CID an ihm anbelange, nicht ausreichend substantiiert ausgefallen. Insgesamt vermöge der erst in der Rücküberset- zung am Ende der Anhörung genannte sexuelle Übergriff den Nachschub der fünftägigen Haft nicht zu erklären. Weiter habe er auch eine Verfolgung durch Armeeangehörige erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt. Auch dies sei als Nachschub zu werten. Sodann habe er im Rahmen der BzP den Politiker P. und den USB-Stick mit Fotomaterial über P. und dessen Familie im Pillaiyan-Büro mit keinem Wort erwähnt. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei seine Arbeit im Pillaiyan-Büro. Da dies letztlich gemäss dem Beschwerdeführer die einzig möglichen Informationen für die Verfolgung

D-3369/2020 Seite 8 und die Befragungen durch das CID hätten gewesen sein können, sei das späte Erwähnen nicht nachvollziehbar. Weiter stellt das SEM zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. Mit seinen Erklärungen – nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben – sei es ihm nicht gelungen, die festgestellten Widersprüche zu widerlegen. Die behauptete immense An- zahl an Befragungen sowie Kontrollen durch das CID und die Pillaiyan- Gruppe sei in Anbetracht der wenigen bis fehlenden wichtigen Informatio- nen des Beschwerdeführers realitätsfremd und er habe die widersprüchli- chen Angaben dazu nicht erklären können. Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren, dass eine vom sri-lankischen Staat, d.h. dem CID und von Armeeangehörigen, verfolgte und gesuchte Person mit ihrem Reisepass durch die Pass- und Sicherheitskontrollen am Flughafen gelange, mithin legal und ohne Probleme aus Sri Lanka ausrei- sen könne. Insbesondere sei erfahrungswidrig, dass eine derart gesuchte Person sich zu einer Ausreise mit Kontrollen am Flughafen mit dem eige- nen Reisepass entscheide. Dieses Verhalten sei ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Befragungen und dem Verfolgungsinteresse beziehungsweise Verfol- gungsmotiv und der fünftägigen Haftzeit würden insgesamt nicht ausrei- chend substantiiert erscheinen und seien damit unglaubhaft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, die den Er- kenntnissen des SEM und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wi- dersprechen würden. Er habe bezüglich der Pillaiyan-Gruppe und der Ka- runa-Gruppe angegeben, diese hätten sich etwa im Jahr 2011 voneinander abgespalten. In der Folge sei er von der Pillaiyan-Gruppe im Jahr 2011 zu weiteren Fahrten gezwungen worden, was letztlich das Verfolgungsinte- resse von diesen und den Armeeangehörigen sowie dem CID ausgelöst habe. Nach den Erkenntnissen des SEM sowie öffentlich zugänglichen Quellen habe die Spaltung jedoch bereits früher begonnen und sei im Jahr 2007 vollzogen worden. Die Falschangaben, auf welchen seine Vorbringen letztlich basierten, würden für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die eingereichten Beweismittel qualifiziert die Vorinstanz grösstenteils als untauglich zum Beweis der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, da sie sich vornehmlich auf seine Identität, Heirat sowie Gesundheit und die Scheidung seiner Eltern beziehen würden. Bezüglich des eingereichten

D-3369/2020 Seite 9 Fotos, welches seine Ehefrau mit einem blauen Auge zeigen soll, hielt die Vorinstanz fest, dass in den ärztlichen Unterlagen mehrfach von «(…)» und «accident» gesprochen werde und somit in Widerspruch zu seinen Schil- derungen stehe, wonach das blaue Auge seiner Ehefrau die Folge von Tät- lichkeiten durch CID-Beamte auf der Suche nach ihm gewesen sei. Der Beweiswert der eingereichten Polizeiformulare sei aufgrund von vielen Fäl- schungsmöglichkeiten als sehr gering zu qualifizieren. Weiter führt die Vorinstanz aus, es könne aufgrund der Schilderung der sexuellen Übergriffe in der ergänzenden Anhörung indessen nicht ausge- schlossen werden, dass er in einem anderen Zusammenhang solche Über- griffe erlebt haben könnte. Diesbezüglich würde ihm jedoch sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz der vorhandene staatliche Schutz offenste- hen, sodass solche sexuellen Übergriffe in einem anderen Kontext als dem von ihm behaupteten nicht asylrelevant wären. Ausserdem sei anzumerken, dass seine Vorbringen bezüglich der Pillai- yan-Gruppe (und auch betreffend der Karuna-Gruppe) per Datum des an- gefochtenen Entscheides nicht mehr aktuell seien, da diese paramilitäri- schen Gruppierungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in dieser Form tätig seien und Pillaiyan selbst im Jahr 2015 inhaftiert worden sei. Dies zeige auf, dass der staatliche Schutz bezüglich solcher Gruppierungen vor- handen und grundsätzlich zugänglich sei, sodass diese Vorbringen eben- falls keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Im Übrigen werde vorlie- gend nicht weiter darauf eingegangen, dass er wissentlich Personen zu deren Ermordung durch die Pillaiyan-Gruppe gefahren hätte und dies ei- nen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zur Folge haben könnte.

E. 4.1.2 Hinsichtlich einer Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaub- haft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 28. Oktober 2015 in Sri Lanka gewesen, habe also nach Kriegsende noch etwa sechs Jahr in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- henden Risikofaktoren, welche aufgrund der fehlenden Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) während des Krieges und der feh- lenden LTTE-Mitgliedschaft grundsätzlich nicht vorhanden beziehungs- weise bezüglich der Pillaiyan-Gruppe nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien, hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Ak- tenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

D-3369/2020 Seite 10 nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt sein würde.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird bezüglich der erfolgten Glaubhaftig- keitsprüfung eingewendet, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien derartige Widersprüche nur dann rele- vant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zent- rale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehal- ten, dass der Fokus auf Widersprüchen zwischen BzP und vertieften An- hörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Sodann wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe zu Unrecht einen Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers (die fünftägige Haft beim CID, die Vorbringen betreffend der Verfolgung durch Armeeangehörige, dem USB-Stick sowie seiner Arbeit im Pillaiyan-Büro) als nachgeschoben qua- lifiziert. Über die fünftägige Haft sowie die erlittenen Misshandlungen habe er im Rahmen der erneuten Anhörung in einem Männerteam ausführlich berichtet und sei währenddessen emotional sehr aufgewühlt gewesen, was auch von der anwesenden Hilfswerkvertretung protokollarisch festgehalten worden sei. Weiter sei es oft nicht einfach, zwischen dem CID und Armee- angehörigen zu unterscheiden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Armeeangehörige seien deshalb nicht als Nachschub zu werten. Den USB-Stick habe er bei der BzP nicht erwähnt, weil dieses Vorkommnis in diesem Zeitpunkt keine Pri- orität gehabt habe. Sodann wird zu den vom SEM zahlreich festgestellten Widersprüchen Stellung genommen und dabei im Ergebnis festgehalten, den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sei zu widersprechen. Die Widersprüche seien wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers als Ganzes in Frage zu stellen. Es müsse festge- stellt werden, dass seine Aussagen ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die gemachten Schilderungen präzise genug und stellten berechtigte Asylgründe dar. Unter Berücksichtigung der sich aus unbe- streitbaren Tatsachen ergebenden allgemeiner Erfahrungswerte in Bezug

D-3369/2020 Seite 11 auf die Situation in Sri Lanka seien die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als insgesamt überwiegend wahrscheinlich und somit als glaub- haft zu bewerten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien sämtli- che Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gegeben, er habe aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb der angefoch- tene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu erteilen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 führt das SEM im We- sentlichen aus, bezüglich der in einer Gesamtbetrachtung überwiegend un- glaubhaften Sachverhaltsdarstellung seitens des Beschwerdeführers sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG sei unter Annahme – einer vom SEM be- strittenen – Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die politische Lage seit der Beschwerde im Jahr 2020 deutlich verän- dert habe. Die Beschwerdeschrift attestiere dem Beschwerdeführer auch deshalb eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da absehbar sei, dass sich die Situation politischer Dissidenten nach der erneuten Macht- übernahme durch die Familie Rajapaksa deutlich verschlechtere. Gota- baya Rajapaksa sei im Juli 2022 von seinem Amt als Präsident Sri Lankas zurückgetreten und dessen Partei habe unter der Führung von Mahinda Rajapaksa bei den Parlamentswahlen im November 2024 eine historische Wahlniederlage erlitten. Stand heute könne zwar noch nicht abschliessend eingeschätzt werden, wie sich die Lage entwickeln werde; die in der Be- schwerdeschrift dargelegte politische Situation treffe in dieser Form jedoch klar nicht mehr zu. Auch die Situation von C._______ habe sich grundle- gend verändert. Dieser sei im November 2020 auf Kaution entlassen und im (…). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers seien nunmehr knapp zehn und seit der geltend gemachten Tätigkeit für die Pillaiyan-Gruppe fast fünfzehn Jahre vergangen. Dass Pillaiyan vor kurzem mutmasslich wegen eines Verbrechens aus dem Jahr 2006 verhaftet worden sei, lasse dabei keinen automatischen Rückschluss auf die Aktualität der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu. Aus Sicht des SEM würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit Nachteilen ausgesetzt würde, deren Inten- sität flüchtlingsrechtlich relevante Ausmasse annehmen würden. Diesbe- züglich sei erneut darauf hinzuweisen, dass er ein anhaltendes Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden oder Drittpersonen seit der ei- genen Ausreise im Oktober 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich mittels der nachgereichten

D-3369/2020 Seite 12 Beweismittel, insbesondere des Arztberichts der mittlerweile verstorbenen Ehefrau, ein Verfolgungsinteresse an seiner Person konstruieren wolle. Diese würden denn auch mehrfach von einem «(…)» sowie «accident» sprechen und damit den Schilderungen des Beschwerdeführers, die Ver- letzungen seien durch Misshandlungen bei Besuchen des CID entstanden, fundamental widersprechen.

E. 4.4 In der Replik vom 9. März (recte: Mai) 2025 wird ausgeführt, es werde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten. Ergänzend wird in Bezug auf den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemacht, dieser sei für ihn sehr belastend und er sei aufgrund dessen in ärztlicher Behand- lung. Er leide unter Schuldgefühlen, weil er seiner Frau nicht habe beiste- hen können. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach mit dem Tod seiner Ehefrau ein Verfolgungsinteresse konstruiert werden soll, sei deplatziert. Er habe den Totenschein nachgereicht, damit das Bundesverwaltungsge- richt aufgrund eines vollständigen Sachverhalts entscheiden könne. Zu- dem könne dem Dokument keine Wendungen wie «slip/fall from bike» oder «accident» entnommen werden.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinen Beschwerde- vorbringen – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen und die Vorinstanz sein Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde- schrift und in der Replik führen zu keinem anderen Ergebnis. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlas- sung verwiesen werden.

E. 5.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei nicht legitim, wider- sprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung der- art stark zu gewichten, ist dem insoweit zuzustimmen, dass die BzP im Gegensatz zur Anhörung hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtspre- chung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) den Aussagen in einer BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurtei- lung dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in we- sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen dia- metral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,

D-3369/2020 Seite 13 welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden. Unter Berücksichtigung die- ser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz berück- sichtigte Nichterwähnen der fünftägigen Inhaftierung durch das CID im Rahmen der BzP ein solches zentrales Asylvorbringen darstellt. Zudem kann dem Einwand, wonach der Beschwerdeführer die Haft von fünf Tagen in der BzP bereits angedeutet habe, nicht gefolgt werden. In der Rechts- mitteleingabe wird auf seine anlässlich der BzP gemachte Aussage «Es gab mehrere Befragungen. Manchmal brachten sie mich zu ihrem Camp in Batticaloa und manchmal befragten sie mich in privaten Häusern» verwie- sen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern aus dieser Aussage ein Hinweis auf die geltend gemachte fünftägige Inhaftierung zu entneh- men sein sollte. So stellt nämlich der von ihm zitierte Protokollauszug seine Antwort auf die Frage nach dem Durchführungsort der von ihm geltend ge- machten Befragungen («Wo waren die Befragungen?», vgl. SEM-Akten act. A3/11 S. 7) dar. Aus seiner Antwort sind denn auch die entsprechenden Hinweise zu den Örtlichkeiten zu entnehmen, nämlich dass die Befragun- gen entweder im Camp in Batticaloa oder in «privaten Häusern» stattge- funden hätten. Daraus einen Hinweis auf eine fünftägige Haft durch das CID abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann dem wei- teren Einwand gefolgt werden, wonach seine Aussage «Auch die CID hat mich bei der Befragung gefragt und geschlagen» die fünftägige Haft im (…) beinhalte, auch wenn die Anzahl Tage, während derer er festgehalten wor- den sei, nicht explizit genannt worden sei. Der Beschwerdeführer gibt ex- plizit zu Protokoll, dass eine Befragung durch das CID stattgefunden habe und er anlässlich dieser Befragung geschlagen worden sei (vgl. SEM-Ak- ten act. A3/11 S. 7). Ein Hinweis auf eine (mehrtägige) Haft im Air Force Camp ist nicht zu erkennen. Aus diesem Grund vermag auch der weitere Einwand nicht zu überzeugen, wonach es der Glaubhaftigkeit dieses Vor- bringens keineswegs schade, dass er die fünftägige Haft anlässlich der BzP nicht konkret angesprochen habe. Es ist schliesslich auch darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP genügend Zeit hatte, um seine zentralen Vorbringen vorzutragen und allfällige Ergänzungen anzu- bringen, so wurde ihm im Anschluss zu den von ihm vorgetragenen Asyl- gründen explizit die Frage gestellt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat- /Herkunftsstaat sprechen könnten (vgl. SEM-Akten act. A3/11 S. 7). Spä- testens zu diesem Zeitpunkt wäre zu erwarten gewesen, dass er den Kern- punkt seiner Asylvorbringen zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Auf- grund der Unterlassung hat die Vorinstanz das Vorbringen zu Recht als Nachschub qualifiziert.

D-3369/2020 Seite 14

E. 5.3 Demgegenüber ist dem Einwand zuzustimmen, wonach die Mühe des Beschwerdeführers, über die erlittenen sexuellen Übergriffe zu berichten, nachvollziehbar sei. Er hat im Rahmen der zweiten Anhörung (in Beset- zung eines gleichgeschlechtlichen Teams) denn auch über weite Teile wi- derspruchsfrei und ausführlich über die vorgenannten Übergriffe gespro- chen und seine Schilderungen enthalten zahlreiche Detailangaben und Re- alkennzeichen. Seine dabei erkennbaren emotionalen Reaktionen sind von der anwesenden Hilfswerkvertretung protokollarisch festgehalten worden. Mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht erlebte (sexuelle) Misshandlungen nicht grundsätzlich in Abrede, schliesst sich damit der Ein- schätzung an, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Übergriffe tatsächlich erlebt hat, indessen sei davon auszugehen, dass diese – bei Glaubhaftigkeitsunterstellung – in ei- nem anderen Kontext erlebt worden seien.

E. 5.4 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Armeeangehörige erstmals im Rahmen der Anhö- rung geltend machte, hingegen in der BzP keine diesbezügliche Erwäh- nung erfolgt ist. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach den Aus- führungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne, so habe er in der BzP über die Verfolgung durch das CID berichtet und darin sei auch die Verfolgung durch Armeeangehörige inbegriffen, vermag nicht zu überzeu- gen. Auch wenn es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befra- gung handelt, wie zu Recht vorgebracht wird, wäre auch hier zu erwarten, dass die Armeeangehörigen erwähnt worden wären. Mit dem Einwand, wo- nach eine klare Trennung zwischen der CID und der Armee schwierig sei, kann der Beschwerdeführer nicht vollends entlastet werden. Zwar wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der angeblichen Vielzahl an Befra- gungen bereits anlässlich der BzP substantiierte Angaben über die Befra- ger beziehungsweise deren Hintergrund und Zugehörigkeit gemacht hätte. Seine fehlende Nennung einer Verfolgung durch Armeeangehörige er- staunt deshalb und weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der An- gaben, sie ist aber auch nicht überzubewerten.

E. 5.5 Auch mit Bezug auf die erfolgte Ausreise im Jahr 2013 sowie der Rück- kehr nach Ablauf des Visums nach einem Monat ist den Zweifeln der Vor- instanz zuzustimmen. Der Beschwerdeführer gab an, legal mit seinem Rei- sepass und einem Visum nach D._______ geflogen zu sein (vgl. SEM-Ak- ten A14 F57 ff.). Trotz angeblicher Todesangst vor der Pillaiyan-Gruppe, den Armeeangehörigen und dem CID sei er nach Ablauf des Visums wie- der nach Sri Lanka zurückgekehrt. Konkrete Angaben dazu, wie er eine

D-3369/2020 Seite 15 Rückkehr zu verhindern versucht hätte, lassen sich nicht finden. Die Erklä- rung auf Beschwerdeebene, nachdem der Schlepper seine Weiterreise nicht habe organisieren können, sei ihm trotz seinen Ängsten nichts ande- res übriggeblieben, als nach Sri Lanka zurückzukehren, ändern daran nichts. Zu seiner endgültigen Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 gab er an, am 28. Oktober 2015 mit seinem Reisepass Richtung E._______ aus- gereist zu sein (vgl. SEM-Akten act. 14 F 114 ff.). Der Einwand auf Be- schwerdeebene, die Vorinstanz verkenne, dass es üblich sei, Beamte am Flughafen in Colombo zu bestechen, womit seine Ausführungen nachvoll- ziehbar seien, überzeugt nicht vollumfänglich. Insbesondere hält das Bun- desverwaltungsgericht in Übereistimmung mit der Vorinstanz fest, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wenig nachvoll- ziehbar ist, dass eine vom sri-lankischen Staat verfolgte und gesuchte Per- son das Risiko auf sich nehmen würde, mit ihrem Reisepass durch die Pass- und Sicherheitskontrollen am Flughafen zu gelangen. Allein auf die Hoffnung zu vertrauen, die Bestechung des Schleppers verhindere eine Festhaltung am Flughafen, erscheint aufgrund der behaupteten intensiven Verfolgungshandlungen aber auch angesichts der angeblich nicht erfolg- reichen ersten Schleppererfahrung in D._______ erst recht unwahrschein- lich.

E. 5.6 Das SEM hat sodann ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Interesse verschiedener Behörden und Grup- pierungen an seiner Person angesichts seiner eigenen Biografie und sei- nen Schilderungen der Tätigkeiten für die Pillaiyan-Gruppe nicht stimmig erscheinen. Dabei erstaunt es zunächst, wie von der Vorinstanz festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten der Pillaiyan-Gruppe und die Entwendung des USB-Sticks anlässlich der BzP nicht erwähnt hatte. Des Weiteren erscheint es lebensfremd, dass ein junger Mann mit guter Schulbildung (vgl. SEM-Akten act. A3 Ziff. 1.17.04) einen USB-Stick überhaupt mitnimmt und aus den Händen gibt, hätten doch offensichtlich andere Möglichkeiten zur Weitergabe des Inhalts (etwa durch Kopieren auf einen anderen Datenträger) bestanden (vgl. auch SEM-Akten A14 F30). Darüber hinaus muss das Handeln der verschiede- nen Akteure mit der Vielzahl an Befragungen und Kontrollen, trotz der dies- bezüglich gebotenen Zurückhaltung, als realitätsfern bezeichnet werden.

E. 5.7 Die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz insgesamt als un- tauglich qualifiziert. Zu deren Prüfung und Qualifizierung hat sie sich aus- führlich geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 – 10). Gleichzeitig hat sie unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht festgehalten, es wäre zu

D-3369/2020 Seite 16 erwarten gewesen, dass er bis zum Datum des angefochtenen Entscheids weitere Unterlagen der Polizei und des Gerichts eingereicht hätte, dies sei aber nicht erfolgt. Diesen vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigenden Erwägungen wird auf Beschwerdeebene in pauschaler und unsubstantiier- ter Art und Weise entgegnet, Asylsuchende müssten ihre Vorbringen nicht mit Beweismittel belegen. Zudem könne den eingereichten Beweismitteln nicht per se die Beweiskraft abgesprochen werden. Zwar vermöchten die Beweismittel die Verfolgung an sich nicht zu belegen, doch würden sie seine Vorbringen untermauern. Damit wird verkannt, dass der Beschwer- deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durchaus gehalten ist, sämt- liche ihm zugänglichen Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen den Be- hörden vorzulegen. Abgesehen von diesem pauschalen Einwand findet sich in der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (wie beispielsweise festgestellte Fälschungsmerkmale oder kein Bezug zum Beschwerdeführer). Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach die eingereichten Beweismittel als untauglich zu qualifi- zieren sind, umzustossen.

E. 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Kernvorbringen in den vom ihm geschilderten Kontext glaubhaft darzulegen. So konnte er nicht glaubhaft machen, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aus den von ihm erwähn- ten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe- sen. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass damit einer im Zeit- punkt der Ausreise bestehenden Furcht vor künftiger Verfolgung die Grund- lage entzogen sei. Überdies hat sie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die schon damals veränderten Verhältnisse im Heimatland hingewiesen.

E. 5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber

D-3369/2020 Seite 17 stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt.

E. 5.9.2 Es ergeben sich keine Hinweise, welche heute ein besonderes Inte- resse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nahelegen wür- den. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er sich auf einer "Stop-List" befinden würde, ebenso wenig werden Teilnah- men des Beschwerdeführers an exilpolitischen regimekritischen Handlun- gen geltend gemacht. Es bestehen keine Indizien, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsse, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die be- strebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insge- samt weist er kein Profil auf, welches nahelegen würde, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Fal- les ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag die langjährige Landesab- wesenheit nichts zu ändern.

E. 5.9.3 An dieser Einschätzung vermag – entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung – auch die aktuelle politische und gesell- schaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen jeweils aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aufgrund der weiteren Entwicklungen vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten er- geben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr aus- gesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur

D-3369/2020 Seite 18 Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 5.10 Es erübrigt sich angesichts dieser Einschätzung auf die weiteren Aus- führungen in der Beschwerde sowie die Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, welche ohnehin keinen direkten Bezug zum Beschwerdefüh- rer aufweisen, einzugehen, da diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risikoprofils führen.

E. 5.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-3369/2020 Seite 19 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte

– welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.4 identifizierten Risiko- faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)

– in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

D-3369/2020 Seite 20

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Bei Verfolgung durch Drittpersonen – unter welche auch die Vorbringen zu den geltende gemachten sexuellen Übergriffen fallen dürften – geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2, E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist anzuneh- men, der Beschwerdeführer könnte sich auch in einer anderen als seiner ursprünglich angestammten Region (B._______ [Ostprovinz]) Sri Lankas niederlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zur Ein- schätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine

D-3369/2020 Seite 21 gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An die- ser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirt- schafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Um- stände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).

E. 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer B._______ (Ostprovinz) als sei- nen letzten Wohnort und seine Herkunftsregion (vgl. SEM-Akten act. 3 Ziff. 2.01 f. sowie act. 14 F8 ff.) angegeben hat. Er verfügt über ein ver- wandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten act. 14 F21) sowie über im Ausland wohnende Verwandte, welche ihn im Rahmen seiner Ausreise aus Sri Lanka finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-Akten A14 F120). Seine Schulbildung hat er mit A-Level abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A3 Ziff. 1.17.04). Sodann war er berufstätig und hat als (…) gearbeitet (SEM-Akten A3 Ziff. 1.17.05). Damit verfügt er über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat sollte unter diesen Umständen möglich sein.

E. 7.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet

D-3369/2020 Seite 22 sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, dem Beschwerdefüh- rer gehe es psychisch nicht gut und er sei momentan in medizinischer Ab- klärung, wobei entsprechende Belege nachgereicht würden. Bis zum Ur- teilsdatum sind dem Gericht indes keine medizinischen Akten eingereicht worden. In der Replik wurde sodann geltend gemacht, er sei aufgrund des Todes seiner Ehefrau in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente, die ihm beim Schlafen helfen würden. Auch dazu wurden keine Dokumente eingereicht. Den Akten sind damit keine Hinweise auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu entnehmen.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Damit erweist sich der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet, dieser ist abzuweisen.

E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-3369/2020 Seite 23 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3369/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3369/2020 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Das SEM befragte ihn am 14. Januar 2016 zur Person, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (BzP). Am 31. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinem Asylgesuch. B.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Im Juni 2015 habe er geheiratet. Er habe als (...) gearbeitet und sei im Jahr 2011 von der Karuna-Gruppe zwei oder drei Mal als Fahrer in Anspruch genommen worden. Nachdem es im selben Jahr zu einer Spaltung zwischen Karuna und Pillaiyan gekommen sei, sei er von der Pillaiyan-Gruppe gezwungen worden, für sie Fahrten auszuführen. Unter anderem habe er Personen chauffieren müssen, welche vermutlich im Anschluss von der Pillaiyan-Gruppe ermordet worden seien. Zudem habe er auch im Büro der Pillaiyan-Gruppe gearbeitet. Dabei habe er einen USB-Stick entdeckt, auf welchem unter anderem Bildmaterial des Politikers P. sowie dessen Familie gespeichert gewesen sei. Er habe P. den USB-Stick zukommen lassen und sich gleichzeitig geweigert, weitere Fahrten für die Pillaiyan-Gruppe auszuführen. In der Folge sei er vom Criminal Investigation Department (CID) befragt und von Vertretern der Pillaiyan-Gruppe behelligt und auch geschlagen worden. Seine Mutter habe die Vorfälle der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Trotzdem sei er weiterhin von den Vorgenannten behelligt worden. Im Jahr 2013 sei er nach Singapur ausgereist, sei aber nach einem Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt, da sich keine Weiterreisemöglichkeit ergeben habe. Seitens des CID sei er wiederholt schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2015 sei er während fünf Tagen vom CID festgehalten, gefoltert und sexuell misshandelt worden. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich deshalb entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Bei seiner Mutter und seiner Ehefrau sei in der Folge nach ihm gefragt worden. B.c Mit Verfügung vom 26. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug desselben an. B.d Mit Urteil D-5897/2019 vom 13. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 26. September 2019 erhobene Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, indem der Beschwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf mögliche sexuelle Übergriffe nicht durch ein reines Männerteam (ergänzend) angehört worden sei, sei der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. C. C.a Am 9. Januar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von ausschliesslich männlichen Personen eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen und insbesondere dem geltend gemachten sexuellen Übergriff durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt die vorgenannten Gründe vor (vgl. Bst. B.b) und machte alsdann im Wesentlichen Angaben zur geltend gemachten Festnahme und der fünftägigen Haft beim CID. Er machte dabei Ausführungen zu den erlittenen Übergriffen und Folterungen und gab zu Protokoll, dass er dabei von den Tätern gefilmt worden sei. Dies sei einmal passiert, aber insgesamt hätten (...) sexuelle Übergriffe stattgefunden. Er sei auch zu seinen Tätigkeiten bei der Pillaiyan-Gruppe befragt worden, obwohl manche der anwesenden Personen selber auch bei der Pillaiyan-Gruppe gewesen seien. Nach fünf Tagen sei er freigelassen worden. D. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte, Geburtsurkunde, Geburtstagskarte, Anzeige, Eheschein, Bestätigungsschreiben eines Priesters, Scheidungspapiere seiner Eltern sowie zwei ärztliche Verordnungen. Als Beilage zur ersten Beschwerde gab er zwei Fotos (Augenverletzung seiner Ehefrau, Paarfoto von sich und seiner Ehefrau) zu den Akten. Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens legte er folgende Dokumente vor: Arztberichte sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Ehefrau sowie zwei Nachrichtenformulare der Polizei (Police Message Form). E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 - eröffnet am 2. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. F. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen und die Angaben zu belegen. G.b Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die geforderten Belege ein und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G.c Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. G.d Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2020 bezahlt. H. H.a Mit Eingabe vom 14. März 2025 informierte die Rechtsvertretung das Gericht über den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung des Verfahrensstands. H.b Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 20. März 2025. Gleichzeitig ersuchte die Instruktionsrichterin um Mitteilung, welche konkrete Person den Beschwerdeführer künftig vertreten werde, da dies aus dem Schreiben vom 14. März 2025 und der gleichzeitig eingereichten Vollmacht nicht hervorgehe. I. Mit Schreiben vom 21.März 2025 informierte die Rechtsvertretung das Gericht, zukünftig werde der Beschwerdeführer nicht mehr durch Frau Cora Dubach sondern neu durch Frau Rechtsanwältin Lea Schlunegger vertreten. J. J.a Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 zur Beschwerde Stellung. Innert Frist reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. März (recte: Mai) 2025 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 4. 4.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte fünftägige Haft beim CID, einschliesslich der Folterungen und (sexuellen) Übergriffe, im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dies obwohl er nach weiteren Gründen gefragt worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine fünftägige Haft erwähnen und nicht bloss von Befragungen und Schikannen sprechen würde. Das Vorbringen sei als Nachschub zu qualifizieren. Daran würden auch seine Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den sexuellen Übergriffen/Folterungen während der fünftägigen Haft nichts ändern. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die Haft von fünf Tagen beim CID an sich, die zentrale Verfolgungsmassnahme, bereits in der BzP erwähnt hätte. Sodann seien seine Angaben zur fünftägigen Haft - mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe - und insbesondere was die übrige Haftzeit und das grosse, durch Folterungen zum Ausdruck gebrachte Interesse des CID an ihm anbelange, nicht ausreichend substantiiert ausgefallen. Insgesamt vermöge der erst in der Rückübersetzung am Ende der Anhörung genannte sexuelle Übergriff den Nachschub der fünftägigen Haft nicht zu erklären. Weiter habe er auch eine Verfolgung durch Armeeangehörige erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt. Auch dies sei als Nachschub zu werten. Sodann habe er im Rahmen der BzP den Politiker P. und den USB-Stick mit Fotomaterial über P. und dessen Familie im Pillaiyan-Büro mit keinem Wort erwähnt. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei seine Arbeit im Pillaiyan-Büro. Da dies letztlich gemäss dem Beschwerdeführer die einzig möglichen Informationen für die Verfolgung und die Befragungen durch das CID hätten gewesen sein können, sei das späte Erwähnen nicht nachvollziehbar. Weiter stellt das SEM zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. Mit seinen Erklärungen - nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben - sei es ihm nicht gelungen, die festgestellten Widersprüche zu widerlegen. Die behauptete immense Anzahl an Befragungen sowie Kontrollen durch das CID und die Pillaiyan-Gruppe sei in Anbetracht der wenigen bis fehlenden wichtigen Informationen des Beschwerdeführers realitätsfremd und er habe die widersprüchlichen Angaben dazu nicht erklären können. Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren, dass eine vom sri-lankischen Staat, d.h. dem CID und von Armeeangehörigen, verfolgte und gesuchte Person mit ihrem Reisepass durch die Pass- und Sicherheitskontrollen am Flughafen gelange, mithin legal und ohne Probleme aus Sri Lanka ausreisen könne. Insbesondere sei erfahrungswidrig, dass eine derart gesuchte Person sich zu einer Ausreise mit Kontrollen am Flughafen mit dem eigenen Reisepass entscheide. Dieses Verhalten sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Befragungen und dem Verfolgungsinteresse beziehungsweise Verfolgungsmotiv und der fünftägigen Haftzeit würden insgesamt nicht ausreichend substantiiert erscheinen und seien damit unglaubhaft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, die den Erkenntnissen des SEM und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) widersprechen würden. Er habe bezüglich der Pillaiyan-Gruppe und der Karuna-Gruppe angegeben, diese hätten sich etwa im Jahr 2011 voneinander abgespalten. In der Folge sei er von der Pillaiyan-Gruppe im Jahr 2011 zu weiteren Fahrten gezwungen worden, was letztlich das Verfolgungsinteresse von diesen und den Armeeangehörigen sowie dem CID ausgelöst habe. Nach den Erkenntnissen des SEM sowie öffentlich zugänglichen Quellen habe die Spaltung jedoch bereits früher begonnen und sei im Jahr 2007 vollzogen worden. Die Falschangaben, auf welchen seine Vorbringen letztlich basierten, würden für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die eingereichten Beweismittel qualifiziert die Vorinstanz grösstenteils als untauglich zum Beweis der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, da sie sich vornehmlich auf seine Identität, Heirat sowie Gesundheit und die Scheidung seiner Eltern beziehen würden. Bezüglich des eingereichten Fotos, welches seine Ehefrau mit einem blauen Auge zeigen soll, hielt die Vorinstanz fest, dass in den ärztlichen Unterlagen mehrfach von «(...)» und «accident» gesprochen werde und somit in Widerspruch zu seinen Schilderungen stehe, wonach das blaue Auge seiner Ehefrau die Folge von Tätlichkeiten durch CID-Beamte auf der Suche nach ihm gewesen sei. Der Beweiswert der eingereichten Polizeiformulare sei aufgrund von vielen Fälschungsmöglichkeiten als sehr gering zu qualifizieren. Weiter führt die Vorinstanz aus, es könne aufgrund der Schilderung der sexuellen Übergriffe in der ergänzenden Anhörung indessen nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Zusammenhang solche Übergriffe erlebt haben könnte. Diesbezüglich würde ihm jedoch sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz der vorhandene staatliche Schutz offenstehen, sodass solche sexuellen Übergriffe in einem anderen Kontext als dem von ihm behaupteten nicht asylrelevant wären. Ausserdem sei anzumerken, dass seine Vorbringen bezüglich der Pillaiyan-Gruppe (und auch betreffend der Karuna-Gruppe) per Datum des angefochtenen Entscheides nicht mehr aktuell seien, da diese paramilitärischen Gruppierungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in dieser Form tätig seien und Pillaiyan selbst im Jahr 2015 inhaftiert worden sei. Dies zeige auf, dass der staatliche Schutz bezüglich solcher Gruppierungen vorhanden und grundsätzlich zugänglich sei, sodass diese Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Im Übrigen werde vorliegend nicht weiter darauf eingegangen, dass er wissentlich Personen zu deren Ermordung durch die Pillaiyan-Gruppe gefahren hätte und dies einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zur Folge haben könnte. 4.1.2 Hinsichtlich einer Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 28. Oktober 2015 in Sri Lanka gewesen, habe also nach Kriegsende noch etwa sechs Jahr in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren, welche aufgrund der fehlenden Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) während des Krieges und der fehlenden LTTE-Mitgliedschaft grundsätzlich nicht vorhanden beziehungsweise bezüglich der Pillaiyan-Gruppe nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien, hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird bezüglich der erfolgten Glaubhaftigkeitsprüfung eingewendet, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien derartige Widersprüche nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüchen zwischen BzP und vertieften Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Sodann wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe zu Unrecht einen Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers (die fünftägige Haft beim CID, die Vorbringen betreffend der Verfolgung durch Armeeangehörige, dem USB-Stick sowie seiner Arbeit im Pillaiyan-Büro) als nachgeschoben qualifiziert. Über die fünftägige Haft sowie die erlittenen Misshandlungen habe er im Rahmen der erneuten Anhörung in einem Männerteam ausführlich berichtet und sei währenddessen emotional sehr aufgewühlt gewesen, was auch von der anwesenden Hilfswerkvertretung protokollarisch festgehalten worden sei. Weiter sei es oft nicht einfach, zwischen dem CID und Armeeangehörigen zu unterscheiden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Armeeangehörige seien deshalb nicht als Nachschub zu werten. Den USB-Stick habe er bei der BzP nicht erwähnt, weil dieses Vorkommnis in diesem Zeitpunkt keine Priorität gehabt habe. Sodann wird zu den vom SEM zahlreich festgestellten Widersprüchen Stellung genommen und dabei im Ergebnis festgehalten, den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sei zu widersprechen. Die Widersprüche seien wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers als Ganzes in Frage zu stellen. Es müsse festgestellt werden, dass seine Aussagen ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die gemachten Schilderungen präzise genug und stellten berechtigte Asylgründe dar. Unter Berücksichtigung der sich aus unbestreitbaren Tatsachen ergebenden allgemeiner Erfahrungswerte in Bezug auf die Situation in Sri Lanka seien die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als insgesamt überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft zu bewerten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gegeben, er habe aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu erteilen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 führt das SEM im Wesentlichen aus, bezüglich der in einer Gesamtbetrachtung überwiegend unglaubhaften Sachverhaltsdarstellung seitens des Beschwerdeführers sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG sei unter Annahme - einer vom SEM bestrittenen - Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die politische Lage seit der Beschwerde im Jahr 2020 deutlich verändert habe. Die Beschwerdeschrift attestiere dem Beschwerdeführer auch deshalb eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da absehbar sei, dass sich die Situation politischer Dissidenten nach der erneuten Machtübernahme durch die Familie Rajapaksa deutlich verschlechtere. Gotabaya Rajapaksa sei im Juli 2022 von seinem Amt als Präsident Sri Lankas zurückgetreten und dessen Partei habe unter der Führung von Mahinda Rajapaksa bei den Parlamentswahlen im November 2024 eine historische Wahlniederlage erlitten. Stand heute könne zwar noch nicht abschliessend eingeschätzt werden, wie sich die Lage entwickeln werde; die in der Beschwerdeschrift dargelegte politische Situation treffe in dieser Form jedoch klar nicht mehr zu. Auch die Situation von C._______ habe sich grundlegend verändert. Dieser sei im November 2020 auf Kaution entlassen und im (...). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers seien nunmehr knapp zehn und seit der geltend gemachten Tätigkeit für die Pillaiyan-Gruppe fast fünfzehn Jahre vergangen. Dass Pillaiyan vor kurzem mutmasslich wegen eines Verbrechens aus dem Jahr 2006 verhaftet worden sei, lasse dabei keinen automatischen Rückschluss auf die Aktualität der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu. Aus Sicht des SEM würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nachteilen ausgesetzt würde, deren Intensität flüchtlingsrechtlich relevante Ausmasse annehmen würden. Diesbezüglich sei erneut darauf hinzuweisen, dass er ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden oder Drittpersonen seit der eigenen Ausreise im Oktober 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich mittels der nachgereichten Beweismittel, insbesondere des Arztberichts der mittlerweile verstorbenen Ehefrau, ein Verfolgungsinteresse an seiner Person konstruieren wolle. Diese würden denn auch mehrfach von einem «(...)» sowie «accident» sprechen und damit den Schilderungen des Beschwerdeführers, die Verletzungen seien durch Misshandlungen bei Besuchen des CID entstanden, fundamental widersprechen. 4.4 In der Replik vom 9. März (recte: Mai) 2025 wird ausgeführt, es werde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten. Ergänzend wird in Bezug auf den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemacht, dieser sei für ihn sehr belastend und er sei aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung. Er leide unter Schuldgefühlen, weil er seiner Frau nicht habe beistehen können. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach mit dem Tod seiner Ehefrau ein Verfolgungsinteresse konstruiert werden soll, sei deplatziert. Er habe den Totenschein nachgereicht, damit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines vollständigen Sachverhalts entscheiden könne. Zudem könne dem Dokument keine Wendungen wie «slip/fall from bike» oder «accident» entnommen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Beschwerdevorbringen - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik führen zu keinem anderen Ergebnis. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten, ist dem insoweit zuzustimmen, dass die BzP im Gegensatz zur Anhörung hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) den Aussagen in einer BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz berücksichtigte Nichterwähnen der fünftägigen Inhaftierung durch das CID im Rahmen der BzP ein solches zentrales Asylvorbringen darstellt. Zudem kann dem Einwand, wonach der Beschwerdeführer die Haft von fünf Tagen in der BzP bereits angedeutet habe, nicht gefolgt werden. In der Rechtsmitteleingabe wird auf seine anlässlich der BzP gemachte Aussage «Es gab mehrere Befragungen. Manchmal brachten sie mich zu ihrem Camp in Batticaloa und manchmal befragten sie mich in privaten Häusern» verwiesen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern aus dieser Aussage ein Hinweis auf die geltend gemachte fünftägige Inhaftierung zu entnehmen sein sollte. So stellt nämlich der von ihm zitierte Protokollauszug seine Antwort auf die Frage nach dem Durchführungsort der von ihm geltend gemachten Befragungen («Wo waren die Befragungen?», vgl. SEM-Akten act. A3/11 S. 7) dar. Aus seiner Antwort sind denn auch die entsprechenden Hinweise zu den Örtlichkeiten zu entnehmen, nämlich dass die Befragungen entweder im Camp in Batticaloa oder in «privaten Häusern» stattgefunden hätten. Daraus einen Hinweis auf eine fünftägige Haft durch das CID abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann dem weiteren Einwand gefolgt werden, wonach seine Aussage «Auch die CID hat mich bei der Befragung gefragt und geschlagen» die fünftägige Haft im (...) beinhalte, auch wenn die Anzahl Tage, während derer er festgehalten worden sei, nicht explizit genannt worden sei. Der Beschwerdeführer gibt explizit zu Protokoll, dass eine Befragung durch das CID stattgefunden habe und er anlässlich dieser Befragung geschlagen worden sei (vgl. SEM-Akten act. A3/11 S. 7). Ein Hinweis auf eine (mehrtägige) Haft im Air Force Camp ist nicht zu erkennen. Aus diesem Grund vermag auch der weitere Einwand nicht zu überzeugen, wonach es der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens keineswegs schade, dass er die fünftägige Haft anlässlich der BzP nicht konkret angesprochen habe. Es ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP genügend Zeit hatte, um seine zentralen Vorbringen vorzutragen und allfällige Ergänzungen anzubringen, so wurde ihm im Anschluss zu den von ihm vorgetragenen Asylgründen explizit die Frage gestellt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten (vgl. SEM-Akten act. A3/11 S. 7). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre zu erwarten gewesen, dass er den Kernpunkt seiner Asylvorbringen zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Aufgrund der Unterlassung hat die Vorinstanz das Vorbringen zu Recht als Nachschub qualifiziert. 5.3 Demgegenüber ist dem Einwand zuzustimmen, wonach die Mühe des Beschwerdeführers, über die erlittenen sexuellen Übergriffe zu berichten, nachvollziehbar sei. Er hat im Rahmen der zweiten Anhörung (in Besetzung eines gleichgeschlechtlichen Teams) denn auch über weite Teile widerspruchsfrei und ausführlich über die vorgenannten Übergriffe gesprochen und seine Schilderungen enthalten zahlreiche Detailangaben und Realkennzeichen. Seine dabei erkennbaren emotionalen Reaktionen sind von der anwesenden Hilfswerkvertretung protokollarisch festgehalten worden. Mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht erlebte (sexuelle) Misshandlungen nicht grundsätzlich in Abrede, schliesst sich damit der Einschätzung an, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Übergriffe tatsächlich erlebt hat, indessen sei davon auszugehen, dass diese - bei Glaubhaftigkeitsunterstellung - in einem anderen Kontext erlebt worden seien. 5.4 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Armeeangehörige erstmals im Rahmen der Anhörung geltend machte, hingegen in der BzP keine diesbezügliche Erwähnung erfolgt ist. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne, so habe er in der BzP über die Verfolgung durch das CID berichtet und darin sei auch die Verfolgung durch Armeeangehörige inbegriffen, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handelt, wie zu Recht vorgebracht wird, wäre auch hier zu erwarten, dass die Armeeangehörigen erwähnt worden wären. Mit dem Einwand, wonach eine klare Trennung zwischen der CID und der Armee schwierig sei, kann der Beschwerdeführer nicht vollends entlastet werden. Zwar wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der angeblichen Vielzahl an Befragungen bereits anlässlich der BzP substantiierte Angaben über die Befrager beziehungsweise deren Hintergrund und Zugehörigkeit gemacht hätte. Seine fehlende Nennung einer Verfolgung durch Armeeangehörige erstaunt deshalb und weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, sie ist aber auch nicht überzubewerten. 5.5 Auch mit Bezug auf die erfolgte Ausreise im Jahr 2013 sowie der Rückkehr nach Ablauf des Visums nach einem Monat ist den Zweifeln der Vor-instanz zuzustimmen. Der Beschwerdeführer gab an, legal mit seinem Reisepass und einem Visum nach D._______ geflogen zu sein (vgl. SEM-Akten A14 F57 ff.). Trotz angeblicher Todesangst vor der Pillaiyan-Gruppe, den Armeeangehörigen und dem CID sei er nach Ablauf des Visums wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Konkrete Angaben dazu, wie er eine Rückkehr zu verhindern versucht hätte, lassen sich nicht finden. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, nachdem der Schlepper seine Weiterreise nicht habe organisieren können, sei ihm trotz seinen Ängsten nichts anderes übriggeblieben, als nach Sri Lanka zurückzukehren, ändern daran nichts. Zu seiner endgültigen Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 gab er an, am 28. Oktober 2015 mit seinem Reisepass Richtung E._______ ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten act. 14 F 114 ff.). Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz verkenne, dass es üblich sei, Beamte am Flughafen in Colombo zu bestechen, womit seine Ausführungen nachvollziehbar seien, überzeugt nicht vollumfänglich. Insbesondere hält das Bundesverwaltungsgericht in Übereistimmung mit der Vorinstanz fest, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wenig nachvollziehbar ist, dass eine vom sri-lankischen Staat verfolgte und gesuchte Person das Risiko auf sich nehmen würde, mit ihrem Reisepass durch die Pass- und Sicherheitskontrollen am Flughafen zu gelangen. Allein auf die Hoffnung zu vertrauen, die Bestechung des Schleppers verhindere eine Festhaltung am Flughafen, erscheint aufgrund der behaupteten intensiven Verfolgungshandlungen aber auch angesichts der angeblich nicht erfolgreichen ersten Schleppererfahrung in D._______ erst recht unwahrscheinlich. 5.6 Das SEM hat sodann ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Interesse verschiedener Behörden und Gruppierungen an seiner Person angesichts seiner eigenen Biografie und seinen Schilderungen der Tätigkeiten für die Pillaiyan-Gruppe nicht stimmig erscheinen. Dabei erstaunt es zunächst, wie von der Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten der Pillaiyan-Gruppe und die Entwendung des USB-Sticks anlässlich der BzP nicht erwähnt hatte. Des Weiteren erscheint es lebensfremd, dass ein junger Mann mit guter Schulbildung (vgl. SEM-Akten act. A3 Ziff. 1.17.04) einen USB-Stick überhaupt mitnimmt und aus den Händen gibt, hätten doch offensichtlich andere Möglichkeiten zur Weitergabe des Inhalts (etwa durch Kopieren auf einen anderen Datenträger) bestanden (vgl. auch SEM-Akten A14 F30). Darüber hinaus muss das Handeln der verschiedenen Akteure mit der Vielzahl an Befragungen und Kontrollen, trotz der diesbezüglich gebotenen Zurückhaltung, als realitätsfern bezeichnet werden. 5.7 Die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz insgesamt als untauglich qualifiziert. Zu deren Prüfung und Qualifizierung hat sie sich ausführlich geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 - 10). Gleichzeitig hat sie unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht festgehalten, es wäre zu erwarten gewesen, dass er bis zum Datum des angefochtenen Entscheids weitere Unterlagen der Polizei und des Gerichts eingereicht hätte, dies sei aber nicht erfolgt. Diesen vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigenden Erwägungen wird auf Beschwerdeebene in pauschaler und unsubstantiierter Art und Weise entgegnet, Asylsuchende müssten ihre Vorbringen nicht mit Beweismittel belegen. Zudem könne den eingereichten Beweismitteln nicht per se die Beweiskraft abgesprochen werden. Zwar vermöchten die Beweismittel die Verfolgung an sich nicht zu belegen, doch würden sie seine Vorbringen untermauern. Damit wird verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durchaus gehalten ist, sämtliche ihm zugänglichen Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen den Behörden vorzulegen. Abgesehen von diesem pauschalen Einwand findet sich in der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (wie beispielsweise festgestellte Fälschungsmerkmale oder kein Bezug zum Beschwerdeführer). Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach die eingereichten Beweismittel als untauglich zu qualifizieren sind, umzustossen. 5.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Kernvorbringen in den vom ihm geschilderten Kontext glaubhaft darzulegen. So konnte er nicht glaubhaft machen, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aus den von ihm erwähnten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass damit einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Furcht vor künftiger Verfolgung die Grundlage entzogen sei. Überdies hat sie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die schon damals veränderten Verhältnisse im Heimatland hingewiesen. 5.9 5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. 5.9.2 Es ergeben sich keine Hinweise, welche heute ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nahelegen würden. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er sich auf einer "Stop-List" befinden würde, ebenso wenig werden Teilnahmen des Beschwerdeführers an exilpolitischen regimekritischen Handlungen geltend gemacht. Es bestehen keine Indizien, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsse, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches nahelegen würde, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag die langjährige Landesabwesenheit nichts zu ändern. 5.9.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch die aktuelle politische und gesellschaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen jeweils aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aufgrund der weiteren Entwicklungen vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 5.10 Es erübrigt sich angesichts dieser Einschätzung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, welche ohnehin keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, einzugehen, da diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risikoprofils führen. 5.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.4 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 7.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Bei Verfolgung durch Drittpersonen - unter welche auch die Vorbringen zu den geltende gemachten sexuellen Übergriffen fallen dürften - geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2, E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte sich auch in einer anderen als seiner ursprünglich angestammten Region (B._______ [Ostprovinz]) Sri Lankas niederlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer B._______ (Ostprovinz) als seinen letzten Wohnort und seine Herkunftsregion (vgl. SEM-Akten act. 3 Ziff. 2.01 f. sowie act. 14 F8 ff.) angegeben hat. Er verfügt über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten act. 14 F21) sowie über im Ausland wohnende Verwandte, welche ihn im Rahmen seiner Ausreise aus Sri Lanka finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-Akten A14 F120). Seine Schulbildung hat er mit A-Level abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A3 Ziff. 1.17.04). Sodann war er berufstätig und hat als (...) gearbeitet (SEM-Akten A3 Ziff. 1.17.05). Damit verfügt er über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat sollte unter diesen Umständen möglich sein. 7.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut und er sei momentan in medizinischer Abklärung, wobei entsprechende Belege nachgereicht würden. Bis zum Urteilsdatum sind dem Gericht indes keine medizinischen Akten eingereicht worden. In der Replik wurde sodann geltend gemacht, er sei aufgrund des Todes seiner Ehefrau in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente, die ihm beim Schlafen helfen würden. Auch dazu wurden keine Dokumente eingereicht. Den Akten sind damit keine Hinweise auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu entnehmen. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Damit erweist sich der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet, dieser ist abzuweisen. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey