Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige – suchten am
21. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 28. Juli 2023 wurden sie summarisch zu ihrer Person (PA) befragt und am 2. August 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch sowie am 8. Mai 2024 vertieft zu ihren Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zum Reiseweg führten sie haupt- sächlich aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner niedrigeren Kaste Probleme mit dem Schwiegervater und befürchte, von ihm ums Le- ben gebracht zu werden. Zudem seien die Beschwerdeführenden je einmal im Jahr 2019 (Beschwerdeführerin) und 2020 (Beschwerdeführer) von der sri-lankischen Spionageabteilung betreffend finanzielle Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Am 4. März 2023 seien sie erneut zu einem Verhör vorgeladen worden, wobei der Be- schwerdeführerin zusätzlich die finanzielle Unterstützung der politischen Aktivitäten ihres Cousins unterstellt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien geschlagen und danach freigelassen worden, um sich medizinisch versorgen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei damals schwanger ge- wesen und habe Blutungen bekommen. Sie hätten sich daraufhin drei Mo- nate bei einer Tante versteckt, bevor sie am 8. Juli 2023 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist und über verschiedene Länder in die Schweiz eingereist seien. Der Beschwerdeführer gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt Fussbeschwerden nach einer Operation im Heimatstaat an. Die Beschwer- deführerin brachte schlechtes körperliches und psychisches Befinden auf- grund ihrer dritten Schwangerschaft, Rückenschmerzen, Schlafprobleme, und Depressionen vor. Zudem sei ihr im Heimatstaat die Gallenblase ent- fernt sowie der Fuss operiert worden und sie habe damals eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Kind leide häufig an viralen Erkrankungen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie Kopien ihrer sri-lankischen Iden- titätspapiere, der Geburtsurkunde und des Ehescheins sowie zur Stützung ihrer Vorbringen, Kopien einer Aufenthaltsbewilligung in Aserbaidschan, Zertifikate und je einen Spitalbericht aus Sri Lanka zu den Akten.
D-4783/2024 Seite 3 C. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 dem Kanton Thurgau zugeteilt und das Asylgesuch mit Verfügung vom
9. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde das zunächst eingeleitete Dub- lin-Verfahren abgeschlossen und das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren eröffnet. E. Das SEM nahm am 25. April 2024 ein medizinisches Consulting vor (Be- handelbarkeit einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen in Sri Lanka, Verfügbarkeit von Medikamenten). F. Mit am 4. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden vom 21. Juli 2023 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Juli 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 26. Juni 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter der Einbezug des Kindes der Beschwerdeführenden in ihre Flüchtlingseigenschaft und in ihr Asyl, sube- ventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache unter Auflagen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, sub- subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, be- antragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung und eine provisorische Kostennote bei.
D-4783/2024 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die Vorinstanz leitete am 26. September 2024 die von den Beschwerde- führenden mittels Kontaktformular eingereichte Frage nach dem Stand der Dinge an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er die Be- schwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und summarisch zu begrün- den ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht, ungenügende Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhalts- feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, die Vo- rinstanz habe einerseits entgegen ihrem Antrag kein forensisch-medizini- sches Gutachten und keinen psychologischen Bericht hinsichtlich der am Verhör erlittenen Gewalt (Folteropfer) erstellen lassen. Sie habe weder die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin infolge des damaligen Verhörs noch ihre Vulnerabilität aufgrund ihrer zur Zeit der Anhörung bestandenen Schwangerschaft in der angefochtenen Verfügung erwähnt beziehungs- weise berücksichtigt, weder die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes abge- klärt, noch die Röntgenbilder des Beschwerdeführers (erlittener Knochen- bruch) entgegengenommen. Ausserdem habe sie den Umfang ihrer
D-4783/2024 Seite 6 politischen Aktivitäten und jenen ihrer Verwandten nicht abgeklärt (Be- schwerde, S. 3 ff.).
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden unterstehen insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts einer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden medizini- schen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinrei- chend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat (A24/3; A45/18, F 5 ff.; Be- weismittel [BM] 008; A25/3; A44/14, F 4 ff.; BM 009; Beschwerdeführer: Stress, körperliche Beschwerden infolge Knieoperation in Sri Lanka; Be- schwerdeführerin: Stress aufgrund Kindererziehung und neuen Lebens in der Schweiz, Depressionen, Schlafstörungen, Menstruationsbeschwer- den, asthma-ähnliche Probleme, Schwangerschafts- und körperliche Be- schwerden an Rücken und Fuss, Fehlgeburt in Sri Lanka; Kind: wiederkeh- rende virale Krankheiten). Es ist nicht an der Vorinstanz nach irgendwel- chen Beweismitteln oder Dokumenten, die die Asylvorbringen der Be- schwerdeführenden belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Belege, bei- spielsweise medizinische und psychologische Berichte, einzureichen. Die vorgebrachten Beschwerden bestanden teilweise bereits in Sri Lanka und wurden dort behandelt und zu den weiteren, teilweise unsubstantiiert dar- gelegten gesundheitlichen Problemen wurden keinerlei medizinische Un- terlagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Vorinstanz ein medizinisches Consulting vorgenommen hat (A46/2: Behandelbarkeit von depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen, vorhandene Medika- mente in Sri Lanka), musste sie weder auf die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens noch weiterer medizinischer Abklärungen schliessen, um das Asylgesuch hinreichend beurteilen zu können. Vorliegend ist weder eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht noch eine un- genügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage und nachdem auch auf Beschwerdeebene bei- spielsweise angebliche Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ohne jegliche Substantiierung bloss behauptet wurden, sind keine weiteren medizini- schen Abklärungen angezeigt.
Hinsichtlich des Vorhalts fehlender Abklärungen von politischen Aktivitäten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit erhielten, in freier Erzählung die Gründe darzulegen, welche sie dazu ver- anlasst haben, aus ihrem Heimatstaat auszureisen (vgl. 44/14, F51 und A45/18, F81 f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie würden sich
D-4783/2024 Seite 7 nicht in die Aktivitäten von Verwandten «involvieren» und auch keine Infor- mationen darüber haben und der Beschwerdeführer verneinte weitere Asylgründe auch auf explizite Erklärung, warum nach weiteren Ursachen gefragt wurde (vgl. A44/14 F61 f.; A45/18, F83 f.). Es wäre in diesem Zu- sammenhang von ihnen zu erwarten gewesen, allfällige eigene politische Aktivitäten – oder aber solche von anderen nahen Verwandten – darzule- gen, wenn sie diese als für ihr Asylgesuch relevant eingestuft hätten, was sie jedoch nicht getan haben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wer- den alsdann eigene asylrechtlich relevante politische Tätigkeiten verneint (Beschwerde, S. 8 f.). Es liegt weder eine mangelhafte Sachverhaltsabklä- rung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sowohl das erstin- stanzliche Verfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren er- weisen sich im Zeitpunkt des Erlasses ohne weitere (medizinische) Abklä- rungen spruchreif.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Subeventualanträge sind abzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
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E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei von den Beschwerdeführenden nach der Befragung im März 2023 zu erwarten gewesen, sich an entsprechende Stellen zu wenden und die vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen, um staatlichen Schutz zu erhalten, was sie jedoch nicht getan hätten. Bei den Befragern sei auch nicht mit Sicherheit auf Mitarbeiter des Staates zu schliessen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden drei weitere Monate ohne Vorfälle im Land aufgehalten und seien legal mit dem Flugzeug ausgereist. Bei ei- ner tatsächlichen Furcht vor einer staatlichen Verfolgung hätten sie für ihre Ausreise nicht den Weg über den Flughafen, wo mit einer erhöhten Prä- senz von Sicherheitsleuten zu rechnen sei, gewählt. Ein einschlägiges po- litisches Profil sei zu verneinen, nachdem sie sich nicht politisch betätigt hätten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standhalten, weshalb eine Prüfung unter den Aspekten der Fol- terkonvention und des Kindesschutzes hinfällig sei. Bezüglich der Prob- leme des Beschwerdeführers mit dem Schwiegervater habe er ebenfalls weder bei der Polizei noch anderen Organen um Schutz ersucht. Generell sei Schutz bei funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, gewährleistet. Die Flüchtlingseigenschaft sei insgesamt nicht erfüllt, wes- halb die Asylgesuche abzuweisen seien. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung der durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vor- instanz habe einerseits das zentrale Ereignis, nämlich die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin während des Verhörs, nicht erwähnt und sich ande- rerseits mit dem Arztbericht des Knochenbruchs des Beschwerdeführers begnügt und auf das Abwarten der Einreichung des Röntgenbildes verzich- tet. Damit habe sie die Intensität der erlittenen physischen Gewalt nicht korrekt gewürdigt, wobei auch die medizinischen Spätfolgen nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen worden seien. Die Beschwerdeführen- den seien Folteropfer. Zu ihrer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin trage ihre an der Anhörung bestandene Schwangerschaft zusätzlich bei. Auch ihr Kind sei aufgrund der Misshandlung am Verhör traumatisiert und zeige Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschwerdeführenden seien als Tamilen auf- grund ihrer Ethnie, Religion sowie politischen Anschauungen Nachteilen
D-4783/2024 Seite 9 ausgesetzt. Selbst wenn das eigene politische Profil als wenig einschlägig bezeichnet werden könne, so gebe es in ihrer Verwandtschaft Personen mit stark ausgeprägten politischen Profilen. Aus diesem Grund seien sie auch zweimal in Verdacht geraten, als «eine Art Bank» für die LTTE aufzu- treten. Bei den Peinigern habe es sich eindeutig um Mitarbeiter des Staates gehandelt, da die Beschwerdeführenden den Stützpunkt der Verhöre aus dem Jahr 2020 gekannt, die Befrager Militärkleidung getragen und sich als Angehörige der Spionageabteilung vorgestellt hätten. Die Beschwerdefüh- renden hätten bei keiner entsprechenden Stelle um Schutz ersucht bezie- hungsweise keine Anzeige erstattet, weil sie regelmässig durch die Medien mit Fällen konfrontiert gewesen seien, in denen Personen durch unzuläs- sige Staatsgewalt getötet worden seien. Diesen Personen sei – wie die Beschwerdeführenden – mit dem Tod bedroht worden, sollten sie jeman- dem davon erzählen. Zudem habe die ärztliche Behandlung nach dem Ver- hör und die Fluchtvorbereitung Zeit benötigt, weshalb die erst drei Monate später erfolgte Ausreise nicht erstaune. Möglicherweise seien die Be- schwerdeführenden als Zeugen eingeladen worden, um die Hintermänner ausfindig zu machen, jedenfalls sei keine offizielle Strafuntersuchung ein- geleitet worden. Da die Geheimpolizei weitere Verhöre angekündigt habe, sei von einem aktuellen Verfolgungsinteresse und von der Fichierung der Beschwerdeführenden in deren Datenbank auszugehen. Bei einer Rück- kehr sei ein erneutes Verhör und Folter oder sogar ihre Tötung zu befürch- ten. Diese Einschätzung decke sich mit dem Factsheet Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Demgemäss sei auch das Risi- koprofil der Beschwerdeführenden erhöht.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Untenstehend ist in Ergänzung und Präzisierung dazu das Folgende festzustellen:
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Vorhalt, die Vorinstanz habe die Intensität der mutmasslich erlittenen Gewalt am Verhör im März 2023 falsch gewürdigt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Zusammen- hang zwischen dieser und einer angeblichen (anhaltenden) Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ist nicht ersichtlich, da aus der Intensität einer Verfolgung allein nicht auf den Personenkreis der Verfolger geschlos- sen werden kann. Selbst bei Vorliegen einer massiv erlittenen Gewalt wäre
D-4783/2024 Seite 10 deswegen nicht zwingend auf eine anhaltende staatliche Verfolgung zu schliessen. Die vorgebrachten Gründe (Durchführungsort, Militärkleidung, Vorstellung als Spionageabteilungsmitarbeiter) vermögen für die An- nahme, bei den Peinigern habe es sich um Angehörige der sri-lankischen Behörden gehandelt, angesichts der problemlosen legalen Ausreise über den Flughafen nicht auszureichen. Die Erklärung, die Beschwerdeführen- den hätten aufgrund von Informationen aus allgemeinen Medienberichten keine Anzeige erstatten können, vermag die Einschätzung nicht zu ändern. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat auszugehen. Vielmehr ist eine mögliche Verfolgung von Drittpersonen nicht auszuschliessen, wobei die Beschwer- deführenden nicht versucht haben, bei den zuständigen Stellen um Schutz zu ersuchen, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Bei Verfolgungen von Drittpersonen – unter welche auch die Vorbringen zum Schwiegervater des Beschwerdeführers fallen – geht das Bundesverwaltungsgericht pra- xisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lanki- schen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H). Selbst wenn es sich dabei um staatliche Verfolgung gehandelt haben sollte, ist insbesondere aufgrund der problemlosen legalen Ausreise und angesichts der weiteren Ausführungen nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse auszu- gehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Asyl- recht dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient und nicht der Wiedergut- machung bereits erlittenen Unrechts. Im Weiteren wurden die Beschwer- deführenden nach dem Verhör im März 2023 beziehungsweise während ihres weiteren Verbleibs im Heimatstaat nicht mehr behelligt. Aus der blos- sen Behauptung, es seien ihnen weitere Verhöre angekündigt worden, ist nicht ohne Weiteres eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, zu- mal sie in den Jahren zuvor hinsichtlich Gewalt auch keinem gleichartigen Ereignis wie im März 2023 (einmalige gewaltfreie Befragung 2019/2020) ausgesetzt waren. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte auf zu er- wartende weitere Befragungen ersichtlich, zumal sie selbst einräumen, über kein politisches Profil zu verfügen. Der Erklärungsversuch für das zeit- liche Zuwarten nach dem fluchtauslösenden Ereignis bis zur Ausreise mit der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und der Fluchtvorbereitung (Beschwerde, S. 9) vermag angesichts der behaupteten Intensität der Ver- folgungsmassnahmen nicht zu überzeugen. Dies untermauert die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach nicht auf ein ernsthaftes und asylbeachtliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den Beschwerdefüh- renden zu schliessen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die
D-4783/2024 Seite 11 Vorbringen zu Recht als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Aufgrund des Gesagten ist allfälligen Erwägungen zu den Beschwerdeführenden als Fol- teropfer, zur mutmasslich erlittenen Fehlgeburt und zu sonstigen gesund- heitlichen Spät- und kindesschutzrechtlichen Folgen die Grundlage entzo- gen. Im Weiteren ist aus der blossen Schwangerschaft der Beschwerde- führerin an der Anhörung bei der Vorinstanz, den gänzlich unsubstantiiert vorgebrachten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes sowie den unsubstan- tiiert vorgebrachten Nachteilen aufgrund ihrer Ethnie und Religion (vgl. dazu auch nachstehende E. 7.3), nichts zu Gunsten der Beschwerdefüh- renden abzuleiten.
E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeit- punkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofakto- ren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile ge- mäss Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risi- kofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Ver- bindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitä- ten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat- sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör- den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsi- dentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3).
D-4783/2024 Seite 12 Die Beschwerdeführenden vermochten keine zum Zeitpunkt der Ausreise drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Heimatstaat dar- zulegen. Vor diesem Hintergrund ist weder von einem aktuellen Verfol- gungsinteresse noch einer Fichierung auszugehen. Einerseits bestehen weder gemäss den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführenden hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Faktoren. Viel- mehr verneinen sie eigene politische Tätigkeiten (Beschwerde, S. 8 f.: «we- nig einschlägiges» eigenes politisches Profil) und distanzieren sich von mutmasslichen Aktivitäten von Verwandten (A44/14, F62: «Wir involvieren uns da nicht»). Andererseits vermögen schwache Risikofaktoren (bei- spielsweise das Asylverfahren und der noch eher kurze Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tä- tigkeit vorliegen (zu verwandten Angehörigen der LTTE als Risikofaktor siehe nachfolgende Erwägung). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenann- ten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener klei- nen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An dieser Einschätzung vermögen öffentlich zugäng- liche Berichte, wie das Factsheet Sri Lanka der SFH, mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu ändern.
E. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Re- flexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegend hinsichtlich der in der Beschwerde (S. 7) genannten (früher) politisch tätigen Familienangehöri- gen aufgrund deren bestehenden Aufenthaltes in Sri Lanka zum Vornhe- rein ausser Betracht fällt (Vater, Onkel). Was einen in der Schweiz leben- den Onkel anbelangt, ist aus der blossen Behauptung, er habe bei einem Protest in Genf die Flagge Sri Lankas mit Füssen getreten, nicht ohne Wei- teres auf dessen exponiertes politisches Profil zu schliessen. Nieder- schwellige (politische) Aktivitäten von Familienmitgliedern im Ausland sind nicht für die Ableitung einer Reflexverfolgung geeignet. Im Ergebnis ist eine Reflexverfolgung ebenfalls zu verneinen.
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E. 7.5 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 7.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelun- gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen für die Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen Beschwerdeführen- den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgen- den Ausführungen gelingt ihnen das nicht.
E. 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011,
D-4783/2024 Seite 15 Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rah- men des Background Checks konkret nicht anzunehmen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Ein- schätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3).
E. 9.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die – wie erwähnt – über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie sonst persönlich gefährdet wären.
E. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdefüh- renden stammen aus dem Distrikt Jaffna und lebten zuletzt bis zu ihrer Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtspre- chung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumut- bar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
D-4783/2024 Seite 16 (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch un- ter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Ok- tober 2024 E. 11.3.3).
E. 9.3.4 Beide Beschwerdeführenden sind gut ausgebildet, lebten in Sri Lanka in guten finanziellen Verhältnissen und waren beruflich tätig (A44/14, F12, F33: Lehrerin; A45/18, F22, F47: Computer-Network Techni- ker und Schreiner; A44/14, F41). In Sri Lanka leben weiterhin die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in «normalen» Verhältnissen (A45/18, F32 f.). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge zwar keinen Kontakt mehr zu ihrer eigenen Familie, lebt jedoch seit ihrer Heirat im Umfeld der Familie des Beschwerdeführers, wobei sie nur hun- dert Meter von ihr entfernt wohnten (A45/18, F21). Im Weiteren wurden sie bereits einmal von einer Tante unterstützt, als sie vor der Ausreise bei ihr wohnen durften. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr – nötigenfalls – erneut auf die Unterstützung der Familie zählen können (A45/18, F21). Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges, soziales Netz. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, sie würden bei der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Angesichts des jungen Alters des Kindes (dreijährig), das gemeinsam mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurück- reisen wird, und des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes, steht ei- ner Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen.
E. 9.3.5 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszuge- hen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E.8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation
D-4783/2024 Seite 17 verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu ge- währleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden – unter anderem Stress, Knieprobleme, Durchfall, Schwangerschaftsbeschwerden, Viruser- krankungen, Depressionen (A24/3; A25/3; A44/4 F4 ff.; Beweismittel 008 und 009) – lassen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal sie bereits in Sri Lanka die damals nötigen Operationen, Medikamente und Therapien (beispielsweise Physiotherapie) in Anspruch genommen haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die von den Beschwerdeführenden allenfalls benötigten Medikamente sowie allenfalls notwendige Therapien in Sri Lanka erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H.; A46/2). Dem- nach besteht kein Grund zur Annahme, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden , sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
D-4783/2024 Seite 18 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4783/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4783/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind, C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige - suchten am 21. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 28. Juli 2023 wurden sie summarisch zu ihrer Person (PA) befragt und am 2. August 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch sowie am 8. Mai 2024 vertieft zu ihren Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zum Reiseweg führten sie hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner niedrigeren Kaste Probleme mit dem Schwiegervater und befürchte, von ihm ums Leben gebracht zu werden. Zudem seien die Beschwerdeführenden je einmal im Jahr 2019 (Beschwerdeführerin) und 2020 (Beschwerdeführer) von der sri-lankischen Spionageabteilung betreffend finanzielle Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Am 4. März 2023 seien sie erneut zu einem Verhör vorgeladen worden, wobei der Beschwerdeführerin zusätzlich die finanzielle Unterstützung der politischen Aktivitäten ihres Cousins unterstellt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien geschlagen und danach freigelassen worden, um sich medizinisch versorgen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei damals schwanger gewesen und habe Blutungen bekommen. Sie hätten sich daraufhin drei Monate bei einer Tante versteckt, bevor sie am 8. Juli 2023 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist und über verschiedene Länder in die Schweiz eingereist seien. Der Beschwerdeführer gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt Fussbeschwerden nach einer Operation im Heimatstaat an. Die Beschwerdeführerin brachte schlechtes körperliches und psychisches Befinden aufgrund ihrer dritten Schwangerschaft, Rückenschmerzen, Schlafprobleme, und Depressionen vor. Zudem sei ihr im Heimatstaat die Gallenblase entfernt sowie der Fuss operiert worden und sie habe damals eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Kind leide häufig an viralen Erkrankungen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie Kopien ihrer sri-lankischen Identitätspapiere, der Geburtsurkunde und des Ehescheins sowie zur Stützung ihrer Vorbringen, Kopien einer Aufenthaltsbewilligung in Aserbaidschan, Zertifikate und je einen Spitalbericht aus Sri Lanka zu den Akten. C. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 dem Kanton Thurgau zugeteilt und das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren abgeschlossen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. E. Das SEM nahm am 25. April 2024 ein medizinisches Consulting vor (Behandelbarkeit einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen in Sri Lanka, Verfügbarkeit von Medikamenten). F. Mit am 4. Juli 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. Juli 2023 ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 26. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter der Einbezug des Kindes der Beschwerdeführenden in ihre Flüchtlingseigenschaft und in ihr Asyl, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache unter Auflagen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subsubeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine provisorische Kostennote bei. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die Vorinstanz leitete am 26. September 2024 die von den Beschwerdeführenden mittels Kontaktformular eingereichte Frage nach dem Stand der Dinge an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe einerseits entgegen ihrem Antrag kein forensisch-medizinisches Gutachten und keinen psychologischen Bericht hinsichtlich der am Verhör erlittenen Gewalt (Folteropfer) erstellen lassen. Sie habe weder die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin infolge des damaligen Verhörs noch ihre Vulnerabilität aufgrund ihrer zur Zeit der Anhörung bestandenen Schwangerschaft in der angefochtenen Verfügung erwähnt beziehungsweise berücksichtigt, weder die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes abgeklärt, noch die Röntgenbilder des Beschwerdeführers (erlittener Knochenbruch) entgegengenommen. Ausserdem habe sie den Umfang ihrer politischen Aktivitäten und jenen ihrer Verwandten nicht abgeklärt (Beschwerde, S. 3 ff.). 4.5 Die Beschwerdeführenden unterstehen insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts einer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden medizinischen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat (A24/3; A45/18, F 5 ff.; Beweismittel [BM] 008; A25/3; A44/14, F 4 ff.; BM 009; Beschwerdeführer: Stress, körperliche Beschwerden infolge Knieoperation in Sri Lanka; Beschwerdeführerin: Stress aufgrund Kindererziehung und neuen Lebens in der Schweiz, Depressionen, Schlafstörungen, Menstruationsbeschwerden, asthma-ähnliche Probleme, Schwangerschafts- und körperliche Beschwerden an Rücken und Fuss, Fehlgeburt in Sri Lanka; Kind: wiederkehrende virale Krankheiten). Es ist nicht an der Vorinstanz nach irgendwelchen Beweismitteln oder Dokumenten, die die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Belege, beispielsweise medizinische und psychologische Berichte, einzureichen. Die vorgebrachten Beschwerden bestanden teilweise bereits in Sri Lanka und wurden dort behandelt und zu den weiteren, teilweise unsubstantiiert dargelegten gesundheitlichen Problemen wurden keinerlei medizinische Unterlagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Vorinstanz ein medizinisches Consulting vorgenommen hat (A46/2: Behandelbarkeit von depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen, vorhandene Medikamente in Sri Lanka), musste sie weder auf die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens noch weiterer medizinischer Abklärungen schliessen, um das Asylgesuch hinreichend beurteilen zu können. Vorliegend ist weder eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage und nachdem auch auf Beschwerdeebene beispielsweise angebliche Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ohne jegliche Substantiierung bloss behauptet wurden, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Hinsichtlich des Vorhalts fehlender Abklärungen von politischen Aktivitäten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit erhielten, in freier Erzählung die Gründe darzulegen, welche sie dazu veranlasst haben, aus ihrem Heimatstaat auszureisen (vgl. 44/14, F51 und A45/18, F81 f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie würden sich nicht in die Aktivitäten von Verwandten «involvieren» und auch keine Informationen darüber haben und der Beschwerdeführer verneinte weitere Asylgründe auch auf explizite Erklärung, warum nach weiteren Ursachen gefragt wurde (vgl. A44/14 F61 f.; A45/18, F83 f.). Es wäre in diesem Zusammenhang von ihnen zu erwarten gewesen, allfällige eigene politische Aktivitäten - oder aber solche von anderen nahen Verwandten - darzulegen, wenn sie diese als für ihr Asylgesuch relevant eingestuft hätten, was sie jedoch nicht getan haben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden alsdann eigene asylrechtlich relevante politische Tätigkeiten verneint (Beschwerde, S. 8 f.). Es liegt weder eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren erweisen sich im Zeitpunkt des Erlasses ohne weitere (medizinische) Abklärungen spruchreif. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Subeventualanträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei von den Beschwerdeführenden nach der Befragung im März 2023 zu erwarten gewesen, sich an entsprechende Stellen zu wenden und die vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen, um staatlichen Schutz zu erhalten, was sie jedoch nicht getan hätten. Bei den Befragern sei auch nicht mit Sicherheit auf Mitarbeiter des Staates zu schliessen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden drei weitere Monate ohne Vorfälle im Land aufgehalten und seien legal mit dem Flugzeug ausgereist. Bei einer tatsächlichen Furcht vor einer staatlichen Verfolgung hätten sie für ihre Ausreise nicht den Weg über den Flughafen, wo mit einer erhöhten Präsenz von Sicherheitsleuten zu rechnen sei, gewählt. Ein einschlägiges politisches Profil sei zu verneinen, nachdem sie sich nicht politisch betätigt hätten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb eine Prüfung unter den Aspekten der Folterkonvention und des Kindesschutzes hinfällig sei. Bezüglich der Probleme des Beschwerdeführers mit dem Schwiegervater habe er ebenfalls weder bei der Polizei noch anderen Organen um Schutz ersucht. Generell sei Schutz bei funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, gewährleistet. Die Flüchtlingseigenschaft sei insgesamt nicht erfüllt, weshalb die Asylgesuche abzuweisen seien. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung der durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden. 6.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe einerseits das zentrale Ereignis, nämlich die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin während des Verhörs, nicht erwähnt und sich andererseits mit dem Arztbericht des Knochenbruchs des Beschwerdeführers begnügt und auf das Abwarten der Einreichung des Röntgenbildes verzichtet. Damit habe sie die Intensität der erlittenen physischen Gewalt nicht korrekt gewürdigt, wobei auch die medizinischen Spätfolgen nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen worden seien. Die Beschwerdeführenden seien Folteropfer. Zu ihrer Vulnerabilität der Beschwerdeführerin trage ihre an der Anhörung bestandene Schwangerschaft zusätzlich bei. Auch ihr Kind sei aufgrund der Misshandlung am Verhör traumatisiert und zeige Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschwerdeführenden seien als Tamilen aufgrund ihrer Ethnie, Religion sowie politischen Anschauungen Nachteilen ausgesetzt. Selbst wenn das eigene politische Profil als wenig einschlägig bezeichnet werden könne, so gebe es in ihrer Verwandtschaft Personen mit stark ausgeprägten politischen Profilen. Aus diesem Grund seien sie auch zweimal in Verdacht geraten, als «eine Art Bank» für die LTTE aufzutreten. Bei den Peinigern habe es sich eindeutig um Mitarbeiter des Staates gehandelt, da die Beschwerdeführenden den Stützpunkt der Verhöre aus dem Jahr 2020 gekannt, die Befrager Militärkleidung getragen und sich als Angehörige der Spionageabteilung vorgestellt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten bei keiner entsprechenden Stelle um Schutz ersucht beziehungsweise keine Anzeige erstattet, weil sie regelmässig durch die Medien mit Fällen konfrontiert gewesen seien, in denen Personen durch unzulässige Staatsgewalt getötet worden seien. Diesen Personen sei - wie die Beschwerdeführenden - mit dem Tod bedroht worden, sollten sie jemandem davon erzählen. Zudem habe die ärztliche Behandlung nach dem Verhör und die Fluchtvorbereitung Zeit benötigt, weshalb die erst drei Monate später erfolgte Ausreise nicht erstaune. Möglicherweise seien die Beschwerdeführenden als Zeugen eingeladen worden, um die Hintermänner ausfindig zu machen, jedenfalls sei keine offizielle Strafuntersuchung eingeleitet worden. Da die Geheimpolizei weitere Verhöre angekündigt habe, sei von einem aktuellen Verfolgungsinteresse und von der Fichierung der Beschwerdeführenden in deren Datenbank auszugehen. Bei einer Rückkehr sei ein erneutes Verhör und Folter oder sogar ihre Tötung zu befürchten. Diese Einschätzung decke sich mit dem Factsheet Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Demgemäss sei auch das Risikoprofil der Beschwerdeführenden erhöht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Untenstehend ist in Ergänzung und Präzisierung dazu das Folgende festzustellen: 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Vorhalt, die Vorinstanz habe die Intensität der mutmasslich erlittenen Gewalt am Verhör im März 2023 falsch gewürdigt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Zusammenhang zwischen dieser und einer angeblichen (anhaltenden) Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ist nicht ersichtlich, da aus der Intensität einer Verfolgung allein nicht auf den Personenkreis der Verfolger geschlossen werden kann. Selbst bei Vorliegen einer massiv erlittenen Gewalt wäre deswegen nicht zwingend auf eine anhaltende staatliche Verfolgung zu schliessen. Die vorgebrachten Gründe (Durchführungsort, Militärkleidung, Vorstellung als Spionageabteilungsmitarbeiter) vermögen für die Annahme, bei den Peinigern habe es sich um Angehörige der sri-lankischen Behörden gehandelt, angesichts der problemlosen legalen Ausreise über den Flughafen nicht auszureichen. Die Erklärung, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund von Informationen aus allgemeinen Medienberichten keine Anzeige erstatten können, vermag die Einschätzung nicht zu ändern. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat auszugehen. Vielmehr ist eine mögliche Verfolgung von Drittpersonen nicht auszuschliessen, wobei die Beschwerdeführenden nicht versucht haben, bei den zuständigen Stellen um Schutz zu ersuchen, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Bei Verfolgungen von Drittpersonen - unter welche auch die Vorbringen zum Schwiegervater des Beschwerdeführers fallen - geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H). Selbst wenn es sich dabei um staatliche Verfolgung gehandelt haben sollte, ist insbesondere aufgrund der problemlosen legalen Ausreise und angesichts der weiteren Ausführungen nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient und nicht der Wiedergutmachung bereits erlittenen Unrechts. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden nach dem Verhör im März 2023 beziehungsweise während ihres weiteren Verbleibs im Heimatstaat nicht mehr behelligt. Aus der blossen Behauptung, es seien ihnen weitere Verhöre angekündigt worden, ist nicht ohne Weiteres eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, zumal sie in den Jahren zuvor hinsichtlich Gewalt auch keinem gleichartigen Ereignis wie im März 2023 (einmalige gewaltfreie Befragung 2019/2020) ausgesetzt waren. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte auf zu erwartende weitere Befragungen ersichtlich, zumal sie selbst einräumen, über kein politisches Profil zu verfügen. Der Erklärungsversuch für das zeitliche Zuwarten nach dem fluchtauslösenden Ereignis bis zur Ausreise mit der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und der Fluchtvorbereitung (Beschwerde, S. 9) vermag angesichts der behaupteten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht zu überzeugen. Dies untermauert die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht auf ein ernsthaftes und asylbeachtliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an den Beschwerdeführenden zu schliessen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Aufgrund des Gesagten ist allfälligen Erwägungen zu den Beschwerdeführenden als Folteropfer, zur mutmasslich erlittenen Fehlgeburt und zu sonstigen gesundheitlichen Spät- und kindesschutzrechtlichen Folgen die Grundlage entzogen. Im Weiteren ist aus der blossen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an der Anhörung bei der Vorinstanz, den gänzlich unsubstantiiert vorgebrachten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes sowie den unsubstantiiert vorgebrachten Nachteilen aufgrund ihrer Ethnie und Religion (vgl. dazu auch nachstehende E. 7.3), nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Die Beschwerdeführenden vermochten keine zum Zeitpunkt der Ausreise drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist weder von einem aktuellen Verfolgungsinteresse noch einer Fichierung auszugehen. Einerseits bestehen weder gemäss den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführenden hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Faktoren. Vielmehr verneinen sie eigene politische Tätigkeiten (Beschwerde, S. 8 f.: «wenig einschlägiges» eigenes politisches Profil) und distanzieren sich von mutmasslichen Aktivitäten von Verwandten (A44/14, F62: «Wir involvieren uns da nicht»). Andererseits vermögen schwache Risikofaktoren (beispielsweise das Asylverfahren und der noch eher kurze Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen (zu verwandten Angehörigen der LTTE als Risikofaktor siehe nachfolgende Erwägung). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An dieser Einschätzung vermögen öffentlich zugängliche Berichte, wie das Factsheet Sri Lanka der SFH, mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu ändern. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegend hinsichtlich der in der Beschwerde (S. 7) genannten (früher) politisch tätigen Familienangehörigen aufgrund deren bestehenden Aufenthaltes in Sri Lanka zum Vornherein ausser Betracht fällt (Vater, Onkel). Was einen in der Schweiz lebenden Onkel anbelangt, ist aus der blossen Behauptung, er habe bei einem Protest in Genf die Flagge Sri Lankas mit Füssen getreten, nicht ohne Weiteres auf dessen exponiertes politisches Profil zu schliessen. Niederschwellige (politische) Aktivitäten von Familienmitgliedern im Ausland sind nicht für die Ableitung einer Reflexverfolgung geeignet. Im Ergebnis ist eine Reflexverfolgung ebenfalls zu verneinen. 7.5 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 7.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen für die Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen des Background Checks konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3). 9.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die - wie erwähnt - über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie sonst persönlich gefährdet wären. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Jaffna und lebten zuletzt bis zu ihrer Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Oktober 2024 E. 11.3.3). 9.3.4 Beide Beschwerdeführenden sind gut ausgebildet, lebten in Sri Lanka in guten finanziellen Verhältnissen und waren beruflich tätig (A44/14, F12, F33: Lehrerin; A45/18, F22, F47: Computer-Network Techniker und Schreiner; A44/14, F41). In Sri Lanka leben weiterhin die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in «normalen» Verhältnissen (A45/18, F32 f.). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge zwar keinen Kontakt mehr zu ihrer eigenen Familie, lebt jedoch seit ihrer Heirat im Umfeld der Familie des Beschwerdeführers, wobei sie nur hundert Meter von ihr entfernt wohnten (A45/18, F21). Im Weiteren wurden sie bereits einmal von einer Tante unterstützt, als sie vor der Ausreise bei ihr wohnen durften. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr - nötigenfalls - erneut auf die Unterstützung der Familie zählen können (A45/18, F21). Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges, soziales Netz. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, sie würden bei der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Angesichts des jungen Alters des Kindes (dreijährig), das gemeinsam mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückreisen wird, und des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes, steht einer Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen. 9.3.5 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E.8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden - unter anderem Stress, Knieprobleme, Durchfall, Schwangerschaftsbeschwerden, Viruserkrankungen, Depressionen (A24/3; A25/3; A44/4 F4 ff.; Beweismittel 008 und 009) - lassen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal sie bereits in Sri Lanka die damals nötigen Operationen, Medikamente und Therapien (beispielsweise Physiotherapie) in Anspruch genommen haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die von den Beschwerdeführenden allenfalls benötigten Medikamente sowie allenfalls notwendige Therapien in Sri Lanka erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H.; A46/2). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser