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E-4528/2021

E-4528/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (...) April 2016 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 10. Mai 2016 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seiner Person befragt. Am 17. August 2018 hörte ihn das SEM in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu seinen Asylgründen an. Die Rechtsvertretung hatte bereits zuvor mitgeteilt, sie werde an der Anhörung nicht teilnehmen (vgl. Vorakten des SEM, Aktennummer [im Folgenden: act.] 19). A.b In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1994, als er noch in der Schule gewesen sei, von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. In der Folge habe er sich hauptsächlich im Vanni-Gebiet aufgehalten und sei in der politischen Abteilung für Propaganda eingesetzt worden. Dabei habe er Schulen aufgesucht und dort die Schüler und Schülerinnen aufgefordert, die LTTE zu unterstützen und ihnen beizutreten. Im Jahr 2005 habe er die LTTE verlassen können. Anschliessend habe er von 2006 bis 2010 bei seiner Familie im Bezirk B._______ gelebt. Im Mai 2010 habe er geheiratet und eine (...) in C._______ (Distrikt D._______) als Mitgift erhalten, auf welcher er in der Folge mit seiner Frau und später ihren beiden Kindern gelebt habe. Da er vermutlich aus Neid bei den Behörden denunziert worden sei, hätten ihn Angehörige der Sicherheitskräfte am 18. Mai 2013 mitgenommen und misshandelt. Daraufhin sei er im Spital behandelt worden. Am 15. Dezember 2015 habe er einen singhalesischsprachigen Brief der Sicherheitsbehörden erhalten. Eine Tante seiner Ehefrau habe den Brief für ihn übersetzt und ihm zur Ausreise geraten. Er habe daraufhin seine Frau und Kinder zu den Schwiegereltern gebracht und sein Schwiegervater habe ihn noch in derselben Nacht nach Colombo gefahren. Am 23. Dezember 2015 sei er mit einem verfälschten Reisepass ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden immer wieder bei seiner Ehefrau nach ihm gefragt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seinen Geburtsschein (act. 23 Beweismittel [BM] 5) sowie einen Heiratsschein (act. 23 BM 6) ein. Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2018 (vgl. act. 24 ad F. 4) legte er überdies die nachfolgenden Beweismittel zu seinen Asylgründen in Kopie zu den Akten:

- ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers vom 12. März 2018 (BM 1);

- das Schreiben eines Ratsmitglieds der Nordprovinz vom 15. Oktober 2017 (BM 2);

- ein Brief seiner Ehefrau vom 15. März 2018 (BM 3);

- ein Bestätigungsschreiben des Vorstehers des Dorfes E._______ vom 8. Juli 2017 (BM 4). A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) April 2016 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 9. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte, hob das SEM seine Verfügung vom 5. Februar 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels am 19. Februar 2021 wiedererwägungsweise auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das bereits eröffnete Beschwerdeverfahren E-1391/2020 mit Entscheid vom 24. Februar 2021 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens führte das SEM am 16. April 2021 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Hilfswerkvertreters durch. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der ersten Anhörung geltend gemachten Asylgründe. C.b Im Verlauf des weiteren Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel (in Kopie) beim SEM ein:

- eine Leumund- und Wohnsitzbescheinigung vom 24. Dezember 2013 (act. 23 BM 7);

- die Fotografie einer Kundgebung in F._______ (act. 23 BM 8);

- eine Bestätigung aus dem Landesregister vom 13. Mai 2016 (act. 23 BM 9 [Anm.: ohne Aufnahme in das Inhaltsverzeichnis des Beweismittelumschlags]). C.c Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 an das SEM verzeichnet (Eingang beim SEM am 22. April 2021), welche offenbar nicht in die Vorakten des SEM aufgenommen wurde. In dieser erklärte der Beschwerdeführer, er sei während der ergänzenden Anhörung vom 16. April 2021 aufgefordert worden, Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter einzureichen. Der Eingabe legte er die Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie drei Fotografien von Demonstrationen (zwei davon aufgenommen in F._______) bei. C.d In der Folge gab das SEM eine interne Länderanalyse zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE in Auftrag, welche am 26. Mai 2021 erstattet wurde. C.e Mit Verfügung vom 10. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. In der Verfügungsbegründung führte das SEM unter anderem sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Abklärungen des SEM mit Blick auf seine Identität behindert. Namentlich sei er in der ergänzenden Anhörung wiederholt aufgefordert worden, Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter innert zehn Tagen nachzureichen. Diese Dokumente seien jedoch bis heute nicht eingetroffen. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In formeller Hinsicht führte er aus, er habe innerhalb der ihm hierfür angesetzten Frist Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau sowie seiner Mutter beim SEM eingereicht und sei damit seiner Pflicht zur Feststellung seiner Identität nachgekommen. Der Beschwerde legte er - neben der angefochtenen Verfügung (in Kopie), der Vollmacht (im Original), einer Kostennote der Rechtsvertretung sowie einer Fürsorgebestätigung - seine Eingabe an das SEM vom 21. April 2021 mitsamt dem Zustellnachweis und den beiden Identitätskarten (alles in Kopie) bei. D.b Am 15. Oktober 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.c Mit Verfügung vom 26. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der in der Eingabe vom 21. April 2021 erwähnten, der Beschwerde jedoch nicht beigelegten Fotografien von politischen Veranstaltungen an. D.d Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht drei Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz ein, die er dem SEM bereits mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereicht habe. Darüber hinaus legte er die Ausdrucke zweier Fotografien und eine CD-ROM mit einem Video, welche belegten, dass er in Sri Lanka gesucht werde, sowie eine weitere Fotografie einer Demonstration in der Schweiz (in F._______) ins Recht. D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. D.f Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 erklärte das SEM, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer rüge zwar zu Recht, dass das SEM die von ihm mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich seien diese infolge eines Kanzleifehlers nicht an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden, sondern lediglich (wie bei neurechtlichen Verfahren ab dem 1. März 2019 üblich) ins E-Dossier eingescannt worden. Trotz dieses bedauerlichen Fehlers halte es daran fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht ausreichend belegt sei, da die eingereichten Kopien von Identitätskarten keine ausreichende Beweiskraft besässen. D.g Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Vernehmlassung des SEM ein. Der Eingabe legte er zwei Familienfotos bei und machte geltend, indem er der Aufforderung des SEM nachgekommen sei und die gewünschten Identitätskarten seiner Ehefrau und Mutter eingereicht habe, habe er seine Identität genügend belegt. D.h Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Kopien seiner Geburts- und Heiratsurkunde nach. D.i Am 12. Mai 2022 (Eingang: 9. Juni 2022) ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Arbeitsstelle bei der Freiplatzaktion H._______ gekündigt habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin. Überdies teilte sie mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion H._______ abtrete. D.j Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und wies darauf hin, dass das Verfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb sie auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichte. D.k Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtenregister inklusive beglaubigter englischer Übersetzung nach.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich asylrechtlich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015) sowie verfahrensrechtlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei festzustellen, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe in der Verfügung zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht festgestellt mit der Begründung, er habe - entgegen der Aufforderung des SEM - die Kopien der Identitätskarten von seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie die damals in Aussicht gestellten Fotografien von politischen Veranstaltungen nicht nachgereicht. Tatsächlich habe er diese Unterlagen dem SEM mit Eingabe vom 21. April 2021 zukommen lassen.

E. 3.1 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das SEM die Eingabe vom 21. April 2021, welche er nachweislich beim SEM eingereicht hatte, zu Unrecht in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte. Diesen Fehler hat das SEM in seiner Vernehmlassung denn auch explizit eingestanden. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen hat das SEM indessen in seiner Vernehmlassung mitberücksichtigt. Diese werden auch im vorliegenden Entscheid mitzuberücksichtigen sein. Mangels eines über diese Mitberücksichtigung der eingereichten Unterlagen hinaus vorliegenden rechtsgenüglichen Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.2) ist sein Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Abklärungspflicht gegenstandslos geworden.

E. 3.2 Wie in den nachfolgenden materiellen Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu sehen sein wird, ist die angefochtene Verfügung des SEM mit Blick auf dessen Würdigung der Asylgründe des Beschwerdeführers zu bestätigen (vgl. E. 7 ff. hiernach). Die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine nicht ausreichend belegte Identität des Beschwerdeführers geschlossen hat, erweist sich hierbei nicht als entscheidrelevant. Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend eine abschliessende Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit den beim SEM sowie beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Feststellung seiner Identität rechtsgenüglich nachgekommen ist.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe weiter, es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.1 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei mehrere Male fehler- und lückenhaft sowie unvollständig. Insbesondere sei auf der Seite 8 der Verfügung ein Abschnitt dermassen unvollständig, dass sich daraus keine Logik ergebe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht möglich, die Rechtsmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und seine Chancen bei einer Anfechtung abzuschätzen.

E. 4.2 Das SEM äussert sich diesbezüglich nicht in seiner Vernehmlassung.

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.4 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung viele Schreibfehler und mehrere Satzfragmente (nicht beendete Sätze) enthält. Dennoch ist die wesentliche Begründung, auf die sich die Vorinstanz für ihren Entscheid stützt, erkennbar. Nachdem es dem Beschwerdeführer zudem - wie sich aus der 39-seitigen Begründung seines Rechtsmittels ergibt - offenkundig möglich war, gegen die angefochtene Verfügung sachgerecht Beschwerde zu erheben, ist vorliegend keine relevante Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher - unabhängig von der Prüfung eines Feststellungsinteresses - abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe zwar glaubhaft machen können, dass er von den LTTE bereits im Schüleralter zwangsrekrutiert worden sei und eine Zeit lang den LTTE angehört habe. Hingegen habe er die Dauer der Mitgliedschaft sowie seine Funktion innerhalb der LTTE übertrieben respektive nicht glaubhaft machen können. So habe er sich insbesondere zu seinen Aktivitäten für die LTTE und seinen Stationierungsorten widersprüchlich geäussert und mit der Angabe in der Befragung zur Person, er habe seine Ehefrau während seiner Tätigkeit für die LTTE kennengelernt, respektive seiner Angabe in der Anhörung zu den Asylgründen, er habe sie erst nach Beendigung des Krieges getroffen, seine Asylvorbringen nicht in seine Biografie zu integrieren vermocht. Fiktiv wirke zudem die Aussage, die Sicherheitskräfte hätten ihn gegen Ende 2015, als die Zahl der Absolventen von Rehabilitierungsprogrammen bereits stark gesunken sei, noch in ein Rehabilitierungsprogramm schicken wollen. Tatsächlich richte sich das Rehabilitierungsprogramm an ehemalige Kombattanten. Obschon er sich selbst als ehemaligen Krieger der LTTE bezeichnet habe, sei er gemäss seiner Schilderungen kein Mitglied des militärischen Flügels der LTTE gewesen. Dass die Sicherheitsbehörden in C._______ erst im Verlauf des Jahres 2013 begonnen hätten, über ihn Nachforschungen zu tätigen, obwohl er gemäss seinen Angaben bereits seit 2011 respektive gemäss der Wohnsitzbestätigung vom 24. Dezember 2013 bereits seit etwa 2009 dort gewohnt habe, leuchte nicht ein. Vielmehr sei daraus zu schliessen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt rehabilitiert worden sei. Widersprüchlich seien zudem seine Angaben zu der Befragung im «Special Force Office» mit massiven Drohungen nach Wiederaufflammen des Krieges, da er diese in der Anhörung, nicht aber in der Befragung zur Person erwähnt habe. Die geltend gemachten massiven Behelligungen während der Haft vom 18. Mai 2013, infolge derer er heute noch an Schulterschmerzen leide, habe er wiederum in den Befragungen unterschiedlich geschildert. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt hin habe er in der Anhörung lediglich erklärt, die aktuelle Version sei richtig. Diese Haft habe er damit nicht glaubhaft gemacht. Auch habe er in der Befragung zur Person angegeben, nach dem Ereignis von Mai 2013 keine Probleme mehr gehabt zu haben, während er gemäss der Anhörung praktisch jeden Monat befragt worden sei. Die exemplarische Schilderung einer solchen Befragung sei ohne Substanz erfolgt. Dass er nach dem brutalen Übergriff im Mai 2013 weiterhin in C._______ im Vanni-Gebiet geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, da er sich stattdessen nach B._______ hätte begeben können, wo etliche seiner Familienangehörigen gelebt hätten. Schliesslich habe er den am 15. Dezember 2015 erhaltenen Brief sowohl mit Blick auf den Absender als auch den Inhalt widersprüchlich beschrieben, ohne dass er diese Widersprüche auf Vorhalt habe ausräumen können. Bei den eingereichten drei Bestätigungsschreiben «to whom it may concern» handle es sich sodann naturgemäss um Gefälligkeitsschreiben, die kaum Beweiswert hätten. Zudem schreibe keiner der Aussteller, Zeuge der angeblichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Schliesslich habe er seine Behauptung, zahlreiche Jahre bei den LTTE verbracht zu haben, mit keinem Beweismittel belegt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Stationierungsstandorten gemacht. Tatsächlich sei er aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE an unterschiedlichen Orten stationiert gewesen bei häufig wechselnden Einsatzorten. Teilweise hätten sie an diesen Orten übernachtet, teilweise seien sie ins Camp zurückgekehrt. Es sei zudem nachvollziehbar, dass bei einem Bürgerkrieg, welcher mehrere Jahrzehnte gedauert habe, die Ereignisse nicht mehr auf das exakte Jahr genau eingeordnet werden könnten. Die Einordnung seiner persönlichen Erlebnisse anhand der Ereignisse im Bürgerkrieg spreche vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch könne aufgrund der sinkenden Absolventenzahlen von RehabiIitierungsprogrammen nicht ohne weiteres auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse an ihm geschlossen werden. Vielmehr zeige dies im Umkehrschluss, dass nach wie vor ein Interesse der sri-lankischen Behörden an ehemaligen Mitgliedern der LTTE bestehe. Er selbst sei durch seine langjährigen Tätigkeiten bei den LTTE, insbesondere durch die Propagandaveranstaltungen, exponiert und in der Öffentlichkeit als LTTE-Mitglied erkennbar. Deshalb sei es naheliegend, dass er verraten worden und deswegen in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Entgegen der Auffassung des SEM habe er bisher kein solches RehabiIitierungsprogramm durchlaufen. Weiter könne aus dem Umstand, dass er sich relativ kurz nach Ende des Bürgerkriegs ausgerechnet im Distrikt D._______, der ehemaligen Hochburg der LTTE, niedergelassen habe, nicht auf das Fehlen einer Furcht vor Verfolgung wegen seiner LTTE-Vergangenheit geschlossen werden. Vielmehr habe er sich niedergelassen, wo seine Frau gelebt habe und ihnen NGOs beim Aufbau eines Hauses geholfen hätten. Da er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf einem Grundstück mit bewirtschafteten Feldern gelebt habe, wo sich gleichzeitig seine Lebensgrundlage befunden habe, sei verständlich, dass er auch nach dem brutalen Übergriff von Mai 2013 dort geblieben sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien zudem seine Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2005 und 2013 nach seinem Ausscheiden aus den LTTE nicht unstimmig. Auch die Zeit nach dem Übergriff vom 18. Mai 2013 habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er habe zwar in der Befragung zur Person die Frage nach Problemen seit dem Übergriff vom 18. Mai 2013 verneint und in der Anhörung angegeben, dass er praktisch jeden Monat zu Hause von den Behörden befragt worden sei. Das sei damit zu erklären, dass ausser den regelmässigen Befragungen, welche für ihn nicht gleich einschneidend wie die Ereignisse der Jahre 2013 und 2015 gewesen seien, nicht viel passiert sei. Schliesslich habe er auch zum Brief, den er kurz vor seiner Ausreise erhalten habe, keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Der Brief sei in Singhalesisch verfasst worden und er beherrsche diese Sprache nicht. Daher habe er den Brief einer Bekannten gegeben, welche ihn über den Inhalt des Briefs informiert habe. Deshalb könne er nur das sagen, was er von der Bekannten wisse. Zudem sei die Unterscheidung der verschiedenen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Geheimdiensten in Sri Lanka für die Bevölkerung sehr schwierig und es komme deswegen häufig zu Verwechslungen. In der ergänzenden Anhörung habe er so vom Geheimdienst gesprochen und dies sei unterschiedlich übersetzt worden. Auch betreffend die Modalitäten der Vorladung seien keine Widersprüche erkennbar. Er sei im Brief aufgefordert worden, für eine Befragung zu erscheinen. Entsprechend habe er in der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, er hätte sich bei den Behörden melden müssen. In der Anhörung habe er ausgesagt, er sei zur Befragung vorgeladen worden. Dies stimme mit den Ausführungen in der Befragung zur Person überein. Tatsächlich könne auch der Geheimdienst Personen vorladen; dieses Vorgehen sei nicht ungewöhnlich und könne ihm nicht angelastet werden. Insgesamt sei es ihm gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Übergriffe der sri-lankischen Behörden nicht von asylrelevanter Intensität sein sollten, so sei vorliegend das Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks gegeben.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung noch nicht berücksichtigten, mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen aus, der Beschwerdeführer habe mittels Fotografien belegt, dass er in der Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Bei Fotografien handle es sich indes um blosse Momentaufnahmen. Die an einer Hand abzuzählenden Kundgebungsteilnahmen seien als Mitläufertum von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Die vom Beschwerdeführer angeführten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten daher keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes auszulösen.

E. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Verlassen der LTTE möglichst alle Beweise vernichtet, welche seine Verbindung zu den LTTE offenlegen würden, da er nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden habe geraten wollen. In der Schweiz nehme er immer wieder an regierungskritischen Kundgebungen teil. Hierdurch nähmen ihn die sri-lankischen Behörden als eine ernsthafte Gefährdung wahr.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser zutreffenden Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Zwangsrekrutierung als solche nicht in Frage gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat diese zwar nicht mit Beweismitteln belegen können, da er nach seinem Austritt aus den LTTE alle Unterlagen vernichtet habe. Jedoch hat er seine damaligen Tätigkeiten für die LTTE in den Befragungen durchaus glaubhaft und mit Realkennzeichen dargelegt. So hat er zum Beispiel angegeben, dass er bereits mit 14 Jahren bei den LTTE mitgewirkt habe, jedoch noch zu klein gewesen sei, selbst Propaganda zu machen, so dass er von den anderen als Beispiel vorgeführt worden sei (vgl. act. 24 ad F. 57; act. 42 ad F. 59). Ein weiteres Realkennzeichen ist in seiner Aussage zu sehen, dass er in den Schulen den Grund habe nennen müssen, weshalb er den LTTE beigetreten sei und dabei eigentlich gelogen habe, da er tatsächlich zwangsrekrutiert worden sei (act. 24 ad F. 62). Entgegen der Auffassung des SEM bestehen sodann keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer hätte das Ausmass seiner Propaganda-Tätigkeiten übertrieben. Dass dieser beispielsweise nicht spontan sämtliche Aufgaben des I._______-Regiments zu nennen vermochte, vermag seine Angaben zur Dauer seiner Mitgliedschaft und zu seiner Funktion nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Kampfnamen angegeben, er habe diesen Namen kurz nach seiner Zwangsrekrutierung, als er (...) Jahre alt gewesen sei, von einer vorbestimmten Auswahl von «reinen tamilischen Namen» aussuchen können. Die implizite Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe diesen Namen aufgrund detaillierter Kenntnisse des I._______-Regiments ausgewählt, erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sodann zu Recht vorbringt, hat er sich auch mit Blick auf die Dauer seiner Stationierung in J._______ nicht widersprochen, nachdem er in seiner Anhörung tatsächlich keine explizite Angabe zur Dauer dieser Stationierung machte. Der vom SEM in der Verfügung aufgeführte diesbezügliche Widerspruch ist somit nicht gegeben. Schliesslich erlauben auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Kennenlernens seiner zukünftigen Ehefrau respektive des ersten Treffens mit dieser nicht ohne weiteres, die Dauer seiner Mitgliedschaft bei den LTTE in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelangabe angegebene Begründung, wonach er seine (...) Jahre jüngere Ehefrau, die damals noch Schülerin gewesen sei, erstmals während seiner Propaganda-Tätigkeit in einer Schule gesehen habe, wobei ihr erstes offizielles Treffen jedoch erst nach der Beendigung des Krieges stattgefunden habe, als möglich.

E. 7.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe bereits ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Das SEM begründet diese Annahme damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2013 in C._______ niedergelassen habe, die dortigen Sicherheitsbehörden jedoch erst im Verlauf des Jahres 2013 begonnen hätten, über ihn Nachforschungen anzustellen, dies, obschon er nach seinen Angaben bereits 2005 oder 2006 als Mitglied der LTTE identifiziert worden sei und den Dorfbewohnern seine LTTE-Vergangenheit bekannt gewesen sei. Das SEM setzt seine Argumentation fort mit dem Satzfragment «Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, ...». Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht rügt, erschliesst sich der Sinn dieses nicht beendeten Satzes auch nicht aus dem Kontext. Die vom SEM getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe bereits ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, erscheint damit nicht schlüssig begründet. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bereits - entgegen seiner Angabe - ein Rehabilitationsprogramm der sri-lankischen Behörden durchlaufen. Wie das SEM jedoch zu Recht ausführte, ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, im heutigen Zeitpunkt noch einer Rehabilitation unterzogen zu werden, als gering einzustufen, nachdem er ausschliesslich in der Propaganda-Abteilung der LTTE tätig war, somit nie im Kampf eingesetzt wurde und damit kein «Krieger der LTTE» im eigentlichen Sinne des Wortes war, auch wenn er sich in den Anhörungen mehrfach als einen solchen (wohl im übertragenen Sinne) bezeichnete. Die Gefahr, einer Rehabilitation unterzogen zu werden, erscheint für den Beschwerdeführer jedoch auch aus dem Grunde als gering, dass es ihm nicht gelungen ist, das geltend gemachte aktuelle Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft darzutun (vgl. E. 7.3 ff. hiernach).

E. 7.3 Ebenfalls zu Recht hat das SEM die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgungen der Jahre 2005 und 2013 sowie auch den von ihm behaupteten Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden am 15. Dezember 2015 in Frage gestellt.

E. 7.3.1 In Bezug auf die beiden Vorfälle der Jahre 2005 und 2013, das heisst einerseits die Befragung im «Special Force Office» mit massiven Drohungen nach Wiederaufflammen des Krieges sowie anderseits die eintägige Haft vom 18. Mai 2013, ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht hat. In der Befragung zur Person gab er an, er sei lediglich einmal während eines Tages inhaftiert gewesen und zwar am 18. Mai 2013, als er zu einem Verhör mitgenommen und dabei geschlagen worden sei (act. 7 Ziff. 7.01). In der Anhörung zu den Asylgründen führte er demgegenüber aus, er sei einerseits einmal im Jahr 2005 in B._______ verhaftet und befragt worden, was dort auch amtlich registriert sei (act. 24 ad F. 31 und 42). Andererseits sei er am 18. Mai 2013 für einen Tag festgehalten und hierbei misshandelt worden (act. 24 ad F. 32 ff.). Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe mit seiner Aussage in der Befragung zur Person, wonach er nie in Haft gewesen sei, ausser, als er einmal mitgenommen und einen Tag festgehalten worden sei, zwei Vorfälle gemeint, nämlich einerseits die Befragung im Jahr 2005 (Mitnahme) sowie andererseits die eintägige Inhaftierung im Jahr 2013 (Festnahme), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der von ihm zitierten Aussage auf das zuvor Gesagte und damit auf die kurz zuvor beschriebene eintägige Festnahme vom 18. Mai 2013 Bezug genommen (wörtlich: «wie erwähnt»; vgl. act. 7 Ziff. 7.01, zweitletzte Frage). Damit ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die in der Anhörung zu den Asylgründen (neu) geltend gemachte Befragung im «Special Force Office» des Jahres 2005 noch nicht erwähnte. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser angeblichen Befragung, welche gemäss der Anhörung von morgens sechs Uhr bis acht Uhr abends gedauert habe, auch inhaltlich sowie aus subjektiver Sicht kaum Angaben machte und er dieses angebliche Erlebnis damit in seiner freien Rede nicht substantiiert vorbrachte (act. 24 ad F. 21). Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Befragung im «Special Force Office» im Jahr 2005 glaubhaft zu machen.

E. 7.3.2 In Bezug auf die eintägige Inhaftierung im Jahr 2013 mit massiven Misshandlungen hat das SEM ebenfalls zu Recht mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Befragung zur Person angegeben, am 18. Mai 2013 zu einem Verhör mitgenommen worden zu sein, weil jemand den Behörden verraten habe, dass er bei den LTTE gewesen sei. Er sei einen Tag lang festgehalten und dabei auf sein Schlüsselbein sowie die Schulter geschlagen worden. Danach habe er sich in Spitalpflege begeben müssen (act. 7 Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er in der Anhörung zu den Asylgründen an, er habe, als er in der Nähe seines Hauses aus dem Bus ausgestiegen sei, nur gemerkt, dass seine Augen verbunden worden seien. Danach habe er das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder aufgewacht, wo die Folgen erlittener Misshandlungen behandelt worden seien (act. 24 ad F. 32). Es erscheint widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person angab, massiv geschlagen worden zu sein, in der Anhörung zu den Asylgründen jedoch behauptete, währenddessen bewusstlos gewesen zu sein und damit nicht mitbekommen zu haben, was weiter vor sich gegangen sei. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er mit Vermutungen versucht habe, seine Erinnerungslücken zu schliessen, vermag die Widersprüchlichkeit der beiden Darstellungen nicht aufzulösen. Nicht nachvollziehbar scheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe direkt nachdem ihm die Augen verbunden worden seien, das Bewusstsein verloren (act. 24 ad F. 35). Seine Ergänzung auf die entsprechende Rückfrage, die CID-Leute hätten seine Nase gedrückt und er sei einer, der Niesanfälle habe (act. 24 ad F. 36), vermag den unmittelbaren Verlust des Bewusstseins ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären. Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer angeblich nicht wisse, wer ihn ins Spital gebracht habe, sowie dass er und seine Frau nicht nach einem Spitalbericht verlangt hätten (act. 24 ad F. 39 f.). Damit ist es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen, die geltend gemachte eintägige Haft vom 18. Mai 2013 mit massiven Misshandlungen glaubhaft zu machen.

E. 7.3.3 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Brief, den er kurz vor seiner Ausreise erhalten habe und der ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt habe, verschiedene Ungereimtheiten enthalten. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Absender des Briefes unterschiedlich benannt (gemäss Befragung zur Person: CID [Criminal Investigation Department]; gemäss der Anhörung zu den Asylgründen: TID [Terrorism Investigation Division]). Diesbezüglich hat er in der Anhörung angegeben, die unterschiedlichen Bezeichnungen lägen in den jeweils unterschiedlichen Übersetzung begründet; er selber habe stets vom «Geheimdienst» geredet (act. 24 ad F. 77). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hatte er in der Befragung zur Person noch angegeben, er fürchte sich vor den SLA-Soldaten (Soldaten der Sri Lanka Army) und auch vor den CID-Leuten. In der Anhörung zu den Asylgründen wurden die Verfolger sodann stets als «CID» bezeichnet (beispielsweise hätten ihm Leute, welche ihm am 18. Mai 2013 die Augen verbunden hätten, gesagt, sie seien vom CID und er solle sich nicht wehren [act. 24 ad F. 36]). Nur in Bezug auf den Absender des Briefes war dort die Rede von «TID» (act. 24 ad F. 23). Dasselbe gilt für die ergänzende Anhörung: auch hier nannte der Beschwerdeführer seine Verfolger durchwegs «CID» (act. 42 ad F. 5), während er den Absender des Briefes als «TID» respektive ausgeschrieben «Terrorist lnterrogation Departement» (recte: Terrorism Investigation Division) bezeichnete (act. 42 ad F. 49). Während keiner der beiden Anhörungen wurde sodann der Dolmetscher oder die für die Protokollierung zuständige Person ausgewechselt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durchwegs vom «Geheimdienst» gesprochen habe, erscheint daher unwahrscheinlich, würde dies doch bedeuten, dass der jeweilige Dolmetscher in den Anhörungen diese Angabe willkürlich ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Absender des Briefes mit «TID» sowie ansonsten stets mit «CID» übersetzt haben sollte. Weiter hat das SEM zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Briefinhalt hingewiesen. Während der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person noch angab, laut Brief habe er sich unmittelbar bei den Behörden zu melden (act. 7 Ziff. 7.01), erklärte er in der Anhörung zu den Asylgründen, bei dem Brief handle es sich um eine Vorladung zur Befragung (act. 24 ad F. 21 und 23). Unglaubhaft ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Briefes zwar völlig verzweifelt gewesen sei, dessen vollständigen Inhalt jedoch nicht gekannt habe (act. 24 ad F. 27). Obschon er in der Befragung zur Person noch angegeben hatte, der Brief befinde sich bei seiner Frau zu Hause, und daraufhin explizit aufgefordert wurde, diesen einzureichen (act. 7 Ziff. 7.01), gab er in der Anhörung zu den Asylgründen an, der Brief sei (zwischenzeitlich) abhandengekommen, als seine Frau und seine Kinder ins Haus seiner Schwiegermutter umgezogen seien (act. 24 ad F. 30). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, sich um den umgehenden Erhalt dieses wichtigen Beweisstückes bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen ist, den angeblichen Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die frühere LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt (vgl. E. 7.1 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer die LTTE jedoch bereits im Jahr 2005 verliess, erweist sich diese Mitgliedschaft bereits in zeitlicher Hinsicht zweifellos nicht als kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka (was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet). Die LTTE-Mitgliedschaft ist damit für sich allein genommen nicht asylrelevant. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht neueren Ereignisse, das heisst die beiden geltend gemachten Vorverfolgungen der Jahre 2005 und 2013 sowie den Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, als nicht glaubhaft eingestuft hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien und Videos, welche Besuche von sri-lankischen Beamten bei seiner Familie zu Hause zeigen (sollen), vermögen ebenfalls keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Dasselbe gilt für die im Verfahren vor dem SEM (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sowie auch mit seiner ersten Beschwerde vom 9. März 2020 ans Bundesverwaltungsgericht (im damaligen Beschwerdeverfahren E-1391/2020) eingereichten Referenzschreiben von verschiedenen Amtsträgern, Behördenmitgliedern und Privatpersonen. Damit hat der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung noch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft gemacht.

E. 7.5 Das SEM hat des Weiteren zutreffend festgehalten, dass keine Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1) vorliegen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Jugendlicher respektive junger Erwachsener während rund zehn Jahren Mitglied der LTTE war. Jedoch hat er die LTTE - ebenfalls nach eigenen Angaben - im Jahr 2005 verlassen und ist anschliessend im Heimatland keinen politischen Aktivitäten mehr nachgegangen. Zudem liegen bei ihm keine weiteren Risikofaktoren vor. Insbesondere erweisen sich die von ihm geltend gemachten Vorverfolgungen, namentlich die Befragung im Jahr 2005 im «Special Force Office» sowie die eintägige Haft vom 18. Mai 2013, als nicht glaubhaft, wie bereits vorangehend festgestellt (vgl. E. 7.3.1 f. hiervor). Ebenso wenig glaubhaft erweist sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte kürzliche Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm, insbesondere den kurz vor seiner Ausreise erhaltenen Brief der Sicherheitsbehörden (vgl. E. 7.3.3 hiervor). Damit ist trotz der glaubhaft gemachten LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht von einem aktuellen Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszugehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. E. 7.6 ff. hiernach). Sodann begründet auch die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 9.2.4 hiernach) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Insgesamt hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich beachtlichen Risikofaktoren verneint.

E. 7.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Diesbezüglich reichte er beim SEM bereits vier Fotografien von Demonstrationen ein (eine Fotografie liegt im Beweismittelumschlag in act. 23 BM 8; drei Fotografien hat der Beschwerdeführer eingereicht mit seiner Eingabe vom 21. April 2021; vgl. Sachverhalt Bst. C.b und C.c). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte er beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Fotografie einer Demonstration in F._______ ein.

E. 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 7.6.3 Die eingereichten Fotografien lassen nicht erkennen, dass die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstrationen in der Schweiz über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Weitergehende Aktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme an einer Massenveranstaltung in der Schweiz keine exilpolitische Exponierung in besonderem Masse zur Folge hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hierdurch ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Sofern die sri-lankischen Behörden von diesen als niederschwellig respektive marginal einzustufenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis erlangt haben sollten, wäre dennoch nicht anzunehmen, dass sie diese als eine ernsthafte Bedrohung einstufen würden.

E. 7.6.4 Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte exilpolitische Engagement vermag damit nichts an den zutreffenden Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu ändern.

E. 7.7 Insgesamt ist damit festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 9.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass nach der schweren Wirtschaftskrise am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt wurde, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei den Parlamentswahlen von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61 %. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______ (Distrikt D._______) und damit in der Region des Vanni-Gebietes. Damit sind bei ihm die individuellen Zumutbarkeitskriterien im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu prüfen.

E. 9.3.3 Das SEM bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen dieser individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer. Es führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnort über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Schwiegereltern), einen Wohnraum (Haus) und zudem über eine Erwerbsgrundlage ([...]). Ausserdem habe er auch als (...) und als (...) gearbeitet. Überdies habe er angegeben, gesund zu sein. Eine Wiedereingliederung erscheine somit möglich.

E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei psychisch sehr angeschlagen. Zudem habe er die Schule nicht beendet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seiner Mutter oder seinen Schwiegereltern unterstützt werden könne, da diese bereits für andere Personen aufkämen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne und nicht in Armut falle.

E. 9.3.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer bejaht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Dass er die Schule nicht abgeschlossen hat infolge der Zwangsrekrutierung durch die LTTE, erweist sich vorliegend nicht als erheblich, nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zugstanden - über verschiedene Berufserfahrungen verfügt (zum Beispiel als [...] und als [...]) und vor seiner Ausreise auf der eigenen (...) selbständig (...) - und (...) bewirtschaftete. Insbesondere hat er in der Beschwerde nicht behauptet, dass die (...) zwischenzeitlich verkauft worden sei. Damit hat das SEM mit der eigenen (...) zu Recht eine Erwerbsgrundlage sowie mit dem Haus der Familie auf der (...) eine gesicherte Wohnsituation bejaht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter oder seiner Schwiegereltern angewiesen sein respektive in Armut fallen werde. Die geltend gemachte psychische Angeschlagenheit vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer keine eigentliche psychische Erkrankung geltend gemacht oder mit einem Arztbericht untermauert hat.

E. 9.3.6 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf deren Gesuch vom 12. Mai 2022 hin entband die Instruktionsrichterin sie mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. Nachdem MLaw Cora Dubach mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ihr Vertretungshonorar an die Freiplatzaktion H._______ abgetreten hat, ist der Freiplatzaktion H._______ für amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 11.2.1 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 11.2.2 MLaw Cora Dubach hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2'903.50 geltend gemacht, einen Stundenansatz von Fr. 150.- angegeben und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Als Berechnungsgrundlagen für das geltend gemachte Honorar gab sie (für Erstgespräch und Fallaufnahme, weitere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, Aktenstudium, weitere juristische und länderspezifische Abklärungen und für das Verfassen der Beschwerdeschrift) einen Stundenaufwand von insgesamt 18.25 Stunden an. Dieser Vertretungsaufwand erscheint angesichts der aktenkundigen sowie vorliegend erforderlichen rechtlichen Bemühungen vertretbar. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 166.- (Fr. 6.- Spesen für Porto und Fr. 160.- Entschädigung für Dolmetscher respektive Dolmetscherin) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die in der Kostennote nicht berücksichtigten, nachträglich eingereichten Eingaben vom 6. Dezember 2021, 1. März 2022 und 22. Juni 2022 (je Nachreichungen von Beweismitteln) sowie insbesondere die Replik vom 18. Februar 2022 ist die Entschädigung angemessen zu erhöhen, womit der Freiplatzaktion H._______ ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion H._______ ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 3'300.-.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4528/2021 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am 3. August 1981, Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (...) April 2016 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 10. Mai 2016 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seiner Person befragt. Am 17. August 2018 hörte ihn das SEM in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu seinen Asylgründen an. Die Rechtsvertretung hatte bereits zuvor mitgeteilt, sie werde an der Anhörung nicht teilnehmen (vgl. Vorakten des SEM, Aktennummer [im Folgenden: act.] 19). A.b In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1994, als er noch in der Schule gewesen sei, von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. In der Folge habe er sich hauptsächlich im Vanni-Gebiet aufgehalten und sei in der politischen Abteilung für Propaganda eingesetzt worden. Dabei habe er Schulen aufgesucht und dort die Schüler und Schülerinnen aufgefordert, die LTTE zu unterstützen und ihnen beizutreten. Im Jahr 2005 habe er die LTTE verlassen können. Anschliessend habe er von 2006 bis 2010 bei seiner Familie im Bezirk B._______ gelebt. Im Mai 2010 habe er geheiratet und eine (...) in C._______ (Distrikt D._______) als Mitgift erhalten, auf welcher er in der Folge mit seiner Frau und später ihren beiden Kindern gelebt habe. Da er vermutlich aus Neid bei den Behörden denunziert worden sei, hätten ihn Angehörige der Sicherheitskräfte am 18. Mai 2013 mitgenommen und misshandelt. Daraufhin sei er im Spital behandelt worden. Am 15. Dezember 2015 habe er einen singhalesischsprachigen Brief der Sicherheitsbehörden erhalten. Eine Tante seiner Ehefrau habe den Brief für ihn übersetzt und ihm zur Ausreise geraten. Er habe daraufhin seine Frau und Kinder zu den Schwiegereltern gebracht und sein Schwiegervater habe ihn noch in derselben Nacht nach Colombo gefahren. Am 23. Dezember 2015 sei er mit einem verfälschten Reisepass ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden immer wieder bei seiner Ehefrau nach ihm gefragt. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seinen Geburtsschein (act. 23 Beweismittel [BM] 5) sowie einen Heiratsschein (act. 23 BM 6) ein. Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2018 (vgl. act. 24 ad F. 4) legte er überdies die nachfolgenden Beweismittel zu seinen Asylgründen in Kopie zu den Akten:

- ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers vom 12. März 2018 (BM 1);

- das Schreiben eines Ratsmitglieds der Nordprovinz vom 15. Oktober 2017 (BM 2);

- ein Brief seiner Ehefrau vom 15. März 2018 (BM 3);

- ein Bestätigungsschreiben des Vorstehers des Dorfes E._______ vom 8. Juli 2017 (BM 4). A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) April 2016 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 9. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte, hob das SEM seine Verfügung vom 5. Februar 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels am 19. Februar 2021 wiedererwägungsweise auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das bereits eröffnete Beschwerdeverfahren E-1391/2020 mit Entscheid vom 24. Februar 2021 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens führte das SEM am 16. April 2021 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Hilfswerkvertreters durch. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der ersten Anhörung geltend gemachten Asylgründe. C.b Im Verlauf des weiteren Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel (in Kopie) beim SEM ein:

- eine Leumund- und Wohnsitzbescheinigung vom 24. Dezember 2013 (act. 23 BM 7);

- die Fotografie einer Kundgebung in F._______ (act. 23 BM 8);

- eine Bestätigung aus dem Landesregister vom 13. Mai 2016 (act. 23 BM 9 [Anm.: ohne Aufnahme in das Inhaltsverzeichnis des Beweismittelumschlags]). C.c Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 an das SEM verzeichnet (Eingang beim SEM am 22. April 2021), welche offenbar nicht in die Vorakten des SEM aufgenommen wurde. In dieser erklärte der Beschwerdeführer, er sei während der ergänzenden Anhörung vom 16. April 2021 aufgefordert worden, Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter einzureichen. Der Eingabe legte er die Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie drei Fotografien von Demonstrationen (zwei davon aufgenommen in F._______) bei. C.d In der Folge gab das SEM eine interne Länderanalyse zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE in Auftrag, welche am 26. Mai 2021 erstattet wurde. C.e Mit Verfügung vom 10. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. In der Verfügungsbegründung führte das SEM unter anderem sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Abklärungen des SEM mit Blick auf seine Identität behindert. Namentlich sei er in der ergänzenden Anhörung wiederholt aufgefordert worden, Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter innert zehn Tagen nachzureichen. Diese Dokumente seien jedoch bis heute nicht eingetroffen. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In formeller Hinsicht führte er aus, er habe innerhalb der ihm hierfür angesetzten Frist Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau sowie seiner Mutter beim SEM eingereicht und sei damit seiner Pflicht zur Feststellung seiner Identität nachgekommen. Der Beschwerde legte er - neben der angefochtenen Verfügung (in Kopie), der Vollmacht (im Original), einer Kostennote der Rechtsvertretung sowie einer Fürsorgebestätigung - seine Eingabe an das SEM vom 21. April 2021 mitsamt dem Zustellnachweis und den beiden Identitätskarten (alles in Kopie) bei. D.b Am 15. Oktober 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.c Mit Verfügung vom 26. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der in der Eingabe vom 21. April 2021 erwähnten, der Beschwerde jedoch nicht beigelegten Fotografien von politischen Veranstaltungen an. D.d Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht drei Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz ein, die er dem SEM bereits mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereicht habe. Darüber hinaus legte er die Ausdrucke zweier Fotografien und eine CD-ROM mit einem Video, welche belegten, dass er in Sri Lanka gesucht werde, sowie eine weitere Fotografie einer Demonstration in der Schweiz (in F._______) ins Recht. D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. D.f Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 erklärte das SEM, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer rüge zwar zu Recht, dass das SEM die von ihm mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich seien diese infolge eines Kanzleifehlers nicht an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden, sondern lediglich (wie bei neurechtlichen Verfahren ab dem 1. März 2019 üblich) ins E-Dossier eingescannt worden. Trotz dieses bedauerlichen Fehlers halte es daran fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht ausreichend belegt sei, da die eingereichten Kopien von Identitätskarten keine ausreichende Beweiskraft besässen. D.g Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Vernehmlassung des SEM ein. Der Eingabe legte er zwei Familienfotos bei und machte geltend, indem er der Aufforderung des SEM nachgekommen sei und die gewünschten Identitätskarten seiner Ehefrau und Mutter eingereicht habe, habe er seine Identität genügend belegt. D.h Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Kopien seiner Geburts- und Heiratsurkunde nach. D.i Am 12. Mai 2022 (Eingang: 9. Juni 2022) ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Mandat, da sie ihre Arbeitsstelle bei der Freiplatzaktion H._______ gekündigt habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin. Überdies teilte sie mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion H._______ abtrete. D.j Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und wies darauf hin, dass das Verfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb sie auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichte. D.k Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtenregister inklusive beglaubigter englischer Übersetzung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich asylrechtlich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015) sowie verfahrensrechtlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei festzustellen, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe in der Verfügung zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht festgestellt mit der Begründung, er habe - entgegen der Aufforderung des SEM - die Kopien der Identitätskarten von seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie die damals in Aussicht gestellten Fotografien von politischen Veranstaltungen nicht nachgereicht. Tatsächlich habe er diese Unterlagen dem SEM mit Eingabe vom 21. April 2021 zukommen lassen. 3.1 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das SEM die Eingabe vom 21. April 2021, welche er nachweislich beim SEM eingereicht hatte, zu Unrecht in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte. Diesen Fehler hat das SEM in seiner Vernehmlassung denn auch explizit eingestanden. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen hat das SEM indessen in seiner Vernehmlassung mitberücksichtigt. Diese werden auch im vorliegenden Entscheid mitzuberücksichtigen sein. Mangels eines über diese Mitberücksichtigung der eingereichten Unterlagen hinaus vorliegenden rechtsgenüglichen Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.2) ist sein Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Abklärungspflicht gegenstandslos geworden. 3.2 Wie in den nachfolgenden materiellen Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu sehen sein wird, ist die angefochtene Verfügung des SEM mit Blick auf dessen Würdigung der Asylgründe des Beschwerdeführers zu bestätigen (vgl. E. 7 ff. hiernach). Die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine nicht ausreichend belegte Identität des Beschwerdeführers geschlossen hat, erweist sich hierbei nicht als entscheidrelevant. Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend eine abschliessende Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit den beim SEM sowie beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Feststellung seiner Identität rechtsgenüglich nachgekommen ist.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe weiter, es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt. 4.1 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei mehrere Male fehler- und lückenhaft sowie unvollständig. Insbesondere sei auf der Seite 8 der Verfügung ein Abschnitt dermassen unvollständig, dass sich daraus keine Logik ergebe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht möglich, die Rechtsmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und seine Chancen bei einer Anfechtung abzuschätzen. 4.2 Das SEM äussert sich diesbezüglich nicht in seiner Vernehmlassung. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.4 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung viele Schreibfehler und mehrere Satzfragmente (nicht beendete Sätze) enthält. Dennoch ist die wesentliche Begründung, auf die sich die Vorinstanz für ihren Entscheid stützt, erkennbar. Nachdem es dem Beschwerdeführer zudem - wie sich aus der 39-seitigen Begründung seines Rechtsmittels ergibt - offenkundig möglich war, gegen die angefochtene Verfügung sachgerecht Beschwerde zu erheben, ist vorliegend keine relevante Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher - unabhängig von der Prüfung eines Feststellungsinteresses - abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe zwar glaubhaft machen können, dass er von den LTTE bereits im Schüleralter zwangsrekrutiert worden sei und eine Zeit lang den LTTE angehört habe. Hingegen habe er die Dauer der Mitgliedschaft sowie seine Funktion innerhalb der LTTE übertrieben respektive nicht glaubhaft machen können. So habe er sich insbesondere zu seinen Aktivitäten für die LTTE und seinen Stationierungsorten widersprüchlich geäussert und mit der Angabe in der Befragung zur Person, er habe seine Ehefrau während seiner Tätigkeit für die LTTE kennengelernt, respektive seiner Angabe in der Anhörung zu den Asylgründen, er habe sie erst nach Beendigung des Krieges getroffen, seine Asylvorbringen nicht in seine Biografie zu integrieren vermocht. Fiktiv wirke zudem die Aussage, die Sicherheitskräfte hätten ihn gegen Ende 2015, als die Zahl der Absolventen von Rehabilitierungsprogrammen bereits stark gesunken sei, noch in ein Rehabilitierungsprogramm schicken wollen. Tatsächlich richte sich das Rehabilitierungsprogramm an ehemalige Kombattanten. Obschon er sich selbst als ehemaligen Krieger der LTTE bezeichnet habe, sei er gemäss seiner Schilderungen kein Mitglied des militärischen Flügels der LTTE gewesen. Dass die Sicherheitsbehörden in C._______ erst im Verlauf des Jahres 2013 begonnen hätten, über ihn Nachforschungen zu tätigen, obwohl er gemäss seinen Angaben bereits seit 2011 respektive gemäss der Wohnsitzbestätigung vom 24. Dezember 2013 bereits seit etwa 2009 dort gewohnt habe, leuchte nicht ein. Vielmehr sei daraus zu schliessen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt rehabilitiert worden sei. Widersprüchlich seien zudem seine Angaben zu der Befragung im «Special Force Office» mit massiven Drohungen nach Wiederaufflammen des Krieges, da er diese in der Anhörung, nicht aber in der Befragung zur Person erwähnt habe. Die geltend gemachten massiven Behelligungen während der Haft vom 18. Mai 2013, infolge derer er heute noch an Schulterschmerzen leide, habe er wiederum in den Befragungen unterschiedlich geschildert. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt hin habe er in der Anhörung lediglich erklärt, die aktuelle Version sei richtig. Diese Haft habe er damit nicht glaubhaft gemacht. Auch habe er in der Befragung zur Person angegeben, nach dem Ereignis von Mai 2013 keine Probleme mehr gehabt zu haben, während er gemäss der Anhörung praktisch jeden Monat befragt worden sei. Die exemplarische Schilderung einer solchen Befragung sei ohne Substanz erfolgt. Dass er nach dem brutalen Übergriff im Mai 2013 weiterhin in C._______ im Vanni-Gebiet geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, da er sich stattdessen nach B._______ hätte begeben können, wo etliche seiner Familienangehörigen gelebt hätten. Schliesslich habe er den am 15. Dezember 2015 erhaltenen Brief sowohl mit Blick auf den Absender als auch den Inhalt widersprüchlich beschrieben, ohne dass er diese Widersprüche auf Vorhalt habe ausräumen können. Bei den eingereichten drei Bestätigungsschreiben «to whom it may concern» handle es sich sodann naturgemäss um Gefälligkeitsschreiben, die kaum Beweiswert hätten. Zudem schreibe keiner der Aussteller, Zeuge der angeblichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Schliesslich habe er seine Behauptung, zahlreiche Jahre bei den LTTE verbracht zu haben, mit keinem Beweismittel belegt. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Stationierungsstandorten gemacht. Tatsächlich sei er aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE an unterschiedlichen Orten stationiert gewesen bei häufig wechselnden Einsatzorten. Teilweise hätten sie an diesen Orten übernachtet, teilweise seien sie ins Camp zurückgekehrt. Es sei zudem nachvollziehbar, dass bei einem Bürgerkrieg, welcher mehrere Jahrzehnte gedauert habe, die Ereignisse nicht mehr auf das exakte Jahr genau eingeordnet werden könnten. Die Einordnung seiner persönlichen Erlebnisse anhand der Ereignisse im Bürgerkrieg spreche vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch könne aufgrund der sinkenden Absolventenzahlen von RehabiIitierungsprogrammen nicht ohne weiteres auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse an ihm geschlossen werden. Vielmehr zeige dies im Umkehrschluss, dass nach wie vor ein Interesse der sri-lankischen Behörden an ehemaligen Mitgliedern der LTTE bestehe. Er selbst sei durch seine langjährigen Tätigkeiten bei den LTTE, insbesondere durch die Propagandaveranstaltungen, exponiert und in der Öffentlichkeit als LTTE-Mitglied erkennbar. Deshalb sei es naheliegend, dass er verraten worden und deswegen in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Entgegen der Auffassung des SEM habe er bisher kein solches RehabiIitierungsprogramm durchlaufen. Weiter könne aus dem Umstand, dass er sich relativ kurz nach Ende des Bürgerkriegs ausgerechnet im Distrikt D._______, der ehemaligen Hochburg der LTTE, niedergelassen habe, nicht auf das Fehlen einer Furcht vor Verfolgung wegen seiner LTTE-Vergangenheit geschlossen werden. Vielmehr habe er sich niedergelassen, wo seine Frau gelebt habe und ihnen NGOs beim Aufbau eines Hauses geholfen hätten. Da er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf einem Grundstück mit bewirtschafteten Feldern gelebt habe, wo sich gleichzeitig seine Lebensgrundlage befunden habe, sei verständlich, dass er auch nach dem brutalen Übergriff von Mai 2013 dort geblieben sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien zudem seine Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2005 und 2013 nach seinem Ausscheiden aus den LTTE nicht unstimmig. Auch die Zeit nach dem Übergriff vom 18. Mai 2013 habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er habe zwar in der Befragung zur Person die Frage nach Problemen seit dem Übergriff vom 18. Mai 2013 verneint und in der Anhörung angegeben, dass er praktisch jeden Monat zu Hause von den Behörden befragt worden sei. Das sei damit zu erklären, dass ausser den regelmässigen Befragungen, welche für ihn nicht gleich einschneidend wie die Ereignisse der Jahre 2013 und 2015 gewesen seien, nicht viel passiert sei. Schliesslich habe er auch zum Brief, den er kurz vor seiner Ausreise erhalten habe, keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Der Brief sei in Singhalesisch verfasst worden und er beherrsche diese Sprache nicht. Daher habe er den Brief einer Bekannten gegeben, welche ihn über den Inhalt des Briefs informiert habe. Deshalb könne er nur das sagen, was er von der Bekannten wisse. Zudem sei die Unterscheidung der verschiedenen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Geheimdiensten in Sri Lanka für die Bevölkerung sehr schwierig und es komme deswegen häufig zu Verwechslungen. In der ergänzenden Anhörung habe er so vom Geheimdienst gesprochen und dies sei unterschiedlich übersetzt worden. Auch betreffend die Modalitäten der Vorladung seien keine Widersprüche erkennbar. Er sei im Brief aufgefordert worden, für eine Befragung zu erscheinen. Entsprechend habe er in der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, er hätte sich bei den Behörden melden müssen. In der Anhörung habe er ausgesagt, er sei zur Befragung vorgeladen worden. Dies stimme mit den Ausführungen in der Befragung zur Person überein. Tatsächlich könne auch der Geheimdienst Personen vorladen; dieses Vorgehen sei nicht ungewöhnlich und könne ihm nicht angelastet werden. Insgesamt sei es ihm gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Übergriffe der sri-lankischen Behörden nicht von asylrelevanter Intensität sein sollten, so sei vorliegend das Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks gegeben. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung noch nicht berücksichtigten, mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Unterlagen aus, der Beschwerdeführer habe mittels Fotografien belegt, dass er in der Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Bei Fotografien handle es sich indes um blosse Momentaufnahmen. Die an einer Hand abzuzählenden Kundgebungsteilnahmen seien als Mitläufertum von untergeordneter Bedeutung einzustufen. Die vom Beschwerdeführer angeführten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten daher keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes auszulösen. 6.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Verlassen der LTTE möglichst alle Beweise vernichtet, welche seine Verbindung zu den LTTE offenlegen würden, da er nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden habe geraten wollen. In der Schweiz nehme er immer wieder an regierungskritischen Kundgebungen teil. Hierdurch nähmen ihn die sri-lankischen Behörden als eine ernsthafte Gefährdung wahr.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser zutreffenden Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Zwangsrekrutierung als solche nicht in Frage gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat diese zwar nicht mit Beweismitteln belegen können, da er nach seinem Austritt aus den LTTE alle Unterlagen vernichtet habe. Jedoch hat er seine damaligen Tätigkeiten für die LTTE in den Befragungen durchaus glaubhaft und mit Realkennzeichen dargelegt. So hat er zum Beispiel angegeben, dass er bereits mit 14 Jahren bei den LTTE mitgewirkt habe, jedoch noch zu klein gewesen sei, selbst Propaganda zu machen, so dass er von den anderen als Beispiel vorgeführt worden sei (vgl. act. 24 ad F. 57; act. 42 ad F. 59). Ein weiteres Realkennzeichen ist in seiner Aussage zu sehen, dass er in den Schulen den Grund habe nennen müssen, weshalb er den LTTE beigetreten sei und dabei eigentlich gelogen habe, da er tatsächlich zwangsrekrutiert worden sei (act. 24 ad F. 62). Entgegen der Auffassung des SEM bestehen sodann keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer hätte das Ausmass seiner Propaganda-Tätigkeiten übertrieben. Dass dieser beispielsweise nicht spontan sämtliche Aufgaben des I._______-Regiments zu nennen vermochte, vermag seine Angaben zur Dauer seiner Mitgliedschaft und zu seiner Funktion nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Kampfnamen angegeben, er habe diesen Namen kurz nach seiner Zwangsrekrutierung, als er (...) Jahre alt gewesen sei, von einer vorbestimmten Auswahl von «reinen tamilischen Namen» aussuchen können. Die implizite Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe diesen Namen aufgrund detaillierter Kenntnisse des I._______-Regiments ausgewählt, erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sodann zu Recht vorbringt, hat er sich auch mit Blick auf die Dauer seiner Stationierung in J._______ nicht widersprochen, nachdem er in seiner Anhörung tatsächlich keine explizite Angabe zur Dauer dieser Stationierung machte. Der vom SEM in der Verfügung aufgeführte diesbezügliche Widerspruch ist somit nicht gegeben. Schliesslich erlauben auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Kennenlernens seiner zukünftigen Ehefrau respektive des ersten Treffens mit dieser nicht ohne weiteres, die Dauer seiner Mitgliedschaft bei den LTTE in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelangabe angegebene Begründung, wonach er seine (...) Jahre jüngere Ehefrau, die damals noch Schülerin gewesen sei, erstmals während seiner Propaganda-Tätigkeit in einer Schule gesehen habe, wobei ihr erstes offizielles Treffen jedoch erst nach der Beendigung des Krieges stattgefunden habe, als möglich. 7.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe bereits ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Das SEM begründet diese Annahme damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2013 in C._______ niedergelassen habe, die dortigen Sicherheitsbehörden jedoch erst im Verlauf des Jahres 2013 begonnen hätten, über ihn Nachforschungen anzustellen, dies, obschon er nach seinen Angaben bereits 2005 oder 2006 als Mitglied der LTTE identifiziert worden sei und den Dorfbewohnern seine LTTE-Vergangenheit bekannt gewesen sei. Das SEM setzt seine Argumentation fort mit dem Satzfragment «Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, ...». Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht rügt, erschliesst sich der Sinn dieses nicht beendeten Satzes auch nicht aus dem Kontext. Die vom SEM getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe bereits ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, erscheint damit nicht schlüssig begründet. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bereits - entgegen seiner Angabe - ein Rehabilitationsprogramm der sri-lankischen Behörden durchlaufen. Wie das SEM jedoch zu Recht ausführte, ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, im heutigen Zeitpunkt noch einer Rehabilitation unterzogen zu werden, als gering einzustufen, nachdem er ausschliesslich in der Propaganda-Abteilung der LTTE tätig war, somit nie im Kampf eingesetzt wurde und damit kein «Krieger der LTTE» im eigentlichen Sinne des Wortes war, auch wenn er sich in den Anhörungen mehrfach als einen solchen (wohl im übertragenen Sinne) bezeichnete. Die Gefahr, einer Rehabilitation unterzogen zu werden, erscheint für den Beschwerdeführer jedoch auch aus dem Grunde als gering, dass es ihm nicht gelungen ist, das geltend gemachte aktuelle Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft darzutun (vgl. E. 7.3 ff. hiernach). 7.3 Ebenfalls zu Recht hat das SEM die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgungen der Jahre 2005 und 2013 sowie auch den von ihm behaupteten Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden am 15. Dezember 2015 in Frage gestellt. 7.3.1 In Bezug auf die beiden Vorfälle der Jahre 2005 und 2013, das heisst einerseits die Befragung im «Special Force Office» mit massiven Drohungen nach Wiederaufflammen des Krieges sowie anderseits die eintägige Haft vom 18. Mai 2013, ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht hat. In der Befragung zur Person gab er an, er sei lediglich einmal während eines Tages inhaftiert gewesen und zwar am 18. Mai 2013, als er zu einem Verhör mitgenommen und dabei geschlagen worden sei (act. 7 Ziff. 7.01). In der Anhörung zu den Asylgründen führte er demgegenüber aus, er sei einerseits einmal im Jahr 2005 in B._______ verhaftet und befragt worden, was dort auch amtlich registriert sei (act. 24 ad F. 31 und 42). Andererseits sei er am 18. Mai 2013 für einen Tag festgehalten und hierbei misshandelt worden (act. 24 ad F. 32 ff.). Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe mit seiner Aussage in der Befragung zur Person, wonach er nie in Haft gewesen sei, ausser, als er einmal mitgenommen und einen Tag festgehalten worden sei, zwei Vorfälle gemeint, nämlich einerseits die Befragung im Jahr 2005 (Mitnahme) sowie andererseits die eintägige Inhaftierung im Jahr 2013 (Festnahme), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der von ihm zitierten Aussage auf das zuvor Gesagte und damit auf die kurz zuvor beschriebene eintägige Festnahme vom 18. Mai 2013 Bezug genommen (wörtlich: «wie erwähnt»; vgl. act. 7 Ziff. 7.01, zweitletzte Frage). Damit ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die in der Anhörung zu den Asylgründen (neu) geltend gemachte Befragung im «Special Force Office» des Jahres 2005 noch nicht erwähnte. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser angeblichen Befragung, welche gemäss der Anhörung von morgens sechs Uhr bis acht Uhr abends gedauert habe, auch inhaltlich sowie aus subjektiver Sicht kaum Angaben machte und er dieses angebliche Erlebnis damit in seiner freien Rede nicht substantiiert vorbrachte (act. 24 ad F. 21). Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Befragung im «Special Force Office» im Jahr 2005 glaubhaft zu machen. 7.3.2 In Bezug auf die eintägige Inhaftierung im Jahr 2013 mit massiven Misshandlungen hat das SEM ebenfalls zu Recht mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Befragung zur Person angegeben, am 18. Mai 2013 zu einem Verhör mitgenommen worden zu sein, weil jemand den Behörden verraten habe, dass er bei den LTTE gewesen sei. Er sei einen Tag lang festgehalten und dabei auf sein Schlüsselbein sowie die Schulter geschlagen worden. Danach habe er sich in Spitalpflege begeben müssen (act. 7 Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er in der Anhörung zu den Asylgründen an, er habe, als er in der Nähe seines Hauses aus dem Bus ausgestiegen sei, nur gemerkt, dass seine Augen verbunden worden seien. Danach habe er das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder aufgewacht, wo die Folgen erlittener Misshandlungen behandelt worden seien (act. 24 ad F. 32). Es erscheint widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person angab, massiv geschlagen worden zu sein, in der Anhörung zu den Asylgründen jedoch behauptete, währenddessen bewusstlos gewesen zu sein und damit nicht mitbekommen zu haben, was weiter vor sich gegangen sei. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er mit Vermutungen versucht habe, seine Erinnerungslücken zu schliessen, vermag die Widersprüchlichkeit der beiden Darstellungen nicht aufzulösen. Nicht nachvollziehbar scheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe direkt nachdem ihm die Augen verbunden worden seien, das Bewusstsein verloren (act. 24 ad F. 35). Seine Ergänzung auf die entsprechende Rückfrage, die CID-Leute hätten seine Nase gedrückt und er sei einer, der Niesanfälle habe (act. 24 ad F. 36), vermag den unmittelbaren Verlust des Bewusstseins ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären. Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer angeblich nicht wisse, wer ihn ins Spital gebracht habe, sowie dass er und seine Frau nicht nach einem Spitalbericht verlangt hätten (act. 24 ad F. 39 f.). Damit ist es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen, die geltend gemachte eintägige Haft vom 18. Mai 2013 mit massiven Misshandlungen glaubhaft zu machen. 7.3.3 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Brief, den er kurz vor seiner Ausreise erhalten habe und der ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt habe, verschiedene Ungereimtheiten enthalten. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Absender des Briefes unterschiedlich benannt (gemäss Befragung zur Person: CID [Criminal Investigation Department]; gemäss der Anhörung zu den Asylgründen: TID [Terrorism Investigation Division]). Diesbezüglich hat er in der Anhörung angegeben, die unterschiedlichen Bezeichnungen lägen in den jeweils unterschiedlichen Übersetzung begründet; er selber habe stets vom «Geheimdienst» geredet (act. 24 ad F. 77). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hatte er in der Befragung zur Person noch angegeben, er fürchte sich vor den SLA-Soldaten (Soldaten der Sri Lanka Army) und auch vor den CID-Leuten. In der Anhörung zu den Asylgründen wurden die Verfolger sodann stets als «CID» bezeichnet (beispielsweise hätten ihm Leute, welche ihm am 18. Mai 2013 die Augen verbunden hätten, gesagt, sie seien vom CID und er solle sich nicht wehren [act. 24 ad F. 36]). Nur in Bezug auf den Absender des Briefes war dort die Rede von «TID» (act. 24 ad F. 23). Dasselbe gilt für die ergänzende Anhörung: auch hier nannte der Beschwerdeführer seine Verfolger durchwegs «CID» (act. 42 ad F. 5), während er den Absender des Briefes als «TID» respektive ausgeschrieben «Terrorist lnterrogation Departement» (recte: Terrorism Investigation Division) bezeichnete (act. 42 ad F. 49). Während keiner der beiden Anhörungen wurde sodann der Dolmetscher oder die für die Protokollierung zuständige Person ausgewechselt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durchwegs vom «Geheimdienst» gesprochen habe, erscheint daher unwahrscheinlich, würde dies doch bedeuten, dass der jeweilige Dolmetscher in den Anhörungen diese Angabe willkürlich ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Absender des Briefes mit «TID» sowie ansonsten stets mit «CID» übersetzt haben sollte. Weiter hat das SEM zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Briefinhalt hingewiesen. Während der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person noch angab, laut Brief habe er sich unmittelbar bei den Behörden zu melden (act. 7 Ziff. 7.01), erklärte er in der Anhörung zu den Asylgründen, bei dem Brief handle es sich um eine Vorladung zur Befragung (act. 24 ad F. 21 und 23). Unglaubhaft ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Briefes zwar völlig verzweifelt gewesen sei, dessen vollständigen Inhalt jedoch nicht gekannt habe (act. 24 ad F. 27). Obschon er in der Befragung zur Person noch angegeben hatte, der Brief befinde sich bei seiner Frau zu Hause, und daraufhin explizit aufgefordert wurde, diesen einzureichen (act. 7 Ziff. 7.01), gab er in der Anhörung zu den Asylgründen an, der Brief sei (zwischenzeitlich) abhandengekommen, als seine Frau und seine Kinder ins Haus seiner Schwiegermutter umgezogen seien (act. 24 ad F. 30). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, sich um den umgehenden Erhalt dieses wichtigen Beweisstückes bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gelungen ist, den angeblichen Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die frühere LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt (vgl. E. 7.1 hiervor). Nachdem der Beschwerdeführer die LTTE jedoch bereits im Jahr 2005 verliess, erweist sich diese Mitgliedschaft bereits in zeitlicher Hinsicht zweifellos nicht als kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka (was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet). Die LTTE-Mitgliedschaft ist damit für sich allein genommen nicht asylrelevant. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht neueren Ereignisse, das heisst die beiden geltend gemachten Vorverfolgungen der Jahre 2005 und 2013 sowie den Erhalt eines Briefes der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, als nicht glaubhaft eingestuft hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien und Videos, welche Besuche von sri-lankischen Beamten bei seiner Familie zu Hause zeigen (sollen), vermögen ebenfalls keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Dasselbe gilt für die im Verfahren vor dem SEM (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sowie auch mit seiner ersten Beschwerde vom 9. März 2020 ans Bundesverwaltungsgericht (im damaligen Beschwerdeverfahren E-1391/2020) eingereichten Referenzschreiben von verschiedenen Amtsträgern, Behördenmitgliedern und Privatpersonen. Damit hat der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung noch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft gemacht. 7.5 Das SEM hat des Weiteren zutreffend festgehalten, dass keine Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-6347/2019 vom 3. Mai 2024 E. 8.1; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 5.1) vorliegen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Jugendlicher respektive junger Erwachsener während rund zehn Jahren Mitglied der LTTE war. Jedoch hat er die LTTE - ebenfalls nach eigenen Angaben - im Jahr 2005 verlassen und ist anschliessend im Heimatland keinen politischen Aktivitäten mehr nachgegangen. Zudem liegen bei ihm keine weiteren Risikofaktoren vor. Insbesondere erweisen sich die von ihm geltend gemachten Vorverfolgungen, namentlich die Befragung im Jahr 2005 im «Special Force Office» sowie die eintägige Haft vom 18. Mai 2013, als nicht glaubhaft, wie bereits vorangehend festgestellt (vgl. E. 7.3.1 f. hiervor). Ebenso wenig glaubhaft erweist sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte kürzliche Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm, insbesondere den kurz vor seiner Ausreise erhaltenen Brief der Sicherheitsbehörden (vgl. E. 7.3.3 hiervor). Damit ist trotz der glaubhaft gemachten LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht von einem aktuellen Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszugehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. E. 7.6 ff. hiernach). Sodann begründet auch die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 9.2.4 hiernach) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Insgesamt hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich beachtlichen Risikofaktoren verneint. 7.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Diesbezüglich reichte er beim SEM bereits vier Fotografien von Demonstrationen ein (eine Fotografie liegt im Beweismittelumschlag in act. 23 BM 8; drei Fotografien hat der Beschwerdeführer eingereicht mit seiner Eingabe vom 21. April 2021; vgl. Sachverhalt Bst. C.b und C.c). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte er beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Fotografie einer Demonstration in F._______ ein. 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 7.6.3 Die eingereichten Fotografien lassen nicht erkennen, dass die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstrationen in der Schweiz über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Weitergehende Aktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme an einer Massenveranstaltung in der Schweiz keine exilpolitische Exponierung in besonderem Masse zur Folge hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hierdurch ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Sofern die sri-lankischen Behörden von diesen als niederschwellig respektive marginal einzustufenden exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis erlangt haben sollten, wäre dennoch nicht anzunehmen, dass sie diese als eine ernsthafte Bedrohung einstufen würden. 7.6.4 Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte exilpolitische Engagement vermag damit nichts an den zutreffenden Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu ändern. 7.7 Insgesamt ist damit festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass nach der schweren Wirtschaftskrise am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt wurde, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei den Parlamentswahlen von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61 %. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2; E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (insbesondere eine anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.2 m.w.H.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______ (Distrikt D._______) und damit in der Region des Vanni-Gebietes. Damit sind bei ihm die individuellen Zumutbarkeitskriterien im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu prüfen. 9.3.3 Das SEM bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen dieser individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer. Es führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnort über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Schwiegereltern), einen Wohnraum (Haus) und zudem über eine Erwerbsgrundlage ([...]). Ausserdem habe er auch als (...) und als (...) gearbeitet. Überdies habe er angegeben, gesund zu sein. Eine Wiedereingliederung erscheine somit möglich. 9.3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei psychisch sehr angeschlagen. Zudem habe er die Schule nicht beendet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seiner Mutter oder seinen Schwiegereltern unterstützt werden könne, da diese bereits für andere Personen aufkämen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne und nicht in Armut falle. 9.3.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer bejaht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Dass er die Schule nicht abgeschlossen hat infolge der Zwangsrekrutierung durch die LTTE, erweist sich vorliegend nicht als erheblich, nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zugstanden - über verschiedene Berufserfahrungen verfügt (zum Beispiel als [...] und als [...]) und vor seiner Ausreise auf der eigenen (...) selbständig (...) - und (...) bewirtschaftete. Insbesondere hat er in der Beschwerde nicht behauptet, dass die (...) zwischenzeitlich verkauft worden sei. Damit hat das SEM mit der eigenen (...) zu Recht eine Erwerbsgrundlage sowie mit dem Haus der Familie auf der (...) eine gesicherte Wohnsituation bejaht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter oder seiner Schwiegereltern angewiesen sein respektive in Armut fallen werde. Die geltend gemachte psychische Angeschlagenheit vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer keine eigentliche psychische Erkrankung geltend gemacht oder mit einem Arztbericht untermauert hat. 9.3.6 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf deren Gesuch vom 12. Mai 2022 hin entband die Instruktionsrichterin sie mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. Nachdem MLaw Cora Dubach mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ihr Vertretungshonorar an die Freiplatzaktion H._______ abgetreten hat, ist der Freiplatzaktion H._______ für amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. 11.2.1 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 11.2.2 MLaw Cora Dubach hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2'903.50 geltend gemacht, einen Stundenansatz von Fr. 150.- angegeben und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Als Berechnungsgrundlagen für das geltend gemachte Honorar gab sie (für Erstgespräch und Fallaufnahme, weitere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, Aktenstudium, weitere juristische und länderspezifische Abklärungen und für das Verfassen der Beschwerdeschrift) einen Stundenaufwand von insgesamt 18.25 Stunden an. Dieser Vertretungsaufwand erscheint angesichts der aktenkundigen sowie vorliegend erforderlichen rechtlichen Bemühungen vertretbar. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 166.- (Fr. 6.- Spesen für Porto und Fr. 160.- Entschädigung für Dolmetscher respektive Dolmetscherin) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die in der Kostennote nicht berücksichtigten, nachträglich eingereichten Eingaben vom 6. Dezember 2021, 1. März 2022 und 22. Juni 2022 (je Nachreichungen von Beweismitteln) sowie insbesondere die Replik vom 18. Februar 2022 ist die Entschädigung angemessen zu erhöhen, womit der Freiplatzaktion H._______ ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion H._______ ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 3'300.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: