Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ (Nordpro- vinz), verliess seinen Heimatstaat am (…) 2016 auf dem Luftweg und ge- langte schliesslich am 29. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5) fand am
8. August 2017 und die Anhörung zu den Asylgründen am 27. April 2018 statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12). Dabei machte er folgen- den Sachverhalt geltend: Sein Bruder C._______ (D.; Anmerkung Gericht: vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-707/2020 vom heutigen Datum) habe während dessen Schulzeit Probleme mit D._______, alias E._______, einem Anführer der sogenannten Aava-Gruppe gehabt. Diese Gruppe werde durch die sri-lan- kischen Sicherheitskräfte geschützt. Nach der Vergewaltigung einer Frau namens F._______ im (…) 2015 habe D. mit seinen Kameraden eine Pro- testdemonstration organisiert und Besucher der örtlichen Bibliothek zur Teilnahme an dieser Aktion ermutigt. An der Demonstration hätten die Si- cherheitskräfte Aufnahmen gemacht und die Teilnehmenden seien später gesucht worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe ein Zusammen- hang zum Vorfall vom (…) 2015, als Unbekannte auf der Suche nach D. gegen (…) Uhr zu Hause vorbeigekommen seien und ihn – den Beschwer- deführer – sowie seinen Onkel mit dem Messer verletzt und seine Mutter geschlagen hätten. D. sei tätlich angegriffen worden, habe aber fliehen können. Am (…) 2015 hätten sie beim Polizeiposten in G._______ Anzeige erstattet. Die Behörden seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Schaden festgestellt; gleichzeitig habe die Polizei ihnen verboten, den Vorfall über das Internet zu verbreiten. Bisher sei niemand verhaftet wor- den. Nach der Anzeige habe sich ihre Situation zugespitzt. Dies, weil der Vorfall in der Zeitung veröffentlicht oder allenfalls die Aava-Gruppe von der Polizei informiert worden sei. Anschliessend habe er – der Beschwerdeführer – sich in H._______ ver- steckt und sei zweimal tätlich angegriffen worden. So hätten ihn am (…) 2015 Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, zu Hause auf- gesucht und aufgefordert, zur Befragung mitzukommen. Sie hätten ihn nach I._______ gebracht. Dort hätten vier weitere Personen den Aufent- haltsort von D. wissen wollen. Obwohl er ihnen gesagt habe, dass er
E-2979/2020 Seite 3 diesen nicht kenne, habe er sich verpflichten müssen, um die Anwesenheit von D. am (…) 2015 besorgt zu sein, damit sie diesen befragen könnten. Er sei während acht Stunden einvernommen und anschliessend nach J._______ zurückgebracht worden. Am (…) 2015 sei eine dieser Personen zusammen mit weiteren wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hät- ten sich bei seiner Mutter als Polizeibeamte aus G._______ ausgegeben und seine Mutter habe ihn aufgefordert, die Personen zu begleiten, nach- dem diese gesagt hätten, sie wollten hn nur befragen. Sie seien zunächst nach I._______ gefahren. Von dort aus hätten sie ihn unter Gewaltanwen- dung und mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht, wo er erneut nach dem Aufenthaltsort von D. gefragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Eine Person habe mit einem seltsamen tamilischen Akzent ge- sprochen. Nachdem er mehrere Stunden lang verhört worden sei, hätten sie ihn wieder ins Fahrzeug gebracht, sie hätten dann angehalten, ihn aus dem Auto gezerrt und mit der Türe gegen sein Bein geschlagen. Auch auf seinen Hinterkopf hätten sie ihn geschlagen, er sei gestürzt und habe des- halb eine Erinnerungslücke erlitten. Zirka um sechs Uhr morgens hätten ihn Passanten gefunden und ins Spital in K._______ gebracht, wo er zwei Wochen geblieben sei. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, son- dern in H._______ bei der Familie seines Schwagers und in B._______ untergetaucht. Auch seine Mutter sei nur unregelmässig zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen seien besorgt um ihn gewesen und hätten ihn in die Schweiz geschickt. Weil sein jüngster Bruder ebenfalls schikaniert und schlecht behandelt worden sei, habe die Mutter diesen nach L._______ geschickt. Nach der Ausreise im (…) 2017 sei sein Vater in einem Geschäft in H._______ von vier Männern auf Motorrädern vertrieben worden, die hät- ten wissen wollen, wo sich seine Söhne aufhielten. Am Abend des (…) 2018 seien mehrere Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten Fenster zerschlagen, die Familienmitglieder geschlagen und eine Benzinbombe gezündet. Darüber sei in der Zeitung berichtet worden. Die Täter hätten ein grosses Messer und eine Faustwaffe getragen und seinen Vater zu töten versucht. Die Polizei habe allen Schaden auf-, aber niemanden festgenom- men. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ins- besondere drei Ausschnitte aus den Zeitungen (…) und (…) vom (…) 2018 und vom (…) 2015, sieben Fotografien vom Vorfall vom (…) 2015, einen Polizeirapport vom (…) 2015 (im Original) sowie ein Diagnoseticket vom (…) 2015 zu den Akten.
E-2979/2020 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 1. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses –, und um amtliche Bestellung sei- ner damaligen Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 setzte die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an. Dem kam er am 8. Juli 2020 frist- gerecht nach. F. Am 15. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte die damalige Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Be- schwerde. H. Mit am 23. November 2022 beim SEM eingegangenem Schreiben machte der Bruder D. des Beschwerdeführers geltend, dass vor ein paar Monaten Leute bei ihnen zu Hause in Sri Lanka den noch dort lebenden Bruder mit einem Messer verletzt hätten. Hierzu reichte er Fotografien ein. I. Nachdem die damalige amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus
E-2979/2020 Seite 5 ihrem Mandat ersucht und ein allfälliges Honorar der Freiplatzaktion M._______ abgetreten hatte, wurde sie am 19. Mai 2023 durch die Instruk- tionsrichterin aus dem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass am (…) 2022 auf der Suche nach ihm und seinem Bruder D. die sri- lankischen Behörden den Bruder N._______ (C.) geschlagen und ihn an der Hand verletzt hätten. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten Ange- hörige des Criminal Investigation Department (CID) diesem Verletzungen am Rücken zugefügt. Am (…) 2023 hätten Angehörige der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) und des Militärs ihn und D. erneut gesucht, wo- bei sie seinen Cousin in einem weissen Van mitgenommen hätten. In der- selben Nacht sei dessen Leiche gefunden worden. Er reichte dazu Foto- grafien ein. K. Mit Urteil des Strafgerichts O._______ vom 29. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Zudem wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Landesverwei- sung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen. Mit Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons O._______ vom 22. April 2024 wies das Ge- richt die auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschwerdeführers ab und sprach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB eine zehnjährige Landesverweisung aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Ein- reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe wird das vorliegende Ver- fahren mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders D. (E-707/2020) inso- fern koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper entschieden werden und mit gleichem Datum ergehen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Er habe nicht erklären können, weshalb sein Bruder D., der nie politisch aktiv gewesen sei und einzig einmal an einer Demonstration teilgenommen habe, in einem solchen Ausmass gesucht werde, dass er deswegen zwei- mal während mehreren Stunden einvernommen worden wäre. Er habe zu- dem keine Details nennen können. Auch wisse er nichts Näheres zur Iden- tität der seinen Bruder suchenden Personen, er habe lediglich Mutmassun- gen getroffen. Es erstaune, dass sie gerade ihn mitgenommen hätten, um ihn über seinen Bruder zu befragen, wenn doch weitere Familienmitglieder auch anwesend gewesen seien. Weiter habe er bezüglich des Zeitpunkts, wann er nach der zweiten Befragung freigelassen worden sei, an der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht und diesen Wider- spruch nicht überzeugend aufzulösen vermocht. Sodann habe er vorge- bracht, sie hätten ihm bereits beim ersten Mal, am (…) 2015 gesagt, er müsse seinen Bruder am (…) 2015 beibringen. Da er gewusst habe, dass er dies nicht könne, sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht vorher nach H._______ gegangen sei. Auch erstaune, dass er erst im (…) 2016 ausge- reist sei. Zudem befinde sich H._______ nur rund 5 km entfernt von B._______, und es sei bis zur Ausreise nichts mehr passiert. Er hätte sich deshalb auch dort, oder aber an einem anderen Ort in Sri Lanka niederlas- sen können. Dass er seinen Heimatstaat per Flugzeug mit seinem Reise- pass verlassen habe, entspreche auch nicht dem Verhalten einer verfolg- ten Person. Wäre er tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten, hätten diese drastischere Massnahmen ergriffen. Der Beschwerdeführer habe so- dann nicht erklären können, weshalb ihn nach seiner Ausreise Unbekannte gesucht hätten, und den Zusammenhang zwischen seinen Asylgründen und dem Anschlag auf das Haus zwei Jahre später im (…) 2018 habe er nicht aufzuzeigen vermocht. Der Polizeirapport vom (…) 2015, der erst zweieinhalb Jahre später, am (…) 2018 herausgegeben worden sei, ver- möge eine Suche nach ihm nicht zu belegen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar seien. Auch die Zeitungsartikel würden weder Namen noch eine Adresse nennen, sodass weder ein Rückschluss auf die Familie noch auf das Haus des Beschwerdeführers möglich sei. Gleiches gelte mit Be- zug auf die eingereichten Fotografien. Schliesslich führt das SEM aus, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im (…) 2016 in Sri Lanka gelebt und damit noch
E-2979/2020 Seite 8 sieben Jahre lang nach dem Krieg. Auch die Präsidentschaftswahlen vom
16. November 2019 änderten nichts daran.
E. 5.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, nebst der Wiederho- lung seiner Sachverhaltsdarstellung, im Wesentlichen vor, dass es unzu- lässig sei, Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Sein Unwissen betreffend die Täter und die Motive ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei logisch, dass er das Motiv der Suche nicht genau kenne, werde er doch infolge der Tätigkeiten seines Bruders verfolgt. Dies gelte auch für den Grund, weshalb seine Fa- milie trotz seiner Ausreise weiterhin behelligt werde. Er habe die zwei Ent- führungen im Detail schildern können, und es sei nachvollziehbar, dass er in dieser Situation nicht nach der Funktion seiner Entführer gefragt habe. Bezüglich des Zeitpunkts, wann er ihnen seinen Bruder hätte ausliefern müssen, habe er sich nicht widersprochen. Er habe sich deshalb erst nach der zweiten Entführung versteckt, weil er nach der ersten noch gehofft habe, dass sie nicht wiederkommen würden. Auch bestehe kein Wider- spruch hinsichtlich der Frage, wann er nach der zweiten Entführung freige- lassen worden sei. Er sei um Mitternacht ohnmächtig geworden und erst wieder um sechs Uhr morgens zu sich gekommen. Es sei auch nicht reali- tätsfremd, dass er sich zuerst versteckt habe, bevor er ausgereist sei, zu- mal er Geld für seine Ausreise habe organisieren müssen. Selbst wenn die Zeitungsartikel keine Namen enthielten, glichen die darin beschriebenen Ereignisse den von ihm in der Anhörung geltend gemachten. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dadurch dass er bereits zu seinem Bruder D. befragt und dabei bedroht sowie gefoltert worden sei und über keine Identitätspapiere verfüge, erfülle er sehr wohl Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung und seine Situation habe sich durch den Macht- wechsel vom 16. November 2019 noch verschlechtert.
E. 6.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Ergänzend ist folgendes festzustellen:
E. 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer hinter den Angriffen die Aava-Gruppe vermutet, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa
E-2979/2020 Seite 9 die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-1530/2020 vom
16. August 2023 E. 5.2.1; E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Sollten also – unge- achtet von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen – Angehö- rige der Aava-Gruppe Urheber der vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffe sein respektive er künftig solche befürchten, hätte er sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Soweit dies mit Blick auf die Vorfälle vom (…) 2015 und (…) 2018 geschehen sein soll, kann allein aus dem Umstand, dass bislang noch niemand festgenom- men worden sei, nicht auf die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der Be- hörden geschlossen werden. Dies schon deshalb nicht, weil selbst der Be- schwerdeführer die Täter nicht hat benennen können. Demgegenüber habe die Polizei gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Anzeige entgegen- und den Schaden aufgenommen (Akten SEM A12 F39, F43). Damit ist den von der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung auf- gestellten Kriterien an den Umfang des massgeblichen Schutzes Genüge getan (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.).
E. 6.1.2 Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer weder mit den einge- reichten Fotografien noch mit dem Zeitungsartikel, dem Polizeirapport oder dem Diagnoseticket glaubhaft zu machen, dass sri-lankische Soldaten für den Angriff auf seine Familie verantwortlich wären. Hinsichtlich der Mitnah- men des Beschwerdeführers im (…) 2015 durch sich als Polizisten ausge- bende Personen wäre, selbst wenn er die Täter nicht habe zuordnen oder die genauen Gründe für die Suche nach seinem Bruder habe kennen kön- nen, zu erwarten gewesen, dass er substantiiertere Angaben zu den Be- fragungen machen kann, sei er doch einmal acht und beim zweiten Mal während mehreren Stunden befragt worden. Auch hält das SEM zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den Zeitpunkt, wann sie ihm gesagt hätten, er müsse seinen Bruder ausliefern, widersprochen hat. So sagte er anlässlich der BZP, dies sei bei der zweiten Mitnahme (Akten SEM A5 F. 7.01), hingegen an der Anhörung, es sei bei der ersten gewesen (Akten SEM A12 F20). Dieser Widerspruch betrifft das wesentliche Kern- geschehen in seiner Asylbegründung, weshalb der Einwand, Widersprüche zwischen den Angaben an der BzP und jenen an der Anhörung dürften zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Angaben nicht herangezogen werden, nicht verfängt. Mit heutigem Datum kommt das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Bruders D. (E-707/2020) so- dann zum Schluss, dass das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Dies massgeblich deshalb, weil er die Suche nach ihm – sei es seitens unbekannter Gruppierungen,
E-2979/2020 Seite 10 der Aava-Gruppe oder seitens der sri-lankischen Behörden – nicht glaub- haft machen kann. Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, der seine Asylbegründung hauptsächlich auf die Suche nach seinem Bruder D. stützt, abgesehen von den vom SEM zutreffend erkannten Unglaubhaftig- keitselementen die Grundlage entzogen und es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen.
E. 6.2 Nachdem dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer offenkundig auch aus den geltend gemachten Vorfällen betreffend seinen Vater vom (…) 2017, aus dem angeblichen Anschlag auf das Haus der Familie mit einer Benzinbombe vom (…) 2018, den angeblichen Übergriffen seitens des CID auf seinen Bruder C. sowie des Militärs auf seinen Cousin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 6.3.1 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht fest- gestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wie- der aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rück- kehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufba- ren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine
E-2979/2020 Seite 11 Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen- hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lage- veränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickre- mesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 er- neut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. No- vember 2024 errang dessen linkes Parteienbündnis National People’s Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelsmehrheit errungen, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parla- mentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehr- heit im Parlament; abgerufen am 15. November 2024). Wie sich diese Ent- wicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D- 3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).
E. 6.3.2 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers – bei welchem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er nur annähernd in die Nähe der LTTE gerückt werden könnte – ist unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Al- lein der Umstand, dass er sich seit mehr als (…) Jahren im Ausland aufhält und keine Reisepapiere besitzt, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Nachdem die Beschwerde betreffend den Bru- der D. mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen und festgestellt wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist – wie bereits in anderem
E-2979/2020 Seite 12 Zusammenhang erwähnt – auch nicht ersichtlich, inwiefern er wegen ihm in einen relevanten Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a–d Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein An- spruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Aus- lieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungs- verfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) be- troffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstra- fgesetz (SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.
E. 7.2 Das Strafgericht O._______ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. September 2022 eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung hat das Appellationsge- richt des Kantons O._______ mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat, ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde zuständig für den Vollzug der Landesverweisung und die Frage, ob einem solchen ge- gebenenfalls andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entge- genstehen (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).
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E. 7.3 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugs- punkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen soweit nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäfts- kontrolle abzuschreiben ist.
E. 9.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstands- los geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslo- sigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzu- gehen (Art. 15 VGKE).
E. 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist auf- grund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (Rechtskraft der Landesverweisung) davon auszugehen, dass die Beschwerde abgewiesen worden wäre, zumal – nach Abweisung der Beschwerde betreffend Flücht- lingseigenschaft und Asyl – keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV1 oder aber völkerrechtliche, humanitäre oder technischen Wegweisungsvoll- zugshindernisse ersichtlich waren.
E. 9.3 Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer veränderten finanziellen Situation aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.4 Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 wurde ausserdem das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen
E-2979/2020 Seite 14 Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die bis am 19. Mai 2023 für den Beschwerdeführer tätige amtliche Rechts- beiständin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Kostennote eingereicht. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 10.8 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 80.– für einen Dolmetscher so- wie Auslagen von Fr. 6.– für Porto geltend. Die aufgeführten Aufwände er- weisen sich als angemessen und das auszurichtende Honorar ist auf ins- gesamt Fr. 1'671.– festzusetzen. Diesen Honoraranspruch hat sie gemäss Schreiben vom 12. Mai 2022 an die Freiplatzaktion M._______ abgetreten. Die neu eingesetzte Rechtsvertreterin hat mit Begleitschreiben vom 22. Ap- ril 2024 verschiedene Beweismittel zu den Akten gegeben. Eine Kosten- note wurde nicht eingereicht. Für diese Eingabe ist eine halbe Stunde Auf- wand zu vergüten. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 75.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2979/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Freiplatzaktion M._______ wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1671.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin Linda Spähni wird zulasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 75.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2979/2020 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni,Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat am (...) 2016 auf dem Luftweg und gelangte schliesslich am 29. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5) fand am 8. August 2017 und die Anhörung zu den Asylgründen am 27. April 2018 statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12). Dabei machte er folgenden Sachverhalt geltend: Sein Bruder C._______ (D.; Anmerkung Gericht: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-707/2020 vom heutigen Datum) habe während dessen Schulzeit Probleme mit D._______, alias E._______, einem Anführer der sogenannten Aava-Gruppe gehabt. Diese Gruppe werde durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geschützt. Nach der Vergewaltigung einer Frau namens F._______ im (...) 2015 habe D. mit seinen Kameraden eine Protestdemonstration organisiert und Besucher der örtlichen Bibliothek zur Teilnahme an dieser Aktion ermutigt. An der Demonstration hätten die Sicherheitskräfte Aufnahmen gemacht und die Teilnehmenden seien später gesucht worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe ein Zusammenhang zum Vorfall vom (...) 2015, als Unbekannte auf der Suche nach D. gegen (...) Uhr zu Hause vorbeigekommen seien und ihn - den Beschwerdeführer - sowie seinen Onkel mit dem Messer verletzt und seine Mutter geschlagen hätten. D. sei tätlich angegriffen worden, habe aber fliehen können. Am (...) 2015 hätten sie beim Polizeiposten in G._______ Anzeige erstattet. Die Behörden seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Schaden festgestellt; gleichzeitig habe die Polizei ihnen verboten, den Vorfall über das Internet zu verbreiten. Bisher sei niemand verhaftet worden. Nach der Anzeige habe sich ihre Situation zugespitzt. Dies, weil der Vorfall in der Zeitung veröffentlicht oder allenfalls die Aava-Gruppe von der Polizei informiert worden sei. Anschliessend habe er - der Beschwerdeführer - sich in H._______ versteckt und sei zweimal tätlich angegriffen worden. So hätten ihn am (...) 2015 Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, zu Hause aufgesucht und aufgefordert, zur Befragung mitzukommen. Sie hätten ihn nach I._______ gebracht. Dort hätten vier weitere Personen den Aufenthaltsort von D. wissen wollen. Obwohl er ihnen gesagt habe, dass er diesen nicht kenne, habe er sich verpflichten müssen, um die Anwesenheit von D. am (...) 2015 besorgt zu sein, damit sie diesen befragen könnten. Er sei während acht Stunden einvernommen und anschliessend nach J._______ zurückgebracht worden. Am (...) 2015 sei eine dieser Personen zusammen mit weiteren wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich bei seiner Mutter als Polizeibeamte aus G._______ ausgegeben und seine Mutter habe ihn aufgefordert, die Personen zu begleiten, nachdem diese gesagt hätten, sie wollten hn nur befragen. Sie seien zunächst nach I._______ gefahren. Von dort aus hätten sie ihn unter Gewaltanwendung und mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht, wo er erneut nach dem Aufenthaltsort von D. gefragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Eine Person habe mit einem seltsamen tamilischen Akzent gesprochen. Nachdem er mehrere Stunden lang verhört worden sei, hätten sie ihn wieder ins Fahrzeug gebracht, sie hätten dann angehalten, ihn aus dem Auto gezerrt und mit der Türe gegen sein Bein geschlagen. Auch auf seinen Hinterkopf hätten sie ihn geschlagen, er sei gestürzt und habe deshalb eine Erinnerungslücke erlitten. Zirka um sechs Uhr morgens hätten ihn Passanten gefunden und ins Spital in K._______ gebracht, wo er zwei Wochen geblieben sei. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in H._______ bei der Familie seines Schwagers und in B._______ untergetaucht. Auch seine Mutter sei nur unregelmässig zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen seien besorgt um ihn gewesen und hätten ihn in die Schweiz geschickt. Weil sein jüngster Bruder ebenfalls schikaniert und schlecht behandelt worden sei, habe die Mutter diesen nach L._______ geschickt. Nach der Ausreise im (...) 2017 sei sein Vater in einem Geschäft in H._______ von vier Männern auf Motorrädern vertrieben worden, die hätten wissen wollen, wo sich seine Söhne aufhielten. Am Abend des (...) 2018 seien mehrere Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten Fenster zerschlagen, die Familienmitglieder geschlagen und eine Benzinbombe gezündet. Darüber sei in der Zeitung berichtet worden. Die Täter hätten ein grosses Messer und eine Faustwaffe getragen und seinen Vater zu töten versucht. Die Polizei habe allen Schaden auf-, aber niemanden festgenommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere drei Ausschnitte aus den Zeitungen (...) und (...) vom (...) 2018 und vom (...) 2015, sieben Fotografien vom Vorfall vom (...) 2015, einen Polizeirapport vom (...) 2015 (im Original) sowie ein Diagnoseticket vom (...) 2015 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 1. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, und um amtliche Bestellung seiner damaligen Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an. Dem kam er am 8. Juli 2020 fristgerecht nach. F. Am 15. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit am 23. November 2022 beim SEM eingegangenem Schreiben machte der Bruder D. des Beschwerdeführers geltend, dass vor ein paar Monaten Leute bei ihnen zu Hause in Sri Lanka den noch dort lebenden Bruder mit einem Messer verletzt hätten. Hierzu reichte er Fotografien ein. I. Nachdem die damalige amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Mandat ersucht und ein allfälliges Honorar der Freiplatzaktion M._______ abgetreten hatte, wurde sie am 19. Mai 2023 durch die Instruktionsrichterin aus dem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass am (...) 2022 auf der Suche nach ihm und seinem Bruder D. die sri-lankischen Behörden den Bruder N._______ (C.) geschlagen und ihn an der Hand verletzt hätten. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) diesem Verletzungen am Rücken zugefügt. Am (...) 2023 hätten Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und des Militärs ihn und D. erneut gesucht, wobei sie seinen Cousin in einem weissen Van mitgenommen hätten. In derselben Nacht sei dessen Leiche gefunden worden. Er reichte dazu Fotografien ein. K. Mit Urteil des Strafgerichts O._______ vom 29. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Zudem wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons O._______ vom 22. April 2024 wies das Gericht die auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschwerdeführers ab und sprach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB eine zehnjährige Landesverweisung aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders D. (E-707/2020) insofern koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper entschieden werden und mit gleichem Datum ergehen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Er habe nicht erklären können, weshalb sein Bruder D., der nie politisch aktiv gewesen sei und einzig einmal an einer Demonstration teilgenommen habe, in einem solchen Ausmass gesucht werde, dass er deswegen zweimal während mehreren Stunden einvernommen worden wäre. Er habe zudem keine Details nennen können. Auch wisse er nichts Näheres zur Identität der seinen Bruder suchenden Personen, er habe lediglich Mutmassungen getroffen. Es erstaune, dass sie gerade ihn mitgenommen hätten, um ihn über seinen Bruder zu befragen, wenn doch weitere Familienmitglieder auch anwesend gewesen seien. Weiter habe er bezüglich des Zeitpunkts, wann er nach der zweiten Befragung freigelassen worden sei, an der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht und diesen Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen vermocht. Sodann habe er vorgebracht, sie hätten ihm bereits beim ersten Mal, am (...) 2015 gesagt, er müsse seinen Bruder am (...) 2015 beibringen. Da er gewusst habe, dass er dies nicht könne, sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht vorher nach H._______ gegangen sei. Auch erstaune, dass er erst im (...) 2016 ausgereist sei. Zudem befinde sich H._______ nur rund 5 km entfernt von B._______, und es sei bis zur Ausreise nichts mehr passiert. Er hätte sich deshalb auch dort, oder aber an einem anderen Ort in Sri Lanka niederlassen können. Dass er seinen Heimatstaat per Flugzeug mit seinem Reisepass verlassen habe, entspreche auch nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Wäre er tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten, hätten diese drastischere Massnahmen ergriffen. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht erklären können, weshalb ihn nach seiner Ausreise Unbekannte gesucht hätten, und den Zusammenhang zwischen seinen Asylgründen und dem Anschlag auf das Haus zwei Jahre später im (...) 2018 habe er nicht aufzuzeigen vermocht. Der Polizeirapport vom (...) 2015, der erst zweieinhalb Jahre später, am (...) 2018 herausgegeben worden sei, vermöge eine Suche nach ihm nicht zu belegen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar seien. Auch die Zeitungsartikel würden weder Namen noch eine Adresse nennen, sodass weder ein Rückschluss auf die Familie noch auf das Haus des Beschwerdeführers möglich sei. Gleiches gelte mit Bezug auf die eingereichten Fotografien. Schliesslich führt das SEM aus, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 in Sri Lanka gelebt und damit noch sieben Jahre lang nach dem Krieg. Auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 änderten nichts daran. 5.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, nebst der Wiederholung seiner Sachverhaltsdarstellung, im Wesentlichen vor, dass es unzulässig sei, Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Sein Unwissen betreffend die Täter und die Motive ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei logisch, dass er das Motiv der Suche nicht genau kenne, werde er doch infolge der Tätigkeiten seines Bruders verfolgt. Dies gelte auch für den Grund, weshalb seine Familie trotz seiner Ausreise weiterhin behelligt werde. Er habe die zwei Entführungen im Detail schildern können, und es sei nachvollziehbar, dass er in dieser Situation nicht nach der Funktion seiner Entführer gefragt habe. Bezüglich des Zeitpunkts, wann er ihnen seinen Bruder hätte ausliefern müssen, habe er sich nicht widersprochen. Er habe sich deshalb erst nach der zweiten Entführung versteckt, weil er nach der ersten noch gehofft habe, dass sie nicht wiederkommen würden. Auch bestehe kein Widerspruch hinsichtlich der Frage, wann er nach der zweiten Entführung freigelassen worden sei. Er sei um Mitternacht ohnmächtig geworden und erst wieder um sechs Uhr morgens zu sich gekommen. Es sei auch nicht realitätsfremd, dass er sich zuerst versteckt habe, bevor er ausgereist sei, zumal er Geld für seine Ausreise habe organisieren müssen. Selbst wenn die Zeitungsartikel keine Namen enthielten, glichen die darin beschriebenen Ereignisse den von ihm in der Anhörung geltend gemachten. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dadurch dass er bereits zu seinem Bruder D. befragt und dabei bedroht sowie gefoltert worden sei und über keine Identitätspapiere verfüge, erfülle er sehr wohl Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung und seine Situation habe sich durch den Machtwechsel vom 16. November 2019 noch verschlechtert. 6. 6.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Ergänzend ist folgendes festzustellen: 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer hinter den Angriffen die Aava-Gruppe vermutet, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Sollten also - ungeachtet von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen - Angehörige der Aava-Gruppe Urheber der vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffe sein respektive er künftig solche befürchten, hätte er sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Soweit dies mit Blick auf die Vorfälle vom (...) 2015 und (...) 2018 geschehen sein soll, kann allein aus dem Umstand, dass bislang noch niemand festgenommen worden sei, nicht auf die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Dies schon deshalb nicht, weil selbst der Beschwerdeführer die Täter nicht hat benennen können. Demgegenüber habe die Polizei gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Anzeige entgegen- und den Schaden aufgenommen (Akten SEM A12 F39, F43). Damit ist den von der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Umfang des massgeblichen Schutzes Genüge getan (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.). 6.1.2 Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer weder mit den eingereichten Fotografien noch mit dem Zeitungsartikel, dem Polizeirapport oder dem Diagnoseticket glaubhaft zu machen, dass sri-lankische Soldaten für den Angriff auf seine Familie verantwortlich wären. Hinsichtlich der Mitnahmen des Beschwerdeführers im (...) 2015 durch sich als Polizisten ausgebende Personen wäre, selbst wenn er die Täter nicht habe zuordnen oder die genauen Gründe für die Suche nach seinem Bruder habe kennen können, zu erwarten gewesen, dass er substantiiertere Angaben zu den Befragungen machen kann, sei er doch einmal acht und beim zweiten Mal während mehreren Stunden befragt worden. Auch hält das SEM zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den Zeitpunkt, wann sie ihm gesagt hätten, er müsse seinen Bruder ausliefern, widersprochen hat. So sagte er anlässlich der BZP, dies sei bei der zweiten Mitnahme (Akten SEM A5 F. 7.01), hingegen an der Anhörung, es sei bei der ersten gewesen (Akten SEM A12 F20). Dieser Widerspruch betrifft das wesentliche Kerngeschehen in seiner Asylbegründung, weshalb der Einwand, Widersprüche zwischen den Angaben an der BzP und jenen an der Anhörung dürften zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Angaben nicht herangezogen werden, nicht verfängt. Mit heutigem Datum kommt das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Bruders D. (E-707/2020) sodann zum Schluss, dass das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Dies massgeblich deshalb, weil er die Suche nach ihm - sei es seitens unbekannter Gruppierungen, der Aava-Gruppe oder seitens der sri-lankischen Behörden - nicht glaubhaft machen kann. Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, der seine Asylbegründung hauptsächlich auf die Suche nach seinem Bruder D. stützt, abgesehen von den vom SEM zutreffend erkannten Unglaubhaftigkeitselementen die Grundlage entzogen und es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen. 6.2 Nachdem dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer offenkundig auch aus den geltend gemachten Vorfällen betreffend seinen Vater vom (...) 2017, aus dem angeblichen Anschlag auf das Haus der Familie mit einer Benzinbombe vom (...) 2018, den angeblichen Übergriffen seitens des CID auf seinen Bruder C. sowie des Militärs auf seinen Cousin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3.1 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. November 2024 errang dessen linkes Parteienbündnis National People's Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelsmehrheit errungen, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehrheit im Parlament; abgerufen am 15. November 2024). Wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 6.3.2 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers - bei welchem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er nur annähernd in die Nähe der LTTE gerückt werden könnte - ist unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Allein der Umstand, dass er sich seit mehr als (...) Jahren im Ausland aufhält und keine Reisepapiere besitzt, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Nachdem die Beschwerde betreffend den Bruder D. mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen und festgestellt wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - auch nicht ersichtlich, inwiefern er wegen ihm in einen relevanten Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist. 7.2 Das Strafgericht O._______ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. September 2022 eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht des Kantons O._______ mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde zuständig für den Vollzug der Landesverweisung und die Frage, ob einem solchen gegebenenfalls andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 7.3 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen soweit nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 9. 9.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen (Art. 15 VGKE). 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (Rechtskraft der Landesverweisung) davon auszugehen, dass die Beschwerde abgewiesen worden wäre, zumal - nach Abweisung der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl - keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV1 oder aber völkerrechtliche, humanitäre oder technischen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich waren. 9.3 Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.4 Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die bis am 19. Mai 2023 für den Beschwerdeführer tätige amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe eine Kostennote eingereicht. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 10.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 80.- für einen Dolmetscher sowie Auslagen von Fr. 6.- für Porto geltend. Die aufgeführten Aufwände erweisen sich als angemessen und das auszurichtende Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'671.- festzusetzen. Diesen Honoraranspruch hat sie gemäss Schreiben vom 12. Mai 2022 an die Freiplatzaktion M._______ abgetreten. Die neu eingesetzte Rechtsvertreterin hat mit Begleitschreiben vom 22. April 2024 verschiedene Beweismittel zu den Akten gegeben. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Für diese Eingabe ist eine halbe Stunde Aufwand zu vergüten. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 75.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Freiplatzaktion M._______ wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1671.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin Linda Spähni wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 75.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: