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E-5142/2019

E-5142/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der am 10. Dezember 2016 auf dem Luftweg von B._______ her am Flug- hafen Zürich gelandete Beschwerdeführer stellte gleichenorts am 11. De- zember 2016 ein Asylgesuch. Gleichentags verfügte das SEM die Verwei- gerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich als einstweiligen Aufenthaltsort für das Verfahren. Am 15. Dezember 2016 erfolgte im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen die Befragung zur Person (BzP) und am 23. De- zember 2016 die Anhörung zu den Asylgründen. Am 28. Dezember 2016 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern im familienei- genen Haus gewohnt und im Jahre (…) nach (…) Jahren Schule das A- Level abgeschlossen habe. Politisch sei er nie aktiv gewesen und er habe keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Vom (…) 2010 bis zum (…) 2016 sei er als (…) berufstätig gewesen, zunächst vier Jahre in D._______ und anschliessend in C._______. Als Tamile sei er regelmässig von den mehrheitlich singhalesischen (…)kollegen und Vor- gesetzen der Zugehörigkeit zu den LTTE bezichtigt sowie gehänselt und gemobbt worden. Als er am 21. Oktober 2016 mit einem singhalesischen Kollegen zu einem vermeintlichen Unfall mit zwei toten Studenten – diese habe er flüchtig gekannt – gerufen worden sei, habe er aufgrund von Blut- spuren gegenüber seinem Kollegen den Verdacht geäussert, dass es sich nicht um einen normalen Motorrad-Verkehrsunfall handle. Der nachfol- gende Besuch im Spital und die spätere Obduktion hätten denn auch er- geben, dass die Opfer erschossen worden seien. Zurück in der (…)station habe man ihn während 18 Stunden in einem Raum festgehalten und zur Aussage gegenüber dem CID drängen wollen, dass es ein normaler Ver- kehrsunfall gewesen sei. Während der Festhaltung habe die Polizei kom- muniziert, dass die Studenten von einem tamilischen Polizisten erschos- sen worden seien. Er habe Konsequenzen seitens der (…) befürchtet, wenn er mit der Sache an die Öffentlichkeit gehen würde. Die Kommunika- tion der Polizei habe Proteste in der Bevölkerung ausgelöst und seine Mob- bing-Situation zusätzlich verstärkt, aber er habe es sich finanziell nicht leis- ten können, die Arbeit niederzulegen. Es seien dann zum Vorfall Untersu- chungen durch das CID eingeleitet, die Täterschaft bei singhalesischen Kri- minalpolizisten ausfindig gemacht und ein Polizist festgenommen worden.

E-5142/2019 Seite 3 Er selber sei am 3. November 2016 vom CID befragt worden. Die Aava- Gruppe – eine von Singhalesen geführte, bewaffnete Motorrad-Gang – habe zudem die Täterschaft ebenfalls den Tamilen zuschieben und Hass schüren wollen. Nach dem Vorfall hätten vermutlich deren Leute zweimal Steine gegen das Haus seiner Eltern geworfen, während er sich aber in der (…)unterkunft aufgehalten habe. Später seien zwei Polizisten in Chun- nakham von der Aava-Gruppe umgebracht worden. Die Aava-Gruppe und die Prabakaran-Gruppe hätten auch Flugblätter verteilt, in denen tamili- sche Polizisten bedroht und aufgefordert worden seien, den Polizeidienst zu verlassen. Da seit dem Vorfall mit den beiden Studenten das gegen ihn gerichtete Mobbing am Arbeitsplatz in Form von Bedrohungen, Beschimp- fungen und auch Schlägen schlimmer geworden sei, zudem die Bevölke- rung aufgeregt gewesen sei und es Demonstrationen gegeben habe, sei er am (…) Dezember 2016 aus Furcht um seine Sicherheit mit einem vom Schlepper erhaltenen (…) Pass auf dem Luftweg illegal aus Sri Lanka aus- gereist. Via E._______ und die Türkei sei er am 10. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt, wobei er für die Reise von B._______ in die Schweiz vom Schlepper einen anderen (…) Pass erhalten habe. Seine Mutter habe die Reise organisiert und seine Eltern hätten sich zur Finanzierung der Reise- kosten verschuldet. Ein Ausreiseverbot gegen ihn habe nicht bestanden und es sei ihm behördlicherseits auch nichts vorgeworfen worden. Nach der BzP seien zweimal Polizisten bei ihm zuhause erschienen, hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt und ausrichten lassen, dass er sich auf der Polizeistation melden solle, andernfalls die Konsequenzen grösser würden. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, Probleme mit der Polizei und der Aava-Gruppe zu bekommen und womöglich getötet zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seine Identitäts- karte, seine Geburtsurkunde, Kopien des Reisepasses (nur Seite mit Foto), des Familienbüchleins, des (…)ausweises und einer Wohnsitzbestätigung, Schulzeugnisse, Unterlagen und Fotos zu seiner (…)ausbildung und –tä- tigkeit, kopierte Presseartikel und Fotos zum Vorfall mit den zwei Studen- ten sowie betreffend Angriffe und Drohungen der Aava- und der Prabaka- ran-Gruppe wie auch einen kopierten Presseartikel über die Gefährdung tamilischer Polizisten und über Demonstrationen in Jaffna zu den Akten. Sein originaler Reisepass und die beiden für die Reise verwendeten (…) Pässe seien beim Schlepper geblieben. Für die genaue Art und spezifi- schen Inhalte der zahlreichen, teilweise fremdsprachigen und in schlechter (Kopie-)Qualität vorgelegten Beweismittel wird auf die Auflistung in der an- gefochtenen Verfügung und auf die Akten verwiesen.

E-5142/2019 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 29. August 2019 – eröffnet am 2. September 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Nach wunschgemäss erhaltener Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig- keit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin; zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzu- stellen und (sinngemäss) das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen ei- nes Reiseberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu sistieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruk- tionsrichter unter Hinweis auf die ordentlicherweise bestehende aufschie- bende Wirkung der Beschwerde den legalen Aufenthalt des Beschwerde- führers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Sis- tierungsgesuch wies er ab. Ebenso wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hin- weis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 24. Oktober 2019 aufgefordert. Der Vorschuss wurde am 17. Oktober 2019 vollumfänglich geleistet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-5142/2019 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG; vgl. E. 6). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5142/2019 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Ver- folgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen- des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).

E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-5142/2019 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu neh- men ist.

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit nicht genügend. Der geschilderte Tötungsvorfall vom Oktober 2016, dessen versuchte Vertuschung als Verkehrsunfall und die Reaktion der Aava-Gruppe hätten grosses Medieninteresse sowie Proteste und Streiks der Bevölkerung in C._______ ausgelöst. Gemäss den aus den Berichten zu entnehmenden Informationen seien nach den Protesten Un- tersuchungen durch den CID eingeleitet und schliesslich fünf Polizisten verhaftet worden. Am 23. Oktober 2016 seien zudem zwei Polizisten in F._______ von Personen auf Motorrädern angegriffen und verletzt worden, wobei die Polizei zunächst von einem Zusammenhang mit einem Raub- überfall ausgegangen sei. Am nächsten Tag seien jedoch Flugblätter auf- getaucht, wonach die Aava-Gruppe dafür verantwortlich sei und aus Rache für die Tötung der beiden Studenten gehandelt habe. Die Aava-Gang falle auf der Jaffna-Halbinsel immer wieder durch Kriminalität auf und schüre Angst in der Bevölkerung von C._______. Da der Tod der Studenten sowie der Vertuschungsversuch der Polizei mittlerweile aufgeklärt sowie fünf Po- lizisten verhaftet und vor Gericht gestellt worden seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch Gefahr durch die (…)kollegen drohen könnte. Insbesondere bestünden keine Hin- weise, auch nicht in den Akten, dass er – über die in den Medien bereits veröffentlichten Informationen hinaus – über spezielles Wissen bezüglich des Vorfalls verfüge, so dass jemand ein Interesse daran haben könnte, ihn an einer Zeugenaussage zu hindern. Seinen Schilderungen lasse sich ebenso wenig entnehmen, dass es nach seiner Freilassung im Oktober bis zur Ausreise im Dezember 2016 neben blossen Mobbingvorfällen der zu- vor bereits erlebten Art weitere Versuche der Einflussnahme seitens der (…)kollegen gegeben habe. Auch sei er bis zur Ausreise seiner Arbeit nachgegangen und habe weiterhin in der gemeinsamen Unterkunft mit den singhalesischen Kollegen übernachtet. Zudem seien ihm bei der Befra- gung vom 3. November 2016 durch den CID weder Vorwürfe gemacht noch Drohungen ausgesprochen worden; vielmehr sei er aufgefordert worden, unparteiisch die Fragen zu beantworten und ihm sei versichert worden, dass er vor den Arbeitskollegen keine Angst haben müsse. Er könne daher auch mit einem Schutz höherer Ebenen rechnen. Seine pauschale Be- hauptung, man würde ihn umbringen, falls er sich an höhere Behörden wende, überzeuge angesichts des von ihm beschriebenen korrekten Ver- haltens des CID während der Untersuchung nicht. Es gebe daher keine

E-5142/2019 Seite 9 hinreichenden Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine kon- krete Gefahr durch seine (…)kollegen drohe. Eine andere Beurteilung er- gebe sich auch nicht aus den angeblichen zweimaligen Besuchen von Po- lizisten kurz nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause. Angesichts der Tatsa- che, dass er offenbar ausgereist ist, ohne zuvor zu kündigen, lasse sich dieser Besuch auch mit seiner Abwesenheit vom Dienst erklären. Das Vor- bringen, durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Tod der beiden Stu- denten verfolgt zu werden, erfülle somit die Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Soweit er zum einen eine von der Aava-Gruppe ausgehende Verfolgungsfurcht geltend mache und zum andern auf seine Angst vor der Rache der Bevölkerung hinweise, sei kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Nach seinen Schilderungen sei es der Aava-Gruppe darum gegangen, wegen des To- des der beiden Studenten Rache zu üben; seine tamilische Ethnie wäre demnach nicht verfolgungsrelevant. Hierfür spreche auch, dass die Aava- Gruppe schliesslich zwei singhalesische Polizisten in F._______ angegrif- fen habe. Ebenso wäre ein etwaiger Angriff aus der Bevölkerung nicht eth- nisch begründet. Zudem gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung. In der BzP habe er zwar noch von ihm seitens der Ava-Gruppe unterstellten Verbindungen zu den Tätern des Tötungsdelikts an den Studenten sowie von Steinwürfen gegen sein Haus gesprochen, diese Darstellung aber in der Anhörung er- heblich relativiert. Demgemäss habe ein Nachbar einmal gesehen, wie un- bekannte Personen auf Motorrädern Steine geworfen hätten, und beim zweiten Mal habe niemand den Vorfall beobachtet. Er wisse auch nicht, wie die Aava-Gruppe darauf komme, dass er persönlich etwas mit der Sache zu tun habe. Seine Befürchtungen, wegen des Todes der beiden Studenten einer Verfolgung durch die Aava-Gruppe ausgesetzt zu sein, gründe in ei- ner reinen Vermutung und entbehre objektiver Anhaltspunkte. Aus den ein- gereichten Flugblättern der Aava-Gruppe und der Prabakaran-Gruppe mit Drohungen gegen tamilische Polizisten und Aufforderungen zum Verlassen des (…)dienstes lasse sich ebenfalls keine hinreichende Verfolgungsge- fahr ableiten. Praxisgemäss vermöge die Zugehörigkeit zu einer Risiko- gruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flücht- lingseigenschaft nicht zu begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich diese abstrakte Gefährdung beim Gesuchsteller individuell konkretisiert habe. Solcherart konkrete Hinweise seien nicht ersichtlich. Die rein abs- trakte Möglichkeit, irgendwann wegen der (…)tätigkeit verfolgt zu werden, genüge nicht. Seinen Schilderungen liessen sich auch keine über blosse Vermutungen hinausgehende Hinweise dafür entnehmen, dass ihm sei- tens der Bevölkerung eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Der

E-5142/2019 Seite 10 Umstand, wonach behauptet worden sei, dass ein tamilischer Polizist für den Tod der Studenten verantwortlich sei und man ihn am Unfallort gese- hen habe, genüge nicht zur Begründung einer hinreichenden Verfolgungs- gefahr, zumal sein Name nicht öffentlich bekannt gewesen sei und die ver- antwortlichen Polizisten mittlerweile verhaftet worden seien. Die übrigen Beweismittel seien lediglich geeignet, seine Identität und seine (…)tätigkeit zu belegen oder enthielten Informationen zum Tod der beiden Studenten und die allgemeine Gefährdung von (…) in Sri Lanka, wobei er namentlich nicht erwähnt werde. Die angeblichen und vielfältigen Belästigungen durch singhalesische Arbeitskollegen oder Vorgesetzte (Mobbing, Drohungen, Schläge, Hänselungen, Beleidigungen und Beschimpfungen) seien so- dann bedauerlich, zeigten jedoch nicht die erforderliche Intensität, um ei- nen Nachteil von asylrelevanter Bedeutung begründen zu können. Bei den Vorwürfen der LTTE-Zugehörigkeit handle es sich offenbar um blosse und pauschale Beleidigungen ohne konkreten Verdachtshintergrund oder wei- tere Konsequenzen. Gegen die Schikanen der (…)kollegen hätte ihm zu- dem grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden, sich an höhere oder gegebenenfalls unabhängige dritte Stellen zu wenden, und notfalls hätte er sich durch Kündigung der Mobbingsituation entziehen können. Eine Flucht ins Ausland sei nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei nach Massgabe des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Illegal ausgereiste Rückkehrer, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Er- öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für die Befragun- gen und Kontrollmassnahmen gegenüber Rückkehrern am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend ge- macht, vor der Ausreise wegen etwaiger LTTE-Tätigkeiten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Dezember 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe mithin nach Kriegsende noch über sieben Jahre dort gelebt. Zudem sei er seit 2010 im (…)dienst tätig gewesen, so dass von seiner behördlichen Überprüfung seiner Vergangenheit seitens der Behörden ausgegangen werden könne.

E-5142/2019 Seite 11 Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folg- lich kein Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszu- lösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründe- ter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Angesichts der offensicht- lich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhan- dene Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere Widersprüche und teil- weise Substanzarmut in den Schilderungen, einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahr- scheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei fer- ner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegs- ende 2009 und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der aus C._______ stammende Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Ein Vollzug der Wegweisung in diese Provinz sei grundsätzlich und bei Erfüllung der individuellen Kriterien gemäss dem Re- ferenzurteil E-1866/2015 zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über einen A-Level-Schulabschluss, eine sechsjährige Berufserfahrung als (…), ein solides und tragfähiges familiäres, verwandt- schaftliches und bekanntschaftliches Beziehungsnetz in C._______ sowie mit dem Elternhaus über eine gesicherte Wohnsituation; dadurch würden ihm die Reintegration und der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrund- lage erleichtert. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen. Wenn die Vorinstanz den Eindruck gewinne, dass er mit dem Schutz einer höheren Ebene habe rechnen können, verkenne sie, dass ihm anlässlich der willkürlichen 18-stündigen Festhaltung auf der Po- lizeistation und der Befragung durch den CID deutlich vor Augen geführt worden sei, welches «unparteiische» Verhalten von ihm erwartet worden

E-5142/2019 Seite 12 sei: ein nicht pro-tamilisches. Betreffend die polizeiliche Suche bei ihm zu Hause sei festzuhalten, dass Personen, die ohne Kündigung die (…) oder das Militär verlassen würden, lange und willkürliche Haftstrafen drohten o- der gemäss einem Zeitungsbericht in einem Fall gar zum Verschwinden gebracht würden. Das SEM gehe zudem irrigerweise davon aus, dass das Gerichtsverfahren betreffend die Tötung der beiden Studenten bereits ab- geschlossen sei. Zwar seien fünf Polizisten verhaftet worden, jedoch sei unklar, ob sich diese noch in Haft befänden oder gegen Kaution freigekom- men seien, sie wieder als Polizisten arbeiteten oder wo sie sich aufhalten würden. Mehrere Personen in der höheren Hierarchiestufe innerhalb der (…) hätten kein Interesse daran, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, weil dann wohl das öffentliche Interesse an einer raschen und sauberen Wei- terführung des Gerichtsverfahrens steige. Gerichtsverfahren in Sri Lanka würden denn auch nicht selten künstlich in die Länge gezogen und dann abgeschrieben, ohne dass die Verantwortlichen hätten ausgemacht und zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Gemäss Berichten bleibe die srilankische Polizei bei Fällen von Polizeigewalt oder gar Folter zudem meist unbestraft und diese Vergehen beträfen vergleichsweise stark die ta- milische Bevölkerung. Ein detaillierter Bericht der SFH betreffend die Situ- ation tamilischer (…) im Nordosten Sri Lankas stehe noch aus und sei ab- zuwarten. Nach dem Gesagten sei nicht erstaunlich, dass er keine Hilfe bei höheren Behörden zu finden erhofft habe. Eine ihm einmal von einem be- trunkenen singhalesischen Polizisten mit einer Flasche am Arm zugefügte Verletzung habe er seinen Vorgesetzten gemeldet, ohne dass er ernstge- nommen worden sei. Das gelte auch für die verschiedenen erlebten verba- len Attacken. Er habe somit keine Möglichkeiten, sich gegen diese ständi- gen Angriffe zu wehren. Dass das SEM diese Erlebnisse als «Mobbing» herabsetze, mute zynisch an. Nicht zu unterschätzen sei zudem die mehr- malige Ermahnung von Seiten anderer (…), sich nicht gegen die Interes- sen der srilankischen Polizei zu äussern. Es sei deshalb davon auszuge- hen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in ähnlicher Weise wieder unter Druck gesetzt würde. Entgegen der Auffassung des SEM sei sodann seine Flucht ins Ausland durchaus erforderlich gewesen, weil er in Sri Lanka we- der habe Hilfe erwarten noch sich in Sicherheit wiegen können. Aus den bereits erörterten Gründen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, einfach zu kündigen oder sich innerhalb Sri Lankas eine neue Existenz aufzu- bauen, da er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie ange- wiesen sei. Zudem wäre fraglich, ob er anderswo eine Arbeitsstelle gefun- den hätte. Selbst wenn seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten, stehe doch die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks ausser Frage. Seine Erlebnisse seien

E-5142/2019 Seite 13 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geeignet, begründete Furcht vor einer erneuten asylrelevanten Verfolgung zu bewirken. Als Tamile aus dem Nor- den ohne Reisepass würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und er wäre als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar, was eine behördliche Perso- nenüberprüfung sowie eine Befragung zu Identität, persönlichem Hinter- grund und Reiseziel nach sich zöge. Seine tamilische Sprache und seine Herkunft aus dem Distrikt Jaffna würden einen Anfangsverdacht seiner Nähe zu den LTTE generieren. Vom Vorfall mit dem betrunkenen Polizisten im Jahr 2011 trage er zudem am Unterarm noch eine sichtbare Narbe, wo- mit ein erhöhtes Risikoprofil gegeben sei. Auch würde ans Licht kommen, dass er als (…) gearbeitet und Sri Lanka ohne vorgängige Kündigung ver- lassen habe. Seine asylrelevante Gefährdung sei mithin weiterhin aktuell. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl, zu- mindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu- ges. Betreffend die Zumutbarkeitsfrage treffe es zwar zu, dass er immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, jedoch stehe seine Familie finanziell eher schlecht da und es sei nicht realistisch, dass er dort wieder als (…) arbeiten könne; dies habe er auch nicht im Sinn, da er sich mit dem Staat nicht mehr identifizieren könne. Zumindest während einer bestimmten Zeit wäre er somit finanziell nicht selbständig und sei dem Risiko eines Lebens in Armut ausgesetzt. Er habe daher jedenfalls Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je in tamilischer Sprache einen Brief seiner Mutter betreffend die zwei Polizeibesuche nach seiner Aus- reise und einen Zeitungsartikel über tamilische Polizisten zu den Akten. Deren Übersetzungen werde er nachreichen.

E. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung und korrekter Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten, zumal sich seither weder die Sach- noch die Akten- noch die Prozesslage verändert hat. Im Besonderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche in seiner Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (SFH-Reisebericht, zwei Übersetzungen) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht hat. Ergänzend ist auf die Rechtsprechungspraxis zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Aava-Gruppe in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der srilankische Staat hiergegen schutzfähig und -willig ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2 [m.w.H.], E-4915/2020 vom 14. Januar 2021, E. 6.6., D-2175/2018 vom 25. November 2019, E.7.2.3., D-4204/2019 vom 5. September 2019, E.5.1.4.). Das SEM hat insbesondere auch die Risikoprüfung nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der srilankischen Regierung offensichtlich nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilankischen Einheitsstaat darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründet zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) und auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und im Besonderen jener in der Nordprovinz ist festzuhalten, dass dort auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und insoweit das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dort E. 13.2) weiter Bestand hat. Im Zusammenhang mit der aktuell dynamischen allgemeinen Lage in Sri Lanka bleibt ergänzend festzuhalten, dass weder der am 1. April 2022 im Gefolge zunehmender Proteste und Unruhen aufgrund der Wirtschaftskrise vom Staatspräsidenten über das ganze Land verhängte Ausnahmezustand noch die seither schwelende Regierungskrise eine grundsätzlich andere Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeitsfrage in genereller oder individueller Hinsicht zulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 Oktober 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:), «dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass es in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender und hinläng- lich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,

dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem

E-5142/2019 Seite 14 Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entge- genzusetzen, dass die Beschwerde über weite Teile in einer Wiedergabe und Bekräfti- gung des Sachverhalts sowie von Textbausteinen zur Frage der flüchtlings- rechtlichen Beachtlichkeit von Asylvorbringen besteht, wogegen sich der argumentative Teil auf das letzte Drittel der Beschwerde (ab Ziff. 19) be- schränkt, dass mit den betreffenden Ausführungen die vorinstanzlichen Erwägungen nur partiell beanstandet werden und sie auch insoweit offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürften, zumal sie kaum über blosse Gegenbehauptungen (z.B. noch hängiges Gerichtsverfahren betr. Tötung zweier Studenten, keine Aussicht auf Schutzgewährung auf höhe- rer Ebene, asylrelevante Verfolgung statt blosses «Mobbing») hinausge- hen, dass insbesondere auch nicht schlüssig nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer der von ihm beschriebenen, von singhalesischen Ar- beitskollegen und –vorgesetzten ausgehenden Drucksituation nicht durch Kündigung seiner Arbeitsstelle hätte ausweichen können, wobei sein erklä- render Hinweis auf den diesfalls drohenden Erwerbsausfall offensichtlich wiederum der notwendigen flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit entbehrt, dass ein subjektives Empfinden eines psychischen Druckes und einer Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, jedoch gesamthaft weder die objektive Begründetheit noch die Ernsthaftigkeit und geforderte Intensität der behauptungsgemäs- sen Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zureichend erkennbar ist,

dass im Weiteren der Versuch des Beschwerdeführers, ihm selber ein be- sonderes Risikoprofil zuzuschreiben, offensichtlich misslingt, da ange- sichts der bisherigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, dass ihm eine Nähe zur LTTE unterstellt werden oder wieso die Narbe am Un- terarm nach acht Jahren und mehrjährigem Dienst als (…) nunmehr zu ei- nem Gefährdungsmoment führen könnte,

dass für das Bundesverwaltungsgericht einstweilen kein Anlass besteht, dem sinngemässen Ersuchen um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Reiseberichts der SFH zur Situation tamilischer Polizisten im Nordosten Sri Lankas (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 22) statt- zugeben, zumal sich der in Aussicht gestellte Bericht nicht zur konkreten und persönlichen Situation des Beschwerdeführers äussern wird,

dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte,

E-5142/2019 Seite 15 dass der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel vorlegt (Ar- tikel JVP News und Brief der Mutter) und deren Übersetzungen in Aussicht stellt, dass, sollte er deren Inhalten eine über die Inhaltsangaben in Ziffer 13 und 20 der Beschwerde hinausgehende Bedeutung zumessen, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hinzuweisen ist, wonach verspätete – aber innert nützlicher Frist eingehende – Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können». 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeu- gender Begründung und korrekter Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungs- vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Aner- kennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Er- wägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Be- schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu in- tegral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heu- tigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten, zumal sich seither weder die Sach- noch die Akten- noch die Prozesslage verändert hat. Im Besonderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche in seiner Be- schwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (SFH-Reisebericht, zwei Übersetzungen) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht hat. Ergänzend ist auf die Rechtsprechungspraxis zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Aava-Gruppe in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der srilankische Staat hiergegen schutzfähig und -willig ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2 [m.w.H.], E-4915/2020 vom

E. 14 Januar 2021, E. 6.6., D-2175/2018 vom 25. November 2019, E.7.2.3., D-4204/2019 vom 5. September 2019, E.5.1.4.). Das SEM hat insbesondere auch die Risikoprüfung nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen in

E-5142/2019 Seite 16 der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung vom 9. Okto- ber 2019 kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich verwiesen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der srilankischen Regierung offensichtlich nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilanki- schen Einheitsstaat darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründet zu befürchten hat, weshalb weder ein An- spruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl be- steht. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) und auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und im Besonderen jener in der Nordprovinz ist festzu- halten, dass dort auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt herrscht und insoweit das Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dort E. 13.2) weiter Bestand hat. Im Zusammenhang mit der aktuell dynamischen allge- meinen Lage in Sri Lanka bleibt ergänzend festzuhalten, dass weder der am 1. April 2022 im Gefolge zunehmender Proteste und Unruhen aufgrund der Wirtschaftskrise vom Staatspräsidenten über das ganze Land ver- hängte Ausnahmezustand noch die seither schwelende Regierungskrise eine grundsätzlich andere Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeitsfrage in genereller oder individueller Hinsicht zulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-5142/2019 Seite 17 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5142/2019 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5142/2019 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der am 10. Dezember 2016 auf dem Luftweg von B._______ her am Flughafen Zürich gelandete Beschwerdeführer stellte gleichenorts am 11. Dezember 2016 ein Asylgesuch. Gleichentags verfügte das SEM die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich als einstweiligen Aufenthaltsort für das Verfahren. Am 15. Dezember 2016 erfolgte im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Dezember 2016 die Anhörung zu den Asylgründen. Am 28. Dezember 2016 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern im familieneigenen Haus gewohnt und im Jahre (...) nach (...) Jahren Schule das A-Level abgeschlossen habe. Politisch sei er nie aktiv gewesen und er habe keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Vom (...) 2010 bis zum (...) 2016 sei er als (...) berufstätig gewesen, zunächst vier Jahre in D._______ und anschliessend in C._______. Als Tamile sei er regelmässig von den mehrheitlich singhalesischen (...)kollegen und Vorgesetzen der Zugehörigkeit zu den LTTE bezichtigt sowie gehänselt und gemobbt worden. Als er am 21. Oktober 2016 mit einem singhalesischen Kollegen zu einem vermeintlichen Unfall mit zwei toten Studenten - diese habe er flüchtig gekannt - gerufen worden sei, habe er aufgrund von Blutspuren gegenüber seinem Kollegen den Verdacht geäussert, dass es sich nicht um einen normalen Motorrad-Verkehrsunfall handle. Der nachfolgende Besuch im Spital und die spätere Obduktion hätten denn auch ergeben, dass die Opfer erschossen worden seien. Zurück in der (...)station habe man ihn während 18 Stunden in einem Raum festgehalten und zur Aussage gegenüber dem CID drängen wollen, dass es ein normaler Verkehrsunfall gewesen sei. Während der Festhaltung habe die Polizei kommuniziert, dass die Studenten von einem tamilischen Polizisten erschossen worden seien. Er habe Konsequenzen seitens der (...) befürchtet, wenn er mit der Sache an die Öffentlichkeit gehen würde. Die Kommunikation der Polizei habe Proteste in der Bevölkerung ausgelöst und seine Mobbing-Situation zusätzlich verstärkt, aber er habe es sich finanziell nicht leisten können, die Arbeit niederzulegen. Es seien dann zum Vorfall Untersuchungen durch das CID eingeleitet, die Täterschaft bei singhalesischen Kriminalpolizisten ausfindig gemacht und ein Polizist festgenommen worden. Er selber sei am 3. November 2016 vom CID befragt worden. Die Aava-Gruppe - eine von Singhalesen geführte, bewaffnete Motorrad-Gang - habe zudem die Täterschaft ebenfalls den Tamilen zuschieben und Hass schüren wollen. Nach dem Vorfall hätten vermutlich deren Leute zweimal Steine gegen das Haus seiner Eltern geworfen, während er sich aber in der (...)unterkunft aufgehalten habe. Später seien zwei Polizisten in Chunnakham von der Aava-Gruppe umgebracht worden. Die Aava-Gruppe und die Prabakaran-Gruppe hätten auch Flugblätter verteilt, in denen tamilische Polizisten bedroht und aufgefordert worden seien, den Polizeidienst zu verlassen. Da seit dem Vorfall mit den beiden Studenten das gegen ihn gerichtete Mobbing am Arbeitsplatz in Form von Bedrohungen, Beschimpfungen und auch Schlägen schlimmer geworden sei, zudem die Bevölkerung aufgeregt gewesen sei und es Demonstrationen gegeben habe, sei er am (...) Dezember 2016 aus Furcht um seine Sicherheit mit einem vom Schlepper erhaltenen (...) Pass auf dem Luftweg illegal aus Sri Lanka ausgereist. Via E._______ und die Türkei sei er am 10. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt, wobei er für die Reise von B._______ in die Schweiz vom Schlepper einen anderen (...) Pass erhalten habe. Seine Mutter habe die Reise organisiert und seine Eltern hätten sich zur Finanzierung der Reisekosten verschuldet. Ein Ausreiseverbot gegen ihn habe nicht bestanden und es sei ihm behördlicherseits auch nichts vorgeworfen worden. Nach der BzP seien zweimal Polizisten bei ihm zuhause erschienen, hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt und ausrichten lassen, dass er sich auf der Polizeistation melden solle, andernfalls die Konsequenzen grösser würden. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, Probleme mit der Polizei und der Aava-Gruppe zu bekommen und womöglich getötet zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, Kopien des Reisepasses (nur Seite mit Foto), des Familienbüchleins, des (...)ausweises und einer Wohnsitzbestätigung, Schulzeugnisse, Unterlagen und Fotos zu seiner (...)ausbildung und -tätigkeit, kopierte Presseartikel und Fotos zum Vorfall mit den zwei Studenten sowie betreffend Angriffe und Drohungen der Aava- und der Prabakaran-Gruppe wie auch einen kopierten Presseartikel über die Gefährdung tamilischer Polizisten und über Demonstrationen in Jaffna zu den Akten. Sein originaler Reisepass und die beiden für die Reise verwendeten (...) Pässe seien beim Schlepper geblieben. Für die genaue Art und spezifischen Inhalte der zahlreichen, teilweise fremdsprachigen und in schlechter (Kopie-)Qualität vorgelegten Beweismittel wird auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung und auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Nach wunschgemäss erhaltener Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin; zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und (sinngemäss) das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Reiseberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu sistieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter unter Hinweis auf die ordentlicherweise bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Sistierungsgesuch wies er ab. Ebenso wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 24. Oktober 2019 aufgefordert. Der Vorschuss wurde am 17. Oktober 2019 vollumfänglich geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG; vgl. E. 6). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Der geschilderte Tötungsvorfall vom Oktober 2016, dessen versuchte Vertuschung als Verkehrsunfall und die Reaktion der Aava-Gruppe hätten grosses Medieninteresse sowie Proteste und Streiks der Bevölkerung in C._______ ausgelöst. Gemäss den aus den Berichten zu entnehmenden Informationen seien nach den Protesten Untersuchungen durch den CID eingeleitet und schliesslich fünf Polizisten verhaftet worden. Am 23. Oktober 2016 seien zudem zwei Polizisten in F._______ von Personen auf Motorrädern angegriffen und verletzt worden, wobei die Polizei zunächst von einem Zusammenhang mit einem Raubüberfall ausgegangen sei. Am nächsten Tag seien jedoch Flugblätter aufgetaucht, wonach die Aava-Gruppe dafür verantwortlich sei und aus Rache für die Tötung der beiden Studenten gehandelt habe. Die Aava-Gang falle auf der Jaffna-Halbinsel immer wieder durch Kriminalität auf und schüre Angst in der Bevölkerung von C._______. Da der Tod der Studenten sowie der Vertuschungsversuch der Polizei mittlerweile aufgeklärt sowie fünf Polizisten verhaftet und vor Gericht gestellt worden seien, sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch Gefahr durch die (...)kollegen drohen könnte. Insbesondere bestünden keine Hinweise, auch nicht in den Akten, dass er - über die in den Medien bereits veröffentlichten Informationen hinaus - über spezielles Wissen bezüglich des Vorfalls verfüge, so dass jemand ein Interesse daran haben könnte, ihn an einer Zeugenaussage zu hindern. Seinen Schilderungen lasse sich ebenso wenig entnehmen, dass es nach seiner Freilassung im Oktober bis zur Ausreise im Dezember 2016 neben blossen Mobbingvorfällen der zuvor bereits erlebten Art weitere Versuche der Einflussnahme seitens der (...)kollegen gegeben habe. Auch sei er bis zur Ausreise seiner Arbeit nachgegangen und habe weiterhin in der gemeinsamen Unterkunft mit den singhalesischen Kollegen übernachtet. Zudem seien ihm bei der Befragung vom 3. November 2016 durch den CID weder Vorwürfe gemacht noch Drohungen ausgesprochen worden; vielmehr sei er aufgefordert worden, unparteiisch die Fragen zu beantworten und ihm sei versichert worden, dass er vor den Arbeitskollegen keine Angst haben müsse. Er könne daher auch mit einem Schutz höherer Ebenen rechnen. Seine pauschale Behauptung, man würde ihn umbringen, falls er sich an höhere Behörden wende, überzeuge angesichts des von ihm beschriebenen korrekten Verhaltens des CID während der Untersuchung nicht. Es gebe daher keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine konkrete Gefahr durch seine (...)kollegen drohe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den angeblichen zweimaligen Besuchen von Polizisten kurz nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause. Angesichts der Tatsache, dass er offenbar ausgereist ist, ohne zuvor zu kündigen, lasse sich dieser Besuch auch mit seiner Abwesenheit vom Dienst erklären. Das Vorbringen, durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Tod der beiden Studenten verfolgt zu werden, erfülle somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Soweit er zum einen eine von der Aava-Gruppe ausgehende Verfolgungsfurcht geltend mache und zum andern auf seine Angst vor der Rache der Bevölkerung hinweise, sei kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Nach seinen Schilderungen sei es der Aava-Gruppe darum gegangen, wegen des Todes der beiden Studenten Rache zu üben; seine tamilische Ethnie wäre demnach nicht verfolgungsrelevant. Hierfür spreche auch, dass die Aava-Gruppe schliesslich zwei singhalesische Polizisten in F._______ angegriffen habe. Ebenso wäre ein etwaiger Angriff aus der Bevölkerung nicht ethnisch begründet. Zudem gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung. In der BzP habe er zwar noch von ihm seitens der Ava-Gruppe unterstellten Verbindungen zu den Tätern des Tötungsdelikts an den Studenten sowie von Steinwürfen gegen sein Haus gesprochen, diese Darstellung aber in der Anhörung erheblich relativiert. Demgemäss habe ein Nachbar einmal gesehen, wie unbekannte Personen auf Motorrädern Steine geworfen hätten, und beim zweiten Mal habe niemand den Vorfall beobachtet. Er wisse auch nicht, wie die Aava-Gruppe darauf komme, dass er persönlich etwas mit der Sache zu tun habe. Seine Befürchtungen, wegen des Todes der beiden Studenten einer Verfolgung durch die Aava-Gruppe ausgesetzt zu sein, gründe in einer reinen Vermutung und entbehre objektiver Anhaltspunkte. Aus den eingereichten Flugblättern der Aava-Gruppe und der Prabakaran-Gruppe mit Drohungen gegen tamilische Polizisten und Aufforderungen zum Verlassen des (...)dienstes lasse sich ebenfalls keine hinreichende Verfolgungsgefahr ableiten. Praxisgemäss vermöge die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich diese abstrakte Gefährdung beim Gesuchsteller individuell konkretisiert habe. Solcherart konkrete Hinweise seien nicht ersichtlich. Die rein abstrakte Möglichkeit, irgendwann wegen der (...)tätigkeit verfolgt zu werden, genüge nicht. Seinen Schilderungen liessen sich auch keine über blosse Vermutungen hinausgehende Hinweise dafür entnehmen, dass ihm seitens der Bevölkerung eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Der Umstand, wonach behauptet worden sei, dass ein tamilischer Polizist für den Tod der Studenten verantwortlich sei und man ihn am Unfallort gesehen habe, genüge nicht zur Begründung einer hinreichenden Verfolgungsgefahr, zumal sein Name nicht öffentlich bekannt gewesen sei und die verantwortlichen Polizisten mittlerweile verhaftet worden seien. Die übrigen Beweismittel seien lediglich geeignet, seine Identität und seine (...)tätigkeit zu belegen oder enthielten Informationen zum Tod der beiden Studenten und die allgemeine Gefährdung von (...) in Sri Lanka, wobei er namentlich nicht erwähnt werde. Die angeblichen und vielfältigen Belästigungen durch singhalesische Arbeitskollegen oder Vorgesetzte (Mobbing, Drohungen, Schläge, Hänselungen, Beleidigungen und Beschimpfungen) seien sodann bedauerlich, zeigten jedoch nicht die erforderliche Intensität, um einen Nachteil von asylrelevanter Bedeutung begründen zu können. Bei den Vorwürfen der LTTE-Zugehörigkeit handle es sich offenbar um blosse und pauschale Beleidigungen ohne konkreten Verdachtshintergrund oder weitere Konsequenzen. Gegen die Schikanen der (...)kollegen hätte ihm zudem grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden, sich an höhere oder gegebenenfalls unabhängige dritte Stellen zu wenden, und notfalls hätte er sich durch Kündigung der Mobbingsituation entziehen können. Eine Flucht ins Ausland sei nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei nach Massgabe des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Illegal ausgereiste Rückkehrer, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für die Befragungen und Kontrollmassnahmen gegenüber Rückkehrern am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor der Ausreise wegen etwaiger LTTE-Tätigkeiten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Dezember 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe mithin nach Kriegsende noch über sieben Jahre dort gelebt. Zudem sei er seit 2010 im (...)dienst tätig gewesen, so dass von seiner behördlichen Überprüfung seiner Vergangenheit seitens der Behörden ausgegangen werden könne. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Angesichts der offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere Widersprüche und teilweise Substanzarmut in den Schilderungen, einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegsende 2009 und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der aus C._______ stammende Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Ein Vollzug der Wegweisung in diese Provinz sei grundsätzlich und bei Erfüllung der individuellen Kriterien gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über einen A-Level-Schulabschluss, eine sechsjährige Berufserfahrung als (...), ein solides und tragfähiges familiäres, verwandtschaftliches und bekanntschaftliches Beziehungsnetz in C._______ sowie mit dem Elternhaus über eine gesicherte Wohnsituation; dadurch würden ihm die Reintegration und der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage erleichtert. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen. Wenn die Vorinstanz den Eindruck gewinne, dass er mit dem Schutz einer höheren Ebene habe rechnen können, verkenne sie, dass ihm anlässlich der willkürlichen 18-stündigen Festhaltung auf der Polizeistation und der Befragung durch den CID deutlich vor Augen geführt worden sei, welches «unparteiische» Verhalten von ihm erwartet worden sei: ein nicht pro-tamilisches. Betreffend die polizeiliche Suche bei ihm zu Hause sei festzuhalten, dass Personen, die ohne Kündigung die (...) oder das Militär verlassen würden, lange und willkürliche Haftstrafen drohten oder gemäss einem Zeitungsbericht in einem Fall gar zum Verschwinden gebracht würden. Das SEM gehe zudem irrigerweise davon aus, dass das Gerichtsverfahren betreffend die Tötung der beiden Studenten bereits abgeschlossen sei. Zwar seien fünf Polizisten verhaftet worden, jedoch sei unklar, ob sich diese noch in Haft befänden oder gegen Kaution freigekommen seien, sie wieder als Polizisten arbeiteten oder wo sie sich aufhalten würden. Mehrere Personen in der höheren Hierarchiestufe innerhalb der (...) hätten kein Interesse daran, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, weil dann wohl das öffentliche Interesse an einer raschen und sauberen Weiterführung des Gerichtsverfahrens steige. Gerichtsverfahren in Sri Lanka würden denn auch nicht selten künstlich in die Länge gezogen und dann abgeschrieben, ohne dass die Verantwortlichen hätten ausgemacht und zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Gemäss Berichten bleibe die srilankische Polizei bei Fällen von Polizeigewalt oder gar Folter zudem meist unbestraft und diese Vergehen beträfen vergleichsweise stark die tamilische Bevölkerung. Ein detaillierter Bericht der SFH betreffend die Situation tamilischer (...) im Nordosten Sri Lankas stehe noch aus und sei abzuwarten. Nach dem Gesagten sei nicht erstaunlich, dass er keine Hilfe bei höheren Behörden zu finden erhofft habe. Eine ihm einmal von einem betrunkenen singhalesischen Polizisten mit einer Flasche am Arm zugefügte Verletzung habe er seinen Vorgesetzten gemeldet, ohne dass er ernstgenommen worden sei. Das gelte auch für die verschiedenen erlebten verbalen Attacken. Er habe somit keine Möglichkeiten, sich gegen diese ständigen Angriffe zu wehren. Dass das SEM diese Erlebnisse als «Mobbing» herabsetze, mute zynisch an. Nicht zu unterschätzen sei zudem die mehrmalige Ermahnung von Seiten anderer (...), sich nicht gegen die Interessen der srilankischen Polizei zu äussern. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in ähnlicher Weise wieder unter Druck gesetzt würde. Entgegen der Auffassung des SEM sei sodann seine Flucht ins Ausland durchaus erforderlich gewesen, weil er in Sri Lanka weder habe Hilfe erwarten noch sich in Sicherheit wiegen können. Aus den bereits erörterten Gründen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, einfach zu kündigen oder sich innerhalb Sri Lankas eine neue Existenz aufzubauen, da er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie angewiesen sei. Zudem wäre fraglich, ob er anderswo eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Selbst wenn seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten, stehe doch die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks ausser Frage. Seine Erlebnisse seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geeignet, begründete Furcht vor einer erneuten asylrelevanten Verfolgung zu bewirken. Als Tamile aus dem Norden ohne Reisepass würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und er wäre als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar, was eine behördliche Personenüberprüfung sowie eine Befragung zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel nach sich zöge. Seine tamilische Sprache und seine Herkunft aus dem Distrikt Jaffna würden einen Anfangsverdacht seiner Nähe zu den LTTE generieren. Vom Vorfall mit dem betrunkenen Polizisten im Jahr 2011 trage er zudem am Unterarm noch eine sichtbare Narbe, womit ein erhöhtes Risikoprofil gegeben sei. Auch würde ans Licht kommen, dass er als (...) gearbeitet und Sri Lanka ohne vorgängige Kündigung verlassen habe. Seine asylrelevante Gefährdung sei mithin weiterhin aktuell. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend die Zumutbarkeitsfrage treffe es zwar zu, dass er immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, jedoch stehe seine Familie finanziell eher schlecht da und es sei nicht realistisch, dass er dort wieder als (...) arbeiten könne; dies habe er auch nicht im Sinn, da er sich mit dem Staat nicht mehr identifizieren könne. Zumindest während einer bestimmten Zeit wäre er somit finanziell nicht selbständig und sei dem Risiko eines Lebens in Armut ausgesetzt. Er habe daher jedenfalls Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer je in tamilischer Sprache einen Brief seiner Mutter betreffend die zwei Polizeibesuche nach seiner Ausreise und einen Zeitungsartikel über tamilische Polizisten zu den Akten. Deren Übersetzungen werde er nachreichen. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte,dass es in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,dass die Beschwerde über weite Teile in einer Wiedergabe und Bekräftigung des Sachverhalts sowie von Textbausteinen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit von Asylvorbringen besteht, wogegen sich der argumentative Teil auf das letzte Drittel der Beschwerde (ab Ziff. 19) beschränkt, dass mit den betreffenden Ausführungen die vorinstanzlichen Erwägungen nur partiell beanstandet werden und sie auch insoweit offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürften, zumal sie kaum über blosse Gegenbehauptungen (z.B. noch hängiges Gerichtsverfahren betr. Tötung zweier Studenten, keine Aussicht auf Schutzgewährung auf höherer Ebene, asylrelevante Verfolgung statt blosses «Mobbing») hinausgehen, dass insbesondere auch nicht schlüssig nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer der von ihm beschriebenen, von singhalesischen Arbeitskollegen und -vorgesetzten ausgehenden Drucksituation nicht durch Kündigung seiner Arbeitsstelle hätte ausweichen können, wobei sein erklärender Hinweis auf den diesfalls drohenden Erwerbsausfall offensichtlich wiederum der notwendigen flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit entbehrt,dass ein subjektives Empfinden eines psychischen Druckes und einer Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, jedoch gesamthaft weder die objektive Begründetheit noch die Ernsthaftigkeit und geforderte Intensität der behauptungsgemässen Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zureichend erkennbar ist, dass im Weiteren der Versuch des Beschwerdeführers, ihm selber ein besonderes Risikoprofil zuzuschreiben, offensichtlich misslingt, da angesichts der bisherigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, dass ihm eine Nähe zur LTTE unterstellt werden oder wieso die Narbe am Unterarm nach acht Jahren und mehrjährigem Dienst als (...) nunmehr zu einem Gefährdungsmoment führen könnte, dass für das Bundesverwaltungsgericht einstweilen kein Anlass besteht, dem sinngemässen Ersuchen um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Reiseberichts der SFH zur Situation tamilischer Polizisten im Nordosten Sri Lankas (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 22) stattzugeben, zumal sich der in Aussicht gestellte Bericht nicht zur konkreten und persönlichen Situation des Beschwerdeführers äussern wird, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte,dass der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel vorlegt (Artikel JVP News und Brief der Mutter) und deren Übersetzungen in Aussicht stellt,dass, sollte er deren Inhalten eine über die Inhaltsangaben in Ziffer 13 und 20 der Beschwerde hinausgehende Bedeutung zumessen, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hinzuweisen ist, wonach verspätete - aber innert nützlicher Frist eingehende - Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können». 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung und korrekter Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten, zumal sich seither weder die Sach- noch die Akten- noch die Prozesslage verändert hat. Im Besonderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche in seiner Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (SFH-Reisebericht, zwei Übersetzungen) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht hat. Ergänzend ist auf die Rechtsprechungspraxis zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Aava-Gruppe in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der srilankische Staat hiergegen schutzfähig und -willig ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2 [m.w.H.], E-4915/2020 vom 14. Januar 2021, E. 6.6., D-2175/2018 vom 25. November 2019, E.7.2.3., D-4204/2019 vom 5. September 2019, E.5.1.4.). Das SEM hat insbesondere auch die Risikoprüfung nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der srilankischen Regierung offensichtlich nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilankischen Einheitsstaat darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründet zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) und auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und im Besonderen jener in der Nordprovinz ist festzuhalten, dass dort auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und insoweit das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dort E. 13.2) weiter Bestand hat. Im Zusammenhang mit der aktuell dynamischen allgemeinen Lage in Sri Lanka bleibt ergänzend festzuhalten, dass weder der am 1. April 2022 im Gefolge zunehmender Proteste und Unruhen aufgrund der Wirtschaftskrise vom Staatspräsidenten über das ganze Land verhängte Ausnahmezustand noch die seither schwelende Regierungskrise eine grundsätzlich andere Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeitsfrage in genereller oder individueller Hinsicht zulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: