Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) - suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinem (Verwandten) in dessen (...) geholfen und dabei hätten sie für (...) (...) für den Gedenktag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...). Er sei deswegen im Jahr 2016 vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, zwei respektive sechs Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe aber keine Informationen zu den Auftraggebern der (...) geben können. Nach seiner Freilassung, die ohne Auflagen erfolgt sei, sei erneut nach ihm gesucht worden, weshalb er sich zwecks Organisation der Ausreise nach Colombo begeben habe. Nachdem die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können, habe das CID an seiner Stelle seinen (Verwandten) festgenommen. Er habe Sri Lanka im (...) 2016 mit dem ihm von den sri-lankischen Behörden im (...) ausgestellten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen. Im Jahr nach seiner Ausreise respektive den folgenden Jahren sei sein Elternhaus einmal respektive dreimal durch eine kriminelle Bande angegriffen worden. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte an, die Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und er vermöge damit nicht glaubhaft zu machen, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 ab. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 20. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls. Er habe bisher nicht erzählt, dass sein (Verwandter) die (...) gegründet habe, die das Ziel gehabt habe, sich gegen die B._______ zu wehren. Es sei zu einem Bandenkrieg gekommen. Sein (Verwandter) sei von der B._______ bedroht worden und für ihn (den Beschwerdeführer) bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung seitens dieser Gruppe. Die Angriffe auf das Elternhaus seien durch die B._______ erfolgt. Das SEM erachtete sich für die Prüfung der neuen Vorbringen als nicht zuständig und überwies die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht nahm diese zur Behandlung als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 1. Dezember 2020 entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte es fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Nach ungenutzt abgelaufener Zahlungsfrist trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-955/21 vom 7. April 2021 auf das Revisionsgesuch nicht ein. E. E.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne mit neuen Beweismitteln die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung belegen. C._______, bei dem es sich um (...) handle, auf die er weiterhin grossen Einfluss ausübe, und der auch ein ehemaliges Mitglied des (...) sei, habe ihn über Facebook am (...) 2021 kontaktiert, ihn nach seinem (Verwandten) gefragt und ihm gedroht, falls er sich gegen die B._______ stellen sollte. Seine Reflexverfolgung durch C._______ beruhe auf den Aktivitäten seines (Verwandten); er verweise hierzu auf seine als Revisionsgesuch behandelte Eingabe vom 20. Februar 2021. Opfern der B._______ werde kein staatlicher Schutz geboten. Zudem habe C._______ am (...) 2021 ein Bild von ihm (dem Beschwerdeführer) gepostet, auf dem er eine LTTE-Fahne hochhalte und das mit roter Farbe durchgekreuzt sei. Mittlerweile sei dieser Post gelöscht, aber C._______ habe ihm geschrieben, dass er das Bild dem Geheimdienst zugeschickt habe. Er reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: Zeitungsartikel D._______ vom (...) (mit Übersetzung), Anzeige (...) von C._______ für (...), Facebook-Nachrichten von C._______ vom (...) 2021 (mit Übersetzung), Facebook-Post von C._______ vom (...) 2021, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 ("Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer"), "Wiedererwägungsgesuch" vom 20. Februar 2021. E.b Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Facebook-Nachricht von C._______ vom (...) 2021 [mit Übersetzung], Artikel von (...) vom (...) 2021, CD, Foto). Er führte dazu aus, C._______ habe ihm am (...) 2021 eine auf seinen Namen lautende Vorladung des CID und ein Foto, das am (...) in E._______ am (...) 2021 aufgenommen worden sei und auf dem er mit einer Flagge der LTTE zu sehen sei, geschickt. Dies zeige, dass seine exilpolitischen Aktivitäten beobachtet würden. Des Weiteren sei in zwei Videos auf der CD erkennbar, wie ein junger Mann, der seinen Eltern bei der Dachreparatur geholfen habe, in der Umgebung seines Elternhauses von der Polizei abgeführt worden sei. Die Polizei sei wohl davon ausgegangen, dass es sich um ihn handle. Das Foto zeige die Eltern beim Tor vor dem Haus, das auch auf den Videos zu erkennen sei. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. Mai 2021 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies dieses mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 (recte: 19. Februar 2020) für rechtskräftig und vollstreckbar. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 5. Juli 2021 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3090/2021 vom 20. Juli 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung vom 2. Juni 2021 aufgrund einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz (Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 1. Juni 2021) auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurück. H. Mit Verfügung vom 25. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 (recte: 19. Februar 2020) für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer auch mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen vermöge, dass er in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, respektive dass bei ihm Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Den von (...) bis (...) 2021 datierenden Chat-Protokollen und Facebook-Einträgen komme nur verminderter Beweiswert zu, da diese leicht selber verfasst oder aus Gefälligkeit von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst werden könnten. Eine tatsächliche persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch C._______ lasse sich daraus nicht glaubhaft herleiten. Allfälligen Drohungen seitens der in erster Linie aus kriminellen Motiven handelnden B._______ würde es zudem an der Asylrelevanz fehlen. Im Übrigen sei aus den Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder dieser Gruppierung ersichtlich, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich schutzfähig und -willig sei. Auch aus den am 1. Juni 2021 nachgereichten Fotos und Videos über die Verhaftung eines Mannes lasse sich kein glaubhafter Hinweis auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers herleiten, könnten diese Beweismittel doch unter völlig anderen Umständen als vorgebracht und zu einem anderen Zeitpunkt und andere Personen betreffend entstanden sein. I. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2021 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie hob deshalb den am 27. September 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp auf und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft. Es hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2020 zu beseitigen vermögen.
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren als nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Der Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2021 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, oder dass ihm bei einer Rückkehr entsprechende Verfolgungsmassnahmen drohen würden (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 und Beschwerdeurteil vom 1. Dezember 2020). Das vom Beschwerdeführer mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die B._______ begründete Revisionsgesuch vom 20. Februar 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos qualifiziert (vgl. die Zwischenverfügung vom 10. März 2021 im Revisionsverfahren D-955/2021). Der Einschätzung des SEM, dass die nun neu eingereichten Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 7. Mai 2021 und 1. Juni 2021 nicht geeignet seien, die als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen glaubhaft zu machen respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung seiner Person zu belegen, ist zuzustimmen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den eingereichten Kopien von Chat-Protokollen und Facebook-Posts von (...) bis (...) 2021 nur ein geringer Beweiswert zukommt. Mit diesen Dokumenten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu belegen, dass er von einem (...) persönlich bedroht worden ist, und dass C._______ Ermittlungen seitens des CID gegen den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einem (...) in E._______ am (...) 2021 angestossen hat. In Bezug auf allfällige Drohungen seitens der B._______ gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie ist zudem auf die Rechtsprechungspraxis zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die B._______ in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handle, und der sri-lankische Staat - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - in Bezug auf die B._______ schutzfähig und -willig sei (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6 und auch die Ausführungen des BVGer zu diesem Thema in der den Beschwerdeführer betreffenden Zwischenverfügung vom 10. März 2021 im Revisionsverfahren D-955/2021). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der B._______ fehlt es somit - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - an der Asylrelevanz. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Zusammenhang auch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis gegeben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel ebenfalls nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka seinen Angaben zufolge im (...) 2016 mit einem ihm im (...) von den heimatlichen Behörden ausgestellten Reisepass verlassen, was gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden spricht. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, sind aus der nun im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgebrachten polizeilichen Abführung eines jungen Mannes in der Umgebung des Elternhauses des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Beweismitteln (Videos, Foto der Eltern vor dem Grundstück) keine Rückschlüsse auf eine bestehende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu ziehen, sind doch die Hintergründe der Mitnahme der besagten Drittperson nicht bekannt. Dass eine Verwechslung mit dem Beschwerdeführer vorgelegen habe, ist eine unbelegte Vermutung. Im Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Dass nunmehr eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer (...) am (...) 2021 in E._______ bestehen soll, vermag die Kopie einer Facebook-Nachricht von C._______ vom selben Tag - wie bereits festgestellt - nicht zu belegen. Für die Echtheit der in dieser Nachricht enthaltenen Vorladung des CID besteht keinerlei Gewähr. Die Ausstellung einer Vorladung durch eine sri-lankische Behörde wegen einer erst gerade am selben Tag in der Schweiz erfolgten Veranstaltung würde denn auch sehr erstaunen, dies umso mehr als Sri Lanka der Schweiz in zeitlicher Hinsicht mehrere Stunden voraus liegt. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben im Asylverfahren zufolge bisher nicht exilpolitisch aktiv (vgl. vorinstanzliche Akte A34 S. 13 F104 und Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.6.3) und allein mit der nun geltend gemachten Teilnahme an einem (...) vermag er kein Gefährdungsprofil im Sinne des besagten Referenzurteils zu begründen, zumal er auf der betreffenden Abbildung eine Gesichtsmaske trägt und keine ihn bei der besagten Veranstaltung exponierende Stellung erkenntlich ist (vgl. die eingereichte Kopie des Artikels des Onlinemediums (...) vom (...) 2021). Insgesamt betrachtet hat das SEM die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens neu vorgelegten Beweismittel damit zu Recht als nicht beweistauglich zum Beleg einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG, und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtet. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden, der B._______ oder von Drittpersonen vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht zu belegen. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Der Wegweisungsvollzug ist daher weiterhin als durchführbar zu erachten.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4259/2021 Urteil vom 5. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) - suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinem (Verwandten) in dessen (...) geholfen und dabei hätten sie für (...) (...) für den Gedenktag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...). Er sei deswegen im Jahr 2016 vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, zwei respektive sechs Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe aber keine Informationen zu den Auftraggebern der (...) geben können. Nach seiner Freilassung, die ohne Auflagen erfolgt sei, sei erneut nach ihm gesucht worden, weshalb er sich zwecks Organisation der Ausreise nach Colombo begeben habe. Nachdem die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können, habe das CID an seiner Stelle seinen (Verwandten) festgenommen. Er habe Sri Lanka im (...) 2016 mit dem ihm von den sri-lankischen Behörden im (...) ausgestellten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen. Im Jahr nach seiner Ausreise respektive den folgenden Jahren sei sein Elternhaus einmal respektive dreimal durch eine kriminelle Bande angegriffen worden. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte an, die Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und er vermöge damit nicht glaubhaft zu machen, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 ab. D. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 20. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls. Er habe bisher nicht erzählt, dass sein (Verwandter) die (...) gegründet habe, die das Ziel gehabt habe, sich gegen die B._______ zu wehren. Es sei zu einem Bandenkrieg gekommen. Sein (Verwandter) sei von der B._______ bedroht worden und für ihn (den Beschwerdeführer) bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung seitens dieser Gruppe. Die Angriffe auf das Elternhaus seien durch die B._______ erfolgt. Das SEM erachtete sich für die Prüfung der neuen Vorbringen als nicht zuständig und überwies die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht nahm diese zur Behandlung als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 1. Dezember 2020 entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte es fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Nach ungenutzt abgelaufener Zahlungsfrist trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-955/21 vom 7. April 2021 auf das Revisionsgesuch nicht ein. E. E.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne mit neuen Beweismitteln die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung belegen. C._______, bei dem es sich um (...) handle, auf die er weiterhin grossen Einfluss ausübe, und der auch ein ehemaliges Mitglied des (...) sei, habe ihn über Facebook am (...) 2021 kontaktiert, ihn nach seinem (Verwandten) gefragt und ihm gedroht, falls er sich gegen die B._______ stellen sollte. Seine Reflexverfolgung durch C._______ beruhe auf den Aktivitäten seines (Verwandten); er verweise hierzu auf seine als Revisionsgesuch behandelte Eingabe vom 20. Februar 2021. Opfern der B._______ werde kein staatlicher Schutz geboten. Zudem habe C._______ am (...) 2021 ein Bild von ihm (dem Beschwerdeführer) gepostet, auf dem er eine LTTE-Fahne hochhalte und das mit roter Farbe durchgekreuzt sei. Mittlerweile sei dieser Post gelöscht, aber C._______ habe ihm geschrieben, dass er das Bild dem Geheimdienst zugeschickt habe. Er reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: Zeitungsartikel D._______ vom (...) (mit Übersetzung), Anzeige (...) von C._______ für (...), Facebook-Nachrichten von C._______ vom (...) 2021 (mit Übersetzung), Facebook-Post von C._______ vom (...) 2021, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 ("Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer"), "Wiedererwägungsgesuch" vom 20. Februar 2021. E.b Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Facebook-Nachricht von C._______ vom (...) 2021 [mit Übersetzung], Artikel von (...) vom (...) 2021, CD, Foto). Er führte dazu aus, C._______ habe ihm am (...) 2021 eine auf seinen Namen lautende Vorladung des CID und ein Foto, das am (...) in E._______ am (...) 2021 aufgenommen worden sei und auf dem er mit einer Flagge der LTTE zu sehen sei, geschickt. Dies zeige, dass seine exilpolitischen Aktivitäten beobachtet würden. Des Weiteren sei in zwei Videos auf der CD erkennbar, wie ein junger Mann, der seinen Eltern bei der Dachreparatur geholfen habe, in der Umgebung seines Elternhauses von der Polizei abgeführt worden sei. Die Polizei sei wohl davon ausgegangen, dass es sich um ihn handle. Das Foto zeige die Eltern beim Tor vor dem Haus, das auch auf den Videos zu erkennen sei. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. Mai 2021 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies dieses mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 (recte: 19. Februar 2020) für rechtskräftig und vollstreckbar. G. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 5. Juli 2021 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3090/2021 vom 20. Juli 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung vom 2. Juni 2021 aufgrund einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz (Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 1. Juni 2021) auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurück. H. Mit Verfügung vom 25. August 2021 - eröffnet am 26. August 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 (recte: 19. Februar 2020) für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer auch mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen vermöge, dass er in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, respektive dass bei ihm Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Den von (...) bis (...) 2021 datierenden Chat-Protokollen und Facebook-Einträgen komme nur verminderter Beweiswert zu, da diese leicht selber verfasst oder aus Gefälligkeit von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst werden könnten. Eine tatsächliche persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch C._______ lasse sich daraus nicht glaubhaft herleiten. Allfälligen Drohungen seitens der in erster Linie aus kriminellen Motiven handelnden B._______ würde es zudem an der Asylrelevanz fehlen. Im Übrigen sei aus den Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder dieser Gruppierung ersichtlich, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich schutzfähig und -willig sei. Auch aus den am 1. Juni 2021 nachgereichten Fotos und Videos über die Verhaftung eines Mannes lasse sich kein glaubhafter Hinweis auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers herleiten, könnten diese Beweismittel doch unter völlig anderen Umständen als vorgebracht und zu einem anderen Zeitpunkt und andere Personen betreffend entstanden sein. I. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2021 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie hob deshalb den am 27. September 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp auf und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft. Es hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2020 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren als nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Der Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2021 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, oder dass ihm bei einer Rückkehr entsprechende Verfolgungsmassnahmen drohen würden (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 und Beschwerdeurteil vom 1. Dezember 2020). Das vom Beschwerdeführer mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die B._______ begründete Revisionsgesuch vom 20. Februar 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos qualifiziert (vgl. die Zwischenverfügung vom 10. März 2021 im Revisionsverfahren D-955/2021). Der Einschätzung des SEM, dass die nun neu eingereichten Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 7. Mai 2021 und 1. Juni 2021 nicht geeignet seien, die als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen glaubhaft zu machen respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung seiner Person zu belegen, ist zuzustimmen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den eingereichten Kopien von Chat-Protokollen und Facebook-Posts von (...) bis (...) 2021 nur ein geringer Beweiswert zukommt. Mit diesen Dokumenten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu belegen, dass er von einem (...) persönlich bedroht worden ist, und dass C._______ Ermittlungen seitens des CID gegen den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an einem (...) in E._______ am (...) 2021 angestossen hat. In Bezug auf allfällige Drohungen seitens der B._______ gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie ist zudem auf die Rechtsprechungspraxis zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die B._______ in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handle, und der sri-lankische Staat - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - in Bezug auf die B._______ schutzfähig und -willig sei (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6 und auch die Ausführungen des BVGer zu diesem Thema in der den Beschwerdeführer betreffenden Zwischenverfügung vom 10. März 2021 im Revisionsverfahren D-955/2021). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der B._______ fehlt es somit - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - an der Asylrelevanz. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Zusammenhang auch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis gegeben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel ebenfalls nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka seinen Angaben zufolge im (...) 2016 mit einem ihm im (...) von den heimatlichen Behörden ausgestellten Reisepass verlassen, was gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden spricht. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, sind aus der nun im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgebrachten polizeilichen Abführung eines jungen Mannes in der Umgebung des Elternhauses des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Beweismitteln (Videos, Foto der Eltern vor dem Grundstück) keine Rückschlüsse auf eine bestehende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu ziehen, sind doch die Hintergründe der Mitnahme der besagten Drittperson nicht bekannt. Dass eine Verwechslung mit dem Beschwerdeführer vorgelegen habe, ist eine unbelegte Vermutung. Im Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Dass nunmehr eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer (...) am (...) 2021 in E._______ bestehen soll, vermag die Kopie einer Facebook-Nachricht von C._______ vom selben Tag - wie bereits festgestellt - nicht zu belegen. Für die Echtheit der in dieser Nachricht enthaltenen Vorladung des CID besteht keinerlei Gewähr. Die Ausstellung einer Vorladung durch eine sri-lankische Behörde wegen einer erst gerade am selben Tag in der Schweiz erfolgten Veranstaltung würde denn auch sehr erstaunen, dies umso mehr als Sri Lanka der Schweiz in zeitlicher Hinsicht mehrere Stunden voraus liegt. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben im Asylverfahren zufolge bisher nicht exilpolitisch aktiv (vgl. vorinstanzliche Akte A34 S. 13 F104 und Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.6.3) und allein mit der nun geltend gemachten Teilnahme an einem (...) vermag er kein Gefährdungsprofil im Sinne des besagten Referenzurteils zu begründen, zumal er auf der betreffenden Abbildung eine Gesichtsmaske trägt und keine ihn bei der besagten Veranstaltung exponierende Stellung erkenntlich ist (vgl. die eingereichte Kopie des Artikels des Onlinemediums (...) vom (...) 2021). Insgesamt betrachtet hat das SEM die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens neu vorgelegten Beweismittel damit zu Recht als nicht beweistauglich zum Beleg einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG, und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtet. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden, der B._______ oder von Drittpersonen vermögen die im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel nicht zu belegen. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Der Wegweisungsvollzug ist daher weiterhin als durchführbar zu erachten. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2021, ergänzt am 1. Juni 2021, zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: