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D-3090/2021

D-3090/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz Sri Lankas - suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinem (Verwandten) in dessen (...) ausgeholfen und dabei hätten sie für Studenten Sticker, Plakate und Flyer für den Gedenktag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gedruckt. Er sei deswegen im Jahr (...) vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, zwei respektive sechs Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe aber keine Informationen zu den Auftraggebern der Druckaufträge geben können. Nach seiner Freilassung sei erneut nach ihm gesucht worden, weshalb er sich nach B._______ begeben habe. Nachdem die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können, habe das CID an seiner Stelle seinen (Verwandten) festgenommen. Er habe Sri Lanka im (...) mit dem ihm im selben Monat ausgestellten Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Elternhaus angegriffen worden. B. Nachdem die vom SEM am 1. März 2017 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach C._______ nicht vollzogen werden konnte, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte an, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen seien widersprüchlich und er vermöge damit nicht glaubhaft zu machen, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 ab. D. D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 20. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bisher nicht erzählt, dass sein (Verwandter) die (...) gegründet habe, die das Ziel gehabt habe, sich gegen die (...) zu wehren. Sein (Verwandter) sei von der (...) bedroht worden und für ihn (den Beschwerdeführer) bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. D.b Das SEM erachtete sich für die Prüfung der neuen Vorbringen als nicht zuständig und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2021 zur Behandlung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte es fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine. Es setzte deshalb den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D.d Nach ungenutzt abgelaufener Zahlungsfrist wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-955/21 vom 7. April 2021 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 gestellte Gesuch um Ratenzahlung ab und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne mit neuen Beweismitteln die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung belegen. D._______, bei dem es sich um (...) handle, habe ihn über Facebook am (...) und (...) kontaktiert und ihm gedroht. D._______ habe zudem am (...) ein Bild von ihm (dem Beschwerdeführer) gepostet, auf dem er (...). Mittlerweile sei dieser Post gelöscht, aber D._______ habe ihm geschrieben, dass er das besagte Bild dem (...) zugeschickt habe, und dieser gehe unzimperlich gegen LTTE-Anhänger vor. Opfern der (...) werde zudem kein staatlicher Schutz geboten. Seine Verfolgung durch D._______ beruhe auf den Aktivitäten seines (Verwandten); er verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2021. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (in Kopie) ein: Zeitungsartikel (...) vom (...) (mit Übersetzung), Anzeige (...) D._______ (...), Facebook-Nachrichten von D._______ vom (...) und (...) (mit Übersetzung), Facebook-Post von D._______ vom (...), Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. April 2020 ("Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer"), "Wiedererwägungsgesuch" vom 20. Februar 2021. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Facebook-Nachricht von D._______ vom (...) [mit Übersetzung], Artikel von (...) vom (...), CD, Foto). Er führte dazu aus, D._______ habe ihm am (...) eine (...) und ein Foto, das am (...) aufgenommen worden sei und auf dem er mit (...) zu sehen sei, geschickt. Dies zeige, dass seine exilpolitischen Aktivitäten beobachtet würden. Des Weiteren sei in Videos auf der CD, die beim Elternhaus aufgenommen worden seien, erkennbar, wie ein junger Mann, der den Eltern bei der (...) geholfen habe, von der Polizei abgeführt worden sei. Die Polizei sei wohl davon ausgegangen, dass es sich um ihn handle. Das Foto zeige die Eltern beim Tor vor dem Haus, das auch auf den Videos zu erkennen sei. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 - eröffnet am 3. Juni 2021 - stellte das SEM fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Es wies das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2021 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 6. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.

E. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft. Es hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. Das SEM äusserte sich darin nicht zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2021 vorgelegten Beweismitteln und geltend gemachten Vorbringen (bspw. zu exilpolitischen Aktivitäten). Die besagte Eingabe traf beim SEM laut Eingangsstempel am 2. Juni 2021 ein und wurde als Aktenstück Nr. 3 ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Die vom 2. Juni 2021 datierende und laut Ausgangsstempel am selben Tag verschickte Verfügung des SEM figuriert im Aktenverzeichnis nachfolgend als Aktenstück Nr. 5. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM die Eingabe vom 1. Juni 2021 aufgrund einer zeitlichen Überschneidung übersehen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Ersichtlich ist einzig, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 im Aktenverzeichnis vor dem Entscheid des SEM figuriert. Indem das SEM sich in seiner Verfügung vom 2. Juni 2021 nur mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 auseinandergesetzt, die Eingabe vom 1. Juni 2021 hingegen mit keinem Wort erwähnt hat, ist daher zu schliessen, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und das Wiedererwägungsgesuch neu zu beurteilen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist folglich gegenstandslos.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3090/2021 Urteil vom 20. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz Sri Lankas - suchte am 12. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinem (Verwandten) in dessen (...) ausgeholfen und dabei hätten sie für Studenten Sticker, Plakate und Flyer für den Gedenktag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gedruckt. Er sei deswegen im Jahr (...) vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, zwei respektive sechs Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe aber keine Informationen zu den Auftraggebern der Druckaufträge geben können. Nach seiner Freilassung sei erneut nach ihm gesucht worden, weshalb er sich nach B._______ begeben habe. Nachdem die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können, habe das CID an seiner Stelle seinen (Verwandten) festgenommen. Er habe Sri Lanka im (...) mit dem ihm im selben Monat ausgestellten Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Elternhaus angegriffen worden. B. Nachdem die vom SEM am 1. März 2017 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach C._______ nicht vollzogen werden konnte, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte an, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen seien widersprüchlich und er vermöge damit nicht glaubhaft zu machen, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 ab. D. D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 20. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bisher nicht erzählt, dass sein (Verwandter) die (...) gegründet habe, die das Ziel gehabt habe, sich gegen die (...) zu wehren. Sein (Verwandter) sei von der (...) bedroht worden und für ihn (den Beschwerdeführer) bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. D.b Das SEM erachtete sich für die Prüfung der neuen Vorbringen als nicht zuständig und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D.c Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2021 zur Behandlung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-1668/2020 vom 1. Dezember 2020 entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte es fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine. Es setzte deshalb den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D.d Nach ungenutzt abgelaufener Zahlungsfrist wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-955/21 vom 7. April 2021 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 gestellte Gesuch um Ratenzahlung ab und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne mit neuen Beweismitteln die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung belegen. D._______, bei dem es sich um (...) handle, habe ihn über Facebook am (...) und (...) kontaktiert und ihm gedroht. D._______ habe zudem am (...) ein Bild von ihm (dem Beschwerdeführer) gepostet, auf dem er (...). Mittlerweile sei dieser Post gelöscht, aber D._______ habe ihm geschrieben, dass er das besagte Bild dem (...) zugeschickt habe, und dieser gehe unzimperlich gegen LTTE-Anhänger vor. Opfern der (...) werde zudem kein staatlicher Schutz geboten. Seine Verfolgung durch D._______ beruhe auf den Aktivitäten seines (Verwandten); er verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2021. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (in Kopie) ein: Zeitungsartikel (...) vom (...) (mit Übersetzung), Anzeige (...) D._______ (...), Facebook-Nachrichten von D._______ vom (...) und (...) (mit Übersetzung), Facebook-Post von D._______ vom (...), Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. April 2020 ("Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer"), "Wiedererwägungsgesuch" vom 20. Februar 2021. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Facebook-Nachricht von D._______ vom (...) [mit Übersetzung], Artikel von (...) vom (...), CD, Foto). Er führte dazu aus, D._______ habe ihm am (...) eine (...) und ein Foto, das am (...) aufgenommen worden sei und auf dem er mit (...) zu sehen sei, geschickt. Dies zeige, dass seine exilpolitischen Aktivitäten beobachtet würden. Des Weiteren sei in Videos auf der CD, die beim Elternhaus aufgenommen worden seien, erkennbar, wie ein junger Mann, der den Eltern bei der (...) geholfen habe, von der Polizei abgeführt worden sei. Die Polizei sei wohl davon ausgegangen, dass es sich um ihn handle. Das Foto zeige die Eltern beim Tor vor dem Haus, das auch auf den Videos zu erkennen sei. G. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 - eröffnet am 3. Juni 2021 - stellte das SEM fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Es wies das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 19. Februar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren wies es die Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2021 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 6. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 4.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft. Es hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des besagten Gesuchs nicht in Abrede gestellt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. Das SEM äusserte sich darin nicht zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2021 vorgelegten Beweismitteln und geltend gemachten Vorbringen (bspw. zu exilpolitischen Aktivitäten). Die besagte Eingabe traf beim SEM laut Eingangsstempel am 2. Juni 2021 ein und wurde als Aktenstück Nr. 3 ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Die vom 2. Juni 2021 datierende und laut Ausgangsstempel am selben Tag verschickte Verfügung des SEM figuriert im Aktenverzeichnis nachfolgend als Aktenstück Nr. 5. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM die Eingabe vom 1. Juni 2021 aufgrund einer zeitlichen Überschneidung übersehen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Ersichtlich ist einzig, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 im Aktenverzeichnis vor dem Entscheid des SEM figuriert. Indem das SEM sich in seiner Verfügung vom 2. Juni 2021 nur mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 auseinandergesetzt, die Eingabe vom 1. Juni 2021 hingegen mit keinem Wort erwähnt hat, ist daher zu schliessen, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und das Wiedererwägungsgesuch neu zu beurteilen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen.

7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist folglich gegenstandslos. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: