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E-707/2020

E-707/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ (Nordpro- vinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 legal auf dem Luftweg und gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er am 17. April 2016 um Asyl nachsuchte. B. Am 22. April 2016 wurde er zur Person sowie summarisch zu den Asyl- gründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6). Hierbei machte er geltend, führender Organisator und Teilnehmer einer am (…) 2015 stattge- fundenen Demonstration zu Gunsten vermisster Personen gewesen zu sein. Deswegen habe er Probleme mit dem Militär sowie der Polizei ge- habt. Am (…) 2015 hätten Soldaten ihn in seinem Zuhause aufgesucht und die Familienmitglieder seien tätlich angegriffen worden; sein Bruder sei mit einem Messer schwer verletzt worden. Er selbst habe fliehen können und Sri Lanka kurz darauf verlassen. C. Am 2. März 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Im Wesentlichen gab der Beschwerde- führer folgendes zu Protokoll: Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse gab er an, er habe die Schule wäh- rend zehn Jahren bis zum O-Level besucht; anschliessend habe er als (…) gearbeitet. Den gleichen Beruf übten sein Bruder C._______ (nachfolgend A.) und gelegentlich sein Vater aus. Diese lebten zusammen mit seiner Mutter in B._______ (Distrikt: Jaffna), die Brüder D._______ (nachfolgend B.) und E._______ (nachfolgend C.) sowie die Schwester im Ausland. Zu den Ausreisegründen gab er an, während seiner Schulzeit habe ihn ein betrunkener Mitschüler namens F._______, der auch G._______ genannt werde und ein wichtiges Mitglied der Aava-Gruppe sei, mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe deswegen bei der Polizei Anzeige er- stattet, diese habe allerdings nichts unternommen. Weiter führte er aus, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilge- nommen, die gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtet gewesen seien, dies obwohl das Militär solche Demonstrationen verboten habe. So- dann sei sein Vater Verantwortlicher des Lesezirkels von B._______ gewe- sen. Nach der Vergewaltigung und Tötung einer Studentin namens

E-707/2020 Seite 3 H._______ hätten der Schuldirektor und die Lehrer des (…) sowie Mitglie- der des Lesezirkels eine Demonstration für den (…) 2015 geplant; diese sei auch allgemein gegen die Aava-Gruppe und die Schwertkultur in Jaffna sowie das Verschwindenlassen von Personen gerichtet gewesen. Unge- fähr eine Woche vorher habe es eine Versammlung im Lesezirkel gegeben, wo alles besprochen worden sei. An der Demonstration selber sei er mit zwei weiteren Mitschülern als Hauptperson zuvorderst gewesen und habe laut Parolen skandiert. Das sri-lankische Militär sei gekommen und habe sie aufgefordert, sich zu entfernen; es habe eine Diskussion mit ihm und weiteren Demonstranten gegeben. Mittlerweile seien die Vergewaltiger ge- fasst und zum Tode verurteilt worden. Bei den Tätern habe es sich um Per- sonen aus I._______ gehandelt, die mit dem Militär zusammengearbeitet hätten. Am (…) 2015, gegen (…), seien vermummte Unbekannte, die singhale- sisch gesprochen hätten, zu ihm nach Hause gekommen. Nachdem sie die Motorräder, die Haustüre und die Fenster demoliert hätten, hätten sie ihn und seine Familienmitglieder angegriffen und verletzt. Den Beschwerde- führer und seine Eltern hätten sie geschlagen, seinen älteren Bruder sowie den Onkel mit einem Schwert verletzt. In den Nachrichten sei darüber be- richtet worden. Der Beschwerdeführer vermute, bei den Tätern habe es sich um Mitglieder einer paramilitärischen Gruppe gehandelt; vielleicht seien es auch Mitglieder der Aava-Gruppe gewesen. Nachdem er wegge- rannt sei, habe er sich zunächst im Haus seines Onkels aufgehalten, sei anschliessend nach J._______ gegangen und habe später im (…) 2015 das Land über (…) mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, seit er das Land verlassen habe, werde seine Familie weiter belästigt. Im (…) 2015 sei sein Bruder B. von Unbekannten befragt und geschlagen worden, ein nächstes Mal habe man ihn entführt und am Bein verletzt; er wisse weder, wer die Täter ge- wesen seien noch kenne er den Grund dafür. Im selben Monat sei auch der Bruder C. angehalten, nach dem Beschwerdeführer gefragt und mit einem Schwert in die Finger geschnitten worden. Aus Angst habe C. das Land in Richtung K._______ verlassen. Diesen Vorfall hätten sie der Poli- zei gemeldet, welche die Anzeige zwar entgegengenommen habe, wegen der unbekannten Täterschaft aber nichts habe ausrichten können. Im (…) 2017 hätten vermummte Unbekannte in L._______ seinen Vater nach dem Beschwerdeführer gefragt und anschliessend ihn sowie seinen Kollegen geschlagen. Darüber sei in den Medien berichtet worden. Schliesslich sei auch sein Bruder A. in M._______ angegriffen worden und habe sich

E-707/2020 Seite 4 anschliessend ins Krankenhaus begeben müssen. Seine Eltern seien auf- grund dieser Umstände gezwungen gewesen, immer wieder umzuziehen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben eines Parlamentariers, ein solches der Security Force Jaffna und ein Schreiben des Northern Provincial Council sowie vier Fotografien seiner verletzten Familienangehörigen zu den Akten. D. Am 1. Mai 2018 gingen beim SEM ohne Kommentar eine CD-ROM, Foto- grafien eines beschädigten Hauses und Zeitungsartikel vom (…) 2018 in fremder Sprache ein (wobei eine der Fotografien des beschädigten Hauses darauf ersichtlich ist). E. Am 29. Oktober 2018, 24. Mai 2019 und 6. Dezember 2019 reichte der Be- schwerdeführer ärztliche Berichte zu den Akten, wonach er aufgrund einer (…) bis am 15. Juli 2019 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 6. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzu- erkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, festzu- stellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung gut.

E-707/2020 Seite 5 I. Am 11. März 2020 setzte sie den ehemaligen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dieser informierte das Gericht am 5. Mai 2020 darüber, dass ungefähr (…) 2020 uniformierte Mi- litärangehörige grundlos zwei Familienmitglieder des Beschwerdeführers geschlagen hätten. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2020 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 12. November 2020 machte der Beschwerdeführer gel- tend, ungefähr (…) zuvor hätten Unbekannte – wohl Angehörige des Mili- tärs oder des Criminal Investigation Department (CID) – seine Mutter und seinen Bruder C. bei ihnen zu Hause auf Singhalesisch angeschrien, den Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders B. genannt und sie geschlagen sowie C. am Finger verletzt. Hierzu reichte er am 5. Juli 2021 sechs Fotografien ein. L. Am 25. Juni 2021 ersuchte der ehemalige amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus seinem Mandat. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 entliess die Instruktionsrichterin den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem amtli- chen Mandatsverhältnis und ordnete ihm die aktuelle Rechtsvertreterin bei. N. Am 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und informierte das Gericht dahingehend, dass sein Bruder C. vor (…) Monaten wegen ihm von Mitgliedern der Aava-Gruppe angegriffen worden sei. Sie hätten den Bruder am Rücken verletzt und gefordert, dass der Be- schwerdeführer nach Sri Lanka zurückkehre. C. halte sich deswegen nun in (…) auf. Bereits im (…) 2022 hätten Mitglieder des CID erneut seine Eltern zu Hause aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers erkundigt. Sie hätten den Vater geschlagen und dieser habe sich wegen seinen Verletzungen ins Krankenhaus zur Behandlung begeben müssen.

E-707/2020 Seite 6 O. Mit beim SEM am 26. Januar 2024 eingegangenem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Cousin ein paar Monate zuvor getötet worden sei; gleichzeitig ersuchte er um Verfahrensbeschleunigung. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig aus- gefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (nachfolgend: Formular) oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzu- reichen, ansonsten die Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 inso- fern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Man- dat aufgehoben werde. Q. Am 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For- mular sowie die Kopien folgender Unterlagen ein: – die Versicherungspolice seiner Krankenkasse vom 9. November 2024, – eine Meldebestätigung seiner Wohnsitzgemeinde vom 7. November 2023, – einen Mietvertrag vom 30. Oktober 2023, – eine Lohnabrechnung des Monats Januar 2025, – einen Lohnausweis für das Jahr 2024 sowie einen Vorsorgeausweis vom 24. Januar 2024.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe wird das vorliegende Ver- fahren mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders A. (E-2979/2020) inso- fern koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper entschieden werden und mit gleichem Datum ergehen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe sich hinsichtlich des Motivs für die Demonstration widersprochen, als er an der BzP vermisste Personen als Grund hingegen an der Anhörung Menschenrechtsverletzungen, die Vergewaltigung und Ermordung einer

E-707/2020 Seite 8 Studentin sowie die Schwertkultur in Jaffna genannt habe. Auch habe er an der BzP angegeben, führender Organisator gewesen zu sein, an der Anhörung jedoch, dass die Planung durch den Schuldirektor und die Lehrer erfolgt sei. Seine Schilderung der Demonstration und ihrer Vorbereitung sei trotz mehrmaliger Nachfragen substanzarm ausgefallen. Ein weiterer Wi- derspruch bestehe mit Blick auf die Personen, welche ihn aufgesucht hät- ten. Während es an der BzP das Militär und die Polizei gewesen seien, habe er an der Anhörung unbekannte vermummte Personen genannt, al- lenfalls habe er paramilitärische Gruppen oder Mitglieder der Aava-Gruppe verdächtigt. Weiter habe er an der BzP ausgeführt, die Soldaten hätten ihn und seinen Bruder verletzt, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, die unbekannten vermummten Personen hätten seine Eltern, den Onkel, ihn und den Bruder verletzt. Die vom Beschwerdeführer eingereich- ten Schreiben eines Parlamentariers S. und des Northern Province Council gäben einen völlig abweichenden Sachverhalt wieder, zumal darin ausge- führt werde, er sei von der Polizei inhaftiert und nach seiner Freilassung täglich vom CID zu Hause aufgesucht worden. Schliesslich führt das SEM aus, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Viel- mehr habe er bis (…) 2015 in Sri Lanka gelebt und damit noch (…) Jahre lang nach dem Krieg.

E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer den Sachverhalt betreffend erstmals geltend, dass anlässlich der Demonstration ein Militär- angehöriger auf ihn zugekommen sei, ihn aufgefordert habe, keine De- monstrationen mehr zu veranstalten und ihm gesagt habe, er werde über- wacht. Sodann moniert er, entgegen der Würdigung in der angefochtenen Verfügung seien seine Vorbringen glaubhaft. Abgesehen davon, dass er sich an der Anhörung in einer Stresssituation befunden habe, habe er sich hinsichtlich des Anlasses der Demonstration nicht widersprochen, sondern einmal habe er einfach den Oberbegriff «Menschenrechtsverletzungen» verwendet und dann weitere Beispiele für solche aufgezählt. Weiter sei er in seiner Beschreibung an der Anhörung, wer die Organisatoren gewesen seien, implizit mitenthalten gewesen, da sein Vater eine wichtige Person des beteiligten Lesezirkels gewesen sei, weshalb auch er habe mithelfen können. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit könne er sich zwar weder daran erinnern, wie sie die Organisation zwischen den Personen aufgeteilt hätten noch an den Wortlaut der Slogans, allerdings habe er seine Rolle sowie die Marschroute detailliert schildern können. Mit Blick auf

E-707/2020 Seite 9 die Täter sei festzuhalten, dass die paramilitärischen Gruppierungen mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten und im Volksmund die Begriffe synonym verwendet würden. Bereits an der BzP habe er gesagt, es seien Soldaten gewesen, wobei auch Mitglieder paramilitärischer Grup- pierungen bewaffnet seien und somit ebenfalls unter diesen Begriff fielen. Die Aussage, er habe Probleme mit dem Militär und der Polizei gehabt, habe sich auf die Demonstration bezogen, die vom Militär verboten worden sei, und wo ihn ein Militärangehöriger bedroht habe. Weiter habe er an der BzP – naturgemäss – nur zusammengefasst wiedergegeben, wer beim An- griff vom (…) 2015 angegriffen worden sei, und ausserdem seien nach dem Wortlaut seiner Aussage die weiteren Familienmitglieder mitumfasst gewe- sen. Hinsichtlich der eingereichten Schreiben verwies er auf seine Erklä- rungen zu den angeblichen Unterschieden zwischen Militär und paramili- tärischen Gruppen.

E. 6.1 Gemäss langjähriger Praxis sind Widersprüche in den Aussagen einer Person während der BzP einerseits und der Anhörung andererseits deren Glaubhaftigkeit dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbe- gründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstel- lungen bezüglich des Zeitpunktes, des Umfangs und der Ursache der gel- tend gemachten Verfolgung, mithin solche, die der Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft dienen. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben dann, wenn sie sich im Vergleich zu späte- ren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abwei- chungen erweisen (vgl. statt vieler dazu auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4; Entschei- dungen und Mitteilungen der (vormaligen) schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM dem Vorbringen des Be- schwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Glaub- haftigkeit abgesprochen hat. Nichts daran ändert sein Einwand, er habe sich während der Anhörung in einer Stresssituation befunden. Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nichts hervor, was auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit hindeuten würde oder darauf, dass sich der Be- schwerdeführer nicht hätte umfassend äussern können. Ebenso wenig hat die zu Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkver- tretung Einwände erhoben. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit sei- ner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie dass

E-707/2020 Seite 10 es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Folglich muss er sich auf seine dortigen Aussagen behaften lassen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration setzen will, ist vorauszuschicken ist, dass er zu Beginn der Anhörung von Teilnahmen an mehreren De- monstrationen sprach (Akten SEM A23 F26, F30) und anschliessend eine mehrmalige Teilnahme ausdrücklich verneinte (ebd. F50), womit er sich nicht nur zwischen der BzP und der Anhörung, sondern auch innerhalb der Anhörung selbst diametral widersprochen hat. Auch sonst ist die Einschät- zung des SEM zu bestätigen. So nannte der Beschwerdeführer als Beweg- grund für die Demonstration vom (…) 2015 an der Anhörung zu allererst die Ermordung und Vergewaltigung einer Studentin namens H._______, um dann zu ergänzen, dass diese Demonstration auch gegen Mitglieder der Aava-Gruppe gerichtet gewesen sei (ebd. F34 f.); später nannte er noch die Schwertkultur in Jaffna (ebd. F48). Konfrontiert mit den unter- schiedlichen Angaben im Vergleich zu jener an der BzP, wo er als einzigen Grund für die (einzige) Demonstration vom (…) 2015 die vermissten Per- sonen genannt hatte, bestätigte er, die Demonstration hauptsächlich we- gen H._______ veranlasst zu haben sowie auch aufgrund von Menschen- rechtsverletzungen, wie das Verschwindenlassen von Personen und Räu- bereien in Jaffna (ebd. F66). Abgesehen davon, dass nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP von sich aus ebenso klar die Teilnahme an nur eine Demonstration, wie auch nur einen konkreten Inhalt dieser Demonstration nennen sollte, um dann an der Anhörung wiederum nur einen Oberbegriff zu verwenden, hat er – anders als behauptet – auch an der Anhörung von Beginn an die konkreten Arten der Menschenrechts- verletzungen genannt. Letztere unterscheiden sich allerdings beträchtlich vom an der BzP angegebenen einzigen Motiv der verschwundenen Perso- nen. Vorausgesetzt, die Demonstration hätte solch heterogene Gründe ge- habt, erstaunt wiederum, dass er an der BzP gerade nur einen einzigen dieser Gründe genannt hätte. Dies umso mehr, als er die Demonstration als Ursprung seiner Probleme (ebd. F30) und sich selbst als führenden Or- ganisator bezeichnet hat (Akten SEM A6 Ziff. 7.03). Auch in diesem Zu- sammenhang ist dem SEM beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen hat, zumal er an der Anhörung einmal ausdrücklich ver- neinte, etwas anderes mit der Demonstration zu tun gehabt zu haben als vorne gestanden und Parolen skandiert zu haben (ebd. F33). Sein Einwand in der Beschwerde überzeugt keineswegs, im Gegenteil, er widerspricht letzterer Aussage gerade erneut, wenn er ausführt, sie hätten die Organi- sation der Demonstration unter verschiedenen Personen aufgeteilt, hätten

E-707/2020 Seite 11 Slogans entworfen, Flyer verteilt und die Leute mobilisiert (vgl. Be- schwerde, Ziff. 4, S. 3; Ziff. 15 in fine, S. 6). Auch ist es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb man gerade ihn, der schon einige Jahre zuvor die besagte Schule verlassen hat, einzig auf- grund seiner Verbindung zum Lesezirkel zu einer der drei Hauptpersonen erkoren habe. Nicht nur kann er seine Teilnahme an einer Demonstration

– respektive überhaupt seine Asylgründe – mit den Schreiben des Parla- mentariers vom 30. April 2016 und des Northern Provincial Councils vom

30. Mai 2016 nicht glaubhaft machen, sondern diese Schreiben untergra- ben seine persönliche Glaubwürdigkeit noch gänzlich, wird darin doch ab- weichend vom Vorgebrachten behauptet, der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet und inhaftiert sowie vom CID befragt worden. Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde, in der Regel würden solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter qualifiziert, be- wirkt offenkundig nichts und er verkennt mit dem Hinweis auf die synonyme Verwendung von «CID», «Militär» und unterschiedlichen Gruppierungen, dass unabhängig davon auch der übrige Inhalt (Festnahme, tägliche Auf- suchung zu Hause usw.) nicht vereinbar ist mit seinen Angaben.

E. 6.3 Wie bereits festgestellt, ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers beeinträchtigt, nachdem er sich zum Kernvorbringen der Demonstrationsteilnahme nicht nur erheblich widersprochen, sondern zu- dem Beweismittel eingereicht hat, die sich nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen vereinbaren lassen. Was den Vorfall vom (…) 2015 betrifft, ist dem Beschwerdeführer einzig darin zuzustimmen, dass ihm nicht ohne weiteres entgegengehalten werden kann, er habe an der BzP nicht alle verletzten Familienmitglieder aufgezählt, kann es sich dabei doch um eine blosse Unvollständigkeit handeln. Indessen erscheint tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er an der BzP die Täter des Vorfalls von sich aus klar benannte, an der Anhörung deren Identität indessen nicht mehr wissen wollte. Es gelingt ihm jedenfalls auch mit seinen Vorbringen zu diesem Er- eignis nicht, glaubhaft zu darzutun, dass die sri-lankischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm hätten, zumal er an der An- hörung nur noch Vermutungen zu den Tätern anstellt. Nicht zuletzt wird diese Einschätzung auch durch seine problemlose legale Ausreise bestä- tigt (Akten SEM A23 F76, F79 f.). Soweit der Beschwerdeführer hinter den Angreifern die Aava-Gruppe vermutet, mit deren Mitglied (…) er einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe, ist festzuhalten, dass das Bundes- verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf sie (auch bei Übergriffen auf tamilische

E-707/2020 Seite 12 Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D- 1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Es erge- ben sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden im vor- liegenden Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären respek- tive dies nicht auch in Zukunft sein würden. Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, die Polizei habe nichts machen können, weil sie die Täter als unbekannt angegeben hätten (Akten SEM A23 F54). Sodann geht aus dem eigereichten Schreiben der Security Force Jaffna vom (…) 2016 her- vor, dass Schutz geboten worden sei. Damit ist den von der bundesverwal- tungsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Umfang des massgeblichen Schutzes Genüge getan (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung schliesslich vor, nach seiner Ausreise seien weitere Vorfälle geschehen. Im (…) 2015 sei sein Bruder B. geschlagen, entführt und erheblich verletzt worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit seinem ebenfalls am heutigen Tag er- gehenden Urteil betreffend B. dessen Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen im (…) 2015 als unglaubhaft befindet (vgl. E-2979/2020), erübrigt es sich, vorliegend weiter darauf einzugehen. Auch die übrigen Ereignisse betreffend seine Familienmitglieder, die der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Ausreise geltend macht – im (…) 2015 sowie im (…) oder (…) 2022 betreffend den Bruder C., im (…) 2017 betreffend seinen Vater und in M._______ betreffend den Bruder A. – ver- mögen vor dem Hintergrund des Gesagten nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Soweit daraus abgeleitet wird, Mitglieder der Aava-Gruppe such- ten den Beschwerdeführer, kann unabhängig von der Frage der Glaubhaf- tigkeit auf das unter Erwägung 6.3 zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden Ausgeführte verwiesen werden. Was die mit den Eingaben vom 5. Mai 2020, 12. November 2020, 10. Februar 2023 geltend gemachten Besuche des CID betrifft, anlässlich deren Familienmitglieder verletzt worden seien, handelt es sich um nicht belegte Behauptungen, die nicht geeignet sind, eine Suche nach dem Beschwerdeführer aus flücht- lingsrechtlich relevanten Gründen doch noch glaubhaft zu machen, ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Fotografien von Verletzungen nicht geeignet sind, deren Ursache respektive die dahinterstehende Täter- schaft zu beweisen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer aus dem geltend gemachten Tod des Cousins etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.

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E. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.5.1 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht fest- gestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wie- der aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rück- kehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufba- ren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Ver- haftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lage- veränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickre- mesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht

E-707/2020 Seite 14 wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 er- neut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. No- vember 2024 hat dessen linkes Parteienbündnis National People’s Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelmehrheit errungen, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der In- sel, insbesondere auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom

15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehrheit im Parlament; abgerufen am 15. November 2024). Wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, die all- gemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).

E. 6.5.2 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers – bei welchem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er nur annähernd in die Nähe der LTTE gerückt werden könnte – ist unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Allein der Umstand, dass er sich seit mehr als (…) Jahren im Ausland aufhält und keine Reisepapiere besitzt, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung zu begründen. Nachdem die Beschwerde betreffend den Bruder B. mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen und festgestellt wird, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen ihm in einen relevanten Fokus der heimatli- chen Behörden geraten könnte.

E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung und die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei- matstaat erweist sich unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non Re- foulement-Gebots als rechtmässig. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete und hinreichend gewichtige Anhaltspunkte

E-707/2020 Seite 16 dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen sogenannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden ist eine ernsthafte und konkrete Gefahr im Sinne der massgeblichen Recht- sprechung zu Art. 3 EMRK nicht gegeben (vgl. Urteil des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens unbekann- ter Gruppierungen oder der Aava-Gruppe ist ebenfalls festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine ernsthafte, konkrete Gefahr darzutun sowie, dass er sich gegebenenfalls an die sri-lankischen Behör- den zu wenden hätte, wo er um Schutz nachsuchen kann. Schliesslich ergibt sich auch aus der aktuellen allgemeinen menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte.

E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vor- liegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt u.a. im Urteil D-4210/2020 vom

16. November 2023 E. 9.3.1). Diese Einschätzung hat auch unter Berück- sichtigung der weiterhin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden ange- spannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom

27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).

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E. 8.3.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung handle. In seiner Heimat leb- ten seine Eltern und ein Bruder, die ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen könnten. Anfänglich könnten ihm auch seine im Ausland le- benden Geschwister finanzielle Unterstützung bieten. Sodann ergebe sich aus dem Arztbericht vom 11. Juli 2019, dass seine (…) abgeschlossen sei.

E. 8.3.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Familie müsse ständig den Wohnort wechseln. Ausserdem befänden sich seine Ge- schwister in einem laufenden Asylverfahren beziehungsweise pflege er kei- nen engen Kontakt zu ihnen, sodass er nicht mit ihrer Unterstützung rech- nen könne. Auch da er keine Ausbildung absolviert habe, sei er von Armut bedroht. Schliesslich sei er aufgrund der Vorkommnisse vor seiner Aus- reise psychisch angeschlagen.

E. 8.3.5 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien seine Eltern zwar gezwungen, ständig umzuziehen, sie lebten aber nach wie vor in B._______ (A23 F8, F38; Anmerkung Gericht: nahe der Stadt N._______ gelegen). Zwischenzeitlich sei auch sein Bruder C. aus K._______ zurückgekehrt (Eingabe vom 12. November 2020) und halte sich in (…) auf (Eingabe vom 10. Februar 2023). Aus den Eingaben auf Beschwerdestufe ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Eltern Kontakt pflegt, sodass von einem sozialen Netz in Sri Lanka ausgegangen werden kann. Auch ist anzunehmen, dass er zumindest an- fänglich in ihrem Haus unterkommen kann. Es ist in diesem Zusammen- hang festzustellen, dass seine Angaben, die Eltern müssten ständig um- ziehen nur sehr pauschal erfolgen und angesichts der als unglaubhaft er- achteten Asylgründe ohnehin Zweifel daran angebracht sind. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich selbst eine Existenz aufzubauen, hat er doch während zehn Jahren die Schule besucht und war vor der Aus- reise als (…) tätig. In der Schweiz konnte er sodann in der (…) Arbeitser- fahrungen sammeln. Dafür, dass der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise psychisch angeschlagen sei, ergeben sich aus den Akten keine Hin- weise. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass auch psy- chische Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar sind, wenn auch die ent- sprechenden Ressourcen aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage be- schränkt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020, a.a.O., E.9.3.2).

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E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Grundsätzlich wären die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 13. Februar 2020 wurde ihm – unter Vorbehalt einer nach- träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Inzwischen ist er erwerbstätig. In dem am

26. Februar 2025 zu den Akten gereichten Formular stellt er dem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 3’458.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) Ausla- gen von Fr. 2’313.85 gegenüber. Belegt sind die Kosten für die Miete (Fr. 991.–) und die Krankenkassenprämien (Fr. 314.85). Nicht belegt und auch anhand der Akten nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die gel- tend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.–. Diese sind entspre- chend nicht zu berücksichtigen. In Anerkennung der zwar nicht belegten, jedoch plausiblen Kosten für Strom und Gas (Fr. 319.–) sowie für den öf- fentlichen Verkehr (Fr. 89.–) ist von monatlichen Ausgaben des Beschwer- deführers von Fr. 1’713.85 auszugehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.– zu veranschlagen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 3’153.85. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 3458.– ge- genüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 304.15. Dies ergibt einen jährlichen Überschuss von Fr. 3’649.80.

E-707/2020 Seite 19 Damit ist von massgeblich veränderten finanziellen Verhältnissen auszu- gehen und die Voraussetzungen für die mit einem entsprechenden Vorbe- halt gewährte unentgeltliche Prozessführung sind nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual be- dürftig (vgl. u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), womit die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht (mehr) erfüllt sind. Dem Beschwerde- führer sind demnach die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750 – aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt. Er ersuchte am 25. Juni 2021 um Entlassung aus seinem Mandat und um Beiordnung der bei derselben Rechtsberatungsstelle angestellten jetzigen Rechtsvertreterin. Letztere wurde mit Zwischenverfügung vom

E. 12 Juli 2021 als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Ver- tretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs- faktoren (Art. 8-11 VGKE) erweist sich für den vormaligen Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 350.– als angemessen. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass er den Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Der seit 12. Juli 2021 eingesetzten Rechtsvertreterin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von ebenfalls Fr. 350.– auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Caritas Schweiz wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 350.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Natalie Marrer wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 350.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-707/2020 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Natalie Marrer,Caritas Schweiz, Beschwerdeführer gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 legal auf dem Luftweg und gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er am 17. April 2016 um Asyl nachsuchte. B. Am 22. April 2016 wurde er zur Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6). Hierbei machte er geltend, führender Organisator und Teilnehmer einer am (...) 2015 stattgefundenen Demonstration zu Gunsten vermisster Personen gewesen zu sein. Deswegen habe er Probleme mit dem Militär sowie der Polizei gehabt. Am (...) 2015 hätten Soldaten ihn in seinem Zuhause aufgesucht und die Familienmitglieder seien tätlich angegriffen worden; sein Bruder sei mit einem Messer schwer verletzt worden. Er selbst habe fliehen können und Sri Lanka kurz darauf verlassen. C. Am 2. März 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse gab er an, er habe die Schule während zehn Jahren bis zum O-Level besucht; anschliessend habe er als (...) gearbeitet. Den gleichen Beruf übten sein Bruder C._______ (nachfolgend A.) und gelegentlich sein Vater aus. Diese lebten zusammen mit seiner Mutter in B._______ (Distrikt: Jaffna), die Brüder D._______ (nachfolgend B.) und E._______ (nachfolgend C.) sowie die Schwester im Ausland. Zu den Ausreisegründen gab er an, während seiner Schulzeit habe ihn ein betrunkener Mitschüler namens F._______, der auch G._______ genannt werde und ein wichtiges Mitglied der Aava-Gruppe sei, mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen. Er habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet, diese habe allerdings nichts unternommen. Weiter führte er aus, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, die gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtet gewesen seien, dies obwohl das Militär solche Demonstrationen verboten habe. Sodann sei sein Vater Verantwortlicher des Lesezirkels von B._______ gewesen. Nach der Vergewaltigung und Tötung einer Studentin namens H._______ hätten der Schuldirektor und die Lehrer des (...) sowie Mitglieder des Lesezirkels eine Demonstration für den (...) 2015 geplant; diese sei auch allgemein gegen die Aava-Gruppe und die Schwertkultur in Jaffna sowie das Verschwindenlassen von Personen gerichtet gewesen. Ungefähr eine Woche vorher habe es eine Versammlung im Lesezirkel gegeben, wo alles besprochen worden sei. An der Demonstration selber sei er mit zwei weiteren Mitschülern als Hauptperson zuvorderst gewesen und habe laut Parolen skandiert. Das sri-lankische Militär sei gekommen und habe sie aufgefordert, sich zu entfernen; es habe eine Diskussion mit ihm und weiteren Demonstranten gegeben. Mittlerweile seien die Vergewaltiger gefasst und zum Tode verurteilt worden. Bei den Tätern habe es sich um Personen aus I._______ gehandelt, die mit dem Militär zusammengearbeitet hätten. Am (...) 2015, gegen (...), seien vermummte Unbekannte, die singhalesisch gesprochen hätten, zu ihm nach Hause gekommen. Nachdem sie die Motorräder, die Haustüre und die Fenster demoliert hätten, hätten sie ihn und seine Familienmitglieder angegriffen und verletzt. Den Beschwerdeführer und seine Eltern hätten sie geschlagen, seinen älteren Bruder sowie den Onkel mit einem Schwert verletzt. In den Nachrichten sei darüber berichtet worden. Der Beschwerdeführer vermute, bei den Tätern habe es sich um Mitglieder einer paramilitärischen Gruppe gehandelt; vielleicht seien es auch Mitglieder der Aava-Gruppe gewesen. Nachdem er weggerannt sei, habe er sich zunächst im Haus seines Onkels aufgehalten, sei anschliessend nach J._______ gegangen und habe später im (...) 2015 das Land über (...) mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, seit er das Land verlassen habe, werde seine Familie weiter belästigt. Im (...) 2015 sei sein Bruder B. von Unbekannten befragt und geschlagen worden, ein nächstes Mal habe man ihn entführt und am Bein verletzt; er wisse weder, wer die Täter gewesen seien noch kenne er den Grund dafür. Im selben Monat sei auch der Bruder C. angehalten, nach dem Beschwerdeführer gefragt und mit einem Schwert in die Finger geschnitten worden. Aus Angst habe C. das Land in Richtung K._______ verlassen. Diesen Vorfall hätten sie der Polizei gemeldet, welche die Anzeige zwar entgegengenommen habe, wegen der unbekannten Täterschaft aber nichts habe ausrichten können. Im (...) 2017 hätten vermummte Unbekannte in L._______ seinen Vater nach dem Beschwerdeführer gefragt und anschliessend ihn sowie seinen Kollegen geschlagen. Darüber sei in den Medien berichtet worden. Schliesslich sei auch sein Bruder A. in M._______ angegriffen worden und habe sich anschliessend ins Krankenhaus begeben müssen. Seine Eltern seien aufgrund dieser Umstände gezwungen gewesen, immer wieder umzuziehen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben eines Parlamentariers, ein solches der Security Force Jaffna und ein Schreiben des Northern Provincial Council sowie vier Fotografien seiner verletzten Familienangehörigen zu den Akten. D. Am 1. Mai 2018 gingen beim SEM ohne Kommentar eine CD-ROM, Fotografien eines beschädigten Hauses und Zeitungsartikel vom (...) 2018 in fremder Sprache ein (wobei eine der Fotografien des beschädigten Hauses darauf ersichtlich ist). E. Am 29. Oktober 2018, 24. Mai 2019 und 6. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte zu den Akten, wonach er aufgrund einer (...) bis am 15. Juli 2019 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 6. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. I. Am 11. März 2020 setzte sie den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dieser informierte das Gericht am 5. Mai 2020 darüber, dass ungefähr (...) 2020 uniformierte Militärangehörige grundlos zwei Familienmitglieder des Beschwerdeführers geschlagen hätten. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 12. November 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, ungefähr (...) zuvor hätten Unbekannte - wohl Angehörige des Militärs oder des Criminal Investigation Department (CID) - seine Mutter und seinen Bruder C. bei ihnen zu Hause auf Singhalesisch angeschrien, den Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders B. genannt und sie geschlagen sowie C. am Finger verletzt. Hierzu reichte er am 5. Juli 2021 sechs Fotografien ein. L. Am 25. Juni 2021 ersuchte der ehemalige amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus seinem Mandat. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 entliess die Instruktionsrichterin den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete ihm die aktuelle Rechtsvertreterin bei. N. Am 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und informierte das Gericht dahingehend, dass sein Bruder C. vor (...) Monaten wegen ihm von Mitgliedern der Aava-Gruppe angegriffen worden sei. Sie hätten den Bruder am Rücken verletzt und gefordert, dass der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückkehre. C. halte sich deswegen nun in (...) auf. Bereits im (...) 2022 hätten Mitglieder des CID erneut seine Eltern zu Hause aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten den Vater geschlagen und dieser habe sich wegen seinen Verletzungen ins Krankenhaus zur Behandlung begeben müssen. O. Mit beim SEM am 26. Januar 2024 eingegangenem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Cousin ein paar Monate zuvor getötet worden sei; gleichzeitig ersuchte er um Verfahrensbeschleunigung. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (nachfolgend: Formular) oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten die Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 insofern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. Q. Am 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular sowie die Kopien folgender Unterlagen ein:

- die Versicherungspolice seiner Krankenkasse vom 9. November 2024,

- eine Meldebestätigung seiner Wohnsitzgemeinde vom 7. November 2023,

- einen Mietvertrag vom 30. Oktober 2023,

- eine Lohnabrechnung des Monats Januar 2025,

- einen Lohnausweis für das Jahr 2024 sowie einen Vorsorgeausweis vom 24. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders A. (E-2979/2020) insofern koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper entschieden werden und mit gleichem Datum ergehen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe sich hinsichtlich des Motivs für die Demonstration widersprochen, als er an der BzP vermisste Personen als Grund hingegen an der Anhörung Menschenrechtsverletzungen, die Vergewaltigung und Ermordung einer Studentin sowie die Schwertkultur in Jaffna genannt habe. Auch habe er an der BzP angegeben, führender Organisator gewesen zu sein, an der Anhörung jedoch, dass die Planung durch den Schuldirektor und die Lehrer erfolgt sei. Seine Schilderung der Demonstration und ihrer Vorbereitung sei trotz mehrmaliger Nachfragen substanzarm ausgefallen. Ein weiterer Widerspruch bestehe mit Blick auf die Personen, welche ihn aufgesucht hätten. Während es an der BzP das Militär und die Polizei gewesen seien, habe er an der Anhörung unbekannte vermummte Personen genannt, allenfalls habe er paramilitärische Gruppen oder Mitglieder der Aava-Gruppe verdächtigt. Weiter habe er an der BzP ausgeführt, die Soldaten hätten ihn und seinen Bruder verletzt, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, die unbekannten vermummten Personen hätten seine Eltern, den Onkel, ihn und den Bruder verletzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben eines Parlamentariers S. und des Northern Province Council gäben einen völlig abweichenden Sachverhalt wieder, zumal darin ausgeführt werde, er sei von der Polizei inhaftiert und nach seiner Freilassung täglich vom CID zu Hause aufgesucht worden. Schliesslich führt das SEM aus, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Vielmehr habe er bis (...) 2015 in Sri Lanka gelebt und damit noch (...) Jahre lang nach dem Krieg. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer den Sachverhalt betreffend erstmals geltend, dass anlässlich der Demonstration ein Militärangehöriger auf ihn zugekommen sei, ihn aufgefordert habe, keine Demonstrationen mehr zu veranstalten und ihm gesagt habe, er werde überwacht. Sodann moniert er, entgegen der Würdigung in der angefochtenen Verfügung seien seine Vorbringen glaubhaft. Abgesehen davon, dass er sich an der Anhörung in einer Stresssituation befunden habe, habe er sich hinsichtlich des Anlasses der Demonstration nicht widersprochen, sondern einmal habe er einfach den Oberbegriff «Menschenrechtsverletzungen» verwendet und dann weitere Beispiele für solche aufgezählt. Weiter sei er in seiner Beschreibung an der Anhörung, wer die Organisatoren gewesen seien, implizit mitenthalten gewesen, da sein Vater eine wichtige Person des beteiligten Lesezirkels gewesen sei, weshalb auch er habe mithelfen können. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit könne er sich zwar weder daran erinnern, wie sie die Organisation zwischen den Personen aufgeteilt hätten noch an den Wortlaut der Slogans, allerdings habe er seine Rolle sowie die Marschroute detailliert schildern können. Mit Blick auf die Täter sei festzuhalten, dass die paramilitärischen Gruppierungen mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten und im Volksmund die Begriffe synonym verwendet würden. Bereits an der BzP habe er gesagt, es seien Soldaten gewesen, wobei auch Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen bewaffnet seien und somit ebenfalls unter diesen Begriff fielen. Die Aussage, er habe Probleme mit dem Militär und der Polizei gehabt, habe sich auf die Demonstration bezogen, die vom Militär verboten worden sei, und wo ihn ein Militärangehöriger bedroht habe. Weiter habe er an der BzP - naturgemäss - nur zusammengefasst wiedergegeben, wer beim Angriff vom (...) 2015 angegriffen worden sei, und ausserdem seien nach dem Wortlaut seiner Aussage die weiteren Familienmitglieder mitumfasst gewesen. Hinsichtlich der eingereichten Schreiben verwies er auf seine Erklärungen zu den angeblichen Unterschieden zwischen Militär und paramilitärischen Gruppen. 6. 6.1 Gemäss langjähriger Praxis sind Widersprüche in den Aussagen einer Person während der BzP einerseits und der Anhörung andererseits deren Glaubhaftigkeit dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich des Zeitpunktes, des Umfangs und der Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche, die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben dann, wenn sie sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. statt vieler dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Nichts daran ändert sein Einwand, er habe sich während der Anhörung in einer Stresssituation befunden. Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nichts hervor, was auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit hindeuten würde oder darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht hätte umfassend äussern können. Ebenso wenig hat die zu Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung Einwände erhoben. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Folglich muss er sich auf seine dortigen Aussagen behaften lassen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration setzen will, ist vorauszuschicken ist, dass er zu Beginn der Anhörung von Teilnahmen an mehreren Demonstrationen sprach (Akten SEM A23 F26, F30) und anschliessend eine mehrmalige Teilnahme ausdrücklich verneinte (ebd. F50), womit er sich nicht nur zwischen der BzP und der Anhörung, sondern auch innerhalb der Anhörung selbst diametral widersprochen hat. Auch sonst ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen. So nannte der Beschwerdeführer als Beweggrund für die Demonstration vom (...) 2015 an der Anhörung zu allererst die Ermordung und Vergewaltigung einer Studentin namens H._______, um dann zu ergänzen, dass diese Demonstration auch gegen Mitglieder der Aava-Gruppe gerichtet gewesen sei (ebd. F34 f.); später nannte er noch die Schwertkultur in Jaffna (ebd. F48). Konfrontiert mit den unterschiedlichen Angaben im Vergleich zu jener an der BzP, wo er als einzigen Grund für die (einzige) Demonstration vom (...) 2015 die vermissten Personen genannt hatte, bestätigte er, die Demonstration hauptsächlich wegen H._______ veranlasst zu haben sowie auch aufgrund von Menschenrechtsverletzungen, wie das Verschwindenlassen von Personen und Räubereien in Jaffna (ebd. F66). Abgesehen davon, dass nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP von sich aus ebenso klar die Teilnahme an nur eine Demonstration, wie auch nur einen konkreten Inhalt dieser Demonstration nennen sollte, um dann an der Anhörung wiederum nur einen Oberbegriff zu verwenden, hat er - anders als behauptet - auch an der Anhörung von Beginn an die konkreten Arten der Menschenrechtsverletzungen genannt. Letztere unterscheiden sich allerdings beträchtlich vom an der BzP angegebenen einzigen Motiv der verschwundenen Personen. Vorausgesetzt, die Demonstration hätte solch heterogene Gründe gehabt, erstaunt wiederum, dass er an der BzP gerade nur einen einzigen dieser Gründe genannt hätte. Dies umso mehr, als er die Demonstration als Ursprung seiner Probleme (ebd. F30) und sich selbst als führenden Organisator bezeichnet hat (Akten SEM A6 Ziff. 7.03). Auch in diesem Zusammenhang ist dem SEM beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen hat, zumal er an der Anhörung einmal ausdrücklich verneinte, etwas anderes mit der Demonstration zu tun gehabt zu haben als vorne gestanden und Parolen skandiert zu haben (ebd. F33). Sein Einwand in der Beschwerde überzeugt keineswegs, im Gegenteil, er widerspricht letzterer Aussage gerade erneut, wenn er ausführt, sie hätten die Organisation der Demonstration unter verschiedenen Personen aufgeteilt, hätten Slogans entworfen, Flyer verteilt und die Leute mobilisiert (vgl. Beschwerde, Ziff. 4, S. 3; Ziff. 15 in fine, S. 6). Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb man gerade ihn, der schon einige Jahre zuvor die besagte Schule verlassen hat, einzig aufgrund seiner Verbindung zum Lesezirkel zu einer der drei Hauptpersonen erkoren habe. Nicht nur kann er seine Teilnahme an einer Demonstration - respektive überhaupt seine Asylgründe - mit den Schreiben des Parlamentariers vom 30. April 2016 und des Northern Provincial Councils vom 30. Mai 2016 nicht glaubhaft machen, sondern diese Schreiben untergraben seine persönliche Glaubwürdigkeit noch gänzlich, wird darin doch abweichend vom Vorgebrachten behauptet, der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet und inhaftiert sowie vom CID befragt worden. Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde, in der Regel würden solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter qualifiziert, bewirkt offenkundig nichts und er verkennt mit dem Hinweis auf die synonyme Verwendung von «CID», «Militär» und unterschiedlichen Gruppierungen, dass unabhängig davon auch der übrige Inhalt (Festnahme, tägliche Aufsuchung zu Hause usw.) nicht vereinbar ist mit seinen Angaben. 6.3 Wie bereits festgestellt, ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, nachdem er sich zum Kernvorbringen der Demonstrationsteilnahme nicht nur erheblich widersprochen, sondern zudem Beweismittel eingereicht hat, die sich nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen vereinbaren lassen. Was den Vorfall vom (...) 2015 betrifft, ist dem Beschwerdeführer einzig darin zuzustimmen, dass ihm nicht ohne weiteres entgegengehalten werden kann, er habe an der BzP nicht alle verletzten Familienmitglieder aufgezählt, kann es sich dabei doch um eine blosse Unvollständigkeit handeln. Indessen erscheint tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er an der BzP die Täter des Vorfalls von sich aus klar benannte, an der Anhörung deren Identität indessen nicht mehr wissen wollte. Es gelingt ihm jedenfalls auch mit seinen Vorbringen zu diesem Ereignis nicht, glaubhaft zu darzutun, dass die sri-lankischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm hätten, zumal er an der Anhörung nur noch Vermutungen zu den Tätern anstellt. Nicht zuletzt wird diese Einschätzung auch durch seine problemlose legale Ausreise bestätigt (Akten SEM A23 F76, F79 f.). Soweit der Beschwerdeführer hinter den Angreifern die Aava-Gruppe vermutet, mit deren Mitglied (...) er einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf sie (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären respektive dies nicht auch in Zukunft sein würden. Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, die Polizei habe nichts machen können, weil sie die Täter als unbekannt angegeben hätten (Akten SEM A23 F54). Sodann geht aus dem eigereichten Schreiben der Security Force Jaffna vom (...) 2016 hervor, dass Schutz geboten worden sei. Damit ist den von der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Umfang des massgeblichen Schutzes Genüge getan (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung schliesslich vor, nach seiner Ausreise seien weitere Vorfälle geschehen. Im (...) 2015 sei sein Bruder B. geschlagen, entführt und erheblich verletzt worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit seinem ebenfalls am heutigen Tag ergehenden Urteil betreffend B. dessen Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen im (...) 2015 als unglaubhaft befindet (vgl. E-2979/2020), erübrigt es sich, vorliegend weiter darauf einzugehen. Auch die übrigen Ereignisse betreffend seine Familienmitglieder, die der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Ausreise geltend macht - im (...) 2015 sowie im (...) oder (...) 2022 betreffend den Bruder C., im (...) 2017 betreffend seinen Vater und in M._______ betreffend den Bruder A. - vermögen vor dem Hintergrund des Gesagten nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Soweit daraus abgeleitet wird, Mitglieder der Aava-Gruppe suchten den Beschwerdeführer, kann unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit auf das unter Erwägung 6.3 zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden Ausgeführte verwiesen werden. Was die mit den Eingaben vom 5. Mai 2020, 12. November 2020, 10. Februar 2023 geltend gemachten Besuche des CID betrifft, anlässlich deren Familienmitglieder verletzt worden seien, handelt es sich um nicht belegte Behauptungen, die nicht geeignet sind, eine Suche nach dem Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen doch noch glaubhaft zu machen, ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Fotografien von Verletzungen nicht geeignet sind, deren Ursache respektive die dahinterstehende Täterschaft zu beweisen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Tod des Cousins etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.5.1 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. November 2024 hat dessen linkes Parteienbündnis National People's Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelmehrheit errungen, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel, insbesondere auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehrheit im Parlament; abgerufen am 15. November 2024). Wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 6.5.2 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers - bei welchem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er nur annähernd in die Nähe der LTTE gerückt werden könnte - ist unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Allein der Umstand, dass er sich seit mehr als (...) Jahren im Ausland aufhält und keine Reisepapiere besitzt, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Nachdem die Beschwerde betreffend den Bruder B. mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen und festgestellt wird, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen ihm in einen relevanten Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung und die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement-Gebots als rechtmässig. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete und hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen sogenannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden ist eine ernsthafte und konkrete Gefahr im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nicht gegeben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens unbekannter Gruppierungen oder der Aava-Gruppe ist ebenfalls festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine ernsthafte, konkrete Gefahr darzutun sowie, dass er sich gegebenenfalls an die sri-lankischen Behörden zu wenden hätte, wo er um Schutz nachsuchen kann. Schliesslich ergibt sich auch aus der aktuellen allgemeinen menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt u.a. im Urteil D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.1). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 8.3.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung handle. In seiner Heimat lebten seine Eltern und ein Bruder, die ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen könnten. Anfänglich könnten ihm auch seine im Ausland lebenden Geschwister finanzielle Unterstützung bieten. Sodann ergebe sich aus dem Arztbericht vom 11. Juli 2019, dass seine (...) abgeschlossen sei. 8.3.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Familie müsse ständig den Wohnort wechseln. Ausserdem befänden sich seine Geschwister in einem laufenden Asylverfahren beziehungsweise pflege er keinen engen Kontakt zu ihnen, sodass er nicht mit ihrer Unterstützung rechnen könne. Auch da er keine Ausbildung absolviert habe, sei er von Armut bedroht. Schliesslich sei er aufgrund der Vorkommnisse vor seiner Ausreise psychisch angeschlagen. 8.3.5 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien seine Eltern zwar gezwungen, ständig umzuziehen, sie lebten aber nach wie vor in B._______ (A23 F8, F38; Anmerkung Gericht: nahe der Stadt N._______ gelegen). Zwischenzeitlich sei auch sein Bruder C. aus K._______ zurückgekehrt (Eingabe vom 12. November 2020) und halte sich in (...) auf (Eingabe vom 10. Februar 2023). Aus den Eingaben auf Beschwerdestufe ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Eltern Kontakt pflegt, sodass von einem sozialen Netz in Sri Lanka ausgegangen werden kann. Auch ist anzunehmen, dass er zumindest anfänglich in ihrem Haus unterkommen kann. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass seine Angaben, die Eltern müssten ständig umziehen nur sehr pauschal erfolgen und angesichts der als unglaubhaft erachteten Asylgründe ohnehin Zweifel daran angebracht sind. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich selbst eine Existenz aufzubauen, hat er doch während zehn Jahren die Schule besucht und war vor der Ausreise als (...) tätig. In der Schweiz konnte er sodann in der (...) Arbeitserfahrungen sammeln. Dafür, dass der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise psychisch angeschlagen sei, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass auch psychische Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar sind, wenn auch die entsprechenden Ressourcen aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage beschränkt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4210/2020, a.a.O., E.9.3.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Grundsätzlich wären die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 wurde ihm - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Inzwischen ist er erwerbstätig. In dem am 26. Februar 2025 zu den Akten gereichten Formular stellt er dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'458.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) Auslagen von Fr. 2'313.85 gegenüber. Belegt sind die Kosten für die Miete (Fr. 991.-) und die Krankenkassenprämien (Fr. 314.85). Nicht belegt und auch anhand der Akten nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-. Diese sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. In Anerkennung der zwar nicht belegten, jedoch plausiblen Kosten für Strom und Gas (Fr. 319.-) sowie für den öffentlichen Verkehr (Fr. 89.-) ist von monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers von Fr. 1'713.85 auszugehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.- zu veranschlagen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 3'153.85. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 3458.- gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 304.15. Dies ergibt einen jährlichen Überschuss von Fr. 3'649.80. Damit ist von massgeblich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen und die Voraussetzungen für die mit einem entsprechenden Vorbehalt gewährte unentgeltliche Prozessführung sind nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual bedürftig (vgl. u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht (mehr) erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750 - aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er ersuchte am 25. Juni 2021 um Entlassung aus seinem Mandat und um Beiordnung der bei derselben Rechtsberatungsstelle angestellten jetzigen Rechtsvertreterin. Letztere wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) erweist sich für den vormaligen Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 350.- als angemessen. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass er den Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Der seit 12. Juli 2021 eingesetzten Rechtsvertreterin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von ebenfalls Fr. 350.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Caritas Schweiz wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 350.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Natalie Marrer wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: