Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 21. November 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (…) Oktober 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Be- fragung zur Person (nachfolgend: BzP 2016) summarisch zu seinen Asyl- gründen befragt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, in B._______, C._______, geboren zu sein, neun Jahre lang die Schule besucht und zuletzt im August 20(…) als angestellter Maler, Schreiner und Sanitär gearbeitet zu haben. Im De- zember 20(…) habe er seine Frau und die Kinder in D._______, C._______, zurückgelassen und sei nach E._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Mai 20(…) gelebt habe. In den Jahren 19(…) – 19(…) sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Er habe während dieser Zeit für die LTTE Wache gehalten. Nach dieser Zeit sei er von der Sri Lanka Artillery (SLA) immer wieder aufgefordert worden, sich zu melden. Im Jahr 20(…) habe sich ein Bombenattentat ereignet und er sei deswegen mitgenommen und zu den Tätern befragt worden. Dabei sei ihm mit dem Gewehrlauf auf die Augen geschlagen worden. Seither sei er auf einem Auge blind. Am (…) Dezember 20(…) sei er von der SLA bei sich zu Hause festgenommen und inhaftiert worden. Während seiner Haft, sei er dazu aufgefordert worden, übrig gebliebene LTTE-Leute zu verraten, da er (der Beschwerdeführer) wisse, wo sich diese befänden. Am (…) De- zember 20(…) hätten ihm dann die sri-lankischen Soldaten einen Finger mit einer Zange abgeschnitten. Er sei daraufhin am (…) Dezember 20(…) aus der Haft geflohen und habe deshalb Sri Lanka verlassen. Im Mai 20(…) sei er von E._______ via F._______, wo er sich drei Tage aufgehalten habe, in den G._______ gereist. Diesen habe er nach drei weiteren Tagen verlassen und sei in die H._______ gereist, wo er sich vier Monate aufge- halten habe, und dann weiter in die Schweiz gereist sei.
E-2696/2020 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Versicherungsnach- weis aus dem G._______, Kopien von zwei Gesundheitskarten aus Katar sowie die Kopie seiner Identitätskarte aus Katar ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (eröffnet am 17. Februar 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. D. Seit dem 19. Februar 2017 galt der Beschwerdeführer als verschwunden, weshalb die schweizerischen Behörden die Überstellungsfrist bei den itali- enischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) verlängern liessen. II. E. Am 26. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO von Frankreich in die Schweiz rücküberstellt, wo er am 28. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. F. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 2019 im Rahmen der BzP (nach- folgend: BzP 2019) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
3. Dezember 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung (nachfolgend: Anhörung) durch das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und anschliessend in I._______ aufgewachsen. Er habe die Schule mit A- Level abgeschlossen und danach eine Ausbildung zum Schreiner ge- macht. Hinterher habe er als angestellter Maler und Kabelverleger gear- beitet. Zuletzt sei er bis März 20(…) als selbstständiger Schreiner mit drei Angestellten tätig gewesen. Nach seiner Heirat habe er bis 20(…) gemein- sam mit seiner Frau und den Kindern in D._______ gelebt. Seine Frau und die Kinder lebten auch jetzt noch dort.
E-2696/2020 Seite 4 In den Jahren 19(…) – 19(…) sei er bei den LTTE als Wachmann respek- tive Kämpfer tätig gewesen. Nach dieser Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt. Gemäss BzP 2019 sei er anschliessend im Jahr 19(…) vom Militär in ein Camp nach J._______ mitgenommen, drei Tage inhaftiert und dabei mas- siv geschlagen worden. Ein Verwandter von ihm sei ebenfalls mitgenom- men und dann erschlagen worden. Im Jahr 20(…) oder 20(…) beziehungs- weise 20(…) sei er erneut von den Behörden in ein Camp mitgenommen worden. Bei dieser zweiten Inhaftierung, die rund zehn Tage dauerte, sei ihm der kleine Finger abgeschnitten worden. Danach habe er persönlich keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt. Das Militär sei aber beim Haus seiner Eltern vorbeigegangen und habe diesen gesagt, er (der Be- schwerdeführer) solle sich beim Militär melden. Im Dorf habe er ebenfalls Probleme gehabt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise hätten die Dorf- bewohner Steine auf sein Haus geworfen und ihn geschlagen. Er habe deswegen auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht, diese sei aber erst gekommen, als er sich im Krankenhaus befunden habe. Hinzu komme, dass es ihm Dorf auch einen «wilden Jungen» gebe, der seine Tochter be- lästigt und Steine auf das Haus geworfen habe. Nachdem er mit diesem Jungen gesprochen habe, sei dessen Bruder gekommen und habe ihn be- droht. Dieser Bruder gehöre einer Gruppe von «Messerschneidern» an, weshalb er Angst davor gehabt habe, mit dieser Gruppe Probleme zu be- kommen. Anlässlich der Anhörung schilderte er seine Zeit nach 19(…) bis und mit seiner Flucht nach E._______ folgendermassen: Er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den LTTE erstmals 19(…) Probleme mit den sri-lanki- schen Behörden/dem Militär bekommen. Damals sei er für eine Woche festgenommen, befragt und geschlagen worden. Danach habe er einmal in der Woche zum J._______ Camp zur Unterschriftsleistung gemusst und sei dabei manchmal auch geschlagen worden. 19(…) sei ein Schwager seines Bruders zusammengeschlagen und getötet worden, woraufhin er und sein Bruder bedroht worden seien, damit sie nichts davon erzählten. Bis ins Jahr 20(…) sei er immer wieder befragt worden und habe wöchent- lich seine Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 20(…) sei er von ihm unbe- kannten Personen angegriffen und mit einem Stein am Auge getroffen wor- den, wodurch er dieses verloren habe. Seine Tochter sei sodann von einem Jungen aus der Schule belästigt und beschimpft worden. Nachdem er die- sen Jungen zurechtgewiesen habe, sei er von dessen Bruder im April 20(…) bedroht worden. Er habe deswegen grosse Angst gehabt, da er
E-2696/2020 Seite 5 mitbekommen habe, dass dieser Bruder bereits einmal im Gefängnis ge- wesen sei, weil er einen Priester getötet habe. Zudem gehöre der Bruder des Jungen einer Gruppierung an, die mit Schwertern und Messern be- waffnet sei. Im Mai 20(…) hätten die sri-lankischen Behörden seinem Bru- der mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich bei ihnen melden solle. Er habe sich folglich gemeldet und sei dann ins K._______ Camp gebracht worden. Dort sei er während fünf Tagen immer wieder betreffend Waffen- verstecken befragt worden. Bei der letzten Befragung sei ihm sein Finger abgeschnitten worden. Daraufhin sei ihm mit Hilfe der Person, die ihm je- weils das Essen gebracht habe, die Flucht aus dem Camp gelungen. Er sei sofort nach Hause. Nach dem die Behörden ein bis zwei Tage nach seiner Flucht bei seinem Bruder vorbeigegangen seien, habe er sein Zu- hause in L._______ verlassen und sei nach E._______ gegangen. Im Jahr 20(…) (BzP 2019) beziehungsweise im April oder Mai 20(…) (An- hörung) habe er Sri Lanka verlassen und sei per Flugzeug von E._______ nach M._______, N._______, gereist. Von dort aus sei er nach drei Mona- ten weiter nach O._______ geflogen, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessen sei er via F._______ in den G._______ gereist und dann über H._______ und Italien in die Schweiz gekommen, wo er im No- vember 2016 sein erstes Asylgesuch gestellt habe. Nachdem auf dieses nicht eingetreten worden sei und er im Rahmen der Dublin-III-VO nach Ita- lien rücküberstellt worden wäre, sei er im Februar 20(…) von seinem Schlepper zu sich geholt worden, weil er (der Beschwerdeführer) noch Schulden bei diesem gehabt hätte. Er sei vom Schlepper jeweils zu ver- schiedenen Gebäuden gebracht worden, wo er Maler- und Maurerarbeiten ausgeführt habe. Im Juli 20(…) sei er vom Schlepper dann nach Frankreich gebracht worden, obwohl er diesem gesagt habe, er wolle in die Schweiz. Wo er sich während dieser Zeit beim Schlepper (Februar 20[…] bis Juli 20[…]) aufgehalten habe, wisse er nicht. Seit seiner Ausreise seien mehrmals unbekannte Personen bei seinem Bruder vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Deshalb habe sein Bruder beim letzten Mal im März 20(…) eine Anzeige bei der Polizei ge- macht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregis- terauszugs, die Anzeige seines Bruder bei der Polizei (inklusive englischer Übersetzung), eine Todesanzeige und -urkunde seines Neffen, seine Hei- ratsurkunde (inklusive englischer Übersetzung), die Geburtsurkunden
E-2696/2020 Seite 6 seiner Ehefrau und der Kinder (inklusive englischer Übersetzung), einen Arztbericht, ein Schuldiplom und eine Ausbildungsbestätigung ein. G. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 27. April 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2020 sei voll- umfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Des Weiteren wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Sri Lanka vom
10. April 2020 sowie einen Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel «Go- tabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss» ein. I. Die damalige Instruktionsrichterin bestätigte dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 27. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 28. Mai 2020 auf, innert Frist eine Beschwerdever- besserung einzureichen, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde
E-2696/2020 Seite 7 unter Kostenfolge nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer fristgerecht nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 hiess die damalige In- struktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die damals mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. L. Am 23. Oktober 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde verneh- men. M. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2020 – unter Beilage ei- nes Berichts der SFH vom 3. September 2020 betreffend die psychiatri- sche Behandlung und Psychotherapie im Norden Sri Lankas – seine Replik ein. N. Mit datiertem Schreiben vom 12. Mai 2022 (Poststempel 22. Juni 2022) er- suchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin aufgrund einer beruflichen Umorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig teilte sie mit, ein allfälliges Honorar trete sie der (…) ab. O. Am 13. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Be- richt vom 12. Juli 2023 über eine Test- respektive Neuropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2022 zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 wurde die damalige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss aus ihrem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls antragsgemäss die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
E-2696/2020 Seite 8 Q. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 8. August 2023 eine aktuelle Vollmacht zu den Akten. R. Am 29. August 2023 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein. S. Mit Triplik vom 15. September 2023 reichte der Beschwerdeführer neu zwei Operationsberichte vom 10. Februar 2022 und vom 31. August 2022 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 12. September 2023 ein. T. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht vom 15. Januar 2024 der P._______ zu den Akten. U. Am 5. November 2024 wurde ein weitere Arztbericht der P._______ vom
1. November 2024 eingereicht. V. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesver- waltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2696/2020 Seite 9
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert übernommen worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduzier- tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist,
E-2696/2020 Seite 10 ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhalts- darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be- weismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah- rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver- weigert.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.1.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Schilderungen, wie er im Jahr 20(…) sein Auge verloren habe, seien äusserst widersprüchlich ausgefallen. An der BzP 2016 habe er da- von berichtet, nach einem Bombenattentat mitgenommen, nach den Tätern befragt und dabei mit einem Gewehrlauf aufs Auge geschlagen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, durch Unbekannte angegriffen und mit einem Stein am Auge verletzt worden zu seien. Damit habe er nicht glaubhaft machen können, dass hinter dem Verlust seines Auges ein asylrelevanter Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass er 20(…) festgenommen worden sei und die Behörden nach ihm gesucht hätten. Anlässlich der BzP 2016 habe er ausgeführt, während 19 Jahren keinerlei Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben. Als er danach gefragt worden sei, weshalb er nach so langer Zeit festgenommen und befragt wurde, habe er primär ausweichend geantwor- tet, anschliessend geschwiegen und auf erneute Nachfrage hin gemeint,
E-2696/2020 Seite 11 er könne es sich auch nicht erklären. Entsprechend sei nicht nachvollzieh- bar, warum die Behörden nach dieser langen Zeitspanne plötzlich ein Inte- resse an ihm gehabt haben sollten. Äusserst widersprüchlich seien denn auch seine Angaben betreffend die Vorkommnisse im Jahr 20(…), auf- grund derer er sein Dorf verlassen habe und nach E._______ gegangen sei. Bei der BzP 2016 habe er ausgesagt, er sei im Dezember 20(…) wäh- rend fünf Tagen festgenommen worden, wohingegen er in der BzP 2019 geltend machte, er sei im Jahr 20(…) oder 20(…) beziehungsweise 20(…) oder 20(…) festgenommen worden, wobei ihm nach zehn Tagen die Flucht gelungen sei. An der Anhörung wiederum habe er diesbezüglich ausge- sagt, er sei im Mai 20(…) festgenommen und lediglich während fünf Tagen festgehalten worden. Sodann habe er bei der BzP 2019 behauptet, zum Camp mitgenommen worden zu sein, während er bei der Anhörung berich- tet habe, sein Bruder habe ihm mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich im Camp melden, woraufhin er von dort aus ins K._______ Camp ge- bracht worden sei. Bei der BzP 2016 habe er allerdings davon berichtet, zu Hause festgenommen und dann mitgenommen worden zu sein. Seine An- gaben betreffend seine Festnahme, die Zeit in Haft und zu den Befragun- gen seien wiederholend, substanz- und detailarm ausgefallen. Anlässlich der BzP 2019 habe er davon berichtet, dass es bei den Befragungen darum gegangen sei, andere Leute zu verraten, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, man habe von ihm wissen wollen, wo die Waffen versteckt seien. Ausserdem habe er bei der BzP 2016 geschildert, dass ihm sein Finger zwei Tage vor seiner Flucht mit einer Zange abgeschnitten worden sei. An der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sein Finger sei auf ei- nem Stock platziert und mit einem Messer abgeschnitten worden und zwar am selben Tag, an dem ihm auch die Flucht gelungen sei. Im Übrigen sei er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu er- klären. Somit sei es ihm insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Hinzu komme, dass auch seine Angaben betreffend Ausreisedatum und Reisewege widersprüchlich seien. Bei der BzP 2016 habe er ausgesagt, im Mai 20(…) von E._______ nach F._______ und dann nach drei Tagen weiter in G._______ und H._______ gereist zu sein. In der BzP 2019 habe er hingegen zu Protokoll gegeben, von E._______ mit dem Flugzeug nach M._______ geflogen zu sein und dann nach drei Monaten weiter nach O._______, von wo aus er nach einem zweimonatigen Aufenthalt über
E-2696/2020 Seite 12 F._______ weiter in den G._______ geflogen sei. Von dort aus sei er dann über H._______ und Italien in die Schweiz gereist. Abermals sei es ihm anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Des Weiteren seien denn auch seine Angaben betreffend seinen Aufenthalt von Februar 20(…) bis Juli 20(…) insgesamt substanzarm und unglaubhaft ausgefallen. Es sei nicht nach- vollziehbar, dass er genau dann verschwinde beziehungsweise von sei- nem Schlepper genau zu jenem Zeitpunkt zur Schuldenbegleichung mitge- nommen werde, als der Dublin-Entscheid ergangen sei.
E. 4.1.2 Bezüglich Asylrelevanz hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dem geschilderten Vorfall der Belästigung der Tochter des Beschwerdefüh- rers durch einen Jungen und der anschliessenden Bedrohung des Be- schwerdeführers durch den Bruder dieses Jungen fehle es an einem asyl- relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesbezüglich hielt die Vor- instanz zudem fest, obwohl bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden könne, müsse deren Wahrheitsgehalt aufgrund der zum Teil nicht nachvollziehba- ren, widersprüchlichen und äusserst substanzarmen Aussagen sowie dem Umstand, dass er dies erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, vorliegend stark bezweifelt werden. Sodann fehle es seinen geltend ge- machten Problemen im Jahr 19(…) beziehungsweise 19(…) mit den sri- lankischen Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den LTTE an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, womit diese nicht asylrelevant seien. Im Übrigen habe er die Festnahme im Jahr 19(…) bei der BzP 2016 überhaupt nicht erwähnt, sondern ausgesagt, dass er abge- sehen von der Haft im Jahr 20(…) nie verhaftet worden sei. Weiter führte die Vorinstanz (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) aus, der Beschwer- deführer habe weder aufgrund seiner früheren LTTE-Zugehörigkeit eine Verfolgung glaubhaft machen können noch sei es ihm anderweitig gelun- gen, vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Vielmehr sei er bis Ende 20(…) respektive Anfang 20(…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Er habe folglich auch nach Kriegsende noch (…) bis (…) Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Aus- reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Sodann sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten solle. Auch der erneute Re- gierungswechsel aufgrund der Wahl vom 16. November 2019 und die
E-2696/2020 Seite 13 damit einhergehende Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa habe nicht dazu geführt, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungs- element vorgebracht noch seien den Akten aufgrund dessen Hinweise für eine Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht legitim, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark gewichtet würden. Hinzu komme, dass er anlässlich der BzP 2019 betont habe, er habe grosse Mühe sich Zahlen zu merken. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sehr viel vergessen habe und bei den Befragungen jeweils verwirrt gewesen sei, und dass er ver- mute, dass dies mit den in Sri Lanka erlittenen Schlägen auf seinen Kopf zusammenhänge. Des Weiteren seien Erinnerungen an traumatische Er- lebnisse oft nicht sehr detailliert, da der Körper versuche, diese zu verdrän- gen. Folglich seien die Ungereimtheiten in seinen Erzählungen dadurch erklärbar. Betreffend den Verlust seines Auges habe er ausgesagt, dass er während der Befragung sehr verwirrt gewesen sei und daher seine Aussa- gen verdreht habe. Im Übrigen sei dieses Ereignis für «die Sache nicht relevant», weshalb dies im Entscheid nicht gewertet werden sollte. Weiter hielt er fest, es sei in Anbetracht der Umstände überhaupt nicht ungewöhn- lich, dass er erst fünf Jahre nach dem offiziellen Kriegsende mitgenommen worden sei, zumal er bei den LTTE gewesen und bis 20(…) unterschrifts- pflichtig gewesen sei. Seine Aussagen betreffend die Vorfälle im Jahr 20(…) (Verhaftung, Befragung, Haftdauer) seien deshalb widersprüchlich beziehungsweise wiederholend und detaillos ausgefallen, weil er bei den Befragungen zum einen unter grossem Stress gelitten habe und zum an- deren auch die zuvor angeführten Gründe (Mühe mit Zahlen, traumatische Erlebnisse) greifen würden. Sodann habe er erwähnt, dass er während sei- ner Haftzeit unter einer Ohnmacht gelitten habe. Entsprechend sei seine Wahrnehmung zwar eingeschränkt gewesen, es sei ihm aber dennoch ge- lungen, einzelne Details zu nennen. Der Grund, weshalb er die Waffen an- lässlich der BzP nicht erwähnt habe, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass diese viel zu kurz gewesen sei, womit es sich nicht um einen Wider- spruch betreffend den Inhalt der Befragungen während der Haftdauer handle. Auch die divergierenden Ausführungen zum Verlust seines Fingers seien auf seine traumatischen Erlebnisse sowie sein eingeschränktes Er- innerungsvermögen zurückzuführen. Im Übrigen seien seine Aussagen be- treffend seine Zeit, in welcher er von seinem Schlepper festgehalten wor- den sei, vorliegend nicht relevant und somit im Entscheid nicht zu
E-2696/2020 Seite 14 gewichten. Insgesamt sei es ihm nach dem Gesagten gelungen, seine Ver- folgung glaubhaft darzulegen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er sei früher Teil der LTTE gewe- sen. Dies sei den Behörden bekannt, da er deshalb mehrere Jahre lang einer Meldepflicht unterstanden habe, somit aktenkundig sei, und er des- wegen auch inhaftiert und gefoltert worden sei. Entsprechend liege im Sinne von Art. 3 AsylG eine asylrelevante Vorverfolgung in seiner Heimat vor. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gleich mehrere Risikofaktoren (Behörden bekanntes ehemaliges LTTE-Mitglied mit von den Behörden unterstellten, angeblichen Kenntnis- sen über Waffenverstecke, vormals unterschriftenpflichtig, bereits inhaf- tiert, abgeschnittener Finger und sichtbaren Narben) erfülle. Auch das Vor- gehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass das Regime auch gegen zurückgeschaffte, abgewiesen Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Entsprechend könne von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates ausgegangen werden. Somit drohe ihm bei seiner Rückkehr erneut eine asylrelevante Verfolgung.
E. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers würden keinerlei Hinweise bestehen, dass er im Falle seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Er habe seit 19(…) nichts mehr mit den LTTE zu tun gehabt und seit dem Jahr 20(…) hätten die Behörden offensichtlich keinerlei Interesse mehr an ihm gezeigt. Sodann habe er nie an einem Rehabilitationsprogramm teilneh- men müssen, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er von den sri-lan- kischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen werde. Folglich be- stehe kein Grund, dass seine körperlichen Narben – welche unterschiedli- chen Ursprungs sein können – oder das Fehlen seines Fingers oder seines Auges, als starkes Risikoelement gewertet werden sollten. Insgesamt seien die vorliegenden Risikofaktoren als sehr schwach zu werten. Dem- entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu im Wesentlichen, sein Alter, seine Herkunft aus der Nordprovinz, seine Ethnie sowie sein Aufenthalt in der Schweiz seien allesamt Risikofaktoren, die zusammen mit seinen Nar- ben im Gesicht und an der Hand dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr als ehemaliges LTTE-Mitglied erkannt werde. Aufgrund dieser
E-2696/2020 Seite 15 Risikofaktoren und seiner Vergangenheit könnte ihm unterstellt werden, er wolle die LTTE wiederbeleben. Dies hätte zur Folge, dass er mit erneuter Haft und Folter rechnen müsste, womit eine Rückschaffung menschen- rechtswidrig und somit unzulässig sei.
E. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, aus den Befragungsprotokollen ergäben sich keinerlei Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich frei zu äussern. Seine Aussagen seien derart widersprüchlich und detailarm gewesen, dass selbst wenn vorliegend verminderte Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gestellt werden würden, der Beschwerdefüh- rer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen so zu schildern, dass sie überwiegend wahrscheinlich erscheinen könnten. Er hätte diese Erleb- nisse trotz diagnostizierter neuropsychologischer Funktionsstörung über- einstimmend schildern können müssen. Folglich sei er seiner Obliegenheit, flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen glaubhaft zu machen, nicht nach- gekommen.
E. 4.6 Dazu führte der Beschwerdeführer in der Triplik ergänzend aus, es liege nicht in der Fachkompetenz der Vorinstanz, beurteilen zu können, wozu eine Person mit seiner diagnostizierten Einschränkung im Stande sei oder nicht. Der Bericht offenbare, dass er unter anderem Probleme mit dem Benennen und insbesondere auch grosse Schwierigkeiten mit Zahlen habe. Im Übrigen verwies er auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers so- wohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom
24. April 2020 Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 23. Oktober 2020 und 29. August 2023 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, seine Aussagen seien deshalb widersprüchlich respektive wiederholend,
E-2696/2020 Seite 16 substanz- und detailarm ausgefallen, weil er zum einen an einer neuropsy- chologischen Funktionsstörung leide und zum anderen bei den Befragun- gen gestresst gewesen sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er traumatische Erlebnisse habe schildern müssen und der Körper versuche, diese Erinnerungen zu verdrängen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der eingereichte Bericht betreffend die Test- respektive Neuropsychologi- sche Untersuchung vom 9. Juni 2022 (vgl. BVGer-act. 12) hält zwar fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere allgemeine Verlangsamung der visuellen Verabeitungsgeschwindigkeit bestehe und sich schwere Störun- gen im Kopfrechnen und schriftlichen Grundrechnen ergäben, diese Be- funde seien aber vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung und der Sprachbarriere zu relativieren. Entsprechend mag es zwar tatsächlich sein, dass der Beschwerdeführer mit «Zahlen» eine gewisse Mühe bekun- det, dies ändert aber nichts daran, dass er seine zentralen Asylvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Selbst wenn die zeitlichen Angaben aussen vor gelassen werden, hat der Beschwerdeführer sowohl die Um- stände, die zum Verlust seines Auges (Mitnahme nach einem Bombenat- tentat zur Befragung und Schläge mit einem Gewehrlauf aufs Auge [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7] respektive Angriff durch Unbekannte und Verletzung des Auges durch einen Stein [vgl. SEM-Akte B18/20 F50]) als auch dieje- nigen, welche zum Verlust seines Fingers (Festnahme mit anschliessender Befragung zu anderen LTTE-Mitgliedern [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7; B7/15 S. 10] respektive zu Waffenverstecken [vgl. SEM-Akte B18/20 F57, F59, F65] und anschliessendes Abschneiden des Fingers mit einer Zange [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7] respektive einem Stock und einem Messer [vgl. SEM-Akte B18/20 F68, F101 f.]) – wobei dieses Ereignis gemäss seinen Aussagen schlussendlich ausschlaggebend für seine Flucht gewesen sei
– geführt haben, nicht stringent schildern können. Für das Bundesverwal- tungsgericht ist dies nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um prä- gende, nicht alltägliche Erlebnisse mit dauerhaften gesundheitlichen Be- einträchtigungen (einseitige Blindheit und Verlust eines Fingers) gehandelt hat. Den Befragungsprotokollen lassen sich denn auch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme, ausserordentliche Belastung oder anderweitige Probleme des Beschwerdeführers entnehmen. Er konnte sich frei und aus- führlich äussern. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich der Be- schwerdeführer – trotz geltend gemachter Probleme mit «Zahlen» – primär von sich aus auf Jahreszahlen/Zeitangaben in seinen Schilderungen berief und dadurch den zeitlichen Ablauf fixierte (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 6 f.; B18/20 F23 – F25, F45, F50). Da diese zeitlichen Angaben, wie auch die Umstände zum Verlust seines Auges und seines Fingers zu den wesentli- chen Kerngeschehen seiner Asylgründe zählen, war die Vorinstanz
E-2696/2020 Seite 17 gehalten, weitere Abklärungen zu treffen respektive den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auf Widersprüche in seinen Aussagen auf- merksam zu machen und ihm dadurch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Damit verfängt auch der beschwerdeweise Einwand nicht, es sei nicht legitim, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark gewichtet würden (siehe hierzu auch Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 5.3 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 35 – 41) gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, eine Vor- verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei den LTTE war, kann vorliegend letzt- lich offenbleiben, da es diesem Vorbringen zum einen an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise fehlt und er zum anderen selbst zu Protokoll gab, deswegen seit dem Jahr 19(…)/19(…) keinerlei Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte B18/20 F50). Des Weiteren führte er in diesem Zusammenhang aus, dass er seit dem Jahr 19(…) nichts mehr mit den LTTE zu tun gehabt habe (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7; B7/15 S. 11; B18/20 F35). Auch die sri-lankischen Behörden schienen ihn nicht als Ge- fahr wahrgenommen zu haben, da diese ihn seinen eigenen – allerdings inkonsistenten – Angaben zufolge lediglich zur Unterschriftenleistung ein- bestellten, er nie ein Rehabilitationsprogramm hat durchlaufen müssen und er seit dem Jahr 20(…) von diesen komplett in Ruhe gelassen wurde (vgl. SEM-Akte B18/20 F37, F50, F54). Anzumerken ist, dass selbst bei Wahr- unterstellung seiner Zugehörigkeit zur LTTE und der geltend gemachten Probleme 19(…)/19(…) sowie der Unterschriftenleistung bis ins Jahr 20(…) (mithin […] Jahre bevor er seine Heimat verlassen hat) diese Vor- bringen weder intensiv genug gewesen wären noch einen unerträglichen psychischen Druck zu verursachen vermocht hätten. Damit ist das Vorlie- gen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeit- punkt der Ausreise auch bei Wahrunterstellung zu verneinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2; 2007/31 E. 5.2 f.; je m.w.H.).
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E-2696/2020 Seite 18
E. 6.2 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht fest- gestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku- mente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risiko- faktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri- sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die La- geveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungs- gericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. No- vember 2024 errang dessen linkes Parteienbündnis National People’s Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelsmehrheit, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl.
E-2696/2020 Seite 19 NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», < https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-praesident-dissanayake-si- chert-sich-breite-mehrheit-im-parlament-ld.1857427 >; Sri Lanka, Die Kehrtwende der bisherigen Regierungspolitik, < https://www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bis- herigen-regierungspolitik >; beides abgerufen am 26.06.2025). Wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).
E. 6.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Al- lein der Umstand, dass er sich seit neun Jahren im Ausland aufhält, keine Reisepapiere besitzt und sichtbare Narben, deren Ursache jedoch nicht zweifelsfrei geklärt ist, sowie ein fehlendes Auge und einen fehlenden Fin- ger aufweist, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer gibt sodann selbst an, dass er sich nie exilpolitisch engagiert habe (vgl. SEM-Akte B18/20 F36). Auch den vorlie- genden Akten lässt sich kein exilpolitisches Profil entnehmen. Unter Wür- digung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwer- deführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufle- ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar- stellt. Folglich ist eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2696/2020 Seite 20 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-2696/2020 Seite 21 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011 Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom
17. Juli 2008, 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch- tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteil T.N. gegen Dänemark, § 94; Urteil E.G. gegen Grossbritannien, § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand ge- bührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er
E-2696/2020 Seite 22 in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch- ten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungs- gerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in relevanter Weise negativ auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allge- meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als generell unzulässig erschei- nen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und statt vieler Urteil des BVGer D-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.2).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vor- liegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt u.a. im Urteil E-707/2020 E. 8.3.2). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiter- hin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftli- chen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 E. 10.2.5.1).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte – mit Ausnahme der Zeit vor seiner Aus- reise, in welcher er sich in E._______ aufhielt – stets in der Nordprovinz. Er verfügt über diverse Arbeitserfahrungen in unterschiedlichen Berufen (Schreiner, Maler, Kabelverleger, Sanitär, Maurer) und war vor seiner Aus- reise – trotz körperlicher Beeinträchtigung (fehlendes Auge und fehlender
E-2696/2020 Seite 23 Finger) – bereits mit einem eigenen Geschäft selbstständig erwerbend (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 4; B7/15 S. 4, 6; B18/20 F13). Seine Ehefrau und die Kinder leben zurzeit am selben Ort, an dem er vor seiner Ausreise mit ihnen gemeinsam zusammengelebt hat (vgl. SEM-Akte B18/20 F8, F16, F24). Zudem hatte der Beschwerdeführer finanziell so viel angespart, dass seine Ehefrau und die Kinder auch im Dezember 20(…) noch von diesen Erspar- nissen leben konnten (vgl. SEM-Akte B18/20 F13). Hinzu kommt, dass drei seiner Brüder ebenfalls noch in der Heimat wohnen, womit er in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 5; B7/15 S. 7; B18/20 F8). Zudem hat er einen Onkel in Q._______, eine Schwester in R._______ sowie Cousins in S._______, welche ihn bei einer Rückkehr auch unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 5; B7/15 S. 7; B18/20 F8). Seine Einkommens- und Wohnsituation scheint mithin gesichert. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat ist un- ter diesen Umständen möglich.
E. 8.3.4 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 setzte sich das Bundesverwaltungs- gericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusam- menhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise ausei- nander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall ab- zuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzu- führende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berück- sichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leiden- den Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige
E-2696/2020 Seite 24 psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss aktuellstem Arztbericht an einer (…) sowie einer (…) und nimmt deswegen einmal täglich ein Medikament zu sich (vgl. BVGer-act. 26). Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologi- sche Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuell angespannten wirtschaft- lichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behand- lung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk C._______ sind diverse Kliniken sowohl für ambulante als auch stationäre respektive län- gere Behandlungen, unter anderem in Form von psychiatrischen Rehabili- tationszentren, vorhanden (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswe- sen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. […], […]; abgerufen am
26. Juni 2025). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka allenfalls schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte Hilfe in der Heimat in Anspruch zu nehmen. Damit kann auch einer allfälligen Ret- raumatisierung ausreichend entgegengewirkt werden. Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Be- treuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Be- schwerden führen demnach nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Akten- lage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-2696/2020 Seite 25 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 24. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die ehemalige Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie ersuchte mit datiertem Schreiben vom 12. Mai 2022 (Poststempel 22. Juni
2022) um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Beiordnung der bei der- selben Rechtsberatungsstelle angestellten jetzigen Rechtsvertreterin und teilte mit, dass sie ein allfälliges Honorar an (…) abtrete. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. In der mit Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020 eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 124.20 (total Fr. 2’749.20) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Auf- wand als angemessen. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens wei- tere Eingaben zu den Akten gereicht (u.a. eine Replik sowie eine Triplik), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinrei- chend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
E-2696/2020 Seite 26 der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 – 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2696/2020 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2696/2020 Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Markus König,Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 21. November 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) Oktober 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP 2016) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, in B._______, C._______, geboren zu sein, neun Jahre lang die Schule besucht und zuletzt im August 20(...) als angestellter Maler, Schreiner und Sanitär gearbeitet zu haben. Im Dezember 20(...) habe er seine Frau und die Kinder in D._______, C._______, zurückgelassen und sei nach E._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Mai 20(...) gelebt habe. In den Jahren 19(...) - 19(...) sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Er habe während dieser Zeit für die LTTE Wache gehalten. Nach dieser Zeit sei er von der Sri Lanka Artillery (SLA) immer wieder aufgefordert worden, sich zu melden. Im Jahr 20(...) habe sich ein Bombenattentat ereignet und er sei deswegen mitgenommen und zu den Tätern befragt worden. Dabei sei ihm mit dem Gewehrlauf auf die Augen geschlagen worden. Seither sei er auf einem Auge blind. Am (...) Dezember 20(...) sei er von der SLA bei sich zu Hause festgenommen und inhaftiert worden. Während seiner Haft, sei er dazu aufgefordert worden, übrig gebliebene LTTE-Leute zu verraten, da er (der Beschwerdeführer) wisse, wo sich diese befänden. Am (...) Dezember 20(...) hätten ihm dann die sri-lankischen Soldaten einen Finger mit einer Zange abgeschnitten. Er sei daraufhin am (...) Dezember 20(...) aus der Haft geflohen und habe deshalb Sri Lanka verlassen. Im Mai 20(...) sei er von E._______ via F._______, wo er sich drei Tage aufgehalten habe, in den G._______ gereist. Diesen habe er nach drei weiteren Tagen verlassen und sei in die H._______ gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe, und dann weiter in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Versicherungsnachweis aus dem G._______, Kopien von zwei Gesundheitskarten aus Katar sowie die Kopie seiner Identitätskarte aus Katar ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (eröffnet am 17. Februar 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Seit dem 19. Februar 2017 galt der Beschwerdeführer als verschwunden, weshalb die schweizerischen Behörden die Überstellungsfrist bei den italienischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) verlängern liessen. II. E. Am 26. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO von Frankreich in die Schweiz rücküberstellt, wo er am 28. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. F. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 2019 im Rahmen der BzP (nachfolgend: BzP 2019) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 3. Dezember 2019 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung (nachfolgend: Anhörung) durch das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und anschliessend in I._______ aufgewachsen. Er habe die Schule mit A-Level abgeschlossen und danach eine Ausbildung zum Schreiner gemacht. Hinterher habe er als angestellter Maler und Kabelverleger gearbeitet. Zuletzt sei er bis März 20(...) als selbstständiger Schreiner mit drei Angestellten tätig gewesen. Nach seiner Heirat habe er bis 20(...) gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern in D._______ gelebt. Seine Frau und die Kinder lebten auch jetzt noch dort. In den Jahren 19(...) - 19(...) sei er bei den LTTE als Wachmann respektive Kämpfer tätig gewesen. Nach dieser Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt. Gemäss BzP 2019 sei er anschliessend im Jahr 19(...) vom Militär in ein Camp nach J._______ mitgenommen, drei Tage inhaftiert und dabei massiv geschlagen worden. Ein Verwandter von ihm sei ebenfalls mitgenommen und dann erschlagen worden. Im Jahr 20(...) oder 20(...) beziehungsweise 20(...) sei er erneut von den Behörden in ein Camp mitgenommen worden. Bei dieser zweiten Inhaftierung, die rund zehn Tage dauerte, sei ihm der kleine Finger abgeschnitten worden. Danach habe er persönlich keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt. Das Militär sei aber beim Haus seiner Eltern vorbeigegangen und habe diesen gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle sich beim Militär melden. Im Dorf habe er ebenfalls Probleme gehabt. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise hätten die Dorfbewohner Steine auf sein Haus geworfen und ihn geschlagen. Er habe deswegen auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht, diese sei aber erst gekommen, als er sich im Krankenhaus befunden habe. Hinzu komme, dass es ihm Dorf auch einen «wilden Jungen» gebe, der seine Tochter belästigt und Steine auf das Haus geworfen habe. Nachdem er mit diesem Jungen gesprochen habe, sei dessen Bruder gekommen und habe ihn bedroht. Dieser Bruder gehöre einer Gruppe von «Messerschneidern» an, weshalb er Angst davor gehabt habe, mit dieser Gruppe Probleme zu bekommen. Anlässlich der Anhörung schilderte er seine Zeit nach 19(...) bis und mit seiner Flucht nach E._______ folgendermassen: Er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den LTTE erstmals 19(...) Probleme mit den sri-lankischen Behörden/dem Militär bekommen. Damals sei er für eine Woche festgenommen, befragt und geschlagen worden. Danach habe er einmal in der Woche zum J._______ Camp zur Unterschriftsleistung gemusst und sei dabei manchmal auch geschlagen worden. 19(...) sei ein Schwager seines Bruders zusammengeschlagen und getötet worden, woraufhin er und sein Bruder bedroht worden seien, damit sie nichts davon erzählten. Bis ins Jahr 20(...) sei er immer wieder befragt worden und habe wöchentlich seine Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 20(...) sei er von ihm unbekannten Personen angegriffen und mit einem Stein am Auge getroffen worden, wodurch er dieses verloren habe. Seine Tochter sei sodann von einem Jungen aus der Schule belästigt und beschimpft worden. Nachdem er diesen Jungen zurechtgewiesen habe, sei er von dessen Bruder im April 20(...) bedroht worden. Er habe deswegen grosse Angst gehabt, da er mitbekommen habe, dass dieser Bruder bereits einmal im Gefängnis gewesen sei, weil er einen Priester getötet habe. Zudem gehöre der Bruder des Jungen einer Gruppierung an, die mit Schwertern und Messern bewaffnet sei. Im Mai 20(...) hätten die sri-lankischen Behörden seinem Bruder mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich bei ihnen melden solle. Er habe sich folglich gemeldet und sei dann ins K._______ Camp gebracht worden. Dort sei er während fünf Tagen immer wieder betreffend Waffenverstecken befragt worden. Bei der letzten Befragung sei ihm sein Finger abgeschnitten worden. Daraufhin sei ihm mit Hilfe der Person, die ihm jeweils das Essen gebracht habe, die Flucht aus dem Camp gelungen. Er sei sofort nach Hause. Nach dem die Behörden ein bis zwei Tage nach seiner Flucht bei seinem Bruder vorbeigegangen seien, habe er sein Zuhause in L._______ verlassen und sei nach E._______ gegangen. Im Jahr 20(...) (BzP 2019) beziehungsweise im April oder Mai 20(...) (Anhörung) habe er Sri Lanka verlassen und sei per Flugzeug von E._______ nach M._______, N._______, gereist. Von dort aus sei er nach drei Monaten weiter nach O._______ geflogen, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessen sei er via F._______ in den G._______ gereist und dann über H._______ und Italien in die Schweiz gekommen, wo er im November 2016 sein erstes Asylgesuch gestellt habe. Nachdem auf dieses nicht eingetreten worden sei und er im Rahmen der Dublin-III-VO nach Italien rücküberstellt worden wäre, sei er im Februar 20(...) von seinem Schlepper zu sich geholt worden, weil er (der Beschwerdeführer) noch Schulden bei diesem gehabt hätte. Er sei vom Schlepper jeweils zu verschiedenen Gebäuden gebracht worden, wo er Maler- und Maurerarbeiten ausgeführt habe. Im Juli 20(...) sei er vom Schlepper dann nach Frankreich gebracht worden, obwohl er diesem gesagt habe, er wolle in die Schweiz. Wo er sich während dieser Zeit beim Schlepper (Februar 20[...] bis Juli 20[...]) aufgehalten habe, wisse er nicht. Seit seiner Ausreise seien mehrmals unbekannte Personen bei seinem Bruder vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Deshalb habe sein Bruder beim letzten Mal im März 20(...) eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs, die Anzeige seines Bruder bei der Polizei (inklusive englischer Übersetzung), eine Todesanzeige und -urkunde seines Neffen, seine Heiratsurkunde (inklusive englischer Übersetzung), die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und der Kinder (inklusive englischer Übersetzung), einen Arztbericht, ein Schuldiplom und eine Ausbildungsbestätigung ein. G. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Des Weiteren wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Sri Lanka vom 10. April 2020 sowie einen Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» ein. I. Die damalige Instruktionsrichterin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die damals mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. L. Am 23. Oktober 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. M. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2020 - unter Beilage eines Berichts der SFH vom 3. September 2020 betreffend die psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden Sri Lankas - seine Replik ein. N. Mit datiertem Schreiben vom 12. Mai 2022 (Poststempel 22. Juni 2022) ersuchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin aufgrund einer beruflichen Umorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig teilte sie mit, ein allfälliges Honorar trete sie der (...) ab. O. Am 13. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Bericht vom 12. Juli 2023 über eine Test- respektive Neuropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2022 zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 wurde die damalige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss aus ihrem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Q. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 8. August 2023 eine aktuelle Vollmacht zu den Akten. R. Am 29. August 2023 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein. S. Mit Triplik vom 15. September 2023 reichte der Beschwerdeführer neu zwei Operationsberichte vom 10. Februar 2022 und vom 31. August 2022 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 12. September 2023 ein. T. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht vom 15. Januar 2024 der P._______ zu den Akten. U. Am 5. November 2024 wurde ein weitere Arztbericht der P._______ vom 1. November 2024 eingereicht. V. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Schilderungen, wie er im Jahr 20(...) sein Auge verloren habe, seien äusserst widersprüchlich ausgefallen. An der BzP 2016 habe er davon berichtet, nach einem Bombenattentat mitgenommen, nach den Tätern befragt und dabei mit einem Gewehrlauf aufs Auge geschlagen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, durch Unbekannte angegriffen und mit einem Stein am Auge verletzt worden zu seien. Damit habe er nicht glaubhaft machen können, dass hinter dem Verlust seines Auges ein asylrelevanter Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass er 20(...) festgenommen worden sei und die Behörden nach ihm gesucht hätten. Anlässlich der BzP 2016 habe er ausgeführt, während 19 Jahren keinerlei Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben. Als er danach gefragt worden sei, weshalb er nach so langer Zeit festgenommen und befragt wurde, habe er primär ausweichend geantwortet, anschliessend geschwiegen und auf erneute Nachfrage hin gemeint, er könne es sich auch nicht erklären. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörden nach dieser langen Zeitspanne plötzlich ein Interesse an ihm gehabt haben sollten. Äusserst widersprüchlich seien denn auch seine Angaben betreffend die Vorkommnisse im Jahr 20(...), aufgrund derer er sein Dorf verlassen habe und nach E._______ gegangen sei. Bei der BzP 2016 habe er ausgesagt, er sei im Dezember 20(...) während fünf Tagen festgenommen worden, wohingegen er in der BzP 2019 geltend machte, er sei im Jahr 20(...) oder 20(...) beziehungsweise 20(...) oder 20(...) festgenommen worden, wobei ihm nach zehn Tagen die Flucht gelungen sei. An der Anhörung wiederum habe er diesbezüglich ausgesagt, er sei im Mai 20(...) festgenommen und lediglich während fünf Tagen festgehalten worden. Sodann habe er bei der BzP 2019 behauptet, zum Camp mitgenommen worden zu sein, während er bei der Anhörung berichtet habe, sein Bruder habe ihm mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich im Camp melden, woraufhin er von dort aus ins K._______ Camp gebracht worden sei. Bei der BzP 2016 habe er allerdings davon berichtet, zu Hause festgenommen und dann mitgenommen worden zu sein. Seine Angaben betreffend seine Festnahme, die Zeit in Haft und zu den Befragungen seien wiederholend, substanz- und detailarm ausgefallen. Anlässlich der BzP 2019 habe er davon berichtet, dass es bei den Befragungen darum gegangen sei, andere Leute zu verraten, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, man habe von ihm wissen wollen, wo die Waffen versteckt seien. Ausserdem habe er bei der BzP 2016 geschildert, dass ihm sein Finger zwei Tage vor seiner Flucht mit einer Zange abgeschnitten worden sei. An der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sein Finger sei auf einem Stock platziert und mit einem Messer abgeschnitten worden und zwar am selben Tag, an dem ihm auch die Flucht gelungen sei. Im Übrigen sei er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu erklären. Somit sei es ihm insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Hinzu komme, dass auch seine Angaben betreffend Ausreisedatum und Reisewege widersprüchlich seien. Bei der BzP 2016 habe er ausgesagt, im Mai 20(...) von E._______ nach F._______ und dann nach drei Tagen weiter in G._______ und H._______ gereist zu sein. In der BzP 2019 habe er hingegen zu Protokoll gegeben, von E._______ mit dem Flugzeug nach M._______ geflogen zu sein und dann nach drei Monaten weiter nach O._______, von wo aus er nach einem zweimonatigen Aufenthalt über F._______ weiter in den G._______ geflogen sei. Von dort aus sei er dann über H._______ und Italien in die Schweiz gereist. Abermals sei es ihm anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Des Weiteren seien denn auch seine Angaben betreffend seinen Aufenthalt von Februar 20(...) bis Juli 20(...) insgesamt substanzarm und unglaubhaft ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er genau dann verschwinde beziehungsweise von seinem Schlepper genau zu jenem Zeitpunkt zur Schuldenbegleichung mitgenommen werde, als der Dublin-Entscheid ergangen sei. 4.1.2 Bezüglich Asylrelevanz hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dem geschilderten Vorfall der Belästigung der Tochter des Beschwerdeführers durch einen Jungen und der anschliessenden Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Bruder dieses Jungen fehle es an einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesbezüglich hielt die Vor-instanz zudem fest, obwohl bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden könne, müsse deren Wahrheitsgehalt aufgrund der zum Teil nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen und äusserst substanzarmen Aussagen sowie dem Umstand, dass er dies erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, vorliegend stark bezweifelt werden. Sodann fehle es seinen geltend gemachten Problemen im Jahr 19(...) beziehungsweise 19(...) mit den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den LTTE an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, womit diese nicht asylrelevant seien. Im Übrigen habe er die Festnahme im Jahr 19(...) bei der BzP 2016 überhaupt nicht erwähnt, sondern ausgesagt, dass er abgesehen von der Haft im Jahr 20(...) nie verhaftet worden sei. Weiter führte die Vorinstanz (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) aus, der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seiner früheren LTTE-Zugehörigkeit eine Verfolgung glaubhaft machen können noch sei es ihm anderweitig gelungen, vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Vielmehr sei er bis Ende 20(...) respektive Anfang 20(...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Er habe folglich auch nach Kriegsende noch (...) bis (...) Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Sodann sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten solle. Auch der erneute Regierungswechsel aufgrund der Wahl vom 16. November 2019 und die damit einhergehende Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa habe nicht dazu geführt, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten aufgrund dessen Hinweise für eine Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht legitim, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark gewichtet würden. Hinzu komme, dass er anlässlich der BzP 2019 betont habe, er habe grosse Mühe sich Zahlen zu merken. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sehr viel vergessen habe und bei den Befragungen jeweils verwirrt gewesen sei, und dass er vermute, dass dies mit den in Sri Lanka erlittenen Schlägen auf seinen Kopf zusammenhänge. Des Weiteren seien Erinnerungen an traumatische Erlebnisse oft nicht sehr detailliert, da der Körper versuche, diese zu verdrängen. Folglich seien die Ungereimtheiten in seinen Erzählungen dadurch erklärbar. Betreffend den Verlust seines Auges habe er ausgesagt, dass er während der Befragung sehr verwirrt gewesen sei und daher seine Aussagen verdreht habe. Im Übrigen sei dieses Ereignis für «die Sache nicht relevant», weshalb dies im Entscheid nicht gewertet werden sollte. Weiter hielt er fest, es sei in Anbetracht der Umstände überhaupt nicht ungewöhnlich, dass er erst fünf Jahre nach dem offiziellen Kriegsende mitgenommen worden sei, zumal er bei den LTTE gewesen und bis 20(...) unterschriftspflichtig gewesen sei. Seine Aussagen betreffend die Vorfälle im Jahr 20(...) (Verhaftung, Befragung, Haftdauer) seien deshalb widersprüchlich beziehungsweise wiederholend und detaillos ausgefallen, weil er bei den Befragungen zum einen unter grossem Stress gelitten habe und zum anderen auch die zuvor angeführten Gründe (Mühe mit Zahlen, traumatische Erlebnisse) greifen würden. Sodann habe er erwähnt, dass er während seiner Haftzeit unter einer Ohnmacht gelitten habe. Entsprechend sei seine Wahrnehmung zwar eingeschränkt gewesen, es sei ihm aber dennoch gelungen, einzelne Details zu nennen. Der Grund, weshalb er die Waffen anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass diese viel zu kurz gewesen sei, womit es sich nicht um einen Widerspruch betreffend den Inhalt der Befragungen während der Haftdauer handle. Auch die divergierenden Ausführungen zum Verlust seines Fingers seien auf seine traumatischen Erlebnisse sowie sein eingeschränktes Erinnerungsvermögen zurückzuführen. Im Übrigen seien seine Aussagen betreffend seine Zeit, in welcher er von seinem Schlepper festgehalten worden sei, vorliegend nicht relevant und somit im Entscheid nicht zu gewichten. Insgesamt sei es ihm nach dem Gesagten gelungen, seine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er sei früher Teil der LTTE gewesen. Dies sei den Behörden bekannt, da er deshalb mehrere Jahre lang einer Meldepflicht unterstanden habe, somit aktenkundig sei, und er deswegen auch inhaftiert und gefoltert worden sei. Entsprechend liege im Sinne von Art. 3 AsylG eine asylrelevante Vorverfolgung in seiner Heimat vor. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gleich mehrere Risikofaktoren (Behörden bekanntes ehemaliges LTTE-Mitglied mit von den Behörden unterstellten, angeblichen Kenntnissen über Waffenverstecke, vormals unterschriftenpflichtig, bereits inhaftiert, abgeschnittener Finger und sichtbaren Narben) erfülle. Auch das Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass das Regime auch gegen zurückgeschaffte, abgewiesen Asylsuchende aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Entsprechend könne von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates ausgegangen werden. Somit drohe ihm bei seiner Rückkehr erneut eine asylrelevante Verfolgung. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden keinerlei Hinweise bestehen, dass er im Falle seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Er habe seit 19(...) nichts mehr mit den LTTE zu tun gehabt und seit dem Jahr 20(...) hätten die Behörden offensichtlich keinerlei Interesse mehr an ihm gezeigt. Sodann habe er nie an einem Rehabilitationsprogramm teilnehmen müssen, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen werde. Folglich bestehe kein Grund, dass seine körperlichen Narben - welche unterschiedlichen Ursprungs sein können - oder das Fehlen seines Fingers oder seines Auges, als starkes Risikoelement gewertet werden sollten. Insgesamt seien die vorliegenden Risikofaktoren als sehr schwach zu werten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu im Wesentlichen, sein Alter, seine Herkunft aus der Nordprovinz, seine Ethnie sowie sein Aufenthalt in der Schweiz seien allesamt Risikofaktoren, die zusammen mit seinen Narben im Gesicht und an der Hand dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr als ehemaliges LTTE-Mitglied erkannt werde. Aufgrund dieser Risikofaktoren und seiner Vergangenheit könnte ihm unterstellt werden, er wolle die LTTE wiederbeleben. Dies hätte zur Folge, dass er mit erneuter Haft und Folter rechnen müsste, womit eine Rückschaffung menschenrechtswidrig und somit unzulässig sei. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, aus den Befragungsprotokollen ergäben sich keinerlei Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich frei zu äussern. Seine Aussagen seien derart widersprüchlich und detailarm gewesen, dass selbst wenn vorliegend verminderte Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gestellt werden würden, der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen so zu schildern, dass sie überwiegend wahrscheinlich erscheinen könnten. Er hätte diese Erlebnisse trotz diagnostizierter neuropsychologischer Funktionsstörung übereinstimmend schildern können müssen. Folglich sei er seiner Obliegenheit, flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen. 4.6 Dazu führte der Beschwerdeführer in der Triplik ergänzend aus, es liege nicht in der Fachkompetenz der Vorinstanz, beurteilen zu können, wozu eine Person mit seiner diagnostizierten Einschränkung im Stande sei oder nicht. Der Bericht offenbare, dass er unter anderem Probleme mit dem Benennen und insbesondere auch grosse Schwierigkeiten mit Zahlen habe. Im Übrigen verwies er auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 24. April 2020 Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 23. Oktober 2020 und 29. August 2023 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, seine Aussagen seien deshalb widersprüchlich respektive wiederholend, substanz- und detailarm ausgefallen, weil er zum einen an einer neuropsychologischen Funktionsstörung leide und zum anderen bei den Befragungen gestresst gewesen sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er traumatische Erlebnisse habe schildern müssen und der Körper versuche, diese Erinnerungen zu verdrängen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der eingereichte Bericht betreffend die Test- respektive Neuropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2022 (vgl. BVGer-act. 12) hält zwar fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere allgemeine Verlangsamung der visuellen Verabeitungsgeschwindigkeit bestehe und sich schwere Störungen im Kopfrechnen und schriftlichen Grundrechnen ergäben, diese Befunde seien aber vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung und der Sprachbarriere zu relativieren. Entsprechend mag es zwar tatsächlich sein, dass der Beschwerdeführer mit «Zahlen» eine gewisse Mühe bekundet, dies ändert aber nichts daran, dass er seine zentralen Asylvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Selbst wenn die zeitlichen Angaben aussen vor gelassen werden, hat der Beschwerdeführer sowohl die Umstände, die zum Verlust seines Auges (Mitnahme nach einem Bombenattentat zur Befragung und Schläge mit einem Gewehrlauf aufs Auge [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7] respektive Angriff durch Unbekannte und Verletzung des Auges durch einen Stein [vgl. SEM-Akte B18/20 F50]) als auch diejenigen, welche zum Verlust seines Fingers (Festnahme mit anschliessender Befragung zu anderen LTTE-Mitgliedern [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7; B7/15 S. 10] respektive zu Waffenverstecken [vgl. SEM-Akte B18/20 F57, F59, F65] und anschliessendes Abschneiden des Fingers mit einer Zange [vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7] respektive einem Stock und einem Messer [vgl. SEM-Akte B18/20 F68, F101 f.]) - wobei dieses Ereignis gemäss seinen Aussagen schlussendlich ausschlaggebend für seine Flucht gewesen sei - geführt haben, nicht stringent schildern können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um prägende, nicht alltägliche Erlebnisse mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen (einseitige Blindheit und Verlust eines Fingers) gehandelt hat. Den Befragungsprotokollen lassen sich denn auch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme, ausserordentliche Belastung oder anderweitige Probleme des Beschwerdeführers entnehmen. Er konnte sich frei und ausführlich äussern. Diesbezüglich ist sodann anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer - trotz geltend gemachter Probleme mit «Zahlen» - primär von sich aus auf Jahreszahlen/Zeitangaben in seinen Schilderungen berief und dadurch den zeitlichen Ablauf fixierte (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 6 f.; B18/20 F23 - F25, F45, F50). Da diese zeitlichen Angaben, wie auch die Umstände zum Verlust seines Auges und seines Fingers zu den wesentlichen Kerngeschehen seiner Asylgründe zählen, war die Vorinstanz gehalten, weitere Abklärungen zu treffen respektive den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auf Widersprüche in seinen Aussagen aufmerksam zu machen und ihm dadurch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Damit verfängt auch der beschwerdeweise Einwand nicht, es sei nicht legitim, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark gewichtet würden (siehe hierzu auch Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.3 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 35 - 41) gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, eine Vorverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei den LTTE war, kann vorliegend letztlich offenbleiben, da es diesem Vorbringen zum einen an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise fehlt und er zum anderen selbst zu Protokoll gab, deswegen seit dem Jahr 19(...)/19(...) keinerlei Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte B18/20 F50). Des Weiteren führte er in diesem Zusammenhang aus, dass er seit dem Jahr 19(...) nichts mehr mit den LTTE zu tun gehabt habe (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 7; B7/15 S. 11; B18/20 F35). Auch die sri-lankischen Behörden schienen ihn nicht als Gefahr wahrgenommen zu haben, da diese ihn seinen eigenen - allerdings inkonsistenten - Angaben zufolge lediglich zur Unterschriftenleistung einbestellten, er nie ein Rehabilitationsprogramm hat durchlaufen müssen und er seit dem Jahr 20(...) von diesen komplett in Ruhe gelassen wurde (vgl. SEM-Akte B18/20 F37, F50, F54). Anzumerken ist, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner Zugehörigkeit zur LTTE und der geltend gemachten Probleme 19(...)/19(...) sowie der Unterschriftenleistung bis ins Jahr 20(...) (mithin [...] Jahre bevor er seine Heimat verlassen hat) diese Vorbringen weder intensiv genug gewesen wären noch einen unerträglichen psychischen Druck zu verursachen vermocht hätten. Damit ist das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auch bei Wahrunterstellung zu verneinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2; 2007/31 E. 5.2 f.; je m.w.H.). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.2 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten. Das Bundesverwaltungs-gericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der Parlamentswahl vom 14. November 2024 errang dessen linkes Parteienbündnis National People's Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelsmehrheit, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», ; Sri Lanka, Die Kehrtwende der bisherigen Regierungspolitik, ; beides abgerufen am 26.06.2025). Wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird, ist noch nicht vorhersehbar. Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1; E-707/2020 vom 24. März 2025 E. 6.5.1; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 6.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Allein der Umstand, dass er sich seit neun Jahren im Ausland aufhält, keine Reisepapiere besitzt und sichtbare Narben, deren Ursache jedoch nicht zweifelsfrei geklärt ist, sowie ein fehlendes Auge und einen fehlenden Finger aufweist, vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer gibt sodann selbst an, dass er sich nie exilpolitisch engagiert habe (vgl. SEM-Akte B18/20 F36). Auch den vorliegenden Akten lässt sich kein exilpolitisches Profil entnehmen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Folglich ist eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt dieser sogenannten Risikofaktoren zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011 Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteil T.N. gegen Dänemark, § 94; Urteil E.G. gegen Grossbritannien, § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in relevanter Weise negativ auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und statt vieler Urteil des BVGer D-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.2). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3; bestätigt u.a. im Urteil E-707/2020 E. 8.3.2). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 E. 10.2.5.1). 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte - mit Ausnahme der Zeit vor seiner Ausreise, in welcher er sich in E._______ aufhielt - stets in der Nordprovinz. Er verfügt über diverse Arbeitserfahrungen in unterschiedlichen Berufen (Schreiner, Maler, Kabelverleger, Sanitär, Maurer) und war vor seiner Ausreise - trotz körperlicher Beeinträchtigung (fehlendes Auge und fehlender Finger) - bereits mit einem eigenen Geschäft selbstständig erwerbend (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 4; B7/15 S. 4, 6; B18/20 F13). Seine Ehefrau und die Kinder leben zurzeit am selben Ort, an dem er vor seiner Ausreise mit ihnen gemeinsam zusammengelebt hat (vgl. SEM-Akte B18/20 F8, F16, F24). Zudem hatte der Beschwerdeführer finanziell so viel angespart, dass seine Ehefrau und die Kinder auch im Dezember 20(...) noch von diesen Ersparnissen leben konnten (vgl. SEM-Akte B18/20 F13). Hinzu kommt, dass drei seiner Brüder ebenfalls noch in der Heimat wohnen, womit er in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 5; B7/15 S. 7; B18/20 F8). Zudem hat er einen Onkel in Q._______, eine Schwester in R._______ sowie Cousins in S._______, welche ihn bei einer Rückkehr auch unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A7/12 S. 5; B7/15 S. 7; B18/20 F8). Seine Einkommens- und Wohnsituation scheint mithin gesichert. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Heimat ist unter diesen Umständen möglich. 8.3.4 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss aktuellstem Arztbericht an einer (...) sowie einer (...) und nimmt deswegen einmal täglich ein Medikament zu sich (vgl. BVGer-act. 26). Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk C._______ sind diverse Kliniken sowohl für ambulante als auch stationäre respektive längere Behandlungen, unter anderem in Form von psychiatrischen Rehabilitationszentren, vorhanden (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. [...], [...]; abgerufen am 26. Juni 2025). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka allenfalls schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte Hilfe in der Heimat in Anspruch zu nehmen. Damit kann auch einer allfälligen Retraumatisierung ausreichend entgegengewirkt werden. Schliesslich steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie ersuchte mit datiertem Schreiben vom 12. Mai 2022 (Poststempel 22. Juni 2022) um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Beiordnung der bei derselben Rechtsberatungsstelle angestellten jetzigen Rechtsvertreterin und teilte mit, dass sie ein allfälliges Honorar an (...) abtrete. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. In der mit Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020 eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 124.20 (total Fr. 2'749.20) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (u.a. eine Replik sowie eine Triplik), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 - 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: