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D-2277/2020

D-2277/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – suchte am

26. Dezember 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am

5. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Bei dieser Ge- legenheit gab er unter anderem an, Sri Lanka letztmals am 20. Juni 2016 mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und nach Dubai gereist zu sein, wo er vier Monate auf die vom Schlepper organisierten Ausreisepa- piere gewartet habe. Am 3. November 2016 sei er über ein ihm unbekann- tes Transitland nach Paris gereist, wo er am 4. November 2016 angekom- men sei. Von dort sei er mit einem Auto am 26. Dezember 2016 illegal in die Schweiz eingereist. B. Die Auswertung der Visa-Datenbank VIS ergab, dass der Beschwerdefüh- rer mit einem von der maltesischen Botschaft ausgestellten Visum in den Schengen-Raum eingereist war. Am 7. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Malta basierend auf den Dublin-Regelungen. Dieser Entscheid wurde am 26. April 2017 rechtskräftig. Ab dem 27. April 2017 galt der Beschwerdeführer als unter- getaucht. C. Mit einer von ihm und vom rubrizierten Rechtsvertreter unterschriebenen Eingabe wandte er sich am 31. Oktober 2018 an das SEM und beantragte die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie das Eintreten auf sein Asyl- gesuch vom 26. Dezember 2016. Der Rechtsvertreter erklärte in diesem Schreiben ausdrücklich, dass keine Mandatsübernahme vorläge. Am

6. Dezember 2018 verfügte das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 10. Januar 2020 wurde der Be- schwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört. D. D.a In der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem in der Ostprovinz gelegenen Ort B._______. lm März 2007 habe es in seinem Heimatort einen Bombenanschlag gegeben, der zur Festnahme eines der Ausführung des Anschlags verdächtigten Freundes geführt habe, der seit- her verschwunden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm in der Folge unterstellt, ebenfalls an diesem Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Er sei

D-2277/2020 Seite 3 deshalb in einem Armeecamp zu dem Vorfall befragt und dabei misshan- delt worden. Nach der Befragung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt wor- den, die zuerst wöchentlich und später monatlich eine Meldung im Armee- camp erforderte. Um sich dieser Meldepflicht und den Misshandlungen durch die Behörden zu entziehen, sei er im Jahr 2009 legal aus Sri Lanka ausgereist und nach Katar gegangen. Nach Ablauf des Visums sei er noch im selben Jahr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Wiedereinreise sei er von den sri-lankischen Behörden erneut zu dem Anschlag im Jahr 2007 befragt worden, wobei ihm sein Pass und seine ldentitätskarte abgenom- men worden seien. In der Folge hätten die Behelligungen durch die Behör- den angehalten, so dass er sich im Jahr 2012 eine Zeit lang versteckt in Sri Lanka aufgehalten habe und schliesslich noch im Jahr 2012 illegal mit einem Boot nach Australien gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das letztendlich abgelehnt worden sei. Er sei in der Folge im Februar 2016 zusammen mit weiteren Landsleuten nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Im Zuge der Rückführung sei er festgehalten und von den sri-lan- kischen Migrationsbehörden und vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Das CID habe ihm seine eigene illegale Ausreise sowie die Ausreise seines älteren Bruders mit seinem Reisepass im Jahr 2015 vorgeworfen, von der er nichts gewusst habe, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Im Zuge dieser Befragungen sei er erneut zu dem Anschlag aus dem Jahr 2007 befragt worden. Am Folgetag seien die rück- geführten Personen in C._______ vor Gericht geführt und alle ausser ihm seien noch am selben Tag entlassen worden. Er sei erst nach einer weite- ren Nacht in Haft gegen Kaution und unter Auflage einer monatlichen Mel- depflicht freigekommen und in seinen Heimatort zurückgekehrt. Dieser Meldepflicht sei er nie nachgekommen. Am Tag seiner Rückkehr sei er von örtlichen Armeeangehörigen aufgegriffen, erneut zum Anschlag aus dem Jahr 2007 befragt und dabei gefoltert sowie sexuell misshandelt worden. Er habe nach einigen Tagen aus dem Armeecamp fliehen können und habe sich in der Folge vier Monate bei Verwandten versteckt und begonnen seine Ausreise zu organisieren. Am 20. Juni 2016 habe er Sri Lanka mit Unterstützung eines Schleppers über den Flughafen von Colombo verlas- sen. Die sri-lankischen Behörden hätten seine Familie nach seiner Aus- reise mehrfach befragt und er selbst sei drei Mal zu einer Befragung schrift- lich vorgeladen worden. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: - ein «Certificate on residence and character issued by D._______» in Kopie,

D-2277/2020 Seite 4 - verschiedene Dokumente seinen Aufenthalt in den Vereinigten Arabi- schen Emiraten betreffend in Kopie, - ein Foto eines Schiffes (das in der Nähe der Christmas Island aufge- nommen sei) in Kopie, - eine «Visa Evidence Card» die Rückführung aus Australien betreffend im Original, - ein Schreiben von D._______ vom 31. Mai 2019 in Kopie, - ein Überstellungsschreiben der sri-lankischen Polizei an das Gericht in C._______ (vom Gericht gestempelt am 24. Februar 2016) im Original, - ein Dokument seine Freilassung gegen Kaution vom 24. Februar 2016 betreffend im Original, - einen «Warrant of Detention» vom 25. Februar 2016 im Original, - eine Quittung vom 25. Februar 2016 im Original, - einen «Bond» vom 27. Februar 2016 im Original, - eine «Police Message Form» vom 7. Oktober 2016 in Kopie inkl. engli- scher Übersetzung, - zwei «Police Message Form» betreffend Vorladungen vom 5. Septem- ber 2017 und 14. Dezember 2017 in englischer Übersetzung in Kopie, - ein Bestätigungsschreiben der Diözese E._______ vom 24. Juli 2017 im Original, - ein Bestätigungsschreiben der Diözese E._______ vom 23. Juli 2015 in Kopie, - den Nachweis einer Anzeige bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 23. Mai 2007, - ein Schreiben der «Presidential Commission to lnvestigate into Com- plaints Regarding Missing People» vom 25. Januar 2016 in Kopie, - ein Polizeidokument der Police Station F._______ vom 6. April 1995 in Kopie, - seinen australischen Lernfahrausweis im Original, - seine Geburtsurkunde in Kopie, - seine ldentitätskarte im Original.

Zudem reichte er mit Schreiben vom 20. März 2020 diverse Übersetzungen einzelner dieser Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 26. Dezember 2016 ab und ordnete dessen Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an.

D-2277/2020 Seite 5 F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sub- eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestäti- gung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 entsprach das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Ver- nehmlassung ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Das SEM reichte am 13. Mai 2020 eine Vernehmlassung ein und schloss unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen auf Abweisung der Be- schwerde. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme übersandt. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers reichte am 18. Mai 2020 eine Kostennote ein. J. Am 2. September 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Therapiever- laufsbericht datierend vom 31. August 2020 sowie drei definitive Kurzaus- trittsberichte datierend vom 19. Februar 2019, vom 21. Januar 2020 und vom 10. März 2020 der G._______ zu den Akten.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht einen möglichen Irrtum über seine Rechtsvertretung sowie die Tatsache, dass die Person, die die Anhörung durchgeführt hat, nicht den Entscheid redigiert hat, was eine un- vollständige Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe. Auf diese Rügen ist

D-2277/2020 Seite 7 vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Fest- stellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit wei- teren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf recht- liches Gehör, welcher in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/25 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der be- troffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün- dung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs- sen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; un- vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen

D-2277/2020 Seite 8 Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formellen Rü- gen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit allen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten entscheidrelevanten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Auf Be- schwerdeebene ist kein konkreter Sachvortrag zu allfälligen weiteren indi- viduell drohenden Nachteilen erfolgt, der Anlass zu der Annahme geben könnte, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig ermittelt worden. Die vorinstanzliche Verfügung genügt somit den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente festgehalten und dabei die Ausführun- gen des Beschwerdeführers (inklusive der eingereichten Beweismittel) nicht genügend gewürdigt haben könnte. Sie hat zudem nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 3. April 2020 ermöglicht. Dar- über hinaus zeigt auch die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Ver- fügung von derjenigen Person redigiert wird, welche auch die Anhörung durchgeführt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5483/2018 vom 14. August 2019 E. 5.3). Hinsichtlich der Anhörung ist zwar festzustellen, dass – wohl auch bedingt durch die lange Dauer – kleineren Übersetzungsschwierigkeiten respektive gewisse qualitative Mängel nicht ausgeschlossen werden können. Diese Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, als dass die Anhörung als nicht verwertbar zu betrachten und die Verfügung aufzuheben wäre. Dies gilt auch für den vermeintlichen Irrtum über die Rechtsvertretung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschie- denen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

D-2277/2020 Seite 9 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erach- ten. Allfällige weitere Informationen hätte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage insgesamt als unbegründet, weshalb keine Grundlage besteht, die Sache aus formellen Gründen auf- zuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechts- begehren sind abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein individuelles Verfolgungsinteresse seitens der staatlichen Behörden nicht überwiegend glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass der Verdacht einer Beteiligung an einem Bombenanschlag im Jahr 2007 zu einem fortdauern- den Verfolgungsinteresse bis zur letzten Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 geführt habe. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf den Um- stand, dass in all den Jahren kein Strafverfahren angehoben worden sei sowie darauf, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum im Jahr 2009 aus Sri Lanka nach Katar ausreisen konnte und nach der Rückkehr sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren in Sri Lanka aufgehalten habe, was gegen ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse spreche. Zu- dem seien die Angaben zu den Problemen in dieser Zeit widersprüchlich,

D-2277/2020 Seite 10 da der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich Probleme mit der Ar- mee genannt habe, während er in der BzP – neben den in der Anhörung genannten Problemen mit der Armee – auch Probleme mit dem CID ange- führt habe. Des weiteren hielt die Vorinstanz die Schilderungen zur Verhaf- tung nach der Ausschaffung aus Australien im Jahr 2016 zwar für im We- sentlichen glaubhaft, verdeutlichte aber, dass ein solches Vorgehen dafür spräche, dass die Behörden im Rahmen der üblichen Überprüfungen bei Bestehen eines Verdachts für eine Verletzung der Ausreisebestimmungen und einer vermuteten unrechtmässigen Verwendung eines Identitätsdoku- ments entsprächen und der Beschwerdeführer gegen Kaution freigekom- men sei. Zudem seien die Schilderungen der Befragungen und Misshand- lungen nach der gerichtlichen Freilassung nicht ausreichend konkret und substantiiert ausgefallen. Er gebe zudem erhebliche Widersprüche zwi- schen der Darstellung im Schreiben, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde und der Darstellung in der Anhörung. Insge- samt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substantiiert und aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Ungereimthei- ten als widersprüchlich zu bezeichnen, woran auch die eingereichten Be- weismittel nichts änderten. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs- interesse zum Ausreisezeitpunkt sei damit nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann flüchtlings- rechtlich nicht relevant, da keine Hinweise darauf bestünden, dass die gel- tend gemachte potentiell drohende Strafverfolgung wegen illegaler Aus- reise sowie wegen der Benutzung seines Reisepasses durch seinen Bru- der im Jahr 2015 auf einem Verfolgungsmotiv beruhe, zumal auch keine Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung bestünden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Aussagen bestritten habe. So könne dem Beschwerdeführer das Verhalten der Be- hörde, dass bisher wegen der Ereignisse im Jahr 2007 noch kein Strafver- fahren eingeleitet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Möglicher- weise hätten die Verdachtsmomente nicht genügt und es sei offenbar vor- gezogen worden, den Beschwerdeführer zu misshandeln, einzuschüchtern und einer Meldepflicht zu unterziehen. Zudem sei auch zum heutigen Tage nicht sicher, ob eine diskriminierende Strafverfolgung drohe, die früher in Sri Lanka an der Tagesordnung gewesen sei. Die Passausstellung im Jahr 2008 spreche ebensowenig gegen die Glaubhaftigkeit, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz würden nicht überzeugen beziehungsweise

D-2277/2020 Seite 11 seien wenig verständlich (insbesondere bezüglich Fingerabdrücke). Auch sei gerade nicht von einer legalen Ausreise auszugehen, sondern von der Ausreise mit einem gefälschten Pass und dank Geldzahlungen. Die angeb- lichen Widersprüche zwischen der schriftlichen Eingabe vom 27. Novem- ber 2018 und der Anhörung seien gesucht und zum Teil nicht nachvollzieh- bar. Auch dürfe das Schreiben vom 3. Dezember 2018, das allein der Asyl- gesuchstellung gedient habe, nicht herangezogen werden, und diesbezüg- lich sei es während der Anhörung zu Missverständnissen gekommen. Auch die angeblichen Widersprüche zur BzP würden nicht zutreffen, zumal er bereits dort alle relevanten Fluchtelemente erwähnt habe. Schliesslich sei auch der Vorwurf, die Gerichtsdokumente hätten zu einem früheren Zeit- punkt und nicht erst anlässlich der Anhörung eingereicht werden müssen, nicht gerechtfertigt, zumal die Anhörung ihrerseits viel zu spät stattgefun- den habe. Insgesamt sei die Argumentation der Vorinstanz unausgewogen und auf die negativen Elemente und eine Ablehnung ausgerichtet.

Auch erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung, da er bereits mehrfach verhaftet worden sei, keine Iden- titätsdokumente besitze und Narben am Körper aufweise, die jedenfalls bei der Einreisebefragung sichtbar werden würden.

E. 6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfolgungsinteresse seitens der Behörden in Sri Lanka wegen des Bombenanschlags im Jahr 2007 in sich widersprüchlich sind und im Wesentlichen nur oberflächliche Angaben sowie keine plausible Erklärung des andauernden Verfolgungs- interesses enthalten. So wird einerseits nicht deutlich, aus welchem Grund ein so schwerwiegender Verdacht auf dem Beschwerdeführer lastet, da er die Verbindung zu dem Freund, der diesen Anschlag mutmasslich verübt haben soll, lediglich sehr oberflächlich geschildert und auch auf Nachfrage keine Details genannt hat. Zum anderen sprechen insbesondere die legale Ausreise nach Katar sowie die vorgebrachten Vorkommnisse nach den Wiedereinreisen aus Katar und aus Australien nicht dafür, dass der Be- schwerdeführer weiterhin der Beteiligung an einem Bombenanschlag ver- dächtig wäre. Es wird zwar in diesem Kontext nicht deutlich, ob er mit sei- nem eigenen Pass gereist ist oder nicht, seinen Angaben gemäss war aber seine Identität den Behörden bei seiner Rückkehr bekannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Identität auch bei der Ausstellung des Dokuments und bei der Ausreise bekannt war. Diesbezüglich ist mit

D-2277/2020 Seite 12 der Vorinstanz einig zu gehen, dass bei einem bestehenden Verfolgungs- interesse weder ein Visum erteilt worden wäre, noch eine unbehelligte Aus- reise möglich gewesen wäre. Auch bei der Wiedereinreise wären weitere Kontrollmassnahmen zu erwarten gewesen als die vorgebrachten Befra- gungen und die angeordneten Meldepflichten, wenn ein Verfolgungsinte- resse fortbestanden hätte. Die darüber hinaus geltend gemachten Verfol- gungsmassnahmen und Misshandlungen seitens der Armee nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2016 sind aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft. Zu Recht hat das SEM diesbezüglich auf die gänzlich fehlende Substanz hingewiesen, was umso schwerer zu gewichten ist, wenn man diese Schilderungen mit der ausgesprochen ausführlichen Darstellung be- züglich der Ereignisse anlässlich der Wiedereinreise vergleicht.

E. 6.2 Dies beschlägt auch die Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Verfolgungsinteresses, so dass es nicht entscheidrelevant darauf an- kommt, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass die Argumentation des SEM zur Glaubhaftmachung teilweise unausgewogen erscheint. Viel- mehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles Verfol- gungsinteresse sowie das Bestehen eines Verfolgungsmotivs nicht glaub- haft gemacht hat. Es ist insoweit davon auszugehen, dass auch die in den Arztberichten festgehaltene posttraumatische Belastungsstörung auf früheren Ereignisse beruht, die mit der Ausreise im Jahr 2016 in keinem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Nach dieser Praxis, an welcher das Gericht festhält, orientiert sich die Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernst- hafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschie- denen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung

D-2277/2020 Seite 13 zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun- gen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be- hörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Be- tracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge- richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 7.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Katar und seiner Ausschaf- fung aus Australien für einige Zeit in Sri Lanka gelebt hat, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung un- terstellen würden. Insbesondere hat er selbst betont, dass seine Familie mit der «Bewegung» nichts zu tun hatte (SEM-Akte A 38/F115) und dies- bezüglich auch nicht vorgebracht, er sei in Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung aus diesem Grund zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Fakto- ren. Die nicht vorhandenen Identitätsdokumente und die Narben fallen hier nicht genügend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich

D-2277/2020 Seite 14 auch keine Probleme im Zuge der Einreisekontrollen nach der Rückkehr aus Australien geltend gemacht hat. Auch dass er sich mittlerweile sechs Jahre in der Schweiz aufhält und aus diesem Land zurückkehren würde, vermag an der Beurteilung der Gefährdungssituation nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit Novem- ber 2019. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen.

E. 7.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

D-2277/2020 Seite 15 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das Bundesver- waltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

D-2277/2020 Seite 16 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Auslän- derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her- kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon- krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG

– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtspre- chung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. bis zum Rücktritt des Premierministers etwa Urteil des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.3).

E. 9.5 Der Beschwerdeführer macht über die allgemeine Situation in Sri Lanka und die nicht in rechtsgenüglicher Weise glaubhaft gemachte dro- hende individuelle Verfolgung hinaus geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Diesbezüglich legte er ver- schiedene Arztberichte und Beweismittel vor. Es könne bei einem Alter von 39 Jahren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er «jung» sei und es sei durch die vorgelegten Berichte belegt, dass er nicht gesund sei. Zu- dem könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe, da er seit 2009 lediglich ein Jahr dort ver- bracht habe. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.

E. 9.6 Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Kritik an der Feststellung, dass der Beschwerdefüh- rer «jung und gesund» sei und dass der Entscheid «mitten im Lockdown» ergangen sei, ohne auf die dadurch bedingten allfälligen Auswirkungen bei einer potentiellen Rückkehr nach Sri Lanka einzugehen. Diese Vorbringen genügen nicht, um das Vorliegen individueller Unzumutbarkeitskriterien zu

D-2277/2020 Seite 17 bejahen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so- wohl seine vorgebrachten Haftentlassungen gegen Kaution als auch seine Ausreisen nach Katar, Australien und zuletzt mit einem von den maltesi- schen Behörden ausgestellten Visum über verschiedene Stationen in die Schweiz nicht hätte bewerkstelligen können, wenn er nicht auf die Unter- stützung eines intakten Beziehungsnetzes in Sri Lanka hätte zurückgreifen können. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr wiederum auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Netz auch insoweit tragfähig ist, dass es ihn bei der Wiedereingliederung und dem Zugang zur medizinischen Behandlung unterstützen wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedro- hende Situation geraten würde.

E. 9.7 Auch die in der Beschwerde erstmals ausführlicher vorgebrachten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bereits anlässlich der Anhörung gab der Be- schwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, er habe De- pressionen und grüble ständig über seine Zukunft nach (SEM-Akte A 38/F6 und F7). Auch wies er auf die sichtbaren Narben, die mutmasslich auf Fol- terungen beruhen und seine körperlichen und psychischen Schwierigkei- ten mit diesen Beeinträchtigungen hin (SEM-Akte A-38/F116 und F117 so- wie A 6/Ziff. 8.02). Dem Beschwerdeführer ist mit Blick darauf zuzustim- men, dass die Einschätzung im Entscheid der Vorinstanz, er sei «gesund», aufgrund der Aktenlage nur schwer nachvollziehbar erscheint. Im ärztli- chen Bericht vom 31. August 2020 wird indes im Weiteren bloss ausge- führt, dass aus psychiatrischer Sicht ein Verbleib in der Schweiz zu befür- worten wäre. Diese Einschätzung belegt jedoch keinen Behandlungsbe- darf, der aus rechtlicher Sicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus gesundheitlichen Gründen bewirken würde. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Berichten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung bestehen und er in der Lage ist, im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation selbständig Absprachen zu treffen und diese auch einzuhalten. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Nicht erforderlich ist, dass im Heimatstaat

D-2277/2020 Seite 18 eine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträch- tigungen lassen daher nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Ob- wohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Män- gel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfäl- lig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwer- deführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt E._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Be- handlung – namentlich auch mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medi- kamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt. Auch eine allfällige ambulante oder stationäre psychi- atrische Behandlung wäre im Distrikt E._______ nach den dem Gericht vorliegenden Informationen möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie statt vieler das Ur- teil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3, siehe auch den Überblick über die verfügbaren Krankenhäuser im Distrikt E._______ sei- tens des Ministry of Health, Hospital Profile, undatiert, http://www.health.gov.lk/HFSurvey/Public_Hospital_Profile, abgerufen am 24.05.2022). Angesichts seiner familiären Verhältnisse dürfte der Be- schwerdeführers auch in der Lage sein, sowohl die notwendige Therapie aufzusuchen, als auch allfällige Zuzahlungen zu leisten, die aufgrund der in der Praxis immer noch nicht umfassend gewährleisteten Kostenfreiheit der Behandlung notwendig sein könnten (vgl. zur in Sri Lanka generell World Health Organisation [WHO], Sri Lanka Health System Review, 2021, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1354526/retrieve, abgerufen am 24.05.2022; der Review bestätigt in Kap. 5.11 spezifisch die Verbesserun- gen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten bei psy- chischen Erkrankungen). Demnach wäre die nach den vorgelegten Arztbe- richten allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers für ihn auch in Sri Lanka zugänglich. Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4 und etwa WHO, Sri Lanka Health System Review, 2021 sowie

D-2277/2020 Seite 19 UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka,

20. Januar 2020). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraus- sichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus- Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein tem- poräres Vollzugshindernis. Abgesehen davon sind derzeit kaum Reiserest- riktionen zu erkennen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Ent- wicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in ange- messener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie – soweit diesbezüglich entscheidrelevant – vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

D-2277/2020 Seite 20 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage ab- zusehen.

E. 11.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtli- cher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechts- vertretung legte am 18. Mai 2020 eine Kostennote vor, in welcher ein Ge- samtaufwand von 10.5 Stunden ausgewiesen wird. Dabei macht der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 200.– geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine mandatierte nicht-anwaltliche Rechts- vertretung gemessen an der Praxis als zu hoch erscheint und entspre- chend zu kürzen ist. Praxisgemäss wäre in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen und es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass der Stundensatz auf Fr. 150.– festzusetzen ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in der Sache als angemessen. Dazu macht die amtliche Rechts- vertretung Auslagen von Fr. 40.– geltend, welche als berechtigt erschei- nen. Der Rechtsvertreter ist ausweislich der eingereichten Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'615.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2277/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'615.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2277/2020 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien§ A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - suchte am 26. Dezember 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am 5. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Bei dieser Gelegenheit gab er unter anderem an, Sri Lanka letztmals am 20. Juni 2016 mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und nach Dubai gereist zu sein, wo er vier Monate auf die vom Schlepper organisierten Ausreisepapiere gewartet habe. Am 3. November 2016 sei er über ein ihm unbekanntes Transitland nach Paris gereist, wo er am 4. November 2016 angekommen sei. Von dort sei er mit einem Auto am 26. Dezember 2016 illegal in die Schweiz eingereist. B. Die Auswertung der Visa-Datenbank VIS ergab, dass der Beschwerdeführer mit einem von der maltesischen Botschaft ausgestellten Visum in den Schengen-Raum eingereist war. Am 7. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Malta basierend auf den Dublin-Regelungen. Dieser Entscheid wurde am 26. April 2017 rechtskräftig. Ab dem 27. April 2017 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. C. Mit einer von ihm und vom rubrizierten Rechtsvertreter unterschriebenen Eingabe wandte er sich am 31. Oktober 2018 an das SEM und beantragte die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie das Eintreten auf sein Asylgesuch vom 26. Dezember 2016. Der Rechtsvertreter erklärte in diesem Schreiben ausdrücklich, dass keine Mandatsübernahme vorläge. Am 6. Dezember 2018 verfügte das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört. D. D.a In der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem in der Ostprovinz gelegenen Ort B._______. lm März 2007 habe es in seinem Heimatort einen Bombenanschlag gegeben, der zur Festnahme eines der Ausführung des Anschlags verdächtigten Freundes geführt habe, der seither verschwunden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm in der Folge unterstellt, ebenfalls an diesem Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Er sei deshalb in einem Armeecamp zu dem Vorfall befragt und dabei misshandelt worden. Nach der Befragung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, die zuerst wöchentlich und später monatlich eine Meldung im Armeecamp erforderte. Um sich dieser Meldepflicht und den Misshandlungen durch die Behörden zu entziehen, sei er im Jahr 2009 legal aus Sri Lanka ausgereist und nach Katar gegangen. Nach Ablauf des Visums sei er noch im selben Jahr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Wiedereinreise sei er von den sri-lankischen Behörden erneut zu dem Anschlag im Jahr 2007 befragt worden, wobei ihm sein Pass und seine ldentitätskarte abgenommen worden seien. In der Folge hätten die Behelligungen durch die Behörden angehalten, so dass er sich im Jahr 2012 eine Zeit lang versteckt in Sri Lanka aufgehalten habe und schliesslich noch im Jahr 2012 illegal mit einem Boot nach Australien gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das letztendlich abgelehnt worden sei. Er sei in der Folge im Februar 2016 zusammen mit weiteren Landsleuten nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Im Zuge der Rückführung sei er festgehalten und von den sri-lankischen Migrationsbehörden und vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Das CID habe ihm seine eigene illegale Ausreise sowie die Ausreise seines älteren Bruders mit seinem Reisepass im Jahr 2015 vorgeworfen, von der er nichts gewusst habe, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Im Zuge dieser Befragungen sei er erneut zu dem Anschlag aus dem Jahr 2007 befragt worden. Am Folgetag seien die rückgeführten Personen in C._______ vor Gericht geführt und alle ausser ihm seien noch am selben Tag entlassen worden. Er sei erst nach einer weiteren Nacht in Haft gegen Kaution und unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht freigekommen und in seinen Heimatort zurückgekehrt. Dieser Meldepflicht sei er nie nachgekommen. Am Tag seiner Rückkehr sei er von örtlichen Armeeangehörigen aufgegriffen, erneut zum Anschlag aus dem Jahr 2007 befragt und dabei gefoltert sowie sexuell misshandelt worden. Er habe nach einigen Tagen aus dem Armeecamp fliehen können und habe sich in der Folge vier Monate bei Verwandten versteckt und begonnen seine Ausreise zu organisieren. Am 20. Juni 2016 habe er Sri Lanka mit Unterstützung eines Schleppers über den Flughafen von Colombo verlassen. Die sri-lankischen Behörden hätten seine Familie nach seiner Ausreise mehrfach befragt und er selbst sei drei Mal zu einer Befragung schriftlich vorgeladen worden. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- ein «Certificate on residence and character issued by D._______» in Kopie,

- verschiedene Dokumente seinen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten betreffend in Kopie,

- ein Foto eines Schiffes (das in der Nähe der Christmas Island aufgenommen sei) in Kopie,

- eine «Visa Evidence Card» die Rückführung aus Australien betreffend im Original,

- ein Schreiben von D._______ vom 31. Mai 2019 in Kopie,

- ein Überstellungsschreiben der sri-lankischen Polizei an das Gericht in C._______ (vom Gericht gestempelt am 24. Februar 2016) im Original,

- ein Dokument seine Freilassung gegen Kaution vom 24. Februar 2016 betreffend im Original,

- einen «Warrant of Detention» vom 25. Februar 2016 im Original,

- eine Quittung vom 25. Februar 2016 im Original,

- einen «Bond» vom 27. Februar 2016 im Original,

- eine «Police Message Form» vom 7. Oktober 2016 in Kopie inkl. englischer Übersetzung,

- zwei «Police Message Form» betreffend Vorladungen vom 5. September 2017 und 14. Dezember 2017 in englischer Übersetzung in Kopie,

- ein Bestätigungsschreiben der Diözese E._______ vom 24. Juli 2017 im Original,

- ein Bestätigungsschreiben der Diözese E._______ vom 23. Juli 2015 in Kopie,

- den Nachweis einer Anzeige bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 23. Mai 2007,

- ein Schreiben der «Presidential Commission to lnvestigate into Complaints Regarding Missing People» vom 25. Januar 2016 in Kopie,

- ein Polizeidokument der Police Station F._______ vom 6. April 1995 in Kopie,

- seinen australischen Lernfahrausweis im Original,

- seine Geburtsurkunde in Kopie,

- seine ldentitätskarte im Original. Zudem reichte er mit Schreiben vom 20. März 2020 diverse Übersetzungen einzelner dieser Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. E. Mit Verfügung vom 3. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016 ab und ordnete dessen Weg-weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Das SEM reichte am 13. Mai 2020 eine Vernehmlassung ein und schloss unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme übersandt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 18. Mai 2020 eine Kostennote ein. J. Am 2. September 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Therapieverlaufsbericht datierend vom 31. August 2020 sowie drei definitive Kurzaustrittsberichte datierend vom 19. Februar 2019, vom 21. Januar 2020 und vom 10. März 2020 der G._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht einen möglichen Irrtum über seine Rechtsvertretung sowie die Tatsache, dass die Person, die die Anhörung durchgeführt hat, nicht den Entscheid redigiert hat, was eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe. Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/25 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit allen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten entscheidrelevanten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Auf Beschwerdeebene ist kein konkreter Sachvortrag zu allfälligen weiteren individuell drohenden Nachteilen erfolgt, der Anlass zu der Annahme geben könnte, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig ermittelt worden. Die vorinstanzliche Verfügung genügt somit den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente festgehalten und dabei die Ausführungen des Beschwerdeführers (inklusive der eingereichten Beweismittel) nicht genügend gewürdigt haben könnte. Sie hat zudem nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 3. April 2020 ermöglicht. Darüber hinaus zeigt auch die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Verfügung von derjenigen Person redigiert wird, welche auch die Anhörung durchgeführt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5483/2018 vom 14. August 2019 E. 5.3). Hinsichtlich der Anhörung ist zwar festzustellen, dass - wohl auch bedingt durch die lange Dauer - kleineren Übersetzungsschwierigkeiten respektive gewisse qualitative Mängel nicht ausgeschlossen werden können. Diese Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, als dass die Anhörung als nicht verwertbar zu betrachten und die Verfügung aufzuheben wäre. Dies gilt auch für den vermeintlichen Irrtum über die Rechtsvertretung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Allfällige weitere Informationen hätte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage insgesamt als unbegründet, weshalb keine Grundlage besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein individuelles Verfolgungsinteresse seitens der staatlichen Behörden nicht überwiegend glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass der Verdacht einer Beteiligung an einem Bombenanschlag im Jahr 2007 zu einem fortdauernden Verfolgungsinteresse bis zur letzten Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 geführt habe. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf den Umstand, dass in all den Jahren kein Strafverfahren angehoben worden sei sowie darauf, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum im Jahr 2009 aus Sri Lanka nach Katar ausreisen konnte und nach der Rückkehr sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren in Sri Lanka aufgehalten habe, was gegen ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse spreche. Zudem seien die Angaben zu den Problemen in dieser Zeit widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich Probleme mit der Armee genannt habe, während er in der BzP - neben den in der Anhörung genannten Problemen mit der Armee - auch Probleme mit dem CID angeführt habe. Des weiteren hielt die Vorinstanz die Schilderungen zur Verhaftung nach der Ausschaffung aus Australien im Jahr 2016 zwar für im Wesentlichen glaubhaft, verdeutlichte aber, dass ein solches Vorgehen dafür spräche, dass die Behörden im Rahmen der üblichen Überprüfungen bei Bestehen eines Verdachts für eine Verletzung der Ausreisebestimmungen und einer vermuteten unrechtmässigen Verwendung eines Identitätsdokuments entsprächen und der Beschwerdeführer gegen Kaution freigekommen sei. Zudem seien die Schilderungen der Befragungen und Misshandlungen nach der gerichtlichen Freilassung nicht ausreichend konkret und substantiiert ausgefallen. Er gebe zudem erhebliche Widersprüche zwischen der Darstellung im Schreiben, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde und der Darstellung in der Anhörung. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substantiiert und aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten als widersprüchlich zu bezeichnen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts änderten. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse zum Ausreisezeitpunkt sei damit nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da keine Hinweise darauf bestünden, dass die geltend gemachte potentiell drohende Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise sowie wegen der Benutzung seines Reisepasses durch seinen Bruder im Jahr 2015 auf einem Verfolgungsmotiv beruhe, zumal auch keine Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Aussagen bestritten habe. So könne dem Beschwerdeführer das Verhalten der Behörde, dass bisher wegen der Ereignisse im Jahr 2007 noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Möglicherweise hätten die Verdachtsmomente nicht genügt und es sei offenbar vorgezogen worden, den Beschwerdeführer zu misshandeln, einzuschüchtern und einer Meldepflicht zu unterziehen. Zudem sei auch zum heutigen Tage nicht sicher, ob eine diskriminierende Strafverfolgung drohe, die früher in Sri Lanka an der Tagesordnung gewesen sei. Die Passausstellung im Jahr 2008 spreche ebensowenig gegen die Glaubhaftigkeit, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz würden nicht überzeugen beziehungsweise seien wenig verständlich (insbesondere bezüglich Fingerabdrücke). Auch sei gerade nicht von einer legalen Ausreise auszugehen, sondern von der Ausreise mit einem gefälschten Pass und dank Geldzahlungen. Die angeblichen Widersprüche zwischen der schriftlichen Eingabe vom 27. November 2018 und der Anhörung seien gesucht und zum Teil nicht nachvollziehbar. Auch dürfe das Schreiben vom 3. Dezember 2018, das allein der Asylgesuchstellung gedient habe, nicht herangezogen werden, und diesbezüglich sei es während der Anhörung zu Missverständnissen gekommen. Auch die angeblichen Widersprüche zur BzP würden nicht zutreffen, zumal er bereits dort alle relevanten Fluchtelemente erwähnt habe. Schliesslich sei auch der Vorwurf, die Gerichtsdokumente hätten zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst anlässlich der Anhörung eingereicht werden müssen, nicht gerechtfertigt, zumal die Anhörung ihrerseits viel zu spät stattgefunden habe. Insgesamt sei die Argumentation der Vorinstanz unausgewogen und auf die negativen Elemente und eine Ablehnung ausgerichtet. Auch erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung, da er bereits mehrfach verhaftet worden sei, keine Identitätsdokumente besitze und Narben am Körper aufweise, die jedenfalls bei der Einreisebefragung sichtbar werden würden. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfolgungsinteresse seitens der Behörden in Sri Lanka wegen des Bombenanschlags im Jahr 2007 in sich widersprüchlich sind und im Wesentlichen nur oberflächliche Angaben sowie keine plausible Erklärung des andauernden Verfolgungsinteresses enthalten. So wird einerseits nicht deutlich, aus welchem Grund ein so schwerwiegender Verdacht auf dem Beschwerdeführer lastet, da er die Verbindung zu dem Freund, der diesen Anschlag mutmasslich verübt haben soll, lediglich sehr oberflächlich geschildert und auch auf Nachfrage keine Details genannt hat. Zum anderen sprechen insbesondere die legale Ausreise nach Katar sowie die vorgebrachten Vorkommnisse nach den Wiedereinreisen aus Katar und aus Australien nicht dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Beteiligung an einem Bombenanschlag verdächtig wäre. Es wird zwar in diesem Kontext nicht deutlich, ob er mit seinem eigenen Pass gereist ist oder nicht, seinen Angaben gemäss war aber seine Identität den Behörden bei seiner Rückkehr bekannt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Identität auch bei der Ausstellung des Dokuments und bei der Ausreise bekannt war. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass bei einem bestehenden Verfolgungsinteresse weder ein Visum erteilt worden wäre, noch eine unbehelligte Ausreise möglich gewesen wäre. Auch bei der Wiedereinreise wären weitere Kontrollmassnahmen zu erwarten gewesen als die vorgebrachten Befragungen und die angeordneten Meldepflichten, wenn ein Verfolgungsinteresse fortbestanden hätte. Die darüber hinaus geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und Misshandlungen seitens der Armee nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2016 sind aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft. Zu Recht hat das SEM diesbezüglich auf die gänzlich fehlende Substanz hingewiesen, was umso schwerer zu gewichten ist, wenn man diese Schilderungen mit der ausgesprochen ausführlichen Darstellung bezüglich der Ereignisse anlässlich der Wiedereinreise vergleicht. 6.2 Dies beschlägt auch die Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Verfolgungsinteresses, so dass es nicht entscheidrelevant darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass die Argumentation des SEM zur Glaubhaftmachung teilweise unausgewogen erscheint. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles Verfolgungsinteresse sowie das Bestehen eines Verfolgungsmotivs nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist insoweit davon auszugehen, dass auch die in den Arztberichten festgehaltene posttraumatische Belastungsstörung auf früheren Ereignisse beruht, die mit der Ausreise im Jahr 2016 in keinem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Nach dieser Praxis, an welcher das Gericht festhält, orientiert sich die Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 7.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Katar und seiner Ausschaffung aus Australien für einige Zeit in Sri Lanka gelebt hat, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Insbesondere hat er selbst betont, dass seine Familie mit der «Bewegung» nichts zu tun hatte (SEM-Akte A 38/F115) und diesbezüglich auch nicht vorgebracht, er sei in Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung aus diesem Grund zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Die nicht vorhandenen Identitätsdokumente und die Narben fallen hier nicht genügend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Probleme im Zuge der Einreisekontrollen nach der Rückkehr aus Australien geltend gemacht hat. Auch dass er sich mittlerweile sechs Jahre in der Schweiz aufhält und aus diesem Land zurückkehren würde, vermag an der Beurteilung der Gefährdungssituation nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit November 2019. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. 7.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. bis zum Rücktritt des Premierministers etwa Urteil des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.3). 9.5 Der Beschwerdeführer macht über die allgemeine Situation in Sri Lanka und die nicht in rechtsgenüglicher Weise glaubhaft gemachte drohende individuelle Verfolgung hinaus geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Diesbezüglich legte er verschiedene Arztberichte und Beweismittel vor. Es könne bei einem Alter von 39 Jahren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er «jung» sei und es sei durch die vorgelegten Berichte belegt, dass er nicht gesund sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe, da er seit 2009 lediglich ein Jahr dort verbracht habe. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. 9.6 Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Kritik an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer «jung und gesund» sei und dass der Entscheid «mitten im Lockdown» ergangen sei, ohne auf die dadurch bedingten allfälligen Auswirkungen bei einer potentiellen Rückkehr nach Sri Lanka einzugehen. Diese Vorbringen genügen nicht, um das Vorliegen individueller Unzumutbarkeitskriterien zu bejahen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl seine vorgebrachten Haftentlassungen gegen Kaution als auch seine Ausreisen nach Katar, Australien und zuletzt mit einem von den maltesischen Behörden ausgestellten Visum über verschiedene Stationen in die Schweiz nicht hätte bewerkstelligen können, wenn er nicht auf die Unterstützung eines intakten Beziehungsnetzes in Sri Lanka hätte zurückgreifen können. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr wiederum auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Netz auch insoweit tragfähig ist, dass es ihn bei der Wiedereingliederung und dem Zugang zur medizinischen Behandlung unterstützen wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 9.7 Auch die in der Beschwerde erstmals ausführlicher vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bereits anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, er habe Depressionen und grüble ständig über seine Zukunft nach (SEM-Akte A 38/F6 und F7). Auch wies er auf die sichtbaren Narben, die mutmasslich auf Folterungen beruhen und seine körperlichen und psychischen Schwierigkeiten mit diesen Beeinträchtigungen hin (SEM-Akte A-38/F116 und F117 sowie A 6/Ziff. 8.02). Dem Beschwerdeführer ist mit Blick darauf zuzustimmen, dass die Einschätzung im Entscheid der Vorinstanz, er sei «gesund», aufgrund der Aktenlage nur schwer nachvollziehbar erscheint. Im ärztlichen Bericht vom 31. August 2020 wird indes im Weiteren bloss ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ein Verbleib in der Schweiz zu befürworten wäre. Diese Einschätzung belegt jedoch keinen Behandlungsbedarf, der aus rechtlicher Sicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen bewirken würde. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Berichten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung bestehen und er in der Lage ist, im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation selbständig Absprachen zu treffen und diese auch einzuhalten. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Nicht erforderlich ist, dass im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen daher nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt E._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - namentlich auch mit Antidepressiva - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt. Auch eine allfällige ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung wäre im Distrikt E._______ nach den dem Gericht vorliegenden Informationen möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie statt vieler das Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3, siehe auch den Überblick über die verfügbaren Krankenhäuser im Distrikt E._______ seitens des Ministry of Health, Hospital Profile, undatiert, http://www.health.gov.lk/HFSurvey/Public_Hospital_Profile, abgerufen am 24.05.2022). Angesichts seiner familiären Verhältnisse dürfte der Beschwerdeführers auch in der Lage sein, sowohl die notwendige Therapie aufzusuchen, als auch allfällige Zuzahlungen zu leisten, die aufgrund der in der Praxis immer noch nicht umfassend gewährleisteten Kostenfreiheit der Behandlung notwendig sein könnten (vgl. zur in Sri Lanka generell World Health Organisation [WHO], Sri Lanka Health System Review, 2021, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1354526/retrieve, abgerufen am 24.05.2022; der Review bestätigt in Kap. 5.11 spezifisch die Verbesserungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen). Demnach wäre die nach den vorgelegten Arztberichten allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers für ihn auch in Sri Lanka zugänglich. Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4 und etwa WHO, Sri Lanka Health System Review, 2021 sowie UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, 20. Januar 2020). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Abgesehen davon sind derzeit kaum Reiserestriktionen zu erkennen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie - soweit diesbezüglich entscheidrelevant - vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung legte am 18. Mai 2020 eine Kostennote vor, in welcher ein Gesamtaufwand von 10.5 Stunden ausgewiesen wird. Dabei macht der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 200.- geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine mandatierte nicht-anwaltliche Rechtsvertretung gemessen an der Praxis als zu hoch erscheint und entsprechend zu kürzen ist. Praxisgemäss wäre in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen und es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass der Stundensatz auf Fr. 150.- festzusetzen ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in der Sache als angemessen. Dazu macht die amtliche Rechtsvertretung Auslagen von Fr. 40.- geltend, welche als berechtigt erscheinen. Der Rechtsvertreter ist ausweislich der eingereichten Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'615.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'615.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: