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D-4977/2020

D-4977/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Oktober 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und zum Rei- seweg befragt (BzP). Er gab an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er sei in B._______ (Bezirk C._______ [Nordprovinz]) geboren und habe von (…) bis (…) in D._______ (Bezirk E._______) und danach bis (…) in C._______ gelebt. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen und die letzten neun Monate vor der Ausreise habe er bei einem Bekannten in G._______ (H._______) gewohnt. Er sei (…) Jahre zur Schule gegangen. Am (…) 2015 sei er von Colombo aus in ein ihm unbe- kanntes Land geflogen und am 14. Oktober 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt. Unterwegs seien ihm in Ungarn die Fingerabdrücke ab- genommen worden. Er habe einen Pass und eine Identitätskarte, wobei der im Jahr (…) ausgestellte Pass beim Schlepper verblieben sei. Er sei gesund. C. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom

17. November 2015 auf das Asylgesuch nicht ein ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn an. Die vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-7776/2015 vom 23. Juni 2017 gut, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und es wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Am 6. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei been- det und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. D.a Am 8. Mai 2018, fortgesetzt am 4. Juni 2018, hörte das SEM den Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen an (nachfolgend: BA1 und BA2). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei 2009 in einem Flüchtlingslager in I._______ (J._______) gewesen. Von (…) bis 2014 habe er zwecks Schul- besuchs bei seiner Grossmutter väterlicherseits in C._______, Ende 2014 einen Monat bei einem Verwandten in F._______ (J._______) und danach neun Monate bei einem Bekannten in G._______ (H._______) gewohnt. Er habe einen O-Level-Abschluss und auch die A-Level-Prüfungen abge- legt, wobei er diese nur im Fach (…) bestanden habe. Vor der Ausreise

D-4977/2020 Seite 3 habe er am (…) ([…]) in H._______ während fünf bis sechs Monaten (…), (…) und (…) studiert. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen. Sein Vater, der als (…) eine (…) geleitet habe, lebe nach wie vor in ihrem Haus in D._______. Seine Mutter und Geschwister seien in K._______ (Bezirk L._______); die Geschwister würden dort zur Schule gehen. Er habe während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager begonnen, sich mit Informatik zu beschäftigen. Etwa (…) habe er im Internet Nachforschungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemacht. Onkel und Cous- ins seien früher bei den LTTE gewesen. Er selbst habe, abgesehen von einem zweitägigen Aufenthalt in einem LTTE-Camp gegen Ende des Krie- ges, nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Er sei damals von den LTTE ge- packt und in ein Camp gebracht worden, habe am zweiten Tag aber fliehen können. Bei seinen Internet-Recherchen sei er auf das Foto einer vermiss- ten Nachbarin gestossen, die für ihn wie eine grosse Schwester oder eine Cousine gewesen sei. Er habe das Foto auf seinem Mobiltelefon gespei- chert. Als er das Bild der Mutter der Vermissten gezeigt habe, habe diese geweint. Nachdem weitere Nachbarn hinzukommen seien, seien Armee- angehörige aus einem nahegelegenen Camp gekommen und hätten ihn gefragt, woher er das Foto habe. Er habe erklärt, dass er es im Internet gefunden habe. Die Armeeangehörigen hätten abgestritten, dass es sich bei der Frau um seine Cousine handle, und ihn aufgefordert, solche Nach- forschungen zu unterlassen. Sie hätten ihm das Mobiltelefon weggenom- men und ihn nach Hause begleitet, wo auch sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Er habe ins Armeecamp mitgehen und das Passwort eingeben müssen. Nachdem die Armeeangehörigen seine elektronischen Geräte kontrolliert, aber nichts gefunden hätten, sei er nochmals ermahnt und auch geschlagen worden, und habe dann wieder gehen können. Der Lap- top und das Mobiltelefon seien eingezogen worden. Er habe dann einen neuen Laptop gekauft. Drei oder vier Wochen später – im Jahr (…) – res- pektive zwei bis fünf Tage später habe er für ein Schulprojekt einen Schul- computer benutzt. Auf diesem respektive auf seinem neuen Laptop sei er wieder auf eine Website der LTTE gegangen und habe dort das Foto eines verstorbenen entfernten Verwandten entdeckt. Er habe das Bild dem Bru- der des Verstorbenen gezeigt und dieser habe es auf sein Mobiltelefon ge- laden und seine Angehörigen informiert. Als es deswegen im besagten Haus einen Aufruhr gegeben habe, seien Armeeangehörige gekommen, um nach dem Grund zu fragen. Der Bruder des Verstorbenen habe den Armeeangehörigen das Foto gezeigt und gesagt, dass er dieses aus dem

D-4977/2020 Seite 4 Ausland von Verwandten erhalten habe. Daraufhin seien die Armeeange- hörigen wieder gegangen. Sie seien in der Folge aber zu ihm nachhause respektive zu seiner Schule gekommen. Sie hätten ihn zu einem Armee- camp in der Nähe der Schule gebracht und ihm Fragen zu dem besagten Foto gestellt. Er habe angegeben, nichts davon zu wissen. Die Armeean- gehörigen hätten daraufhin seinen Laptop und sein Mobiltelefon überprüft, jedoch nichts gefunden, da er zuvor alles gelöscht habe. Trotzdem habe er noch einmal ins Armeecamp mitgehen müssen. Dort sei er von zwei oder drei Personen nochmals zu dem Foto befragt und dabei geschlagen wor- den. Er habe beteuert, nichts damit zu tun zu haben. Als der Camp-Leiter dazugekommen sei, habe er gehen können. Er habe seinem Vater erst da- von erzählt, als der Schulleiter diesen über die Mitnahme informiert habe. Er habe danach niemandem mehr gesagt, wenn er im Internet auf Bilder von Bekannten gestossen sei. Er habe solche Fotos in einem Ordner ge- speichert. Bei den Provinzratswahlen (…) und (…) habe er der Tamil Nati- onal Alliance (TNA) geholfen. Dabei habe er der TNA von den Fotos der vermissten Personen und von Armeecamp-Standorten erzählt. Ein TNA- Politiker namens M._______ habe seine Mitarbeit bei einer Veranstaltung gelobt, ohne ihn namentlich zu nennen. Er habe deswegen telefonisch und brieflich anonyme Drohungen erhalten. Auf dem Schulweg in D._______ sei er jeweils mit dem Fahrrad an einem (…) vorbeigefahren, der vom Cri- minal lnvestigation Department (CID) geführt worden sei. Anfangs (…) sei er dort von Personen nach der Schule angehalten und aufgefordert wor- den, kleinere Arbeiten wie das Fegen des Geländes zu verrichten. Dies sei während etwa ein- bis eineinhalb Monaten so gegangen. Irgendjemand habe ihn dabei gesehen und seinem Vater davon erzählt. Sein Vater habe ihm dann geraten, fortan in C._______ zur Schule zu gehen und dort bei seiner Grossmutter zu wohnen. Die Leute des besagten Ladens hätten bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Seine Mutter habe unterschiedliche Anga- ben zu seinem Aufenthaltsort gemacht. Weil er sich wegen diesen Proble- men nicht auf die Ausbildung habe konzentrieren können, habe er (…) nur im Fach (…) die A-Level-Prüfung gemacht. In den übrigen Fächern habe er die Prüfung erst (…) abgelegt. Ab etwa (…) sei in den Nachrichten be- richtet worden, dass man am (…) beim (…) ([…]) Meldung betreffend Men- schenrechtsproblemen machen könne. Er sei am an dem besagten Tag zum (…) gegangen und habe einen Memory-Stick mit von ihm gesammel- ten Fotos und Interviews, die er im Rahmen der Provinzratswahlen (…) und (…) mit etwa 10-15 Personen, die ihre Kinder vermisst hätten, geführt und mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, abgegeben, und von seinen Problemen erzählt. Seine Angehörigen hätten davon nichts gewusst. Es

D-4977/2020 Seite 5 seien dann aber CID-Beamte zu seinen Eltern gegangen und hätten ge- droht, ihn wegen seiner Aussagen beim (…) zu erschiessen, und seinem Vater verboten, wegen ihres Besuchs zur Polizei zu gehen. Sein Vater habe ihn in der Folge zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er mit seinen Akti- onen die gesamte Familie gefährden würde. Er habe dem Vater verspro- chen, künftig nichts mehr zu unternehmen und sich auf die Ausbildung zu konzentrieren. Zwei Tage später, am (…), respektive zwei bis drei Wochen später, an das Datum könne er sich nicht erinnern, sei er bei der Schule von mehreren Personen festgenommen worden. Er habe gewusst respek- tive angenommen, dass es CID-Leute gewesen seien. Man habe ihn zu einem Kleinbus gebracht und nach dem Einsteigen bedroht, geschlagen und gefesselt. Er sei an einen Ort irgendwo in C._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei den LTTE gewesen zu sein und diese wieder auferstehen lassen zu wollen. Er habe dies abgestritten. In der Nacht sei er mit verbundenen Augen an einen anderen Ort gefahren wor- den. Er sei in einen dunklen Raum gebracht worden, mit Seilen an den Händen aufgehängt, mit einem Schlagstock und einer Kette beziehungs- weise Stange geschlagen und befragt worden. Er habe gesagt, dass er noch in der Ausbildung sei, für die Prüfungen lernen müsse und nichts ge- tan habe. Man habe ihm gesagt, dass man wisse, dass er Dokumente ab- gegeben habe, und er sei gefragt worden, wo Gegenstände und Waffen der LTTE gelagert seien. Er habe gesagt, nichts über die LTTE zu wissen, und geleugnet, Dokumente abgegeben zu haben. Er habe nur offengelegt, dass er bei den Wahlen (…) und (…) mitgeholfen habe. Nachdem er eine Weile allein gelassen worden sei, seien zwei betrunkene Männer in den Raum gekommen. Diese hätten ihn geschlagen, sexuell misshandelt und dann nach draussen gebracht. Er habe Angst gehabt, dass er im dortigen leeren Brunnen entsorgt würde; er habe über ein solches Vorgehen gele- sen. Als der eine Mann gestolpert und hingefallen sei, sei er davongerannt. Die Männer hätten mit Steinen nach ihm geworfen. Er sei in einen Wald gerannt, habe sich in einem Bunker oder Schützengraben versteckt und gewartet, bis es hell geworden sei. Als er weitergelaufen sei, sei er auf ei- nen Mann gestossen und er habe mit dessen Telefon seinen Vater ange- rufen und von der Entführung, die drei oder vier Tage gedauert habe, er- zählt. Beziehungsweise er sei aus Angst weggerannt als er weitere Perso- nen gesehen habe, und er nehme an, dass der besagte Mann seinem Vater am Telefon alles erzählt habe. Jedenfalls habe sein Vater ihn abgeholt und direkt zu einem Freund in F._______ (J._______) gebracht. Seine Mutter habe ihn am nächsten Morgen informiert, dass er zuhause gesucht und ihr gedroht worden sei, dass seine Geschwister gefährdet seien, wenn er der Polizei oder sonst jemandem von der Entführung erzählen würde. Da er

D-4977/2020 Seite 6 weiterhin zuhause und auch in J._______ gesucht worden sei, habe ihm sein Vater geraten wegzugehen. Er sei deshalb zu einem Bekannten nach G._______ (H._______) gegangen. Trotz der Probleme habe er die A-Le- vel-Prüfungen an der Schule in C._______ ablegen wollen. Sein Vater habe ihn dorthin gefahren. Den Armeecheckpoint hätten sie über einen Waldweg umfahren. Zwischen den Prüfungen habe er sich bei Verwandten in C._______ versteckt. Beim Schulgebäude seien Polizisten stationiert gewesen, bei denen man sich mittels Identitätskarte habe ausweisen müs- sen. Ein Polizist sei Tamil gewesen und er habe sich daher sicher gefühlt. Er habe auch eine Person der TNA telefonisch kontaktiert und diese habe ihm gesagt, er solle die Prüfungen machen und wenn etwas passieren sollte, würden sie sich kümmern. Nachdem sein Vater ihn telefonisch ge- warnt habe, dass sein Aufenthalt in C._______ aufgeflogen sei, sei er ge- gen Ende (…) mit einem Bus nach H._______ zurückgefahren. Bei einem Kontrollposten der Armee sei er aus dem Bus geholt worden. Als ein ande- rer Bus dort angekommen sei, habe er geschrien und infolgedessen fliehen können. Er sei durch ein Feld gerannt und nicht verfolgt worden. Er habe dann seinen Bekannten in G._______ angerufen und dieser habe ihn ab- geholt. Er sei weiterhin zuhause gesucht worden, aber sein Vater habe an- gegeben, nicht zu wissen, wo er sei. Trotz der Suche nach ihm habe er im März oder April (…) das Studium beim (…) begonnen. Etwa einen Monat später habe ihn sein Vater gewarnt, dass die CID-Leute gesagt hätten, sie würden seinen Aufenthaltsort nun kennen. Er habe sich daraufhin die Haare abrasiert. Er sei etwa einmal pro Woche in C._______ gesucht wor- den und als sein Vater ihm berichtet habe, dass er von der Polizei eine Vorladung für ihn erhalten habe, sei er dem (…) eine Woche lang fernge- blieben. Danach habe er aber weiterstudiert. Ein oder zwei Monate später habe sein Vater von der Polizei zwei Aufforderungen bekommen, gemäss welchen er (der Beschwerdeführer) sich stellen müsse. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, Sri Lanka zu verlassen. Am (…) sei er mithilfe eines Schleppers von Colombo nach N._______ geflogen und dann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Letztmals sei im (…) 2018 respektive im (…) 2018 zuhause nach ihm gesucht worden. In der Schweiz sei er nicht politisch tätig. Er habe hierzulande aber Kontakt zu LTTE-Leuten, denen er Informationen zur Situation in Sri Lanka zukommen lasse, die er von Freun- den im Heimatland erhalte. Zudem habe er an einer Demonstration in O._______ und einer Kundgebung in P._______ teilgenommen. D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-

D-4977/2020 Seite 7 reichten Beweismittel (Identitätskarte; alte Identitätskarte; Geburtsurkun- den des Beschwerdeführers und der Eltern; Schuldokumente; Ausweis aus Flüchtlingslager; Wahlberechtigungsbestätigung; Rationierungskarte; Fo- to, das eine Nachbarin/Cousine zeige; Zeitungsberichte zum Tod der Nach- barin/Cousine; Fotos des Beschwerdeführers im (…); Foto des Beschwer- deführers mit abrasierten Haaren; Schreiben von Mitgliedern des Parla- ments des Q._______; Wohnsitzbestätigung; Kopie eines Schreibens des Polizeipostens D._______; Kopien von Schreiben der Polizei an den Vater; Kopie einer Zeugenvorladung des Terror Investigation Department [TID]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A35, A36, A37 und A38). E. E.a Mit Verfügung vom 4. September 2020 – eröffnet am 7. September 2020 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Ausführungen zu der Verfolgung des Beschwerdeführers durch Personen des CID und ins- besondere der Entführung und Gefangennahme würden erhebliche Wider- sprüche aufweisen. So habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Ent- führung zunächst mit zwei bis drei Wochen nach der Vorsprache bei der (...) im (…) angegeben, wobei er das genaue Datum nicht habe nennen können, später jedoch gesagt, zwei Tage nach dem Termin bei der (...), das heisst am (…), entführt worden zu sein. Seine Erklärung, den Zeitpunkt erst jetzt berechnet zu haben, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Zu- dem widerspreche seine Aussage, nach der Flucht im (…) direkt für einen Monat nach F._______ gegangen zu sein und dann bis zur Ausreise in G._______ gewohnt zu haben, der Angabe, von (…) bis Ende (…) in C._______ gelebt zu haben. Des Weiteren scheine die Dauer der Gefan- genschaft aus dem Kontext der freien Rede des Beschwerdeführers zwei Tage zu sein, wohingegen er später von drei oder vier Tagen gesprochen habe. Ausserdem stimme die zeitliche Chronologie zwischen der Entfüh- rung im (…) und der am (…) 2015 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka nicht überein, habe der Beschwerdeführer doch angegebenen, sich in dieser Zeitspanne einen Monat in F._______ und neun Monate in G._______ auf- gehalten zu haben. Wenn er im (…) aus der Gefangenschaft geflohen sei und anschliessend einen Monat in F._______ verbracht habe, wäre er im

D-4977/2020 Seite 8 August 2014, allenfalls September 2014, nach G._______ gelangt. Bei ei- nem dortigen Aufenthalt von neun Monaten, wäre die Ausreise im Mai/Juni 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe jedoch den (…) 2015 als Ausrei- sedatum genannt. Des Weiteren habe er angegeben, einen Haftbefehl des CID erhalten zu haben. Das eingereichte Dokument besage jedoch, dass es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Vorladung zu einer Zeugeneinvernahme handle. Ausserdem sei als ausstellende Behörde das TID und nicht das CID aufgeführt. Im Übrigen sei es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen, seine Fluchtvorbringen ausreichend zu substantiieren. Er vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich persönlich er- lebt zu haben. Seine Erzählweise sei repetitiv und stereotyp. Zu konkreten Fragen habe er oft nur ungenaue respektive wenig detaillierte Angaben machen können, und sich bei Nachfragen in die Schutzbehauptung ge- flüchtet, es nicht zu wissen. Dies deute auf eine auswendig gelernte Ge- schichte hin. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sich eine Person, die vom CID und auch noch vom TID und der sri-lankischen Armee verfolgt worden sei, eine Festnahme mit Verhören und Misshandlungen erlebt habe und vielfach gesucht und vorgeladen worden sei, so verhalten würde wie der Beschwerdeführer, der trotz des Erlebten sowie der Warnungen der Armee, des CID und seines Vaters ohne nennenswerte Vorsichtsmassnah- men weiter recherchiert habe und zur Schule und den Prüfungen gegan- gen sei. Sein Verhalten entspreche nicht einer Person, die an Leib und Leben sowie der Freiheit bedroht und verfolgt worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an den Ort der Entführung – die Schule in C._______ – zurückgegangen sei. Eine bedrohte Person hätte auch kaum einen Bus, der auf der Strecke von C._______ nach H._______ einen Armeecheckpoint habe passieren müssen, benutzt. Sogar nach der Festhaltung respektive Flucht am Checkpoint sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern habe noch während mehreren Monaten Vorle- sungen besucht und im (…) auch Fotos von sich gemacht. Selbst als er vom Vater erfahren habe, dass das CID seinen Aufenthaltsort in H._______ nun kenne, sei er nach einer lediglich einwöchigen Pause wieder ans (…) gegangen. Dass das CID ihn trotz der Schulbesuche so viele Male erfolglos gesucht und darüber hinaus seinen Vater vorgewarnt hätte, seinen Aufent- haltsort nun zu kennen, sei realitätsfremd. Das Verhalten des Beschwer- deführers sei in Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung durch die Armee und das CID respektive TID sowie der angeblichen Vorfälle, vor al- lem der Entführung sowie Gefangenhaltung, nicht nachvollziehbar. Diese Vorbringen seien daher unglaubhaft. Die Befragungen des Beschwerde- führers durch Armeeangehörige (…) seien, vorbehältlich deren Glaubhaf- tigkeit, wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst 2015 erfolgten

D-4977/2020 Seite 9 Ausreise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte für die anony- men Drohungen wegen der Unterstützung der TNA bei den Provinzrats- wahlen (…) und (…). Die Vorbringen bezüglich des Kriegs (Aufenthalt im Flüchtlingscamp, zweitägige Festhaltung in einem LTTE-Camp) seien so lange nach Kriegsende nicht mehr aktuell und zudem nicht kausal für die Ausreise. Eine Kausalität sei auch bezüglich der Zugehörigkeit von Onkeln und Cousins des Beschwerdeführers zu den LTTE während des Kriegs nicht gegeben. Diese Vorbringen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe nach Kriegsende noch rund sechs Jahre im Heimatland gelebt und nicht glaub- haft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise 2015 be- stehende Risikofaktoren, die aufgrund der nicht gegebenen LTTE-Mitglied- schaft und der fehlenden persönlichen Tätigkeit für die LTTE während des Kriegs grundsätzlich nicht vorhanden beziehungsweise bezüglich einer Verfolgung durch das CID und die Armee wegen der TNA-Unterstützung und den Internet-Recherchen betreffend im Krieg vermisster Personen nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien, vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulö- sen. Das Vorbringen, hierzulande an zwei Demonstrationen gewesen zu sein und für LTTE-Angehörige Informationen zu Vorkommnissen in Sri Lanka zu besorgen, sei unsubstantiiert und nicht belegt. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, dass LTTE-Angehörige in der Schweiz bezüglich der all- gemein bekannten Lage in Sri Lanka Unterstützung des Beschwerdefüh- rers benötigen würden. Die Nachfluchtgründe seien daher unglaubhaft. Zu- dem wären blosse Teilnahmen an einzelnen Demonstrationen und auch Kontakte zu LTTE-nahen Personen in der Schweiz nicht geeignet, um aus der grossen Masse exilpolitisch engagierter Tamilen herauszustechen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Die Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu belegen. Das Foto des Beschwerdeführers mit abrasierten Haaren sei nicht geeignet, eine Verfolgung aufzuzeigen. Die Schreiben von Parlamentsmitgliedern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Ausserdem würden darin lediglich Aussagen von Familienmitgliedern des Beschwer- deführers wiedergegeben. Manche würden zudem vom TID, andere vom

D-4977/2020 Seite 10 CID als Verfolger sprechen, was – auch zu den Vorbringen des Beschwer- deführers – widersprüchlich sei. Das Foto einer Nachbarin und die Zei- tungsberichte vermöchten eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID beziehungsweise TID und die Armee ebenfalls nicht zu belegen, zumal diese Dokumente auch jemanden anderen betreffen könnten. Auch die Kopie einer Zeugenvorladung vom TID vermöge an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Eine Überprüfung der Echtheit dieses Do- kuments sei mittels der vorgelegten Kopie nicht möglich. Angesichts der Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass solche Formulare leicht gefälscht oder verfälscht werden könnten und käuflich erwerbbar seien, sei von einer Fälschung respektive Verfälschung auszugehen, zumal ein solches Formular handschriftlich ausgefüllt werde und alles Mögliche darin eingetragen werden könne. Bei dem Schreiben des Polizeipostens in D._______, laut dem der Beschwerdeführer sich zu einer Befragung einzufinden habe, und den analogen Schreiben der Polizei an den Vater falle auf, dass, anders als bei polizeilichen Dokumenten üb- lich, kein Briefkopf ersichtlich und kein Standardformular/-layout verwendet worden sei. Es handle sich um handschriftliche Schreiben, die von beliebi- gen Personen verfasst werden könnten. Es gebe keinerlei Sicherheits- merkmale, zumal es sich um Kopien handle. Zudem seien solche Schrei- ben generell leicht (ver-)fälschbar und käuflich erhältlich und von daher von äusserst geringer Beweiskraft. Den vorliegenden drei Kopien handschrift- lich verfasster Schreiben ohne übliches Layout der sri-lankischen Polizei könne keine Beweiskraft beigemessen werden. Der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. F. F.a Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, unter Verweis auf eine Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung vom 30. September 2020, um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts aus seiner Sicht machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Widersprüche, auf die sich das SEM berufe, würden sich erklären lassen, oder seien nicht

D-4977/2020 Seite 11 relevant. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entführung habe er sich auf Vor- halt des Widerspruchs korrigiert. Bei der Einstiegsfrage nach dem Wohnort sei er sich der Tragweite seiner undifferenzierten Angabe, bis Ende 2014 in C._______ gelebt zu haben, noch nicht im Klaren gewesen. Die Abwei- chung zu seiner nachherigen Aussage, nur bis Juli/August 2014 in C._______ gewesen zu sein, sei zudem nicht erheblich, zumal sein Le- bensmittelpunkt aufgrund der noch abzulegenden Prüfungen bis Ende 2014 immer noch in C._______ gewesen sei. Es sei nicht haltbar, ihm in Bezug auf die Dauer der Gefangenschaft durch das CID einen Wider- spruch vorzuwerfen. Er habe sich damals in einer Stresssituation befunden und in einer solchen mangle es der menschlichen Psyche an einer Bewäl- tigungsstrategie. Wichtige Aspekte würden nicht auffallen oder ausgeblen- det und es entstehe ein Gefühl des zeitlichen Stillstands. Er habe damals viele Emotionsstadien durchlebt und sich zudem in einem abgedunkelten Raum befunden, was es ihm verunmöglicht habe, die Tageszeit zu erken- nen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die zeitliche Dauer zwischen der Verhaftung und der Flucht richtig einzuschätzen. Es handle sich bei den diesbezüglichen Angaben um seine subjektive Schätzung. An die Me- tallkette, mit der er geschlagen worden sei, habe er sich genau erinnern können. Zudem sei er mit einem Gegenstand, der sich wie ein Stock ange- fühlt habe, geschlagen worden. Dass er angesichts der Ausblendung von Details in der Belastungssituation nicht habe sagen können, ob es sich um einen Schlagstock oder eine Stange gehandelt habe, sei nicht beachtlich. Die Aufenthaltsdauer in H._______ – etwa neun Monate – habe er eben- falls geschätzt. Bei der Anhörung seien schon drei Jahre vergangen gewe- sen und es sei nicht einfach gewesen, sich an die genaue Zeitspanne zu erinnern. Diese Fehleinschätzung sei nicht als wesentlich zu erachten, zu- mal der genannte Aufenthalt an der (…) – fünf oder sechs Monate ab (…) 2015 – mit der Ausreise im (…) 2015 chronologisch übereinstimme. In Be- zug auf den Vorhalt, die Zeugenvorladung als Haftbefehl betitelt zu haben, sei zu beachten, dass es in einem Staat wie Sri Lanka, in dem es an Rechtsstaatlichkeit mangle, keinen Unterschied mache, ob man als Zeuge aufgeboten oder als Straftäter mittels Haftbefehl gesucht werde. Die Wahr- scheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, sei gleich. In der sri-lankischen Bevölkerung handle es sich beim CID um einen Sammelbegriff für die in- vestigativen Behörden. Die Beamten, die auf ihn aufmerksam geworden seien, hätten sich nicht ausgewiesen. Es sei nicht klar, ob das CID und das TID miteinander gearbeitet hätten, und wer ein Interesse an der Aufarbei- tung des Falls gehabt und die Führung innegehabt habe. Die Aufgabentei- lung sei absichtlich verwirrend gestaltet. In gewissen Fällen sei das TID dem CID vorgesetzt und an der Untersuchung ebenfalls beteiligt. Es sei

D-4977/2020 Seite 12 daher nachvollziehbar, dass er nicht zwischen CID und TID sowie zwischen Zeugeneinvernahme und Haftbefehl differenziert habe. Es sei nicht ein- fach, sich anderen Personen gegenüber zu öffnen, erst recht nicht, wenn man sexuelle Gewalt erfahren habe, was in der sri-lankischen Kultur ein Tabuthema sei. In beiden Berichten der Hilfswerkvertretungen sei vermerkt worden, dass er detailliert und erlebnisnah berichtet habe. Er habe Emoti- onen gezeigt und während drei Stunden frei von seinem Leben erzählt. Die Person, welche den Asylentscheid gefällt habe, habe mangels Anwesen- heit bei der Anhörung keinen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwür- digkeit erhalten können. Angesichts seines Aufwachsens in einer Bürger- kriegszeit und der Bedrohung durch den Staat seit seinem (…) Lebensjahr, könne seine Verhaltensweise nicht mit derjenigen eines in normalen Ver- hältnissen lebenden Menschen verglichen werden. Er habe die Sicher- heitsmassnahmen ergriffen, die er für nötig erachtet habe und die für ihn umsetzbar gewesen seien, und gehofft, dass sich die Missstände in seinem Heimatland ändern würden. Er habe sich die Zukunft nicht verbauen wollen und deshalb die Prüfungen in C._______ absolviert. In der Anonymität der Grossstadt H._______ habe er sich sicher gefühlt. Es dürfe ihm nicht als Nachteil gereichen, dass Polizeivorladungen in Sri Lanka handschriftlich verfasst würden. Die TNA, die sich für die Belange der tamilischen Minder- heit einsetze und deren Programm nach wie vor den Anspruch auf eine weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölkerungsteile beinhalte, sei in den Augen der sri-lankischen Behörden das politisch organisierte Über- bleibsel der LTTE. Eine Verfolgung könne sich daher nicht nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern auch aus der Unterstützung der TNA ergeben, wie verschiedene Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 zeigen würden. Dass eine TNA-Unterstützung zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls weniger Probleme mit sich bringen würde, sei irrelevant. Er habe durch jedes Ereignis ein weiteres Element verursacht, das zur Verfolgung geführt habe, und ein Kausalzusammenhang sei gegeben. Hätte er sich nicht für vermisste Personen eingesetzt und der TNA geholfen, wäre es nicht dazu gekommen, dass er die gesammelten Informationen an eine (…) weiterge- geben hätte, was wiederum dazu geführt habe, dass er durch das CID ent- führt worden sei, was schliesslich seine Flucht bewirkt habe. Mit der Ver- haftung habe er ernsthafte Nachteile erlitten. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit dem Regierungswechsel im November 2019 sei davon auszugehen, dass er auch künftig Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem habe er sich hierzulande exilpolitisch betätigt und Demonstrationen be- sucht. Die Beweismittel würden seine Geschichte dokumentieren. Unter Verweis auf öffentlich einsehbare Berichte könne angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden, dass jedem nach Sri

D-4977/2020 Seite 13 Lanka zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden Inhaftierung und unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei ihm komme erschwerend hinzu, dass er dem Staat aufgrund der Inhaftierung bereits bekannt sei und eine Vorladung gegen ihn bestehe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Polizeivorladungen sei damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Ver- haftung drohe, bei der die Anwendung von Folter oder sexueller Gewalt als höchst wahrscheinlich zu erachten sei. Da er aufgrund des Erlebten wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei der Vollzug auch unzumutbar. Die Krankheit habe noch nicht durch eine Fachperson diag- nostiziert werden können. Er habe sich bisher nur seiner Rechtsvertretung anvertraut, den Schritt, sich für eine psychologische Therapie anzumelden, aber noch nicht gewagt. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 würden psychisch erkrankte Men- schen in Sri Lanka diskriminiert und der Zugang zu psychiatrischer Versor- gung sei im ehemaligen Konfliktgebiet unzulänglich. Eine Behandlung wäre für ihn in der Nordprovinz folglich kaum möglich. Der Beschwerdeführer reichte nebst der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und Kostennote der Rechtsvertreterin sowie der Fürsorgeabhän- gigkeitsbestätigung (Beweismittel [BM] 1-4) folgende Dokumente ein: In- ternetartikel vom (..) (BM 5), Polizeivorladung vom (…) (BM 6 [Kopie in vo- rinstanzlichen Akten {mit Übersetzung}]), Polizeivorladung vom (…) (BM 7 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {ohne Übersetzung}]), Polizeivorladung vom (…) (BM 8 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {ohne Übersetzung}]), Zeugenvorladung vom (…) (BM 9 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {Eng- lisch}]), Polizeivorladung vom (…) (BM 10), Affidavit des Vaters vom

23. August 2019 (BM 11 [Englisch]), Letter of Character vom 27. August 2019 (BM 12 [Englisch]), Brief von Parlamentarier vom (…) 2019 (BM 13 [Englisch]) sowie Briefe von Parlamentariern vom (…) 2018, (…) 2018 und (…) 2018 (BM 14-16 [Kopien in vorinstanzlichen Akten {Englisch}]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2020 den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der

D-4977/2020 Seite 14 Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig for- derte sie den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der fremdsprachi- gen Beschwerdebeilagen 7, 8 und 10 einzureichen. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 eine Übersetzung der genannten Beschwerdebeilagen ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Mit der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung vom 16. Dezem- ber 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdebeilagen 6 bis 9 (Vorladungen) seien bereits beurteilt worden. Bei der Vorladung vom (…) (BM 10) handle es sich um einen «Extract from the Information Book» der Polizei. Dieser Auszug sei ein Formular, welches handschriftlich ausgefüllt werde, und verfüge über keine Sicherheitsmerk- male. Es seien in Sri Lanka sowohl Originale als auch nachgemachte Ko- pien solcher Dokumente im Umlauf und damit leicht (käuflich) erhältlich. Originale wie nachgemachte Kopien könnten von jedermann handschrift- lich ausgefüllt und angepasst werden. Dementsprechend sei die Beweis- kraft dieses Beweismittels als sehr gering einzuschätzen, zumal es er- staune, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument vom (…) erst mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2020 eingereicht habe. Auch die übrigen Be- schwerdebeilagen vermöchten nichts an den Erwägungen in der Verfü- gung vom 4. September 2020 zu ändern. Die Beschwerdebeilagen 14 bis 16 seien bereits im Asylentscheid gewürdigt worden. Auch die Beschwer- debeilagen 11 («Affidavit» Vater) sowie 12 und 13 (Schreiben Parlamenta- rier) würden blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellen, zu- mal der «Affidavit» des Vaters keine Zeugenaussage unter Meineid im Sinne eines echten «Affidavit» in «Common Law»-Rechtsordnungsverfah- ren, sondern eine blosse Parteibehauptung sei. L. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung am 4. Januar 2021 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein.

D-4977/2020 Seite 15 M. In der innert erstreckter Frist am 28. Januar 2021 eingereichten Replik ent- gegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Belege seien echt und der Zeitpunkt der Einreichung der Polizeivorladung sollte für deren Be- deutung nicht ausschlaggebend sein. Er reiche anbei weitere, die Nachba- rin betreffende Dokumente ein: Zeitungsartikel, Kopien deren Familien- und Geburtsurkunde, Schreiben deren Vaters. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom

12. Mai 2022) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie ihre Stelle bei der (…) gekündigt habe. Sie ersuche deshalb um Entlassung aus dem amtli- chen Mandat, sofern noch weitere Verfahrenshandlungen notwendig sein sollten, ansonsten sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges Honorar trete sie an die (…) ab.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-4977/2020 Seite 16

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Her- kunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu- lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf- fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek- tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-4977/2020 Seite 17

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten im Er- gebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 4.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 18 f. Rz. 60 f.) – die bereits von der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begrün- dete Rechtsprechung zur Bedeutung der Aussagen in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilun- gen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3) nicht auf die vorliegenden ausführlichen Anhörungen angewendet werden kann. Diesen beiden Anhörungen kommt eine ganz andere Qualität zu als einer Befragung zur Person, bei der die Asylgründe in der Regel höchstens summarisch erfragt wurden. Festzuhal- ten ist aber ebenso, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe während der gesamten Dauer der Anhörung vom 8. Mai 2018 in freier Rede zu Pro- tokoll gab, was zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen ist und von der Vorinstanz im Übri- gen auch erkannt wurde (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II.1.2 S. 9).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörungen vom 8. Mai 2018 und 4. Juni 2018 sein Interesse an Informatik dargelegt und es ist plausibel, dass er als Teenager – wie andere Altersgenossen wohl auch – viel Zeit im Internet verbracht hat. Es ist auch durchaus denkbar, dass er dabei beim Surfen im Internet auf Fotos von vermissten Personen gestos- sen ist. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Fund eines Bildes einer Nachbarin und eines Fotos eines entfernten Verwandten nicht durchwegs stimmig sind (abweichende zeitliche Einordnung [2. Bilderfund

D-4977/2020 Seite 18 3-4 Wochen respektive 2-5 Tage nach 1. Fund], unterschiedliche Fundorte [2. Bilderfund auf Schulcomputer respektive eigenem Laptop]), ist nicht auszuschliessen, dass er (…) im Zusammenhang mit den besagten zwei Fotos, die er angeblich im Internet in öffentlich zugänglichen Quellen ge- funden hat, von Armeeangehörigen befragt worden ist. Seine Ausführun- gen zeigen aber, dass er beide Male nach der Überprüfung seiner elektro- nischen Geräte ohne Auflagen wieder gehen konnte. Von anderen Behelli- gungen seitens der Armee hat der Beschwerdeführer nicht berichtet und auch aus den eingereichten Dokumenten ergeben sich keine Hinweise auf ein weitergehendes, anhaltendes Verfolgungsinteresse der Armee an der Person des Beschwerdeführers. Die – im Übrigen erst in den Jahren (…) und (…) erschienen – Zeitungsberichte, welche die vermisste Nachbarin betreffen würden, lassen keinen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen, und dem mit der Replik vom 28. Januar 2021 nachgereichten (undatierten) Schreiben des Vaters der Nachbarin kann kein erheblicher Beweiswert zu- gemessen werden. Dieses ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Übrigen besagt auch dieses Schreiben, dass das vom Beschwerdefüh- rer gefundene Foto der Nachbarin aus jedermann zugänglichen Informati- onsquellen (Zeitungsartikel und Fernsehbericht) stamme, und dass er le- diglich die Angehörigen darauf aufmerksam gemacht habe. Dass der da- mals erst (…)- respektive (…)-jährige Beschwerdeführer damit bei der sri- lankischen Armee den Verdacht erzeugt habe, er stehe in persönlicher Ver- bindung mit den LTTE, vermag er mit seinen Ausführungen und den be- sagten Beweismitteln nicht darzutun. Ein sachlicher und zeitlicher Kausal- zusammenhang zwischen den beiden Befragungen durch Armeeangehö- rige im Zeitraum (…) und der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka ist ohnehin zu verneinen. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise im (…) 2015 vom CID wegen der Inter- netrecherchen betreffend im Krieg vermisster Personen oder wegen der Unterstützung der TNA als Jugendlicher bei Provinzratswahlen in den Jah- ren (…) und (…) im Verdacht gestanden habe, die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen, und deshalb in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, vermag der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu schildern noch zu belegen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den betref- fenden Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Mit den Ausfüh- rungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen. Im Rahmen der freien Schilderung der Fluchtgründe bei den Anhörungen vom 8. Mai 2018

D-4977/2020 Seite 19 und 4. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer zwar wortreich von Behelligun- gen seitens des CID berichtet, aber auf gezielte Rückfragen wich er wie- derholt aus, antwortete nur vage und teilweise repetitiv oder in allgemeiner Weise, und seine Antworten blieben auch nicht widerspruchsfrei. So wei- sen seine Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse gewichtige Wider- sprüche auf; es kann hierzu auf die zutreffenden Vorhalte in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine Aussagen zum Verlauf der Geschehnisse nicht stimmig und nachvollzieh- bar sind. Bei Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lan- kischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 war der Beschwerdeführer erst (…)-jährig. Seinen Angaben zufolge war er nie Mitglied der LTTE und sein Vater sei (…). In Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Recherchen weder Ge- heimnisse aufgedeckt noch selbst Informationen veröffentlicht, sondern le- diglich Bilder/Informationen, die im Internet für jedermann öffentlich zu- gänglich gewesen seien, gesammelt habe, kann nicht geglaubt werden, dass er nachhaltig in den Fokus des CID geraten und von diesem als ge- wichtiger und potenziell gefährlicher Unterstützer der LTTE, der bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, eingestuft worden sei. Das Vorbringen, vom CID plötzlich nach Waffenverstecken der LTTE gefragt worden zu sein, wirkt konstruiert. Die Angaben des Be- schwerdeführers sind auch in verschiedener Hinsicht unplausibel. So ist insbesondere sein Verhalten, nach einer erlebten Entführung an denselben Ort zurückgekehrt und trotz anhaltender Verfolgung und wiederholter War- nungen des Vaters weiterhin Kurse am (…) besucht zu haben, nicht nach- vollziehbar. Es erschliesst sich nicht, weshalb er sich einer solchen Gefahr ausgesetzt haben sollte. Die Erklärung für den weiteren Schulbesuch, wo- nach er nicht untätig habe zuhause sitzen und sich auf Dauer verstecken wollen, vermag auch unter Berücksichtigung des Aufwachsens in einem von einem Bürgerkrieg gezeichneten Land nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie vorgebracht seit (…) immer wieder vom CID gesucht, bedroht und im Jahr (…) sogar entführt und während der Festhaltung misshandelt worden, ist sein Verhalten (Rückkehr an den Ent- führungsort [Schule in C._______] trotz der Kenntnis des CID von seinem Aufenthalt in C._______; Besteigen des öffentlichen Busses trotz seines Wissens um den Checkpoint auf der Strecke nach H._______; weiterhin Kursbesuche am (…) trotz der Kenntnis des CID von seinem Aufenthalt in H._______ und der anhaltenden Suche sowie des Erhalts eines Haftbe- fehls) schlicht nicht nachvollziehbar. Auch erscheint es wenig glaubhaft, dass das CID dem Beschwerdeführer in all den Monaten bis zur Ausreise

D-4977/2020 Seite 20 im (…) 2015 nicht hätte habhaft werden können, obwohl ihm dessen Auf- enthalte in C._______ und H._______ bekannt gewesen seien. Es ist wi- dersinnig, dass das CID dem Vater im (…) 2015 offengelegt hätte, den Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers in H._______ zu kennen, und den Be- schwerdeführer damit vorgewarnt hätte. Noch widersinniger ist indes, dass das CID danach nicht etwa in H._______ zur Festnahme geschritten sei, sondern trotz der Kenntnis des Aufenthalts des Beschwerdeführers in H._______ weiterhin – laut dem Beschwerdeführer einmal pro Woche – in C._______ (zwangsläufig erfolglos) nach ihm gesucht habe. Hätte tatsäch- lich ein erhebliches Interesse des CID an der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers bestanden, wäre davon auszugehen, dass die sri-lan- kischen Behörden ihm in all den Monaten, in denen er sich mit dem Wissen des CID in H._______ aufgehalten und dort das (…) besucht habe, habhaft geworden wären. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ein nachvollziehbares und stimmiges Bild des Erlebten zu zeich- nen. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass er Erlebnisse – die im Kontext mit der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers durchaus in Ein- klang stehen – einer anderen Person oder anderer Personen nacherzählte. Seine Schilderungen überzeugen trotz ihrer Ausführlichkeit nicht und er vermag damit nicht glaubhaft darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Aus- reise im Herbst 2015 seitens der sri-lankischen Behörden in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln ver- mag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die hei- matlichen Behörden nicht zu belegen. Bei dem Dokument, das ihn zur Aus- reise bewogen habe, handelt es sich nicht wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht um einen Haftbefehl des CID, sondern um eine Vorladung zu einer Zeugeneinvernahme, die zudem nicht das CID, sondern das TID als ausstellende Behörde nennt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das CID in Sri Lanka als Sammelbegriff für die investigativen Be- hörden verwendet werde, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, hat er doch immer explizit von Problemen mit dem CID gesprochen, das TID hingegen nie erwähnt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei- tens der sri-lankischen Behörden vermag er mit der besagten Zeugenvor- ladung jedenfalls nicht zu belegen. Auch die auf Beschwerdeebene einge- reichten handschriftlichen Polizeidokumente sind angesichts der vorste- henden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal solche Doku- mente – wie vom SEM zutreffend bemerkt – ohne Weiteres gefälscht wer-

D-4977/2020 Seite 21 den können. Den besagten Dokumenten kann folglich kein rechtserhebli- cher Beweiswert zugemessen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben des Vaters und von Parlamentariern die anhaltenden Suchan- strengungen des CID untermauern will, sind diese ungeeignet, die Un- glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften. Diese Dokumente vermögen – unabhängig von der Frage der Echtheit – keine Beweisrele- vanz zu entfalten, wiederholen diese doch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers respektive seiner Familie und sind als Gefälligkeits- schreiben einzustufen. Aus den Dokumenten betreffend die Nachbarin er- geben sich – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte für eine beste- hende Verfolgung des Beschwerdeführers. Mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den sri- lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im (..) 2015 in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei oder im damaligen Zeit- punkt seitens der heimatlichen Behörden entsprechende Verfolgungs- massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 9 und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht sei- tens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei allein aufgrund sei- nes Auslandaufenthalts der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta-

D-4977/2020 Seite 22 milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Zur Beurteilung des Risikos von Rück- kehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsäch- liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Fakto- ren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be- reits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht füh- ren könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdo- kumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Ein- trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis- tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen – als volatil zu bezeichnenden – Lage in Sri Lanka festzuhalten (vgl. u. a. Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.6.1, E-2740/2020 vom

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge nicht Mitglied der LTTE gewesen ist, hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Die fluchtauslösenden Verfolgungsvor- bringen, wonach der Beschwerdeführer vom CID gesucht worden sei, ha- ben sich als unglaubhaft erwiesen und es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Allein die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit von Onkeln und Cousins während des Bürgerkriegs lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer, dessen Vater als (…) arbeite, angesichts der heu- tigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen eines exilpolitischen Engagements bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Massnahmen drohen würden. Seine diesbezüglichen Aktivitäten hat er nur äusserst vage beschrieben und überdies nicht belegt. Jedenfalls vermag er mit der geltend gemachten Teilnahme an lediglich zwei nicht näher datierten (vor den Anhörungen im Jahr 2018 stattgefundenen) Kundgebungen kein Gefährdungsprofil im Sinne des besagten Referenzurteils zu begründen, zumal er weder darge- legt noch belegt hat, dabei eine exponierende Stellung innegehabt zu ha- ben. Auch aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesen- heit, einer allfälligen illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Einen direkten persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parla- mentswahlen 2020 und allfällige sich daraus ergebende Nachteile für ihn vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

D-4977/2020 Seite 24

E. 4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine ob- jektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4977/2020 Seite 25 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorste- henden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt nicht gelungen. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (ein- schliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.2.3, D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 8.2.3 und D- 2061/2020 vom 5. August 2022 E. 9.2.3). Es ergeben sich aus den Akten

D-4977/2020 Seite 26 auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persön- lich gefährdet wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf ihn auswirken könnten; ein persönlicher Bezug zum Regierungswechsel im November 2019 oder der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten am 20. Juli 2022 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka ist nicht erkennbar. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der ak- tuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftli- chen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. u. a. Urteil des BVGer D-2277/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.4 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt und den Besuch weiterführender Kurse am (…) vorweisen kann, stammt seinen Angaben zufolge aus einer wirtschaftliche gut situierten Familie aus der Nordprovinz Sri Lankas. Er verfügt an verschiedenen Orten im Land

D-4977/2020 Seite 27 (D._______, C._______, F._______ [J._______], H._______) über ein ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz (u. a. Eltern, Geschwister, Grossmut- ter) und soziale Kontakte, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Wohnsituation bei seiner Rückkehr geregelt ist und er auf Unterstüt- zung bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zählen kann. Zwar sind aufgrund der gegenwärtig herrschenden Lage Versorgungsengpässe möglich, die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka betrifft jedoch die ge- samte Bevölkerung (vgl. u. a. Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. Au- gust 2022 E. 8.3.4, E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vage angetönten gesundheitlichen Beschwer- den (Schlafprobleme, psychische Belastung) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszu- gehen. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast trägt, hat bis heute keinen Arztbericht eingereicht. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentli- ches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. etwa Ur- teile des BVGer 2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4., D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5, E-4074/2020 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.3), was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt (vgl. Urteile des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 7.5.5, E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Zudem vermag der Umstand, dass Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, an dieser Einschät- zung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nichts zu ändern. Ins- gesamt liegen somit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerde- führer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-4977/2020 Seite 28 6.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt nicht gelungen. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.2.3, D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 8.2.3 und D-2061/2020 vom 5. August 2022 E. 9.2.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf ihn auswirken könnten; ein persönlicher Bezug zum Regierungswechsel im November 2019 oder der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten am 20. Juli 2022 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka ist nicht erkennbar. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. u. a. Urteil des BVGer D-2277/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.4 m.w.H.).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt und den Besuch weiterführender Kurse am (...) vorweisen kann, stammt seinen Angaben zufolge aus einer wirtschaftliche gut situierten Familie aus der Nordprovinz Sri Lankas. Er verfügt an verschiedenen Orten im Land (D._______, C._______, F._______ [J._______], H._______) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (u. a. Eltern, Geschwister, Grossmutter) und soziale Kontakte, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Wohnsituation bei seiner Rückkehr geregelt ist und er auf Unterstützung bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zählen kann. Zwar sind aufgrund der gegenwärtig herrschenden Lage Versorgungsengpässe möglich, die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka betrifft jedoch die gesamte Bevölkerung (vgl. u. a. Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4, E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vage angetönten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafprobleme, psychische Belastung) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast trägt, hat bis heute keinen Arztbericht eingereicht. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer 2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4., D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5, E-4074/2020 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.3), was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt (vgl. Urteile des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 7.5.5, E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Zudem vermag der Umstand, dass Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, an dieser Einschätzung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nichts zu ändern. Insgesamt liegen somit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge- währt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersicht- lich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 19. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das Gesuch der Rechts- vertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 22. Juni 2022 erweist sich – gemäss Ausführungen in der entsprechenden Eingabe vom

22. Juni 2022 – als gegenstandslos, nachdem der Schriftenwechsel bereits vor Eingang des besagten Entlassungsgesuchs abgeschlossen war. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2020 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 15 Stunden und 45 Minuten und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem machte sie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– sowie Auslagen von Fr. 64.– (Fr. 4.– Porto, Fr. 60.– Dolmetscherkosten) geltend und wies

D-4977/2020 Seite 29 darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Auf- wand scheint hoch, aber noch angemessen und der Stundenansatz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungspauschale zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Unter Berücksich- tigung der weiteren Eingaben vom 28. Oktober 2020 (Fristerstreckungsge- such), 30. Oktober 2020, 14. Januar 2021 (Fristerstreckungsgesuch),

28. Januar 2021 und 22. Juni 2022 ist das amtliche Honorar, welches der (…) auszurichten ist (vgl. Schreiben von Cora Dubach vom 22. Juni 2022), vorliegend auf insgesamt Fr. 2600.– (einschliesslich Auslagen; ohne Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4977/2020 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. (…) wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4977/2020 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Oktober 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Er gab an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er sei in B._______ (Bezirk C._______ [Nordprovinz]) geboren und habe von (...) bis (...) in D._______ (Bezirk E._______) und danach bis (...) in C._______ gelebt. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen und die letzten neun Monate vor der Ausreise habe er bei einem Bekannten in G._______ (H._______) gewohnt. Er sei (...) Jahre zur Schule gegangen. Am (...) 2015 sei er von Colombo aus in ein ihm unbekanntes Land geflogen und am 14. Oktober 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt. Unterwegs seien ihm in Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe einen Pass und eine Identitätskarte, wobei der im Jahr (...) ausgestellte Pass beim Schlepper verblieben sei. Er sei gesund. C. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom 17. November 2015 auf das Asylgesuch nicht ein ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn an. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7776/2015 vom 23. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und es wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Am 6. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. D.a Am 8. Mai 2018, fortgesetzt am 4. Juni 2018, hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (nachfolgend: BA1 und BA2). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei 2009 in einem Flüchtlingslager in I._______ (J._______) gewesen. Von (...) bis 2014 habe er zwecks Schulbesuchs bei seiner Grossmutter väterlicherseits in C._______, Ende 2014 einen Monat bei einem Verwandten in F._______ (J._______) und danach neun Monate bei einem Bekannten in G._______ (H._______) gewohnt. Er habe einen O-Level-Abschluss und auch die A-Level-Prüfungen abgelegt, wobei er diese nur im Fach (...) bestanden habe. Vor der Ausreise habe er am (...) ([...]) in H._______ während fünf bis sechs Monaten (...), (...) und (...) studiert. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen. Sein Vater, der als (...) eine (...) geleitet habe, lebe nach wie vor in ihrem Haus in D._______. Seine Mutter und Geschwister seien in K._______ (Bezirk L._______); die Geschwister würden dort zur Schule gehen. Er habe während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager begonnen, sich mit Informatik zu beschäftigen. Etwa (...) habe er im Internet Nachforschungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemacht. Onkel und Cousins seien früher bei den LTTE gewesen. Er selbst habe, abgesehen von einem zweitägigen Aufenthalt in einem LTTE-Camp gegen Ende des Krieges, nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Er sei damals von den LTTE gepackt und in ein Camp gebracht worden, habe am zweiten Tag aber fliehen können. Bei seinen Internet-Recherchen sei er auf das Foto einer vermissten Nachbarin gestossen, die für ihn wie eine grosse Schwester oder eine Cousine gewesen sei. Er habe das Foto auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Als er das Bild der Mutter der Vermissten gezeigt habe, habe diese geweint. Nachdem weitere Nachbarn hinzukommen seien, seien Armeeangehörige aus einem nahegelegenen Camp gekommen und hätten ihn gefragt, woher er das Foto habe. Er habe erklärt, dass er es im Internet gefunden habe. Die Armeeangehörigen hätten abgestritten, dass es sich bei der Frau um seine Cousine handle, und ihn aufgefordert, solche Nachforschungen zu unterlassen. Sie hätten ihm das Mobiltelefon weggenommen und ihn nach Hause begleitet, wo auch sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Er habe ins Armeecamp mitgehen und das Passwort eingeben müssen. Nachdem die Armeeangehörigen seine elektronischen Geräte kontrolliert, aber nichts gefunden hätten, sei er nochmals ermahnt und auch geschlagen worden, und habe dann wieder gehen können. Der Laptop und das Mobiltelefon seien eingezogen worden. Er habe dann einen neuen Laptop gekauft. Drei oder vier Wochen später - im Jahr (...) - respektive zwei bis fünf Tage später habe er für ein Schulprojekt einen Schulcomputer benutzt. Auf diesem respektive auf seinem neuen Laptop sei er wieder auf eine Website der LTTE gegangen und habe dort das Foto eines verstorbenen entfernten Verwandten entdeckt. Er habe das Bild dem Bruder des Verstorbenen gezeigt und dieser habe es auf sein Mobiltelefon geladen und seine Angehörigen informiert. Als es deswegen im besagten Haus einen Aufruhr gegeben habe, seien Armeeangehörige gekommen, um nach dem Grund zu fragen. Der Bruder des Verstorbenen habe den Armeeangehörigen das Foto gezeigt und gesagt, dass er dieses aus dem Ausland von Verwandten erhalten habe. Daraufhin seien die Armeeangehörigen wieder gegangen. Sie seien in der Folge aber zu ihm nachhause respektive zu seiner Schule gekommen. Sie hätten ihn zu einem Armeecamp in der Nähe der Schule gebracht und ihm Fragen zu dem besagten Foto gestellt. Er habe angegeben, nichts davon zu wissen. Die Armeeangehörigen hätten daraufhin seinen Laptop und sein Mobiltelefon überprüft, jedoch nichts gefunden, da er zuvor alles gelöscht habe. Trotzdem habe er noch einmal ins Armeecamp mitgehen müssen. Dort sei er von zwei oder drei Personen nochmals zu dem Foto befragt und dabei geschlagen worden. Er habe beteuert, nichts damit zu tun zu haben. Als der Camp-Leiter dazugekommen sei, habe er gehen können. Er habe seinem Vater erst davon erzählt, als der Schulleiter diesen über die Mitnahme informiert habe. Er habe danach niemandem mehr gesagt, wenn er im Internet auf Bilder von Bekannten gestossen sei. Er habe solche Fotos in einem Ordner gespeichert. Bei den Provinzratswahlen (...) und (...) habe er der Tamil National Alliance (TNA) geholfen. Dabei habe er der TNA von den Fotos der vermissten Personen und von Armeecamp-Standorten erzählt. Ein TNA-Politiker namens M._______ habe seine Mitarbeit bei einer Veranstaltung gelobt, ohne ihn namentlich zu nennen. Er habe deswegen telefonisch und brieflich anonyme Drohungen erhalten. Auf dem Schulweg in D._______ sei er jeweils mit dem Fahrrad an einem (...) vorbeigefahren, der vom Criminal lnvestigation Department (CID) geführt worden sei. Anfangs (...) sei er dort von Personen nach der Schule angehalten und aufgefordert worden, kleinere Arbeiten wie das Fegen des Geländes zu verrichten. Dies sei während etwa ein- bis eineinhalb Monaten so gegangen. Irgendjemand habe ihn dabei gesehen und seinem Vater davon erzählt. Sein Vater habe ihm dann geraten, fortan in C._______ zur Schule zu gehen und dort bei seiner Grossmutter zu wohnen. Die Leute des besagten Ladens hätten bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Seine Mutter habe unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht. Weil er sich wegen diesen Problemen nicht auf die Ausbildung habe konzentrieren können, habe er (...) nur im Fach (...) die A-Level-Prüfung gemacht. In den übrigen Fächern habe er die Prüfung erst (...) abgelegt. Ab etwa (...) sei in den Nachrichten berichtet worden, dass man am (...) beim (...) ([...]) Meldung betreffend Menschenrechtsproblemen machen könne. Er sei am an dem besagten Tag zum (...) gegangen und habe einen Memory-Stick mit von ihm gesammelten Fotos und Interviews, die er im Rahmen der Provinzratswahlen (...) und (...) mit etwa 10-15 Personen, die ihre Kinder vermisst hätten, geführt und mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, abgegeben, und von seinen Problemen erzählt. Seine Angehörigen hätten davon nichts gewusst. Es seien dann aber CID-Beamte zu seinen Eltern gegangen und hätten gedroht, ihn wegen seiner Aussagen beim (...) zu erschiessen, und seinem Vater verboten, wegen ihres Besuchs zur Polizei zu gehen. Sein Vater habe ihn in der Folge zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er mit seinen Aktionen die gesamte Familie gefährden würde. Er habe dem Vater versprochen, künftig nichts mehr zu unternehmen und sich auf die Ausbildung zu konzentrieren. Zwei Tage später, am (...), respektive zwei bis drei Wochen später, an das Datum könne er sich nicht erinnern, sei er bei der Schule von mehreren Personen festgenommen worden. Er habe gewusst respektive angenommen, dass es CID-Leute gewesen seien. Man habe ihn zu einem Kleinbus gebracht und nach dem Einsteigen bedroht, geschlagen und gefesselt. Er sei an einen Ort irgendwo in C._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei den LTTE gewesen zu sein und diese wieder auferstehen lassen zu wollen. Er habe dies abgestritten. In der Nacht sei er mit verbundenen Augen an einen anderen Ort gefahren worden. Er sei in einen dunklen Raum gebracht worden, mit Seilen an den Händen aufgehängt, mit einem Schlagstock und einer Kette beziehungsweise Stange geschlagen und befragt worden. Er habe gesagt, dass er noch in der Ausbildung sei, für die Prüfungen lernen müsse und nichts getan habe. Man habe ihm gesagt, dass man wisse, dass er Dokumente abgegeben habe, und er sei gefragt worden, wo Gegenstände und Waffen der LTTE gelagert seien. Er habe gesagt, nichts über die LTTE zu wissen, und geleugnet, Dokumente abgegeben zu haben. Er habe nur offengelegt, dass er bei den Wahlen (...) und (...) mitgeholfen habe. Nachdem er eine Weile allein gelassen worden sei, seien zwei betrunkene Männer in den Raum gekommen. Diese hätten ihn geschlagen, sexuell misshandelt und dann nach draussen gebracht. Er habe Angst gehabt, dass er im dortigen leeren Brunnen entsorgt würde; er habe über ein solches Vorgehen gelesen. Als der eine Mann gestolpert und hingefallen sei, sei er davongerannt. Die Männer hätten mit Steinen nach ihm geworfen. Er sei in einen Wald gerannt, habe sich in einem Bunker oder Schützengraben versteckt und gewartet, bis es hell geworden sei. Als er weitergelaufen sei, sei er auf einen Mann gestossen und er habe mit dessen Telefon seinen Vater angerufen und von der Entführung, die drei oder vier Tage gedauert habe, erzählt. Beziehungsweise er sei aus Angst weggerannt als er weitere Personen gesehen habe, und er nehme an, dass der besagte Mann seinem Vater am Telefon alles erzählt habe. Jedenfalls habe sein Vater ihn abgeholt und direkt zu einem Freund in F._______ (J._______) gebracht. Seine Mutter habe ihn am nächsten Morgen informiert, dass er zuhause gesucht und ihr gedroht worden sei, dass seine Geschwister gefährdet seien, wenn er der Polizei oder sonst jemandem von der Entführung erzählen würde. Da er weiterhin zuhause und auch in J._______ gesucht worden sei, habe ihm sein Vater geraten wegzugehen. Er sei deshalb zu einem Bekannten nach G._______ (H._______) gegangen. Trotz der Probleme habe er die A-Level-Prüfungen an der Schule in C._______ ablegen wollen. Sein Vater habe ihn dorthin gefahren. Den Armeecheckpoint hätten sie über einen Waldweg umfahren. Zwischen den Prüfungen habe er sich bei Verwandten in C._______ versteckt. Beim Schulgebäude seien Polizisten stationiert gewesen, bei denen man sich mittels Identitätskarte habe ausweisen müssen. Ein Polizist sei Tamil gewesen und er habe sich daher sicher gefühlt. Er habe auch eine Person der TNA telefonisch kontaktiert und diese habe ihm gesagt, er solle die Prüfungen machen und wenn etwas passieren sollte, würden sie sich kümmern. Nachdem sein Vater ihn telefonisch gewarnt habe, dass sein Aufenthalt in C._______ aufgeflogen sei, sei er gegen Ende (...) mit einem Bus nach H._______ zurückgefahren. Bei einem Kontrollposten der Armee sei er aus dem Bus geholt worden. Als ein anderer Bus dort angekommen sei, habe er geschrien und infolgedessen fliehen können. Er sei durch ein Feld gerannt und nicht verfolgt worden. Er habe dann seinen Bekannten in G._______ angerufen und dieser habe ihn abgeholt. Er sei weiterhin zuhause gesucht worden, aber sein Vater habe angegeben, nicht zu wissen, wo er sei. Trotz der Suche nach ihm habe er im März oder April (...) das Studium beim (...) begonnen. Etwa einen Monat später habe ihn sein Vater gewarnt, dass die CID-Leute gesagt hätten, sie würden seinen Aufenthaltsort nun kennen. Er habe sich daraufhin die Haare abrasiert. Er sei etwa einmal pro Woche in C._______ gesucht worden und als sein Vater ihm berichtet habe, dass er von der Polizei eine Vorladung für ihn erhalten habe, sei er dem (...) eine Woche lang ferngeblieben. Danach habe er aber weiterstudiert. Ein oder zwei Monate später habe sein Vater von der Polizei zwei Aufforderungen bekommen, gemäss welchen er (der Beschwerdeführer) sich stellen müsse. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, Sri Lanka zu verlassen. Am (...) sei er mithilfe eines Schleppers von Colombo nach N._______ geflogen und dann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Letztmals sei im (...) 2018 respektive im (...) 2018 zuhause nach ihm gesucht worden. In der Schweiz sei er nicht politisch tätig. Er habe hierzulande aber Kontakt zu LTTE-Leuten, denen er Informationen zur Situation in Sri Lanka zukommen lasse, die er von Freunden im Heimatland erhalte. Zudem habe er an einer Demonstration in O._______ und einer Kundgebung in P._______ teilgenommen. D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte; alte Identitätskarte; Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Eltern; Schuldokumente; Ausweis aus Flüchtlingslager; Wahlberechtigungsbestätigung; Rationierungskarte; Foto, das eine Nachbarin/Cousine zeige; Zeitungsberichte zum Tod der Nachbarin/Cousine; Fotos des Beschwerdeführers im (...); Foto des Beschwerdeführers mit abrasierten Haaren; Schreiben von Mitgliedern des Parlaments des Q._______; Wohnsitzbestätigung; Kopie eines Schreibens des Polizeipostens D._______; Kopien von Schreiben der Polizei an den Vater; Kopie einer Zeugenvorladung des Terror Investigation Department [TID]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A35, A36, A37 und A38). E. E.a Mit Verfügung vom 4. September 2020 - eröffnet am 7. September 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Ausführungen zu der Verfolgung des Beschwerdeführers durch Personen des CID und insbesondere der Entführung und Gefangennahme würden erhebliche Widersprüche aufweisen. So habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Entführung zunächst mit zwei bis drei Wochen nach der Vorsprache bei der (...) im (...) angegeben, wobei er das genaue Datum nicht habe nennen können, später jedoch gesagt, zwei Tage nach dem Termin bei der (...), das heisst am (...), entführt worden zu sein. Seine Erklärung, den Zeitpunkt erst jetzt berechnet zu haben, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Zudem widerspreche seine Aussage, nach der Flucht im (...) direkt für einen Monat nach F._______ gegangen zu sein und dann bis zur Ausreise in G._______ gewohnt zu haben, der Angabe, von (...) bis Ende (...) in C._______ gelebt zu haben. Des Weiteren scheine die Dauer der Gefangenschaft aus dem Kontext der freien Rede des Beschwerdeführers zwei Tage zu sein, wohingegen er später von drei oder vier Tagen gesprochen habe. Ausserdem stimme die zeitliche Chronologie zwischen der Entführung im (...) und der am (...) 2015 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka nicht überein, habe der Beschwerdeführer doch angegebenen, sich in dieser Zeitspanne einen Monat in F._______ und neun Monate in G._______ aufgehalten zu haben. Wenn er im (...) aus der Gefangenschaft geflohen sei und anschliessend einen Monat in F._______ verbracht habe, wäre er im August 2014, allenfalls September 2014, nach G._______ gelangt. Bei einem dortigen Aufenthalt von neun Monaten, wäre die Ausreise im Mai/Juni 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe jedoch den (...) 2015 als Ausreisedatum genannt. Des Weiteren habe er angegeben, einen Haftbefehl des CID erhalten zu haben. Das eingereichte Dokument besage jedoch, dass es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Vorladung zu einer Zeugeneinvernahme handle. Ausserdem sei als ausstellende Behörde das TID und nicht das CID aufgeführt. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtvorbringen ausreichend zu substantiieren. Er vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt zu haben. Seine Erzählweise sei repetitiv und stereotyp. Zu konkreten Fragen habe er oft nur ungenaue respektive wenig detaillierte Angaben machen können, und sich bei Nachfragen in die Schutzbehauptung geflüchtet, es nicht zu wissen. Dies deute auf eine auswendig gelernte Geschichte hin. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sich eine Person, die vom CID und auch noch vom TID und der sri-lankischen Armee verfolgt worden sei, eine Festnahme mit Verhören und Misshandlungen erlebt habe und vielfach gesucht und vorgeladen worden sei, so verhalten würde wie der Beschwerdeführer, der trotz des Erlebten sowie der Warnungen der Armee, des CID und seines Vaters ohne nennenswerte Vorsichtsmassnahmen weiter recherchiert habe und zur Schule und den Prüfungen gegangen sei. Sein Verhalten entspreche nicht einer Person, die an Leib und Leben sowie der Freiheit bedroht und verfolgt worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an den Ort der Entführung - die Schule in C._______ - zurückgegangen sei. Eine bedrohte Person hätte auch kaum einen Bus, der auf der Strecke von C._______ nach H._______ einen Armeecheckpoint habe passieren müssen, benutzt. Sogar nach der Festhaltung respektive Flucht am Checkpoint sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern habe noch während mehreren Monaten Vorlesungen besucht und im (...) auch Fotos von sich gemacht. Selbst als er vom Vater erfahren habe, dass das CID seinen Aufenthaltsort in H._______ nun kenne, sei er nach einer lediglich einwöchigen Pause wieder ans (...) gegangen. Dass das CID ihn trotz der Schulbesuche so viele Male erfolglos gesucht und darüber hinaus seinen Vater vorgewarnt hätte, seinen Aufenthaltsort nun zu kennen, sei realitätsfremd. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung durch die Armee und das CID respektive TID sowie der angeblichen Vorfälle, vor allem der Entführung sowie Gefangenhaltung, nicht nachvollziehbar. Diese Vorbringen seien daher unglaubhaft. Die Befragungen des Beschwerdeführers durch Armeeangehörige (...) seien, vorbehältlich deren Glaubhaftigkeit, wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst 2015 erfolgten Ausreise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte für die anonymen Drohungen wegen der Unterstützung der TNA bei den Provinzratswahlen (...) und (...). Die Vorbringen bezüglich des Kriegs (Aufenthalt im Flüchtlingscamp, zweitägige Festhaltung in einem LTTE-Camp) seien so lange nach Kriegsende nicht mehr aktuell und zudem nicht kausal für die Ausreise. Eine Kausalität sei auch bezüglich der Zugehörigkeit von Onkeln und Cousins des Beschwerdeführers zu den LTTE während des Kriegs nicht gegeben. Diese Vorbringen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe nach Kriegsende noch rund sechs Jahre im Heimatland gelebt und nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise 2015 bestehende Risikofaktoren, die aufgrund der nicht gegebenen LTTE-Mitgliedschaft und der fehlenden persönlichen Tätigkeit für die LTTE während des Kriegs grundsätzlich nicht vorhanden beziehungsweise bezüglich einer Verfolgung durch das CID und die Armee wegen der TNA-Unterstützung und den Internet-Recherchen betreffend im Krieg vermisster Personen nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien, vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Das Vorbringen, hierzulande an zwei Demonstrationen gewesen zu sein und für LTTE-Angehörige Informationen zu Vorkommnissen in Sri Lanka zu besorgen, sei unsubstantiiert und nicht belegt. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, dass LTTE-Angehörige in der Schweiz bezüglich der allgemein bekannten Lage in Sri Lanka Unterstützung des Beschwerdeführers benötigen würden. Die Nachfluchtgründe seien daher unglaubhaft. Zudem wären blosse Teilnahmen an einzelnen Demonstrationen und auch Kontakte zu LTTE-nahen Personen in der Schweiz nicht geeignet, um aus der grossen Masse exilpolitisch engagierter Tamilen herauszustechen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Die Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu belegen. Das Foto des Beschwerdeführers mit abrasierten Haaren sei nicht geeignet, eine Verfolgung aufzuzeigen. Die Schreiben von Parlamentsmitgliedern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Ausserdem würden darin lediglich Aussagen von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers wiedergegeben. Manche würden zudem vom TID, andere vom CID als Verfolger sprechen, was - auch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers - widersprüchlich sei. Das Foto einer Nachbarin und die Zeitungsberichte vermöchten eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID beziehungsweise TID und die Armee ebenfalls nicht zu belegen, zumal diese Dokumente auch jemanden anderen betreffen könnten. Auch die Kopie einer Zeugenvorladung vom TID vermöge an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Eine Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments sei mittels der vorgelegten Kopie nicht möglich. Angesichts der Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass solche Formulare leicht gefälscht oder verfälscht werden könnten und käuflich erwerbbar seien, sei von einer Fälschung respektive Verfälschung auszugehen, zumal ein solches Formular handschriftlich ausgefüllt werde und alles Mögliche darin eingetragen werden könne. Bei dem Schreiben des Polizeipostens in D._______, laut dem der Beschwerdeführer sich zu einer Befragung einzufinden habe, und den analogen Schreiben der Polizei an den Vater falle auf, dass, anders als bei polizeilichen Dokumenten üblich, kein Briefkopf ersichtlich und kein Standardformular/-layout verwendet worden sei. Es handle sich um handschriftliche Schreiben, die von beliebigen Personen verfasst werden könnten. Es gebe keinerlei Sicherheitsmerkmale, zumal es sich um Kopien handle. Zudem seien solche Schreiben generell leicht (ver-)fälschbar und käuflich erhältlich und von daher von äusserst geringer Beweiskraft. Den vorliegenden drei Kopien handschriftlich verfasster Schreiben ohne übliches Layout der sri-lankischen Polizei könne keine Beweiskraft beigemessen werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. F. F.a Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. September 2020, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts aus seiner Sicht machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Widersprüche, auf die sich das SEM berufe, würden sich erklären lassen, oder seien nicht relevant. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entführung habe er sich auf Vorhalt des Widerspruchs korrigiert. Bei der Einstiegsfrage nach dem Wohnort sei er sich der Tragweite seiner undifferenzierten Angabe, bis Ende 2014 in C._______ gelebt zu haben, noch nicht im Klaren gewesen. Die Abweichung zu seiner nachherigen Aussage, nur bis Juli/August 2014 in C._______ gewesen zu sein, sei zudem nicht erheblich, zumal sein Lebensmittelpunkt aufgrund der noch abzulegenden Prüfungen bis Ende 2014 immer noch in C._______ gewesen sei. Es sei nicht haltbar, ihm in Bezug auf die Dauer der Gefangenschaft durch das CID einen Widerspruch vorzuwerfen. Er habe sich damals in einer Stresssituation befunden und in einer solchen mangle es der menschlichen Psyche an einer Bewältigungsstrategie. Wichtige Aspekte würden nicht auffallen oder ausgeblendet und es entstehe ein Gefühl des zeitlichen Stillstands. Er habe damals viele Emotionsstadien durchlebt und sich zudem in einem abgedunkelten Raum befunden, was es ihm verunmöglicht habe, die Tageszeit zu erkennen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die zeitliche Dauer zwischen der Verhaftung und der Flucht richtig einzuschätzen. Es handle sich bei den diesbezüglichen Angaben um seine subjektive Schätzung. An die Metallkette, mit der er geschlagen worden sei, habe er sich genau erinnern können. Zudem sei er mit einem Gegenstand, der sich wie ein Stock angefühlt habe, geschlagen worden. Dass er angesichts der Ausblendung von Details in der Belastungssituation nicht habe sagen können, ob es sich um einen Schlagstock oder eine Stange gehandelt habe, sei nicht beachtlich. Die Aufenthaltsdauer in H._______ - etwa neun Monate - habe er ebenfalls geschätzt. Bei der Anhörung seien schon drei Jahre vergangen gewesen und es sei nicht einfach gewesen, sich an die genaue Zeitspanne zu erinnern. Diese Fehleinschätzung sei nicht als wesentlich zu erachten, zumal der genannte Aufenthalt an der (...) - fünf oder sechs Monate ab (...) 2015 - mit der Ausreise im (...) 2015 chronologisch übereinstimme. In Bezug auf den Vorhalt, die Zeugenvorladung als Haftbefehl betitelt zu haben, sei zu beachten, dass es in einem Staat wie Sri Lanka, in dem es an Rechtsstaatlichkeit mangle, keinen Unterschied mache, ob man als Zeuge aufgeboten oder als Straftäter mittels Haftbefehl gesucht werde. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, sei gleich. In der sri-lankischen Bevölkerung handle es sich beim CID um einen Sammelbegriff für die investigativen Behörden. Die Beamten, die auf ihn aufmerksam geworden seien, hätten sich nicht ausgewiesen. Es sei nicht klar, ob das CID und das TID miteinander gearbeitet hätten, und wer ein Interesse an der Aufarbeitung des Falls gehabt und die Führung innegehabt habe. Die Aufgabenteilung sei absichtlich verwirrend gestaltet. In gewissen Fällen sei das TID dem CID vorgesetzt und an der Untersuchung ebenfalls beteiligt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er nicht zwischen CID und TID sowie zwischen Zeugeneinvernahme und Haftbefehl differenziert habe. Es sei nicht einfach, sich anderen Personen gegenüber zu öffnen, erst recht nicht, wenn man sexuelle Gewalt erfahren habe, was in der sri-lankischen Kultur ein Tabuthema sei. In beiden Berichten der Hilfswerkvertretungen sei vermerkt worden, dass er detailliert und erlebnisnah berichtet habe. Er habe Emotionen gezeigt und während drei Stunden frei von seinem Leben erzählt. Die Person, welche den Asylentscheid gefällt habe, habe mangels Anwesenheit bei der Anhörung keinen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit erhalten können. Angesichts seines Aufwachsens in einer Bürgerkriegszeit und der Bedrohung durch den Staat seit seinem (...) Lebensjahr, könne seine Verhaltensweise nicht mit derjenigen eines in normalen Verhältnissen lebenden Menschen verglichen werden. Er habe die Sicherheitsmassnahmen ergriffen, die er für nötig erachtet habe und die für ihn umsetzbar gewesen seien, und gehofft, dass sich die Missstände in seinem Heimatland ändern würden. Er habe sich die Zukunft nicht verbauen wollen und deshalb die Prüfungen in C._______ absolviert. In der Anonymität der Grossstadt H._______ habe er sich sicher gefühlt. Es dürfe ihm nicht als Nachteil gereichen, dass Polizeivorladungen in Sri Lanka handschriftlich verfasst würden. Die TNA, die sich für die Belange der tamilischen Minderheit einsetze und deren Programm nach wie vor den Anspruch auf eine weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölkerungsteile beinhalte, sei in den Augen der sri-lankischen Behörden das politisch organisierte Überbleibsel der LTTE. Eine Verfolgung könne sich daher nicht nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern auch aus der Unterstützung der TNA ergeben, wie verschiedene Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 zeigen würden. Dass eine TNA-Unterstützung zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls weniger Probleme mit sich bringen würde, sei irrelevant. Er habe durch jedes Ereignis ein weiteres Element verursacht, das zur Verfolgung geführt habe, und ein Kausalzusammenhang sei gegeben. Hätte er sich nicht für vermisste Personen eingesetzt und der TNA geholfen, wäre es nicht dazu gekommen, dass er die gesammelten Informationen an eine (...) weitergegeben hätte, was wiederum dazu geführt habe, dass er durch das CID entführt worden sei, was schliesslich seine Flucht bewirkt habe. Mit der Verhaftung habe er ernsthafte Nachteile erlitten. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit dem Regierungswechsel im November 2019 sei davon auszugehen, dass er auch künftig Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem habe er sich hierzulande exilpolitisch betätigt und Demonstrationen besucht. Die Beweismittel würden seine Geschichte dokumentieren. Unter Verweis auf öffentlich einsehbare Berichte könne angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden, dass jedem nach Sri Lanka zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden Inhaftierung und unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei ihm komme erschwerend hinzu, dass er dem Staat aufgrund der Inhaftierung bereits bekannt sei und eine Vorladung gegen ihn bestehe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der Polizeivorladungen sei damit zu rechnen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verhaftung drohe, bei der die Anwendung von Folter oder sexueller Gewalt als höchst wahrscheinlich zu erachten sei. Da er aufgrund des Erlebten wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei der Vollzug auch unzumutbar. Die Krankheit habe noch nicht durch eine Fachperson diagnostiziert werden können. Er habe sich bisher nur seiner Rechtsvertretung anvertraut, den Schritt, sich für eine psychologische Therapie anzumelden, aber noch nicht gewagt. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 würden psychisch erkrankte Menschen in Sri Lanka diskriminiert und der Zugang zu psychiatrischer Versorgung sei im ehemaligen Konfliktgebiet unzulänglich. Eine Behandlung wäre für ihn in der Nordprovinz folglich kaum möglich. Der Beschwerdeführer reichte nebst der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und Kostennote der Rechtsvertreterin sowie der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (Beweismittel [BM] 1-4) folgende Dokumente ein: Internetartikel vom (..) (BM 5), Polizeivorladung vom (...) (BM 6 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {mit Übersetzung}]), Polizeivorladung vom (...) (BM 7 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {ohne Übersetzung}]), Polizeivorladung vom (...) (BM 8 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {ohne Übersetzung}]), Zeugenvorladung vom (...) (BM 9 [Kopie in vorinstanzlichen Akten {Englisch}]), Polizeivorladung vom (...) (BM 10), Affidavit des Vaters vom 23. August 2019 (BM 11 [Englisch]), Letter of Character vom 27. August 2019 (BM 12 [Englisch]), Brief von Parlamentarier vom (...) 2019 (BM 13 [Englisch]) sowie Briefe von Parlamentariern vom (...) 2018, (...) 2018 und (...) 2018 (BM 14-16 [Kopien in vorinstanzlichen Akten {Englisch}]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen 7, 8 und 10 einzureichen. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 eine Übersetzung der genannten Beschwerdebeilagen ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Mit der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeilagen 6 bis 9 (Vorladungen) seien bereits beurteilt worden. Bei der Vorladung vom (...) (BM 10) handle es sich um einen «Extract from the Information Book» der Polizei. Dieser Auszug sei ein Formular, welches handschriftlich ausgefüllt werde, und verfüge über keine Sicherheitsmerkmale. Es seien in Sri Lanka sowohl Originale als auch nachgemachte Kopien solcher Dokumente im Umlauf und damit leicht (käuflich) erhältlich. Originale wie nachgemachte Kopien könnten von jedermann handschriftlich ausgefüllt und angepasst werden. Dementsprechend sei die Beweiskraft dieses Beweismittels als sehr gering einzuschätzen, zumal es erstaune, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument vom (...) erst mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2020 eingereicht habe. Auch die übrigen Beschwerdebeilagen vermöchten nichts an den Erwägungen in der Verfügung vom 4. September 2020 zu ändern. Die Beschwerdebeilagen 14 bis 16 seien bereits im Asylentscheid gewürdigt worden. Auch die Beschwerdebeilagen 11 («Affidavit» Vater) sowie 12 und 13 (Schreiben Parlamentarier) würden blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellen, zumal der «Affidavit» des Vaters keine Zeugenaussage unter Meineid im Sinne eines echten «Affidavit» in «Common Law»-Rechtsordnungsverfahren, sondern eine blosse Parteibehauptung sei. L. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 4. Januar 2021 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. M. In der innert erstreckter Frist am 28. Januar 2021 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Belege seien echt und der Zeitpunkt der Einreichung der Polizeivorladung sollte für deren Bedeutung nicht ausschlaggebend sein. Er reiche anbei weitere, die Nachbarin betreffende Dokumente ein: Zeitungsartikel, Kopien deren Familien- und Geburtsurkunde, Schreiben deren Vaters. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. Mai 2022) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie ihre Stelle bei der (...) gekündigt habe. Sie ersuche deshalb um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, sofern noch weitere Verfahrenshandlungen notwendig sein sollten, ansonsten sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges Honorar trete sie an die (...) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 18 f. Rz. 60 f.) - die bereits von der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete Rechtsprechung zur Bedeutung der Aussagen in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3) nicht auf die vorliegenden ausführlichen Anhörungen angewendet werden kann. Diesen beiden Anhörungen kommt eine ganz andere Qualität zu als einer Befragung zur Person, bei der die Asylgründe in der Regel höchstens summarisch erfragt wurden. Festzuhalten ist aber ebenso, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe während der gesamten Dauer der Anhörung vom 8. Mai 2018 in freier Rede zu Protokoll gab, was zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen ist und von der Vorinstanz im Übrigen auch erkannt wurde (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II.1.2 S. 9). 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörungen vom 8. Mai 2018 und 4. Juni 2018 sein Interesse an Informatik dargelegt und es ist plausibel, dass er als Teenager - wie andere Altersgenossen wohl auch - viel Zeit im Internet verbracht hat. Es ist auch durchaus denkbar, dass er dabei beim Surfen im Internet auf Fotos von vermissten Personen gestossen ist. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Fund eines Bildes einer Nachbarin und eines Fotos eines entfernten Verwandten nicht durchwegs stimmig sind (abweichende zeitliche Einordnung [2. Bilderfund 3-4 Wochen respektive 2-5 Tage nach 1. Fund], unterschiedliche Fundorte [2. Bilderfund auf Schulcomputer respektive eigenem Laptop]), ist nicht auszuschliessen, dass er (...) im Zusammenhang mit den besagten zwei Fotos, die er angeblich im Internet in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden hat, von Armeeangehörigen befragt worden ist. Seine Ausführungen zeigen aber, dass er beide Male nach der Überprüfung seiner elektronischen Geräte ohne Auflagen wieder gehen konnte. Von anderen Behelligungen seitens der Armee hat der Beschwerdeführer nicht berichtet und auch aus den eingereichten Dokumenten ergeben sich keine Hinweise auf ein weitergehendes, anhaltendes Verfolgungsinteresse der Armee an der Person des Beschwerdeführers. Die - im Übrigen erst in den Jahren (...) und (...) erschienen - Zeitungsberichte, welche die vermisste Nachbarin betreffen würden, lassen keinen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen, und dem mit der Replik vom 28. Januar 2021 nachgereichten (undatierten) Schreiben des Vaters der Nachbarin kann kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden. Dieses ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Übrigen besagt auch dieses Schreiben, dass das vom Beschwerdeführer gefundene Foto der Nachbarin aus jedermann zugänglichen Informationsquellen (Zeitungsartikel und Fernsehbericht) stamme, und dass er lediglich die Angehörigen darauf aufmerksam gemacht habe. Dass der damals erst (...)- respektive (...)-jährige Beschwerdeführer damit bei der sri-lankischen Armee den Verdacht erzeugt habe, er stehe in persönlicher Verbindung mit den LTTE, vermag er mit seinen Ausführungen und den besagten Beweismitteln nicht darzutun. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den beiden Befragungen durch Armeeangehörige im Zeitraum (...) und der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka ist ohnehin zu verneinen. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2015 vom CID wegen der Internetrecherchen betreffend im Krieg vermisster Personen oder wegen der Unterstützung der TNA als Jugendlicher bei Provinzratswahlen in den Jahren (...) und (...) im Verdacht gestanden habe, die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen, und deshalb in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, vermag der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu schildern noch zu belegen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen. Im Rahmen der freien Schilderung der Fluchtgründe bei den Anhörungen vom 8. Mai 2018 und 4. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer zwar wortreich von Behelligungen seitens des CID berichtet, aber auf gezielte Rückfragen wich er wiederholt aus, antwortete nur vage und teilweise repetitiv oder in allgemeiner Weise, und seine Antworten blieben auch nicht widerspruchsfrei. So weisen seine Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse gewichtige Widersprüche auf; es kann hierzu auf die zutreffenden Vorhalte in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine Aussagen zum Verlauf der Geschehnisse nicht stimmig und nachvollziehbar sind. Bei Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 war der Beschwerdeführer erst (...)-jährig. Seinen Angaben zufolge war er nie Mitglied der LTTE und sein Vater sei (...). In Berücksichtigung dieser Umstände und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Recherchen weder Geheimnisse aufgedeckt noch selbst Informationen veröffentlicht, sondern lediglich Bilder/Informationen, die im Internet für jedermann öffentlich zugänglich gewesen seien, gesammelt habe, kann nicht geglaubt werden, dass er nachhaltig in den Fokus des CID geraten und von diesem als gewichtiger und potenziell gefährlicher Unterstützer der LTTE, der bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, eingestuft worden sei. Das Vorbringen, vom CID plötzlich nach Waffenverstecken der LTTE gefragt worden zu sein, wirkt konstruiert. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch in verschiedener Hinsicht unplausibel. So ist insbesondere sein Verhalten, nach einer erlebten Entführung an denselben Ort zurückgekehrt und trotz anhaltender Verfolgung und wiederholter Warnungen des Vaters weiterhin Kurse am (...) besucht zu haben, nicht nachvollziehbar. Es erschliesst sich nicht, weshalb er sich einer solchen Gefahr ausgesetzt haben sollte. Die Erklärung für den weiteren Schulbesuch, wonach er nicht untätig habe zuhause sitzen und sich auf Dauer verstecken wollen, vermag auch unter Berücksichtigung des Aufwachsens in einem von einem Bürgerkrieg gezeichneten Land nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie vorgebracht seit (...) immer wieder vom CID gesucht, bedroht und im Jahr (...) sogar entführt und während der Festhaltung misshandelt worden, ist sein Verhalten (Rückkehr an den Entführungsort [Schule in C._______] trotz der Kenntnis des CID von seinem Aufenthalt in C._______; Besteigen des öffentlichen Busses trotz seines Wissens um den Checkpoint auf der Strecke nach H._______; weiterhin Kursbesuche am (...) trotz der Kenntnis des CID von seinem Aufenthalt in H._______ und der anhaltenden Suche sowie des Erhalts eines Haftbefehls) schlicht nicht nachvollziehbar. Auch erscheint es wenig glaubhaft, dass das CID dem Beschwerdeführer in all den Monaten bis zur Ausreise im (...) 2015 nicht hätte habhaft werden können, obwohl ihm dessen Aufenthalte in C._______ und H._______ bekannt gewesen seien. Es ist widersinnig, dass das CID dem Vater im (...) 2015 offengelegt hätte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in H._______ zu kennen, und den Beschwerdeführer damit vorgewarnt hätte. Noch widersinniger ist indes, dass das CID danach nicht etwa in H._______ zur Festnahme geschritten sei, sondern trotz der Kenntnis des Aufenthalts des Beschwerdeführers in H._______ weiterhin - laut dem Beschwerdeführer einmal pro Woche - in C._______ (zwangsläufig erfolglos) nach ihm gesucht habe. Hätte tatsächlich ein erhebliches Interesse des CID an der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers bestanden, wäre davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm in all den Monaten, in denen er sich mit dem Wissen des CID in H._______ aufgehalten und dort das (...) besucht habe, habhaft geworden wären. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ein nachvollziehbares und stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass er Erlebnisse - die im Kontext mit der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers durchaus in Einklang stehen - einer anderen Person oder anderer Personen nacherzählte. Seine Schilderungen überzeugen trotz ihrer Ausführlichkeit nicht und er vermag damit nicht glaubhaft darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Herbst 2015 seitens der sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht zu belegen. Bei dem Dokument, das ihn zur Ausreise bewogen habe, handelt es sich nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht um einen Haftbefehl des CID, sondern um eine Vorladung zu einer Zeugeneinvernahme, die zudem nicht das CID, sondern das TID als ausstellende Behörde nennt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das CID in Sri Lanka als Sammelbegriff für die investigativen Behörden verwendet werde, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, hat er doch immer explizit von Problemen mit dem CID gesprochen, das TID hingegen nie erwähnt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden vermag er mit der besagten Zeugenvorladung jedenfalls nicht zu belegen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten handschriftlichen Polizeidokumente sind angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal solche Dokumente - wie vom SEM zutreffend bemerkt - ohne Weiteres gefälscht werden können. Den besagten Dokumenten kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben des Vaters und von Parlamentariern die anhaltenden Suchanstrengungen des CID untermauern will, sind diese ungeeignet, die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften. Diese Dokumente vermögen - unabhängig von der Frage der Echtheit - keine Beweisrelevanz zu entfalten, wiederholen diese doch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers respektive seiner Familie und sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Aus den Dokumenten betreffend die Nachbarin ergeben sich - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für eine bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers. Mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im (..) 2015 in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei oder im damaligen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 9 und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei allein aufgrund seines Auslandaufenthalts der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen - als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka festzuhalten (vgl. u. a. Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.6.1, E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapksa-Clans im November 2019, der im August 2020 erfolgten Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 sowie den seitherigen politischen Entwicklungen besteht. 4.4.2 Der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge nicht Mitglied der LTTE gewesen ist, hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Die fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom CID gesucht worden sei, haben sich als unglaubhaft erwiesen und es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Allein die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit von Onkeln und Cousins während des Bürgerkriegs lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer, dessen Vater als (...) arbeite, angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen eines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Massnahmen drohen würden. Seine diesbezüglichen Aktivitäten hat er nur äusserst vage beschrieben und überdies nicht belegt. Jedenfalls vermag er mit der geltend gemachten Teilnahme an lediglich zwei nicht näher datierten (vor den Anhörungen im Jahr 2018 stattgefundenen) Kundgebungen kein Gefährdungsprofil im Sinne des besagten Referenzurteils zu begründen, zumal er weder dargelegt noch belegt hat, dabei eine exponierende Stellung innegehabt zu haben. Auch aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, einer allfälligen illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Einen direkten persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen 2020 und allfällige sich daraus ergebende Nachteile für ihn vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt nicht gelungen. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.2.3, D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 8.2.3 und D-2061/2020 vom 5. August 2022 E. 9.2.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf ihn auswirken könnten; ein persönlicher Bezug zum Regierungswechsel im November 2019 oder der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten am 20. Juli 2022 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka ist nicht erkennbar. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. u. a. Urteil des BVGer D-2277/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.4 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt und den Besuch weiterführender Kurse am (...) vorweisen kann, stammt seinen Angaben zufolge aus einer wirtschaftliche gut situierten Familie aus der Nordprovinz Sri Lankas. Er verfügt an verschiedenen Orten im Land (D._______, C._______, F._______ [J._______], H._______) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (u. a. Eltern, Geschwister, Grossmutter) und soziale Kontakte, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Wohnsituation bei seiner Rückkehr geregelt ist und er auf Unterstützung bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zählen kann. Zwar sind aufgrund der gegenwärtig herrschenden Lage Versorgungsengpässe möglich, die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka betrifft jedoch die gesamte Bevölkerung (vgl. u. a. Urteile des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4, E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vage angetönten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafprobleme, psychische Belastung) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast trägt, hat bis heute keinen Arztbericht eingereicht. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer 2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4., D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5, E-4074/2020 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.3), was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt (vgl. Urteile des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 7.5.5, E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Zudem vermag der Umstand, dass Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, an dieser Einschätzung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nichts zu ändern. Insgesamt liegen somit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 19. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 22. Juni 2022 erweist sich - gemäss Ausführungen in der entsprechenden Eingabe vom 22. Juni 2022 - als gegenstandslos, nachdem der Schriftenwechsel bereits vor Eingang des besagten Entlassungsgesuchs abgeschlossen war. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2020 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 15 Stunden und 45 Minuten und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- sowie Auslagen von Fr. 64.- (Fr. 4.- Porto, Fr. 60.- Dolmetscherkosten) geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Aufwand scheint hoch, aber noch angemessen und der Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungspauschale zu kürzen; generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 28. Oktober 2020 (Fristerstreckungsgesuch), 30. Oktober 2020, 14. Januar 2021 (Fristerstreckungsgesuch), 28. Januar 2021 und 22. Juni 2022 ist das amtliche Honorar, welches der (...) auszurichten ist (vgl. Schreiben von Cora Dubach vom 22. Juni 2022), vorliegend auf insgesamt Fr. 2600.- (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. (...) wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: