Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Nordprovinz stammender Ta- mile − reiste am (…) Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte am glei- chen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 15. Februar 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Ungarn) an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1753/2017 vom 20. Juni 2017 gut; es hob die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2017 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft. II. D. Am 3. Oktober 2019 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. E. E.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Schwager, der sich seit etwa sechs Jahren (2011) in D._______ aufhalte, sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Die sri-lankische Armee habe von seinem Vater die Aus- lieferung des Schwagers verlangt, und der Vater habe deshalb regelmässig
E-4074/2020 Seite 3 bei der Armee Unterschrift leisten müssen. Er selber habe sich vom (…) 2013 bis zum (…) 2015 in E._______ aufgehalten. Etwa zwei Wochen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka hätten ihn drei Soldaten von zu Hause auf den Polizeiposten in F._______ mitgenommen, und er sei dort drei Tage lang festgehalten worden. Am dritten Tag sei sein Vater auf den Polizeiposten gekommen, worauf er zwar freigelassen, stattdessen aber der Vater festgenommen worden sei. Nach vier Tagen sei dann auch er freigelassen worden; dies unter der Auflage, wöchentlich seine Unterschrift zu leisten. Er selber sei einen Tag nach seiner Freilassung zu einer Tante in G._______ gegangen, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe und von wo aus er dann nach H._______ gegangen sei. Am (…) Juni 2016 sei er von H._______ aus auf dem Luftweg via I._______ in den J._______ und von dort auf dem Landweg in die Türkei gereist. Dort habe er sich etwa vier bis fünf Monate aufgehalten und sei danach über Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. E.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll, er sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für sie bis ins Jahr 2009 Arbeiten wie Waschen, Küchendienst und Versorgung von Verletzten verrichten müssen. Kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs sei er bei einer Bombenexplosion verletzt worden und habe anschliessend im Spital behandelt werden müssen. Er habe von diesem Vorfall immer noch (…). Seine Schwester habe sich im Jahr 2006 ihrem Ehemann bei den LTTE-Rebellen angeschlossen, und sie seien bis zum Kriegsende bei diesen geblieben. Sein Schwager sei zuerst nach D._______ ausgereist und habe später seine Ehefrau (Schwester des Be- schwerdeführers) nachgeholt. Nach deren Ausreise sei er (Beschwerde- führer) von Militärpersonen unter Druck gesetzt worden, da sie Informatio- nen über den Verbleib und die Aktivitäten der Schwester und ihres Ehe- mannes verlangt hätten. Sein Schwager, der bei den LTTE eine hochran- gige Position bekleidet und sehr bekannt gewesen sei, habe längere Zeit bei seiner Familie gewohnt. Er (Beschwerdeführer) sei aus Angst vor diesen Behelligungen 2013 nach E._______ ausgereist. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er sein Visum nicht habe verlängern können. Etwa 20 Tage nach seiner Rückkehr, Ende 2015, seien er und ein Freund, als sie zusammen mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, von Militärpersonen angehalten worden, weil jemand eine LTTE-Fahne aufgehängt gehabt habe. Sie seien beschuldigt worden, für diese Fahne verantwortlich zu sein und zusammen mit zehn weiteren Personen fest- genommen und ins Armee-Camp in F._______ gebracht worden. Dort
E-4074/2020 Seite 4 seien sie während dreier Tage inhaftiert und mit verbundenen Augen ver- hört und geschlagen worden. Nachdem sein Vater von ihrer Festnahme erfahren habe, habe er sich beim Armee-Camp nach ihm erkundigt, jedoch habe die Armee seine Festnahme abgestritten. In der Folge sei er selber freigelassen, jedoch sein Vater vorgeladen und verhaftet worden. Ihm (Beschwerdeführer) sei eine Unterschriftspflicht auferlegt worden, welcher er aber nicht nachgekommen, sondern nach G._______ gegangen sei. Auch dem Vater sei bei dessen Freilassung die Auflage gemacht worden, täglich seine Unterschrift zu leisten. Er selber sei Anfang des Jahres 2016 (Januar/Februar) ausgereist, weil er befürchtet habe, von der Armee um- gebracht zu werden. Das Militär müsse sich in Sri Lanka vor niemandem rechtfertigen. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Im Übrigen hätten auch nach den Bombenexplosionen im Jahr 2019 Leute bei seinen Ange- hörigen in Sri Lanka nach ihm gesucht. Da er aus dem Vanni-Gebiet stamme, werde er verdächtigt, immer noch für die "Bewegung" aktiv zu sein. Sein Vater unterliege nach wie vor der Unterschriftspflicht, und werde jedes Mal gefragt, wo er (Beschwerdeführer) sich aufhalte und weshalb er seiner Unterschriftspflicht nicht nachkomme. Er habe seine eigene Tätig- keit für die LTTE sowie den Vorfall im Zusammenhang mit der LTTE-Fahne bei der BzP verschwiegen, weil er befürchtet habe, von den Schweizer Behörden nach Ungarn und von dort nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden sowie dass dann seine gegenüber den Schweizer Behörden ge- machten Aussagen bekannt würden. Ausserdem habe man ihm bei der BZP nicht erlaubt, frei zu erzählen. E.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine (…) in Kopie, eine beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 1. Oktober 2019 ein. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. März 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1340/2020 vom
25. März 2020 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, und die Sache zur korrekten Durchfüh- rung des Asylverfahrens sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
E-4074/2020 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 15. Juli 2020) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. I.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzu- heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzuse- hen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. I.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: − Unterlagen zum Asylverfahren des Schwagers in D._______, in Kopie (schriftliches Asylgesuch vom 7. Februar 2012, Entscheid betreffend Anerkennung als Flüchtling vom 31. Oktober 2012, D._______ Aufent- haltsausweis) − Eheschein des Schwagers. und der Schwester des Beschwerdeführers in Kopie − D._______ Aufenthaltsausweis der Schwester in Kopie − ärztliche Bescheinigungen von Dr. med. K._______, FMH Allgemein- medizin, L._______, vom 19. Februar 2020, 21. Juli 2020 und 11. Au- gust 2020 − zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Lage in Sri Lanka vom 19. Dezember 2019 und 10. April 2020 − Ausdrucke von zwei Internet-Medienartikeln vom 6. März 2020 und
10. August 2020
E-4074/2020 Seite 6 J. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Fürsprecher Thomas Wenger als unentgeltli- chen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 7. September
2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Be- schwerdeanträgen vollumfänglich festhielt.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4074/2020 Seite 7
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgender- massen:
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe das behauptete Engagement von ihm und seiner Schwester für die LTTE sowie seine Probleme im Zusammen- hang mit einer aufgehängten LTTE-Fahne anlässlich der BzP nicht er- wähnt, sondern sein Asylgesuch einzig mit der LTTE-Zugehörigkeit seines Schwagers begründet. Die von ihm für das Verschweigen dieser zentralen Sachverhaltselemente angegebenen Gründe vermöchten nicht zu über- zeugen; ein Zusammenhang der Erwähnung dieser Gründe mit einer all- fälligen Überstellung nach Ungarn sei nicht ersichtlich. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vorbringen um blosse Behauptungen handle, denen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers mit zahlreiche Widersprüchen be- haftet. So habe er divergierende Aussagen zu den Umständen seiner drei- tägigen Haft (wo und unter welchen Umständen er festgenommen worden und wo er anschliessend hingebracht worden sei), zu der seinem Vater auferlegten Unterschriftspflicht, sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Protokoll gegeben. Diese Divergenzen würden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rechtfertigen. Die eingereichten medi-
E-4074/2020 Seite 8 zinischen Unterlagen seien nicht geeignet, deren Glaubhaftigkeit zu unter- mauern. Namentlich lasse die ärztliche Bescheinigung von Striemen auf (…) des Beschwerdeführers keinen Rückschluss darauf zu, unter welchen Umständen und aus welchen Motiven ihm diese zugefügt worden seien. Zudem könnten diese Beweismittel die genannten Ungereimtheiten nicht ausräumen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss seinen Angaben im Jahr 2013 legal und ohne Probleme auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer angeblich staatlich verfolgten Person. Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Eine allenfalls zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise oder Überwachungsmassnahmen am Wohnort seien nicht als asylrele- vante Nachteile zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe keine Vorver- folgung glaubhaft gemacht, sondern vielmehr auch nach dem Ende des Bürgerkrieges noch sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise bestandene Risikofaktoren vermöchten dem- nach keine Verfolgung auszulösen, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sich hieran seither etwas geändert hätte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Prä- sidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- gruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden.
E. 3.1.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zu- rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situa- tion allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkeh- rer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit
E-4074/2020 Seite 9 sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu- gehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe den Grossteil seines Lebens in sei- nem Heimatstaat verbracht. Zudem verfüge er mit seinen Eltern in Sri Lanka und seiner Schwester in D._______ über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Er habe zu Proto- koll gegeben, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut sei. Die mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von lebensbedrohlicher Schwere. Zudem bestünden in Sri Lanka medizinische Einrichtungen, die eine thera- peutische und medikamentöse Behandlung anbieten würden. Es sei für alle Staatsbürger eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Spitälern gewährleistet. Überdies könne er gegebenenfalls medizinische Rückkehr- hilfe in Anspruch nehmen.
E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers sei vergleichsweise vermögend. Zudem sei bemerkenswert, dass er lieber bei seiner Familie in Sri Lanka leben würde, er aber sein Land wegen der beschriebenen Misshandlungen und seiner Angst vor weiteren Übergriffen habe verlassen müssen. Hieraus könne geschlossen werden, dass seiner Ausreise keine wirtschaftlichen Motive zugrunde gelegen hätten. Dass sein Verschweigen von Sachver- haltselementen bei der BzP aus Angst vor einer Überstellung nach Ungarn objektiv nicht nachvollziehbar sei, ändere nichts daran, dass er subjektiv tatsächlich Angst empfunden habe. Es sei gut vorstellbar, dass er deswe- gen unter einem Stress gestanden habe, der zu den von der Vorinstanz gerügten Widersprüchen geführt habe, sowie dazu, dass er mehrere wich- tige Elemente seiner Fluchtgeschichte erst bei der Anhörung erwähnt habe. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen generell in Frage zu stellen. Aus den eingereichten Doku- menten betreffend seinen Schwager gehe hervor, dass dieser für die LTTE tätig gewesen und von der sri-lankischen Armee als Spitzel angeheuert worden sei. Zudem sei belegt, dass der Schwager in D._______ ein Asyl- gesuch gestellt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei, ebenso wie, dass er mit der Schwester des Beschwerdeführers verheiratet sei und diese mit ihm in D._______ lebe. Demnach habe als erstellt zu gelten, dass sein Schwager sowie seine Schwester tatsächlich Mitglieder der LTTE ge- wesen seien. Dies sei ein wesentlicher Grund für seine eigenen Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Es sei nachvollziehbar, dass der immer
E-4074/2020 Seite 10 grösser werdende Druck ihn zu einer ersten Ausreise bewogen habe. Diese Vorbringen hätten als erwiesen zu gelten. Ebenso sei unabhängig von gewissen Abweichungen erstellt, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Zwischenfalles mit der LTTE-Fahne während eini- gen Tagen festgehalten und insbesondere geschlagen worden sei. Er habe die erlittene Folter detailliert beschrieben und seine Angaben stünden im Einklang mit dem ärztlich festgestellten Verletzungsbild. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Verletzungen die anderen Widersprüchlich- keiten nicht aufzuwiegen vermöchten, könne demnach nicht gefolgt wer- den.
E. 3.2.2 Seine Gefährdung aufgrund des Profils seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Schwagers sei offensichtlich. Die sri-lankischen Behörden wollten den Schwager als Informationsquelle gegenüber der ta- milischen Bevölkerung benutzen. Dass der Schwager sich dieser Zwangs- situation entzogen habe, mache ihn offensichtlich zur Zielscheibe der sri- lankischen Behörden, da diese davon ausgehen müssten, er engagiere sich wiederum für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung anstatt für die Regierung zu spionieren. Es sei somit naheliegend, dass diese verwandt- schaftlichen Beziehungen auch ihn selber in Gefahr bringen würden, falls er nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Seine eigene Geschichte gepaart mit seiner Verwandtschaft zum Ehemann seiner Schwester lasse befürch- ten, dass er bei einer Rückkehr mit unabsehbaren, auch asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Grund für seine definitive Flucht aus Sri Lanka im Jahre 2016 liege in den Vorkommnissen nach seiner Rückkehr aus E._______ Ende 2015. Die Flucht im Jahr 2016 sei von seinem Vater unter Beizug eines Schleppers organisiert worden und nicht mit seinem richtigen Pass erfolgt. Es sei möglich, dass ihm bezüglich des Zeitpunkts der Flucht Verwechslungen unterlaufen seien. Nachvollziehbar sei auch, dass ergemeint habe, er sei drei Monate, nachdem er von G._______ nach H._______ gegangen sei, ausgereist. Ebenfalls erklärbar seien die Diver- genzen bezüglich der Meldepflicht des Vaters. Dieser habe sich zuerst täg- lich und anschliessend – wie auch heute noch – wöchentlich bei den Be- hörden melden müssen. Seit seiner Flucht gebe es weitere Hinweise, wel- che auf eine Fortdauer seiner Gefährdung sprechen würden: Sein Vater werde immer wieder nach seinem Aufenthaltsort befragt; dieser Druck habe sich nach den Bombenanschlägen von Ostern 2019 noch erhöht, da seitens der Behörden der Verdacht aufgekommen sei, dass Tamilen hinter diesen Attentaten stecken könnten. Zusammenfassend habe er in seiner Heimat, insbesondere aufgrund der erlittenen Folter, bereits asylrelevante Nachteile erlitten, und er habe begründete Furcht, bei einer Heimkehr nach
E-4074/2020 Seite 11 Sri Lanka auch künftig solche zu erleiden. Schliesslich müsse auch die ak- tuelle politische Situation in Sri Lanka berücksichtigt werden. Nach dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 habe sich die Situation für vom Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen mit Ver- bindung zu den LTTE deutlich verschlechtert. Gemäss Berichten der SFH hätten sie zu befürchten, bei einer Rückkehr am Flughafen Colombo wäh- rend Stunden bis Tagen befragt zu werden, und es drohe ihnen Haft und Folter. Ein solches Szenario erscheine in seinem Fall durchaus realistisch. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht alle Tamilen bei einer Rückkehr mit Repressionen zu rechnen hätten, vermöge in seinem Fall angesichts seiner dargelegten Verbindungen zu den LTTE nicht zu über- zeugen. Nach dem erneuten Wahlsieg der Brüder Rajapaksa sei zu befürchten, dass sich die Repressionen gegen die Tamilen im Allgemeinen und für solche mit Verbindungen zur LTTE im Besonderen noch verschär- fen würden. Eventualiter sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Natur in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Insbesondere lasse sich sein Foltertrauma nicht in Sri Lanka behandeln. Im Übrigen sei es derzeit unmöglich, mit einem Passagierflugzeug nach Sri Lanka zu reisen, da der Flughafen von Colombo aufgrund der Corona- Pandemie für internationale Flüge geschlossen sei. Es sei unabsehbar, wie lange dieser Zustand noch andauern werde.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die vom Beschwer- deführer angeführte Stresssituation bei der BzP vermöge die erheblichen Widersprüche in seinen Ausführungen nicht zu erklären. Ferner sei daran festzuhalten, dass die Erklärung, er habe gewisse Sachverhaltselemente bei der BzP aus Furcht vor einer Überstellung nach Ungarn verschwiegen, nicht zu überzeugen vermöge. Da er schon in der ersten Befragung die Mitgliedschaft seines Schwagers bei den LTTE erwähnte habe, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er auch seine eigene Tätigkeit für diese Bewegung vorgebracht hätte. Seine Ausführungen zu den erlittenen Misshandlungen seien eher oberflächlich und wenig detailliert. Namentlich habe er nicht genau angeben können, wie er geschlagen worden sei. Es werde daran festgehalten, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht glaubhaft zu machen vermöchten, dass er diese Verletzungen unter den beschriebenen Umständen erlitten habe. Der Schwager des Beschwerde- führers habe im Jahr 2012 in D._______ um Asyl ersucht. Wäre er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr eingestuft worden, hätten sie den Be- schwerdeführer nicht erst drei Jahre später, im Jahr 2015, befragt, sondern schon zu einem viel früheren Zeitpunkt einschneidendere Massnahmen er- griffen, um Informationen über den Schwager zu erlangen. Der Umstand,
E-4074/2020 Seite 12 dass er im Jahr 2013 ohne Probleme aus Sri Lanka habe ausreisen kön- nen, sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden keine Repressalien zu befürchten gehabt habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei ferner nicht davon auszugehen, dass er wegen des Profils seines Schwagers in abseh- barer Zeit asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Die von ihm geschil- derten Tätigkeiten, die er für die LTTE verrichtet habe, gingen nicht weiter als die von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung der Nordprovinz erbrachten Hilfsleistungen. Demnach könne daraus nicht auf ein heraus- ragendes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erregen. Die ein- gereichten Berichte allgemeiner Natur zur Situation in Sri Lanka hätten kei- nen persönlichen Bezug zu ihm und vermöchten somit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu unterstreichen. Sollte aufgrund der Pandemie- Situation eine Ausreise innert der eingeräumten Frist nicht möglich sein, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen.
E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass es sich bei einer Gesamtbetrachtung seiner Asylvorbringen nicht rechtfertige, diese aufgrund gewisser Widersprüche in seinen Aussagen als insgesamt un- glaubhaft zu erachten. Im Übrigen habe sein noch in Sri Lanka lebender Bruder am (…) 2020 an einer durch das Regime verbotenen Gedenkfeier für einen LTTE-Helden teilgenommen und sei deswegen festgenommen und geschlagen worden. Am (…) 2020 sei sein Bruder erneut zu Hause festgenommen und während zweier Tage geschlagen worden. Bei seiner Freilassung sei er verpflichtet worden, sich am (…) 2020 im Armeecamp zu melden. Aus Angst halte der Bruder sich derzeit in einem Unterschlupf in G._______ versteckt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4074/2020 Seite 13
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilde- rungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wider- sprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be- gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin- aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un- terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit- wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der
E-4074/2020 Seite 14 Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgrün- den diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch- tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be- reits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu- tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver- wirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine kon- krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba- rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her- vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prü- fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän- derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E-4074/2020 Seite 15
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM sich – nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil BVGer E-1340/2020 vom 25. März 2020 – in seiner Verfügung vom 13. Juli 2020 hinreichend ausführlich mit den beim Beschwerdeführer festgestellten Folterspuren sowie seiner ge- sundheitlichen und familiären Situation auseinandergesetzt hat. Der Sach- verhalt kann – auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Arztberichte – nunmehr als genügend erstellt erachtet werden. Es wurden denn auch keine entsprechenden formellen Rügen in der Be- schwerde vorgebracht.
E. 6.2.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit teilt das Gericht die Auf- fassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten enthalten:
E. 6.2.2 Während er im Rahmen der Anhörung neben Repressalien wegen seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Schwagers auch auf das Profil seiner Schwester sowie auf eigene Unterstützungstätigkeiten für die LTTE verwies, erwähnte er in der BzP als Grund für die angeblich erlittenen Nachteile durch die sri-lankischen Behörden einzig das Profil seines Schwagers. Demnach hat der Beschwerdeführer wesentliche Sachver- haltselemente erst im Rahmen der zweiten Befragung vorgebracht. Seine Erklärung, er habe diese Umstände in der BzP verschwiegen, weil er be- fürchtet habe, seine Vorbringen könnten bei einer Überstellung nach Ungarn bekannt werden, vermag nicht zu überzeugen, nachdem ihm die vertrauliche Behandlung seiner Aussagen ausdrücklich zugesichert und er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden waren (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 1 f.). Auch der Einwand, man habe ihm bei der BzP nicht erlaubt frei zu erzählen, kann angesichts der offen gestellten Fragen zu den Ge- suchsgründen nicht gehört werden (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 7 f.).
E. 6.2.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht nur nachgeschobene Aussagen gemacht, sondern es sind auch erhebliche Widersprüche in sei- nen Ausführungen festzustellen: So schilderte er die Umstände der be- haupteten Festnahme im Dezember 2015 in den beiden Befragungen gänzlich unterschiedlich: In der BzP brachte er vor, er sei zu Hause fest- genommen und auf den Polizeiposten F._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten worden sei (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 7). Hin- gegen brachte er in der Anhörung vor, er sei auf der Strasse zusammen
E-4074/2020 Seite 16 mit einem Freund sowie zehn weiteren Personen vom Militär im Zusam- menhang mit einer aufgehängten LTTE-Fahne festgenommen und ins Armee-Camp in F._______ gebracht worden (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 11 F96 ff.). Diese Schilderungen sind in keiner Weise in Einklang zu bringen.
E. 6.2.4 Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu seinem Verhalten nach der Freilassung aus der Haft: Während er in der BzP zu Protokoll gab, er habe sich drei Monate bei einer Tante in G._______ aufgehalten und sei danach am (…) Juni 2016 von H._______ aus ausgereist (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 6 f.), brachte er bei der Anhö- rung vor, bereits Anfangs 2016 (Januar/Februar), respektive drei Monate nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2015, ausgereist zu sein (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 F108 S. 12). Ein allfälliger emotionaler Stress im Zeitpunkt der BzP oder eine blosse Verwechslung vermag diese klaren Widersprüche nicht zu erklären.
E. 6.2.5 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schläge, die er gemäss seiner Darstellung bei der Anhörung im Rahmen der dreitägigen Haft im Dezember 2015 erlitt, bei der BzP nicht erwähnte. Seine Aussagen im Rahmen der Anhörung zu diesen Misshandlungen waren überdies, auch auf explizite Nachfrage hin, detailarm und wenig substanziiert und vermitteln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Der Beschwerdeführer hat mehrere Bestätigungsschreiben eines Allgemein- mediziners eingereicht, in welchen das Vorhandensein von "Striemen- marken" auf (…) attestiert wurde, die auf Peitschenhiebe zurückzuführen sein könnten. Zudem wurde bei ihm von diesem Arzt eine Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse vom 1. Oktober 2019, 14. Februar 2020 und 11. August 2020). Diese Be- funde sind zwar als Indizien dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schläge mit länglichen Gegenständen erlitten haben könnte, vermögen aber letztlich keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ur- sachen dieser Verletzungen zu geben. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- stellte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Striemenmarken unter anderen als den geschilderten Umständen zugefügt worden sind. Letztlich vermögen diese die erwähnten eklatanten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.
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E. 6.2.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahre 2016 genannte Festnahme, Inhaftierung und Folter im Dezember 2015 als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Demnach ist auch seiner Behauptung, es sei ihm nach seiner Freilassung von den Behörden eine Unterschriftspflicht auferlegt worden, die glaubhafte Grund- lage entzogen.
E. 6.3.1 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ist als erstellt zu erachten, dass der Schwager des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in D._______ ein Asylgesuch stellte und dort als Flüchtling anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, das sri-lankische Militär habe vor seiner ersten Ausreise angefangen, ihn unter Druck zu setzen. Sie seien "ab und zu" zu seiner Familie nach Hause ge- kommen und hätten nach dem Aufenthaltsort und den Aktivitäten des Schwagers und seiner Schwester gefragt (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 6 F53 und S. 9 F85). Diese Schilderungen lassen nicht auf Behelligun- gen asylrechtlich relevanter Intensität schliessen. Die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wird zudem dadurch weiter relativiert, dass er nach seiner 2013 erfolgten ersten Ausreise im Jahr 2015 wieder in seinen Heimatstaat zurückkehrte, sowie dass er bei diesen Gelegenheiten offen- bar legal und unbehelligt aus Sri Lanka aus- und zwei Jahre später wieder einreisen konnte. Wie oben dargelegt, vermochte er sodann nicht glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 2015 relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Im Übrigen lassen die Unterlagen des Asylverfahrens des Schwagers darauf schliessen, dass dieser entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den LTTE keine hochrangige Position bekleidete, sondern von diesen lediglich mit Hilfstätigkeiten ([…]) beauftragt wurde (vgl. schriftliches Asylgesuch vom
E. 6.3.2 Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2020 wegen seiner Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung zweimal kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden sein soll (vgl. Replik S. 2 f.), ist nicht auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen: Er hat weder geltend gemacht, dass der Bruder von den sri- lankischen Behörden aktiv gesucht werde oder weitere Nachteile erlitten habe, noch, dass die übrigen in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen in diesem Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten.
E. 6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Hilfs- leistungen für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, gibt Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Jedenfalls ist diesem aber keine asylrechtliche Relevanz bei- zumessen: Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von diesem Engagement erhalten hätten, und der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, deswegen vor seiner Ausreise Nachteile erlitten zu haben. Zu- dem liegt klarerweise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahre 2016 vor.
E. 6.5 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten:
E. 6.5.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
E-4074/2020 Seite 19 dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen: Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur An- nahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrecht- lich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund der von ihm geltend gemachten früheren, niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE im Zeitraum von 2007 bis 2009 im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Wie oben dargelegt, vermochte er eine relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darzutun. Auch seine Behauptung, die sri-lankischen Behörden würden sich bei seinem Vater regelmässig nach ihm erkundigen, und er werde von diesen verdächtigt, nach wie vor für die LTTE aktiv zu sein, namentlich an den Bombenanschlägen von Ostern 2019 beteiligt gewesen zu sein, ist in Anbetracht obiger Erwägungen sowie des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risiko- begründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
E. 6.5.3 Die (ohnehin nur leicht risikobegründenden) Narben des Beschwer- deführers (…) lassen sich ohne Weiteres verdecken. Die Narbe (…), wel- che nach Angaben des Beschwerdeführers auf eine Granatsplitterverlet- zung im Jahre 2009 zurückzuführen ist, führte bei seinen früheren Ausrei- sen und der Wiedereinreise offenbar zu keinen Problemen und dürfte zu- dem kaum sichtbar sein. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme ei- nes aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.
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E. 6.6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind.
E. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letz- ten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefähr- dungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszuge- hen (vgl. Referenzurteil E‑1866/2015, a.a.O.; HUMAN RIGHTS WATCH, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Fol- gen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich.
E. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Februar 2012). Dass dem Schwager von den sri-lankischen Behörden ein namhaftes exilpolitisches Engagement unterstellt werde, ist eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung. Es sind demnach keine Anhaltspunkte für ein besonderes Verfolgungsinteresse am Schwa- ger und der Schwester des Beschwerdeführers erkennbar. Insgesamt besteht bei dieser Aktenlage somit kein Grund zur Annahme einer begrün- deten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen wegen des Profils dieser Angehörigen.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus ei- nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. etwa EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.
E. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- provinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundes- verwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Ge- biet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwer- deführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplo- matische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom
25. Februar 2021 E.10.3.2).
E. 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Sein Vater hat einen Landwirtschaftsbetrieb in B._______, und gemäss seinen Angaben ist die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 2 F7 ff., Replik S. 1). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit ärztlichen Attes- ten vom 24. Juli 2017, 19. Februar 2020, 21. Juli 2020 und 11. August 2020 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression mit Posttrau- matischer Belastungsstörung, chronische Rückenbeschwerden (…), Me- niskusläsion, Verdacht auf epileptische Anfälle) lassen nicht auf eine medi- zinische Notlage schliessen. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass er wegen den diagnostizierten psychischen Problemen oder der Epi- lepsie gegenwärtig in Behandlung ist, und die eingeleitete Behandlung der
E-4074/2020 Seite 24 im Arztbericht vom 21. Juli 2020 erwähnten orthopädischen Beschwerden dürfte weitestgehend abgeschlossen sein. Überdies kann davon ausge- gangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, eine adä- quate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D- 3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, July 2020, insbesondere Ziff. 8 S. 34 ff.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen könnte
– auf Gesuch hin – im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 8.3.4 Die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen be- troffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugs- modalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit- her entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen.
E. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis- sen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbei- ständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs- faktoren und in Anwendung der am 20. August 2020 kommunizierten Stun- denansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.− bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4074/2020 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Fürsprecher Thomas Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Nordprovinz stammender Tamile reiste am (...) Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 15. Februar 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Ungarn) an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1753/2017 vom 20. Juni 2017 gut; es hob die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2017 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft. II. D. Am 3. Oktober 2019 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. E. E.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Schwager, der sich seit etwa sechs Jahren (2011) in D._______ aufhalte, sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Die sri-lankische Armee habe von seinem Vater die Auslieferung des Schwagers verlangt, und der Vater habe deshalb regelmässig bei der Armee Unterschrift leisten müssen. Er selber habe sich vom (...) 2013 bis zum (...) 2015 in E._______ aufgehalten. Etwa zwei Wochen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka hätten ihn drei Soldaten von zu Hause auf den Polizeiposten in F._______ mitgenommen, und er sei dort drei Tage lang festgehalten worden. Am dritten Tag sei sein Vater auf den Polizeiposten gekommen, worauf er zwar freigelassen, stattdessen aber der Vater festgenommen worden sei. Nach vier Tagen sei dann auch er freigelassen worden; dies unter der Auflage, wöchentlich seine Unterschrift zu leisten. Er selber sei einen Tag nach seiner Freilassung zu einer Tante in G._______ gegangen, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe und von wo aus er dann nach H._______ gegangen sei. Am (...) Juni 2016 sei er von H._______ aus auf dem Luftweg via I._______ in den J._______ und von dort auf dem Landweg in die Türkei gereist. Dort habe er sich etwa vier bis fünf Monate aufgehalten und sei danach über Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. E.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll, er sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für sie bis ins Jahr 2009 Arbeiten wie Waschen, Küchendienst und Versorgung von Verletzten verrichten müssen. Kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs sei er bei einer Bombenexplosion verletzt worden und habe anschliessend im Spital behandelt werden müssen. Er habe von diesem Vorfall immer noch (...). Seine Schwester habe sich im Jahr 2006 ihrem Ehemann bei den LTTE-Rebellen angeschlossen, und sie seien bis zum Kriegsende bei diesen geblieben. Sein Schwager sei zuerst nach D._______ ausgereist und habe später seine Ehefrau (Schwester des Beschwerdeführers) nachgeholt. Nach deren Ausreise sei er (Beschwerdeführer) von Militärpersonen unter Druck gesetzt worden, da sie Informationen über den Verbleib und die Aktivitäten der Schwester und ihres Ehemannes verlangt hätten. Sein Schwager, der bei den LTTE eine hochrangige Position bekleidet und sehr bekannt gewesen sei, habe längere Zeit bei seiner Familie gewohnt. Er (Beschwerdeführer) sei aus Angst vor diesen Behelligungen 2013 nach E._______ ausgereist. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er sein Visum nicht habe verlängern können. Etwa 20 Tage nach seiner Rückkehr, Ende 2015, seien er und ein Freund, als sie zusammen mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, von Militärpersonen angehalten worden, weil jemand eine LTTE-Fahne aufgehängt gehabt habe. Sie seien beschuldigt worden, für diese Fahne verantwortlich zu sein und zusammen mit zehn weiteren Personen fest-genommen und ins Armee-Camp in F._______ gebracht worden. Dort seien sie während dreier Tage inhaftiert und mit verbundenen Augen verhört und geschlagen worden. Nachdem sein Vater von ihrer Festnahme erfahren habe, habe er sich beim Armee-Camp nach ihm erkundigt, jedoch habe die Armee seine Festnahme abgestritten. In der Folge sei er selber freigelassen, jedoch sein Vater vorgeladen und verhaftet worden. Ihm (Beschwerdeführer) sei eine Unterschriftspflicht auferlegt worden, welcher er aber nicht nachgekommen, sondern nach G._______ gegangen sei. Auch dem Vater sei bei dessen Freilassung die Auflage gemacht worden, täglich seine Unterschrift zu leisten. Er selber sei Anfang des Jahres 2016 (Januar/Februar) ausgereist, weil er befürchtet habe, von der Armee umgebracht zu werden. Das Militär müsse sich in Sri Lanka vor niemandem rechtfertigen. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Im Übrigen hätten auch nach den Bombenexplosionen im Jahr 2019 Leute bei seinen Angehörigen in Sri Lanka nach ihm gesucht. Da er aus dem Vanni-Gebiet stamme, werde er verdächtigt, immer noch für die "Bewegung" aktiv zu sein. Sein Vater unterliege nach wie vor der Unterschriftspflicht, und werde jedes Mal gefragt, wo er (Beschwerdeführer) sich aufhalte und weshalb er seiner Unterschriftspflicht nicht nachkomme. Er habe seine eigene Tätigkeit für die LTTE sowie den Vorfall im Zusammenhang mit der LTTE-Fahne bei der BzP verschwiegen, weil er befürchtet habe, von den Schweizer Behörden nach Ungarn und von dort nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden sowie dass dann seine gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Aussagen bekannt würden. Ausserdem habe man ihm bei der BZP nicht erlaubt, frei zu erzählen. E.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine (...) in Kopie, eine beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 1. Oktober 2019 ein. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. März 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1340/2020 vom 25. März 2020 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, und die Sache zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 15. Juli 2020) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. I.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzu-heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Unterlagen zum Asylverfahren des Schwagers in D._______, in Kopie (schriftliches Asylgesuch vom 7. Februar 2012, Entscheid betreffend Anerkennung als Flüchtling vom 31. Oktober 2012, D._______ Aufenthaltsausweis) Eheschein des Schwagers. und der Schwester des Beschwerdeführers in Kopie D._______ Aufenthaltsausweis der Schwester in Kopie ärztliche Bescheinigungen von Dr. med. K._______, FMH Allgemein-medizin, L._______, vom 19. Februar 2020, 21. Juli 2020 und 11. August 2020 zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Lage in Sri Lanka vom 19. Dezember 2019 und 10. April 2020 Ausdrucke von zwei Internet-Medienartikeln vom 6. März 2020 und 10. August 2020 J. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Fürsprecher Thomas Wenger als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe das behauptete Engagement von ihm und seiner Schwester für die LTTE sowie seine Probleme im Zusammenhang mit einer aufgehängten LTTE-Fahne anlässlich der BzP nicht erwähnt, sondern sein Asylgesuch einzig mit der LTTE-Zugehörigkeit seines Schwagers begründet. Die von ihm für das Verschweigen dieser zentralen Sachverhaltselemente angegebenen Gründe vermöchten nicht zu überzeugen; ein Zusammenhang der Erwähnung dieser Gründe mit einer allfälligen Überstellung nach Ungarn sei nicht ersichtlich. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vorbringen um blosse Behauptungen handle, denen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers mit zahlreiche Widersprüchen behaftet. So habe er divergierende Aussagen zu den Umständen seiner dreitägigen Haft (wo und unter welchen Umständen er festgenommen worden und wo er anschliessend hingebracht worden sei), zu der seinem Vater auferlegten Unterschriftspflicht, sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Protokoll gegeben. Diese Divergenzen würden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rechtfertigen. Die eingereichten medi-zinischen Unterlagen seien nicht geeignet, deren Glaubhaftigkeit zu untermauern. Namentlich lasse die ärztliche Bescheinigung von Striemen auf (...) des Beschwerdeführers keinen Rückschluss darauf zu, unter welchen Umständen und aus welchen Motiven ihm diese zugefügt worden seien. Zudem könnten diese Beweismittel die genannten Ungereimtheiten nicht ausräumen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2013 legal und ohne Probleme auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer angeblich staatlich verfolgten Person. Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Eine allenfalls zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise oder Überwachungsmassnahmen am Wohnort seien nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, sondern vielmehr auch nach dem Ende des Bürgerkrieges noch sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise bestandene Risikofaktoren vermöchten demnach keine Verfolgung auszulösen, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sich hieran seither etwas geändert hätte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden. 3.1.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und habe den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht. Zudem verfüge er mit seinen Eltern in Sri Lanka und seiner Schwester in D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Er habe zu Protokoll gegeben, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut sei. Die mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von lebensbedrohlicher Schwere. Zudem bestünden in Sri Lanka medizinische Einrichtungen, die eine therapeutische und medikamentöse Behandlung anbieten würden. Es sei für alle Staatsbürger eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Spitälern gewährleistet. Überdies könne er gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, die Familie des Beschwerdeführers sei vergleichsweise vermögend. Zudem sei bemerkenswert, dass er lieber bei seiner Familie in Sri Lanka leben würde, er aber sein Land wegen der beschriebenen Misshandlungen und seiner Angst vor weiteren Übergriffen habe verlassen müssen. Hieraus könne geschlossen werden, dass seiner Ausreise keine wirtschaftlichen Motive zugrunde gelegen hätten. Dass sein Verschweigen von Sachverhaltselementen bei der BzP aus Angst vor einer Überstellung nach Ungarn objektiv nicht nachvollziehbar sei, ändere nichts daran, dass er subjektiv tatsächlich Angst empfunden habe. Es sei gut vorstellbar, dass er deswegen unter einem Stress gestanden habe, der zu den von der Vorinstanz gerügten Widersprüchen geführt habe, sowie dazu, dass er mehrere wichtige Elemente seiner Fluchtgeschichte erst bei der Anhörung erwähnt habe. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen generell in Frage zu stellen. Aus den eingereichten Dokumenten betreffend seinen Schwager gehe hervor, dass dieser für die LTTE tätig gewesen und von der sri-lankischen Armee als Spitzel angeheuert worden sei. Zudem sei belegt, dass der Schwager in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei, ebenso wie, dass er mit der Schwester des Beschwerdeführers verheiratet sei und diese mit ihm in D._______ lebe. Demnach habe als erstellt zu gelten, dass sein Schwager sowie seine Schwester tatsächlich Mitglieder der LTTE gewesen seien. Dies sei ein wesentlicher Grund für seine eigenen Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Es sei nachvollziehbar, dass der immer grösser werdende Druck ihn zu einer ersten Ausreise bewogen habe. Diese Vorbringen hätten als erwiesen zu gelten. Ebenso sei unabhängig von gewissen Abweichungen erstellt, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Zwischenfalles mit der LTTE-Fahne während einigen Tagen festgehalten und insbesondere geschlagen worden sei. Er habe die erlittene Folter detailliert beschrieben und seine Angaben stünden im Einklang mit dem ärztlich festgestellten Verletzungsbild. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Verletzungen die anderen Widersprüchlichkeiten nicht aufzuwiegen vermöchten, könne demnach nicht gefolgt werden. 3.2.2 Seine Gefährdung aufgrund des Profils seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Schwagers sei offensichtlich. Die sri-lankischen Behörden wollten den Schwager als Informationsquelle gegenüber der tamilischen Bevölkerung benutzen. Dass der Schwager sich dieser Zwangssituation entzogen habe, mache ihn offensichtlich zur Zielscheibe der sri-lankischen Behörden, da diese davon ausgehen müssten, er engagiere sich wiederum für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung anstatt für die Regierung zu spionieren. Es sei somit naheliegend, dass diese verwandtschaftlichen Beziehungen auch ihn selber in Gefahr bringen würden, falls er nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Seine eigene Geschichte gepaart mit seiner Verwandtschaft zum Ehemann seiner Schwester lasse befürchten, dass er bei einer Rückkehr mit unabsehbaren, auch asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Grund für seine definitive Flucht aus Sri Lanka im Jahre 2016 liege in den Vorkommnissen nach seiner Rückkehr aus E._______ Ende 2015. Die Flucht im Jahr 2016 sei von seinem Vater unter Beizug eines Schleppers organisiert worden und nicht mit seinem richtigen Pass erfolgt. Es sei möglich, dass ihm bezüglich des Zeitpunkts der Flucht Verwechslungen unterlaufen seien. Nachvollziehbar sei auch, dass ergemeint habe, er sei drei Monate, nachdem er von G._______ nach H._______ gegangen sei, ausgereist. Ebenfalls erklärbar seien die Divergenzen bezüglich der Meldepflicht des Vaters. Dieser habe sich zuerst täglich und anschliessend - wie auch heute noch - wöchentlich bei den Behörden melden müssen. Seit seiner Flucht gebe es weitere Hinweise, welche auf eine Fortdauer seiner Gefährdung sprechen würden: Sein Vater werde immer wieder nach seinem Aufenthaltsort befragt; dieser Druck habe sich nach den Bombenanschlägen von Ostern 2019 noch erhöht, da seitens der Behörden der Verdacht aufgekommen sei, dass Tamilen hinter diesen Attentaten stecken könnten. Zusammenfassend habe er in seiner Heimat, insbesondere aufgrund der erlittenen Folter, bereits asylrelevante Nachteile erlitten, und er habe begründete Furcht, bei einer Heimkehr nach Sri Lanka auch künftig solche zu erleiden. Schliesslich müsse auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka berücksichtigt werden. Nach dem Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 habe sich die Situation für vom Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen mit Verbindung zu den LTTE deutlich verschlechtert. Gemäss Berichten der SFH hätten sie zu befürchten, bei einer Rückkehr am Flughafen Colombo während Stunden bis Tagen befragt zu werden, und es drohe ihnen Haft und Folter. Ein solches Szenario erscheine in seinem Fall durchaus realistisch. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht alle Tamilen bei einer Rückkehr mit Repressionen zu rechnen hätten, vermöge in seinem Fall angesichts seiner dargelegten Verbindungen zu den LTTE nicht zu überzeugen. Nach dem erneuten Wahlsieg der Brüder Rajapaksa sei zu befürchten, dass sich die Repressionen gegen die Tamilen im Allgemeinen und für solche mit Verbindungen zur LTTE im Besonderen noch verschärfen würden. Eventualiter sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Natur in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Insbesondere lasse sich sein Foltertrauma nicht in Sri Lanka behandeln. Im Übrigen sei es derzeit unmöglich, mit einem Passagierflugzeug nach Sri Lanka zu reisen, da der Flughafen von Colombo aufgrund der Corona-Pandemie für internationale Flüge geschlossen sei. Es sei unabsehbar, wie lange dieser Zustand noch andauern werde. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Stresssituation bei der BzP vermöge die erheblichen Widersprüche in seinen Ausführungen nicht zu erklären. Ferner sei daran festzuhalten, dass die Erklärung, er habe gewisse Sachverhaltselemente bei der BzP aus Furcht vor einer Überstellung nach Ungarn verschwiegen, nicht zu überzeugen vermöge. Da er schon in der ersten Befragung die Mitgliedschaft seines Schwagers bei den LTTE erwähnte habe, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er auch seine eigene Tätigkeit für diese Bewegung vorgebracht hätte. Seine Ausführungen zu den erlittenen Misshandlungen seien eher oberflächlich und wenig detailliert. Namentlich habe er nicht genau angeben können, wie er geschlagen worden sei. Es werde daran festgehalten, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht glaubhaft zu machen vermöchten, dass er diese Verletzungen unter den beschriebenen Umständen erlitten habe. Der Schwager des Beschwerdeführers habe im Jahr 2012 in D._______ um Asyl ersucht. Wäre er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr eingestuft worden, hätten sie den Beschwerdeführer nicht erst drei Jahre später, im Jahr 2015, befragt, sondern schon zu einem viel früheren Zeitpunkt einschneidendere Massnahmen ergriffen, um Informationen über den Schwager zu erlangen. Der Umstand, dass er im Jahr 2013 ohne Probleme aus Sri Lanka habe ausreisen können, sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden keine Repressalien zu befürchten gehabt habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei ferner nicht davon auszugehen, dass er wegen des Profils seines Schwagers in absehbarer Zeit asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Die von ihm geschilderten Tätigkeiten, die er für die LTTE verrichtet habe, gingen nicht weiter als die von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung der Nordprovinz erbrachten Hilfsleistungen. Demnach könne daraus nicht auf ein heraus-ragendes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erregen. Die eingereichten Berichte allgemeiner Natur zur Situation in Sri Lanka hätten keinen persönlichen Bezug zu ihm und vermöchten somit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu unterstreichen. Sollte aufgrund der Pandemie-Situation eine Ausreise innert der eingeräumten Frist nicht möglich sein, stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass es sich bei einer Gesamtbetrachtung seiner Asylvorbringen nicht rechtfertige, diese aufgrund gewisser Widersprüche in seinen Aussagen als insgesamt unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen habe sein noch in Sri Lanka lebender Bruder am (...) 2020 an einer durch das Regime verbotenen Gedenkfeier für einen LTTE-Helden teilgenommen und sei deswegen festgenommen und geschlagen worden. Am (...) 2020 sei sein Bruder erneut zu Hause festgenommen und während zweier Tage geschlagen worden. Bei seiner Freilassung sei er verpflichtet worden, sich am (...) 2020 im Armeecamp zu melden. Aus Angst halte der Bruder sich derzeit in einem Unterschlupf in G._______ versteckt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM sich - nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil BVGer E-1340/2020 vom 25. März 2020 - in seiner Verfügung vom 13. Juli 2020 hinreichend ausführlich mit den beim Beschwerdeführer festgestellten Folterspuren sowie seiner gesundheitlichen und familiären Situation auseinandergesetzt hat. Der Sachverhalt kann - auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte - nunmehr als genügend erstellt erachtet werden. Es wurden denn auch keine entsprechenden formellen Rügen in der Beschwerde vorgebracht. 6.2 6.2.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten enthalten: 6.2.2 Während er im Rahmen der Anhörung neben Repressalien wegen seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Schwagers auch auf das Profil seiner Schwester sowie auf eigene Unterstützungstätigkeiten für die LTTE verwies, erwähnte er in der BzP als Grund für die angeblich erlittenen Nachteile durch die sri-lankischen Behörden einzig das Profil seines Schwagers. Demnach hat der Beschwerdeführer wesentliche Sachver-haltselemente erst im Rahmen der zweiten Befragung vorgebracht. Seine Erklärung, er habe diese Umstände in der BzP verschwiegen, weil er befürchtet habe, seine Vorbringen könnten bei einer Überstellung nach Ungarn bekannt werden, vermag nicht zu überzeugen, nachdem ihm die vertrauliche Behandlung seiner Aussagen ausdrücklich zugesichert und er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden waren (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 1 f.). Auch der Einwand, man habe ihm bei der BzP nicht erlaubt frei zu erzählen, kann angesichts der offen gestellten Fragen zu den Gesuchsgründen nicht gehört werden (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 7 f.). 6.2.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht nur nachgeschobene Aussagen gemacht, sondern es sind auch erhebliche Widersprüche in seinen Ausführungen festzustellen: So schilderte er die Umstände der behaupteten Festnahme im Dezember 2015 in den beiden Befragungen gänzlich unterschiedlich: In der BzP brachte er vor, er sei zu Hause fest-genommen und auf den Polizeiposten F._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten worden sei (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 7). Hingegen brachte er in der Anhörung vor, er sei auf der Strasse zusammen mit einem Freund sowie zehn weiteren Personen vom Militär im Zusammenhang mit einer aufgehängten LTTE-Fahne festgenommen und ins Armee-Camp in F._______ gebracht worden (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 11 F96 ff.). Diese Schilderungen sind in keiner Weise in Einklang zu bringen. 6.2.4 Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu seinem Verhalten nach der Freilassung aus der Haft: Während er in der BzP zu Protokoll gab, er habe sich drei Monate bei einer Tante in G._______ aufgehalten und sei danach am (...) Juni 2016 von H._______ aus ausgereist (vgl. Protokoll BzP A5/12 S. 6 f.), brachte er bei der Anhörung vor, bereits Anfangs 2016 (Januar/Februar), respektive drei Monate nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2015, ausgereist zu sein (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 F108 S. 12). Ein allfälliger emotionaler Stress im Zeitpunkt der BzP oder eine blosse Verwechslung vermag diese klaren Widersprüche nicht zu erklären. 6.2.5 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schläge, die er gemäss seiner Darstellung bei der Anhörung im Rahmen der dreitägigen Haft im Dezember 2015 erlitt, bei der BzP nicht erwähnte. Seine Aussagen im Rahmen der Anhörung zu diesen Misshandlungen waren überdies, auch auf explizite Nachfrage hin, detailarm und wenig substanziiert und vermitteln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Der Beschwerdeführer hat mehrere Bestätigungsschreiben eines Allgemeinmediziners eingereicht, in welchen das Vorhandensein von "Striemen-marken" auf (...) attestiert wurde, die auf Peitschenhiebe zurückzuführen sein könnten. Zudem wurde bei ihm von diesem Arzt eine Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse vom 1. Oktober 2019, 14. Februar 2020 und 11. August 2020). Diese Befunde sind zwar als Indizien dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schläge mit länglichen Gegenständen erlitten haben könnte, vermögen aber letztlich keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ursachen dieser Verletzungen zu geben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Striemenmarken unter anderen als den geschilderten Umständen zugefügt worden sind. Letztlich vermögen diese die erwähnten eklatanten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. 6.2.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahre 2016 genannte Festnahme, Inhaftierung und Folter im Dezember 2015 als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Demnach ist auch seiner Behauptung, es sei ihm nach seiner Freilassung von den Behörden eine Unterschriftspflicht auferlegt worden, die glaubhafte Grundlage entzogen. 6.3 6.3.1 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ist als erstellt zu erachten, dass der Schwager des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in D._______ ein Asylgesuch stellte und dort als Flüchtling anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, das sri-lankische Militär habe vor seiner ersten Ausreise angefangen, ihn unter Druck zu setzen. Sie seien "ab und zu" zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort und den Aktivitäten des Schwagers und seiner Schwester gefragt (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 6 F53 und S. 9 F85). Diese Schilderungen lassen nicht auf Behelligungen asylrechtlich relevanter Intensität schliessen. Die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wird zudem dadurch weiter relativiert, dass er nach seiner 2013 erfolgten ersten Ausreise im Jahr 2015 wieder in seinen Heimatstaat zurückkehrte, sowie dass er bei diesen Gelegenheiten offenbar legal und unbehelligt aus Sri Lanka aus- und zwei Jahre später wieder einreisen konnte. Wie oben dargelegt, vermochte er sodann nicht glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 2015 relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Im Übrigen lassen die Unterlagen des Asylverfahrens des Schwagers darauf schliessen, dass dieser entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den LTTE keine hochrangige Position bekleidete, sondern von diesen lediglich mit Hilfstätigkeiten ([...]) beauftragt wurde (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 7. Februar 2012). Dass dem Schwager von den sri-lankischen Behörden ein namhaftes exilpolitisches Engagement unterstellt werde, ist eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung. Es sind demnach keine Anhaltspunkte für ein besonderes Verfolgungsinteresse am Schwager und der Schwester des Beschwerdeführers erkennbar. Insgesamt besteht bei dieser Aktenlage somit kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen wegen des Profils dieser Angehörigen. 6.3.2 Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2020 wegen seiner Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung zweimal kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden sein soll (vgl. Replik S. 2 f.), ist nicht auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen: Er hat weder geltend gemacht, dass der Bruder von den sri-lankischen Behörden aktiv gesucht werde oder weitere Nachteile erlitten habe, noch, dass die übrigen in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen in diesem Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. 6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Hilfs-leistungen für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, gibt Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Jedenfalls ist diesem aber keine asylrechtliche Relevanz beizumessen: Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von diesem Engagement erhalten hätten, und der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, deswegen vor seiner Ausreise Nachteile erlitten zu haben. Zudem liegt klarerweise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahre 2016 vor. 6.5 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten: 6.5.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.5.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen: Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund der von ihm geltend gemachten früheren, niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE im Zeitraum von 2007 bis 2009 im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Wie oben dargelegt, vermochte er eine relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darzutun. Auch seine Behauptung, die sri-lankischen Behörden würden sich bei seinem Vater regelmässig nach ihm erkundigen, und er werde von diesen verdächtigt, nach wie vor für die LTTE aktiv zu sein, namentlich an den Bombenanschlägen von Ostern 2019 beteiligt gewesen zu sein, ist in Anbetracht obiger Erwägungen sowie des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 6.5.3 Die (ohnehin nur leicht risikobegründenden) Narben des Beschwerdeführers (...) lassen sich ohne Weiteres verdecken. Die Narbe (...), welche nach Angaben des Beschwerdeführers auf eine Granatsplitterverletzung im Jahre 2009 zurückzuführen ist, führte bei seinen früheren Ausreisen und der Wiedereinreise offenbar zu keinen Problemen und dürfte zudem kaum sichtbar sein. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 6.6 6.6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. etwa EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nord-provinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). 8.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Sein Vater hat einen Landwirtschaftsbetrieb in B._______, und gemäss seinen Angaben ist die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut (vgl. Protokoll Anhörung A37/15 S. 2 F7 ff., Replik S. 1). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit ärztlichen Attesten vom 24. Juli 2017, 19. Februar 2020, 21. Juli 2020 und 11. August 2020 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung, chronische Rückenbeschwerden (...), Meniskusläsion, Verdacht auf epileptische Anfälle) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass er wegen den diagnostizierten psychischen Problemen oder der Epilepsie gegenwärtig in Behandlung ist, und die eingeleitete Behandlung der im Arztbericht vom 21. Juli 2020 erwähnten orthopädischen Beschwerden dürfte weitestgehend abgeschlossen sein. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, July 2020, insbesondere Ziff. 8 S. 34 ff.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen könnte - auf Gesuch hin - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.3.4 Die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-faktoren und in Anwendung der am 20. August 2020 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: