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E-1340/2020

E-1340/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1340/2020 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der tamilische Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach der Kurzbefragung vom 15. Februar 2017 bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Jugendlicher von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe für diese Arbeiten ausführen müssen, dass er im Jahr 2009 bei einer Bombenexplosion verletzt worden sei und er davon immer noch Splitter in seinem Schädel habe, dass er nach Ende des Bürgerkriegs von Angehörigen der Sicherheitskräfte bedrängt worden sei und sich aus Furcht vor Verfolgung von 2013 bis Ende 2015 in B._______ aufgehalten habe, bevor er in das Heimatland zurückgekehrt sei, dass er kurze Zeit später im Zusammenhang mit einer öffentlich aufgehängten LTTE-Fahne festgenommen, einige Tage lang festgehalten und verhört worden sei, wobei ihn Armeeangehörige massiv geschlagen hätten, dass er den für die Schläge verwendeten Gegenstand wegen seiner verbundenen Augen nicht habe sehen können, es sich aber vermutlich um "Kabel" gehandelt habe, dass der Vater sich für seine Freilassung eingesetzt habe und daraufhin selber vorübergehend festgenommen sowie später einer Unterschriftpflicht unterstellt worden sei, dass der Beschwerdeführer beim SEM ein Arztzeugnis vom 1. Oktober 2019 zu den Akten gab in welchem mehrere "Striemenmarken" auf (...) beschrieben wurden, die "am ehesten Peitschenstriemen entsprechen" würden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2020 - eröffnet am 7. Februar 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren oder wenigstens seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei Durchsicht der Akten drei Umstände ins Auge stechen, dass, erstens, der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen massive Misshandlungen durch Soldaten geltend gemacht und bei der Anhörung einen Arztbericht eingereicht hatte, der diese Vorbringen zu bestätigen scheint, dass dieses - im Beweismittelcouvert (vgl. Aktenstück A36) abgelegte - Dokument vom SEM in seiner Verfügung mit keinem Wort erwähnt und bei der Erarbeitung des Asylentscheids offensichtlich übersehen worden ist, dass, zweitens, den Akten mehrere Hinweise auf konkrete medizinische Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (Beinbeschwerden, Ohnmachtsanfälle, Verdacht auf Epilepsie) und dieser am 30. März 2017 und 8. Mai 2017 dem Aufenthaltskanton mit dem entsprechenden Formular als medizinischer "Spezialfall" gemeldet worden ist (vgl. Protokoll BzP A5 S. 9, Protokoll Anhörung A37 S. 13 F 118, Arztzeugnis vom 29. März 2017; Meldung medizinischer Fall [A30/1]), dass die Vorinstanz offenbar auch diese Umstände übersehen und sich zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die - bei dieser Aktenlage nicht nachvollziehbare - Feststellung "vous êtes [...] en bonne santé" beschränkt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), dass, drittens, in der Beschwerde zu Recht auf die Erwägung des SEM hingewiesen wird, wonach der Beschwerdeführer sich nötigenfalls von seinem "frère, qui vit au C._______" unterstützen lassen könne (vgl. Verfügung S. 7), während von einem in C._______ lebenden Bruder in keinem Protokoll oder sonst wo in den Akten die Rede ist, dass die Sachverhaltsfeststellung des SEM nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht fehlerhaft war und sich die Frage einer Heilung derart gravierender Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene nicht stellen kann, dass unter diesen Umständen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu entsprechen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens - namentlich zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch die Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel (insbesondere das neue ärztliche Attest und die (...) Asylunterlagen der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen haben wird, dass die Berechtigung der weiteren Beschwerderügen offenbleiben kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Anträge auf Befreiung von der Vorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos werden, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (womit auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-beistands nach aArt. 110a AsylG gegenstandslos wird), dass mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes zu bestimmen und unter Berücksichtigung der gesamten Akten auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: