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E-1756/2020

E-1756/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Sep- tember 2015 und suchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdefüh- rer bereits am 13. Juni 2016 ein Asylgesuch in B._______, C._______, ein- gereicht hatte. B. Am 29. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Be- schwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er die Schule 13 Jahre lang bis zum A-Level besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht habe. Über einen erlernten Beruf verfüge er nicht. Er habe aber vom

23. Februar 2009 bis Ende November 2011 als (…) für D._______ (D._______) in E._______ – seinem letzten Wohnort im Heimatland – ge- arbeitet. Zuletzt sei er als (…) im eigenen Geschäft in E._______ tätig ge- wesen. Während seiner Arbeit für D._______ sei einer seiner Patienten nach eini- gen Tagen aus dem Bürgerspital E._______ verschwunden. Er, der Be- schwerdeführer, habe an diesem Tag erfahren, dass der verschwundene Patient ein Spion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Deshalb sei er noch am selben Tag vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Dabei habe das CID wissen wollen, weshalb er sich so für den verschwundenen Patienten interessiert habe. Am Abend dessel- ben Tages hätten sie ihn zu Hause abgeholt und im CID-Büro nochmals befragt. Das CID habe ihn anlässlich dieser Befragung beschuldigt, dem Patienten beim Verschwinden geholfen zu haben, obwohl er ihnen erklärt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten ihn dann gehen las- sen und gesagt, bei Bedarf würden sie ihn nochmals vorladen. Zwei Tage später, am (…), sei er von einem Mitarbeiter des CID mitgenommen und befragt worden. Er sei drei Tage lang festgehalten und nur freigelassen worden, weil seine Schwester ihn mittels Hilfe eines Parlamentariers habe herausholen können. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass er bei Bedarf festgenommen werden würde. Danach habe er zwar keine Probleme mehr gehabt, er sei aber immer beobachtet worden, insbesondere bei seiner Ar- beit als (…), welche er ab dem Jahr 2010 ausgeführt habe. Vor den Wahlen am 8. Januar 2015 habe das Militär ein Verbot erlassen, wonach es nicht

E-1756/2020 Seite 3 erlaubt sei, Videos oder Ansagen gegen den damaligen Präsidenten Ma- hinda Rajapakse auszustrahlen. Ihm sei von einer Person ausdrücklich ge- sagt worden, nur Propaganda für Rajapakse zu machen. Kandidaten an- derer Parteien hätten zwar auch gewollt, dass er zu deren Gunsten Propa- ganda betreibe, aus Angst habe er aber ausschliesslich für Rajapakse ge- worben. Da Rajapakse die Wahl verloren habe, habe er anschliessend Probleme mit der neuen Regierung gehabt. Am (…). Februar 2015 sei das CID in sein Geschäft gekommen, habe – ohne das Vorgehen zu begründen – seine ganze Infrastruktur mitgenommen und ihn für den nächsten Tag vorgela- den. Anlässlich der Befragung sei ihm vorgeworfen worden, dass er die LTTE unterstützt habe und sein Bruder bereits bei den LTTE gewesen sei, weshalb auch er Sympathien für die LTTE habe. Das CID habe ihn psy- chisch unter Druck gesetzt und während dreier Monate immer wieder zu Befragungen vorgeladen. Die Befrager seien aggressiv gewesen, hätten manchmal so getan, als würden sie ihn schlagen und ihn dann auch wirk- lich geschlagen, was jedoch nicht so schlimm gewesen sei. Er habe es nicht mehr ausgehalten, sein Geschäft seinem Schwager übergeben und sei für einen Monat nach F._______ gereist, bevor er eine Woche vor sei- ner Ausreise nach E._______ zu seiner Schwerster zurückgekehrt sei, und dann seine Heimat verlassen habe. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerde- führer zu Protokoll, dass er gesund sei. C. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerde- führer die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie die Prüfung seines Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit. D. D.a Am 14. Dezember 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Bezüglich der Ereignisse im Juli 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am Tag des Verschwindens des Patienten sowohl von der Polizei als auch von Armeeangehörigen befragt worden. Am späteren Nachmittag desselben Tages sei er vom CID mitgenommen und nochmals zum Vorfall befragt worden. Das CID habe ihn vier Tage lang am Ort der Befragung festgehalten, ihn immer wieder befragt und den Ver- dacht geäussert, dass er dem LTTE-Mitglied bei der Flucht geholfen habe. Nach fünf Tagen habe ihn seine Familie mit Hilfe der Unterstützung eines

E-1756/2020 Seite 4 Member of Parliament abholen dürfen. Zu seinen Problemen infolge der Präsidentschaftswahl 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf- grund der über sein (…) ausgestrahlten Werbung – zu welcher er von Ver- tretern der damaligen Regierungspartei gezwungen worden sei – im Vor- feld der Wahl für Rajapakse nach dessen Niederlage von der neuen Re- gierung festgenommen worden. Sein Geschäft sei geschlossen worden, da die Gewinner der Wahl es so dargestellt hätten, dass er keine Berech- tigung gehabt habe, um die Wahlkampagne beziehungsweise die Werbung zu publizieren, und er sich somit illegal verhalten habe. Hinzugekommen sei, dass ihm auch die neue Regierung die Vorkommnisse aus dem Jahr 2010 angelastet und ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigt habe. Er sei deswegen während dreier Monate alle drei bis vier Tage von der Terro- rism Investigation Division (TID) in deren Büro in E._______ befragt wor- den. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Im letzten Monat vor seiner Ausreise sei er psychisch und körperlich am Ende gewesen, insbe- sondere deshalb, weil er körperlich missbraucht worden sei. Den Miss- brauch habe er bei der letzten Befragung nicht schildern können, weil Frauen anwesend gewesen seien. Er würde lieber von einem reinen Män- nerteam dazu befragt werden. D.b Am 7. Februar 2019 anlässlich der geplanten Fortführung der Anhö- rung vom 14. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vor dem Dolmetscher, welcher bereits bei der ersten Anhörung dabei ge- wesen sei, fürchte. Er habe aufgrund der Gestik und der Mimik des Dol- metschers bereits bei der letzten Anhörung Angst bekommen, und als er ihn jetzt wiedergesehen habe, habe er erneut Angst empfunden. D.c Am 12. Juni 2019 fand die Fortführung der Anhörung vom 14. Dezem- ber 2018 in einem reinen Männerteam und mit neuem Dolmetscher statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die Partei von Rajapakse sein (…)geschäft zur Verbreitung der Propaganda ausgesucht habe, weil er in E._______ der einzige (…) gewesen sei und die Partei nur so die tamilische Bevölkerung E._______ habe erreichen können. Die Partei von Sirisena habe ihn ebenfalls zwingen wollen, Werbung für sie zu machen. Er habe lediglich deshalb Werbung für Rajapakse betrieben, weil dieser zu jenem Zeitpunkt an der Macht gewesen sei. Nachdem nach den Wahlen die Partei von Sirisena an die Macht gekommen sei, habe man sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen wollen. Ihm sei vorgeworfen worden, für sein Geschäft keine Bewilligung zu haben und zu versuchen, die LTTE wie- deraufzubauen, was wohl dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass zwei seiner älteren Brüder der LTTE angehört hätten. In der Folge sei er

E-1756/2020 Seite 5 während dreier Monate immer wieder zu Befragungen durch das CID vor- geladen worden. Bei der letzten Befragung vor seiner Ausreise seien (…) Personen mit ihm im Raum gewesen, die er noch nie zuvor gesehen habe. Lediglich eine Person habe Tamilisch gesprochen. Er sei von dieser Person mit lauter Stimme befragt und von allen beschimpft worden. Er habe Angst bekommen, sei aber auch wütend geworden und habe laut geschrien, dass er nichts mit den LTTE zu tun habe. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, er solle sie nicht anschreien, und ihn aufgefordert, sich auszuziehen. Sie hät- ten ihn überall angefasst, am ganzen Körper gestreichelt und gekniffen. Er habe sich geschämt und ihnen gesagt, dass sie ihm weh tun würden, und versucht, sie abzuschütteln und wegzustossen. Zwei hätten jedoch seine Arme festgehalten und seinen Kopf auf den Tisch gedrückt. Schliesslich sei er sowohl oral als auch anal missbraucht worden. Er habe auch heute noch Schmerzen deswegen. Seine Peiniger hätten ihm anschliessend ge- droht, niemandem davon zu erzählen, und ihn angewiesen, sich draussen zu waschen. Er habe nicht mehr laufen können und sei erst am nächsten Morgen von seiner Schwester und seinem Schwager nach Hause gebracht worden. Gleichentags habe er – mit der Absicht sein Leben zu beenden – einen Sari an der Decke festgebunden und dabei laut geschrien, woraufhin seine Schwester und sein Schwager ins Zimmer gekommen seien. Darauf- hin habe er den beiden, ohne Details zu nennen, erzählt, dass er schwer gepeinigt worden sei. Nach diesen Geschehnissen habe er sich vier Mo- nate bei seiner Tante in F._______ versteckt, bevor er mit dem Flugzeug nach G._______, H._______, ausgereist sei. Während er bei seiner Tante gewesen sei, habe man bei seiner Schwester nach ihm gefragt, welche gesagt habe, er sei nach Indien gegangen. Vor einem Jahr habe man von seiner Schwester wissen wollen, ob er mittlerweile zurückgekommen sei. D.d Am 7. Januar 2020 fand die ergänzende Anhörung durch das SEM statt. Auf die dortigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Am 26. März 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte,

E-1756/2020 Seite 6 die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuwei- sen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beantragt. G. Am 30. März 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Be- schwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Johannes Mosimann gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 23. April 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. J. Am 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einge- räumt eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Am 3. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Replik ein. L. Mit Schreiben vom 10. September 2020 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (…), vom 9. September 2020 zu den Akten reichen.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1756/2020 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Das SEM führte aus, dass sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zu den entscheidenden Punkten unterschiedlich geäussert habe. Betreffend den Vorfall im Jahr 2010 mit dem verschwundenen Patienten führte das SEM aus, anlässlich der BZP habe der Beschwerdeführer aus- gesagt, er sei zwei Tage nach dem ersten Verhör inhaftiert worden, wäh- rend er bei der letzten Anhörung ausgesagt habe, er sei bereits am Tag des ersten Verhörs verhaftet und mehrere Tage inhaftiert worden. Ebenso wi- derspreche er sich bei der Dauer seiner Inhaftierung, welche je nach Be- fragung zwischen drei und sechs Tagen betrage. Des Weiteren seien seine Aussagen diesbezüglich auch unsubstanziiert. Es gelinge ihm nicht, seine angeblichen Probleme mit dem CID substanziiert und mit einem konkreten Ablauf zu schildern. Obwohl der Tag, an dem der LTTE-Verdächtige ver- schwunden sei, für ihn ein zentrales Ereignis darstelle, sei er nicht in der Lage, den Verlauf dieses Tages zu schildern oder auch nur eine konkrete

E-1756/2020 Seite 9 Uhrzeit zu benennen. Er führe diesbezüglich lediglich aus, dass die Beam- ten ihn immer wieder dasselbe gefragt hätten und er Angst gehabt habe. Nicht logisch nachvollziehbar sei zudem, dass er bereits früh morgens über das Verschwinden des Patienten informiert worden sei, er jedoch erst am Abend davon erfahren haben wolle. Auch nicht nachvollziehbar sei in die- sem Zusammenhang, dass er am selben Tag freigelassen und dann gleich wieder verhaftet worden sei. Nicht nachvollziehbar habe er sodann schil- dern können, woran er gemerkt haben wolle, dass er nach seiner Verhaf- tung beschattet worden sei. Zu den geltend gemachten Ereignissen des Jahres 2015 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, die zeitlichen Abstände der angeblichen Befragungen zu benennen, und schwanke jeweils pau- schal zwischen zwei und sieben Tagen, noch schildere er den Verlauf die- ser Befragungen konkret und differenziert. Er führe lediglich aus, die Be- fragungen seien immer gleich verlaufen und hätten denselben Inhalt be- troffen. Die einzige Befragung, die er konkret zu schildern vermöge, sei die letzte vor seiner Ausreise gewesen. Auch wenn die letzte Befragung auf- grund des sexuellen Missbrauchs besonders belastend gewesen wäre, hätte er zu den zahlreichen anderen Befragungen spontan mehr erzählen können, wenn er diese tatsächlich erlebt hätte. Bezeichnenderweise könne er nicht genau sagen, ob er vom CID oder vom TID befragt worden sei. Darüber hinaus sei insgesamt nicht plausibel, dass er immer wieder vorge- laden und verhört worden sei, ohne dass diesbezüglich seitens der Behör- den eine sinnvolle Vorgehensweise erkennbar sei. Betreffend die Einschüchterung durch den Dolmetscher bei der abgebro- chenen Anhörung vom 7. Februar 2019 hielt das SEM fest, dem Protokoll der Anhörung vom 14. Dezember 2018 lasse sich kein Hinweis darauf ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Anwesenheit des Dolmet- schers nicht gut gefühlt hätte und seine Aussagen dadurch beeinflusst wor- den wären. Der Dolmetscher sei als fähig zu betrachten und dessen Ver- halten habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Die Ungereimt- heiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich somit nicht mit dem Verhalten des Dolmetschers erklären lassen. Sodann könne er sich betreffend die mangelnde Konsistenz, Substanz und Logik nicht auf die angebliche psychische Belastung berufen, da sich ein solches Trauma nicht in erster Linie in den genannten Glaubhaftigkeitskriterien äussere und er durchaus in der Lage sei, seine beruflichen Tätigkeiten substanziiert zu schildern. Lediglich die Aussagen betreffend seine angebliche Verfolgung

E-1756/2020 Seite 10 würden unglaubhaft ausfallen. Das (angebliche) Bestätigungsschreiben ei- nes Arbeitskollegen zu den Geschehnissen im Jahr 2010 sei aufgrund sei- ner unglaubhaften Aussagen als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.

E. 4.1.2 Das SEM führte (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8, 9.1) weiter aus, die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, jung sowie der Bruder von zwei ehemaligen LTTE-Kämpfern (der eine tot und der andere im Ausland) sei, indiziere zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen. Ebenso wenig begründe seine angeb- liche Arbeit bei D._______ eine solche Gefahr, weshalb er kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfülle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er jemals asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe- sen und er insbesondere auch noch nach Kriegsende jahrelang (bis 2015) in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten solle. Auch der erneute Regierungswechsel aufgrund der Wahl vom 16. November 2019 und die damit einhergehende Präsidentschaft von Gotabaya Rajapa- ksa habe nicht dazu geführt, dass die tamilische Bevölkerung kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Übrigen sei es dem Beschwer- deführer nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern er selbst direkt durch die- sen erneuten Regierungswechsel betroffen sein sollte. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand- halten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Un- recht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führte er aus, geringe zeitliche Abweichungen im Handlungsverlauf seien nicht überra- schend, wenn zwischen den Befragungen Jahre lägen. So habe der Um- stand, dass er die Dauer seiner Inhaftierung einmal auf drei und ein ande- res Mal auf sechs Tage schätze, ein Jahrzehnt später keine Aussagekraft mehr; solche Detailwidersprüche seien vielmehr Kennzeichen eines erleb- nisbasierten Erzählens. Sodann seien seine Schilderungen in den Befra- gungen «relativ» ausführlich. Hinzukomme, dass ein Asylsuchender notge- drungen den Schwerpunkt auf für ihn einschneidende Erlebnisse legen

E-1756/2020 Seite 11 müsse, da ausschweifende Erzählungen in der Regel unterbrochen wer- den würden und in der tamilischen Kultur auch nicht üblich seien. Damit sei völlig nachvollziehbar, dass er die letzte Befragung, bei der er missbraucht worden sei, am ausführlichsten schildere. Die offenbar einschüchternde Wirkung des Dolmetschers bei der Befragung vom 14. Dezember 2018 dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Dass er bei der folgenden Befra- gung vom 7. Februar 2019 gleich zu Beginn um einen neuen Dolmetscher gebeten habe, zeige, dass er den Dolmetscher in der vorherigen Befragung als einschüchternd erlebt habe und sich deshalb nicht adäquat habe äus- sern können. Deshalb sei davon auszugehen, dass es in der Befragung vom 14. Dezember 2018 zu Dissonanzen gekommen sei, die ihn durchei- nandergebracht und eingeschüchtert hätten. Dadurch seien auch seine Aussagen beeinflusst worden. Insbesondere ausschlaggebend für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien die Schilderungen betreffend den erlittenen Missbrauch durch vier Sicherheitsbeamte. Er habe diesen trotz seines soziokulturellen Hinter- grundes – in der tamilischen Kultur werde die Sexualität hochgradig tabui- siert, vor allem in Gesprächen mit gemischten Geschlechterverhältnissen

– glaubhaft geschildert und bereits in der geschlechtergemischten Befra- gung vom 14. Dezember 2018 angedeutet. In den anschliessenden, in ei- nem reinen Männerteam stattfindenden, Anhörungen habe er den Miss- brauch ausführlich geschildert. So würden seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten, insbesondere die eindrückliche und kaum si- mulierbare nonverbale Kommunikation, die sich aus dem Protokoll ergebe, spreche sehr für einen erlebnisbasierten Hintergrund. Er habe detailliert über das Geschehen sowie über seine eigenen Empfindungen und Gedan- ken berichtet und auch Erinnerungs- oder Wissenslücken eingestanden. Es erscheine somit insgesamt als ausgeschlossen, dass er den erlittenen Missbrauch in dieser Weise hätte schildern können, ohne ihn tatsächlich erlebt zu haben.

E. 4.2.2 Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, sein erlittener Missbrauch erfülle zweifellos die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität und sei dem sirlankischen Staat zuzurechnen. Da der Miss- brauch auch aufgrund unterstellter LTTE-Verbindungen erfolgt sei, gehöre er einer Risikogruppe an und habe somit begründete Furcht vor weiterer asylrelevanter Verfolgung (unter Verweis auf das Urteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Da der Missbrauch vom CID ausgegangen sei, bei dem es sich um einen Staat im Staat handle, und bekannt sei, dass das CID bestrebt

E-1756/2020 Seite 12 sei, Zeugen seiner Verbrechen zu beseitigen, sei er als Opfer einer schwe- ren Menschenrechtsverletzung durch das CID besonders gefährdet. Die neue Regierung um Rajapaksa schütze ihn nicht, sei er doch Tamile mit unterstellten LTTE-Verbindungen und somit im Fokus der Rajapaksa-Ad- ministration. Im Übrigen sei das CID ohnehin frei darin, unabhängig von der jeweiligen Regierung Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Seine persönliche Gefährdungssituation würde durch eine Rückkehr aus der Schweiz noch zusätzlich verstärkt werden, da die Schweiz mit ihrer grossen tamilischen Diaspora von den srilankischen Re- gierungskreisen als Finanzierungszentrum des tamilischen Separatismus betrachtet werde. Aus den genannten Gründen erfülle er die Flüchtlingsei- genschaft und ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Probleme mit den srilankischen Behörden seit 2010 nicht glaubhaft schildern können. Dies würde erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeblichen Missbrauchs des Beschwerdeführers wecken, weil er behauptet habe, der Missbrauch sei eine Folge seiner da- maligen behördlichen Probleme. Unsubstanziiert seien denn auch seine Schilderungen der Verhöre vor seinem (angeblichen) Missbrauch. Zudem würden massive zeitliche Widersprüche bei der Schilderung der Aufent- haltsorte vor seiner Ausreise bestehen. Es gelte denn auch nochmals fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, wirklich erlebtes glaubhaft zu schildern, wie seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit für den (…) belegen würden. Der Unterschied zur Schilderung der (angeb- lichen) Verfolgungsereignisse sei auffällig, deshalb werde in der Beschwer- deschrift wohl auch kaum auf diese Ungereimtheiten eingegangen, son- dern der Fokus einzig auf den angeblich glaubhaften Missbrauch gelegt. Betreffend den geschilderten Missbrauch hielt das SEM abermals explizit fest, dass dieser gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Folge sei- ner früheren Probleme gewesen sei, weshalb die Glaubhaftigkeit des Miss- brauchs nicht für sich alleine geprüft werden könne. Aufgrund der unglaub- haft geschilderten Vorgeschichte würden erhebliche Zweifel an der Glaub- haftigkeit dieses Vorbringen angebracht werden müssen. Weiter führte das SEM diesbezüglich aus, dass der Missbrauch auch in sich nicht glaubhaft geschildert worden sei. Wesentlich für die Glaubhaftigkeit bei solchen Schilderungen sei nicht, dass eine Person ausführlich über das Ereignis berichte oder dabei Emotionen verschiedener Art zeige, sondern die Sub- stanz der Schilderung und deren Differenziertheit. Der Beschwerdeführer schildere lediglich, dass die beteiligten Personen böse gewesen seien, er

E-1756/2020 Seite 13 habe weinen müssen, sich geekelt und dass die Täter erbarmungslos und betrunken gewesen seien, womit es an der geforderten Differenziertheit fehle. Erfahrungsgemäss würden denn auch Personen, die Schweres er- lebt hätten, diese Ereignisse nicht undifferenziert nur als schlimm bezeich- nen, sondern stets auch vermeintlich unbedeutende Details beispielsweise zu den Beteiligten oder zur Umgebung erwähnen. Solches fehle beim Be- schwerdeführer komplett. Die Art seiner Schilderungen weise vielmehr auf einen konstruierten Sachverhalt hin.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an der insgesamten Glaub- haftigkeit seiner Schilderungen fest und bekräftige im Übrigen seine vorhe- rigen Ausführungen und Entgegnungen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bei der Befragung vom

14. Dezember 2018 durch den Dolmetscher eingeschüchtert worden, wes- halb er sich nicht adäquat habe äussern können. Damit rügte er implizit eine unrichtige/unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-

E-1756/2020 Seite 14 verhalts. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung des besag- ten Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A15/12) zum Schluss, dass sich dieser Vorhalt nicht bekräftigen lässt. Dem Protokoll sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei habe äussern können. Das Protokoll der Anhörung vom 14. Dezember 2018 darf dem- entsprechend vollumfänglich zur Entscheidfindung herangezogen werden und der Sachverhalt ist als vollständig und gehörig erstellt zu betrachten.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Vorinstanz beschränke sich darauf, seine Vorbringen pauschal als logisch nicht nachvollziehbar abzu- tun. Die Begründungspflicht sei daher als verletzt zu betrachten. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochte- nen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020, Ziff. II 1). Eine sachge- rechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Be- schwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 6 In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe Sri Lanka verlassen, weil das CID die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus dem Jahr 2010 betreffend Verbindungen zu den LTTE im Jahr 2015 erneuert habe. Er sei deswegen andauernd zu Befragungen vorgela- den und bei der letzten von vier Männern sexuell missbraucht worden.

E. 6.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme mit dem CID (bzw. TID) in den Jahren 2010 und 2015 aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen unglaubhaft geschil- dert habe, weshalb diesbezüglich – unter Einbezug der nachfolgenden Er- wägungen – vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen

E-1756/2020 Seite 15 Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 Punkt II 1). Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Brüder (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8; A15/12 F80) beziehungsweise zwei seiner Brüder (SEM-Akte A15/12 F82; A25/16 F75) hätten die LTTE unterstützt. Der eine sei im Jahr 2005 verschollen (SEM-Akte A15/12 F81) – nicht wie beschwerdeweise geltend gemacht «tot» – und der andere habe Sri Lanka im Jahr 2006 (SEM-Akte A15/12 F83) verlassen. Aufgrund dieser Tatsache sei er nach dem Verschwinden eines angeblichen LTTE Mitgliedes aus dem Kranken- haus im Jahr 2010 erstmals vom CID befragt worden. Wenn aber das CID ein solches Interesse an seiner Familie gehabt hätte, wie dies der Be- schwerdeführer während des Verfahrens behauptete, ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er bis zum Jahr 2010 nie und auch danach erst wieder im Jahr 2015 in Kontakt mit dem CID respektive dem TID gekommen sein will (SEM-Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40, F67 f.; A21/22 F31, F55 f.), bezie- hungsweise weshalb auch die übrigen noch in Sri Lanka lebenden Famili- enmitglieder offenbar keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt haben (SEM-Akte A6/12 S. 5; A21/22 F140; A25/16 F95). Sodann handelt es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zwi- schen den Jahren 2010 und 2015 beobachtet worden sei, um blosse, durch nichts gestützte Vermutungen (SEM-Akte A6/12 S. 7; A21/22 F31, F58, F59; A25/16 F9).

E. 6.2.1 Den Vorfall aus dem Jahr 2010 schilderte der Beschwerdeführer so- dann widersprüchlich und unsubstanziiert. Er machte unterschiedliche An- gaben zu Anzahl und Zeitpunkt der einzelnen Befragungen sowie deren zeitlichen Abständen (SEM-Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40; A21/22 F47; A25/16 F9, F13, F24 – 30); auch war er nicht im Stande, den Ablauf der Befragungen kongruent zu schildern (SEM-Akte A6/12 S. 7; A21/22 F45; A25/16 F10) beziehungsweise auszuführen, was für Fragen ihm konkret gestellt worden sind (SEM-Akte A21/22 F51; A25/16 F10, F16). Bezeich- nend ist denn auch, dass er selbst nicht zu wissen scheint, von wem er im Jahr 2010 genau befragt worden ist, nennt er doch selbst das CID, die Po- lizei sowie Armeeangehörige als seine Befrager (SEM Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40). Diese Ungenauigkeiten lassen sich nicht mit dem beschwer- deweise vorgebrachten Hinweis rechtfertigen, es habe keine Aussagekraft, dass er sich nach einem Jahrzehnt nicht mehr genau an die Anzahl der Hafttage erinnern könne, zumal damit nicht erklärt wird, weshalb auch sämtliche übrigen Umstände nicht konzise geschildert werden konnten.

E-1756/2020 Seite 16 Sodann seien die Befragungen sowie die anschliessende (einzige) Inhaf- tierung durch das CID im Jahr 2010 gemäss Beschwerdeführer seine erste Begegnung mit dem CID gewesen, alleine deshalb wäre davon auszuge- hen, dass er diese einschneidenden Ereignisse genauer in Erinnerung be- halten hätte.

E. 6.2.2 Zu den vorgebrachten Vorfällen im Jahr 2015 ist (unter Ausschluss der Schilderungen zum geltend gemachten sexuellen Missbrauch, dazu nachfolgend E. 6.2.3) folgendes festzuhalten: Abermals fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, widerspruchsfreie und substanzi- ierte Aussagen betreffend Anzahl und Zeitpunkt der einzelnen Befragun- gen sowie zu deren zeitlichen Abständen zu machen sowie den Ablauf der Befragungen kongruent zu schildern beziehungsweise auszuführen, was für Fragen ihm dabei konkret gestellt worden sind (SEM-Akte A6/12 S. 8; A15/12 F69, F71; A21/22 F66, F78; A25/16 F54). Sodann machte er dieses Mal grundsätzlich geltend, er sei vom CID und dem TID befragt worden (SEM-Akte A15/12 F67, F68), wobei er in der BzP sowie den weiteren Be- fragungen nur vom CID spricht (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8; A21/22 F71; A25/16 F56), was ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei- trägt. Ferner führte er aus, er habe sich nach dem letzten Verhör bei seiner Tante in F._______ versteckt (SEM-Akte A21/22 F136; A25/16 F82). An- lässlich der Anhörung vom 14. Dezember 2018 gab er explizit zu Protokoll, er verfüge väterlicher- und mütterlicherseits lediglich über folgende Ver- wandte: eine Tante in I._______, fünf Tanten in J._______ und einen Onkel in K._______ (SEM-Akte A15/12 F18-20). Von einer Tante in F._______ war nie die Rede (SEM-Akte A6/12 S. 3, 7 und 8; A15/12 F18-20). Hinzu- kommt, dass er angab, mit dem Zug zu seiner Tante gefahren zu sein (SEM-Akte A25/16 F87), was angesichts seiner Aussagen, wonach er per- manent unter Beobachtung des CID gestanden habe, erstaunt. Wäre doch davon auszugehen, dass das CID ihn nicht einfach hätte abreisen lassen beziehungsweise von seinem Versteck gewusst haben müsste. Auch ver- mochte er sich nicht daran zu erinnern, wie lange er sich in F._______ ver- steckt gehalten haben will (SEM-Akte A6/12 S. 7 A21/22 F135, F157). Des Weiteren führte er aus, er habe sich vor seiner effektiven Ausreise noch einen Monat zu Hause bei seiner Schwester aufgehalten (SEM-Akte A6/12 S. 8), wohingegen er in der Anhörung vom 7. Januar 2020 aussagte, er sei lediglich einige Stunden bei seiner Schwester gewesen (SEM-Akte A25/16 F93). Es ist davon auszugehen, dass er im Stande sein dürfte, genau an- zugeben, wann und für wie lange er seine Schwester zum letzten Mal ge- sehen habe, da diese aussagegemäss wie eine Mutter für ihn sei (SEM- Akte A25/16 F90).

E-1756/2020 Seite 17

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise vorwiegend auf seine Schilderungen betreffend den sexuellen Missbrauch und ist der An- sicht, dass diese glaubhaft und mit Realkennzeichen gespickt seien, womit ausgeschlossen sei, dass er den Missbrauch nicht auch wirklich selbst er- lebt habe. Zur Untermauerung des geltend gemachten sexuellen Miss- brauchs reichte er einen Arztbericht (…), ein (act. 9). Darin wird ihm eine L._______ (L._______) diagnostiziert. Ein sexueller Missbrauch ist eine schwerwiegende Verletzung der Persön- lichkeit. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Ver- gangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Das BVGer gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass aufgrund der den sexuellen Missbrauch betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in der Vergangenheit nie sexuell missbraucht wurde. Seine diesbezüglichen Schilderungen erscheinen insgesamt als detailliert, war er doch beispiels- weise im Stande, Merkmale seiner Peiniger sowie deren Vorgehen genau zu beschreiben (SEM-Akte A21/22 F107, F130 f.). Er schilderte den Ablauf des Missbrauchs stringent und berichtete von sich aus über seine eigenen während des Missbrauchs erlebten Gefühle (SEM-Akte A21/22 F106 - F108, F111). Dem Protokoll lässt sich sodann entnehmen, dass er während der Anhörung weinte, wütend wurde, sich zunehmend unwohler fühlte und abwesend wirkte (SEM-Akte A21/22 F100 – F112). Nichtsdestotrotz ändert dies nichts daran, dass der von ihm geltend gemachte Kontext, wonach der sexuelle Missbrauch in Zusammenhang mit den Befragungen durch das CID beziehungsweise wegen seiner Verbindungen zu den LTTE statt- gefunden habe, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Dementsprechend kann ein erlittener sexueller Missbrauch nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme qualifiziert werden.

E. 6.2.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine asylbeachtliche Verfolgung gedroht hat.

E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E-1756/2020 Seite 18

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie- hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat- sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re- gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen auf- merksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020).

E-1756/2020 Seite 19

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgründe glaubhaft ma- chen können. Er weist kein eigenes Profil auf, welches ihn als LTTE nah qualifizieren könnte (zumal er sich 2015 für Rajapakse eingesetzt haben will). Dass zwei Brüder ehemals LTTE-Mitglieder waren, reicht nicht, da diesbezüglich keine Probleme bestanden haben. Dass der Beschwerde- führer auf einer „Stop List“ aufgeführt sein könnte, ist aufgrund des Gesag- ten unwahrscheinlich. Sodann lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er sich jemals exilpolitisch betätigt hätte, was er denn auch selbst zu Pro- tokoll gab (SEM-Akte A21/22 F154). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020, Ziff. II 2). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Re- gierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berück- sichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszuge- hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1756/2020 Seite 20 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig- keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be- fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich- erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 6 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-

E-1756/2020 Seite 21 matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht- lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen- rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge- gangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Ge- biet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 insb. E. 9.5.9.). Vor seinem geltend gemachten Aufenthalt in F._______ und der Ausreise aus Sri Lanka lebte der Beschwerdeführer in E._______, Nordprovinz. Er hat die Schule im A-Level bis 2009 besucht. Anschliessend arbeitete er mehrere Jahre bei einem Hilfswerk als Betreuer, wo er eine Ausbildung im Bereich Physiotherapie erhielt, bevor er dann mit seinen eigenen Mitteln ein eigenes Geschäft für (…) aufbaute und dieses während mehreren Jah- ren erfolgreich führte. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Arbeitserfahrungen im Stande sein wird, eine neue Exis- tenz aufzubauen. Zudem verfügt er mit seiner Schwester und seinem Bru- der in E._______ sowie den Verwandten im westlichen Ausland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung – finanziell – zu unterstützen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. September 2020 (act. 9) lei- det der Beschwerdeführer an einer L._______. Aktuellere Arztberichte wur- den vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. In Bezug auf die dokumentierte L._______ ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitli- chen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

E-1756/2020 Seite 22 Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Ver- fügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Fer- ner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fort- schritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesund- heitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behand- lungsmethoden an (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4963/2019 vom

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3

E-1756/2020 Seite 23 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

9. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie seiner nach wie vor sich aus den Akten ergebenden bestehenden Bedürftigkeit zu ver- zichten.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Advokat Johannes Mosimann als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser hat eine Kostennote zwar in Aussicht gestellt, aber nie eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge- schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge- nannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 1’100.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1756/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Advokat Johannes Mosimann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1’100.– ausgerich- tet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1756/2020 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2015 und suchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 13. Juni 2016 ein Asylgesuch in B._______, C._______, eingereicht hatte. B. Am 29. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er die Schule 13 Jahre lang bis zum A-Level besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht habe. Über einen erlernten Beruf verfüge er nicht. Er habe aber vom 23. Februar 2009 bis Ende November 2011 als (...) für D._______ (D._______) in E._______ - seinem letzten Wohnort im Heimatland - gearbeitet. Zuletzt sei er als (...) im eigenen Geschäft in E._______ tätig gewesen. Während seiner Arbeit für D._______ sei einer seiner Patienten nach einigen Tagen aus dem Bürgerspital E._______ verschwunden. Er, der Beschwerdeführer, habe an diesem Tag erfahren, dass der verschwundene Patient ein Spion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Deshalb sei er noch am selben Tag vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Dabei habe das CID wissen wollen, weshalb er sich so für den verschwundenen Patienten interessiert habe. Am Abend desselben Tages hätten sie ihn zu Hause abgeholt und im CID-Büro nochmals befragt. Das CID habe ihn anlässlich dieser Befragung beschuldigt, dem Patienten beim Verschwinden geholfen zu haben, obwohl er ihnen erklärt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten ihn dann gehen lassen und gesagt, bei Bedarf würden sie ihn nochmals vorladen. Zwei Tage später, am (...), sei er von einem Mitarbeiter des CID mitgenommen und befragt worden. Er sei drei Tage lang festgehalten und nur freigelassen worden, weil seine Schwester ihn mittels Hilfe eines Parlamentariers habe herausholen können. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass er bei Bedarf festgenommen werden würde. Danach habe er zwar keine Probleme mehr gehabt, er sei aber immer beobachtet worden, insbesondere bei seiner Arbeit als (...), welche er ab dem Jahr 2010 ausgeführt habe. Vor den Wahlen am 8. Januar 2015 habe das Militär ein Verbot erlassen, wonach es nicht erlaubt sei, Videos oder Ansagen gegen den damaligen Präsidenten Mahinda Rajapakse auszustrahlen. Ihm sei von einer Person ausdrücklich gesagt worden, nur Propaganda für Rajapakse zu machen. Kandidaten anderer Parteien hätten zwar auch gewollt, dass er zu deren Gunsten Propaganda betreibe, aus Angst habe er aber ausschliesslich für Rajapakse geworben. Da Rajapakse die Wahl verloren habe, habe er anschliessend Probleme mit der neuen Regierung gehabt. Am (...). Februar 2015 sei das CID in sein Geschäft gekommen, habe - ohne das Vorgehen zu begründen - seine ganze Infrastruktur mitgenommen und ihn für den nächsten Tag vorgeladen. Anlässlich der Befragung sei ihm vorgeworfen worden, dass er die LTTE unterstützt habe und sein Bruder bereits bei den LTTE gewesen sei, weshalb auch er Sympathien für die LTTE habe. Das CID habe ihn psychisch unter Druck gesetzt und während dreier Monate immer wieder zu Befragungen vorgeladen. Die Befrager seien aggressiv gewesen, hätten manchmal so getan, als würden sie ihn schlagen und ihn dann auch wirklich geschlagen, was jedoch nicht so schlimm gewesen sei. Er habe es nicht mehr ausgehalten, sein Geschäft seinem Schwager übergeben und sei für einen Monat nach F._______ gereist, bevor er eine Woche vor seiner Ausreise nach E._______ zu seiner Schwerster zurückgekehrt sei, und dann seine Heimat verlassen habe. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei. C. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie die Prüfung seines Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit. D. D.a Am 14. Dezember 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Bezüglich der Ereignisse im Juli 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am Tag des Verschwindens des Patienten sowohl von der Polizei als auch von Armeeangehörigen befragt worden. Am späteren Nachmittag desselben Tages sei er vom CID mitgenommen und nochmals zum Vorfall befragt worden. Das CID habe ihn vier Tage lang am Ort der Befragung festgehalten, ihn immer wieder befragt und den Verdacht geäussert, dass er dem LTTE-Mitglied bei der Flucht geholfen habe. Nach fünf Tagen habe ihn seine Familie mit Hilfe der Unterstützung eines Member of Parliament abholen dürfen. Zu seinen Problemen infolge der Präsidentschaftswahl 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund der über sein (...) ausgestrahlten Werbung - zu welcher er von Vertretern der damaligen Regierungspartei gezwungen worden sei - im Vorfeld der Wahl für Rajapakse nach dessen Niederlage von der neuen Regierung festgenommen worden. Sein Geschäft sei geschlossen worden, da die Gewinner der Wahl es so dargestellt hätten, dass er keine Berechtigung gehabt habe, um die Wahlkampagne beziehungsweise die Werbung zu publizieren, und er sich somit illegal verhalten habe. Hinzugekommen sei, dass ihm auch die neue Regierung die Vorkommnisse aus dem Jahr 2010 angelastet und ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigt habe. Er sei deswegen während dreier Monate alle drei bis vier Tage von der Terrorism Investigation Division (TID) in deren Büro in E._______ befragt worden. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Im letzten Monat vor seiner Ausreise sei er psychisch und körperlich am Ende gewesen, insbesondere deshalb, weil er körperlich missbraucht worden sei. Den Missbrauch habe er bei der letzten Befragung nicht schildern können, weil Frauen anwesend gewesen seien. Er würde lieber von einem reinen Männerteam dazu befragt werden. D.b Am 7. Februar 2019 anlässlich der geplanten Fortführung der Anhörung vom 14. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vor dem Dolmetscher, welcher bereits bei der ersten Anhörung dabei gewesen sei, fürchte. Er habe aufgrund der Gestik und der Mimik des Dolmetschers bereits bei der letzten Anhörung Angst bekommen, und als er ihn jetzt wiedergesehen habe, habe er erneut Angst empfunden. D.c Am 12. Juni 2019 fand die Fortführung der Anhörung vom 14. Dezember 2018 in einem reinen Männerteam und mit neuem Dolmetscher statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die Partei von Rajapakse sein (...)geschäft zur Verbreitung der Propaganda ausgesucht habe, weil er in E._______ der einzige (...) gewesen sei und die Partei nur so die tamilische Bevölkerung E._______ habe erreichen können. Die Partei von Sirisena habe ihn ebenfalls zwingen wollen, Werbung für sie zu machen. Er habe lediglich deshalb Werbung für Rajapakse betrieben, weil dieser zu jenem Zeitpunkt an der Macht gewesen sei. Nachdem nach den Wahlen die Partei von Sirisena an die Macht gekommen sei, habe man sich an ihm (dem Beschwerdeführer) rächen wollen. Ihm sei vorgeworfen worden, für sein Geschäft keine Bewilligung zu haben und zu versuchen, die LTTE wiederaufzubauen, was wohl dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass zwei seiner älteren Brüder der LTTE angehört hätten. In der Folge sei er während dreier Monate immer wieder zu Befragungen durch das CID vorgeladen worden. Bei der letzten Befragung vor seiner Ausreise seien (...) Personen mit ihm im Raum gewesen, die er noch nie zuvor gesehen habe. Lediglich eine Person habe Tamilisch gesprochen. Er sei von dieser Person mit lauter Stimme befragt und von allen beschimpft worden. Er habe Angst bekommen, sei aber auch wütend geworden und habe laut geschrien, dass er nichts mit den LTTE zu tun habe. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, er solle sie nicht anschreien, und ihn aufgefordert, sich auszuziehen. Sie hätten ihn überall angefasst, am ganzen Körper gestreichelt und gekniffen. Er habe sich geschämt und ihnen gesagt, dass sie ihm weh tun würden, und versucht, sie abzuschütteln und wegzustossen. Zwei hätten jedoch seine Arme festgehalten und seinen Kopf auf den Tisch gedrückt. Schliesslich sei er sowohl oral als auch anal missbraucht worden. Er habe auch heute noch Schmerzen deswegen. Seine Peiniger hätten ihm anschliessend gedroht, niemandem davon zu erzählen, und ihn angewiesen, sich draussen zu waschen. Er habe nicht mehr laufen können und sei erst am nächsten Morgen von seiner Schwester und seinem Schwager nach Hause gebracht worden. Gleichentags habe er - mit der Absicht sein Leben zu beenden - einen Sari an der Decke festgebunden und dabei laut geschrien, woraufhin seine Schwester und sein Schwager ins Zimmer gekommen seien. Daraufhin habe er den beiden, ohne Details zu nennen, erzählt, dass er schwer gepeinigt worden sei. Nach diesen Geschehnissen habe er sich vier Monate bei seiner Tante in F._______ versteckt, bevor er mit dem Flugzeug nach G._______, H._______, ausgereist sei. Während er bei seiner Tante gewesen sei, habe man bei seiner Schwester nach ihm gefragt, welche gesagt habe, er sei nach Indien gegangen. Vor einem Jahr habe man von seiner Schwester wissen wollen, ob er mittlerweile zurückgekommen sei. D.d Am 7. Januar 2020 fand die ergänzende Anhörung durch das SEM statt. Auf die dortigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Am 26. März 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. G. Am 30. März 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Johannes Mosimann gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 23. April 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. J. Am 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Am 3. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Replik ein. L. Mit Schreiben vom 10. September 2020 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (...), vom 9. September 2020 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Das SEM führte aus, dass sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zu den entscheidenden Punkten unterschiedlich geäussert habe. Betreffend den Vorfall im Jahr 2010 mit dem verschwundenen Patienten führte das SEM aus, anlässlich der BZP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei zwei Tage nach dem ersten Verhör inhaftiert worden, während er bei der letzten Anhörung ausgesagt habe, er sei bereits am Tag des ersten Verhörs verhaftet und mehrere Tage inhaftiert worden. Ebenso widerspreche er sich bei der Dauer seiner Inhaftierung, welche je nach Befragung zwischen drei und sechs Tagen betrage. Des Weiteren seien seine Aussagen diesbezüglich auch unsubstanziiert. Es gelinge ihm nicht, seine angeblichen Probleme mit dem CID substanziiert und mit einem konkreten Ablauf zu schildern. Obwohl der Tag, an dem der LTTE-Verdächtige verschwunden sei, für ihn ein zentrales Ereignis darstelle, sei er nicht in der Lage, den Verlauf dieses Tages zu schildern oder auch nur eine konkrete Uhrzeit zu benennen. Er führe diesbezüglich lediglich aus, dass die Beamten ihn immer wieder dasselbe gefragt hätten und er Angst gehabt habe. Nicht logisch nachvollziehbar sei zudem, dass er bereits früh morgens über das Verschwinden des Patienten informiert worden sei, er jedoch erst am Abend davon erfahren haben wolle. Auch nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass er am selben Tag freigelassen und dann gleich wieder verhaftet worden sei. Nicht nachvollziehbar habe er sodann schildern können, woran er gemerkt haben wolle, dass er nach seiner Verhaftung beschattet worden sei. Zu den geltend gemachten Ereignissen des Jahres 2015 führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, die zeitlichen Abstände der angeblichen Befragungen zu benennen, und schwanke jeweils pauschal zwischen zwei und sieben Tagen, noch schildere er den Verlauf dieser Befragungen konkret und differenziert. Er führe lediglich aus, die Befragungen seien immer gleich verlaufen und hätten denselben Inhalt betroffen. Die einzige Befragung, die er konkret zu schildern vermöge, sei die letzte vor seiner Ausreise gewesen. Auch wenn die letzte Befragung aufgrund des sexuellen Missbrauchs besonders belastend gewesen wäre, hätte er zu den zahlreichen anderen Befragungen spontan mehr erzählen können, wenn er diese tatsächlich erlebt hätte. Bezeichnenderweise könne er nicht genau sagen, ob er vom CID oder vom TID befragt worden sei. Darüber hinaus sei insgesamt nicht plausibel, dass er immer wieder vorgeladen und verhört worden sei, ohne dass diesbezüglich seitens der Behörden eine sinnvolle Vorgehensweise erkennbar sei. Betreffend die Einschüchterung durch den Dolmetscher bei der abgebrochenen Anhörung vom 7. Februar 2019 hielt das SEM fest, dem Protokoll der Anhörung vom 14. Dezember 2018 lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Anwesenheit des Dolmetschers nicht gut gefühlt hätte und seine Aussagen dadurch beeinflusst worden wären. Der Dolmetscher sei als fähig zu betrachten und dessen Verhalten habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich somit nicht mit dem Verhalten des Dolmetschers erklären lassen. Sodann könne er sich betreffend die mangelnde Konsistenz, Substanz und Logik nicht auf die angebliche psychische Belastung berufen, da sich ein solches Trauma nicht in erster Linie in den genannten Glaubhaftigkeitskriterien äussere und er durchaus in der Lage sei, seine beruflichen Tätigkeiten substanziiert zu schildern. Lediglich die Aussagen betreffend seine angebliche Verfolgung würden unglaubhaft ausfallen. Das (angebliche) Bestätigungsschreiben eines Arbeitskollegen zu den Geschehnissen im Jahr 2010 sei aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 4.1.2 Das SEM führte (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8, 9.1) weiter aus, die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, jung sowie der Bruder von zwei ehemaligen LTTE-Kämpfern (der eine tot und der andere im Ausland) sei, indiziere zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Ebenso wenig begründe seine angebliche Arbeit bei D._______ eine solche Gefahr, weshalb er kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfülle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er jemals asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und er insbesondere auch noch nach Kriegsende jahrelang (bis 2015) in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten solle. Auch der erneute Regierungswechsel aufgrund der Wahl vom 16. November 2019 und die damit einhergehende Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa habe nicht dazu geführt, dass die tamilische Bevölkerung kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern er selbst direkt durch diesen erneuten Regierungswechsel betroffen sein sollte. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 4.2.1 Zur Begründung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führte er aus, geringe zeitliche Abweichungen im Handlungsverlauf seien nicht überraschend, wenn zwischen den Befragungen Jahre lägen. So habe der Umstand, dass er die Dauer seiner Inhaftierung einmal auf drei und ein anderes Mal auf sechs Tage schätze, ein Jahrzehnt später keine Aussagekraft mehr; solche Detailwidersprüche seien vielmehr Kennzeichen eines erlebnisbasierten Erzählens. Sodann seien seine Schilderungen in den Befragungen «relativ» ausführlich. Hinzukomme, dass ein Asylsuchender notgedrungen den Schwerpunkt auf für ihn einschneidende Erlebnisse legen müsse, da ausschweifende Erzählungen in der Regel unterbrochen werden würden und in der tamilischen Kultur auch nicht üblich seien. Damit sei völlig nachvollziehbar, dass er die letzte Befragung, bei der er missbraucht worden sei, am ausführlichsten schildere. Die offenbar einschüchternde Wirkung des Dolmetschers bei der Befragung vom 14. Dezember 2018 dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Dass er bei der folgenden Befragung vom 7. Februar 2019 gleich zu Beginn um einen neuen Dolmetscher gebeten habe, zeige, dass er den Dolmetscher in der vorherigen Befragung als einschüchternd erlebt habe und sich deshalb nicht adäquat habe äussern können. Deshalb sei davon auszugehen, dass es in der Befragung vom 14. Dezember 2018 zu Dissonanzen gekommen sei, die ihn durcheinandergebracht und eingeschüchtert hätten. Dadurch seien auch seine Aussagen beeinflusst worden. Insbesondere ausschlaggebend für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien die Schilderungen betreffend den erlittenen Missbrauch durch vier Sicherheitsbeamte. Er habe diesen trotz seines soziokulturellen Hintergrundes - in der tamilischen Kultur werde die Sexualität hochgradig tabuisiert, vor allem in Gesprächen mit gemischten Geschlechterverhältnissen - glaubhaft geschildert und bereits in der geschlechtergemischten Befragung vom 14. Dezember 2018 angedeutet. In den anschliessenden, in einem reinen Männerteam stattfindenden, Anhörungen habe er den Missbrauch ausführlich geschildert. So würden seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten, insbesondere die eindrückliche und kaum simulierbare nonverbale Kommunikation, die sich aus dem Protokoll ergebe, spreche sehr für einen erlebnisbasierten Hintergrund. Er habe detailliert über das Geschehen sowie über seine eigenen Empfindungen und Gedanken berichtet und auch Erinnerungs- oder Wissenslücken eingestanden. Es erscheine somit insgesamt als ausgeschlossen, dass er den erlittenen Missbrauch in dieser Weise hätte schildern können, ohne ihn tatsächlich erlebt zu haben. 4.2.2 Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, sein erlittener Missbrauch erfülle zweifellos die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität und sei dem sirlankischen Staat zuzurechnen. Da der Missbrauch auch aufgrund unterstellter LTTE-Verbindungen erfolgt sei, gehöre er einer Risikogruppe an und habe somit begründete Furcht vor weiterer asylrelevanter Verfolgung (unter Verweis auf das Urteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Da der Missbrauch vom CID ausgegangen sei, bei dem es sich um einen Staat im Staat handle, und bekannt sei, dass das CID bestrebt sei, Zeugen seiner Verbrechen zu beseitigen, sei er als Opfer einer schweren Menschenrechtsverletzung durch das CID besonders gefährdet. Die neue Regierung um Rajapaksa schütze ihn nicht, sei er doch Tamile mit unterstellten LTTE-Verbindungen und somit im Fokus der Rajapaksa-Administration. Im Übrigen sei das CID ohnehin frei darin, unabhängig von der jeweiligen Regierung Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Seine persönliche Gefährdungssituation würde durch eine Rückkehr aus der Schweiz noch zusätzlich verstärkt werden, da die Schweiz mit ihrer grossen tamilischen Diaspora von den srilankischen Regierungskreisen als Finanzierungszentrum des tamilischen Separatismus betrachtet werde. Aus den genannten Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Probleme mit den srilankischen Behörden seit 2010 nicht glaubhaft schildern können. Dies würde erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeblichen Missbrauchs des Beschwerdeführers wecken, weil er behauptet habe, der Missbrauch sei eine Folge seiner damaligen behördlichen Probleme. Unsubstanziiert seien denn auch seine Schilderungen der Verhöre vor seinem (angeblichen) Missbrauch. Zudem würden massive zeitliche Widersprüche bei der Schilderung der Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise bestehen. Es gelte denn auch nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, wirklich erlebtes glaubhaft zu schildern, wie seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit für den (...) belegen würden. Der Unterschied zur Schilderung der (angeblichen) Verfolgungsereignisse sei auffällig, deshalb werde in der Beschwerdeschrift wohl auch kaum auf diese Ungereimtheiten eingegangen, sondern der Fokus einzig auf den angeblich glaubhaften Missbrauch gelegt. Betreffend den geschilderten Missbrauch hielt das SEM abermals explizit fest, dass dieser gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Folge seiner früheren Probleme gewesen sei, weshalb die Glaubhaftigkeit des Missbrauchs nicht für sich alleine geprüft werden könne. Aufgrund der unglaubhaft geschilderten Vorgeschichte würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen angebracht werden müssen. Weiter führte das SEM diesbezüglich aus, dass der Missbrauch auch in sich nicht glaubhaft geschildert worden sei. Wesentlich für die Glaubhaftigkeit bei solchen Schilderungen sei nicht, dass eine Person ausführlich über das Ereignis berichte oder dabei Emotionen verschiedener Art zeige, sondern die Substanz der Schilderung und deren Differenziertheit. Der Beschwerdeführer schildere lediglich, dass die beteiligten Personen böse gewesen seien, er habe weinen müssen, sich geekelt und dass die Täter erbarmungslos und betrunken gewesen seien, womit es an der geforderten Differenziertheit fehle. Erfahrungsgemäss würden denn auch Personen, die Schweres erlebt hätten, diese Ereignisse nicht undifferenziert nur als schlimm bezeichnen, sondern stets auch vermeintlich unbedeutende Details beispielsweise zu den Beteiligten oder zur Umgebung erwähnen. Solches fehle beim Beschwerdeführer komplett. Die Art seiner Schilderungen weise vielmehr auf einen konstruierten Sachverhalt hin. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an der insgesamten Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest und bekräftige im Übrigen seine vorherigen Ausführungen und Entgegnungen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bei der Befragung vom 14. Dezember 2018 durch den Dolmetscher eingeschüchtert worden, weshalb er sich nicht adäquat habe äussern können. Damit rügte er implizit eine unrichtige/unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung des besagten Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A15/12) zum Schluss, dass sich dieser Vorhalt nicht bekräftigen lässt. Dem Protokoll sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei habe äussern können. Das Protokoll der Anhörung vom 14. Dezember 2018 darf dementsprechend vollumfänglich zur Entscheidfindung herangezogen werden und der Sachverhalt ist als vollständig und gehörig erstellt zu betrachten. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Vorinstanz beschränke sich darauf, seine Vorbringen pauschal als logisch nicht nachvollziehbar abzutun. Die Begründungspflicht sei daher als verletzt zu betrachten. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020, Ziff. II 1). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe Sri Lanka verlassen, weil das CID die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus dem Jahr 2010 betreffend Verbindungen zu den LTTE im Jahr 2015 erneuert habe. Er sei deswegen andauernd zu Befragungen vorgeladen und bei der letzten von vier Männern sexuell missbraucht worden. 6.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme mit dem CID (bzw. TID) in den Jahren 2010 und 2015 aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen unglaubhaft geschildert habe, weshalb diesbezüglich - unter Einbezug der nachfolgenden Erwägungen - vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 Punkt II 1). Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Brüder (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8; A15/12 F80) beziehungsweise zwei seiner Brüder (SEM-Akte A15/12 F82; A25/16 F75) hätten die LTTE unterstützt. Der eine sei im Jahr 2005 verschollen (SEM-Akte A15/12 F81) - nicht wie beschwerdeweise geltend gemacht «tot» - und der andere habe Sri Lanka im Jahr 2006 (SEM-Akte A15/12 F83) verlassen. Aufgrund dieser Tatsache sei er nach dem Verschwinden eines angeblichen LTTE Mitgliedes aus dem Krankenhaus im Jahr 2010 erstmals vom CID befragt worden. Wenn aber das CID ein solches Interesse an seiner Familie gehabt hätte, wie dies der Beschwerdeführer während des Verfahrens behauptete, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum Jahr 2010 nie und auch danach erst wieder im Jahr 2015 in Kontakt mit dem CID respektive dem TID gekommen sein will (SEM-Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40, F67 f.; A21/22 F31, F55 f.), beziehungsweise weshalb auch die übrigen noch in Sri Lanka lebenden Familienmitglieder offenbar keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt haben (SEM-Akte A6/12 S. 5; A21/22 F140; A25/16 F95). Sodann handelt es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zwischen den Jahren 2010 und 2015 beobachtet worden sei, um blosse, durch nichts gestützte Vermutungen (SEM-Akte A6/12 S. 7; A21/22 F31, F58, F59; A25/16 F9). 6.2.1 Den Vorfall aus dem Jahr 2010 schilderte der Beschwerdeführer sodann widersprüchlich und unsubstanziiert. Er machte unterschiedliche Angaben zu Anzahl und Zeitpunkt der einzelnen Befragungen sowie deren zeitlichen Abständen (SEM-Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40; A21/22 F47; A25/16 F9, F13, F24 - 30); auch war er nicht im Stande, den Ablauf der Befragungen kongruent zu schildern (SEM-Akte A6/12 S. 7; A21/22 F45; A25/16 F10) beziehungsweise auszuführen, was für Fragen ihm konkret gestellt worden sind (SEM-Akte A21/22 F51; A25/16 F10, F16). Bezeichnend ist denn auch, dass er selbst nicht zu wissen scheint, von wem er im Jahr 2010 genau befragt worden ist, nennt er doch selbst das CID, die Polizei sowie Armeeangehörige als seine Befrager (SEM Akte A6/12 S. 7; A15/12 F40). Diese Ungenauigkeiten lassen sich nicht mit dem beschwerdeweise vorgebrachten Hinweis rechtfertigen, es habe keine Aussagekraft, dass er sich nach einem Jahrzehnt nicht mehr genau an die Anzahl der Hafttage erinnern könne, zumal damit nicht erklärt wird, weshalb auch sämtliche übrigen Umstände nicht konzise geschildert werden konnten. Sodann seien die Befragungen sowie die anschliessende (einzige) Inhaftierung durch das CID im Jahr 2010 gemäss Beschwerdeführer seine erste Begegnung mit dem CID gewesen, alleine deshalb wäre davon auszugehen, dass er diese einschneidenden Ereignisse genauer in Erinnerung behalten hätte. 6.2.2 Zu den vorgebrachten Vorfällen im Jahr 2015 ist (unter Ausschluss der Schilderungen zum geltend gemachten sexuellen Missbrauch, dazu nachfolgend E. 6.2.3) folgendes festzuhalten: Abermals fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, widerspruchsfreie und substanziierte Aussagen betreffend Anzahl und Zeitpunkt der einzelnen Befragungen sowie zu deren zeitlichen Abständen zu machen sowie den Ablauf der Befragungen kongruent zu schildern beziehungsweise auszuführen, was für Fragen ihm dabei konkret gestellt worden sind (SEM-Akte A6/12 S. 8; A15/12 F69, F71; A21/22 F66, F78; A25/16 F54). Sodann machte er dieses Mal grundsätzlich geltend, er sei vom CID und dem TID befragt worden (SEM-Akte A15/12 F67, F68), wobei er in der BzP sowie den weiteren Befragungen nur vom CID spricht (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8; A21/22 F71; A25/16 F56), was ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beiträgt. Ferner führte er aus, er habe sich nach dem letzten Verhör bei seiner Tante in F._______ versteckt (SEM-Akte A21/22 F136; A25/16 F82). Anlässlich der Anhörung vom 14. Dezember 2018 gab er explizit zu Protokoll, er verfüge väterlicher- und mütterlicherseits lediglich über folgende Verwandte: eine Tante in I._______, fünf Tanten in J._______ und einen Onkel in K._______ (SEM-Akte A15/12 F18-20). Von einer Tante in F._______ war nie die Rede (SEM-Akte A6/12 S. 3, 7 und 8; A15/12 F18-20). Hinzukommt, dass er angab, mit dem Zug zu seiner Tante gefahren zu sein (SEM-Akte A25/16 F87), was angesichts seiner Aussagen, wonach er permanent unter Beobachtung des CID gestanden habe, erstaunt. Wäre doch davon auszugehen, dass das CID ihn nicht einfach hätte abreisen lassen beziehungsweise von seinem Versteck gewusst haben müsste. Auch vermochte er sich nicht daran zu erinnern, wie lange er sich in F._______ versteckt gehalten haben will (SEM-Akte A6/12 S. 7 A21/22 F135, F157). Des Weiteren führte er aus, er habe sich vor seiner effektiven Ausreise noch einen Monat zu Hause bei seiner Schwester aufgehalten (SEM-Akte A6/12 S. 8), wohingegen er in der Anhörung vom 7. Januar 2020 aussagte, er sei lediglich einige Stunden bei seiner Schwester gewesen (SEM-Akte A25/16 F93). Es ist davon auszugehen, dass er im Stande sein dürfte, genau anzugeben, wann und für wie lange er seine Schwester zum letzten Mal gesehen habe, da diese aussagegemäss wie eine Mutter für ihn sei (SEM-Akte A25/16 F90). 6.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise vorwiegend auf seine Schilderungen betreffend den sexuellen Missbrauch und ist der Ansicht, dass diese glaubhaft und mit Realkennzeichen gespickt seien, womit ausgeschlossen sei, dass er den Missbrauch nicht auch wirklich selbst erlebt habe. Zur Untermauerung des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs reichte er einen Arztbericht (...), ein (act. 9). Darin wird ihm eine L._______ (L._______) diagnostiziert. Ein sexueller Missbrauch ist eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Das BVGer gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass aufgrund der den sexuellen Missbrauch betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in der Vergangenheit nie sexuell missbraucht wurde. Seine diesbezüglichen Schilderungen erscheinen insgesamt als detailliert, war er doch beispielsweise im Stande, Merkmale seiner Peiniger sowie deren Vorgehen genau zu beschreiben (SEM-Akte A21/22 F107, F130 f.). Er schilderte den Ablauf des Missbrauchs stringent und berichtete von sich aus über seine eigenen während des Missbrauchs erlebten Gefühle (SEM-Akte A21/22 F106 - F108, F111). Dem Protokoll lässt sich sodann entnehmen, dass er während der Anhörung weinte, wütend wurde, sich zunehmend unwohler fühlte und abwesend wirkte (SEM-Akte A21/22 F100 - F112). Nichtsdestotrotz ändert dies nichts daran, dass der von ihm geltend gemachte Kontext, wonach der sexuelle Missbrauch in Zusammenhang mit den Befragungen durch das CID beziehungsweise wegen seiner Verbindungen zu den LTTE stattgefunden habe, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Dementsprechend kann ein erlittener sexueller Missbrauch nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme qualifiziert werden. 6.2.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine asylbeachtliche Verfolgung gedroht hat. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Er weist kein eigenes Profil auf, welches ihn als LTTE nah qualifizieren könnte (zumal er sich 2015 für Rajapakse eingesetzt haben will). Dass zwei Brüder ehemals LTTE-Mitglieder waren, reicht nicht, da diesbezüglich keine Probleme bestanden haben. Dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop List" aufgeführt sein könnte, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Sodann lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er sich jemals exilpolitisch betätigt hätte, was er denn auch selbst zu Protokoll gab (SEM-Akte A21/22 F154). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020, Ziff. II 2). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 6 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). Vor seinem geltend gemachten Aufenthalt in F._______ und der Ausreise aus Sri Lanka lebte der Beschwerdeführer in E._______, Nordprovinz. Er hat die Schule im A-Level bis 2009 besucht. Anschliessend arbeitete er mehrere Jahre bei einem Hilfswerk als Betreuer, wo er eine Ausbildung im Bereich Physiotherapie erhielt, bevor er dann mit seinen eigenen Mitteln ein eigenes Geschäft für (...) aufbaute und dieses während mehreren Jahren erfolgreich führte. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Arbeitserfahrungen im Stande sein wird, eine neue Existenz aufzubauen. Zudem verfügt er mit seiner Schwester und seinem Bruder in E._______ sowie den Verwandten im westlichen Ausland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung - finanziell - zu unterstützen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. September 2020 (act. 9) leidet der Beschwerdeführer an einer L._______. Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. In Bezug auf die dokumentierte L._______ ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). So sind denn auch psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, m.w.H.). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie seiner nach wie vor sich aus den Akten ergebenden bestehenden Bedürftigkeit zu verzichten. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Advokat Johannes Mosimann als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser hat eine Kostennote zwar in Aussicht gestellt, aber nie eingereicht. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Advokat Johannes Mosimann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: