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E-6631/2019

E-6631/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 25. November 1992 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. April 1993 stellte das SEM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) fest, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine hiergegen bei der damaligen Be- schwerdeinstanz (Asylrekurskommission, ARK) am 10. Mai 1993 einge- reichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. März 1994 abgewiesen. Am

23. November 2001 wurde er nach Sri Lanka ausgeschafft. B. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2016 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 20. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte er geltend, im Mai 2002 – nach seiner Rückkehr aus der Schweiz vor rund 15 Jahren – von den Behörden befragt, geschlagen und festgehalten wor- den zu sein. Dann habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (…) gearbeitet, indem er mitgeholfen habe, Kinder einzufangen und zwangsweise den LTTE zwecks Rekrutierung zuzuführen. Aufgrund des Krieges sei er (…) in ein Flüchtlingscamp gegangen. Hiernach habe er von (…) bis zu seiner Ausreise (…) unbehelligt in B._______ im Distrikt C._______ gelebt und als Geschäftsmann im (…) gearbeitet. Im (…) sei er (…) nach D._______ gegangen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Während er dort zwei Strassen weiter einen Freund besucht habe, habe das Criminal Investigation Department (CID) im Elternhaus nach ihm ge- fragt und ihn zur Polizeistation vorgeladen; zudem sei er bei sich zuhause

– ebenfalls in Abwesenheit – gesucht worden. Deshalb sei er schliesslich auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Hierbei habe er seinen eigenen originalen Reisepass verwendet. Seine Frau sei seiner Ausreise (…) sei- netwegen vom CID aufgesucht worden. C. Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Disposi- tivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).

E-6631/2019 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bestätigungsschreibens vom 9. Dezember 2019 sowie einer CD-ROM mit 203 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsge- richt habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die kon- kreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, even- tualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 erhob der Instruktions- richter einen Kostenvorschuss und gab – unter Vorbehalt allfälliger Wech- sel bei Abwesenheiten – den Spruchkörper des Gerichts bekannt; der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingaben vom 3. Januar 2020, 29. Januar 2020 und 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte (Arztberichte vom 23. Ja- nuar 2020 und 22. November 2021) zu den Akten und machte weitere Aus- führungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

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E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.03 und B17/16 F13 ff., F100). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

E-6631/2019 Seite 12 Die Erklärungsversuche vermögen weder anlässlich des jeweils gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass einer BzP nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde zitierte Entscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Derar- tige Widersprüche können ferner auch nicht – wie in der Beschwerde – le- diglich mit einer Konzentrationsschwäche oder deren Nebensächlichkeit erklärt werden. Soweit in der Beschwerde auf die Situation von Christen in Sri Lanka abgestellt wird, ist schliesslich auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Von einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Glaubens ist vorliegend jedenfalls nicht auszugehen.

E. 5 Dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssys- tems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerie- rungssystem vorgenommen. Daran ändert der Umstand nichts, dass vor- liegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters über die Beschwerde befunden wird.

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E. 6 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön- nen.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine mangelhafte Anhörung (Befragungstechnik, Dauer, Übersetzung, Befragungsteam). Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers jedoch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Das protokollierte Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Auch lassen die bei- den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte diesen Schluss nicht zu. Eine Voreingenommenheit der Befragerin ist ebenfalls zu verneinen.

E-6631/2019 Seite 6 Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentli- chen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder un- vollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen und bei abschweifenden Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu be- lehren. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsu- chende Personen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen; die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in welchem seine damaligen Asylgründe abschliessend beurteilt wurden, ist es in casu nicht zu beanstanden, dass ihn die Befragerin aufforderte, insbesondere auf seine neuen Fluchtgründe einzugehen. Folglich ergeben sich aus den Un- terbrechungen auch keine Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Vorgehen. Letzteres lässt sich auch nicht aus der mo- nierten Kürze der Anhörung ableiten (von 9.50 Uhr bis 13.20 Uhr), besteht doch kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung länger dau- ern muss. Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll Hinweise auf Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl. z. B. SEM-Akten B17/16 insb. F114 und S. 16 [Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung]). Die Protokolle lassen ferner keinen Schluss auf eine mangelhafte Übersetzung zu. Die reine Vermutung der Hilfswerksver- tretung – es könne zu Fehlern im Protokoll gekommen sein, die von den Anwesenden nicht entdeckt worden seien – lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Weiter bestätigte er die Vollständigkeit des Protokolls sowie die genaue Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. SEM- Akten B17/16 F1 und S. 15). Bei dem in der Beschwerde zitierten Hand- buch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich im Übrigen um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Ja- nuar 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann überdies aus dem zitierten Urteil D-6075/2019 vom 14. August 2020 ebenfalls nichts zu seinen Guns- ten ableiten, sind doch nach dem Gesagten vorliegend keine vergleichba- ren formellen Mängel zu bejahen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass ge- mäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete

E-6631/2019 Seite 7 Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP noch denjenigen in der Anhörung sind jedoch entsprechende Hinweise zu entnehmen; solche sind auch von seinem Krankheitsbild nicht ableitbar. Die Vorinstanz musste mithin nicht davon ausgehen, dass der Beschwer- deführer aufgrund der erwähnten Inhaftierungen im Jahre 2002 möglicher- weise relevanter geschlechtsspezifischer Nachteile ausgesetzt gewesen sein könnte, die bei der Zusammensetzung des Befragungsteams hätten berücksichtigt werden müssen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rü- gen betreffend die Anhörung insgesamt als offensichtlich unbegründet.

E. 8.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung und die an- gefochtene Verfügung seien nicht durch dieselbe Person durchgeführt be- ziehungsweise verfasst worden. Überdies sieht er das rechtliche Gehör da- rin verletzt, dass die Anhörung (3. Mai 2018) über eineinhalb Jahre nach der BzP (20. Oktober 2016) durchgeführt worden sei. Dass die angefochtene Verfügung nicht durch die gleiche Person verfasst wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, vermag keinen verfahrens- rechtlichen Mangel darzustellen. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt zwar, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Sodann stellt der Zeit- raum von etwas mehr als eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei dem vom Be- schwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine An- sprüche ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Feb- ruar 2022 E. 5.3). Dasselbe trifft für die Medienmitteilung des SEM vom

26. Mai 2014 zu, bei der es sich ebenso wenig um eine justiziable Verfah- renspflicht handelt. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere.

E. 8.3 Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe gewisse Sachverhaltsele- mente (Gesundheitszustand, frühere Vorbringen, Bruder bzw. Verwandte mit Verbindungen zu den LTTE, ursprüngliche Herkunft aus dem Vanni- Gebiet) unerwähnt gelassen beziehungsweise nicht ausreichend abge- klärt, womit sie die Begründungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Ausserdem wird

E-6631/2019 Seite 8 eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowohl in Zu- sammenhang mit der aktuellen Lage in Sri Lanka als auch in Bezug auf Minderheiten moniert. Zudem habe die Vorinstanz nicht thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check darstelle. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder gesundheitliche Beschwer- den substanziiert vorgetragen noch entsprechende Arztberichte einge- reicht; es sind auch keine Meldungen des Zentrumsarztes aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz einzig aufgrund des simplen Hinweises, er sei vergesslich oder seit dem Tod seines Sohnes psychisch angeschlagen, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen oder dies in ihre Erwägungen aufzuneh- men (vgl. SEM-Akten B17/16 F42–F44 und B5/11 Ziff. 8.02). Auf Be- schwerdeebene wurden zwei Arztberichte eingereicht. Auch diese beiden Arztberichte lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sach- verhalt weiterer Abklärung bedarf. Sodann war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die bereits letztinstanzlich beurteilten und insbesondere als un- glaubhaft erkannten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner Rückkehr erneut abzuklären und darzulegen. Es triff zwar zu, dass die Vorinstanz unter dem Punkt der Risikofaktoren den Bruder des Beschwerdeführers unerwähnt liess, was jedoch in casu keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. So hat der Beschwerdeführer in den bei- den vorliegend zu beurteilenden Befragungen keine kämpferischen Tätig- keiten seines Bruders für die LTTE oder vergleichbare familiäre LTTE-Ver- bindungen geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer selber auch nicht geltend machte, wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit eines Bru- ders oder anderer Familienangehöriger bis zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, bestand in dieser Hin- sicht auch keine weitere Abklärungspflicht. Schliesslich ist festzustellen, dass die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni- Gebiet in der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt wurde. Al- leine im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar.

E-6631/2019 Seite 9 Die Vorinstanz setzte sich sodann auch mit der damals aktuellen Lage in Sri Lanka ausreichend auseinander und berücksichtigte unter anderem den damaligen Wahlkampf sowie die Osteranschläge vom 21. April 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerde- führer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwer- deführer verlangt, spricht auch in dieser Hinsicht nicht für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übri- gen aus den angerufenen Urteilen (Urteile des BVGer E-133/2018 vom

E. 9 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: (1) Es seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsse, welchen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 14). (2) Er sei erneut anzuhören, dies durch ein reines Männerteam, das speziell für den Umgang mit schwersttraumatisierten Menschen geschult sei (vgl. Beschwerde S. 59). (3) Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 59). (4) Das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei und welche Daten allgemein auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien (vgl. Beschwerde S. 30 und S. 59).

E. 10.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die Beweisanträge 1 bis 3 gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen (vgl. insb. E. 8) abzuweisen. Es ist auch nicht erforderlich, bei der Vorinstanz die zur Anhörung «intern angelegten Akten» beizuziehen (vgl. Urteil BVGer D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1). Soweit der Beschwerdeführer beantragt (Beweisantrag 4), es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt.

E. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 11.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 12 September 2019 und D-3127/2018 vom 26. September 2019) oder der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Bezüglich der Befürchtung im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Reisepapieren ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber- mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteile des BVGer E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 4.5.2, E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.5.7 m.w.H.). Insgesamt lässt sich weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Verletzung der Begründungspflicht feststellen; die entspre- chenden Rügen gehen ebenfalls fehl. 9. Folglich erweisen sich die formellen Rügen als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbe- gehren Ziffern 2 bis 4). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: (1) Es seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuzie- hen, aus welchen sich ergeben müsse, welchen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 14). (2) Er sei erneut an- zuhören, dies durch ein reines Männerteam, das speziell für den Umgang

E-6631/2019 Seite 10 mit schwersttraumatisierten Menschen geschult sei (vgl. Beschwerde S. 59). (3) Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztbe- richts anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 59). (4) Das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung ei- ner Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei und welche Daten allgemein auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien (vgl. Beschwerde S. 30 und S. 59). 10.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die Beweisanträge 1 bis 3 gestützt auf die Ausführungen in den vor- stehenden Erwägungen (vgl. insb. E. 8) abzuweisen. Es ist auch nicht er- forderlich, bei der Vorinstanz die zur Anhörung «intern angelegten Akten» beizuziehen (vgl. Urteil BVGer D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1). Soweit der Beschwerdeführer beantragt (Beweisantrag 4), es sei abzuklä- ren, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz auf- haltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die erwähnten Perso- nen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt. 11. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 11.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaub- haft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe- sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass- geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden

E-6631/2019 Seite 11 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 12.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Vorab ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachte Unterstützungstätigkeit für die LTTE als unglaubhaft erwiesen hat, was erste Zweifel an dessen Glaub- würdigkeit zulässt. Sodann stützen sich die für den zweiten Ausreiseent- schluss zentralen Suchaktionen ausnahmslos auf Informationen Dritter. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E- 4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Hätten die sri-lankischen Behör- den überdies tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdefüh- rers gehabt, ist davon auszugehen, dass diese in all den Jahren genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, ihn – unabhängig seines Aufenthalt- sortes – persönlich aufzugreifen. Hinzu kommen gravierende Widersprü- che zu wesentlichen Vorbringen. Beispielsweise hat sich der Beschwerde- führer zur Dauer seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE um Jahre wider- sprochen (gemäss BzP knapp drei Jahre vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01, gemäss Anhörung weniger als ein halbes Jahr vgl. SEM-Akten B17/16 F83), womit es den hierauf gestützten Asylvorbringen auch aus diesem Grund an einer glaubhaften Grundlage fehlt; weitere Widersprüche unter- mauern diese Schlussfolgerung (z. B. zur Meldungsstation vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01 und B17/16 F68, zur Informationsperson vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01 und B17/16 F51, zur Identitätskarte SEM-Akten B5/11 Ziff.

E. 12.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver- schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver- bindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan- kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli- chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün- dende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Im Ur- teil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofakto- ren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu

E-6631/2019 Seite 13 lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar- stellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flugha- fen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregisterein- trag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staats- angehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5).

E. 12.3 Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend gemacht. Seine dargelegte Tätigkeit für die LTTE hat sich sowohl im ersten als auch im vorliegenden Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Auf Beschwerdeebene wies er zwar auf finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Familie zugunsten der LTTE sowie auf eine Verbindung eines Bruders mit den LTTE hin. Diese nachgeschobenen familiären Verbindungen zu den LTTE hat er jedoch weder ausrechend substanziiert noch liegen konkrete Hinweise darauf vor, dass er derentwe- gen in der Vergangenheit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen wäre, womit – selbst bei Wahrunterstel- lung – nicht davon auszugehen ist, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellen. Vielmehr machte er geltend, seine Familienangehörigen (namentlich seine Frau, Mutter, Brü- der, Schwestern) würden weiterhin vor Ort leben und – folgt man seinen Angaben in der BzP – er sei 2016 am Flughafen Colombo mit seinem ei- genen Reisepass ausgereist (vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 4.02). Die Ausreise am Flughafen Colombo mit eigenem Reisepass stellt ein wei- teres klares Indiz gegen die Annahme dar, der Name des Beschwerdefüh- rers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen (vgl. zur Situation am Flugha- fen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten a.a.O. E. 8.2). Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die nun zehn Jahre zurückliegenden angeblichen Befragungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz weitere Konse- quenzen nach sich ziehen würden. Andere Risikofaktoren im Sinne der er- wähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht er- sichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar vage geltend, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, vermag diese aber weder zu belegen noch genauer einzugrenzen. Das Bestätigungsschreiben vom

E-6631/2019 Seite 14

9. Dezember 2019, wonach er der E._______ angehören soll, ändert hie- ran nichts. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf solch geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil auszu- gehen. Es bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 12.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichte CD-ROM zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direktem Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo (vgl. hierzu bereits E. 10.2), die ebenfalls nicht auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwer- deführers schliessen lässt. Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seiner ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageein- schätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Gesamtheit der zurück- kehrenden Tamilen christlichen Glaubens keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prä- gend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rück- kehrende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homo- gene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden.

E. 12.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 13 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

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E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-6631/2019 Seite 16 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurück- kehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Sep- tember 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück- kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vor- liegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus densel- ben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro- hen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 14.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-6631/2019 Seite 17 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklun- gen in Sri Lanka. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwer- deführer – der seit 2009 bis zu seiner letzten Ausreise im Jahre 2016 in der Nordprovinz (B._______, Distrikt C._______) lebte – arbeitete bis zu seiner Ausreise erfolgreich mit eigenem Van als Geschäftsmann im (…) (vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 1.17.04 f. und B17/16 F33 ff.). Überdies verfügt er in Sri Lanka sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein intak- tes familiäres Beziehungsnetz (z. B. Mutter, Frau, Geschwister), zu wel- chem er auch aus der Schweiz Kontakt pflegt und auf dessen Hilfe er be- reits zurückgreifen konnte (vgl. z. B. SEM-Akten B5/11 Ziff. 3.01 und B17/16 F29 ff., F94 f.). Gemäss den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten vom 23. Januar 2020 und 22. November 2021 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Herzinsuffizienz (NYHA 1 bis 2: keine bis leichte Einschränkung der Belastbarkeit), einem metabolischen Syn- drom sowie an einem Lendenwirbelsäulensyndrom, wobei keine somati- schen Gründe für eine eingeschränkte Reisefähigkeit vorliegen (vgl. Arzt- bericht des F._______ vom 23. Januar 2020 und Arztbericht der G._______ vom 22. November 2021, S. 3 f.). Aktuellere Arztberichte wur- den nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustel- len ist. In Bezug auf das dargelegte Krankheitsbild ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr

E-6631/2019 Seite 18 zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen me- dizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfü- gen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an; so sind denn auch psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3, D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme – bei Bedarf – auch in Sri Lanka erhältlich ist. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rah- men der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 14.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 14.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6631/2019 Seite 19

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurch- schnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom

E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 3. Januar 2020 geleis- tete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6631/2019 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6631/2019 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 25. November 1992 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. April 1993 stellte das SEM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine hiergegen bei der damaligen Beschwerdeinstanz (Asylrekurskommission, ARK) am 10. Mai 1993 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. März 1994 abgewiesen. Am 23. November 2001 wurde er nach Sri Lanka ausgeschafft. B. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2016 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 20. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte er geltend, im Mai 2002 - nach seiner Rückkehr aus der Schweiz vor rund 15 Jahren - von den Behörden befragt, geschlagen und festgehalten worden zu sein. Dann habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet, indem er mitgeholfen habe, Kinder einzufangen und zwangsweise den LTTE zwecks Rekrutierung zuzuführen. Aufgrund des Krieges sei er (...) in ein Flüchtlingscamp gegangen. Hiernach habe er von (...) bis zu seiner Ausreise (...) unbehelligt in B._______ im Distrikt C._______ gelebt und als Geschäftsmann im (...) gearbeitet. Im (...) sei er (...) nach D._______ gegangen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Während er dort zwei Strassen weiter einen Freund besucht habe, habe das Criminal Investigation Department (CID) im Elternhaus nach ihm gefragt und ihn zur Polizeistation vorgeladen; zudem sei er bei sich zuhause - ebenfalls in Abwesenheit - gesucht worden. Deshalb sei er schliesslich auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Hierbei habe er seinen eigenen originalen Reisepass verwendet. Seine Frau sei seiner Ausreise (...) seinetwegen vom CID aufgesucht worden. C. Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bestätigungsschreibens vom 9. Dezember 2019 sowie einer CD-ROM mit 203 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss und gab - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper des Gerichts bekannt; der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingaben vom 3. Januar 2020, 29. Januar 2020 und 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte (Arztberichte vom 23. Januar 2020 und 22. November 2021) zu den Akten und machte weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen. Daran ändert der Umstand nichts, dass vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters über die Beschwerde befunden wird.

6. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine mangelhafte Anhörung (Befragungstechnik, Dauer, Übersetzung, Befragungsteam). Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Das protokollierte Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Auch lassen die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte diesen Schluss nicht zu. Eine Voreingenommenheit der Befragerin ist ebenfalls zu verneinen. Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen und bei abschweifenden Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsuchende Personen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen; die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in welchem seine damaligen Asylgründe abschliessend beurteilt wurden, ist es in casu nicht zu beanstanden, dass ihn die Befragerin aufforderte, insbesondere auf seine neuen Fluchtgründe einzugehen. Folglich ergeben sich aus den Unterbrechungen auch keine Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Vorgehen. Letzteres lässt sich auch nicht aus der monierten Kürze der Anhörung ableiten (von 9.50 Uhr bis 13.20 Uhr), besteht doch kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung länger dauern muss. Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll Hinweise auf Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl. z. B. SEM-Akten B17/16 insb. F114 und S. 16 [Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung]). Die Protokolle lassen ferner keinen Schluss auf eine mangelhafte Übersetzung zu. Die reine Vermutung der Hilfswerksvertretung - es könne zu Fehlern im Protokoll gekommen sein, die von den Anwesenden nicht entdeckt worden seien - lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Weiter bestätigte er die Vollständigkeit des Protokolls sowie die genaue Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. SEM-Akten B17/16 F1 und S. 15). Bei dem in der Beschwerde zitierten Handbuch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich im Übrigen um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann überdies aus dem zitierten Urteil D-6075/2019 vom 14. August 2020 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind doch nach dem Gesagten vorliegend keine vergleichbaren formellen Mängel zu bejahen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP noch denjenigen in der Anhörung sind jedoch entsprechende Hinweise zu entnehmen; solche sind auch von seinem Krankheitsbild nicht ableitbar. Die Vorinstanz musste mithin nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Inhaftierungen im Jahre 2002 möglicherweise relevanter geschlechtsspezifischer Nachteile ausgesetzt gewesen sein könnte, die bei der Zusammensetzung des Befragungsteams hätten berücksichtigt werden müssen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen betreffend die Anhörung insgesamt als offensichtlich unbegründet. 8.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung und die angefochtene Verfügung seien nicht durch dieselbe Person durchgeführt beziehungsweise verfasst worden. Überdies sieht er das rechtliche Gehör darin verletzt, dass die Anhörung (3. Mai 2018) über eineinhalb Jahre nach der BzP (20. Oktober 2016) durchgeführt worden sei. Dass die angefochtene Verfügung nicht durch die gleiche Person verfasst wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, vermag keinen verfahrensrechtlichen Mangel darzustellen. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt zwar, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Sodann stellt der Zeitraum von etwas mehr als eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.3). Dasselbe trifft für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 zu, bei der es sich ebenso wenig um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere. 8.3 Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe gewisse Sachverhaltselemente (Gesundheitszustand, frühere Vorbringen, Bruder bzw. Verwandte mit Verbindungen zu den LTTE, ursprüngliche Herkunft aus dem Vanni-Gebiet) unerwähnt gelassen beziehungsweise nicht ausreichend abgeklärt, womit sie die Begründungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Ausserdem wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowohl in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Sri Lanka als auch in Bezug auf Minderheiten moniert. Zudem habe die Vorinstanz nicht thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check darstelle. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder gesundheitliche Beschwerden substanziiert vorgetragen noch entsprechende Arztberichte eingereicht; es sind auch keine Meldungen des Zentrumsarztes aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz einzig aufgrund des simplen Hinweises, er sei vergesslich oder seit dem Tod seines Sohnes psychisch angeschlagen, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen oder dies in ihre Erwägungen aufzunehmen (vgl. SEM-Akten B17/16 F42-F44 und B5/11 Ziff. 8.02). Auf Beschwerdeebene wurden zwei Arztberichte eingereicht. Auch diese beiden Arztberichte lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung bedarf. Sodann war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die bereits letztinstanzlich beurteilten und insbesondere als unglaubhaft erkannten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner Rückkehr erneut abzuklären und darzulegen. Es triff zwar zu, dass die Vorinstanz unter dem Punkt der Risikofaktoren den Bruder des Beschwerdeführers unerwähnt liess, was jedoch in casu keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. So hat der Beschwerdeführer in den beiden vorliegend zu beurteilenden Befragungen keine kämpferischen Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE oder vergleichbare familiäre LTTE-Verbindungen geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer selber auch nicht geltend machte, wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit eines Bruders oder anderer Familienangehöriger bis zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, bestand in dieser Hinsicht auch keine weitere Abklärungspflicht. Schliesslich ist festzustellen, dass die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet in der angefochtenen Verfügung ausreichend gewürdigt wurde. Alleine im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. Die Vorinstanz setzte sich sodann auch mit der damals aktuellen Lage in Sri Lanka ausreichend auseinander und berücksichtigte unter anderem den damaligen Wahlkampf sowie die Osteranschläge vom 21. April 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht auch in dieser Hinsicht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus den angerufenen Urteilen (Urteile des BVGer E-133/2018 vom 12. September 2019 und D-3127/2018 vom 26. September 2019) oder der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Bezüglich der Befürchtung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteile des BVGer E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 4.5.2, E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.5.7 m.w.H.). Insgesamt lässt sich weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht feststellen; die entsprechenden Rügen gehen ebenfalls fehl. 9. Folglich erweisen sich die formellen Rügen als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: (1) Es seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsse, welchen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 14). (2) Er sei erneut anzuhören, dies durch ein reines Männerteam, das speziell für den Umgang mit schwersttraumatisierten Menschen geschult sei (vgl. Beschwerde S. 59). (3) Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 59). (4) Das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei und welche Daten allgemein auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien (vgl. Beschwerde S. 30 und S. 59). 10.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die Beweisanträge 1 bis 3 gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen (vgl. insb. E. 8) abzuweisen. Es ist auch nicht erforderlich, bei der Vorinstanz die zur Anhörung «intern angelegten Akten» beizuziehen (vgl. Urteil BVGer D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1). Soweit der Beschwerdeführer beantragt (Beweisantrag 4), es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt. 11. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 11.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 12. 12.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Vorab ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachte Unterstützungstätigkeit für die LTTE als unglaubhaft erwiesen hat, was erste Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit zulässt. Sodann stützen sich die für den zweiten Ausreiseentschluss zentralen Suchaktionen ausnahmslos auf Informationen Dritter. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Hätten die sri-lankischen Behörden überdies tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, ist davon auszugehen, dass diese in all den Jahren genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, ihn - unabhängig seines Aufenthaltsortes - persönlich aufzugreifen. Hinzu kommen gravierende Widersprüche zu wesentlichen Vorbringen. Beispielsweise hat sich der Beschwerdeführer zur Dauer seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE um Jahre widersprochen (gemäss BzP knapp drei Jahre vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01, gemäss Anhörung weniger als ein halbes Jahr vgl. SEM-Akten B17/16 F83), womit es den hierauf gestützten Asylvorbringen auch aus diesem Grund an einer glaubhaften Grundlage fehlt; weitere Widersprüche untermauern diese Schlussfolgerung (z. B. zur Meldungsstation vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01 und B17/16 F68, zur Informationsperson vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 7.01 und B17/16 F51, zur Identitätskarte SEM-Akten B5/11 Ziff. 4.03 und B17/16 F13 ff., F100). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Erklärungsversuche vermögen weder anlässlich des jeweils gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass einer BzP nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde zitierte Entscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Derartige Widersprüche können ferner auch nicht - wie in der Beschwerde - lediglich mit einer Konzentrationsschwäche oder deren Nebensächlichkeit erklärt werden. Soweit in der Beschwerde auf die Situation von Christen in Sri Lanka abgestellt wird, ist schliesslich auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Von einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Glaubens ist vorliegend jedenfalls nicht auszugehen. 12.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 12.3 Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend gemacht. Seine dargelegte Tätigkeit für die LTTE hat sich sowohl im ersten als auch im vorliegenden Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Auf Beschwerdeebene wies er zwar auf finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Familie zugunsten der LTTE sowie auf eine Verbindung eines Bruders mit den LTTE hin. Diese nachgeschobenen familiären Verbindungen zu den LTTE hat er jedoch weder ausrechend substanziiert noch liegen konkrete Hinweise darauf vor, dass er derentwegen in der Vergangenheit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, womit - selbst bei Wahrunterstellung - nicht davon auszugehen ist, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellen. Vielmehr machte er geltend, seine Familienangehörigen (namentlich seine Frau, Mutter, Brüder, Schwestern) würden weiterhin vor Ort leben und - folgt man seinen Angaben in der BzP - er sei 2016 am Flughafen Colombo mit seinem eigenen Reisepass ausgereist (vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 4.02). Die Ausreise am Flughafen Colombo mit eigenem Reisepass stellt ein weiteres klares Indiz gegen die Annahme dar, der Name des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten a.a.O. E. 8.2). Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die nun zehn Jahre zurückliegenden angeblichen Befragungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz weitere Konsequenzen nach sich ziehen würden. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar vage geltend, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, vermag diese aber weder zu belegen noch genauer einzugrenzen. Das Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember 2019, wonach er der E._______ angehören soll, ändert hieran nichts. Bei exilpolitischen Tätigkeiten auf solch geringem Niveau ist praxisgemäss nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Profil auszugehen. Es bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 12.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichte CD-ROM zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direktem Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo (vgl. hierzu bereits E. 10.2), die ebenfalls nicht auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seiner ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen christlichen Glaubens keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden. 12.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

13. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer - der seit 2009 bis zu seiner letzten Ausreise im Jahre 2016 in der Nordprovinz (B._______, Distrikt C._______) lebte - arbeitete bis zu seiner Ausreise erfolgreich mit eigenem Van als Geschäftsmann im (...) (vgl. SEM-Akten B5/11 Ziff. 1.17.04 f. und B17/16 F33 ff.). Überdies verfügt er in Sri Lanka sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (z. B. Mutter, Frau, Geschwister), zu welchem er auch aus der Schweiz Kontakt pflegt und auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte (vgl. z. B. SEM-Akten B5/11 Ziff. 3.01 und B17/16 F29 ff., F94 f.). Gemäss den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten vom 23. Januar 2020 und 22. November 2021 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Herzinsuffizienz (NYHA 1 bis 2: keine bis leichte Einschränkung der Belastbarkeit), einem metabolischen Syndrom sowie an einem Lendenwirbelsäulensyndrom, wobei keine somatischen Gründe für eine eingeschränkte Reisefähigkeit vorliegen (vgl. Arztbericht des F._______ vom 23. Januar 2020 und Arztbericht der G._______ vom 22. November 2021, S. 3 f.). Aktuellere Arztberichte wurden nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. In Bezug auf das dargelegte Krankheitsbild ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an; so sind denn auch psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3, D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme - bei Bedarf - auch in Sri Lanka erhältlich ist. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 14.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 14.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 3. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Michal Koebel Versand: