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E-1204/2020

E-1204/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Juli 2019 sowie am 11. September 2019 fanden die Anhörungen statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ / Distrikt Jaffna / Nordprovinz. Sein Bruder sei ein hochrangiges Mitglied der Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zur Leibgarde des damali- gen Anführers der LTTE, Velupillai Prabhakarans, gehört. Sein Bruder sei nach dem Krieg noch einige Male in das Elternhaus gekommen und im Jahr 20(…) verschwunden. Sein Vater habe ebenfalls mit den LTTE sym- pathisiert. Er, der Beschwerdeführer, habe mit vierzehn oder fünfzehn Jah- ren bei der Reinigung der Märtyrerfriedhöfe geholfen und sonstige kleine Arbeiten übernommen. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien mehrmals zu ihm nachhause gekommen, um die Eltern zu ver- hören und Fragen über den Aufenthaltsort des verschollenen Bruders zu stellen. Im Jahr 2011 sei er auf dem Nachhauseweg nach seinem Bruder gefragt und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen der Probleme sei er im selben Jahr nach Colombo gegangen, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Doch auch in seiner Abwesenheit seien seine Eltern vom CID behelligt worden, welche nach dem Bruder und nach ihm gefragt hätten. Die Eltern hätten geantwortet, er, der Beschwerdeführer, sei ins Ausland gegangen. Im Jahr 2015 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo es im (…) zu einem Vorfall gekommen sei. Zwei Militärangehörige und zwei An- gehörige des CID seien aufgrund eines anonymen Briefes, welcher sein Vater zuvor erhalten und deswegen eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, bei ihm zuhause vorbeigekommen. Dabei habe sein Vater sich über die Behörde beschwert, infolgedessen es zu einer Auseinandersetzung ge- kommen sei, anlässlich derer sein Vater geschlagen worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe interveniert und dabei einen Beamten gestossen, worauf auch er geschlagen worden sei. Zudem sei er nach seinem Bruder und nach seinem Aufenthalt in Colombo gefragt worden und es sei sein Telefon konfisziert worden. Im Jahr 2016 habe ein Schlepper für ihn ein Visum für Indien organisiert, worauf er am (…) 2016 ebendahin gereist sei. Da sein Visum abgelaufen sei, habe er nicht nach Grossbritannien weiter- reisen können und sei am (…) 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er am Flughafen Colombo während zirka zwei Stunden verhört und nach dem Grund seiner Indienreise sowie nach seinem Bruder befragt worden sei. Dabei sei er angewiesen worden, sich am (…) 2016 im C._______-Camp

E-1204/2020 Seite 3 zu melden, wo er wiederum gefragt worden sei, warum er nach Indien ge- reist sei, ob er ausgereist sei, um seinen Bruder zu besuchen, und ob er vorhabe, die LTTE wiederzubeleben. Er habe aber nichts über seinen Bru- der zu sagen gewusst, worauf er geschlagen worden sei. Insbesondere sei diejenige Person, welche er im (…) 2015 gestossen habe, anwesend ge- wesen. Man habe ihm gesagt, dass er sein Dorf nicht hätte verlassen dür- fen. Das Verhör habe zirka vier Stunden gedauert. Sein Onkel und der Frie- densrichter seien ebenfalls anwesend gewesen und hätten sich für seine Freilassung eingesetzt, anlässlich derer ihm beschieden worden sei, dass man ihn im nächsten Monat wieder aufbieten werde. Zudem habe eine Per- son seinem Onkel und dem Friedensrichter mitgeteilt, dass diejenige Per- son, welche er, der Beschwerdeführer, im (…) 2015 gestossen habe, noch immer wütend auf ihn sei. Er sei in derselben Nacht aufgebrochen. In Co- lombo habe er erfahren, dass sich die Personen aus dem C._______- Camp nach ihm erkundigt hätten und ihn hätten verhören wollen. Am (…) Juli 2016 sei er mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist, die Einreise in die Schweiz sei am 6. Januar 2017 erfolgt. Im Nachgang zu seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Haus eines von drei Häusern in B._______ gewesen sei, welche im Zusammenhang mit den Anschlägen im April 2019 kontrolliert worden seien. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer vier Do- kumente, welche seine Ausbildung in Colombo dokumentieren, eine Be- stätigung eines Parlamentsmitglieds, eine Bestätigung des Friedensrich- ters, zwei Dokumente im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Prob- lemen seines Vaters sowie Kopien zweier Fotos, auf denen sein Bruder anlässlich einer Pressekonferenz hinter Prabhakaran stehend abgebildet ist, zu den Akten. Im Weiteren reichte er auch seinen Geburtsschein sowie Kopien der Identitätskarte und die erste Seite seines Reisepasses ein. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm

E-1204/2020 Seite 4 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Zudem beantragt er, es sei hinsichtlich der Wegweisung, des Wegwei- sungsvollzugs sowie des Ausweises N die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und die unterzeichnete Person als unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente ein: – Angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020 in Kopie – Vier Briefe vom 22. / 23. / 24. / 25. Februar 2020, inklusive deren Über- setzungen auf Englisch – Bestätigung eines Arztes mit Beilage aus Sri Lanka vom 15. Februar 2020 – Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 18. Februar 2020 – Vollmacht D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Ge- such um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Rechtsanwalt François Gillard als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. E. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. F. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 30. August 2021 das Ge- richt um Auskunft über den Verfahrensstand und um Akteneinsicht respek- tive um Auskunft über das korrekte Vorgehen betreffend Akteneinsicht. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 beantwortete die Instrukti- onsrichterin die Verfahrensstandanfrage, wies darauf hin, dass sich die Ak- ten im Beschwerdeverfahren in der Beschwerdeschrift vom 28. Februar

E-1204/2020 Seite 5 2020 (mit Beilagen) und der Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 er- schöpfen würden und diese beiden Aktenstücke sich bereits im Besitz des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters befänden. Im Wei- teren könne um eine Kopie der genau bezeichneten Aktenstücke aber auch kostenpflichtig beim Bundesverwaltungsgericht ersucht werden. Zudem machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass ein Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten beim SEM einzureichen sei. G. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein: – E._______ – F._______ – G._______ – E._______ – E._______ – H._______ H. Am 2. März 2022 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von E._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 26. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei- ben seiner Mutter und fünf Seiten mit Fotos betreffend eine Hausdurchsu- chung ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1204/2020 Seite 6 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, hinsichtlich der Wegweisung, des Weg- weisungsvollzugs sowie des Ausweises N sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1204/2020 Seite 7

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es versäumt, die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der sri-lankischen Minderheit zu berücksichtigen. Es seien weder die Auswirkungen der Terroranschläge vom 21. April 2019 in Colombo, noch der Vorfall vom 25. November 2019, bei welchem eine sri-lankische Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft von fünf Männern des CID entführt worden sei, in der angefochtenen Verfügung

E-1204/2020 Seite 8 berücksichtigt worden. Das Gericht hält diesbezüglich fest, dass in der an- gefochtenen Verfügung unter Ziffer II. auf Seite 6 und 7 ausführlich auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka eingegangen wird, insbesondere wird unter derselben Ziffer auf Seite 5 und 7 auf den Terroranschlag vom 21. Ap- ril 2019 Bezug genommen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Vorfall vom 25. November 2019 einen persönlichen Bezug zu ihm gehabt haben soll.

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine gewisse Gedächtnisschwäche geltend machte, ist festzuhalten, dass lediglich im Arztbericht vom (…) (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 5 Beilage 4) unter dem Titel «Beurteilung», nicht unter dem Titel «Diagnose», erwähnt wird, dass eine Gedächtnisstörung vorliege und diese am ehesten im Zusammenhang mit der Stimmungslage und dem schlechten Schlaf zu werten sei. In der Beurteilung im vorangehenden Arztbericht E._______ (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 5) wird lediglich eine (…) festgestellt, eine Ge- dächtnisstörung wird nicht erwähnt. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise auf eine diagnostizierte Gedächtnisschwäche. Der Beschwerdefüh- rer hat mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG diesbe- züglich weder im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärzt- liche Berichte eingereicht. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren diverse Arztberichte be- züglich anderer gesundheitlicher Beschwerden ([…]) einreichte. Dem Arzt- bericht vom (…) (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (…) leide. Eine Gedächtnisschwäche ergibt sich auch daraus nicht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhängig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhörenden Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Anlässlich der ersten Anhörung vom 12. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand auch lediglich aus, er mache sich Sorgen, es gehe ihm nicht gut (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A25 Q15). Anlässlich der zweiten Anhörung vom 11. September 2019 führte er aus, er leide psy- chisch, könne nicht essen und schlafen und zittere manchmal (vgl. SEM- act. A29 Q4). Den beiden Anhörungsprotokollen lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwer- deführer hätte sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Ob und in welchem Ausmass bereits im Zeitpunkt der Befragungen im Jahre 2019

E-1204/2020 Seite 9 eine psychische Beeinträchtigung vorlag und inwiefern sie sich damals tat- sächlich auf sein Aussageverhalten auswirkte, ist retrospektiv nur schwer einzuschätzen. Es kann aufgrund der Befragungsprotokolle jedoch nicht festgestellt werden, er hätte beim Verbalisieren seiner Gedanken Mühe ge- habt oder der Befragung nicht folgen können beziehungsweise die ihm ge- stellten Fragen nicht verstanden. Sodann stellte auch die an den damali- gen Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung keine Auffälligkeiten in Bezug auf das (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers fest (vgl. SEM-act. A25 und A29, jeweils Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertre- tung). Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine allenfalls bereits im Jahre 2019 befragungsrelevante psychi- sche Beeinträchtigung konkret – insbesondere auf welche Vorbringen – ausgewirkt haben soll. Auch wenn bis zu einem gewissen Grad nachvoll- ziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine solche Darlegung im Nach- hinein schwerfallen dürfte, vermag dies im Ergebnis nichts an der ihn tref- fenden Beweislast (vgl. Art. 7 AsylG) zu ändern. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungszeitpunkt eine psychi- sche Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, welche es ihm verunmög- licht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgebrachte unter dem As- pekt des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs als nicht begründet. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Asylge- such abgelehnt hat.

E. 4.4 Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-1204/2020 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwar- ten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in den Jahren 2011, 2015 und 2016 zu seinem Bruder befragt worden zu sein. Hinsichtlich dieser Vorfälle würden aber konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Ver- folgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So lasse der Umstand, dass er im Jahr 2011 und 2015 nicht ins Camp mitgenommen worden respektive im (…) und (…) 2016 nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden ein persönliches Inte- resse an ihm gehabt hätten. Im (…) 2016 sei dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen worden, die LTTE wiederbeleben zu wollen, es seien aber in der Folge keine behördlichen Massnahmen diesbezüglich angeordnet oder durchgeführt worden. Auch die geltend gemachten Verhöre seien von ihrer

E-1204/2020 Seite 11 Art und Intensität her nicht geeignet, die Asylrelevanz zu begründen. Zu- dem sei angesichts der Tatsache, dass sein Bruder bereits im Jahr 2010 verschollen sei, nicht von einem erhöhten Interesse der sri-lankischen Be- hörden am Beschwerdeführer auszugehen, welches bis heute andauere. Dass es sich beim Beweggrund des CID, den Beschwerdeführer im (…) 2016 ins C._______-Camp vorzuladen, um ein persönliches Motiv – näm- lich Rache – gehandelt habe, vermöge an den vorinstanzlichen Erwägun- gen nichts zu ändern, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt habe respektive, dass eine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung vorliege. Vor diesem Hintergrund müsse das Ereignis vom (…) 2016, anlässlich dessen er nebst dem Verhör misshandelt worden sei und Schmerzen erlitten habe, als abgeschlossenes Ereignis betrachtet werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es in Bezug auf die Vorla- dung, nach welcher der Beschwerdeführer sich am (…) 2016 im Camp hätte einfinden müssen, Widersprüche im Aussageverhalten gebe, welche er nicht aufzulösen vermocht habe. Unter dem Aspekt der Rückkehr nach Sri Lanka hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass es möglich sei, bei einer solchen befragt zu werden, diese Befragung nehme aber kein asylrelevantes Ausmass an, was auch die Einreise und Reintegration des Beschwerdeführers nach seinem Auf- enthalt in Indien belege. Hinsichtlich der Terroranschläge vom 21. April 2019 habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, einen persönlichen Konnex zu diesen herzustellen. Er habe zwar dargelegt, dass sein Haus in B._______ damals kontrolliert worden sei, den Akten sei aber nicht zu ent- nehmen, dass diese Kontrollen weiterreichende Massnahmen nach sich gezogen hätten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz habe vorgebracht, er habe die Polizei nicht um Hilfe ersucht, es sei aber festzuhalten, dass das CID und die Polizei in Sri Lanka eng zusammenarbeiten würden und es somit nicht möglich sei, vorliegend von der Polizei Schutz zu erhalten. Zu- dem habe die Vorinstanz ausgeführt, es handle sich um eine lediglich lo- kale Verfolgung, er könne somit in einen anderen Landesteil umziehen. Dies sei aber nicht möglich, da das CID eine Geheimpolizei sei, welche im ganzen Land und nicht nur lokal tätig sei. Die Vorinstanz bringe ferner vor, seine Vorbringen seien vage und nicht detailliert. Hierzu sei auf seine psy- chischen Probleme hinzuweisen, welche teilweise zu unpräzisen Antwor- ten geführt hätten und insbesondere durch die tragischen Ereignisse, wie die Befragung durch das CID am (…) 2016, ausgelöst worden seien. Unter

E-1204/2020 Seite 12 Berücksichtigung seiner psychischen Probleme seien seine Vorbringen als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Hinsichtlich einer Rückkehr führt er aus, es handle sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE und als solcher verfüge er über ein Risikoprofil, wel- ches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken würde. Zudem sei er seit fast drei Jahren landesabwesend, was ebenfalls ein Risikofaktor darstelle.

E. 7.01 auf Seite 7 in freier Rede aus, dass er am (…) 2016 wieder im Camp hätte erscheinen müssen. Anlässlich der zweiten Befragung legte er seine Verfolgungssituation dar, erwähnte dabei aber nicht, dass er dasjenige Da- tum, welches er anlässlich der BzP genannt hat, nämlich der (…) 2016, errechnet habe. Vielmehr führte er aus, dass er vielleicht im Folgemonat aufgeboten werden würde. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den besagten Widerspruch zu klären. Die Ausführungen hinsichtlich der diesbezüglichen Vorladung ins Camp erfül- len daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist.

E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, sowie sein weiteres Vorbringen, die Vorinstanz habe die Verfolgung als lediglich lokal qualifiziert und es sei dem Be- schwerdeführer zuzumuten, in einen anderen Landesteil umzuziehen, ak- tenwidrig sind, da sich diesbezügliche Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht finden lassen. Auf diese Vorbringen wird daher nicht weiter eingegangen. Im Weiteren ist festzustellen, dass es in der Beschwerde an einer substan- tiierten Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz fehlt. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen sind vielmehr darauf be- schränkt, das von der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich und un- glaubhaft qualifizierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers anläss- lich der Anhörungen mit seinen psychischen Problemen zu erklären versu- chen.

E. 7.3 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers hin- sichtlich der erneuten Vorladung durch das CID zu Recht als widersprüch- lich. Es gehe aus seinen Vorbringen anlässlich der BzP hervor, dass die Behörde nach seiner Entlassung zu ihm nachhause gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er sich am (…) 2016 im Camp einzufinden habe. Er habe daraufhin Angst gehabt, zuhause zu bleiben, und sei stattdessen nach Colombo gegangen (SEM-act. A5 S. 7). Anlässlich der vertieften An- hörung habe er aber vorgebracht, die Behörden hätten ihm anlässlich der Freilassung gesagt, sie würden ihn vielleicht im folgenden Monat wieder

E-1204/2020 Seite 13 herbeirufen. Aus diesem Grund sei er am Tag seiner Freilassung nach Co- lombo gereist (unter Verweis auf SEM-act. A25 S. 9). Ferner ergibt sich aus dem Protokoll, die Behörden seien zu seinen Eltern nachhause gegangen und hätten diese gefragt, wo er sei, worauf diese geantwortet hätten, sie würden ihn zur Befragung mitnehmen, wenn er da sei (unter Verweis auf SEM-act. A25 S. 10). Die Vorinstanz gab anlässlich der zweiten Anhörung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, den Widerspruch zwischen den Vorbringen an der BzP und denjenigen an der zweiten Anhörung aufzulö- sen. Hierbei führte er aus, er habe das Datum selber ausgerechnet, da er gehört habe, wie jemand gesagt habe, dass es der nächste Monat sein könne, in welchem er zu erscheinen habe (vgl. SEM-act. A25 Q84). Mit dieser Erklärung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch in seinen Vorbringen zu beseitigen. So führte er anlässlich der BzP in Ziffer

E. 7.4 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erkundigun- gen des CID nach dem Bruder des Beschwerdeführers in den Jahren 2011, 2015 und 2016 eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge- fahr im Zeitpunkt der Ausreise nicht begründen könne. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Den Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bei seinen Befragungen durch das CID geschlagen und gefoltert worden (unter Verweis auf das Protokoll der ersten Anhörung, Seite 9), ist zu ent- gegnen, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltskomplex zu Recht als ab- geschlossen beurteilte und richtigerweise feststellte, dass diesem das Wegstossen des CID-Beamten durch den Beschwerdeführer anlässlich des Besuches im (…) 2015 zugrunde lag. Aus dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das diesbezügliche Motiv – nämlich Rache – vorliegend keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz aufweist. Auch dasjenige Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er habe während der Besuche des Militärs und des CID bei ihm im Dorf Gewalt erlitten (unter Verweis auf das Protokoll der ersten Anhörung,

E-1204/2020 Seite 14 Seite 8), ist unbegründet. Dem genannten Protokollabschnitt ist zu entneh- men, dass der Vater des Beschwerdeführers tätlich angegriffen worden sei und der Beschwerdeführer daraufhin den CID-Beamten weggestossen habe. Die gewaltsame Reaktion der CID-Beamten ist daher im Angriff des Beschwerdeführers begründet, weshalb ebenfalls nicht von einem flücht- lingsrechtlichen Motiv auszugehen ist. Aus den Akten sind im Weiteren keine weitergehenden Konsequenzen ersichtlich, welche eine Intensität aufweisen würden, um flüchtlingsrechtlich relevant sein zu können. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Briefe nichts, da diese als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müssen und entsprechend nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Aufgrund des Gesagten lag keine begründete Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise vor.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi- kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna- tionale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sicht- bare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies be- deute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih- rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er- wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 8.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vor- gehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be- hörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerde- führer erfüllt aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den LTTE zwar

E-1204/2020 Seite 15 einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Refe- renzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Okto- ber 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Diesbe- züglich ist nämlich festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 verschwunden ist und es seitdem zu keinem aktenkun- digen Kontakt zum Beschwerdeführer mehr gekommen ist. Auch aus den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Das undatierte Schreiben von I._______, der Mutter des Beschwerdeführers, muss als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden und ist daher nur von geringem Beweiswert. Die eingereichten Fo- tos sollen eine Hausdurchsuchung bei den Eltern des Beschwerdeführers zeigen. Die lediglich von Hand datierten respektive undatierten Fotos ver- mögen jedoch nicht, die Suche des CID nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern glaubhaft zu machen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.

E. 8.4 Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am

26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell er- höhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im in E. 8.2 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsiden- ten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt,

E-1204/2020 Seite 16 zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Akti- visten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschen- rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er be- streitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Prä- sident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weite- ren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Mahinda Rajapaksa trat am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle der Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurück. Am 12. Mai 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Pre- mierminister vereidigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Ver- änderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen auf- merksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuie- rung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausge- setzt waren (vgl. das in E. 8.2 genannte Referenzurteil, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwech- sel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prü- fen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsident- schaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer besteht auch hier nicht. Es ist – auch unter Berück- sichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszuge- hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1204/2020 Seite 17

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-1204/2020 Seite 18 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine kon- kreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön- lich gefährdet wäre.

E. 10.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig er- scheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E-1204/2020 Seite 19

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Da- ran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende an- gespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischen- zeitlich erneute Akzentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er verfügt über ein Diplom als J._______, ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Gemäss seinen Ausführungen würden seine Eltern in B._______ leben. Er habe ein (…) Praktikum in Colombo absolviert und habe anschliessend in Jaffna als (…) gearbeitet. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein familiäres Beziehungsnetz vorhan- den sowie eine berufliche Wiedereingliederung zumutbar. Der Beschwerdeführer gab diverse Arztberichte zu den Akten. (…). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum

E-1204/2020 Seite 20 Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehen- den Ausführungen nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jah- ren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychi- sche Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adä- quat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom

6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme auch in Sri Lanka erhältlich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Um- stand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer all- fälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvoll- zug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Mass- nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen wer- den können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt wer- den kann. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksich- tigung der obengenannten Referenzurteile auch in individueller Hinsicht als zumutbar, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermö- gen daran nichts ändern.

E. 10.3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus ver- fügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen

E-1204/2020 Seite 21 Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug – angesichts ihres vorüberge- henden Charakters – nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instrukti- onsverfügung vom 10. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen und es sind keine massgeblichen Änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich, weshalb auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesver- waltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zu- verlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Ge- samtaufwand ist auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1204/2020 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 2’400.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1204/2020 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maître François Gillard, avocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Juli 2019 sowie am 11. September 2019 fanden die Anhörungen statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ / Distrikt Jaffna / Nordprovinz. Sein Bruder sei ein hochrangiges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zur Leibgarde des damaligen Anführers der LTTE, Velupillai Prabhakarans, gehört. Sein Bruder sei nach dem Krieg noch einige Male in das Elternhaus gekommen und im Jahr 20(...) verschwunden. Sein Vater habe ebenfalls mit den LTTE sympathisiert. Er, der Beschwerdeführer, habe mit vierzehn oder fünfzehn Jahren bei der Reinigung der Märtyrerfriedhöfe geholfen und sonstige kleine Arbeiten übernommen. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien mehrmals zu ihm nachhause gekommen, um die Eltern zu verhören und Fragen über den Aufenthaltsort des verschollenen Bruders zu stellen. Im Jahr 2011 sei er auf dem Nachhauseweg nach seinem Bruder gefragt und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen der Probleme sei er im selben Jahr nach Colombo gegangen, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Doch auch in seiner Abwesenheit seien seine Eltern vom CID behelligt worden, welche nach dem Bruder und nach ihm gefragt hätten. Die Eltern hätten geantwortet, er, der Beschwerdeführer, sei ins Ausland gegangen. Im Jahr 2015 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo es im (...) zu einem Vorfall gekommen sei. Zwei Militärangehörige und zwei Angehörige des CID seien aufgrund eines anonymen Briefes, welcher sein Vater zuvor erhalten und deswegen eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, bei ihm zuhause vorbeigekommen. Dabei habe sein Vater sich über die Behörde beschwert, infolgedessen es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, anlässlich derer sein Vater geschlagen worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe interveniert und dabei einen Beamten gestossen, worauf auch er geschlagen worden sei. Zudem sei er nach seinem Bruder und nach seinem Aufenthalt in Colombo gefragt worden und es sei sein Telefon konfisziert worden. Im Jahr 2016 habe ein Schlepper für ihn ein Visum für Indien organisiert, worauf er am (...) 2016 ebendahin gereist sei. Da sein Visum abgelaufen sei, habe er nicht nach Grossbritannien weiterreisen können und sei am (...) 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er am Flughafen Colombo während zirka zwei Stunden verhört und nach dem Grund seiner Indienreise sowie nach seinem Bruder befragt worden sei. Dabei sei er angewiesen worden, sich am (...) 2016 im C._______-Camp zu melden, wo er wiederum gefragt worden sei, warum er nach Indien gereist sei, ob er ausgereist sei, um seinen Bruder zu besuchen, und ob er vorhabe, die LTTE wiederzubeleben. Er habe aber nichts über seinen Bruder zu sagen gewusst, worauf er geschlagen worden sei. Insbesondere sei diejenige Person, welche er im (...) 2015 gestossen habe, anwesend gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er sein Dorf nicht hätte verlassen dürfen. Das Verhör habe zirka vier Stunden gedauert. Sein Onkel und der Friedensrichter seien ebenfalls anwesend gewesen und hätten sich für seine Freilassung eingesetzt, anlässlich derer ihm beschieden worden sei, dass man ihn im nächsten Monat wieder aufbieten werde. Zudem habe eine Person seinem Onkel und dem Friedensrichter mitgeteilt, dass diejenige Person, welche er, der Beschwerdeführer, im (...) 2015 gestossen habe, noch immer wütend auf ihn sei. Er sei in derselben Nacht aufgebrochen. In Colombo habe er erfahren, dass sich die Personen aus dem C._______-Camp nach ihm erkundigt hätten und ihn hätten verhören wollen. Am (...) Juli 2016 sei er mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist, die Einreise in die Schweiz sei am 6. Januar 2017 erfolgt. Im Nachgang zu seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Haus eines von drei Häusern in B._______ gewesen sei, welche im Zusammenhang mit den Anschlägen im April 2019 kontrolliert worden seien. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer vier Dokumente, welche seine Ausbildung in Colombo dokumentieren, eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds, eine Bestätigung des Friedensrichters, zwei Dokumente im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen seines Vaters sowie Kopien zweier Fotos, auf denen sein Bruder anlässlich einer Pressekonferenz hinter Prabhakaran stehend abgebildet ist, zu den Akten. Im Weiteren reichte er auch seinen Geburtsschein sowie Kopien der Identitätskarte und die erste Seite seines Reisepasses ein. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem beantragt er, es sei hinsichtlich der Wegweisung, des Wegweisungsvollzugs sowie des Ausweises N die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnete Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente ein:

- Angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020 in Kopie

- Vier Briefe vom 22. / 23. / 24. / 25. Februar 2020, inklusive deren Übersetzungen auf Englisch

- Bestätigung eines Arztes mit Beilage aus Sri Lanka vom 15. Februar 2020

- Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 18. Februar 2020

- Vollmacht D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Rechtsanwalt François Gillard als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. E. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. F. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 30. August 2021 das Gericht um Auskunft über den Verfahrensstand und um Akteneinsicht respektive um Auskunft über das korrekte Vorgehen betreffend Akteneinsicht. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage, wies darauf hin, dass sich die Akten im Beschwerdeverfahren in der Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 (mit Beilagen) und der Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 erschöpfen würden und diese beiden Aktenstücke sich bereits im Besitz des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters befänden. Im Weiteren könne um eine Kopie der genau bezeichneten Aktenstücke aber auch kostenpflichtig beim Bundesverwaltungsgericht ersucht werden. Zudem machte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten beim SEM einzureichen sei. G. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein:

- E._______

- F._______

- G._______

- E._______

- E._______

- H._______ H. Am 2. März 2022 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von E._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 26. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter und fünf Seiten mit Fotos betreffend eine Hausdurchsuchung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, hinsichtlich der Wegweisung, des Wegweisungsvollzugs sowie des Ausweises N sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es versäumt, die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der sri-lankischen Minderheit zu berücksichtigen. Es seien weder die Auswirkungen der Terroranschläge vom 21. April 2019 in Colombo, noch der Vorfall vom 25. November 2019, bei welchem eine sri-lankische Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft von fünf Männern des CID entführt worden sei, in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Das Gericht hält diesbezüglich fest, dass in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II. auf Seite 6 und 7 ausführlich auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka eingegangen wird, insbesondere wird unter derselben Ziffer auf Seite 5 und 7 auf den Terroranschlag vom 21. April 2019 Bezug genommen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Vorfall vom 25. November 2019 einen persönlichen Bezug zu ihm gehabt haben soll. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine gewisse Gedächtnisschwäche geltend machte, ist festzuhalten, dass lediglich im Arztbericht vom (...) (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 5 Beilage 4) unter dem Titel «Beurteilung», nicht unter dem Titel «Diagnose», erwähnt wird, dass eine Gedächtnisstörung vorliege und diese am ehesten im Zusammenhang mit der Stimmungslage und dem schlechten Schlaf zu werten sei. In der Beurteilung im vorangehenden Arztbericht E._______ (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 5) wird lediglich eine (...) festgestellt, eine Gedächtnisstörung wird nicht erwähnt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine diagnostizierte Gedächtnisschwäche. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG diesbezüglich weder im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärztliche Berichte eingereicht. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren diverse Arztberichte bezüglich anderer gesundheitlicher Beschwerden ([...]) einreichte. Dem Arztbericht vom (...) (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. Eine Gedächtnisschwäche ergibt sich auch daraus nicht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhängig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhörenden Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Anlässlich der ersten Anhörung vom 12. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand auch lediglich aus, er mache sich Sorgen, es gehe ihm nicht gut (unter Verweis auf die Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A25 Q15). Anlässlich der zweiten Anhörung vom 11. September 2019 führte er aus, er leide psychisch, könne nicht essen und schlafen und zittere manchmal (vgl. SEM-act. A29 Q4). Den beiden Anhörungsprotokollen lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwerdeführer hätte sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Ob und in welchem Ausmass bereits im Zeitpunkt der Befragungen im Jahre 2019 eine psychische Beeinträchtigung vorlag und inwiefern sie sich damals tatsächlich auf sein Aussageverhalten auswirkte, ist retrospektiv nur schwer einzuschätzen. Es kann aufgrund der Befragungsprotokolle jedoch nicht festgestellt werden, er hätte beim Verbalisieren seiner Gedanken Mühe gehabt oder der Befragung nicht folgen können beziehungsweise die ihm gestellten Fragen nicht verstanden. Sodann stellte auch die an den damaligen Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung keine Auffälligkeiten in Bezug auf das (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers fest (vgl. SEM-act. A25 und A29, jeweils Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine allenfalls bereits im Jahre 2019 befragungsrelevante psychische Beeinträchtigung konkret - insbesondere auf welche Vorbringen - ausgewirkt haben soll. Auch wenn bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine solche Darlegung im Nachhinein schwerfallen dürfte, vermag dies im Ergebnis nichts an der ihn treffenden Beweislast (vgl. Art. 7 AsylG) zu ändern. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungszeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, welche es ihm verunmöglicht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgebrachte unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs als nicht begründet. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.4 Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in den Jahren 2011, 2015 und 2016 zu seinem Bruder befragt worden zu sein. Hinsichtlich dieser Vorfälle würden aber konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So lasse der Umstand, dass er im Jahr 2011 und 2015 nicht ins Camp mitgenommen worden respektive im (...) und (...) 2016 nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden ein persönliches Interesse an ihm gehabt hätten. Im (...) 2016 sei dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen worden, die LTTE wiederbeleben zu wollen, es seien aber in der Folge keine behördlichen Massnahmen diesbezüglich angeordnet oder durchgeführt worden. Auch die geltend gemachten Verhöre seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, die Asylrelevanz zu begründen. Zudem sei angesichts der Tatsache, dass sein Bruder bereits im Jahr 2010 verschollen sei, nicht von einem erhöhten Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen, welches bis heute andauere. Dass es sich beim Beweggrund des CID, den Beschwerdeführer im (...) 2016 ins C._______-Camp vorzuladen, um ein persönliches Motiv - nämlich Rache - gehandelt habe, vermöge an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt habe respektive, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Vor diesem Hintergrund müsse das Ereignis vom (...) 2016, anlässlich dessen er nebst dem Verhör misshandelt worden sei und Schmerzen erlitten habe, als abgeschlossenes Ereignis betrachtet werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es in Bezug auf die Vorladung, nach welcher der Beschwerdeführer sich am (...) 2016 im Camp hätte einfinden müssen, Widersprüche im Aussageverhalten gebe, welche er nicht aufzulösen vermocht habe. Unter dem Aspekt der Rückkehr nach Sri Lanka hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass es möglich sei, bei einer solchen befragt zu werden, diese Befragung nehme aber kein asylrelevantes Ausmass an, was auch die Einreise und Reintegration des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthalt in Indien belege. Hinsichtlich der Terroranschläge vom 21. April 2019 habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, einen persönlichen Konnex zu diesen herzustellen. Er habe zwar dargelegt, dass sein Haus in B._______ damals kontrolliert worden sei, den Akten sei aber nicht zu entnehmen, dass diese Kontrollen weiterreichende Massnahmen nach sich gezogen hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz habe vorgebracht, er habe die Polizei nicht um Hilfe ersucht, es sei aber festzuhalten, dass das CID und die Polizei in Sri Lanka eng zusammenarbeiten würden und es somit nicht möglich sei, vorliegend von der Polizei Schutz zu erhalten. Zudem habe die Vorinstanz ausgeführt, es handle sich um eine lediglich lokale Verfolgung, er könne somit in einen anderen Landesteil umziehen. Dies sei aber nicht möglich, da das CID eine Geheimpolizei sei, welche im ganzen Land und nicht nur lokal tätig sei. Die Vorinstanz bringe ferner vor, seine Vorbringen seien vage und nicht detailliert. Hierzu sei auf seine psychischen Probleme hinzuweisen, welche teilweise zu unpräzisen Antworten geführt hätten und insbesondere durch die tragischen Ereignisse, wie die Befragung durch das CID am (...) 2016, ausgelöst worden seien. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Probleme seien seine Vorbringen als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Hinsichtlich einer Rückkehr führt er aus, es handle sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE und als solcher verfüge er über ein Risikoprofil, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken würde. Zudem sei er seit fast drei Jahren landesabwesend, was ebenfalls ein Risikofaktor darstelle. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, sowie sein weiteres Vorbringen, die Vorinstanz habe die Verfolgung als lediglich lokal qualifiziert und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in einen anderen Landesteil umzuziehen, aktenwidrig sind, da sich diesbezügliche Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht finden lassen. Auf diese Vorbringen wird daher nicht weiter eingegangen. Im Weiteren ist festzustellen, dass es in der Beschwerde an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz fehlt. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen sind vielmehr darauf beschränkt, das von der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich und unglaubhaft qualifizierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen mit seinen psychischen Problemen zu erklären versuchen. 7.3 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erneuten Vorladung durch das CID zu Recht als widersprüchlich. Es gehe aus seinen Vorbringen anlässlich der BzP hervor, dass die Behörde nach seiner Entlassung zu ihm nachhause gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er sich am (...) 2016 im Camp einzufinden habe. Er habe daraufhin Angst gehabt, zuhause zu bleiben, und sei stattdessen nach Colombo gegangen (SEM-act. A5 S. 7). Anlässlich der vertieften Anhörung habe er aber vorgebracht, die Behörden hätten ihm anlässlich der Freilassung gesagt, sie würden ihn vielleicht im folgenden Monat wieder herbeirufen. Aus diesem Grund sei er am Tag seiner Freilassung nach Colombo gereist (unter Verweis auf SEM-act. A25 S. 9). Ferner ergibt sich aus dem Protokoll, die Behörden seien zu seinen Eltern nachhause gegangen und hätten diese gefragt, wo er sei, worauf diese geantwortet hätten, sie würden ihn zur Befragung mitnehmen, wenn er da sei (unter Verweis auf SEM-act. A25 S. 10). Die Vorinstanz gab anlässlich der zweiten Anhörung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, den Widerspruch zwischen den Vorbringen an der BzP und denjenigen an der zweiten Anhörung aufzulösen. Hierbei führte er aus, er habe das Datum selber ausgerechnet, da er gehört habe, wie jemand gesagt habe, dass es der nächste Monat sein könne, in welchem er zu erscheinen habe (vgl. SEM-act. A25 Q84). Mit dieser Erklärung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch in seinen Vorbringen zu beseitigen. So führte er anlässlich der BzP in Ziffer 7.01 auf Seite 7 in freier Rede aus, dass er am (...) 2016 wieder im Camp hätte erscheinen müssen. Anlässlich der zweiten Befragung legte er seine Verfolgungssituation dar, erwähnte dabei aber nicht, dass er dasjenige Datum, welches er anlässlich der BzP genannt hat, nämlich der (...) 2016, errechnet habe. Vielmehr führte er aus, dass er vielleicht im Folgemonat aufgeboten werden würde. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den besagten Widerspruch zu klären. Die Ausführungen hinsichtlich der diesbezüglichen Vorladung ins Camp erfüllen daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. 7.4 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erkundigungen des CID nach dem Bruder des Beschwerdeführers in den Jahren 2011, 2015 und 2016 eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise nicht begründen könne. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Den Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei bei seinen Befragungen durch das CID geschlagen und gefoltert worden (unter Verweis auf das Protokoll der ersten Anhörung, Seite 9), ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltskomplex zu Recht als abgeschlossen beurteilte und richtigerweise feststellte, dass diesem das Wegstossen des CID-Beamten durch den Beschwerdeführer anlässlich des Besuches im (...) 2015 zugrunde lag. Aus dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das diesbezügliche Motiv - nämlich Rache - vorliegend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Auch dasjenige Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während der Besuche des Militärs und des CID bei ihm im Dorf Gewalt erlitten (unter Verweis auf das Protokoll der ersten Anhörung, Seite 8), ist unbegründet. Dem genannten Protokollabschnitt ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers tätlich angegriffen worden sei und der Beschwerdeführer daraufhin den CID-Beamten weggestossen habe. Die gewaltsame Reaktion der CID-Beamten ist daher im Angriff des Beschwerdeführers begründet, weshalb ebenfalls nicht von einem flüchtlingsrechtlichen Motiv auszugehen ist. Aus den Akten sind im Weiteren keine weitergehenden Konsequenzen ersichtlich, welche eine Intensität aufweisen würden, um flüchtlingsrechtlich relevant sein zu können. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Briefe nichts, da diese als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müssen und entsprechend nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Aufgrund des Gesagten lag keine begründete Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise vor. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 8.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den LTTE zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 verschwunden ist und es seitdem zu keinem aktenkundigen Kontakt zum Beschwerdeführer mehr gekommen ist. Auch aus den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Das undatierte Schreiben von I._______, der Mutter des Beschwerdeführers, muss als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden und ist daher nur von geringem Beweiswert. Die eingereichten Fotos sollen eine Hausdurchsuchung bei den Eltern des Beschwerdeführers zeigen. Die lediglich von Hand datierten respektive undatierten Fotos vermögen jedoch nicht, die Suche des CID nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern glaubhaft zu machen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. 8.4 Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im in E. 8.2 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Mahinda Rajapaksa trat am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle der Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurück. Am 12. Mai 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Premierminister vereidigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. das in E. 8.2 genannte Referenzurteil, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer besteht auch hier nicht. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.4). 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er verfügt über ein Diplom als J._______, ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Gemäss seinen Ausführungen würden seine Eltern in B._______ leben. Er habe ein (...) Praktikum in Colombo absolviert und habe anschliessend in Jaffna als (...) gearbeitet. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden sowie eine berufliche Wiedereingliederung zumutbar. Der Beschwerdeführer gab diverse Arztberichte zu den Akten. (...). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme auch in Sri Lanka erhältlich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der obengenannten Referenzurteile auch in individueller Hinsicht als zumutbar, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts ändern. 10.3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug - angesichts ihres vorübergehenden Charakters - nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es sind keine massgeblichen Änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zuverlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Gesamtaufwand ist auf Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: