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D-4227/2020

D-4227/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), reichte am 21. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 18. April 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands musste die Anhörung abgebrochen werden. Sie wurde am 30. April 2019 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen der ehemaligen Mitgliedschaft einiger seiner Familienangehörigen bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und 2015 durch das CID (Criminal Investigation Department) mehrmals verhört und gefoltert worden. Zudem sei er 2016 durch das sri-lankische Militär inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden an seinem Wohnort mehrmals nach ihm gesucht. B. Mit am 4. August 2020 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine seit dem 22. Mai 2019 stattfindende integrierte psychotherapeutische Behandlung am Universitätsspital Zürich (...), datiert vom 18. August 2020, sowie einen ärztlichen Bericht über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (...) vom 6. August 2020 bis 12. August 2020, datiert vom 11. August 2020, worin ihm das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, ein. D. Mit Schreiben vom 26. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, (...), datiert vom 2. September 2020, nach, worin ihm das Vorliegen einer komplexen, chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen (...) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (...) attestiert wird. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei forderte er die Vor-instanz auf, nebst den übrigen Vorbringen insbesondere zur Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei der Zusammenhang zwischen seinem Aussageverhalten und seiner geltend gemachten Posttraumatischen Belastungsstörung nicht gebührend berücksichtigt worden, Stellung zu nehmen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 führte das SEM aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht vom 2. März 2020 (recte: vom 18. März 2020, Eingang SEM am 20. März 2020) zwar eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Indessen seien gemäss diesem ärztlichen Bericht die Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers unauffällig und es lägen keinerlei Hinweise auf Gedächtnisstörungen vor. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen könne. Vor dem Hintergrund der insgesamt unglaubhaften Schilderungen könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich die erwähnten Leiden im geltend gemachten Kontext zugezogen habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. H. In der Replik vom 4. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 auf den von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 mit keinem Wort eingegangen sei. Die darin beschriebenen medizinischen Befunde hätten vom SEM für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zwingend mitberücksichtigt werden müssen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Unterstützungsleistungen einzelner seiner Familienangehörigen zugunsten der LTTE und einer sich daraus ergebenden Reflexverfolgung) seien offensichtlich widersprüchlich und somit unglaubhaft.

E. 5 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei den kognitiven Beeinträchtigungen und dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung getragen worden. Unter Berücksichtigung seiner kognitiven Einschränkungen und seines psychischen Gesundheitszustands seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten.

E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten in Kernbereichen seiner Aussagen nicht geglaubt werden können. So hat der Beschwerdeführer - dies ist in Übereinstimmung mit den vor-instanzlichen Erwägungen festzustellen - widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Verbindungen seiner Familienangehörigen mit den LTTE gemacht. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der Summarbefragung, dass einer seiner Brüder (...) bei den LTTE und ein anderer Bruder Mitglied bei den «(...)» gewesen sei (vgl. act. A7, Ziff. 7.02), liess er in der Anhörung verlauten, nicht sein Bruder, sondern seine Schwester sei ein Mitglied der «(...)» gewesen und ein anderer Bruder habe dem (...) der LTTE angehört (vgl. act. A23, F116-125). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den eigentlichen Tätigkeiten dieses Bruders beim (...) der LTTE. In der Anhörung gab er hierzu zunächst zu Protokoll, er könne sich angesichts seines damaligen jungen Alters nicht mehr an die Tätigkeiten seines Bruders im (...) der LTTE erinnern (vgl. act. A23, F118), während er im weiteren Verlauf der Anhörung im Widerspruch dazu erklärte, er habe wegen seines Bruders über (...) verfügt, die er den Behörden indes absichtlich verschwiegen habe, um damit später seine Freilassung zu bewirken (vgl. act. A23, F156). Aufgrund der widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu den Verbindungen seiner Familienangehörigen mit den LTTE ist auch die Glaubhaftigkeit seiner daraus angeblich entstandenen Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Bezeichnenderweise blieben seine diesbezüglichen Schilderungen denn auch durchwegs substanzlos. Beispielhaft hierzu anzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Folterungen. Der Beschwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen der Gewaltanwendung auf (Verbrennungen mit Kerzenwachs, Faustschläge und Beintritte, Nadelstiche), liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen, wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge, widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A23, F137 ff.). Folglich ist hinlänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Weise im Jahr 2016 gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt wurde. Im Weiteren mutet es unplausibel an, dass der Beschwerdeführer erst 2015 und 2016, mithin rund sechs beziehungsweise sieben Jahre nach Kriegsende wegen der angeblichen familiären Verbindungen zu den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Hätten die sri-lankischen Behörden die angeblichen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE tatsächlich als problematisch erachtet, dann hätten sie sich mit Sicherheit nicht erst im Jahr 2015 beziehungsweise 2016, sondern bereits früher für ihn interessiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist ist (SEM-Akten, A7, Ziff. 5.01; 5.02). Daher ist nicht davon auszugehen, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Mithin ist seine Fluchtgeschichte auch aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler D-1790/2020 vom 2. September 2020 E. 5.1). Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Gemäss den auf Beschwerdeeben eingereichten ärztlichen Berichten vom 18. März 2020 sowie vom 2. September 2020 leidet der Beschwerdeführer unter einer komplexen, chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen (...) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (...). Indessen vermag auch der psychisch labile Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die gravierenden Unterschiede bei der Darstellung seiner Fluchtgründe nicht zu erklären. Zwar ist anzuerkennen, dass kognitive Schwierigkeiten sowie psychische Beeinträchtigungen das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen können. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kann jedoch auch von einer Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen erwartet werden, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen und hinsichtlich der zentralen Punkte kohärent und ohne erhebliche Widersprüche schildert, insbesondere da in den ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer festgehalten wurde, dass seine Konzentrations- und Merkfähigkeit im Gespräch unauffällig seien, keine Hinweise auf klinisch relevante Gedächtnisstörungen vorlägen, das formales Denken kohärent sei und auch keine Wahn-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestünden. Im Weiteren wurde seiner psychischen Befindlichkeit Rechnung getragen und die Anhörung abgebrochen. Anlässlich der fortgesetzten Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rückübersetzung, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2020 einen ärztlichen Bericht, datiert vom 2. September 2020, nachreichte, war das SEM nicht gehalten, in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 eine weitere Würdigung der in diesem Bericht erwähnten medizinischen Befunde (PTBS, Depressivität) vorzunehmen, da diese bereits Gegenstand des ärztlichen Berichts vom 18. März 2020 und mithin der vorinstanzlichen Verfügung waren und im ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 lediglich konkretisiert werden. Dem SEM ist somit - entgegen der Replik (vgl. daselbst, S. 3) - keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom SEM in der Vernehmlassung gemachten Erwähnung eines Arztberichts vom 2. März 2020 um ein redaktionelles Versehen handelt, da das SEM mit dem Aktenstück «38/5» zweifelsfrei den dem Beschwerdeführer bereits bekannten ärztlichen Bericht vom 18. März 2020 meint, der gemäss Eingangsstempel am 20. März 2020 beim SEM eintraf. Bei dieser Sachlage ist der Antrag in der Replik (vgl. daselbst, S. 2), es sei der ärztliche Bericht vom 2. März 2020 zu edieren, abzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er wegen der angeblichen Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - und unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands - überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden hätte.

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, vor Ort zu leben, die Schule abzuschliessen und zu arbeiten. Die Ausführungen zu den Beziehungen seiner Familie zu den LTTE haben sich als unglaubhaft erwiesen und kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-sta-te20191127174753/, abgerufen am 17. Juni 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Neuwahlen des Parlaments vom 5. August 2020 -, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, stammt ursprünglich aus B._______ (Distrikt C._______) und hat seinen Angaben gemäss sein ganzes Leben in der Nordprovinz gelebt, davon acht Jahre im Vanni-Gebiet. Ein Vollzug in seine Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über solide Schulbildung und Berufserfahrung. Mit seiner Mutter, (...) Schwestern und einem Bruder verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und über eine Wohnmöglichkeit. Im Weiteren besitzt seine Familie Ländereien, Rinder und lebt finanziell ohne Schwierigkeiten. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erreicht nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder erneute Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich wäre. (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 11 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 4. Dezember 2020 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. November 2020 auf Fr. 150.- festzusetzen. Spesenpauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet. Das amtliche Honorar für den amtlich eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'400.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4227/2020 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), reichte am 21. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 18. April 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands musste die Anhörung abgebrochen werden. Sie wurde am 30. April 2019 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen der ehemaligen Mitgliedschaft einiger seiner Familienangehörigen bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und 2015 durch das CID (Criminal Investigation Department) mehrmals verhört und gefoltert worden. Zudem sei er 2016 durch das sri-lankische Militär inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden an seinem Wohnort mehrmals nach ihm gesucht. B. Mit am 4. August 2020 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine seit dem 22. Mai 2019 stattfindende integrierte psychotherapeutische Behandlung am Universitätsspital Zürich (...), datiert vom 18. August 2020, sowie einen ärztlichen Bericht über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (...) vom 6. August 2020 bis 12. August 2020, datiert vom 11. August 2020, worin ihm das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, ein. D. Mit Schreiben vom 26. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, (...), datiert vom 2. September 2020, nach, worin ihm das Vorliegen einer komplexen, chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen (...) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (...) attestiert wird. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei forderte er die Vor-instanz auf, nebst den übrigen Vorbringen insbesondere zur Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei der Zusammenhang zwischen seinem Aussageverhalten und seiner geltend gemachten Posttraumatischen Belastungsstörung nicht gebührend berücksichtigt worden, Stellung zu nehmen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 führte das SEM aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht vom 2. März 2020 (recte: vom 18. März 2020, Eingang SEM am 20. März 2020) zwar eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Indessen seien gemäss diesem ärztlichen Bericht die Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers unauffällig und es lägen keinerlei Hinweise auf Gedächtnisstörungen vor. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen könne. Vor dem Hintergrund der insgesamt unglaubhaften Schilderungen könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich die erwähnten Leiden im geltend gemachten Kontext zugezogen habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. H. In der Replik vom 4. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 auf den von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 mit keinem Wort eingegangen sei. Die darin beschriebenen medizinischen Befunde hätten vom SEM für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Unterstützungsleistungen einzelner seiner Familienangehörigen zugunsten der LTTE und einer sich daraus ergebenden Reflexverfolgung) seien offensichtlich widersprüchlich und somit unglaubhaft. 5. In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei den kognitiven Beeinträchtigungen und dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung getragen worden. Unter Berücksichtigung seiner kognitiven Einschränkungen und seines psychischen Gesundheitszustands seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten in Kernbereichen seiner Aussagen nicht geglaubt werden können. So hat der Beschwerdeführer - dies ist in Übereinstimmung mit den vor-instanzlichen Erwägungen festzustellen - widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Verbindungen seiner Familienangehörigen mit den LTTE gemacht. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der Summarbefragung, dass einer seiner Brüder (...) bei den LTTE und ein anderer Bruder Mitglied bei den «(...)» gewesen sei (vgl. act. A7, Ziff. 7.02), liess er in der Anhörung verlauten, nicht sein Bruder, sondern seine Schwester sei ein Mitglied der «(...)» gewesen und ein anderer Bruder habe dem (...) der LTTE angehört (vgl. act. A23, F116-125). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den eigentlichen Tätigkeiten dieses Bruders beim (...) der LTTE. In der Anhörung gab er hierzu zunächst zu Protokoll, er könne sich angesichts seines damaligen jungen Alters nicht mehr an die Tätigkeiten seines Bruders im (...) der LTTE erinnern (vgl. act. A23, F118), während er im weiteren Verlauf der Anhörung im Widerspruch dazu erklärte, er habe wegen seines Bruders über (...) verfügt, die er den Behörden indes absichtlich verschwiegen habe, um damit später seine Freilassung zu bewirken (vgl. act. A23, F156). Aufgrund der widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu den Verbindungen seiner Familienangehörigen mit den LTTE ist auch die Glaubhaftigkeit seiner daraus angeblich entstandenen Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Bezeichnenderweise blieben seine diesbezüglichen Schilderungen denn auch durchwegs substanzlos. Beispielhaft hierzu anzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Folterungen. Der Beschwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen der Gewaltanwendung auf (Verbrennungen mit Kerzenwachs, Faustschläge und Beintritte, Nadelstiche), liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen, wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge, widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A23, F137 ff.). Folglich ist hinlänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Weise im Jahr 2016 gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt wurde. Im Weiteren mutet es unplausibel an, dass der Beschwerdeführer erst 2015 und 2016, mithin rund sechs beziehungsweise sieben Jahre nach Kriegsende wegen der angeblichen familiären Verbindungen zu den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Hätten die sri-lankischen Behörden die angeblichen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE tatsächlich als problematisch erachtet, dann hätten sie sich mit Sicherheit nicht erst im Jahr 2015 beziehungsweise 2016, sondern bereits früher für ihn interessiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist ist (SEM-Akten, A7, Ziff. 5.01; 5.02). Daher ist nicht davon auszugehen, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Mithin ist seine Fluchtgeschichte auch aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler D-1790/2020 vom 2. September 2020 E. 5.1). Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Gemäss den auf Beschwerdeeben eingereichten ärztlichen Berichten vom 18. März 2020 sowie vom 2. September 2020 leidet der Beschwerdeführer unter einer komplexen, chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen (...) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (...). Indessen vermag auch der psychisch labile Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die gravierenden Unterschiede bei der Darstellung seiner Fluchtgründe nicht zu erklären. Zwar ist anzuerkennen, dass kognitive Schwierigkeiten sowie psychische Beeinträchtigungen das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen können. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kann jedoch auch von einer Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen erwartet werden, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen und hinsichtlich der zentralen Punkte kohärent und ohne erhebliche Widersprüche schildert, insbesondere da in den ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer festgehalten wurde, dass seine Konzentrations- und Merkfähigkeit im Gespräch unauffällig seien, keine Hinweise auf klinisch relevante Gedächtnisstörungen vorlägen, das formales Denken kohärent sei und auch keine Wahn-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestünden. Im Weiteren wurde seiner psychischen Befindlichkeit Rechnung getragen und die Anhörung abgebrochen. Anlässlich der fortgesetzten Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rückübersetzung, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2020 einen ärztlichen Bericht, datiert vom 2. September 2020, nachreichte, war das SEM nicht gehalten, in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2020 eine weitere Würdigung der in diesem Bericht erwähnten medizinischen Befunde (PTBS, Depressivität) vorzunehmen, da diese bereits Gegenstand des ärztlichen Berichts vom 18. März 2020 und mithin der vorinstanzlichen Verfügung waren und im ärztlichen Bericht vom 2. September 2020 lediglich konkretisiert werden. Dem SEM ist somit - entgegen der Replik (vgl. daselbst, S. 3) - keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom SEM in der Vernehmlassung gemachten Erwähnung eines Arztberichts vom 2. März 2020 um ein redaktionelles Versehen handelt, da das SEM mit dem Aktenstück «38/5» zweifelsfrei den dem Beschwerdeführer bereits bekannten ärztlichen Bericht vom 18. März 2020 meint, der gemäss Eingangsstempel am 20. März 2020 beim SEM eintraf. Bei dieser Sachlage ist der Antrag in der Replik (vgl. daselbst, S. 2), es sei der ärztliche Bericht vom 2. März 2020 zu edieren, abzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er wegen der angeblichen Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - und unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands - überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden hätte. 6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, vor Ort zu leben, die Schule abzuschliessen und zu arbeiten. Die Ausführungen zu den Beziehungen seiner Familie zu den LTTE haben sich als unglaubhaft erwiesen und kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-sta-te20191127174753/, abgerufen am 17. Juni 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Neuwahlen des Parlaments vom 5. August 2020 -, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, stammt ursprünglich aus B._______ (Distrikt C._______) und hat seinen Angaben gemäss sein ganzes Leben in der Nordprovinz gelebt, davon acht Jahre im Vanni-Gebiet. Ein Vollzug in seine Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über solide Schulbildung und Berufserfahrung. Mit seiner Mutter, (...) Schwestern und einem Bruder verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und über eine Wohnmöglichkeit. Im Weiteren besitzt seine Familie Ländereien, Rinder und lebt finanziell ohne Schwierigkeiten. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erreicht nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder erneute Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich wäre. (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

11. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 4. Dezember 2020 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. November 2020 auf Fr. 150.- festzusetzen. Spesenpauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet. Das amtliche Honorar für den amtlich eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'400.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: