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D-3836/2022

D-3836/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ersuchten am (…) in der Schweiz um Asyl. Die am (…) geborene Beschwerdeführerin 3 wurde in das Verfah- ren einbezogen. A.b Am 4. Oktober 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Be- schwerdeführerin 1 und am 9. Dezember 2021 wurde die Beschwerdefüh- rerin 1 vom SEM ausführlich zu den Asylgründen angehört. Nach der Zu- weisung in das erweiterte Verfahren führte das SEM am 26. Juli 2022 eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie stamme aus D._______ (Ghana). Sie habe ein Studium an der (…) aus finanziellen Gründen abge- brochen und danach ein eigenes Geschäft geführt, bei welchem sie (…) verkauft habe. Dieses Geschäft habe sie, weil es nicht mehr gut gelaufen sei, neun Monate vor ihrer Ausreise aufgegeben. Sie habe drei Kinder (E._______ [Jg. (…)], Tochter F._______ [Jg. (…)] und Beschwerdeführe- rin 2), deren Vater G._______ (nachfolgend: Kindsvater) sei, sowie die Be- schwerdeführerin 3, die einen anderen Vater habe. Der Kindsvater sei halb Ghanaer und halb Nigerianer, er habe sie und die Kinder Ende (…) verlas- sen und lebe in H._______ (Ghana). Vor (…) Jahren habe der Kindsvater die Töchter (F._______ und Be- schwerdeführerin 2) nach Nigeria bringen wollen, um diese beschneiden zu lassen. Sie habe sich geweigert, ihm die Kinder zu überlassen, weshalb sie sich zerstritten hätten. Nachdem sie (…) Jahre nichts mehr von ihm gehört hätten, habe er die beiden Töchter und den Sohn erneut haben wol- len, um die beiden Töchter nach Nigeria zu bringen. Sie sei zur Polizeista- tion an ihrem Wohnort gegangen, um ihn anzuzeigen. Dort habe die Polizei ihr gesagt, sie solle in H._______, dem Wohnort des Vaters, Anzeige er- statten. Da sie in D._______ gelebt habe, habe sie nicht nach H._______ gehen können, um dort Anzeige zu erstatten. Ungefähr ein Jahr vor ihrer Ausreise habe er die drei Kinder mit nach H._______ genommen. Die äl- tere Tochter habe sie von H._______ aus angerufen und gesagt, dass der Vater sie nach Nigeria bringen wolle. Sie (Beschwerdeführerin) sei an- schliessend nach H._______ gegangen, um ihre Kinder zurückzuholen. Der Kindsvater habe ihr dies verwehrt und sie mit einem Holzstück ge- schlagen und gedroht, er werde sie umbringen. Es hätten sich wegen des Streits Menschen um sie herum versammelt. Diese hätten den Kindsvater überzeugen können, ihr die beiden Mädchen zu übergeben. Ihr Sohn sei

D-3836/2022 Seite 3 nicht anwesend gewesen, weshalb sie nur die beiden Töchter habe mit- nehmen können. Sie sei anschliessend zu ihrer Freundin nach I._______ gezogen und habe ihre Ausreise organisiert. Aus finanziellen Gründen habe sie ihre ältere Tochter bei ihrer Freundin lassen müssen und sei im (…) nur mit der Beschwerdeführerin 2 auf dem Luftweg in die Schweiz ge- reist. Danach habe ihr Sohn seinem Vater entkommen können und sei ebenfalls zu ihrer Freundin gezogen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass der Kindsvater ihr und den Kindern etwas antue. Die Polizei in Ghana könne keinen Schutz bieten. A.c Die Beschwerdeführerinnen reichten einen Geburtsregisterauszug, die Reiseunterlagen, die Laissez Passer der Schweiz der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und die Rei- sepässe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Sohnes B. zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. August 2022 – eröffnet am 5. August 2022 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 2. September 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfü- gung des SEM vom 4. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom (…) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2022 den Eingang der Beschwerde.

D-3836/2022 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Führsorgebestätigung sowie E-Mailkorrespondenz mit ihrer Rechts- vertretung ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht- staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nicht standhalten. Der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien keine ersichtlich. Ghana verfüge über funktionierende und effiziente staatliche Infrastrukturen. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tat- sache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei bezie- hungsweise der ghanaische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Sodann könne den ghanaischen Behörden nicht vorgeworfen werden, sie seien, indem die Polizeistation am Wohnort der Beschwerdeführerinnen auf die Polizeidienststelle am Wohnort des Kindsvaters verwiesen habe,

D-3836/2022 Seite 6 untätig geblieben. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 sei nicht zu ent- nehmen, dass sie sich tatsächlich an zuständige Polizeidienststelle oder sich angesichts der vorgebrachten anhaltenden Verfolgung seitens des Kindsvaters erneut an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in ihrer Heimat Schutz für sich und ihre Kinder zu erhalten. Ferner sei fraglich, ob der Kindsvater seine Absich- ten mit einer asylbeachtlichen Intensität verfolgt habe. Nachdem er der Be- schwerdeführerin 1 gesagt habe, er wolle seine Töchter beschneiden las- sen, hätten sie rund neun Jahre in Ghana gelebt, ohne dass sich ihre Be- fürchtungen verwirklicht hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführe- rin 1 angegeben, der Kindsvater habe ihr im Vorfeld ihrer Ausreise die Mäd- chen überlassen und allein den Sohn bei sich behalten. Inwiefern dies mit der Angabe, sie habe Ghana hauptsächlich aufgrund der drohenden Be- schneidung ihrer Töchter verlassen, vereinbar sei, sei unklar. Ein gestei- gertes Interesse des Vaters an den Töchtern sei vor diesem Hintergrund fraglich. Ferner seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre in Ghana verbliebene Tochter seitens des Vaters weitere Nachteile er- litten habe.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Bedrohungen durch den Kindsvater seien ernst gewesen und hätten während Jahren stattgefunden, der Kindsvater habe die Beschwerdeführerin 1 verletzt und eine Beschnei- dung habe nur mit Hilfe fremder Leute verhindert werden können und die im Heimatland verbliebene Tochter müsse sich nach wie vor versteckt hal- ten. Dies führe zum Schluss, dass die Verfolgung eine asylbeachtliche In- tensität aufweise. Es sei zudem zu bezweifeln, dass Ghana in diesem Fall schutzfähig und –willig sei. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin 1 an eine andere Polizeistelle verwiesen, was als Ablehnung der Hilfe zu werten sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass in Ghana im Bereich der geschlech- terspezifischen Gewalt ein Mangel an Untersuchungspflicht und Strafver- folgung herrsche (mit Verweis auf US Departement of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana). In einigen Gebieten von Ghana liege die Beschneidungsquote bei bis zu 25% und obwohl die weib- liche Genitalverstümmelung per Gesetz und Verfassung strafbar sei, habe es zwischen 1994 und 2019 nur sieben Verhaftungen und zwei Verurtei- lungen gegeben (mit Verweis auf Terre des Femmes, Weibliche Genital- verstümmelung – Ghana, Dezember 2019). Daraus sei zu schliessen, dass Genitalverstümmelungen in Ghana nicht mit genügend grosser Konse- quenz geahndet würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass alleinstehende

D-3836/2022 Seite 7 Frauen in Ghana nur unzureichend geschützt und oftmals Opfer von Ge- walt und Ausbeutung würden (mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlings- hilfe [SFH], Ghana: Psychiatrische Versorgung, 11. April 2013).

E. 6.1 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substan- ziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegen- teils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Vorbringen diese Re- gelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei von der ghanaischen Polizei mit ihrem Anliegen abgewiesen worden, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 wie dargelegt an die zuständige Stelle in H._______ verwiesen worden ist, ist dies nicht per se als Ablehnung der Hilfe zu wer- ten. Hinzu kommt, dass sie nie um Schutz bei den zuständigen Behörden in H._______ ersucht oder anderweitig versucht hat, staatliche Hilfe zu be- kommen. Ihre Erklärung, sie habe in D._______ gelebt und deshalb nicht in H._______ Anzeige erstatten können, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal es ihr in anderem Zusammenhang durchaus möglich ge- wesen ist, in die – rund 70 km von D._______ entfernte – Ortschaft H._______ zu reisen (vgl. act. SEM 1108740-30/11 F15 und F19). Damit haben die Beschwerdeführerinnen die Schutzsuche in Ghana offensicht- lich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätten sie sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht haben respektive werden sie sich künftig an diese wenden müssen, sollten sie entsprechende Übergriffe befürchten.

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E. 6.3 Auch mit dem pauschalen Vorbringen, der ghanaische Staat sei spezi- fisch bezüglich weiblicher Genitalverstümmelung nicht schutzfähig respek- tive schutzwillig, vermögen sie die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Ghana seit 1994 gesetzlich verboten und wird im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft. Zum Kreis der Perso- nen, die für die Praxis der Genitalverstümmelung zur Rechenschaft gezo- gen werden kann, zählen unter anderem auch die Eltern (vgl. OECD, Social Institutions & Gender Index 2019 – Ghana, Dezember 2018, Ab- schnitt 2e, < https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/da- tasheets/2019/GH.pdf >, abgerufen am 2. November 2022; UK Home Of- fice, Country Policy and Information Note – Ghana: Background infor- mation, including internal relocation, September 2020, Ziff. 14.6, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/up- loads/attachment_data/file/ 921359/Ghana_-_Background _note__includ- ing_IR_-_CPIN_-_ v1.0_final_gov.uk.pdf >, abgerufen am 2. November 2022; The World Bank, Compendium of International and National Legal Frameworks on Female Genital Mutilation, 5. Edition, Februar 2021, Ziff. 4.1.14, < https://open-knowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/ 35112/Compendium-of-International-and-National-Legal-Frameworks-on- Female-Genital-Mutilation-Fifth-Edition.pdf?sequence=1&isAllowed=y >, abgerufen am 2. November 2022). Dabei ist auch strafbar, wenn die Tat ausserhalb Ghanas begangen wird und die begangene Handlung im Land, in welchem die weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird, keine Straftat darstellt (28 Too Many, Ghana: The Law and FGM, September 2018, S. 4, < https://www.28toomany.org/media/uploads/Law%20Re- ports/ghana_law _report_v1_(september_2018).pdf >, abgerufen am 2. November 2022). Neben landesweiten Interventionsprogrammen hat die ghanaische Regierung die Polizeieinheiten für häusliche Gewalt und Op- ferhilfe ausgebaut und spezielle Gerichte für geschlechtsspezifische Ge- walt errichtet (vgl. Freedom House, Freedom in the World – Ghana, Feb- ruar 2022, G3, < https://freedomhouse.org/country/ghana/freedom-world/ 2022 >, abgerufen am 2. November 2022). Seit dem Domestic Violence Act von 2007 können durch die Behörden zudem Schutzmassnahmen an- geordnet werden, um mögliche FGM-Opfer im familiären Kontext zu schüt- zen (28 Too Many, Ghana: The Law and FGM, September 2018, S. 3). Zwar gibt es bezüglich dem Engagement der ghanaischen Regierung ge- gen die weibliche Genitalverstümmelung auch Kritik (keine verlässlichen Informationen über die Zahl entsprechender Gerichtsverfahren oder Straf-

D-3836/2022 Seite 9 verfolgungen sowie nicht ausreichende Mittel der Polizeibehörden und Ge- richte), allerdings nicht in einem Ausmass, welches an der Schutzfähigkeit und – willigkeit Ghanas bei FGM-Delikten zu Zweifeln Anlass bieten würde. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte stellen dies nicht in Frage. Sodann beziehen sich die kritischen Berichte und die in der Beschwerde genannten Zahlen auf die nördlichen Regionen Ghanas und nicht auf den Süden, wo D._______ und H._______ liegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Ghana: Background information, in- cluding internal relocation, September 2020, Ziff. 14.6 m.w.H.). Bezeich- nenderweise ist der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der an- geblich befürchteten Beschneidung der Töchter denn auch von mehreren Personen in Ghana empfohlen worden, die Polizei einzuschalten (vgl. act. SEM 1108740-30/11 F15 und F19). Demnach ist offenkundig auch das Um- feld der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die ghanaische Polizei schutzfähig und -willig ist.

E. 6.4 Folglich vermögen weder die Asylvorbringen bezüglich der Beschwer- deführerin 1 noch die Asylvorbringen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-3836/2022 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin- nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer

D-3836/2022 Seite 11 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Sollten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr erneut seitens des Kindsvaters bedroht werden, hätten sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 8.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machten in der Beschwerde diesbezüg- lich geltend, es sprächen individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie würden bei einer Rückkehr in eine existenz- bedrohende Lage geraten. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine alleinerzie- hende Mutter und könne sich nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz ab- stützen. In Ghana würden Halbgeschwister nicht als Geschwister angese- hen, weshalb sie sich nicht auf deren Unterstützung verlassen könne. Auch der Vater des jüngsten Kindes könne sie nicht finanziell unterstützen und habe dies auch bereits verweigert. Zudem stünden sie aus nachvollzieh- baren Gründen nicht mehr in Kontakt. Ihre Freundin habe ihre Kinder zwar bei sich aufgenommen, sei aber auch nicht in der Lage, sie nach ihrer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Bei genügender Unterstützung hätte sie ihre älteste Tochter nicht in Ghana zurücklassen müssen. Sie habe für die Reise in die Schweiz ihr ganzes Vermögen ausgegeben und verfüge über keine finanzielle Mittel mehr. Erschwerend komme hinzu, dass sie un- ter Angstzuständen und Schlafproblemen leide. In Ghana würden psy- chisch Erkrankte stigmatisiert und die Behandlungsmöglichkeiten seien ge- ring (mit Verweis auf den obgenannten Bericht der SFH). In der Eingabe vom 9. September 2022 wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführerin 2 gehe es sehr schlecht, sie könne nicht essen

D-3836/2022 Seite 12 und weine immer. Deswegen habe sie am (…) einen Arzttermin. Die ent- sprechenden Unterlagen werde sie nachreichen. In der beigelegten E-Mail- korrespondenz erwähnte die Beschwerdeführerin 1, dass sie lieber sterben würde, als irgendwohin zu gehen.

E. 8.4.2 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allge- meine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass die Beschwer- deführerin 1 über einen Sekundarschulabschluss sowie mehrjährige Ar- beitserfahrung als Selbständigerwerbende verfügt. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sowohl die Familie ih- res Vaters, ihre Freundin, der Vater der Beschwerdeführerin 3 als auch ein Mann, der wie ein Bruder für sie sei, haben sie in der Vergangenheit finan- ziell, mit einer Unterkunft oder anderweitig unterstützt (vgl. act. SEM 1108740-16/14 F29, F65, F68f. und F73). Auch wenn es zutreffen sollte, dass diese keine (wesentliche) finanzielle Unterstützung zu leisten bereit oder in der Lage sein sollten, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr beispielsweise betreffend (zu- mindest vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Ghana aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Attest vom (…) leidet die Beschwerdeführerin 1 an Schlafstörungen und Angstzustän- den. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich durch den negativen Ent- scheid des SEM sehr verschlechtert. Angesicht dieser dokumentierten Be- schwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitli- chen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Ghana gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.3). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungs- vollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss

D-3836/2022 Seite 13 konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Mass- nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen wer- den können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 ist fest- zustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen einge- reicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend ge- machten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme der Beschwerdeführe- rin 2 nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Un- zumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle dürfte angesichts der geschilderten Beschwerden nicht erfüllt sein. In antizipierter Würdigung be- steht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärun- gen zu treffen oder die Einreichung der ärztlichen Unterlagen abzuwarten. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zu- mutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um ein elfjähriges und ein einjähriges Kind handelt, deren Bezugs- person in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat noch kaum stattgefunden und von einer Ent- wurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimat- staat kann nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3836/2022 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3836/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3836/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch MLaw Lynn Honegger, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Die am (...) geborene Beschwerdeführerin 3 wurde in das Verfahren einbezogen. A.b Am 4. Oktober 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin 1 und am 9. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin 1 vom SEM ausführlich zu den Asylgründen angehört. Nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren führte das SEM am 26. Juli 2022 eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie stamme aus D._______ (Ghana). Sie habe ein Studium an der (...) aus finanziellen Gründen abgebrochen und danach ein eigenes Geschäft geführt, bei welchem sie (...) verkauft habe. Dieses Geschäft habe sie, weil es nicht mehr gut gelaufen sei, neun Monate vor ihrer Ausreise aufgegeben. Sie habe drei Kinder (E._______ [Jg. (...)], Tochter F._______ [Jg. (...)] und Beschwerdeführerin 2), deren Vater G._______ (nachfolgend: Kindsvater) sei, sowie die Beschwerdeführerin 3, die einen anderen Vater habe. Der Kindsvater sei halb Ghanaer und halb Nigerianer, er habe sie und die Kinder Ende (...) verlassen und lebe in H._______ (Ghana). Vor (...) Jahren habe der Kindsvater die Töchter (F._______ und Beschwerdeführerin 2) nach Nigeria bringen wollen, um diese beschneiden zu lassen. Sie habe sich geweigert, ihm die Kinder zu überlassen, weshalb sie sich zerstritten hätten. Nachdem sie (...) Jahre nichts mehr von ihm gehört hätten, habe er die beiden Töchter und den Sohn erneut haben wollen, um die beiden Töchter nach Nigeria zu bringen. Sie sei zur Polizeistation an ihrem Wohnort gegangen, um ihn anzuzeigen. Dort habe die Polizei ihr gesagt, sie solle in H._______, dem Wohnort des Vaters, Anzeige erstatten. Da sie in D._______ gelebt habe, habe sie nicht nach H._______ gehen können, um dort Anzeige zu erstatten. Ungefähr ein Jahr vor ihrer Ausreise habe er die drei Kinder mit nach H._______ genommen. Die ältere Tochter habe sie von H._______ aus angerufen und gesagt, dass der Vater sie nach Nigeria bringen wolle. Sie (Beschwerdeführerin) sei anschliessend nach H._______ gegangen, um ihre Kinder zurückzuholen. Der Kindsvater habe ihr dies verwehrt und sie mit einem Holzstück geschlagen und gedroht, er werde sie umbringen. Es hätten sich wegen des Streits Menschen um sie herum versammelt. Diese hätten den Kindsvater überzeugen können, ihr die beiden Mädchen zu übergeben. Ihr Sohn sei nicht anwesend gewesen, weshalb sie nur die beiden Töchter habe mitnehmen können. Sie sei anschliessend zu ihrer Freundin nach I._______ gezogen und habe ihre Ausreise organisiert. Aus finanziellen Gründen habe sie ihre ältere Tochter bei ihrer Freundin lassen müssen und sei im (...) nur mit der Beschwerdeführerin 2 auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Danach habe ihr Sohn seinem Vater entkommen können und sei ebenfalls zu ihrer Freundin gezogen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass der Kindsvater ihr und den Kindern etwas antue. Die Polizei in Ghana könne keinen Schutz bieten. A.c Die Beschwerdeführerinnen reichten einen Geburtsregisterauszug, die Reiseunterlagen, die Laissez Passer der Schweiz der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und die Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Sohnes B. zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. August 2022 - eröffnet am 5. August 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 2. September 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 4. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom (...) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Führsorgebestätigung sowie E-Mailkorrespondenz mit ihrer Rechtsvertretung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien keine ersichtlich. Ghana verfüge über funktionierende und effiziente staatliche Infrastrukturen. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der ghanaische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Sodann könne den ghanaischen Behörden nicht vorgeworfen werden, sie seien, indem die Polizeistation am Wohnort der Beschwerdeführerinnen auf die Polizeidienststelle am Wohnort des Kindsvaters verwiesen habe, untätig geblieben. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 sei nicht zu entnehmen, dass sie sich tatsächlich an zuständige Polizeidienststelle oder sich angesichts der vorgebrachten anhaltenden Verfolgung seitens des Kindsvaters erneut an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in ihrer Heimat Schutz für sich und ihre Kinder zu erhalten. Ferner sei fraglich, ob der Kindsvater seine Absichten mit einer asylbeachtlichen Intensität verfolgt habe. Nachdem er der Beschwerdeführerin 1 gesagt habe, er wolle seine Töchter beschneiden lassen, hätten sie rund neun Jahre in Ghana gelebt, ohne dass sich ihre Befürchtungen verwirklicht hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, der Kindsvater habe ihr im Vorfeld ihrer Ausreise die Mädchen überlassen und allein den Sohn bei sich behalten. Inwiefern dies mit der Angabe, sie habe Ghana hauptsächlich aufgrund der drohenden Beschneidung ihrer Töchter verlassen, vereinbar sei, sei unklar. Ein gesteigertes Interesse des Vaters an den Töchtern sei vor diesem Hintergrund fraglich. Ferner seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihre in Ghana verbliebene Tochter seitens des Vaters weitere Nachteile erlitten habe. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Bedrohungen durch den Kindsvater seien ernst gewesen und hätten während Jahren stattgefunden, der Kindsvater habe die Beschwerdeführerin 1 verletzt und eine Beschneidung habe nur mit Hilfe fremder Leute verhindert werden können und die im Heimatland verbliebene Tochter müsse sich nach wie vor versteckt halten. Dies führe zum Schluss, dass die Verfolgung eine asylbeachtliche Intensität aufweise. Es sei zudem zu bezweifeln, dass Ghana in diesem Fall schutzfähig und -willig sei. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin 1 an eine andere Polizeistelle verwiesen, was als Ablehnung der Hilfe zu werten sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass in Ghana im Bereich der geschlechterspezifischen Gewalt ein Mangel an Untersuchungspflicht und Strafverfolgung herrsche (mit Verweis auf US Departement of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana). In einigen Gebieten von Ghana liege die Beschneidungsquote bei bis zu 25% und obwohl die weibliche Genitalverstümmelung per Gesetz und Verfassung strafbar sei, habe es zwischen 1994 und 2019 nur sieben Verhaftungen und zwei Verurteilungen gegeben (mit Verweis auf Terre des Femmes, Weibliche Genitalverstümmelung - Ghana, Dezember 2019). Daraus sei zu schliessen, dass Genitalverstümmelungen in Ghana nicht mit genügend grosser Konsequenz geahndet würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass alleinstehende Frauen in Ghana nur unzureichend geschützt und oftmals Opfer von Gewalt und Ausbeutung würden (mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Ghana: Psychiatrische Versorgung, 11. April 2013). 6. 6.1 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Vorbringen diese Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei von der ghanaischen Polizei mit ihrem Anliegen abgewiesen worden, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 wie dargelegt an die zuständige Stelle in H._______ verwiesen worden ist, ist dies nicht per se als Ablehnung der Hilfe zu werten. Hinzu kommt, dass sie nie um Schutz bei den zuständigen Behörden in H._______ ersucht oder anderweitig versucht hat, staatliche Hilfe zu bekommen. Ihre Erklärung, sie habe in D._______ gelebt und deshalb nicht in H._______ Anzeige erstatten können, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal es ihr in anderem Zusammenhang durchaus möglich gewesen ist, in die - rund 70 km von D._______ entfernte - Ortschaft H._______ zu reisen (vgl. act. SEM 1108740-30/11 F15 und F19). Damit haben die Beschwerdeführerinnen die Schutzsuche in Ghana offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätten sie sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht haben respektive werden sie sich künftig an diese wenden müssen, sollten sie entsprechende Übergriffe befürchten. 6.3 Auch mit dem pauschalen Vorbringen, der ghanaische Staat sei spezifisch bezüglich weiblicher Genitalverstümmelung nicht schutzfähig respektive schutzwillig, vermögen sie die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Ghana seit 1994 gesetzlich verboten und wird im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft. Zum Kreis der Personen, die für die Praxis der Genitalverstümmelung zur Rechenschaft gezogen werden kann, zählen unter anderem auch die Eltern (vgl. OECD, Social Institutions & Gender Index 2019 - Ghana, Dezember 2018, Abschnitt 2e, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/GH.pdf , abgerufen am 2. November 2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Ghana: Background information, including internal relocation, September 2020, Ziff. 14.6, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/ 921359/Ghana_-_Background _note__including_IR_-_CPIN_-_ v1.0_final_gov.uk.pdf >, abgerufen am 2. November 2022; The World Bank, Compendium of International and National Legal Frameworks on Female Genital Mutilation, 5. Edition, Februar 2021, Ziff. 4.1.14, , abgerufen am 2. November 2022). Dabei ist auch strafbar, wenn die Tat ausserhalb Ghanas begangen wird und die begangene Handlung im Land, in welchem die weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird, keine Straftat darstellt (28 Too Many, Ghana: The Law and FGM, September 2018, S. 4, , abgerufen am 2. November 2022). Seit dem Domestic Violence Act von 2007 können durch die Behörden zudem Schutzmassnahmen angeordnet werden, um mögliche FGM-Opfer im familiären Kontext zu schützen (28 Too Many, Ghana: The Law and FGM, September 2018, S. 3). Zwar gibt es bezüglich dem Engagement der ghanaischen Regierung gegen die weibliche Genitalverstümmelung auch Kritik (keine verlässlichen Informationen über die Zahl entsprechender Gerichtsverfahren oder Strafverfolgungen sowie nicht ausreichende Mittel der Polizeibehörden und Gerichte), allerdings nicht in einem Ausmass, welches an der Schutzfähigkeit und - willigkeit Ghanas bei FGM-Delikten zu Zweifeln Anlass bieten würde. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte stellen dies nicht in Frage. Sodann beziehen sich die kritischen Berichte und die in der Beschwerde genannten Zahlen auf die nördlichen Regionen Ghanas und nicht auf den Süden, wo D._______ und H._______ liegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Ghana: Background information, including internal relocation, September 2020, Ziff. 14.6 m.w.H.). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der angeblich befürchteten Beschneidung der Töchter denn auch von mehreren Personen in Ghana empfohlen worden, die Polizei einzuschalten (vgl. act. SEM 1108740-30/11 F15 und F19). Demnach ist offenkundig auch das Umfeld der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die ghanaische Polizei schutzfähig und -willig ist. 6.4 Folglich vermögen weder die Asylvorbringen bezüglich der Beschwerdeführerin 1 noch die Asylvorbringen bezüglich der Beschwerdeführerin 2 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Sollten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr erneut seitens des Kindsvaters bedroht werden, hätten sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machten in der Beschwerde diesbezüglich geltend, es sprächen individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine alleinerziehende Mutter und könne sich nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz abstützen. In Ghana würden Halbgeschwister nicht als Geschwister angesehen, weshalb sie sich nicht auf deren Unterstützung verlassen könne. Auch der Vater des jüngsten Kindes könne sie nicht finanziell unterstützen und habe dies auch bereits verweigert. Zudem stünden sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr in Kontakt. Ihre Freundin habe ihre Kinder zwar bei sich aufgenommen, sei aber auch nicht in der Lage, sie nach ihrer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Bei genügender Unterstützung hätte sie ihre älteste Tochter nicht in Ghana zurücklassen müssen. Sie habe für die Reise in die Schweiz ihr ganzes Vermögen ausgegeben und verfüge über keine finanzielle Mittel mehr. Erschwerend komme hinzu, dass sie unter Angstzuständen und Schlafproblemen leide. In Ghana würden psychisch Erkrankte stigmatisiert und die Behandlungsmöglichkeiten seien gering (mit Verweis auf den obgenannten Bericht der SFH). In der Eingabe vom 9. September 2022 wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführerin 2 gehe es sehr schlecht, sie könne nicht essen und weine immer. Deswegen habe sie am (...) einen Arzttermin. Die entsprechenden Unterlagen werde sie nachreichen. In der beigelegten E-Mailkorrespondenz erwähnte die Beschwerdeführerin 1, dass sie lieber sterben würde, als irgendwohin zu gehen. 8.4.2 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 über einen Sekundarschulabschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbende verfügt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sowohl die Familie ihres Vaters, ihre Freundin, der Vater der Beschwerdeführerin 3 als auch ein Mann, der wie ein Bruder für sie sei, haben sie in der Vergangenheit finanziell, mit einer Unterkunft oder anderweitig unterstützt (vgl. act. SEM 1108740-16/14 F29, F65, F68f. und F73). Auch wenn es zutreffen sollte, dass diese keine (wesentliche) finanzielle Unterstützung zu leisten bereit oder in der Lage sein sollten, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr beispielsweise betreffend (zumindest vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Ghana aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Attest vom (...) leidet die Beschwerdeführerin 1 an Schlafstörungen und Angstzuständen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich durch den negativen Entscheid des SEM sehr verschlechtert. Angesicht dieser dokumentierten Beschwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Ghana gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.3). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme der Beschwerdeführerin 2 nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle dürfte angesichts der geschilderten Beschwerden nicht erfüllt sein. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung der ärztlichen Unterlagen abzuwarten. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um ein elfjähriges und ein einjähriges Kind handelt, deren Bezugsperson in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat kann nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: