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E-3040/2021

E-3040/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2020 fand die Aufnahme seiner Personendaten statt. Am 11. Februar 2020 folgte ein persönliches Gespräch (Dublin). Gleichentags regte die damalige Rechtsvertreterin eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers an. Gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 seien keine Auffälligkeiten von (...) und keine Inguinalhernien palpabel vorhanden. Es bestehe der Verdacht einer Reizblase. Im ärztlichen Bericht des B._______ vom 24. Februar 2020 wurde beim Beschwerdeführer eine Urethritis (rezividierende (...)-schmerzen beidseits, aktuell ohne Keimnachweis) diagnostiziert, wobei ein Therapieversuch mit Rocephin und Azithromycin empfohlen worden sind. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1327/2020 vom 13. März 2020 abgewiesen. Am 25. September 2020 wurde aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist das nationale Verfahren eingeleitet. A.c Am 13. Januar 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Am 10. Februar 2021 folgte eine Anhörung nach Art. 29 AsylG / ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren. Beide Anhörungen folgten im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seinen Freund C._______ für dessen Reise von Ghana nach Libyen - wo er sich bereits befunden habe - finanziell unterstützt und ihm dort eine Stelle organisiert. C._______ habe später nach Europa weiterreisen wollen und sei im Jahre 2014 auf dem Weg nach Europa mit dem Boot gekentert und ertrunken. Daraufhin habe dessen Mutter - D._______ - dem Beschwerdeführer die Schuld für den Tod ihres Sohnes gegeben und ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit dem Tod gedroht. Er gehe davon aus, dass sie dafür die Hilfe von einer Naturreligionsgemeinschaft in Anspruch nehmen würde oder bereits in Anspruch genommen habe. Er habe einen Freund gebeten, einen Weg zu finden, um D._______ umzubringen, damit er nach Ghana zurückkehren könne. Nachdem D._______ von diesem Plan erfahren habe, habe sie eine Anzeige gegen diesen Freund eingereicht, worauf dieser festgenommen worden sei. Er sei nach drei Tagen auf Kaution freigelassen worden, wozu man das Haus des Beschwerdeführers verpfändet habe. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung. Nachdem die Lage in Libyen schlechter geworden sei, sei er im Oktober 2016 nach Italien und, nachdem er dreieinhalb Jahre später erfahren habe, dass sich sein Vater in der Schweiz befinde, in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er die Kopie eines Zettels für einen Arzttermin im E._______ für den 26. Juli 2021 und einen Flyer «(...)» von F._______ als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde sowie, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 21. Juli 2021 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Zudem habe der Beschwerdeführer innert derselben Frist eine Stellungnahme zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und entsprechende Unterlagen sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später verschoben. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Juli 2021, ein Schreiben der Kantonalen Unterkunft betreffend Terminvereinbarung für einen Untersuch und drei ärztliche Berichte des Spitals G._______, vom 16. Juni 2021 und 21. Juni 2021 samt CD sowie den bereits eingereichten Zettel des G._______ für den Arzttermin vom 26. Juli 2021 als Beweismittel ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könnten den Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die auf ein Vorgehen gehen den Beschwerdeführer hindeuten würden. Zudem seien seit dem Jahr 2014 neune Jahre ohne Vorfälle vergangen. Der Beschwerdeführer habe seit 2013 respektive 2014 auch keinen Kontakt mehr zur Mutter seines Freundes gehabt. Überdies handle es sich bei Ghana um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Vorfällen an die ghanaischen Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen handle es sich bei der Planung eines Mordes - gemäss Beschwerdeführer sei die Polizei möglicherweise im Besitz einer Sprechnachricht zu Plänen für die Tötung von der Mutter seines Freundes - um eine gemeinrechtliche Straftat, deren Ahndung grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und in diesem Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz habe der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund die von ihm erwähnten Beweismittel nicht eingereicht. Zudem sei unerklärlich, wie ein Haus, das ihm gehöre, ohne sein Zutun hätte verpfändet werden können.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Realität in Ghana. Der Bundesrat habe bei der Bezeichnung Ghanas als verfolgungssicheren Staat Faktoren wie spiritueller Art nicht berücksichtigt. D._______ habe für die Tötung des Beschwerdeführers einen Voodoo konsultiert. Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit Ghanas bei solchen Übergriffen seien in Frage zu stellen. Überdies werde der Beschwerdeführer auch von den Behörden seines Heimatstaats gesucht, nachdem er versucht habe, D._______ gegen Bezahlung töten zu lassen. Ferner habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihm zu Unrecht vorgeworfen, keine Beweismittel eingereicht zu haben. Er habe bis zuletzt von Libyen nach Ghana zurückkehren wollen und sich deshalb nicht mit der Beschaffung von Beweismitteln beschäftigt. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, einen Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen. Damit hat er die Schutzsuche in Ghana offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, der ghanaische Staat sei bei individuellen Konflikten wie in seinem Fall nicht schutzfähig, vermag er die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ghanaischen Behörden nicht umzustossen. Dagegen will er selber einen Tötungsauftrag mit einem Freund besprochen haben, von dem die ghanaischen Behörden erfahren haben sollen. Würde er deswegen tatsächlich behördlich gesucht, handelt es sich dabei um ein rechtsstaatlich legitimes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, das flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen kann darauf verzichtet werden, auf das Vorliegen allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Überdies ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) besagt, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer keine Beweismittel einzureichen. Seine diesbezügliche Erklärung für das Fehlen solcher Unterlagen überzeugt nicht.

E. 6.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Zudem hat sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine neunjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufszweigen verfügt. Selbst unter Berücksichtigung seiner häufigen Auslandaufenthalte ist von einem sozialen Beziehungsnetz (zwei Kinder aus zwei früheren Partnerschaften, Freunde und Bekannte) auszugehen, auf das er bei einer Rückkehr nach Ghana wird zurückgreifen können. Zudem will er über ein Haus verfügen, das angeblich von den Behörden als Pfand für seine Abwesenheit genommen worden sein soll (vgl. Akten A46 und 52). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraden wird. Es steht ihm allenfalls die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 8.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer temporär auftauchende Schmerzen im (...)bereich attestiert. Es lag der Verdacht auf eine Reizblase vor. Der Beschwerdeführer wurde in der Urologie des B._______ ambulant behandelt. Dabei wurde ein Infekt ausgeschlossen. Die urologische Behandlung wurde abgeschlossen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich bei allfälligen erneuten Beschwerden wieder zu melden (vgl. Akten A23 ff.). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals ein Nierenleiden geltend und wies auf eine Einladung des G._______ für einen Termin am 26. Juli 2021 hin. Deshalb benötige er jeden Monat eine Dialyse. Nachdem er vom Gericht aufgefordert worden war, zu diesen gesundheitlichen Beschwerden eine Stellungnahme sowie entsprechende Unterlagen einzureichen, reichte er am 21. Juli 2021 seine Stellungnahme und ärztliche Berichte vom 16. und 21. Juni 2021 (inklusive Radiologiebefund) ein, in dem ihm eine chronisch progrediente Lumboglutealgie/Femoralgie infolge eines Unfalls am Rücken attestiert wurde. Diese würden beim Beschwerdeführer bei jeder Bewegung Schmerzen verursachen. Zur ursprünglich erwähnten Dialyse wurden keine weiteren Angaben gemacht. Neu wurden psychische Probleme und - "für den Fall einer Wegweisung nach Sri Lanka, wo er Opfer von ernsthaften Übergriffen gewesen sei" - die Gefahr einer Dekompensation und eines Suizidrisikos erwähnt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die urologische Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen. Es wurden in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beschwerden geltend gemacht. Zudem ergaben sich hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten benötigten Dialyse keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung. Vielmehr handelt es sich gemäss den am 21. Juli 2021 eingereichten ärztlichen Berichten des G._______ beim Termin vom 26. Juli 2021 der G._______ offenbar um eine Abklärung im Zusammenhang mit einem Rückenleiden infolge eines Unfalls (Sturz auf den Rücken) im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer erwähnte bisher nie, dass er Rückenbeschwerden habe respektive dass er deswegen auf eine Behandlung angewiesen wäre. Nichtsdestotrotz ist dazu festzustellen, dass eine allenfalls benötigte Behandlung auch in Ghana möglich ist. So verfügt Ghana über eine gute Gesundheitsversorgung. Im Jahre 2003 wurde ein neues nationales Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme - NHIS) eingeführt, das die Gesundheitsversorgung im ganzen Land gewährleisten und den Zugang für die ärmere Bevölkerung erleichtern soll. Formell Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben. Bedürftige sind von den Beiträgen befreit (Ghana - Länderinformationen (returningfromgermany.de); Ghana_-_Medical_and_Healthcare_-_CPIN_-_v1.0__GOV.UK_.pdf (publishing.service.gov.uk); beide abgerufen am 30. August 2021). Sollte der Beschwerdeführer wegen wieder auftretender urologischer Beschwerden und/oder Rückenbeschwerden auf eine Behandlung angewiesen sein, wird er in Ghana eine solche, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, beanspruchen können. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen könnte auch im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auf die in der Eingabe vom 21. Juli 2021 erwähnten psychischen Probleme ist vorliegend nicht näher einzugehen, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um ein Leiden beim Beschwerdeführer handelt. Vielmehr betreffen diese Angaben eine aus Sri Lanka stammende Person (offensichtliche Verwechslung der diesbezüglichen Unterlagen durch den Rechtsvertreter).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3040/2021 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2020 fand die Aufnahme seiner Personendaten statt. Am 11. Februar 2020 folgte ein persönliches Gespräch (Dublin). Gleichentags regte die damalige Rechtsvertreterin eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers an. Gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 seien keine Auffälligkeiten von (...) und keine Inguinalhernien palpabel vorhanden. Es bestehe der Verdacht einer Reizblase. Im ärztlichen Bericht des B._______ vom 24. Februar 2020 wurde beim Beschwerdeführer eine Urethritis (rezividierende (...)-schmerzen beidseits, aktuell ohne Keimnachweis) diagnostiziert, wobei ein Therapieversuch mit Rocephin und Azithromycin empfohlen worden sind. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1327/2020 vom 13. März 2020 abgewiesen. Am 25. September 2020 wurde aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist das nationale Verfahren eingeleitet. A.c Am 13. Januar 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Am 10. Februar 2021 folgte eine Anhörung nach Art. 29 AsylG / ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren. Beide Anhörungen folgten im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seinen Freund C._______ für dessen Reise von Ghana nach Libyen - wo er sich bereits befunden habe - finanziell unterstützt und ihm dort eine Stelle organisiert. C._______ habe später nach Europa weiterreisen wollen und sei im Jahre 2014 auf dem Weg nach Europa mit dem Boot gekentert und ertrunken. Daraufhin habe dessen Mutter - D._______ - dem Beschwerdeführer die Schuld für den Tod ihres Sohnes gegeben und ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit dem Tod gedroht. Er gehe davon aus, dass sie dafür die Hilfe von einer Naturreligionsgemeinschaft in Anspruch nehmen würde oder bereits in Anspruch genommen habe. Er habe einen Freund gebeten, einen Weg zu finden, um D._______ umzubringen, damit er nach Ghana zurückkehren könne. Nachdem D._______ von diesem Plan erfahren habe, habe sie eine Anzeige gegen diesen Freund eingereicht, worauf dieser festgenommen worden sei. Er sei nach drei Tagen auf Kaution freigelassen worden, wozu man das Haus des Beschwerdeführers verpfändet habe. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht und es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung. Nachdem die Lage in Libyen schlechter geworden sei, sei er im Oktober 2016 nach Italien und, nachdem er dreieinhalb Jahre später erfahren habe, dass sich sein Vater in der Schweiz befinde, in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er die Kopie eines Zettels für einen Arzttermin im E._______ für den 26. Juli 2021 und einen Flyer «(...)» von F._______ als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde sowie, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 21. Juli 2021 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Zudem habe der Beschwerdeführer innert derselben Frist eine Stellungnahme zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und entsprechende Unterlagen sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später verschoben. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Juli 2021, ein Schreiben der Kantonalen Unterkunft betreffend Terminvereinbarung für einen Untersuch und drei ärztliche Berichte des Spitals G._______, vom 16. Juni 2021 und 21. Juni 2021 samt CD sowie den bereits eingereichten Zettel des G._______ für den Arzttermin vom 26. Juli 2021 als Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könnten den Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die auf ein Vorgehen gehen den Beschwerdeführer hindeuten würden. Zudem seien seit dem Jahr 2014 neune Jahre ohne Vorfälle vergangen. Der Beschwerdeführer habe seit 2013 respektive 2014 auch keinen Kontakt mehr zur Mutter seines Freundes gehabt. Überdies handle es sich bei Ghana um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Vorfällen an die ghanaischen Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen handle es sich bei der Planung eines Mordes - gemäss Beschwerdeführer sei die Polizei möglicherweise im Besitz einer Sprechnachricht zu Plänen für die Tötung von der Mutter seines Freundes - um eine gemeinrechtliche Straftat, deren Ahndung grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und in diesem Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz habe der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund die von ihm erwähnten Beweismittel nicht eingereicht. Zudem sei unerklärlich, wie ein Haus, das ihm gehöre, ohne sein Zutun hätte verpfändet werden können. 5.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Realität in Ghana. Der Bundesrat habe bei der Bezeichnung Ghanas als verfolgungssicheren Staat Faktoren wie spiritueller Art nicht berücksichtigt. D._______ habe für die Tötung des Beschwerdeführers einen Voodoo konsultiert. Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit Ghanas bei solchen Übergriffen seien in Frage zu stellen. Überdies werde der Beschwerdeführer auch von den Behörden seines Heimatstaats gesucht, nachdem er versucht habe, D._______ gegen Bezahlung töten zu lassen. Ferner habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ihm zu Unrecht vorgeworfen, keine Beweismittel eingereicht zu haben. Er habe bis zuletzt von Libyen nach Ghana zurückkehren wollen und sich deshalb nicht mit der Beschaffung von Beweismitteln beschäftigt. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, einen Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen. Damit hat er die Schutzsuche in Ghana offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, der ghanaische Staat sei bei individuellen Konflikten wie in seinem Fall nicht schutzfähig, vermag er die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ghanaischen Behörden nicht umzustossen. Dagegen will er selber einen Tötungsauftrag mit einem Freund besprochen haben, von dem die ghanaischen Behörden erfahren haben sollen. Würde er deswegen tatsächlich behördlich gesucht, handelt es sich dabei um ein rechtsstaatlich legitimes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, das flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen kann darauf verzichtet werden, auf das Vorliegen allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Überdies ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) besagt, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer keine Beweismittel einzureichen. Seine diesbezügliche Erklärung für das Fehlen solcher Unterlagen überzeugt nicht. 6.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Zudem hat sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine neunjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufszweigen verfügt. Selbst unter Berücksichtigung seiner häufigen Auslandaufenthalte ist von einem sozialen Beziehungsnetz (zwei Kinder aus zwei früheren Partnerschaften, Freunde und Bekannte) auszugehen, auf das er bei einer Rückkehr nach Ghana wird zurückgreifen können. Zudem will er über ein Haus verfügen, das angeblich von den Behörden als Pfand für seine Abwesenheit genommen worden sein soll (vgl. Akten A46 und 52). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraden wird. Es steht ihm allenfalls die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer temporär auftauchende Schmerzen im (...)bereich attestiert. Es lag der Verdacht auf eine Reizblase vor. Der Beschwerdeführer wurde in der Urologie des B._______ ambulant behandelt. Dabei wurde ein Infekt ausgeschlossen. Die urologische Behandlung wurde abgeschlossen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich bei allfälligen erneuten Beschwerden wieder zu melden (vgl. Akten A23 ff.). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals ein Nierenleiden geltend und wies auf eine Einladung des G._______ für einen Termin am 26. Juli 2021 hin. Deshalb benötige er jeden Monat eine Dialyse. Nachdem er vom Gericht aufgefordert worden war, zu diesen gesundheitlichen Beschwerden eine Stellungnahme sowie entsprechende Unterlagen einzureichen, reichte er am 21. Juli 2021 seine Stellungnahme und ärztliche Berichte vom 16. und 21. Juni 2021 (inklusive Radiologiebefund) ein, in dem ihm eine chronisch progrediente Lumboglutealgie/Femoralgie infolge eines Unfalls am Rücken attestiert wurde. Diese würden beim Beschwerdeführer bei jeder Bewegung Schmerzen verursachen. Zur ursprünglich erwähnten Dialyse wurden keine weiteren Angaben gemacht. Neu wurden psychische Probleme und - "für den Fall einer Wegweisung nach Sri Lanka, wo er Opfer von ernsthaften Übergriffen gewesen sei" - die Gefahr einer Dekompensation und eines Suizidrisikos erwähnt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die urologische Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen. Es wurden in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beschwerden geltend gemacht. Zudem ergaben sich hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten benötigten Dialyse keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Behandlung. Vielmehr handelt es sich gemäss den am 21. Juli 2021 eingereichten ärztlichen Berichten des G._______ beim Termin vom 26. Juli 2021 der G._______ offenbar um eine Abklärung im Zusammenhang mit einem Rückenleiden infolge eines Unfalls (Sturz auf den Rücken) im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer erwähnte bisher nie, dass er Rückenbeschwerden habe respektive dass er deswegen auf eine Behandlung angewiesen wäre. Nichtsdestotrotz ist dazu festzustellen, dass eine allenfalls benötigte Behandlung auch in Ghana möglich ist. So verfügt Ghana über eine gute Gesundheitsversorgung. Im Jahre 2003 wurde ein neues nationales Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme - NHIS) eingeführt, das die Gesundheitsversorgung im ganzen Land gewährleisten und den Zugang für die ärmere Bevölkerung erleichtern soll. Formell Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben. Bedürftige sind von den Beiträgen befreit (Ghana - Länderinformationen (returningfromgermany.de); Ghana_-_Medical_and_Healthcare_-_CPIN_-_v1.0__GOV.UK_.pdf (publishing.service.gov.uk); beide abgerufen am 30. August 2021). Sollte der Beschwerdeführer wegen wieder auftretender urologischer Beschwerden und/oder Rückenbeschwerden auf eine Behandlung angewiesen sein, wird er in Ghana eine solche, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, beanspruchen können. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen könnte auch im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auf die in der Eingabe vom 21. Juli 2021 erwähnten psychischen Probleme ist vorliegend nicht näher einzugehen, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um ein Leiden beim Beschwerdeführer handelt. Vielmehr betreffen diese Angaben eine aus Sri Lanka stammende Person (offensichtliche Verwechslung der diesbezüglichen Unterlagen durch den Rechtsvertreter). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: