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F-1327/2020

F-1327/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 gab er an, er habe seinen Heimatstaat am 17. Februar 2012 verlassen. Er sei über Togo und Niger nach Libyen gereist, von wo aus er nach einem vierjährigen Aufenthalt am 27. Oktober 2016 nach Sizilien gelangt sei. In Italien habe er sich etwas mehr als zwei Jahre aufgehalten. Am 24. Januar 2020 sei er von dort aus in die Schweiz gereist. Er sei auf der Suche nach seinem Vater. Er habe gehört, dass dieser in Genf lebe, sei aber nicht sicher, ob das stimme (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [PA], in den vorinstanzlichen Akten [SEM-act.] 10 Ziff. 5.01 ff. und Ziff. 3.01). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank» ergab, dass er am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (SEM-act. 8). C. Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers gewährte die Vorinstanz ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. Februar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht sicher, ob er dorthin zurückkehren wolle. Er würde lieber weitergehen. Auf Nachfrage seines damaligen Rechtsvertreters räumt er ein, sich drei Jahre und vier Monate in Italien aufgehalten zu haben. Er habe (in dieser Zeit) nie etwas Schlechtes gemacht und sei nie mit der Polizei in Konflikt geraten. Dennoch wolle er lieber nicht zurück. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe immer wieder starke Schmerzen im Körper. In Italien hätte er untersucht werden sollen, aber man habe ihm gesagt, der Termin sei nach neun Monaten verfallen. Er sei nicht richtig untersucht worden. Wenn die Schmerzen kämen, würden sie im Rücken beginnen und er könne sich dann kaum noch bewegen. Einmal habe ein Anfall sechs Stunden gedauert. In Italien habe er dagegen jeweils Panadol eingenommen. Das Medikament habe aber nicht immer gewirkt. Die Schmerzen kämen immer wieder, manchmal wöchentlich, manchmal nach längeren Abständen. Er habe sich deswegen im BAZ gemeldet, aber der Arzt sei noch nicht gekommen. Zudem habe er eine Verletzung an der Hand. Diese habe er sich in Italien an einer Tankstelle zugezogen, nachdem er dort das Camp verlassen habe. Da er keine Papiere gehabt habe, habe er dort im Spital nicht behandelt werden können. Zum Schluss des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich an das medizinische Personal im BAZ zu wenden, falls er weitere Beschwerden haben sollte oder die beschriebenen Beschwerden nicht angeschaut würden (SEM-act. 13). Am Ende des Gesprächs äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, eine Toilette aufsuchen zu können. Er konnte jedoch das Wasser nicht mehr halten und nässte den Stuhl ein. Daraufhin wandte sich das SEM an das medizinische Personal im BAZ und orientierte die damalige Rechtsvertreterin darüber, dass für den Beschwerdeführer für den nächsten Tag ein Arzttermin organisiert worden sei (SEM-act. 16 und 17). D. Ebenfalls am 11. Februar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Februar 2020 entsprochen (SEM-act. 14 und 21). E. E.a. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass ein erster Befund keine Auffälligkeiten an Hoden und Scrotum ergeben habe (keine Inguinalhernien palpabel). Ferner wurde der Verdacht auf eine Reizblase festgehalten. E.b. Gemäss dem Arztbericht [eines schweizerischen Universitätsspitals] vom 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in der urologischen Abteilung ambulant behandelt. Bei der Untersuchung des Urins im Anschluss an die ambulante Behandlung sei kein Keimnachweis gelungen (vgl. zum Ganzen SEM-act. 23). F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 27. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 25). G. Mit Beschwerde vom 5. März 2020 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Eingabe war teils in deutscher Sprache verfasst, teils basierte sie auf einer englischsprachigen Beschwerdevorlage, welche der Beschwerdeführer mit einer eigenhändig verfassten, ebenfalls englischsprachiger Begründung ergänzt und auf den 27. Februar 2020 datiert hat. H. Am 6. März 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Ein Teil der Beschwerdeschrift ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG (analog) kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachige (Teil-)Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der Entscheid ergeht jedoch in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 1.5 Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird.

E. 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine gesundheitlichen Probleme zu wenig beachtet. Trotz Kenntnis seiner gesundheitlichen Beschwerden habe sie nicht genügend abgeklärt, «unter welchen Umständen er bei einer Rückkehr untergebracht werde». Er benötige noch weitere ärztliche Behandlungen und habe am 3. März 2020 einen Arzttermin.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung über den ausstehenden Arzttermin vom 3. März 2020 nicht orientiert war, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausschliesst. Soweit er geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI7% E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hatte am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, weshalb das SEM die italienischen Behörden am 11. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch am 21. Februar 2020 zu (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Garantie, dass er nach einer Überstellung nach Italien angemessen untergebracht und betreut werde. Die Vorinstanz sei aufzufordern, ihm individuelle Unterbringungsgarantien bei einer Rückkehr nach Italien inklusive Zugang zu einer nahtlosen medizinischen Versorgung zu gewähren. In Italien habe er drei Jahre in einem «asylum camp» gelebt. Nach zwei «negativ» habe er das Camp verlassen müssen und danach bei winterlichen Verhältnissen auf der Strasse gelebt. Er habe versucht, einen Job zu bekommen. Doch da er keine Papiere habe vorweisen können, sei es schwierig gewesen. Bei einem Job an einer Tankstelle habe er sich die Hand verbrannt. Im Spital habe man ihn nicht behandelt, da er die erforderlichen Papiere nicht habe vorweisen können. Als er sich an die Polizei gewandt habe, habe diese nichts (dazu) gesagt. Er habe sich auf der Strasse eine Clique von jungen Männern angeschlossen, die ihm auch ein Nachtquartier ermöglicht hätten. Doch hätten sie ihn später mit der Waffe bedroht und fälschlicherweise beschuldigt, die Polizei über ihre Drogengeschäfte informiert zu haben. Er sei dann davongelaufen und habe einen Freund getroffen, der ihm gesagt habe, sein Vater sei in der Schweiz und er solle ihn suchen. Sein Vater sei krank und er wolle ihn vor dessen Tod noch einmal sehen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zwar hat er vorgebracht, er habe in Italien auf der Strasse gelebt, nachdem er das Camp verlassen habe, doch hat er keine weiteren Angaben dazu gemacht. Somit hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die bereits erwähnten Mitglieder der Clique bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seiner anzunehmen. Sollte er sich von einem Polizeibeamten nicht genügend ernst genommen fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er wolle in der Schweiz seinen Vater suchen, der sich möglicherweise hier aufhalte. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er - der Beschwerdeführer - volljährig ist und sein Vater nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Tritt hinzu, dass er gemäss seinen Aussagen letztmals im Jahr 1994 mit seinem Vater in Kontakt gestanden ist. Zwar ist der Wunsch nach einem Wiedersehen verständlich, doch bestehen keine Hinweise auf ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Vater.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen.

E. 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3.2 Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass die Anamnese Schmerzen und eine Schwellung des Scrotums (rezidivierend während etwa sechs Stunden) ergeben habe. Aus dem Arztbericht [eines schweizerischen Universitätsspitals] vom 24. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Urethritis (Harnröhrenentzündung) mit wiederkehrenden Hodenschmerzen beidseits bestanden habe. Er habe in den vergangenen Wochen wechselnde Geschlechtspartner und teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Im Erststrahlurin sei kein Wachstum von Ureaplasma urealyticum, Mycoplasma hominis oder ein Nachweis von Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae und Mycoplasma genitalium festgestellt worden. Ein empirischer Therapieversuch mit Rocephin und Azithromocyn als Einmaldosis sei besprochen worden. Bei Fortbestand der Beschwerden solle sich der Beschwerdeführer erneut bei der Pflege im BAZ beziehungsweise [bei einem schweizerischen Universitätsspital] vorstellen (SEM-act. 23). Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die Vorinstanz hat seinen gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung getragen: Direkt im Anschluss an das Dublin-Gespräch wurde für ihn ein Arzttermin für den nächsten Tag organisiert (vgl. Sachverhalt Bst. C in fine). In der Folge wurde er umfassend medizinisch versorgt und mit der Behandlung seiner Harnröhreninfektion begonnen. Gemäss seinen Angaben auf Beschwerdeebene wird er auf weitere ärztliche Hilfe angewiesen sein, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich nicht an einer schwerwiegenden Krankheit, weshalb er nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) zu zählen ist. Damit erübrigen sich weitere (medizinische) Abklärungen. Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer (nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellunghindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. Gemäss Vollmacht vom 30. Januar 2020 hatte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f AsylG (SEM-act. 9), zog es jedoch vor, selber eine Beschwerde einzureichen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1327/2020 Urteil vom 13. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 gab er an, er habe seinen Heimatstaat am 17. Februar 2012 verlassen. Er sei über Togo und Niger nach Libyen gereist, von wo aus er nach einem vierjährigen Aufenthalt am 27. Oktober 2016 nach Sizilien gelangt sei. In Italien habe er sich etwas mehr als zwei Jahre aufgehalten. Am 24. Januar 2020 sei er von dort aus in die Schweiz gereist. Er sei auf der Suche nach seinem Vater. Er habe gehört, dass dieser in Genf lebe, sei aber nicht sicher, ob das stimme (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [PA], in den vorinstanzlichen Akten [SEM-act.] 10 Ziff. 5.01 ff. und Ziff. 3.01). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank» ergab, dass er am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (SEM-act. 8). C. Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers gewährte die Vorinstanz ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. Februar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht sicher, ob er dorthin zurückkehren wolle. Er würde lieber weitergehen. Auf Nachfrage seines damaligen Rechtsvertreters räumt er ein, sich drei Jahre und vier Monate in Italien aufgehalten zu haben. Er habe (in dieser Zeit) nie etwas Schlechtes gemacht und sei nie mit der Polizei in Konflikt geraten. Dennoch wolle er lieber nicht zurück. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe immer wieder starke Schmerzen im Körper. In Italien hätte er untersucht werden sollen, aber man habe ihm gesagt, der Termin sei nach neun Monaten verfallen. Er sei nicht richtig untersucht worden. Wenn die Schmerzen kämen, würden sie im Rücken beginnen und er könne sich dann kaum noch bewegen. Einmal habe ein Anfall sechs Stunden gedauert. In Italien habe er dagegen jeweils Panadol eingenommen. Das Medikament habe aber nicht immer gewirkt. Die Schmerzen kämen immer wieder, manchmal wöchentlich, manchmal nach längeren Abständen. Er habe sich deswegen im BAZ gemeldet, aber der Arzt sei noch nicht gekommen. Zudem habe er eine Verletzung an der Hand. Diese habe er sich in Italien an einer Tankstelle zugezogen, nachdem er dort das Camp verlassen habe. Da er keine Papiere gehabt habe, habe er dort im Spital nicht behandelt werden können. Zum Schluss des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich an das medizinische Personal im BAZ zu wenden, falls er weitere Beschwerden haben sollte oder die beschriebenen Beschwerden nicht angeschaut würden (SEM-act. 13). Am Ende des Gesprächs äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, eine Toilette aufsuchen zu können. Er konnte jedoch das Wasser nicht mehr halten und nässte den Stuhl ein. Daraufhin wandte sich das SEM an das medizinische Personal im BAZ und orientierte die damalige Rechtsvertreterin darüber, dass für den Beschwerdeführer für den nächsten Tag ein Arzttermin organisiert worden sei (SEM-act. 16 und 17). D. Ebenfalls am 11. Februar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Februar 2020 entsprochen (SEM-act. 14 und 21). E. E.a. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass ein erster Befund keine Auffälligkeiten an Hoden und Scrotum ergeben habe (keine Inguinalhernien palpabel). Ferner wurde der Verdacht auf eine Reizblase festgehalten. E.b. Gemäss dem Arztbericht [eines schweizerischen Universitätsspitals] vom 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in der urologischen Abteilung ambulant behandelt. Bei der Untersuchung des Urins im Anschluss an die ambulante Behandlung sei kein Keimnachweis gelungen (vgl. zum Ganzen SEM-act. 23). F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 27. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 25). G. Mit Beschwerde vom 5. März 2020 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Eingabe war teils in deutscher Sprache verfasst, teils basierte sie auf einer englischsprachigen Beschwerdevorlage, welche der Beschwerdeführer mit einer eigenhändig verfassten, ebenfalls englischsprachiger Begründung ergänzt und auf den 27. Februar 2020 datiert hat. H. Am 6. März 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Ein Teil der Beschwerdeschrift ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG (analog) kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachige (Teil-)Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der Entscheid ergeht jedoch in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 1.5 Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird. 1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine gesundheitlichen Probleme zu wenig beachtet. Trotz Kenntnis seiner gesundheitlichen Beschwerden habe sie nicht genügend abgeklärt, «unter welchen Umständen er bei einer Rückkehr untergebracht werde». Er benötige noch weitere ärztliche Behandlungen und habe am 3. März 2020 einen Arzttermin. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung über den ausstehenden Arzttermin vom 3. März 2020 nicht orientiert war, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausschliesst. Soweit er geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI7% E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hatte am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, weshalb das SEM die italienischen Behörden am 11. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch am 21. Februar 2020 zu (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Garantie, dass er nach einer Überstellung nach Italien angemessen untergebracht und betreut werde. Die Vorinstanz sei aufzufordern, ihm individuelle Unterbringungsgarantien bei einer Rückkehr nach Italien inklusive Zugang zu einer nahtlosen medizinischen Versorgung zu gewähren. In Italien habe er drei Jahre in einem «asylum camp» gelebt. Nach zwei «negativ» habe er das Camp verlassen müssen und danach bei winterlichen Verhältnissen auf der Strasse gelebt. Er habe versucht, einen Job zu bekommen. Doch da er keine Papiere habe vorweisen können, sei es schwierig gewesen. Bei einem Job an einer Tankstelle habe er sich die Hand verbrannt. Im Spital habe man ihn nicht behandelt, da er die erforderlichen Papiere nicht habe vorweisen können. Als er sich an die Polizei gewandt habe, habe diese nichts (dazu) gesagt. Er habe sich auf der Strasse eine Clique von jungen Männern angeschlossen, die ihm auch ein Nachtquartier ermöglicht hätten. Doch hätten sie ihn später mit der Waffe bedroht und fälschlicherweise beschuldigt, die Polizei über ihre Drogengeschäfte informiert zu haben. Er sei dann davongelaufen und habe einen Freund getroffen, der ihm gesagt habe, sein Vater sei in der Schweiz und er solle ihn suchen. Sein Vater sei krank und er wolle ihn vor dessen Tod noch einmal sehen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zwar hat er vorgebracht, er habe in Italien auf der Strasse gelebt, nachdem er das Camp verlassen habe, doch hat er keine weiteren Angaben dazu gemacht. Somit hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die bereits erwähnten Mitglieder der Clique bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seiner anzunehmen. Sollte er sich von einem Polizeibeamten nicht genügend ernst genommen fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. 6.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er wolle in der Schweiz seinen Vater suchen, der sich möglicherweise hier aufhalte. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er - der Beschwerdeführer - volljährig ist und sein Vater nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Tritt hinzu, dass er gemäss seinen Aussagen letztmals im Jahr 1994 mit seinem Vater in Kontakt gestanden ist. Zwar ist der Wunsch nach einem Wiedersehen verständlich, doch bestehen keine Hinweise auf ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Vater. 6.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. 6.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass die Anamnese Schmerzen und eine Schwellung des Scrotums (rezidivierend während etwa sechs Stunden) ergeben habe. Aus dem Arztbericht [eines schweizerischen Universitätsspitals] vom 24. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Urethritis (Harnröhrenentzündung) mit wiederkehrenden Hodenschmerzen beidseits bestanden habe. Er habe in den vergangenen Wochen wechselnde Geschlechtspartner und teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Im Erststrahlurin sei kein Wachstum von Ureaplasma urealyticum, Mycoplasma hominis oder ein Nachweis von Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae und Mycoplasma genitalium festgestellt worden. Ein empirischer Therapieversuch mit Rocephin und Azithromocyn als Einmaldosis sei besprochen worden. Bei Fortbestand der Beschwerden solle sich der Beschwerdeführer erneut bei der Pflege im BAZ beziehungsweise [bei einem schweizerischen Universitätsspital] vorstellen (SEM-act. 23). Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die Vorinstanz hat seinen gesundheitlichen Beschwerden genügend Rechnung getragen: Direkt im Anschluss an das Dublin-Gespräch wurde für ihn ein Arzttermin für den nächsten Tag organisiert (vgl. Sachverhalt Bst. C in fine). In der Folge wurde er umfassend medizinisch versorgt und mit der Behandlung seiner Harnröhreninfektion begonnen. Gemäss seinen Angaben auf Beschwerdeebene wird er auf weitere ärztliche Hilfe angewiesen sein, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich nicht an einer schwerwiegenden Krankheit, weshalb er nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) zu zählen ist. Damit erübrigen sich weitere (medizinische) Abklärungen. Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer (nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellunghindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos. 9. 9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. Gemäss Vollmacht vom 30. Januar 2020 hatte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f AsylG (SEM-act. 9), zog es jedoch vor, selber eine Beschwerde einzureichen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: