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F-3564/2020

F-3564/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Am 19. Juni 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 25. Juni 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 15). C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 - eröffnet am 9. Juli 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 23). D. Am 9. Juli 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder (SEM-act. 26). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 14. Juli 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 in Italien und am 21. Mai 2019 in Frankreich ein Asylgesuch, bevor er am 16. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchte (SEM-act. 7 f.). Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 hiessen die italienischen Behörden am 7. Juli 2020 gut (SEM-act. 17 und 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und zudem unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Italien vorbringt, ist unsubstantiiert und verfängt nicht:

E. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Engagements für die sogenannte Biafra-Bewegung in Liberia vom Staat mit dem Tode bedroht, so ist er darauf hinzuweisen, dass es an den italienischen Behörden liegt, sich mit dieser Behauptung auseinanderzusetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4). Vorliegend ist auch nicht zu befürchten, dass sich Italien nicht an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) halten und ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Liberia oder in ein anderes Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und ist der Beschwerdeführer im Besitz einer bis zum 6. April 2028 gültigen italienischen Identitätskarte, was entgegen seinen Ausführungen auf ein noch pendentes Asylverfahren in Italien schliessen lässt.

E. 3.2.2 Erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2020 wendet der Beschwerdeführer ein, er werde in Italien und in Frankreich vom nigerianischen Geheimdienst gesucht. Seine Behauptung bleibt allerdings pauschal, absolut unfundiert und deshalb ohne jede Überzeugungskraft. Doch selbst wenn von solchen Machenschaften auszugehen wäre, könnte ihnen im vorliegenden Kontext keine Erheblichkeit zugesprochen werden, denn Italien gilt als funktionierender Rechtsstaat, dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (statt vieler: Urteil des BVGer F-1327/2020 vom 13. März 2020 E. 6.1).

E. 3.3 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3564/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Liberia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Am 19. Juni 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 25. Juni 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 15). C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 - eröffnet am 9. Juli 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 23). D. Am 9. Juli 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder (SEM-act. 26). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 14. Juli 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 in Italien und am 21. Mai 2019 in Frankreich ein Asylgesuch, bevor er am 16. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchte (SEM-act. 7 f.). Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 hiessen die italienischen Behörden am 7. Juli 2020 gut (SEM-act. 17 und 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und zudem unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). 3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Italien vorbringt, ist unsubstantiiert und verfängt nicht: 3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Engagements für die sogenannte Biafra-Bewegung in Liberia vom Staat mit dem Tode bedroht, so ist er darauf hinzuweisen, dass es an den italienischen Behörden liegt, sich mit dieser Behauptung auseinanderzusetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Pflichten aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nachkommt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4). Vorliegend ist auch nicht zu befürchten, dass sich Italien nicht an die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) halten und ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Liberia oder in ein anderes Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und ist der Beschwerdeführer im Besitz einer bis zum 6. April 2028 gültigen italienischen Identitätskarte, was entgegen seinen Ausführungen auf ein noch pendentes Asylverfahren in Italien schliessen lässt. 3.2.2. Erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2020 wendet der Beschwerdeführer ein, er werde in Italien und in Frankreich vom nigerianischen Geheimdienst gesucht. Seine Behauptung bleibt allerdings pauschal, absolut unfundiert und deshalb ohne jede Überzeugungskraft. Doch selbst wenn von solchen Machenschaften auszugehen wäre, könnte ihnen im vorliegenden Kontext keine Erheblichkeit zugesprochen werden, denn Italien gilt als funktionierender Rechtsstaat, dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (statt vieler: Urteil des BVGer F-1327/2020 vom 13. März 2020 E. 6.1). 3.3. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: