Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 19. Ja- nuar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. A.b Am 29. Januar 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg so- wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Schreiben vom 14. März 2016 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei be- endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchge- führt. Am 24. März 2016 wurde er für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 19. September 2017 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Anlässlich der Befragungen machte der tamilische Beschwerdeführer in Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund geltend, er sei in D._______, E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), geboren und dort aufge- wachsen. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinem Vater in der (…) geholfen. Im Jahr 2001 habe er geheiratet und 2002 sowie 2014 seien seine Kinder geboren. Zu seinen Asylgründen führte er aus, dass er im (…) 2008 von den Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und als (…) für die Ka- derperson namens G._______ (Rebellenname H._______ respektive I._______ oder J._______) angestellt worden sei. Er habe in dieser Posi- tion gearbeitet bis G._______ (…) 2009 in K._______ von einer Bombe getötet worden sei. Im (…) 2009 habe er sich beim Militär ergeben, worauf- hin er und seine Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Im Lager habe es eine Lautsprecherdurchsage gegeben, bei welcher alle Per- sonen von den LTTE aufgefordert worden seien, sich zu melden, was er jedoch unterlassen habe. Er habe sich wenig später krankgemeldet und sei deswegen in ein Spital von L._______ verlegt worden, von wo aus er habe fliehen können. Im (…) 2009 seien er und seine Familie wieder an ihren Heimatort zurückgekehrt. Er habe daraufhin jeweils an verschiede- nen Orten gearbeitet, sei von den Nachbarn aber denunziert und im (…) 2015 durch das Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet wor- den. Davor habe er einen respektive mehrere Briefe bekommen und sei von Beamten gesucht worden, wobei er jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Er sei von drei Personen in Zivil mit einem weissen Van mitgenommen und nach M._______ gebracht worden, wo er für 20 bis 25 respektive
D-7241/2017 Seite 3 zwölf Tage in ein Zimmer gesperrt und circa zehn bis zwölf respektive mehr als 20 Mal verhört und gefoltert worden sei. Nachdem er eines Tages auf- grund der Misshandlungen ohnmächtig geworden sei, sei er in einem Haus wieder aufgewacht, wo er medizinisch versorgt worden sei. Von diesem Haus aus habe er am (…) 2015 um (…) Uhr respektive am (…) von der Toilette aus fliehen können. Nach seiner Flucht, als er sich versteckt gehal- ten habe, sei er zwei Mal zu Hause vom CID gesucht worden, wobei auch weitere Briefe geschickt worden seien. Am (…) 2015 sei er schliesslich mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe eines Schleppers von M._______ via N._______ und den O._______ in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er dann auf dem Landweg via Griechenland und weitere ihm unbekannte Län- der in die Schweiz gelangt. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen die folgenden Un- terlagen ins Recht: - Kopien der Identitätskarten von ihm und seiner Ehefrau, - eine beglaubigte Kopie des Eheregisterauszugs, - eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs, - Kopien der Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und der gemeinsa- men Kinder, - eine Vorladung des CID vom (…) 2015 (inklusive englischer Überset- zung), - eine Verwarnung und Vorladung des (…) vom (…) 2015 (mit englischer Übersetzung), - eine weitere Vorladung des CID vom (…) 2016 (mit englischer Über- setzung), - eine Wohnsitzbestätigung des (…) vom (…) 2015, - ein Schreiben eines Member of Parliament vom (…) 2015, - ein Schreiben eines (…) der (…) vom (…) 2016, - ein Schreiben der Human Rights Commission betreffend Registrierung vom (…) 2009, - eine Nahrungsmittel-Reduktionskarte für seine Familie. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete
D-7241/2017 Seite 4 den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Mit dem Asylent- scheid stellte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ersuchte der vom Beschwerde- führer neu mandatierte Rechtsvertreter – unter Vorlage der Anwaltsvoll- macht vom 4. Dezember 2017 – das SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, auch in die von seinem Mandanten eingereichten oder dem SEM direkt zugestellten Beweismitteln und die vom SEM unwesent- lich bezeichneten Aktenstücke. C.b Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. De- zember 2017 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2017 (Datum Poststempel, Posteingang BVGer:
22. Dezember 2017) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei ihm nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekannt zu ge- ben, ob diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 1), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, welche in der Beschwerde einzeln aufgezählt werden würden, of- fenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei (Rechtsbegehren 2), es sei festzu- stellen, dass die vorinstanzliche Verfügung seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt habe und diese deshalb nichtig/ungültig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren weiterzufüh- ren (Rechtsbegehren 3), die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Rechtsbegehren 4 und 5), eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 6), eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben und es sei seine
D-7241/2017 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen (Rechtsbegehren 7), eventualiter sei die Verfügung vom 15. No- vember 2017 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen (Rechtsbegehren 8). Für den Fall eines materiellen Ent- scheids wurde ferner im Fliesstext (vgl. Ziff. 5.2.1, 5.3.2, 5.4.2.1 und 5.4.2.2) sowie unter Ziffer 7 ("Beweisanträge") der Beschwerde (vgl. dort S. 17, 21, 23 und 38) beantragt, der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären andernfalls sei eine Frist zur Einreichung von fachärztlichen Zeugnissen anzusetzen (Be- weisantrag 1), es sei eine angemessene Frist zur Einreichung von Fotos zur Belegung der Narben zu gewähren (Beweisantrag 2) und es sei eine angemessene Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln zum Beleg des gegen den Beschwerdeführer laufenden gerichtlichen Verfahrens am (…) in Sri Lanka anzusetzen (Beweisantrag 3). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – nebst einer Kopie der an- gefochtenen Verfügung – unter anderem eine anonymisierte Zwischenver- fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM von Prof. Walter Kälin vom 23. Feb- ruar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Stellung- nahmen des Advokaturbüros Gabriel Püntener zu Lagebildern des SEM betreffend Sri Lanka, eine Zusammenstellung von Länderinformationen in- klusive Anhang (CD mit Quellen), diverse Zeitungsberichte, Berichte von internationalen Organisationen und UN-Behörden sowie die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbe- schaffung ein (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Beschwerde- schrift, S. 50 f. und die Beilagen 1–31). E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Rechtsmittelschrift. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter, Thomas Wespi, dem Beschwerdeführer das Spruchgre- mium bekannt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieses nachträgliche Änderungen erfahren könne, und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. Ap- ril 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1). Weiter wies er den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich
D-7241/2017 Seite 6 zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und es sei ihm Frist für die Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen, ab. Zudem gab er dem Beschwerdefüh- rer den Namen der Fachspezialistin des SEM bekannt und forderte ihn auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie weitere Beweismittel einzu- reichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. G. G.a Am 26. Januar 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsge- richts fristgerecht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einbezahlt. G.b Gleichentags teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge- richt mit, der Kostenvorschuss sei beglichen worden und reichte einen von seinem Rechtsvertreter überarbeiteten Länderbericht von Sri Lanka zu den Akten. Zudem wiederholte er den Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugäng- lichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen. Schliesslich beantragte er erneut die Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers, da dieser Antrag bis anhin unbe- handelt geblieben sei. Als Beilage reichte er ein von seinem Rechtsvertre- ter überarbeitetes Lagebild des SEM vom 16. August 2016, gestützt aus- schliesslich auf offengelegte Quellen, ein (vgl. hierzu das Beilagenver- zeichnis in der Rechtsmitteleingabe, S. 8 und die Beilage 30 [Anmerkung des Gerichts: Die Nummerierung dieses Beilagenverzeichnisses ist nicht fortlaufend]). H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an der Nich- tigkeit der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des An- spruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, weil die Namen der für den Entscheid verantwortlichen SEM-Angestellten im Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung hätten bekannt gegeben werden sollen (und nicht erst im Nachhinein), weshalb dieser formelle Fehler nicht geheilt werden könne. Des Weiteren wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom
2. Februar 2018 sowie eine Einwilligungserklärung des Beschwerdefüh- rers vom 7. Februar 2018 ins Recht gelegt. Gestützt auf die dokumentierte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers wurde beantragt, es seien weitere psychische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, andern- falls sei eine weitere Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatri- schen Berichts anzusetzen. Sodann wurden die Ausführungen zur Reise- papierbeschaffung ergänzt und der Ausgang der Kommunalwahlen vom
D-7241/2017 Seite 7
10. Februar 2018 in Sri Lanka hinsichtlich der Sicherheitslage kommen- tiert, wobei weitere Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka so- wie eine anonymisierte Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 betreffend das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren D-4794/2017 zu den Akten gereicht wurden. Schliesslich wurden eine Vorladung des CID vom (…) 2017 sowie eine Vorladung des (…) in Colombo vom (…) 2017 eingereicht (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Beweismittelein- gabe, S. 7 und die Beilagen 33–37). Bei Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurde ausdrücklich bean- tragt, dass eine Botschaftsabklärung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo in Auftrag gegeben werde. I. Mit Eingabe vom 23. April 2020 reichte der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter zusammengestellte Unterlagen zur veränderten Lage in seiner Heimat nach (Länderbericht Sri Lanka [Stand: 23. Januar 2020], Länderupdate Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020] sowie Zusatzbericht La- gesituation Sri Lanka [Stand vom 10. April 2020]; allesamt inkl. Beilagen und auf CD-ROM; vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis der Rechtsmittelein- gabe, S. 16 und die Beilagen 40–42) nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 informierte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass sich das Spruchgremium – unter Vor- behalt allfälliger Wechsel – neu aus der Instruktionsrichterin Contessina Theis (Vorsitz), dem Richter Walter Lang und der Richterin Nina Spälti Gi- annakitsas sowie der Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer zusammensetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 zur Beschwerdeschrift. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 wurde dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. November 2021 eine Replik einzureichen.
D-7241/2017 Seite 8 M. Mit Eingabe vom 16. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Mit der Replik wurden ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zur Situation in Sri Lanka vom 16. August 2021, ein Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom September 2021 mit dem Titel Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-21 sowie eine Kostennote vom 16. November 2021 (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Replik, S. 17 und die Beilagen 40–42) ins Recht gelegt.
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmun- gen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen- dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
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E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchkörpers, der mit Hilfe eines EDV- basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenver- fügung vom 11. Januar 2018 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper Änderungen erfahren könnte. Mit Verfügung vom
29. September 2021 wurde der Beschwerdeführer über die geänderte Zu- sammensetzung des voraussichtlich befassten Spruchgremiums infor- miert; diesem wurde in der Eingabe vom 16. November 2021 nichts entge- gengehalten. In der Zwischenzeit erfolgte aus organisatorischen Gründen ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin. Des Weiteren wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 auch über die eingeforderte Bestätigung, dass der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, befunden. Auf den mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wieder- holt angebrachten Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Ver- sion 16. August 2016" ersuchte, ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Ge- richtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Angesichts der un- veränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerde- führers in seinem Schreiben vom 26. Januar 2018 vermag zu keiner ande- ren Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, ma- nipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebe- nenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Par- teien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes we- gen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
D-7241/2017 Seite 10
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht, sowie des Anspruchs auf eine vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formel- len Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rn. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel be- ziehungsweise sie verletze seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Weder das Kürzel "Csr" noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin Asyl" und "Chefin Fachbereich Asylverfahren 1" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine systematische Rechtsverweigerung der Empfangszentren. Die an- gefochtene Verfügung sei deshalb für nichtig respektive ungültig zu erklä- ren.
E. 5.2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um- ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel- haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
E. 5.2.2.2 Die Nichtoffenlegung der Namen der mitwirkenden Personen im Asylentscheid der Vorinstanz stellt kein Verfahrensfehler dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. So erwog das Bundes- verwaltungsgericht bereits in BVGE 2019 VI/6 E. 8.4, die formellen Mängel
D-7241/2017 Seite 11 seien nicht als krass zu bezeichnen. Indes ist die Bekanntgabe der perso- nellen Zusammensetzung der Behörde unter dem Aspekt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung durch Verwaltungsbehörden gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu prüfen.
E. 5.2.2.3 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser An- spruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Be- hörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, bei- spielsweise, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mit- geteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechen- schaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/6 E. 8.1 m.w.H.).
E. 5.2.3 Vorliegend kann die in der Verfügung genannte "Chefin Fachbereich Asylverfahren 1" des EVZ Q._______ aus dem massgeblichen Eidgenös- sischen Staatskalender entnommen werden (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Der Name der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel "Csr", welches der "Fachspezialistin Asyl" zuzuordnen ist, erschliesst sich dagegen nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Jedoch ist – wie dem Kürzel auf dem Protokoll zu entnehmen ist – der Beschwer- deführer dieser Person bereits in der Anhörung persönlich begegnet (vgl. SEM-Akte A15). Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für et- waige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen deren Involvierung beim Erlass der Verfügung bereits aufgrund dieser Begeg- nung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können, zumal die Anhörung am 19. September 2017 stattfand und seither über vier Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwerdeführer veran- lasst gesehen hätte, in der Folge substantiierte Einwände gegen die be- treffende Person geltend zu machen oder sich an die Vorinstanz zu wen- den, um die Offenlegung des Namens zu verlangen. Auch mit seinem Ak- teneinsichtsgesuch vom 4. Dezember 2017 an die Vorinstanz hat der Rechtsvertreter nicht um Bekanntgabe des Namens der lediglich mit Kürzel bekannten Mitarbeiterin ersucht (vgl. SEM-Akte A26). Zudem gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Namen der Mitar- beiterin des SEM mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 bekannt. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen
D-7241/2017 Seite 12 BVGE 2019 VI/6 E. 8). Durch die nachträgliche Bekanntgabe der sachbe- arbeitenden Person im Rahmen des Instruktionsverfahrens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen, womit der ursprüngliche Mangel behoben wurde.
E. 5.2.4 Der Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf glei- che und gerechte Behandlung respektive der Nichtigkeit der Verfügung (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde, an welchem auch in der Eingabe vom
19. Februar 2018 festgehalten wurde) ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.3.1 Sodann rügte der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
E. 5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 5.3.3.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz Hinweisen auf psychi- sche Beschwerden während der BzP und der Anhörung nicht abgeklärt und durch diese Unterlassung sein rechtliches Gehör verletzt. Er beantragte, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, oder wenn diesem Ersuchen nicht entsprochen werde, müsse eine ange- messene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses angesetzt werden. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 11. Ja- nuar 2018 aufgefordert, innert Frist die geltend gemachten Gesundheits- probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 zu den Akten und hielt fest,
D-7241/2017 Seite 13 dass angesichts der nun dokumentierten psychischen Erkrankung die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen berechtigt seien und des- wegen eine Kassation zu erfolgen habe, zumindest jedoch seien weitere psychiatrische Abklärungen von Amtes wegen vornehmen zu lassen, allen- falls unter Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines umfassen- den psychiatrischen Berichts.
E. 5.3.3.2 Die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von Am- tes wegen abgeklärt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 5.2.1, S. 15 ff., Ziff. 5.4.2.2, S. 23; act. 7, S. 2 f. sowie act. 16, Ziff. 17–21, S 5 ff.), ist unbegründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge- sundheitlichen Verfassung anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden. Zwar ergibt sich aus den Anhörungs- protokollen, dass er einige Fragen nicht oder nur ungenau beantworten konnte (vgl. beispielsweise SEM-Akte A15, F75, 84, 122 f. und 192 f.) und angab, sich wegen den Schlägen nicht mehr an alles erinnern zu können (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 9.01 und A15, F130). Dass er jedoch nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und seine Asylgründe vor- zubringen, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass man sich nach einiger Zeit – die Anhörung fand knapp 20 Monate nach den ersten Befragungen statt – nicht mehr an alle Einzelheiten von vergange- nen Erlebnissen erinnern kann. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung wiederholt geweint (vgl. SEM- Akte A15, F156 und 191), zumal dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu ent- nehmen sind, wonach er aufgrund seiner emotionalen Situation nicht im Stande gewesen wäre, den Fragen der Anhörung zu folgen und sie ent- sprechend zu beantworten. Bezeichnenderweise verzichtete auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf Bemerkungen und notierte auf dem "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HW) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG" weder Anzeichen für Probleme noch sons- tige Beobachtungen, Anregungen oder Einwände (vgl. SEM-Akte A15, S. 27). Weiter brachte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Korrekturen an, visierte jede einzelne Seite und bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. SEM-Akte A15, S. 26). Anlässlich der BzP gab er auf die Frage, ob medizinische Gründe gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, zur Antwort, er sei gesund. Er könne zwar weder (…) noch (…), nehme aber zurzeit keine Medikamente und sei auch nicht in therapeutischer Behand- lung (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02). In der Anhörung beantwortete er die
D-7241/2017 Seite 14 Frage nach seinem Gesundheitszustand, dass es jetzt "okay" sei. Er habe manchmal (…), weil er geschlagen worden sei, aber danach fühle er sich jeweils wieder ganz normal. Auf die Frage, ob er deswegen in Behandlung sei, führte er aus, er habe deswegen bereits im Camp vorgesprochen, wo- bei ihm – allenfalls wegen Verständigungsschwierigkeiten – bisher kein Arzttermin gegeben worden sei. Infolgedessen ermunterte ihn die Befrage- rin, nochmals mit dem Chef des Camps zu sprechen, falls es ein störendes Problem werde (vgl. SEM-Akte A15, F53–55). Allein aufgrund dieser Vor- bringen ergaben sich noch keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen. Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, von sich aus im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Das SEM war angesichts dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen aktuellen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers einzuholen. Auch aus dem mit Eingabe vom
19. Februar 2018 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 ergeben sich keine Hinweise auf eine (körperliche oder psychische) Beeinträchtigung, die an einer Verwertbarkeit der proto- kollierten Aussagen hätte zweifeln lassen (vgl. BVGer-Akten act. 7, Bei- lage 31). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in die- sem Zusammenhang somit nicht erkannt werden.
E. 5.3.4.1 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem grossen zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung. So sei die Anhörung erst ein Jahr und knapp acht Monate später durchgeführt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
E. 5.3.4.2 Eine kurze Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist dar- aus jedoch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrens- pflicht handelt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. Ap- ril 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die ergänzende Anhörung erst ein Jahr und sechs Monate nach der ersten Anhörung stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt keine Verletzung der Ver- fahrensrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der nicht vorherseh- bare und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbare Ge-
D-7241/2017 Seite 15 schäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeach- tet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten wer- den, nicht realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in diesem Zusam- menhang der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist demnach abzuweisen.
E. 5.4.1 In der Beschwerde wurde des Weiteren eine Verletzung der Begrün- dungspflicht gerügt. Das SEM habe es unterlassen, eine direkte Verbin- dung zu den LTTE in Form von früheren Hilfeleistungen, familiären Bezie- hungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie das Vorhandensein von Narben zu prüfen, obwohl diese drei Sachverhaltselemente gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Ju- li 2016 zu den Hauptrisikofaktoren für nach Sri Lanka zurückkehrende Asylsuchende gehören würden.
E. 5.4.2 Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Be- gründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Per- son als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; LORENZ KNEUBÜHLER/ RAMONA PEDRETTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rn. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzu- führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.4.3 In seiner Verfügung hat das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnt und festgehalten, dass ein solcher Vollzug beim Vorliegen individueller Zumut- barkeitskriterien bejaht werden könne. Jedoch wurde im Asylentscheid keine explizite Prüfung der einzelnen Risikofaktoren gemäss dem genann-
D-7241/2017 Seite 16 ten Referenzurteil durchgeführt. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beur- teilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschät- zung vor und hielt fest, weder aus den Aussagen noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit ging das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrele- vante Verfolgung droht (vgl. Urteile des BVGer D-2517/2017 vom 4. Ju- li 2018 E. 5.15; D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5.2.3). Die Begrün- dung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Risikofaktoren ist demnach als ausreichend einzustufen, zumal sie den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Nachdem die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2021 dazu aufgefordert wurde, nahm sie in ihrer Vernehmlassung eine ausführ- liche Prüfung der relevanten Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor (vgl. dort S. 2 f. sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 8.6 des vorliegenden Urteils), wozu dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun- digen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge- langte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht gegen die Begründungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5 der Be- schwerde), ist demnach abzuweisen.
E. 5.5.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sacherhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
E. 5.5.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen
D-7241/2017 Seite 17 (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rn. 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl., 2016, Rn. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver- halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl., 2019, Rn. 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 5.5.3.1 Der Beschwerdeführer monierte im Zusammenhang mit seinen in- dividuellen Asylgründen (Inhaftierung und Einschreiten des (…), persönli- che LTTE-Verbindung aufgrund Hilfstätigkeiten 2008 und 2009, familiäre Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen und Narben) sowie in Bezug auf die Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.
E. 5.5.3.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die individuellen Asyl- gründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt hat. Wie zuvor festge- stellt, konnte der Beschwerdeführer, der die Substantiierungslast trägt, seine Asylgründe im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfah- ren umfassend darlegen. Das SEM hielt im Sachverhalt denn auch alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, musste sich dabei aber auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset- zen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung muss so ausgestaltet sein, dass dem Be- troffenen ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend dif- ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und
D-7241/2017 Seite 18 es hat sich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt. Weiter würdigte das SEM seine Ausführungen vor dem Hin- tergrund der – zum damaligen Zeitpunkt – aktuellen Lage in Sri Lanka. Da- bei war es nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen anzu- stellen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbrin- gen stehen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen als vom Beschwerdeführer vertreten Linie folgt, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbrin- gen sowie einem anderen Ergebnis bei der Risikoanalyse gelangte als von ihm verlangt, stellt keine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfest- stellung dar sondern beschlägt die Frage der materiellen rechtlichen Wür- digung.
E. 5.5.4 Bezüglich der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt im Zusammen- hang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt, ist auf die entsprechenden Erwägungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Diese Rüge geht demnach ebenfalls fehl.
E. 5.5.5.1 Ferner rügte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelein- gabe, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvoll- ständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches La- gebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er mit der Be- schwerde einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017; mit Zusammen- stellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. BVGer-Akten act. 1, Beilage 11) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 12 bis 29 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hin- sichtlich der Frage der allgemeinen "Verbesserung" der Menschenrechts- situation in diesem Land falsch abgeklärt. In seiner Eingabe vom 19. Feb- ruar 2018 machte er unter Bezugnahme der Beweismittel 34 bis 37 weitere Ausführungen zur angeblichen Vergrösserung des "real risk" nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Mit Schreiben vom 23. Ap- ril 2020 datierte er sodann die veränderte Lage in seiner Heimat auf und reichte hierzu von seinem Rechtsvertreter zusammengestellte Unterlagen (Länderbericht Sri Lanka [Stand: 23. Januar 2020], Länderupdate zu Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020] und Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka [Stand: 10. April 2020], jeweils inkl. Anhang [auf CD]) ein (vgl. BVGer-Akten act. 10, Beilagen 40–42). In der Replik wurde schliesslich da- rauf hingewiesen, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung nunmehr
D-7241/2017 Seite 19 auf eine mittlerweile vollkommen anders lautende Lageeinschätzung zu Sri Lanka abgestützt habe, als noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung, was die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der asylrelevanten Verfol- gungsgefahr des Beschwerdeführers an die Vorinstanz begründe. Des Weiteren wurde auf den vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länder- bericht (Stand: 16. August 2021) sowie den Bericht des International Truth and Justice Projects vom September 2021 verwiesen (vgl. BVGer-Akten act. 16, Beilagen 40 und 41).
E. 5.5.5.2 Der Beschwerdeführer vermengt bei diesen Rügen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM einer an- deren Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das SEM aufgrund der vor- liegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu än- dern.
E. 5.5.6.1 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachver- halt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es nicht be- rücksichtigt habe, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den gegebenen Umständen mit einer Vorladung auf das sri-lankische General- konsulat zwecks Beschaffung der Reisepapiere und mit einer asylrelevan- ten Verfolgungsgefahr zu rechnen habe, weshalb ein zusätzlicher Asylgrund vorliege. Er reichte dazu eine Kopie des für den internen sri- lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaf- fung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. BVGer-Ak- ten act. 1, Beilage 30).
E. 5.5.6.2 Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine un- genügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht jedenfalls keine Veranlassung. Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers anbelangt
D-7241/2017 Seite 20 (vgl. Beschwerde S. 30 ff.), ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatz- reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge- setzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra- che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Nichts Ge- genteiliges ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmlassung des SEM vom
E. 5.5.7.1 Unter Bezugnahme auf einen in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichen Bericht (vgl. BVGer- Akten act. 1, Beilage 31) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittel- bar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffun- gen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungs- weise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe zudem die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise auf- grund des Background-Checks drohe, nicht zu eruieren vermocht. Somit habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt. Überdies wurde auf zwei weitere Fälle im Jahr 2017 hingewiesen, in denen es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen sei. Diesbezüglich wurde der Beizug der entsprechenden Asylakten durch das Bundesverwaltungsgericht bean- tragt. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von L._______, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE,
D-7241/2017 Seite 21 selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestra- fung führen könne. Es gehe somit darum, dass das Bundesverwaltungsge- richt erkenne, wie fundamental sich die Sicherheitslage von tamilischen Asylsuchenden durch das besagte Urteil verändert habe.
E. 5.5.7.2 Auch diese Rüge läuft ins Leere. Die Vorinstanz hat die Ausführun- gen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die vorgetragenen Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstel- lung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachver- halts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwer- deführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung mög- lich war (vgl. E. 5.5.5 hiervor). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (…) und N (…) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerde- verfahren erkennbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der – unter Hinweis auf das Urteil des High Court von L._______ – implizit geäusserten Kritik an Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
E. 5.5.8 Die mit Eingabe vom 19. Februar 2018 vorgebrachte Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht korrekt gewür- digt worden, ist ebenfalls unbegründet. Das SEM hat die im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten Dokumente (insbesondere die Vorladungen des CID vom (…) 2015 sowie vom (…) 2016 und die Verwarnung und er- neute Vorladung vom (…) vom (…) 2015 [vgl. hierzu SEM-Akte A14, Be- weismittelcouvert, Beweismittel 1–3]) in der angefochtenen Verfügung be- rücksichtigt und dabei in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie nicht geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter er- scheinen zu lassen. Der Sachverhalt wurde vollständig und richtig festge- stellt, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifi- zieren.
E. 5.5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach- verhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene
D-7241/2017 Seite 22 Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän- digen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde), abzuweisen ist.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylver- fahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären respektive aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Beschwerdeverfahrens für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bun- desverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge. Aus den noch darzulegen- den Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei fachärztlich von Amtes wegen abzuklären, an- dernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberich- tes anzusetzen. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 11. Ja- nuar 2018 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht ein- zureichen. Zusammen mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 liess er ei- nen ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 zu den Akten reichen und ersuchte darum, weitere psychiatrische Abklärun- gen von Amtes wegen vorzunehmen respektive allenfalls die Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatrischen Berichts (vgl. dort S.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), erga- ben sich keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen weitere ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen, weshalb der entspre- chende, wiederholt gestellte Antrag auf amtliche fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzuweisen ist. So- dann ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wo- bei dem Beschwerdeführer, welcher durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten ist, im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um weitere ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen. Ohnehin obliegt es der asylsuchenden Person in Nach- achtung ihrer Mitwirkungspflicht, allfällige Beweismittel unverzüglich einzu- reichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
D-7241/2017 Seite 23 6.3 Soweit in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narben ersucht wurde, sieht sich das Bundesverwal- tungsgericht nicht veranlasst, hierfür eine weitere Frist anzusetzen, nach- dem der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Ja- nuar 2018 aufgefordert wurde, entsprechende Beweismittel einzureichen und die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist überdies festzuhalten, dass er sich seit Januar 2016 in der Schweiz aufhält und damit genügend Möglichkeit zur Einreichung von Fotos seiner Narben gehabt hätte. 6.4 Auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag, ihm sei eine angemes- sene Frist zur Dokumentation des laufenden gerichtlichen Verfahrens am (…) in Sri Lanka einzuräumen, ist abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. 6.5 Über den in der Eingabe vom 19. Februar 2018 gestellten Beweisan- trag, es sei via eine Botschaftsabklärung die Echtheit der vom Beschwer- deführer eingereichten Beweismittel zu überprüfen, falls an deren Echtheit seitens des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen sollten, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu befinden. 6.6 Schliesslich ist auch der in der Replik gestellte Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, damit zeitnah und abschlies- send über aktuelle politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka befunden werden könne, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 VGG). Eine erneute Befragung des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwer- deverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Be- weismittel nachgereicht werden konnten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich mit Verweis auf Art. 32 VwVG festzuhalten, dass die zustän- dige Behörde vor dem Verfügen alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbrin-
D-7241/2017 Seite 24 gen einer Partei sowie verspätete Parteivorbringen, welche ausschlagge- bend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt und es dem Beschwer- deführer dementsprechend jederzeit möglich gewesen wäre, weitere Ein- gaben während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen. 7. 7.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist sodann umstritten, ob die Vor- instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 7.4 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe in örtlicher und sachlicher Hinsicht in Bezug auf seine Haft und die darauffolgende Flucht zu zentralen Sachverhaltselementen diverse widersprüchliche An- gaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, 20 bis 25 Tage in Haft gewesen zu sein. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, am zwölften Tag der Haft geflohen zu sein. Weiter weiche die
D-7241/2017 Seite 25 angegebene Anzahl der Verhöre in den beiden Befragungen voneinander ab: In der BzP habe er von zehn bis zwölf Verhören und in der Anhörung von mehr als 20 Verhören gesprochen. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, die ganze Zeit am selben Ort in Haft gewesen und von dort am (…) 2015 um (…) Uhr geflohen zu sein. In der Anhörung habe er hin- gegen erwähnt, nach zehn Tagen in ein anderes Haus verlegt worden und von dort zwei Tage später geflohen zu sein. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Ferner habe er auch betreffend seine Überwachung unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussa- gen in der BzP sei er am zweiten Ort von einem Soldaten bewacht worden. In der Anhörung habe er dagegen zwei bis drei Personen erwähnt, welche die Infusion überwacht hätten. Hinzu komme, dass auch die Angaben be- treffend seine Flucht nicht übereinstimmen würden. In der BzP führte er diesbezüglich aus, er sei nach der Flucht vor dem CID mit dem Linienbus nach D._______ gefahren. Seine Mutter habe ihn jedoch nicht zu Hause behalten wollen und ihn wieder weggeschickt. In der Anhörung habe er dann angegeben, er habe nach der Flucht nicht mehr nach Hause gehen können. Zudem habe er den Zeitpunkt seiner Flucht einmal mit abends um (…) Uhr und einmal mit morgen früh angegeben. Weiter habe er keine sub- stantiierten, persönlichen und lebensnahen Angaben zur Haft, den Befra- gungen und den Folterungen machen können. Auch nach zahlreichen Ver- tiefungsfragen seien die Schilderungen unsubstantiiert geblieben. Er habe nicht darlegen können, wie sich die Befragungen voneinander unterschie- den hätten, wie er sich in der ganzen Zeit verhalten und wie er sich in die- sen acht Tagen angesichts dieser zahlreichen Befragungen verändert habe. Schlussendlich sei er aufgefordert worden, die letzte Befragung de- tailliert zu schildern. Seine Schilderung sei jedoch mehrheitlich eine Wie- derholung seiner Antwort zur Frage 170 gewesen. Er habe lediglich er- gänzt, dass er mit dem Gürtel geschlagen und dann ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermö- gen würden. Die Dokumente des CID würden sich nicht klar auf die ge- schilderten Umstände beziehen und seien zudem lediglich in Kopie einge- reicht worden, womit ihnen nur ein reduzierter Beweiswert zukomme. Zu- dem erstaune, dass diese Schreiben direkt in Colombo ausgestellt worden seien und nicht bei den Polizeibehörden des Wohnorts des Beschwerde- führers. Auch der zeitliche Abstand der Zustellung lasse Fragen offen. Das zweite Schreiben sei gemäss dem Datum auf den Dokumenten zwei bis drei Wochen nach dem ersten Schreiben ausgestellt worden, das Dritte
D-7241/2017 Seite 26 erst 16 Monate später im (…) 2016. Bei den Schreiben des Member of Par- liament und des Gemeindepfarrers handle es sich um Gefälligkeitsschrei- ben, deren Inhalt keinen Beweiswert habe. Die weiteren Dokumente (Nah- rungsmittelkarte, Registrierungsbestätigung) würden keinen Bezug zur vorgebrachten Verfolgung durch das CID aufweisen. Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verhaftung und Folter durch das CID nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf die vo- rangehenden Ereignisse wie die Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2009 bis zur angeblichen Verhaftung näher einzu- gehen. Dennoch würden auch diese Schilderungen diverse Unglaubhaftig- keitselemente enthalten. 7.5 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zunächst auf dessen Leiden an einer psychi- sche Verstörtheit, den grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie den summarischen Charakter der ersten Befragung hingewiesen. Ausserdem würden seine Aussagen nicht diametral vonei- nander abweichen. Hinsichtlich den unterschiedlichen Angaben betreffend die Anzahl Tage seiner Inhaftierung handle es sich um ein Missverständnis. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er in den zwölf Tagen seiner Haft circa 20 Mal befragt worden sei, wohingegen er in der BzP an- gegeben habe, in den 20 Tagen Haft zwölf Mal von CID-Angehörigen be- fragt worden zu sein. Er habe diese beiden Zahlenangaben offensichtlich verwechselt. Vor dem Hintergrund seines schlechten Gedächtnisses und seiner offensichtlichen Erinnerungsschwierigkeiten sei diese Verwechs- lung denn auch nachvollziehbar. Sodann habe er betreffend seine Flucht aus der Haft in den Befragungen zwar tatsächlich widersprüchliche Anga- ben gemacht, jedoch falle es ihm schwer, sich daran zu erinnern. Dies ei- nerseits, weil er in Bezug auf die Ereignisse rund um seinen Haftaufenthalt offensichtlich eine unterbewusste Verdrängungsarbeit geleistet habe und sich gar nicht mehr an diese schrecklichen Momente erinnern wolle und anderseits könne er sich aufgrund seiner Gedächtnisprobleme auch gar nicht mehr an die genauen Zeitangaben erinnern, was er während der An- hörung mehrmals explizit erwähnt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach seine Ausführungen zur Haft, zu den Befragungen durch das CID und zu den Folterungen nicht genügend substantiiert ausgefallen seien und ihnen die nötige persönliche Färbung fehle, sei entgegen zu halten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht direkt aufzeige, was es genau als unsubstantiiert betrachte und hierzu lediglich auf die Antwort auf die
D-7241/2017 Seite 27 Frage 170 der Anhörung verweise. Dass er sich während der Anhörung e- her kurz gehalten habe und die Antworten nicht sehr ausführlich ausgefal- len seien, könne schliesslich darauf zurückgeführt werden, dass es ihm äusserst schwer falle über die offensichtlich traumatischen Erlebnisse in grosser Detailliertheit zu berichten. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die LTTE als (…) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds nicht bestritten. Auch sei unbestritten, dass seine beiden Brüder während des Bürgerkriegs als Mitglieder für die LTTE tätig gewesen seien. Trotzdem habe es das SEM nicht für nötig gehalten, diese Sachverhalte auf ihre Asyl- relevanz hin zu prüfen, da es die Ereignisse nach 2009 als unglaubhaft erachtet habe, was jedoch unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowohl frühere Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, als auch das Bestehen von familiären Beziehungen zu (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern als zwei Haupt- risikofaktoren für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen definiert. Es wäre deshalb unabdingbar gewesen, dass das SEM auch die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor 2009 be- ziehen, geprüft hätte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren erfülle. So stamme er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern, was in seiner Her- kunftsregion bekannt sei. Seine beiden Brüder hätten wichtige Funktionen bei der LTTE innegehabt und seien entweder verschollen oder ins Exil ge- flohen. Weiter verfüge er von seiner Inhaftierung und den Folterungen durch das CID über noch heute sichtbare Narben. Alsdann sei in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, da er nicht beim CID erschienen sei. Es sei unter diesen Umständen als gesichert zu erachten, dass er sich aufgrund des gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresses in Sri Lanka auf einer "Stop- oder Watch-List" befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem nunmehr mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora- zentrum, mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter ver- dächtigt, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dazu komme, dass er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurück- kehren müsste. Bei dieser Konstellation würde es bei einer allfälligen Rück- kehr nach Sri Lanka am Flughafen in Colombo zu einer näheren Überprü- fung des Beschwerdeführers kommen, was entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen führen würde. Schliesslich müsste beim bereits
D-7241/2017 Seite 28 durch die Verfolgung traumatisierten Beschwerdeführer selbst bei einer drohenden und niederschwelligen künftigen Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden, da eine erhöhe Verfol- gungsempfindlichkeit bestehe. 7.6 Im Schreiben vom 19. Februar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das SEM in einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 freimütig eingestanden habe, dass jeder nach Sri Lanka zu- rückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Co- lombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzo- gen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der Pa- pierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese poli- tisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde das Migrations- abkommen massiv verletzt. Ausserdem sei nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen vergrössert worden, da der damalige Präsident Mahinda Rajapaksa wieder an Macht gewonnen habe. 7.7 Mit Eingabe vom 23. April 2020 wurde geltend gemacht, dass sich die Lage in Sri Lanka zwischenzeitlich erheblich verändert habe. Die allge- meine Ländersituation zu Sri Lanka sei dabei letztmals im Zuge der Be- schwerdeergänzung vom 19. Februar 2018 dargelegt worden. Seither seien über zwei Jahre vergangen und die Situation habe sich insbesondere für Angehörige der tamilischen Minderheit und Personen mit LTTE-Verbin- dungen weiter verschlechtert. Damit würden auch im Fall des Beschwer- deführers zahlreiche Risikofaktoren vorliegen, welche gerade im gegen- wärtigen Kontext eine klare und asylrelevante Gefährdung bedeuten wür- den. In der Folge wurde die allgemeine menschenrechtliche und politische Situation in seinem Heimatstaat ausführlich dargelegt, wobei auf einen Länderbericht (Stand: 26. Februar 2020), ein Update (Stand: 26. Februar
2020) sowie einen Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka (Stand 10. April
2020) verwiesen wurde. Schliesslich wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer sämtliche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auf- weise: Er habe sowohl familiäre als auch direkte LTTE-Verbindungen, er sei nie rehabilitiert oder für seine LTTE-Aktivitäten bestraft worden und werde polizeilich und gerichtlich in Sri Lanka gesucht, was durch mehrere objektive und voneinander unabhängige Beweismittel belegt werden könne, habe Folter- und Kriegsnarben am Körper, befinde sich seit über vier Jahren in der Schweiz, habe keine gültigen Reispapiere und leide an einer (…), welche ärztlich festgestellt worden sei. Es sei somit absolut klar,
D-7241/2017 Seite 29 dass er bei einer Rückkehr in das Sri Lanka der Rajapaksas vom sri-lanki- schen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfol- gungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verboten seien. 7.8 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass nach der einmaligen hausärztlichen Sitzung bei Dr. med. P._______ am (…) 2018 beim Beschwerdeführer keine (…) diag- nostiziert worden sei. Des Weiteren würden keine Unterlagen vorliegen, welche eine Fortsetzung der Behandlung belegen würden. Im ärztlichen Schreiben vom 2. Februar 2018 sei der behandelnde Arzt im Übrigen auch davon ausgegangen, dass eine psychiatrische Behandlung des Beschwer- deführers im Heimatland möglich sei. Hinsichtlich allfälliger asylrelevanter Risikofaktoren brachte das SEM vor, die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Beschaffung von Rei- sepapieren auf eine "Stop- oder Watch-List" zu kommen, sei angesichts seines Profils, der hohen Anzahl in der Schweiz lebenden Tamilen und den doch begrenzten Ressourcen der sri-lankischen Behörden aus objektiver Betrachtungsweise höchst unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer, welcher sich nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE im (…) 2009 dem Militär ergeben hatte, wobei er bereits nach einigen Monaten wieder freigelassen worden sei, nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf ein zu- rückgezogenes Leben gelebt, mit den LTTE offensichtlich nicht in Verbin- dung gestanden habe und in seinem Dorf offiziell angemeldet gewesen sei, entspreche er nicht dem Profil eines von den Behörden gesuchten LTTE- Kämpfers oder einer Person, welche die LTTE wiederbeleben möchte. Als- dann sei die geltend gemachte Inhaftierung, welche zur Ausreise aus Sri Lanka geführt haben soll, wie in der angefochtenen Verfügung bereits ab- gehandelt, als unglaubhaft qualifiziert worden. Da der Beschwerdeführer auch keine anderweitige Verfolgung durch das CID vorgebracht habe, habe zudem kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwi- schen seiner Tätigkeit als (…) für die LTTE im Jahr 2008 und der Ausreise im Jahr 2015 bestanden. Weiter sei weder aufgrund seines im Jahr 2016 in D._______ lebenden Bruders, R._______, noch seines verschollenen Bruders, S._______, eine Gefährdung ersichtlich. Hinsichtlich den erst- mals in der Beschwerde erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten, seien keine weiteren Ausführungen gemacht worden. Bezüglich der Einreise nach Sri Lanka wurde auf Punkt 8 des Berichts "Focus Sri Lanka: Lagefortschrei- bung" vom 29. Juli 2021, welcher unter den Herkunftsländerinformationen auf www.sem.admin.ch zu finden sei, verwiesen. Die erwähnten Narben
D-7241/2017 Seite 30 seien lediglich ein schwaches Indiz für die Begründung eines Risikofaktors. Auch unter Berücksichtigung seines Aufenthalts in der Schweiz weise der Beschwerdeführer kein ausreichendes Risikoprofil auf, welches eine Rück- reise ausschliessen würde. An dieser Einschätzung würden auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel, wonach er weiterhin vom CID gesucht werde, nichts ändern, da diese leicht käuflich zu erwer- ben und bekanntermassen auch nicht fälschungssicher seien. In einer Ge- samtabwägung der auf dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 basierenden risikobegründenden Faktoren, kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Vo- raussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle. 7.9 In der Replik wurde eingewendet, da der Beschwerdeführer von (…) 2008 bis im (…) 2009 direkt für die LTTE und einer ihrer Anführer als (…) tätig gewesen sei, verfüge er über eine klare und für die sri-lankischen Behörden heute noch relevante LTTE-Verbindung. Weiter habe er mit sei- nen beiden Brüdern, welche für die LTTE gekämpft hätten und seither ent- weder vermisst würden oder ausgereist seien, Familienverbindungen zu den LTTE. Er sei weder rehabilitiert noch für seine LTTE-Aktivitäten be- strafen worden und werde nachweislich von den sri-lankischen Behörden gesucht. Auch sei klar erläutert worden, woher seine Naben stammen und was für eine Bedeutung diese haben würden. Damit erfülle er starke Risi- kofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Die Behauptung des SEM, wonach er in der Beschwerde exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht habe, sei ak- tenwidrig und eine reine Unterstellung. Aufgrund seiner Herkunft aus dem (…)-Gebiet, seines Alters und Geschlechts, seiner zahlreichen Familien- angehörigen, welche für die LTTE tätig gewesen und entweder verstorben oder geflüchtet seien, seines eigenen Engagements für ein LTTE-Kader- mitglied, seiner Kriegs- und Folternarben, seiner Traumatisierung, seiner langen Landesabwesenheit und der fehlenden gültigen Reisepapieren, gelte er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar als über- zeugter Anhänger des tamilischen Separatismus. Hinsichtlich des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, er sei ein Folter- opfer, bei welchem ärztlich eine (…) festgestellt worden sei, welche sich in (…), (…), (…), (…), (…) und (…) manifestiere. Dies sei durch ärztliche Be- richte belegt worden. Schliesslich machte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers ausgedehnte allgemein Ausführungen zur Lage in Sri Lanka, wobei er zum Beleg seiner Einschätzung auf einen von seinem Büro erstellten Länderbericht vom 16. August 2021 verwies.
D-7241/2017 Seite 31
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Beschwerdeverfahrens für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge. Aus den noch darzulegenden Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei fachärztlich von Amtes wegen abzuklären, andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Zusammen mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 liess er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 zu den Akten reichen und ersuchte darum, weitere psychiatrische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen respektive allenfalls die Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatrischen Berichts (vgl. dort S.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), ergaben sich keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen weitere ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen, weshalb der entsprechende, wiederholt gestellte Antrag auf amtliche fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Sodann ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer, welcher durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten ist, im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um weitere ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen. Ohnehin obliegt es der asylsuchenden Person in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 6.3 Soweit in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narben ersucht wurde, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, hierfür eine weitere Frist anzusetzen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert wurde, entsprechende Beweismittel einzureichen und die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist überdies festzuhalten, dass er sich seit Januar 2016 in der Schweiz aufhält und damit genügend Möglichkeit zur Einreichung von Fotos seiner Narben gehabt hätte.
E. 6.4 Auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag, ihm sei eine angemessene Frist zur Dokumentation des laufenden gerichtlichen Verfahrens am (...) in Sri Lanka einzuräumen, ist abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen.
E. 6.5 Über den in der Eingabe vom 19. Februar 2018 gestellten Beweisantrag, es sei via eine Botschaftsabklärung die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu überprüfen, falls an deren Echtheit seitens des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen sollten, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu befinden.
E. 6.6 Schliesslich ist auch der in der Replik gestellte Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, damit zeitnah und abschliessend über aktuelle politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka befunden werden könne, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 VGG). Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich mit Verweis auf Art. 32 VwVG festzuhalten, dass die zuständige Behörde vor dem Verfügen alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen einer Partei sowie verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt und es dem Beschwerdeführer dementsprechend jederzeit möglich gewesen wäre, weitere Eingaben während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
E. 7.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist sodann umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 7.4 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe in örtlicher und sachlicher Hinsicht in Bezug auf seine Haft und die darauffolgende Flucht zu zentralen Sachverhaltselementen diverse widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, 20 bis 25 Tage in Haft gewesen zu sein. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, am zwölften Tag der Haft geflohen zu sein. Weiter weiche die angegebene Anzahl der Verhöre in den beiden Befragungen voneinander ab: In der BzP habe er von zehn bis zwölf Verhören und in der Anhörung von mehr als 20 Verhören gesprochen. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, die ganze Zeit am selben Ort in Haft gewesen und von dort am (...) 2015 um (...) Uhr geflohen zu sein. In der Anhörung habe er hingegen erwähnt, nach zehn Tagen in ein anderes Haus verlegt worden und von dort zwei Tage später geflohen zu sein. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Ferner habe er auch betreffend seine Überwachung unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei er am zweiten Ort von einem Soldaten bewacht worden. In der Anhörung habe er dagegen zwei bis drei Personen erwähnt, welche die Infusion überwacht hätten. Hinzu komme, dass auch die Angaben betreffend seine Flucht nicht übereinstimmen würden. In der BzP führte er diesbezüglich aus, er sei nach der Flucht vor dem CID mit dem Linienbus nach D._______ gefahren. Seine Mutter habe ihn jedoch nicht zu Hause behalten wollen und ihn wieder weggeschickt. In der Anhörung habe er dann angegeben, er habe nach der Flucht nicht mehr nach Hause gehen können. Zudem habe er den Zeitpunkt seiner Flucht einmal mit abends um (...) Uhr und einmal mit morgen früh angegeben. Weiter habe er keine substantiierten, persönlichen und lebensnahen Angaben zur Haft, den Befragungen und den Folterungen machen können. Auch nach zahlreichen Vertiefungsfragen seien die Schilderungen unsubstantiiert geblieben. Er habe nicht darlegen können, wie sich die Befragungen voneinander unterschieden hätten, wie er sich in der ganzen Zeit verhalten und wie er sich in diesen acht Tagen angesichts dieser zahlreichen Befragungen verändert habe. Schlussendlich sei er aufgefordert worden, die letzte Befragung detailliert zu schildern. Seine Schilderung sei jedoch mehrheitlich eine Wiederholung seiner Antwort zur Frage 170 gewesen. Er habe lediglich ergänzt, dass er mit dem Gürtel geschlagen und dann ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen würden. Die Dokumente des CID würden sich nicht klar auf die geschilderten Umstände beziehen und seien zudem lediglich in Kopie eingereicht worden, womit ihnen nur ein reduzierter Beweiswert zukomme. Zudem erstaune, dass diese Schreiben direkt in Colombo ausgestellt worden seien und nicht bei den Polizeibehörden des Wohnorts des Beschwerdeführers. Auch der zeitliche Abstand der Zustellung lasse Fragen offen. Das zweite Schreiben sei gemäss dem Datum auf den Dokumenten zwei bis drei Wochen nach dem ersten Schreiben ausgestellt worden, das Dritte erst 16 Monate später im (...) 2016. Bei den Schreiben des Member of Parliament und des Gemeindepfarrers handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, deren Inhalt keinen Beweiswert habe. Die weiteren Dokumente (Nahrungsmittelkarte, Registrierungsbestätigung) würden keinen Bezug zur vorgebrachten Verfolgung durch das CID aufweisen. Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verhaftung und Folter durch das CID nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf die vorangehenden Ereignisse wie die Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2009 bis zur angeblichen Verhaftung näher einzugehen. Dennoch würden auch diese Schilderungen diverse Unglaubhaftigkeitselemente enthalten.
E. 7.5 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst auf dessen Leiden an einer psychische Verstörtheit, den grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie den summarischen Charakter der ersten Befragung hingewiesen. Ausserdem würden seine Aussagen nicht diametral voneinander abweichen. Hinsichtlich den unterschiedlichen Angaben betreffend die Anzahl Tage seiner Inhaftierung handle es sich um ein Missverständnis. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er in den zwölf Tagen seiner Haft circa 20 Mal befragt worden sei, wohingegen er in der BzP angegeben habe, in den 20 Tagen Haft zwölf Mal von CID-Angehörigen befragt worden zu sein. Er habe diese beiden Zahlenangaben offensichtlich verwechselt. Vor dem Hintergrund seines schlechten Gedächtnisses und seiner offensichtlichen Erinnerungsschwierigkeiten sei diese Verwechslung denn auch nachvollziehbar. Sodann habe er betreffend seine Flucht aus der Haft in den Befragungen zwar tatsächlich widersprüchliche Angaben gemacht, jedoch falle es ihm schwer, sich daran zu erinnern. Dies einerseits, weil er in Bezug auf die Ereignisse rund um seinen Haftaufenthalt offensichtlich eine unterbewusste Verdrängungsarbeit geleistet habe und sich gar nicht mehr an diese schrecklichen Momente erinnern wolle und anderseits könne er sich aufgrund seiner Gedächtnisprobleme auch gar nicht mehr an die genauen Zeitangaben erinnern, was er während der Anhörung mehrmals explizit erwähnt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach seine Ausführungen zur Haft, zu den Befragungen durch das CID und zu den Folterungen nicht genügend substantiiert ausgefallen seien und ihnen die nötige persönliche Färbung fehle, sei entgegen zu halten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht direkt aufzeige, was es genau als unsubstantiiert betrachte und hierzu lediglich auf die Antwort auf die Frage 170 der Anhörung verweise. Dass er sich während der Anhörung eher kurz gehalten habe und die Antworten nicht sehr ausführlich ausgefallen seien, könne schliesslich darauf zurückgeführt werden, dass es ihm äusserst schwer falle über die offensichtlich traumatischen Erlebnisse in grosser Detailliertheit zu berichten. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die LTTE als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds nicht bestritten. Auch sei unbestritten, dass seine beiden Brüder während des Bürgerkriegs als Mitglieder für die LTTE tätig gewesen seien. Trotzdem habe es das SEM nicht für nötig gehalten, diese Sachverhalte auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, da es die Ereignisse nach 2009 als unglaubhaft erachtet habe, was jedoch unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowohl frühere Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, als auch das Bestehen von familiären Beziehungen zu (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern als zwei Hauptrisikofaktoren für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen definiert. Es wäre deshalb unabdingbar gewesen, dass das SEM auch die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor 2009 beziehen, geprüft hätte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren erfülle. So stamme er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei. Seine beiden Brüder hätten wichtige Funktionen bei der LTTE innegehabt und seien entweder verschollen oder ins Exil geflohen. Weiter verfüge er von seiner Inhaftierung und den Folterungen durch das CID über noch heute sichtbare Narben. Alsdann sei in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, da er nicht beim CID erschienen sei. Es sei unter diesen Umständen als gesichert zu erachten, dass er sich aufgrund des gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresses in Sri Lanka auf einer "Stop- oder Watch-List" befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem nunmehr mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtigt, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dazu komme, dass er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Bei dieser Konstellation würde es bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in Colombo zu einer näheren Überprüfung des Beschwerdeführers kommen, was entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen führen würde. Schliesslich müsste beim bereits durch die Verfolgung traumatisierten Beschwerdeführer selbst bei einer drohenden und niederschwelligen künftigen Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden, da eine erhöhe Verfolgungsempfindlichkeit bestehe.
E. 7.6 Im Schreiben vom 19. Februar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das SEM in einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 freimütig eingestanden habe, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde das Migrationsabkommen massiv verletzt. Ausserdem sei nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen vergrössert worden, da der damalige Präsident Mahinda Rajapaksa wieder an Macht gewonnen habe.
E. 7.7 Mit Eingabe vom 23. April 2020 wurde geltend gemacht, dass sich die Lage in Sri Lanka zwischenzeitlich erheblich verändert habe. Die allgemeine Ländersituation zu Sri Lanka sei dabei letztmals im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2018 dargelegt worden. Seither seien über zwei Jahre vergangen und die Situation habe sich insbesondere für Angehörige der tamilischen Minderheit und Personen mit LTTE-Verbindungen weiter verschlechtert. Damit würden auch im Fall des Beschwerdeführers zahlreiche Risikofaktoren vorliegen, welche gerade im gegenwärtigen Kontext eine klare und asylrelevante Gefährdung bedeuten würden. In der Folge wurde die allgemeine menschenrechtliche und politische Situation in seinem Heimatstaat ausführlich dargelegt, wobei auf einen Länderbericht (Stand: 26. Februar 2020), ein Update (Stand: 26. Februar 2020) sowie einen Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka (Stand 10. April 2020) verwiesen wurde. Schliesslich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren aufweise: Er habe sowohl familiäre als auch direkte LTTE-Verbindungen, er sei nie rehabilitiert oder für seine LTTE-Aktivitäten bestraft worden und werde polizeilich und gerichtlich in Sri Lanka gesucht, was durch mehrere objektive und voneinander unabhängige Beweismittel belegt werden könne, habe Folter- und Kriegsnarben am Körper, befinde sich seit über vier Jahren in der Schweiz, habe keine gültigen Reispapiere und leide an einer (...), welche ärztlich festgestellt worden sei. Es sei somit absolut klar, dass er bei einer Rückkehr in das Sri Lanka der Rajapaksas vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verboten seien.
E. 7.8 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass nach der einmaligen hausärztlichen Sitzung bei Dr. med. P._______ am (...) 2018 beim Beschwerdeführer keine (...) diagnostiziert worden sei. Des Weiteren würden keine Unterlagen vorliegen, welche eine Fortsetzung der Behandlung belegen würden. Im ärztlichen Schreiben vom 2. Februar 2018 sei der behandelnde Arzt im Übrigen auch davon ausgegangen, dass eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland möglich sei. Hinsichtlich allfälliger asylrelevanter Risikofaktoren brachte das SEM vor, die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Beschaffung von Reisepapieren auf eine "Stop- oder Watch-List" zu kommen, sei angesichts seines Profils, der hohen Anzahl in der Schweiz lebenden Tamilen und den doch begrenzten Ressourcen der sri-lankischen Behörden aus objektiver Betrachtungsweise höchst unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer, welcher sich nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE im (...) 2009 dem Militär ergeben hatte, wobei er bereits nach einigen Monaten wieder freigelassen worden sei, nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf ein zurückgezogenes Leben gelebt, mit den LTTE offensichtlich nicht in Verbindung gestanden habe und in seinem Dorf offiziell angemeldet gewesen sei, entspreche er nicht dem Profil eines von den Behörden gesuchten LTTE-Kämpfers oder einer Person, welche die LTTE wiederbeleben möchte. Alsdann sei die geltend gemachte Inhaftierung, welche zur Ausreise aus Sri Lanka geführt haben soll, wie in der angefochtenen Verfügung bereits abgehandelt, als unglaubhaft qualifiziert worden. Da der Beschwerdeführer auch keine anderweitige Verfolgung durch das CID vorgebracht habe, habe zudem kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als (...) für die LTTE im Jahr 2008 und der Ausreise im Jahr 2015 bestanden. Weiter sei weder aufgrund seines im Jahr 2016 in D._______ lebenden Bruders, R._______, noch seines verschollenen Bruders, S._______, eine Gefährdung ersichtlich. Hinsichtlich den erstmals in der Beschwerde erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten, seien keine weiteren Ausführungen gemacht worden. Bezüglich der Einreise nach Sri Lanka wurde auf Punkt 8 des Berichts "Focus Sri Lanka: Lagefortschreibung" vom 29. Juli 2021, welcher unter den Herkunftsländerinformationen auf www.sem.admin.ch zu finden sei, verwiesen. Die erwähnten Narben seien lediglich ein schwaches Indiz für die Begründung eines Risikofaktors. Auch unter Berücksichtigung seines Aufenthalts in der Schweiz weise der Beschwerdeführer kein ausreichendes Risikoprofil auf, welches eine Rückreise ausschliessen würde. An dieser Einschätzung würden auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel, wonach er weiterhin vom CID gesucht werde, nichts ändern, da diese leicht käuflich zu erwerben und bekanntermassen auch nicht fälschungssicher seien. In einer Gesamtabwägung der auf dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 basierenden risikobegründenden Faktoren, kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle.
E. 7.9 In der Replik wurde eingewendet, da der Beschwerdeführer von (...) 2008 bis im (...) 2009 direkt für die LTTE und einer ihrer Anführer als (...) tätig gewesen sei, verfüge er über eine klare und für die sri-lankischen Behörden heute noch relevante LTTE-Verbindung. Weiter habe er mit seinen beiden Brüdern, welche für die LTTE gekämpft hätten und seither entweder vermisst würden oder ausgereist seien, Familienverbindungen zu den LTTE. Er sei weder rehabilitiert noch für seine LTTE-Aktivitäten bestrafen worden und werde nachweislich von den sri-lankischen Behörden gesucht. Auch sei klar erläutert worden, woher seine Naben stammen und was für eine Bedeutung diese haben würden. Damit erfülle er starke Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Die Behauptung des SEM, wonach er in der Beschwerde exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht habe, sei aktenwidrig und eine reine Unterstellung. Aufgrund seiner Herkunft aus dem (...)-Gebiet, seines Alters und Geschlechts, seiner zahlreichen Familienangehörigen, welche für die LTTE tätig gewesen und entweder verstorben oder geflüchtet seien, seines eigenen Engagements für ein LTTE-Kadermitglied, seiner Kriegs- und Folternarben, seiner Traumatisierung, seiner langen Landesabwesenheit und der fehlenden gültigen Reisepapieren, gelte er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar als überzeugter Anhänger des tamilischen Separatismus. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, er sei ein Folteropfer, bei welchem ärztlich eine (...) festgestellt worden sei, welche sich in (...), (...), (...), (...), (...) und (...) manifestiere. Dies sei durch ärztliche Berichte belegt worden. Schliesslich machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemein Ausführungen zur Lage in Sri Lanka, wobei er zum Beleg seiner Einschätzung auf einen von seinem Büro erstellten Länderbericht vom 16. August 2021 verwies.
E. 8 November 2018 im Verfahren D-4794/2017, welche mit Schreiben vom
19. Februar 2018 zu den Akten gereicht wurde (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 33). Die fragliche Vernehmlassung und die damit verknüpften Vor- bringen des Beschwerdeführers wurden schon in anderen Verfahren wie- derholt gewürdigt; auf die entsprechenden Entscheide kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1701/2018 vom 3. Ju- ni 2020 E. 5.2; D-1984/2018 vom 7. Mai 2020 E. 8.4 und E-110/2018 vom
17. April 2020 E. 9.2).
E. 8.1 Vorliegend ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als persönlicher (…) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds von (…) 2008 bis im (…) 2009 den tatsäch- lichen Ereignissen entsprechen. Wie die Vorinstanz jedoch in ihrer Ver- nehmlassung zu Recht festhielt, kommt diesen Schilderungen mangels hinreichenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zum Zeitpunkt der Aus- reise keine Asylrelevanz zu. Überdies enthalten sie keine Hinweise, die
– als die Geschehnisse noch aktuell waren – auf behördliche Massnahmen von asylrechtlich relevanter Intensität schliessen lassen würden. In Anbe- tracht dessen erübrigt es sich, diesbezüglich eine abschliessende Glaub- haftigkeitsprüfung vorzunehmen.
E. 8.2 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aufgrund seiner angeblich früheren Tätigkeiten für die LTTE, welche zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen, un- vermittelt ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, von Leuten aus dem Dorf beim Militär denunziert worden zu sein, vermochte er jedenfalls nicht überzeugend zu begründen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A15, F95 ff. und F110 ff). Ferner fielen seine Angaben zur geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm ins- gesamt oberflächlich und vage aus; er vermochte beispielsweise die Besu- che durch CID-Leute bei ihm zu Hause vor seiner Verhaftung nicht zeitlich einzuordnen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F98 ff.). Sodann wi- derspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblichen Behelligungen durch die hei- matlichen Behörden – wenn auch nur selten – weiterhin an seiner Wohna- dresse, wo er auch offiziell angemeldet war, aufhielt (vgl. SEM-Akte A15, F 102 und F104 ff.). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Alsdann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung und der dabei erlebten Verhöre in Widersprüche verstrickte (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F56, F170 ff., F206 – 209 sowie F216), welche er weder anlässlich der Anhö- rung (vgl. SEM-Akte A15, F220 und F223) noch auf Beschwerdeebene (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 9.2.1.1, S. 41 f.) plausibel aufzulösen ver- mochte. Darüber hinaus schilderte er auch die Art und Weise, wie er wäh- rend den Befragungen gefoltert worden sei, nicht übereinstimmend. Wäh- rend er in der BzP davon sprach, sie hätten in einen Plastiksack Benzin gegossen, diesen angezündet und über seinen Kopf gesteckt (vgl. SEM-
D-7241/2017 Seite 32 Akte A5, Ziff. 7.01), gab er in der Anhörung zu Protokoll, sie hätten einen nassen Sack um seinen Kopf gebunden und eine mit Benzin getränkte Fa- ckel in die Nähe seines Gesichts gehalten (vgl. SEM-Akte A15, F56). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung, den Befragungen und den dabei erlittenen Misshandlungen erscheinen sodann insgesamt substanzarm und ohne persönlichen Bezug. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er konsistent, detailliert und emotionsbehaftet über das Ge- schehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Weiter erscheint auch die Schil- derung der Flucht aus der Toilette stereotypisch. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in Bezug auf die Geschehnisse unmit- telbar nach der Flucht erweisen sich ebenfalls als zutreffend. Schliesslich fielen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen wäh- rend der Zeitspanne nach seiner Flucht am (…) 2015 bis zu seiner Aus- reise am (…) 2015 nur sehr allgemein, unsubstantiiert und ohne jegliche Realitätsmerkmale aus (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F 229 ff.). Vor diesem Hintergrund ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, auf- grund seiner Vergangenheit bei den LTTE ab 2014 bis zu seiner Ausreise im (…) 2015 seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachtei- len ausgesetzt gewesen zu sein.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende be- hördliche Suche nach seiner Ausreise im (…) 2015 als Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, kann den während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Vorladungen des CID und des (…) keine Hinweise auf die geltend gemach- ten Asylvorbringen entnommen werden (vgl. dort E. II, S. 4). Überdies kann ihnen, da sie lediglich in Kopie zu den Akten gereicht wurden und sich des- halb ihre Authentizität nicht überprüfen lässt, lediglich ein geringer Beweis- wert zuerkannt werden. Aus denselben Gründen vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien der Vorladungen des CID vom (…) 2017 und des (…) vom (…) 2017 (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilagen 38 und 39) nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, welcher hinsicht- lich seiner Asylvorbringen die entsprechende Substantiierungslast trägt, entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat.
D-7241/2017 Seite 33
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bis heute andauernde Suche durch sri-lankische Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie die Zu- sammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 8.1 des vorliegen- den Urteils) verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den vor- instanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 9.1 Es bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, weshalb seine Flüchtlings- eigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe) anzuer- kennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han- delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli- chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorlie- gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher- weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
D-7241/2017 Seite 34 konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 9.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör- den dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie be- reits dargelegt, vermochte dieser nicht glaubhaft darzulegen, dass er bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behör- den ausgesetzt gewesen ist (vgl. E. 9 hiervor). Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten – entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene – ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ab (…) 2008 bis (…) 2009 als (…) für die LTTE tätig gewesen zu sein, lässt sich aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit – unabhängig da- von, welchem LTTE-Mitglied er gedient haben soll – kein massgebliches Risikoprofil herleiten. Nichtsdestotrotz ist dieses Element bei der Evaluie- rung des Risikoprofils entsprechend zu berücksichtigen. In die Gesamtwür- digung ist sodann der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers mit- einzubeziehen. Zwar brachte er diesbezüglich vor, dass seine beiden Brü- der, S._______ und R._______, LTTE-Mitglieder gewesen seien (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 3.01 und A15, F230 ff.; vgl. ferner Beschwerde, S. 19, 23 und 39 f.), diesbezüglich ist jedoch ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal er nicht geltend machte, vor der Ausreise in diesem Zu- sammenhang Nachteile erlitten zu haben. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Das erst- mals auf Beschwerdeebene erwähnte exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 5.4.5, S. 31 und act. 16, S. 12 und 13) wurde nicht substantiiert aufgezeigt und in der Replik gar ausdrücklich bestritten (vgl. dort Ziff. 13, S. 4), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Her- kunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz, des Fehlens ordentlicher Reisepa- piere sowie den Narben, welche bis dato nicht dokumentiert wurden, kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
D-7241/2017 Seite 35
15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt sein soll, er- scheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzuneh- men, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer als Angehö- riger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem tamili- schen Diasporazentrum – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt wer- den würde, gehen daher fehl. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 9.4 An dieser Einschätzung vermag der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, je- doch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapa- ksa und Wickremesinghe, die Präsidentschaftswahlen von Novem- ber 2019, der Ausgang der Parlamentswahlen im August 2020 sowie die neueren Entwicklungen vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Am 16. November 2016 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsiden- ten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17. November 2019; <https:// www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate -rajapaksa-premadas-count-continues>, letztmals abgerufen am 31. Ja- nuar 2022). Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Raja- paksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/ news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajap ksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/>, letztmals abgeru-
D-7241/2017 Seite 36 fen am 31. Januar 2022). Beobachter und ethnische oder religiöse Minder- heiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Über- wachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. nzz.ch, Sri Lanka: Rajapaksa- Clan weitet seine Macht weiter aus, 7. August 2020, <https://www.nzz.ch/ international/sri-lanka-rajapaksa-clan-weitet-seine-macht-weiter-aus-ld.15 70210? reduced=true>, letztmals abgerufen am 31. Januar 2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Den- noch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist wei- terhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 res- pektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereig- nisse zu entnehmen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Die Anforderungen an die Annahme ei- ner begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.
E. 9.5 Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lanki- schen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung aus- gesetzt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenwei- tergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi- alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom- men; SR 0.142.117.121) von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt
D-7241/2017 Seite 37 fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrati- onsabkommens um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzpapier- beschaffung handelt es sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwen- digen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 9.6 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis- mittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. So- fern nicht bereits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei den übrigen grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, wobei diese keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen.
E. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7241/2017 Seite 38
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
D-7241/2017 Seite 39 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Ge- richts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
E. 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu E. 10.4 hier- vor sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegwei- sungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen
D-7241/2017 Seite 40 der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag- fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation.
E. 11.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist in D._______, E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), aufgewachsen und hat eigenen Angaben zufolge – abgesehen von kürzeren Unterbrü- chen – bis kurz vor seiner Ausreise auch stets dort gelebt (vgl. SEM- Akte A5, Ziff. 1.07 und 2.01 ff. sowie A15, F8). Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Mutter, seine Geschwister sowie weitere Familienangehörige würden weiterhin in Sri Lanka leben (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01). Angesichts des- sen kann auf ein tragfähiges und unterstützendes Beziehungsnetz in sei- ner Heimatregion geschlossen werden, welches ihm bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Er hat bis zur (…) Klasse die Schule besucht, aber diese nicht abgeschlossen (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 1.17.04). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer jedoch in der (…) sowie als (…) tätig (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.04 f. und A15, F24 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Berufserfahrung auch eine neue Ar- beitsstelle finden wird, er mithin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Da seine Mutter zudem seine Reise aus Sri Lanka finanzierte (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 5.02), ist davon auszugehen, dass diese offenbar über genügend finanzielle Mittel verfügt und ihm in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr die nötige finanzielle Hilfe zukommen lassen kann. Es be- steht demnach kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt F._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 11.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist
D-7241/2017 Seite 41 (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, könne jedoch (…) und (…) (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02). Aufgrund von Schlägen auf den Hinterkopf (…) er zudem viel (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 9.01). In der Anhörung machte er geltend, es gehe ihm gesundheitlich "okay", manchmal habe er aber ein (…) (vgl. SEM- Akte A15, F53). Gemäss dem auf Beschwerdeeben eingereichten ärztli- chen Schreiben von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 leide der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an (…) und (…). Die Sympto- matik sei gut mit einer (…) und/oder (…) zu vereinbaren, wobei nach einer einzigen Konsultation keine Diagnose gestellt wurde. Dem Beschwerde- führer wurde in der Folge eine (…) Behandlung mit einem (…) Medikament verschrieben (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 31). Diese gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sind für ihn mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Einer – wie im Arztbericht vom 2. Februar 2018 befürchteten – möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungs- vollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rech- nung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreu- ung entgegenwirken. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Nor- den Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infra- struktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend dennoch da- von auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychi- schen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hos- pital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham – Associ- ation for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psycho- logische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Ver- schlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassende Be- handlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medika- mentöse Behandlung – beispielsweise mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestell- ten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch das Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige
D-7241/2017 Seite 42 Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusammenkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolg- schancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. So äusserte bereits der behandelnde Hausarzt, Dr. med. P._______, die Vermutung, dass die Zusammenkunft mit der Familie wahrscheinlich eine psychische Entlastung mit sich bringen würde (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 31). Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige The- rapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 11.3.5 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
E. 11.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG).
E. 11.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammen- hang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht ge- eignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel- len. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Voll- zugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit der- zeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt
D-7241/2017 Seite 43 somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei- chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskos- ten ist der am 26. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zu verwenden (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. Ap- ril 2018 E. 12, E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 10, E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 13 sowie E-159/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7241/2017 Seite 44
E. 12 Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 26. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 12, E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 10, E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 13 sowie E-159/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)
E. 15 April 2020 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
– wenn überhaupt – über einen so genannten "Background Check" (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten (sicherheits-) politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. Au- gust 2021 E. 9.2.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7241/2017 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A_______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 19. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. A.b Am 29. Januar 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Mit Schreiben vom 14. März 2016 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Am 24. März 2016 wurde er für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 19. September 2017 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Anlässlich der Befragungen machte der tamilische Beschwerdeführer in Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund geltend, er sei in D._______, E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), geboren und dort aufgewachsen. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinem Vater in der (...) geholfen. Im Jahr 2001 habe er geheiratet und 2002 sowie 2014 seien seine Kinder geboren. Zu seinen Asylgründen führte er aus, dass er im (...) 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und als (...) für die Kaderperson namens G._______ (Rebellenname H._______ respektive I._______ oder J._______) angestellt worden sei. Er habe in dieser Position gearbeitet bis G._______ (...) 2009 in K._______ von einer Bombe getötet worden sei. Im (...) 2009 habe er sich beim Militär ergeben, woraufhin er und seine Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Im Lager habe es eine Lautsprecherdurchsage gegeben, bei welcher alle Personen von den LTTE aufgefordert worden seien, sich zu melden, was er jedoch unterlassen habe. Er habe sich wenig später krankgemeldet und sei deswegen in ein Spital von L._______ verlegt worden, von wo aus er habe fliehen können. Im (...) 2009 seien er und seine Familie wieder an ihren Heimatort zurückgekehrt. Er habe daraufhin jeweils an verschiedenen Orten gearbeitet, sei von den Nachbarn aber denunziert und im (...) 2015 durch das Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet worden. Davor habe er einen respektive mehrere Briefe bekommen und sei von Beamten gesucht worden, wobei er jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Er sei von drei Personen in Zivil mit einem weissen Van mitgenommen und nach M._______ gebracht worden, wo er für 20 bis 25 respektive zwölf Tage in ein Zimmer gesperrt und circa zehn bis zwölf respektive mehr als 20 Mal verhört und gefoltert worden sei. Nachdem er eines Tages aufgrund der Misshandlungen ohnmächtig geworden sei, sei er in einem Haus wieder aufgewacht, wo er medizinisch versorgt worden sei. Von diesem Haus aus habe er am (...) 2015 um (...) Uhr respektive am (...) von der Toilette aus fliehen können. Nach seiner Flucht, als er sich versteckt gehalten habe, sei er zwei Mal zu Hause vom CID gesucht worden, wobei auch weitere Briefe geschickt worden seien. Am (...) 2015 sei er schliesslich mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe eines Schleppers von M._______ via N._______ und den O._______ in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er dann auf dem Landweg via Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen die folgenden Unterlagen ins Recht:
- Kopien der Identitätskarten von ihm und seiner Ehefrau,
- eine beglaubigte Kopie des Eheregisterauszugs,
- eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs,
- Kopien der Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder,
- eine Vorladung des CID vom (...) 2015 (inklusive englischer Übersetzung),
- eine Verwarnung und Vorladung des (...) vom (...) 2015 (mit englischer Übersetzung),
- eine weitere Vorladung des CID vom (...) 2016 (mit englischer Übersetzung),
- eine Wohnsitzbestätigung des (...) vom (...) 2015,
- ein Schreiben eines Member of Parliament vom (...) 2015,
- ein Schreiben eines (...) der (...) vom (...) 2016,
- ein Schreiben der Human Rights Commission betreffend Registrierung vom (...) 2009,
- eine Nahrungsmittel-Reduktionskarte für seine Familie. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Mit dem Asylentscheid stellte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ersuchte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter - unter Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 4. Dezember 2017 - das SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, auch in die von seinem Mandanten eingereichten oder dem SEM direkt zugestellten Beweismitteln und die vom SEM unwesentlich bezeichneten Aktenstücke. C.b Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 entsprechende Akteneinsicht und liess ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 (Datum Poststempel, Posteingang BVGer: 22. Dezember 2017) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei ihm nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 1), das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, welche in der Beschwerde einzeln aufgezählt werden würden, offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei (Rechtsbegehren 2), es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt habe und diese deshalb nichtig/ungültig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren weiterzuführen (Rechtsbegehren 3), die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4 und 5), eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 6), eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2017 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 7), eventualiter sei die Verfügung vom 15. November 2017 betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 8). Für den Fall eines materiellen Entscheids wurde ferner im Fliesstext (vgl. Ziff. 5.2.1, 5.3.2, 5.4.2.1 und 5.4.2.2) sowie unter Ziffer 7 ("Beweisanträge") der Beschwerde (vgl. dort S. 17, 21, 23 und 38) beantragt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären andernfalls sei eine Frist zur Einreichung von fachärztlichen Zeugnissen anzusetzen (Beweisantrag 1), es sei eine angemessene Frist zur Einreichung von Fotos zur Belegung der Narben zu gewähren (Beweisantrag 2) und es sei eine angemessene Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln zum Beleg des gegen den Beschwerdeführer laufenden gerichtlichen Verfahrens am (...) in Sri Lanka anzusetzen (Beweisantrag 3). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - unter anderem eine anonymisierte Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Stellungnahmen des Advokaturbüros Gabriel Püntener zu Lagebildern des SEM betreffend Sri Lanka, eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive Anhang (CD mit Quellen), diverse Zeitungsberichte, Berichte von internationalen Organisationen und UN-Behörden sowie die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung ein (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Beschwerdeschrift, S. 50 f. und die Beilagen 1-31). E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Rechtsmittelschrift. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter, Thomas Wespi, dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieses nachträgliche Änderungen erfahren könne, und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1). Weiter wies er den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und es sei ihm Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab. Zudem gab er dem Beschwerdeführer den Namen der Fachspezialistin des SEM bekannt und forderte ihn auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie weitere Beweismittel einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. G. G.a Am 26. Januar 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts fristgerecht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einbezahlt. G.b Gleichentags teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Kostenvorschuss sei beglichen worden und reichte einen von seinem Rechtsvertreter überarbeiteten Länderbericht von Sri Lanka zu den Akten. Zudem wiederholte er den Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen. Schliesslich beantragte er erneut die Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers, da dieser Antrag bis anhin unbehandelt geblieben sei. Als Beilage reichte er ein von seinem Rechtsvertreter überarbeitetes Lagebild des SEM vom 16. August 2016, gestützt ausschliesslich auf offengelegte Quellen, ein (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Rechtsmitteleingabe, S. 8 und die Beilage 30 [Anmerkung des Gerichts: Die Nummerierung dieses Beilagenverzeichnisses ist nicht fortlaufend]). H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung fest, weil die Namen der für den Entscheid verantwortlichen SEM-Angestellten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten bekannt gegeben werden sollen (und nicht erst im Nachhinein), weshalb dieser formelle Fehler nicht geheilt werden könne. Des Weiteren wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 sowie eine Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018 ins Recht gelegt. Gestützt auf die dokumentierte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers wurde beantragt, es seien weitere psychische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, andernfalls sei eine weitere Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatrischen Berichts anzusetzen. Sodann wurden die Ausführungen zur Reisepapierbeschaffung ergänzt und der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 in Sri Lanka hinsichtlich der Sicherheitslage kommentiert, wobei weitere Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie eine anonymisierte Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 betreffend das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren D-4794/2017 zu den Akten gereicht wurden. Schliesslich wurden eine Vorladung des CID vom (...) 2017 sowie eine Vorladung des (...) in Colombo vom (...) 2017 eingereicht (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Beweismitteleingabe, S. 7 und die Beilagen 33-37). Bei Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurde ausdrücklich beantragt, dass eine Botschaftsabklärung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo in Auftrag gegeben werde. I. Mit Eingabe vom 23. April 2020 reichte der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter zusammengestellte Unterlagen zur veränderten Lage in seiner Heimat nach (Länderbericht Sri Lanka [Stand: 23. Januar 2020], Länderupdate Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020] sowie Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka [Stand vom 10. April 2020]; allesamt inkl. Beilagen und auf CD-ROM; vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis der Rechtsmitteleingabe, S. 16 und die Beilagen 40-42) nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 informierte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass sich das Spruchgremium - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - neu aus der Instruktionsrichterin Contessina Theis (Vorsitz), dem Richter Walter Lang und der Richterin Nina Spälti Giannakitsas sowie der Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer zusammensetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 zur Beschwerdeschrift. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. November 2021 eine Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 16. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Mit der Replik wurden ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zur Situation in Sri Lanka vom 16. August 2021, ein Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom September 2021 mit dem Titel Sri Lanka: Torture & sexual violence by security forces 2020-21 sowie eine Kostennote vom 16. November 2021 (vgl. hierzu das Beilagenverzeichnis in der Replik, S. 17 und die Beilagen 40-42) ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchkörpers, der mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper Änderungen erfahren könnte. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurde der Beschwerdeführer über die geänderte Zusammensetzung des voraussichtlich befassten Spruchgremiums informiert; diesem wurde in der Eingabe vom 16. November 2021 nichts entgegengehalten. In der Zwischenzeit erfolgte aus organisatorischen Gründen ein Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin. Des Weiteren wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 auch über die eingeforderte Bestätigung, dass der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, befunden. Auf den mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wiederholt angebrachten Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).
3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" ersuchte, ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26. Januar 2018 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht, sowie des Anspruchs auf eine vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rn. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel beziehungsweise sie verletze seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Weder das Kürzel "Csr" noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin Asyl" und "Chefin Fachbereich Asylverfahren 1" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine systematische Rechtsverweigerung der Empfangszentren. Die angefochtene Verfügung sei deshalb für nichtig respektive ungültig zu erklären. 5.2.2 5.2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. 5.2.2.2 Die Nichtoffenlegung der Namen der mitwirkenden Personen im Asylentscheid der Vorinstanz stellt kein Verfahrensfehler dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. So erwog das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2019 VI/6 E. 8.4, die formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Indes ist die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde unter dem Aspekt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung durch Verwaltungsbehörden gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu prüfen. 5.2.2.3 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/6 E. 8.1 m.w.H.). 5.2.3 Vorliegend kann die in der Verfügung genannte "Chefin Fachbereich Asylverfahren 1" des EVZ Q._______ aus dem massgeblichen Eidgenössischen Staatskalender entnommen werden (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Der Name der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel "Csr", welches der "Fachspezialistin Asyl" zuzuordnen ist, erschliesst sich dagegen nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Jedoch ist - wie dem Kürzel auf dem Protokoll zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer dieser Person bereits in der Anhörung persönlich begegnet (vgl. SEM-Akte A15). Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen deren Involvierung beim Erlass der Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können, zumal die Anhörung am 19. September 2017 stattfand und seither über vier Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, in der Folge substantiierte Einwände gegen die betreffende Person geltend zu machen oder sich an die Vorinstanz zu wenden, um die Offenlegung des Namens zu verlangen. Auch mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom 4. Dezember 2017 an die Vorinstanz hat der Rechtsvertreter nicht um Bekanntgabe des Namens der lediglich mit Kürzel bekannten Mitarbeiterin ersucht (vgl. SEM-Akte A26). Zudem gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Namen der Mitarbeiterin des SEM mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 bekannt. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/6 E. 8). Durch die nachträgliche Bekanntgabe der sachbearbeitenden Person im Rahmen des Instruktionsverfahrens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen, womit der ursprüngliche Mangel behoben wurde. 5.2.4 Der Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung respektive der Nichtigkeit der Verfügung (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde, an welchem auch in der Eingabe vom 19. Februar 2018 festgehalten wurde) ist demzufolge abzuweisen. 5.3 5.3.1 Sodann rügte der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 5.3.3 5.3.3.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz Hinweisen auf psychische Beschwerden während der BzP und der Anhörung nicht abgeklärt und durch diese Unterlassung sein rechtliches Gehör verletzt. Er beantragte, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, oder wenn diesem Ersuchen nicht entsprochen werde, müsse eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses angesetzt werden. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert, innert Frist die geltend gemachten Gesundheitsprobleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 zu den Akten und hielt fest, dass angesichts der nun dokumentierten psychischen Erkrankung die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen berechtigt seien und deswegen eine Kassation zu erfolgen habe, zumindest jedoch seien weitere psychiatrische Abklärungen von Amtes wegen vornehmen zu lassen, allenfalls unter Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatrischen Berichts. 5.3.3.2 Die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von Amtes wegen abgeklärt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 5.2.1, S. 15 ff., Ziff. 5.4.2.2, S. 23; act. 7, S. 2 f. sowie act. 16, Ziff. 17-21, S 5 ff.), ist unbegründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden. Zwar ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass er einige Fragen nicht oder nur ungenau beantworten konnte (vgl. beispielsweise SEM-Akte A15, F75, 84, 122 f. und 192 f.) und angab, sich wegen den Schlägen nicht mehr an alles erinnern zu können (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 9.01 und A15, F130). Dass er jedoch nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und seine Asylgründe vorzubringen, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass man sich nach einiger Zeit - die Anhörung fand knapp 20 Monate nach den ersten Befragungen statt - nicht mehr an alle Einzelheiten von vergangenen Erlebnissen erinnern kann. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung wiederholt geweint (vgl. SEM-Akte A15, F156 und 191), zumal dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach er aufgrund seiner emotionalen Situation nicht im Stande gewesen wäre, den Fragen der Anhörung zu folgen und sie entsprechend zu beantworten. Bezeichnenderweise verzichtete auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf Bemerkungen und notierte auf dem "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HW) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG" weder Anzeichen für Probleme noch sonstige Beobachtungen, Anregungen oder Einwände (vgl. SEM-Akte A15, S. 27). Weiter brachte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Korrekturen an, visierte jede einzelne Seite und bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. SEM-Akte A15, S. 26). Anlässlich der BzP gab er auf die Frage, ob medizinische Gründe gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, zur Antwort, er sei gesund. Er könne zwar weder (...) noch (...), nehme aber zurzeit keine Medikamente und sei auch nicht in therapeutischer Behandlung (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02). In der Anhörung beantwortete er die Frage nach seinem Gesundheitszustand, dass es jetzt "okay" sei. Er habe manchmal (...), weil er geschlagen worden sei, aber danach fühle er sich jeweils wieder ganz normal. Auf die Frage, ob er deswegen in Behandlung sei, führte er aus, er habe deswegen bereits im Camp vorgesprochen, wobei ihm - allenfalls wegen Verständigungsschwierigkeiten - bisher kein Arzttermin gegeben worden sei. Infolgedessen ermunterte ihn die Befragerin, nochmals mit dem Chef des Camps zu sprechen, falls es ein störendes Problem werde (vgl. SEM-Akte A15, F53-55). Allein aufgrund dieser Vorbringen ergaben sich noch keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen. Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, von sich aus im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Das SEM war angesichts dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen aktuellen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Auch aus dem mit Eingabe vom 19. Februar 2018 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 ergeben sich keine Hinweise auf eine (körperliche oder psychische) Beeinträchtigung, die an einer Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen hätte zweifeln lassen (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 31). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in diesem Zusammenhang somit nicht erkannt werden. 5.3.4 5.3.4.1 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem grossen zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung. So sei die Anhörung erst ein Jahr und knapp acht Monate später durchgeführt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. 5.3.4.2 Eine kurze Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die ergänzende Anhörung erst ein Jahr und sechs Monate nach der ersten Anhörung stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der nicht vorhersehbare und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbare Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in diesem Zusammenhang der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde) ist demnach abzuweisen. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wurde des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Das SEM habe es unterlassen, eine direkte Verbindung zu den LTTE in Form von früheren Hilfeleistungen, familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie das Vorhandensein von Narben zu prüfen, obwohl diese drei Sachverhaltselemente gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu den Hauptrisikofaktoren für nach Sri Lanka zurückkehrende Asylsuchende gehören würden. 5.4.2 Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rn. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.4.3 In seiner Verfügung hat das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnt und festgehalten, dass ein solcher Vollzug beim Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Jedoch wurde im Asylentscheid keine explizite Prüfung der einzelnen Risikofaktoren gemäss dem genannten Referenzurteil durchgeführt. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hielt fest, weder aus den Aussagen noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit ging das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Urteile des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.15; D-7181/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5.2.3). Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Risikofaktoren ist demnach als ausreichend einzustufen, zumal sie den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Nachdem die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2021 dazu aufgefordert wurde, nahm sie in ihrer Vernehmlassung eine ausführliche Prüfung der relevanten Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor (vgl. dort S. 2 f. sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 8.6 des vorliegenden Urteils), wozu dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. 5.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht gegen die Begründungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde), ist demnach abzuweisen. 5.5 5.5.1 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sacherhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. 5.5.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch -der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rn. 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Rn. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rn. 16 zu Art. 12 VwVG). 5.5.3 5.5.3.1 Der Beschwerdeführer monierte im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (Inhaftierung und Einschreiten des (...), persönliche LTTE-Verbindung aufgrund Hilfstätigkeiten 2008 und 2009, familiäre Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen und Narben) sowie in Bezug auf die Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.5.3.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt hat. Wie zuvor festgestellt, konnte der Beschwerdeführer, der die Substantiierungslast trägt, seine Asylgründe im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren umfassend darlegen. Das SEM hielt im Sachverhalt denn auch alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, musste sich dabei aber auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Entscheidbegründung muss so ausgestaltet sein, dass dem Betroffenen ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und es hat sich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Weiter würdigte das SEM seine Ausführungen vor dem Hintergrund der - zum damaligen Zeitpunkt - aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei war es nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen anzustellen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stehen. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen als vom Beschwerdeführer vertreten Linie folgt, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen sowie einem anderen Ergebnis bei der Risikoanalyse gelangte als von ihm verlangt, stellt keine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar sondern beschlägt die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung. 5.5.4 Bezüglich der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt, ist auf die entsprechenden Erwägungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Diese Rüge geht demnach ebenfalls fehl. 5.5.5 5.5.5.1 Ferner rügte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er mit der Beschwerde einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. BVGer-Akten act. 1, Beilage 11) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen 12 bis 29 weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der allgemeinen "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt. In seiner Eingabe vom 19. Februar 2018 machte er unter Bezugnahme der Beweismittel 34 bis 37 weitere Ausführungen zur angeblichen Vergrösserung des "real risk" nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Mit Schreiben vom 23. April 2020 datierte er sodann die veränderte Lage in seiner Heimat auf und reichte hierzu von seinem Rechtsvertreter zusammengestellte Unterlagen (Länderbericht Sri Lanka [Stand: 23. Januar 2020], Länderupdate zu Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020] und Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka [Stand: 10. April 2020], jeweils inkl. Anhang [auf CD]) ein (vgl. BVGer-Akten act. 10, Beilagen 40-42). In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung nunmehr auf eine mittlerweile vollkommen anders lautende Lageeinschätzung zu Sri Lanka abgestützt habe, als noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, was die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers an die Vorinstanz begründe. Des Weiteren wurde auf den vom Büro des Rechtsvertreters erstellten Länderbericht (Stand: 16. August 2021) sowie den Bericht des International Truth and Justice Projects vom September 2021 verwiesen (vgl. BVGer-Akten act. 16, Beilagen 40 und 41). 5.5.5.2 Der Beschwerdeführer vermengt bei diesen Rügen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.5.6 5.5.6.1 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den gegebenen Umständen mit einer Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Reisepapiere und mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen habe, weshalb ein zusätzlicher Asylgrund vorliege. Er reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. BVGer-Akten act. 1, Beilage 30). 5.5.6.2 Bei den Vorbringen betreffend die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. Schon aus diesem Grund kann diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM festgestellt werden. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht jedenfalls keine Veranlassung. Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. Beschwerde S. 30 ff.), ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2018 im Verfahren D-4794/2017, welche mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zu den Akten gereicht wurde (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 33). Die fragliche Vernehmlassung und die damit verknüpften Vorbringen des Beschwerdeführers wurden schon in anderen Verfahren wiederholt gewürdigt; auf die entsprechenden Entscheide kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1701/2018 vom 3. Juni 2020 E. 5.2; D-1984/2018 vom 7. Mai 2020 E. 8.4 und E-110/2018 vom 17. April 2020 E. 9.2). 5.5.7 5.5.7.1 Unter Bezugnahme auf einen in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichen Bericht (vgl. BVGer-Akten act. 1, Beilage 31) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe zudem die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise aufgrund des Background-Checks drohe, nicht zu eruieren vermocht. Somit habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt. Überdies wurde auf zwei weitere Fälle im Jahr 2017 hingewiesen, in denen es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen sei. Diesbezüglich wurde der Beizug der entsprechenden Asylakten durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von L._______, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Es gehe somit darum, dass das Bundesverwaltungsgericht erkenne, wie fundamental sich die Sicherheitslage von tamilischen Asylsuchenden durch das besagte Urteil verändert habe. 5.5.7.2 Auch diese Rüge läuft ins Leere. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die vorgetragenen Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. E. 5.5.5 hiervor). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (...) und N (...) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von L._______ - implizit geäusserten Kritik an Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. 5.5.8 Die mit Eingabe vom 19. Februar 2018 vorgebrachte Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht korrekt gewürdigt worden, ist ebenfalls unbegründet. Das SEM hat die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (insbesondere die Vorladungen des CID vom (...) 2015 sowie vom (...) 2016 und die Verwarnung und erneute Vorladung vom (...) vom (...) 2015 [vgl. hierzu SEM-Akte A14, Beweismittelcouvert, Beweismittel 1-3]) in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und dabei in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie nicht geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Sachverhalt wurde vollständig und richtig festgestellt, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. 5.5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde), abzuweisen ist. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären respektive aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Beschwerdeverfahrens für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge. Aus den noch darzulegenden Gründen sind diese Beweisanträge abzulehnen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei fachärztlich von Amtes wegen abzuklären, andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Zusammen mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 liess er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 zu den Akten reichen und ersuchte darum, weitere psychiatrische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen respektive allenfalls die Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines umfassenden psychiatrischen Berichts (vgl. dort S.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), ergaben sich keine Hinweise darauf, dass von Amtes wegen weitere ärztliche Abklärungen hätten veranlasst werden müssen, weshalb der entsprechende, wiederholt gestellte Antrag auf amtliche fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Sodann ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer, welcher durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten ist, im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um weitere ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen. Ohnehin obliegt es der asylsuchenden Person in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.3 Soweit in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narben ersucht wurde, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, hierfür eine weitere Frist anzusetzen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert wurde, entsprechende Beweismittel einzureichen und die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist überdies festzuhalten, dass er sich seit Januar 2016 in der Schweiz aufhält und damit genügend Möglichkeit zur Einreichung von Fotos seiner Narben gehabt hätte. 6.4 Auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag, ihm sei eine angemessene Frist zur Dokumentation des laufenden gerichtlichen Verfahrens am (...) in Sri Lanka einzuräumen, ist abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. 6.5 Über den in der Eingabe vom 19. Februar 2018 gestellten Beweisantrag, es sei via eine Botschaftsabklärung die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu überprüfen, falls an deren Echtheit seitens des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen sollten, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu befinden. 6.6 Schliesslich ist auch der in der Replik gestellte Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, damit zeitnah und abschliessend über aktuelle politische und menschenrechtliche Entwicklungen in Sri Lanka befunden werden könne, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 VGG). Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG ist abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich mit Verweis auf Art. 32 VwVG festzuhalten, dass die zuständige Behörde vor dem Verfügen alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen einer Partei sowie verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt und es dem Beschwerdeführer dementsprechend jederzeit möglich gewesen wäre, weitere Eingaben während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 7. 7.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist sodann umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 7.4 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe in örtlicher und sachlicher Hinsicht in Bezug auf seine Haft und die darauffolgende Flucht zu zentralen Sachverhaltselementen diverse widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, 20 bis 25 Tage in Haft gewesen zu sein. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, am zwölften Tag der Haft geflohen zu sein. Weiter weiche die angegebene Anzahl der Verhöre in den beiden Befragungen voneinander ab: In der BzP habe er von zehn bis zwölf Verhören und in der Anhörung von mehr als 20 Verhören gesprochen. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, die ganze Zeit am selben Ort in Haft gewesen und von dort am (...) 2015 um (...) Uhr geflohen zu sein. In der Anhörung habe er hingegen erwähnt, nach zehn Tagen in ein anderes Haus verlegt worden und von dort zwei Tage später geflohen zu sein. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Ferner habe er auch betreffend seine Überwachung unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei er am zweiten Ort von einem Soldaten bewacht worden. In der Anhörung habe er dagegen zwei bis drei Personen erwähnt, welche die Infusion überwacht hätten. Hinzu komme, dass auch die Angaben betreffend seine Flucht nicht übereinstimmen würden. In der BzP führte er diesbezüglich aus, er sei nach der Flucht vor dem CID mit dem Linienbus nach D._______ gefahren. Seine Mutter habe ihn jedoch nicht zu Hause behalten wollen und ihn wieder weggeschickt. In der Anhörung habe er dann angegeben, er habe nach der Flucht nicht mehr nach Hause gehen können. Zudem habe er den Zeitpunkt seiner Flucht einmal mit abends um (...) Uhr und einmal mit morgen früh angegeben. Weiter habe er keine substantiierten, persönlichen und lebensnahen Angaben zur Haft, den Befragungen und den Folterungen machen können. Auch nach zahlreichen Vertiefungsfragen seien die Schilderungen unsubstantiiert geblieben. Er habe nicht darlegen können, wie sich die Befragungen voneinander unterschieden hätten, wie er sich in der ganzen Zeit verhalten und wie er sich in diesen acht Tagen angesichts dieser zahlreichen Befragungen verändert habe. Schlussendlich sei er aufgefordert worden, die letzte Befragung detailliert zu schildern. Seine Schilderung sei jedoch mehrheitlich eine Wiederholung seiner Antwort zur Frage 170 gewesen. Er habe lediglich ergänzt, dass er mit dem Gürtel geschlagen und dann ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen würden. Die Dokumente des CID würden sich nicht klar auf die geschilderten Umstände beziehen und seien zudem lediglich in Kopie eingereicht worden, womit ihnen nur ein reduzierter Beweiswert zukomme. Zudem erstaune, dass diese Schreiben direkt in Colombo ausgestellt worden seien und nicht bei den Polizeibehörden des Wohnorts des Beschwerdeführers. Auch der zeitliche Abstand der Zustellung lasse Fragen offen. Das zweite Schreiben sei gemäss dem Datum auf den Dokumenten zwei bis drei Wochen nach dem ersten Schreiben ausgestellt worden, das Dritte erst 16 Monate später im (...) 2016. Bei den Schreiben des Member of Parliament und des Gemeindepfarrers handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, deren Inhalt keinen Beweiswert habe. Die weiteren Dokumente (Nahrungsmittelkarte, Registrierungsbestätigung) würden keinen Bezug zur vorgebrachten Verfolgung durch das CID aufweisen. Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verhaftung und Folter durch das CID nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf die vorangehenden Ereignisse wie die Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2009 bis zur angeblichen Verhaftung näher einzugehen. Dennoch würden auch diese Schilderungen diverse Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. 7.5 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst auf dessen Leiden an einer psychische Verstörtheit, den grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie den summarischen Charakter der ersten Befragung hingewiesen. Ausserdem würden seine Aussagen nicht diametral voneinander abweichen. Hinsichtlich den unterschiedlichen Angaben betreffend die Anzahl Tage seiner Inhaftierung handle es sich um ein Missverständnis. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er in den zwölf Tagen seiner Haft circa 20 Mal befragt worden sei, wohingegen er in der BzP angegeben habe, in den 20 Tagen Haft zwölf Mal von CID-Angehörigen befragt worden zu sein. Er habe diese beiden Zahlenangaben offensichtlich verwechselt. Vor dem Hintergrund seines schlechten Gedächtnisses und seiner offensichtlichen Erinnerungsschwierigkeiten sei diese Verwechslung denn auch nachvollziehbar. Sodann habe er betreffend seine Flucht aus der Haft in den Befragungen zwar tatsächlich widersprüchliche Angaben gemacht, jedoch falle es ihm schwer, sich daran zu erinnern. Dies einerseits, weil er in Bezug auf die Ereignisse rund um seinen Haftaufenthalt offensichtlich eine unterbewusste Verdrängungsarbeit geleistet habe und sich gar nicht mehr an diese schrecklichen Momente erinnern wolle und anderseits könne er sich aufgrund seiner Gedächtnisprobleme auch gar nicht mehr an die genauen Zeitangaben erinnern, was er während der Anhörung mehrmals explizit erwähnt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach seine Ausführungen zur Haft, zu den Befragungen durch das CID und zu den Folterungen nicht genügend substantiiert ausgefallen seien und ihnen die nötige persönliche Färbung fehle, sei entgegen zu halten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht direkt aufzeige, was es genau als unsubstantiiert betrachte und hierzu lediglich auf die Antwort auf die Frage 170 der Anhörung verweise. Dass er sich während der Anhörung eher kurz gehalten habe und die Antworten nicht sehr ausführlich ausgefallen seien, könne schliesslich darauf zurückgeführt werden, dass es ihm äusserst schwer falle über die offensichtlich traumatischen Erlebnisse in grosser Detailliertheit zu berichten. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die LTTE als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds nicht bestritten. Auch sei unbestritten, dass seine beiden Brüder während des Bürgerkriegs als Mitglieder für die LTTE tätig gewesen seien. Trotzdem habe es das SEM nicht für nötig gehalten, diese Sachverhalte auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, da es die Ereignisse nach 2009 als unglaubhaft erachtet habe, was jedoch unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowohl frühere Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, als auch das Bestehen von familiären Beziehungen zu (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern als zwei Hauptrisikofaktoren für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen definiert. Es wäre deshalb unabdingbar gewesen, dass das SEM auch die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor 2009 beziehen, geprüft hätte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren erfülle. So stamme er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei. Seine beiden Brüder hätten wichtige Funktionen bei der LTTE innegehabt und seien entweder verschollen oder ins Exil geflohen. Weiter verfüge er von seiner Inhaftierung und den Folterungen durch das CID über noch heute sichtbare Narben. Alsdann sei in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, da er nicht beim CID erschienen sei. Es sei unter diesen Umständen als gesichert zu erachten, dass er sich aufgrund des gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresses in Sri Lanka auf einer "Stop- oder Watch-List" befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem nunmehr mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtigt, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dazu komme, dass er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Bei dieser Konstellation würde es bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in Colombo zu einer näheren Überprüfung des Beschwerdeführers kommen, was entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen führen würde. Schliesslich müsste beim bereits durch die Verfolgung traumatisierten Beschwerdeführer selbst bei einer drohenden und niederschwelligen künftigen Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden, da eine erhöhe Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. 7.6 Im Schreiben vom 19. Februar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass das SEM in einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 freimütig eingestanden habe, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde das Migrationsabkommen massiv verletzt. Ausserdem sei nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen vergrössert worden, da der damalige Präsident Mahinda Rajapaksa wieder an Macht gewonnen habe. 7.7 Mit Eingabe vom 23. April 2020 wurde geltend gemacht, dass sich die Lage in Sri Lanka zwischenzeitlich erheblich verändert habe. Die allgemeine Ländersituation zu Sri Lanka sei dabei letztmals im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2018 dargelegt worden. Seither seien über zwei Jahre vergangen und die Situation habe sich insbesondere für Angehörige der tamilischen Minderheit und Personen mit LTTE-Verbindungen weiter verschlechtert. Damit würden auch im Fall des Beschwerdeführers zahlreiche Risikofaktoren vorliegen, welche gerade im gegenwärtigen Kontext eine klare und asylrelevante Gefährdung bedeuten würden. In der Folge wurde die allgemeine menschenrechtliche und politische Situation in seinem Heimatstaat ausführlich dargelegt, wobei auf einen Länderbericht (Stand: 26. Februar 2020), ein Update (Stand: 26. Februar 2020) sowie einen Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka (Stand 10. April 2020) verwiesen wurde. Schliesslich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren aufweise: Er habe sowohl familiäre als auch direkte LTTE-Verbindungen, er sei nie rehabilitiert oder für seine LTTE-Aktivitäten bestraft worden und werde polizeilich und gerichtlich in Sri Lanka gesucht, was durch mehrere objektive und voneinander unabhängige Beweismittel belegt werden könne, habe Folter- und Kriegsnarben am Körper, befinde sich seit über vier Jahren in der Schweiz, habe keine gültigen Reispapiere und leide an einer (...), welche ärztlich festgestellt worden sei. Es sei somit absolut klar, dass er bei einer Rückkehr in das Sri Lanka der Rajapaksas vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verboten seien. 7.8 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass nach der einmaligen hausärztlichen Sitzung bei Dr. med. P._______ am (...) 2018 beim Beschwerdeführer keine (...) diagnostiziert worden sei. Des Weiteren würden keine Unterlagen vorliegen, welche eine Fortsetzung der Behandlung belegen würden. Im ärztlichen Schreiben vom 2. Februar 2018 sei der behandelnde Arzt im Übrigen auch davon ausgegangen, dass eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland möglich sei. Hinsichtlich allfälliger asylrelevanter Risikofaktoren brachte das SEM vor, die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Beschaffung von Reisepapieren auf eine "Stop- oder Watch-List" zu kommen, sei angesichts seines Profils, der hohen Anzahl in der Schweiz lebenden Tamilen und den doch begrenzten Ressourcen der sri-lankischen Behörden aus objektiver Betrachtungsweise höchst unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer, welcher sich nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE im (...) 2009 dem Militär ergeben hatte, wobei er bereits nach einigen Monaten wieder freigelassen worden sei, nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf ein zurückgezogenes Leben gelebt, mit den LTTE offensichtlich nicht in Verbindung gestanden habe und in seinem Dorf offiziell angemeldet gewesen sei, entspreche er nicht dem Profil eines von den Behörden gesuchten LTTE-Kämpfers oder einer Person, welche die LTTE wiederbeleben möchte. Alsdann sei die geltend gemachte Inhaftierung, welche zur Ausreise aus Sri Lanka geführt haben soll, wie in der angefochtenen Verfügung bereits abgehandelt, als unglaubhaft qualifiziert worden. Da der Beschwerdeführer auch keine anderweitige Verfolgung durch das CID vorgebracht habe, habe zudem kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als (...) für die LTTE im Jahr 2008 und der Ausreise im Jahr 2015 bestanden. Weiter sei weder aufgrund seines im Jahr 2016 in D._______ lebenden Bruders, R._______, noch seines verschollenen Bruders, S._______, eine Gefährdung ersichtlich. Hinsichtlich den erstmals in der Beschwerde erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten, seien keine weiteren Ausführungen gemacht worden. Bezüglich der Einreise nach Sri Lanka wurde auf Punkt 8 des Berichts "Focus Sri Lanka: Lagefortschreibung" vom 29. Juli 2021, welcher unter den Herkunftsländerinformationen auf www.sem.admin.ch zu finden sei, verwiesen. Die erwähnten Narben seien lediglich ein schwaches Indiz für die Begründung eines Risikofaktors. Auch unter Berücksichtigung seines Aufenthalts in der Schweiz weise der Beschwerdeführer kein ausreichendes Risikoprofil auf, welches eine Rückreise ausschliessen würde. An dieser Einschätzung würden auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel, wonach er weiterhin vom CID gesucht werde, nichts ändern, da diese leicht käuflich zu erwerben und bekanntermassen auch nicht fälschungssicher seien. In einer Gesamtabwägung der auf dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 basierenden risikobegründenden Faktoren, kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle. 7.9 In der Replik wurde eingewendet, da der Beschwerdeführer von (...) 2008 bis im (...) 2009 direkt für die LTTE und einer ihrer Anführer als (...) tätig gewesen sei, verfüge er über eine klare und für die sri-lankischen Behörden heute noch relevante LTTE-Verbindung. Weiter habe er mit seinen beiden Brüdern, welche für die LTTE gekämpft hätten und seither entweder vermisst würden oder ausgereist seien, Familienverbindungen zu den LTTE. Er sei weder rehabilitiert noch für seine LTTE-Aktivitäten bestrafen worden und werde nachweislich von den sri-lankischen Behörden gesucht. Auch sei klar erläutert worden, woher seine Naben stammen und was für eine Bedeutung diese haben würden. Damit erfülle er starke Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Die Behauptung des SEM, wonach er in der Beschwerde exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht habe, sei aktenwidrig und eine reine Unterstellung. Aufgrund seiner Herkunft aus dem (...)-Gebiet, seines Alters und Geschlechts, seiner zahlreichen Familienangehörigen, welche für die LTTE tätig gewesen und entweder verstorben oder geflüchtet seien, seines eigenen Engagements für ein LTTE-Kadermitglied, seiner Kriegs- und Folternarben, seiner Traumatisierung, seiner langen Landesabwesenheit und der fehlenden gültigen Reisepapieren, gelte er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte klar als überzeugter Anhänger des tamilischen Separatismus. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, er sei ein Folteropfer, bei welchem ärztlich eine (...) festgestellt worden sei, welche sich in (...), (...), (...), (...), (...) und (...) manifestiere. Dies sei durch ärztliche Berichte belegt worden. Schliesslich machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemein Ausführungen zur Lage in Sri Lanka, wobei er zum Beleg seiner Einschätzung auf einen von seinem Büro erstellten Länderbericht vom 16. August 2021 verwies. 8. 8.1 Vorliegend ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als persönlicher (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds von (...) 2008 bis im (...) 2009 den tatsächlichen Ereignissen entsprechen. Wie die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhielt, kommt diesen Schilderungen mangels hinreichenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zum Zeitpunkt der Ausreise keine Asylrelevanz zu. Überdies enthalten sie keine Hinweise, die - als die Geschehnisse noch aktuell waren - auf behördliche Massnahmen von asylrechtlich relevanter Intensität schliessen lassen würden. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. 8.2 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aufgrund seiner angeblich früheren Tätigkeiten für die LTTE, welche zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen, unvermittelt ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, von Leuten aus dem Dorf beim Militär denunziert worden zu sein, vermochte er jedenfalls nicht überzeugend zu begründen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A15, F95 ff. und F110 ff). Ferner fielen seine Angaben zur geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm insgesamt oberflächlich und vage aus; er vermochte beispielsweise die Besuche durch CID-Leute bei ihm zu Hause vor seiner Verhaftung nicht zeitlich einzuordnen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F98 ff.). Sodann widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblichen Behelligungen durch die heimatlichen Behörden - wenn auch nur selten - weiterhin an seiner Wohnadresse, wo er auch offiziell angemeldet war, aufhielt (vgl. SEM-Akte A15, F 102 und F104 ff.). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Alsdann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung und der dabei erlebten Verhöre in Widersprüche verstrickte (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F56, F170 ff., F206 - 209 sowie F216), welche er weder anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15, F220 und F223) noch auf Beschwerdeebene (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 9.2.1.1, S. 41 f.) plausibel aufzulösen vermochte. Darüber hinaus schilderte er auch die Art und Weise, wie er während den Befragungen gefoltert worden sei, nicht übereinstimmend. Während er in der BzP davon sprach, sie hätten in einen Plastiksack Benzin gegossen, diesen angezündet und über seinen Kopf gesteckt (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.01), gab er in der Anhörung zu Protokoll, sie hätten einen nassen Sack um seinen Kopf gebunden und eine mit Benzin getränkte Fackel in die Nähe seines Gesichts gehalten (vgl. SEM-Akte A15, F56). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung, den Befragungen und den dabei erlittenen Misshandlungen erscheinen sodann insgesamt substanzarm und ohne persönlichen Bezug. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er konsistent, detailliert und emotionsbehaftet über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Weiter erscheint auch die Schilderung der Flucht aus der Toilette stereotypisch. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in Bezug auf die Geschehnisse unmittelbar nach der Flucht erweisen sich ebenfalls als zutreffend. Schliesslich fielen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen während der Zeitspanne nach seiner Flucht am (...) 2015 bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 nur sehr allgemein, unsubstantiiert und ohne jegliche Realitätsmerkmale aus (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A15, F 229 ff.). Vor diesem Hintergrund ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE ab 2014 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. 8.3 Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Ausreise im (...) 2015 als Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, kann den während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Vorladungen des CID und des (...) keine Hinweise auf die geltend gemachten Asylvorbringen entnommen werden (vgl. dort E. II, S. 4). Überdies kann ihnen, da sie lediglich in Kopie zu den Akten gereicht wurden und sich deshalb ihre Authentizität nicht überprüfen lässt, lediglich ein geringer Beweiswert zuerkannt werden. Aus denselben Gründen vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien der Vorladungen des CID vom (...) 2017 und des (...) vom (...) 2017 (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilagen 38 und 39) nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, welcher hinsichtlich seiner Asylvorbringen die entsprechende Substantiierungslast trägt, entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bis heute andauernde Suche durch sri-lankische Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 8.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und zu einer anderen Beurteilung zu führen. 9. 9.1 Es bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe) anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 9.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie bereits dargelegt, vermochte dieser nicht glaubhaft darzulegen, dass er bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen ist (vgl. E. 9 hiervor). Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene - ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ab (...) 2008 bis (...) 2009 als (...) für die LTTE tätig gewesen zu sein, lässt sich aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit - unabhängig davon, welchem LTTE-Mitglied er gedient haben soll - kein massgebliches Risikoprofil herleiten. Nichtsdestotrotz ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu berücksichtigen. In die Gesamtwürdigung ist sodann der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Zwar brachte er diesbezüglich vor, dass seine beiden Brüder, S._______ und R._______, LTTE-Mitglieder gewesen seien (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 3.01 und A15, F230 ff.; vgl. ferner Beschwerde, S. 19, 23 und 39 f.), diesbezüglich ist jedoch ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal er nicht geltend machte, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Das erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-Akten act. 1, Ziff. 5.4.5, S. 31 und act. 16, S. 12 und 13) wurde nicht substantiiert aufgezeigt und in der Replik gar ausdrücklich bestritten (vgl. dort Ziff. 13, S. 4), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz, des Fehlens ordentlicher Reisepapiere sowie den Narben, welche bis dato nicht dokumentiert wurden, kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt werden würde, gehen daher fehl. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 9.4 An dieser Einschätzung vermag der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe, die Präsidentschaftswahlen von November 2019, der Ausgang der Parlamentswahlen im August 2020 sowie die neueren Entwicklungen vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Am 16. November 2016 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17. November 2019; https:// www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate -rajapaksa-premadas-count-continues , letztmals abgerufen am 31. Januar 2022). Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/ news / world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajap ksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ , letztmals abgerufen am 31. Januar 2022). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. nzz.ch, Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus, 7. August 2020, https://www.nzz.ch/ international/sri-lanka-rajapaksa-clan-weitet-seine- macht -weiter-aus-ld.15 70210? reduced=true , letztmals abgerufen am 31. Januar 2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt. 9.5 Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzpapierbeschaffung handelt es sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 9.6 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Sofern nicht bereits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei den übrigen grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, wobei diese keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten (sicherheits-) politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2). 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu E. 10.4 hiervor sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. 11.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist in D._______, E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), aufgewachsen und hat eigenen Angaben zufolge - abgesehen von kürzeren Unterbrüchen - bis kurz vor seiner Ausreise auch stets dort gelebt (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 1.07 und 2.01 ff. sowie A15, F8). Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Mutter, seine Geschwister sowie weitere Familienangehörige würden weiterhin in Sri Lanka leben (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01). Angesichts dessen kann auf ein tragfähiges und unterstützendes Beziehungsnetz in seiner Heimatregion geschlossen werden, welches ihm bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Er hat bis zur (...) Klasse die Schule besucht, aber diese nicht abgeschlossen (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 1.17.04). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer jedoch in der (...) sowie als (...) tätig (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.04 f. und A15, F24 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Berufserfahrung auch eine neue Arbeitsstelle finden wird, er mithin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Da seine Mutter zudem seine Reise aus Sri Lanka finanzierte (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 5.02), ist davon auszugehen, dass diese offenbar über genügend finanzielle Mittel verfügt und ihm in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr die nötige finanzielle Hilfe zukommen lassen kann. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt F._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 11.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, könne jedoch (...) und (...) (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 8.02). Aufgrund von Schlägen auf den Hinterkopf (...) er zudem viel (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 9.01). In der Anhörung machte er geltend, es gehe ihm gesundheitlich "okay", manchmal habe er aber ein (...) (vgl. SEM-Akte A15, F53). Gemäss dem auf Beschwerdeeben eingereichten ärztlichen Schreiben von Dr. med. P._______ vom 2. Februar 2018 leide der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an (...) und (...). Die Symptomatik sei gut mit einer (...) und/oder (...) zu vereinbaren, wobei nach einer einzigen Konsultation keine Diagnose gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine (...) Behandlung mit einem (...) Medikament verschrieben (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 31). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind für ihn mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Einer - wie im Arztbericht vom 2. Februar 2018 befürchteten - möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassende Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch das Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusammenkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. So äusserte bereits der behandelnde Hausarzt, Dr. med. P._______, die Vermutung, dass die Zusammenkunft mit der Familie wahrscheinlich eine psychische Entlastung mit sich bringen würde (vgl. BVGer-Akten act. 7, Beilage 31). Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 11.3.5 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 11.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG). 11.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 26. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 12, E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 10, E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 13 sowie E-159/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: