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E-4222/2017

E-4222/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) - sei am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatland ausgereist und am 22. November 2015 in der Schweiz angekommen, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im Wesentlichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, weswegen dieser im (...) 2012 von der sri-lankischen Armee für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (...) und (...) 2013 sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivitäten von (rehabilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie über seine Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) - welche er zunächst im Verborgenen, ab (...) 2015 als Mitglied unterstützt habe - erkundigt. Anlässlich eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er im (...) 2014 von Angehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im (...) 2014 den (...) zelebriert habe, sei er von Militärangehörigen in ein Camp des CID gebracht worden, wo man ihn misshandelt und später entlassen habe. Während weiteren Befragungen im (...) und (...) 2015 sei er von einem Angehörigen des CID massiv bedroht worden. Nachdem er im (...) 2015 seinen Reisepass beantragt und erhalten habe, habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Schilderungen der kurzfristigen Mitnahmen und Befragungen respektive Behelligungen seien teilweise nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft, teilweise nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Ausserdem seien keine Risikofaktoren erfüllt, gestützt auf welche er bei einer Rückkehr befürchten müsse, in den Fokus der sri-lankischen Polizei zu geraten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 orientierte der Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM kam diesem Gesuch unter Vorbehalt am 18. Juli 2017 nach. E. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei zunächst die Feststellung der Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung, weil der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Es sei ferner darzulegen, welche Gerichtspersonen mit dem vorliegenden Verfahren betraut seien und dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Schliesslich sei die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren (insbesondere in die Akte A10). Der Beschwerde lagen unter den 36 Beilagen auch folgende Dokumente bei: ein Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 (Beilage 3); Fotos von Narben des Beschwerdeführers (Beilage 13); eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 zum Lagebild (des) SEM vom 5. Juli 2016 (Beilage 14); ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka des Advokaturbüros des Rechtsvertreters (Stand: 18. Juli 2016; Beilage 16); verschiedene Länder- und Menschenrechtsberichte sowie Reportagen aus verschiedenen Zeitungen über Sri Lanka. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer bezahlt habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei Kriegsende habe sich die - als wohlhabend geltende - Familie von (...) 2009 bis (...) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der damals (...)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, sondern auch ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee ergeben habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht der Gerichtskasse einbezahlt wurde. G. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper und dessen zufällige Auswahl - unter Vorbehalt - mitgeteilt. Ferner wurde das Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz behandelt und der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 14. August 2018 führte das SEM aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und der Narbe des Beschwerdeführer an einem Finger mit Blick auf die Rechtsprechung keine akuten Risikofaktoren auszumachen seien. Bezüglich der Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit zahlreichen Verbindungen zu den LTTE, handle es sich hierbei bloss um Behauptungen, welche nicht durch konkrete Angaben belegt seien. Ausserdem hätten die sri-lankischen Behörden hinsichtlich der früheren Unterstützungsleistungen des Vaters an die LTTE bei Verdachtsmomenten längst entsprechende Untersuchungsmassnahmen gegen diesen eingeleitet. Zusammenfassend hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge der ungleichen und ungerechten Behandlung über den Namen der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel "Mae" informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, auch hinsichtlich der Vernehmlassung, geboten. J. Am 5. September 2018 nahm der Beschwerdeführer unter Eingabe von diversen Zeitungsartikeln und einem Bericht zur aktuellen Lage von Sri Lanka (Stand: 15. August 2018; verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters) sein Replikrecht wahr. K. In den vorinstanzlichen Akten liegen eine (...) ID Card des Beschwerdeführers vom (...) 2009 ([...], ausgestellt von der sri-lankischen Polizei), die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers vom (...) 2010 und sein sri-lankischer Führerschein sowie eine Kopie seines Geburtsscheins (ausgestellt am [...] 2015). Ausserdem sind Kopien von folgenden Dokumenten in den Akten (A21): eine Geburtsurkunde des Cousins D._______ (ausgestellt am [...] 1995), eine Vermisstanzeige (aufgegeben bei der sri-lankischen Polizei am [...] 2010), eine Quittung für eine Geldzahlung vom (...) 2010, ein polizeiliches Kontaktformular sowie Auszüge aus dem Todesregister lautend auf die Namen E._______ (ein [...]-Jähriger, der am [...] 2009 im Spital verstorben sei [Bombenangriff]) und F._______ (eine [...]-Jährige, die auch am [...] 2009 verstorben sei [Bombenangriff]).

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab wurde in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung geltend gemacht. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 190 ff. und 437). Aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel "Mae" sowie den Bezeichnungen "Fachreferentin Asyl" und "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" würden sich, so der Beschwerdeführer, keine Rückschlüsse auf die für die Verfügung zuständigen Personen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel stelle eine systematische Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 3.2 Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass eine Person mit Kürzel "Mae" ("Fachreferentin Asyl") die Verfügung verfasst und zusammen mit der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" unterschrieben hat. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 dazu keine Stellung bezogen, jedoch hat es die Namen der "Fachreferentin Asyl" und der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" ausgeschrieben und somit die Namen der in die angefochtene Verfügung involvierten Personen implizit offengelegt. Dieser Mangel wäre aber auch ohne diese Korrektur nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen, was eine Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Verfügung wäre (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Der Nichtigkeitsantrag ist daher abzulehnen.

E. 3.3 Mit der Offenlegung der Namen der Personen, welche für die angefochtene Verfügung zuständig waren, wurde dem Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde auch auf Anfechtungsebene Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Folglich liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.

E. 4.1 Ferner wurde gerügt, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör wie auch auf die Begründungspflicht verletzt sei. Ausserdem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls aufgelisteten Beweismitteln. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2 und 139 IV 179 E. 2.2).

E. 4.3 Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, so der Beschwerdeführer, weil die Befragung mangelhaft gewesen sei. So seien bestimmte Themenbereiche nicht befragt worden, die Befragung selber habe nur 50 Minuten gedauert und sei ausserdem äusserst oberflächlich ausgefallen. Angebliche Widersprüche betreffend seinen Aussagen an der Anhörung und denjenigen der unsachgemässen Befragung seien ihm dann in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden. Hinsichtlich der Anhörung sei sodann festzustellen, dass diese nur rund 2 Stunden und 45 Minuten gedauert habe; entsprechend seien zahlreiche Risikofaktoren nicht abgeklärt worden. Schliesslich sei die Anhörung erst nach fast eineinhalb Jahren nach der Befragung durchgeführt worden (vgl. Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014).

E. 4.3.1 Die Befragung zur Person ist das Kernelement der Vorbereitungsphase, an welcher erste Informationen über die Identität der asylsuchenden Person und deren Lebensumstände, den Reiseweg und zu den Gründen gesammelt werden, weshalb sie ihr Land verlassen hat (Art. 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Befragung bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen der Vorinstanz. Vorliegend wurde die Befragung zwar verkürzt durchgeführt, dennoch ist diese nicht zu bemängeln. So wurden die Eckdaten der Identität des Beschwerdeführers, seiner Aufenthalte und Beziehungen, seines Reisewegs sowie seiner Gesuchsgründe erfragt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig ist, wobei stets auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3); einzelne Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung sind daher nicht ausschlaggebend für unglaubhafte Vorbringen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Die Rüge hinsichtlich einer mangelhaften Befragung ist daher unbegründet.

E. 4.3.2 Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Auch beim zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Die Rüge geht daher fehl, jedoch ist die Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).

E. 4.3.3 Die Anhörung hat das Ziel, dass mit der Mitwirkung der asylsuchenden Person der rechtserhebliche Sachverhalt erhoben werden kann. Mass-gebend sind demnach nicht zeitliche Kriterien einer Anhörung, sondern ob die angehörte Person die gesamten Gründe für ihr Asylgesuch darlegen konnte. In der Einleitung wurde der Beschwerdeführer vorliegend über seine Person (Ausbildung, berufliche Tätigkeiten) und zu Beweismitteln befragt (A20 F3 ff.). Danach konnte er - bevor konkretisierende Fragen gestellt wurden - in freier Erzählung seine Sache darlegen (A20 F10 ff.). Inhaltlich wurde er auf die Gründe angesprochen, welche er in der Befragung angedeutet hat (A6 S. 7), nämlich seine Probleme mit dem CID (A20 F10 ff.), seine Verwandten, welche bei den LTTE aktiv gewesen seien (A20 F57 f., 65 ff. und 78 ff.), und sein Engagement für die TNA (A20 F48 ff.). Abschliessend konnte die Hilfswerkvertretung Fragen stellen (A20 F81). Es ist nicht Aufgabe des SEM, sich bei der asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe - wie auch z.B. exilpolitische Tätigkeiten - zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich gefragt, ob er alles habe erzählen können (A6 S. 7; A20 F83). Die Hilfswerkvertretung hat am Ende denn auch keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder weitere Abklärungen angeregt (A20 S. 15). Die Rüge, die Anhörung sei mangelhaft, ist unbegründet, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt wird - der Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben werden konnte.

E. 4.4 Weiter wurde eine Verletzung der Begründungspflicht moniert, weil das SEM es insbesondere unterlassen habe, asylrelevante Risikofaktoren, welche den Beschwerdeführer betreffen, korrekt zu würdigen. So habe das SEM die zahlreichen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nur ungenügend beachtet. Auch habe es unterlassen, ihn darüber zu befragen, weshalb mehrere Verwandte sich im Ausland befinden würden. Auch habe das SEM hinsichtlich der Ausführungen zu den Behelligungen durch das CID einen nur einseitigen Blickwinkel walten lassen. Aus der Perspektive der sri-lankischen Behörden werde indes klar, dass er für diese eine Gefahr einerseits im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Menschenrechtsverbrechen, anderseits durch sein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus darstelle. Ausserdem sei sein Engagement für die TNA nicht zu verkennen. Schliesslich habe es weitere Sachverhaltselemente - wie beispielsweise seine sichtbaren Narben an der (...) Hand und seine Abstammung aus einer ausserordentlich reichen Familie - unerwähnt gelassen, was auch auf ein mangelhaftes Länderhintergrundwissen hindeute.

E. 4.4.1 Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz nicht nur die Vorfluchtgründe, sondern auch die relevanten Risikofaktoren geprüft hat, auch wenn es sich dabei nicht explizit auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 berufen hat. Es hat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten familiären Kontakte zu den LTTE erklärt, weshalb diese eine Verfolgung nicht zu begründen vermöchten. Weitere Verbindungen hätten - aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) - von diesem zunächst deklariert werden müssen, bevor das SEM sich dazu hätte äussern können. In diesem Sinne hätte der Beschwerdeführer auch zu erkennen geben müssen, dass er aus einer äusserst wohlhabenden Familie stamme, was er indes unterlassen habe. Nach Meinung des SEM würden darüber hinaus Mitglieder von Oppositionsparteien unter der neuen Regierung nicht verfolgt. Dabei verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisch herausragendes Profil. Auch handle es sich bei dessen Verletzung am Finger nicht um eine gut sichtbare Narbe. Überhaupt, so das SEM, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst.

E. 4.4.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Verfügung auch mit Blick auf das erwähnte Referenzurteil hinreichend begründet wurde.

E. 4.5 Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.

E. 4.5.1 So sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, welche Kontakte zu den LTTE gehabt habe, verkannt worden. Der Vater habe während des Bürgerkrieges die LTTE finanziell unterstützt und später freigelassene Rehabilitierte mit (...) versorgt. Ein Cousin, ein LTTE-Kämpfer, sei - nachdem er sich der Armee ergeben habe - verschwunden. Durch diese Verbindung sei die Familie erpressbar; immerhin sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, dasselbe Schicksal wie sein Cousin zu erleben, wenn er nicht kooperiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv: So habe er im Jahr 2016 an einem (...) in G._______ und an Kundgebungen (im [...] und [...] 2017) teilgenommen; ausserdem habe er im (...) 2016 beim H._______ in der Belegschaft mitgearbeitet. Dies in Verbindung mit seinem Engagement für die TNA sei als Interesse für ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu werten. Nicht zu unterschätzen sei diesbezüglich der Fakt, dass er für die TNA Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Es läge auf der Hand, dass sich die sri-lankischen Behörden insbesondere für diese "mittelgrossen Fische" interessieren würden, deren Verschwinden nicht allzu sehr beachtet werde. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass die Narben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein Risikofaktor darstellen würden. Auch sei die Tatsache vom SEM verkannt worden, dass er als Opfer von Menschenrechtsverbrechen gleichzeitig ein Zeuge dafür sei. Schliesslich komme als weitere Gefährdung vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer reichen Familie stamme und dementsprechend erpressbar sei. Indem das SEM den Beschwerdeführer in der Anhörung über seine Verbindung zu den LTTE (z.B. A20 F57 ff.) wie auch über sein Engagement für die TNA (z.B. A20 F48 ff.) befragt, diese in seiner Verfügung dargestellt und darüber befunden hat, hat es den diesbezüglichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Hinsichtlich des Vorwurfs, die exilpolitischen Aktivitäten wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer reichen Familie stamme, was mit absehbaren Risiken verbunden sei, seien zu wenig berücksichtigt worden, gilt zu bemerken, dass dieser sich weder an der Befragung noch an der Anhörung in dieser Hinsicht geäussert hat. An dieser Stelle ist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen (Art. 8 AsylG), insbesondere weil er auch aufgefordert wurde, das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka oder exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) während des gesamten weiteren Verfahrens zu informieren (A6 S. 2). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Bezugnehmend auf die Narben hat der Beschwerdeführer über diese anlässlich der Anhörung informiert (A20 F42 f.). Das SEM hat sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden gerate (vgl. E. 4.4). Nach dem Gesagten ist kein formeller Fehler seitens des SEM erkennbar.

E. 4.5.2 Auch wurde moniert, der Sachverhalt sei unvollständig und nicht korrekt untersucht worden, weil das SEM das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zwar erwähnt habe, indes keine diesbezügliche Subsumtion gemacht habe. Stattdessen habe es sich an einem veralteten - wie eingereichte Recherchen seitens des Rechtsvertreters beweisen würden - Lagebild orientiert. Allgemein sei festzustellen, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges - auch unter dem neuen Präsidenten Sirisena - nicht verbessert habe. An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage der genüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar Willkür. Dem SEM ist diesbezüglich kein formeller Fehler vorzuwerfen.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache in dieser Hinsicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 4.7 Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, wurden in der Beschwerdeschrift weitere Anträge gestellt. So sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, welcher über ausreichende Länderkenntnisse verfüge. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz unzweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt, denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts. Des Weiterem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Material zu seinem exilpolitischen Engagement sowie zu den finanziellen Verhältnissen seiner Familie beibringen kann. Diesbezüglich wurde schon auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, auf welche er bereits anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 - das heisst vor fast drei Jahren - aufmerksam gemacht wurde; mithin stand ihm hinreichend Zeit zur Einreichung von Beweismittel zur Verfügung. Ausserdem dürfte dem Rechtsvertreter bekannt sein, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag zur Fristansetzung für die Beschaffung von zusätzlichem Beweismaterial ist demgemäss abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) 2015 in ein Militärcamp mitgenommen und dort durch Beamte des CID befragt worden, als nicht glaubhaft. Angesichts widersprüchlicher Angaben müsse dieses Vorbringen als nachgeschoben gelten. In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich geltend gemacht, dass die Befragung absolut mangelhaft gewesen sei. Dieser Vorfall sei für den Beschwerdeführer darüber hinaus traumatisch gewesen, weshalb er diesen anlässlich der Befragung nicht habe detailliert erzählen wollen. Ausserdem hätte eine völlig unbeteiligte Person diesen Vorfall nicht in dieser Form - mit vielen Realkennzeichen versehen - wiedergeben können. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Befragung wörtlich aus, dass die Behörden ihm im (...) 2015 gesagt hätten, dass er im (...) 2015 für eine Befragung wieder kommen müsse. Aus Angst sei er indes nicht dorthin gegangen. Deshalb sei er - im (...) 2015 (A6 S. 6, also rund [...] Monate nach der Befragung im [...] 2015) - aus Sri Lanka ausgereist (A6 S. 7). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Angaben im Vergleich zu denjenigen an der Anhörung nicht weniger detailliert gehalten, sondern widersprechen sich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich über die angebliche Mitnahme im (...) 2015 nicht hätte äussern können. Der Darstellung in der Anhörung (A20 F15 ff.) sind zwar Realkennzeichen zu entnehmen - wie die (...) oder die Schläge durch ein Kabel. Die genaue Umschreibung des Camps (A20 F26) kann indes auch darauf beruhen, dass er bereits im (...) 2015 im gleichen Camp war (A20 F32). Ausschlaggebend erweist sich jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über Umstände, wie die Unterstützung für aus dem Rehabilitationsprogramm Entlassene sowie einen angeblichen Waffentransport (A20 F15), befragt worden sein soll, welche in erster Linie den Vater betreffen, dieser indes seit dem Jahr 2012 seitens der Behörden nicht mehr befragt worden sei (vgl. dazu E. 6.4.1.). Dementsprechend überwiegen die Zweifel an den Schilderungen der Inhaftierung und Fluchtergreifung aus der Haft im (...) 2015 (Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Insgesamt wurden die Befragungen des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden seit (...) 2013 mangels Intensität als nicht asylrelevant taxiert. Zwar werde die Zivilbevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor eng überwacht. Diesen Erwägungen wurde entgegen gehalten, dass in keiner Art und Weise auf die Hintergründe und die potentielle Gefahr der Behelligungen eingegangen worden sei. Der Eingriff in die genannten Rechtsgüter (Art. 3 AsylG) ist dann intensiv genug, wenn die Verfolgungsmassnahmen ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unmittelbarer Weise erschweren. Die geschilderten Massnahmen der sri-lankischen Behörden über eine Zeitspanne von zwei Jahren in die körperliche Integrität und Freiheit des Beschwerdeführers entsprechen nicht diesen Vorgaben und sind - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - als nicht genügend intensiv zu werten (Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sind die Gründe für die angegebenen kurzzeitigen Mitnahmen - z.B. die Aktivitäten des Vaters wie auch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seine Mitgliedschaft in dieser Partei - für eine Asylgewährung irrelevant. Diesbezüglich eingereichte Beweismittel - wie z.B. die Todesscheine von Verwandten - vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen.

E. 6.3 Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer wohlhabenden Familie, begründet keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Die Mutmassung, er sei deswegen als (...) Sohn ein potentielles Entführungsopfer, gründet auf reinen Vermutungen. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb speziell der Beschwerdeführer zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen beitragen könnte und weshalb er aus diesem Grund einer Verfolgungsgefahr unterliege. Schliesslich ist das Vorbringen, dass ein junger hinduistischer Tamile aus dem nördlichen Sri Lanka, der mehrere Monate im (...)-Gebiet gelebt habe, gefährdet sei, unbegründet geblieben, weshalb sich diesbezügliche Erläuterungen erübrigen.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 6.4.1 Was die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE betrifft, sind diese nicht, wie in der Beschwerdeschrift angegeben, als zahlreich zu bezeichnen. Den Angaben der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass es sich bei den Zahlungen für die LTTE nicht um einen freiwilligen Beitrag, sondern um Steuern gehandelt habe, welche von vielen Angehörigen der tamilischen Ethnie erbracht wurden (A20 F57). Eine solche Zwangsabgabe beruht nicht auf einer Sympathie für die LTTE, sondern auf einer Pflicht für die tamilische Bevölkerung. Ferner sei der Vater nur einmal - im Jahr 2012 - befragt worden. Auch wenn die Familie tatsächlich aus dem Rehabilitierungsprogramm Entlassene unterstützt hätte, scheint der Vater - welcher primär als diesbezüglicher Täter zu gelten hätte - nach einer einmaligen Befragung im Jahr 2012 nicht mehr unter Verdacht gestanden zu sein. Schliesslich ist kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden eines Cousins im Jahr 2009, als dieser sich den Behörden ergeben habe (A20 F65 ff.), und dem Beschwerdeführer erkennbar. Demzufolge ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen.

E. 6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die erwähnten Teilnahmen des Beschwerdeführers, auch wenn sich dieser schon in Sri Lanka für die TNA engagiert hat, an Kundgebungen in der Schweiz sind als niederschwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse seitens des Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4).

E. 6.4.3 Schliesslich ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdeführers auf der Stop-List auszugehen (vgl. a.a.O. E. .8.4.3 und 8.5.2). Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer nie verhaftet oder verurteilt, sondern nur zu Befragungen mitgenommen und schliesslich wieder freigelassen, wenn diese Vorbringen denn der Wahrheit entsprechen.

E. 6.4.4 Als schwach risikobegründende Faktoren werden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise Rückführung in dieses Land sowie Narben bezeichnet, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen vermögen. Dem Beschwerdeführer wurde (...) von den Behörden ein Reisepass ausgestellt (A6 S. 5) und er ist legal mit diesem aus seinem Heimatland ausgereist (A6 S. 6). Auch wenn sich dieser Ausweis heute bei seinem Schlepper befinden soll, verfügt der Beschwerdeführer immer noch über seine Identitätskarte, welche in den vorinstanzlichen Akten liegt. Hinsichtlich der Narbe an seiner (...) Hand ist dem SEM zuzustimmen, dass diese auf den eingereichten Fotografien nicht gut sichtbar ist. Ausserdem kommen Narben an Händen oft vor und sind nicht per se als Hinweis dafür anzusehen, dass sich der Betroffene während des Krieges für die LTTE engagiert hat (vgl. a.a.O. E. 8.4.5).

E. 6.4.5 Nach dem Gesagten sind gestützt auf erwähntes Referenzurteil keine Risikofaktoren, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten, erkennbar.

E. 6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka umschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulats ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzpapierreisebeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchender jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (familiäre Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten sowie Tätigkeiten für die TNA) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise - mit einem Unterbruch in einem Flüchtlingslager in I._______ (A6 S. 4) - gelebt hat. Dort leben seine wohlhabenden Eltern und Geschwister (A6 S. 5). Der Beschwerdeführer hat 2013 die Schule ([...]) beendet und arbeitete fortan in der (...) des Vaters (A20 F4 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und gesunden Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Er wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer (er ist im Besitz einer originalen Identitätskarte), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. August 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4222/2017 Urteil vom 19. Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) - sei am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatland ausgereist und am 22. November 2015 in der Schweiz angekommen, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im Wesentlichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, weswegen dieser im (...) 2012 von der sri-lankischen Armee für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (...) und (...) 2013 sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivitäten von (rehabilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie über seine Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) - welche er zunächst im Verborgenen, ab (...) 2015 als Mitglied unterstützt habe - erkundigt. Anlässlich eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er im (...) 2014 von Angehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im (...) 2014 den (...) zelebriert habe, sei er von Militärangehörigen in ein Camp des CID gebracht worden, wo man ihn misshandelt und später entlassen habe. Während weiteren Befragungen im (...) und (...) 2015 sei er von einem Angehörigen des CID massiv bedroht worden. Nachdem er im (...) 2015 seinen Reisepass beantragt und erhalten habe, habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Schilderungen der kurzfristigen Mitnahmen und Befragungen respektive Behelligungen seien teilweise nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft, teilweise nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Ausserdem seien keine Risikofaktoren erfüllt, gestützt auf welche er bei einer Rückkehr befürchten müsse, in den Fokus der sri-lankischen Polizei zu geraten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 orientierte der Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM kam diesem Gesuch unter Vorbehalt am 18. Juli 2017 nach. E. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei zunächst die Feststellung der Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung, weil der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Es sei ferner darzulegen, welche Gerichtspersonen mit dem vorliegenden Verfahren betraut seien und dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Schliesslich sei die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren (insbesondere in die Akte A10). Der Beschwerde lagen unter den 36 Beilagen auch folgende Dokumente bei: ein Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 (Beilage 3); Fotos von Narben des Beschwerdeführers (Beilage 13); eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 zum Lagebild (des) SEM vom 5. Juli 2016 (Beilage 14); ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka des Advokaturbüros des Rechtsvertreters (Stand: 18. Juli 2016; Beilage 16); verschiedene Länder- und Menschenrechtsberichte sowie Reportagen aus verschiedenen Zeitungen über Sri Lanka. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer bezahlt habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei Kriegsende habe sich die - als wohlhabend geltende - Familie von (...) 2009 bis (...) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der damals (...)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, sondern auch ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee ergeben habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht der Gerichtskasse einbezahlt wurde. G. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper und dessen zufällige Auswahl - unter Vorbehalt - mitgeteilt. Ferner wurde das Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz behandelt und der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 14. August 2018 führte das SEM aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und der Narbe des Beschwerdeführer an einem Finger mit Blick auf die Rechtsprechung keine akuten Risikofaktoren auszumachen seien. Bezüglich der Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit zahlreichen Verbindungen zu den LTTE, handle es sich hierbei bloss um Behauptungen, welche nicht durch konkrete Angaben belegt seien. Ausserdem hätten die sri-lankischen Behörden hinsichtlich der früheren Unterstützungsleistungen des Vaters an die LTTE bei Verdachtsmomenten längst entsprechende Untersuchungsmassnahmen gegen diesen eingeleitet. Zusammenfassend hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge der ungleichen und ungerechten Behandlung über den Namen der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel "Mae" informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, auch hinsichtlich der Vernehmlassung, geboten. J. Am 5. September 2018 nahm der Beschwerdeführer unter Eingabe von diversen Zeitungsartikeln und einem Bericht zur aktuellen Lage von Sri Lanka (Stand: 15. August 2018; verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters) sein Replikrecht wahr. K. In den vorinstanzlichen Akten liegen eine (...) ID Card des Beschwerdeführers vom (...) 2009 ([...], ausgestellt von der sri-lankischen Polizei), die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers vom (...) 2010 und sein sri-lankischer Führerschein sowie eine Kopie seines Geburtsscheins (ausgestellt am [...] 2015). Ausserdem sind Kopien von folgenden Dokumenten in den Akten (A21): eine Geburtsurkunde des Cousins D._______ (ausgestellt am [...] 1995), eine Vermisstanzeige (aufgegeben bei der sri-lankischen Polizei am [...] 2010), eine Quittung für eine Geldzahlung vom (...) 2010, ein polizeiliches Kontaktformular sowie Auszüge aus dem Todesregister lautend auf die Namen E._______ (ein [...]-Jähriger, der am [...] 2009 im Spital verstorben sei [Bombenangriff]) und F._______ (eine [...]-Jährige, die auch am [...] 2009 verstorben sei [Bombenangriff]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab wurde in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung geltend gemacht. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 190 ff. und 437). Aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel "Mae" sowie den Bezeichnungen "Fachreferentin Asyl" und "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" würden sich, so der Beschwerdeführer, keine Rückschlüsse auf die für die Verfügung zuständigen Personen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel stelle eine systematische Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2 Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass eine Person mit Kürzel "Mae" ("Fachreferentin Asyl") die Verfügung verfasst und zusammen mit der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" unterschrieben hat. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 dazu keine Stellung bezogen, jedoch hat es die Namen der "Fachreferentin Asyl" und der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" ausgeschrieben und somit die Namen der in die angefochtene Verfügung involvierten Personen implizit offengelegt. Dieser Mangel wäre aber auch ohne diese Korrektur nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen, was eine Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Verfügung wäre (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Der Nichtigkeitsantrag ist daher abzulehnen. 3.3 Mit der Offenlegung der Namen der Personen, welche für die angefochtene Verfügung zuständig waren, wurde dem Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde auch auf Anfechtungsebene Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Folglich liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor. 4. 4.1 Ferner wurde gerügt, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör wie auch auf die Begründungspflicht verletzt sei. Ausserdem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls aufgelisteten Beweismitteln. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2 und 139 IV 179 E. 2.2). 4.3 Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, so der Beschwerdeführer, weil die Befragung mangelhaft gewesen sei. So seien bestimmte Themenbereiche nicht befragt worden, die Befragung selber habe nur 50 Minuten gedauert und sei ausserdem äusserst oberflächlich ausgefallen. Angebliche Widersprüche betreffend seinen Aussagen an der Anhörung und denjenigen der unsachgemässen Befragung seien ihm dann in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden. Hinsichtlich der Anhörung sei sodann festzustellen, dass diese nur rund 2 Stunden und 45 Minuten gedauert habe; entsprechend seien zahlreiche Risikofaktoren nicht abgeklärt worden. Schliesslich sei die Anhörung erst nach fast eineinhalb Jahren nach der Befragung durchgeführt worden (vgl. Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014). 4.3.1 Die Befragung zur Person ist das Kernelement der Vorbereitungsphase, an welcher erste Informationen über die Identität der asylsuchenden Person und deren Lebensumstände, den Reiseweg und zu den Gründen gesammelt werden, weshalb sie ihr Land verlassen hat (Art. 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Befragung bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen der Vorinstanz. Vorliegend wurde die Befragung zwar verkürzt durchgeführt, dennoch ist diese nicht zu bemängeln. So wurden die Eckdaten der Identität des Beschwerdeführers, seiner Aufenthalte und Beziehungen, seines Reisewegs sowie seiner Gesuchsgründe erfragt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig ist, wobei stets auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3); einzelne Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung sind daher nicht ausschlaggebend für unglaubhafte Vorbringen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Die Rüge hinsichtlich einer mangelhaften Befragung ist daher unbegründet. 4.3.2 Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Auch beim zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Die Rüge geht daher fehl, jedoch ist die Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). 4.3.3 Die Anhörung hat das Ziel, dass mit der Mitwirkung der asylsuchenden Person der rechtserhebliche Sachverhalt erhoben werden kann. Mass-gebend sind demnach nicht zeitliche Kriterien einer Anhörung, sondern ob die angehörte Person die gesamten Gründe für ihr Asylgesuch darlegen konnte. In der Einleitung wurde der Beschwerdeführer vorliegend über seine Person (Ausbildung, berufliche Tätigkeiten) und zu Beweismitteln befragt (A20 F3 ff.). Danach konnte er - bevor konkretisierende Fragen gestellt wurden - in freier Erzählung seine Sache darlegen (A20 F10 ff.). Inhaltlich wurde er auf die Gründe angesprochen, welche er in der Befragung angedeutet hat (A6 S. 7), nämlich seine Probleme mit dem CID (A20 F10 ff.), seine Verwandten, welche bei den LTTE aktiv gewesen seien (A20 F57 f., 65 ff. und 78 ff.), und sein Engagement für die TNA (A20 F48 ff.). Abschliessend konnte die Hilfswerkvertretung Fragen stellen (A20 F81). Es ist nicht Aufgabe des SEM, sich bei der asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe - wie auch z.B. exilpolitische Tätigkeiten - zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich gefragt, ob er alles habe erzählen können (A6 S. 7; A20 F83). Die Hilfswerkvertretung hat am Ende denn auch keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder weitere Abklärungen angeregt (A20 S. 15). Die Rüge, die Anhörung sei mangelhaft, ist unbegründet, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt wird - der Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben werden konnte. 4.4 Weiter wurde eine Verletzung der Begründungspflicht moniert, weil das SEM es insbesondere unterlassen habe, asylrelevante Risikofaktoren, welche den Beschwerdeführer betreffen, korrekt zu würdigen. So habe das SEM die zahlreichen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nur ungenügend beachtet. Auch habe es unterlassen, ihn darüber zu befragen, weshalb mehrere Verwandte sich im Ausland befinden würden. Auch habe das SEM hinsichtlich der Ausführungen zu den Behelligungen durch das CID einen nur einseitigen Blickwinkel walten lassen. Aus der Perspektive der sri-lankischen Behörden werde indes klar, dass er für diese eine Gefahr einerseits im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Menschenrechtsverbrechen, anderseits durch sein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus darstelle. Ausserdem sei sein Engagement für die TNA nicht zu verkennen. Schliesslich habe es weitere Sachverhaltselemente - wie beispielsweise seine sichtbaren Narben an der (...) Hand und seine Abstammung aus einer ausserordentlich reichen Familie - unerwähnt gelassen, was auch auf ein mangelhaftes Länderhintergrundwissen hindeute. 4.4.1 Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz nicht nur die Vorfluchtgründe, sondern auch die relevanten Risikofaktoren geprüft hat, auch wenn es sich dabei nicht explizit auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 berufen hat. Es hat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten familiären Kontakte zu den LTTE erklärt, weshalb diese eine Verfolgung nicht zu begründen vermöchten. Weitere Verbindungen hätten - aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) - von diesem zunächst deklariert werden müssen, bevor das SEM sich dazu hätte äussern können. In diesem Sinne hätte der Beschwerdeführer auch zu erkennen geben müssen, dass er aus einer äusserst wohlhabenden Familie stamme, was er indes unterlassen habe. Nach Meinung des SEM würden darüber hinaus Mitglieder von Oppositionsparteien unter der neuen Regierung nicht verfolgt. Dabei verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisch herausragendes Profil. Auch handle es sich bei dessen Verletzung am Finger nicht um eine gut sichtbare Narbe. Überhaupt, so das SEM, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. 4.4.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Verfügung auch mit Blick auf das erwähnte Referenzurteil hinreichend begründet wurde. 4.5 Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. 4.5.1 So sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, welche Kontakte zu den LTTE gehabt habe, verkannt worden. Der Vater habe während des Bürgerkrieges die LTTE finanziell unterstützt und später freigelassene Rehabilitierte mit (...) versorgt. Ein Cousin, ein LTTE-Kämpfer, sei - nachdem er sich der Armee ergeben habe - verschwunden. Durch diese Verbindung sei die Familie erpressbar; immerhin sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, dasselbe Schicksal wie sein Cousin zu erleben, wenn er nicht kooperiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv: So habe er im Jahr 2016 an einem (...) in G._______ und an Kundgebungen (im [...] und [...] 2017) teilgenommen; ausserdem habe er im (...) 2016 beim H._______ in der Belegschaft mitgearbeitet. Dies in Verbindung mit seinem Engagement für die TNA sei als Interesse für ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu werten. Nicht zu unterschätzen sei diesbezüglich der Fakt, dass er für die TNA Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Es läge auf der Hand, dass sich die sri-lankischen Behörden insbesondere für diese "mittelgrossen Fische" interessieren würden, deren Verschwinden nicht allzu sehr beachtet werde. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass die Narben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein Risikofaktor darstellen würden. Auch sei die Tatsache vom SEM verkannt worden, dass er als Opfer von Menschenrechtsverbrechen gleichzeitig ein Zeuge dafür sei. Schliesslich komme als weitere Gefährdung vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einer reichen Familie stamme und dementsprechend erpressbar sei. Indem das SEM den Beschwerdeführer in der Anhörung über seine Verbindung zu den LTTE (z.B. A20 F57 ff.) wie auch über sein Engagement für die TNA (z.B. A20 F48 ff.) befragt, diese in seiner Verfügung dargestellt und darüber befunden hat, hat es den diesbezüglichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Hinsichtlich des Vorwurfs, die exilpolitischen Aktivitäten wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer reichen Familie stamme, was mit absehbaren Risiken verbunden sei, seien zu wenig berücksichtigt worden, gilt zu bemerken, dass dieser sich weder an der Befragung noch an der Anhörung in dieser Hinsicht geäussert hat. An dieser Stelle ist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen (Art. 8 AsylG), insbesondere weil er auch aufgefordert wurde, das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka oder exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) während des gesamten weiteren Verfahrens zu informieren (A6 S. 2). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Bezugnehmend auf die Narben hat der Beschwerdeführer über diese anlässlich der Anhörung informiert (A20 F42 f.). Das SEM hat sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden gerate (vgl. E. 4.4). Nach dem Gesagten ist kein formeller Fehler seitens des SEM erkennbar. 4.5.2 Auch wurde moniert, der Sachverhalt sei unvollständig und nicht korrekt untersucht worden, weil das SEM das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zwar erwähnt habe, indes keine diesbezügliche Subsumtion gemacht habe. Stattdessen habe es sich an einem veralteten - wie eingereichte Recherchen seitens des Rechtsvertreters beweisen würden - Lagebild orientiert. Allgemein sei festzustellen, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges - auch unter dem neuen Präsidenten Sirisena - nicht verbessert habe. An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage der genüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar Willkür. Dem SEM ist diesbezüglich kein formeller Fehler vorzuwerfen. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache in dieser Hinsicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 4.7 Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, wurden in der Beschwerdeschrift weitere Anträge gestellt. So sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, welcher über ausreichende Länderkenntnisse verfüge. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz unzweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt, denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts. Des Weiterem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Material zu seinem exilpolitischen Engagement sowie zu den finanziellen Verhältnissen seiner Familie beibringen kann. Diesbezüglich wurde schon auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, auf welche er bereits anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 - das heisst vor fast drei Jahren - aufmerksam gemacht wurde; mithin stand ihm hinreichend Zeit zur Einreichung von Beweismittel zur Verfügung. Ausserdem dürfte dem Rechtsvertreter bekannt sein, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag zur Fristansetzung für die Beschaffung von zusätzlichem Beweismaterial ist demgemäss abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) 2015 in ein Militärcamp mitgenommen und dort durch Beamte des CID befragt worden, als nicht glaubhaft. Angesichts widersprüchlicher Angaben müsse dieses Vorbringen als nachgeschoben gelten. In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich geltend gemacht, dass die Befragung absolut mangelhaft gewesen sei. Dieser Vorfall sei für den Beschwerdeführer darüber hinaus traumatisch gewesen, weshalb er diesen anlässlich der Befragung nicht habe detailliert erzählen wollen. Ausserdem hätte eine völlig unbeteiligte Person diesen Vorfall nicht in dieser Form - mit vielen Realkennzeichen versehen - wiedergeben können. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Befragung wörtlich aus, dass die Behörden ihm im (...) 2015 gesagt hätten, dass er im (...) 2015 für eine Befragung wieder kommen müsse. Aus Angst sei er indes nicht dorthin gegangen. Deshalb sei er - im (...) 2015 (A6 S. 6, also rund [...] Monate nach der Befragung im [...] 2015) - aus Sri Lanka ausgereist (A6 S. 7). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Angaben im Vergleich zu denjenigen an der Anhörung nicht weniger detailliert gehalten, sondern widersprechen sich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich über die angebliche Mitnahme im (...) 2015 nicht hätte äussern können. Der Darstellung in der Anhörung (A20 F15 ff.) sind zwar Realkennzeichen zu entnehmen - wie die (...) oder die Schläge durch ein Kabel. Die genaue Umschreibung des Camps (A20 F26) kann indes auch darauf beruhen, dass er bereits im (...) 2015 im gleichen Camp war (A20 F32). Ausschlaggebend erweist sich jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über Umstände, wie die Unterstützung für aus dem Rehabilitationsprogramm Entlassene sowie einen angeblichen Waffentransport (A20 F15), befragt worden sein soll, welche in erster Linie den Vater betreffen, dieser indes seit dem Jahr 2012 seitens der Behörden nicht mehr befragt worden sei (vgl. dazu E. 6.4.1.). Dementsprechend überwiegen die Zweifel an den Schilderungen der Inhaftierung und Fluchtergreifung aus der Haft im (...) 2015 (Art. 7 AsylG). 6.2 Insgesamt wurden die Befragungen des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden seit (...) 2013 mangels Intensität als nicht asylrelevant taxiert. Zwar werde die Zivilbevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor eng überwacht. Diesen Erwägungen wurde entgegen gehalten, dass in keiner Art und Weise auf die Hintergründe und die potentielle Gefahr der Behelligungen eingegangen worden sei. Der Eingriff in die genannten Rechtsgüter (Art. 3 AsylG) ist dann intensiv genug, wenn die Verfolgungsmassnahmen ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unmittelbarer Weise erschweren. Die geschilderten Massnahmen der sri-lankischen Behörden über eine Zeitspanne von zwei Jahren in die körperliche Integrität und Freiheit des Beschwerdeführers entsprechen nicht diesen Vorgaben und sind - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - als nicht genügend intensiv zu werten (Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sind die Gründe für die angegebenen kurzzeitigen Mitnahmen - z.B. die Aktivitäten des Vaters wie auch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seine Mitgliedschaft in dieser Partei - für eine Asylgewährung irrelevant. Diesbezüglich eingereichte Beweismittel - wie z.B. die Todesscheine von Verwandten - vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen. 6.3 Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer wohlhabenden Familie, begründet keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Die Mutmassung, er sei deswegen als (...) Sohn ein potentielles Entführungsopfer, gründet auf reinen Vermutungen. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb speziell der Beschwerdeführer zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen beitragen könnte und weshalb er aus diesem Grund einer Verfolgungsgefahr unterliege. Schliesslich ist das Vorbringen, dass ein junger hinduistischer Tamile aus dem nördlichen Sri Lanka, der mehrere Monate im (...)-Gebiet gelebt habe, gefährdet sei, unbegründet geblieben, weshalb sich diesbezügliche Erläuterungen erübrigen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.4.1 Was die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE betrifft, sind diese nicht, wie in der Beschwerdeschrift angegeben, als zahlreich zu bezeichnen. Den Angaben der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass es sich bei den Zahlungen für die LTTE nicht um einen freiwilligen Beitrag, sondern um Steuern gehandelt habe, welche von vielen Angehörigen der tamilischen Ethnie erbracht wurden (A20 F57). Eine solche Zwangsabgabe beruht nicht auf einer Sympathie für die LTTE, sondern auf einer Pflicht für die tamilische Bevölkerung. Ferner sei der Vater nur einmal - im Jahr 2012 - befragt worden. Auch wenn die Familie tatsächlich aus dem Rehabilitierungsprogramm Entlassene unterstützt hätte, scheint der Vater - welcher primär als diesbezüglicher Täter zu gelten hätte - nach einer einmaligen Befragung im Jahr 2012 nicht mehr unter Verdacht gestanden zu sein. Schliesslich ist kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden eines Cousins im Jahr 2009, als dieser sich den Behörden ergeben habe (A20 F65 ff.), und dem Beschwerdeführer erkennbar. Demzufolge ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen. 6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die erwähnten Teilnahmen des Beschwerdeführers, auch wenn sich dieser schon in Sri Lanka für die TNA engagiert hat, an Kundgebungen in der Schweiz sind als niederschwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse seitens des Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4). 6.4.3 Schliesslich ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdeführers auf der Stop-List auszugehen (vgl. a.a.O. E. .8.4.3 und 8.5.2). Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer nie verhaftet oder verurteilt, sondern nur zu Befragungen mitgenommen und schliesslich wieder freigelassen, wenn diese Vorbringen denn der Wahrheit entsprechen. 6.4.4 Als schwach risikobegründende Faktoren werden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise Rückführung in dieses Land sowie Narben bezeichnet, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen vermögen. Dem Beschwerdeführer wurde (...) von den Behörden ein Reisepass ausgestellt (A6 S. 5) und er ist legal mit diesem aus seinem Heimatland ausgereist (A6 S. 6). Auch wenn sich dieser Ausweis heute bei seinem Schlepper befinden soll, verfügt der Beschwerdeführer immer noch über seine Identitätskarte, welche in den vorinstanzlichen Akten liegt. Hinsichtlich der Narbe an seiner (...) Hand ist dem SEM zuzustimmen, dass diese auf den eingereichten Fotografien nicht gut sichtbar ist. Ausserdem kommen Narben an Händen oft vor und sind nicht per se als Hinweis dafür anzusehen, dass sich der Betroffene während des Krieges für die LTTE engagiert hat (vgl. a.a.O. E. 8.4.5). 6.4.5 Nach dem Gesagten sind gestützt auf erwähntes Referenzurteil keine Risikofaktoren, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten, erkennbar. 6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka umschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulats ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzpapierreisebeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchender jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (familiäre Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten sowie Tätigkeiten für die TNA) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise - mit einem Unterbruch in einem Flüchtlingslager in I._______ (A6 S. 4) - gelebt hat. Dort leben seine wohlhabenden Eltern und Geschwister (A6 S. 5). Der Beschwerdeführer hat 2013 die Schule ([...]) beendet und arbeitete fortan in der (...) des Vaters (A20 F4 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und gesunden Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Er wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer (er ist im Besitz einer originalen Identitätskarte), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. August 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: