Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) sei am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatort (Kreis C._______ / Vanni-Gebiet) ausgereist und am 22. November 2015 in der Schweiz angekommen, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im Wesentlichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, weswegen dieser im (...) 2012 von der sri-lankischen Armee für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (...) und (...) 2013 sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivitäten von (rehabilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie über seine Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) - welche er zunächst im Verborgenen, ab (...) 2015 als Mitglied unterstützt habe - erkundigt. Anlässlich eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er im (...) 2014 von Angehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im (...) 2014 den Heldentag der LTTE zelebriert habe, sei er von Militärangehörigen in ein Camp des CID gebracht worden, wo man ihn misshandelt und später entlassen habe. Während weiteren Befragungen im (...) und (...) 2015 sei er von einem Angehörigen des CID massiv bedroht worden. Nachdem er im (...) 2015 seinen Reisepass beantragt und erhalten habe, habe er das Land verlassen. A.c Das SEM verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Am 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer bezahlt habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei Kriegsende habe sich die - als wohlhabend geltende - Familie von (...) 2009 bis (...) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der damals (...)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, sondern auch ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee ergeben habe. A.e Die Beschwerde wurde mit Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 26. November 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der politischen Krise verschlechtert habe. Ferner sei es ihm gelungen, Fotos aus Sri Lanka zu beschaffen, welche zeigten wie er von Armeeangehörigen befragt werde. Er sei wiederholt zu Hause aufgesucht und zu seiner Vergangenheit und seinem Vater befragt worden. Dabei hätten ihn die Armeeangehörigen immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Verbindung zu den LTTE Konsequenzen für ihn haben könnte. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (eröffnet am 1. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 4. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine vom (...) 2018 datierende Vorladung ("Message Form") des Terrorism Investigation Departments (TID) sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper mit soweit er bereits bekannt war, trat auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe vom 22. März 2019 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Als weiteres Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation seines exilpolitischen Engagements einreichen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vor-instanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 29 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch (inklusive 86 Beilagen) ausführlich darlegen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
E. 4.4.1 Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie bei der Würdigung der Fotografien zum Schluss gelangt sei, diese würden keine Rückschlüsse auf den Inhalt oder die Intensität der Befragung zulassen. Mit dieser oberflächlichen und ignoranten Beweiswürdigung dokumentiere die Vorinstanz, dass sie nicht gewillt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zu würdigen. Alleine der Umstand, dass die Vor-instanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Die vorgebrachte Kritik zielt auf eine inhaltlich andere Beurteilung ab und beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage.
E. 4.4.2 Auch unter dem Titel der verletzten Begründungspflicht wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht unter dem Aspekt des Risikoprofils geprüft. Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid E-4222/2017 E. 4.4.1 beurteilt wurde.
E. 4.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren und die vom Rechtsvertreter gut dokumentierte aktuelle politische und menschenrechtliche Situation nicht berücksichtigt habe. Ferner werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage gestützt habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom 16. August 2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit nicht mehr die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka abbilden. Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Weiter habe die Vorinstanz nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant beurteilt wurden, was mit Urteil E-4222/2017 letztinstanzlich bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 ferner festgehalten, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Auch soweit vorgebracht wird, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. S. 36 der Beschwerde): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher ungeprüften Vorbringen (Antrag 1). Bei entsprechenden Zweifeln, sei die Echtheit der Vorladung des TID vom (...) 2018 im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren (Antrag 2). Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.3. ist der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen, wobei für die weitere Begründung auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.5) zu verweisen ist. Der entsprechende Antrag (2) ist ebenfalls abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausdrucke der Fotografien vom 14. August 2018 datierten und das Vorbringen betreffend die Befragungen durch das CID auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit dem sich das BVGer mit Urteil E-4222/2017 bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig.
E. 7.2 Was die aktuelle Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie betreffe, datiere das den Beschwerdeführer betreffende Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 weshalb darauf verwiesen werden könne. Eine allfällige Hintergrundbefragung bei der Einreise am Flughafen, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie Kontrollen am Herkunftsort stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 7.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen. Zusammengefasst hielten die Vorbingen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle zahlreiche, der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund, sein Vater habe diese mit Geld unterstützt und sein Cousin sei für die LTTE im Kampf gefallen. Zudem sei er für die TNA und gegen die sri-lankische Regierung politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner familiären Verbindungen sei er in den Jahren 2013 bis 2015 mehrmals verhaftet und dabei befragt und misshandelt worden. Auch nach seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht und schliesslich im (...) 2018 vom TID vorgeladen worden. Da er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Damit sei gesichert, dass sein Name sich auf einer Stopp- oder Watch-List befinde.
E. 7.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Mitgliedschaft des Cousins, die Geldzahlungen des Vaters sowie das exilpolitische Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereichte "Message Form" vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Das Dokument, wobei es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung des TID handle, welche seinen Eltern überreicht worden sei, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente sind leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar. Es erscheint ferner auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nachdem er einen Reisepass beantragt und ohne Beanstandungen erhalten hat, nun am Wohnsitz seiner Eltern aufgesucht werden sollte, um zu Vorfällen Auskunft zu geben, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 ereignet haben sollen. Mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass einzelne Vorladungen und Befragungen des Beschwerdeführers - soweit sie den glaubhaft seien - nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Daran ist weiterhin festzuhalten. Der Antrag auf Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung ist damit abzuweisen.
E. 7.6 Auf Beschwerdeebene wurden ferner weitere Fotografien, welche das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen sollen, zu den Akten gereicht. Die Fotos sind undatiert. Der «Tamil-Tiger-Prozess» anlässlich welchem die Demonstration stattgefunden haben solle, wurde jedoch im Juni 2018 in Bellinzona verhandelt. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 als niederschwellig beurteilt. Weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel nicht bereits beim letzten Beschwerdeverfahren eingereicht hat erklärt er nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Fotos ohnehin nichts an der vorgenannten Beurteilung zu ändern vermöchten.
E. 7.7 Im Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei zu verneinen, sein exilpolitisches Engagement sei als niederschwellig zu beurteilen und es sei nicht von einem Eintrag in die Stopp-List auszugehen. Der schwache Risikofaktor einer kleinen Narbe (...) sei nicht per se ein Hinweis dafür, dass er sich für die LTTE engagiert habe. Es seien gestützt auf das erwähnte Referenzurteil keine Risikofaktoren erkennbar, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährden könnten. Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht.
E. 7.8 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 7.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch als unglaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri Lanka nicht geeignet, ein "real risk" des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
E. 9.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ bei C._______ (Vanni-Gebiet), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - der im Besitz einer originalen Identitätskarte ist -, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 22. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1089/2019 Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Jean Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) sei am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatort (Kreis C._______ / Vanni-Gebiet) ausgereist und am 22. November 2015 in der Schweiz angekommen, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im Wesentlichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, weswegen dieser im (...) 2012 von der sri-lankischen Armee für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (...) und (...) 2013 sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivitäten von (rehabilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie über seine Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) - welche er zunächst im Verborgenen, ab (...) 2015 als Mitglied unterstützt habe - erkundigt. Anlässlich eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er im (...) 2014 von Angehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im (...) 2014 den Heldentag der LTTE zelebriert habe, sei er von Militärangehörigen in ein Camp des CID gebracht worden, wo man ihn misshandelt und später entlassen habe. Während weiteren Befragungen im (...) und (...) 2015 sei er von einem Angehörigen des CID massiv bedroht worden. Nachdem er im (...) 2015 seinen Reisepass beantragt und erhalten habe, habe er das Land verlassen. A.c Das SEM verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Am 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer bezahlt habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei Kriegsende habe sich die - als wohlhabend geltende - Familie von (...) 2009 bis (...) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der damals (...)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, sondern auch ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee ergeben habe. A.e Die Beschwerde wurde mit Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 26. November 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der politischen Krise verschlechtert habe. Ferner sei es ihm gelungen, Fotos aus Sri Lanka zu beschaffen, welche zeigten wie er von Armeeangehörigen befragt werde. Er sei wiederholt zu Hause aufgesucht und zu seiner Vergangenheit und seinem Vater befragt worden. Dabei hätten ihn die Armeeangehörigen immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Verbindung zu den LTTE Konsequenzen für ihn haben könnte. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (eröffnet am 1. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 4. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine vom (...) 2018 datierende Vorladung ("Message Form") des Terrorism Investigation Departments (TID) sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper mit soweit er bereits bekannt war, trat auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe vom 22. März 2019 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Als weiteres Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation seines exilpolitischen Engagements einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vor-instanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 29 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch (inklusive 86 Beilagen) ausführlich darlegen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 4.4 4.4.1 Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie bei der Würdigung der Fotografien zum Schluss gelangt sei, diese würden keine Rückschlüsse auf den Inhalt oder die Intensität der Befragung zulassen. Mit dieser oberflächlichen und ignoranten Beweiswürdigung dokumentiere die Vorinstanz, dass sie nicht gewillt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt zu würdigen. Alleine der Umstand, dass die Vor-instanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Die vorgebrachte Kritik zielt auf eine inhaltlich andere Beurteilung ab und beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. 4.4.2 Auch unter dem Titel der verletzten Begründungspflicht wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht unter dem Aspekt des Risikoprofils geprüft. Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid E-4222/2017 E. 4.4.1 beurteilt wurde. 4.5 4.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren und die vom Rechtsvertreter gut dokumentierte aktuelle politische und menschenrechtliche Situation nicht berücksichtigt habe. Ferner werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage gestützt habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom 16. August 2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit nicht mehr die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka abbilden. Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Weiter habe die Vorinstanz nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant beurteilt wurden, was mit Urteil E-4222/2017 letztinstanzlich bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 ferner festgehalten, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Auch soweit vorgebracht wird, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. S. 36 der Beschwerde): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher ungeprüften Vorbringen (Antrag 1). Bei entsprechenden Zweifeln, sei die Echtheit der Vorladung des TID vom (...) 2018 im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren (Antrag 2). Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.3. ist der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen, wobei für die weitere Begründung auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.5) zu verweisen ist. Der entsprechende Antrag (2) ist ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausdrucke der Fotografien vom 14. August 2018 datierten und das Vorbringen betreffend die Befragungen durch das CID auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit dem sich das BVGer mit Urteil E-4222/2017 bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. 7.2 Was die aktuelle Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie betreffe, datiere das den Beschwerdeführer betreffende Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 weshalb darauf verwiesen werden könne. Eine allfällige Hintergrundbefragung bei der Einreise am Flughafen, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie Kontrollen am Herkunftsort stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen. Zusammengefasst hielten die Vorbingen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle zahlreiche, der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund, sein Vater habe diese mit Geld unterstützt und sein Cousin sei für die LTTE im Kampf gefallen. Zudem sei er für die TNA und gegen die sri-lankische Regierung politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner familiären Verbindungen sei er in den Jahren 2013 bis 2015 mehrmals verhaftet und dabei befragt und misshandelt worden. Auch nach seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht und schliesslich im (...) 2018 vom TID vorgeladen worden. Da er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Damit sei gesichert, dass sein Name sich auf einer Stopp- oder Watch-List befinde. 7.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Mitgliedschaft des Cousins, die Geldzahlungen des Vaters sowie das exilpolitische Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereichte "Message Form" vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Das Dokument, wobei es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung des TID handle, welche seinen Eltern überreicht worden sei, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente sind leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar. Es erscheint ferner auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nachdem er einen Reisepass beantragt und ohne Beanstandungen erhalten hat, nun am Wohnsitz seiner Eltern aufgesucht werden sollte, um zu Vorfällen Auskunft zu geben, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 ereignet haben sollen. Mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass einzelne Vorladungen und Befragungen des Beschwerdeführers - soweit sie den glaubhaft seien - nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Daran ist weiterhin festzuhalten. Der Antrag auf Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung ist damit abzuweisen. 7.6 Auf Beschwerdeebene wurden ferner weitere Fotografien, welche das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen sollen, zu den Akten gereicht. Die Fotos sind undatiert. Der «Tamil-Tiger-Prozess» anlässlich welchem die Demonstration stattgefunden haben solle, wurde jedoch im Juni 2018 in Bellinzona verhandelt. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde mit Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 als niederschwellig beurteilt. Weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel nicht bereits beim letzten Beschwerdeverfahren eingereicht hat erklärt er nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Fotos ohnehin nichts an der vorgenannten Beurteilung zu ändern vermöchten. 7.7 Im Urteil E-4222/2017 vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei zu verneinen, sein exilpolitisches Engagement sei als niederschwellig zu beurteilen und es sei nicht von einem Eintrag in die Stopp-List auszugehen. Der schwache Risikofaktor einer kleinen Narbe (...) sei nicht per se ein Hinweis dafür, dass er sich für die LTTE engagiert habe. Es seien gestützt auf das erwähnte Referenzurteil keine Risikofaktoren erkennbar, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährden könnten. Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht. 7.8 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 7.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch als unglaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri Lanka nicht geeignet, ein "real risk" des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 9.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ bei C._______ (Vanni-Gebiet), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - der im Besitz einer originalen Identitätskarte ist -, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 22. März 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Evelyn Heiniger Versand: