Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna. Eigenen Angaben zufolge verliess er Sri Lanka am 25. Oktober 2019 auf dem Luftweg via Dubai in die Türkei. Von der Türkei aus sei er mehrheitlich in Kleinbussen über ihm unbekannte europäische Länder in die Schweiz gelangt. Am 27. November 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Dezember 2019 fand im Beisein eines Rechtsvertreters die Erstbefragung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers statt. Am 16. Januar 2020 führte das SEM sodann die Anhörung nach Art. 29 AsylG durch; auch an dieser Anhörung war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter begleitet. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er sei während einer Razzia rund einen halben Monat beziehungsweise einen bis zwei Monate vor seiner Ausreise von der Armee mitgenommen und ins C._______ Camp gebracht worden. Dort sei er dazu befragt worden, wo sich sein Onkel väterlicherseits befinde und ob er selbst heimlich versuche, die "Bewegung" wieder auferstehen zu lassen; ihm sei eine Ohrfeige verpasst worden. Später seien seine Eltern und der Schulleiter ins Camp gekommen und hätten seine Freilassung gefordert. Unter der Auflage, jeden Sonntag Unterschrift zu leisten, sei er dann freigelassen worden. Seine Probleme stünden im Zusammenhang mit einem Onkel väterlicherseits, der in der Schweiz lebe. Als die Leute im Dorf einem weiteren Onkel in Frankreich von seinen Problemen erzählt hätten, habe dieser seine Grossmutter angerufen und ihm ausrichten lassen, er solle vorsichtshalber ausreisen. Gleiches sei ihm auch von seinem Schulleiter angeraten worden. Wider Willen habe er diesen Ratschlägen Folge geleistet. Sein Vater habe überdies früher Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer neben Kopien seiner Identitätskarte und des Geburtsregisterauszugs eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen brachte er zudem ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 23. Januar 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schule bei. B. Am 20. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung des SEM vom 30. März 2020 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer (handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin) gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er neben der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin; zudem ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien mehrheitlich vage und stereotyp ausgefallen. Insbesondere bei zentralen Vorbringen wie der Verhaftung, dem Verhör und den daraus resultierenden Konsequenzen, seien seine Schilderungen - trotz mehrmaliger Nachfrage - mehrheitlich detailarm und emotionslos geblieben. Zwar hätten seine freien Schilderungen einige Details enthalten. Das Gesagte wirke jedoch wenig lebensnah und auswendig gelernt. Spontane Beschreibungen insbesondere geprägt von Emotionen und Gedankengängen oder weitere Realkennzeichen würden fast gänzlich fehlen. Dies deute darauf hin, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als er auch hinsichtlich der angeblichen erlittenen Verfolgung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er während der ersten Befragung zu Protokoll gegeben, dass ein Armeeangehöriger ihn vom Haus seines Grossvaters mitgenommen und zum Tempel gebracht habe; dieser habe ein wenig Tamilisch gesprochen und seiner Grossmutter erklärt, dass er den Beschwerdeführer zur Befragung mitnehme und ihn danach wieder gehen lassen werde. Während der Anhörung habe er hingegen von mehreren Personen gesprochen, die ihn mitgenommen und mit seiner Grossmutter gesprochen hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er dann wiederum ausgeführt, dass beide Grosseltern mit den Armeeangehörigen gesprochen hätten. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete zeitliche Angaben zu machen, wann dieser Vorfall stattgefunden habe. In der Erstbefragung habe er erklärt, dass die Razzia und die Festnahme etwa einen halben Monat vor der Ausreise stattgefunden hätten. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass die Vorfälle einen oder zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden hätten. Auf Nachfrage habe er sich auf ein bis zwei Monate festgelegt. Weiter sei festzustellen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das zweieinhalbstündige Verhör zu beschreiben. Er habe nur ein paar wenige Angaben machen können. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er konkreter hätte berichten können. Zudem hätten die Angaben zum Verhör unpräzise beziehungsweise inkonsistente Elemente enthalten. Der Beschwerdeführer habe jeweils verschiedene Angaben zum Verhör gemacht. Als er das erste Mal aufgefordert worden sei, das Verhör zu beschreiben, habe er erklärt, dass Armeeangehörige ihm Fragen nach dem Aufenthalt seiner Onkel gestellt und ihm gesagt hätten, dass er ihnen ausrichten solle, sie dürften sich nicht mehr an Protesten beteiligen. Ausserdem sei er gefragt worden, ob er seinen Onkeln "Informationen" weitergebe. Als die Armeeangehörigen ihm ein Foto seines Onkels gezeigt hätten, habe er lediglich gefragt, wer das sei und sonst nichts Weiteres gesagt. Kurz darauf habe er aber erklärt, dass er mehrheitlich über den Onkel N. befragt worden sei. Auf die Frage, was die Armeeangehörigen über den Onkel N. hätten wissen wollen, habe er geantwortet, dass ihm die Armeeangehörigen gesagt hätten, dass der Onkel N. sich in der Schweiz an Protesten beteilige. Als er am Ende der Anhörung nochmals aufgefordert worden sei, detailliert wiederzugeben, was er beim Verhör durch die Armeeangehörigen gefragt worden sei, habe er geantwortet, dass er immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Onkel gefragt worden sei, und er habe immer wieder gesagt, dass er über diesen nichts wüsste. Ferner habe er keine plausible Erklärung abgeben können, warum gerade er von sri-lankischen Armeeangehörigen mitgenommen und befragt worden sei und nicht beispielsweise sein Vater oder Grossvater. Seine Erklärung, dass er denke, die Sicherheitsbehörden hätten ihn mitgenommen, weil sie gedacht hätten, es handle sich bei ihm, dem Beschwerdeführer, um den Onkel väterlicherseits, weil er wie dieser aussehe, sei höchst unplausibel. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb er beim Leisten der Unterschrift auf dem Militärstützpunkt die Fotos der Onkel väterlicherseits und eine Bestätigung des Dorfvorstehers mitgebracht habe. Im Übrigen habe er auch keine substanziierte und differenzierte Antwort auf die Frage geben können, was die Behörden mit den Massnahmen hätten erreichen wollen. Schliesslich habe er auch keine plausible Antwort darauf geben können, was mit den anderen verhafteten Personen passiert sei. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass aufgrund dieses Ergebnisses auch keine Risikofaktoren vorliegen würden, welche einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen könnten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung nicht derart stark gewichtet werden dürften. Widersprüche könnten nur dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn diese sich auf zentrale Punkte des Asylvorbringens beziehen würden. Zu berücksichtigen sei nebst seines jungen Alters insbesondere auch der Umstand, dass er sich während der Asylanhörung an das Verhör im Militärcamp zurückversetzt gefühlt habe und dadurch gestresst gewesen sei. Auch müsse beachtet werden, dass seine Wahrnehmung während des geschilderten Verhörs durch die Armee durch seine grosse Angst eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass er angebliche Widersprüche auf erneute Nachfrage hin im Verlaufe der Anhörung habe klären können. So habe ein Armeeangehöriger etwas Tamilisch sprechen können und mit der Grossmutter gesprochen. Aber auch andere Armeeangehörige seien am Gespräch beteiligt gewesen; diese hätten aber kein Tamilisch gesprochen, weshalb nur einer direkt mit der Grossmutter gesprochen habe. Der Grossvater habe sich nicht am Gespräch beteiligt, sei aber anwesend gewesen. Zeitliche Widersprüche seien zwar nicht von der Hand zu weisen, diese seien aber auf die Nervosität des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er sei sich sicher, dass die Razzia am 20. August 2019 stattgefunden und er das Dorf am 25. September 2019 verlassen habe, um am 25. Oktober 2019 aus Sri Lanka auszureisen. Abgesehen davon, seien seine Vorbringen weder detailarm, vage, stereotyp noch wenig konkret ausgefallen. Er habe die verschiedenen Ereignisse überzeugend dargestellt und insbesondere die Mitnahme und das Verhör detailliert beschrieben. Dass er keine überzeugende Erklärung habe abgeben können, weshalb ausgerechnet er mitgenommen worden sei, und nicht sein Vater oder sein Grossvater, treffe nicht zu. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb er beim Leisten der Unterschrift auf dem Militärstützpunkt die Fotos der Onkel väterlicherseits und eine Bestätigung des Dorfvorstehers mitgebracht habe. Er habe erklärt, dass sein Grossvater bereits alt und der Vater psychisch angeschlagen gewesen sei. Er sei das einzige junge und gesunde männliche Familienmitglied gewesen, dem zuzutrauen gewesen sei, sich am Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung zu beteiligen. Zudem sehe er seinen Onkeln sehr ähnlich, weshalb die Armeeangehörigen hätten überprüfen wollen, ob es sich bei ihm nicht um den Onkel handle. Aus diesen Gründen sei er mitgenommen worden und nicht etwa ein anderes Familienmitglied. Die Armeeangehörigen hätten bei der Razzia gemeint, dass es sich bei ihm um einen der Onkel handeln könnte. Spätestens beim Verhör sei den Armeeangehörigen seine Identität bewusst geworden und er sei zu seinen Onkeln befragt worden. Die Bestätigung des Dorfvorstehers, die er beim Verhör abgegeben habe, hätte beweisen sollen, dass er eben nicht einer der Onkel sei und dass sich diese im Ausland befinden. Er habe sich erhofft, dass er dann in Ruhe gelassen würde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der verschiedenen zentralen Widersprüche hinsichtlich der Fluchtgründe sowie aufgrund der unsubstanziiert gehaltenen Aussagen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend auf massgebliche Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die, hiervor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.1, vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3-8). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu begründen.
E. 6.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und Anhörung stützen dürfe, sind zutreffend für den Fall, das keine wesentlichen Widersprüche vorliegen. Indessen hat die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend wesentliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht und auch die Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers beurteilt. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich widerspricht, wann die Razzia beziehungsweise das Verhör stattgefunden hat, lässt erheblich an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zweifeln, zumal die Umstände dieses Ereignisses prägend und zentral für seine Flucht gewesen sein müssten (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F57 [ein bis zwei Monate] gegenüber SEM-act. A[...]-12/11, F 7.01 [halber Monat]). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung - anders als in der BzP - nicht mehr (nur) davon sprach, geohrfeigt worden zu sein, sondern davon berichtete, in den Bauch getreten worden zu sein (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F51). Das zweite Verhör im Zusammenhang mit der Unterschriftenpflicht (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F52) erwähnte er in der BzP nicht. Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeeingabe pauschal versucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche zu entkräften, indem er vorträgt, dass er sich während der Asylanhörung an die Befragungssituationen, denen er im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei, zurückversetzt gefühlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungssituation gestresst beziehungsweise nicht in der Lage gewesen ist, sich frei zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung der Ablauf erklärt; namentlich wurde er darauf hingewiesen, dass er jederzeit die Möglichkeit habe, eine Pause zu verlangen oder mitzuteilen, falls es ihm nicht gut gehe. Auch wurde ihm während der gesamten Anhörung immer wieder die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe in freier Schilderung vorzutragen. Zutreffend verwies das SEM sodann darauf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar eine gewisse Ausführlichkeit im Vortrag aufweisen, hingegen wenn es um die konkrete Schilderung des Verhörs geht, seine Angaben den zu erwartenden Substanziierungsgrad nicht aufweisen. Das Verhör soll angeblich über mehrere Stunden gedauert haben (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F51-52, F68-69). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer seine eigenen Erlebnisse nicht einlässlich darzulegen, auch nicht auf gezielte Fragestellung hin; vielmehr wiederholte er mehrfach pauschal, dass er Angst gehabt habe (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F74, F155, F183). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt erstaunt es überdies, dass er nicht zu erzählen vermochte, wie es den anderen jungen Menschen ergangen sei, die mit ihm ins Militärcamp zum Verhör mitgenommen worden sein sollen; dies, obschon er diese Männer zum Teil persönlich gekannt haben will (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F59, F171 [Nachbar D._______]). Hinzu tritt der Umstand, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch insofern unplausibel sind, als er vorbringt, die sri-lankischen Behörden hätten ihn mit dem deutlich älteren Onkel N. väterlicherseits verwechselt und ihn aus diesem Grund bei der Razzia mitgenommen (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F117; F210).
E. 6.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung letztlich zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch aus den (vom Gericht beigezogenen) N-Akten der beiden Onkel des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen ihnen relevante Verfolgungshandlungen zu erdulden hatte beziehungsweise solche objektiv zu befürchten wären. Insbesondere ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift eine derartige Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten, welche die auf Beschwerdeebene nur unsubstanziiert behauptete künftige Reflexverfolgungsfurcht als genügen konkret erscheinen liesse.
E. 6.4 Sodann weist der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Es ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat erst vor einem halben Jahr verlassen hat, Massnahmen zu befürchten hat, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Zu einer anderen Einschätzung gelangt das Gericht auch nicht in Bezug auf die in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers, weil nach den vorangegangenen Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen dieser behelligt worden ist. Er selbst war zum Zeitpunkt der Niederschlagung der LTTE im Jahr 2009 noch im Kindesalter und weist keinerlei Profil auf, welches den Schluss zulassen könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat als eine Person wahrgenommen werden könnte, deren Handeln darauf gerichtet ist, die LTTE wieder aufleben zu lassen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch entsprechend abgewiesen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 8.2.3 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder, dass er sonst persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.4 Weder die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, insbesondere Jaffna, woher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.3).
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. A[...]-12/11, Ziff. 3). Er stammt eigenen Angaben gemäss aus einer Familie mit mittelmässigem Lebensstandard (vgl. SEM-act. A[...]-17/26. F32). Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen O-Level Schulabschluss verfügt und vor seiner Ausreise das A-Level begonnen hatte (vgl. SEM-act. A[...]-12/11, Ziff. 1.17.4). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
° Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2271/2020 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am 16. März 2002, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna. Eigenen Angaben zufolge verliess er Sri Lanka am 25. Oktober 2019 auf dem Luftweg via Dubai in die Türkei. Von der Türkei aus sei er mehrheitlich in Kleinbussen über ihm unbekannte europäische Länder in die Schweiz gelangt. Am 27. November 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Dezember 2019 fand im Beisein eines Rechtsvertreters die Erstbefragung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers statt. Am 16. Januar 2020 führte das SEM sodann die Anhörung nach Art. 29 AsylG durch; auch an dieser Anhörung war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter begleitet. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er sei während einer Razzia rund einen halben Monat beziehungsweise einen bis zwei Monate vor seiner Ausreise von der Armee mitgenommen und ins C._______ Camp gebracht worden. Dort sei er dazu befragt worden, wo sich sein Onkel väterlicherseits befinde und ob er selbst heimlich versuche, die "Bewegung" wieder auferstehen zu lassen; ihm sei eine Ohrfeige verpasst worden. Später seien seine Eltern und der Schulleiter ins Camp gekommen und hätten seine Freilassung gefordert. Unter der Auflage, jeden Sonntag Unterschrift zu leisten, sei er dann freigelassen worden. Seine Probleme stünden im Zusammenhang mit einem Onkel väterlicherseits, der in der Schweiz lebe. Als die Leute im Dorf einem weiteren Onkel in Frankreich von seinen Problemen erzählt hätten, habe dieser seine Grossmutter angerufen und ihm ausrichten lassen, er solle vorsichtshalber ausreisen. Gleiches sei ihm auch von seinem Schulleiter angeraten worden. Wider Willen habe er diesen Ratschlägen Folge geleistet. Sein Vater habe überdies früher Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer neben Kopien seiner Identitätskarte und des Geburtsregisterauszugs eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen brachte er zudem ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 23. Januar 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schule bei. B. Am 20. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung des SEM vom 30. März 2020 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer (handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin) gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er neben der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin; zudem ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien mehrheitlich vage und stereotyp ausgefallen. Insbesondere bei zentralen Vorbringen wie der Verhaftung, dem Verhör und den daraus resultierenden Konsequenzen, seien seine Schilderungen - trotz mehrmaliger Nachfrage - mehrheitlich detailarm und emotionslos geblieben. Zwar hätten seine freien Schilderungen einige Details enthalten. Das Gesagte wirke jedoch wenig lebensnah und auswendig gelernt. Spontane Beschreibungen insbesondere geprägt von Emotionen und Gedankengängen oder weitere Realkennzeichen würden fast gänzlich fehlen. Dies deute darauf hin, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als er auch hinsichtlich der angeblichen erlittenen Verfolgung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er während der ersten Befragung zu Protokoll gegeben, dass ein Armeeangehöriger ihn vom Haus seines Grossvaters mitgenommen und zum Tempel gebracht habe; dieser habe ein wenig Tamilisch gesprochen und seiner Grossmutter erklärt, dass er den Beschwerdeführer zur Befragung mitnehme und ihn danach wieder gehen lassen werde. Während der Anhörung habe er hingegen von mehreren Personen gesprochen, die ihn mitgenommen und mit seiner Grossmutter gesprochen hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er dann wiederum ausgeführt, dass beide Grosseltern mit den Armeeangehörigen gesprochen hätten. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete zeitliche Angaben zu machen, wann dieser Vorfall stattgefunden habe. In der Erstbefragung habe er erklärt, dass die Razzia und die Festnahme etwa einen halben Monat vor der Ausreise stattgefunden hätten. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass die Vorfälle einen oder zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden hätten. Auf Nachfrage habe er sich auf ein bis zwei Monate festgelegt. Weiter sei festzustellen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das zweieinhalbstündige Verhör zu beschreiben. Er habe nur ein paar wenige Angaben machen können. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er konkreter hätte berichten können. Zudem hätten die Angaben zum Verhör unpräzise beziehungsweise inkonsistente Elemente enthalten. Der Beschwerdeführer habe jeweils verschiedene Angaben zum Verhör gemacht. Als er das erste Mal aufgefordert worden sei, das Verhör zu beschreiben, habe er erklärt, dass Armeeangehörige ihm Fragen nach dem Aufenthalt seiner Onkel gestellt und ihm gesagt hätten, dass er ihnen ausrichten solle, sie dürften sich nicht mehr an Protesten beteiligen. Ausserdem sei er gefragt worden, ob er seinen Onkeln "Informationen" weitergebe. Als die Armeeangehörigen ihm ein Foto seines Onkels gezeigt hätten, habe er lediglich gefragt, wer das sei und sonst nichts Weiteres gesagt. Kurz darauf habe er aber erklärt, dass er mehrheitlich über den Onkel N. befragt worden sei. Auf die Frage, was die Armeeangehörigen über den Onkel N. hätten wissen wollen, habe er geantwortet, dass ihm die Armeeangehörigen gesagt hätten, dass der Onkel N. sich in der Schweiz an Protesten beteilige. Als er am Ende der Anhörung nochmals aufgefordert worden sei, detailliert wiederzugeben, was er beim Verhör durch die Armeeangehörigen gefragt worden sei, habe er geantwortet, dass er immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Onkel gefragt worden sei, und er habe immer wieder gesagt, dass er über diesen nichts wüsste. Ferner habe er keine plausible Erklärung abgeben können, warum gerade er von sri-lankischen Armeeangehörigen mitgenommen und befragt worden sei und nicht beispielsweise sein Vater oder Grossvater. Seine Erklärung, dass er denke, die Sicherheitsbehörden hätten ihn mitgenommen, weil sie gedacht hätten, es handle sich bei ihm, dem Beschwerdeführer, um den Onkel väterlicherseits, weil er wie dieser aussehe, sei höchst unplausibel. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb er beim Leisten der Unterschrift auf dem Militärstützpunkt die Fotos der Onkel väterlicherseits und eine Bestätigung des Dorfvorstehers mitgebracht habe. Im Übrigen habe er auch keine substanziierte und differenzierte Antwort auf die Frage geben können, was die Behörden mit den Massnahmen hätten erreichen wollen. Schliesslich habe er auch keine plausible Antwort darauf geben können, was mit den anderen verhafteten Personen passiert sei. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass aufgrund dieses Ergebnisses auch keine Risikofaktoren vorliegen würden, welche einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung nicht derart stark gewichtet werden dürften. Widersprüche könnten nur dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn diese sich auf zentrale Punkte des Asylvorbringens beziehen würden. Zu berücksichtigen sei nebst seines jungen Alters insbesondere auch der Umstand, dass er sich während der Asylanhörung an das Verhör im Militärcamp zurückversetzt gefühlt habe und dadurch gestresst gewesen sei. Auch müsse beachtet werden, dass seine Wahrnehmung während des geschilderten Verhörs durch die Armee durch seine grosse Angst eingeschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass er angebliche Widersprüche auf erneute Nachfrage hin im Verlaufe der Anhörung habe klären können. So habe ein Armeeangehöriger etwas Tamilisch sprechen können und mit der Grossmutter gesprochen. Aber auch andere Armeeangehörige seien am Gespräch beteiligt gewesen; diese hätten aber kein Tamilisch gesprochen, weshalb nur einer direkt mit der Grossmutter gesprochen habe. Der Grossvater habe sich nicht am Gespräch beteiligt, sei aber anwesend gewesen. Zeitliche Widersprüche seien zwar nicht von der Hand zu weisen, diese seien aber auf die Nervosität des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er sei sich sicher, dass die Razzia am 20. August 2019 stattgefunden und er das Dorf am 25. September 2019 verlassen habe, um am 25. Oktober 2019 aus Sri Lanka auszureisen. Abgesehen davon, seien seine Vorbringen weder detailarm, vage, stereotyp noch wenig konkret ausgefallen. Er habe die verschiedenen Ereignisse überzeugend dargestellt und insbesondere die Mitnahme und das Verhör detailliert beschrieben. Dass er keine überzeugende Erklärung habe abgeben können, weshalb ausgerechnet er mitgenommen worden sei, und nicht sein Vater oder sein Grossvater, treffe nicht zu. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb er beim Leisten der Unterschrift auf dem Militärstützpunkt die Fotos der Onkel väterlicherseits und eine Bestätigung des Dorfvorstehers mitgebracht habe. Er habe erklärt, dass sein Grossvater bereits alt und der Vater psychisch angeschlagen gewesen sei. Er sei das einzige junge und gesunde männliche Familienmitglied gewesen, dem zuzutrauen gewesen sei, sich am Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung zu beteiligen. Zudem sehe er seinen Onkeln sehr ähnlich, weshalb die Armeeangehörigen hätten überprüfen wollen, ob es sich bei ihm nicht um den Onkel handle. Aus diesen Gründen sei er mitgenommen worden und nicht etwa ein anderes Familienmitglied. Die Armeeangehörigen hätten bei der Razzia gemeint, dass es sich bei ihm um einen der Onkel handeln könnte. Spätestens beim Verhör sei den Armeeangehörigen seine Identität bewusst geworden und er sei zu seinen Onkeln befragt worden. Die Bestätigung des Dorfvorstehers, die er beim Verhör abgegeben habe, hätte beweisen sollen, dass er eben nicht einer der Onkel sei und dass sich diese im Ausland befinden. Er habe sich erhofft, dass er dann in Ruhe gelassen würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der verschiedenen zentralen Widersprüche hinsichtlich der Fluchtgründe sowie aufgrund der unsubstanziiert gehaltenen Aussagen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend auf massgebliche Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die, hiervor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.1, vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3-8). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu begründen. 6.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und Anhörung stützen dürfe, sind zutreffend für den Fall, das keine wesentlichen Widersprüche vorliegen. Indessen hat die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend wesentliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht und auch die Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers beurteilt. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich widerspricht, wann die Razzia beziehungsweise das Verhör stattgefunden hat, lässt erheblich an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zweifeln, zumal die Umstände dieses Ereignisses prägend und zentral für seine Flucht gewesen sein müssten (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F57 [ein bis zwei Monate] gegenüber SEM-act. A[...]-12/11, F 7.01 [halber Monat]). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung - anders als in der BzP - nicht mehr (nur) davon sprach, geohrfeigt worden zu sein, sondern davon berichtete, in den Bauch getreten worden zu sein (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F51). Das zweite Verhör im Zusammenhang mit der Unterschriftenpflicht (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F52) erwähnte er in der BzP nicht. Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeeingabe pauschal versucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche zu entkräften, indem er vorträgt, dass er sich während der Asylanhörung an die Befragungssituationen, denen er im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei, zurückversetzt gefühlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungssituation gestresst beziehungsweise nicht in der Lage gewesen ist, sich frei zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung der Ablauf erklärt; namentlich wurde er darauf hingewiesen, dass er jederzeit die Möglichkeit habe, eine Pause zu verlangen oder mitzuteilen, falls es ihm nicht gut gehe. Auch wurde ihm während der gesamten Anhörung immer wieder die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe in freier Schilderung vorzutragen. Zutreffend verwies das SEM sodann darauf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar eine gewisse Ausführlichkeit im Vortrag aufweisen, hingegen wenn es um die konkrete Schilderung des Verhörs geht, seine Angaben den zu erwartenden Substanziierungsgrad nicht aufweisen. Das Verhör soll angeblich über mehrere Stunden gedauert haben (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F51-52, F68-69). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer seine eigenen Erlebnisse nicht einlässlich darzulegen, auch nicht auf gezielte Fragestellung hin; vielmehr wiederholte er mehrfach pauschal, dass er Angst gehabt habe (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F74, F155, F183). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt erstaunt es überdies, dass er nicht zu erzählen vermochte, wie es den anderen jungen Menschen ergangen sei, die mit ihm ins Militärcamp zum Verhör mitgenommen worden sein sollen; dies, obschon er diese Männer zum Teil persönlich gekannt haben will (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F59, F171 [Nachbar D._______]). Hinzu tritt der Umstand, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch insofern unplausibel sind, als er vorbringt, die sri-lankischen Behörden hätten ihn mit dem deutlich älteren Onkel N. väterlicherseits verwechselt und ihn aus diesem Grund bei der Razzia mitgenommen (vgl. SEM-act. A[...]-17/26, F117; F210). 6.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung letztlich zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch aus den (vom Gericht beigezogenen) N-Akten der beiden Onkel des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen ihnen relevante Verfolgungshandlungen zu erdulden hatte beziehungsweise solche objektiv zu befürchten wären. Insbesondere ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift eine derartige Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten, welche die auf Beschwerdeebene nur unsubstanziiert behauptete künftige Reflexverfolgungsfurcht als genügen konkret erscheinen liesse. 6.4 Sodann weist der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Es ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat erst vor einem halben Jahr verlassen hat, Massnahmen zu befürchten hat, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Zu einer anderen Einschätzung gelangt das Gericht auch nicht in Bezug auf die in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers, weil nach den vorangegangenen Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen dieser behelligt worden ist. Er selbst war zum Zeitpunkt der Niederschlagung der LTTE im Jahr 2009 noch im Kindesalter und weist keinerlei Profil auf, welches den Schluss zulassen könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat als eine Person wahrgenommen werden könnte, deren Handeln darauf gerichtet ist, die LTTE wieder aufleben zu lassen. 6.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch entsprechend abgewiesen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 8.2.3 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder, dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Weder die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, insbesondere Jaffna, woher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.3). 8.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. A[...]-12/11, Ziff. 3). Er stammt eigenen Angaben gemäss aus einer Familie mit mittelmässigem Lebensstandard (vgl. SEM-act. A[...]-17/26. F32). Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen O-Level Schulabschluss verfügt und vor seiner Ausreise das A-Level begonnen hatte (vgl. SEM-act. A[...]-12/11, Ziff. 1.17.4). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: