Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 9. August 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Am 17. August 2016 befragte ihn die Vorinstanz zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. Januar 2019 wurde er eingehend angehört (Anhörung Bund). B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), geboren und in E._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen, wo er bis zur (...) Klasse auch die Schule besucht habe. Er habe als (...), in der (...) und zuletzt als (...) gearbeitet. Im (...) 2005 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er sei der Hilfseinheit zugeteilt worden und habe im Rahmen seines Dienstes Bunker und Schützengräben ausgehoben. In der Anhörung machte er zusätzlich geltend, er habe auch Essen verteilt, verletzte Personen begleitet, Wache gehalten sowie Geld und Gold vergraben. Gegen Kriegsende sei er mit Zivilisten weggegangen und habe bis im (...) 2013 bei seinem Bekannten F._______ in G._______ (Distrikt H._______, Ostprovinz) gelebt, da er zunächst nicht gewusst habe, wo sich seine Familie aufhalte. Im (...) 2013 habe er dann wieder zu seiner Frau und seinem Kind gefunden und die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise mit ihnen in I._______ (Distrikt J._______, Nordprovinz) gelebt. Im (...) 2015 habe er auf der Strasse K._______ getroffen, welcher früher in einem LTTE-Volksladen gearbeitet habe. Dieser habe ihn an die Behörden verraten. Daraufhin habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) in der Nachbarschaft und einige Tage später auch bei seinem Schwiegervater gesucht. Er sei deshalb am (...) 2016 mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass vom Flughafen L._______ aus in die Türkei geflohen. Via Bulgarien und Ungarn sei er schliesslich am 9. August 2016 mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Frau und seines Kindes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Anwaltsvollmacht vom 1. November 2019 - eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 21. Oktober 2019 bei. E. Mit Schreiben vom 6. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2019 zur Beschwerde Stellung. H. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 29. November 2019 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2020 und reichte einen handschriftlich verfassten Brief mit deutscher Übersetzung, eine Wohnsitzbestätigung des (...), ein Bestätigungsschreiben des Demokratischen Vereins der Ex-LTTE-Kämpfer inklusive deutscher Übersetzung, diverse Sri-Lanka betreffende Medienartikel sowie eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine unkorrekte Würdigung von vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln durch die Vorinstanz. Überdies habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, seine Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und angemessen bei seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde behauptet, der Befragungsprozess in der BzP und Anhörung sei mangelhaft gewesen und habe nicht den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprochen. So habe zwischen den beiden Befragungen ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren gelegen, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt von verschiedenen Beamten analysiert worden sei und die konkreten Fragestellungen nicht zielorientiert gewesen seien. Ferner weise der Beschwerdeführer ein sprachliches Defizit auf, sodass die Durchführung einer "Standardbefragung" allein nicht genüge. Das SEM habe trotz erkennbarer Anzeichen einer Sprachbarriere auf das Herbeiziehen einer fachkundigen Person verzichtet und die Befragung nicht seiner individuellen Situation angepasst. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe keine konkrete Beurteilung seines Falles anhand von Risikofaktoren vorgenommen und es gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall nach dem Machtwechsel die Wegweisung zulässig sei. Schliesslich habe es keine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig abgeklärt worden wäre; die Beschwerde liefert hierfür denn auch keine Anhaltspunkte. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung scheint sich im Resultat auf die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu beziehen, was eine Frage der materiellen Würdigung ist. Dass dies durch das SEM willkürlich geschehen wäre, ist klar nicht zu erkennen, zumal sich das Gericht - wie nachfolgend ausgeführt wird - den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst.
E. 3.3.2 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass während des Verfahrens unterschiedliche Personen das Asylgesuch bearbeitet haben, für den Beschwerdeführer negative Auswirkungen gehabt haben soll. Er legt denn auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen seien und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und er systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre.
E. 3.3.3 Es ist zwar zutreffend, dass der Dolmetscher zu Beginn der Anhörung eine einmalige Bemerkung machte und dabei darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Probleme mit dem Sprechen habe und eventuell ein Defizit haben könnte (vgl. SEM-Akte A/18, F16). Aus dem Protokoll sind jedoch keine Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Der Befragungsstil anlässlich der Anhörung erscheint allfälligen Problemen, welche der Beschwerdeführer beim Verständnis von Fragen oder bei der Einordnung von Sachverhaltselementen gehabt haben könnte, angepasst. Ihm wurde jeweils die Möglichkeit eingeräumt, präzisierende Angaben zu machen sowie zu widersprüchlichen und unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. beispielsweise SEM-Akte A/18, F7, F13, F43, F93-96, F98 und F106). Er war denn auch in der Lage, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ohne dass er im weiteren Verlauf der Befragung reklamierte oder entsprechende Probleme geltend machte. Seine Asylvorbringen gehen daraus klar hervor und es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit des Inhalts des Befragungsprotokolls. Nach der Rückübersetzung bestätigte er dann unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Ausführungen entspreche (vgl. SEM-Akte A/18, S. 14). Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf Übersetzungsprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akte A/18, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. Im Übrigen liegt bis zum heutigen Zeitpunkt keine diagnostizierte Beeinträchtigung vor. Die Anhörung erweist sich als korrekt durchgeführt.
E. 3.3.4 Sodann sind die Rügen, es seien weder die Risikofaktoren noch die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden, klar aktenwidrig. Das SEM hat in seiner Verfügung sowohl eine Prüfung der Risikofaktoren unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dort E. II, Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung), als auch der individuellen Zulässigkeits- und Zumutbarkeitskriterien vorgenommen (vgl. a.a.O., E. III, Ziff. 1 und 2).
E. 3.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe die veränderte allgemeine politische Sachlage seit November 2019 und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr nicht gewürdigt, sich auf nicht mehr aktuelle Länderanalysen und Informationen gestützt sowie UN-Berichte nicht korrekt gewürdigt, festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Inwiefern dies, wie gerügt, "nicht gebührend" geschehen sei, wurde nicht ausgeführt. Allein darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt weder Verletzung der Untersuchungspflicht, eine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht vor. In der Beschwerde wird im Übrigen keine individuelle Gefährdung aufgrund der Änderung der aktuellen Sicherheitslage glaubhaft gemacht.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, er habe den schweizerischen Asylbehörden weder Identitätspapiere noch einen Reisepass übergeben, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden. Obwohl er gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka eine Identitätskarte habe, liege bis dato lediglich seine Geburtsurkunde vor, bei welcher es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe den zentralen Sachverhalt, wonach er für die LTTE Geld und Gold vergraben habe und dies auch der Grund für die Denunziation durch N._______ und das Interesse des CID an ihm gewesen sei, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Sein Einwand, dass er anlässlich der Erstbefragung nicht im Detail befragt und immer wieder unterbrochen worden sei, sei nicht fundiert. Ferner würden seine Erzählungen betreffend die Wiederbegegnung mit N._______, das Vergraben des LTTE-Vermögens und die Verfolgung durch das CID in wesentlichen Punkten unlogisch erscheinen. Auch seine oberflächlichen Schilderungen des Vergrabens des LTTE-Vermögens, des Kriegsendes und der Verfolgung durch das CID würden keine Details enthalten und so wirken, als habe er dies nicht selber erlebt. Die erwähnten Personen F._______ und O._______ seien profillose Personen ohne jegliche Attribute, welche nur der Erzählung zu dienen schienen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er lediglich (...) Jahre zur Schule gegangen sei und zwischen den angeblichen Vorfällen und den einzelnen Befragungen mehrere Jahre liegen würden, könne erfahrungsgemäss von Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichten, vorausgesetzt werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug, persönlicher Betroffenheit und klaren Realkennzeichen darlegen würden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Aus diesen Gründen seien seine Asylvorbringen nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 in Sri Lanka gewohnt habe, habe er also nach Kriegsende noch gut sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei zulässig und zumutbar, wobei auch die aktuelle politische Lage nichts ändern würde. Schliesslich seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen.
E. 5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, soweit die Vorinstanz moniere, dass er den Sachverhalt mit dem Vergraben von Geld und Gold anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sondern erst in der späteren Anhörung geschildert habe, habe diese eine kontextwidrige Interpretation vorgenommen. Er habe nämlich im Rahmen der BzP seine Aufgabenpalette dargelegt und erklärt, dass der Asylgrund in seinen Aktivitäten bei der LTTE liege, welche er beschrieben habe. Weiter habe er N._______ im Einsatz für eine Rebellengruppe während der Kriegszeit kennengelernt. In Bezug zum kognitiven Erinnerungsvermögen sei offensichtlich, dass unter solchen Umständen geschlossene "Kameradschaften" nicht vergessen gehen würden, weshalb es entgegen der Ansicht des SEM nicht unwahrscheinlich sei, dass er seinen Denunzianten nach rund acht Jahren wiedererkenne. Weiter sei ihm nie bestätigt worden, aus welchem Grund er verraten worden sei. Er habe allein von Drittpersonen die Information erhalten, dass es sich bei N._______ um einen Spitzel handle, welcher Leute mit LTTE Hintergrund denunziere. Für ihn sei einzig klar, dass er seit einem gewissen Zeitpunkt nach dem Treffen mit N._______ von Angehörigen des CID verfolgt werde. Alsdann wurde in der Beschwerdeschrift im Einzelnen Stellung zu den Einwänden des SEM betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE genommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner heiklen Tätigkeit für die LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt. Nach dessen Ansicht würden Personen mit seinem Profil eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen, weil er Interna der LTTE kenne und sich mit seinem Wissen massgeblich für am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnte. Auch könnten Mitglieder des Staatsapparates private Motive haben, um ihn zu beseitigen. Gerade die Tatsache, dass das CID ihn nun mehrmals zu Hause gesucht habe, ohne dass bisher ein gerichtlicher Haftbefehl ergangen sei, spreche für den Plan, dass mit ihm ein inoffizielles Vorgehen geplant sei. Bereits die Tatsache, dass er aus Sicht des Staatsapparates bisher negativ aufgefallen sei, begründe die asylrelevante Verfolgung. Bei zahlreichen untersuchten Hafteinrichtungen in Sri Lanka sei erwiesen worden, dass Häftlinge unter Folter Taten gestanden hätten, die sie nicht verübt hätten. Bei diesem weit verbreiteten Vorgehen wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit dem gleichen Schicksal ausgeliefert, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindung handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) ohnehin schon drastisch beschnitten seien und er Kenntnis von LTTE-Interna habe. Damit sei nachgewiesen worden, dass er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, sollte er in den Heimatstaat zurückgeschafft werden. Es sei von vergleichbaren Fällen bekannt, dass der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, welche der LTTE nahestehen oder vormals LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise unterstützt hätten, systematisch behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse und Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer entspreche mithin dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Seit dem 26. Oktober 2018 habe der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder die Macht in der Hand. Während dessen letzter Amtszeit seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden und ein Motiv für die erneute Machtergreifung sei es, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Zwar sei Rajapaksa kürzlich offiziell wieder zurückgetreten, jedoch seien unabhängige Medien überzeugt, dass er bis zu den nächsten Präsidentschaftswahlen im Hintergrund die Fäden ziehen werde. Er verweise hierzu auf einen NZZ-Bericht vom 16. Dezember 2018. Personen mit seinem Profil seien deshalb weiterhin ein Dorn im Auge der sri-lankischen Regierung und würden im Rahmen von geheimen "Säuberungsaktionen" beseitigt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zeige in einem Bericht vom 12. Januar 2018 auf, dass es im Distrikt D._______ zu Entführungen tamilischer Personen mit LTTE-Verbindungen gekommen sei. Weiter wurde hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE auf den Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 sowie auf die E. 8.5.3 des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der persönlichen Verfolgung und gehöre zudem zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staats bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen wurde sodann auf Berichte des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus den Jahren 2017 und 2018 und hinsichtlich der Lage ehemaliger Mitglieder der LTTE auf den Bericht "Focus Sri Lanka vom 15. März 2019" des SEM verwiesen. Zusammenfassend weise er also ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Ressourcen höchster Glaubwürdigkeit bei einer Rückkehr insbesondere aufgrund des Inkrafttretens des PTA, nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Bei ihm würden daher mehrere kumulierte Gründe vorliegen, welche die asylrelevante Verfolgung nachweisen würden. Der Subeventualantrag, wonach der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, wurde damit begründet, dass das SEM keine korrekte und vollständige Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen habe. Sollte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft verneinen, müsse anhand der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden festgehalten werden, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung sowie von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte bestehe die Gefahr einer Verfolgung. Sodann lägen klare Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Neben dem Risiko, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen bereits am Flughafen Verhaftungen und Verhören ausgesetzt seien, bestehe auch die Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt Opfer von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen zu werden.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die LTTE hätten absichtlich Leute für Hilfstätigkeiten ausgewählt, denen es aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen schwerfalle, über den Ort der versteckten Vermögenswerte Auskunft zu geben. So habe sichergestellt werden können, dass die Verstecke nicht wiedergefunden werden könnten. Des Weiteren wurde geltend gemacht, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sowie der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogene Berichte (wie Länderanalysen) nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden, weshalb die Schweizer Behörden nun endgültig gezwungen seien, die absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka zu überprüfen. Ferner wurde ausgeführt, dass gemäss einem Bericht der UN-Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen, nachdem sie im Ausland um Asyl ersucht oder gearbeitet hätten, verhaftet worden seien. In manchen Fällen seien die Rückkehrenden geschlagen worden und hätten nach ihrer Entlassung stets unter Aufsicht der Behörden gestanden. Die Working Group fordere den sri-lankischen Staat in ihren Empfehlungen folglich auf, in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchzuführen und Verantwortliche zu bestrafen. Zudem verlange die Working Group die sofortige und bedingungslose Freilassung von Opfern solcher Gräueltaten, die Bekanntmachung deren rechtswidrigen Verhaftung und die Zusprechung von Schadenersatz und/oder die Zusicherung des Staates, dass solche Übergriffe auf sie nie wieder stattfinden. Angesichts dessen und wegen seines Risikoprofils als Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und LTTE-Tätigkeit sowie mehrjähriger Auslandaufenthalte, würden die Schweizer Behörden bei seiner Ausweisung nach Sri Lanka gegen zwingendes Völkerrecht verstossen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 1-3) sowie obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 6.1.1 Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2005 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zwar nicht sehr detailreich, dafür durchgehend konsistent und weitestgehend widerspruchsfrei. So erklärte er insbesondere, dass er in die Hilfseinheit eingeteilt wurde, machte Angaben zur erhaltenen Ausbildung und führte aus, wo er stationiert war (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F15 und F 44 f., F50-58). Obwohl in diesem Zusammenhang auch Unklarheiten bestehen (beispielsweise wie ihm als Mitglied der Hilfseinheit im (...) 2009 die Flucht gelang [vgl. SEM-Akte A/18, F60, F61 und F62]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 2005 bis 2009 bei den LTTE gewesen ist, ohne jedoch an Kämpfen teilgenommen zu haben. Dies scheint denn auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede zu stellen. Anders verhält es sich demgegenüber mit seinen konkreten (Hilfs-) Tätigkeiten für die LTTE. In der BzP machte er hierzu geltend, er habe Aufgaben wie das Ausheben von Bunkern und Schützengräben erledigt (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass er angab, auch Dinge transportiert oder vergraben zu haben. Erst in der Anhörung führte er präzisierend aus, Bunker gegraben, Essen verteilt, Wache gehalten und im Oktober 2007 Geld und Gold vergraben zu haben (vgl. SEM-Akte A/18, F18, F42 und F74). Darauf angesprochen, weshalb er das Vergraben von Vermögenswerten nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, erklärte er zunächst, er sei bei seinen Schilderungen immer wieder unterbrochen worden. Auf erneuten Vorhalt, gab er dann ausweichend zur Antwort, es sei auch nicht so genau gefragt worden und er habe angenommen, dass er beim letzten Interview alles detailliert erzählen könne (vgl. SEM-Akte A/18, F93 ff.). Es ist zwar festzuhalten, dass die Asylgründe bei der ersten Befragung nur summarisch erhoben werden. Es handelt sich bei seiner Teilnahme am Vergraben von Geld und Gold für die LTTE jedoch um ein zentrales Sachverhaltselement. Zudem erfolgte die Befragung mit einer Dauer von 90 Minuten (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 9.03) einerseits ohne Zeitdruck und andererseits wurden seine Gesuchsgründe vergleichsweise ausführlich erhoben (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, bei der entsprechenden Frage diese Tätigkeit zu erwähnen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seinem mit der Replik eingereichten, undatierten, handschriftlich verfassten Schreiben seinen Aufgabenbereich bei den LTTE weiter präzisierte und insbesondere den Ablauf des Verpackens und Vergrabens von Geld und Goldbarren noch detaillierter beschrieb, entsteht überdies der Eindruck, dass er seine Vorbringen stetig anpasst. Insofern als er darin jedenfalls erneut neue, in den Befragungen nicht erwähne Vorbringen und Ergänzungen darlegt, sind diese als nachgeschoben zu betrachten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen brachte er auch keine Gründe vor, weshalb er diese Ausführungen nicht bereits früher hätte geltend machen können.
E. 6.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den CID fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Verlassen der Hilfseinheit der LTTE im (...) 2009 jahrelang keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, da niemand mitbekommen habe, dass er eine ehemalige Hilfskraft gewesen sei (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F99). Erst ein paar Tage nachdem er N._______, welchen er letztmals im (...) 2007 in P._______ während des Verpackens von Geld und Goldbarren im Rahmen seiner Tätigkeit für die LTTE getroffen habe, auf der Strasse in Q._______ wiedergesehen habe, habe sich das CID ab (...) 2015 plötzlich nach ihm erkundigt. Als Grund für das Interesse des CID an ihm, gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, N._______ habe ihn an die sri-lankischen Behörden verraten und diesen mitgeteilt, dass er für die LTTE gearbeitet habe. In der heutigen Situation in Sri Lanka seien denn auch nur die rangniedrigen LTTE-Leute in Gefahr (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Dagegen brachte er während der Anhörung vor, N._______ habe ihn wegen der vergrabenen Vermögenswerte der LTTE an das CID verraten, welches nun wohl von ihm wissen wolle, wo die Wertgegenstände versteckt worden seien (vgl. SEM-Akte A/18, F42, F71 und F90), wobei er von seinem Bekannten O._______ wisse, dass N._______ bereits mehrere Personen verraten habe (vgl. SEM-Akte A/18, F 69, F 78 und F 91). Damit sind bereits erhebliche Unstimmigkeiten in einem wesentlichen Punkt seiner Verfolgungsvorbringen festzustellen. Angesichts dessen, dass dieses angebliche Zusammentreffen mit N._______ quasi der zentrale Moment darstellen soll, der seine behaupteten Probleme mit den Behörden überhaupt erst ausgelöst haben soll, erstaunt weiter, dass er dieses Wiedersehen und die genauen Umstände dieser Begegnung nicht näher beschreibt (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F42 und F69). Aufgrund der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis beimisst, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich detailliert an die örtlichen, zeitlichen und sonstigen Umstände dieses Zusammentreffens erinnern und substantiierte Angaben dazu machen kann. Das behauptete Zusammentreffen ist daher als nicht glaubhaft einzustufen. Alsdann fallen seine Schilderungen zur angeblichen Suche des CID nach ihm nicht nur widersprüchlich, sondern auch auffallend vage und oberflächlich aus. In der BzP machte er diesbezüglich lediglich geltend, das CID sei im (...) 2015 zwei Mal vorbeigekommen, wobei es sich einmal in der Nachbarschaft und ein weiteres Mal bei seinem Schwiegervater über ihn erkundigt hätte. Dabei hätten die Beamten nach R._______ gefragt, wobei dies sein Rufname sei. Nach seiner Ausreise, als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe, seien sie dann nochmals zu seinem Schwiegervater gegangen, um nach ihm zu fragen (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er aus, drei oder vier Tage nachdem er N._______ getroffen habe, sei das CID zu ihm nach Hause gekommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, sie hätten ihn zunächst in seiner Area respektive seiner Nachbarschaft gesucht und sich dann bei seinem Schwiegervater nach ihm erkundigt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien sie dann ein weiteres Mal bei ihm zu Hause gewesen (vgl. SEM-Akte A/18, F42, F69, F86 f. und F101). Somit konnte der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er wegen des Versteckens von Vermögenswerten im (...) 2007 ab (...) 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet.
E. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ab (...) 2015 geltend gemachten Ereignisse auch mit den weiteren auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln nicht zu belegen vermag. Vor dem Hintergrund, dass er angeblich nicht ordentlich aus der Hilfseinheit der LTTE entlassen wurde, erscheint äusserst fraglich, wie er den Bestätigungsbrief der demokratischen aufständischen Partei, gemäss welchem er angeblich weiterhin von der sri-lankischen Armee und dem Geheimdienst gesucht werde, erhältlich machen konnte. Auch in der Replik machte er keine weitergehenden Angaben. Da es sich zudem um eine leicht manipulierbare Kopie handelt, kommt dem Dokument ohnehin kein hoher Beweiswert zu. Ferner hat auch die Wohnsitzbestätigung des (...) für den Zeitraum 1995 bis 2005 keinen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen. Die besagten Dokumente sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des CID zu belegen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Vorverfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er ab (...) 2015 aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erstmals von den heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt wurde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende im (...) 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss eigenen Angaben sei er selbst nie Kämpfer der LTTE gewesen, sondern sei 2005 zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge bis 2009 militärische Hilfsdienste leisten müssen (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F15, F18, F42, F44 f., F50-56). Wie aufgezeigt, vermochte er die vermeintlichen Probleme und Behelligungen mit den heimatlichen Behörden vor der im (...) 2016 erfolgten Ausreise wegen der angeblichen Beteiligung am Verstecken von Vermögenswerten der LTTE im Jahr 2007 nicht glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 6). Damit lässt sich nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als eine in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor, und auch aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund fünfjährigen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung vermag er mit den in den Rechtsmitteleingaben angeführten Berichten und den vorgelegten Medienberichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf ihn auswirken. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 An dieser Einschätzung vermag - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag er etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch den von ihm eingereichten Medienartikeln (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I) fehlt es an einem persönlichen Bezug.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass m im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, worin diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen hat, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG).
E. 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 19. November 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem unbesehen vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 9. Januar 2020 seine Honorarnote zu den Akten. Er bezifferte den zeitlichen Vertretungsaufwand auf 12.15 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 85.60 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 200.- liegt im Kostenrahmen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'709.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'709.30 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5831/2019 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 9. August 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Am 17. August 2016 befragte ihn die Vorinstanz zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. Januar 2019 wurde er eingehend angehört (Anhörung Bund). B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), geboren und in E._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen, wo er bis zur (...) Klasse auch die Schule besucht habe. Er habe als (...), in der (...) und zuletzt als (...) gearbeitet. Im (...) 2005 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er sei der Hilfseinheit zugeteilt worden und habe im Rahmen seines Dienstes Bunker und Schützengräben ausgehoben. In der Anhörung machte er zusätzlich geltend, er habe auch Essen verteilt, verletzte Personen begleitet, Wache gehalten sowie Geld und Gold vergraben. Gegen Kriegsende sei er mit Zivilisten weggegangen und habe bis im (...) 2013 bei seinem Bekannten F._______ in G._______ (Distrikt H._______, Ostprovinz) gelebt, da er zunächst nicht gewusst habe, wo sich seine Familie aufhalte. Im (...) 2013 habe er dann wieder zu seiner Frau und seinem Kind gefunden und die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise mit ihnen in I._______ (Distrikt J._______, Nordprovinz) gelebt. Im (...) 2015 habe er auf der Strasse K._______ getroffen, welcher früher in einem LTTE-Volksladen gearbeitet habe. Dieser habe ihn an die Behörden verraten. Daraufhin habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) in der Nachbarschaft und einige Tage später auch bei seinem Schwiegervater gesucht. Er sei deshalb am (...) 2016 mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass vom Flughafen L._______ aus in die Türkei geflohen. Via Bulgarien und Ungarn sei er schliesslich am 9. August 2016 mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Frau und seines Kindes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Anwaltsvollmacht vom 1. November 2019 - eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 21. Oktober 2019 bei. E. Mit Schreiben vom 6. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2019 zur Beschwerde Stellung. H. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 29. November 2019 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2020 und reichte einen handschriftlich verfassten Brief mit deutscher Übersetzung, eine Wohnsitzbestätigung des (...), ein Bestätigungsschreiben des Demokratischen Vereins der Ex-LTTE-Kämpfer inklusive deutscher Übersetzung, diverse Sri-Lanka betreffende Medienartikel sowie eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine unkorrekte Würdigung von vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln durch die Vorinstanz. Überdies habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, seine Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und angemessen bei seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde behauptet, der Befragungsprozess in der BzP und Anhörung sei mangelhaft gewesen und habe nicht den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprochen. So habe zwischen den beiden Befragungen ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren gelegen, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt von verschiedenen Beamten analysiert worden sei und die konkreten Fragestellungen nicht zielorientiert gewesen seien. Ferner weise der Beschwerdeführer ein sprachliches Defizit auf, sodass die Durchführung einer "Standardbefragung" allein nicht genüge. Das SEM habe trotz erkennbarer Anzeichen einer Sprachbarriere auf das Herbeiziehen einer fachkundigen Person verzichtet und die Befragung nicht seiner individuellen Situation angepasst. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe keine konkrete Beurteilung seines Falles anhand von Risikofaktoren vorgenommen und es gehe aus der Verfügung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall nach dem Machtwechsel die Wegweisung zulässig sei. Schliesslich habe es keine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig abgeklärt worden wäre; die Beschwerde liefert hierfür denn auch keine Anhaltspunkte. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung scheint sich im Resultat auf die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zu beziehen, was eine Frage der materiellen Würdigung ist. Dass dies durch das SEM willkürlich geschehen wäre, ist klar nicht zu erkennen, zumal sich das Gericht - wie nachfolgend ausgeführt wird - den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst. 3.3.2 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass während des Verfahrens unterschiedliche Personen das Asylgesuch bearbeitet haben, für den Beschwerdeführer negative Auswirkungen gehabt haben soll. Er legt denn auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen seien und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und er systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre. 3.3.3 Es ist zwar zutreffend, dass der Dolmetscher zu Beginn der Anhörung eine einmalige Bemerkung machte und dabei darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Probleme mit dem Sprechen habe und eventuell ein Defizit haben könnte (vgl. SEM-Akte A/18, F16). Aus dem Protokoll sind jedoch keine Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Der Befragungsstil anlässlich der Anhörung erscheint allfälligen Problemen, welche der Beschwerdeführer beim Verständnis von Fragen oder bei der Einordnung von Sachverhaltselementen gehabt haben könnte, angepasst. Ihm wurde jeweils die Möglichkeit eingeräumt, präzisierende Angaben zu machen sowie zu widersprüchlichen und unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. beispielsweise SEM-Akte A/18, F7, F13, F43, F93-96, F98 und F106). Er war denn auch in der Lage, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ohne dass er im weiteren Verlauf der Befragung reklamierte oder entsprechende Probleme geltend machte. Seine Asylvorbringen gehen daraus klar hervor und es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit des Inhalts des Befragungsprotokolls. Nach der Rückübersetzung bestätigte er dann unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Ausführungen entspreche (vgl. SEM-Akte A/18, S. 14). Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf Übersetzungsprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akte A/18, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. Im Übrigen liegt bis zum heutigen Zeitpunkt keine diagnostizierte Beeinträchtigung vor. Die Anhörung erweist sich als korrekt durchgeführt. 3.3.4 Sodann sind die Rügen, es seien weder die Risikofaktoren noch die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden, klar aktenwidrig. Das SEM hat in seiner Verfügung sowohl eine Prüfung der Risikofaktoren unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dort E. II, Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung), als auch der individuellen Zulässigkeits- und Zumutbarkeitskriterien vorgenommen (vgl. a.a.O., E. III, Ziff. 1 und 2). 3.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe die veränderte allgemeine politische Sachlage seit November 2019 und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr nicht gewürdigt, sich auf nicht mehr aktuelle Länderanalysen und Informationen gestützt sowie UN-Berichte nicht korrekt gewürdigt, festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Inwiefern dies, wie gerügt, "nicht gebührend" geschehen sei, wurde nicht ausgeführt. Allein darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt weder Verletzung der Untersuchungspflicht, eine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht vor. In der Beschwerde wird im Übrigen keine individuelle Gefährdung aufgrund der Änderung der aktuellen Sicherheitslage glaubhaft gemacht. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, er habe den schweizerischen Asylbehörden weder Identitätspapiere noch einen Reisepass übergeben, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden. Obwohl er gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka eine Identitätskarte habe, liege bis dato lediglich seine Geburtsurkunde vor, bei welcher es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe den zentralen Sachverhalt, wonach er für die LTTE Geld und Gold vergraben habe und dies auch der Grund für die Denunziation durch N._______ und das Interesse des CID an ihm gewesen sei, in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Sein Einwand, dass er anlässlich der Erstbefragung nicht im Detail befragt und immer wieder unterbrochen worden sei, sei nicht fundiert. Ferner würden seine Erzählungen betreffend die Wiederbegegnung mit N._______, das Vergraben des LTTE-Vermögens und die Verfolgung durch das CID in wesentlichen Punkten unlogisch erscheinen. Auch seine oberflächlichen Schilderungen des Vergrabens des LTTE-Vermögens, des Kriegsendes und der Verfolgung durch das CID würden keine Details enthalten und so wirken, als habe er dies nicht selber erlebt. Die erwähnten Personen F._______ und O._______ seien profillose Personen ohne jegliche Attribute, welche nur der Erzählung zu dienen schienen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er lediglich (...) Jahre zur Schule gegangen sei und zwischen den angeblichen Vorfällen und den einzelnen Befragungen mehrere Jahre liegen würden, könne erfahrungsgemäss von Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichten, vorausgesetzt werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug, persönlicher Betroffenheit und klaren Realkennzeichen darlegen würden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Aus diesen Gründen seien seine Asylvorbringen nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 in Sri Lanka gewohnt habe, habe er also nach Kriegsende noch gut sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei zulässig und zumutbar, wobei auch die aktuelle politische Lage nichts ändern würde. Schliesslich seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. 5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, soweit die Vorinstanz moniere, dass er den Sachverhalt mit dem Vergraben von Geld und Gold anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sondern erst in der späteren Anhörung geschildert habe, habe diese eine kontextwidrige Interpretation vorgenommen. Er habe nämlich im Rahmen der BzP seine Aufgabenpalette dargelegt und erklärt, dass der Asylgrund in seinen Aktivitäten bei der LTTE liege, welche er beschrieben habe. Weiter habe er N._______ im Einsatz für eine Rebellengruppe während der Kriegszeit kennengelernt. In Bezug zum kognitiven Erinnerungsvermögen sei offensichtlich, dass unter solchen Umständen geschlossene "Kameradschaften" nicht vergessen gehen würden, weshalb es entgegen der Ansicht des SEM nicht unwahrscheinlich sei, dass er seinen Denunzianten nach rund acht Jahren wiedererkenne. Weiter sei ihm nie bestätigt worden, aus welchem Grund er verraten worden sei. Er habe allein von Drittpersonen die Information erhalten, dass es sich bei N._______ um einen Spitzel handle, welcher Leute mit LTTE Hintergrund denunziere. Für ihn sei einzig klar, dass er seit einem gewissen Zeitpunkt nach dem Treffen mit N._______ von Angehörigen des CID verfolgt werde. Alsdann wurde in der Beschwerdeschrift im Einzelnen Stellung zu den Einwänden des SEM betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE genommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner heiklen Tätigkeit für die LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt. Nach dessen Ansicht würden Personen mit seinem Profil eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen, weil er Interna der LTTE kenne und sich mit seinem Wissen massgeblich für am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnte. Auch könnten Mitglieder des Staatsapparates private Motive haben, um ihn zu beseitigen. Gerade die Tatsache, dass das CID ihn nun mehrmals zu Hause gesucht habe, ohne dass bisher ein gerichtlicher Haftbefehl ergangen sei, spreche für den Plan, dass mit ihm ein inoffizielles Vorgehen geplant sei. Bereits die Tatsache, dass er aus Sicht des Staatsapparates bisher negativ aufgefallen sei, begründe die asylrelevante Verfolgung. Bei zahlreichen untersuchten Hafteinrichtungen in Sri Lanka sei erwiesen worden, dass Häftlinge unter Folter Taten gestanden hätten, die sie nicht verübt hätten. Bei diesem weit verbreiteten Vorgehen wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit dem gleichen Schicksal ausgeliefert, insbesondere da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindung handle, deren Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) ohnehin schon drastisch beschnitten seien und er Kenntnis von LTTE-Interna habe. Damit sei nachgewiesen worden, dass er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, sollte er in den Heimatstaat zurückgeschafft werden. Es sei von vergleichbaren Fällen bekannt, dass der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, welche der LTTE nahestehen oder vormals LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise unterstützt hätten, systematisch behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse und Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer entspreche mithin dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Seit dem 26. Oktober 2018 habe der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder die Macht in der Hand. Während dessen letzter Amtszeit seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden und ein Motiv für die erneute Machtergreifung sei es, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Zwar sei Rajapaksa kürzlich offiziell wieder zurückgetreten, jedoch seien unabhängige Medien überzeugt, dass er bis zu den nächsten Präsidentschaftswahlen im Hintergrund die Fäden ziehen werde. Er verweise hierzu auf einen NZZ-Bericht vom 16. Dezember 2018. Personen mit seinem Profil seien deshalb weiterhin ein Dorn im Auge der sri-lankischen Regierung und würden im Rahmen von geheimen "Säuberungsaktionen" beseitigt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zeige in einem Bericht vom 12. Januar 2018 auf, dass es im Distrikt D._______ zu Entführungen tamilischer Personen mit LTTE-Verbindungen gekommen sei. Weiter wurde hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE auf den Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 sowie auf die E. 8.5.3 des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der persönlichen Verfolgung und gehöre zudem zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staats bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen wurde sodann auf Berichte des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus den Jahren 2017 und 2018 und hinsichtlich der Lage ehemaliger Mitglieder der LTTE auf den Bericht "Focus Sri Lanka vom 15. März 2019" des SEM verwiesen. Zusammenfassend weise er also ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Ressourcen höchster Glaubwürdigkeit bei einer Rückkehr insbesondere aufgrund des Inkrafttretens des PTA, nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Bei ihm würden daher mehrere kumulierte Gründe vorliegen, welche die asylrelevante Verfolgung nachweisen würden. Der Subeventualantrag, wonach der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, wurde damit begründet, dass das SEM keine korrekte und vollständige Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen habe. Sollte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft verneinen, müsse anhand der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden festgehalten werden, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung sowie von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte bestehe die Gefahr einer Verfolgung. Sodann lägen klare Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Neben dem Risiko, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen bereits am Flughafen Verhaftungen und Verhören ausgesetzt seien, bestehe auch die Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt Opfer von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen zu werden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die LTTE hätten absichtlich Leute für Hilfstätigkeiten ausgewählt, denen es aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen schwerfalle, über den Ort der versteckten Vermögenswerte Auskunft zu geben. So habe sichergestellt werden können, dass die Verstecke nicht wiedergefunden werden könnten. Des Weiteren wurde geltend gemacht, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sowie der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogene Berichte (wie Länderanalysen) nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden, weshalb die Schweizer Behörden nun endgültig gezwungen seien, die absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka zu überprüfen. Ferner wurde ausgeführt, dass gemäss einem Bericht der UN-Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen, nachdem sie im Ausland um Asyl ersucht oder gearbeitet hätten, verhaftet worden seien. In manchen Fällen seien die Rückkehrenden geschlagen worden und hätten nach ihrer Entlassung stets unter Aufsicht der Behörden gestanden. Die Working Group fordere den sri-lankischen Staat in ihren Empfehlungen folglich auf, in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchzuführen und Verantwortliche zu bestrafen. Zudem verlange die Working Group die sofortige und bedingungslose Freilassung von Opfern solcher Gräueltaten, die Bekanntmachung deren rechtswidrigen Verhaftung und die Zusprechung von Schadenersatz und/oder die Zusicherung des Staates, dass solche Übergriffe auf sie nie wieder stattfinden. Angesichts dessen und wegen seines Risikoprofils als Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und LTTE-Tätigkeit sowie mehrjähriger Auslandaufenthalte, würden die Schweizer Behörden bei seiner Ausweisung nach Sri Lanka gegen zwingendes Völkerrecht verstossen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 1-3) sowie obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.1.1 Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2005 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zwar nicht sehr detailreich, dafür durchgehend konsistent und weitestgehend widerspruchsfrei. So erklärte er insbesondere, dass er in die Hilfseinheit eingeteilt wurde, machte Angaben zur erhaltenen Ausbildung und führte aus, wo er stationiert war (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F15 und F 44 f., F50-58). Obwohl in diesem Zusammenhang auch Unklarheiten bestehen (beispielsweise wie ihm als Mitglied der Hilfseinheit im (...) 2009 die Flucht gelang [vgl. SEM-Akte A/18, F60, F61 und F62]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 2005 bis 2009 bei den LTTE gewesen ist, ohne jedoch an Kämpfen teilgenommen zu haben. Dies scheint denn auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede zu stellen. Anders verhält es sich demgegenüber mit seinen konkreten (Hilfs-) Tätigkeiten für die LTTE. In der BzP machte er hierzu geltend, er habe Aufgaben wie das Ausheben von Bunkern und Schützengräben erledigt (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass er angab, auch Dinge transportiert oder vergraben zu haben. Erst in der Anhörung führte er präzisierend aus, Bunker gegraben, Essen verteilt, Wache gehalten und im Oktober 2007 Geld und Gold vergraben zu haben (vgl. SEM-Akte A/18, F18, F42 und F74). Darauf angesprochen, weshalb er das Vergraben von Vermögenswerten nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, erklärte er zunächst, er sei bei seinen Schilderungen immer wieder unterbrochen worden. Auf erneuten Vorhalt, gab er dann ausweichend zur Antwort, es sei auch nicht so genau gefragt worden und er habe angenommen, dass er beim letzten Interview alles detailliert erzählen könne (vgl. SEM-Akte A/18, F93 ff.). Es ist zwar festzuhalten, dass die Asylgründe bei der ersten Befragung nur summarisch erhoben werden. Es handelt sich bei seiner Teilnahme am Vergraben von Geld und Gold für die LTTE jedoch um ein zentrales Sachverhaltselement. Zudem erfolgte die Befragung mit einer Dauer von 90 Minuten (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 9.03) einerseits ohne Zeitdruck und andererseits wurden seine Gesuchsgründe vergleichsweise ausführlich erhoben (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, bei der entsprechenden Frage diese Tätigkeit zu erwähnen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seinem mit der Replik eingereichten, undatierten, handschriftlich verfassten Schreiben seinen Aufgabenbereich bei den LTTE weiter präzisierte und insbesondere den Ablauf des Verpackens und Vergrabens von Geld und Goldbarren noch detaillierter beschrieb, entsteht überdies der Eindruck, dass er seine Vorbringen stetig anpasst. Insofern als er darin jedenfalls erneut neue, in den Befragungen nicht erwähne Vorbringen und Ergänzungen darlegt, sind diese als nachgeschoben zu betrachten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen brachte er auch keine Gründe vor, weshalb er diese Ausführungen nicht bereits früher hätte geltend machen können. 6.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den CID fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Verlassen der Hilfseinheit der LTTE im (...) 2009 jahrelang keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, da niemand mitbekommen habe, dass er eine ehemalige Hilfskraft gewesen sei (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F99). Erst ein paar Tage nachdem er N._______, welchen er letztmals im (...) 2007 in P._______ während des Verpackens von Geld und Goldbarren im Rahmen seiner Tätigkeit für die LTTE getroffen habe, auf der Strasse in Q._______ wiedergesehen habe, habe sich das CID ab (...) 2015 plötzlich nach ihm erkundigt. Als Grund für das Interesse des CID an ihm, gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, N._______ habe ihn an die sri-lankischen Behörden verraten und diesen mitgeteilt, dass er für die LTTE gearbeitet habe. In der heutigen Situation in Sri Lanka seien denn auch nur die rangniedrigen LTTE-Leute in Gefahr (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). Dagegen brachte er während der Anhörung vor, N._______ habe ihn wegen der vergrabenen Vermögenswerte der LTTE an das CID verraten, welches nun wohl von ihm wissen wolle, wo die Wertgegenstände versteckt worden seien (vgl. SEM-Akte A/18, F42, F71 und F90), wobei er von seinem Bekannten O._______ wisse, dass N._______ bereits mehrere Personen verraten habe (vgl. SEM-Akte A/18, F 69, F 78 und F 91). Damit sind bereits erhebliche Unstimmigkeiten in einem wesentlichen Punkt seiner Verfolgungsvorbringen festzustellen. Angesichts dessen, dass dieses angebliche Zusammentreffen mit N._______ quasi der zentrale Moment darstellen soll, der seine behaupteten Probleme mit den Behörden überhaupt erst ausgelöst haben soll, erstaunt weiter, dass er dieses Wiedersehen und die genauen Umstände dieser Begegnung nicht näher beschreibt (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F42 und F69). Aufgrund der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesem Ereignis beimisst, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich detailliert an die örtlichen, zeitlichen und sonstigen Umstände dieses Zusammentreffens erinnern und substantiierte Angaben dazu machen kann. Das behauptete Zusammentreffen ist daher als nicht glaubhaft einzustufen. Alsdann fallen seine Schilderungen zur angeblichen Suche des CID nach ihm nicht nur widersprüchlich, sondern auch auffallend vage und oberflächlich aus. In der BzP machte er diesbezüglich lediglich geltend, das CID sei im (...) 2015 zwei Mal vorbeigekommen, wobei es sich einmal in der Nachbarschaft und ein weiteres Mal bei seinem Schwiegervater über ihn erkundigt hätte. Dabei hätten die Beamten nach R._______ gefragt, wobei dies sein Rufname sei. Nach seiner Ausreise, als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe, seien sie dann nochmals zu seinem Schwiegervater gegangen, um nach ihm zu fragen (vgl. SEM-Akte A/6, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er aus, drei oder vier Tage nachdem er N._______ getroffen habe, sei das CID zu ihm nach Hause gekommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, sie hätten ihn zunächst in seiner Area respektive seiner Nachbarschaft gesucht und sich dann bei seinem Schwiegervater nach ihm erkundigt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien sie dann ein weiteres Mal bei ihm zu Hause gewesen (vgl. SEM-Akte A/18, F42, F69, F86 f. und F101). Somit konnte der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er wegen des Versteckens von Vermögenswerten im (...) 2007 ab (...) 2015 ins Visier der sri-lankischen Behörden geriet. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ab (...) 2015 geltend gemachten Ereignisse auch mit den weiteren auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln nicht zu belegen vermag. Vor dem Hintergrund, dass er angeblich nicht ordentlich aus der Hilfseinheit der LTTE entlassen wurde, erscheint äusserst fraglich, wie er den Bestätigungsbrief der demokratischen aufständischen Partei, gemäss welchem er angeblich weiterhin von der sri-lankischen Armee und dem Geheimdienst gesucht werde, erhältlich machen konnte. Auch in der Replik machte er keine weitergehenden Angaben. Da es sich zudem um eine leicht manipulierbare Kopie handelt, kommt dem Dokument ohnehin kein hoher Beweiswert zu. Ferner hat auch die Wohnsitzbestätigung des (...) für den Zeitraum 1995 bis 2005 keinen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen. Die besagten Dokumente sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des CID zu belegen. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Vorverfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er ab (...) 2015 aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erstmals von den heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt wurde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende im (...) 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss eigenen Angaben sei er selbst nie Kämpfer der LTTE gewesen, sondern sei 2005 zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge bis 2009 militärische Hilfsdienste leisten müssen (vgl. SEM-Akten A/6, Ziff. 7.01 und A/18, F15, F18, F42, F44 f., F50-56). Wie aufgezeigt, vermochte er die vermeintlichen Probleme und Behelligungen mit den heimatlichen Behörden vor der im (...) 2016 erfolgten Ausreise wegen der angeblichen Beteiligung am Verstecken von Vermögenswerten der LTTE im Jahr 2007 nicht glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 6). Damit lässt sich nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als eine in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor, und auch aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund fünfjährigen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung vermag er mit den in den Rechtsmitteleingaben angeführten Berichten und den vorgelegten Medienberichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf ihn auswirken. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 An dieser Einschätzung vermag - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag er etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch den von ihm eingereichten Medienartikeln (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I) fehlt es an einem persönlichen Bezug. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass m im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, worin diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen hat, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG). 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 19. November 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem unbesehen vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 9. Januar 2020 seine Honorarnote zu den Akten. Er bezifferte den zeitlichen Vertretungsaufwand auf 12.15 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 85.60 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 200.- liegt im Kostenrahmen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'709.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'709.30 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: