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D-2116/2020

D-2116/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. November 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. August 2019 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er aufgewachsen sei, das O-Level abgeschlossen und erste Arbeitserfahrungen auf dem (...) gesammelt habe. Im Jahr 2003 sei er nach E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gezogen, um als Landminenentferner für verschiedene Nichtregierungsorganisationen zu arbeiten. Im Jahr 2005 habe er geheiratet und der Ehe seien (...) Kinder entsprungen. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass am 26. Juni 2006 in G._______ ein Selbstmordattentat durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durchgeführt worden sei, bei dem mehrere Personen - insbesondere H._______, ein hochrangiger Offizier der sri-lankischen Armee - ums Leben gekommen seien. Er habe sich in derselben Zeit für einige Tage in G._______ aufgehalten. Wenige Stunden nach diesem Vorfall habe er von einem Freund (I._______) einen Telefonanruf erhalten. Jener habe ihn darüber informiert, dass bei diesem Attentat ein Motorrad verwendet worden sei und ihn die LTTE beim Erwerber dieses Motorrades (J._______) missbräuchlicherweise als Garanten genannt habe. Daraufhin sei er umgehend zu einer seiner (...) nach C._______ geflohen. Nach seiner Abreise hätten ihn Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) in der Unterkunft in G._______ gesucht. Ausserdem hätten sich dieselben Personen bei verschiedenen Verwandten nach ihm erkundigt. Aus Angst habe er sich in der Folge im Vanni-Gebiet versteckt, bevor er wegen des neu aufgeflammten Krieges Ende 2006 gezwungen gewesen sei, mehrmals umzuziehen. Bei Kriegsende im Jahr 2009 sei er in einem Flüchtlingscamp in K._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) gewesen und im Oktober 2010 nach E._______ zurückgesiedelt worden. Dort habe er erneut als Landminenentferner und daneben selbständig als (...) gearbeitet. Daraufhin seien Angehörige der sri-lankischen Armee und des CID respektive einzig Angehörige der sri-lankischen Armee zehn bis zwölfmal bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn zum Stützpunkt in E._______ vorgeladen und dort jeweils einvernommen, zuletzt im Jahr 2013. Aufgrund seiner Tätigkeit als Landminenentferner hätten sie ihn beschuldigt, Verbindungen zur LTTE zu haben. Sodann habe er angesichts seiner Probleme mit dem CID nicht das letzte Ritual für seine (...) durchführen können, als diese im Juni 2013 und September 2014 gestorben seien. Um weitere Probleme zu vermeiden, sei er mit seiner Familie im Oktober 2014 nach M._______ (Distrikt N._______, Ostprovinz) - dem Heimatort seiner Ehefrau - gezogen. Dort hätten ihn Angehörige des CID im Mai 2015 zu Hause gesucht, als er nicht zugegen gewesen sei. Diese hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie ihn im CID-Büro zu einer Befragung erwarten würden. Er habe Angst bekommen, dass diese Vorladung im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 erfolgt sei. Aus diesem Grund habe er der Vorladung keine Folge geleistet und sei zunächst bei Verwandten seiner Ehefrau in O._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und später in P._______ (Distrikt Q._______, Ostprovinz) untergetaucht. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat am 22. Juni 2015 - mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Pass - auf dem Luftweg verlassen. Danach habe er zwei Jahre illegal in R._______ gelebt, bevor er am 25. Oktober 2017 in die Schweiz weitergereist sei. Auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie seiner Ehefrau im Jahr 2018 kurz nacheinander zwei Vorladungen ausgehändigt. Darin sei er jeweils aufgefordert, sich «nach Colombo in den 4. Stock» zu begeben. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Geburts- und Heiratsurkunde, einen Artikel der Zeitung Uthayan vom 27. Juni 2006 über das Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006, eine «Ration Card», eine auf seinen Namen ausgestellte «Relief Assistance Card», ein Ausweis der Nichtregierungsorganisation «(...)» (gültig vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012), ein Schreiben der «(...)» betreffend seine Funktion innerhalb der Organisation vom 29. Juli 2012, die Traueranzeigen für seine (...) (gestorben am [...] 2013 und [...] 2014) - jeweils in Kopie - sowie zwei Vorladungen des CID auf den 15. August 2018 und 10. November 2018 (in singhalesischer Sprache und im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2020 (Datum des Poststempels) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 24. März 2020 sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. April 2020 - diverse, Sri-Lanka betreffende, Medienartikel (in Kopie) bei. D. Mit Schreiben vom 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen hielt sie fest, seine Schilderungen betreffend die Furcht vor Behelligungen im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels widersprechen. Gemäss eigenen Angaben sei er zumindest der Beihilfe, wenn nicht gar der Mittäterschaft an einem Attentat bezichtigt worden, dem mehrere Personen, darunter ein hoher Offizier der sri-lankischen Armee, zum Opfer gefallen seien. Seine Vorbringen seien stets vor diesem Hintergrund zu bewerten. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass er seinen Heimatstaat erst neun Jahre nach dem genannten Vorfall verlassen und in der Zwischenzeit keine besonderen Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. So habe er sich während der Kriegswirren ab Ende 2006 bis im Mai 2009 nicht anders als der Rest der tamilischen Bevölkerung verhalten und sei nach seiner Entlassung aus einem Flüchtlingscamp - im Rahmen dessen er den sri-lankischen Behörden im Übrigen auch offenbar nicht besonders aufgefallen sei - wieder einer Erwerbstätigkeit, unter anderem als Landminenentferner für Nichtregierungsorganisationen im Auftrag der staatlichen Behörden nachgegangen. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, nach seiner Umsiedlung im Oktober 2010 bis Oktober 2014 im Distrikt F._______ gelebt zu haben, am selben Ort, wo er offiziell registriert gewesen sei. Ferner habe er dargelegt, im Anschluss daran mit der Familie nach M._______ - dem Heimatort seiner Ehefrau - gezogen zu sein. Nach dem zuvor Dargelegten wäre er für die sri-lankischen Behörden leicht auffindbar gewesen, weshalb sein Verhalten angesichts der geltend gemachten Suche durch das CID nicht nachvollziehbar sei. Hinzu komme, dass er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er in der BzP erklärt, er sei nach der Umsiedlung im Oktober 2010 bis zur Ausreise im Juni 2015 sowohl von der sri-lankischen Armee als auch vom CID mehrmals zu Hause aufgesucht und einvernommen worden. In der Anhörung habe er hingegen dargelegt, im selben Zeitraum sei das CID nur einmal in seiner Abwesenheit bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen. Unbesehen davon habe er auf die Frage in der Anhörung, aus welchem Grund die sri-lankische Armee seinen Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, nicht aber das CID, ausgeführt, dass dies zwei separate Organe mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen seien. Dieser Erklärungsversuch vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten sei. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Der Zeitungsartikel über das Attentat selber sei als Beweis nicht zu berücksichtigen, zumal er keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweise. Sodann könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der Vorladungen des CID verzichtet werden, zumal diese überhaupt keine formellen Elemente, beispielsweise einen Briefkopf aufweisen würden, was den tatsächlichen Gegebenheiten in Sri Lanka keinesfalls entspreche. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass er bis im Juni 2015 - und somit noch sechs Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt habe. Sodann sei er zwar von der sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts, infolge seiner Tätigkeit als Landminenentferner Verbindungen zur LTTE zu haben, mehrmals einvernommen worden. Weitergehende und konkretere Massnahmen seien seitens der Behörden aber nicht eingeleitet worden. Auch seine Narben, die er sich von einer Granatenexplosion zugezogen habe, müssten den Behörden aufgrund der Einvernahmen bekannt gewesen sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Vorweg sei die Vorinstanz in ihrer falschen Feststellung zu korrigieren, dass er als Landminenentferner in einer behördlichen Funktion agiert habe. Diese Tätigkeit habe im Rahmen von Projekten von Nichtregierungsorganisationen stattgefunden, die vollumfänglich von den LTTE überwacht und instruiert worden seien. Daher habe er sich keineswegs in Gefahr gebracht, vom CID entdeckt zu werden, indem er sich nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps wieder in diesem Bereich engagiert habe. Ferner habe er auch durch die offizielle Registrierung an seinem Wohnort keine Gefahr ableiten können, vom CID wieder entdeckt zu werden. Nachdem er aufgrund der Verwicklung mit dem Selbstmordattentat untergetaucht und der Krieg ausgebrochen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass das CID nach all den Jahren und den anderweitigen nachkriegerischen Komplikationen wohl nicht mehr auf ihn aufmerksam würde. Sein Verhalten widerspreche daher aufgrund der ausserordentlichen Notlage des Landes nicht der Logik des Handelns. Er habe eingehend dargelegt, dass erst durch die späteren Einvernahmen durch die sri-lankische Armee und der schliesslich bedrohlichen Vorladung zum «4th Floor» durch das CID eine imminente Verfolgungsgefahr für ihn bestanden habe. Der «4th Floor» sei ein Name für eine geheime Haftanstalt, die notorisch für Folter und menschenrechtsverletzende Befragungsmethoden sei. Sodann zeigten seine Ausführungen deutlich auf, dass er stets zwischen den behördlichen und militärischen Aufsuchungen in Bezug auf seine Tätigkeit als Landminenentferner und den Fahndungen des CID, die mutmasslich aufgrund seiner LTTE-Verwicklung mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 erfolgt seien, unterschieden habe. Auch wenn man von einer minimen Durchmischung der Angaben ausgehe, würden seine vorgebrachten Präzisierungen anlässlich der Anhörung nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, zumal diese spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgt seien. Des Weiteren missachte die Vorinstanz, dass die im Asylverfahren vorkommende schwierige interkulturelle Kommunikation schnell zu Missverständnissen führen könne. Er habe in der BzP sowohl von «Behörden» als auch vom «CID» gesprochen und erst anlässlich der Anhörung realisiert, wie wichtig diese Unterscheidung für das Verständnis seiner Asylgründe sei. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass seine Ausführungen etliche Realkennzeichen enthielten. So habe er die Ereignisse rund um das Selbstmordattentat über Seiten hinweg detailliert geschildert und die darauffolgenden Fluchtorte mitsamt Daten in beiden Befragungen identisch wiedergegeben. Dem Protokoll der Anhörung sei zudem zu entnehmen, dass er vor der Beantwortung der Frage 72 dem Sachbearbeiter zunächst das Versprechen, dass im Falle der Rückkehr keine Informationen an sein Heimatland weitergeleitet würden, abgenommen habe. Diese Intervention bilde ebenfalls ein Indiz dafür, dass seine Aussagen glaubwürdig seien. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, bei ihm würden gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. Er habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Verwicklung in das Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 an Leib und Leben gefährdet sei. Sodann habe sich zwar der Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE anlässlich der wiederholten Anhörungen durch die sri-lankische Armee nicht erhärtet, dies schliesse eine zukünftige Verfolgung allerdings nicht aus. Ausserdem sei er mit mehreren Personen bekannt und verwandt, die LTTE-Verbindungen (gehabt) hätten oder denen welche nachgesagt würden und deshalb verhaftet worden seien, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Zusätzliche Risikofaktoren seien ferner seine exilpolitische Tätigkeit und das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die eingereichten Medienberichte über die Sicherheitslage belegten. Diesen Umstand habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen der BzP und der Anhörung ein Zeitraum von rund zwei Jahren gelegen habe. Daher sei der Sachverhalt von verschiedenen Sachbearbeitern analysiert worden und die konkreten Fragestellungen seien nicht zielorientiert gewesen. Er habe an mehreren Stellen auf Fragen antworten müssen, welche kaum zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Beurteilung des Asylgesuchs beigetragen hätten (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer zeitlicher Abstand liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nach der BzP durchzuführen. Der Zeitraum von 22 Monaten zwischen der BzP und der Anhörung bedeutet - wie auch der Umstand, dass dieselben nicht vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt worden sind - jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2799/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2). Sodann legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen sein sollen und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Auch aus den Protokollen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und der Beschwerdeführer systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung festzustellen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig, vollständig und willkürfrei festzustellen. Anders als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um unlogische und widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen, sondern um eine Fehlinterpretation seiner Aussagen durch die Vorinstanz (vgl. S. 6-12 der Beschwerdeschrift). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 6.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen beziehungsweise sich auf veraltete Berichterstattungen gestützt (vgl. S. 15, 18, 21, 22 und 26 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.

E. 6.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 7.2 Demnach ist festzuhalten, dass das Gericht mit der Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landminenentferner für verschiedene Nichtregierungsorganisationen sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Einvernahmen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee in den Jahren 2010 bis 2013 als glaubhaft erachtet. Wie der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene selber einräumt, drohten ihm die Angehörigen der sri-lankischen Armee insbesondere keine konkreten Nachteile an respektive ergriffen sie keine Massnahmen (vgl. A6/14 Ziff. 7.01 f.; A15/24 F64, F119-121, F123). Die Einvernahmen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sodann seien letztere gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2015 gewesen (vgl. A15/24 F72-79, F130). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht asylrelevant.

E. 7.3 Ferner hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht vor Behelligungen durch das CID im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand.

E. 7.3.1 Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe zahlreiche Angaben rund um das obgenannte Attentat und seine anschliessende Flucht gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können (vgl. A6/14 Ziff. 7.01 f.; A15/24 F75, F80-95, F101-112, F114). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. In der Anhörung - im Rahmen des freien Berichts - erklärte er beispielsweise einzig, am Abend nach dem Attentat ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt zu sein (A15/24 F75). Auch die Nachfrage, ob diese Rückreise mit Problemen verbunden gewesen sei, verneinte er und fügte lediglich hinzu, dass letztere erst später begonnen hätten (vgl. A15/24 F114). Die insgesamt einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfach komplexeren Wirklichkeit nur schwer vereinbar. Zweifel entstehen zudem insofern, als er sich in Widersprüche verstrickte. So vereinte er in der BzP beispielsweise die Frage, ob er wisse, weshalb die LTTE ausgerechnet seinen Namen benutzt hätten (vgl. A6/14 Ziff. 7.02). Im Gegensatz hierzu legte er im Rahmen der Anhörung dar, er habe nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet mit LTTE-Angehörigen Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm das Folgende erklärt: «Wir wussten Bescheid. Du hast engen Kontakt zu J._______. Deshalb haben wir deinen Namen verwendet.» (A15/24 F102).

E. 7.3.2 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID ab Oktober 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Ziff. 1.17.05; A15/24 F53) und an derselben Adresse gelebt habe, wo er auch gemeldet gewesen sei (vgl. A6/14 Ziff. 2.01; vgl. A15/24 F129). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist anzuzweifeln, dass er sich durch seine Tätigkeit als Landminenentferner keineswegs in Gefahr gebracht haben soll, nachdem er die Frage in der Anhörung, ob die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis gehabt hätten, ausdrücklich bejahte (vgl. A15/24 F58). Ferner kann die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass er nach all den Jahren und den anderweitigen nachkriegerischen Komplikationen davon habe ausgehen dürfen, dass das CID nicht mehr auf ihn aufmerksam würde, mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden.

E. 7.3.3 Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch das CID inhaltliche Abweichungen aufweisen (vgl. A6/14 Ziff. 7.01; A15/24 F116, F119-121, F130). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht erweisen sich diese als eindeutig gegensätzlich und stellen keine Präzisierungen dar. Auch der Versuch in der Beschwerdeschrift, diese Wiedersprüche als Missverständnisse darzustellen, welche durch interkulturelle Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich der BzP entstanden seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte.

E. 7.3.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens des CID glaubhaft zu machen.

E. 7.4 Schliesslich ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sodann führt die geltend gemachte Bekannt- und Verwandtschaft zu Personen, die mit den LTTE in Verbindung stehen oder denen Verbindungen nachgesagt werden und deshalb verhaftet wurden, für sich allein nicht zu einem asylrelevanten Profil. Auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an der Geburtstagsfeier zu Ehren von Prabhakaran im Jahr 2017; vgl. A15/24 F99-100) ist als äusserst niederschwellig einzustufen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinen Narben ([...]; vgl. 15/24 F63) und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten.

E. 7.5 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Beschwerdevorbringen - weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 4. September 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. September 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikeln (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu vorstehend E. 7.5 sowie statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und lebte zuletzt in M._______ (Distrikt N._______, Ostprovinz). Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über einige Verwandte seiner Kernfamilie ([...]; vgl. A6/14 Ziff. 1.14 und 3.01; A15/24 F12, F23), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können, zumal seiner Familie ein eigenes Haus gehört (vgl. A15/24, F36). Aufgrund seiner guten Schulbildung und beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsgebieten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.; A6/14 Ziff. 1.17.04 f.; A15/24 F44 f.) ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal auch seine Familie eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt ist (vgl. A15/24 F38-42). Schliesslich leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A6/14 Ziff. 8.02; A15/24 F4, F132-133). Etwas anderes wird in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2116/2020 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. November 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. August 2019 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er aufgewachsen sei, das O-Level abgeschlossen und erste Arbeitserfahrungen auf dem (...) gesammelt habe. Im Jahr 2003 sei er nach E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gezogen, um als Landminenentferner für verschiedene Nichtregierungsorganisationen zu arbeiten. Im Jahr 2005 habe er geheiratet und der Ehe seien (...) Kinder entsprungen. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass am 26. Juni 2006 in G._______ ein Selbstmordattentat durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durchgeführt worden sei, bei dem mehrere Personen - insbesondere H._______, ein hochrangiger Offizier der sri-lankischen Armee - ums Leben gekommen seien. Er habe sich in derselben Zeit für einige Tage in G._______ aufgehalten. Wenige Stunden nach diesem Vorfall habe er von einem Freund (I._______) einen Telefonanruf erhalten. Jener habe ihn darüber informiert, dass bei diesem Attentat ein Motorrad verwendet worden sei und ihn die LTTE beim Erwerber dieses Motorrades (J._______) missbräuchlicherweise als Garanten genannt habe. Daraufhin sei er umgehend zu einer seiner (...) nach C._______ geflohen. Nach seiner Abreise hätten ihn Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) in der Unterkunft in G._______ gesucht. Ausserdem hätten sich dieselben Personen bei verschiedenen Verwandten nach ihm erkundigt. Aus Angst habe er sich in der Folge im Vanni-Gebiet versteckt, bevor er wegen des neu aufgeflammten Krieges Ende 2006 gezwungen gewesen sei, mehrmals umzuziehen. Bei Kriegsende im Jahr 2009 sei er in einem Flüchtlingscamp in K._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) gewesen und im Oktober 2010 nach E._______ zurückgesiedelt worden. Dort habe er erneut als Landminenentferner und daneben selbständig als (...) gearbeitet. Daraufhin seien Angehörige der sri-lankischen Armee und des CID respektive einzig Angehörige der sri-lankischen Armee zehn bis zwölfmal bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn zum Stützpunkt in E._______ vorgeladen und dort jeweils einvernommen, zuletzt im Jahr 2013. Aufgrund seiner Tätigkeit als Landminenentferner hätten sie ihn beschuldigt, Verbindungen zur LTTE zu haben. Sodann habe er angesichts seiner Probleme mit dem CID nicht das letzte Ritual für seine (...) durchführen können, als diese im Juni 2013 und September 2014 gestorben seien. Um weitere Probleme zu vermeiden, sei er mit seiner Familie im Oktober 2014 nach M._______ (Distrikt N._______, Ostprovinz) - dem Heimatort seiner Ehefrau - gezogen. Dort hätten ihn Angehörige des CID im Mai 2015 zu Hause gesucht, als er nicht zugegen gewesen sei. Diese hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie ihn im CID-Büro zu einer Befragung erwarten würden. Er habe Angst bekommen, dass diese Vorladung im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 erfolgt sei. Aus diesem Grund habe er der Vorladung keine Folge geleistet und sei zunächst bei Verwandten seiner Ehefrau in O._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und später in P._______ (Distrikt Q._______, Ostprovinz) untergetaucht. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat am 22. Juni 2015 - mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Pass - auf dem Luftweg verlassen. Danach habe er zwei Jahre illegal in R._______ gelebt, bevor er am 25. Oktober 2017 in die Schweiz weitergereist sei. Auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie seiner Ehefrau im Jahr 2018 kurz nacheinander zwei Vorladungen ausgehändigt. Darin sei er jeweils aufgefordert, sich «nach Colombo in den 4. Stock» zu begeben. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Geburts- und Heiratsurkunde, einen Artikel der Zeitung Uthayan vom 27. Juni 2006 über das Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006, eine «Ration Card», eine auf seinen Namen ausgestellte «Relief Assistance Card», ein Ausweis der Nichtregierungsorganisation «(...)» (gültig vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012), ein Schreiben der «(...)» betreffend seine Funktion innerhalb der Organisation vom 29. Juli 2012, die Traueranzeigen für seine (...) (gestorben am [...] 2013 und [...] 2014) - jeweils in Kopie - sowie zwei Vorladungen des CID auf den 15. August 2018 und 10. November 2018 (in singhalesischer Sprache und im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2020 (Datum des Poststempels) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 24. März 2020 sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. April 2020 - diverse, Sri-Lanka betreffende, Medienartikel (in Kopie) bei. D. Mit Schreiben vom 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen hielt sie fest, seine Schilderungen betreffend die Furcht vor Behelligungen im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels widersprechen. Gemäss eigenen Angaben sei er zumindest der Beihilfe, wenn nicht gar der Mittäterschaft an einem Attentat bezichtigt worden, dem mehrere Personen, darunter ein hoher Offizier der sri-lankischen Armee, zum Opfer gefallen seien. Seine Vorbringen seien stets vor diesem Hintergrund zu bewerten. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass er seinen Heimatstaat erst neun Jahre nach dem genannten Vorfall verlassen und in der Zwischenzeit keine besonderen Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. So habe er sich während der Kriegswirren ab Ende 2006 bis im Mai 2009 nicht anders als der Rest der tamilischen Bevölkerung verhalten und sei nach seiner Entlassung aus einem Flüchtlingscamp - im Rahmen dessen er den sri-lankischen Behörden im Übrigen auch offenbar nicht besonders aufgefallen sei - wieder einer Erwerbstätigkeit, unter anderem als Landminenentferner für Nichtregierungsorganisationen im Auftrag der staatlichen Behörden nachgegangen. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, nach seiner Umsiedlung im Oktober 2010 bis Oktober 2014 im Distrikt F._______ gelebt zu haben, am selben Ort, wo er offiziell registriert gewesen sei. Ferner habe er dargelegt, im Anschluss daran mit der Familie nach M._______ - dem Heimatort seiner Ehefrau - gezogen zu sein. Nach dem zuvor Dargelegten wäre er für die sri-lankischen Behörden leicht auffindbar gewesen, weshalb sein Verhalten angesichts der geltend gemachten Suche durch das CID nicht nachvollziehbar sei. Hinzu komme, dass er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er in der BzP erklärt, er sei nach der Umsiedlung im Oktober 2010 bis zur Ausreise im Juni 2015 sowohl von der sri-lankischen Armee als auch vom CID mehrmals zu Hause aufgesucht und einvernommen worden. In der Anhörung habe er hingegen dargelegt, im selben Zeitraum sei das CID nur einmal in seiner Abwesenheit bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen. Unbesehen davon habe er auf die Frage in der Anhörung, aus welchem Grund die sri-lankische Armee seinen Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, nicht aber das CID, ausgeführt, dass dies zwei separate Organe mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen seien. Dieser Erklärungsversuch vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten sei. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Der Zeitungsartikel über das Attentat selber sei als Beweis nicht zu berücksichtigen, zumal er keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweise. Sodann könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der Vorladungen des CID verzichtet werden, zumal diese überhaupt keine formellen Elemente, beispielsweise einen Briefkopf aufweisen würden, was den tatsächlichen Gegebenheiten in Sri Lanka keinesfalls entspreche. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass er bis im Juni 2015 - und somit noch sechs Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt habe. Sodann sei er zwar von der sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts, infolge seiner Tätigkeit als Landminenentferner Verbindungen zur LTTE zu haben, mehrmals einvernommen worden. Weitergehende und konkretere Massnahmen seien seitens der Behörden aber nicht eingeleitet worden. Auch seine Narben, die er sich von einer Granatenexplosion zugezogen habe, müssten den Behörden aufgrund der Einvernahmen bekannt gewesen sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Vorweg sei die Vorinstanz in ihrer falschen Feststellung zu korrigieren, dass er als Landminenentferner in einer behördlichen Funktion agiert habe. Diese Tätigkeit habe im Rahmen von Projekten von Nichtregierungsorganisationen stattgefunden, die vollumfänglich von den LTTE überwacht und instruiert worden seien. Daher habe er sich keineswegs in Gefahr gebracht, vom CID entdeckt zu werden, indem er sich nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps wieder in diesem Bereich engagiert habe. Ferner habe er auch durch die offizielle Registrierung an seinem Wohnort keine Gefahr ableiten können, vom CID wieder entdeckt zu werden. Nachdem er aufgrund der Verwicklung mit dem Selbstmordattentat untergetaucht und der Krieg ausgebrochen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass das CID nach all den Jahren und den anderweitigen nachkriegerischen Komplikationen wohl nicht mehr auf ihn aufmerksam würde. Sein Verhalten widerspreche daher aufgrund der ausserordentlichen Notlage des Landes nicht der Logik des Handelns. Er habe eingehend dargelegt, dass erst durch die späteren Einvernahmen durch die sri-lankische Armee und der schliesslich bedrohlichen Vorladung zum «4th Floor» durch das CID eine imminente Verfolgungsgefahr für ihn bestanden habe. Der «4th Floor» sei ein Name für eine geheime Haftanstalt, die notorisch für Folter und menschenrechtsverletzende Befragungsmethoden sei. Sodann zeigten seine Ausführungen deutlich auf, dass er stets zwischen den behördlichen und militärischen Aufsuchungen in Bezug auf seine Tätigkeit als Landminenentferner und den Fahndungen des CID, die mutmasslich aufgrund seiner LTTE-Verwicklung mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 erfolgt seien, unterschieden habe. Auch wenn man von einer minimen Durchmischung der Angaben ausgehe, würden seine vorgebrachten Präzisierungen anlässlich der Anhörung nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, zumal diese spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgt seien. Des Weiteren missachte die Vorinstanz, dass die im Asylverfahren vorkommende schwierige interkulturelle Kommunikation schnell zu Missverständnissen führen könne. Er habe in der BzP sowohl von «Behörden» als auch vom «CID» gesprochen und erst anlässlich der Anhörung realisiert, wie wichtig diese Unterscheidung für das Verständnis seiner Asylgründe sei. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass seine Ausführungen etliche Realkennzeichen enthielten. So habe er die Ereignisse rund um das Selbstmordattentat über Seiten hinweg detailliert geschildert und die darauffolgenden Fluchtorte mitsamt Daten in beiden Befragungen identisch wiedergegeben. Dem Protokoll der Anhörung sei zudem zu entnehmen, dass er vor der Beantwortung der Frage 72 dem Sachbearbeiter zunächst das Versprechen, dass im Falle der Rückkehr keine Informationen an sein Heimatland weitergeleitet würden, abgenommen habe. Diese Intervention bilde ebenfalls ein Indiz dafür, dass seine Aussagen glaubwürdig seien. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, bei ihm würden gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. Er habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Verwicklung in das Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 an Leib und Leben gefährdet sei. Sodann habe sich zwar der Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE anlässlich der wiederholten Anhörungen durch die sri-lankische Armee nicht erhärtet, dies schliesse eine zukünftige Verfolgung allerdings nicht aus. Ausserdem sei er mit mehreren Personen bekannt und verwandt, die LTTE-Verbindungen (gehabt) hätten oder denen welche nachgesagt würden und deshalb verhaftet worden seien, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Zusätzliche Risikofaktoren seien ferner seine exilpolitische Tätigkeit und das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die eingereichten Medienberichte über die Sicherheitslage belegten. Diesen Umstand habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen der BzP und der Anhörung ein Zeitraum von rund zwei Jahren gelegen habe. Daher sei der Sachverhalt von verschiedenen Sachbearbeitern analysiert worden und die konkreten Fragestellungen seien nicht zielorientiert gewesen. Er habe an mehreren Stellen auf Fragen antworten müssen, welche kaum zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Beurteilung des Asylgesuchs beigetragen hätten (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer zeitlicher Abstand liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nach der BzP durchzuführen. Der Zeitraum von 22 Monaten zwischen der BzP und der Anhörung bedeutet - wie auch der Umstand, dass dieselben nicht vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt worden sind - jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2799/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2). Sodann legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen sein sollen und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Auch aus den Protokollen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und der Beschwerdeführer systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung festzustellen. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig, vollständig und willkürfrei festzustellen. Anders als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um unlogische und widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen, sondern um eine Fehlinterpretation seiner Aussagen durch die Vorinstanz (vgl. S. 6-12 der Beschwerdeschrift). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 6.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen beziehungsweise sich auf veraltete Berichterstattungen gestützt (vgl. S. 15, 18, 21, 22 und 26 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 6.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Demnach ist festzuhalten, dass das Gericht mit der Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landminenentferner für verschiedene Nichtregierungsorganisationen sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Einvernahmen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee in den Jahren 2010 bis 2013 als glaubhaft erachtet. Wie der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene selber einräumt, drohten ihm die Angehörigen der sri-lankischen Armee insbesondere keine konkreten Nachteile an respektive ergriffen sie keine Massnahmen (vgl. A6/14 Ziff. 7.01 f.; A15/24 F64, F119-121, F123). Die Einvernahmen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sodann seien letztere gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2015 gewesen (vgl. A15/24 F72-79, F130). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht asylrelevant. 7.3 Ferner hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Furcht vor Behelligungen durch das CID im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentat in G._______ am 26. Juni 2006 in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. 7.3.1 Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe zahlreiche Angaben rund um das obgenannte Attentat und seine anschliessende Flucht gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können (vgl. A6/14 Ziff. 7.01 f.; A15/24 F75, F80-95, F101-112, F114). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. In der Anhörung - im Rahmen des freien Berichts - erklärte er beispielsweise einzig, am Abend nach dem Attentat ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt zu sein (A15/24 F75). Auch die Nachfrage, ob diese Rückreise mit Problemen verbunden gewesen sei, verneinte er und fügte lediglich hinzu, dass letztere erst später begonnen hätten (vgl. A15/24 F114). Die insgesamt einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfach komplexeren Wirklichkeit nur schwer vereinbar. Zweifel entstehen zudem insofern, als er sich in Widersprüche verstrickte. So vereinte er in der BzP beispielsweise die Frage, ob er wisse, weshalb die LTTE ausgerechnet seinen Namen benutzt hätten (vgl. A6/14 Ziff. 7.02). Im Gegensatz hierzu legte er im Rahmen der Anhörung dar, er habe nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet mit LTTE-Angehörigen Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm das Folgende erklärt: «Wir wussten Bescheid. Du hast engen Kontakt zu J._______. Deshalb haben wir deinen Namen verwendet.» (A15/24 F102). 7.3.2 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID ab Oktober 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Ziff. 1.17.05; A15/24 F53) und an derselben Adresse gelebt habe, wo er auch gemeldet gewesen sei (vgl. A6/14 Ziff. 2.01; vgl. A15/24 F129). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist anzuzweifeln, dass er sich durch seine Tätigkeit als Landminenentferner keineswegs in Gefahr gebracht haben soll, nachdem er die Frage in der Anhörung, ob die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis gehabt hätten, ausdrücklich bejahte (vgl. A15/24 F58). Ferner kann die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass er nach all den Jahren und den anderweitigen nachkriegerischen Komplikationen davon habe ausgehen dürfen, dass das CID nicht mehr auf ihn aufmerksam würde, mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden. 7.3.3 Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch das CID inhaltliche Abweichungen aufweisen (vgl. A6/14 Ziff. 7.01; A15/24 F116, F119-121, F130). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht erweisen sich diese als eindeutig gegensätzlich und stellen keine Präzisierungen dar. Auch der Versuch in der Beschwerdeschrift, diese Wiedersprüche als Missverständnisse darzustellen, welche durch interkulturelle Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich der BzP entstanden seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. 7.3.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens des CID glaubhaft zu machen. 7.4 Schliesslich ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sodann führt die geltend gemachte Bekannt- und Verwandtschaft zu Personen, die mit den LTTE in Verbindung stehen oder denen Verbindungen nachgesagt werden und deshalb verhaftet wurden, für sich allein nicht zu einem asylrelevanten Profil. Auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an der Geburtstagsfeier zu Ehren von Prabhakaran im Jahr 2017; vgl. A15/24 F99-100) ist als äusserst niederschwellig einzustufen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinen Narben ([...]; vgl. 15/24 F63) und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten. 7.5 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Beschwerdevorbringen - weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 4. September 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. September 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikeln (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu vorstehend E. 7.5 sowie statt vieler Urteil BVGer E-2271/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und lebte zuletzt in M._______ (Distrikt N._______, Ostprovinz). Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über einige Verwandte seiner Kernfamilie ([...]; vgl. A6/14 Ziff. 1.14 und 3.01; A15/24 F12, F23), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können, zumal seiner Familie ein eigenes Haus gehört (vgl. A15/24, F36). Aufgrund seiner guten Schulbildung und beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsgebieten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.; A6/14 Ziff. 1.17.04 f.; A15/24 F44 f.) ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal auch seine Familie eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt ist (vgl. A15/24 F38-42). Schliesslich leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A6/14 Ziff. 8.02; A15/24 F4, F132-133). Etwas anderes wird in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann