Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 21. November 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzliche Akten […]-23/8 und […]-24/7 [nachfolgend act. 23 und 24]). Am 23. November 2023 wurde ihnen mitge- teilt, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden (vgl. act. 25). Am 29. November 2024 sowie am 17. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört (vgl. act. 38 und 40). Anlässlich der Anhörungen machten sie Folgendes geltend: B.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) machte gel- tend, sie sei katholischen Glaubens und stamme aus der Stadt D._______ im Departamento E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie lebe vom Kindsvater getrennt. Ihre Eltern sowie (…) ihrer Geschwister leb- ten nach wie vor in Kolumbien. Sie sei als (…) tätig gewesen und habe eine (…) geführt. Sie habe sich als soziale Führerin (líder social) eingesetzt und sei im Vorstand des Vereins F._______ ([…]) gewesen. Ausserdem habe sie sich in diversen Organisa- tionen und Stiftungen engagiert. Eines Tages im Jahr 2002 seien bewaff- nete Männer in ihr Haus eingedrungen. Diese hätten eine Bekannte ihrer Tante, die anwesend gewesen sei, des Diebstahls beschuldigt und getötet. Am (…) 2021 sei sie mit ihren Freunden G._______, H._______ und I._______ in die – in einer Konfliktzone liegenden – Gegend von J._______ gefahren. Für eine Stiftung namens K._______ habe sie eine Kampagne geführt. Die Kampagne habe darauf abgezielt, Landwirten den Anbau von (…) sowie (…) nahezulegen und Alternativen zum Anbau von (…) aufzu- zeigen. Beim Verteilen von Infoblättern sei sie von einem uniformierten Mit- glied der Frente 33 bedroht und beschimpft worden. Er habe ihr vorgewor- fen, für die Armee oder die Polizei zu arbeiten. Sie habe Auskunft zu ihrer Biografie geben müssen und auch ihre Tätigkeit bei F._______ offengelegt. Danach habe das Mitglied der Frente 33 Geld verlangt und ihr ein Ultima- tum gestellt, innerhalb von 24 Stunden auszureisen, was sie getan habe.
E-5951/2025 Seite 3 Zu Hause sei sie von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co- lombia; Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) telefonisch behelligt wor- den. Da diese um ihre Tätigkeit bei F._______ gewusst hätten, hätten sie von ihr verlangt, die Namen aller Personen preiszugeben, die einst als Op- fer der FARC gegen sie ausgesagt hätten, wozu sie sich geweigert habe. Anfang (…) 2022 hätten bewaffnete Männer ihren Sohn zu Hause ange- griffen und ihn über ihren Verbleib befragt. Hiernach habe sie vermehrt Prä- senz von Männern auf Motorrädern wahrgenommen und deswegen ihren Sohn und ihre Mutter vorübergehend zu ihrer Schwester in die Stadt L._______ geschickt. Am (…) 2022 habe sie nach anfänglichem Zögern eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. In der Folge hätten Polizisten alle (…) Tage in ihrer Gegend patrouilliert. Am (…) 2023 habe sie bei der Staatsanwalt- schaft umfassenderen Schutz für sich und für ihren Sohn beantragt. Dies sei mit der Begründung abgelehnt worden, sie werde bereits geschützt und ihr Sohn müsse einen eigenen Antrag stellen. Der Staatsanwalt habe an- gemerkt, er sei nicht weiter zuständig und sie müsse sich an die Ombuds- stelle wenden. Im Anschluss an die Vorsprache im Justizgebäude sei sie von unbekannten Männern behelligt worden. Sie habe darauf erneut Nach- richten an den Staatsanwalt gerichtet, aber keine Antwort erhalten. Die na- tionale Schutzbehörde M._______ ([…]) habe sie ins Opferregister N._______ ([…]) eingetragen. Bis zu ihrer Ausreise seien von der M._______ keine weiteren Schritte unternommen worden. Mitglieder der Nationalen Befreiungsarmee (Ejercito de Liberacion Nacional; ELN) hätten sie während einer Kampagne erneut telefonisch aufgefordert, ihren Sohn rekrutieren zu lassen. Am (…) 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn legal auf dem Luftweg ausgereist. B.c B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) machte geltend, er sei katholischen Glaubens und in O._______ in Venezuela geboren. Den Grossteil seines Lebens habe er in D._______ in Kolumbien verbracht. Zu- letzt habe er mit seiner Mutter, Grossmutter und seinem Grossvater den Haushalt geteilt. Bis zur (…) Klasse habe er die Schule besucht. Er sei von FARC-Mitgliedern angegriffen worden und die ELN habe ihn rekrutieren wollen. Allerdings sei er mit der ELN gar nie direkt in Kontakt gestanden. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Dokumente wird auf Zif- fer I Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E-5951/2025 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleich- zeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der- selben an. D. Mit Eingabe vom 6. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin (für sich und ihren mittlerweile erwachsenen Sohn) gegen diese Verfügung Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte darin, die Ver- fügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und sie sei als Ausländerin in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men, subeventualiter sei sie durch das angerufene Gericht anzuhören und es sei ihr anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Dokument über eine Datenbankabfrage ([…]) bezüglich eines Vorfalls vom (…) 2022 ein. E. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des (…) vom (…) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 wies der zuständige Instruk- tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-5951/2025 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die die Asyl- vorbringen hielten den Anforderungen an die asylrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft begründet sie, dass der Vorfall im Jahr 2002 viele Jahre zurückliege und zeitlich auch nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sei. Daraus lasse sich kein flüchtlingsrechtlicher Schutzanspruch ableiten.
E. 5.3 Den behaupteten Rekrutierungsversuchen der ELN fehle ein asylrele- vantes Motiv. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die für ihre Zwecke ge- wünschten Eigenschaften (männlich und in einem bestimmten Alter) erfüllt. Zudem seien die ELN keine staatlichen Akteure, womit es sich hierbei um Übergriffe durch Dritte handeln würde. Eine gemäss Art. 3 AsylG asylrecht- lich relevante Verfolgung liege nicht vor.
E. 5.4 In den angeblichen Behelligungen durch die FARC wegen der Funktion der Beschwerdeführerin als líder social könne zwar ein politisches Motiv erkannt werden. Die Bedrohungen könnten aber ohnehin nur bei einer feh- lenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des Staates flüchtlingsrechtli- che Relevanz entfalten. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung sei indes von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen.
E. 5.4.1 Die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige der Beschwerdeführerin aufgenommen und habe sogar Polizisten in ihrer Gegend patrouillieren las- sen. Zudem sei sie an die M._______ verwiesen worden, welche sie auch
E-5951/2025 Seite 7 ins (…) aufgenommen habe. Der kolumbianische Staat sei somit sehr wohl aktiv geworden. Falls sich die Beschwerdeführerin einen umfassenderen Schutz gewünscht hätte, so wäre sie gehalten gewesen, hierauf zu insis- tieren. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, hierzu beispielsweise bei einer höheren Instanz oder einer Polizeistelle in einem anderen Landesteil vor- stellig zu werden. Entsprechendes habe sie gar nicht erst vorgenommen. Es könne von einer asylsuchenden Person verlangt werden, dass sie in ihrem eigenen Land die Möglichkeiten des Schutzes vor allfälliger nicht- staatlicher Verfolgung ausschöpfe, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von Verfolgung bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funkti- onierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Zu den- ken sei dabei in erster Linie an Organe, die polizeiliche Aufgaben wahrneh- men, sowie an ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafver- folgung ermögliche.
E. 5.4.2 Schliesslich sei ohnehin vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- alternative auszugehen. Diese liege vor, wenn der betroffenen Person zu- gemutet werden könne, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies sei in casu zu bejahen; ins- besondere auch vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Lage, die sie als normal bezeichnet habe.
E. 5.4.3 Ferner sei hierzu zu berücksichtigen, dass sie ihren Sohn bereits zu- vor an einen anderen Ort – nach L._______ – geschickt habe. Aufgrund angeblicher Rekrutierungsversuche sei er zu ihr zurückgekehrt. Auch habe er während seines vier- oder fünfmonatigen Aufenthaltes in L._______ keine Vorfälle mit den Guerillas oder der ELN geltend gemacht, womit nicht davon auszugehen sei, dass er Probleme gehabt hätte. Weitere Versuche, sich auch noch in einem anderen Landesteil niederzulassen, ergäben sich aus den Akten nicht. Gemäss ihren Angaben seien die Guerillas auch in P._______ oder Q._______ aktiv. Indes unterscheide sich der Einfluss der verschiedenen Guerillagruppierungen je nach Landesteil stark und sei in den grösseren Städten wie P._______ begrenzt. Mit der pauschalen Aus- führung, wonach es auch in grossen Städten Opfer zu beklagen gebe, weise sie auf die allgemeine Situation hin und liefere keine konkreten Hin- weise, dass sie tatsächlich auch gefährdet wäre. Somit wäre ihr zuzumu- ten, in P._______ oder in einer anderen Stadt, in welcher weder die FARC noch die ELN stark präsent seien, einen Neuanfang zu wagen.
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E. 6 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den ak- tenkundigen Sachverhalt. In formeller Hinsicht rügt sie, sie sei von unterschiedlichen Fachspezialis- ten angehört worden, was dem Vertrauensaufbau nicht zuträglich gewesen sei. Sie habe ihre Asylgründe nicht ungehindert und frei schildern können, zumal sie unterbrochen worden sei, der Befragungsstil sie durcheinander- gebracht habe und ihr sei keine Gelegenheit zu einem freien Bericht gebo- ten worden sei. In materieller Hinsicht wendet sie ein, sie habe sich in Kolumbien politisch engagiert und führt in diesem Zusammenhang ihre wahrgenommenen Rol- len auf. Dabei macht sie unter Verweis auf eine Berichterstattung des UN- HCR Ausführungen über die Situation politischer Aktivisten in Kolumbien. In Kolumbien habe sie sich bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, bei der M._______ und der Ombudsstelle um Schutz bemüht, indessen sei sie teilweise abgewiesen worden. Die vorgenommenen Polizeipatrouillen habe sie als unzureichend empfunden und die polizeilichen Ermittlungen seien aus ihrer Sicht nicht effektiv vonstattengegangen. Als líder social sei sie in ihrem Heimatland nicht anonym oder unauffällig, da vor allem die FARC aufgrund des Vorfalls in J._______ auf sie aufmerksam geworden sei. In sämtlichen Regionen Kolumbiens gebe es paramilitärische Gruppen und behördliche Institutionen seien mit FARC-Mitgliedern infiltriert. Auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation könne nicht von ei- ner Aufenthaltsalternative in Kolumbien ausgegangen werden. Schliesslich beanstandet sie, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich zu der Glaub- haftigkeit ihrer Vorbringen zu äussern.
E. 7.1 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnte.
E. 7.2 Die Verfahrensleitung obliegt im erstinstanzlichen Verfahren der dafür zuständigen Behörde. Massgebend ist, dass der entscheidrelevante Sach- verhalt während der Anhörung vollständig ermittelt wird. Der Umstand, dass die Anhörungen nicht von den gleichen Fachspezialisten durchgeführt worden sind, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2116/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Aus den Anhörungsprotokollen ergeben sich auch keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass nicht ein
E-5951/2025 Seite 9 vertrauensvolles Anhörungsklima vorgelegen hätte. Der Sachbearbeiter trug ihrem Gemütszustand auch gebührend Rechnung, indem er beispiels- weise erklärte, er werde «eine möglichst ruhige» Anhörung durchführen (vgl. act. 40 F12-F13). Dass der Befragungsstil die Beschwerdeführerin gehindert hätte, ihre Asylgründe frei zu schildern, findet in den Akten keine Stütze (vgl. beispielsweise act. 23 F26 [«Erzählen Sie mir von allen Ereig- nissen»]; act. 40 F50 [«Erzählen Sie (…) einfach alles, was passiert ist»]). Durch Nachfragen wurde ihr immer wieder die Möglichkeit gegeben, wei- tere Ergänzungen und Konkretisierungen zu anzubringen (vgl. act. 23 F28- F35; act. 40 F30 ff.). Aus den Anhörungsprotokollen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch bloss deshalb unterbrochen worden ist, wenn dies für die Übersetzung notwendig war (vgl. act. 40 F81), Umstände betraf, die für ihr Asylverfahren nicht von Relevanz waren (vgl. act. 23 F24, F28; act. 40 F24) oder sie inhaltlich nicht auf die gestellten Fragen einging (vgl. act. 40 F83, F102, F103, F110, F128). Die Unterbrüche waren sachlich geboten, damit die Beschwerdeführerin nicht mit unerheblichen Ausführungen ausuferte. Als der Fachspezialist sie am Ende der ergänzenden Anhörung vom
17. Januar 2025 fragte, ob es noch Themenbereiche gebe, die nicht ange- sprochen worden seien, räumte sie selbst ein, dass sie «sehr viel» spreche (vgl. act. 40 F121). Es ist somit erkennbar, dass sie ihres Redeflusses be- wusst war und auf Nebensächlichkeiten zu sprechen kam, die für die Be- urteilung ihres Asylgesuchs nicht von Relevanz waren (vgl. dazu auch Ur- teil des BVGer E-5762/2019 vom 18. November 2022 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Fachspezialist sie an der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2025 wiederholt aufforderte, die gestellten Fragen zu beantworten (vgl. act. 40 F30, F37, F39, F79). Nach der Rückübersetzung der beiden Anhörungsprotokolle bestätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Korrektheit der jeweiligen Pro- tokollinhalte. Die Vorinstanz ist ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Sachverhalt vollständig festgestellt.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf für zusätzliche Abklärun- gen. Daher ist sowohl der Subeventualantrag, dass sie durch das Gericht anzuhören sei, als auch der subsubeventualiter gestellte Rückweisungs- antrag abzuweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Rüge der fehlenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fehlt geht, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz ih- rer Vorbringen begründete und sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigte.
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E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann mit nachfol- genden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II; vorstehend E. 5).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – ohne die prekäre Sicherheits- lage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen – in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutz- willen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. die Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2 und D-5208/2024 vom
4. September 2024 E. 5.3.2, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als líder social in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.).
E. 8.3 Inwiefern dies mit Blick auf Behelligungen durch die ELN und die FARC-Dissidenten in der hier relevanten Gegend Kolumbiens zutrifft (vgl. [in Bezug auf die ELN] das Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3; vgl. [in Bezug auf FARC-Dissidenten] das Urteil des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 5.1 und E. 6.1), kann aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative im Resultat offen- gelassen werden. Selbst unter Annahme eines landesweiten Verfolgungs- interessens seitens der ELN (wovon in casu ohnehin nicht auszugehen ist), ist festzuhalten, dass diese über keine nationale Struktur verfügt, die eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in anderen Landesteilen Kolumbi- ens wahrscheinlich und erwartbar machen würde (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.3). In Bezug auf die FARC gilt es anzumerken, dass diese seit dem Jahr 2016 demobilisiert ist (vgl. das Urteil BVGer D-6810/2024 vom 26. März 2025 S. 8).
E. 8.4 Der Beschwerdeführerin war es gemäss eigenen Angaben ohne wei- ters möglich, sich an die kolumbianischen Behörden zu wenden und sogar Strafanzeigen zu erstatten. Die heimatlichen Behörden haben hiernach auch Schutzmassnahmen ergriffen. Aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behörden kann daher nicht auf eine grundsätzliche Ver- weigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. Weder der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin sich noch umfassendere
E-5951/2025 Seite 11 Schutzmassnahmen gewünscht hätte, noch das von ihr auf Beschwerde- ebene eingereichte Beweismittel zur – als nur langsam wahrgenommenen
– Ermittlung rechtfertigt eine andere Einschätzung. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, sollten die heimatlichen Behörden untätig bleiben, würde es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegen, von sämtlichen zur Verfügung stehenden Optionen Gebrauch zu machen und wenn nötig den ihr zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten (vgl. das Urteil des BVGer E-5845/2022 vom
23. Mai 2023 E. 6.5).
E. 8.5 Der Umstand, dass die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem angeblichen Übergriff auf ihren Sohn bis dato kei- nen Täter ausmachen konnten sowie eine Behelligung im Anschluss an die Vorsprache im Justizgebäude nicht verhindern konnten, lässt nicht auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen, zumal es, wie oben festgestellt, keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher- heit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantie- ren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen Ban- den festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; vgl. das Urteil des BVGer vom 26. September 2025 E. 5.3.2).
E. 8.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weist die Vo- rinstanz zu Recht darauf hin, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Aus- weichmöglichkeit besteht (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E- 2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.5 und E-2407/2025 vom 2. April 2025 E. 6.2). Auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.2.8) ist es ihr zuzumuten, sich mit ihrem (mitt- lerweile erwachsenen Sohn) an einem anderen Ort niederzulassen. Dank der Niederlassungsfreiheit können sie sich legal in anderen Landesteilen aufhalten und es ist davon auszugehen, dass sie sich eine neue wirtschaft- liche Existenz aufbauen können (vgl. act. 23 F21).
E. 8.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flüchtlingsei- genschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-5951/2025 Seite 12 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Aus vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz mit Schrei- ben vom (…) 2025 dem Zivilstandsamt R._______ Akteneinsicht zwecks Ehevorbereitung gewährt hat (vgl. act. 47). Diesbezüglich ist darauf hinzu- weisen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesen- heit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihr zuzumuten ist, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusam- menhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler das Urteil BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1).
E. 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten, Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 10.2.7 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist pra- xisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 10.2.8 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz aus, sie (die Beschwerdeführerin) sei jung und phy- sisch gesund. Nahezu ihr ganzes Umfeld befinde sich in Kolumbien. Ange- sichts ihrer umfassenden Arbeitserfahrung sowie den soliden familiären Bindungen, welche sie in der Heimat pflege, sei nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden (Verdacht einer […], […]) liege keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Kolumbien verfüge insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) sei vor kurzem volljährig geworden, gesund und habe den Grossteil seines Lebens in Ko- lumbien verbracht.
E. 10.2.9 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Aus- führungen in der vorinstanzlichen Verfügung an, auf welche verwiesen wer- den kann (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2; E.10.2.8). Die Beschwerdeführerin setzt dem – abgesehen von einem pauschalen Verweis auf ihre gesundheitli- chen Probleme – nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen könnte. Der im Verlaufe des Rechts- mittelverfahrens eingereichte Arztbericht (…) attestiert der Beschwerdefüh- rerin eine (…), (…). Diese Diagnosen hat die Vorinstanz bereits gewürdigt. Das Gericht schliesst sich dem an. Insgesamt besteht kein somit Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Hei- matstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.
E. 10.2.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5951/2025 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie ihr Sohn, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, beide Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 21. November 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-23/8 und [...]-24/7 [nachfolgend act. 23 und 24]). Am 23. November 2023 wurde ihnen mitgeteilt, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden (vgl. act. 25). Am 29. November 2024 sowie am 17. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört (vgl. act. 38 und 40). Anlässlich der Anhörungen machten sie Folgendes geltend: B.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) machte geltend, sie sei katholischen Glaubens und stamme aus der Stadt D._______ im Departamento E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie lebe vom Kindsvater getrennt. Ihre Eltern sowie (...) ihrer Geschwister lebten nach wie vor in Kolumbien. Sie sei als (...) tätig gewesen und habe eine (...) geführt. Sie habe sich als soziale Führerin (líder social) eingesetzt und sei im Vorstand des Vereins F._______ ([...]) gewesen. Ausserdem habe sie sich in diversen Organisationen und Stiftungen engagiert. Eines Tages im Jahr 2002 seien bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen. Diese hätten eine Bekannte ihrer Tante, die anwesend gewesen sei, des Diebstahls beschuldigt und getötet. Am (...) 2021 sei sie mit ihren Freunden G._______, H._______ und I._______ in die - in einer Konfliktzone liegenden - Gegend von J._______ gefahren. Für eine Stiftung namens K._______ habe sie eine Kampagne geführt. Die Kampagne habe darauf abgezielt, Landwirten den Anbau von (...) sowie (...) nahezulegen und Alternativen zum Anbau von (...) aufzuzeigen. Beim Verteilen von Infoblättern sei sie von einem uniformierten Mitglied der Frente 33 bedroht und beschimpft worden. Er habe ihr vorgeworfen, für die Armee oder die Polizei zu arbeiten. Sie habe Auskunft zu ihrer Biografie geben müssen und auch ihre Tätigkeit bei F._______ offengelegt. Danach habe das Mitglied der Frente 33 Geld verlangt und ihr ein Ultimatum gestellt, innerhalb von 24 Stunden auszureisen, was sie getan habe. Zu Hause sei sie von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia; Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) telefonisch behelligt worden. Da diese um ihre Tätigkeit bei F._______ gewusst hätten, hätten sie von ihr verlangt, die Namen aller Personen preiszugeben, die einst als Opfer der FARC gegen sie ausgesagt hätten, wozu sie sich geweigert habe. Anfang (...) 2022 hätten bewaffnete Männer ihren Sohn zu Hause angegriffen und ihn über ihren Verbleib befragt. Hiernach habe sie vermehrt Präsenz von Männern auf Motorrädern wahrgenommen und deswegen ihren Sohn und ihre Mutter vorübergehend zu ihrer Schwester in die Stadt L._______ geschickt. Am (...) 2022 habe sie nach anfänglichem Zögern eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. In der Folge hätten Polizisten alle (...) Tage in ihrer Gegend patrouilliert. Am (...) 2023 habe sie bei der Staatsanwaltschaft umfassenderen Schutz für sich und für ihren Sohn beantragt. Dies sei mit der Begründung abgelehnt worden, sie werde bereits geschützt und ihr Sohn müsse einen eigenen Antrag stellen. Der Staatsanwalt habe angemerkt, er sei nicht weiter zuständig und sie müsse sich an die Ombudsstelle wenden. Im Anschluss an die Vorsprache im Justizgebäude sei sie von unbekannten Männern behelligt worden. Sie habe darauf erneut Nachrichten an den Staatsanwalt gerichtet, aber keine Antwort erhalten. Die nationale Schutzbehörde M._______ ([...]) habe sie ins Opferregister N._______ ([...]) eingetragen. Bis zu ihrer Ausreise seien von der M._______ keine weiteren Schritte unternommen worden. Mitglieder der Nationalen Befreiungsarmee (Ejercito de Liberacion Nacional; ELN) hätten sie während einer Kampagne erneut telefonisch aufgefordert, ihren Sohn rekrutieren zu lassen. Am (...) 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn legal auf dem Luftweg ausgereist. B.c B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) machte geltend, er sei katholischen Glaubens und in O._______ in Venezuela geboren. Den Grossteil seines Lebens habe er in D._______ in Kolumbien verbracht. Zuletzt habe er mit seiner Mutter, Grossmutter und seinem Grossvater den Haushalt geteilt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule besucht. Er sei von FARC-Mitgliedern angegriffen worden und die ELN habe ihn rekrutieren wollen. Allerdings sei er mit der ELN gar nie direkt in Kontakt gestanden. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Dokumente wird auf Ziffer I Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 6. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin (für sich und ihren mittlerweile erwachsenen Sohn) gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte darin, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei als Ausländerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie durch das angerufene Gericht anzuhören und es sei ihr anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Dokument über eine Datenbankabfrage ([...]) bezüglich eines Vorfalls vom (...) 2022 ein. E. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des (...) vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die asylrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft begründet sie, dass der Vorfall im Jahr 2002 viele Jahre zurückliege und zeitlich auch nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sei. Daraus lasse sich kein flüchtlingsrechtlicher Schutzanspruch ableiten. 5.3 Den behaupteten Rekrutierungsversuchen der ELN fehle ein asylrelevantes Motiv. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die für ihre Zwecke gewünschten Eigenschaften (männlich und in einem bestimmten Alter) erfüllt. Zudem seien die ELN keine staatlichen Akteure, womit es sich hierbei um Übergriffe durch Dritte handeln würde. Eine gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor. 5.4 In den angeblichen Behelligungen durch die FARC wegen der Funktion der Beschwerdeführerin als líder social könne zwar ein politisches Motiv erkannt werden. Die Bedrohungen könnten aber ohnehin nur bei einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des Staates flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung sei indes von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen. 5.4.1 Die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige der Beschwerdeführerin aufgenommen und habe sogar Polizisten in ihrer Gegend patrouillieren lassen. Zudem sei sie an die M._______ verwiesen worden, welche sie auch ins (...) aufgenommen habe. Der kolumbianische Staat sei somit sehr wohl aktiv geworden. Falls sich die Beschwerdeführerin einen umfassenderen Schutz gewünscht hätte, so wäre sie gehalten gewesen, hierauf zu insistieren. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, hierzu beispielsweise bei einer höheren Instanz oder einer Polizeistelle in einem anderen Landesteil vorstellig zu werden. Entsprechendes habe sie gar nicht erst vorgenommen. Es könne von einer asylsuchenden Person verlangt werden, dass sie in ihrem eigenen Land die Möglichkeiten des Schutzes vor allfälliger nichtstaatlicher Verfolgung ausschöpfe, bevor sie den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von Verfolgung bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Zu denken sei dabei in erster Linie an Organe, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, sowie an ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermögliche. 5.4.2 Schliesslich sei ohnehin vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Diese liege vor, wenn der betroffenen Person zugemutet werden könne, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies sei in casu zu bejahen; insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Lage, die sie als normal bezeichnet habe. 5.4.3 Ferner sei hierzu zu berücksichtigen, dass sie ihren Sohn bereits zuvor an einen anderen Ort - nach L._______ - geschickt habe. Aufgrund angeblicher Rekrutierungsversuche sei er zu ihr zurückgekehrt. Auch habe er während seines vier- oder fünfmonatigen Aufenthaltes in L._______ keine Vorfälle mit den Guerillas oder der ELN geltend gemacht, womit nicht davon auszugehen sei, dass er Probleme gehabt hätte. Weitere Versuche, sich auch noch in einem anderen Landesteil niederzulassen, ergäben sich aus den Akten nicht. Gemäss ihren Angaben seien die Guerillas auch in P._______ oder Q._______ aktiv. Indes unterscheide sich der Einfluss der verschiedenen Guerillagruppierungen je nach Landesteil stark und sei in den grösseren Städten wie P._______ begrenzt. Mit der pauschalen Ausführung, wonach es auch in grossen Städten Opfer zu beklagen gebe, weise sie auf die allgemeine Situation hin und liefere keine konkreten Hinweise, dass sie tatsächlich auch gefährdet wäre. Somit wäre ihr zuzumuten, in P._______ oder in einer anderen Stadt, in welcher weder die FARC noch die ELN stark präsent seien, einen Neuanfang zu wagen. 6. In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. In formeller Hinsicht rügt sie, sie sei von unterschiedlichen Fachspezialisten angehört worden, was dem Vertrauensaufbau nicht zuträglich gewesen sei. Sie habe ihre Asylgründe nicht ungehindert und frei schildern können, zumal sie unterbrochen worden sei, der Befragungsstil sie durcheinandergebracht habe und ihr sei keine Gelegenheit zu einem freien Bericht geboten worden sei. In materieller Hinsicht wendet sie ein, sie habe sich in Kolumbien politisch engagiert und führt in diesem Zusammenhang ihre wahrgenommenen Rollen auf. Dabei macht sie unter Verweis auf eine Berichterstattung des UNHCR Ausführungen über die Situation politischer Aktivisten in Kolumbien. In Kolumbien habe sie sich bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, bei der M._______ und der Ombudsstelle um Schutz bemüht, indessen sei sie teilweise abgewiesen worden. Die vorgenommenen Polizeipatrouillen habe sie als unzureichend empfunden und die polizeilichen Ermittlungen seien aus ihrer Sicht nicht effektiv vonstattengegangen. Als líder social sei sie in ihrem Heimatland nicht anonym oder unauffällig, da vor allem die FARC aufgrund des Vorfalls in J._______ auf sie aufmerksam geworden sei. In sämtlichen Regionen Kolumbiens gebe es paramilitärische Gruppen und behördliche Institutionen seien mit FARC-Mitgliedern infiltriert. Auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation könne nicht von einer Aufenthaltsalternative in Kolumbien ausgegangen werden. Schliesslich beanstandet sie, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich zu der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu äussern. 7. 7.1 Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnte. 7.2 Die Verfahrensleitung obliegt im erstinstanzlichen Verfahren der dafür zuständigen Behörde. Massgebend ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt während der Anhörung vollständig ermittelt wird. Der Umstand, dass die Anhörungen nicht von den gleichen Fachspezialisten durchgeführt worden sind, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2116/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Aus den Anhörungsprotokollen ergeben sich auch keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass nicht ein vertrauensvolles Anhörungsklima vorgelegen hätte. Der Sachbearbeiter trug ihrem Gemütszustand auch gebührend Rechnung, indem er beispielsweise erklärte, er werde «eine möglichst ruhige» Anhörung durchführen (vgl. act. 40 F12-F13). Dass der Befragungsstil die Beschwerdeführerin gehindert hätte, ihre Asylgründe frei zu schildern, findet in den Akten keine Stütze (vgl. beispielsweise act. 23 F26 [«Erzählen Sie mir von allen Ereignissen»]; act. 40 F50 [«Erzählen Sie (...) einfach alles, was passiert ist»]). Durch Nachfragen wurde ihr immer wieder die Möglichkeit gegeben, weitere Ergänzungen und Konkretisierungen zu anzubringen (vgl. act. 23 F28-F35; act. 40 F30 ff.). Aus den Anhörungsprotokollen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwischendurch bloss deshalb unterbrochen worden ist, wenn dies für die Übersetzung notwendig war (vgl. act. 40 F81), Umstände betraf, die für ihr Asylverfahren nicht von Relevanz waren (vgl. act. 23 F24, F28; act. 40 F24) oder sie inhaltlich nicht auf die gestellten Fragen einging (vgl. act. 40 F83, F102, F103, F110, F128). Die Unterbrüche waren sachlich geboten, damit die Beschwerdeführerin nicht mit unerheblichen Ausführungen ausuferte. Als der Fachspezialist sie am Ende der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2025 fragte, ob es noch Themenbereiche gebe, die nicht angesprochen worden seien, räumte sie selbst ein, dass sie «sehr viel» spreche (vgl. act. 40 F121). Es ist somit erkennbar, dass sie ihres Redeflusses bewusst war und auf Nebensächlichkeiten zu sprechen kam, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs nicht von Relevanz waren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5762/2019 vom 18. November 2022 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Fachspezialist sie an der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2025 wiederholt aufforderte, die gestellten Fragen zu beantworten (vgl. act. 40 F30, F37, F39, F79). Nach der Rückübersetzung der beiden Anhörungsprotokolle bestätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Korrektheit der jeweiligen Protokollinhalte. Die Vorinstanz ist ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Sachverhalt vollständig festgestellt. 7.3 Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen. Daher ist sowohl der Subeventualantrag, dass sie durch das Gericht anzuhören sei, als auch der subsubeventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Rüge der fehlenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fehlt geht, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen begründete und sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigte. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II; vorstehend E. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. die Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2 und D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als líder social in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.). 8.3 Inwiefern dies mit Blick auf Behelligungen durch die ELN und die FARC-Dissidenten in der hier relevanten Gegend Kolumbiens zutrifft (vgl. [in Bezug auf die ELN] das Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3; vgl. [in Bezug auf FARC-Dissidenten] das Urteil des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 5.1 und E. 6.1), kann aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative im Resultat offengelassen werden. Selbst unter Annahme eines landesweiten Verfolgungsinteressens seitens der ELN (wovon in casu ohnehin nicht auszugehen ist), ist festzuhalten, dass diese über keine nationale Struktur verfügt, die eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in anderen Landesteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwartbar machen würde (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.3). In Bezug auf die FARC gilt es anzumerken, dass diese seit dem Jahr 2016 demobilisiert ist (vgl. das Urteil BVGer D-6810/2024 vom 26. März 2025 S. 8). 8.4 Der Beschwerdeführerin war es gemäss eigenen Angaben ohne weiters möglich, sich an die kolumbianischen Behörden zu wenden und sogar Strafanzeigen zu erstatten. Die heimatlichen Behörden haben hiernach auch Schutzmassnahmen ergriffen. Aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behörden kann daher nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich noch umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, noch das von ihr auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel zur - als nur langsam wahrgenommenen - Ermittlung rechtfertigt eine andere Einschätzung. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, sollten die heimatlichen Behörden untätig bleiben, würde es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegen, von sämtlichen zur Verfügung stehenden Optionen Gebrauch zu machen und wenn nötig den ihr zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten (vgl. das Urteil des BVGer E-5845/2022 vom 23. Mai 2023 E. 6.5). 8.5 Der Umstand, dass die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem angeblichen Übergriff auf ihren Sohn bis dato keinen Täter ausmachen konnten sowie eine Behelligung im Anschluss an die Vorsprache im Justizgebäude nicht verhindern konnten, lässt nicht auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen, zumal es, wie oben festgestellt, keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; vgl. das Urteil des BVGer vom 26. September 2025 E. 5.3.2). 8.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit besteht (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.5 und E-2407/2025 vom 2. April 2025 E. 6.2). Auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.2.8) ist es ihr zuzumuten, sich mit ihrem (mittlerweile erwachsenen Sohn) an einem anderen Ort niederzulassen. Dank der Niederlassungsfreiheit können sie sich legal in anderen Landesteilen aufhalten und es ist davon auszugehen, dass sie sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen können (vgl. act. 23 F21). 8.7 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Aus vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom (...) 2025 dem Zivilstandsamt R._______ Akteneinsicht zwecks Ehevorbereitung gewährt hat (vgl. act. 47). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihr zuzumuten ist, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler das Urteil BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1). 9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten, Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.7 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 10.2.8 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz aus, sie (die Beschwerdeführerin) sei jung und physisch gesund. Nahezu ihr ganzes Umfeld befinde sich in Kolumbien. Angesichts ihrer umfassenden Arbeitserfahrung sowie den soliden familiären Bindungen, welche sie in der Heimat pflege, sei nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden (Verdacht einer [...], [...]) liege keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Kolumbien verfüge insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) sei vor kurzem volljährig geworden, gesund und habe den Grossteil seines Lebens in Kolumbien verbracht. 10.2.9 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung an, auf welche verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2; E.10.2.8). Die Beschwerdeführerin setzt dem - abgesehen von einem pauschalen Verweis auf ihre gesundheitlichen Probleme - nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen könnte. Der im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Arztbericht (...) attestiert der Beschwerdeführerin eine (...), (...). Diese Diagnosen hat die Vorinstanz bereits gewürdigt. Das Gericht schliesst sich dem an. Insgesamt besteht kein somit Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 10.2.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: