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D-6810/2024

D-6810/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 September 2024 E. 5.3.2 m.w.H.), dass das SEM in der Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der bereits langjährig bestehenden Probleme seiner Familie in der Heimatregion mit der Guerilla- Gruppierung im Zusammenhang mit Landwegnahme und gewaltsamen Übergriffen, die der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Regierungs- schreiben von 1999 belegen will (vgl. Beschwerde, S. 6), nie an die Behör- den gewandt haben,

D-6810/2024 Seite 8 dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er und seine Partnerin vor der Ausreise erfolglos um Schutz und Unterstützung durch die kolumbianischen Behörden ersucht hätten (vgl. Beschwerde, S. 6), ent- gegenzuhalten ist, dass die Ausreise nach der Anzeigeerstattung im Ja- nuar 2023 bereits im Februar 2023 erfolgt ist und somit nicht erkennbar ist, dass sie die behördlichen Schritte abgewartet oder bei anderen Behörden um Hilfe ersucht hätten, dass nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen nur dann flüchtlings- rechtlich relevant ist, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren, dass im Hinblick auf das Vorliegen asylrelevanter Motive festzustellen ist, dass sich im Länderkontext Kolumbiens generell Verfolgungshandlungen durch Guerilla-Gruppierungen regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E- 420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 6.4.1), dass die ELN seit der Demobilisierung der FARC-EP (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo; Revolutionäre Streit- kräfte Kolumbiens) im Jahr 2016 die letzte verbleibende aktive Guerilla- gruppe Kolumbiens ist, dass die angeführten langjährigen Probleme der Familie in der Heimatre- gion mit der Guerilla-Gruppierung im Zusammenhang mit Landwegnahme und gewaltsamen Übergriffen (vgl. Beschwerde, S. 6) kriminelle Verfol- gungsmassnahmen aus ökonomischen Motiven darstellen, dass auch die Bedrohung mit Waffengewalt 2016, die der Beschwerdefüh- rer durch den (späteren) Entführer des Onkels in D._______ erlebt habe, offenbar aus kriminellen Motiven erfolgte, dass die zuletzt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen durch dieses ELN-Mitglied, der mit anderen zusammen für die Entführung und anschliessende Tötung des Onkels im Dezember 2022 verantwortlich gewesen sei, zum Ziel gehabt haben, den Beschwerdeführer einzuschüch- tern und zum Schweigen zu bringen,

D-6810/2024 Seite 9 dass diese letzten und für die Ausreise relevanten Drohungen somit auch aus kriminellen Motiven und nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) erfolgten, dass das SEM überdies zu Recht in Bezug auf die langjährigen familiären Probleme mit den Guerilla-Gruppierungen im Heimatort und auch bezüg- lich der vor der Ausreise erfolgten Drohungen festgestellt hat, der Be- schwerdeführer hätte sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmass- nahmen durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative mit Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können, dass die ELN nämlich nicht über eine nationale Struktur beziehungsweise über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers in anderen Landesteilen Kolumbiens wahrschein- lich und erwartbar machen würde, (vgl. Urteil des BVGer D-1026/2024 vom

E. 8 März 2024 E. 8.2.5.3 f.), dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

D-6810/2024 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, S. 7), dass zudem mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers B._______ (D-6812/2024) ebenfalls abgewiesen wird, weshalb der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin ausreisen und sie sich gegenseitig im Heimatland werden unterstützen können, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6810/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6810/2024 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag gemeinsam mit seiner Partnerin B._______ (N [...]) um Asyl ersuchte, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, er sei in C._______ aufgewachsen und im Jahr 2014 nach D._______ umgezogen sei, wo er mit seiner Mutter zusammengelebt und zwei Jahre studiert habe, dass seine in der Gegend von D._______ lebende Familie schon immer Probleme mit Guerilla-Gruppen gehabt habe, sie Landvertreibungen erlebt hätten und einige Familienmitglieder im Gefängnis oder tot seien, dass er in D._______ als 16-Jähriger von Guerilla-Angehörigen unter Druck gesetzt worden sei, mit diesen zusammenzuarbeiten, was er abgelehnt habe, dass ihm eines Tages jemand aus einer Guerilla-Gruppierung eine Pistole an den Kopf gesetzt habe, um ihn zu nötigen, sich der Ejército de Liberación Nacional («Nationale Befreiungsarmee», ELN) anzuschliessen, woraufhin er mit dem Motorrad geflohen und es bei der Verfolgungsjagd zu einem Unfall gekommen sei, dass seine Mutter ihn daraufhin aus Angst in der Schule abgemeldet und mit ihm 2016 nach C._______ zurückgegangen sei, dass er nach der Schule in einem Bestattungsunternehmen und danach als Kundenberater in einer Bank gearbeitet habe, wo er seine Partnerin kennengelernt habe, mit der er seit dem 15. Januar 2021 im Konkubinat lebe, dass er im Dezember 2022 mit seiner Partnerin für die Feiertage zu Familienangehörigen nach D._______ gegangen sei, da sie geglaubt hätten, dass sich die Situation mittlerweile verbessert habe, dass am 28. Dezember 2022 während eines Fests der Familie drei oder vier bewaffnete Männer in Tarnkleidung erschienen seien, die seinen Onkel beschimpft und unter Anwendung von Gewalt mitgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer einen der Männer, der als einziger keine Sturmhaube getragen habe, erkannt habe als die Person, die ihn vor dem Motorradunfall im Jahr 2016 mit einer Pistole bedroht habe, und dieser Mann ein sehr bekannter Anführer einer Verbrecherbande sei und ihn ebenfalls erkannt habe, dass die Frau des Onkels berichtet habe, dieser habe sich zuvor geweigert, die von ihm geforderten Schutzgelder zu zahlen und seine Grundstücke in den Bergen für den Anbau illegaler Kulturpflanzen abzugeben, dass die Nachbarn am nächsten Morgen berichtet hätten, dass die Leiche des Onkels erschossen aufgefunden worden sei, dass er und seine Partnerin D._______ aus Angst verlassen und sie später zuhause Drohbriefe erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2023 zusammen mit seiner Partnerin auf dem Weg zu deren Mutter von unbekannten Personen bedroht worden sei, dass er daraufhin am 25. Januar 2023 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, aber keine Antwort erhalten habe, und auch die Auskunftsanfrage seiner kolumbianischen Rechtsvertretung bisher unbeantwortet geblieben sei, dass er und seine Partnerin sich zudem erfolglos per E-Mail bei der Unidad Nacional de Protección (UNP) gemeldet hätten, um Informationen zu erhalten, dass sie am 28. Januar 2023 einen Drohbrief erhalten hätten, in dem genau beschrieben worden sei, was geschehen würde, wenn er über den Vorfall sprechen würde, dass er und seine Partnerin sich in Gefahr gesehen und sich auf dem Landgut seiner Mutter in E._______ versteckt und die Ausreise vorbereitet hätten, dass sie am 23. Februar 2023 auf dem Luftweg nach F._______ ausgereist seien, um wenig später nach G._______ zu gelangen, wo sie etwa zweieinhalb Monate geblieben seien, bevor sie in die Schweiz gereist seien, dass er während des Aufenthaltes in Spanien erfahren habe, dass der Anführer der Gruppierung, den er bei der Mitnahme des Onkels erkannt habe, von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei, aber einen Monat später aus dem Gefängnis ausgebrochen sei, dass am 17. Februar 2024 die in Kolumbien gebliebene Mutter seiner Partnerin und die Kinder der Partnerin eine Drohung erhalten hätten, die auch an ihn gerichtet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Reisepass im Original zu den Akten, einen eigenständig verfassten chronologischen Bericht der Ereignisse und ein offizielles Regierungsschreiben zu der gewaltsamen Vertreibung seiner Familienangehörigen in Kolumbien (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM vor dem Entscheid das vorinstanzliche Dossier der Partnerin B._______ (N [...]) beizog, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Asylgesuch der Partnerin mit Verfügung vom selben Tag ebenfalls abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gegen die ihn betreffende Verfügung vom 2. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Koordinierung seines Beschwerdeverfahrens mit jenem seiner Partnerin beantragte und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde ein Medienbericht über Dissidenten der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) inklusive deutschsprachiger Übersetzung beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 festgehalten wurde, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Partnerin des Beschwerdeführers (Verfahren D-6812/2024) koordiniert behandelt werde, dass mit selbiger Verfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 22. November 2024 aufgefordert wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. November 2024 die mit Schreiben vom 13. November 2024 gestellten Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. November 2024 und Herabsetzung respektive teilweisen Erlass des einverlangten Kostenvorschusses sowie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem seiner Partnerin (D-6812/2024) abwies, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig erstellt, unbegründet sind, dass es sich bei der «kubanischen» statt korrekt der «kolumbianischen» Staatsangehörigkeit in der Sachverhaltszusammenfassung der vorinstanzlichen Verfügung um einen Schreibfehler handeln dürfte und nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 3 und 9), dass ferner davon auszugehen ist, dass die von der Partnerin des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel zu den Drohungen und zur Anzeige bei den Behörden auch in der Verfügung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind, zumal das SEM das Dossier der Partnerin beigezogen hat (vgl. Verfügung, S. 4) und diese Beweismittel in seiner Anhörung ausdrücklich erwähnt werden (vgl. SEM act. A18, F24, S. 4), weshalb auch die diesbezügliche formelle Rüge (vgl. Beschwerde, S. 9) abzuweisen ist, dass der Vorinstanz auch entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 9) angesichts der Bejahung einer innerstaatlichen Schutzalternative im Heimatland keine fehlende Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Gewaltandrohungen der Guerillakämpfer vorzuhalten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbingen einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen zu wiederholen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass trotz Berücksichtigung der Argumentation in der Beschwerde zu Mängeln im Polizei- und Justizwesen in Kolumbien und der eingereichten Beweismitteleingabe zu Inhaftierung und Flucht von FARC-Dissidenten (vgl. Beschwerde, S. 7) in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2 m.w.H.), dass das SEM in der Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der bereits langjährig bestehenden Probleme seiner Familie in der Heimatregion mit der Guerilla-Gruppierung im Zusammenhang mit Landwegnahme und gewaltsamen Übergriffen, die der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Regierungsschreiben von 1999 belegen will (vgl. Beschwerde, S. 6), nie an die Behörden gewandt haben, dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er und seine Partnerin vor der Ausreise erfolglos um Schutz und Unterstützung durch die kolumbianischen Behörden ersucht hätten (vgl. Beschwerde, S. 6), entgegenzuhalten ist, dass die Ausreise nach der Anzeigeerstattung im Januar 2023 bereits im Februar 2023 erfolgt ist und somit nicht erkennbar ist, dass sie die behördlichen Schritte abgewartet oder bei anderen Behörden um Hilfe ersucht hätten, dass nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren, dass im Hinblick auf das Vorliegen asylrelevanter Motive festzustellen ist, dass sich im Länderkontext Kolumbiens generell Verfolgungshandlungen durch Guerilla-Gruppierungen regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E- 420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 6.4.1), dass die ELN seit der Demobilisierung der FARC-EP (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo; Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) im Jahr 2016 die letzte verbleibende aktive Guerillagruppe Kolumbiens ist, dass die angeführten langjährigen Probleme der Familie in der Heimatregion mit der Guerilla-Gruppierung im Zusammenhang mit Landwegnahme und gewaltsamen Übergriffen (vgl. Beschwerde, S. 6) kriminelle Verfolgungsmassnahmen aus ökonomischen Motiven darstellen, dass auch die Bedrohung mit Waffengewalt 2016, die der Beschwerdeführer durch den (späteren) Entführer des Onkels in D._______ erlebt habe, offenbar aus kriminellen Motiven erfolgte, dass die zuletzt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen durch dieses ELN-Mitglied, der mit anderen zusammen für die Entführung und anschliessende Tötung des Onkels im Dezember 2022 verantwortlich gewesen sei, zum Ziel gehabt haben, den Beschwerdeführer einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, dass diese letzten und für die Ausreise relevanten Drohungen somit auch aus kriminellen Motiven und nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) erfolgten, dass das SEM überdies zu Recht in Bezug auf die langjährigen familiären Probleme mit den Guerilla-Gruppierungen im Heimatort und auch bezüglich der vor der Ausreise erfolgten Drohungen festgestellt hat, der Beschwerdeführer hätte sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative mit Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können, dass die ELN nämlich nicht über eine nationale Struktur beziehungsweise über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers in anderen Landesteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwartbar machen würde, (vgl. Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3 f.), dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, S. 7), dass zudem mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers B._______ (D-6812/2024) ebenfalls abgewiesen wird, weshalb der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin ausreisen und sie sich gegenseitig im Heimatland werden unterstützen können, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: