Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten – zusammen mit der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester C._______ (N […]; nachfolgend: C._______) – am 24. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Dezember 2021 wurden sie am 19. Januar 2022 zu den Asylgrün- den angehört. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte im Wesentli- chen vor, sie stamme ursprünglich aus E._______ (Departement F._______). Zuletzt habe sie ab dem Jahr 2014 mehrheitlich in G._______ (im selben Departement) gelebt. Im Jahr 1986 seien ihr Vater sowie ihr Bruder von Mitgliedern der «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colom- bia» (FARC) auf der Finca der Familie ermordet worden. Sie selber sei nicht zugegen gewesen. Ihrer Vermutung nach sei es den Kriminellen um die (…)vorkommen auf dem Grundstück der Familie gegangen. Der Mord an ihren Familienangehörigen sei nie richtig aufgeklärt worden. Ihre Fami- lie habe auch nie Anzeige erstattet, weil der Auftraggeber des Mordes na- mens T._______ sehr einflussreich sei und Beziehungen in die Politik habe. Ihre Familie habe von den Behörden deshalb keinen Schutz erwar- ten können. Nach diesen Ereignissen sei die Familie von dort weggezogen und sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit mit den Grundstücken ge- schehen sei. Im Rahmen der Friedensverhandlungen mit der FARC im Jahr 2016 habe die Regierung beschlossen, die Opfer des Bürgerkrieges zu entschädigen, und dass die Grundstücke zurückgegeben werden sollten. Mittlerweile sei auch der Auftraggeber des Mordes an ihren Familienmit- gliedern in Haft beziehungsweise wegen anderer Delikte ins Ausland aus- geliefert worden. Im Jahr 2012 habe sie erfahren, dass jemand Interesse an den Grundstü- cken der Familie habe. Für die Beschwerdeführerin sei sofort klar gewe- sen, dass die Probleme wieder beginnen würden. Sie sei deshalb umge- zogen. Im Jahr 2014 habe jemand ein Flugblatt unter ihrer Wohnungstüre durchgeschoben. Dieses sei von einer Gruppierung namens H._______ gewesen. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass man mit ihr sprechen möchte. Es sei ihr sofort klar gewesen, dass es um die Grundstücke gehe. Sie habe deshalb C._______ nach I._______ gebracht. Sie selber sei mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______ beziehungsweise Be- schwerdeführer) in das Dorf J._______ umgezogen.
D-1026/2022 Seite 3 Als im Jahr 2016 der Friedensvertrag zwischen der Regierung und der FARC zustande gekommen sei, habe sie sich erstmals gegenüber Organi- sationen über die Ereignisse von 1986 geäussert. Sie habe jedoch nie er- zählt, wer am Mord an ihrem Vater und an ihrem Bruder beteiligt gewesen sei, obschon ihr dies bekannt sei. Im Jahr 2019 sei C._______ von einem Austauschjahr in K._______ zurückgekehrt und anschliessend zur Schwester L._______ (nachfolgend: L._______) der Beschwerdeführerin nach I._______ gezogen. Jedoch sei dann auch L._______ bedroht wor- den, sodass diese sich im (…) 2019 dazu entschlossen habe, Kolumbien, zu verlassen. Sie wisse nicht, wo sie sich L._______ aktuell aufhalte. C._______ habe sich daraufhin verfolgt gefühlt. Im (…) 2020 habe die Beschwerdeführerin B._______ von der Schule an ihrem Wohnort J._______ abholen wollen, als ihr ein Motorrad mit zwei Personen aufgefallen sei. Im Vorbeifahren habe der Mann auf dem Rück- sitz ihren Namen gerufen und sie habe in diesem den Mörder ihres Vaters erkannt. Dies, weil ihre Schwester M._______ (nachfolgend: M._______). 1986 Zeugin des Mordes gewesen sei und ihr den Namen des Mörders genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen gekannt, weil er in der Region wohnhaft gewesen sei. Sie sei sofort mit S. in ein Geschäft geflüch- tet. Nach diesem Vorfall sei für sie klar gewesen, dass die Kriminellen sie aufgespürt hätten, und dass sie zu ihrem und zum Schutz ihrer Kinder er- neut den Wohnort wechseln müsse. Sie sei dann für (…) Tage nach N._______ gegangen. Sie habe einen Freund ihres Vaters angerufen, wel- cher Politiker sei. Sie habe ihm von ihrer Situation erzählt und er habe sie dazu aufgefordert, nach F._______ zu kommen, er würde für sie eine Woh- nung suchen. Sie sei dann mit ihren beiden Kindern nach G._______ ge- gangen und habe sich dort von (…) 2020 bis (…) 2021 in einer Wohnung versteckt. Der Freund ihres Vaters habe einen Anwalt für sie organisiert, welcher ihr geholfen habe, Briefe an verschiedene Organisationen zu schi- cken, so an «ACNUR» (UNHCR) oder ans Aussenministerium, um dort um Schutz zu ersuchen. Einige der Antworten hätten gelautet, dass es sehr viele Fälle gebe, die mit kriminellen Gruppierungen zu tun hätten. Man habe ihr vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Im (…) 2021 habe sie das letzte Mal von ihrem Anwalt gehört. Er habe sich um die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und um die Ermittlungen gekümmert und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse. Er habe ihr vorgeschlagen, den Wohnort zu wechseln, was sie für keine gute Idee gehalten habe. Eine Woche später habe sie ihm erneut geschrieben.
D-1026/2022 Seite 4 Als sie keine Antwort erhalten habe, habe sie ihre Koffer gepackt und be- schlossen, nach O._______ zu gehen. Sie habe dort die letzten (…) Mo- nate vor ihrer Ausreise verbracht. Weil die Ausreiseerlaubnis für S. nur drei Monate lang gültig gewesen und die Covid-Pandemie dazugekommen sei, habe sie Kolumbien erst Ende 2021 verlassen können. So sei sie am
23. Dezember 2021 legal und gemeinsam mit ihren Kindern von Kolumbien nach P._______ und von dort weiter nach Q._______ geflogen. Von dort seien sie am 24. Dezember 2021 weiter nach R._______ gereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre kolumbianischen Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten. Als Be- weismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: - Eintrag der Mutter der Beschwerdeführerin als Vertriebene, (...), 2015; - Eintrag der Beschwerdeführenden als Vertriebene, (...), (…) 2017; - Gerichtsurteil vom (…) 2020 bezüglich Gewährung einer Entschädi- gung, weil die Beschwerdeführenden als Vertriebene und somit als Opfer anerkannt wurden; - Asylantrag in Kolumbien vom (…) 2020 inklusive Antwort, in der erklärt wird, dass Asyl nur Drittstaatsangehörigen gewährt wird; - Asylantrag Schweiz auf Deutsch (maschinell übersetzt) und auf Spa- nisch. A.d Am 27. Januar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 28. Januar 2022 beim SEM ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde über das Asylgesuch von N. im gleichen Sinne entschieden. C. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Januar 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
D-1026/2022 Seite 5 Eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf- zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem gleichentags eingeleiteten Beschwerdeverfahren von N. ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die (teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren) eingereichten Beweismittel wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom
D-1026/2022 Seite 6
20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Be- schwerde von C._______, der Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden (vgl. D-1023/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem wer- den beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. Eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Verfah- rensantrag abzuweisen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden machen zwar eine unvoll- ständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, begründen indessen diese formelle Rüge – trotz ei- ner entsprechenden Überschrift in der Beschwerdebegründung (vgl. Be- schwerde, S. 13) – mit keinem Wort. Der Subeventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-1026/2022 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutz- bedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inan- spruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Be- stehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzel- fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Per- son effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra- struktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu- ell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung grundsätzlich nicht an, dass die Familie der Beschwerdeführenden im Zuge des Bürgerkriegs sehr viel Leid erfahren habe und die Beschwerdeführerin damals ihr Heimatdorf habe verlassen müssen, weil sich die FARC beziehungsweise deren kriminelle
D-1026/2022 Seite 8 Ableger mit Gewalt Grundstücke der Familie hätten aneignen wollen. So gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sie und ihr Sohn durch den Staat als Vertriebene anerkannt worden seien und ein Anrecht auf Opferentschädigung erhalten hätten. Obschon im Jahr 2016 ein Frie- densvertrag zwischen der FARC und der kolumbianischen Regierung un- terzeichnet worden sei, scheine es durchaus möglich, dass in kriminelle Machenschaften verwickelte Personen weiterhin zu verhindern versuch- ten, für lang zurückliegende Verbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden und deshalb mögliche Zeugen einschüchtern wollten. Ob die invol- vierten Personen tatsächlich von der FARC stammten oder einfach unter deren Namen agierten, könne indes nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin darüber keine genaue- ren Angaben habe machen können. Sie habe einen gewissen T._______ als Auftraggeber am Mord an ihrem Vater und an ihrem Bruder erwähnt. Gemäss verschiedenen Onlinemedien habe T._______ den (…)handel in F._______ geleitet und sei im Jahr 2019 in U._______ wegen Drogenhan- dels zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Darüber hinaus laufe in Kolumbien ein Verfahren gegen ihn wegen versuchten Mordes. Es sei da- von auszugehen, dass er nach Verbüssung seiner Strafe in U._______ nach Kolumbien überstellt würde, wo weitere Verfahren gegen ihn hängig seien. Es liege offensichtlich im Interesse des kolumbianischen Staates, die Verbrechen aus dem Bürgerkrieg zur Aufklärung zu bringen und die Täter zu bestrafen. Der Staat habe dazu auch eine Sonderjustiz eingerich- tet. Grundsätzlich verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur; Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. Allerdings könne vom Staat keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz erwartet werden, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bür- gerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass ihre Be- fürchtungen auf Ereignissen basierten, die für Aussenstehende nicht unbe- dingt eindeutig als klare Bedrohungslage einzuschätzen seien. So habe sie im Jahr 2014 ein Flugblatt der Gruppierung H._______ erhalten, einer rechten paramilitärischen Organisation, die mit ihr das Gespräch gesucht habe. Weiter sei diesbezüglich aber nichts vorgefallen beziehungsweise sei sie im Anschluss daran umgezogen. Im (…) 2020 habe sie auf dem Rücksitz eines vorbeifahrenden Motorrads einen Mann zu erkennen ge- glaubt, welcher gemäss den Aussagen ihrer Schwester in den Mord an ih- rem Vater und an ihrem Bruder im Jahr 1986 verwickelt gewesen sei. Sie habe erklärt, dieser habe im Vorbeifahren ihren Namen gerufen.
D-1026/2022 Seite 9 B._______, der mit ihr unterwegs gewesen sei, habe sich allerdings nicht daran erinnern können. Es sei deshalb fraglich, ob sie tatsächlich dem ver- meintlichen Mörder ihres Vaters begegnet sei, zumal sie im Jahr 1986 we- der Zeugin des Mordes gewesen sei noch diese Person wirklich kenne, was es äusserst unwahrscheinlich mache, dass sie diese nach so langer Zeit auf einem vorbeifahrenden Motorrad erkennen würde. Da weder sie noch ihre Familie gemäss ihren Aussagen jemals Anzeige gegen die ver- meintlichen Mörder ihrer Angehörigen erstattet hätten, scheine auch über- aus unwahrscheinlich, dass dieser Mann sie 35 Jahre später aufsuchen und einschüchtern würde. Ausserdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, sollte sie sich tatsächlich bedroht fühlen. Darüber hinaus habe sie offenbar rasche unbürokratische Hilfe durch einen Politiker und Freund ihres verstorbenen Vaters erhalten, wel- cher für sie in G._______ eine Wohnung sowie einen Anwalt organsiert habe. Es gebe keine objektiven Hinweise darauf, dass die staatlichen Or- gane nicht willens oder nicht fähig seien, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Insgesamt seien auch keine objektiven Merkmale erkennbar, welche ihre subjektiven Befürchtungen nachvollziehbar erscheinen lies- sen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe stellten eine Bedrohung durch Drittpersonen dar und seien rein krimineller Natur. Im Übrigen könnte sie sich einer vermeintlichen und lokalen Bedrohungslage durch private Dritte auch durch einen weiteren Umzug innerhalb Kolumbiens entziehen. Demzufolge erfüllten die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach ehemalige Mitglieder der FARC immer noch ein Interesse an den Liegenschaften der Familie hätten, im ganzen Land präsent seien und es sich beim Vorfall mit dem Motorrad tatsächlich um den Mörder der Familienangehörigen gehandelt habe, vermöge keine Änderung des Standpunkts des SEM zu bewirken.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen sinnge- mäss wiederholt und wird an der geltend gemachten Bedrohungssituation festgehalten. Die Schwester L._______ der Beschwerdeführerin sei ähnli- chen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Auch L._______ sei trotz mehr- fachen Wechsels ihres Wohnortes von denselben Männern an den ver- schiedenen Orten aufgesucht worden. Deshalb habe sie ihren Heimatstaat verlassen und in L._______ um Asyl nachgesucht. Dies sei ihr gewährt worden. Diesbezüglich reichen die Beschwerdeführenden ein Dokument zu den Akten, bei dem es sich um eine Aufnahmebestätigung betreffend
D-1026/2022 Seite 10 L._______ durch eine (…) Behörde für soziale Sicherheit handle (vgl. Be- schwerdebeilage 5). B._______ habe bei seiner Anhörung erwähnt, einige Wochen vor dem Umzug nach O._______ eine Leiche direkt neben der Wohnung bemerkt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass jener Vor- fall die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiter hätte einschüchtern sol- len. Die Verfolger versuchten offenbar weiterhin, Kontakt mit der Familie aufzunehmen. Die in Kolumbien verbliebene Grossmutter (recte: Mutter) der Beschwerdeführerin habe der Mutter (recte: Tochter) berichtet, dass Personen, die sich als von der Staatsanwaltschaft kommend ausgegeben hätten, bei ihr zuhause vorbeigekommen seien und die Familie gesucht hätten. Diesbezüglich wird eine WhatsApp-Konversation vom 19. Januar 2022 zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 11). Diesen Vorfall habe die Mutter daraufhin auch der Staatsanwaltschaft berichtet, weil sich herausgestellt habe, dass jene Personen nicht von der Staatsanwaltschaft geschickt worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 12). Es sei davon auszu- gehen, dass die Bedrohungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den letzten Jahren ihren Grund darin hätten, dass detaillierte Grundstück- pläne benötigt würden, um die noch nicht erschlossenen (…)vorkommen aufzuspüren und sich diese Dokumente im Besitz der in Kolumbien verblie- benen Familienmitglieder, darunter der Beschwerdeführerin, befänden. Obwohl dieser Schutzmassnahmen versprochen worden seien, seien die Behörden ihren Pflichten nicht nachgekommen. Daher sei die Beschwer- deführerin in der Folge juristisch gegen jene Behörden vorgegangen. In diesem Zusammenhang wird ein Klageschreiben der Beschwerdeführerin an ein kolumbianisches Bezirksgericht eingereicht (vgl. Beschwerdebei- lage 7). Die anhaltende Untätigkeit habe letztlich dazu geführt, dass das Bezirksgericht von G._______ auf Klage der Beschwerdeführerin hin die W._______, die Staatsanwaltschaft und das Bürgeramt von G._______ dazu ermahnt habe, tätig zu werden. Eine erste solche Aufforderung sei bereits im Jahr 2010 ergangen und ihr seien zwei weitere gefolgt, wobei die dritte erst Ende (…) 2022 ausgestellt worden sei; selbst nach mehrfa- chen Aufforderungen würden sich die Behörden weigern, die Beschwerde- führenden ausreichend zu schützen (vgl. Beschwerdebeilage 8). Es seien bis zum heutigen Tag keinerlei Massnahmen zum Schutz der Familie er- griffen worden. Die W._______ weigere sich sogar, der Familie eine finan- zielle Hilfe zuzusprechen, und erkläre dies mit einem Priorisierungssystem, in dem sie nicht als «genügend gefährdet» angesehen würde. Zusammen- fassend verweigerten die staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz.
D-1026/2022 Seite 11
E. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.1).
E. 6.3.1 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden in Art. 3 AsylG abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt. Diese fünf Verfolgungsmotive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Per- son oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
E. 6.3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die auf Beschwerdeebene als fluchtauslösend geltend gemachten Bedrohungen aus einem rein privaten Motiv erfolgten – dem Interesse des Mörders der Familienangehörigen beziehungsweise dessen Auftraggebers an den (…)vorkommen auf Grundstücken der Familie. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Demgegenüber könnten die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Motive für die Einschüchterungen, nämlich zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin nach dem Friedensvertrag von 2016 die Täterschaft belastende Zeugen- aussagen mache, unter Umständen als politisch motiviert qualifiziert wer- den, sofern die Behelligungen von Personen aus dem Umfeld der FARC ausgegangen sein sollten. Selbst wenn es jedoch zu entsprechend moti- vierten Einschüchterungen gekommen sein sollte, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlos- sen werden, zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe sich bereits damals Organisationen gegenüber zu den Ereignissen im Jahr 1986 ge- äussert. An dieser Einschätzung vermag nicht zu ändern, dass die Be- schwerdeführerin bei ihren Aussagen für die Registrierung als Opfer den Namen des ihr bekannten Täters anscheinend nicht genannt hat.
E. 6.3.3 Was die angeblich vom Mörder des Vaters der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung anbelangt, erachtet das Gericht diese zudem in
D-1026/2022 Seite 12 Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich. Soweit in die- sem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, der Schwester L._______ der Beschwerdeführerin sei in K._______ Asyl ge- währt worden, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erstaunt, dass diesbezüglich auf Beschwerde- ebene überhaupt ein Dokument eingereicht wurde, zumal die Beschwer- deführerin bei ihrer Anhörung angab, sie wisse nicht, wo sich K. befinde, da sie keinen Kontakt zu ihr habe (vgl. SEM-act. […]-31/23 F47 f.). Zudem ist dem undatierten Dokument der W._______ lediglich zu entnehmen, dass ein Schutzverfahren hängig sei, in welchem abgeklärt werde, ob L._______ schutzbedürftig sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Auch die Aus- führungen bezüglich der Bedrohungen der Mutter der Beschwerdeführerin erstaunen. So gab diese bei ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter wohne in G._______, sie habe selten mit ihr Kontakt und weder die Mutter noch sonst jemand wisse, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz seien (vgl. SEM-act. […]-31/23 F41, F126 ff.). Zudem handelt es sich bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument entgegen den Ausfüh- rungen in der Beschwerde nicht um eine Stellungnahme der Mutter bei der Staatsanwaltschaft, sondern um eine eidesstattliche Erklärung bei einem Notariat in G._______. Darin erklärt die Mutter, deren Domizil sich in I._______ befinde, dass ihre Töchter im Ausland um Asyl nachgesucht hät- ten und sich seit ein paar Tagen Personen, die im Zusammenhang mit den Morden an ihrem Ehemann und ihrem Sohn stünden, nach dem Aufent- haltsort ihrer Töchter und Enkel erkundigten (vgl. Beschwerdebeilage 12). Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren dies- bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den entsprechen- den Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.4 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwillig- keit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit – alternativ – sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwillig- keit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ohne die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Ge- genden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und wes- halb den Beschwerdeführenden die bestehende Schutzinfrastruktur nicht
D-1026/2022 Seite 13 zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist auf die entspre- chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 6.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend kein man- gelnder Schutzwille des kolumbianischen Staates auszumachen, der auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei den in diesem Zusam- menhang angeführten Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Durchsetzung der als registrierten Vertriebenen versprochenen finanziellen Unterstützung und des ihnen zustehenden Schutzes in Notsituationen geht, welche von der W._______ aufgrund der Priorisierung bislang unter- blieben sind. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden, welche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedrohungen bislang offen- bar darauf verzichtet haben, Anzeige zu erstatten, an die Behörden wen- den können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich jene aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geweigert hätten, behilflich zu sein.
E. 6.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 5.1) hätten erhalten können beziehungsweise dass ihnen ein solcher – falls nötig – auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführen- den sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in der Hauptstadt Bogotá, aufhalten könnten, falls sie sich an einem der bisheri- gen Aufenthaltsorte unsicher fühlen sollten.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-1026/2022 Seite 14 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzuggilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei guter Gesundheit sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über solide schulische Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen (…) und besitzt eine langjährige Arbeitserfahrung aIs (…) sowie im (…). Die letzten Jahre hat sie selbständig im (…) gearbeitet. Die Beschwerde- führenden haben im Laufe ihres Lebens in verschiedenen Teilen des Lan- des gelebt und immer ein Auskommen gefunden. Ausserdem haben sie offenbar Anspruch auf staatliche Opferentschädigung. Es kann deshalb da- von ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder ins Erwerbsleben integrieren kann, zumal sie ihr Heimatland erst vor einigen Wochen verlassen hat. Die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Kolumbien. Der minderjährige Beschwerdeführer kann die Heimreise zu- sammen mit seiner Mutter und C._______ antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. Er wird zudem von seinem in U._______ lebenden Vater finanziell unter- stützt.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz- lich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müssten die Be- schwerdeführenden nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch
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– insbesondere auch mit dem Hinweis auf die politische und rechtsstaatli- che Lage in Kolumbien und der geltend gemachten Überforderung der ko- lumbianischen Schutzinfrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 11 und 13) – nicht gelungen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1023/2022 und D-1026/2022 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1026/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Felix Hartner, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten - zusammen mit der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester C._______ (N [...]; nachfolgend: C._______) - am 24. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Dezember 2021 wurden sie am 19. Januar 2022 zu den Asylgründen angehört. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte im Wesentlichen vor, sie stamme ursprünglich aus E._______ (Departement F._______). Zuletzt habe sie ab dem Jahr 2014 mehrheitlich in G._______ (im selben Departement) gelebt. Im Jahr 1986 seien ihr Vater sowie ihr Bruder von Mitgliedern der «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia» (FARC) auf der Finca der Familie ermordet worden. Sie selber sei nicht zugegen gewesen. Ihrer Vermutung nach sei es den Kriminellen um die (...)vorkommen auf dem Grundstück der Familie gegangen. Der Mord an ihren Familienangehörigen sei nie richtig aufgeklärt worden. Ihre Familie habe auch nie Anzeige erstattet, weil der Auftraggeber des Mordes namens T._______ sehr einflussreich sei und Beziehungen in die Politik habe. Ihre Familie habe von den Behörden deshalb keinen Schutz erwarten können. Nach diesen Ereignissen sei die Familie von dort weggezogen und sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit mit den Grundstücken geschehen sei. Im Rahmen der Friedensverhandlungen mit der FARC im Jahr 2016 habe die Regierung beschlossen, die Opfer des Bürgerkrieges zu entschädigen, und dass die Grundstücke zurückgegeben werden sollten. Mittlerweile sei auch der Auftraggeber des Mordes an ihren Familienmitgliedern in Haft beziehungsweise wegen anderer Delikte ins Ausland ausgeliefert worden. Im Jahr 2012 habe sie erfahren, dass jemand Interesse an den Grundstücken der Familie habe. Für die Beschwerdeführerin sei sofort klar gewesen, dass die Probleme wieder beginnen würden. Sie sei deshalb umgezogen. Im Jahr 2014 habe jemand ein Flugblatt unter ihrer Wohnungstüre durchgeschoben. Dieses sei von einer Gruppierung namens H._______ gewesen. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass man mit ihr sprechen möchte. Es sei ihr sofort klar gewesen, dass es um die Grundstücke gehe. Sie habe deshalb C._______ nach I._______ gebracht. Sie selber sei mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______ beziehungsweise Beschwerdeführer) in das Dorf J._______ umgezogen. Als im Jahr 2016 der Friedensvertrag zwischen der Regierung und der FARC zustande gekommen sei, habe sie sich erstmals gegenüber Organisationen über die Ereignisse von 1986 geäussert. Sie habe jedoch nie erzählt, wer am Mord an ihrem Vater und an ihrem Bruder beteiligt gewesen sei, obschon ihr dies bekannt sei. Im Jahr 2019 sei C._______ von einem Austauschjahr in K._______ zurückgekehrt und anschliessend zur Schwester L._______ (nachfolgend: L._______) der Beschwerdeführerin nach I._______ gezogen. Jedoch sei dann auch L._______ bedroht worden, sodass diese sich im (...) 2019 dazu entschlossen habe, Kolumbien, zu verlassen. Sie wisse nicht, wo sie sich L._______ aktuell aufhalte. C._______ habe sich daraufhin verfolgt gefühlt. Im (...) 2020 habe die Beschwerdeführerin B._______ von der Schule an ihrem Wohnort J._______ abholen wollen, als ihr ein Motorrad mit zwei Personen aufgefallen sei. Im Vorbeifahren habe der Mann auf dem Rücksitz ihren Namen gerufen und sie habe in diesem den Mörder ihres Vaters erkannt. Dies, weil ihre Schwester M._______ (nachfolgend: M._______). 1986 Zeugin des Mordes gewesen sei und ihr den Namen des Mörders genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen gekannt, weil er in der Region wohnhaft gewesen sei. Sie sei sofort mit S. in ein Geschäft geflüchtet. Nach diesem Vorfall sei für sie klar gewesen, dass die Kriminellen sie aufgespürt hätten, und dass sie zu ihrem und zum Schutz ihrer Kinder erneut den Wohnort wechseln müsse. Sie sei dann für (...) Tage nach N._______ gegangen. Sie habe einen Freund ihres Vaters angerufen, welcher Politiker sei. Sie habe ihm von ihrer Situation erzählt und er habe sie dazu aufgefordert, nach F._______ zu kommen, er würde für sie eine Wohnung suchen. Sie sei dann mit ihren beiden Kindern nach G._______ gegangen und habe sich dort von (...) 2020 bis (...) 2021 in einer Wohnung versteckt. Der Freund ihres Vaters habe einen Anwalt für sie organisiert, welcher ihr geholfen habe, Briefe an verschiedene Organisationen zu schicken, so an «ACNUR» (UNHCR) oder ans Aussenministerium, um dort um Schutz zu ersuchen. Einige der Antworten hätten gelautet, dass es sehr viele Fälle gebe, die mit kriminellen Gruppierungen zu tun hätten. Man habe ihr vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Im (...) 2021 habe sie das letzte Mal von ihrem Anwalt gehört. Er habe sich um die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und um die Ermittlungen gekümmert und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse. Er habe ihr vorgeschlagen, den Wohnort zu wechseln, was sie für keine gute Idee gehalten habe. Eine Woche später habe sie ihm erneut geschrieben. Als sie keine Antwort erhalten habe, habe sie ihre Koffer gepackt und beschlossen, nach O._______ zu gehen. Sie habe dort die letzten (...) Monate vor ihrer Ausreise verbracht. Weil die Ausreiseerlaubnis für S. nur drei Monate lang gültig gewesen und die Covid-Pandemie dazugekommen sei, habe sie Kolumbien erst Ende 2021 verlassen können. So sei sie am 23. Dezember 2021 legal und gemeinsam mit ihren Kindern von Kolumbien nach P._______ und von dort weiter nach Q._______ geflogen. Von dort seien sie am 24. Dezember 2021 weiter nach R._______ gereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre kolumbianischen Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein:
- Eintrag der Mutter der Beschwerdeführerin als Vertriebene, (...), 2015;
- Eintrag der Beschwerdeführenden als Vertriebene, (...), (...) 2017;
- Gerichtsurteil vom (...) 2020 bezüglich Gewährung einer Entschädigung, weil die Beschwerdeführenden als Vertriebene und somit als Opfer anerkannt wurden;
- Asylantrag in Kolumbien vom (...) 2020 inklusive Antwort, in der erklärt wird, dass Asyl nur Drittstaatsangehörigen gewährt wird;
- Asylantrag Schweiz auf Deutsch (maschinell übersetzt) und auf Spanisch. A.d Am 27. Januar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 28. Januar 2022 beim SEM ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde über das Asylgesuch von N. im gleichen Sinne entschieden. C. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Januar 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem gleichentags eingeleiteten Beschwerdeverfahren von N. ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die (teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren) eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde von C._______, der Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden (vgl. D-1023/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. Eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden machen zwar eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, begründen indessen diese formelle Rüge - trotz einer entsprechenden Überschrift in der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde, S. 13) - mit keinem Wort. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung grundsätzlich nicht an, dass die Familie der Beschwerdeführenden im Zuge des Bürgerkriegs sehr viel Leid erfahren habe und die Beschwerdeführerin damals ihr Heimatdorf habe verlassen müssen, weil sich die FARC beziehungsweise deren kriminelle Ableger mit Gewalt Grundstücke der Familie hätten aneignen wollen. So gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sie und ihr Sohn durch den Staat als Vertriebene anerkannt worden seien und ein Anrecht auf Opferentschädigung erhalten hätten. Obschon im Jahr 2016 ein Friedensvertrag zwischen der FARC und der kolumbianischen Regierung unterzeichnet worden sei, scheine es durchaus möglich, dass in kriminelle Machenschaften verwickelte Personen weiterhin zu verhindern versuchten, für lang zurückliegende Verbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden und deshalb mögliche Zeugen einschüchtern wollten. Ob die involvierten Personen tatsächlich von der FARC stammten oder einfach unter deren Namen agierten, könne indes nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin darüber keine genaueren Angaben habe machen können. Sie habe einen gewissen T._______ als Auftraggeber am Mord an ihrem Vater und an ihrem Bruder erwähnt. Gemäss verschiedenen Onlinemedien habe T._______ den (...)handel in F._______ geleitet und sei im Jahr 2019 in U._______ wegen Drogenhandels zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Darüber hinaus laufe in Kolumbien ein Verfahren gegen ihn wegen versuchten Mordes. Es sei davon auszugehen, dass er nach Verbüssung seiner Strafe in U._______ nach Kolumbien überstellt würde, wo weitere Verfahren gegen ihn hängig seien. Es liege offensichtlich im Interesse des kolumbianischen Staates, die Verbrechen aus dem Bürgerkrieg zur Aufklärung zu bringen und die Täter zu bestrafen. Der Staat habe dazu auch eine Sonderjustiz eingerichtet. Grundsätzlich verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur; Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. Allerdings könne vom Staat keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz erwartet werden, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass ihre Befürchtungen auf Ereignissen basierten, die für Aussenstehende nicht unbedingt eindeutig als klare Bedrohungslage einzuschätzen seien. So habe sie im Jahr 2014 ein Flugblatt der Gruppierung H._______ erhalten, einer rechten paramilitärischen Organisation, die mit ihr das Gespräch gesucht habe. Weiter sei diesbezüglich aber nichts vorgefallen beziehungsweise sei sie im Anschluss daran umgezogen. Im (...) 2020 habe sie auf dem Rücksitz eines vorbeifahrenden Motorrads einen Mann zu erkennen geglaubt, welcher gemäss den Aussagen ihrer Schwester in den Mord an ihrem Vater und an ihrem Bruder im Jahr 1986 verwickelt gewesen sei. Sie habe erklärt, dieser habe im Vorbeifahren ihren Namen gerufen. B._______, der mit ihr unterwegs gewesen sei, habe sich allerdings nicht daran erinnern können. Es sei deshalb fraglich, ob sie tatsächlich dem vermeintlichen Mörder ihres Vaters begegnet sei, zumal sie im Jahr 1986 weder Zeugin des Mordes gewesen sei noch diese Person wirklich kenne, was es äusserst unwahrscheinlich mache, dass sie diese nach so langer Zeit auf einem vorbeifahrenden Motorrad erkennen würde. Da weder sie noch ihre Familie gemäss ihren Aussagen jemals Anzeige gegen die vermeintlichen Mörder ihrer Angehörigen erstattet hätten, scheine auch überaus unwahrscheinlich, dass dieser Mann sie 35 Jahre später aufsuchen und einschüchtern würde. Ausserdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, sollte sie sich tatsächlich bedroht fühlen. Darüber hinaus habe sie offenbar rasche unbürokratische Hilfe durch einen Politiker und Freund ihres verstorbenen Vaters erhalten, welcher für sie in G._______ eine Wohnung sowie einen Anwalt organsiert habe. Es gebe keine objektiven Hinweise darauf, dass die staatlichen Organe nicht willens oder nicht fähig seien, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Insgesamt seien auch keine objektiven Merkmale erkennbar, welche ihre subjektiven Befürchtungen nachvollziehbar erscheinen liessen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe stellten eine Bedrohung durch Drittpersonen dar und seien rein krimineller Natur. Im Übrigen könnte sie sich einer vermeintlichen und lokalen Bedrohungslage durch private Dritte auch durch einen weiteren Umzug innerhalb Kolumbiens entziehen. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach ehemalige Mitglieder der FARC immer noch ein Interesse an den Liegenschaften der Familie hätten, im ganzen Land präsent seien und es sich beim Vorfall mit dem Motorrad tatsächlich um den Mörder der Familienangehörigen gehandelt habe, vermöge keine Änderung des Standpunkts des SEM zu bewirken. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt und wird an der geltend gemachten Bedrohungssituation festgehalten. Die Schwester L._______ der Beschwerdeführerin sei ähnlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Auch L._______ sei trotz mehrfachen Wechsels ihres Wohnortes von denselben Männern an den verschiedenen Orten aufgesucht worden. Deshalb habe sie ihren Heimatstaat verlassen und in L._______ um Asyl nachgesucht. Dies sei ihr gewährt worden. Diesbezüglich reichen die Beschwerdeführenden ein Dokument zu den Akten, bei dem es sich um eine Aufnahmebestätigung betreffend L._______ durch eine (...) Behörde für soziale Sicherheit handle (vgl. Beschwerdebeilage 5). B._______ habe bei seiner Anhörung erwähnt, einige Wochen vor dem Umzug nach O._______ eine Leiche direkt neben der Wohnung bemerkt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass jener Vorfall die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiter hätte einschüchtern sollen. Die Verfolger versuchten offenbar weiterhin, Kontakt mit der Familie aufzunehmen. Die in Kolumbien verbliebene Grossmutter (recte: Mutter) der Beschwerdeführerin habe der Mutter (recte: Tochter) berichtet, dass Personen, die sich als von der Staatsanwaltschaft kommend ausgegeben hätten, bei ihr zuhause vorbeigekommen seien und die Familie gesucht hätten. Diesbezüglich wird eine WhatsApp-Konversation vom 19. Januar 2022 zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 11). Diesen Vorfall habe die Mutter daraufhin auch der Staatsanwaltschaft berichtet, weil sich herausgestellt habe, dass jene Personen nicht von der Staatsanwaltschaft geschickt worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 12). Es sei davon auszugehen, dass die Bedrohungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den letzten Jahren ihren Grund darin hätten, dass detaillierte Grundstückpläne benötigt würden, um die noch nicht erschlossenen (...)vorkommen aufzuspüren und sich diese Dokumente im Besitz der in Kolumbien verbliebenen Familienmitglieder, darunter der Beschwerdeführerin, befänden. Obwohl dieser Schutzmassnahmen versprochen worden seien, seien die Behörden ihren Pflichten nicht nachgekommen. Daher sei die Beschwerdeführerin in der Folge juristisch gegen jene Behörden vorgegangen. In diesem Zusammenhang wird ein Klageschreiben der Beschwerdeführerin an ein kolumbianisches Bezirksgericht eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die anhaltende Untätigkeit habe letztlich dazu geführt, dass das Bezirksgericht von G._______ auf Klage der Beschwerdeführerin hin die W._______, die Staatsanwaltschaft und das Bürgeramt von G._______ dazu ermahnt habe, tätig zu werden. Eine erste solche Aufforderung sei bereits im Jahr 2010 ergangen und ihr seien zwei weitere gefolgt, wobei die dritte erst Ende (...) 2022 ausgestellt worden sei; selbst nach mehrfachen Aufforderungen würden sich die Behörden weigern, die Beschwerdeführenden ausreichend zu schützen (vgl. Beschwerdebeilage 8). Es seien bis zum heutigen Tag keinerlei Massnahmen zum Schutz der Familie ergriffen worden. Die W._______ weigere sich sogar, der Familie eine finanzielle Hilfe zuzusprechen, und erkläre dies mit einem Priorisierungssystem, in dem sie nicht als «genügend gefährdet» angesehen würde. Zusammenfassend verweigerten die staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.1). 6.3.1 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden in Art. 3 AsylG abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt. Diese fünf Verfolgungsmotive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 6.3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die auf Beschwerdeebene als fluchtauslösend geltend gemachten Bedrohungen aus einem rein privaten Motiv erfolgten - dem Interesse des Mörders der Familienangehörigen beziehungsweise dessen Auftraggebers an den (...)vorkommen auf Grundstücken der Familie. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Demgegenüber könnten die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Motive für die Einschüchterungen, nämlich zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin nach dem Friedensvertrag von 2016 die Täterschaft belastende Zeugenaussagen mache, unter Umständen als politisch motiviert qualifiziert werden, sofern die Behelligungen von Personen aus dem Umfeld der FARC ausgegangen sein sollten. Selbst wenn es jedoch zu entsprechend motivierten Einschüchterungen gekommen sein sollte, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe sich bereits damals Organisationen gegenüber zu den Ereignissen im Jahr 1986 geäussert. An dieser Einschätzung vermag nicht zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen für die Registrierung als Opfer den Namen des ihr bekannten Täters anscheinend nicht genannt hat. 6.3.3 Was die angeblich vom Mörder des Vaters der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung anbelangt, erachtet das Gericht diese zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich. Soweit in diesem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, der Schwester L._______ der Beschwerdeführerin sei in K._______ Asyl gewährt worden, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erstaunt, dass diesbezüglich auf Beschwerdeebene überhaupt ein Dokument eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung angab, sie wisse nicht, wo sich K. befinde, da sie keinen Kontakt zu ihr habe (vgl. SEM-act. [...]-31/23 F47 f.). Zudem ist dem undatierten Dokument der W._______ lediglich zu entnehmen, dass ein Schutzverfahren hängig sei, in welchem abgeklärt werde, ob L._______ schutzbedürftig sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Auch die Ausführungen bezüglich der Bedrohungen der Mutter der Beschwerdeführerin erstaunen. So gab diese bei ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter wohne in G._______, sie habe selten mit ihr Kontakt und weder die Mutter noch sonst jemand wisse, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz seien (vgl. SEM-act. [...]-31/23 F41, F126 ff.). Zudem handelt es sich bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine Stellungnahme der Mutter bei der Staatsanwaltschaft, sondern um eine eidesstattliche Erklärung bei einem Notariat in G._______. Darin erklärt die Mutter, deren Domizil sich in I._______ befinde, dass ihre Töchter im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und sich seit ein paar Tagen Personen, die im Zusammenhang mit den Morden an ihrem Ehemann und ihrem Sohn stünden, nach dem Aufenthaltsort ihrer Töchter und Enkel erkundigten (vgl. Beschwerdebeilage 12). Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den entsprechenden Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.4 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ohne die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und weshalb den Beschwerdeführenden die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 6.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend kein mangelnder Schutzwille des kolumbianischen Staates auszumachen, der auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei den in diesem Zusammenhang angeführten Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Durchsetzung der als registrierten Vertriebenen versprochenen finanziellen Unterstützung und des ihnen zustehenden Schutzes in Notsituationen geht, welche von der W._______ aufgrund der Priorisierung bislang unterblieben sind. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden, welche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedrohungen bislang offenbar darauf verzichtet haben, Anzeige zu erstatten, an die Behörden wenden können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich jene aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geweigert hätten, behilflich zu sein. 6.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 5.1) hätten erhalten können beziehungsweise dass ihnen ein solcher - falls nötig - auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in der Hauptstadt Bogotá, aufhalten könnten, falls sie sich an einem der bisherigen Aufenthaltsorte unsicher fühlen sollten. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzuggilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müssten die Beschwerdeführenden nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch - insbesondere auch mit dem Hinweis auf die politische und rechtsstaatliche Lage in Kolumbien und der geltend gemachten Überforderung der kolumbianischen Schutzinfrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 11 und 13) - nicht gelungen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei guter Gesundheit sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über solide schulische Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen (...) und besitzt eine langjährige Arbeitserfahrung aIs (...) sowie im (...). Die letzten Jahre hat sie selbständig im (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden haben im Laufe ihres Lebens in verschiedenen Teilen des Landes gelebt und immer ein Auskommen gefunden. Ausserdem haben sie offenbar Anspruch auf staatliche Opferentschädigung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder ins Erwerbsleben integrieren kann, zumal sie ihr Heimatland erst vor einigen Wochen verlassen hat. Die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Kolumbien. Der minderjährige Beschwerdeführer kann die Heimreise zusammen mit seiner Mutter und C._______ antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. Er wird zudem von seinem in U._______ lebenden Vater finanziell unterstützt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1023/2022 und D-1026/2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: