Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 26. April 2023 in die Schweiz ein und suchten am 3. Mai 2023 um Asyl nach. B. Am 8. Mai 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführen- den 1 und 2 auf. C. Anlässlich der Anhörungen vom 11. August 2023 machten die Beschwer- deführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie hätten mit ihren Kindern im Quartier E._______ der Stadt F._______ (Provinz Norte de Santander) in einer bewachten Wohnanlage gewohnt. Vor ihrem Haus hätten unbe- kannte Männer jeweils geraucht beziehungsweise Drogen verkauft. Am Morgen des 13. Februars 2023 habe sie – die Beschwerdeführerin 2 – die unbekannten Männer gebeten, etwas weiter entfernt zu rauchen. Daraufhin hätten diese sie beschimpft und ihr mitgeteilt, sie seien Mitglieder der trans- nationalen kriminellen Bande «tren de Aragua». Später sei sie zur Arbeit gefahren, wo sie ihren Ehemann – den Beschwerdeführer 1 – aufgrund des Vorgefallenen gebeten habe, sich an die Verwaltung der Wohnanlage zu wenden. Zwei Tage später beziehungsweise am 14. Februar 2023 habe er
– der Beschwerdeführer 1 – eine Nachricht der Verwaltung erhalten, in wel- cher ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Schutzantrag an die Nationalpoli- zei gestellt worden sei. In der Nacht des 14. Februars 2023 beziehungs- weise zwei Tage darauf habe er eine Whatsapp-Nachricht mit einem Foto seiner Partnerin – der Beschwerdeführerin 2 – und den gemeinsamen Kin- dern – den Beschwerdeführenden 3 und 4 – erhalten. Darin sei er aufge- fordert worden, sich zum nahegelegenen Hauptquartier der Bande zu be- geben und dafür zu sorgen, dass seine Partnerin in Zukunft nichts mehr sage, ansonsten sie auf andere Weise zum Schweigen gebracht werden würde. Er – der Beschwerdeführer 1 – habe jedoch nie auf die Nachricht geantwortet und sich auch nicht zum Quartier der Bande begeben. Am
16. Februar 2023 habe er eine weitere Whatsapp-Nachricht erhalten, in welcher er zur Zahlung von fünf Millionen kolumbianischer Pesos aufgefor- dert worden sei, ansonsten seine Familie umgebracht werden würde. Ein Mitstudent, der bei der Staatsanwaltschaft arbeite, habe ihm jedoch von der Bezahlung abgeraten. Am 20. Februar 2023 habe er – der Beschwer- deführer 1 – eine Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Cúcuta ein- gereicht; am 21. Februar 2023 habe er sich an die Ombudsstelle
D-3463/2025 Seite 3 (Defensoría del Pueblo) gewandt. Am 22. Februar 2023 habe er erneut Drohungen und eine Zahlungsaufforderung per Whatsapp erhalten. Als er am 25. Februar 2023 die Wohnanlage mit seinem Motorrad verlas- sen habe, sei er von zwei bewaffneten Männern auf einem Motorrad ver- folgt worden. Er habe jedoch zum nächsten Polizeiposten flüchten können, wo er sich versteckt habe. Aufgrund des Geschehenen hätten sie am da- rauffolgenden Tag Flugtickets von Bogotá nach Zürich gekauft. Am 27. Februar 2023 habe er – der Beschwerdeführer 1 – aufgrund einer erneuten Drohnachricht den Polizeichef des Reviers kontaktiert. Daraufhin seien Polizeibeamte gekommen, die Fotos von ihrem Haus gemacht hät- ten; auf Rückfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass dies zum normalen Verfahren gehöre. Am 2. März 2023 habe er sich erneut an die Polizei gewandt. Dabei habe er sein Befremden über das Fotografieren ihres Hauses geäussert. Der zuständige Beamte habe ihm daraufhin mitgeteilt, die Organisation «tren de Aragua» habe die gesamte Zone unter ihrer Kontrolle und der Polizei- vorsteher sei ebenfalls involviert. Am 10. März 2023 habe er – der Beschwerdeführer 1 – eine Vorladung der Vereinigten Aktionsgruppen für die Personenbefreiung (Grupos de Acción Unificada por la Libertad Personal, GAULA) zwecks Einvernahme für den
11. März 2023 erhalten. Anlässlich der Einvernahme sei ihm vorgeschla- gen worden, eine kontrollierte Übergabe des erpressten Geldes zu simu- lieren, um die Täter zu verhaften. Sie – der Beschwerdeführerenden 1 und 2 – hätten dies aber abgelehnt, da sie dadurch eine weitergehende Verfol- gung seitens des «tren de Aragua» befürchtet hätten. Ausserdem habe der zuständige Beamte ihm – dem Beschwerdeführer 1 – vertraulich erklärt, dass Teile der Polizeistelle für die kriminelle Organisation arbeiten würden. Am 13. März 2023 hätten Polizeibeamte erneut ihr Haus fotografiert. Am
15. März 2023 habe er weitere neue Drohnachrichten über Whatsapp er- halten. Darin sei die geforderte Geldsumme verdoppelt und ihm mitgeteilt worden, die vor ihrem Haus patrouillierenden Beamten der GOES (Grupo de Operaciones Especiales, Einheit für Spezialoperationen) müssten ver- schwinden. Aufgrund dieser Geschehnisse seien sie – die Beschwerdefüh- renden – bei ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in F._______ (Provinz Norte de Santander) untergetaucht. Bereits am 31. März 2023
D-3463/2025 Seite 4 hätten Mitglieder des «tren de Aragua» sie jedoch lokalisieren können, wo- raufhin sie nach Cúcuta gegangen seien. Am 10. April 2023 sei er – der Beschwerdeführer 1 – aufgefordert worden, 4'000 US-Dollar zu bezahlen, ansonsten er umgebracht werden würde. Daraufhin – am 21. April 2023 – seien sie gemeinsam nach Bogotá zu Ver- wandten geflüchtet. Am selben Tag habe er – der Beschwerdeführer 1 – einen Anruf, mutmasslich von der Nationalpolizei, erhalten. Dabei sei er erneut zur Einvernahme vorgeladen worden, weshalb er seinen Aufent- haltsort angegeben habe. Tags darauf seien zwei in zivil gekleidete Perso- nen, die sich als Beamte ausgegeben hätten, beim Haus der Verwandten aufgetaucht. Da ihm dies verdächtig vorgekommen sei, habe er die lokale Polizeistelle angerufen. Als die Polizisten eingetroffen seien, seien die bei- den in zivil gekleideten Personen mit einem Motorrad geflüchtet. Aus Furcht vor Behelligungen seien sie – die Beschwerdeführenden – zu einem anderen Verwandten gegangen, bevor sie am 25. April 2023 ihren Heimatstaat gemeinsam über den Luftweg von Bogotá nach Zürich verlas- sen hätten. Am 26. Mai 2023, nach dem Verlassen Kolumbiens, habe die Beschwerdeführerin 2 zuletzt eine Drohung per Whatsapp erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens folgende Unterlagen ein: • kolumbianische Reisepässe der Beschwerdeführenden 1–4 im Original; • einen kolumbianische Führerausweis des Beschwerdeführers 1 im Original; • eine elektronische Korrespondenz vom 21. Juli 2023 an das HEKS Nordwest- schweiz; • Auszüge der Drohnachrichten auf Whatsapp; • Strafregisterauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 1. Mai 2023 in Kopie, mit Apostille vom 1. Mai 2023 versehen; • eine Vorladung zwecks Einvernahme der GAULA vom 10. März 2023; • ein Informationsblatt der GAULA betreffend Massnahmen zum Selbstschutz vom 11. März 2023; • eine Empfangsbestätigung des Schutzantrags auf Eintragung im Nationalen Opferregister (Registro Único de Víctimas, RUV) vom 10. April 2023; • eine Bestätigung des nationalen Bildungsministeriums betreffend die Beglau- bigung von Ausbildungszertifikaten vom 12. April 2023;
D-3463/2025 Seite 5 • verschiedene Diplome der Beschwerdeführenden 1 und 2, darunter ein mit Apostille vom 14. April 2023 versehenes Diplom in Rechtswissenschaften des Beschwerdeführers 1; • eine Empfangsbestätigung der Defensoría del Pueblo Cúcuta vom 21. März 2023; • eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 30. März 2023; • eine Wohnsitzbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom
20. Juni 2023; • eine elektronische Korrespondenz des Beschwerdeführers 1 an seinen kolum- bianischen Pflichtverteidiger vom 23. April 2023; • eine elektronische Korrespondenz des Beschwerdeführers 1 an die De- fensoría del Pueblo vom 22. Februar 2023; • eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Cúcuta betreffend das Verfahren we- gen Erpressung vom 8. Juli 2023; • einen USB-Datenträger mit einem Video betreffend die Wohnanlage und den nahegelegenen Drogenumschlagplatz; • verschiedene Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Organisation «tren de Aragua»; • ein Schulzeugnis vom 13. November 2023 sowie einen Lernbericht vom
22. Oktober 2023 betreffend den Beschwerdeführer 3; • ein Schulzeugnis vom 13. November 2023 sowie einen Lernbericht vom
16. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 4. D. Am 23. August 2023 entschied das SEM, das Asylverfahren der Beschwer- deführenden im erweiterten Verfahren zu führen. E. Mit Entscheid vom 25. August 2023 teilte das SEM die Beschwerdeführen- den dem Kanton G._______ zu. F. Mit Verfügung vom 9. April 2025 – eröffnet am 10. April 2025 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
D-3463/2025 Seite 6 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-sub- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihnen subsidiären Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-3463/2025 Seite 7 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung subsidiären Schut- zes im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und 2 Bst. b des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union (AEUV) beantragen, ist Folgendes festzu- stellen: Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter- nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge- währenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie), welche im Recht der Euro- päischen Union die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes regelt, ist für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich; stattdessen sieht die schweizerische Rechtsordnung die Möglichkeit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 ff. AIG vor. Auf den sub- sub-eventualiter gestellten Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zunächst machten die Beschwerdeführenden verschiedene Verletzun- gen des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden an, die Vor- instanz habe sich ungenügend mit der Zurechenbarkeit der kriminellen Tä- tigkeiten des «tren de Aragua» zum kolumbianischen Staat auseinander- gesetzt und dies unzureichend begründet, wodurch ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden sei.
D-3463/2025 Seite 8
E. 4.2.2 Ferner verletze auch die Begründung des SEM, wonach es dem vor- liegenden Sachverhalt offensichtlich an Asylrelevanz fehle, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal dadurch ihr Asylgesuch ohne vertiefte, unpar- teiische und umfassende inhaltliche Prüfung abgelehnt worden sei.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs.1 VwVG aus- drücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle er- heblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Er- gebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün- dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).
E. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich das SEM ungenügend mit den Vorbringen betreffend die Involvierung der staat- lichen Behörden in die Aktivitäten der Organisation «tren de Aragua» aus- einandergesetzt hätte. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit Blick auf die Asylrelevanz der Behelligungen durch private Dritte und die Schutzfähig- keit beziehungsweise Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staats auch
D-3463/2025 Seite 9 nachvollziehbar und gebührend begründet (vgl. SEM-eAkte […]-62/10 S. 6 f.). Es war den Beschwerdeführenden – wie die Beschwerdeschrift zeigt – denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufech- ten.
E. 4.4.2 Auch erweist es sich als unzutreffend, dass das SEM durch die Fest- stellung der fehlenden Asylrelevanz auf eine inhaltliche Prüfung des Sach- verhalts verzichtet hätte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vor- instanz eine eingehende materielle Prüfung vorgenommen hat, die sich auf die Annahme stützte, der geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsäch- lich so zugetragen, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht. Ange- sichts der vorgenommenen Fiktion der Glaubhaftmachung des gesuchstel- lerischen Sachverhalts wurden die Rechte der betroffenen Personen in kei- ner Weise verletzt, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlich an, die geltend gemachte Verfolgung knüpfe nicht an ein
D-3463/2025 Seite 10 asylrechtlich relevantes Motiv an, sondern erschöpfe sich in gemeinrecht- lichen Delikten privater Dritter, namentlich in Erpressungen und Drohungen seitens einer kriminellen Bande aus Venezuela. Die Motive des «tren de Aragua» seien ausschliesslich finanzieller und krimineller Natur, weshalb eine Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge ausser Be- tracht falle. Auch verfüge Kolumbien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Zwar hät- ten die Beschwerdeführenden vorgebracht, die staatlichen Sicherheitsbe- hörden seien in die kriminellen Aktivitäten der Bande verwickelt, allerdings lasse sich ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen entnehmen, dass ihre Anzeigen jeweils entgegengenommen worden, die Polizeibehör- den jeweils ausgerückt seien und Patrouillen zum Schutz der Beschwerde- führenden gesandt hätten. Auch nach ihrem Wegzug von F._______ nach Bogotá, als vermeintliche Beamte aufgetaucht seien, hätten die Sicher- heitsbehörden zeitnah reagiert und Polizeieinheiten entsandt, woraufhin die unbekannten Männer geflohen seien. Demnach sei von der Schutzwil- ligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staats im vorliegenden Fall auszugehen. Allerdings sei nicht von einem echten Verfolgungsinteresse seitens der Or- ganisation «tren de Aragua» an den Beschwerdeführenden auszugehen. Zwar seien sie mehrmals bedroht worden, diese Drohungen hätten sich letztlich jedoch nicht materialisiert. Dass eine Tochter aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 weiterhin in F._______ wohnhaft und stets un- behelligt geblieben sei, verdeutliche das Fehlen eines echten Verfolgungs- interesses. Insofern erweise sich die subjektive Furcht vor Verfolgung sei- tens des «tren de Aragua» als objektiv unbegründet. Schliesslich sei vorliegend auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative auszugehen. Zwar hätten die Beschwerdeführenden vorgerbacht, dass sie auch nach ihrem Wegzug nach Bogotá erneut loka- lisiert worden seien; dies sei jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 ihren Aufenthaltsort irrtümlicherweise per Telefon preisgegeben habe. Insofern sei davon auszugehen, dass es den Be- schwerdeführenden – angesichts ihrer Zugehörigkeit zur kolumbianischen Mittelklasse – möglich und zumutbar sei, sich an einem anderen Ort inner- halb des Staatsgebiets niederzulassen, um sich einer allfälligen Verfolgung zu entziehen.
D-3463/2025 Seite 11 Da die Beschwerdeführenden die gesetzlichen Voraussetzungen betref- fend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung offensichtlich nicht er- füllen würden, könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, der Um- stand, dass es sich bei ihren Verfolgern um nicht-staatliche Akteure handle, die in erster Linie gemeinrechtliche Delikte begehen würden, stehe einer Asylgewährung nicht entgegen. Sowohl das Römer Statut und die Recht- sprechung des Internationalen Strafgerichtshofs wie auch die ad-hoc-Straf- gerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie die Richtli- nien der International Law Commission (ILC) würden ausdrücklich auf die Verantwortlichkeit staatlicher Organe für Handlungen privater Akteure hin- weisen, sofern diese Handlungen mit Billigung oder Duldung seitens der Behörden erfolgten. Sie hätten anlässlich der Anhörungen glaubhaft dargetan, dass die krimi- nellen Handlungen gegen sie unter der Komplizenschaft oder zumindest der Duldung seitens der staatlichen Organe verübt worden seien. Der Um- stand, dass ein Beamter ihm, dem Beschwerdeführer 1, mit sarkastischem Unterton mitgeteilt habe, der Polizeichef sei auch in die Tätigkeiten der Or- ganisation «tren de Aragua» involviert, zeige die Komplizenschaft der staatlichen Behörden. Auch die Tatsache, dass ein Beamter der GAULA seinen Aufenthaltsort nur zwecks Weiterleitung an die Mitglieder des «tren de Aragua» erfragt habe, verdeutliche die staatliche Einbindung in die kri- minellen Machenschaften der Organisation. Insofern seien die Tätigkeiten der Organisation dem kolumbianischen Staat zuzurechnen. Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass der Staat die Verfolgungshandlungen unmit- telbar selber ausführe, ein funktionaler oder struktureller Zusammenhang zwischen den staatlichen Behörden und den Handlungen privater Dritter sei für die Zurechnung hinreichend. Es greife daher zu kurz, die Aktivitäten des «tren de Aragua» als kriminelle Akte darzustellen, denen aufgrund ihrer gemeinrechtlichen Deliktnatur keine Asylrelevanz zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen um systematische, transnationale und struktu- rierte Verfolgung, die sich gezielt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen richte. Aufgrund der hierarchischen Organisation, der territorialen Kon- trolle, der Verbindungen zu anderen kriminellen Organisationen, des Ein- flussbereichs auf dem gesamten Staatsgebiets Kolumbiens sowie der Prä- senz in mindestens acht lateinamerikanischen Staaten, stelle der «tren de Aragua» keine gewöhnliche kriminelle Organisation, sondern einen Verfol- ger im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise von Art. 33 der Genfer
D-3463/2025 Seite 12 Flüchtlingskonvention dar. Insofern seien die Gewaltakte nicht lediglich als gemeinrechtliche Delikte mit wirtschaftlichen Motiven zu verstehen, son- dern als ideologisch geprägte Gewalt gegen Personen, die als Hindernis der Ausweitung ihrer Machtausübung wahrgenommen würden. Somit knüpfe die erlittene Verfolgung an ein asylrelevantes Motiv im Sinne des Asylgesetzes an. Des Weiteren sei ein Motiv auch deshalb zu bejahen, weil sie, die Beschwerdeführenden, sich als Opfer einer Zwangsvertreibung und wiederholter Verfolgung durch den «tren de Aragua» geweigert hätten, mit ihnen zu kooperieren. Somit würden sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts gehören. Ferner sei der kolumbianische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig, zumal notorisch sei, dass der Einfluss des «tren de Aragua» bis weit in die Strukturen der staatlichen Sicherheitsbehörden reichen würden. So seien etwa zahlreiche Unternehmen in Cúcuta und in F._______ gezwungen, Schutzgeldzahlungen zu leisten oder unfreiwillig Drogen zu vertreiben, während Anzeigen bei den Sicherheitsbehörden wirkungslos bleiben wür- den. In ihrem Fall hätten die staatlichen Behörden ihnen nicht nur jeglichen Schutz verweigert, sondern die kriminellen Akte ihrer Verfolger ermöglicht, geduldet beziehungsweise passiv hingenommen. Ausserdem seien die Massnahmen, welche die kolumbianischen Behörden in ihrem Fall ergrif- fen hätten – namentlich sporadisches Patrouillieren und die blosse Entge- gennahme von Anzeigen –, als unwirksam zu qualifizieren. Sie – die Be- schwerdeführenden – hätten ihrerseits jedoch alles ihnen Mögliche und Zu- mutbare versucht, um staatlichen Schutz zu erhalten. So hätten sie sich an die Generalstaatsanwaltschaft, an die Defensoría de Pueblo und die Nati- onalpolizei gewendet; der Staat habe sich jedoch damit begnügt, ihnen ein- fache Empfehlungen zum Selbstschutz auszuhändigen. Auch würden sie nicht unter die Personenkategorien fallen, die Anspruch auf Schutz durch die Unidad Nacional de Protección (Nationale Schutzeinheit, UNP) hätten. Dies stelle eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht dar. Darüber hin- aus verdeutliche auch der Umstand, dass sie auch in Bogotá lokalisiert und bedroht worden seien, dass der kolumbianische Staat in ihrem Fall schutz- unfähig beziehungsweise -unwillig sei. Es sei daher festzustellen, dass Ko- lumbien über keine funktionierende und wirksame staatliche Infrastruktur verfüge, zumal die Straflosigkeit in Kolumbien betreffend Delikte gegen Le- ben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit über 90 Prozent betrage. Auch der Umstand, dass bisher weder ihnen noch der weiterhin in Kolum- bien wohnhaften Tochter des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe keine ernsthaften Nachteile widerfahren seien, stehe einer Asylgewährung nicht
D-3463/2025 Seite 13 entgegen. Ausschlaggebend sei vielmehr die bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien, zumal der Zweck des Asylrechts nicht die Dokumentation von Tötungen, sondern die Verhinderung irreparablen Leids sei. Da ihnen mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei und sie sich diesen Drohungen auch durch wiederholten Wegzug nicht hätten entziehen können, sei ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Kolumbien Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, auch objektiv begründet. Des Weiteren stehe ihnen auch keine inländische Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Sie hätten versucht, sich in Bogotá zu verstecken, wo sie verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergriffen und ihren Aufenthaltsort geheim gehalten hätten. Dennoch seien sie lokalisiert worden, was das Bestehen einer inländischen Aufenthaltsalternative widerlege, zumal Bo- gotá zu einem der Operationszentren des «tren de Aragua» geworden sei. Auch mindere ihre Zugehörigkeit zur kolumbianischen Mittelschicht ihre Gefährdung durch ihre Verfolger nicht, weshalb von ihnen aus rechtlicher Hinsicht kein innerstaatlicher Umzug verlangt werden könne. Das Bestehen eines realen Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr, der feh- lende staatliche Schutz in Kolumbien sowie der bereits fortgeschrittene In- tegrationsprozess in der Schweiz seien daher hinreichend, ihre Flüchtlings- eigenschaft zu begründen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschie- dene Medienberichte, mehrere Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestä- tigungen eines Deutschkurses, eine Arbeitsbestätigung des Zentrums H._______ vom 5. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine Ar- beitsbestätigung des Zentrums H._______ vom 6. März 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2, eine Bestätigung der Teilnahme am Beschäfti- gungsprogramm Kinderhort vom 12. Juli 2024, einen Schulbericht eines Deutschkurses den Beschwerdeführer 1 betreffend und eine Anmeldebe- stätigung zur schulpsychologischen Beratung vom 1. Mai 2025 betreffend den Beschwerdeführer 3 zu den Akten.
E. 7.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen.
D-3463/2025 Seite 14
E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy- lentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderun- gen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 7.3.1 Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Pra- xis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Per- sönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeu- gung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig haupt- sächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen
D-3463/2025 Seite 15 der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19).
E. 7.3.2 Bei einer Verfolgung durch besonders mächtige private Organisatio- nen – etwa Guerillagruppierungen, paramilitärische Organisationen oder kriminelle Banden – kann bereits die Nichtbefolgung einer Handlungsan- weisung einer solchen Organisation als politische Anschauung gelten (vgl. Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.4.2, D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UNHCR Guidance Note on Ref- ugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 < https://www.refworld.org/docid/4bb21fa02.html >, abgerufen am 22.05.2025).
E. 7.4 Vorliegend sind die Beschwerdeführenden Opfer von Erpressungsver- suchen und Morddrohungen seitens der Organisation «tren de Aragua» geworden.
E. 7.4.1 Die Organisation «tren de Aragua» ist eine in der Haftanstalt Tocorón in Aragua (Venezuela) entstandene kriminelle Bande; ursprünglich als Ge- fängnisbande entstanden, entwickelte sich die Gruppe zu einer transnatio- nalen Bande mit einem breiten kriminellen Betätigungsfeld; diese interna- tionale Expansion erfolgte im Zuge der massiven venezolanischen Aus- wanderung. Von der Haftanstalt Tocorón aus überwachte und unterstützte die Bande zunächst Zellen in mindestens drei weiteren südamerikanischen Ländern. Im September 2023 stürmten 11’000 Polizisten und Soldaten die Haftanstalt, um die Kontrolle über das bis dahin als Operationszentrum des «tren de Aragua» geltende Gefängnis zu übernehmen. Trotz des schweren Rückschlags durch den Verlust ihrer Basis konnte die Führungsspitze der Organisation fliehen und ihre transnationalen Aktivitäten in verschiedenen lateinamerikanischen Ländern – darunter auch Kolumbien – weiterführen (vgl. InSightCrime, Tren de Aragua vom 12. Juli 2024, < https://in- sightcrime.org/es/noticias-crimen-organizado-venezuela/tren-de-ara- gua/ >,InSIghtCrime, Tren de Aragua: De megabanda carcelaria a empresa criminal transnacional vom Oktober 2023 < https://in- sightcrime.org/wp-content/uploads/2023/08/Tren-de-Aragua-De-mega- banda-carcelaria-a-empresa-criminal-transnacional-InSight-Crime-Oct- 2023-4.pdf >, alle abgerufen am 22.05.2025).
D-3463/2025 Seite 16 Die hauptsächlichen kriminellen Aktivitäten der Bande stellen Erpressun- gen und Wucherkredite, Menschenhandel, die Ausbeutung von Migranten und Migrantinnen, Entführungen, sexuelle Ausbeutung sowie – in begrenz- tem Umfang – Drogenhandel dar (vgl. InSightCrime, Tren de Aragua, a.a.O., Ojo Publico, Tren de Aragua: expansión y evolución de una me- gafranquicia del crimen en América Latina vom 8. November 2023 < https://ojo-publico.com/4749/tren-aragua-una-megafranquicia-del-cri- men-america-latina >, Prensa Libre, Qué es el Tren de Aragua, la red cri- minal que se expande en América y que Trump busca declarar terrorista vom 13. Februar 2025 < https://www.prensalibre.com/internacional/tren- de-aragua-que-es-la-red-criminal-que-se-expande-en-america-y-que- trump-busca-declarar-terrorista/ >, alle abgerufen am 22.2025). Mit Blick auf die geografische Präsenz und Kontrolle des «tren de Aragua» in Kolumbien ist davon auszugehen, dass sich diese auf die Grenzregion zu Venezuela und Ecuador sowie die Städte Bogotá (inklusive Soacha) be- schränkt, wobei ihr Machtbereich insbesondere in F._______ – und in noch erhöhtem Masse im Grenzquartier E._______ – sowie in Bogotá als weit- gehend gesichert gilt (vgl. InSIghtCrime, Tren de Aragua: De megabanda carcelaria a empresa criminal transnacional, a.a.O., S. 15, Ojo Publico, Tren de Aragua: expansión y evolución de una megafranquicia del crimen en América Latina, a.a.O. und InSightCrime, Tren de Aragua). Anders als die ursprünglich aus den Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) entstandenen paramilitärische Organisationen (auch als «narcopa- ramilitarismo» oder «Post-AUC» bezeichnet) und die Guerillagruppen (etwa Dissidentengruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co- lombia – Ejército del Pueblo [Post-FARC-EP] und das Ejército de Libera- ción Nacional [ELN]) sind in den Akten des «tren de Aragua» keine Verfol- gung politisch-ideologischer Ziele ersichtlich; deren Tätigkeiten beschrän- ken sich auf die Erlangung finanzieller Vorteile und die Kontrolle gewisser Gebiete zwecks Ausübung illegaler Aktivitäten.
E. 7.4.2 Angesichts des Fehlens von politisch-ideologischen Zielen sowie der beschränkten territorialen Kontrolle des «tren de Aragua» ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von Merkmalen verfolgt werden, die untrennbar mit ihnen als Personen beziehungsweise ihrer Persönlichkeit verbunden sind. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Verfolgung – wiederholte Drohungen und Erpres- sungsversuche – vorliegend in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte er- schöpft. Daran vermögen – angesichts des beschränkten geografischen
D-3463/2025 Seite 17 Einflusses der Organisation – auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 7.5.1 Ferner stellt das Gericht fest, dass – nebst dem Fehlen eines asyl- rechtlich relevanten Motivs – die Elemente der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht erfüllt sind, weil vorliegend vom Bestehen einer inländischen Aufenthaltsalternative auszugehen ist.
E. 7.5.2 Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern beizupflichten, als dass eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht von der Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Schicht abhängt. Allerdings kann aufgrund des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips – entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführenden – von den betroffenen Personen erwartet werden, sich innerhalb des Staatsgebiets um eine Aufenthaltsalternative zu bemühen, sofern diese im Einzelfall möglich und zumutbar erscheint. Vorliegend ist – angesichts des geografisch beschränkten Machtsphäre des «tren de Aragua» – eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Kolumbiens grundsätzlich möglich, die sich – vor dem Hintergrund der finanziellen Mög- lichkeiten der Beschwerdeführenden – für sie auch als zumutbar erweist.
E. 7.6 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. No- vember 2022; D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Diesbezüglich ist den Beschwer- deführenden zu Gute zu halten, dass sie sich mehrmals an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt haben. Zwar ist bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter- American Commission on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, < http://www.oas.org/en/iachr/reports/pdfs/ColombiaDefenders.pdf >, ab- gerufen am 22.2025). Ob im vorliegenden Fall von einer hinreichenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden kann, kann mit Blick auf das feh- lende asylrelevante Motiv (vgl. E. 8.3.2) und die Möglichkeit einer inländi- schen Aufenthaltsalternative (vgl. E. 8.4) jedoch offengelassen werden. Im- merhin bleibt aber festzustellen, dass die Sicherheitsbehörden die Anzei- gen der Beschwerdeführenden entgegengenommen haben, der Be- schwerdeführer 1 zwecks Einvernahme vorgeladen worden ist, die Polizei-
D-3463/2025 Seite 18 einheiten jeweils ausgerückt sind, die Eliteeinheit GOES zumindest spora- disch bei ihrem Haus patrouilliert hat und den Beschwerdeführenden ein Plan zur Verhaftung der Täter vorgelegt worden ist (vgl. SEM-eAkten […]- 45/17 [nachfolgend A45/17] F59, 90; […]-44/7 [A44/7] F 22 f.; BM005). Schliesslich deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach ko- lumbianischem Recht nicht unter die Personenkategorien der UNP-Be- rechtigten fallen, nicht zwingend auf fehlenden staatlichen Schutz, sondern möglicherweise auf ein fehlendes Schutzbedürfnis der Beschwerdeführen- den hin.
E. 7.7 Somit erweist sich die subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Ko- lumbien landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, objektiv als nicht begründet. Daran ändern auch die vorgebrachten Integrationsbemühungen nichts, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft nicht von der Integration einer asylsuchenden Person abhängt.
E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3463/2025 Seite 19 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten (vgl. E. 7) ergeben sich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
D-3463/2025 Seite 20 Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, es bestehe kein Rück- nahmeübereinkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne Einholung der Zustimmung und von Si- cherheitsgarantien Kolumbiens unzulässig sei, ist zurückzuweisen. Das Recht auf Rückkehr einer Person in ihren Heimatstaat stellt ein Prinzip des Völkerrechts dar, gilt als Völkergewohnheitsrecht und ist etwa in Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in Art. 12 Abs. 4 des Internationales Paktes über bürgerliche und po- litische Rechte vom 16. Dezember 1966 explizit niedergelegt (vgl. zum Ganzen etwa ERIC ROSAN, The Right to Return Under International Law Following Mass Dislocation: The Bosnia Precedent?, Michigan Journal of International Law 1998, Vol. 4, Issue 4, 1091–1139, S. 1121) und gilt unab- hängig vom Bestehen eines bilateralen Rückübereinkommens. Diese Ab- kommen regeln – aufgrund des Rechts auf Rückkehr eigener staatsange- höriger Personen – lediglich die Rückübernahme ausländischer Personen durch einen Staat.
E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1; D-2760/2022 vom 16. März 2024 E. 8.4.1; D-1125/2024 vom 29. Februar 2024 E. 8.3.1).
D-3463/2025 Seite 21
E. 9.3.3 Zusammen mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um ein gesundes (vgl. A44/7 F5; A45/17 F5 g.), gut ausgebildetes Paar mit Arbeitserfahrung (A44/7 F19; A45/17 F25), Wohneigentum in einer bewachten Wohnanlage (A45/17 F36), einem familiären Netz in Kolumbien (A44/7 F16, A45/17 F25,
43) und grundsätzlich gesunden Kindern (vgl. A44/7 F8, A45/17 F7) han- delt. Aufgrund dieser Umstände ist im vorliegenden Einzelfall davon aus- zugehen, dass eine sozio-ökonomische Wiedereingliederung in Kolumbien möglich und zumutbar ist.
E. 9.3.4 Auch ist mit Blick auf die Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren nicht von einer Verwurzelung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zu- mutbar erweist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 3 offenbar schulpsychologische Beratung in Anspruch nimmt (vgl. Anmeldebestätigung zur schulpsychologischen Be- ratung vom 1. Mai 2025).
E. 9.3.5 Ferner vermag auch die in der Beschwerde geltend gemachte – je- doch unbelegt gebliebene – psychologische Behandlung der Beschwerde- führerin 2 den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen las- sen. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht aus- zugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung ver- fügt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2).
D-3463/2025 Seite 22
E. 9.3.6 Schliesslich vermögen auch die vorgelegten Belege betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 an der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern.
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügen alle Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache er- weist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3463/2025 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3463/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 26. April 2023 in die Schweiz ein und suchten am 3. Mai 2023 um Asyl nach. B. Am 8. Mai 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf. C. Anlässlich der Anhörungen vom 11. August 2023 machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie hätten mit ihren Kindern im Quartier E._______ der Stadt F._______ (Provinz Norte de Santander) in einer bewachten Wohnanlage gewohnt. Vor ihrem Haus hätten unbekannte Männer jeweils geraucht beziehungsweise Drogen verkauft. Am Morgen des 13. Februars 2023 habe sie - die Beschwerdeführerin 2 - die unbekannten Männer gebeten, etwas weiter entfernt zu rauchen. Daraufhin hätten diese sie beschimpft und ihr mitgeteilt, sie seien Mitglieder der transnationalen kriminellen Bande «tren de Aragua». Später sei sie zur Arbeit gefahren, wo sie ihren Ehemann - den Beschwerdeführer 1 - aufgrund des Vorgefallenen gebeten habe, sich an die Verwaltung der Wohnanlage zu wenden. Zwei Tage später beziehungsweise am 14. Februar 2023 habe er - der Beschwerdeführer 1 - eine Nachricht der Verwaltung erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Schutzantrag an die Nationalpolizei gestellt worden sei. In der Nacht des 14. Februars 2023 beziehungsweise zwei Tage darauf habe er eine Whatsapp-Nachricht mit einem Foto seiner Partnerin - der Beschwerdeführerin 2 - und den gemeinsamen Kindern - den Beschwerdeführenden 3 und 4 - erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, sich zum nahegelegenen Hauptquartier der Bande zu begeben und dafür zu sorgen, dass seine Partnerin in Zukunft nichts mehr sage, ansonsten sie auf andere Weise zum Schweigen gebracht werden würde. Er - der Beschwerdeführer 1 - habe jedoch nie auf die Nachricht geantwortet und sich auch nicht zum Quartier der Bande begeben. Am 16. Februar 2023 habe er eine weitere Whatsapp-Nachricht erhalten, in welcher er zur Zahlung von fünf Millionen kolumbianischer Pesos aufgefordert worden sei, ansonsten seine Familie umgebracht werden würde. Ein Mitstudent, der bei der Staatsanwaltschaft arbeite, habe ihm jedoch von der Bezahlung abgeraten. Am 20. Februar 2023 habe er - der Beschwerdeführer 1 - eine Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Cúcuta eingereicht; am 21. Februar 2023 habe er sich an die Ombudsstelle (Defensoría del Pueblo) gewandt. Am 22. Februar 2023 habe er erneut Drohungen und eine Zahlungsaufforderung per Whatsapp erhalten. Als er am 25. Februar 2023 die Wohnanlage mit seinem Motorrad verlassen habe, sei er von zwei bewaffneten Männern auf einem Motorrad verfolgt worden. Er habe jedoch zum nächsten Polizeiposten flüchten können, wo er sich versteckt habe. Aufgrund des Geschehenen hätten sie am darauffolgenden Tag Flugtickets von Bogotá nach Zürich gekauft. Am 27. Februar 2023 habe er - der Beschwerdeführer 1 - aufgrund einer erneuten Drohnachricht den Polizeichef des Reviers kontaktiert. Daraufhin seien Polizeibeamte gekommen, die Fotos von ihrem Haus gemacht hätten; auf Rückfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass dies zum normalen Verfahren gehöre. Am 2. März 2023 habe er sich erneut an die Polizei gewandt. Dabei habe er sein Befremden über das Fotografieren ihres Hauses geäussert. Der zuständige Beamte habe ihm daraufhin mitgeteilt, die Organisation «tren de Aragua» habe die gesamte Zone unter ihrer Kontrolle und der Polizeivorsteher sei ebenfalls involviert. Am 10. März 2023 habe er - der Beschwerdeführer 1 - eine Vorladung der Vereinigten Aktionsgruppen für die Personenbefreiung (Grupos de Acción Unificada por la Libertad Personal, GAULA) zwecks Einvernahme für den 11. März 2023 erhalten. Anlässlich der Einvernahme sei ihm vorgeschlagen worden, eine kontrollierte Übergabe des erpressten Geldes zu simulieren, um die Täter zu verhaften. Sie - der Beschwerdeführerenden 1 und 2 - hätten dies aber abgelehnt, da sie dadurch eine weitergehende Verfolgung seitens des «tren de Aragua» befürchtet hätten. Ausserdem habe der zuständige Beamte ihm - dem Beschwerdeführer 1 - vertraulich erklärt, dass Teile der Polizeistelle für die kriminelle Organisation arbeiten würden. Am 13. März 2023 hätten Polizeibeamte erneut ihr Haus fotografiert. Am 15. März 2023 habe er weitere neue Drohnachrichten über Whatsapp erhalten. Darin sei die geforderte Geldsumme verdoppelt und ihm mitgeteilt worden, die vor ihrem Haus patrouillierenden Beamten der GOES (Grupo de Operaciones Especiales, Einheit für Spezialoperationen) müssten verschwinden. Aufgrund dieser Geschehnisse seien sie - die Beschwerdeführenden - bei ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in F._______ (Provinz Norte de Santander) untergetaucht. Bereits am 31. März 2023 hätten Mitglieder des «tren de Aragua» sie jedoch lokalisieren können, woraufhin sie nach Cúcuta gegangen seien. Am 10. April 2023 sei er - der Beschwerdeführer 1 - aufgefordert worden, 4'000 US-Dollar zu bezahlen, ansonsten er umgebracht werden würde. Daraufhin - am 21. April 2023 - seien sie gemeinsam nach Bogotá zu Verwandten geflüchtet. Am selben Tag habe er - der Beschwerdeführer 1 - einen Anruf, mutmasslich von der Nationalpolizei, erhalten. Dabei sei er erneut zur Einvernahme vorgeladen worden, weshalb er seinen Aufenthaltsort angegeben habe. Tags darauf seien zwei in zivil gekleidete Personen, die sich als Beamte ausgegeben hätten, beim Haus der Verwandten aufgetaucht. Da ihm dies verdächtig vorgekommen sei, habe er die lokale Polizeistelle angerufen. Als die Polizisten eingetroffen seien, seien die beiden in zivil gekleideten Personen mit einem Motorrad geflüchtet. Aus Furcht vor Behelligungen seien sie - die Beschwerdeführenden - zu einem anderen Verwandten gegangen, bevor sie am 25. April 2023 ihren Heimatstaat gemeinsam über den Luftweg von Bogotá nach Zürich verlassen hätten. Am 26. Mai 2023, nach dem Verlassen Kolumbiens, habe die Beschwerdeführerin 2 zuletzt eine Drohung per Whatsapp erhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens folgende Unterlagen ein: kolumbianische Reisepässe der Beschwerdeführenden 1-4 im Original; einen kolumbianische Führerausweis des Beschwerdeführers 1 im Original; eine elektronische Korrespondenz vom 21. Juli 2023 an das HEKS Nordwestschweiz; Auszüge der Drohnachrichten auf Whatsapp; Strafregisterauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 1. Mai 2023 in Kopie, mit Apostille vom 1. Mai 2023 versehen; eine Vorladung zwecks Einvernahme der GAULA vom 10. März 2023; ein Informationsblatt der GAULA betreffend Massnahmen zum Selbstschutz vom 11. März 2023; eine Empfangsbestätigung des Schutzantrags auf Eintragung im Nationalen Opferregister (Registro Único de Víctimas, RUV) vom 10. April 2023; eine Bestätigung des nationalen Bildungsministeriums betreffend die Beglaubigung von Ausbildungszertifikaten vom 12. April 2023; verschiedene Diplome der Beschwerdeführenden 1 und 2, darunter ein mit Apostille vom 14. April 2023 versehenes Diplom in Rechtswissenschaften des Beschwerdeführers 1; eine Empfangsbestätigung der Defensoría del Pueblo Cúcuta vom 21. März 2023; eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 30. März 2023; eine Wohnsitzbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 20. Juni 2023; eine elektronische Korrespondenz des Beschwerdeführers 1 an seinen kolumbianischen Pflichtverteidiger vom 23. April 2023; eine elektronische Korrespondenz des Beschwerdeführers 1 an die Defensoría del Pueblo vom 22. Februar 2023; eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Cúcuta betreffend das Verfahren wegen Erpressung vom 8. Juli 2023; einen USB-Datenträger mit einem Video betreffend die Wohnanlage und den nahegelegenen Drogenumschlagplatz; verschiedene Zeitungsartikel und Berichte betreffend die Organisation «tren de Aragua»; ein Schulzeugnis vom 13. November 2023 sowie einen Lernbericht vom 22. Oktober 2023 betreffend den Beschwerdeführer 3; ein Schulzeugnis vom 13. November 2023 sowie einen Lernbericht vom 16. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 4. D. Am 23. August 2023 entschied das SEM, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden im erweiterten Verfahren zu führen. E. Mit Entscheid vom 25. August 2023 teilte das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu. F. Mit Verfügung vom 9. April 2025 - eröffnet am 10. April 2025 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihnen subsidiären Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und 2 Bst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beantragen, ist Folgendes festzustellen: Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie), welche im Recht der Europäischen Union die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes regelt, ist für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich; stattdessen sieht die schweizerische Rechtsordnung die Möglichkeit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 ff. AIG vor. Auf den sub-sub-eventualiter gestellten Antrag ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zunächst machten die Beschwerdeführenden verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden an, die Vor-instanz habe sich ungenügend mit der Zurechenbarkeit der kriminellen Tätigkeiten des «tren de Aragua» zum kolumbianischen Staat auseinandergesetzt und dies unzureichend begründet, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 4.2.2 Ferner verletze auch die Begründung des SEM, wonach es dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich an Asylrelevanz fehle, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal dadurch ihr Asylgesuch ohne vertiefte, unparteiische und umfassende inhaltliche Prüfung abgelehnt worden sei. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs.1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.4 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich das SEM ungenügend mit den Vorbringen betreffend die Involvierung der staatlichen Behörden in die Aktivitäten der Organisation «tren de Aragua» auseinandergesetzt hätte. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit Blick auf die Asylrelevanz der Behelligungen durch private Dritte und die Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staats auch nachvollziehbar und gebührend begründet (vgl. SEM-eAkte [...]-62/10 S. 6 f.). Es war den Beschwerdeführenden - wie die Beschwerdeschrift zeigt - denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4.2 Auch erweist es sich als unzutreffend, dass das SEM durch die Feststellung der fehlenden Asylrelevanz auf eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts verzichtet hätte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vor-instanz eine eingehende materielle Prüfung vorgenommen hat, die sich auf die Annahme stützte, der geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich so zugetragen, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht. Angesichts der vorgenommenen Fiktion der Glaubhaftmachung des gesuchstellerischen Sachverhalts wurden die Rechte der betroffenen Personen in keiner Weise verletzt, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlich an, die geltend gemachte Verfolgung knüpfe nicht an ein asylrechtlich relevantes Motiv an, sondern erschöpfe sich in gemeinrechtlichen Delikten privater Dritter, namentlich in Erpressungen und Drohungen seitens einer kriminellen Bande aus Venezuela. Die Motive des «tren de Aragua» seien ausschliesslich finanzieller und krimineller Natur, weshalb eine Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge ausser Betracht falle. Auch verfüge Kolumbien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Zwar hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, die staatlichen Sicherheitsbehörden seien in die kriminellen Aktivitäten der Bande verwickelt, allerdings lasse sich ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen entnehmen, dass ihre Anzeigen jeweils entgegengenommen worden, die Polizeibehörden jeweils ausgerückt seien und Patrouillen zum Schutz der Beschwerdeführenden gesandt hätten. Auch nach ihrem Wegzug von F._______ nach Bogotá, als vermeintliche Beamte aufgetaucht seien, hätten die Sicherheitsbehörden zeitnah reagiert und Polizeieinheiten entsandt, woraufhin die unbekannten Männer geflohen seien. Demnach sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staats im vorliegenden Fall auszugehen. Allerdings sei nicht von einem echten Verfolgungsinteresse seitens der Organisation «tren de Aragua» an den Beschwerdeführenden auszugehen. Zwar seien sie mehrmals bedroht worden, diese Drohungen hätten sich letztlich jedoch nicht materialisiert. Dass eine Tochter aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1 weiterhin in F._______ wohnhaft und stets unbehelligt geblieben sei, verdeutliche das Fehlen eines echten Verfolgungsinteresses. Insofern erweise sich die subjektive Furcht vor Verfolgung seitens des «tren de Aragua» als objektiv unbegründet. Schliesslich sei vorliegend auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. Zwar hätten die Beschwerdeführenden vorgerbacht, dass sie auch nach ihrem Wegzug nach Bogotá erneut lokalisiert worden seien; dies sei jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 ihren Aufenthaltsort irrtümlicherweise per Telefon preisgegeben habe. Insofern sei davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden - angesichts ihrer Zugehörigkeit zur kolumbianischen Mittelklasse - möglich und zumutbar sei, sich an einem anderen Ort innerhalb des Staatsgebiets niederzulassen, um sich einer allfälligen Verfolgung zu entziehen. Da die Beschwerdeführenden die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung offensichtlich nicht erfüllen würden, könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, der Umstand, dass es sich bei ihren Verfolgern um nicht-staatliche Akteure handle, die in erster Linie gemeinrechtliche Delikte begehen würden, stehe einer Asylgewährung nicht entgegen. Sowohl das Römer Statut und die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs wie auch die ad-hoc-Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie die Richtlinien der International Law Commission (ILC) würden ausdrücklich auf die Verantwortlichkeit staatlicher Organe für Handlungen privater Akteure hinweisen, sofern diese Handlungen mit Billigung oder Duldung seitens der Behörden erfolgten. Sie hätten anlässlich der Anhörungen glaubhaft dargetan, dass die kriminellen Handlungen gegen sie unter der Komplizenschaft oder zumindest der Duldung seitens der staatlichen Organe verübt worden seien. Der Umstand, dass ein Beamter ihm, dem Beschwerdeführer 1, mit sarkastischem Unterton mitgeteilt habe, der Polizeichef sei auch in die Tätigkeiten der Organisation «tren de Aragua» involviert, zeige die Komplizenschaft der staatlichen Behörden. Auch die Tatsache, dass ein Beamter der GAULA seinen Aufenthaltsort nur zwecks Weiterleitung an die Mitglieder des «tren de Aragua» erfragt habe, verdeutliche die staatliche Einbindung in die kriminellen Machenschaften der Organisation. Insofern seien die Tätigkeiten der Organisation dem kolumbianischen Staat zuzurechnen. Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass der Staat die Verfolgungshandlungen unmittelbar selber ausführe, ein funktionaler oder struktureller Zusammenhang zwischen den staatlichen Behörden und den Handlungen privater Dritter sei für die Zurechnung hinreichend. Es greife daher zu kurz, die Aktivitäten des «tren de Aragua» als kriminelle Akte darzustellen, denen aufgrund ihrer gemeinrechtlichen Deliktnatur keine Asylrelevanz zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen um systematische, transnationale und strukturierte Verfolgung, die sich gezielt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen richte. Aufgrund der hierarchischen Organisation, der territorialen Kontrolle, der Verbindungen zu anderen kriminellen Organisationen, des Einflussbereichs auf dem gesamten Staatsgebiets Kolumbiens sowie der Präsenz in mindestens acht lateinamerikanischen Staaten, stelle der «tren de Aragua» keine gewöhnliche kriminelle Organisation, sondern einen Verfolger im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Insofern seien die Gewaltakte nicht lediglich als gemeinrechtliche Delikte mit wirtschaftlichen Motiven zu verstehen, sondern als ideologisch geprägte Gewalt gegen Personen, die als Hindernis der Ausweitung ihrer Machtausübung wahrgenommen würden. Somit knüpfe die erlittene Verfolgung an ein asylrelevantes Motiv im Sinne des Asylgesetzes an. Des Weiteren sei ein Motiv auch deshalb zu bejahen, weil sie, die Beschwerdeführenden, sich als Opfer einer Zwangsvertreibung und wiederholter Verfolgung durch den «tren de Aragua» geweigert hätten, mit ihnen zu kooperieren. Somit würden sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts gehören. Ferner sei der kolumbianische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig, zumal notorisch sei, dass der Einfluss des «tren de Aragua» bis weit in die Strukturen der staatlichen Sicherheitsbehörden reichen würden. So seien etwa zahlreiche Unternehmen in Cúcuta und in F._______ gezwungen, Schutzgeldzahlungen zu leisten oder unfreiwillig Drogen zu vertreiben, während Anzeigen bei den Sicherheitsbehörden wirkungslos bleiben würden. In ihrem Fall hätten die staatlichen Behörden ihnen nicht nur jeglichen Schutz verweigert, sondern die kriminellen Akte ihrer Verfolger ermöglicht, geduldet beziehungsweise passiv hingenommen. Ausserdem seien die Massnahmen, welche die kolumbianischen Behörden in ihrem Fall ergriffen hätten - namentlich sporadisches Patrouillieren und die blosse Entgegennahme von Anzeigen -, als unwirksam zu qualifizieren. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten ihrerseits jedoch alles ihnen Mögliche und Zumutbare versucht, um staatlichen Schutz zu erhalten. So hätten sie sich an die Generalstaatsanwaltschaft, an die Defensoría de Pueblo und die Nationalpolizei gewendet; der Staat habe sich jedoch damit begnügt, ihnen einfache Empfehlungen zum Selbstschutz auszuhändigen. Auch würden sie nicht unter die Personenkategorien fallen, die Anspruch auf Schutz durch die Unidad Nacional de Protección (Nationale Schutzeinheit, UNP) hätten. Dies stelle eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht dar. Darüber hinaus verdeutliche auch der Umstand, dass sie auch in Bogotá lokalisiert und bedroht worden seien, dass der kolumbianische Staat in ihrem Fall schutzunfähig beziehungsweise -unwillig sei. Es sei daher festzustellen, dass Kolumbien über keine funktionierende und wirksame staatliche Infrastruktur verfüge, zumal die Straflosigkeit in Kolumbien betreffend Delikte gegen Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit über 90 Prozent betrage. Auch der Umstand, dass bisher weder ihnen noch der weiterhin in Kolumbien wohnhaften Tochter des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe keine ernsthaften Nachteile widerfahren seien, stehe einer Asylgewährung nicht entgegen. Ausschlaggebend sei vielmehr die bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien, zumal der Zweck des Asylrechts nicht die Dokumentation von Tötungen, sondern die Verhinderung irreparablen Leids sei. Da ihnen mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei und sie sich diesen Drohungen auch durch wiederholten Wegzug nicht hätten entziehen können, sei ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Kolumbien Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, auch objektiv begründet. Des Weiteren stehe ihnen auch keine inländische Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Sie hätten versucht, sich in Bogotá zu verstecken, wo sie verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergriffen und ihren Aufenthaltsort geheim gehalten hätten. Dennoch seien sie lokalisiert worden, was das Bestehen einer inländischen Aufenthaltsalternative widerlege, zumal Bogotá zu einem der Operationszentren des «tren de Aragua» geworden sei. Auch mindere ihre Zugehörigkeit zur kolumbianischen Mittelschicht ihre Gefährdung durch ihre Verfolger nicht, weshalb von ihnen aus rechtlicher Hinsicht kein innerstaatlicher Umzug verlangt werden könne. Das Bestehen eines realen Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr, der fehlende staatliche Schutz in Kolumbien sowie der bereits fortgeschrittene Integrationsprozess in der Schweiz seien daher hinreichend, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Medienberichte, mehrere Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestätigungen eines Deutschkurses, eine Arbeitsbestätigung des Zentrums H._______ vom 5. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine Arbeitsbestätigung des Zentrums H._______ vom 6. März 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2, eine Bestätigung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Kinderhort vom 12. Juli 2024, einen Schulbericht eines Deutschkurses den Beschwerdeführer 1 betreffend und eine Anmeldebestätigung zur schulpsychologischen Beratung vom 1. Mai 2025 betreffend den Beschwerdeführer 3 zu den Akten. 7. 7.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 7.3 7.3.1 Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). 7.3.2 Bei einer Verfolgung durch besonders mächtige private Organisationen - etwa Guerillagruppierungen, paramilitärische Organisationen oder kriminelle Banden - kann bereits die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung gelten (vgl. Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.4.2, D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 , abgerufen am 22.05.2025). 7.4 Vorliegend sind die Beschwerdeführenden Opfer von Erpressungsversuchen und Morddrohungen seitens der Organisation «tren de Aragua» geworden. 7.4.1 Die Organisation «tren de Aragua» ist eine in der Haftanstalt Tocorón in Aragua (Venezuela) entstandene kriminelle Bande; ursprünglich als Gefängnisbande entstanden, entwickelte sich die Gruppe zu einer transnationalen Bande mit einem breiten kriminellen Betätigungsfeld; diese internationale Expansion erfolgte im Zuge der massiven venezolanischen Auswanderung. Von der Haftanstalt Tocorón aus überwachte und unterstützte die Bande zunächst Zellen in mindestens drei weiteren südamerikanischen Ländern. Im September 2023 stürmten 11'000 Polizisten und Soldaten die Haftanstalt, um die Kontrolle über das bis dahin als Operationszentrum des «tren de Aragua» geltende Gefängnis zu übernehmen. Trotz des schweren Rückschlags durch den Verlust ihrer Basis konnte die Führungsspitze der Organisation fliehen und ihre transnationalen Aktivitäten in verschiedenen lateinamerikanischen Ländern - darunter auch Kolumbien - weiterführen (vgl. InSightCrime, Tren de Aragua vom 12. Juli 2024, ,InSIghtCrime, Tren de Aragua: De megabanda carcelaria a empresa criminal transnacional vom Oktober 2023 , alle abgerufen am 22.05.2025). Die hauptsächlichen kriminellen Aktivitäten der Bande stellen Erpressungen und Wucherkredite, Menschenhandel, die Ausbeutung von Migranten und Migrantinnen, Entführungen, sexuelle Ausbeutung sowie - in begrenztem Umfang - Drogenhandel dar (vgl. InSightCrime, Tren de Aragua, a.a.O., Ojo Publico, Tren de Aragua: expansión y evolución de una megafranquicia del crimen en América Latina vom 8. November 2023 , Prensa Libre, Qué es el Tren de Aragua, la red criminal que se expande en América y que Trump busca declarar terrorista vom 13. Februar 2025 , alle abgerufen am 22.2025). Mit Blick auf die geografische Präsenz und Kontrolle des «tren de Aragua» in Kolumbien ist davon auszugehen, dass sich diese auf die Grenzregion zu Venezuela und Ecuador sowie die Städte Bogotá (inklusive Soacha) beschränkt, wobei ihr Machtbereich insbesondere in F._______ - und in noch erhöhtem Masse im Grenzquartier E._______ - sowie in Bogotá als weitgehend gesichert gilt (vgl. InSIghtCrime, Tren de Aragua: De megabanda carcelaria a empresa criminal transnacional, a.a.O., S. 15, Ojo Publico, Tren de Aragua: expansión y evolución de una megafranquicia del crimen en América Latina, a.a.O. und InSightCrime, Tren de Aragua). Anders als die ursprünglich aus den Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) entstandenen paramilitärische Organisationen (auch als «narcoparamilitarismo» oder «Post-AUC» bezeichnet) und die Guerillagruppen (etwa Dissidentengruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo [Post-FARC-EP] und das Ejército de Liberación Nacional [ELN]) sind in den Akten des «tren de Aragua» keine Verfolgung politisch-ideologischer Ziele ersichtlich; deren Tätigkeiten beschränken sich auf die Erlangung finanzieller Vorteile und die Kontrolle gewisser Gebiete zwecks Ausübung illegaler Aktivitäten. 7.4.2 Angesichts des Fehlens von politisch-ideologischen Zielen sowie der beschränkten territorialen Kontrolle des «tren de Aragua» ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von Merkmalen verfolgt werden, die untrennbar mit ihnen als Personen beziehungsweise ihrer Persönlichkeit verbunden sind. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Verfolgung - wiederholte Drohungen und Erpressungsversuche - vorliegend in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte erschöpft. Daran vermögen - angesichts des beschränkten geografischen Einflusses der Organisation - auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 7.5 7.5.1 Ferner stellt das Gericht fest, dass - nebst dem Fehlen eines asylrechtlich relevanten Motivs - die Elemente der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht erfüllt sind, weil vorliegend vom Bestehen einer inländischen Aufenthaltsalternative auszugehen ist. 7.5.2 Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern beizupflichten, als dass eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht abhängt. Allerdings kann aufgrund des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - von den betroffenen Personen erwartet werden, sich innerhalb des Staatsgebiets um eine Aufenthaltsalternative zu bemühen, sofern diese im Einzelfall möglich und zumutbar erscheint. Vorliegend ist - angesichts des geografisch beschränkten Machtsphäre des «tren de Aragua» - eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Kolumbiens grundsätzlich möglich, die sich - vor dem Hintergrund der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführenden - für sie auch als zumutbar erweist. 7.6 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden zu Gute zu halten, dass sie sich mehrmals an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt haben. Zwar ist bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, , abgerufen am 22.2025). Ob im vorliegenden Fall von einer hinreichenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden kann, kann mit Blick auf das fehlende asylrelevante Motiv (vgl. E. 8.3.2) und die Möglichkeit einer inländischen Aufenthaltsalternative (vgl. E. 8.4) jedoch offengelassen werden. Immerhin bleibt aber festzustellen, dass die Sicherheitsbehörden die Anzeigen der Beschwerdeführenden entgegengenommen haben, der Beschwerdeführer 1 zwecks Einvernahme vorgeladen worden ist, die Polizei-einheiten jeweils ausgerückt sind, die Eliteeinheit GOES zumindest sporadisch bei ihrem Haus patrouilliert hat und den Beschwerdeführenden ein Plan zur Verhaftung der Täter vorgelegt worden ist (vgl. SEM-eAkten [...]-45/17 [nachfolgend A45/17] F59, 90; [...]-44/7 [A44/7] F 22 f.; BM005). Schliesslich deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach kolumbianischem Recht nicht unter die Personenkategorien der UNP-Berechtigten fallen, nicht zwingend auf fehlenden staatlichen Schutz, sondern möglicherweise auf ein fehlendes Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden hin. 7.7 Somit erweist sich die subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Kolumbien landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, objektiv als nicht begründet. Daran ändern auch die vorgebrachten Integrationsbemühungen nichts, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht von der Integration einer asylsuchenden Person abhängt. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Nach dem Gesagten (vgl. E. 7) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, es bestehe kein Rücknahmeübereinkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne Einholung der Zustimmung und von Sicherheitsgarantien Kolumbiens unzulässig sei, ist zurückzuweisen. Das Recht auf Rückkehr einer Person in ihren Heimatstaat stellt ein Prinzip des Völkerrechts dar, gilt als Völkergewohnheitsrecht und ist etwa in Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in Art. 12 Abs. 4 des Internationales Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 explizit niedergelegt (vgl. zum Ganzen etwa Eric Rosan, The Right to Return Under International Law Following Mass Dislocation: The Bosnia Precedent?, Michigan Journal of International Law 1998, Vol. 4, Issue 4, 1091-1139, S. 1121) und gilt unabhängig vom Bestehen eines bilateralen Rückübereinkommens. Diese Abkommen regeln - aufgrund des Rechts auf Rückkehr eigener staatsangehöriger Personen - lediglich die Rückübernahme ausländischer Personen durch einen Staat. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1; D-2760/2022 vom 16. März 2024 E. 8.4.1; D-1125/2024 vom 29. Februar 2024 E. 8.3.1). 9.3.3 Zusammen mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um ein gesundes (vgl. A44/7 F5; A45/17 F5 g.), gut ausgebildetes Paar mit Arbeitserfahrung (A44/7 F19; A45/17 F25), Wohneigentum in einer bewachten Wohnanlage (A45/17 F36), einem familiären Netz in Kolumbien (A44/7 F16, A45/17 F25, 43) und grundsätzlich gesunden Kindern (vgl. A44/7 F8, A45/17 F7) handelt. Aufgrund dieser Umstände ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass eine sozio-ökonomische Wiedereingliederung in Kolumbien möglich und zumutbar ist. 9.3.4 Auch ist mit Blick auf die Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren nicht von einer Verwurzelung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 3 offenbar schulpsychologische Beratung in Anspruch nimmt (vgl. Anmeldebestätigung zur schulpsychologischen Beratung vom 1. Mai 2025). 9.3.5 Ferner vermag auch die in der Beschwerde geltend gemachte - jedoch unbelegt gebliebene - psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2). 9.3.6 Schliesslich vermögen auch die vorgelegten Belege betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügen alle Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: