Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1–4 – kolumbianische Staatsangehörige – suchten erstmals am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, er
– der Beschwerdeführer 1 – habe sich seit dem Jahr 2018 aktiv für die Partei «F._______» eingesetzt. Im Rahmen der sozialen Proteste in Ko- lumbien im Jahr 2021 sei er an der Gründung der politischen Bewegung «G._______» beteiligt gewesen, welche die Kandidatur des Journalisten José Alberto Tejada Echeverry für das Repräsentantenhaus Kolumbiens (Cámara de Representantes de Colombia) unterstützt habe. In seiner Funktion sei er unter anderem für die Unterschriftensammlung verantwort- lich gewesen, die er gemeinsam mit der Bewegung «G._______» am 24. September 2021 dem damaligen Senator und aktuellen Präsidenten Ko- lumbiens Gustavo Petro überreicht habe, damit dieser die Kandidatur von José Alberto Tejada unterstütze. Aufgrund seines politischen Engagements habe er Ende Oktober 2021 Drohanrufe der Autodefensa Unidad de Co- lombia (AUC) erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine politischen Akti- vitäten zu beenden, sich nicht mehr an den sozialen Protesten zu beteiligen und die Kandidatur von José Alberto Tejada nicht weiter zu unterstützen, andernfalls würden er und seine Familie umgebracht werden. Aufgrund verdächtiger Autos, die Runden um das Haus seiner Familie gedreht hät- ten, hätten sie – die Beschwerdeführenden 1–4 – ihren damaligen Wohnort Cali verlassen und seien in ein Landhaus ausserhalb der Stadt gezogen. Da er – der Beschwerdeführer 1 – von dort aus weder habe arbeiten noch seinen politischen Tätigkeiten nachgehen können, seien sie jedoch nach etwa zwanzig Tagen wieder nach Cali zurückgekehrt. Am 27. November 2021 habe ein Treffen mit politischen Verbündeten in H._______ (Valle del Cauca) stattgefunden, dem auch seine Partnerin – die Beschwerdeführerin 2 – und seine beiden Kinder – die Beschwerdeführer 3 und 4 – beigewohnt hätten. Auf der Autofahrt zurück nach Cali seien sie von einem Lieferwagen überholt und angehalten worden. Aus dem Lieferwagen seien drei in Schwarz gekleidete und bewaffnete Männer ausgestiegen, die ohne Vor- warnung auf ihr Auto geschossen hätten. Diese Männer – Mitglieder der AUC beziehungsweise der Nachfolgeorganisation AGC – hätten ihn dann aus dem Auto gezwungen, geschlagen und ihm – dem Beschwerdeführer 1 – eine Pistole an den Mund gehalten. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie alles über seine politischen Tätigkeiten sowie seine Unterstützung für José Alberto Tejada wüssten und auch Videomaterial davon besässen.
D-1125/2024 Seite 3 Anschliessend hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht, sollte er sein politisches Engagement weiterführen. Am 28. November 2021 habe er online Anzeige erstattet; am 29. November 2021 sei er direkt zur Staats- anwaltschaft gegangen, um den Vorfall persönlich anzuzeigen, wo er gleichzeitig einen Antrag um Polizeischutz gestellt habe. Obwohl der Schutzantrag gewährt worden sei, habe er nie eine Patrouille in der Nähe seines Hauses gesehen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er gemeinsam mit seiner Familie in sein Elternhaus im Quartier I._______ (Cali) gezogen. Am
10. Dezember 2021 habe er sich erneut an die Polizei gewandt. Diese habe ihm daraufhin ein Dokument ausgehändigt, aus welchem hervorge- gangen sei, dass der ihm zustehende Schutz infolge Personalmangels nicht gewährt werden könne. Daraufhin habe er sich an die zuständige Be- auftragte für Bürgerrechte (Defensora del Pueblo) gewandt. Diese habe je einen Schutzantrag an den Präsidenten der Polizei Cali und den Leiter der Unidad de Protección Nacional (UNP, Nationale Schutzeinheit) gestellt. Er
– der Beschwerdeführer 1 – habe am 22. Dezember 2021 auf postalischem Weg einen zusätzlichen Schutzantrag bei der UNP gestellt. Nachdem er keine Antwort erhalten habe, sei er gemeinsam mit seiner Familie aus Ko- lumbien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es bestehe eine interne Schutzalternative, zumal sich die Beschwerdeführen- den gemäss eigenen Angaben im Landhaus, in welches sie im Anschluss an die Drohanrufe geflüchtet seien, sicher gefühlt hätten und auch nichts vorgefallen sei. Nach dem Angriff am 27. November 2021 seien die Be- schwerdeführenden am 2. Dezember 2021 in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers 1 gezogen, welche sich ebenfalls in der Stadt Cali be- finde. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise am 31. Dezember 2021 unbehel- ligt geblieben. In der Folge sei davon auszugehen, dass die Angreifer sie in einem anderen Stadtteil nicht suchen würden. Ferner deute auch das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers 1 nicht auf eine besondere Exponiertheit hin, zumal er lediglich auf lokaler Ebene tätig ge- wesen und auch nicht im Besitz besonders sensibler Informationen gewe- sen sei. In der Folge erscheine es möglich und zumutbar, sich in einer an- deren Region Kolumbiens niederzulassen, mithin erscheine es unwahr- scheinlich, dass die AUC beziehungsweise der AGC die Beschwerdefüh- renden an einem anderen Ort aufsuchen würden. Ausserdem wäre es ihnen auch zumutbar gewesen, eine Antwort auf den gestellten
D-1125/2024 Seite 4 Schutzantrag abzuwarten. Schliesslich sei José Alberto Tejada anlässlich der Parlamentswahlen vom 13. März 2022 in das kolumbianische Reprä- sentantenhaus gewählt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass das Verfolgungsinteresse der AUC beziehungsweise der AGC – die Ver- hinderung der Wahl von Tejada – inzwischen weggefallen sei. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei die Vor- instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht machten die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen geltend, er – der Beschwerdeführer 1 – habe aufgrund seines politi- schen Engagements bereits ernsthafte Nachteile erlitten, seine Familien- mitglieder seien im Sinne einer Reflexverfolgung ebenfalls betroffen. Sie hätten sich wiederholt erfolglos an die zuständigen staatlichen Behörden gewendet, der kolumbianische Staat habe sich jedoch als schutzunfähig beziehungsweise -unwillig erwiesen. Ferner bestehe auch keine inner- staatliche Fluchtalternative, zumal die AUC beziehungsweise die AGC auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens tätig sei. Auch bestehe keine Schutzalternative, da die kolumbianischen Behörden auch in anderen Lan- desteilen nicht schutzfähig oder -willig seien. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses. D. Am 20. Oktober 2022 kam die Beschwerdeführerin 5 in J._______ zur Welt. Sie wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern miteinbezogen. E. Mit Urteil vom 16. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es sei zwar festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach um
D-1125/2024 Seite 5 staatlichen Schutz bemüht hätten. Ob im vorliegenden Fall von einer effi- zienten Schutzinfrastruktur in der hier relevanten Gegend Kolumbiens ge- sprochen werden könne, könne mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufent- haltsalternative jedoch offengelassen werden. Trotz der teilweise besorg- niserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien existiere keine Post-AUC-Gruppe mit einer nationalen Struktur, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfüge. Ferner sei auf- grund des lokal begrenzten politischen Engagements des Beschwerdefüh- rers 1 nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen, wes- halb nicht davon auszugehen sei, dass die AUC beziehungsweise die AGC die Beschwerdeführenden auch in einem anderen Landesteil suchen be- ziehungsweise ausfindig machen würden, zumal die Beschwerdeführen- den sowohl im Landahaus wie auch im Elternhaus des Beschwerdeführers 1 unbehelligt geblieben seien. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der Wahl von José Alberto Tejada zumindest einer der Verfol- gungsgründe weggefallen sei. An dieser Einschätzung würden auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Pamphlete der Águilas Negras nichts zu ändern vermögen, zumal zwar bekannt sei, dass deren Name und Logo zur Begehung von Verbrechen und zur Verbreitung von Schrecken von ver- schiedenen kriminellen Banden verwendet werde, jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer Organisationsstruktur oder deren Neuformierung be- stünden. Schliesslich sei auch der Einwand abzulehnen, es bestünde des- wegen keine Fluchtalternative, weil in denjenigen Regionen, in denen die AGC nicht aktiv sei, FARC-Dissidentengruppen die Kontrolle übernommen hätten und mit denselben Methoden agieren würden, zumal keine Hin- weise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens einer FARC-Dissidentengruppe bestünden. F. Am 21. November 2023 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin be- antragten sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Vorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens. Ergän- zend machten sie geltend, der Beschwerdeführer 1 habe am 15. Mai 2023 an einer öffentlichen Videokonferenz teilgenommen, zu welcher auch Ab- geordnete des kolumbianischen Parlaments (Congreso de la República de
D-1125/2024 Seite 6 Colombia) eingeladen gewesen seien. Dabei habe er die Umstände seiner Verfolgung und Flucht dargelegt sowie öffentlich die kolumbianische Re- gierung aufgefordert, den ihnen widerfahrenen Schaden gutzumachen und ihnen staatlichen Schutz zu gewähren. Dies lege seine hohe politische Ex- poniertheit in Kolumbien dar. Bei der AGC handle es sich zudem um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien, die aktuell in 22 der 32 Departemente aktiv sei. In den übrigen Regionen seien FARC-Dis- sidentengruppen tätig, welche dieselben Methoden wie die AGC anwenden würden. Es sei daher nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtal- ternative auszugehen. In der Folge sei davon auszugehen, dass er auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens verfolgt werden würde. Schliesslich sei eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen unbestritten geblieben. Diese Vorbringen hätten im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht werden können, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Ein- ladung vom 3. Mai 2023 zur Videokonferenz zu Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an den sozialen Protesten im Exil leben, Aufzeichnungen der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 und einen Sprechstundenbericht vom 3. November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 ein. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 – eröffnet am 24. Januar 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden da- gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, sub- eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme um Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid in der vorliegenden Sache, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Edition der
D-1125/2024 Seite 7 vorinstanzlichen Akten sowie derjenigen der zuständigen kantonalen Mig- rationsbehörde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erheb- liche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wer- den. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, es bestünden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Demnach hat die Vorinstanz – was von den Be- schwerdeführenden indes auch nicht bestritten worden ist – die Eingabe vom 21. November 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt.
D-1125/2024 Seite 8
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
E. 1.4 Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.5 Mit Blick auf den Antrag um Beizug der vorinstanzlichen Akten ist auf die Untersuchungs- und Sachverhaltsfeststellungspflicht des Bundesver- waltungsgerichts zu verweisen (vgl. auch Bst. I des Sachverhalts). Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten vor.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-1125/2024 Seite 9 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Verfügung vom 22. Januar 2024 führte das SEM zur Begrün- dung des ablehnenden Entscheids an, die wesentlichen Vorbringen des Mehrfachgesuchs seien bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens be- handelt worden. Darin sei festgestellt worden, dass vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Daran vermöge auch der neu geltend gemachte Auftritt im Rahmen der Videokonferenz vom
15. Mai 2023 nichts zu ändern, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative nach wie vor bestehe und sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug von Cali allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der AGC ent- ziehen könnten. An der Videokonferenz hätten neben Personen, die auf- grund der sozialen Unruhen Kolumbien verlassen hätten, auch Vertreter der aktuellen kolumbianischen Regierung teilgenommen. Es sei – ange- sichts der Teilnahme von 23 weiteren Personen, die sich in einer vergleich- baren Situation wie der Beschwerdeführer 1 befinden würden – schwer vorstellbar, dass bewaffnete Gruppierungen die Beschwerdeführenden und die weiteren Teilnehmenden aufgrund der Videokonferenz verfolgen und ausfindig zu machen versuchen würden. Da in Kolumbien derzeit keine Post-AUC-Gruppe mit einer landesweiten Struktur existiere, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfüge und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional begrenzt seien, erscheine es den Beschwerdeführenden zumutbar, in einen anderen Landesteil zu zie- hen und Schutz zu beantragen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass Kolumbien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Schliess- lich bleibe festzuhalten, dass die neue kolumbianische Regierung Gewalt- taten im Zusammenhang mit den sozialen Protesten im Jahr 2021 aufar- beite, der durch den Beschwerdeführer 1 unterstützte Kandidat José Al- berto Tejada Echeverry gewählt worden sei und die Drohungen gegen die
D-1125/2024 Seite 10 Beschwerdeführenden bereits mehr als zwei Jahre zurück lägen, weshalb kein anhaltendes Verfolgungsinteresse seitens der Paramilitärs vorliegen dürfte.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden weitge- hend ihre Vorbringen des Mehrfachgesuchs vom 21. November 2023. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwägt, dass einer der Schwerpunkte der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 insbesondere der mangelhafte staatliche Schutz in Kolumbien gewesen sei. Es sei somit nicht vom Bestehen eines funktionierenden Justizsystems auszugehen. Der fehlende Schutzwille beziehungsweise die fehlende Schutzfähigkeit habe sich vorliegend dadurch manifestiert, dass ihnen zwar Schutz ver- sprochen worden sei, sie diesen jedoch nie erhalten hätten. Entgegen der Einschätzung des SEM sei er – der Beschwerdeführer 1 – zur Videokonfe- renz aufgrund seiner politischen Bekanntheit eingeladen worden, was seine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung belegen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Kolumbien erneut in den Fokus seiner Verfolger geraten würde. Bei der AGC handle es sich um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien, die in 90 Prozent des Staatsgebiets aktiv sei. Da die verblei- benden Regionen unter der Kontrolle von FARC-Dissidenten stehen wür- den, sei eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalterna- tive weder möglich noch zumutbar.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erhebliche Gründe vorzutragen, welche ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Teilnahme des Beschwer- deführers 1 an der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 nichts am Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu ändern vermag. Auch ist aufgrund der Teilnahme an der Konferenz nicht auf eine besondere politi- sche Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu schliessen. Das Gericht stellt erneut fest, dass trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien zurzeit keine Post- AUC-Gruppe mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landes- weite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. zu den Präsenzen der AGC, Post- AUC und GDO’s: Defensoría de Pueblo, Alerta Temprana N° 004-2022, Documento de Advertencia por Proceso Electoral 2022, S. 27 ff., < https://alertasstg.blob.core.windows.net/alertas/004-22.pdff >, abgeru- fen am 27.2.2024). Folglich ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die
D-1125/2024 Seite 11 Verfolger – die AGC als Nachfolgeorganisation der AUC – die Beschwer- deführenden in einem anderen Landesteil suchen und ausfindig machen wird. Auch das bereits während des ersten Asylverfahrens vorgetragenen Argument, diejenigen Landesteile, in welchen die AGC nicht aktiv sei, wür- den von Post-FARC-EP-Gruppierungen kontrolliert, verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch FARC-Dissidentengruppen geltend gemacht haben.
E. 6.2 Nach dem Gesagten lässt sich weder aus den Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs noch aus den damit neu eingereichten Beweismitteln schliessen, den Beschwerdeführenden drohe im Heimat- staat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM hat folglich zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1125/2024 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
D-1125/2024 Seite 13 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1).
E. 8.3.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da sie sich bei einer Rückkehr nach Kolumbien vor ihren Peinigern verstecken müssten. Ausserdem stelle eine Rückkehr eine Gefährdung des ohnehin instabilen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers 1 dar; gemäss eingereichtem Sprechstun- denbericht vom 3. November 2023 sei er auf ein stabiles Behandlungsset- ting in der Schweiz angewiesen.
E. 8.3.3 Bereits in seinem Urteil D-2760/2022 vom 16. März 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass keine individuellen Gründe ge- gen einen Wegweisungsvollzug sprechen (E. 8.4.2 f.). Auch die neu vorge- brachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 – er werde mit nicht weiter spezifizierten angstlösenden Medikamenten behan- delt – vermögen keine medizinische Notlage zu begründen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils als zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden 1-4 verfügen über einen gültigen Reise- pass; betreffend die Beschwerdeführerin 5 obliegt es den Beschwerdefüh- renden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1125/2024 Seite 14
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten als gegen- standslos erweist. Sollten die Beschwerdeführenden weiterhin ein Inte- resse an der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten haben, steht es ihnen frei, beim SEM ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Für die beantragte Edition der Akten des Migrationsamtes des Kantons (…) haben sich die Beschwerdeführenden an die kantonalen Behörden zu wenden.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vo- raussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1125/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1125/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 5), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 - kolumbianische Staatsangehörige - suchten erstmals am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, er - der Beschwerdeführer 1 - habe sich seit dem Jahr 2018 aktiv für die Partei «F._______» eingesetzt. Im Rahmen der sozialen Proteste in Kolumbien im Jahr 2021 sei er an der Gründung der politischen Bewegung «G._______» beteiligt gewesen, welche die Kandidatur des Journalisten José Alberto Tejada Echeverry für das Repräsentantenhaus Kolumbiens (Cámara de Representantes de Colombia) unterstützt habe. In seiner Funktion sei er unter anderem für die Unterschriftensammlung verantwortlich gewesen, die er gemeinsam mit der Bewegung «G._______» am 24. September 2021 dem damaligen Senator und aktuellen Präsidenten Kolumbiens Gustavo Petro überreicht habe, damit dieser die Kandidatur von José Alberto Tejada unterstütze. Aufgrund seines politischen Engagements habe er Ende Oktober 2021 Drohanrufe der Autodefensa Unidad de Colombia (AUC) erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten zu beenden, sich nicht mehr an den sozialen Protesten zu beteiligen und die Kandidatur von José Alberto Tejada nicht weiter zu unterstützen, andernfalls würden er und seine Familie umgebracht werden. Aufgrund verdächtiger Autos, die Runden um das Haus seiner Familie gedreht hätten, hätten sie - die Beschwerdeführenden 1-4 - ihren damaligen Wohnort Cali verlassen und seien in ein Landhaus ausserhalb der Stadt gezogen. Da er - der Beschwerdeführer 1 - von dort aus weder habe arbeiten noch seinen politischen Tätigkeiten nachgehen können, seien sie jedoch nach etwa zwanzig Tagen wieder nach Cali zurückgekehrt. Am 27. November 2021 habe ein Treffen mit politischen Verbündeten in H._______ (Valle del Cauca) stattgefunden, dem auch seine Partnerin - die Beschwerdeführerin 2 - und seine beiden Kinder - die Beschwerdeführer 3 und 4 - beigewohnt hätten. Auf der Autofahrt zurück nach Cali seien sie von einem Lieferwagen überholt und angehalten worden. Aus dem Lieferwagen seien drei in Schwarz gekleidete und bewaffnete Männer ausgestiegen, die ohne Vorwarnung auf ihr Auto geschossen hätten. Diese Männer - Mitglieder der AUC beziehungsweise der Nachfolgeorganisation AGC - hätten ihn dann aus dem Auto gezwungen, geschlagen und ihm - dem Beschwerdeführer 1 - eine Pistole an den Mund gehalten. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie alles über seine politischen Tätigkeiten sowie seine Unterstützung für José Alberto Tejada wüssten und auch Videomaterial davon besässen. Anschliessend hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht, sollte er sein politisches Engagement weiterführen. Am 28. November 2021 habe er online Anzeige erstattet; am 29. November 2021 sei er direkt zur Staatsanwaltschaft gegangen, um den Vorfall persönlich anzuzeigen, wo er gleichzeitig einen Antrag um Polizeischutz gestellt habe. Obwohl der Schutzantrag gewährt worden sei, habe er nie eine Patrouille in der Nähe seines Hauses gesehen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er gemeinsam mit seiner Familie in sein Elternhaus im Quartier I._______ (Cali) gezogen. Am 10. Dezember 2021 habe er sich erneut an die Polizei gewandt. Diese habe ihm daraufhin ein Dokument ausgehändigt, aus welchem hervorgegangen sei, dass der ihm zustehende Schutz infolge Personalmangels nicht gewährt werden könne. Daraufhin habe er sich an die zuständige Beauftragte für Bürgerrechte (Defensora del Pueblo) gewandt. Diese habe je einen Schutzantrag an den Präsidenten der Polizei Cali und den Leiter der Unidad de Protección Nacional (UNP, Nationale Schutzeinheit) gestellt. Er - der Beschwerdeführer 1 - habe am 22. Dezember 2021 auf postalischem Weg einen zusätzlichen Schutzantrag bei der UNP gestellt. Nachdem er keine Antwort erhalten habe, sei er gemeinsam mit seiner Familie aus Kolumbien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es bestehe eine interne Schutzalternative, zumal sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Landhaus, in welches sie im Anschluss an die Drohanrufe geflüchtet seien, sicher gefühlt hätten und auch nichts vorgefallen sei. Nach dem Angriff am 27. November 2021 seien die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2021 in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers 1 gezogen, welche sich ebenfalls in der Stadt Cali befinde. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise am 31. Dezember 2021 unbehelligt geblieben. In der Folge sei davon auszugehen, dass die Angreifer sie in einem anderen Stadtteil nicht suchen würden. Ferner deute auch das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers 1 nicht auf eine besondere Exponiertheit hin, zumal er lediglich auf lokaler Ebene tätig gewesen und auch nicht im Besitz besonders sensibler Informationen gewesen sei. In der Folge erscheine es möglich und zumutbar, sich in einer anderen Region Kolumbiens niederzulassen, mithin erscheine es unwahrscheinlich, dass die AUC beziehungsweise der AGC die Beschwerdeführenden an einem anderen Ort aufsuchen würden. Ausserdem wäre es ihnen auch zumutbar gewesen, eine Antwort auf den gestellten Schutzantrag abzuwarten. Schliesslich sei José Alberto Tejada anlässlich der Parlamentswahlen vom 13. März 2022 in das kolumbianische Repräsentantenhaus gewählt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass das Verfolgungsinteresse der AUC beziehungsweise der AGC - die Verhinderung der Wahl von Tejada - inzwischen weggefallen sei. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei die Vor-instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, er - der Beschwerdeführer 1 - habe aufgrund seines politischen Engagements bereits ernsthafte Nachteile erlitten, seine Familienmitglieder seien im Sinne einer Reflexverfolgung ebenfalls betroffen. Sie hätten sich wiederholt erfolglos an die zuständigen staatlichen Behörden gewendet, der kolumbianische Staat habe sich jedoch als schutzunfähig beziehungsweise -unwillig erwiesen. Ferner bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal die AUC beziehungsweise die AGC auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens tätig sei. Auch bestehe keine Schutzalternative, da die kolumbianischen Behörden auch in anderen Landesteilen nicht schutzfähig oder -willig seien. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 20. Oktober 2022 kam die Beschwerdeführerin 5 in J._______ zur Welt. Sie wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern miteinbezogen. E. Mit Urteil vom 16. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es sei zwar festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach um staatlichen Schutz bemüht hätten. Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur in der hier relevanten Gegend Kolumbiens gesprochen werden könne, könne mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative jedoch offengelassen werden. Trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien existiere keine Post-AUC-Gruppe mit einer nationalen Struktur, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfüge. Ferner sei aufgrund des lokal begrenzten politischen Engagements des Beschwerdeführers 1 nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die AUC beziehungsweise die AGC die Beschwerdeführenden auch in einem anderen Landesteil suchen beziehungsweise ausfindig machen würden, zumal die Beschwerdeführenden sowohl im Landahaus wie auch im Elternhaus des Beschwerdeführers 1 unbehelligt geblieben seien. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der Wahl von José Alberto Tejada zumindest einer der Verfolgungsgründe weggefallen sei. An dieser Einschätzung würden auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Pamphlete der Águilas Negras nichts zu ändern vermögen, zumal zwar bekannt sei, dass deren Name und Logo zur Begehung von Verbrechen und zur Verbreitung von Schrecken von verschiedenen kriminellen Banden verwendet werde, jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer Organisationsstruktur oder deren Neuformierung bestünden. Schliesslich sei auch der Einwand abzulehnen, es bestünde deswegen keine Fluchtalternative, weil in denjenigen Regionen, in denen die AGC nicht aktiv sei, FARC-Dissidentengruppen die Kontrolle übernommen hätten und mit denselben Methoden agieren würden, zumal keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens einer FARC-Dissidentengruppe bestünden. F. Am 21. November 2023 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragten sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Vorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens. Ergänzend machten sie geltend, der Beschwerdeführer 1 habe am 15. Mai 2023 an einer öffentlichen Videokonferenz teilgenommen, zu welcher auch Abgeordnete des kolumbianischen Parlaments (Congreso de la República de Colombia) eingeladen gewesen seien. Dabei habe er die Umstände seiner Verfolgung und Flucht dargelegt sowie öffentlich die kolumbianische Regierung aufgefordert, den ihnen widerfahrenen Schaden gutzumachen und ihnen staatlichen Schutz zu gewähren. Dies lege seine hohe politische Exponiertheit in Kolumbien dar. Bei der AGC handle es sich zudem um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien, die aktuell in 22 der 32 Departemente aktiv sei. In den übrigen Regionen seien FARC-Dissidentengruppen tätig, welche dieselben Methoden wie die AGC anwenden würden. Es sei daher nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. In der Folge sei davon auszugehen, dass er auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens verfolgt werden würde. Schliesslich sei eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen unbestritten geblieben. Diese Vorbringen hätten im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht werden können, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Einladung vom 3. Mai 2023 zur Videokonferenz zu Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an den sozialen Protesten im Exil leben, Aufzeichnungen der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 und einen Sprechstundenbericht vom 3. November 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 ein. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 - eröffnet am 24. Januar 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, sub-eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid in der vorliegenden Sache, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Edition der vorinstanzlichen Akten sowie derjenigen der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, es bestünden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Demnach hat die Vorinstanz - was von den Beschwerdeführenden indes auch nicht bestritten worden ist - die Eingabe vom 21. November 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.4 Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5 Mit Blick auf den Antrag um Beizug der vorinstanzlichen Akten ist auf die Untersuchungs- und Sachverhaltsfeststellungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. auch Bst. I des Sachverhalts). Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten vor.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 22. Januar 2024 führte das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids an, die wesentlichen Vorbringen des Mehrfachgesuchs seien bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens behandelt worden. Darin sei festgestellt worden, dass vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Daran vermöge auch der neu geltend gemachte Auftritt im Rahmen der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 nichts zu ändern, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative nach wie vor bestehe und sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug von Cali allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der AGC entziehen könnten. An der Videokonferenz hätten neben Personen, die aufgrund der sozialen Unruhen Kolumbien verlassen hätten, auch Vertreter der aktuellen kolumbianischen Regierung teilgenommen. Es sei - angesichts der Teilnahme von 23 weiteren Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer 1 befinden würden - schwer vorstellbar, dass bewaffnete Gruppierungen die Beschwerdeführenden und die weiteren Teilnehmenden aufgrund der Videokonferenz verfolgen und ausfindig zu machen versuchen würden. Da in Kolumbien derzeit keine Post-AUC-Gruppe mit einer landesweiten Struktur existiere, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfüge und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional begrenzt seien, erscheine es den Beschwerdeführenden zumutbar, in einen anderen Landesteil zu ziehen und Schutz zu beantragen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass Kolumbien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die neue kolumbianische Regierung Gewalttaten im Zusammenhang mit den sozialen Protesten im Jahr 2021 aufarbeite, der durch den Beschwerdeführer 1 unterstützte Kandidat José Alberto Tejada Echeverry gewählt worden sei und die Drohungen gegen die Beschwerdeführenden bereits mehr als zwei Jahre zurück lägen, weshalb kein anhaltendes Verfolgungsinteresse seitens der Paramilitärs vorliegen dürfte. 5.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden weitgehend ihre Vorbringen des Mehrfachgesuchs vom 21. November 2023. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwägt, dass einer der Schwerpunkte der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 insbesondere der mangelhafte staatliche Schutz in Kolumbien gewesen sei. Es sei somit nicht vom Bestehen eines funktionierenden Justizsystems auszugehen. Der fehlende Schutzwille beziehungsweise die fehlende Schutzfähigkeit habe sich vorliegend dadurch manifestiert, dass ihnen zwar Schutz versprochen worden sei, sie diesen jedoch nie erhalten hätten. Entgegen der Einschätzung des SEM sei er - der Beschwerdeführer 1 - zur Videokonferenz aufgrund seiner politischen Bekanntheit eingeladen worden, was seine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung belegen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Kolumbien erneut in den Fokus seiner Verfolger geraten würde. Bei der AGC handle es sich um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien, die in 90 Prozent des Staatsgebiets aktiv sei. Da die verbleibenden Regionen unter der Kontrolle von FARC-Dissidenten stehen würden, sei eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative weder möglich noch zumutbar. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erhebliche Gründe vorzutragen, welche ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an der Videokonferenz vom 15. Mai 2023 nichts am Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu ändern vermag. Auch ist aufgrund der Teilnahme an der Konferenz nicht auf eine besondere politische Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu schliessen. Das Gericht stellt erneut fest, dass trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien zurzeit keine Post-AUC-Gruppe mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. zu den Präsenzen der AGC, Post-AUC und GDO's: Defensoría de Pueblo, Alerta Temprana N° 004-2022, Documento de Advertencia por Proceso Electoral 2022, S. 27 ff., < https://alertasstg.blob.core.windows.net/alertas/004-22.pdff , abgerufen am 27.2.2024). Folglich ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Verfolger - die AGC als Nachfolgeorganisation der AUC - die Beschwerdeführenden in einem anderen Landesteil suchen und ausfindig machen wird. Auch das bereits während des ersten Asylverfahrens vorgetragenen Argument, diejenigen Landesteile, in welchen die AGC nicht aktiv sei, würden von Post-FARC-EP-Gruppierungen kontrolliert, verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch FARC-Dissidentengruppen geltend gemacht haben. 6.2 Nach dem Gesagten lässt sich weder aus den Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs noch aus den damit neu eingereichten Beweismitteln schliessen, den Beschwerdeführenden drohe im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM hat folglich zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 8.3.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da sie sich bei einer Rückkehr nach Kolumbien vor ihren Peinigern verstecken müssten. Ausserdem stelle eine Rückkehr eine Gefährdung des ohnehin instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 dar; gemäss eingereichtem Sprechstundenbericht vom 3. November 2023 sei er auf ein stabiles Behandlungssetting in der Schweiz angewiesen. 8.3.3 Bereits in seinem Urteil D-2760/2022 vom 16. März 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen (E. 8.4.2 f.). Auch die neu vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 - er werde mit nicht weiter spezifizierten angstlösenden Medikamenten behandelt - vermögen keine medizinische Notlage zu begründen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden 1-4 verfügen über einen gültigen Reisepass; betreffend die Beschwerdeführerin 5 obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten als gegenstandslos erweist. Sollten die Beschwerdeführenden weiterhin ein Interesse an der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten haben, steht es ihnen frei, beim SEM ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Für die beantragte Edition der Akten des Migrationsamtes des Kantons (...) haben sich die Beschwerdeführenden an die kantonalen Behörden zu wenden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand: