Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1-4 – kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Cali (Valle del Cauca) – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Dezember 2021 auf dem Luftweg über Panama, Spanien und Frankreich, von wo sie am 2. Januar 2022 mit dem Zug legal in die Schweiz einreisten und am 4. Januar 2022 um Asyl nach- suchten. B. Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 11. Januar 2022 und der Anhö- rungen vom 14. März 2022 erklärten die Beschwerdeführenden 1 und 2, sie würden seit dem 17. Februar 2018 in einem Konkubinat leben. Er – der Beschwerdeführer 1 – habe in Argentinien Psychologie bis zum zehnten Semester studiert; die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien seine Kinder aus einer früheren Beziehung. Zuletzt habe er für eine Nichtregierungsor- ganisation namens «(…)» als pädagogischer Ausbilder gearbeitet. Sie – die Beschwerdeführerin 2 – habe seit ihrer Geburt in Cali gelebt; sie ver- füge über einen Hochschulabschluss und habe zuletzt für ein Telekommu- nikationsunternehmen gearbeitet. Ausserdem sei sie schwanger. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2018 aktiv für die Partei «(…)» eingesetzt, welche der Partei «Pacto Historico» angehöre. Ab dem Jahr 2021 sei er im Zusammenhang mit den anhaltenden sozialen Protes- ten und den damit einhergehenden Unruhen in verschiedener Weise als sozialer Führer tätig gewesen. Im Rahmen der Proteste sei er an der Grün- dung der politischen Bewegung «(…)» beteiligt gewesen. Ziel der Bewe- gung sei es gewesen, die Kandidatur des Journalisten José Alberto Tejada Echeverry für das Repräsentantenhaus Kolumbiens (Cámara de Re- presentantes de Colombia) zu unterstützen. Als am 28. April 2021 die Pro- teste ausgebrochen seien, sei er als Mitglied des Ausschusses für die Or- ganisation, die Logistik und die Versorgung der Frontlinien der Proteste zu- ständig gewesen. Ferner sei er für die Unterschriftensammlung verantwort- lich gewesen, die er gemeinsam mit der Bewegung «(…)» am 24. Septem- ber 2021 dem damaligen Senator und aktuellen Präsidenten Kolumbiens Gustavo Petro überreicht habe, damit dieser die Kandidatur von José Al- berto Tejada unterstütze. Auch sei er Repräsentant der Organisation «(…)» ([…]) gewesen. Ende Oktober 2021 habe er Drohanrufe der Autodefensa
D-2760/2022 Seite 3 Unidad de Colombia (AUC) erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine po- litischen Aktivitäten zu beenden, sich nicht mehr an den sozialen Protesten zu beteiligen und die Kandidatur von José Alberto Tejada nicht weiter zu unterstützen, andernfalls würden er und seine Familie umgebracht werden. Zu dieser Zeit habe er immer wieder verdächtige Autos bemerkt, diese hät- ten ihn verfolgt und Runden um sein Haus gedreht. Aufgrund dieser Ereig- nisse habe er Cali gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um in ein Landhaus ausserhalb der Stadt zu ziehen. Da er von dort aus weder habe arbeiten noch seinen politischen Tätigkeiten nachgehen können, seien sie jedoch nach etwa zwanzig Tagen wieder nach Cali zurückgekehrt. Am
26. November 2021 habe er gemeinsam mit José Alberto Tejada Propa- ganda für dessen Kandidatur in einem Quartier von Cali betrieben, dabei sei nichts Auffälliges vorgefallen. Tags darauf – am 27. November 2021 – habe ein freundschaftliches Treffen mit politischen Verbündeten in F._______ (Valle del Cauca) stattgefunden, dem auch seine Partnerin (Be- schwerdeführerin 2) und seine beiden Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) beigewohnt hätten. Auf der Autofahrt zurück nach Cali seien sie von einem Lieferwagen überholt und angehalten worden. Aus dem Lieferwagen seien drei in Schwarz gekleidete und bewaffnete Männer ausgestiegen, die ohne Vorwarnung auf ihr Auto geschossen hätten. Diese Männer – Mitglieder der AUC – hätten ihn dann aus dem Auto gezwungen, geschlagen und ihm eine Pistole an den Mund gehalten. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie alles über seine politischen Tätigkeiten sowie seine Unterstützung für José Alberto Tejada wüssten und auch Videomaterial davon besässen. An- schliessend hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht, sollte er sein politisches Engagement weiterführen. Schliesslich hätten sie ihm seine Tasche abgenommen, in welcher sich persönliche Unterlagen, sein Mobiltelefon und eine Kamera befunden hätten. Danach seien er und seine Familie verängstigt nach Hause gegangen. Am nächsten Tag, am 28. No- vember 2021, habe er online Anzeige betreffend den Diebstahl erstattet; am 29. November 2021 sei er direkt zur Staatsanwaltschaft gegangen, um den Vorfall persönlich anzuzeigen. Dort habe er einen Antrag um Polizei- schutz gestellt, der gewährt worden sei. Er habe jedoch nie eine Patrouille in der Nähe seines Hauses gesehen, weshalb er beschlossen habe, mit seiner Familie in sein Elternhaus im Quartier G._______ (Cali) zu ziehen. Am 10. Dezember 2021 habe er sich erneut an die Polizei gewandt und nachgefragt, weshalb er keinen Schutz erhalten habe. In der Folge sei ihm ein Dokument ausgehändigt worden, auf welchem die Polizei erklärt habe, dass der ihm zustehende Schutz infolge Personalmangels nicht gewährt werden könne. Daraufhin habe er sich an die zuständige Beauftragte für Bürgerrechte (Defensora del Pueblo) gewandt. Diese habe je einen
D-2760/2022 Seite 4 Schutzantrag an den Präsidenten der Polizei Cali und den Leiter der Un- idad de Protección Nacional (UNP, Nationale Schutzeinheit) gestellt. Auch habe sie ihn – den Beschwerdeführer 1 – ersucht, selbstständig einen Schutzantrag bei der UNP zu stellen, da es sich in seinem Fall nicht um einen «schnellen Fall» handle. Er habe daher am 22. Dezember 2021 auf postalischem Weg einen zusätzlichen Schutzantrag bei der UNP gestellt. Dies sei die letzte staatliche Stelle gewesen, bei welcher er um Schutz er- sucht habe. Da er keine Antwort erhalten habe, und auch nicht wisse, ob sein Antrag bearbeitet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie aus Kolumbien ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, wegen der Probleme ihres Partners ver- folgt zu sein; darüberhinausgehende, eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein: • ihre Reisepässe im Original • eine notariell beglaubigte Konkubinatsbestätigung • eine über das Online-Portal der kolumbianischen Nationalpolizei eingereichte Anzeige wegen Diebstahls • eine bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige wegen Dro- hungen • einen Schutzantrag an Polizei und Staatsanwaltschaft • ein Informationsblatt der Nationalpolizei betreffend Selbstschutz • ein Schreiben der Polizei betreffend Polizeischutz • ein Schreiben der Beauftragten für Bürgerrechte betreffend die Schutzanträge • einen Schutzantrag der Beauftragten für Bürgerrecht an die Polizei • einen Schutzantrag der Beauftragten für Bürgerrechte an die UNP • einen eigens gestellten Schutzantrag an die UNP • eine Kopie eines Fahrzeugausweises • vier Fotos, die ein Auto mit Einschusslöchern zeigen • ein Bestätigungsscheiben der «(…)» • ein Bestätigungsschreiben der Organisation «(…)» • Auszüge aus sozialen Medien der Konten von José Alberto Tejada Echeverry • eine E-Mail der Partei «(…)»
D-2760/2022 Seite 5 C. Am 16. März 2022 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 dem erweiterten Verfahren zugewiesen; am 6. Mai 2022 wurden ihre Dos- siers vereinigt. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei die Vor- instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Be- schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.
D-2760/2022 Seite 6 J. Mit Verfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und ent- sprechender Beweismittel ein. K. In ihrer Replik vom 14. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an den Anträgen und deren Begründung in der Beschwerdeschrift fest. L. Am 20. Oktober 2022 kam die Beschwerdeführerin 5 in H._______ zur Welt. Sie wird in das Asylgesuch ihrer Eltern miteinbezogen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-2760/2022 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe sich nur rudi- mentär mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinan- dergesetzt. Obwohl sie die Vorinstanz über ihre psychischen Leiden in Kenntnis gesetzt hätten, habe diese es versäumt, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.).
E. 3.3 Das Gericht stellt fest, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend abgeklärt worden ist. Zwar trifft es zu, dass der Beschwer- deführer 1 angegeben hat, dass er emotionale und psychische Probleme habe (vgl. SEM-eAkte […]-33/14 [nachfolgend 33/14] D4) und auch seine Kinder emotional labil seien (vgl.33/14 D4). Da jedoch keine konkreten Hin- weise auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer medizinischer Ab- klärungen vorliegen, ist bei dieser Sachlage auf die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu verweisen. Der in der Beschwerdeschrift ange- kündigte und mit der Replik eingereichte Arztbericht vermag diese Ein- schätzung nicht zu erschüttern; er ist indes im Rahmen der materiellen Prü- fung zu würdigen (vgl. E. 8.4.3). Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz nicht alle für die Feststellung des medizinischen
D-2760/2022 Seite 8 Sachverhalts erheblichen Sachumstände berücksichtigt hätte. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der subeventualiter ge- stellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 20. Mai 2022 aus, es bestehe eine interne Schutzalternative. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Drohanrufe und der verdächtigen Autos Cali sofort verlassen und Schutz in einem abgelegenen Landhaus gesucht. Dort hätten sie sich ge- mäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sicher gefühlt. Nach Cali seien sie nur deshalb zurückgekehrt, weil sie sich dort zu isoliert gefühlt hätten und der Beschwerdeführer seine Arbeit und sein politisches Engagement nicht habe fortführen können. Nach dem Angriff am 27. No- vember 2021 seien sie am 2. Dezember 2021 in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers 1 gezogen, welche sich ebenfalls in der Stadt Cali befinde. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise am 31. Dezember 2021 unbe- helligt geblieben. In der Folge sei davon auszugehen, dass die Angreifer sie in einem anderen Stadtteil nicht suchen würden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer 1 zwar politisch aktiv für eine Linkspartei enga- giert habe, sein politisches Profil jedoch auf keine besondere Exponiertheit hindeute, zumal er lediglich auf lokaler Ebene tätig gewesen und auch nicht
D-2760/2022 Seite 9 im Besitz besonders sensibler Informationen gewesen sei. In der Folge sei es für die Beschwerdeführenden möglich, sich an einem anderen Ort, etwa in Bogotá, niederzulassen, um einer künftigen lokalen Verfolgung zu ent- gehen; in Gesamtwürdigung des Sachverhalts erscheine es unwahrschein- lich, dass die AUC die Beschwerdeführenden auch an einem anderen Ort aufsuchen würden. Auch wäre es ihnen zumutbar gewesen, dort eine Ant- wort der UNP betreffend ihr Schutzersuchen abzuwarten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass José Alberto Tejada anlässlich der Parlaments- wahlen vom 13. März 2022 in das kolumbianische Repräsentantenhaus gewählt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass der Verfolgungs- grund der Angreifer, die Verhinderung der Wahl von Tejada, weggefallen sei, womit den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr keine ernst- haften Nachteile mehr drohen würden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Dies würden die eingereichten Fotos zeigen, auf welchen deutlich Einschusslöcher in der Karosserie seines Autos erkennbar seien. Da sich der Angriff und die Dro- hungen auch gegen seine Familienmitglieder gerichtet hätten, seien diese im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen. Sie hätten wiederholt versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, um sich vor weiteren Behelli- gungen durch die AUC zu schützen. Dabei habe sich herausgestellt, dass der kolumbianische Staat nicht fähig oder willens sei, sie adäquat zu schüt- zen. Die Polizei in Cali habe selbst eingestanden, dass ihnen aufgrund we- niger verfügbarer Truppen und der hohen Delinquenz der ihnen zu- stehende Schutz nicht gewährt werden könne. Auch die UNP sei weder willens noch fähig gewesen, ihnen effektiven Schutz vor Verfolgung zu ge- währen, zumal alleine die Bearbeitung des Antrags mehr als drei Monate in Anspruch nehmen würde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sie sich durchaus um Schutz bemüht hätten, ihnen jedoch trotz dieser Be- mühungen kein effektiver Schutz gewährt worden sei. Ferner sei die AUC auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens tätig sei, weshalb auch keine landesinterne Fluchtalternative bestehe. Auch eine Schutzalternative würde nicht bestehen, da die kolumbianischen Behörden auch in anderen Landesteilen nicht schutzfähig oder -willig seien. Somit würden sie sämtli- che Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, der kolumbianische Staat gelte grundsätzlich als schutzfähig und -willig. Es sei zwar zutreffend,
D-2760/2022 Seite 10 dass sich die Beschwerdeführenden an den Staat gewandt hätten, aller- dings hätten sie die Antwort auf ihren Schutzantrag bei der UNP nicht ab- gewartet, sondern seien ausgereist. Es sei zwar bekannt, dass die Behand- lung von Schutzanträgen bei der UNP lange Zeit in Anspruch nehmen könne; vorliegend sei dies jedoch auch dem Umstand geschuldet gewe- sen, dass der Antrag aufgrund des niedrigen Profils des Beschwerdefüh- rers 1 nicht prioritär behandelt worden sei. Es wäre ihnen daher durchaus zumutbar gewesen, in einem anderen Landesteil auf die Antwort der UNP zu warten. In der Folge könne nicht auf die Schutzunfähigkeit Kolumbiens geschlossen werden. Ferner sei festzustellen, dass die AUC im Jahr 2006 demobilisiert worden sei. In der Folge seien verschiedene Gruppierungen entstanden, welche die Struktur und die Ideologie der ehemaligen AUC tei- len würden. Grössere Gruppen, wie die Autodefensas Gaitanistas de Co- lombia (AGC), auch bekannt als Urabeños oder Clan deI Golfo, seien in mehreren Departementen des Landes aktiv. Weitere kleinere Gruppierun- gen, wie etwa die Rastrojos, seien regional tätig. Daneben würden kleinere Banden mit lokaler Reichweite, wie etwa Los Shotas in Buenaventura, exis- tieren. Diese Gruppen seien an einem breiten Spektrum krimineller Aktivi- täten beteiligt, wozu Schmuggel und Handel mit illegalen Substanzen, Per- sonen und Waffen, Erpressung, Auftragsmorde, Geldwäsche und Prostitu- tion gehörten. Es sei bekannt, dass diese auch Angriffe und Morde gegen Menschenrechtsaktivisten und sogenannte soziale Anführer (lideres socia- les) verübten. Mit Blick auf das Valle del Cauca sei festzustellen, dass in dieser Region die Präsenz neoparamilitärischer Gruppen verzeichnet sei. Gemäss den konsultierten Berichten sei eine spezifische Gruppierung mit der Bezeichnung AUC im Valle del Cauca jedoch nicht bekannt. Dies könnte – gemäss der durchgeführten Länderanalyse – darauf hindeuten, dass die wahre Täterschaft hinter den Angriffen verschleiert werden sollte, was nicht unüblich sei. Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass aktuell eine paramilitärische Organisation mit einer nationalen Struktur analog zur damaligen AUC existiere. Ausserdem sei im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Juli 2022 festzustellen, dass einer der wichtigs- ten Punkte des Wahlkampfs von Gustavo Petro das Projekt der vollständi- gen Befriedung des Landes gewesen sei. Dieses Projekt umfasse Frie- densgespräche mit der Guerillagruppe ELN, sehe aber auch die Auflösung bewaffneter neoparamilitärischer Gruppen vor, die in den Drogenhandel verwickelt seien. In der Folge bestehe kein Grund, zu einer anderen Ein- schätzung als in der angefochtenen Verfügung zu gelangen.
E. 5.4 In ihrer Replik bestritten die Beschwerdeführenden, dass die AGC in verschiedenen Regionen Kolumbiens gar nicht oder nur wenig präsent sei.
D-2760/2022 Seite 11 Bei den AGC handle es sich um eine der mächtigsten kriminellen Organi- sationen, welche in hunderten von Städten und Gemeinden aktiv und für Kokainschmuggel, Schutzgelderpressungen, zahlreiche Morde, Vertrei- bungen und illegalen Bergbau verantwortlich sei. Gemäss einem Bericht von Amnesty International sei die AGC auf etwa 90 Prozent des kolumbia- nischen Staatsgebiets aktiv. Angesichts der Grösse Kolumbiens und der Anzahl konkurrierender Organisationen sei die Machtfülle der AGC als äus- serst weitreichend zu bezeichnen. Ihren Einfluss hätten die AGC im Mai 2022 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, als sie aufgrund der Auslieferung von «Otoniel» an die Vereinigten Staaten von Amerika das soziale Leben im gesamten Norden Kolumbiens mittels eines «bewaffneten Streiks» lahmgelegt hätten. Zwar verfüge gemäss den im Rahmen der Länderana- lyse eingereichten Landkarten die AGC nicht in allen Regionen Kolumbiens über territoriale Kontrolle; dies sei allerdings damit zu erklären, dass ein überwiegender Teil der Gebiete, welche die AGC nicht kontrolliere, unter der Kontrolle von Dissidentengruppen der früheren FARC-EP stünden. Es werde daher deutlich, dass in diesen nicht von den AGC kontrollierten Ge- bieten ähnliche Gruppierungen genau die gleichen Methoden anwenden würden. Solche Gebiete seien daher nicht als «Schutzalternative» zu be- zeichnen. Betreffend die Schutzfähigkeit Kolumbiens gelte es festzuhalten, dass sie bereits am 29. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft um Schutz ersucht hätten, welcher ihnen faktisch nie gewährt worden sei. Im Anschluss hätten sie daher ihr Zuhause verlassen und sich auf dem Land versteckt. Am 10. Dezember 2021 hätten sie sich an die Nationalpolizei gewandt. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Kapazitäten nur Patrouillen durchgeführt würden. Dies habe angesichts der Bedrohungs- lage keinen effektiven Schutz dargestellt. Folglich hätten sie sich an die Beauftrage für Bürgerrechte gewandt, welche sowohl bei der Polizei wie auch bei der UNP einen Schutzantrag gestellt habe. Trotz des Weiteren, am 22. Dezember 2021 per E-Mail gestellten Antrags bei der UNP, hätten sie bisher keine Antwort erhalten. In der Folge sei im vorliegenden Fall Ko- lumbien nicht schutzwillig oder -fähig gewesen. Die eingereichten Droh- briefe der Águilas Negras, in welchem er – der Beschwerdeführer 1 – na- mentlich erwähnt werde, zeigten ausserdem, dass sie bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären.
D-2760/2022 Seite 12
E. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen.
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver- folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylge- such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 6.3 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile – insbesondere der bewaffnete Angriff einschliesslich mehrfacher Schussabgabe auf das Auto der Be- schwerdeführer und die anschliessende Bedrohung mit einer Handfeuer- waffe – gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese unbestritten die in Art. 3 Abs. 1 AsylG verlangte Intensität erreicht haben (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und sich gezielt gegen die Beschwerdeführenden richteten.
E. 6.4 Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ab- schliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis
D-2760/2022 Seite 13 ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten De- finition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Per- sönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeu- gung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig haupt- sächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19).
E. 6.4.1 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Rolle als sozialer Anführer, Mit- organisator der sozialen Proteste im Jahr 2021 und seiner Unterstützung für die Wahlkampagne von José Alberto Tejada in den Fokus der paramili- tärischen Organisationen AUC, AGC beziehungsweise der Águilas Negras geraten ist.
E. 6.4.2 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungs- handlungen durch paramilitärische Organisationen (etwa GAO [Grupos Ar- mados Organizados], GDO [Grupos Delincuenciales Organizados] oder GAOR [Grupos Armados Organizados Residuales] regelmässig in gemein- rechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom
5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E-420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2). Handelt es sich beim Verfolger um eine besonders mächtige Organisation, kann jedoch schon die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung gelten (vgl. Urteile des BVGer D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UNHCR Guidance Note on Re- fugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51
D-2760/2022 Seite 14 < https://www.refworld.org/docid/4bb21fa02.html >, abgerufen am 16.2.2023).
E. 6.4.3 Gemäss den konsultierten Quellen hat im Anschluss an die Demobi- lisierung der AUC eine Entideologisierung der daraus entstandenen para- militärischen Organisationen (auch als «narcoparamilitarismo» oder «Post- AUC» bezeichnet, zu welchen sowohl die AGC wie auch die Águilas Neg- ras zählen) stattgefunden. Demnach treffen die meisten bewaffneten Grup- pen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahe- steht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Ge- biet übereinstimmt. Der Einfluss der politischen Ideologie hat als Motivati- onsfaktor zugunsten des Strebens nach illegalen Märkten und Territorien abgenommen. Paramilitärische Organisationen nehmen im Allgemeinen diejenigen Personen oder Personengruppen ins Visier, die sie als Ärgernis oder Hindernis für ihre wirtschaftlichen Ziele ansehen oder die den Interes- sen der Gruppe zuwiderlaufen. Zivilisten, die als Hindernis für die Kontrolle der illegalen Wirtschaft und des Territoriums angesehen werden, werden aus ihren Häusern vertrieben, und diejenigen, die sich der Kontrolle oder der Expansion dieser Gruppen widersetzen, wie soziale Führer oder de- mobilisierte FARC-EP-Kämpfer, werden behelligt und verfolgt. Insgesamt gestaltet sich daher eine strikte Differenzierung zwischen krimineller und politischer Gewalt schwierig. (European Union Agency for Asylum [EUAA], Colombia: Country Focus vom Dezember 2022, < https://www.ecoi.net/en- /file/local/2083878/2022_12_EUAA_COI_Report_Colombia_Country_fo- cus.pdf >, abgerufen am 16.2.2023).
E. 6.4.4 Angesichts der Ausführungen stellt das Gericht fest, dass die Ein- schüchterungen und Drohungen sowie der Angriff am 27. November 2021 nicht nur auf das Tun, sondern auch auf das Sein des Beschwerdeführers 1 abzielten. Einerseits dürfte der Verhinderungsversuch der Wahl von José Alberto Tejada durch damit erwartete ökonomisch-militärische Vorteile sei- tens der paramilitärischen Organisation motiviert gewesen sein, wodurch in erster Linie das Tun des Beschwerdeführers 1 betroffen ist. Andererseits deuten die persönlichen Drohungen betreffend seine Unterstützung und Mitorganisation der sozialen Proteste im Jahr 2021 sowie seiner Rolle als sozialer Anführer und Repräsentant der Organisationen «(…)», «(…)» und «(…)» darauf hin, dass er auch wegen der hinter seiner Handlungsweise steckenden politischen Gesinnung ernsthafte Nachteile erlitten hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die paramilitärische Organisation daraus
D-2760/2022 Seite 15 einen militärischen oder ökonomischen Vorteil verschaffen könnte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den erlittenen Nachteilen ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt.
E. 6.5 Ferner setzt eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006/18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht ver- langt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hin- gegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk- tur zur Verfügung stellen, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahr- nehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in die- sem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. so- wie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1).
E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbiani- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerde- führenden im konkreten Einzelfall in Kolumbien tatsächlichen und adäqua- ten Schutz vor Verfolgung finden können.
E. 6.5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 29. November 2021 die Staatsanwaltschaft Cali um Schutz ersucht (vgl. Beweismittelverzeichnis 007). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte ihm die Polizei jedoch mit, dass angesichts der wenigen verfügbaren Einheiten und der hohen Kriminalität nur eine motorisierte Streife eingesetzt werden könne, die an
D-2760/2022 Seite 16 der Wohnadresse der Beschwerdeführenden patrouillieren werde (vgl. Be- weismittelverzeichnis 009). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer 1 an, nie eine Patrouille gesehen zu haben (vgl. 33/14 D30). Aus diesem Grund richtete er sich an die Beauftrage für Bürgerrechte. Diese ersuchte mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 den Polizeikommandanten der Stadt- polizei von Cali, geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, um das Leben, die Sicherheit und die Integrität des Beschwerdeführers 1 zu schüt- zen und ihn über die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Beweismit- telverzeichnis 011). Gleichentags forderte sie auch den Leiter der UNP auf, ihr nach der Risikobeurteilung durch das Comité de Evaluación de Riesgo y Recomendación de Medidas (CERREM, Komitee zur Risikobeurteilung und Empfehlung von Massnahmen) mitzuteilen, in welche Risikostufe der Beschwerdeführer 1 einzuteilen sei und welche Sicherheitsmassnahmen empfohlen würden (Beweismittelverzeichnis 012). Am 21. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer 1 ferner einen eigens ausgefüllten Schutzan- trag bei der UNP für sich und seine Familie (Beweismittelverzeichnis 013). Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 sich mehrfach um staatlichen Schutz bemühte. Auch ist bekannt, dass die Verfahren betref- fend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Mass- nahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, < http://www.oas.org/en/iachr/reports/pdfs/ColombiaDefenders.pdf >, ab- gerufen am 16.2.2023). Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur in der hier relevanten Gegend Kolumbiens gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalterna- tive offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer E-766/2020 vom 27. April 2020 E. 6.2.3.2). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer 1 geltend, von der AUC beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen AGC und Águilas Negras verfolgt zu werden. Das Gericht stellt fest, dass trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Or- ganisationen in Kolumbien zurzeit keine POST-AUC-Gruppe mit einer na- tionalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. zu den Präsenzen der AGC, Post-AUC und GDO’s: Defensoría de Pueblo, Alerta Temprana N° 004-2022, Documento de Advertencia por Proceso Electoral 2022, S. 27, 30 f., < https://alertasstg.blob.core- .windows.net/alertas/004-22.pdf >, abgerufen am 16.2.2023). Ferner ist aufgrund des lokal begrenzten politischen Engagement des Beschwerde- führers 1 nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen. Der Umstand, dass ihm mitgeteilt wurde, es handle sich nicht um einen
D-2760/2022 Seite 17 «schnellen Fall», weshalb mit einer Bearbeitungszeit von 90 bis 120 Tagen zu rechnen sei, deutet vielmehr darauf hin, dass auch die UNP das Risi- koprofil des Beschwerdeführers 1 als eher tief eingestuft haben dürfte. In der Folge ist nicht davon auszugehen, dass die für den Angriff verantwort- liche Post-AUC-Gruppe die Beschwerdeführenden in einem anderen Lan- desteil suchen beziehungsweise ausfindig machen wird, zumal die Be- schwerdeführenden sowohl im Landhaus ausserhalb von Cali wie auch im Elternhaus in einem anderen Stadtteil von Cali für fast einen Monat bis zur Ausreise unbehelligt geblieben sind. Zudem erstaunt, dass der Beschwer- deführer 1 weder über seinen Anwalt noch über seinen Vater versucht hat, Neuigkeiten betreffend den gestellten Schutzantrag in Erfahrung zu brin- gen (vgl. 33/14 D53 f.). Im Übrigen dürfte nach der Wahl von José Alberto Tejada in das Repräsentantenhaus zumindest einer der geltend gemach- ten Verfolgungsgründe weggefallen sein. Mit Blick auf die mit der Be- schwerde eingereichten Pamphlete der Águilas Negras ist ferner festzu- halten, dass zwar bekannt ist, dass deren Name und Logo zur Begehung von Verbrechen und zur Verbreitung von Schrecken von verschiedenen kri- minellen Banden verwendet wird, jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer Organisationsstruktur oder deren Neuformierung bestehen (vgl. EUAA, Colombia 2022 a.a.O., S. 53). Schliesslich überzeugt auch der Ein- wand nicht, es bestehe keine Fluchtalternative, da in denjenigen Regionen, in denen die AGC nicht aktiv sei, FARC-Dissidentengruppen die Kontrolle übernommen hätten und mit denselben Methoden agieren würden, zumal weder die Akten noch die Beschwerdeführenden in ihren Aussagen auf eine Verfolgung durch eine FARC-Dissidentengruppe hinweisen.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2760/2022 Seite 18
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
D-2760/2022 Seite 19 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ko- lumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1).
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vollzug der Weg- weisung sei aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar. Eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz habe sich als medizinisch indi- ziert erwiesen; bei einer Rückkehr nach Kolumbien drohe ihnen eine bal- dige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, zumal dies mit Angst und Unsicherheit verbunden sei. Ausserdem bestehe in Ko- lumbien kein genügender Zugang zu psychiatrischer Therapie. Auch das Kindeswohl stehe – insbesondere mit Blick auf ihre psychische Gesundheit
– ein Vollzugshindernis dar. Eine Rückkehr würde die in der Schweiz be- gonnene Therapie unterbrechen, was dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.
D-2760/2022 Seite 20
E. 8.4.3 Das Gericht stellt fest, dass – entgegen der Ausführungen in der Be- schwerde – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Bei den Beschwerdeführeden 1 und 2 handelt es sich um ein junges Paar, beide mit guter Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. SEM- eAkte […]-67/7 [nachfolgend 67/7] D18 f.; 33/14 D24 f.), weshalb einer wirt- schaftlichen Reintegration nichts entgegensteht. Ausserdem verfüge die Familie des Beschwerdeführers 1 den Angaben zufolge über ein eigenes Haus (vgl. 33/14 D23). Betreffend die gesundheitlichen Probleme gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei physisch in guter Verfassung, habe aber emotionale und psychische Probleme (vgl. 33/14 D4), auch seinen Kindern gehe es physisch gut, sie seien aber emotional labil (vgl.33/14 D4). Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, kein gesundheitliches Problem zu haben (vgl. 67/7 D4). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht aus- zugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung ver- fügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2). Daran vermag auch der mit der Replik eingereichte Arztbericht vom 1. September 2022 nichts zu ändern, zumal – entgegen der Behaup- tung in der Beschwerdeschrift – gemäss Aktenlage keine Überweisung an einen Psychiater stattgefunden hat. Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten könnten. Ferner steht auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) der Beschwerdeführenden 3-5 einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 KRK kein Anspruch
D-2760/2022 Seite 21 auf medizinische Behandlung in der Schweiz ableiten, zumal die vorge- brachten psychischen Leiden ebenfalls unbelegt geblieben sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden 1-4 verfügen über einen gültigen Reise- pass; betreffend die Beschwerdeführerin 5 obliegt es den Beschwerdefüh- renden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2760/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2760/2022 Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 5), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 - kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Cali (Valle del Cauca) - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Dezember 2021 auf dem Luftweg über Panama, Spanien und Frankreich, von wo sie am 2. Januar 2022 mit dem Zug legal in die Schweiz einreisten und am 4. Januar 2022 um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 11. Januar 2022 und der Anhörungen vom 14. März 2022 erklärten die Beschwerdeführenden 1 und 2, sie würden seit dem 17. Februar 2018 in einem Konkubinat leben. Er - der Beschwerdeführer 1 - habe in Argentinien Psychologie bis zum zehnten Semester studiert; die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien seine Kinder aus einer früheren Beziehung. Zuletzt habe er für eine Nichtregierungsorganisation namens «(...)» als pädagogischer Ausbilder gearbeitet. Sie - die Beschwerdeführerin 2 - habe seit ihrer Geburt in Cali gelebt; sie verfüge über einen Hochschulabschluss und habe zuletzt für ein Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Ausserdem sei sie schwanger. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2018 aktiv für die Partei «(...)» eingesetzt, welche der Partei «Pacto Historico» angehöre. Ab dem Jahr 2021 sei er im Zusammenhang mit den anhaltenden sozialen Protesten und den damit einhergehenden Unruhen in verschiedener Weise als sozialer Führer tätig gewesen. Im Rahmen der Proteste sei er an der Gründung der politischen Bewegung «(...)» beteiligt gewesen. Ziel der Bewegung sei es gewesen, die Kandidatur des Journalisten José Alberto Tejada Echeverry für das Repräsentantenhaus Kolumbiens (Cámara de Representantes de Colombia) zu unterstützen. Als am 28. April 2021 die Proteste ausgebrochen seien, sei er als Mitglied des Ausschusses für die Organisation, die Logistik und die Versorgung der Frontlinien der Proteste zuständig gewesen. Ferner sei er für die Unterschriftensammlung verantwortlich gewesen, die er gemeinsam mit der Bewegung «(...)» am 24. September 2021 dem damaligen Senator und aktuellen Präsidenten Kolumbiens Gustavo Petro überreicht habe, damit dieser die Kandidatur von José Alberto Tejada unterstütze. Auch sei er Repräsentant der Organisation «(...)» ([...]) gewesen. Ende Oktober 2021 habe er Drohanrufe der Autodefensa Unidad de Colombia (AUC) erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten zu beenden, sich nicht mehr an den sozialen Protesten zu beteiligen und die Kandidatur von José Alberto Tejada nicht weiter zu unterstützen, andernfalls würden er und seine Familie umgebracht werden. Zu dieser Zeit habe er immer wieder verdächtige Autos bemerkt, diese hätten ihn verfolgt und Runden um sein Haus gedreht. Aufgrund dieser Ereignisse habe er Cali gemeinsam mit seiner Familie verlassen, um in ein Landhaus ausserhalb der Stadt zu ziehen. Da er von dort aus weder habe arbeiten noch seinen politischen Tätigkeiten nachgehen können, seien sie jedoch nach etwa zwanzig Tagen wieder nach Cali zurückgekehrt. Am 26. November 2021 habe er gemeinsam mit José Alberto Tejada Propaganda für dessen Kandidatur in einem Quartier von Cali betrieben, dabei sei nichts Auffälliges vorgefallen. Tags darauf - am 27. November 2021 - habe ein freundschaftliches Treffen mit politischen Verbündeten in F._______ (Valle del Cauca) stattgefunden, dem auch seine Partnerin (Beschwerdeführerin 2) und seine beiden Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) beigewohnt hätten. Auf der Autofahrt zurück nach Cali seien sie von einem Lieferwagen überholt und angehalten worden. Aus dem Lieferwagen seien drei in Schwarz gekleidete und bewaffnete Männer ausgestiegen, die ohne Vorwarnung auf ihr Auto geschossen hätten. Diese Männer - Mitglieder der AUC - hätten ihn dann aus dem Auto gezwungen, geschlagen und ihm eine Pistole an den Mund gehalten. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie alles über seine politischen Tätigkeiten sowie seine Unterstützung für José Alberto Tejada wüssten und auch Videomaterial davon besässen. Anschliessend hätten sie ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht, sollte er sein politisches Engagement weiterführen. Schliesslich hätten sie ihm seine Tasche abgenommen, in welcher sich persönliche Unterlagen, sein Mobiltelefon und eine Kamera befunden hätten. Danach seien er und seine Familie verängstigt nach Hause gegangen. Am nächsten Tag, am 28. November 2021, habe er online Anzeige betreffend den Diebstahl erstattet; am 29. November 2021 sei er direkt zur Staatsanwaltschaft gegangen, um den Vorfall persönlich anzuzeigen. Dort habe er einen Antrag um Polizeischutz gestellt, der gewährt worden sei. Er habe jedoch nie eine Patrouille in der Nähe seines Hauses gesehen, weshalb er beschlossen habe, mit seiner Familie in sein Elternhaus im Quartier G._______ (Cali) zu ziehen. Am 10. Dezember 2021 habe er sich erneut an die Polizei gewandt und nachgefragt, weshalb er keinen Schutz erhalten habe. In der Folge sei ihm ein Dokument ausgehändigt worden, auf welchem die Polizei erklärt habe, dass der ihm zustehende Schutz infolge Personalmangels nicht gewährt werden könne. Daraufhin habe er sich an die zuständige Beauftragte für Bürgerrechte (Defensora del Pueblo) gewandt. Diese habe je einen Schutzantrag an den Präsidenten der Polizei Cali und den Leiter der Unidad de Protección Nacional (UNP, Nationale Schutzeinheit) gestellt. Auch habe sie ihn - den Beschwerdeführer 1 - ersucht, selbstständig einen Schutzantrag bei der UNP zu stellen, da es sich in seinem Fall nicht um einen «schnellen Fall» handle. Er habe daher am 22. Dezember 2021 auf postalischem Weg einen zusätzlichen Schutzantrag bei der UNP gestellt. Dies sei die letzte staatliche Stelle gewesen, bei welcher er um Schutz ersucht habe. Da er keine Antwort erhalten habe, und auch nicht wisse, ob sein Antrag bearbeitet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie aus Kolumbien ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, wegen der Probleme ihres Partners verfolgt zu sein; darüberhinausgehende, eigene Asylgründe machte sie nicht geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein: ihre Reisepässe im Original eine notariell beglaubigte Konkubinatsbestätigung eine über das Online-Portal der kolumbianischen Nationalpolizei eingereichte Anzeige wegen Diebstahls eine bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige wegen Drohungen einen Schutzantrag an Polizei und Staatsanwaltschaft ein Informationsblatt der Nationalpolizei betreffend Selbstschutz ein Schreiben der Polizei betreffend Polizeischutz ein Schreiben der Beauftragten für Bürgerrechte betreffend die Schutzanträge einen Schutzantrag der Beauftragten für Bürgerrecht an die Polizei einen Schutzantrag der Beauftragten für Bürgerrechte an die UNP einen eigens gestellten Schutzantrag an die UNP eine Kopie eines Fahrzeugausweises vier Fotos, die ein Auto mit Einschusslöchern zeigen ein Bestätigungsscheiben der «(...)» ein Bestätigungsschreiben der Organisation «(...)» Auszüge aus sozialen Medien der Konten von José Alberto Tejada Echeverry eine E-Mail der Partei «(...)» C. Am 16. März 2022 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 dem erweiterten Verfahren zugewiesen; am 6. Mai 2022 wurden ihre Dossiers vereinigt. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei die Vor-instanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. J. Mit Verfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. K. In ihrer Replik vom 14. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an den Anträgen und deren Begründung in der Beschwerdeschrift fest. L. Am 20. Oktober 2022 kam die Beschwerdeführerin 5 in H._______ zur Welt. Sie wird in das Asylgesuch ihrer Eltern miteinbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe sich nur rudimentär mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Obwohl sie die Vorinstanz über ihre psychischen Leiden in Kenntnis gesetzt hätten, habe diese es versäumt, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). 3.3 Das Gericht stellt fest, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend abgeklärt worden ist. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 angegeben hat, dass er emotionale und psychische Probleme habe (vgl. SEM-eAkte [...]-33/14 [nachfolgend 33/14] D4) und auch seine Kinder emotional labil seien (vgl.33/14 D4). Da jedoch keine konkreten Hinweise auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen vorliegen, ist bei dieser Sachlage auf die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu verweisen. Der in der Beschwerdeschrift angekündigte und mit der Replik eingereichte Arztbericht vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern; er ist indes im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 8.4.3). Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz nicht alle für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts erheblichen Sachumstände berücksichtigt hätte. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 20. Mai 2022 aus, es bestehe eine interne Schutzalternative. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Drohanrufe und der verdächtigen Autos Cali sofort verlassen und Schutz in einem abgelegenen Landhaus gesucht. Dort hätten sie sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sicher gefühlt. Nach Cali seien sie nur deshalb zurückgekehrt, weil sie sich dort zu isoliert gefühlt hätten und der Beschwerdeführer seine Arbeit und sein politisches Engagement nicht habe fortführen können. Nach dem Angriff am 27. November 2021 seien sie am 2. Dezember 2021 in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers 1 gezogen, welche sich ebenfalls in der Stadt Cali befinde. Dort seien sie bis zu ihrer Ausreise am 31. Dezember 2021 unbehelligt geblieben. In der Folge sei davon auszugehen, dass die Angreifer sie in einem anderen Stadtteil nicht suchen würden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer 1 zwar politisch aktiv für eine Linkspartei engagiert habe, sein politisches Profil jedoch auf keine besondere Exponiertheit hindeute, zumal er lediglich auf lokaler Ebene tätig gewesen und auch nicht im Besitz besonders sensibler Informationen gewesen sei. In der Folge sei es für die Beschwerdeführenden möglich, sich an einem anderen Ort, etwa in Bogotá, niederzulassen, um einer künftigen lokalen Verfolgung zu entgehen; in Gesamtwürdigung des Sachverhalts erscheine es unwahrscheinlich, dass die AUC die Beschwerdeführenden auch an einem anderen Ort aufsuchen würden. Auch wäre es ihnen zumutbar gewesen, dort eine Antwort der UNP betreffend ihr Schutzersuchen abzuwarten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass José Alberto Tejada anlässlich der Parlamentswahlen vom 13. März 2022 in das kolumbianische Repräsentantenhaus gewählt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass der Verfolgungsgrund der Angreifer, die Verhinderung der Wahl von Tejada, weggefallen sei, womit den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Dies würden die eingereichten Fotos zeigen, auf welchen deutlich Einschusslöcher in der Karosserie seines Autos erkennbar seien. Da sich der Angriff und die Drohungen auch gegen seine Familienmitglieder gerichtet hätten, seien diese im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen. Sie hätten wiederholt versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, um sich vor weiteren Behelligungen durch die AUC zu schützen. Dabei habe sich herausgestellt, dass der kolumbianische Staat nicht fähig oder willens sei, sie adäquat zu schützen. Die Polizei in Cali habe selbst eingestanden, dass ihnen aufgrund weniger verfügbarer Truppen und der hohen Delinquenz der ihnen zustehende Schutz nicht gewährt werden könne. Auch die UNP sei weder willens noch fähig gewesen, ihnen effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal alleine die Bearbeitung des Antrags mehr als drei Monate in Anspruch nehmen würde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sie sich durchaus um Schutz bemüht hätten, ihnen jedoch trotz dieser Bemühungen kein effektiver Schutz gewährt worden sei. Ferner sei die AUC auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens tätig sei, weshalb auch keine landesinterne Fluchtalternative bestehe. Auch eine Schutzalternative würde nicht bestehen, da die kolumbianischen Behörden auch in anderen Landesteilen nicht schutzfähig oder -willig seien. Somit würden sie sämtliche Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, der kolumbianische Staat gelte grundsätzlich als schutzfähig und -willig. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Beschwerdeführenden an den Staat gewandt hätten, allerdings hätten sie die Antwort auf ihren Schutzantrag bei der UNP nicht abgewartet, sondern seien ausgereist. Es sei zwar bekannt, dass die Behandlung von Schutzanträgen bei der UNP lange Zeit in Anspruch nehmen könne; vorliegend sei dies jedoch auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Antrag aufgrund des niedrigen Profils des Beschwerdeführers 1 nicht prioritär behandelt worden sei. Es wäre ihnen daher durchaus zumutbar gewesen, in einem anderen Landesteil auf die Antwort der UNP zu warten. In der Folge könne nicht auf die Schutzunfähigkeit Kolumbiens geschlossen werden. Ferner sei festzustellen, dass die AUC im Jahr 2006 demobilisiert worden sei. In der Folge seien verschiedene Gruppierungen entstanden, welche die Struktur und die Ideologie der ehemaligen AUC teilen würden. Grössere Gruppen, wie die Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC), auch bekannt als Urabeños oder Clan deI Golfo, seien in mehreren Departementen des Landes aktiv. Weitere kleinere Gruppierungen, wie etwa die Rastrojos, seien regional tätig. Daneben würden kleinere Banden mit lokaler Reichweite, wie etwa Los Shotas in Buenaventura, existieren. Diese Gruppen seien an einem breiten Spektrum krimineller Aktivitäten beteiligt, wozu Schmuggel und Handel mit illegalen Substanzen, Personen und Waffen, Erpressung, Auftragsmorde, Geldwäsche und Prostitution gehörten. Es sei bekannt, dass diese auch Angriffe und Morde gegen Menschenrechtsaktivisten und sogenannte soziale Anführer (lideres sociales) verübten. Mit Blick auf das Valle del Cauca sei festzustellen, dass in dieser Region die Präsenz neoparamilitärischer Gruppen verzeichnet sei. Gemäss den konsultierten Berichten sei eine spezifische Gruppierung mit der Bezeichnung AUC im Valle del Cauca jedoch nicht bekannt. Dies könnte - gemäss der durchgeführten Länderanalyse - darauf hindeuten, dass die wahre Täterschaft hinter den Angriffen verschleiert werden sollte, was nicht unüblich sei. Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass aktuell eine paramilitärische Organisation mit einer nationalen Struktur analog zur damaligen AUC existiere. Ausserdem sei im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Juli 2022 festzustellen, dass einer der wichtigsten Punkte des Wahlkampfs von Gustavo Petro das Projekt der vollständigen Befriedung des Landes gewesen sei. Dieses Projekt umfasse Friedensgespräche mit der Guerillagruppe ELN, sehe aber auch die Auflösung bewaffneter neoparamilitärischer Gruppen vor, die in den Drogenhandel verwickelt seien. In der Folge bestehe kein Grund, zu einer anderen Einschätzung als in der angefochtenen Verfügung zu gelangen. 5.4 In ihrer Replik bestritten die Beschwerdeführenden, dass die AGC in verschiedenen Regionen Kolumbiens gar nicht oder nur wenig präsent sei. Bei den AGC handle es sich um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen, welche in hunderten von Städten und Gemeinden aktiv und für Kokainschmuggel, Schutzgelderpressungen, zahlreiche Morde, Vertreibungen und illegalen Bergbau verantwortlich sei. Gemäss einem Bericht von Amnesty International sei die AGC auf etwa 90 Prozent des kolumbianischen Staatsgebiets aktiv. Angesichts der Grösse Kolumbiens und der Anzahl konkurrierender Organisationen sei die Machtfülle der AGC als äusserst weitreichend zu bezeichnen. Ihren Einfluss hätten die AGC im Mai 2022 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, als sie aufgrund der Auslieferung von «Otoniel» an die Vereinigten Staaten von Amerika das soziale Leben im gesamten Norden Kolumbiens mittels eines «bewaffneten Streiks» lahmgelegt hätten. Zwar verfüge gemäss den im Rahmen der Länderanalyse eingereichten Landkarten die AGC nicht in allen Regionen Kolumbiens über territoriale Kontrolle; dies sei allerdings damit zu erklären, dass ein überwiegender Teil der Gebiete, welche die AGC nicht kontrolliere, unter der Kontrolle von Dissidentengruppen der früheren FARC-EP stünden. Es werde daher deutlich, dass in diesen nicht von den AGC kontrollierten Gebieten ähnliche Gruppierungen genau die gleichen Methoden anwenden würden. Solche Gebiete seien daher nicht als «Schutzalternative» zu bezeichnen. Betreffend die Schutzfähigkeit Kolumbiens gelte es festzuhalten, dass sie bereits am 29. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft um Schutz ersucht hätten, welcher ihnen faktisch nie gewährt worden sei. Im Anschluss hätten sie daher ihr Zuhause verlassen und sich auf dem Land versteckt. Am 10. Dezember 2021 hätten sie sich an die Nationalpolizei gewandt. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Kapazitäten nur Patrouillen durchgeführt würden. Dies habe angesichts der Bedrohungslage keinen effektiven Schutz dargestellt. Folglich hätten sie sich an die Beauftrage für Bürgerrechte gewandt, welche sowohl bei der Polizei wie auch bei der UNP einen Schutzantrag gestellt habe. Trotz des Weiteren, am 22. Dezember 2021 per E-Mail gestellten Antrags bei der UNP, hätten sie bisher keine Antwort erhalten. In der Folge sei im vorliegenden Fall Kolumbien nicht schutzwillig oder -fähig gewesen. Die eingereichten Drohbriefe der Águilas Negras, in welchem er - der Beschwerdeführer 1 - namentlich erwähnt werde, zeigten ausserdem, dass sie bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.3 Mit Blick auf die erlittenen Nachteile - insbesondere der bewaffnete Angriff einschliesslich mehrfacher Schussabgabe auf das Auto der Beschwerdeführer und die anschliessende Bedrohung mit einer Handfeuerwaffe - gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese unbestritten die in Art. 3 Abs. 1 AsylG verlangte Intensität erreicht haben (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2) und sich gezielt gegen die Beschwerdeführenden richteten. 6.4 Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). 6.4.1 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Rolle als sozialer Anführer, Mit-organisator der sozialen Proteste im Jahr 2021 und seiner Unterstützung für die Wahlkampagne von José Alberto Tejada in den Fokus der paramilitärischen Organisationen AUC, AGC beziehungsweise der Águilas Negras geraten ist. 6.4.2 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen (etwa GAO [Grupos Armados Organizados], GDO [Grupos Delincuenciales Organizados] oder GAOR [Grupos Armados Organizados Residuales] regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E-420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2). Handelt es sich beim Verfolger um eine besonders mächtige Organisation, kann jedoch schon die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung gelten (vgl. Urteile des BVGer D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 , abgerufen am 16.2.2023). 6.4.3 Gemäss den konsultierten Quellen hat im Anschluss an die Demobilisierung der AUC eine Entideologisierung der daraus entstandenen paramilitärischen Organisationen (auch als «narcoparamilitarismo» oder «Post-AUC» bezeichnet, zu welchen sowohl die AGC wie auch die Águilas Negras zählen) stattgefunden. Demnach treffen die meisten bewaffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Gebiet übereinstimmt. Der Einfluss der politischen Ideologie hat als Motivationsfaktor zugunsten des Strebens nach illegalen Märkten und Territorien abgenommen. Paramilitärische Organisationen nehmen im Allgemeinen diejenigen Personen oder Personengruppen ins Visier, die sie als Ärgernis oder Hindernis für ihre wirtschaftlichen Ziele ansehen oder die den Interessen der Gruppe zuwiderlaufen. Zivilisten, die als Hindernis für die Kontrolle der illegalen Wirtschaft und des Territoriums angesehen werden, werden aus ihren Häusern vertrieben, und diejenigen, die sich der Kontrolle oder der Expansion dieser Gruppen widersetzen, wie soziale Führer oder demobilisierte FARC-EP-Kämpfer, werden behelligt und verfolgt. Insgesamt gestaltet sich daher eine strikte Differenzierung zwischen krimineller und politischer Gewalt schwierig. (European Union Agency for Asylum [EUAA], Colombia: Country Focus vom Dezember 2022, , abgerufen am 16.2.2023). 6.4.4 Angesichts der Ausführungen stellt das Gericht fest, dass die Einschüchterungen und Drohungen sowie der Angriff am 27. November 2021 nicht nur auf das Tun, sondern auch auf das Sein des Beschwerdeführers 1 abzielten. Einerseits dürfte der Verhinderungsversuch der Wahl von José Alberto Tejada durch damit erwartete ökonomisch-militärische Vorteile seitens der paramilitärischen Organisation motiviert gewesen sein, wodurch in erster Linie das Tun des Beschwerdeführers 1 betroffen ist. Andererseits deuten die persönlichen Drohungen betreffend seine Unterstützung und Mitorganisation der sozialen Proteste im Jahr 2021 sowie seiner Rolle als sozialer Anführer und Repräsentant der Organisationen «(...)», «(...)» und «(...)» darauf hin, dass er auch wegen der hinter seiner Handlungsweise steckenden politischen Gesinnung ernsthafte Nachteile erlitten hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die paramilitärische Organisation daraus einen militärischen oder ökonomischen Vorteil verschaffen könnte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den erlittenen Nachteilen ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. 6.5 Ferner setzt eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006/18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4959/2022 und D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im konkreten Einzelfall in Kolumbien tatsächlichen und adäquaten Schutz vor Verfolgung finden können. 6.5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 29. November 2021 die Staatsanwaltschaft Cali um Schutz ersucht (vgl. Beweismittelverzeichnis 007). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte ihm die Polizei jedoch mit, dass angesichts der wenigen verfügbaren Einheiten und der hohen Kriminalität nur eine motorisierte Streife eingesetzt werden könne, die an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden patrouillieren werde (vgl. Beweismittelverzeichnis 009). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer 1 an, nie eine Patrouille gesehen zu haben (vgl. 33/14 D30). Aus diesem Grund richtete er sich an die Beauftrage für Bürgerrechte. Diese ersuchte mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 den Polizeikommandanten der Stadtpolizei von Cali, geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, um das Leben, die Sicherheit und die Integrität des Beschwerdeführers 1 zu schützen und ihn über die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Beweismittelverzeichnis 011). Gleichentags forderte sie auch den Leiter der UNP auf, ihr nach der Risikobeurteilung durch das Comité de Evaluación de Riesgo y Recomendación de Medidas (CERREM, Komitee zur Risikobeurteilung und Empfehlung von Massnahmen) mitzuteilen, in welche Risikostufe der Beschwerdeführer 1 einzuteilen sei und welche Sicherheitsmassnahmen empfohlen würden (Beweismittelverzeichnis 012). Am 21. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer 1 ferner einen eigens ausgefüllten Schutzantrag bei der UNP für sich und seine Familie (Beweismittelverzeichnis 013). Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 sich mehrfach um staatlichen Schutz bemühte. Auch ist bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, , abgerufen am 16.2.2023). Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur in der hier relevanten Gegend Kolumbiens gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer E-766/2020 vom 27. April 2020 E. 6.2.3.2). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer 1 geltend, von der AUC beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen AGC und Águilas Negras verfolgt zu werden. Das Gericht stellt fest, dass trotz der teilweise besorgniserregenden Entwicklung verschiedener krimineller Organisationen in Kolumbien zurzeit keine POST-AUC-Gruppe mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. zu den Präsenzen der AGC, Post-AUC und GDO's: Defensoría de Pueblo, Alerta Temprana N° 004-2022, Documento de Advertencia por Proceso Electoral 2022, S. 27, 30 f., , abgerufen am 16.2.2023). Ferner ist aufgrund des lokal begrenzten politischen Engagement des Beschwerdeführers 1 nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen. Der Umstand, dass ihm mitgeteilt wurde, es handle sich nicht um einen «schnellen Fall», weshalb mit einer Bearbeitungszeit von 90 bis 120 Tagen zu rechnen sei, deutet vielmehr darauf hin, dass auch die UNP das Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 als eher tief eingestuft haben dürfte. In der Folge ist nicht davon auszugehen, dass die für den Angriff verantwortliche Post-AUC-Gruppe die Beschwerdeführenden in einem anderen Landesteil suchen beziehungsweise ausfindig machen wird, zumal die Beschwerdeführenden sowohl im Landhaus ausserhalb von Cali wie auch im Elternhaus in einem anderen Stadtteil von Cali für fast einen Monat bis zur Ausreise unbehelligt geblieben sind. Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 weder über seinen Anwalt noch über seinen Vater versucht hat, Neuigkeiten betreffend den gestellten Schutzantrag in Erfahrung zu bringen (vgl. 33/14 D53 f.). Im Übrigen dürfte nach der Wahl von José Alberto Tejada in das Repräsentantenhaus zumindest einer der geltend gemachten Verfolgungsgründe weggefallen sein. Mit Blick auf die mit der Beschwerde eingereichten Pamphlete der Águilas Negras ist ferner festzuhalten, dass zwar bekannt ist, dass deren Name und Logo zur Begehung von Verbrechen und zur Verbreitung von Schrecken von verschiedenen kriminellen Banden verwendet wird, jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer Organisationsstruktur oder deren Neuformierung bestehen (vgl. EUAA, Colombia 2022 a.a.O., S. 53). Schliesslich überzeugt auch der Einwand nicht, es bestehe keine Fluchtalternative, da in denjenigen Regionen, in denen die AGC nicht aktiv sei, FARC-Dissidentengruppen die Kontrolle übernommen hätten und mit denselben Methoden agieren würden, zumal weder die Akten noch die Beschwerdeführenden in ihren Aussagen auf eine Verfolgung durch eine FARC-Dissidentengruppe hinweisen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 8.4.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar. Eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz habe sich als medizinisch indiziert erwiesen; bei einer Rückkehr nach Kolumbien drohe ihnen eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, zumal dies mit Angst und Unsicherheit verbunden sei. Ausserdem bestehe in Kolumbien kein genügender Zugang zu psychiatrischer Therapie. Auch das Kindeswohl stehe - insbesondere mit Blick auf ihre psychische Gesundheit - ein Vollzugshindernis dar. Eine Rückkehr würde die in der Schweiz begonnene Therapie unterbrechen, was dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. 8.4.3 Das Gericht stellt fest, dass - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Bei den Beschwerdeführeden 1 und 2 handelt es sich um ein junges Paar, beide mit guter Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. SEM-eAkte [...]-67/7 [nachfolgend 67/7] D18 f.; 33/14 D24 f.), weshalb einer wirtschaftlichen Reintegration nichts entgegensteht. Ausserdem verfüge die Familie des Beschwerdeführers 1 den Angaben zufolge über ein eigenes Haus (vgl. 33/14 D23). Betreffend die gesundheitlichen Probleme gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei physisch in guter Verfassung, habe aber emotionale und psychische Probleme (vgl. 33/14 D4), auch seinen Kindern gehe es physisch gut, sie seien aber emotional labil (vgl.33/14 D4). Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, kein gesundheitliches Problem zu haben (vgl. 67/7 D4). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2). Daran vermag auch der mit der Replik eingereichte Arztbericht vom 1. September 2022 nichts zu ändern, zumal - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - gemäss Aktenlage keine Überweisung an einen Psychiater stattgefunden hat. Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Ferner steht auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) der Beschwerdeführenden 3-5 einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 KRK kein Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz ableiten, zumal die vorgebrachten psychischen Leiden ebenfalls unbelegt geblieben sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Die Beschwerdeführenden 1-4 verfügen über einen gültigen Reisepass; betreffend die Beschwerdeführerin 5 obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: