Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. März 2016 mit mehreren Familien- angehörigen legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sie wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 26. April 2016 durchgeführt. B. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Alter von (…) Jahren zu den Familienangehörigen gezogen, die mit ihr in die Schweiz gereist seien. Mit diesen habe sie hauptsächlich in B._______, Kolumbien, gelebt, wo sie das (…) abgeschlossen habe. Im Jahr (…) habe sie in C._______ ein Studium an der Universität begonnen, welches sie im Jahr (…) abge- brochen habe. Danach habe sie bis zur Ausreise als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe es ein Attentat auf das Haus der Familie gegeben. Dadurch sei die ganze Familie bedroht worden und sie hätten seither immer in Angst gelebt. Im Jahr 2015 hätten sie eine Klage gegen den Staat eingereicht und Gerechtigkeit verlangt. Daraufhin seien sie von terroristischen Grup- pen verfolgt worden, die nicht gewollt hätten, dass frühere Geschehnisse ans Licht kämen. Ihr Anwalt sei ebenfalls von diesen bedroht worden, weil er sich um ihren Fall und um die Fälle weiterer Opfer gekümmert habe. Er habe sie im (…) 2015 gewarnt, dass etwas geschehen sei, und das Land verlassen. Danach hätten sie keine feste Adresse in B._______ mehr ge- habt und seien bis zur Ausreise innerhalb der Stadt umgezogen. Kurz vor dem Verlassen der Heimat hätten sie in C._______ in einer (…) gewohnt. Deshalb habe sie ihre Arbeit aufgeben müssen. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien hätte sie Angst, getötet oder gefoltert zu werden. Sie reichte ihren Reisepass, ihre Identitätskarte und ihren Impfausweis im Original sowie ihren Geburtsschein und Zivilregisterauszug in Kopie zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien
E-6531/2020 Seite 3 laufenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschen- rechtssituation in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge- währen. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Konto- auszug der Beschwerdeführerin beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen und spätere Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurden elektronisch beim Gericht eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine
E-6531/2020 Seite 4 Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin diese durch ihren Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 ein- gab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote). I. Mit Schreiben vom 16. März und 5. Mai 2021 wandte sich das SEM an das zuständige Zivilstandsamt hinsichtlich Ehevorbereitungsverfahren der Be- schwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, dem Gericht innert Frist eine Kopie ihres Gesuchs um Auf- enthaltsbewilligung beziehungsweise ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzu- stellen (nach Heirat eines Schweizer Bürgers am […] 2021) und mitzutei- len, ob sie an den nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegeh- ren festhalten wolle. K. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen teilte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 ihr Fest- halten an der Beschwerde mit, soweit diese nicht gegenstandslos werde. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 18. August 2021 sei pendent. Der Eingabe beigelegt wurde das Gesuch vom 18. August 2021, ein Schreiben der zuständigen Behörde bezüglich Gesuchs um Familiennach- zug vom 25. August 2021 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters. L. Mit Schreiben vom 14. April 2022 wandte sich dieselbe Behörde hinsicht- lich Dokumente an das SEM (unter Beilage des Familienausweises der Beschwerdeführerin). M. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2022 persönlich beim Gericht nach dem aktuellen Verfahrensstand (beziehungs- weise nach dem Erhalt ihres Reisepasses) und legte dieser Eingabe eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung B bei (ausgestellt am […] 2022).
E-6531/2020 Seite 5 N. Die Anfrage der Beschwerdeführerin wurde vom Gericht mit Schreiben vom 4. August 2022 beantwortet. Das SEM bestätigte der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 8. August 2022, dass ihr Pass noch nicht ausge- händigt werden könne.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden nur die Fra- gen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung ist (vgl. auch unten).
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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwal- tungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familien- angehörigen der Beschwerdeführerin ([…]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (…) der Beschwerdeführerin erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024.
E. 4.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien ([…]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.
E. 5.1 Subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie und ihre Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer kolumbianischen An- wälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des An- walts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies sie zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrun- gen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe sie zahlreiche Beweismittel eingereicht.
E. 5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM – wie in der Vernehmlassung aufgezeigt – der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Die Be- schwerdeführerin bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat – wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylver- fahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung aus- zugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuwei- sen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Per- son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah- men der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer be- gründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie und ihre Familie hätten eine Klage gegen den Staat eingereicht und seien daraufhin von terroristischen Gruppen verfolgt worden. Auch der Anwalt, der die
E-6531/2020 Seite 8 Familie vertreten habe, sei bedroht worden und habe das Land verlassen müssen. Sie seien deshalb gefährdet. Ihre Befürchtungen seien aus sub- jektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustel- len, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Die Be- schwerdeführerin mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder ihre Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor ihrer Ausreise geltend. Allein aus der Bedrohung des Anwalts der Familie lasse sich keine Bedrohung auch für die Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere könne daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche vom Anwalt vertretenen Per- sonen mit Verfolgung rechnen müssten. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfol- gung ihrer Person belegten. Auch aus den Akten ihrer Familienangehöri- gen ergebe sich keine andere Einschätzung. Diese belegten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begründete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Ebenso wenig beleg- ten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht ihrerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollstän- digkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbe- züglich einige Fragen stellten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführe- rin und ihre Familienangehörigen sowie der kolumbianische Anwalt unter- schiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten.
E. 7.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zu- nächst Hinweise zu (…), welcher bis ins Jahr (…) für den kolumbischen (…) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co- lombia) und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (…) Front der FARC habe im Jahr (…) ein Attentat auf das Haus ihrer Familie verübt. Sie seien umgezogen, hätten weitere Drohungen erhalten (insb. […]) und das Telefon (…) sei abgehört worden. Es habe eine latente Bedrohung bestanden. Aufgrund des Atten- tats sei ihre Familie vom kolumbianischen Staat im (…) 2015 als Opfer an- erkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Bedrohungslage wieder zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (…), das Attentat und die Aner- kennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in einem Ge- samtzusammenhang zu sehen. Im (…) 2015 habe ihre Familie eine An- waltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und
E-6531/2020 Seite 9 Entschädigung für die im Jahr (…) erlittenen Schäden respektive die Ver- letzung der staatlichen Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Pro- zesshandlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Bei der Anwalts- kanzlei seien deshalb ab (…) 2015 Morddrohungen eingegangen, worauf- hin ihr Anwalt einen Schutzantrag erhoben habe. In der Folge hätten sie Kolumbien verlassen. Im (…) 2016 habe (…) eine E-Mail von einem ehe- maligen Kollegen erhalten, welcher gehört habe, dass über (…) gespro- chen worden sei. Im (…) 2016 habe sich die Gefahr für ihre Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erstmals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückgezogen würde. Das Drohschreiben sei an die An- waltskanzlei gesendet worden und habe ihre Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstattet und Schutzersuchen eingereicht. Ob die Drohung an den Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der ko- lumbianische Staat bei Personen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adä- quaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (…) 2016 sei die Klage gegen den kolumbi- anischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (…) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die ihrer Familie. Im (…) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine wei- tere Morddrohung vom (…) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten – zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schrei- ben werde (…) erneut als militärische Zielperson genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungs- prozesse im Keim zu ersticken, da sie befürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei möglich, dass Zeugen in gericht- lichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecher- chen der SFH). Das Attentat im Jahr (…) belege, dass sich die Gefährdung ihrer Familie konkretisiere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen wel- cher all die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Angesichts der syste- matischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müsse ihre Familie um ihr Leben fürchten, zumal sie keinen Schutz durch den kolum- bianischen Staat erhalten hätten. Sie vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wich- tiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des kolumbiani- schen Staats in Frage stelle. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in einen
E-6531/2020 Seite 10 Widerspruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihr und ihrer Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Verfahren vertreten haben solle, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihnen handle es sich zweifellos um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürchtet und alles darangesetzt, ihre Familie vor der Weiterführung des Prozesses ab- zuhalten. Deshalb seien sie gefährdet, im Gegensatz zu den übrigen Man- danten der Kanzlei. Die besondere Stellung, verbunden mit der mangeln- den Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine Furcht plausibel erscheinen. Sie und ihre Familie (militärische Zielpersonen) befürchteten, bei einer Rück- kehr Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Sie sei als Mitglied der Familie (…) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Asyl gewährt werden müssen.
E. 7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass es den kolumbianischen Anwälten Asyl gewährt habe, ihr und ihrer Familie aber nicht. Wie im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte geschlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, sie habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch sie bedroht. Vielmehr seien sie und ihre Familie einzig deshalb bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung auf- weisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (…), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen Ziel- person deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen sollten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedro- hung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (…) untermauere. Wei- ter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (…) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutz- pflicht des kolumbianischen Staats liege – entgegen den Angaben der Vo- rinstanz – eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung.
E-6531/2020 Seite 11
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren […] der Beschwerdeführerin) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (…), am geltend gemachten Attentat auf die Familie im Jahr (…) (wegen der Tätigkeit […], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat offensichtlich nicht zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Ko- lumbien geführt hat, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 8.2 Sodann ist zu beachten, dass das Gericht die Vorbringen (…) der Be- schwerdeführerin, welche mit ihren Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A23 F32 ff., 47), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2–7.6)
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Attentat im Jahr (…) hätten sie immer in Angst gelebt. Nach der Anerkennung als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich die Bedrohungslage ihrer Familie aktualisiert. Nach Erhebung einer Klage gegen den Staat seien sie und ihre Familie von Dritten bedroht respektive verfolgt worden (u.a. SEM-Akte A23 F33 ff.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie die Beschwerdeführerin und ihre Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt ha- ben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl sol- cher Verfahren betreut. Die Anwälte seien deswegen von terroristischen Gruppen bedroht worden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A30 BM2). Der Anwalt habe sie im (…) 2015 gewarnt, dass etwas geschehen sei, und das Land dann verlassen (SEM-Akte A23 F39 f., 44). Nach der Warnung des Anwalts hätten sie überlegt, wie lange es dau- ern würde, bis sie gefunden würden (SEM-Akte A23 F45). Die Drohungen gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat ge- hen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumenten hervor. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und des- halb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A23 F33, 39, 42, 44). Die Schilderungen der Beschwerdeführe- rin, wonach sie immer in Angst gelebt habe oder terroristische Gruppen dagegen seien, dass anerkannte Opfer den Staat verklagten, sind zudem unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A23 F37, 42). Ferner ist darin keine
E-6531/2020 Seite 12 konkrete persönliche sowie unmittelbar drohende Gefährdung zu erken- nen. In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Aus- reise datieren, wurde die Familie der Beschwerdeführerin nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Be- schwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätig- keit (…) innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufge- wiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht der Beschwer- deführerin, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien sie und ihre Familie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, sie wären als Folge des laufen- den Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder an- derer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge- wesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis in der Be- schwerdeschrift, (…) sei als militärische Zielperson erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktueller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten).
E. 8.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bestan- den, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A23 F45 f.), hätten sie ernsthaft gegen die Familie der Beschwerdeführerin vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie seien nach der Klageerhebung respektive nach der Warnung des Anwalts in B._______ oft umgezogen und sie habe aus Angst, das Haus zu verlassen, Arbeitsaufträge abgelehnt (SEM-Akte A23 F38 f., 44, F50). Sie erklärte aber auch, sie habe ein Studium begonnen, danach bis kurz vor der Ausreise gearbeitet und gut verdient (SEM-Akte A23 F7–13, F22, 27), sich mithin nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Es war der Beschwerdeführerin somit möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht.
E-6531/2020 Seite 13
E. 8.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien – namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens ge- gen den Staat – aktuell eine Furcht vor Verfolgung (SEM-Akte A23 F53) begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie in der Beschwerde- schrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom […] 2016 und vom […] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12, 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht die Beschwerdeführerin und ihre Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (…) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (…) der Beschwerdeführerin keine be- gründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politi- sche Lage in Kolumbien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin und ih- rer Familie verändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehö- ren (siehe Urteil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin heute wegen des Ver- fahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 8.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin weder darlegen, dass sie ihr Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass sie bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
E. 8.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung jedoch nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Nieder- lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1, SR 142.311).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Ehe mit einem Schwei- zer Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung B. Damit ist das
E-6531/2020 Seite 14 Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Weg- falls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Ver- fügung) gegenstandslos geworden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollstän- dig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 11.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrens- kosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegen- standslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Hauptbegehren und des Subeven- tualbegehrens unterlegen. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sind sodann «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass vorliegend – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären.
E. 11.2 Entsprechend wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In- struktionsverfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde, werden je- doch keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 11.3 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 eine Kos- tennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von Fr. 1'865.55 (7.5 Stun- den à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 82.20, zzgl.
E-6531/2020 Seite 15 Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Die Beschwerde und Replik im vorliegenden Verfahren sind sehr ähnlich wie diejenigen im Verfahren (…) der Beschwerdeführerin ausgefallen und werden bereits entschädigt. Der zeitliche Aufwand ist daher vorliegend auf zwei Stunden zu kürzen (unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben bis zum 29. Oktober 2021). Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundes- verwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 474.– (inkl. Mehrwert- steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6531/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 474.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6531/2020 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. März 2016 mit mehreren Familienangehörigen legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Sie wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 26. April 2016 durchgeführt. B. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Alter von (...) Jahren zu den Familienangehörigen gezogen, die mit ihr in die Schweiz gereist seien. Mit diesen habe sie hauptsächlich in B._______, Kolumbien, gelebt, wo sie das (...) abgeschlossen habe. Im Jahr (...) habe sie in C._______ ein Studium an der Universität begonnen, welches sie im Jahr (...) abgebrochen habe. Danach habe sie bis zur Ausreise als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe es ein Attentat auf das Haus der Familie gegeben. Dadurch sei die ganze Familie bedroht worden und sie hätten seither immer in Angst gelebt. Im Jahr 2015 hätten sie eine Klage gegen den Staat eingereicht und Gerechtigkeit verlangt. Daraufhin seien sie von terroristischen Gruppen verfolgt worden, die nicht gewollt hätten, dass frühere Geschehnisse ans Licht kämen. Ihr Anwalt sei ebenfalls von diesen bedroht worden, weil er sich um ihren Fall und um die Fälle weiterer Opfer gekümmert habe. Er habe sie im (...) 2015 gewarnt, dass etwas geschehen sei, und das Land verlassen. Danach hätten sie keine feste Adresse in B._______ mehr gehabt und seien bis zur Ausreise innerhalb der Stadt umgezogen. Kurz vor dem Verlassen der Heimat hätten sie in C._______ in einer (...) gewohnt. Deshalb habe sie ihre Arbeit aufgeben müssen. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien hätte sie Angst, getötet oder gefoltert zu werden. Sie reichte ihren Reisepass, ihre Identitätskarte und ihren Impfausweis im Original sowie ihren Geburtsschein und Zivilregisterauszug in Kopie zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien laufenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschenrechtssituation in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen und spätere Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurden elektronisch beim Gericht eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin diese durch ihren Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote). I. Mit Schreiben vom 16. März und 5. Mai 2021 wandte sich das SEM an das zuständige Zivilstandsamt hinsichtlich Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert Frist eine Kopie ihres Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzustellen (nach Heirat eines Schweizer Bürgers am [...] 2021) und mitzuteilen, ob sie an den nicht gegenstandslos gewordenen Beschwerdebegehren festhalten wolle. K. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 ihr Festhalten an der Beschwerde mit, soweit diese nicht gegenstandslos werde. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 18. August 2021 sei pendent. Der Eingabe beigelegt wurde das Gesuch vom 18. August 2021, ein Schreiben der zuständigen Behörde bezüglich Gesuchs um Familiennachzug vom 25. August 2021 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters. L. Mit Schreiben vom 14. April 2022 wandte sich dieselbe Behörde hinsichtlich Dokumente an das SEM (unter Beilage des Familienausweises der Beschwerdeführerin). M. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2022 persönlich beim Gericht nach dem aktuellen Verfahrensstand (beziehungsweise nach dem Erhalt ihres Reisepasses) und legte dieser Eingabe eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung B bei (ausgestellt am [...] 2022). N. Die Anfrage der Beschwerdeführerin wurde vom Gericht mit Schreiben vom 4. August 2022 beantwortet. Das SEM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2022, dass ihr Pass noch nicht ausgehändigt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden nur die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. auch unten).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ([...]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (...) der Beschwerdeführerin erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024. 4.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien ([...]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. 5. 5.1 Subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie und ihre Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies sie zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe sie zahlreiche Beweismittel eingereicht. 5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM - wie in der Vernehmlassung aufgezeigt - der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat - wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylverfahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie und ihre Familie hätten eine Klage gegen den Staat eingereicht und seien daraufhin von terroristischen Gruppen verfolgt worden. Auch der Anwalt, der die Familie vertreten habe, sei bedroht worden und habe das Land verlassen müssen. Sie seien deshalb gefährdet. Ihre Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Die Beschwerdeführerin mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder ihre Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor ihrer Ausreise geltend. Allein aus der Bedrohung des Anwalts der Familie lasse sich keine Bedrohung auch für die Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere könne daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche vom Anwalt vertretenen Personen mit Verfolgung rechnen müssten. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfolgung ihrer Person belegten. Auch aus den Akten ihrer Familienangehörigen ergebe sich keine andere Einschätzung. Diese belegten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begründete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Ebenso wenig belegten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht ihrerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sowie der kolumbianische Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten. 7.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zunächst Hinweise zu (...), welcher bis ins Jahr (...) für den kolumbischen (...) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (...) Front der FARC habe im Jahr (...) ein Attentat auf das Haus ihrer Familie verübt. Sie seien umgezogen, hätten weitere Drohungen erhalten (insb. [...]) und das Telefon (...) sei abgehört worden. Es habe eine latente Bedrohung bestanden. Aufgrund des Attentats sei ihre Familie vom kolumbianischen Staat im (...) 2015 als Opfer anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Bedrohungslage wieder zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (...), das Attentat und die Anerkennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Im (...) 2015 habe ihre Familie eine Anwaltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und Entschädigung für die im Jahr (...) erlittenen Schäden respektive die Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Bei der Anwaltskanzlei seien deshalb ab (...) 2015 Morddrohungen eingegangen, woraufhin ihr Anwalt einen Schutzantrag erhoben habe. In der Folge hätten sie Kolumbien verlassen. Im (...) 2016 habe (...) eine E-Mail von einem ehemaligen Kollegen erhalten, welcher gehört habe, dass über (...) gesprochen worden sei. Im (...) 2016 habe sich die Gefahr für ihre Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erstmals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückgezogen würde. Das Drohschreiben sei an die Anwaltskanzlei gesendet worden und habe ihre Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstattet und Schutzersuchen eingereicht. Ob die Drohung an den Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der kolumbianische Staat bei Personen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (...) 2016 sei die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (...) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die ihrer Familie. Im (...) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine weitere Morddrohung vom (...) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten - zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schreiben werde (...) erneut als militärische Zielperson genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungsprozesse im Keim zu ersticken, da sie befürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei möglich, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Das Attentat im Jahr (...) belege, dass sich die Gefährdung ihrer Familie konkretisiere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher all die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müsse ihre Familie um ihr Leben fürchten, zumal sie keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhalten hätten. Sie vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des kolumbianischen Staats in Frage stelle. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in einen Widerspruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihr und ihrer Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Verfahren vertreten haben solle, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihnen handle es sich zweifellos um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürchtet und alles darangesetzt, ihre Familie vor der Weiterführung des Prozesses abzuhalten. Deshalb seien sie gefährdet, im Gegensatz zu den übrigen Mandanten der Kanzlei. Die besondere Stellung, verbunden mit der mangelnden Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine Furcht plausibel erscheinen. Sie und ihre Familie (militärische Zielpersonen) befürchteten, bei einer Rückkehr Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Sie sei als Mitglied der Familie (...) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Asyl gewährt werden müssen. 7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass es den kolumbianischen Anwälten Asyl gewährt habe, ihr und ihrer Familie aber nicht. Wie im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte geschlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden. 7.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, sie habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch sie bedroht. Vielmehr seien sie und ihre Familie einzig deshalb bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung aufweisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (...), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen Zielperson deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen sollten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedrohung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (...) untermauere. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (...) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege - entgegen den Angaben der Vorinstanz - eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren [...] der Beschwerdeführerin) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (...), am geltend gemachten Attentat auf die Familie im Jahr (...) (wegen der Tätigkeit [...], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat offensichtlich nicht zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kolumbien geführt hat, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 8.2 Sodann ist zu beachten, dass das Gericht die Vorbringen (...) der Beschwerdeführerin, welche mit ihren Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A23 F32 ff., 47), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2-7.6) 8.3 Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Attentat im Jahr (...) hätten sie immer in Angst gelebt. Nach der Anerkennung als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich die Bedrohungslage ihrer Familie aktualisiert. Nach Erhebung einer Klage gegen den Staat seien sie und ihre Familie von Dritten bedroht respektive verfolgt worden (u.a. SEM-Akte A23 F33 ff.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie die Beschwerdeführerin und ihre Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl solcher Verfahren betreut. Die Anwälte seien deswegen von terroristischen Gruppen bedroht worden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A30 BM2). Der Anwalt habe sie im (...) 2015 gewarnt, dass etwas geschehen sei, und das Land dann verlassen (SEM-Akte A23 F39 f., 44). Nach der Warnung des Anwalts hätten sie überlegt, wie lange es dauern würde, bis sie gefunden würden (SEM-Akte A23 F45). Die Drohungen gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumenten hervor. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A23 F33, 39, 42, 44). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie immer in Angst gelebt habe oder terroristische Gruppen dagegen seien, dass anerkannte Opfer den Staat verklagten, sind zudem unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A23 F37, 42). Ferner ist darin keine konkrete persönliche sowie unmittelbar drohende Gefährdung zu erkennen. In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurde die Familie der Beschwerdeführerin nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätigkeit (...) innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien sie und ihre Familie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, sie wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, (...) sei als militärische Zielperson erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktueller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten). 8.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A23 F45 f.), hätten sie ernsthaft gegen die Familie der Beschwerdeführerin vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie seien nach der Klageerhebung respektive nach der Warnung des Anwalts in B._______ oft umgezogen und sie habe aus Angst, das Haus zu verlassen, Arbeitsaufträge abgelehnt (SEM-Akte A23 F38 f., 44, F50). Sie erklärte aber auch, sie habe ein Studium begonnen, danach bis kurz vor der Ausreise gearbeitet und gut verdient (SEM-Akte A23 F7-13, F22, 27), sich mithin nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Es war der Beschwerdeführerin somit möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. 8.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien - namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens gegen den Staat - aktuell eine Furcht vor Verfolgung (SEM-Akte A23 F53) begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom [...] 2016 und vom [...] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12, 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht die Beschwerdeführerin und ihre Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (...) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (...) der Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politische Lage in Kolumbien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören (siehe Urteil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin heute wegen des Verfahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte. 8.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin weder darlegen, dass sie ihr Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass sie bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen. 8.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung jedoch nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1, SR 142.311). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung B. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Hauptbegehren und des Subeventualbegehrens unterlegen. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sind sodann «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass vorliegend - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. 11.2 Entsprechend wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde, werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. 11.3 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 eine Kostennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von Fr. 1'865.55 (7.5 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 82.20, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Die Beschwerde und Replik im vorliegenden Verfahren sind sehr ähnlich wie diejenigen im Verfahren (...) der Beschwerdeführerin ausgefallen und werden bereits entschädigt. Der zeitliche Aufwand ist daher vorliegend auf zwei Stunden zu kürzen (unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben bis zum 29. Oktober 2021). Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 474.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 474.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: