Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 31. März 2016 mit ihren (…) legal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Sie wurden dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fanden am 12. April 2016 beratende Vorge- spräche statt. Die Anhörungen zu den Asylgründen wurden am 27. April 2016 durchgeführt. Sodann hörte das SEM den Beschwerdeführer am
10. September 2020 erneut an. B. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten die letzten Jahre ([…]) in der Stadt C._______, Kolumbien, gelebt und sich kurz vor der Aus- reise noch eine Weile in D._______ aufgehalten. Er, der Beschwerdeführer, sei jahrelang beim E._______, unter anderem als stellvertretender Direktor des Departements F._______, Kolumbien, tä- tig gewesen. Namentlich während seiner Arbeit in F._______ sei er gegen terroristische Gruppierungen vorgegangen. Nach einem Attentat auf ihr Haus im Jahr (…) durch die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) seien sie zunächst nach G._______, Kolumbien, versetzt wor- den und dann nach C._______ gezogen. Anfang (…) habe er, der Be- schwerdeführer, seine Stelle aufgegeben und danach noch als (…) gear- beitet. In C._______ hätten sie telefonische Drohungen sowie im Jahr (…) einen Drohbrief der FARC erhalten. Er, der Beschwerdeführer, sei seit dem Attentat ein militärisches Ziel der terroristischen Gruppierungen gewesen. Sie hätten Schutz und Hilfe angefordert (u.a. Strafanzeigen […]), aber keine konkreten Massnahmen erfahren. Sie hätten sich verfolgt gefühlt und ihr Telefon sei abgehört worden. Zu ihrer Sicherheit hätten sie deshalb ei- gene Massnahmen ergriffen (kein soziales Leben geführt etc.) und seien innerhalb der Stadt mehrmals umgezogen. Später hätten sie angestrebt, vom Staat eine Entschädigung respektive Wiedergutmachung und Sicher- heit zu erlangen, da sie damals keinen Schutz erhalten und Schaden erlit- ten hätten. Seine Gesundheit habe sich nach dem Attentat verschlechtert. Er sei mehrfach ärztlich behandelt worden. (…) 2015 sei ihre Familie vom kolumbischen Staat offiziell als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden. Danach hätten sie einen Anwalt beauftragt, um gegen den Staat vorzugehen. Dieser Prozess habe die frühere Bedrohungslage wieder auf- leben lassen. Der Anwalt habe sie gewarnt, dass es gefährlich sei, den Staat zu verklagen. Niemand sei daran interessiert, dass ihr Fall respektive
E-6583/2020 Seite 3 die früheren Ereignisse neu aufgerollt und publik gemacht würden. Am (…) 2015 habe der Anwalt ihm, dem Beschwerdeführer, telefonisch mitgeteilt, dass er von der FARC und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bedroht worden sei, weil er ihren Fall sowie die Fälle weiterer Opfer übernommen habe. Der Anwalt sei daraufhin ausgereist. Da der Anwalt aufgrund der Ver- fahren bedroht worden sei, bedeute das, dass auch sie als Opfer bedroht worden seien, damit die Klagen gegen den Staat zurückgezogen würden. Der Anwalt habe ihnen dies bestätigt und geraten, das Land ebenfalls zu verlassen. Sie hätten grosse Angst gehabt, da der Staat Informationen über die Opfer an die terroristischen Gruppierungen weitergebe, damit diese die Opfer entschädigten. Sie hätten daher den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Am (…) 2016 seien sie bis zur Ausreise nach D._______ gezogen. Er, der Beschwerdeführer, habe am (…) 2016 von einem ehemaligen Kollegen ein E-Mail erhalten, wonach dieser von einer Drohung gegen ihn gehört habe. Wegen der Drohungen hätten sie Angst, nach Kolumbien zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe sowie Identitätskarten zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gab ihre Geburtsurkunde ein. Fer- ner reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis und einen Führer- schein, ein einseitiges Schreiben an das SEM zu den Asylgründen (in fünf Sprachen, Originale) sowie ein entsprechendes sechs- und ein zwölfseiti- ges Schreiben, eine Arbeitsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers (mit Übersetzung), eine Opferanerkennung des kolumbianischen Staats, vier Ringordner mit Unterlagen zu einem Attentat auf den Beschwerdefüh- rer im Jahr (…), zu späteren Ereignissen und zu seiner gesundheitlichen Situation, ein Schreiben des kolumbianischen Anwalts vom 20. April 2016 (mit Übersetzung), zwei Dokumente des Anwalts zum geführten Verfahren, Fotos von zwei anonymen an den Anwalt gerichtete Drohschreiben, Unter- lagen des Beschwerdeführers vom und an den kolumbischen Staat hin- sichtlich eines laufenden Klageverfahrens aufgrund des Attentats von (…), einen Zeitungsartikel, einen Bericht zur Menschenrechtssituation in Kolum- bien vom 2016, einen Brief des Beschwerdeführers mit Kopie eines Droh- schreibens vom (…) 2016 (an den Anwalt gerichtet), ein Schreiben von FARC-Dissidenten vom (…) 2019 und einen Brief des Anwalts hierzu vom
26. Oktober 2019, Bestätigungen der Anerkennung als Terroropfer von 2020 sowie medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein (jeweils Ausdru- cke/Kopien). Dem SEM wurden zudem zwei medizinische Berichte zum Beschwerde- führer vom 12. April und 6. Mai 2016 übermittelt.
E-6583/2020 Seite 4 C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführenden dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen der Beschwerdeführen- den sowie ihres ehemaligen kolumbianischen Anwalts konsultiert worden seien. E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuali- ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Konto- auszug der Beschwerdeführenden beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie alle später beim Gericht eingegebe- nen Dokumente wurden elektronisch eingereicht. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2020 reichte der Rechtsver- treter eine Fürsorgebestätigung vom 2. Dezember 2020 sowie eine Hono- rarnote ein. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-6583/2020 Seite 5 H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung vom 29. Januar 2021 ein. Die Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer aktualisierten Honorarnote). I. Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden einen Auszug aus dem kolumbianischen Opferregister der Opferschutzeinheit vom (…) 2021 ein. Der Beschwerdeführer sei auf- grund seiner Stellung als Opfer von Sachbeschädigung, Drohungen, Zwangsvertreibung und eines Terrorakts aufgenommen worden. Weiter gab er zwei medizinische Berichte vom 15. und 22. Juli 2021 zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers ein. Schliesslich reichte er eine aktu- alisierte Honorarnote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 31. August 2022 wurde durch den Rechtsvertreter eine weitere Anerkennung als Opfer (Resolution vom […] 2022, mit Überset- zung) eingereicht. Erstmals werde darin von einer eventuellen finanziellen Entschädigung der Opfer gesprochen. Wie bereits dargelegt, sei die Ge- fahr, die sich auf die Beschwerdeführenden auswirke, noch heute aktuell und erheblich, weshalb aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei. So- dann gab der Rechtsvertreter ärztliche Berichte vom 31. März und 14. Juli 2022 den Beschwerdeführer betreffend sowie eine aktualisierte Honorar- note zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, das Gericht über den Stand des in Kolumbien laufen- den Verfahrens zu informieren und entsprechende Beweismittel im Original (in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen. L. Das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters vom 3. März 2023 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 abgewiesen (unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG).
E-6583/2020 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter unter weiteren Ausführungen eine Übersetzung des Auszugs vom (…) 2020, eine Pro- zessübersicht vom 16. Mai 2023, eine Verfügung eines Verwaltungsge- richts des Bezirks Bogotá vom (…) 2023 und weitere Prozessunterlagen von 2016 und 2022 (alles mit Übersetzung) sowie eine aktualisierte Hono- rarnote ein. N. In der Folge wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 eingeladen, erneut eine Vernehmlassung einzureichen. O. Auf die zweite Vernehmlassung des SEM vom 5. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach zwei gewährten Frister- streckungen eine Triplik vom 21. August 2023 ein. Dieser legte er wiede- rum eine aktualisierte Honorarnote bei.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
E-6583/2020 Seite 7 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwal- tungsgericht hängigen Verfahren der (…) der Beschwerdeführenden ([…]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert.
E. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N […] und N […]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.
E. 4.1 Subeventualiter wurde in der Beschwerde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe den Sachverhalt unrichtig erstellt. Entgegen der Darlegung des SEM habe der Anwalt die beiden Drohschreiben vom (…) 2016 und (…) 2019 im Rahmen seines Asylverfahrens im Original eingereicht. Ferner handle es sich um einfache Drohschreiben einer Guerillaorganisation. Fälschungssichere Merkmale könnten nicht verlangt werden und das SEM habe auch nicht aufgezeigt, welche dies sein sollten. Sodann habe das SEM die zahlrei- chen Akten dieses sowie der konsultierten Dossiers unzureichend studiert, überprüft und diesen jeglichen Beweiswert abgesprochen. Das SEM habe sich fast fünf Jahre Zeit gelassen für die angefochtene Verfügung, ohne Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts zu tref- fen oder sich vertieft mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen. Weiter hätten sie keine Einsicht in die Akten ihrer sich in der Schweiz befindenden kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 27).
E. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver- fügung mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden
E-6583/2020 Seite 8 sowie den eingereichten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, mit einer sach- lich gebotenen Begründungsdichte dargelegt hat. Das SEM war nicht ver- pflichtet, sich zu jeder Parteiaussage zu äussern. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass das SEM die Vorbringen und Beweismittel anders würdigte als die Beschwer- deführenden, stellt keinen formellen Mangel dar und betrifft insbesondere nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung. Auch dass die Fragestellung der Befragerin an der Anhörung (vgl. unten) oder die lange Verfahrens- dauer zu einer unzureichenden Feststellung des Sachverhalts geführt ha- ben könnte, ist im Übrigen nicht zu erblicken. Im Rahmen der ersten Ver- nehmlassung bestätigte das SEM sodann, dass die beiden Schreiben im Original vorliegen würden, und würdigte diese Feststellung. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden erneut äussern. Weiter ist das SEM der be- antragten Akteneinsicht nachgekommen, wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ohne weitere Ergänzungen bestätigten. Anzumerken ist zu- dem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der An- wälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat – wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Nach dem Gesagten ist somit weder eine unzureichende Sach- verhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Es besteht kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzu- weisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Per- son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
E-6583/2020 Seite 9 zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit- punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlings- rechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführenden hätten geltend ge- macht, wegen des von ihnen eröffneten Verfahrens gegen den kolumbia- nischen Staat seien sie insbesondere durch Mitglieder der FARC bedroht, ihr Leben sei gefährdet. Die Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Die Beschwerdeführenden würden keine konkreten Übergriffe gegen sie oder ihre Familienangehöri- gen oder sonstige Vorfälle geltend machen. Ihre Angaben, sie hätten sich immer bedroht gefühlt und ihre Telefone seien abgehört worden, beruhten auf subjektiven Einschätzungen und seien nicht weiter belegt. Auch die an- geblich erhaltene E-Mail eines früheren E._______-Mitarbeiters könne keine begründete Furcht vor Verfolgung belegen. Weiter habe der Anwalt über neunzig Opfer in Verfahren wie demjenigen der Beschwerdeführen- den vertreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jedes ein- zelne dieser Opfer begründete Furcht vor Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gehabt habe, und es gebe keinen Hinweis darauf, die Beschwerdeführenden hätten unter diesen Opfern eine besondere Stel- lung gehabt, mit der sich eine solche Furcht in ihrem Fall begründen liesse. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Anwalt nur für sich selbst, nicht
E-6583/2020 Seite 10 aber für die Opfer Schutzmassnahmen beantragt habe. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Anwalt gebe in einem Schreiben vom April 2016 an, ihm sei bekannt, dass die Beschwerdeführenden ebenfalls Todesdrohungen erhalten hätten und sich in ernsthafter Gefahr befinden würden. Diese Aussage werde jedoch nicht weiter konkretisiert und die Beschwerdeführenden selbst hätten keine sol- che Drohungen gegen alle Familienangehörigen erwähnt. Ein angebliches Drohschreiben an den Anwalt vom (…) 2016 liege nur in Kopie vor, zudem würden die Beschwerdeführenden darin lediglich als Klienten des Anwalts erwähnt, nicht selbst bedroht. Ein angebliches Schreiben der FARC vom (…) 2019, in dem der Beschwerdeführer als militärisches Ziel bezeichnet werde, liege ebenfalls nur in Kopie vor und weise keinerlei fälschungssi- chere Merkmale auf. Die übrigen Beweismittel würden die nicht bezweifel- ten beruflichen Tätigkeiten, den Anschlag vom (…) und die Anerkennung als Terroropfer im (…) 2015 belegen, nicht jedoch eine aktuelle Gefähr- dung. Daher sei das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten, insbesondere hätten die Beschwerdeführenden und ihr kolumbianischer Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich ge- genüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterlei- tung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund sei- ner früheren Tätigkeit für das E._______ sei er bis heute gefährdet. Auch hier sei eine begründete Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus objektiver Sicht zu verneinen. Nach dem Attentat im Jahr (…) habe er zwar noch mehrfach Drohungen erhalten, der Beschwerdeführer mache aber keine Drohungen oder Vor- fälle nach dem Jahr (…) geltend. Zudem habe er (…) mit der Arbeit für das E._______ aufgehört. Auch wenn er dauerhaft sehr vorsichtig gelebt und zudem eigene Sicherheitsmassnahmen getroffen habe, sei dennoch nicht davon auszugehen, dass terroristische Organisationen während der rund (…) Jahre (von […] bis zur Ausreise) bei anhaltendem Interesse an seiner Person keine Möglichkeit gefunden hätten, gegen ihn vorzugehen. Viel- mehr sei anzunehmen, dass ein solches Interesse aufgrund der früheren Tätigkeit nicht mehr bestanden habe und auch heute nicht mehr bestehe. Auch hier führten die Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung, da sie keine anhaltende Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für das E._______ belegten. Dieses Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Schliesslich änderten die Akten der Dossiers der (…) der Beschwerdeführenden sowie des Dossiers des Anwalts nichts an der
E-6583/2020 Seite 11 Beurteilung ihrer Vorbringen, da sie ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung für die Beschwerdeführenden belegten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein hohes Profil aufweise, zumal er für den kolum- bischen (…) gearbeitet habe. Dies habe das SEM verkannt. Aufgrund sei- ner Funktion beim E._______ F._______ sei er bei den Guerillaorganisati- onen FARC und ELN bestens bekannt (gewesen) und als militärische Ziel- person deklariert worden. Deshalb sei im Jahr (…) ein Attentat gegen ihn verübt worden – mit gesundheitlichen Folgen für (…). Wegen des Attentats seien sie am (…) 2015 mit einer Resolution der kolumbianischen Opfer- schutzeinheit als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt und in das na- tionale Opferregister eingetragen worden. Sie und weitere Personen hätten im Jahr 2015 eine Anwaltskanzlei mit einer Staatshaftungsklage beauf- tragt. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbereitung der Klage ge- geben. Die Anwälte hätten sodann ab (…) 2015 Drohungen erhalten. Nach Erhebung eines Schutzantrags seien diese (…) 2015 ausgereist. Dies habe sie dazu veranlasst, Kolumbien ebenfalls zu verlassen. Im (…) 2016 hätten die Anwälte wegen der Klagen gegen den Staat eine anonyme schriftliche Morddrohung erhalten, in der unter anderem auch der Be- schwerdeführer erstmals genannt worden sei. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Nach einem Schlichtungsverfahren (in diesem Rahmen habe ihre Anwältin eine Strafanzeige wegen der Morddrohung eingereicht) sei am (…) 2016 die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden. Im (…) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet wor- den, darunter auch ihre. Im (…) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine wei- tere Morddrohung vom (…) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten – zugestellt an die Familie ihres Anwalts. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beein- flusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterlei- teten. Die Fragestellung an der Anhörung des Beschwerdeführers zeuge sodann von der mangelnden Objektivität des SEM und die fehlenden Kenntnisse über die vielschichtigen Hintergründe des bewaffneten Kon- flikts in Kolumbien würden deutlich. Da sie zu ihrer eigenen Sicherheit im- mer wieder umgezogen seien, hätten sie unentdeckt bleiben können. Der kolumbianische Staat sei (bei Personen mit dem Profil des Beschwerde- führers) nicht gewillt, Schutz zu gewähren. Dies zeige sich an der Untätig- keit der Behörden trotz des aktenkundigen Attentats. Die bewaffneten Gruppierungen in Kolumbien, die eine Person zum militärischen Ziel erklärt
E-6583/2020 Seite 12 hätten, würden oftmals Jahre damit verbringen, diese aufzusuchen, um diese oder ein Familienmitglied zu ermorden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der erhobenen Staatshaftungsklage nach Jahren wieder öffentlich in Erscheinung getreten. Die Bedrohungslage habe sich akut zugespitzt, als sie im (…) 2015 als Opfer anerkannt, in das nationale Opferregister eingetragen worden seien und überdies auf gerichtlichem Weg gegen den Staat eine Forderung geltend gemacht hätten. Dem Drohschreiben vom (…) 2016 sei klar zu entnehmen, dass sie ihre Staatshaftungsklage umge- hend zurückziehen sollten, da die FARC die Familien der Anwälte ausfindig gemacht hätten. Sie hätten daher den Tod zu befürchten gehabt. Das Droh- schreiben sowie das verübte Attentat würden eine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Gleiches gelte für das Drohschreiben aus dem Jahr 2019 von der (…) Front der FARC. Der Beschwerdeführer sei darin erneut als militärische Zielperson ausgerufen worden. Die FARC und weitere Or- ganisationen hätten ein eminentes Interesse daran, solche Staatshaftungs- prozesse im Keim zu ersticken. Diese hätten im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens zu befürchten, dass ihre Methoden, Praktiken und Vor- gehensweisen publik würden. Auch der Staat habe kein Interesse an der Schutzgewährung für die Opfer des bewaffneten Konflikts, wenn diese nach der Anerkennung als Opfer eine Staatshaftungsklage erheben und hohe Ansprüche geltend machen würden. Diesem komme es gelegen, wenn die Opfer von der FARC eingeschüchtert und die Klage zurückziehen würden. Auch sei der Staat überfordert mit der Vielzahl an Opfern und die nationale Schutzeinheit nicht fähig, effektiven Schutz zu gewähren (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Nur wenige Personen kä- men in den Genuss. Weiter habe das SEM die Tätigkeit des Beschwerde- führers für das E._______ fälschlicherweise separat bewertet, was von we- nig Kenntnis und Fachwissen zu den Vorgängen des kolumbianischen Bür- gerkriegs zeuge. Die Tätigkeit sei im Gesamtzusammenhang mit dem At- tentat und der Anerkennung als Opfer zu sehen. Das Attentat belege, dass sich die Gefährdung umgehend konkretisiere, sobald Anlass dazu bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaf- tungsklage, im Rahmen welcher die Gräueltaten der FARC öffentlich wür- den. Massgebender Zeitpunkt für die Bedrohung sei mithin das Jahr 2015. Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr von den bewaff- neten Gruppierungen – beispielsweise bei einer Strassensperre – erkannt und getötet zu werden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müssten sie um ihr Leben fürchten. Die Tatsache, dass sie keinen staatlichen Schutz erhalten hätten, habe diese Schlussfolgerung verstärkt und dazu geführt, dass sie das Land hätten ver- lassen müssen. Sie vermuteten, dass die Drohungen darauf abzielten, sie
E-6583/2020 Seite 13 daran zu hindern, den Staat wegen der beim Attentat erlittenen Schäden zu verklagen, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des Staats in Frage stelle. Die FARC habe zu- dem ein besonderes öffentliches Interesse am Prozess befürchtet. Ausser- dem habe sich das SEM in einen unauflösbaren Widerspruch zur Beurtei- lung der Asylgesuche der Anwälte begeben, indem es den Anwälten, die wegen ihres Mandats mit dem Tod bedroht worden seien, Asyl gewährt habe. Diese hätten die beiden Drohschreiben im Original eingereicht und sich auf diese berufen. Dass bei den Anwälten eine begründete Furcht vor Verfolgung, bei ihnen aber nicht, erblickt worden sei, sei unplausibel und entbehre jeder Logik. Die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei viele Opfer vertreten habe, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern kategorisch eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihnen handle es sich um die wohl prominen- testen Opfer, die die Kanzlei vertreten habe, weshalb sie – im Gegensatz zu den allermeisten übrigen Mandanten der Kanzlei – konkret gefährdet seien. Der Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen publiziert worden, nachdem er als Opfer anerkannt worden sei. Die Anwälte hätten für sie Strafanzeigen und Schutzersuchen eingereicht. Inwiefern ein Widerspruch hinsichtlich der Weiterleitung des Drohschreibens von 2019 in ihren sowie in den Aussagen des Anwalts vorliege, sei sodann nicht zu erblicken. Sie befürchteten, bei einer Rückkehr nach Kolumbien früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Sie hätten begründete Furcht vor Verfol- gung durch die Guerillabewegungen. Die akute Bedrohungslage, verbun- den mit dem fehlenden Schutz des Staates, lasse eine konkrete Gefähr- dung glaubhaft erscheinen. Das SEM hätte ihre Flüchtlingseigenschaft feststellen und ihnen Asyl gewähren müssen.
E. 6.3 Anlässlich der ersten Vernehmlassung gab das SEM an, in der Be- schwerdeschrift werde auf eine wenig objektive, teils suggestive Fragestel- lung hingewiesen. Diese Einschätzung werde nicht geteilt und die genann- ten Passagen seien im Asylentscheid gar nicht verwendet worden. Weiter sei bereits ausgeführt worden, dass von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung ihrer Klientel geschlossen werden könne. Die besondere Stellung der Beschwerdeführenden sei nicht überzeugend dargelegt worden. Es treffe sodann zu, dass die beiden Schreiben vom (…) 2016 und (…) 2019 im Original vorlägen, was aber nicht zu einer anderen Einschätzung der geltend gemachten Vorbringen führe.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, die Ausführungen des SEM zur Fragestellung gingen an der Sache vorbei. Es scheine, dass das SEM von Beginn weg beabsichtigt habe, das Asylgesuch abzuweisen, was sich in
E-6583/2020 Seite 14 der Art der Befragung, der Wiedergabe aktenwidriger Tatsachen und der mangelhaften Verfügung zeige. Weiter hätten sie nie behauptet, sie seien aufgrund der Bedrohung der Anwälte automatisch ebenfalls bedroht wor- den. Vielmehr seien sie einzig deshalb bedroht und konkret gefährdet (vgl. Attentat von […]), weil sie innerhalb der Klientel eine offensichtlich beson- ders exponierte Stellung aufweisen würden. Davon zeuge auch der Um- stand, dass sie in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden seien. Das SEM sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerde- führer zu einer militärischen Zielperson deklariert worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. Zwar habe das SEM eingeräumt, dass die Drohschreiben im Original vorlägen, aber völlig unsubstantiiert vorge- bracht, dies ändere nichts an der Einschätzung. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung und es werde deutlich, dass sich das SEM nicht vertieft mit ihren Asylvorbringen auseinandergesetzt habe.
E. 6.5 In einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2023 wiederholten die Be- schwerdeführenden zunächst, dass der Beschwerdeführer wegen mehre- rer Tatbestände in das kolumbianische Opferregister aufgenommen wor- den sei. Sodann sei ihre Klage aus dem Jahr 2016 (…) 2017 zugelassen worden. Der Staatshaftungsprozess sei nach mehreren Prozessschritten nach wie vor pendent (vgl. u.a. Prozessübersicht vom 16. Mai 2023). We- gen dieses Prozesses mit Pioniercharakter seien sie besonders exponiert und es bestehe eine erhebliche Verfolgungsgefahr. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müssten sie mit einem weiteren Attentat durch Guerrillaor- ganisationen rechnen, zumal diese ein Interesse daran hätten, den ange- strengten Prozess im Keim zu ersticken. Der kolumbianische Staat – Ge- genpartei im Prozess – sei zudem nicht willens, sie zu schützen. Die ge- stellten Schutzanträge seien bislang nicht behandelt worden. Aufgrund der akuten Bedrohungslage erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.6 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM aus, die umfangrei- chen Unterlagen zum hängigen Gerichtsverfahren in Kolumbien würden sich auf weit zurückliegende, vom SEM nicht bezweifelte Ereignisse bezie- hen. Dagegen sei diesen nichts zu entnehmen, was die geltend gemachte aktuelle Gefahr der Verfolgung durch die FARC oder ähnliche Organisatio- nen belegen würde. Die Beschwerdeführenden würden angeben, es handle sich beim genannten Verfahren um einen Pionierprozess und sie seien deshalb besonders exponiert. Diese angebliche herausgehobene Rolle der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Verfahrens werde jedoch, wie bereits im Asylverfahren, nicht überzeugend respektive gar
E-6583/2020 Seite 15 nicht begründet. Auch die Behauptung, der kolumbianische Staat sei nicht willens, Schutz zu gewähren, respektive eine Einschüchterung von Klägern in Prozessen wie demjenigen der Beschwerdeführenden komme dem Staat sogar gelegen, werde in keiner Weise weiter vertieft oder substanti- iert. Es erstaune, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darauf eingegangen werde, dass in Kolumbien bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 ein politischer Paradigmenwechsel stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Interessenslage des kolumbianischen Staats durch den politischen Wechsel erheblich verändert haben dürfte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden den angeblich fehlenden Schutzwillen des Staates detailliert begründet und erörtert hät- ten, welche Auswirkungen der politische Wechsel auf die Interessenslage in dieser Sache gehabt habe respektive warum er keine solchen gehabt haben solle.
E. 6.7 Mit ihrer Triplik erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten ausführ- lich dargelegt, weshalb der kolumbianische Staat nicht willens sei, ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Aufgrund des laufenden Staatshaf- tungsprozesses, den sie gegen diverse Verwaltungseinheiten des kolum- bianischen Staats erhoben hätten, drohe ihnen im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien eine schwerwiegende, gegenwärtige Gefahr. Ungeachtet der Anerkennung als Opfer seien bis heute die Schutzanträge nicht behandelt worden. Auch der immer noch nicht abgeschlossene Prozess belege den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit. Sie seien ge- zwungen gewesen, ihren Wohnsitz zu wechseln, was jedoch nicht ausge- reicht habe, da sich die Drohungen ab dem Jahr 2015 vervielfacht hätten. Der Staat habe es somit auch versäumt, ihre Zwangsumsiedlung zu ver- hindern. Das SEM habe die Gefährdung von Personen, welche gegen den kolumbianischen Staat gerichtlich Ansprüche geltend machten, sowie den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit ausdrücklich an- erkannt, indem es bezüglich ihrer damaligen Anwälte die Flüchtlingseigen- schaft festgestellt und Letzteren Asyl gewährt habe. Wäre der kolumbiani- sche Staat willens, ihnen gegenüber Schutzmassnahmen anzuordnen, so hätte dies auch für die Anwälte gelten müssen. Das SEM liefere keine Er- klärung, weshalb sie im Unterschied zu den Anwälten keine Gefahr zu be- fürchten hätten. Im Falle des besonders exponierten Beschwerdeführers werde die Gefährdungslage aus den ins Recht gelegten Drohschreiben er- sichtlich. Die zahlreichen Todesdrohungen gegen sie beruhten namentlich auf der Anerkennung als Opfer und der gestützt darauf erhobenen Klage gegen den Staat. Sodann habe es im Jahr 2015 nur wenige Personen ge- geben, die ebenfalls ein Verfahren eingeleitet hätten. Diese Art der Klage
E-6583/2020 Seite 16 auf Schadenersatz und direkte Wiedergutmachung sei neu und für die Jus- tizbehörden ungewöhnlich gewesen. Folglich komme ihrem Staatshaf- tungsprozess, in welchem sie begangene Gräueltaten der Guerillaorgani- sationen und unterlassene Schutzmassnahmen des Staats aufzeigten, Pi- oniercharakter zu. Dadurch ergebe sich eine aktuelle Gefahr für sie. Daran ändere der Regierungswechsel nichts, zumal nach wie vor keine Schutz- anträge behandelt worden seien. Sie seien nicht wegen eines parteipoliti- schen Engagements gefährdet, sondern weil sie als Opfer Klage gegen den Staat erhoben hätten und dadurch ins Visier der Guerillaorganisatio- nen sowie Paramilitärs geraten seien. Schutz und Sicherheit hängten von Massnahmen der kolumbianischen Behörden ab, damit sie nicht Opfer von Gewalttaten illegaler bewaffneter Gruppen würden. Daher hätten sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht – wie bereits das SEM – zunächst fest, dass aufgrund der ausführlichen Angaben und Beweismittel kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers, am geltend gemachten auf ihn verübten Attentat im Jahr (…) sowie an der Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und des daraufhin eingeleite- ten Verfahrens der Beschwerdeführenden gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln. Wie von ihm dargelegt, ist anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr (…) – aufgrund seiner damaligen Tätigkeit expo- niert – von der (…) Front der FARC (F._______) angegriffen worden ist. Da namentlich das Attentat oder die weiteren Drohungen (bis ca. ins Jahr […], vgl. u.a. Beilage 17 auf Beschwerdeebene; SEM-Akte A40 F120) aber of- fensichtlich nicht zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt haben, sind diese nicht asylrelevant und es ist nicht weiter auf die genannten Vor- bringen und die umfangreichen Dokumente hierzu einzugehen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sich ihre Bedro- hungslage seit der Anerkennung als Opfer durch den Staat und dem ein- geleiteten Verfahren gegen den Staat im Jahr 2015 aktualisiert habe (SEM- Akten A40 F88, 91, 135; A60 F34 f.). Dadurch seien sie wieder ins Visier von Guerilla-Organisationen (namentlich der FARC) geraten. Zunächst ist festzustellen, dass sich wie die Beschwerdeführenden viele weitere aner- kannte Opfer an den Staat gewandt haben. Namentlich habe die Anwalts- kanzlei, die auch die Beschwerdeführenden ab (…) 2015 vertreten habe, vor der Ausreise der Anwälte ([…] 2015 und […] 2016) über neunzig sol- cher Verfahren betreut. In der Folge sei den Anwälten persönlich mehrfach und ernsthaft gedroht worden, damit sie sämtliche Verfahren (nicht nur
E-6583/2020 Seite 17 dasjenige der Beschwerdeführenden) nicht weiterverfolgen würden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A28 BM10; A40 F67). Daraufhin hätten sie die Anwaltskanzlei geschlossen und das Land verlas- sen. Der Anwalt habe den Beschwerdeführer am (…) 2015 angerufen, da- von erzählt und ihm bestätigt, dass auch er und weitere Opfer bedroht seien, und ihm geraten, auszureisen (SEM-Akten A39 F39; A40 F66 f., 69, 128, 133). Aufgrund dieser Informationen hätten sie entschieden, Kolum- bien zu verlassen (SEM-Akte A40 F50, 53 ff., 68). Bis zu ihrer Ausreise Ende März 2016 hätten sie (…), unter anderem bei Verwandten in D._______ gewohnt und weitere Vorkehrungen getroffen (SEM-Akten A39 F29 f., 59–64; A40 F129). Die Drohungen (ab […] 2013) gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussa- gen der Beschwerdeführenden und der Anwälte sowie aus den eingereich- ten Dokumenten hervor. Dass die Beschwerdeführenden selbst vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund des Telefongesprächs mit ihrem Anwalt vermutet zu haben (SEM-Akten A40 F49 f., 53 f., 57, 118, 128, 131; A60 F54). In den an die Anwälte ge- richteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurden sie nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. auch u.a. Beschwerde S. 22 Rz. 71). Dass insbesondere sie bedroht gewesen wären, weil sie innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien sie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann da- her aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Aus den Akten gehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die dargelegte Annahme hervor, die Be- schwerdeführenden wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisa- tionen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Ein E-Mail eines früheren Arbeitskollegen vom (…) 2016 mit dem Hinweis auf eine von diesem gehörte Drohung gegen den Beschwerdeführer, der Verdacht auf abgehörte Telefone oder das Bestätigungsschreiben des An- walts vom 20. April 2016 vermögen daran nichts zu ändern (SEM-Akten A28 BM7; A60 F51). Inwiefern die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aktuellen Schutzbedarf gehabt hätten, ist mithin ebenfalls unklar. Im Übri- gen ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Angaben des Anwalts auch schon zu Gutheissungen bei den Verfahren (der kolumbianische Staat sei für verantwortlich erklärt worden) gekommen sei. Entgegen den
E-6583/2020 Seite 18 Darlegungen der Beschwerdeführenden ist nicht zu erblicken, inwiefern ihr Prozess Pioniercharakter aufweisen sollte, sie deswegen besonders expo- niert wären oder es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer einge- schüchtert würden (vgl. dazu auch unten). Solches ist auch den umfang- reichen Beweismitteln zum laufenden Verfahren nicht zu entnehmen.
E. 7.3 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätten (vgl. auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift S. 24 f.). Mit der Vorinstanz ist zudem schwer vor- stellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut ver- netzte Organisationen (SEM-Akte A40 F86), hätten sie ernsthaft gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollen, diesen über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Auch wenn die Beschwerdeführenden erklären, sie hät- ten Sicherheitsmassnahmen getroffen und seien innerhalb von C._______ mehrmals umgezogen (SEM-Akte A40 F60, 80, 115 ff., 124), haben sie sich nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und Belegen mehrfach und an verschiedenen Orten ärztlich behandeln lassen (SEM- Akten A28 BM20 4. Ordner; A40 F107 ff.). Die Befürchtung, bei einer Rück- kehr könnte er im Rahmen einer Strassensperre erkannt und in Gefahr sein, scheint daher unbegründet. Ihre Kinder hätten zudem in C._______ gearbeitet und sie hätten finanziell gut gelebt in den letzten Jahren (SEM- Akte A39 F31, 33). Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, meh- rere Jahre in der gleichen Stadt im Heimatland zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Es ist anzunehmen, dass es namentlich der FARC möglich gewesen sein dürfte, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, hätte ein anhaltendes Interesse an dessen Tötung bestanden, wie von ihm mit dem Hinweis, er sei ein ständiges militärisches Ziel und habe weiterhin ein besonders hohes Profil, geltend gemacht (u.a. SEM-Akte A40 F50, 58 ff.).
E. 7.4 Sodann geht aus den Akten auch nicht hervor, inwiefern bei einer Rück- kehr nach Kolumbien – namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Ver- fahrens gegen den Staat – aktuell eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie von den Beschwerdeführenden er- wähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom […] 2016 und vom […] 2019), die ihre Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten, werden in erster Linie diese und nicht die Beschwerdeführenden konkret bedroht.
E-6583/2020 Seite 19 Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem der Beschwerde- führer darin namentlich erwähnt respektive auf ein gemäss Beschwerde- führer bekanntes Ereignis im Jahr (…) hingewiesen wurde (SEM-Akte A40 F112). Während der erste Brief noch ohne Absender erstellt wurde, stammte das zweite, ebenfalls nur elektronisch erstellte Schreiben von ei- ner hauptsächlich in F._______ aktiven FARC-Nachfolgegruppe ([…], mit Verbindungen zur grösseren First Front respektive der Estado Mayor Cent- ral [EMC] Gruppe sowie deren Anführer; vgl. […]; InSight Crime, Central General Staff – Ex-FARC Mafia, 16.2.2023, <https://insightcrime.org/co- lombia-organized-crime-news/ex-farc-mafia-central-general-staff/>, beide abgerufen am 11.12.2023). Dass der Beschwerdeführer rund (…) Jahre lang von einer FARC-Gruppe als militärisches Ziel hätte erachtet werden sollen, nach der Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 dennoch über ein Jahr im Heimatland verbringen konnte, ohne konkret und persönlich behel- ligt worden zu sein, und das erste Schreiben, wonach er weiterhin im Fokus der Gruppe stehen solle, erst im Jahr 2019, drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden, an den Anwalt geschickt worden sei, vermag doch sehr zu erstaunen. Zu beachten ist zudem, dass sich die politische Lage in Kolumbien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden verändert hat. Auch wenn dies nicht das Ende des in Kolumbien herrschenden be- waffneten Konflikts bedeutete, schloss die kolumbianische Regierung Ende 2016 mit den FARC-Rebellen einen Friedensvertrag ab (mit Aus- nahme einiger FARC-Dissidenten). Den Opfern des Konflikts und der Auf- arbeitung der Gewalt ist im Vertrag ein eigenes Kapitel gewidmet. Im Jahr 2017 fand die Entwaffnung der FARC statt, und die FARC hat sich in eine politische Partei umgewandelt. Es finden seither Auseinandersetzungen mit der gewalttätigen Vergangenheit statt. Auch nach den Regierungs- wechseln im Jahr 2018 und 2022 schreitet die Umsetzung des Friedens- vertrags voran (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Kriege und Kon- flikte: Kolumbien, 13.10.2020, <https://www.bpb.de/themen/kriege-kon- flikte/dossier-kriege-konflikte/54621/kolumbien/#node-content-title-0>; UN Verification Mission in Colombia (UNMC), United Nations Verification Mis- sion in Colombia: Report of the Secretary-General, 28.12.2022, <https://co- lombia.unmissions.org/sites/default/files/n2276996.pdf>, beide abgerufen am 6.12.2023). Namentlich hat die im Jahr 2016 gegründete Wahrheits- kommission im Juni 2022 einen Abschlussbericht über den bewaffneten Konflikt in Kolumbien vorgelegt, der – gestützt auf umfassende Recher- chen und unzählige Interviews – schwerste Menschenrechtsverletzungen dokumentiert (vgl. ABColombia, Truth Commission of Colombia: Executive Summary, 15.7.2022, <https://www.abcolombia.org.uk/truth-commission- of-colombia-executive-summary/>, abgerufen am 6.12.2023). Der
E-6583/2020 Seite 20 amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehö- ren. Insbesondere mit FARC-Dissidenten (u.a. dem EMC und deren Anfüh- rer) sowie den ELN haben im Jahr 2023 Gespräche stattgefunden und es wurden Waffenstillstände vereinbart (vgl. Colombia Reports, Colombia an- nounces resumption of peace talks with FARC dissidents, 15.11.2023, <https://colombiareports.com/colombia-announces-resumption-of-peace- talks-with-farc-dissidents/>; InSight Crime, Néstor Gregorio Vera Fernández, alias 'Iván Mordisco', 14.4.2023, <https://insightcrime.org/co- lombia-organized-crime-news/nestor-gregorio-vera-fernandez-alias-ivan- mordisco/>; Colombia Reports, Petro announces peace process with Co- lombia’s dissident FARC rebels, 13.3.2023, <https://colombiare- ports.com/petro-announces-peace-process-with-colombias-dissident-farc- rebels/amp/>, alle abgerufen am 11.12.2023). Vor diesem Hintergrund der Aufarbeitung und dem Ziel des Friedens dürfte das Einfordern der Opfer- rechte als legitim angesehen werden. Es kann ferner nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden heute wegen des Verfahrens ge- gen den Staat respektive Kenntnissen hinsichtlich früherer Verbrechen na- mentlich seitens der FARC, auf die im Rahmen des laufenden Verfahrens noch hingewiesen werden könnte (u.a. SEM-Akte A60 F35; Beschwerde S. 23 Rz. 75), in Gefahr wären und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätten.
E. 7.5 Nach dem Gesagten – die Beschwerdeführenden konnten weder dar- legen, dass sie ihr Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen haben noch, dass sie bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätten – ist auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel (u.a. zum Schutzwillen und zur Schutzfä- higkeit des kolumbianischen Staats) nicht einzugehen. Diesbezüglich ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden unter an- derem mit D._______ eine Aufenthaltsalternative hätten, sollten sie nicht an ihren bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen. Sie haben dort aussagegemäss bereits unbehelligt in einer Wohnung der Verwandt- schaft unterkommen können und sich sicher gefühlt (SEM-Akte A39 F52).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E-6583/2020 Seite 21
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6583/2020 Seite 22
E. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ange- merkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführen- den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwer- deführenden mit der Befürchtung, ihnen drohe früher oder später ein wei- terer Anschlag, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine dringend notwendige Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die Beschwerdeführenden hätten von ihrer Pension gelebt und seien in einer finanziell guten Situation gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass sie über die nötigen Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt nach der Rück- kehr zu bestreiten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in der Schweiz mehrfach behandelt worden. Die eingereichten Arzt- berichte würden keine Hinweise auf anhaltende schwere gesundheitliche
E-6583/2020 Seite 23 Beeinträchtigungen oder längerfristig notwendige Behandlungen enthal- ten. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, weshalb eine allen- falls noch nötige medizinische Behandlung in Kolumbien nicht verfügbar sein sollte, zumal das Land insbesondere in Städten und grösseren Ort- schafen über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfüge (m.H. auf Urteil des BVGer D-2760/2022 E. 8.4.3).
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, nach der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihnen unzumutbar, in ihr Heimatland zu- rückzukehren. Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden in Kolumbien behandeln zu lassen. Seine gesundheitlichen Leiden habe er in Kolumbien nur mit einer kostspieligen privaten Krankenversicherung wirksam behandeln lassen können, wozu ihm die Mittel fehlten. Dort könne er nicht auf eine adäquate medizinische Versorgung (namentlich für seine […] Probleme, SEM-Akte A60 F47) zählen. Er leide zudem an (…) und ihm sei ein (…) diagnostiziert worden. Er sei zwecks Stabilisierung seines angeschlagenen Gesund- heitszustands auf eine weitere medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen.
E. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. u.a. Urteil E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 9.3.4 Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Weg- weisungsvollzug entgegenstehen. Weshalb den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in die Heimat nach dem mehrjährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wird nicht substantiiert dargetan und ist nicht er- sichtlich. Gegen die vorinstanzliche Einschätzung der finanziellen Lage wurde nichts vorgebracht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über ein Beziehungsnetz im Heimatland (SEM-Akten A20 S. 5; A21 S. 5; A39 F30; A40 F9, 11), welches sie bereits vor der Ausreise unterstützt hat. Ihre sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befindenden (…) können ihnen ebenfalls bei der Reintegration behilflich sein. Es ist mithin nicht davon aus- zugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht ge- gen einen Wegweisungsvollzug. Er hat gemäss eigenen Angaben auch in der Heimat schon viele medizinische Behandlungen erhalten (SEM-Akten A28 BM20 4. Ordner; A40 F107 ff.), weshalb – entgegen der Darlegung auf Beschwerdeebene – nicht zu erblicken ist, inwiefern dies künftig bei Bedarf nicht möglich sein sollte. Kolumbien verfügt namentlich in Städten über
E-6583/2020 Seite 24 eine angemessene Gesundheitsversorgung (vgl. u.a. Urteil D-2760/2022 E. 8.4.3 m.w.H.). Aufgrund des Arztberichts vom 31. März 2022 ist im Üb- rigen davon auszugehen, dass seine (…) Probleme (namentlich […]) be- handelt wurden. Dass er aufgrund der im Arztbericht genannten Nebendi- agnosen aktuell Therapien benötigen würde, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Anzumerken bleibt, dass er bei Bedarf bei der Behandlung der in Kolumbien bekannten (…) Erkrankung auch dort Unterstützung erhalten könnte und auch entsprechende Medikamente erhältlich wären (vgl. u.a. […], m.w.H., abgerufen am 18.12.2023; Instituto Nacional de Vigilancia de Medicamentos y Alimentos (INVIMA), MEDICAMENTOS POS, 18.12.2023, <https://www.datos.gov.co/en/Salud-y-Protecci-n-Social/ME- DICAMENTOS-POS/about_data>, abgerufen am 20.12.2023). Neue Arzt- berichte wurden nicht eingereicht, weshalb mit der Vorinstanz nicht von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen im obgenannten Sinne auszugehen ist, welche einen Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würden. Abschliessend ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr- hilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich einzustufen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfü- gung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine
E-6583/2020 Seite 25 Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 eine letzte Kostennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 7'284.25 (29,8 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 207.50, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Der ausgewie- sene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht aus- reichend aufgezeigt. Diese sowie die pauschalen Telefonspesen können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbei- stand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 7‘061.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6583/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 7'061.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6583/2020 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 31. März 2016 mit ihren (...) legal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Sie wurden dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fanden am 12. April 2016 beratende Vorgespräche statt. Die Anhörungen zu den Asylgründen wurden am 27. April 2016 durchgeführt. Sodann hörte das SEM den Beschwerdeführer am 10. September 2020 erneut an. B. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten die letzten Jahre ([...]) in der Stadt C._______, Kolumbien, gelebt und sich kurz vor der Ausreise noch eine Weile in D._______ aufgehalten. Er, der Beschwerdeführer, sei jahrelang beim E._______, unter anderem als stellvertretender Direktor des Departements F._______, Kolumbien, tätig gewesen. Namentlich während seiner Arbeit in F._______ sei er gegen terroristische Gruppierungen vorgegangen. Nach einem Attentat auf ihr Haus im Jahr (...) durch die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) seien sie zunächst nach G._______, Kolumbien, versetzt worden und dann nach C._______ gezogen. Anfang (...) habe er, der Beschwerdeführer, seine Stelle aufgegeben und danach noch als (...) gearbeitet. In C._______ hätten sie telefonische Drohungen sowie im Jahr (...) einen Drohbrief der FARC erhalten. Er, der Beschwerdeführer, sei seit dem Attentat ein militärisches Ziel der terroristischen Gruppierungen gewesen. Sie hätten Schutz und Hilfe angefordert (u.a. Strafanzeigen [...]), aber keine konkreten Massnahmen erfahren. Sie hätten sich verfolgt gefühlt und ihr Telefon sei abgehört worden. Zu ihrer Sicherheit hätten sie deshalb eigene Massnahmen ergriffen (kein soziales Leben geführt etc.) und seien innerhalb der Stadt mehrmals umgezogen. Später hätten sie angestrebt, vom Staat eine Entschädigung respektive Wiedergutmachung und Sicherheit zu erlangen, da sie damals keinen Schutz erhalten und Schaden erlitten hätten. Seine Gesundheit habe sich nach dem Attentat verschlechtert. Er sei mehrfach ärztlich behandelt worden. (...) 2015 sei ihre Familie vom kolumbischen Staat offiziell als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden. Danach hätten sie einen Anwalt beauftragt, um gegen den Staat vorzugehen. Dieser Prozess habe die frühere Bedrohungslage wieder aufleben lassen. Der Anwalt habe sie gewarnt, dass es gefährlich sei, den Staat zu verklagen. Niemand sei daran interessiert, dass ihr Fall respektive die früheren Ereignisse neu aufgerollt und publik gemacht würden. Am (...) 2015 habe der Anwalt ihm, dem Beschwerdeführer, telefonisch mitgeteilt, dass er von der FARC und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bedroht worden sei, weil er ihren Fall sowie die Fälle weiterer Opfer übernommen habe. Der Anwalt sei daraufhin ausgereist. Da der Anwalt aufgrund der Verfahren bedroht worden sei, bedeute das, dass auch sie als Opfer bedroht worden seien, damit die Klagen gegen den Staat zurückgezogen würden. Der Anwalt habe ihnen dies bestätigt und geraten, das Land ebenfalls zu verlassen. Sie hätten grosse Angst gehabt, da der Staat Informationen über die Opfer an die terroristischen Gruppierungen weitergebe, damit diese die Opfer entschädigten. Sie hätten daher den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Am (...) 2016 seien sie bis zur Ausreise nach D._______ gezogen. Er, der Beschwerdeführer, habe am (...) 2016 von einem ehemaligen Kollegen ein E-Mail erhalten, wonach dieser von einer Drohung gegen ihn gehört habe. Wegen der Drohungen hätten sie Angst, nach Kolumbien zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe sowie Identitätskarten zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gab ihre Geburtsurkunde ein. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis und einen Führerschein, ein einseitiges Schreiben an das SEM zu den Asylgründen (in fünf Sprachen, Originale) sowie ein entsprechendes sechs- und ein zwölfseitiges Schreiben, eine Arbeitsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers (mit Übersetzung), eine Opferanerkennung des kolumbianischen Staats, vier Ringordner mit Unterlagen zu einem Attentat auf den Beschwerdeführer im Jahr (...), zu späteren Ereignissen und zu seiner gesundheitlichen Situation, ein Schreiben des kolumbianischen Anwalts vom 20. April 2016 (mit Übersetzung), zwei Dokumente des Anwalts zum geführten Verfahren, Fotos von zwei anonymen an den Anwalt gerichtete Drohschreiben, Unterlagen des Beschwerdeführers vom und an den kolumbischen Staat hinsichtlich eines laufenden Klageverfahrens aufgrund des Attentats von (...), einen Zeitungsartikel, einen Bericht zur Menschenrechtssituation in Kolumbien vom 2016, einen Brief des Beschwerdeführers mit Kopie eines Drohschreibens vom (...) 2016 (an den Anwalt gerichtet), ein Schreiben von FARC-Dissidenten vom (...) 2019 und einen Brief des Anwalts hierzu vom 26. Oktober 2019, Bestätigungen der Anerkennung als Terroropfer von 2020 sowie medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein (jeweils Ausdrucke/Kopien). Dem SEM wurden zudem zwei medizinische Berichte zum Beschwerdeführer vom 12. April und 6. Mai 2016 übermittelt. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen der Beschwerdeführenden sowie ihres ehemaligen kolumbianischen Anwalts konsultiert worden seien. E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Kontoauszug der Beschwerdeführenden beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie alle später beim Gericht eingegebenen Dokumente wurden elektronisch eingereicht. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 2. Dezember 2020 sowie eine Honorarnote ein. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 ein. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer aktualisierten Honorarnote). I. Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem kolumbianischen Opferregister der Opferschutzeinheit vom (...) 2021 ein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Stellung als Opfer von Sachbeschädigung, Drohungen, Zwangsvertreibung und eines Terrorakts aufgenommen worden. Weiter gab er zwei medizinische Berichte vom 15. und 22. Juli 2021 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Schliesslich reichte er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 31. August 2022 wurde durch den Rechtsvertreter eine weitere Anerkennung als Opfer (Resolution vom [...] 2022, mit Übersetzung) eingereicht. Erstmals werde darin von einer eventuellen finanziellen Entschädigung der Opfer gesprochen. Wie bereits dargelegt, sei die Gefahr, die sich auf die Beschwerdeführenden auswirke, noch heute aktuell und erheblich, weshalb aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Sodann gab der Rechtsvertreter ärztliche Berichte vom 31. März und 14. Juli 2022 den Beschwerdeführer betreffend sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Gericht über den Stand des in Kolumbien laufenden Verfahrens zu informieren und entsprechende Beweismittel im Original (in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen. L. Das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters vom 3. März 2023 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 abgewiesen (unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG). M. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter unter weiteren Ausführungen eine Übersetzung des Auszugs vom (...) 2020, eine Prozessübersicht vom 16. Mai 2023, eine Verfügung eines Verwaltungsgerichts des Bezirks Bogotá vom (...) 2023 und weitere Prozessunterlagen von 2016 und 2022 (alles mit Übersetzung) sowie eine aktualisierte Honorarnote ein. N. In der Folge wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 eingeladen, erneut eine Vernehmlassung einzureichen. O. Auf die zweite Vernehmlassung des SEM vom 5. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach zwei gewährten Fristerstreckungen eine Triplik vom 21. August 2023 ein. Dieser legte er wiederum eine aktualisierte Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der (...) der Beschwerdeführenden ([...]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N [...] und N [...]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. 4. 4.1 Subeventualiter wurde in der Beschwerde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe den Sachverhalt unrichtig erstellt. Entgegen der Darlegung des SEM habe der Anwalt die beiden Drohschreiben vom (...) 2016 und (...) 2019 im Rahmen seines Asylverfahrens im Original eingereicht. Ferner handle es sich um einfache Drohschreiben einer Guerillaorganisation. Fälschungssichere Merkmale könnten nicht verlangt werden und das SEM habe auch nicht aufgezeigt, welche dies sein sollten. Sodann habe das SEM die zahlreichen Akten dieses sowie der konsultierten Dossiers unzureichend studiert, überprüft und diesen jeglichen Beweiswert abgesprochen. Das SEM habe sich fast fünf Jahre Zeit gelassen für die angefochtene Verfügung, ohne Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts zu treffen oder sich vertieft mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen. Weiter hätten sie keine Einsicht in die Akten ihrer sich in der Schweiz befindenden kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 27). 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, mit einer sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt hat. Das SEM war nicht verpflichtet, sich zu jeder Parteiaussage zu äussern. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass das SEM die Vorbringen und Beweismittel anders würdigte als die Beschwerdeführenden, stellt keinen formellen Mangel dar und betrifft insbesondere nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung. Auch dass die Fragestellung der Befragerin an der Anhörung (vgl. unten) oder die lange Verfahrensdauer zu einer unzureichenden Feststellung des Sachverhalts geführt haben könnte, ist im Übrigen nicht zu erblicken. Im Rahmen der ersten Vernehmlassung bestätigte das SEM sodann, dass die beiden Schreiben im Original vorliegen würden, und würdigte diese Feststellung. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden erneut äussern. Weiter ist das SEM der beantragten Akteneinsicht nachgekommen, wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ohne weitere Ergänzungen bestätigten. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat - wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Nach dem Gesagten ist somit weder eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Es besteht kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, wegen des von ihnen eröffneten Verfahrens gegen den kolumbianischen Staat seien sie insbesondere durch Mitglieder der FARC bedroht, ihr Leben sei gefährdet. Die Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Die Beschwerdeführenden würden keine konkreten Übergriffe gegen sie oder ihre Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle geltend machen. Ihre Angaben, sie hätten sich immer bedroht gefühlt und ihre Telefone seien abgehört worden, beruhten auf subjektiven Einschätzungen und seien nicht weiter belegt. Auch die angeblich erhaltene E-Mail eines früheren E._______-Mitarbeiters könne keine begründete Furcht vor Verfolgung belegen. Weiter habe der Anwalt über neunzig Opfer in Verfahren wie demjenigen der Beschwerdeführenden vertreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jedes einzelne dieser Opfer begründete Furcht vor Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gehabt habe, und es gebe keinen Hinweis darauf, die Beschwerdeführenden hätten unter diesen Opfern eine besondere Stellung gehabt, mit der sich eine solche Furcht in ihrem Fall begründen liesse. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Anwalt nur für sich selbst, nicht aber für die Opfer Schutzmassnahmen beantragt habe. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Anwalt gebe in einem Schreiben vom April 2016 an, ihm sei bekannt, dass die Beschwerdeführenden ebenfalls Todesdrohungen erhalten hätten und sich in ernsthafter Gefahr befinden würden. Diese Aussage werde jedoch nicht weiter konkretisiert und die Beschwerdeführenden selbst hätten keine solche Drohungen gegen alle Familienangehörigen erwähnt. Ein angebliches Drohschreiben an den Anwalt vom (...) 2016 liege nur in Kopie vor, zudem würden die Beschwerdeführenden darin lediglich als Klienten des Anwalts erwähnt, nicht selbst bedroht. Ein angebliches Schreiben der FARC vom (...) 2019, in dem der Beschwerdeführer als militärisches Ziel bezeichnet werde, liege ebenfalls nur in Kopie vor und weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Die übrigen Beweismittel würden die nicht bezweifelten beruflichen Tätigkeiten, den Anschlag vom (...) und die Anerkennung als Terroropfer im (...) 2015 belegen, nicht jedoch eine aktuelle Gefährdung. Daher sei das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten, insbesondere hätten die Beschwerdeführenden und ihr kolumbianischer Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das E._______ sei er bis heute gefährdet. Auch hier sei eine begründete Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus objektiver Sicht zu verneinen. Nach dem Attentat im Jahr (...) habe er zwar noch mehrfach Drohungen erhalten, der Beschwerdeführer mache aber keine Drohungen oder Vorfälle nach dem Jahr (...) geltend. Zudem habe er (...) mit der Arbeit für das E._______ aufgehört. Auch wenn er dauerhaft sehr vorsichtig gelebt und zudem eigene Sicherheitsmassnahmen getroffen habe, sei dennoch nicht davon auszugehen, dass terroristische Organisationen während der rund (...) Jahre (von [...] bis zur Ausreise) bei anhaltendem Interesse an seiner Person keine Möglichkeit gefunden hätten, gegen ihn vorzugehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass ein solches Interesse aufgrund der früheren Tätigkeit nicht mehr bestanden habe und auch heute nicht mehr bestehe. Auch hier führten die Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung, da sie keine anhaltende Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für das E._______ belegten. Dieses Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Schliesslich änderten die Akten der Dossiers der (...) der Beschwerdeführenden sowie des Dossiers des Anwalts nichts an der Beurteilung ihrer Vorbringen, da sie ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung für die Beschwerdeführenden belegten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein hohes Profil aufweise, zumal er für den kolumbischen (...) gearbeitet habe. Dies habe das SEM verkannt. Aufgrund seiner Funktion beim E._______ F._______ sei er bei den Guerillaorganisationen FARC und ELN bestens bekannt (gewesen) und als militärische Zielperson deklariert worden. Deshalb sei im Jahr (...) ein Attentat gegen ihn verübt worden - mit gesundheitlichen Folgen für (...). Wegen des Attentats seien sie am (...) 2015 mit einer Resolution der kolumbianischen Opferschutzeinheit als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Sie und weitere Personen hätten im Jahr 2015 eine Anwaltskanzlei mit einer Staatshaftungsklage beauftragt. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Die Anwälte hätten sodann ab (...) 2015 Drohungen erhalten. Nach Erhebung eines Schutzantrags seien diese (...) 2015 ausgereist. Dies habe sie dazu veranlasst, Kolumbien ebenfalls zu verlassen. Im (...) 2016 hätten die Anwälte wegen der Klagen gegen den Staat eine anonyme schriftliche Morddrohung erhalten, in der unter anderem auch der Beschwerdeführer erstmals genannt worden sei. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Nach einem Schlichtungsverfahren (in diesem Rahmen habe ihre Anwältin eine Strafanzeige wegen der Morddrohung eingereicht) sei am (...) 2016 die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden. Im (...) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch ihre. Im (...) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine weitere Morddrohung vom (...) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten - zugestellt an die Familie ihres Anwalts. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterleiteten. Die Fragestellung an der Anhörung des Beschwerdeführers zeuge sodann von der mangelnden Objektivität des SEM und die fehlenden Kenntnisse über die vielschichtigen Hintergründe des bewaffneten Konflikts in Kolumbien würden deutlich. Da sie zu ihrer eigenen Sicherheit immer wieder umgezogen seien, hätten sie unentdeckt bleiben können. Der kolumbianische Staat sei (bei Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers) nicht gewillt, Schutz zu gewähren. Dies zeige sich an der Untätigkeit der Behörden trotz des aktenkundigen Attentats. Die bewaffneten Gruppierungen in Kolumbien, die eine Person zum militärischen Ziel erklärt hätten, würden oftmals Jahre damit verbringen, diese aufzusuchen, um diese oder ein Familienmitglied zu ermorden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der erhobenen Staatshaftungsklage nach Jahren wieder öffentlich in Erscheinung getreten. Die Bedrohungslage habe sich akut zugespitzt, als sie im (...) 2015 als Opfer anerkannt, in das nationale Opferregister eingetragen worden seien und überdies auf gerichtlichem Weg gegen den Staat eine Forderung geltend gemacht hätten. Dem Drohschreiben vom (...) 2016 sei klar zu entnehmen, dass sie ihre Staatshaftungsklage umgehend zurückziehen sollten, da die FARC die Familien der Anwälte ausfindig gemacht hätten. Sie hätten daher den Tod zu befürchten gehabt. Das Drohschreiben sowie das verübte Attentat würden eine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Gleiches gelte für das Drohschreiben aus dem Jahr 2019 von der (...) Front der FARC. Der Beschwerdeführer sei darin erneut als militärische Zielperson ausgerufen worden. Die FARC und weitere Organisationen hätten ein eminentes Interesse daran, solche Staatshaftungsprozesse im Keim zu ersticken. Diese hätten im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens zu befürchten, dass ihre Methoden, Praktiken und Vorgehensweisen publik würden. Auch der Staat habe kein Interesse an der Schutzgewährung für die Opfer des bewaffneten Konflikts, wenn diese nach der Anerkennung als Opfer eine Staatshaftungsklage erheben und hohe Ansprüche geltend machen würden. Diesem komme es gelegen, wenn die Opfer von der FARC eingeschüchtert und die Klage zurückziehen würden. Auch sei der Staat überfordert mit der Vielzahl an Opfern und die nationale Schutzeinheit nicht fähig, effektiven Schutz zu gewähren (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Nur wenige Personen kämen in den Genuss. Weiter habe das SEM die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das E._______ fälschlicherweise separat bewertet, was von wenig Kenntnis und Fachwissen zu den Vorgängen des kolumbianischen Bürgerkriegs zeuge. Die Tätigkeit sei im Gesamtzusammenhang mit dem Attentat und der Anerkennung als Opfer zu sehen. Das Attentat belege, dass sich die Gefährdung umgehend konkretisiere, sobald Anlass dazu bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Massgebender Zeitpunkt für die Bedrohung sei mithin das Jahr 2015. Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr von den bewaffneten Gruppierungen - beispielsweise bei einer Strassensperre - erkannt und getötet zu werden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müssten sie um ihr Leben fürchten. Die Tatsache, dass sie keinen staatlichen Schutz erhalten hätten, habe diese Schlussfolgerung verstärkt und dazu geführt, dass sie das Land hätten verlassen müssen. Sie vermuteten, dass die Drohungen darauf abzielten, sie daran zu hindern, den Staat wegen der beim Attentat erlittenen Schäden zu verklagen, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des Staats in Frage stelle. Die FARC habe zudem ein besonderes öffentliches Interesse am Prozess befürchtet. Ausserdem habe sich das SEM in einen unauflösbaren Widerspruch zur Beurteilung der Asylgesuche der Anwälte begeben, indem es den Anwälten, die wegen ihres Mandats mit dem Tod bedroht worden seien, Asyl gewährt habe. Diese hätten die beiden Drohschreiben im Original eingereicht und sich auf diese berufen. Dass bei den Anwälten eine begründete Furcht vor Verfolgung, bei ihnen aber nicht, erblickt worden sei, sei unplausibel und entbehre jeder Logik. Die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei viele Opfer vertreten habe, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern kategorisch eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihnen handle es sich um die wohl prominentesten Opfer, die die Kanzlei vertreten habe, weshalb sie - im Gegensatz zu den allermeisten übrigen Mandanten der Kanzlei - konkret gefährdet seien. Der Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen publiziert worden, nachdem er als Opfer anerkannt worden sei. Die Anwälte hätten für sie Strafanzeigen und Schutzersuchen eingereicht. Inwiefern ein Widerspruch hinsichtlich der Weiterleitung des Drohschreibens von 2019 in ihren sowie in den Aussagen des Anwalts vorliege, sei sodann nicht zu erblicken. Sie befürchteten, bei einer Rückkehr nach Kolumbien früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Sie hätten begründete Furcht vor Verfolgung durch die Guerillabewegungen. Die akute Bedrohungslage, verbunden mit dem fehlenden Schutz des Staates, lasse eine konkrete Gefährdung glaubhaft erscheinen. Das SEM hätte ihre Flüchtlingseigenschaft feststellen und ihnen Asyl gewähren müssen. 6.3 Anlässlich der ersten Vernehmlassung gab das SEM an, in der Beschwerdeschrift werde auf eine wenig objektive, teils suggestive Fragestellung hingewiesen. Diese Einschätzung werde nicht geteilt und die genannten Passagen seien im Asylentscheid gar nicht verwendet worden. Weiter sei bereits ausgeführt worden, dass von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung ihrer Klientel geschlossen werden könne. Die besondere Stellung der Beschwerdeführenden sei nicht überzeugend dargelegt worden. Es treffe sodann zu, dass die beiden Schreiben vom (...) 2016 und (...) 2019 im Original vorlägen, was aber nicht zu einer anderen Einschätzung der geltend gemachten Vorbringen führe. 6.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, die Ausführungen des SEM zur Fragestellung gingen an der Sache vorbei. Es scheine, dass das SEM von Beginn weg beabsichtigt habe, das Asylgesuch abzuweisen, was sich in der Art der Befragung, der Wiedergabe aktenwidriger Tatsachen und der mangelhaften Verfügung zeige. Weiter hätten sie nie behauptet, sie seien aufgrund der Bedrohung der Anwälte automatisch ebenfalls bedroht worden. Vielmehr seien sie einzig deshalb bedroht und konkret gefährdet (vgl. Attentat von [...]), weil sie innerhalb der Klientel eine offensichtlich besonders exponierte Stellung aufweisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass sie in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden seien. Das SEM sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zu einer militärischen Zielperson deklariert worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. Zwar habe das SEM eingeräumt, dass die Drohschreiben im Original vorlägen, aber völlig unsubstantiiert vorgebracht, dies ändere nichts an der Einschätzung. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung und es werde deutlich, dass sich das SEM nicht vertieft mit ihren Asylvorbringen auseinandergesetzt habe. 6.5 In einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2023 wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Tatbestände in das kolumbianische Opferregister aufgenommen worden sei. Sodann sei ihre Klage aus dem Jahr 2016 (...) 2017 zugelassen worden. Der Staatshaftungsprozess sei nach mehreren Prozessschritten nach wie vor pendent (vgl. u.a. Prozessübersicht vom 16. Mai 2023). Wegen dieses Prozesses mit Pioniercharakter seien sie besonders exponiert und es bestehe eine erhebliche Verfolgungsgefahr. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müssten sie mit einem weiteren Attentat durch Guerrillaorganisationen rechnen, zumal diese ein Interesse daran hätten, den angestrengten Prozess im Keim zu ersticken. Der kolumbianische Staat - Gegenpartei im Prozess - sei zudem nicht willens, sie zu schützen. Die gestellten Schutzanträge seien bislang nicht behandelt worden. Aufgrund der akuten Bedrohungslage erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft. 6.6 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM aus, die umfangreichen Unterlagen zum hängigen Gerichtsverfahren in Kolumbien würden sich auf weit zurückliegende, vom SEM nicht bezweifelte Ereignisse beziehen. Dagegen sei diesen nichts zu entnehmen, was die geltend gemachte aktuelle Gefahr der Verfolgung durch die FARC oder ähnliche Organisationen belegen würde. Die Beschwerdeführenden würden angeben, es handle sich beim genannten Verfahren um einen Pionierprozess und sie seien deshalb besonders exponiert. Diese angebliche herausgehobene Rolle der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Verfahrens werde jedoch, wie bereits im Asylverfahren, nicht überzeugend respektive gar nicht begründet. Auch die Behauptung, der kolumbianische Staat sei nicht willens, Schutz zu gewähren, respektive eine Einschüchterung von Klägern in Prozessen wie demjenigen der Beschwerdeführenden komme dem Staat sogar gelegen, werde in keiner Weise weiter vertieft oder substantiiert. Es erstaune, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darauf eingegangen werde, dass in Kolumbien bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 ein politischer Paradigmenwechsel stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Interessenslage des kolumbianischen Staats durch den politischen Wechsel erheblich verändert haben dürfte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden den angeblich fehlenden Schutzwillen des Staates detailliert begründet und erörtert hätten, welche Auswirkungen der politische Wechsel auf die Interessenslage in dieser Sache gehabt habe respektive warum er keine solchen gehabt haben solle. 6.7 Mit ihrer Triplik erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten ausführlich dargelegt, weshalb der kolumbianische Staat nicht willens sei, ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Aufgrund des laufenden Staatshaftungsprozesses, den sie gegen diverse Verwaltungseinheiten des kolumbianischen Staats erhoben hätten, drohe ihnen im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien eine schwerwiegende, gegenwärtige Gefahr. Ungeachtet der Anerkennung als Opfer seien bis heute die Schutzanträge nicht behandelt worden. Auch der immer noch nicht abgeschlossene Prozess belege den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit. Sie seien gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz zu wechseln, was jedoch nicht ausgereicht habe, da sich die Drohungen ab dem Jahr 2015 vervielfacht hätten. Der Staat habe es somit auch versäumt, ihre Zwangsumsiedlung zu verhindern. Das SEM habe die Gefährdung von Personen, welche gegen den kolumbianischen Staat gerichtlich Ansprüche geltend machten, sowie den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit ausdrücklich anerkannt, indem es bezüglich ihrer damaligen Anwälte die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Letzteren Asyl gewährt habe. Wäre der kolumbianische Staat willens, ihnen gegenüber Schutzmassnahmen anzuordnen, so hätte dies auch für die Anwälte gelten müssen. Das SEM liefere keine Erklärung, weshalb sie im Unterschied zu den Anwälten keine Gefahr zu befürchten hätten. Im Falle des besonders exponierten Beschwerdeführers werde die Gefährdungslage aus den ins Recht gelegten Drohschreiben ersichtlich. Die zahlreichen Todesdrohungen gegen sie beruhten namentlich auf der Anerkennung als Opfer und der gestützt darauf erhobenen Klage gegen den Staat. Sodann habe es im Jahr 2015 nur wenige Personen gegeben, die ebenfalls ein Verfahren eingeleitet hätten. Diese Art der Klage auf Schadenersatz und direkte Wiedergutmachung sei neu und für die Justizbehörden ungewöhnlich gewesen. Folglich komme ihrem Staatshaftungsprozess, in welchem sie begangene Gräueltaten der Guerillaorganisationen und unterlassene Schutzmassnahmen des Staats aufzeigten, Pioniercharakter zu. Dadurch ergebe sich eine aktuelle Gefahr für sie. Daran ändere der Regierungswechsel nichts, zumal nach wie vor keine Schutzanträge behandelt worden seien. Sie seien nicht wegen eines parteipolitischen Engagements gefährdet, sondern weil sie als Opfer Klage gegen den Staat erhoben hätten und dadurch ins Visier der Guerillaorganisationen sowie Paramilitärs geraten seien. Schutz und Sicherheit hängten von Massnahmen der kolumbianischen Behörden ab, damit sie nicht Opfer von Gewalttaten illegaler bewaffneter Gruppen würden. Daher hätten sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht - wie bereits das SEM - zunächst fest, dass aufgrund der ausführlichen Angaben und Beweismittel kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers, am geltend gemachten auf ihn verübten Attentat im Jahr (...) sowie an der Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und des daraufhin eingeleiteten Verfahrens der Beschwerdeführenden gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln. Wie von ihm dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) - aufgrund seiner damaligen Tätigkeit exponiert - von der (...) Front der FARC (F._______) angegriffen worden ist. Da namentlich das Attentat oder die weiteren Drohungen (bis ca. ins Jahr [...], vgl. u.a. Beilage 17 auf Beschwerdeebene; SEM-Akte A40 F120) aber offensichtlich nicht zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt haben, sind diese nicht asylrelevant und es ist nicht weiter auf die genannten Vorbringen und die umfangreichen Dokumente hierzu einzugehen. 7.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sich ihre Bedrohungslage seit der Anerkennung als Opfer durch den Staat und dem eingeleiteten Verfahren gegen den Staat im Jahr 2015 aktualisiert habe (SEM-Akten A40 F88, 91, 135; A60 F34 f.). Dadurch seien sie wieder ins Visier von Guerilla-Organisationen (namentlich der FARC) geraten. Zunächst ist festzustellen, dass sich wie die Beschwerdeführenden viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Namentlich habe die Anwaltskanzlei, die auch die Beschwerdeführenden ab (...) 2015 vertreten habe, vor der Ausreise der Anwälte ([...] 2015 und [...] 2016) über neunzig solcher Verfahren betreut. In der Folge sei den Anwälten persönlich mehrfach und ernsthaft gedroht worden, damit sie sämtliche Verfahren (nicht nur dasjenige der Beschwerdeführenden) nicht weiterverfolgen würden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A28 BM10; A40 F67). Daraufhin hätten sie die Anwaltskanzlei geschlossen und das Land verlassen. Der Anwalt habe den Beschwerdeführer am (...) 2015 angerufen, davon erzählt und ihm bestätigt, dass auch er und weitere Opfer bedroht seien, und ihm geraten, auszureisen (SEM-Akten A39 F39; A40 F66 f., 69, 128, 133). Aufgrund dieser Informationen hätten sie entschieden, Kolumbien zu verlassen (SEM-Akte A40 F50, 53 ff., 68). Bis zu ihrer Ausreise Ende März 2016 hätten sie (...), unter anderem bei Verwandten in D._______ gewohnt und weitere Vorkehrungen getroffen (SEM-Akten A39 F29 f., 59-64; A40 F129). Die Drohungen (ab [...] 2013) gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumenten hervor. Dass die Beschwerdeführenden selbst vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund des Telefongesprächs mit ihrem Anwalt vermutet zu haben (SEM-Akten A40 F49 f., 53 f., 57, 118, 128, 131; A60 F54). In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurden sie nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. auch u.a. Beschwerde S. 22 Rz. 71). Dass insbesondere sie bedroht gewesen wären, weil sie innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien sie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann daher aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Aus den Akten gehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die dargelegte Annahme hervor, die Beschwerdeführenden wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Ein E-Mail eines früheren Arbeitskollegen vom (...) 2016 mit dem Hinweis auf eine von diesem gehörte Drohung gegen den Beschwerdeführer, der Verdacht auf abgehörte Telefone oder das Bestätigungsschreiben des Anwalts vom 20. April 2016 vermögen daran nichts zu ändern (SEM-Akten A28 BM7; A60 F51). Inwiefern die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aktuellen Schutzbedarf gehabt hätten, ist mithin ebenfalls unklar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Angaben des Anwalts auch schon zu Gutheissungen bei den Verfahren (der kolumbianische Staat sei für verantwortlich erklärt worden) gekommen sei. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden ist nicht zu erblicken, inwiefern ihr Prozess Pioniercharakter aufweisen sollte, sie deswegen besonders exponiert wären oder es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. dazu auch unten). Solches ist auch den umfangreichen Beweismitteln zum laufenden Verfahren nicht zu entnehmen. 7.3 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätten (vgl. auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift S. 24 f.). Mit der Vorinstanz ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A40 F86), hätten sie ernsthaft gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollen, diesen über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Auch wenn die Beschwerdeführenden erklären, sie hätten Sicherheitsmassnahmen getroffen und seien innerhalb von C._______ mehrmals umgezogen (SEM-Akte A40 F60, 80, 115 ff., 124), haben sie sich nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und Belegen mehrfach und an verschiedenen Orten ärztlich behandeln lassen (SEM-Akten A28 BM20 4. Ordner; A40 F107 ff.). Die Befürchtung, bei einer Rückkehr könnte er im Rahmen einer Strassensperre erkannt und in Gefahr sein, scheint daher unbegründet. Ihre Kinder hätten zudem in C._______ gearbeitet und sie hätten finanziell gut gelebt in den letzten Jahren (SEM-Akte A39 F31, 33). Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, mehrere Jahre in der gleichen Stadt im Heimatland zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Es ist anzunehmen, dass es namentlich der FARC möglich gewesen sein dürfte, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, hätte ein anhaltendes Interesse an dessen Tötung bestanden, wie von ihm mit dem Hinweis, er sei ein ständiges militärisches Ziel und habe weiterhin ein besonders hohes Profil, geltend gemacht (u.a. SEM-Akte A40 F50, 58 ff.). 7.4 Sodann geht aus den Akten auch nicht hervor, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien - namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens gegen den Staat - aktuell eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie von den Beschwerdeführenden erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom [...] 2016 und vom [...] 2019), die ihre Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten, werden in erster Linie diese und nicht die Beschwerdeführenden konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem der Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt respektive auf ein gemäss Beschwerdeführer bekanntes Ereignis im Jahr (...) hingewiesen wurde (SEM-Akte A40 F112). Während der erste Brief noch ohne Absender erstellt wurde, stammte das zweite, ebenfalls nur elektronisch erstellte Schreiben von einer hauptsächlich in F._______ aktiven FARC-Nachfolgegruppe ([...], mit Verbindungen zur grösseren First Front respektive der Estado Mayor Central [EMC] Gruppe sowie deren Anführer; vgl. [...]; InSight Crime, Central General Staff - Ex-FARC Mafia, 16.2.2023, https://insightcrime.org/colombia-organized-crime-news/ex-farc-mafia-central-general-staff/ , beide abgerufen am 11.12.2023). Dass der Beschwerdeführer rund (...) Jahre lang von einer FARC-Gruppe als militärisches Ziel hätte erachtet werden sollen, nach der Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 dennoch über ein Jahr im Heimatland verbringen konnte, ohne konkret und persönlich behelligt worden zu sein, und das erste Schreiben, wonach er weiterhin im Fokus der Gruppe stehen solle, erst im Jahr 2019, drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden, an den Anwalt geschickt worden sei, vermag doch sehr zu erstaunen. Zu beachten ist zudem, dass sich die politische Lage in Kolumbien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden verändert hat. Auch wenn dies nicht das Ende des in Kolumbien herrschenden bewaffneten Konflikts bedeutete, schloss die kolumbianische Regierung Ende 2016 mit den FARC-Rebellen einen Friedensvertrag ab (mit Ausnahme einiger FARC-Dissidenten). Den Opfern des Konflikts und der Aufarbeitung der Gewalt ist im Vertrag ein eigenes Kapitel gewidmet. Im Jahr 2017 fand die Entwaffnung der FARC statt, und die FARC hat sich in eine politische Partei umgewandelt. Es finden seither Auseinandersetzungen mit der gewalttätigen Vergangenheit statt. Auch nach den Regierungswechseln im Jahr 2018 und 2022 schreitet die Umsetzung des Friedensvertrags voran (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Kriege und Konflikte: Kolumbien, 13.10.2020, <https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54621/kolumbien/#node-content-title-0 ; UN Verification Mission in Colombia (UNMC), United Nations Verification Mission in Colombia: Report of the Secretary-General, 28.12.2022, https://colombia.unmissions.org/sites/default/files/n2276996.pdf , beide abgerufen am 6.12.2023). Namentlich hat die im Jahr 2016 gegründete Wahrheitskommission im Juni 2022 einen Abschlussbericht über den bewaffneten Konflikt in Kolumbien vorgelegt, der - gestützt auf umfassende Recherchen und unzählige Interviews - schwerste Menschenrechtsverletzungen dokumentiert (vgl. ABColombia, Truth Commission of Colombia: Executive Summary, 15.7.2022, https://www.abcolombia.org.uk/truth-commission-of-colombia-executive-summary/ , abgerufen am 6.12.2023). Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören. Insbesondere mit FARC-Dissidenten (u.a. dem EMC und deren Anführer) sowie den ELN haben im Jahr 2023 Gespräche stattgefunden und es wurden Waffenstillstände vereinbart (vgl. Colombia Reports, Colombia announces resumption of peace talks with FARC dissidents, 15.11.2023, https://colombiareports.com/colombia-announces-resumption-of-peace-talks-with-farc-dissidents/ ; InSight Crime, Néstor Gregorio Vera Fernández, alias 'Iván Mordisco', 14.4.2023, https://insightcrime.org/colombia-organized-crime-news/nestor-gregorio-vera-fernandez-alias-ivan-mordisco/ ; Colombia Reports, Petro announces peace process with Colombia's dissident FARC rebels, 13.3.2023, https://colombiareports.com/petro-announces-peace-process-with-colombias-dissident-farc-rebels/amp/ , alle abgerufen am 11.12.2023). Vor diesem Hintergrund der Aufarbeitung und dem Ziel des Friedens dürfte das Einfordern der Opferrechte als legitim angesehen werden. Es kann ferner nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden heute wegen des Verfahrens gegen den Staat respektive Kenntnissen hinsichtlich früherer Verbrechen namentlich seitens der FARC, auf die im Rahmen des laufenden Verfahrens noch hingewiesen werden könnte (u.a. SEM-Akte A60 F35; Beschwerde S. 23 Rz. 75), in Gefahr wären und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätten. 7.5 Nach dem Gesagten - die Beschwerdeführenden konnten weder darlegen, dass sie ihr Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen haben noch, dass sie bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätten - ist auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel (u.a. zum Schutzwillen und zur Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staats) nicht einzugehen. Diesbezüglich ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden unter anderem mit D._______ eine Aufenthaltsalternative hätten, sollten sie nicht an ihren bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen. Sie haben dort aussagegemäss bereits unbehelligt in einer Wohnung der Verwandtschaft unterkommen können und sich sicher gefühlt (SEM-Akte A39 F52). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend angemerkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden mit der Befürchtung, ihnen drohe früher oder später ein weiterer Anschlag, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine dringend notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die Beschwerdeführenden hätten von ihrer Pension gelebt und seien in einer finanziell guten Situation gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass sie über die nötigen Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt nach der Rückkehr zu bestreiten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in der Schweiz mehrfach behandelt worden. Die eingereichten Arztberichte würden keine Hinweise auf anhaltende schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder längerfristig notwendige Behandlungen enthalten. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, weshalb eine allenfalls noch nötige medizinische Behandlung in Kolumbien nicht verfügbar sein sollte, zumal das Land insbesondere in Städten und grösseren Ortschafen über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfüge (m.H. auf Urteil des BVGer D-2760/2022 E. 8.4.3). 9.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, nach der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihnen unzumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden in Kolumbien behandeln zu lassen. Seine gesundheitlichen Leiden habe er in Kolumbien nur mit einer kostspieligen privaten Krankenversicherung wirksam behandeln lassen können, wozu ihm die Mittel fehlten. Dort könne er nicht auf eine adäquate medizinische Versorgung (namentlich für seine [...] Probleme, SEM-Akte A60 F47) zählen. Er leide zudem an (...) und ihm sei ein (...) diagnostiziert worden. Er sei zwecks Stabilisierung seines angeschlagenen Gesundheitszustands auf eine weitere medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). 9.3.4 Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Weshalb den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in die Heimat nach dem mehrjährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wird nicht substantiiert dargetan und ist nicht ersichtlich. Gegen die vorinstanzliche Einschätzung der finanziellen Lage wurde nichts vorgebracht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über ein Beziehungsnetz im Heimatland (SEM-Akten A20 S. 5; A21 S. 5; A39 F30; A40 F9, 11), welches sie bereits vor der Ausreise unterstützt hat. Ihre sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befindenden (...) können ihnen ebenfalls bei der Reintegration behilflich sein. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Er hat gemäss eigenen Angaben auch in der Heimat schon viele medizinische Behandlungen erhalten (SEM-Akten A28 BM20 4. Ordner; A40 F107 ff.), weshalb - entgegen der Darlegung auf Beschwerdeebene - nicht zu erblicken ist, inwiefern dies künftig bei Bedarf nicht möglich sein sollte. Kolumbien verfügt namentlich in Städten über eine angemessene Gesundheitsversorgung (vgl. u.a. Urteil D-2760/2022 E. 8.4.3 m.w.H.). Aufgrund des Arztberichts vom 31. März 2022 ist im Übrigen davon auszugehen, dass seine (...) Probleme (namentlich [...]) behandelt wurden. Dass er aufgrund der im Arztbericht genannten Nebendiagnosen aktuell Therapien benötigen würde, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Anzumerken bleibt, dass er bei Bedarf bei der Behandlung der in Kolumbien bekannten (...) Erkrankung auch dort Unterstützung erhalten könnte und auch entsprechende Medikamente erhältlich wären (vgl. u.a. [...], m.w.H., abgerufen am 18.12.2023; Instituto Nacional de Vigilancia de Medicamentos y Alimentos (INVIMA), MEDICAMENTOS POS, 18.12.2023, https://www.datos.gov.co/en/Salud-y-Protecci-n-Social/MEDICAMENTOS-POS/about_data , abgerufen am 20.12.2023). Neue Arztberichte wurden nicht eingereicht, weshalb mit der Vorinstanz nicht von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen im obgenannten Sinne auszugehen ist, welche einen Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würden. Abschliessend ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich einzustufen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 eine letzte Kostennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 7'284.25 (29,8 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 207.50, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese sowie die pauschalen Telefonspesen können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 7'061.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'061.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: