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E-963/2025

E-963/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden 1-3 wurden am 6. März 2023 zu ihren Per- sonalien (Personalienaufnahme, PA) und am 2. Mai 2023 (Beschwerdefüh- rende 1 und 2) respektive am 4. Mai 2023 (Beschwerdeführerin 3) zu ihren Asylgründen befragt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführen- den 1-3 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten zuletzt in einem Weiler namens G._______ in H._______ gelebt, wo sie im Jahr 2020 eine kleine (…) gekauft und bis zu ihrer Ausreise be- wirtschaftet hätten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 lebten seit 1991 in einer eingetragenen Partnerschaft. Ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr 1994 verschwunden und ihr anderer Bruder im Jahr 2004 um- gebracht worden. Sie hätten zahlreiche Verwandte in Kolumbien. Im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer 1 erstmals von einem Mann namens I._______ bedroht und aufgefordert worden, das Landstück – welches er von seiner Mutter geerbt und bewohnt habe – zu verlassen. I._______ sei ein mächtiger Mann mit engen Beziehungen zur Polizei, anderen staatli- chen Einrichtungen und auch zu bewaffneten illegalen Gruppierungen. Ei- nen Monat nach den ersten Drohungen hätten Männer von I._______ das Haus der Familie in Brand gesetzt und sich das Land angeeignet. Der Be- schwerdeführer 1 habe bei verschiedenen Behörden, unter anderem der Staatsanwaltschaft, eine Anzeige erstattet, jedoch nie eine Antwort erhal- ten. I._______ besetze seither das Landstück. Seine Familie sei daher in die Stadt J._______ im Departement H._______ gezogen, wo sie drei Jahre gelebt hätten. Im April (…) habe der Beschwerdeführer 1 erneut An- zeige gegen zwei Männer eingereicht, welche bei einem seiner Brüder nach ihm gefragt hätten. Im Anschluss hätten sie zwei Monate lang Poli- zeischutz erhalten. Auf diesen hätten sie aber danach verzichtet, da ihnen klar geworden sei, dass I._______ enge Beziehungen zur Polizei und an- deren Behörden gehabt habe. Im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer 1 zu- dem verbal von Polizisten angegriffen worden. Er habe diesbezüglich je- doch keine Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführenden seien im Jahr (…) nach K._______ gezogen, wo sie bis ungefähr im Jahr (…) gelebt hätten;

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 3 anschliessend seien sie nach L._______ gezogen. Im (…), anlässlich ei- nes Besuchs bei seiner Mutter, sei der Beschwerdeführer 1 erneut von zwei Männern bedroht und aufgefordert worden die Gegend innerhalb von zwölf Stunden zu verlassen. Gleich im Anschluss an dieses Ereignis habe er in L._______ Anzeige erstattet. Im (…) 2022 sei er anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in M._______ von zwei maskierten und bewaffneten Männern auf Motorrädern bedroht worden, wobei er um sein Leben ge- bangt habe. Er nehme an, dass er aufgrund der Anzeigen gegen I._______ hätte getötet werden sollen. Da dieser so enge Verbindungen zur Polizei gehabt habe, habe er ihn ausfindig machen können. Im Anschluss an diese Drohungen habe sich der Beschwerdeführer 1 bis Februar 2023 bei seinem Neffen in L._______ versteckt. Anschliessend habe er erneut Anzeige er- stattet, sei nach J._______ zu seiner Familie zurückgekehrt und kurz da- rauf mit ihnen via Medellín und Paris in die Schweiz geflogen. Die Be- schwerdeführenden 1 bis 4 hätten nach (…) die Behörden nicht mehr um Schutz ersucht, da nach der ersten Anzeige nichts geschehen sei. Die Beschwerdeführerin 3 gab an, im Jahr 2021 die Hochschulreife erlangt zu haben. Sie habe Flugbegleiterin werden wollen. Kurz vor der Ausreise habe sie von ihrem Vater erfahren, dass sie das Land verlassen würden. Er habe ihr während der Reise und nach Ankunft in der Schweiz erzählt, dass er Drohungen erhalten habe. Sie habe in Kolumbien während all den Jahren nichts davon mitbekommen. Sie persönlich habe in Kolumbien nie Probleme gehabt und sich nach dem Schulabschluss auf ihr zukünftiges Studium konzentriert. Aus Sicherheitsgründen habe der Vater die Ausreise der ganzen Familie gewünscht. Im Falle einer Rückkehr befürchteten sie, dass ihnen aufgrund der erlebten Drohungen etwas Schlimmes zustossen würde respektive dass sie getötet würden. B.c Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre kolumbiani- schen Ausweisdokumente (Reisepässe, Identitätskarten) im Original, di- verse Dokumentkopien im Zusammenhang mit den Anzeigeerstattungen in den Jahren (…), (…), (…) und 2023 sowie einen Zeitungsartikel und Fotos ihres zerstörten Hauses ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die an- gefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.3). C. C.a Die Beschwerdeführerin 5 wurde am 6. März 2023 zu ihren Persona- lien und am 4. Mai 2023 zu ihren Asylgründen befragt.

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 4 C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Im Jahr (…) sei das Wohnhaus der Familie in Brand gesetzt worden. Da- mals sei sie (…) Jahre alt gewesen und habe daher nicht viele Erinnerun- gen an dieses Ereignis. Anschliessend seien sie umgezogen. Ihr Vater habe wohl seither Probleme gehabt, sie sei aber nie im Detail darüber in- formiert worden. Im Jahr 2019 sei sie nach Medellín zu ihrer Tante gezo- gen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Bis zum Jahr 2021 habe sie an der Universität (…) studiert. Sie und auch andere Studierende seien von Leuten aus illegalen und regierungsfeindlichen Gruppierungen aufgefor- dert worden an einem Protestmarsch gegen die Regierung teilzunehmen. Sie habe sich jedoch geweigert und jeweils Ausreden erfunden. Aus Angst, dass man ihr etwas antun könnte, habe sie das Studium abgebrochen. Sie wisse nicht von welcher Gruppierung die Leute gewesen seien oder was mit den Mitstudierenden geschehen sei, welche sich ebenfalls geweigert hätten, an den Protestmärschen teilzunehmen. Nach Abbruch des Studi- ums habe sie das (…) abgeschlossen und bis (…) 2022 unbehelligt im (…) in Medellín gearbeitet. Ihr Vater habe ihr erst auf der Reise in die Schweiz von den Drohungen und der Absicht erzählt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Er habe ihr auch gesagt, dass die Drohungen möglicherweise vom Staat ausgingen. Sie persönlich sei nie bedroht worden und sie wisse auch nicht, wer ihren Vater bedroht habe. Sie vermute aber, dass die Dro- hungen mit den Ländereien zu tun gehabt hätten, von denen sie vertrieben worden seien. Ihre Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternom- men, da die Bedroher möglicherweise mit dem Staat in Verbindung stün- den. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte sie, dass der Familie wegen der Geschehnisse etwas zustossen könnte beziehungsweise, dass sie und ihre Familie umgebracht würden. C.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren kolumbianischen Reisepass im Original ein. D. Am 17. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung der Beschwerde- führenden in das erweiterte Verfahren und wies sie am 19. Mai 2023 dem Kanton Bern zu. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Januar 2025 – eröffnet am 13. Ja- nuar 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 5 Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver- fügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird

– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2025 und beantragten die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht so- wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. F.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Berichte sowie ein Artikel über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kolumbien, ein Arzt- schreiben vom (…) Februar 2025 betreffend die Beschwerdeführenden, Aufzeichnungen des Beschwerdeführers 1 betreffend die beiden Todesdro- hungen, ein Dokument der US-Behörden bezüglich der Asylgewährung für den Neffen des Beschwerdeführers 1, Erklärung des Neffen in Spanisch sowie bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (vgl. vorinstanz- liche Akten […]-10/30 [nachfolgend: Familie act. 10] Beweismittel ID- Nr. 008-017) bei (jeweils in Kopie und – mit Ausnahme eines Zeitungsarti- kels – ohne Übersetzung). G. Mit Verfügungen vom 14. (E-963/2025) respektive 20. Februar 2025 (E- 1061/2025) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh- renden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen lega- len Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer der Verfahren fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten.

E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 42 AsylG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges An- fechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzi- gen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Vorinstanz trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen nicht ein. Da es sich um einen – zumindest in wei- ten Teilen – zusammenhängenden Sachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Beschwerdeführenden beide Verfügungen mit einer Beschwerdeeingabe anfechten, sind die Verfahren (E-963/2025 betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und E-1061/2025 betreffend die Beschwerdeführerin 5) antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Hinsichtlich der im Fliesstext der Beschwerde beantragten Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (vgl. a.a.O. S. 5) ist festzuhalten, dass die Aktenho- heit über die vorinstanzlichen Asylakten beim SEM liegt und daher ein ent- sprechendes Akteneinsichtsgesuch ans SEM zu richten wäre. Darüber hin- aus wurden den Beschwerdeführenden sowohl am 27. Dezember 2024 (vgl. Familie act. 44 und vorinstanzliche Akten […]-20/2 [nachfolgend: Tochter act. 20]) als auch zusätzlich mit den Asylentscheiden (vgl. Disposi- tivziffer 6 der Verfügungen vom 8. Januar 2025) sämtliche editionspflichti- gen Akten ausgehändigt, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den kann, dass sie respektive ihr Rechtsvertreter bereits im Besitz sämtli- cher Akten sind. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden müsste. Der Antrag ist ab- zuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 8 Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhande- nen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in An- spruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings- rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten.

E. 7.1.1 Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Vertreibung aus ihrem Haus und der Verlust ihres Grundstücks im Jahr (…) sowie die Drohungen gegen den Beschwerdeführer 1 in den Jahren (…) und 2022 für die Beschwerde- führenden unangenehm und angsteinflössend gewesen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ergebe sich jedoch kein Zusammen- hang zwischen den Ereignissen im Jahr (…) sowie den Drohungen in den Jahren (…) und 2022. Es lägen keine Hinweise vor, dass I._______ die Überfälle in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die Beweggründe der Bedro- her zuliessen. Angesicht der weit verbreiteten Kriminalität in weiten Teilen Kolumbiens seien solche Überfälle beziehungsweise Drohsituationen keine Seltenheit. Von einem weiterbestehenden Verfolgungsinteresse sei nicht auszugehen. Im Weiteren sei es Aufgabe der grundsätzlich schutzfähig und schutzwilli- gen kolumbianischen Behörden, sie vor Übergriffen durch Dritte zu schüt- zen. Die Schutzfähigkeit des Staates spiegle sich beispielsweise in ihren

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 9 Angaben, wonach ihnen die Polizei im Jahr (…) während zweier Monate Polizeischutz gewährt habe. Sie hätten anschliessend freiwillig auf die Fort- setzung des Polizeischutzes verzichtet. Die offizielle Anerkennung als Ver- triebene im Jahr (…) zeuge ebenfalls von der Existenz einer gewissen staatlichen Schutzinfrastruktur. Danach hätten sie eigenen Aussagen zu- folge die Behörden nie mehr um Schutz ersucht, dies aufgrund der vermu- teten Verbindungen ihres Verfolgers zu den Behörden. Es könne sodann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Staatsanwalt- schaften ihre Anzeigen weiterverfolgt hätten. Ungeachtet dessen gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch wenn sie auf ihre Anzeigen nie eine konkrete Antwort erhalten hätten, lasse sich daraus nicht schliessen, dass die Be- hörden sie nicht hätten schützen können oder wollen. Konkrete Hinweise, dass die Behörden sie anlässlich der Anzeigen nicht korrekt behandelt hät- ten, lägen nicht vor. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass der Schutz durch die kolumbianischen Behörden als nicht wirksam und ange- messen zu bewerten wäre und sie deswegen auf den Schutz eines Dritt- staates angewiesen wären. Eine unmittelbare Bedrohungslage sei nicht er- sichtlich. Basierend auf den teilweisen Schutzbemühungen könne nicht da- von ausgegangen werden, dass sie in Kolumbien von Seiten der Behörden keine angemessene Unterstützung bei Befürchtungen und Nachteilen durch Dritte erhalten würden. Sollten die Behörden untätig bleiben oder sich ihnen gegenüber nicht korrekt verhalten, hätten sie die Möglichkeit, sich an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz zu wenden.

E. 7.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 5 führte das SEM in der ange- fochtenen Verfügung aus, die Rekrutierungsversuche der Gruppierungen an der Universität seien weder gezielt auf ihre Person gerichtet gewesen noch hätten diese die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschritten. Den Entscheid, das Studium abzubrechen, habe sie freiwillig getroffen. Nach Verlassen der Universität habe sie eigenen Angaben zu- folge keine Probleme mehr gehabt. Im Anschluss habe sie noch fast zwei Jahre in Kolumbien gelebt. Ferner sei im Zusammenhang mit den Drohungen gegen ihren Vater nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus des mutmasslichen Verfolgers geraten könne, zumal hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 bis 4 nicht von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen aus- gegangen werde. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des kolumbiani- schen Staates seien sodann zu bejahen. Es sei Aufgabe der behördlichen

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 10 Institutionen, sie und ihre Familie hinsichtlich einer allfälligen Bedrohungs- situation seitens einer Drittperson zu schützen.

E. 7.2.1 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden in der Haupt- sache, das SEM habe die politische Sicherheitslage in Kolumbien unrea- listisch, falsch und willkürlich eingeschätzt. Die Bevölkerung leide noch im- mer massiv unter dem Konflikt mit den Rebellengruppen beziehungsweise unter den Folgen dieses jahrzehntelangen Bürgerkrieges. Die kolumbiani- sche Regierung sei trotz guten Willens nicht in der Lage, in vielen Teilen des Landes die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Es wirke daher zynisch, wenn das SEM im Asylentscheid schreibe, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Rechtstaatliche Strukturen seien in Kolumbien erst im Aufbau und es werde Jahrzehnte dauern, bis rechtsstaatliche Prinzipien durchge- setzt werden könnten. Bis der Staat in der Lage sei, seine Bewohner adä- quat gegen Gewalt, Drohungen und willkürliches Ermorden zu schützen, müsse bedrohten Menschen aus Kolumbien Asyl gewährt werden. In Ko- lumbien gebe es keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, um von früheren und immer noch operierenden Kriegsparteien bedrohte Menschen zu schützen. Die für Grossgrundbesitzer typische Verhaltens- weise in ihrem Fall zeige, wie mächtig, willkürlich und skrupellos diese seien. Der Staat beziehungsweise die lokale Polizei habe keine Chance gegen diese schwer bewaffneten und von Grossgrundbesitzern finanzier- ten Paramilitärs. Die Polizei müsse tatenlos zusehen, sofern diese nicht selber mit diesen Verbänden zusammenarbeite. In ihren Befragungen komme klar und deutlich zum Ausdruck, was sie erlebt hätten. Der Haus- arzt der Familie bestätige die schwere Traumatisierung des Beschwerde- führers 1 und deren massive Auswirkungen auf seine psychische Gesund- heit. Die ganze Familie beanspruche psychiatrische Unterstützung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM keinen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr (…) und den Bedrohungen in den Jahren (…) und 2020 (recte: 2022) erkenne. Der Grund für die Verfolgung durch den Gross- grundbesitzer, welcher in Drogengeschäfte involviert sei, liege darin, dass es der Beschwerdeführer 1 gewagt habe, ihn anzuzeigen. Das Ziel sei, die Familie derart unter Druck zu setzen, dass sie ihr Landstück endgültig auf- gäben und nie mehr zurückkehrten. Aufgrund der eingereichten Beweis- mittel sei glaubhaft gemacht, dass die Drohungen vom Grossgrundbesitzer stammten. Trotz mehrerer Anzeigen seien die Behörden untätig geblieben. Die Aggressionen ihnen gegenüber seien mit den Jahren immer heftiger und demütigender geworden. Damit gebe es hinreichend begründete

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 11 objektive und klare Gründe, nicht mehr auf die niedergebrannte Finca zu- rückzukehren und das Haus neu aufzubauen. Zudem zeige der Umstand, dass dem Neffen des Beschwerdeführers 1 in den Vereinigten Staaten Asyl gewährt worden sei, dass die Bedrohung der Familie sehr konkret sei. Das SEM verkenne, dass Drohungen in Kolumbien kompromisslos wahrge- macht würden und ernst genommen werden müssten. Wenn der Be- schwerdeführer 1 in den Jahren (…) und 2022 nicht direkt umgebracht wor- den sei, sei dies allenfalls dem Umstand zuzuschreiben, dass auch die be- auftragten Personen darauf achten müssten, bei der Ermordung einer Per- son nicht beobachtet zu werden. Einfache Leute wie die Beschwerdefüh- renden könnten nicht geschützt werden und verdienten deshalb Asyl. Die Behörden könnten ohne Unterstützung durch beispielsweise die Armee gar nicht aktiv werden, zumal sie selber befürchten müssten, von den illegalen Gruppierungen bedroht und ermordet zu werden, welche wie die AUC (Au- todefensas Unidas de Colombia, Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens) ihre Hochburgen in den Regionen hätten, in welchen die Beschwerdefüh- renden gelebt hätten.

E. 7.2.2 Diese Asylgründe beträfen unbestrittenermassen auch die Be- schwerdeführerin 5, deren Lebensgeschichte vorliegend nicht isoliert von der Geschichte der Familie betrachtet werden könne. Sie wäre denselben Drohungen und Repressalien ausgesetzt, wenn sie auf das Landstück zu- rückkehren würde. Sodann seien ihre Schilderungen betreffend die Zu- stände an der Universität glaubhaft und real. Eine Anzeige einzureichen, wäre nicht nur kontraproduktiv, sondern lebensgefährlich gewesen; die Gruppierungen schreckten nicht davor zurück, selbst junge Menschen, die nicht mitmachen wollten, zu ermorden. Die Feststellung des SEM, wonach die Rekrutierungsversuche nicht die Schwelle der flüchtlingsrechtlich rele- vanten Intensität erreicht hätten, sei eine völlig willkürliche Annahme. Es sei praktisch unmöglich, sich diesen Rekrutierungsversuchen auch an an- deren Hochschulen zu entziehen. Es reiche wohl aus, wenn die Beschwer- deführerin 5 die Universität verlassen habe, um sich diesen Rekrutierungs- versuchen zu entziehen. Es sei reiner Zufall, dass nichts mehr passiert sei.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss ge- langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun- gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Be- schwerde vermag der vorinstanzlichen Begründung nichts Stichhaltiges

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 12 entgegenzusetzen, zumal diese in weiten Teilen an der konkreten vor- instanzlichen Argumentation vorbeizielt und sich stellenweise in pauscha- len Gegenbehauptungen und Spekulation erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen und Einschränkungen – auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügun- gen verwiesen werden (vgl. a.a.O. jeweils Ziff. II).

E. 8.2 Eingangs ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in materiel- ler Hinsicht ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1). Wie vorstehend in E. 6 ausgeführt, setzt die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung des Asyls ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG voraus. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen indes kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Der an- geblichen Bedrohung seitens des Grossgrundbesitzers liegen offenkundig einzig kriminelle Motive (Landraub, Verhindern von Strafverfolgung) zu- grunde. Nach den Beschwerdeausführungen bezweckt dieser damit, die Beschwerdeführenden zum Rückzug ihrer Anzeigen respektive zur endgül- tigen Aufgabe ihres Landstücks zu bewegen. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe auf die Beschwerdeführenden in der Vergangen- heit respektive die Angriffe auf den Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise auf ihre Eigenart oder (politische) Gesinnung abzielen würden. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Nachteile an ein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) anknüpf- ten, sondern sich in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte erschöpften. Vorliegend fehlt es daher bereits an einer Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls. Die in der Be- schwerde vertretene Ansicht, wonach in pauschaler Weise sämtlichen «be- drohten Menschen aus Kolumbien weiterhin Asyl gewährt werden» müsse (vgl. a.a.O. S. 6), entbehrt daher jeglicher Grundlage und käme einer An- erkennung einer Kollektivverfolgung gleich. Die geltend gemachte Verfol- gung wäre daher vielmehr im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prü- fen gewesen, zumal eine allfällig fehlende Schutzfähigkeit respektive ein fehlender Schutzwille der heimatlichen Behörden bei flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungen durch Dritte bloss zu einer vorläufigen Auf- nahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Die Beschwerdeführenden haben indes aufgrund des Umstands, dass das SEM den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 13 unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, – und auch zu Recht bejaht hat – keinen Rechtsnachteil erlitten.

E. 8.3 Im Übrigen vermögen die Entgegnungen in der Beschwerde die Ein- schätzung der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutz- willen der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen. Dabei ist unbe- achtlich, ob zwischen den Drohungen/Angriffen in den Jahren (…) und 2022 tatsächlich ein Zusammenhang mit den Ereignissen in den Jahren (…) respektive (…) und I._______ besteht. Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen ungute Sicherheitslage und die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Straf- verfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D- 5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden machten geltend, im Jahr (…) nach der Auf- gabe einer Anzeige gar Polizeischutz erhalten zu haben. Hierauf hätten sie indes nach rund zwei Monaten freiwillig verzichtet (vgl. Familie act. 26 F68 f.; act. 27 F43). Sodann habe der Beschwerdeführer 1 ver- schiedentlich Anzeige erstattet, woraufhin die Behörden indes untätig ge- blieben seien (vgl. Familie act. 26 F49, F67, F74, F78, F81, F83 f., F86; act. 27 F31 f., F37, F45). Nach dem letzten Ereignis vor der Ausreise am (…) 2022 habe er am (…) 2023 eine weitere Anzeige aufgegeben, wobei sie kurz darauf rund eine Woche später ausgereist seien (vgl. Familie act. 26 F49). Angesichts dessen, dass die Behörden die Anzeigen der Be- schwerdeführenden aufgenommen, sie im Jahr (…) aufgesucht und be- fragt und ihnen im Jahr (…) gar Polizeischutz gewährt haben (vgl. Familie act. 26 F68, F81; act. 27 F43), ist im konkreten Fall nicht erkennbar, dass die kolumbianischen Behörden – zumindest hinsichtlich der konkreten und akuten Bedrohung seitens unbekannter Drittpersonen – nicht schutzwillig oder -fähig gewesen seien. Die Beschwerdeführenden müssen sich zudem entgegenhalten lassen, dass sie mit der Ausreise kurz nach Aufgabe der Anzeige im (…) 2023 allfällige Schutzmassnahmen der Behörden gar nicht abgewartet und dadurch die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht vollends ausgeschöpft haben. Aus den Ausführungen geht sodann nicht hervor, dass sie sich – nebst der Aufgabe von Anzeigen – erneut um Poli- zeischutz oder andere konkrete Schutzmassnahmen bemüht respektive diese von den Behörden – allenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung – konkret eingefordert hätten. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszuge- hen, dass die kolumbianischen Behörden ihnen die Hilfe aus einem der in

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 14 Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert hätten respektive ihnen in Zukunft verweigern würde. Im Übrigen kann – insbesondere auch hin- sichtlich innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 8.4 Hinsichtlich der spezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin 5, welche geltend machte, an der Universität Rekrutierungsversuchen illega- ler Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein und deswegen das Stu- dium abgebrochen zu haben, ist Folgendes festzustellen: Wie das SEM zutreffend ausführte, erfüllen die genannten Behelligungen die Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen respek- tive Nachteilen nicht. Mit dem Abbruch beziehungsweise Wechsel des Stu- diums endeten auch die Kontaktaufnahmen der illegalen Gruppierungen. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis kurz vor ihrer Ausreise im (…) einer (…) in Medellín und schloss das (…) ab (vgl. Tochter act. 12 F30ff., F61). Sie habe zunächst auch gar kei- nen Grund dazu gesehen, das Land mit ihren Familienmitgliedern zu ver- lassen (vgl. a.a.O. F72 f.). Das Vorstehende (vgl. E. 8.3) gilt naturgemäss auch für die in der Beschwerde wenig überzeugend geäusserten Befürch- tungen, wonach die Beschwerdeführerin 5 in Kolumbien denselben Todes- drohungen und Repressalien ausgesetzt wäre, wie ihr Vater.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 15

E. 10.2 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in den angefoch- tenen Verfügungen mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde nichts entgegen und unterzogen sich damit stillschwei- gend der Würdigung der Vorinstanz. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Hausarztes vom (…) Februar 2025 vermag ebenfalls keine Vollzugshindernisse zu begründen. Die darin vom Hausarzt attestierte Traumatisierung der Beschwerdeführenden wird vom Gericht grundsätz- lich nicht in Abrede gestellt, wobei fachärztliche Berichte trotz angeblicher Konsultation in den N._______ nicht aktenkundig sind. Kolumbien verfügt indes insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3 m.w.H.), weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland aus gesundheitlichen Gründen in eine existenzge- fährdende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen wer- den, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz aus formellen Gründen fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Mittellosigkeit der Beschwer- deführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht erweist sich als gegenstandslos.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 16 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-963/2025, E-1061/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-963/2025 und E-1061/2025 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-963/2025, E-1061/2025 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch Werner Amrein, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 8. Januar 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden 1-3 wurden am 6. März 2023 zu ihren Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 2. Mai 2023 (Beschwerdeführende 1 und 2) respektive am 4. Mai 2023 (Beschwerdeführerin 3) zu ihren Asylgründen befragt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten zuletzt in einem Weiler namens G._______ in H._______ gelebt, wo sie im Jahr 2020 eine kleine (...) gekauft und bis zu ihrer Ausreise bewirtschaftet hätten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 lebten seit 1991 in einer eingetragenen Partnerschaft. Ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr 1994 verschwunden und ihr anderer Bruder im Jahr 2004 umgebracht worden. Sie hätten zahlreiche Verwandte in Kolumbien. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer 1 erstmals von einem Mann namens I._______ bedroht und aufgefordert worden, das Landstück - welches er von seiner Mutter geerbt und bewohnt habe - zu verlassen. I._______ sei ein mächtiger Mann mit engen Beziehungen zur Polizei, anderen staatlichen Einrichtungen und auch zu bewaffneten illegalen Gruppierungen. Einen Monat nach den ersten Drohungen hätten Männer von I._______ das Haus der Familie in Brand gesetzt und sich das Land angeeignet. Der Beschwerdeführer 1 habe bei verschiedenen Behörden, unter anderem der Staatsanwaltschaft, eine Anzeige erstattet, jedoch nie eine Antwort erhalten. I._______ besetze seither das Landstück. Seine Familie sei daher in die Stadt J._______ im Departement H._______ gezogen, wo sie drei Jahre gelebt hätten. Im April (...) habe der Beschwerdeführer 1 erneut Anzeige gegen zwei Männer eingereicht, welche bei einem seiner Brüder nach ihm gefragt hätten. Im Anschluss hätten sie zwei Monate lang Polizeischutz erhalten. Auf diesen hätten sie aber danach verzichtet, da ihnen klar geworden sei, dass I._______ enge Beziehungen zur Polizei und anderen Behörden gehabt habe. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer 1 zudem verbal von Polizisten angegriffen worden. Er habe diesbezüglich jedoch keine Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführenden seien im Jahr (...) nach K._______ gezogen, wo sie bis ungefähr im Jahr (...) gelebt hätten; anschliessend seien sie nach L._______ gezogen. Im (...), anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter, sei der Beschwerdeführer 1 erneut von zwei Männern bedroht und aufgefordert worden die Gegend innerhalb von zwölf Stunden zu verlassen. Gleich im Anschluss an dieses Ereignis habe er in L._______ Anzeige erstattet. Im (...) 2022 sei er anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in M._______ von zwei maskierten und bewaffneten Männern auf Motorrädern bedroht worden, wobei er um sein Leben gebangt habe. Er nehme an, dass er aufgrund der Anzeigen gegen I._______ hätte getötet werden sollen. Da dieser so enge Verbindungen zur Polizei gehabt habe, habe er ihn ausfindig machen können. Im Anschluss an diese Drohungen habe sich der Beschwerdeführer 1 bis Februar 2023 bei seinem Neffen in L._______ versteckt. Anschliessend habe er erneut Anzeige erstattet, sei nach J._______ zu seiner Familie zurückgekehrt und kurz darauf mit ihnen via Medellín und Paris in die Schweiz geflogen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 hätten nach (...) die Behörden nicht mehr um Schutz ersucht, da nach der ersten Anzeige nichts geschehen sei. Die Beschwerdeführerin 3 gab an, im Jahr 2021 die Hochschulreife erlangt zu haben. Sie habe Flugbegleiterin werden wollen. Kurz vor der Ausreise habe sie von ihrem Vater erfahren, dass sie das Land verlassen würden. Er habe ihr während der Reise und nach Ankunft in der Schweiz erzählt, dass er Drohungen erhalten habe. Sie habe in Kolumbien während all den Jahren nichts davon mitbekommen. Sie persönlich habe in Kolumbien nie Probleme gehabt und sich nach dem Schulabschluss auf ihr zukünftiges Studium konzentriert. Aus Sicherheitsgründen habe der Vater die Ausreise der ganzen Familie gewünscht. Im Falle einer Rückkehr befürchteten sie, dass ihnen aufgrund der erlebten Drohungen etwas Schlimmes zustossen würde respektive dass sie getötet würden. B.c Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre kolumbianischen Ausweisdokumente (Reisepässe, Identitätskarten) im Original, diverse Dokumentkopien im Zusammenhang mit den Anzeigeerstattungen in den Jahren (...), (...), (...) und 2023 sowie einen Zeitungsartikel und Fotos ihres zerstörten Hauses ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. I.3). C. C.a Die Beschwerdeführerin 5 wurde am 6. März 2023 zu ihren Personalien und am 4. Mai 2023 zu ihren Asylgründen befragt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr (...) sei das Wohnhaus der Familie in Brand gesetzt worden. Damals sei sie (...) Jahre alt gewesen und habe daher nicht viele Erinnerungen an dieses Ereignis. Anschliessend seien sie umgezogen. Ihr Vater habe wohl seither Probleme gehabt, sie sei aber nie im Detail darüber informiert worden. Im Jahr 2019 sei sie nach Medellín zu ihrer Tante gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Bis zum Jahr 2021 habe sie an der Universität (...) studiert. Sie und auch andere Studierende seien von Leuten aus illegalen und regierungsfeindlichen Gruppierungen aufgefordert worden an einem Protestmarsch gegen die Regierung teilzunehmen. Sie habe sich jedoch geweigert und jeweils Ausreden erfunden. Aus Angst, dass man ihr etwas antun könnte, habe sie das Studium abgebrochen. Sie wisse nicht von welcher Gruppierung die Leute gewesen seien oder was mit den Mitstudierenden geschehen sei, welche sich ebenfalls geweigert hätten, an den Protestmärschen teilzunehmen. Nach Abbruch des Studiums habe sie das (...) abgeschlossen und bis (...) 2022 unbehelligt im (...) in Medellín gearbeitet. Ihr Vater habe ihr erst auf der Reise in die Schweiz von den Drohungen und der Absicht erzählt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Er habe ihr auch gesagt, dass die Drohungen möglicherweise vom Staat ausgingen. Sie persönlich sei nie bedroht worden und sie wisse auch nicht, wer ihren Vater bedroht habe. Sie vermute aber, dass die Drohungen mit den Ländereien zu tun gehabt hätten, von denen sie vertrieben worden seien. Ihre Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternommen, da die Bedroher möglicherweise mit dem Staat in Verbindung stünden. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte sie, dass der Familie wegen der Geschehnisse etwas zustossen könnte beziehungsweise, dass sie und ihre Familie umgebracht würden. C.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren kolumbianischen Reisepass im Original ein. D. Am 17. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung der Beschwerde-führenden in das erweiterte Verfahren und wies sie am 19. Mai 2023 dem Kanton Bern zu. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Januar 2025 - eröffnet am 13. Januar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2025 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Berichte sowie ein Artikel über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kolumbien, ein Arztschreiben vom (...) Februar 2025 betreffend die Beschwerdeführenden, Aufzeichnungen des Beschwerdeführers 1 betreffend die beiden Todesdrohungen, ein Dokument der US-Behörden bezüglich der Asylgewährung für den Neffen des Beschwerdeführers 1, Erklärung des Neffen in Spanisch sowie bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/30 [nachfolgend: Familie act. 10] Beweismittel ID-Nr. 008-017) bei (jeweils in Kopie und - mit Ausnahme eines Zeitungsartikels - ohne Übersetzung). G. Mit Verfügungen vom 14. (E-963/2025) respektive 20. Februar 2025 (E-1061/2025) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer der Verfahren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 42 AsylG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Vorinstanz trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen nicht ein. Da es sich um einen - zumindest in weiten Teilen - zusammenhängenden Sachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Beschwerdeführenden beide Verfügungen mit einer Beschwerdeeingabe anfechten, sind die Verfahren (E-963/2025 betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und E-1061/2025 betreffend die Beschwerdeführerin 5) antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Hinsichtlich der im Fliesstext der Beschwerde beantragten Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (vgl. a.a.O. S. 5) ist festzuhalten, dass die Aktenhoheit über die vorinstanzlichen Asylakten beim SEM liegt und daher ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch ans SEM zu richten wäre. Darüber hinaus wurden den Beschwerdeführenden sowohl am 27. Dezember 2024 (vgl. Familie act. 44 und vorinstanzliche Akten [...]-20/2 [nachfolgend: Tochter act. 20]) als auch zusätzlich mit den Asylentscheiden (vgl. Dispositivziffer 6 der Verfügungen vom 8. Januar 2025) sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie respektive ihr Rechtsvertreter bereits im Besitz sämtlicher Akten sind. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden müsste. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. 7.1.1 Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Vertreibung aus ihrem Haus und der Verlust ihres Grundstücks im Jahr (...) sowie die Drohungen gegen den Beschwerdeführer 1 in den Jahren (...) und 2022 für die Beschwerdeführenden unangenehm und angsteinflössend gewesen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ergebe sich jedoch kein Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr (...) sowie den Drohungen in den Jahren (...) und 2022. Es lägen keine Hinweise vor, dass I._______ die Überfälle in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die Beweggründe der Bedroher zuliessen. Angesicht der weit verbreiteten Kriminalität in weiten Teilen Kolumbiens seien solche Überfälle beziehungsweise Drohsituationen keine Seltenheit. Von einem weiterbestehenden Verfolgungsinteresse sei nicht auszugehen. Im Weiteren sei es Aufgabe der grundsätzlich schutzfähig und schutzwilligen kolumbianischen Behörden, sie vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die Schutzfähigkeit des Staates spiegle sich beispielsweise in ihren Angaben, wonach ihnen die Polizei im Jahr (...) während zweier Monate Polizeischutz gewährt habe. Sie hätten anschliessend freiwillig auf die Fortsetzung des Polizeischutzes verzichtet. Die offizielle Anerkennung als Vertriebene im Jahr (...) zeuge ebenfalls von der Existenz einer gewissen staatlichen Schutzinfrastruktur. Danach hätten sie eigenen Aussagen zufolge die Behörden nie mehr um Schutz ersucht, dies aufgrund der vermuteten Verbindungen ihres Verfolgers zu den Behörden. Es könne sodann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Staatsanwaltschaften ihre Anzeigen weiterverfolgt hätten. Ungeachtet dessen gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch wenn sie auf ihre Anzeigen nie eine konkrete Antwort erhalten hätten, lasse sich daraus nicht schliessen, dass die Behörden sie nicht hätten schützen können oder wollen. Konkrete Hinweise, dass die Behörden sie anlässlich der Anzeigen nicht korrekt behandelt hätten, lägen nicht vor. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass der Schutz durch die kolumbianischen Behörden als nicht wirksam und angemessen zu bewerten wäre und sie deswegen auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären. Eine unmittelbare Bedrohungslage sei nicht ersichtlich. Basierend auf den teilweisen Schutzbemühungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kolumbien von Seiten der Behörden keine angemessene Unterstützung bei Befürchtungen und Nachteilen durch Dritte erhalten würden. Sollten die Behörden untätig bleiben oder sich ihnen gegenüber nicht korrekt verhalten, hätten sie die Möglichkeit, sich an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz zu wenden. 7.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 5 führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Rekrutierungsversuche der Gruppierungen an der Universität seien weder gezielt auf ihre Person gerichtet gewesen noch hätten diese die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität überschritten. Den Entscheid, das Studium abzubrechen, habe sie freiwillig getroffen. Nach Verlassen der Universität habe sie eigenen Angaben zufolge keine Probleme mehr gehabt. Im Anschluss habe sie noch fast zwei Jahre in Kolumbien gelebt. Ferner sei im Zusammenhang mit den Drohungen gegen ihren Vater nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus des mutmasslichen Verfolgers geraten könne, zumal hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 bis 4 nicht von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werde. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des kolumbianischen Staates seien sodann zu bejahen. Es sei Aufgabe der behördlichen Institutionen, sie und ihre Familie hinsichtlich einer allfälligen Bedrohungssituation seitens einer Drittperson zu schützen. 7.2 7.2.1 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache, das SEM habe die politische Sicherheitslage in Kolumbien unrealistisch, falsch und willkürlich eingeschätzt. Die Bevölkerung leide noch immer massiv unter dem Konflikt mit den Rebellengruppen beziehungsweise unter den Folgen dieses jahrzehntelangen Bürgerkrieges. Die kolumbianische Regierung sei trotz guten Willens nicht in der Lage, in vielen Teilen des Landes die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Es wirke daher zynisch, wenn das SEM im Asylentscheid schreibe, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Rechtstaatliche Strukturen seien in Kolumbien erst im Aufbau und es werde Jahrzehnte dauern, bis rechtsstaatliche Prinzipien durchgesetzt werden könnten. Bis der Staat in der Lage sei, seine Bewohner adäquat gegen Gewalt, Drohungen und willkürliches Ermorden zu schützen, müsse bedrohten Menschen aus Kolumbien Asyl gewährt werden. In Kolumbien gebe es keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, um von früheren und immer noch operierenden Kriegsparteien bedrohte Menschen zu schützen. Die für Grossgrundbesitzer typische Verhaltensweise in ihrem Fall zeige, wie mächtig, willkürlich und skrupellos diese seien. Der Staat beziehungsweise die lokale Polizei habe keine Chance gegen diese schwer bewaffneten und von Grossgrundbesitzern finanzierten Paramilitärs. Die Polizei müsse tatenlos zusehen, sofern diese nicht selber mit diesen Verbänden zusammenarbeite. In ihren Befragungen komme klar und deutlich zum Ausdruck, was sie erlebt hätten. Der Hausarzt der Familie bestätige die schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 und deren massive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit. Die ganze Familie beanspruche psychiatrische Unterstützung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM keinen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr (...) und den Bedrohungen in den Jahren (...) und 2020 (recte: 2022) erkenne. Der Grund für die Verfolgung durch den Grossgrundbesitzer, welcher in Drogengeschäfte involviert sei, liege darin, dass es der Beschwerdeführer 1 gewagt habe, ihn anzuzeigen. Das Ziel sei, die Familie derart unter Druck zu setzen, dass sie ihr Landstück endgültig aufgäben und nie mehr zurückkehrten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei glaubhaft gemacht, dass die Drohungen vom Grossgrundbesitzer stammten. Trotz mehrerer Anzeigen seien die Behörden untätig geblieben. Die Aggressionen ihnen gegenüber seien mit den Jahren immer heftiger und demütigender geworden. Damit gebe es hinreichend begründete objektive und klare Gründe, nicht mehr auf die niedergebrannte Finca zurückzukehren und das Haus neu aufzubauen. Zudem zeige der Umstand, dass dem Neffen des Beschwerdeführers 1 in den Vereinigten Staaten Asyl gewährt worden sei, dass die Bedrohung der Familie sehr konkret sei. Das SEM verkenne, dass Drohungen in Kolumbien kompromisslos wahrgemacht würden und ernst genommen werden müssten. Wenn der Beschwerdeführer 1 in den Jahren (...) und 2022 nicht direkt umgebracht worden sei, sei dies allenfalls dem Umstand zuzuschreiben, dass auch die beauftragten Personen darauf achten müssten, bei der Ermordung einer Person nicht beobachtet zu werden. Einfache Leute wie die Beschwerdeführenden könnten nicht geschützt werden und verdienten deshalb Asyl. Die Behörden könnten ohne Unterstützung durch beispielsweise die Armee gar nicht aktiv werden, zumal sie selber befürchten müssten, von den illegalen Gruppierungen bedroht und ermordet zu werden, welche wie die AUC (Autodefensas Unidas de Colombia, Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens) ihre Hochburgen in den Regionen hätten, in welchen die Beschwerdeführenden gelebt hätten. 7.2.2 Diese Asylgründe beträfen unbestrittenermassen auch die Beschwerdeführerin 5, deren Lebensgeschichte vorliegend nicht isoliert von der Geschichte der Familie betrachtet werden könne. Sie wäre denselben Drohungen und Repressalien ausgesetzt, wenn sie auf das Landstück zurückkehren würde. Sodann seien ihre Schilderungen betreffend die Zustände an der Universität glaubhaft und real. Eine Anzeige einzureichen, wäre nicht nur kontraproduktiv, sondern lebensgefährlich gewesen; die Gruppierungen schreckten nicht davor zurück, selbst junge Menschen, die nicht mitmachen wollten, zu ermorden. Die Feststellung des SEM, wonach die Rekrutierungsversuche nicht die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität erreicht hätten, sei eine völlig willkürliche Annahme. Es sei praktisch unmöglich, sich diesen Rekrutierungsversuchen auch an anderen Hochschulen zu entziehen. Es reiche wohl aus, wenn die Beschwerdeführerin 5 die Universität verlassen habe, um sich diesen Rekrutierungsversuchen zu entziehen. Es sei reiner Zufall, dass nichts mehr passiert sei. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Beschwerde vermag der vorinstanzlichen Begründung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal diese in weiten Teilen an der konkreten vorinstanzlichen Argumentation vorbeizielt und sich stellenweise in pauschalen Gegenbehauptungen und Spekulation erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen und Einschränkungen - auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. jeweils Ziff. II). 8.2 Eingangs ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1). Wie vorstehend in E. 6 ausgeführt, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG voraus. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen indes kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Der angeblichen Bedrohung seitens des Grossgrundbesitzers liegen offenkundig einzig kriminelle Motive (Landraub, Verhindern von Strafverfolgung) zugrunde. Nach den Beschwerdeausführungen bezweckt dieser damit, die Beschwerdeführenden zum Rückzug ihrer Anzeigen respektive zur endgültigen Aufgabe ihres Landstücks zu bewegen. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe auf die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit respektive die Angriffe auf den Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise auf ihre Eigenart oder (politische) Gesinnung abzielen würden. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Nachteile an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) anknüpften, sondern sich in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte erschöpften. Vorliegend fehlt es daher bereits an einer Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach in pauschaler Weise sämtlichen «bedrohten Menschen aus Kolumbien weiterhin Asyl gewährt werden» müsse (vgl. a.a.O. S. 6), entbehrt daher jeglicher Grundlage und käme einer Anerkennung einer Kollektivverfolgung gleich. Die geltend gemachte Verfolgung wäre daher vielmehr im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewesen, zumal eine allfällig fehlende Schutzfähigkeit respektive ein fehlender Schutzwille der heimatlichen Behörden bei flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungen durch Dritte bloss zu einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Die Beschwerdeführenden haben indes aufgrund des Umstands, dass das SEM den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, - und auch zu Recht bejaht hat - keinen Rechtsnachteil erlitten. 8.3 Im Übrigen vermögen die Entgegnungen in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen. Dabei ist unbeachtlich, ob zwischen den Drohungen/Angriffen in den Jahren (...) und 2022 tatsächlich ein Zusammenhang mit den Ereignissen in den Jahren (...) respektive (...) und I._______ besteht. Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen ungute Sicherheitslage und die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden machten geltend, im Jahr (...) nach der Aufgabe einer Anzeige gar Polizeischutz erhalten zu haben. Hierauf hätten sie indes nach rund zwei Monaten freiwillig verzichtet (vgl. Familie act. 26 F68 f.; act. 27 F43). Sodann habe der Beschwerdeführer 1 verschiedentlich Anzeige erstattet, woraufhin die Behörden indes untätig geblieben seien (vgl. Familie act. 26 F49, F67, F74, F78, F81, F83 f., F86; act. 27 F31 f., F37, F45). Nach dem letzten Ereignis vor der Ausreise am (...) 2022 habe er am (...) 2023 eine weitere Anzeige aufgegeben, wobei sie kurz darauf rund eine Woche später ausgereist seien (vgl. Familie act. 26 F49). Angesichts dessen, dass die Behörden die Anzeigen der Beschwerdeführenden aufgenommen, sie im Jahr (...) aufgesucht und befragt und ihnen im Jahr (...) gar Polizeischutz gewährt haben (vgl. Familie act. 26 F68, F81; act. 27 F43), ist im konkreten Fall nicht erkennbar, dass die kolumbianischen Behörden - zumindest hinsichtlich der konkreten und akuten Bedrohung seitens unbekannter Drittpersonen - nicht schutzwillig oder -fähig gewesen seien. Die Beschwerdeführenden müssen sich zudem entgegenhalten lassen, dass sie mit der Ausreise kurz nach Aufgabe der Anzeige im (...) 2023 allfällige Schutzmassnahmen der Behörden gar nicht abgewartet und dadurch die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht vollends ausgeschöpft haben. Aus den Ausführungen geht sodann nicht hervor, dass sie sich - nebst der Aufgabe von Anzeigen - erneut um Polizeischutz oder andere konkrete Schutzmassnahmen bemüht respektive diese von den Behörden - allenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung - konkret eingefordert hätten. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die kolumbianischen Behörden ihnen die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert hätten respektive ihnen in Zukunft verweigern würde. Im Übrigen kann - insbesondere auch hinsichtlich innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.4 Hinsichtlich der spezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin 5, welche geltend machte, an der Universität Rekrutierungsversuchen illegaler Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein und deswegen das Studium abgebrochen zu haben, ist Folgendes festzustellen: Wie das SEM zutreffend ausführte, erfüllen die genannten Behelligungen die Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen respektive Nachteilen nicht. Mit dem Abbruch beziehungsweise Wechsel des Studiums endeten auch die Kontaktaufnahmen der illegalen Gruppierungen. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis kurz vor ihrer Ausreise im (...) einer (...) in Medellín und schloss das (...) ab (vgl. Tochter act. 12 F30ff., F61). Sie habe zunächst auch gar keinen Grund dazu gesehen, das Land mit ihren Familienmitgliedern zu verlassen (vgl. a.a.O. F72 f.). Das Vorstehende (vgl. E. 8.3) gilt naturgemäss auch für die in der Beschwerde wenig überzeugend geäusserten Befürchtungen, wonach die Beschwerdeführerin 5 in Kolumbien denselben Todesdrohungen und Repressalien ausgesetzt wäre, wie ihr Vater. 8.5 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in den angefochtenen Verfügungen mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde nichts entgegen und unterzogen sich damit stillschweigend der Würdigung der Vorinstanz. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Hausarztes vom (...) Februar 2025 vermag ebenfalls keine Vollzugshindernisse zu begründen. Die darin vom Hausarzt attestierte Traumatisierung der Beschwerdeführenden wird vom Gericht grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, wobei fachärztliche Berichte trotz angeblicher Konsultation in den N._______ nicht aktenkundig sind. Kolumbien verfügt indes insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3 m.w.H.), weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus gesundheitlichen Gründen in eine existenzgefährdende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-963/2025 und E-1061/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: