opencaselaw.ch

E-2701/2025

E-2701/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei im Jahr 2007 erstmals von einem mächtigen Mann na- mens F._______ bedroht und aufgefordert worden, [sein] Landstück, (…), zu verlassen. Einen Monat nach den ersten Drohungen hätten die Männer von F._______ das Haus der Familie in Brand gesetzt, sich das Land an- geeignet und seither besetzt. Der Gesuchsteller habe bei verschiedenen Behörden, darunter der Staatsanwaltschaft, eine Anzeige erstattet, jedoch nie eine Antwort erhalten. Im (…) 2008 habe er erneut Anzeige gegen zwei Männer eingereicht, welche bei einem seiner Brüder nach ihm gefragt hät- ten. Im Anschluss habe die Familie zwei Monate lang Polizeischutz erhal- ten. Auf diesen hätten sie aber danach verzichtet, weil ihnen klar geworden sei, dass F._______ enge Beziehungen zur Polizei und zu anderen Behör- den gehabt habe. Im Jahr 2009 sei der Gesuchsteller zudem verbal von Polizisten angegriffen worden. Er habe diesbezüglich jedoch keine Anzeige erstattet. Im (…) 2019, anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter, sei der Gesuchsteller erneut von zwei Männern bedroht und aufgefordert worden, die Gegend innerhalb von zwölf Stunden zu verlassen. Gleich im Anschluss an dieses Ereignis habe er in G._______, wo er damals gelebt habe, An- zeige erstattet. Im (…) 2022 sei er anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in H._______ von zwei maskierten und bewaffneten Männern auf Motorrädern bedroht worden, wobei er um sein Leben gebangt habe. Er nehme an, dass er aufgrund der Anzeigen gegen F._______ hätte getö- tet werden sollen. Im Anschluss an diese Drohungen habe er sich bis im (…) 2023 bei seinem Neffen in G._______ versteckt. Anschliessend habe er erneut Anzeige erstattet, sei nach I._______ zu seiner Familie zurück- gekehrt und kurz darauf mit ihnen ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden im Wesentli- chen folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): ein Schreiben vom (…) Mai 2007 an die Staatsanwaltschaft von J._______ mit der Bitte um Unterstützung bei der Aufklärung der Ereignisse im Jahr 2007, eine Kopie der Anzeige vom (…) April 2008 bei der Staatsanwaltschaft I._______, eine Bestätigung der offiziellen Registrierung als Vertriebene vom (…) Dezem- ber 2011, eine Meldung über die Drohungen am (…) April 2019 bei der Ombudsstelle für Menschenrechte G._______, eine Beschwerdeein- gangsbestätigung der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) Mai 2019, eine Anzeige/Schreiben vom (…) Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 3 I._______ bezüglich der erlebten Drohungen im Jahr 2022, sowie einen Zeitungsartikel über die Zerstörung ihres Hauses und zwei Fotos ihres Hauses. A.b Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Januar 2025, einerseits be- treffend die damals bereits volljährige Tochter E._______, andererseits be- treffend die restlichen Gesuchstellenden, stellte das SEM fest, die Gesuch- stellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu- che vom 27. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In ihren Verfügungen kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Aus den Aussagen des Gesuchstellers ergebe sich kein Zusammenhang zwi- schen den Ereignissen im Jahr 2007 (Verlust des Grundstückes) sowie den Drohungen in den Jahren 2019 und 2022. Es lägen weder Hinweise vor, dass F._______ die Überfälle in Auftrag gegeben habe, noch habe der Ge- suchsteller Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die Beweggründe der Täter zuliessen. Angesichts der weit verbreiteten Kriminalität in weiten Teilen Kolumbiens seien solche Überfälle beziehungsweise Drohsituation keine Seltenheit. Von einem weiterbestehenden Verfolgungsinteresse sei nicht auszugehen. Im Weiteren sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden vor Übergriffen durch Dritte auszugehen. So habe die Polizei den Gesuchstellenden im Jahr 2008 denn auch wäh- rend zweier Monate Polizeischutz gewährt und sie seien im Jahr 2011 offi- ziell als Vertriebene anerkannt worden. Da sie die Behörden danach nie mehr um Schutz ersucht hätten, dies aufgrund der vermuteten Verbindung ihres Verfolgers zu den Behörden, könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die entsprechenden Staatsanwaltschaften ihre Anzeigen weiterver- folgt hätten. Konkrete Hinweise, dass die Behörden sie anlässlich ihrer An- zeigen nicht korrekt behandelt hätten, lägen indes nicht vor. Eine unmittel- bare Bedrohungslage sei nicht ersichtlich. Basierend auf den teilweisen Schutzbemühungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kolumbien von Seiten der Behörden keine angemessene Unterstützung bei Befürchtungen und Nachteilen durch Dritte erhalten würden. A.c Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2025 erhoben die Gesuchstellenden gemeinsam Beschwerde gegen die

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 4 Verfügungen vom 8. Januar 2025 und reichten neu zwei Berichte sowie einen Artikel über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kolumbien, ein ärztliches Schreiben vom (…) Februar 2025 betreffend die Gesuchstel- lenden, Aufzeichnungen des Gesuchstellers betreffend die beiden Todes- drohungen, ein Dokument der US-Behörden bezüglich der Asylgewährung für den Neffen des Gesuchstellers sowie eine Erklärung des Neffen in Spa- nisch zu den Akten. A.d Mit Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 wies das Bun- desverwaltungsgericht die am 12. Februar 2025 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der angeblichen Bedro- hung seitens des Grossgrundbesitzers (F._______) lägen offenkundig ein- zig kriminelle Motive (Landraub, Verhindern von Strafverfolgung) zu- grunde. Es sei mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe auf die Ge- suchstellenden in der Vergangenheit respektive die Angriffe auf den Ge- suchsteller vor der Ausreise auf deren Eigenart oder (politische) Gesinnung abzielen würden. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die erlitte- nen Nachteile an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) anknüpften. Vielmehr erschöpften sie sich in der Bege- hung gemeinrechtlicher Delikte. Die beschwerdeweise geäusserte Ansicht der Gesuchstellenden, wonach in pauschaler Weise sämtlichen «bedrohten Menschen aus Kolumbien wei- terhin Asyl gewährt werden» müsse, wäre im Rahmen des Wegweisungs- vollzugs zu prüfen gewesen, zumal eine allfällig fehlende Schutzfähigkeit respektive ein fehlender Schutzwille der heimatlichen Behörden bei flücht- lingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungen durch Dritte bloss zu einer vor- läufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs füh- ren könnte. Da das SEM den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der hei- matlichen Behörden unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und zu Recht bejaht habe, hätten die Gesuchstellenden jedoch keinen Rechts- nachteil erlitten. Im Übrigen würden die Entgegnungen in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen vermö- gen. So gehe das Gericht in ständiger Praxis und auch vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbiani- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Angesichts dessen, dass die Behörden die Anzeigen der Gesuchstellenden aufgenommen, sie im Jahr 2019 aufgesucht und befragt und ihnen im Jahr 2008 gar

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 5 Polizeischutz gewährt hätten, sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass die kolumbianischen Behörden – zumindest hinsichtlich der konkreten und akuten Bedrohung seitens unbekannter Drittpersonen – nicht schutzwillig oder -fähig gewesen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die kolumbianischen Behörden ihnen die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert hätten respektive ihnen in Zukunft verweigern würden. B. Mit am 15. April 2025 seitens des SEM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 10. April 2025 (Eingang BVGer: 16. April 2025) beantragten die Gesuchstellenden sinngemäss, es sei das Urteil E-963/2025, E-1061/2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 reichten die Gesuchstellenden fol- gende Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben der Schwester des Ge- suchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden darlegt, eine Anzeige der Schwester bei der Polizei in H._______ vom (…) Januar 2025 und ein die elektronische Aufgabe die- ser Anzeige betreffendes E-Mail vom (…) Januar 2025, einen Sammelbe- leg der hängigen Anzeigen, abgerufen im Januar 2025, zwei Berichte zur allgemeinen Lage in Kolumbien (vom Februar 2025 und […] August 2024) sowie zwei Unterstützungsschreiben bezüglich der Integration der Gesuch- stellenden in der Schweiz, davon eines undatiert und eines vom 10. April 2025. C. Am 16. April 2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und seine Töchter C._______ und D._______) und am 24. April 2025 (betreffend die Tochter E._______) setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 6

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, wel- che die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be- schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfahren E-2701/2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und die minder- jährige Tochter C._______), E-2928/2025 (betreffend die volljährige Toch- ter E._______) und E-3016/2025 (betreffend die zwischenzeitlich ebenfalls volljährige Tochter D._______) vereinigt.

E. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2 Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 7

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem BVGE 2021/28 E. 11.1–11.3).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 4.2 Die Gesuchstellenden reichen mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 die in Bst. B hiervor erwähnten Beweismittel zu den Akten und rufen damit sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffin- den entscheidender Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-963/2025, E-1061/2025 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. Auf das frist- und formgerecht ein- gereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach – neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwer- deverfahrens verwirklicht haben – voraus, dass die gesuchstellende

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 8 Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweis- mittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbe- sondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. ANDRÉ MO- SER et al., a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müs- sen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).

E. 5.2 Was das mit Revisionseingabe vom 10. April 2025 ins Recht gelegte Unterstützungsschreiben vom gleichen Datum bezüglich der Integration der Gesuchstellenden in der Schweiz anbelangt, stellt das Gericht fest, dass dieses bereits deshalb kein revisionsrechtlich zulässiges Beweismit- tel darstellt, da es nicht vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom

E. 5.3 Bezüglich der übrigen, der Revisionseingabe vom 10. April 2025 bei- gelegten Beweismittel (ein Schreiben der Schwester des Gesuchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuch- stellenden darlegt, eine Anzeige der Schwester bei der Polizei in H._______ vom […] Januar 2025, ein die elektronische Aufgabe dieser

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 9 Anzeige betreffendes E-Mail vom […] Januar 2025 und ein Sammelbeleg der hängigen Anzeigen, abgerufen im Januar 2025) machen die Gesuch- stellenden geltend, es sei damit nunmehr belegt, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes seitens des Grossgrundbesitzers F._______ drohten und der kolumbiani- sche Staat weder gewillt noch fähig sei, sie vor diesen Nachteilen zu schüt- zen.

E. 5.3.1 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind diese Beweismittel revi- sionsrechtlich nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandli- che Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Sowohl das Schreiben der Schwester des Gesuchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden dar- legt und auf den Umstand hinweist, dass ihr Sohn in den USA politisches Asyl erhalten habe, als auch der Sammelbeleg der seitens der Gesuchstel- lenden bereits erstatteten und angeblich unbeantwortet gebliebenen An- zeigen, mit denen sie belegen wollen, dass die kolumbianischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien, beziehen sich auf Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und weder vom SEM noch vom Gericht angezweifelt wurden. Neues Sachverhaltselement stellt einzig die Anzeige der Schwester des Gesuchstellers bei der Polizei in H._______ vom (…) Januar 2025 dar, nachdem sie am (…) Dezember 2024 von zwei Personen bedroht worden sei. Es gelingt den Gesuchstel- lenden jedoch weder mit dieser Anzeige der Schwester noch mit dem die elektronische Aufgabe dieser Anzeige betreffenden E-Mail vom (…) Januar 2025 respektive mit ihren damit einhergehenden Ausführungen im Revisi- onsgesuch, die Feststellungen der Vorinstanz und des Gerichts betreffend die grundsätzliche Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbiani- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden umzustossen. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den eingereichten Beweismit- teln zu entnehmen ist, dass die Anzeigen jeweils gegen «unbekannt» ein- gereicht wurden, womit es durchaus möglich ist, dass es den kolumbiani- schen Behörden bislang nicht gelungen ist, die Täter ausfindig zu machen und die vom Gesuchsteller vermutete Verbindung zu F._______ nachzu- weisen. Eine in diesem Sinne schwierige Ermittlungslage kann den kolum- bianischen Behörden nicht automatisch als Untätigkeit ausgelegt werden. Den Akten und Beweismitteln sind insbesondere keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die kolumbianischen Behörden die Anzeigen der

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 10 Gesuchstellenden bislang absichtlich nicht behandelt hätten. Insgesamt wird aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage in Bezug auf die Gesuchstellenden seit dem Urteil vom 10. März 2025 we- sentlich verändert hätte. Folglich hätten die neu eingereichten Dokumente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgebli- chen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert.

E. 5.3.2 Angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Beweismittel kann die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung grund- sätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Revisionsgesuch nicht ansatzweise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesuchstellenden diese Be- weismittel, welche von Januar 2025 datieren, im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 10. März 2025, nicht gekannt hätten und deshalb nicht hätten beibringen können.

E. 5.4 Schliesslich führten die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revi- sionsgesuchs im Wesentlichen aus, das Gericht habe ihre Beschwerde vom 12. Februar 2025 im Rahmen des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 insbesondere bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kolumbianischen Behörden faktisch gar nicht behandelt und sich vielmehr zynisch zu ihren Verfolgungsvorbringen geäussert. Auch habe es die mit Beschwerde vom 12. Februar 2025 neu eingereichten Be- weismittel nicht eingehend geprüft, sei dem Editionsbegehren betreffend die vorinstanzlichen Akten unbegründeterweise nicht nachgekommen und habe auf das Einholen einer Vernehmlassung des SEM zu Unrecht ver- zichtet. Mit diesen Vorbringen üben die Gesuchstellenden eine der Revision nicht zugängliche allgemeine Kritik am Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. April 2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und seine Töchter C._______ und D._______) respektive am 24. April 2025 (betreffend die Tochter E._______) verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 März 2025. Bei einer angeblich falschen Würdigung des bereits im Be- schwerdeverfahren E-963/2025, E-1061/2025 einlässlich beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts – wie sie die Gesuchstellenden vorliegend monieren – handelt es sich nicht um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, zumal die Gesuch- stellenden etwa ihre Einschätzung der Schutzfähigkeit und des Schutzwil- lens der kolumbianischen Behörden bereits im ordentlichen Verfahren dar- gelegt haben. Gestützt auf das angefochtene Urteil (und die Verfügungen der Vorinstanz) besteht sodann auch keine Veranlassung davon auszuge- hen, dass die eingereichten Beweismittel nicht korrekt berücksichtigt und hinreichend gewürdigt worden wären. Ebenso wurde die Anwendung des

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 11 Non-Refoulement Gebots im Urteil E-963/2025, E-1061/2025 bereits ge- prüft und mit dem Revisionsgesuch vom 10. April 2025 wurde diesbezüg- lich keine wesentlich veränderte Sachlage dargetan. Eine allenfalls «unzu- reichende Urteilsbegründung» oder eine allfällige «falsche Rechtsanwen- dung» stellen zudem ohnehin keine zulässigen Revisionsgründe dar, da sie neben Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch unter keinen anderen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert werden können. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen- den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. April 2025 (betreffend den Ge- suchsteller, seine Ehefrau und seine Töchter C._______ und D._______) respektive am 24. April 2025 (betreffend die Tochter E._______) verfügte Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2701/2025, E-2928/2025 und E-3016/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), sowie deren Kinder,

3. C._______, geb. (...), (Verfahren E-2701/2025)

4. D._______, geb. (...), (Verfahren E-3016/2025)

5. E._______, geb. (...), (Verfahren E-2928/2025) Kolumbien, alle vertreten durch lic. iur. Werner Amrein, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei im Jahr 2007 erstmals von einem mächtigen Mann namens F._______ bedroht und aufgefordert worden, [sein] Landstück, (...), zu verlassen. Einen Monat nach den ersten Drohungen hätten die Männer von F._______ das Haus der Familie in Brand gesetzt, sich das Land angeeignet und seither besetzt. Der Gesuchsteller habe bei verschiedenen Behörden, darunter der Staatsanwaltschaft, eine Anzeige erstattet, jedoch nie eine Antwort erhalten. Im (...) 2008 habe er erneut Anzeige gegen zwei Männer eingereicht, welche bei einem seiner Brüder nach ihm gefragt hätten. Im Anschluss habe die Familie zwei Monate lang Polizeischutz erhalten. Auf diesen hätten sie aber danach verzichtet, weil ihnen klar geworden sei, dass F._______ enge Beziehungen zur Polizei und zu anderen Behörden gehabt habe. Im Jahr 2009 sei der Gesuchsteller zudem verbal von Polizisten angegriffen worden. Er habe diesbezüglich jedoch keine Anzeige erstattet. Im (...) 2019, anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter, sei der Gesuchsteller erneut von zwei Männern bedroht und aufgefordert worden, die Gegend innerhalb von zwölf Stunden zu verlassen. Gleich im Anschluss an dieses Ereignis habe er in G._______, wo er damals gelebt habe, Anzeige erstattet. Im (...) 2022 sei er anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in H._______ von zwei maskierten und bewaffneten Männern auf Motorrädern bedroht worden, wobei er um sein Leben gebangt habe. Er nehme an, dass er aufgrund der Anzeigen gegen F._______ hätte getötet werden sollen. Im Anschluss an diese Drohungen habe er sich bis im (...) 2023 bei seinem Neffen in G._______ versteckt. Anschliessend habe er erneut Anzeige erstattet, sei nach I._______ zu seiner Familie zurückgekehrt und kurz darauf mit ihnen ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden im Wesentlichen folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): ein Schreiben vom (...) Mai 2007 an die Staatsanwaltschaft von J._______ mit der Bitte um Unterstützung bei der Aufklärung der Ereignisse im Jahr 2007, eine Kopie der Anzeige vom (...) April 2008 bei der Staatsanwaltschaft I._______, eine Bestätigung der offiziellen Registrierung als Vertriebene vom (...) Dezember 2011, eine Meldung über die Drohungen am (...) April 2019 bei der Ombudsstelle für Menschenrechte G._______, eine Beschwerdeeingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) Mai 2019, eine Anzeige/Schreiben vom (...) Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft I._______ bezüglich der erlebten Drohungen im Jahr 2022, sowie einen Zeitungsartikel über die Zerstörung ihres Hauses und zwei Fotos ihres Hauses. A.b Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Januar 2025, einerseits betreffend die damals bereits volljährige Tochter E._______, andererseits betreffend die restlichen Gesuchstellenden, stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In ihren Verfügungen kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Aus den Aussagen des Gesuchstellers ergebe sich kein Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2007 (Verlust des Grundstückes) sowie den Drohungen in den Jahren 2019 und 2022. Es lägen weder Hinweise vor, dass F._______ die Überfälle in Auftrag gegeben habe, noch habe der Gesuchsteller Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die Beweggründe der Täter zuliessen. Angesichts der weit verbreiteten Kriminalität in weiten Teilen Kolumbiens seien solche Überfälle beziehungsweise Drohsituation keine Seltenheit. Von einem weiterbestehenden Verfolgungsinteresse sei nicht auszugehen. Im Weiteren sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden vor Übergriffen durch Dritte auszugehen. So habe die Polizei den Gesuchstellenden im Jahr 2008 denn auch während zweier Monate Polizeischutz gewährt und sie seien im Jahr 2011 offiziell als Vertriebene anerkannt worden. Da sie die Behörden danach nie mehr um Schutz ersucht hätten, dies aufgrund der vermuteten Verbindung ihres Verfolgers zu den Behörden, könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Staatsanwaltschaften ihre Anzeigen weiterverfolgt hätten. Konkrete Hinweise, dass die Behörden sie anlässlich ihrer Anzeigen nicht korrekt behandelt hätten, lägen indes nicht vor. Eine unmittelbare Bedrohungslage sei nicht ersichtlich. Basierend auf den teilweisen Schutzbemühungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kolumbien von Seiten der Behörden keine angemessene Unterstützung bei Befürchtungen und Nachteilen durch Dritte erhalten würden. A.c Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2025 erhoben die Gesuchstellenden gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2025 und reichten neu zwei Berichte sowie einen Artikel über die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kolumbien, ein ärztliches Schreiben vom (...) Februar 2025 betreffend die Gesuchstellenden, Aufzeichnungen des Gesuchstellers betreffend die beiden Todesdrohungen, ein Dokument der US-Behörden bezüglich der Asylgewährung für den Neffen des Gesuchstellers sowie eine Erklärung des Neffen in Spanisch zu den Akten. A.d Mit Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 12. Februar 2025 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der angeblichen Bedrohung seitens des Grossgrundbesitzers (F._______) lägen offenkundig einzig kriminelle Motive (Landraub, Verhindern von Strafverfolgung) zugrunde. Es sei mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe auf die Gesuchstellenden in der Vergangenheit respektive die Angriffe auf den Gesuchsteller vor der Ausreise auf deren Eigenart oder (politische) Gesinnung abzielen würden. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Nachteile an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) anknüpften. Vielmehr erschöpften sie sich in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte. Die beschwerdeweise geäusserte Ansicht der Gesuchstellenden, wonach in pauschaler Weise sämtlichen «bedrohten Menschen aus Kolumbien weiterhin Asyl gewährt werden» müsse, wäre im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewesen, zumal eine allfällig fehlende Schutzfähigkeit respektive ein fehlender Schutzwille der heimatlichen Behörden bei flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungen durch Dritte bloss zu einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Da das SEM den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und zu Recht bejaht habe, hätten die Gesuchstellenden jedoch keinen Rechtsnachteil erlitten. Im Übrigen würden die Entgegnungen in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbianischen Behörden nicht umzustossen vermögen. So gehe das Gericht in ständiger Praxis und auch vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Angesichts dessen, dass die Behörden die Anzeigen der Gesuchstellenden aufgenommen, sie im Jahr 2019 aufgesucht und befragt und ihnen im Jahr 2008 gar Polizeischutz gewährt hätten, sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass die kolumbianischen Behörden - zumindest hinsichtlich der konkreten und akuten Bedrohung seitens unbekannter Drittpersonen - nicht schutzwillig oder -fähig gewesen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die kolumbianischen Behörden ihnen die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert hätten respektive ihnen in Zukunft verweigern würden. B. Mit am 15. April 2025 seitens des SEM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 10. April 2025 (Eingang BVGer: 16. April 2025) beantragten die Gesuchstellenden sinngemäss, es sei das Urteil E-963/2025, E-1061/2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 reichten die Gesuchstellenden folgende Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben der Schwester des Gesuchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden darlegt, eine Anzeige der Schwester bei der Polizei in H._______ vom (...) Januar 2025 und ein die elektronische Aufgabe dieser Anzeige betreffendes E-Mail vom (...) Januar 2025, einen Sammelbeleg der hängigen Anzeigen, abgerufen im Januar 2025, zwei Berichte zur allgemeinen Lage in Kolumbien (vom Februar 2025 und [...] August 2024) sowie zwei Unterstützungsschreiben bezüglich der Integration der Gesuchstellenden in der Schweiz, davon eines undatiert und eines vom 10. April 2025. C. Am 16. April 2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und seine Töchter C._______ und D._______) und am 24. April 2025 (betreffend die Tochter E._______) setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfahren E-2701/2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und die minderjährige Tochter C._______), E-2928/2025 (betreffend die volljährige Tochter E._______) und E-3016/2025 (betreffend die zwischenzeitlich ebenfalls volljährige Tochter D._______) vereinigt. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem BVGE 2021/28 E. 11.1-11.3). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4.2 Die Gesuchstellenden reichen mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 die in Bst. B hiervor erwähnten Beweismittel zu den Akten und rufen damit sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-963/2025, E-1061/2025 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 5.2 Was das mit Revisionseingabe vom 10. April 2025 ins Recht gelegte Unterstützungsschreiben vom gleichen Datum bezüglich der Integration der Gesuchstellenden in der Schweiz anbelangt, stellt das Gericht fest, dass dieses bereits deshalb kein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel darstellt, da es nicht vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 10. März 2025 entstanden ist. Bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, das einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. Escher, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13). Bezüglich des undatierten Unterstützungsschreibens sowie der beiden Berichte zur allgemeinen Lage in Kolumbien, davon einer vom Februar 2025 und einer vom (...) August 2024, ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Folglich sind auch diese Beweismittel mangels Rechtzeitigkeit im revisionsrechtlichen Sinne nicht revisionstauglich. 5.3 Bezüglich der übrigen, der Revisionseingabe vom 10. April 2025 beigelegten Beweismittel (ein Schreiben der Schwester des Gesuchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden darlegt, eine Anzeige der Schwester bei der Polizei in H._______ vom [...] Januar 2025, ein die elektronische Aufgabe dieser Anzeige betreffendes E-Mail vom [...] Januar 2025 und ein Sammelbeleg der hängigen Anzeigen, abgerufen im Januar 2025) machen die Gesuchstellenden geltend, es sei damit nunmehr belegt, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes seitens des Grossgrundbesitzers F._______ drohten und der kolumbianische Staat weder gewillt noch fähig sei, sie vor diesen Nachteilen zu schützen. 5.3.1 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind diese Beweismittel revisionsrechtlich nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Sowohl das Schreiben der Schwester des Gesuchstellers vom 22. Januar 2025, in dem diese die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden darlegt und auf den Umstand hinweist, dass ihr Sohn in den USA politisches Asyl erhalten habe, als auch der Sammelbeleg der seitens der Gesuchstellenden bereits erstatteten und angeblich unbeantwortet gebliebenen Anzeigen, mit denen sie belegen wollen, dass die kolumbianischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien, beziehen sich auf Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und weder vom SEM noch vom Gericht angezweifelt wurden. Neues Sachverhaltselement stellt einzig die Anzeige der Schwester des Gesuchstellers bei der Polizei in H._______ vom (...) Januar 2025 dar, nachdem sie am (...) Dezember 2024 von zwei Personen bedroht worden sei. Es gelingt den Gesuchstellenden jedoch weder mit dieser Anzeige der Schwester noch mit dem die elektronische Aufgabe dieser Anzeige betreffenden E-Mail vom (...) Januar 2025 respektive mit ihren damit einhergehenden Ausführungen im Revisionsgesuch, die Feststellungen der Vorinstanz und des Gerichts betreffend die grundsätzliche Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden umzustossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass die Anzeigen jeweils gegen «unbekannt» eingereicht wurden, womit es durchaus möglich ist, dass es den kolumbianischen Behörden bislang nicht gelungen ist, die Täter ausfindig zu machen und die vom Gesuchsteller vermutete Verbindung zu F._______ nachzuweisen. Eine in diesem Sinne schwierige Ermittlungslage kann den kolumbianischen Behörden nicht automatisch als Untätigkeit ausgelegt werden. Den Akten und Beweismitteln sind insbesondere keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die kolumbianischen Behörden die Anzeigen der Gesuchstellenden bislang absichtlich nicht behandelt hätten. Insgesamt wird aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage in Bezug auf die Gesuchstellenden seit dem Urteil vom 10. März 2025 wesentlich verändert hätte. Folglich hätten die neu eingereichten Dokumente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. 5.3.2 Angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Beweismittel kann die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Revisionsgesuch nicht ansatzweise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesuchstellenden diese Beweismittel, welche von Januar 2025 datieren, im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 10. März 2025, nicht gekannt hätten und deshalb nicht hätten beibringen können. 5.4 Schliesslich führten die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs im Wesentlichen aus, das Gericht habe ihre Beschwerde vom 12. Februar 2025 im Rahmen des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 insbesondere bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kolumbianischen Behörden faktisch gar nicht behandelt und sich vielmehr zynisch zu ihren Verfolgungsvorbringen geäussert. Auch habe es die mit Beschwerde vom 12. Februar 2025 neu eingereichten Beweismittel nicht eingehend geprüft, sei dem Editionsbegehren betreffend die vorinstanzlichen Akten unbegründeterweise nicht nachgekommen und habe auf das Einholen einer Vernehmlassung des SEM zu Unrecht verzichtet. Mit diesen Vorbringen üben die Gesuchstellenden eine der Revision nicht zugängliche allgemeine Kritik am Urteil E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025. Bei einer angeblich falschen Würdigung des bereits im Beschwerdeverfahren E-963/2025, E-1061/2025 einlässlich beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts - wie sie die Gesuchstellenden vorliegend monieren - handelt es sich nicht um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, zumal die Gesuchstellenden etwa ihre Einschätzung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kolumbianischen Behörden bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt haben. Gestützt auf das angefochtene Urteil (und die Verfügungen der Vorinstanz) besteht sodann auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel nicht korrekt berücksichtigt und hinreichend gewürdigt worden wären. Ebenso wurde die Anwendung des Non-Refoulement Gebots im Urteil E-963/2025, E-1061/2025 bereits geprüft und mit dem Revisionsgesuch vom 10. April 2025 wurde diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage dargetan. Eine allenfalls «unzureichende Urteilsbegründung» oder eine allfällige «falsche Rechtsanwendung» stellen zudem ohnehin keine zulässigen Revisionsgründe dar, da sie neben Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch unter keinen anderen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert werden können.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-963/2025, E-1061/2025 vom 10. März 2025 ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. April 2025 (betreffend den Gesuchsteller, seine Ehefrau und seine Töchter C._______ und D._______) respektive am 24. April 2025 (betreffend die Tochter E._______) verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: