Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. März 2016 mit (…) legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Test- phasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 26. April 2016 durchge- führt. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis rund (…) vor der Aus- reise mit den Obgenannten in B._______, Kolumbien, gelebt. Dann hätten sie sich in C._______ aufgehalten, bis sie das Land am (…) 2016 verlassen hätten. Im Jahr (…) habe er seine Frau geheiratet. Sie und ihr gemeinsa- mes Kind würden in einer anderen Stadt bei der Familie seiner Frau leben. Bis Ende 2015 habe er in verschiedenen Städten des Landes als Techniker gearbeitet. (…) sei früher für das D._______ tätig gewesen und sei im Jahr (…) Opfer eines Attentats geworden, welches die ganze Familie betroffen habe. Er (…) seither etwas schlechter. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit (…) habe er im Jahr (…) Drohungen erhalten, welche er zur Anzeige ge- bracht habe. Danach sei er vorsichtig gewesen und habe sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er sei aber nicht nochmals persönlich bedroht worden. Von den Problemen (…) betroffen gewesen sei er, da er sich unsicher gefühlt und Angst gehabt habe sowie sich in Kolumbien nicht frei habe bewegen können. Deshalb habe er keinen festen Arbeitsvertrag gehabt und nicht mit seiner Frau gelebt. Der Staat habe ihnen nie Sicher- heit garantieren können. Auf Empfehlung (…) hätten sie in B._______ in verschiedenen Quartieren gelebt. Im (…) 2015 habe der kolumbianische Staat seine Familie als Terroropfer deklariert, woraufhin sie im Oktober 2015 einen Anwalt beauftragt hätten, für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie hät- ten eine Anzeige gegen den Staat eingereicht und Schutz, Sicherheit, Ge- rechtigkeit und Wiedergutmachung verlangt. Am (…) 2015 habe der Anwalt sie darüber informiert, dass er wegen ihres Falles sowie der Fälle weiterer Opfer Todesdrohungen erhalten habe, auch sie bedroht seien, und dass er das Land verlasse. Er und seine Familie hätten daraufhin beschlossen, Ko- lumbien ebenfalls zu verlassen. Diese Drohung gegen den Anwalt, wahr- scheinlich seitens der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colom- bia), betreffe auch sie. Die FARC wolle die Opfer zum Schweigen bringen, damit sie nicht als solche anerkannt und keine Genugtuung erhalten wür- den. Der Staat habe den terroristischen Gruppierungen Informationen der
E-6529/2020 Seite 3 Opfer weitergegeben, wodurch sich die Gefahr der Opfer vergrössert habe. In Kolumbien sei er nicht mehr sicher gewesen und dort gebe es keine Gerechtigkeit. Er reichte seinen Reisepass, seinen Militärausweis und seine Identitäts- karte im Original ein. Ferner gab er seinen Lebenslauf, seinen Taufschein, Geburtsscheine (von sich, seiner Ehefrau und […]), die Identitätskarte sei- ner Frau sowie den Eheschein (alles in Kopie) zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien lau- fenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschenrechtssitua- tion in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu seinen Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren.
E-6529/2020 Seite 4 Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Konto- auszug des Beschwerdeführers beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie die später beim Gericht eingegebene Replik mit Beilagen wurden elektronisch eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E-6529/2020 Seite 5
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwal- tungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familien- angehörigen des Beschwerdeführers ([…]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (…) des Beschwerdeführers erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024.
E. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N […] und N […]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.
E. 4.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er und seine Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer sich in der Schweiz befindenden kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM na- mentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies er zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe er zahlreiche Be- weismittel eingereicht.
E. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM – wie in der Vernehmlassung aufgezeigt – der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Der Be- schwerdeführer bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den
E-6529/2020 Seite 6 Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat – wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylver- fahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung aus- zugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuwei- sen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Per- son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah- men der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer be- gründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6 E-6529/2020 Seite 7
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen des von seiner Familie eröffneten Verfahrens gegen den kolumbianischen Staat bedroht zu sein, sein Leben sei gefährdet. Die Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder seine Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor seiner Ausreise geltend. Allein aus der Bedrohung des Anwalts seiner Familie lasse sich keine Bedrohung auch für den Beschwerdeführer ableiten. Ins- besondere könne daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche vom An- walt vertretenen Personen mit Verfolgung rechnen müssten. Die einge- reichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfolgung seiner Person belegten. Auch aus den Akten seiner Familienangehörigen ergebe sich kein anderer Schluss. Diese be- legten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begrün- dete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ebenso wenig belegten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht sei- nerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzich- tet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten, insbesondere hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sowie der kolumbi- anische Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber die- sem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten.
E. 6.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zu- nächst einige Hinweise zu (…), welcher bis ins Jahr (…) für den kolumbi- schen (…) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC und ELN (Ejército de Liberación Nacio- nal) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (…) Front der FARC habe im Jahr (…) ein Attentat auf das Haus der Familie verübt, mit gesundheitlichen Folgen für (…). Sie seien umgezogen und hätten weitere Drohungen erhalten (insb. […]). Ferner sei das Telefon (…) abgehört wor- den. Es habe eine latente Bedrohung für ihre Familie bestanden. Aufgrund
E-6529/2020 Seite 8 des Attentats sei ihre Familie vom kolumbianischen Staat im (…) 2015 als Opfer anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Bedrohungslage wieder akut zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (…), das Attentat und die Anerkennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in ei- nem Gesamtzusammenhang zu sehen. Im (…) 2015 habe (…) eine An- waltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und Ent- schädigung für die im Jahr (…) erlittenen Schäden respektive die Verlet- zung der staatlichen Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Prozess- handlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Bei der Anwaltskanzlei seien deshalb ab (…) 2015 Morddrohungen eingegangen. Nach Erhebung eines Schutzantrags seien die Anwälte (…) 2015 ausgereist, und sie da- nach ebenfalls. Im (…) 2016 habe (…) eine E-Mail von einem ehemaligen Kollegen erhalten, welcher gehört habe, dass über den (…) gesprochen worden sei. Im (…) 2016 habe sich die Gefahr für seine Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erstmals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückgezogen würde. Das Drohschreiben sei an die An- waltskanzlei gesendet worden und habe seine Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstat- tet und Schutzersuchen eingereicht. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der kolumbianische Staat bei Personen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adä- quaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (…) 2016 sei die Klage gegen den kolumbi- anischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (…) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die seiner Familie. Im (…) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine wei- tere Morddrohung vom (…) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten – zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schrei- ben werde (…) erneut als militärische Zielperson genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungs- prozesse im Keim zu ersticken, da sie befürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Zeu- gen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible In- formationen an diese Organisationen weiterleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Das Attentat im Jahr (…) belege, dass sich die Gefährdung seiner Familie konkretisiere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte
E-6529/2020 Seite 9 Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher all die Gräueltaten der FARC öf- fentlich würden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jah- ren 2015, 2016 und 2019 müsse seine Familie um ihr Leben fürchten, zu- mal sie keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhalten hätten. Er vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, wel- ches die Verantwortung des kolumbianischen Staats in Frage stelle. Aus- serdem habe sich die Vorinstanz in einen Widerspruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Ver- fahren vertreten habe, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Ge- fährdung zu verneinen. Bei ihm und seiner Familie handle es sich zweifel- los um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein besonderes öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürch- tet und alles darangesetzt, seine Familie vor der Weiterführung des Pro- zesses abzuhalten. Deshalb seien sie – im Gegensatz zu den meisten üb- rigen Mandanten der Kanzlei – konkret gefährdet. Ihre besondere Stellung, verbunden mit der mangelnden Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine sol- che Furcht ohne weiteres plausibel erscheinen. Er und seine Familie (mili- tärische Zielpersonen) befürchteten, bei einer Rückkehr früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Er sei als Mitglied der Kernfamilie (…) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
E. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, in der Beschwerde- schrift werde geltend gemacht, es sei widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, dass das SEM den kolumbianischen Anwälten des Beschwerde- führers Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie aber nicht. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte ge- schlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung des Be- schwerdeführers und seiner Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch er bedroht. Vielmehr seien er und seine Familie einzig deshalb konkret bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung auf- weisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (…), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen
E-6529/2020 Seite 10 Zielperson deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich er- wähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen soll- ten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedrohung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (…) unter- mauere. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (…) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachläs- sigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz – eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren […] des Beschwerdeführers) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (…) des Beschwerdeführers, am geltend gemachten Attentat auf die Fami- lie des Beschwerdeführers im Jahr (…) (wegen der Tätigkeit […], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am darauf- hin eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat oder die geltend gemachten Drohungen, die der Beschwerdeführer im Jahr (…) er- halten habe, aber offensichtlich nicht zu seiner Ausreise aus Kolumbien geführt haben, sind diese nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 7.2 Zu beachten ist sodann, dass das Gericht die Vorbringen (…), insbe- sondere (…), des Beschwerdeführers, welche mit seinen Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A20 F41), als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2–7.6).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich immer unsicher gefühlt, in Angst gelebt und sich in Kolumbien nicht frei bewegen können (SEM-Akte A20 F55–58). Nach der Anerkennung seiner Familie als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich ihre Bedrohungslage zudem aktualisiert. Zu- nächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie der Beschwerdeführer und seine Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl solcher Verfahren betreut. Den Anwälten sei ernsthaft gedroht worden, damit sie diese Verfahren nicht weiterverfolgen würden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A27 BM2; A20 F41). Daraufhin hätten die An- wälte das Land verlassen. Der Anwalt habe sie am (…) 2015 darüber in- formiert, dass er Todesdrohungen erhalten habe. Diese Drohung, wahr- scheinlich von der FARC, betreffe auch ihn und seine Familie (SEM-Akte
E-6529/2020 Seite 11 A20 F41, 43). Sie hätten daraufhin entschieden, Kolumbien ebenfalls zu verlassen (SEM-Akte A20 F41). Die Drohungen gegen die Anwälte auf- grund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Anwälte sowie aus den eingereichten Do- kumenten hervor. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A20 F41, 43 ff., 72 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er sich stets un- sicher gefühlt und in Angst gelebt habe, oder die FARC die Opfer zum Schweigen bringen wollten (SEM-Akte A20 F46 ff., 55 ff.), sind unsubstan- tiiert ausgefallen. Ferner ist darin keine konkrete persönliche sowie unmit- telbar drohende Gefährdung zu erkennen. In den an die Anwälte gerichte- ten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurde die Familie des Beschwerdeführers nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die An- wälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbe- sondere der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätigkeit (…) innerhalb der Klientel eine be- sonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht des Beschwerdeführers, seit der Einleitung des Verfah- rens im Jahr 2015 seien er und seine Familie wieder in Erscheinung getre- ten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer und seine Familie wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis, (…) sei als militärische Zielperson erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktueller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten).
E. 7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte (vgl. auch Be- schwerde S. 20). Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder an- dere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte
E-6529/2020 Seite 12 A20 F66), hätten sie ernsthaft gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, er habe keinen festen Arbeits- vertrag gehabt und sich immer bewegt, zudem habe er kaum ein soziales Leben geführt und sei mit seiner Familie während der Zeit in B._______ ([…]) innerhalb des Ortes mehrmals umgezogen (SEM-Akte A20 F55 f., 62 ff.), hat er sich nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Namentlich habe er für verschiedene Firmen an unterschiedlichen Orten im Land gearbeitet (SEM-Akte A20 F7–9, 29, 37). Zudem hat er im Jahr (…) seine in einem anderen Departement wohnhafte Ehefrau geheiratet und im Jahr (…) wurde (…) geboren (SEM-Akten A12 S. 3, A15 BM3). Es war dem Beschwerdeführer mithin möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein (SEM-Akte A20 F52), was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht.
E. 7.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien – namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens ge- gen den Staat – aktuell eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Syste- matische Bedrohungen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom […] 2016 und vom […] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12 und 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht der Beschwerdefüh- rer und seine Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (…) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (…) des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politische Lage in Ko- lumbien seit der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie ver- ändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören (siehe Ur- teil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute wegen des Verfahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Ver- folgung zu befürchten hätte.
E. 7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass er bei einer Rückkehr eine
E-6529/2020 Seite 13 solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbe- sondere mit C._______ sowie dem Wohnort seiner Ehefrau Aufenthaltsal- ternativen hätte, sollte er nicht an seinen bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-6529/2020 Seite 14 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ange- merkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe eine Ausbildung sowie Ar- beitserfahrung. Seine Frau und (…) lebten weiterhin in Kolumbien und es
E-6529/2020 Seite 15 gehe diesen gut. Er könne zudem zusammen mit (…) nach Kolumbien zu- rückkehren, mit denen er vor der Ausreise in gesicherten finanziellen Ver- hältnissen zusammengelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um nach der Rückkehr den Le- bensunterhalt zu bestreiten.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihm in jeder Hinsicht unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren.
E. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Weshalb dem jungen Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat, namentlich zu seiner Ehefrau, seinem Kind und weiteren Verwandten (SEM-Akten A12 S. 5, A20 F34–36), nach dem mehr- jährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wurde nicht substantiiert dargetan und ist nicht ersichtlich. Bei Bedarf können ihm auch seine Fami- lienangehörigen, welche sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befinden, bei der Reintegration behilflich sein. Gesundheitliche Beschwerden, welche ei- nem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, wurden namentlich mit den (…) nicht aufgezeigt (SEM-Akte A20 F69 f.). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-6529/2020 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktions- verfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ent- nehmen ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 eine Kos- tennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'220.85 (4,9 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Der ausgewie- sene zeitliche Aufwand erscheint unter Beachtung der ähnlichen Eingaben in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers als an- gemessen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande ge- kommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu- lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1‘161.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6529/2020 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'161.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6529/2020 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. März 2016 mit (...) legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 26. April 2016 durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis rund (...) vor der Ausreise mit den Obgenannten in B._______, Kolumbien, gelebt. Dann hätten sie sich in C._______ aufgehalten, bis sie das Land am (...) 2016 verlassen hätten. Im Jahr (...) habe er seine Frau geheiratet. Sie und ihr gemeinsames Kind würden in einer anderen Stadt bei der Familie seiner Frau leben. Bis Ende 2015 habe er in verschiedenen Städten des Landes als Techniker gearbeitet. (...) sei früher für das D._______ tätig gewesen und sei im Jahr (...) Opfer eines Attentats geworden, welches die ganze Familie betroffen habe. Er (...) seither etwas schlechter. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit (...) habe er im Jahr (...) Drohungen erhalten, welche er zur Anzeige gebracht habe. Danach sei er vorsichtig gewesen und habe sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er sei aber nicht nochmals persönlich bedroht worden. Von den Problemen (...) betroffen gewesen sei er, da er sich unsicher gefühlt und Angst gehabt habe sowie sich in Kolumbien nicht frei habe bewegen können. Deshalb habe er keinen festen Arbeitsvertrag gehabt und nicht mit seiner Frau gelebt. Der Staat habe ihnen nie Sicherheit garantieren können. Auf Empfehlung (...) hätten sie in B._______ in verschiedenen Quartieren gelebt. Im (...) 2015 habe der kolumbianische Staat seine Familie als Terroropfer deklariert, woraufhin sie im Oktober 2015 einen Anwalt beauftragt hätten, für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie hätten eine Anzeige gegen den Staat eingereicht und Schutz, Sicherheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung verlangt. Am (...) 2015 habe der Anwalt sie darüber informiert, dass er wegen ihres Falles sowie der Fälle weiterer Opfer Todesdrohungen erhalten habe, auch sie bedroht seien, und dass er das Land verlasse. Er und seine Familie hätten daraufhin beschlossen, Kolumbien ebenfalls zu verlassen. Diese Drohung gegen den Anwalt, wahrscheinlich seitens der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia), betreffe auch sie. Die FARC wolle die Opfer zum Schweigen bringen, damit sie nicht als solche anerkannt und keine Genugtuung erhalten würden. Der Staat habe den terroristischen Gruppierungen Informationen der Opfer weitergegeben, wodurch sich die Gefahr der Opfer vergrössert habe. In Kolumbien sei er nicht mehr sicher gewesen und dort gebe es keine Gerechtigkeit. Er reichte seinen Reisepass, seinen Militärausweis und seine Identitätskarte im Original ein. Ferner gab er seinen Lebenslauf, seinen Taufschein, Geburtsscheine (von sich, seiner Ehefrau und [...]), die Identitätskarte seiner Frau sowie den Eheschein (alles in Kopie) zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien laufenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschenrechtssituation in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu seinen Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie die später beim Gericht eingegebene Replik mit Beilagen wurden elektronisch eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ([...]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (...) des Beschwerdeführers erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N [...] und N [...]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. 4. 4.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er und seine Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer sich in der Schweiz befindenden kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies er zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM - wie in der Vernehmlassung aufgezeigt - der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat - wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylverfahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen des von seiner Familie eröffneten Verfahrens gegen den kolumbianischen Staat bedroht zu sein, sein Leben sei gefährdet. Die Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder seine Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor seiner Ausreise geltend. Allein aus der Bedrohung des Anwalts seiner Familie lasse sich keine Bedrohung auch für den Beschwerdeführer ableiten. Insbesondere könne daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche vom Anwalt vertretenen Personen mit Verfolgung rechnen müssten. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfolgung seiner Person belegten. Auch aus den Akten seiner Familienangehörigen ergebe sich kein anderer Schluss. Diese belegten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begründete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ebenso wenig belegten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht seinerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten, insbesondere hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sowie der kolumbianische Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten. 6.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst einige Hinweise zu (...), welcher bis ins Jahr (...) für den kolumbischen (...) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (...) Front der FARC habe im Jahr (...) ein Attentat auf das Haus der Familie verübt, mit gesundheitlichen Folgen für (...). Sie seien umgezogen und hätten weitere Drohungen erhalten (insb. [...]). Ferner sei das Telefon (...) abgehört worden. Es habe eine latente Bedrohung für ihre Familie bestanden. Aufgrund des Attentats sei ihre Familie vom kolumbianischen Staat im (...) 2015 als Opfer anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Bedrohungslage wieder akut zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (...), das Attentat und die Anerkennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Im (...) 2015 habe (...) eine Anwaltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und Entschädigung für die im Jahr (...) erlittenen Schäden respektive die Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Bei der Anwaltskanzlei seien deshalb ab (...) 2015 Morddrohungen eingegangen. Nach Erhebung eines Schutzantrags seien die Anwälte (...) 2015 ausgereist, und sie danach ebenfalls. Im (...) 2016 habe (...) eine E-Mail von einem ehemaligen Kollegen erhalten, welcher gehört habe, dass über den (...) gesprochen worden sei. Im (...) 2016 habe sich die Gefahr für seine Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erstmals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückgezogen würde. Das Drohschreiben sei an die Anwaltskanzlei gesendet worden und habe seine Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstattet und Schutzersuchen eingereicht. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der kolumbianische Staat bei Personen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (...) 2016 sei die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (...) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die seiner Familie. Im (...) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine weitere Morddrohung vom (...) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten - zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schreiben werde (...) erneut als militärische Zielperson genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungsprozesse im Keim zu ersticken, da sie befürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Das Attentat im Jahr (...) belege, dass sich die Gefährdung seiner Familie konkretisiere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher all die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müsse seine Familie um ihr Leben fürchten, zumal sie keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhalten hätten. Er vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des kolumbianischen Staats in Frage stelle. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in einen Widerspruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Verfahren vertreten habe, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihm und seiner Familie handle es sich zweifellos um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein besonderes öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürchtet und alles darangesetzt, seine Familie vor der Weiterführung des Prozesses abzuhalten. Deshalb seien sie - im Gegensatz zu den meisten übrigen Mandanten der Kanzlei - konkret gefährdet. Ihre besondere Stellung, verbunden mit der mangelnden Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine solche Furcht ohne weiteres plausibel erscheinen. Er und seine Familie (militärische Zielpersonen) befürchteten, bei einer Rückkehr früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Er sei als Mitglied der Kernfamilie (...) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt werden müssen. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, in der Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, es sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass das SEM den kolumbianischen Anwälten des Beschwerdeführers Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie aber nicht. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte geschlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch er bedroht. Vielmehr seien er und seine Familie einzig deshalb konkret bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung aufweisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (...), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen Zielperson deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen sollten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedrohung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (...) untermauere. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (...) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren [...] des Beschwerdeführers) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (...) des Beschwerdeführers, am geltend gemachten Attentat auf die Familie des Beschwerdeführers im Jahr (...) (wegen der Tätigkeit [...], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am daraufhin eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat oder die geltend gemachten Drohungen, die der Beschwerdeführer im Jahr (...) erhalten habe, aber offensichtlich nicht zu seiner Ausreise aus Kolumbien geführt haben, sind diese nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.2 Zu beachten ist sodann, dass das Gericht die Vorbringen (...), insbesondere (...), des Beschwerdeführers, welche mit seinen Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A20 F41), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2-7.6). 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich immer unsicher gefühlt, in Angst gelebt und sich in Kolumbien nicht frei bewegen können (SEM-Akte A20 F55-58). Nach der Anerkennung seiner Familie als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich ihre Bedrohungslage zudem aktualisiert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie der Beschwerdeführer und seine Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl solcher Verfahren betreut. Den Anwälten sei ernsthaft gedroht worden, damit sie diese Verfahren nicht weiterverfolgen würden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A27 BM2; A20 F41). Daraufhin hätten die Anwälte das Land verlassen. Der Anwalt habe sie am (...) 2015 darüber informiert, dass er Todesdrohungen erhalten habe. Diese Drohung, wahrscheinlich von der FARC, betreffe auch ihn und seine Familie (SEM-Akte A20 F41, 43). Sie hätten daraufhin entschieden, Kolumbien ebenfalls zu verlassen (SEM-Akte A20 F41). Die Drohungen gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumenten hervor. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A20 F41, 43 ff., 72 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er sich stets unsicher gefühlt und in Angst gelebt habe, oder die FARC die Opfer zum Schweigen bringen wollten (SEM-Akte A20 F46 ff., 55 ff.), sind unsubstantiiert ausgefallen. Ferner ist darin keine konkrete persönliche sowie unmittelbar drohende Gefährdung zu erkennen. In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurde die Familie des Beschwerdeführers nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbesondere der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätigkeit (...) innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht des Beschwerdeführers, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien er und seine Familie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer und seine Familie wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis, (...) sei als militärische Zielperson erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktueller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten). 7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte (vgl. auch Beschwerde S. 20). Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A20 F66), hätten sie ernsthaft gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, er habe keinen festen Arbeitsvertrag gehabt und sich immer bewegt, zudem habe er kaum ein soziales Leben geführt und sei mit seiner Familie während der Zeit in B._______ ([...]) innerhalb des Ortes mehrmals umgezogen (SEM-Akte A20 F55 f., 62 ff.), hat er sich nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen. Namentlich habe er für verschiedene Firmen an unterschiedlichen Orten im Land gearbeitet (SEM-Akte A20 F7-9, 29, 37). Zudem hat er im Jahr (...) seine in einem anderen Departement wohnhafte Ehefrau geheiratet und im Jahr (...) wurde (...) geboren (SEM-Akten A12 S. 3, A15 BM3). Es war dem Beschwerdeführer mithin möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein (SEM-Akte A20 F52), was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. 7.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien - namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens gegen den Staat - aktuell eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom [...] 2016 und vom [...] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12 und 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht der Beschwerdeführer und seine Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (...) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (...) des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politische Lage in Kolumbien seit der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie verändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören (siehe Urteil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute wegen des Verfahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte. 7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass er bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit C._______ sowie dem Wohnort seiner Ehefrau Aufenthaltsalternativen hätte, sollte er nicht an seinen bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen. 7.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend angemerkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe eine Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. Seine Frau und (...) lebten weiterhin in Kolumbien und es gehe diesen gut. Er könne zudem zusammen mit (...) nach Kolumbien zurückkehren, mit denen er vor der Ausreise in gesicherten finanziellen Verhältnissen zusammengelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um nach der Rückkehr den Lebensunterhalt zu bestreiten. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihm in jeder Hinsicht unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Weshalb dem jungen Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat, namentlich zu seiner Ehefrau, seinem Kind und weiteren Verwandten (SEM-Akten A12 S. 5, A20 F34-36), nach dem mehrjährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wurde nicht substantiiert dargetan und ist nicht ersichtlich. Bei Bedarf können ihm auch seine Familienangehörigen, welche sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befinden, bei der Reintegration behilflich sein. Gesundheitliche Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, wurden namentlich mit den (...) nicht aufgezeigt (SEM-Akte A20 F69 f.). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 eine Kostennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'220.85 (4,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint unter Beachtung der ähnlichen Eingaben in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers als angemessen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1'161.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'161.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: