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D-3504/2022

D-3504/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I.

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.c Am 20. Februar 2020 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch und teilte schliesslich mit Verfügung vom 24. März 2020 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 29. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgrün- den angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, er habe Ko- lumbien am (…) 2019 verlassen, um mit seiner Ehefrau sein zu können. Er selber habe keine Drohungen erhalten und sein eigenes Leben sei nicht in Gefahr gewesen. A.e Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Zuweisungsentscheid vom

26. Juni 2020 dem Kanton C._______ zugewiesen. A.f Am 2. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbrin- gen ihre Reisepässe im Original sowie zahlreiche Dokumente zu den Ak- ten, die teilweise auch im Asylverfahren des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin (N […]) eingereicht worden waren.

D-3504/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asyl- gesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihnen die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 ab. II.

D. D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Mass- nahme" bezeichneter Eingabe vom 24. Februar 2022 gelangten die Be- schwerdeführenden erneut an das SEM und beantragten, es sei wiederer- wägungsweise auf die Verfügung vom 27. Januar 2021 zurückzukommen, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie ihren Ehemann in ihre Flüchtlingseigen- schaft einzubeziehen, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei im Rah- men vorsorglicher Massnahmen der Vollzug der Wegweisung bis zum Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantona- len Behörden entsprechend anzuweisen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Ja- nuar 2021, ein Arztzeugnis von D._______, Ph.D., eidgenössisch aner- kannte Psychotherapeutin, vom 15. Februar 2022, ein undatierter Droh- brief der "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" (nachfolgend: AGC) an die Mitglieder der Antikorruptionsgruppe ("O._______" [nachfolgend: O._______]), ein Schreiben von E._______ vom 2. Dezember 2021, ein Schreiben von F._______ vom 6. Dezember 2021, ein Schreiben von G._______ vom 7. Dezember 2021 sowie Vollmachten vom 17. Ja- nuar 2022 sowie vom 23. Februar 2022 und eine Substitutionsvollmacht vom 7. September 2021 bei.

D-3504/2022 Seite 4 D.b Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden die vom SEM zuvor angeforderte Übersetzung der eingereichten Doku- mente ein und legten eine Online-Anzeige bei der Generalstaatsanwalt- schaft Kolumbiens sowie eine Bestätigung derselben ins Recht. D.c Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantworteten die Beschwerdeführen- den die Fragen des SEM vom 27. April 2022 und reichten Screenshots von WhatsApp-Unterhaltungen zwischen H._______ und dem Vater der Be- schwerdeführerin ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, lehnte den Antrag auf Einbezug des Ehe- mannes in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ab, erklärte die Verfü- gung vom 27. Januar 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. F.a Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um superprovisorische Aussetzung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der kantonalen Behörde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – anders als im Beilagenverzeichnis (S. 19) ange- geben – eine Kopie der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022, eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Februar 2022 sowie eine Substi- tutionsvollmacht vom 14. Januar 2022 bei. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 16. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags wurde der Vollzug der

D-3504/2022 Seite 5 Wegweisung der Beschwerdeführenden mit superprovisorischer Mass- nahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstwei- len ausgesetzt. G. G.a Mit Verfügung vom 18. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und verfügte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. G.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 24. August 2022 vernehmen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2022 wurde den Beschwerde- führenden Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Be- weismittel einzureichen. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Septem- ber 2022. Am 14. September 2022 wurde die Eingabe dem SEM zur Kennt- nisnahme weitergeleitet. I. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 (beim Gericht eingegangen am 8. Feb- ruar 2024) informierte die zuständige kantonale Behörde das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Dezember 2023 als verschwun- den/untergetaucht gelte. J. J.a Am 21. Februar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden auf, das Gericht über den ge- genwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu informieren und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu rei- chen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse hervorgehe. J.b Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschwerdeführer eine schrift- liche Bestätigung bezüglich seines fortbestehenden Interesses am vorlie- genden Beschwerdeverfahren beim Gericht einreichen und gab gleichzei- tig seine aktuelle Adresse bekannt. Die Rechtsvertretung machte zudem

D-3504/2022 Seite 6 unter Verweis auf das beigelegte Arztzeugnis vom 23. Januar 2023 gel- tend, der Vater der Beschwerdeführerin sei erkrankt und bedürfe deswegen ihrer Unterstützung.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem ge- mäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiterge- zogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Ge- biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

– nach wie vor – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3504/2022 Seite 7

E. 3 Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Bundes- verwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht spruchreif erachte (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren sowie Rz. 53 der Beschwerdebegründung), wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Akten- lage nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll; der Sachverhalt ist als spruch- reif zu erachten. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht erkennbar und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Begehren (vgl. Rechts- begehren 5) ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Ana- log zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tat- sachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheb- lichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweis- mittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4802/2021 vom

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im Sommer 2016 habe sie mit ihrem Vater sowie wei- teren Personen die O._______ gegründet. Die Gruppe habe kontrollieren wollen, wie die Ressourcen der Bürgergemeinde I._______ verwendet werden. Sie persönlich habe dabei als Sekretärin der Gruppe fungiert und in dieser Funktion an Sitzungen mit dem Bürgermeister und der Gemein- deadministration teilgenommen sowie Schreiben der Gruppe verfasst und unterzeichnet. Bei Kontrollen von Dokumenten seien der Gruppe Unregel- mässigkeiten und Machenschaften aufgefallen, welche sie in der Folge bei den zuständigen staatlichen Stellen (Procuraduría General und Contraloría General) zur Anzeige gebracht habe. Am (…) 2018 sei sie von zwei Män- nern als Warnung und Einschüchterung bedroht worden, damit ihr Vater mit den Anzeigen gegen die Korruption aufhöre. Später habe sie heraus- gefunden, dass einer der beiden Männer ein Ex-Polizist und der andere ein Ex-Militärangehöriger gewesen sei. Nach diesem Ereignis habe sie zwar noch als Sekretärin für die Antikorruptionsgruppe geamtet, aber keine Schreiben mehr unterzeichnet. Nachdem am (…) 2018 auf das Haus ihres Vaters geschossen worden sei, habe dieser polizeiliche Schutzmassnah- men erhalten. Ab (…) 2018 sei ihm ausserdem von der Unidad Nacional de Protección (UNP) des Innenministeriums Personenschutz gewährt so- wie eine kugelsichere Weste und ein Notfalltelefon abgegeben worden. Weiter hätten Mitarbeitende der Gemeinde den Mitgliedern der Antikorrup- tionsgruppe mehrfach mitgeteilt, dass sie mit den Anzeigen aufhören soll- ten. Ferner sei anonym eine Facebook-Seite mit einem Todeszeichen als Profilbild erstellt und am (…) 2018 darauf geschrieben worden, dass, sollte der Familie ihres Vaters etwas passieren, man nicht wisse, wer für diese Tat zu beschuldigen sei. Da nur ihr Vater Schutz von der UNP erhalten habe, habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und habe sich infolgedessen entschlossen, aus Kolumbien auszureisen. Am (…) 2018 sei sie legal mit dem Flugzeug nach Spanien gereist, wo sie im Juni 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Zwischenzeit habe ihr Vater in Kolumbien die Arbeit mit der Antikorruptionsgruppe weitergeführt, wobei die Drohungen gegen deren Mitglieder zugenommen hätten. Personen aus der öffentlichen Ver- waltung hätten den Mitgliedern von (…) im Januar 2020 schliesslich ge- sagt, dass sie auf einer "Todesliste" stehen würden. Daraufhin hätten ihr Vater und ihre Stiefmutter sowie einige Mitglieder der Antikorruptions- gruppe Kolumbien verlassen. Ungefähr eine Woche nach der Ausreise ih- res Vaters seien am (…) 2020 zwei seiner Mitstreiter erschossen worden, nachdem sie gleichentags eine weitere Anzeige eingereicht hätten. Beide

D-3504/2022 Seite 9 hätten zuvor von der UNP ebenfalls Schutzmassnahmen erhalten. In Spa- nien habe sie, die Beschwerdeführerin, zwar eine Aufenthalts- und Arbeits- bewilligung, aber keine speziellen Schutzmassnahmen erhalten, weshalb sie sich dort ebenfalls nicht mehr sicher gefühlt habe. Am (…) Februar 2020 sei sie deshalb in die Schweiz weitergereist und habe hier um Asyl nach- gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte sie Repressa- lien im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungen.

E. 4.3.2 Das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch begründe- ten die Beschwerdeführenden mit einem sie betreffenden Arztbericht von D._______, Ph.D., vom 15. Februar 2022, einem undatierten Drohbrief der AGC an die Mitglieder der O._______, sowie den Schreiben von E._______ vom 2. Dezember 2021, F._______ vom 6. Dezember 2021 und G._______ vom 7. Dezember 2021 als nachträglich entstandene Be- weismittel.

E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Februar 2022 nicht in Abrede ge- stellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht, soweit sich das Gesuch auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, vom Vorlie- gen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs aus, nachdem die Frage der Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin als Mitglied der O._______ bereits im ordentlichen Verfahren Prozess- gegenstand war und die neu vorgelegten Beweismittel nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Da die Schreiben von E._______, F._______ und G._______ jedoch bereits seit Dezember 2021 vorlagen, ist das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht rechtzeitig eingereicht worden, zumal gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiederer- wägungsgesuch 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. IV, Ziff. 1). Bezüglich des undatierten Drohbriefes, welchen die Beschwerdeführerin in der (…) 2022 erhalten haben soll, ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 wurde sodann fristgerecht ein ärztlicher Kurzbericht betreffend die Be- schwerdeführerin eingereicht. Bei den Vorbringen zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin handelt es sich um (allfällige) nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb in diesem Zu- sammenhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem einfachen Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist.

D-3504/2022 Seite 10 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneten Eingabe vom 24. Februar 2022 führten die Be- schwerdeführenden zur Begründung aus, die neu eingereichten Beweis- mittel würden die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kolumbien auf- grund ihres politischen Engagements für die Antikorruptionsgruppe (…) be- legen. Der neue Drohbrief beweise nicht nur, dass die Bedrohung für die Mitglieder der (…) noch immer aktuell sei, sondern auch, dass sehr wohl eine gezielte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin bestehe, zu- mal sie darin namentlich erwähnt worden sei. Weiter hätten alle drei Mit- glieder des Gemeinderats von I._______ schriftlich bestätigt, dass sie ein Gründungsmitglied und ein wichtiger Teil der (…) sei, wobei sie aufgrund ihrer Arbeit als "lider social" bezeichnet worden sei. Dass ihr in Kolumbien kein Polizeischutz zur Verfügung gestellt worden sei und der Staat die Morde an O._______-Mitgliedern nicht verhindert habe, zeige, dass sie of- fensichtlich nicht auf den Schutz des kolumbianischen Staates zählen könne. Als Folge ihres politischen Engagements bestehe ein unerträglicher psychischer Druck, was durch das eingereichte Arztzeugnis bestätigt

D-3504/2022 Seite 11 werde. Sollte die gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin erneut ver- neint werden, bestünde zumindest eine Reflexverfolgung aufgrund der Ver- folgung ihres Vaters. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft miteinzuschliessen. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei un- verständlich weshalb eine Gruppierung, welche die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nie als Verfolgerin genannt habe, nunmehr sie, ih- ren Vater sowie H._______, ein weiteres Mitglied der O._______, mittels eines Drohschreibens bedrohen sollte, zumal sie alle I._______ respektive Kolumbien bereits seit geraumer Zeit verlassen hätten. An dieser Einschät- zung würden weder die Online-Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft, die Bestätigung derselben noch der Screenshot einer WhatsApp-Unterhal- tung zwischen ihr, ihrem Vater und H._______ etwas ändern. Weiter seien die Anforderungen an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Dru- ckes weiterhin nicht gegeben, wobei der ärztliche Bericht vom 22. Februar 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge. Auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht gegeben. Selbst wenn sich bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine solche Situation ergeben könnte, be- stünde eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in anderen Regi- onen Kolumbiens. Folglich könne ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer- kannt werden. 6.3 In der Beschwerde wurde der Argumentation des SEM entgegengehal- ten, die eingereichten Beweismittel seien authentisch und würden belegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Es könne bereits unabhängig vom Drohbrief davon ausge- gangen werden, dass die Mitglieder der O._______ den paramilitärischen Gruppierungen sowie den von diesen geschützten Regierungsmitgliedern bekannt seien. Das nun unter anderem an die Adresse der Eltern von H._______ verteilte Flugblatt zeige, dass die Gewaltbereitschaft seitens paramilitärischer Gruppen gegen die noch lebenden Mitglieder der O._______ nach wie vor vorhanden und real sei und zwar gerade auch, nachdem die genannten Personen vorübergehend das Land oder zumin- dest die Gegend verlassen hätten. Weiter werde mit dem Drohbrief und den drei Schreiben von E._______, F._______ und G._______ die vom SEM vertretene Ansicht widerlegt, wonach die Beschwerdeführerin in der O._______ keine Rolle innegehabt habe, welche ein Verfolgungsinteresse begründen würde. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass die Nähe der Be-

D-3504/2022 Seite 12 schwerdeführerin zu den (noch lebenden) Mitgliedern der O._______ wei- terhin bestehe, verschiedene durch die O._______ eingeleitete Verfahren noch hängig seien und paramilitärische Gruppen weiterhin ein Interesse daran hätten, die Mitglieder der O._______ daran zu hindern, gegen sie auszusagen. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, im Falle ei- ner Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut ernsthaften Nachteilen ausge- setzt zu werden, wobei diese Situation ständiger Angst bereits jetzt einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr verursache. 6.4 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.5 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. 7. 7.1 Ob die Beschwerdeführerin in Kolumbien im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wurde letztmals in der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 verneint, was das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 bestätigte (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und C hiervor). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 einge- reichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, der undatierte Drohbrief der AGC zeige, dass sie in Kolumbien weiterhin wegen ihrer Tätigkeit für die O._______ verfolgt werde, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

– festzuhalten, dass die eingereichte Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das Schreiben alleine liefert damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung. Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-908/2021 vom

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneten Eingabe vom 24. Februar 2022 führten die Beschwerdeführenden zur Begründung aus, die neu eingereichten Beweismittel würden die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kolumbien aufgrund ihres politischen Engagements für die Antikorruptionsgruppe (...) belegen. Der neue Drohbrief beweise nicht nur, dass die Bedrohung für die Mitglieder der (...) noch immer aktuell sei, sondern auch, dass sehr wohl eine gezielte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin bestehe, zumal sie darin namentlich erwähnt worden sei. Weiter hätten alle drei Mitglieder des Gemeinderats von I._______ schriftlich bestätigt, dass sie ein Gründungsmitglied und ein wichtiger Teil der (...) sei, wobei sie aufgrund ihrer Arbeit als "lider social" bezeichnet worden sei. Dass ihr in Kolumbien kein Polizeischutz zur Verfügung gestellt worden sei und der Staat die Morde an O._______-Mitgliedern nicht verhindert habe, zeige, dass sie offensichtlich nicht auf den Schutz des kolumbianischen Staates zählen könne. Als Folge ihres politischen Engagements bestehe ein unerträglicher psychischer Druck, was durch das eingereichte Arztzeugnis bestätigt werde. Sollte die gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin erneut verneint werden, bestünde zumindest eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Vaters. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft miteinzuschliessen.

E. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei unverständlich weshalb eine Gruppierung, welche die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nie als Verfolgerin genannt habe, nunmehr sie, ihren Vater sowie H._______, ein weiteres Mitglied der O._______, mittels eines Drohschreibens bedrohen sollte, zumal sie alle I._______ respektive Kolumbien bereits seit geraumer Zeit verlassen hätten. An dieser Einschätzung würden weder die Online-Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft, die Bestätigung derselben noch der Screenshot einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen ihr, ihrem Vater und H._______ etwas ändern. Weiter seien die Anforderungen an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes weiterhin nicht gegeben, wobei der ärztliche Bericht vom 22. Februar 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge. Auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht gegeben. Selbst wenn sich bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine solche Situation ergeben könnte, bestünde eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in anderen Regionen Kolumbiens. Folglich könne ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

E. 6.3 In der Beschwerde wurde der Argumentation des SEM entgegengehalten, die eingereichten Beweismittel seien authentisch und würden belegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Es könne bereits unabhängig vom Drohbrief davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der O._______ den paramilitärischen Gruppierungen sowie den von diesen geschützten Regierungsmitgliedern bekannt seien. Das nun unter anderem an die Adresse der Eltern von H._______ verteilte Flugblatt zeige, dass die Gewaltbereitschaft seitens paramilitärischer Gruppen gegen die noch lebenden Mitglieder der O._______ nach wie vor vorhanden und real sei und zwar gerade auch, nachdem die genannten Personen vorübergehend das Land oder zumindest die Gegend verlassen hätten. Weiter werde mit dem Drohbrief und den drei Schreiben von E._______, F._______ und G._______ die vom SEM vertretene Ansicht widerlegt, wonach die Beschwerdeführerin in der O._______ keine Rolle innegehabt habe, welche ein Verfolgungsinteresse begründen würde. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass die Nähe der Beschwerdeführerin zu den (noch lebenden) Mitgliedern der O._______ weiterhin bestehe, verschiedene durch die O._______ eingeleitete Verfahren noch hängig seien und paramilitärische Gruppen weiterhin ein Interesse daran hätten, die Mitglieder der O._______ daran zu hindern, gegen sie auszusagen. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei diese Situation ständiger Angst bereits jetzt einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr verursache.

E. 6.4 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 6.5 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest.

E. 7.1 Ob die Beschwerdeführerin in Kolumbien im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wurde letztmals in der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 verneint, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 bestätigte (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und C hiervor). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, der undatierte Drohbrief der AGC zeige, dass sie in Kolumbien weiterhin wegen ihrer Tätigkeit für die O._______ verfolgt werde, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die eingereichte Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das Schreiben alleine liefert damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung. Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat und ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch künftig keine solche drohen wird (vgl. a.a.O. E. 5.5), erscheint es sodann auch äusserst unwahrscheinlich, dass sie knapp (...) Jahre nach ihrer Ausreise aus Kolumbien ins Visier der AGC geraten sein soll, zumal sie lediglich als Sekretärin für die O._______ tätig war und eigenen Angaben zufolge seit dem 24. Februar 2018 kein Dokument und keinen Antrag unterzeichnet habe (vgl. SEM-Akte [...]-65/16, F55). An dieser Einschätzung ändern auch die verspätet eingereichten Schreiben von F._______ vom 6. Dezember 2021 und G._______ vom 7. Dezember 2021, in denen sie als "líder social" bezeichnet wurde, nichts, da diese - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne erhöhten Beweiswert zu erachten sind.

E. 7.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihrer Angst vor einer Verfolgung nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien ein unerträglicher psychischer Druck bestehe, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.3.2 Um das Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks bejahen zu können, müssen konkrete staatliche Eingriffe vorliegen, welche effektiv stattgefunden haben oder künftig drohen. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation eine Drittperson nachvollziehen kann, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6).

E. 7.3.3 Bereits im Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise unter unerträglichem psychischem Druck stand, behandelt und verneint (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die von ihr nunmehr angeführte Angst vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr gründet auf ihren subjektiven Erlebnissen und ist angesichts der vorhergehenden Ausführungen objektiv nicht begründet, weshalb darin kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin mehrere Symptome einer mittelgradigen Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zeige und der Stress, die rezidivierenden Albträume und Panikattacken eine direkte Folge ihrer Angst, nach Kolumbien zurückzukehren, seien (vgl. SEM-Akte [...]-1/21, Beilage 2). Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorgebrachte Verfolgungssituation sowie den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten psychischen Leiden zu.

E. 7.4.1 Angesichts der Tatsache, dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, bedarf die Frage der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden keiner abschliessenden Beurteilung.

E. 7.4.2 Der Vollständigkeit halber ist indessen festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die paramilitärische Organisation AGC - grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.

E. 7.4.3 Wie das Erstatten der Online-Anzeige vom 9. März 2022 durch die Beschwerdeführerin und die Bestätigung derselben gezeigt haben (vgl. SEM-Akte [...]-5/12, Beilage 3), ist das kolumbianische Schutzsystem für sie zugänglich. Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der kolumbianischen Behörden geschlossen werden. Ferner ist vorliegend auch das Bestehen innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen zu bestätigen, zumal nicht davon auszugehen ist, die AGC würde die Beschwerdeführerin in ganz Kolumbien verfolgen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs beherrscht wird (vgl. Urteile des BVGer E-4269/2018, E-4270/2018 und E-4272/2018 alle vom 4. September 2018) und andererseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt.

E. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2021 führen könnten. Folglich hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 8 April 2022 E. 5.1). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem ma- teriellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstan- den sind und daher revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

D-3504/2022 Seite 8

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101];

D-3504/2022 Seite 16 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105]; Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]).

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Menschenge- richtshofs (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führenden – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen – nach wie vor als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrem Wiedererwägungsge- such vom 24. Februar 2022 vor, dem eingereichten Arztbericht vom

22. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin instabil sei und sie sich deswegen in Be- handlung befinde. Eine Unterbrechung dieser Behandlung könnte sich sehr nachteilig auswirken. Zudem bestehe ein akutes Risiko, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in ein Land, wo sich das Trauma ereignet habe, das für ihre psychischen Belastungen verantwortlich sei,

D-3504/2022 Seite 17 drastisch verschlechtere. Ausserdem sei eine Rückkehr an ihren Her- kunftsort aufgrund der dort besonders aktiven Feinde der O._______ un- möglich, zumal sie auch nicht auf die Hilfe von Familie oder Bekannten zählen könnte und ganz auf sich alleine gestellt wäre.

E. 8.3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vertrat das SEM die Ansicht, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stünden dem Wegwei- sungsvollzug nach Kolumbien nicht entgegen. Auch wenn die psychologi- schen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Kolumbien hinter denjenigen in der Schweiz zurückstehen würden, sei eine Behandlung in den grösseren Städten möglich und zumutbar. Im Weiteren sei bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin ausserhalb ihrer Heimatregion über ein zumutbare Auf- enthaltsalternative verfüge.

E. 8.3.2.3 Die Beschwerdeführenden wendeten in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, es sei unzumutbar die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, ihre jet- zige psychotherapeutische Behandlung abzubrechen. Allein die gedankli- che Nähe zum Heimatstaat habe zu einer Verschlimmerung ihrer Situation geführt. Ihr solle zumindest die Möglichkeit gegeben werden, durch die an- gefangene Behandlung, die Distanz zum Ereignisort und das Vergehen der Zeit das Geschehene zu verarbeiten, damit sie eines Tages wieder zurück in ihre Heimat gehen könne.

E. 8.3.2.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, zwar sei die pa- ramilitärische Gruppierung AGC in verschiedenen Regionen Kolumbiens präsent, in weiten Teilen habe sie jedoch gar keine Präsenz oder lediglich eine geringe. Damit sei offensichtlich, dass selbst wenn die Beschwerde- führenden im heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig wären, eine innerstaatli- che Schutzalternative bestehen würde.

E. 8.3.2.5 In der Replik wurde eingewendet, dass auch wenn die Gruppierung AGC nicht in jeder Region Kolumbiens gleich präsent sei, es sich dennoch um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien handle, welche im ganzen Land vernetzt sei, für den Schmuggel von Kokain, Schutzgelderpressungen, zahlreiche Morde sowie Vertreibungen verant- wortlich und im illegalen Bergbau tätig sei, womit sie zweifellos als "natio- nales Kartell" bezeichnet werden könne. Der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien eine ernsthafte und kon- krete Gefahr für Leib und Leben drohe.

D-3504/2022 Seite 18

E. 8.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst das Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Ja- nuar 2024 E. 9.3.3 m.w.H.).

E. 8.3.4 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli- cher Natur lassen nach wie vor nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrem Heimatland, wo sie aufge- wachsen und gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. SEM-Akten […]-45/11 [nachfolgend: SEM-Akte 45/11], F5 ff. und […]- 46/7 [nachfolgend: SEM-Akte 46/7], F5), über ein tragfähiges Beziehungs- netz (vgl. SEM-Akten 45/11, F13 ff. und F 29 ff. und 46/7, F17 ff.), welches sie bei seiner Rückkehr unterstützten und ihnen insbesondere in I._______, J._______, K._______, L._______ oder M._______ eine gesi- cherte Wohnsituation bieten könnte. Überdies ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer Schul- und Berufsausbildung auch ausserhalb ihrer Kernfamilien ein Umfeld und ein soziales Netzwerk aufgebaut haben. In beruflicher Hinsicht können beide auf langjährige Berufserfahrungen in ver- schiedenen Bereichen zurückgreifen (vgl. SEM-Akten 45/11, F13 ff. und F 21 ff. und 46/7, F25 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder in den Arbeitsmarkt in- tegrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen können. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungs- vollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungs- fragen [AsylV 2; SR 142.312]), womit ihnen der wirtschaftliche Wiederein- stieg im Heimatland erleichtert werden kann. Alsdann sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen wür- den. Gemäss Kurzbericht von D._______, Ph.D., vom 15. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin seit dem (…) 2021 in psychotherapeutischer

D-3504/2022 Seite 19 Behandlung und zeige mehrere Symptome einer mittelgradigen Depres- sion und einer PTBS. Der Stress, die rezidivierenden Albträume und die Panikattacken seien eine direkte Folge ihrer Angst, nach Kolumbien zu- rückzukehren (vgl. SEM-Akte […]-1/21, Beilage 2). Da seither keine weite- ren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszu- gehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zumindest nicht verschlechtert haben. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben bei guter Gesundheit (vgl. SEM-Akte 46/7, F4). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, den Beschwer- deführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.5 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. An dieser Einschätzung vermag auch die mit Eingabe vom 4. März 2024 geltend gemachte – und auf einem vor über einem Jahr erstellten Arztzeug- nis basierende – gesundheitliche Situation des Vaters der Beschwerdefüh- rerin nichts zu ändern, zumal dieser namentlich auch von seiner Ehefrau (N […]), die wie die Beschwerdeführerin nicht im selben Kanton wie der Erkrankte domiziliert ist, durch seine Krankheit begleitet und betreut wer- den kann.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nach wie vor ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

D-3504/2022 Seite 20 10. Die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 11 Oktober 2021 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat und ihr mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auch künftig keine solche drohen wird (vgl. a.a.O. E. 5.5), erscheint es sodann auch äusserst unwahrscheinlich, dass sie knapp (…) Jahre nach ihrer Ausreise aus Kolumbien ins Visier der AGC geraten sein

D-3504/2022 Seite 13 soll, zumal sie lediglich als Sekretärin für die O._______ tätig war und ei- genen Angaben zufolge seit dem 24. Februar 2018 kein Dokument und kei- nen Antrag unterzeichnet habe (vgl. SEM-Akte […]-65/16, F55). An dieser Einschätzung ändern auch die verspätet eingereichten Schreiben von F._______ vom 6. Dezember 2021 und G._______ vom 7. Dezember 2021, in denen sie als "líder social" bezeichnet wurde, nichts, da diese – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – als blosse Gefälligkeits- schreiben ohne erhöhten Beweiswert zu erachten sind. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach auf- grund ihrer Angst vor einer Verfolgung nach ihrer Rückkehr nach Kolum- bien ein unerträglicher psychischer Druck bestehe, ist Folgendes festzu- halten: 7.3.2 Um das Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks be- jahen zu können, müssen konkrete staatliche Eingriffe vorliegen, welche effektiv stattgefunden haben oder künftig drohen. Die staatlichen Verfol- gungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Ver- bleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situ- ation eine Drittperson nachvollziehen kann, dass der psychische Druck un- erträglich geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6). 7.3.3 Bereits im Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise unter unerträglichem psychi- schem Druck stand, behandelt und verneint (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die von ihr nunmehr angeführte Angst vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr gründet auf ihren subjektiven Erlebnissen und ist angesichts der vorhergehenden Ausführungen objektiv nicht begründet, weshalb darin kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern, wo- nach die Beschwerdeführerin mehrere Symptome einer mittelgradigen De- pression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zeige und der Stress, die rezidivierenden Albträume und Panikattacken eine di- rekte Folge ihrer Angst, nach Kolumbien zurückzukehren, seien (vgl. SEM-

D-3504/2022 Seite 14 Akte […]-1/21, Beilage 2). Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bun- desverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorge- brachte Verfolgungssituation sowie den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten psychischen Leiden zu. 7.4 7.4.1 Angesichts der Tatsache, dass das SEM nach dem Gesagten die Vor- bringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, bedarf die Frage der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden keiner abschliessenden Beurteilung. 7.4.2 Der Vollständigkeit halber ist indessen festzuhalten, dass eine Verfol- gung durch nichtstaatliche Akteure – wie vorliegend die paramilitärische Organisation AGC – grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaat- liche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es kei- nem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo- bei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Straf- verfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und indi- viduell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 7.4.3 Wie das Erstatten der Online-Anzeige vom 9. März 2022 durch die Beschwerdeführerin und die Bestätigung derselben gezeigt haben (vgl. SEM-Akte […]-5/12, Beilage 3), ist das kolumbianische Schutzsystem für sie zugänglich. Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweige- rung der kolumbianischen Behörden geschlossen werden. Ferner ist vor- liegend auch das Bestehen innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen zu be-

D-3504/2022 Seite 15 stätigen, zumal nicht davon auszugehen ist, die AGC würde die Beschwer- deführerin in ganz Kolumbien verfolgen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs beherrscht wird (vgl. Urteile des BVGer E-4269/2018, E-4270/2018 und E-4272/2018 alle vom 4. September 2018) und andererseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Per- sönlichkeit handelt. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2021 führen könnten. Folglich hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 18. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3504/2022 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3504/2022 Un Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Ehemann, B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch Lea Riedener, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.c Am 20. Februar 2020 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch und teilte schliesslich mit Verfügung vom 24. März 2020 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 29. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, er habe Kolumbien am (...) 2019 verlassen, um mit seiner Ehefrau sein zu können. Er selber habe keine Drohungen erhalten und sein eigenes Leben sei nicht in Gefahr gewesen. A.e Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Zuweisungsentscheid vom 26. Juni 2020 dem Kanton C._______ zugewiesen. A.f Am 2. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen ihre Reisepässe im Original sowie zahlreiche Dokumente zu den Akten, die teilweise auch im Asylverfahren des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin (N [...]) eingereicht worden waren. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 ab. II. D. D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneter Eingabe vom 24. Februar 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und beantragten, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 27. Januar 2021 zurückzukommen, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie ihren Ehemann in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2021, ein Arztzeugnis von D._______, Ph.D., eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 15. Februar 2022, ein undatierter Drohbrief der "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" (nachfolgend: AGC) an die Mitglieder der Antikorruptionsgruppe ("O._______" [nachfolgend: O._______]), ein Schreiben von E._______ vom 2. Dezember 2021, ein Schreiben von F._______ vom 6. Dezember 2021, ein Schreiben von G._______ vom 7. Dezember 2021 sowie Vollmachten vom 17. Januar 2022 sowie vom 23. Februar 2022 und eine Substitutionsvollmacht vom 7. September 2021 bei. D.b Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden die vom SEM zuvor angeforderte Übersetzung der eingereichten Dokumente ein und legten eine Online-Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Kolumbiens sowie eine Bestätigung derselben ins Recht. D.c Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantworteten die Beschwerdeführenden die Fragen des SEM vom 27. April 2022 und reichten Screenshots von WhatsApp-Unterhaltungen zwischen H._______ und dem Vater der Beschwerdeführerin ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, lehnte den Antrag auf Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ab, erklärte die Verfügung vom 27. Januar 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. F.a Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um superprovisorische Aussetzung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der kantonalen Behörde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - anders als im Beilagenverzeichnis (S. 19) angegeben - eine Kopie der Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022, eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Februar 2022 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 14. Januar 2022 bei. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 16. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. G. G.a Mit Verfügung vom 18. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und verfügte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 24. August 2022 vernehmen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. September 2022. Am 14. September 2022 wurde die Eingabe dem SEM zur Kenntnisnahme weitergeleitet. I. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 (beim Gericht eingegangen am 8. Februar 2024) informierte die zuständige kantonale Behörde das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Dezember 2023 als verschwunden/untergetaucht gelte. J. J.a Am 21. Februar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden auf, das Gericht über den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu informieren und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse hervorgehe. J.b Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung bezüglich seines fortbestehenden Interesses am vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Gericht einreichen und gab gleichzeitig seine aktuelle Adresse bekannt. Die Rechtsvertretung machte zudem unter Verweis auf das beigelegte Arztzeugnis vom 23. Januar 2023 geltend, der Vater der Beschwerdeführerin sei erkrankt und bedürfe deswegen ihrer Unterstützung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben - nach wie vor - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht spruchreif erachte (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren sowie Rz. 53 der Beschwerdebegründung), wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll; der Sachverhalt ist als spruchreif zu erachten. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht erkennbar und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Begehren (vgl. Rechtsbegehren 5) ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 5.1). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im Sommer 2016 habe sie mit ihrem Vater sowie weiteren Personen die O._______ gegründet. Die Gruppe habe kontrollieren wollen, wie die Ressourcen der Bürgergemeinde I._______ verwendet werden. Sie persönlich habe dabei als Sekretärin der Gruppe fungiert und in dieser Funktion an Sitzungen mit dem Bürgermeister und der Gemeindeadministration teilgenommen sowie Schreiben der Gruppe verfasst und unterzeichnet. Bei Kontrollen von Dokumenten seien der Gruppe Unregelmässigkeiten und Machenschaften aufgefallen, welche sie in der Folge bei den zuständigen staatlichen Stellen (Procuraduría General und Contraloría General) zur Anzeige gebracht habe. Am (...) 2018 sei sie von zwei Männern als Warnung und Einschüchterung bedroht worden, damit ihr Vater mit den Anzeigen gegen die Korruption aufhöre. Später habe sie herausgefunden, dass einer der beiden Männer ein Ex-Polizist und der andere ein Ex-Militärangehöriger gewesen sei. Nach diesem Ereignis habe sie zwar noch als Sekretärin für die Antikorruptionsgruppe geamtet, aber keine Schreiben mehr unterzeichnet. Nachdem am (...) 2018 auf das Haus ihres Vaters geschossen worden sei, habe dieser polizeiliche Schutzmassnahmen erhalten. Ab (...) 2018 sei ihm ausserdem von der Unidad Nacional de Protección (UNP) des Innenministeriums Personenschutz gewährt sowie eine kugelsichere Weste und ein Notfalltelefon abgegeben worden. Weiter hätten Mitarbeitende der Gemeinde den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe mehrfach mitgeteilt, dass sie mit den Anzeigen aufhören sollten. Ferner sei anonym eine Facebook-Seite mit einem Todeszeichen als Profilbild erstellt und am (...) 2018 darauf geschrieben worden, dass, sollte der Familie ihres Vaters etwas passieren, man nicht wisse, wer für diese Tat zu beschuldigen sei. Da nur ihr Vater Schutz von der UNP erhalten habe, habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und habe sich infolgedessen entschlossen, aus Kolumbien auszureisen. Am (...) 2018 sei sie legal mit dem Flugzeug nach Spanien gereist, wo sie im Juni 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Zwischenzeit habe ihr Vater in Kolumbien die Arbeit mit der Antikorruptionsgruppe weitergeführt, wobei die Drohungen gegen deren Mitglieder zugenommen hätten. Personen aus der öffentlichen Verwaltung hätten den Mitgliedern von (...) im Januar 2020 schliesslich gesagt, dass sie auf einer "Todesliste" stehen würden. Daraufhin hätten ihr Vater und ihre Stiefmutter sowie einige Mitglieder der Antikorruptionsgruppe Kolumbien verlassen. Ungefähr eine Woche nach der Ausreise ihres Vaters seien am (...) 2020 zwei seiner Mitstreiter erschossen worden, nachdem sie gleichentags eine weitere Anzeige eingereicht hätten. Beide hätten zuvor von der UNP ebenfalls Schutzmassnahmen erhalten. In Spanien habe sie, die Beschwerdeführerin, zwar eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, aber keine speziellen Schutzmassnahmen erhalten, weshalb sie sich dort ebenfalls nicht mehr sicher gefühlt habe. Am (...) Februar 2020 sei sie deshalb in die Schweiz weitergereist und habe hier um Asyl nachgesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte sie Repressalien im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungen. 4.3.2 Das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch begründeten die Beschwerdeführenden mit einem sie betreffenden Arztbericht von D._______, Ph.D., vom 15. Februar 2022, einem undatierten Drohbrief der AGC an die Mitglieder der O._______, sowie den Schreiben von E._______ vom 2. Dezember 2021, F._______ vom 6. Dezember 2021 und G._______ vom 7. Dezember 2021 als nachträglich entstandene Beweismittel. 4.3.3 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Februar 2022 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht, soweit sich das Gesuch auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, vom Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs aus, nachdem die Frage der Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitglied der O._______ bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war und die neu vorgelegten Beweismittel nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Da die Schreiben von E._______, F._______ und G._______ jedoch bereits seit Dezember 2021 vorlagen, ist das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht rechtzeitig eingereicht worden, zumal gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. IV, Ziff. 1). Bezüglich des undatierten Drohbriefes, welchen die Beschwerdeführerin in der (...) 2022 erhalten haben soll, ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 wurde sodann fristgerecht ein ärztlicher Kurzbericht betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Bei den Vorbringen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin handelt es sich um (allfällige) nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem einfachen Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" bezeichneten Eingabe vom 24. Februar 2022 führten die Beschwerdeführenden zur Begründung aus, die neu eingereichten Beweismittel würden die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Kolumbien aufgrund ihres politischen Engagements für die Antikorruptionsgruppe (...) belegen. Der neue Drohbrief beweise nicht nur, dass die Bedrohung für die Mitglieder der (...) noch immer aktuell sei, sondern auch, dass sehr wohl eine gezielte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin bestehe, zumal sie darin namentlich erwähnt worden sei. Weiter hätten alle drei Mitglieder des Gemeinderats von I._______ schriftlich bestätigt, dass sie ein Gründungsmitglied und ein wichtiger Teil der (...) sei, wobei sie aufgrund ihrer Arbeit als "lider social" bezeichnet worden sei. Dass ihr in Kolumbien kein Polizeischutz zur Verfügung gestellt worden sei und der Staat die Morde an O._______-Mitgliedern nicht verhindert habe, zeige, dass sie offensichtlich nicht auf den Schutz des kolumbianischen Staates zählen könne. Als Folge ihres politischen Engagements bestehe ein unerträglicher psychischer Druck, was durch das eingereichte Arztzeugnis bestätigt werde. Sollte die gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin erneut verneint werden, bestünde zumindest eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Vaters. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft miteinzuschliessen. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei unverständlich weshalb eine Gruppierung, welche die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nie als Verfolgerin genannt habe, nunmehr sie, ihren Vater sowie H._______, ein weiteres Mitglied der O._______, mittels eines Drohschreibens bedrohen sollte, zumal sie alle I._______ respektive Kolumbien bereits seit geraumer Zeit verlassen hätten. An dieser Einschätzung würden weder die Online-Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft, die Bestätigung derselben noch der Screenshot einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen ihr, ihrem Vater und H._______ etwas ändern. Weiter seien die Anforderungen an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes weiterhin nicht gegeben, wobei der ärztliche Bericht vom 22. Februar 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge. Auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht gegeben. Selbst wenn sich bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine solche Situation ergeben könnte, bestünde eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in anderen Regionen Kolumbiens. Folglich könne ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. 6.3 In der Beschwerde wurde der Argumentation des SEM entgegengehalten, die eingereichten Beweismittel seien authentisch und würden belegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Es könne bereits unabhängig vom Drohbrief davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der O._______ den paramilitärischen Gruppierungen sowie den von diesen geschützten Regierungsmitgliedern bekannt seien. Das nun unter anderem an die Adresse der Eltern von H._______ verteilte Flugblatt zeige, dass die Gewaltbereitschaft seitens paramilitärischer Gruppen gegen die noch lebenden Mitglieder der O._______ nach wie vor vorhanden und real sei und zwar gerade auch, nachdem die genannten Personen vorübergehend das Land oder zumindest die Gegend verlassen hätten. Weiter werde mit dem Drohbrief und den drei Schreiben von E._______, F._______ und G._______ die vom SEM vertretene Ansicht widerlegt, wonach die Beschwerdeführerin in der O._______ keine Rolle innegehabt habe, welche ein Verfolgungsinteresse begründen würde. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass die Nähe der Beschwerdeführerin zu den (noch lebenden) Mitgliedern der O._______ weiterhin bestehe, verschiedene durch die O._______ eingeleitete Verfahren noch hängig seien und paramilitärische Gruppen weiterhin ein Interesse daran hätten, die Mitglieder der O._______ daran zu hindern, gegen sie auszusagen. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei diese Situation ständiger Angst bereits jetzt einen unerträglichen psychischen Druck bei ihr verursache. 6.4 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.5 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. 7. 7.1 Ob die Beschwerdeführerin in Kolumbien im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wurde letztmals in der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 verneint, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 bestätigte (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und C hiervor). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, der undatierte Drohbrief der AGC zeige, dass sie in Kolumbien weiterhin wegen ihrer Tätigkeit für die O._______ verfolgt werde, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die eingereichte Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das Schreiben alleine liefert damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung. Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat und ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch künftig keine solche drohen wird (vgl. a.a.O. E. 5.5), erscheint es sodann auch äusserst unwahrscheinlich, dass sie knapp (...) Jahre nach ihrer Ausreise aus Kolumbien ins Visier der AGC geraten sein soll, zumal sie lediglich als Sekretärin für die O._______ tätig war und eigenen Angaben zufolge seit dem 24. Februar 2018 kein Dokument und keinen Antrag unterzeichnet habe (vgl. SEM-Akte [...]-65/16, F55). An dieser Einschätzung ändern auch die verspätet eingereichten Schreiben von F._______ vom 6. Dezember 2021 und G._______ vom 7. Dezember 2021, in denen sie als "líder social" bezeichnet wurde, nichts, da diese - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne erhöhten Beweiswert zu erachten sind. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihrer Angst vor einer Verfolgung nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien ein unerträglicher psychischer Druck bestehe, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.2 Um das Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks bejahen zu können, müssen konkrete staatliche Eingriffe vorliegen, welche effektiv stattgefunden haben oder künftig drohen. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation eine Drittperson nachvollziehen kann, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6). 7.3.3 Bereits im Urteil D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise unter unerträglichem psychischem Druck stand, behandelt und verneint (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die von ihr nunmehr angeführte Angst vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr gründet auf ihren subjektiven Erlebnissen und ist angesichts der vorhergehenden Ausführungen objektiv nicht begründet, weshalb darin kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin mehrere Symptome einer mittelgradigen Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zeige und der Stress, die rezidivierenden Albträume und Panikattacken eine direkte Folge ihrer Angst, nach Kolumbien zurückzukehren, seien (vgl. SEM-Akte [...]-1/21, Beilage 2). Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorgebrachte Verfolgungssituation sowie den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten psychischen Leiden zu. 7.4 7.4.1 Angesichts der Tatsache, dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, bedarf die Frage der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden keiner abschliessenden Beurteilung. 7.4.2 Der Vollständigkeit halber ist indessen festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die paramilitärische Organisation AGC - grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 7.4.3 Wie das Erstatten der Online-Anzeige vom 9. März 2022 durch die Beschwerdeführerin und die Bestätigung derselben gezeigt haben (vgl. SEM-Akte [...]-5/12, Beilage 3), ist das kolumbianische Schutzsystem für sie zugänglich. Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der kolumbianischen Behörden geschlossen werden. Ferner ist vorliegend auch das Bestehen innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen zu bestätigen, zumal nicht davon auszugehen ist, die AGC würde die Beschwerdeführerin in ganz Kolumbien verfolgen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs beherrscht wird (vgl. Urteile des BVGer E-4269/2018, E-4270/2018 und E-4272/2018 alle vom 4. September 2018) und andererseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2021 führen könnten. Folglich hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105]; Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - nach wie vor als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 8.3.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2022 vor, dem eingereichten Arztbericht vom 22. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin instabil sei und sie sich deswegen in Behandlung befinde. Eine Unterbrechung dieser Behandlung könnte sich sehr nachteilig auswirken. Zudem bestehe ein akutes Risiko, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in ein Land, wo sich das Trauma ereignet habe, das für ihre psychischen Belastungen verantwortlich sei, drastisch verschlechtere. Ausserdem sei eine Rückkehr an ihren Herkunftsort aufgrund der dort besonders aktiven Feinde der O._______ unmöglich, zumal sie auch nicht auf die Hilfe von Familie oder Bekannten zählen könnte und ganz auf sich alleine gestellt wäre. 8.3.2.2 In der angefochtenen Verfügung vertrat das SEM die Ansicht, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stünden dem Wegweisungsvollzug nach Kolumbien nicht entgegen. Auch wenn die psychologischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Kolumbien hinter denjenigen in der Schweiz zurückstehen würden, sei eine Behandlung in den grösseren Städten möglich und zumutbar. Im Weiteren sei bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer Heimatregion über ein zumutbare Aufenthaltsalternative verfüge. 8.3.2.3 Die Beschwerdeführenden wendeten in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, es sei unzumutbar die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, ihre jetzige psychotherapeutische Behandlung abzubrechen. Allein die gedankliche Nähe zum Heimatstaat habe zu einer Verschlimmerung ihrer Situation geführt. Ihr solle zumindest die Möglichkeit gegeben werden, durch die angefangene Behandlung, die Distanz zum Ereignisort und das Vergehen der Zeit das Geschehene zu verarbeiten, damit sie eines Tages wieder zurück in ihre Heimat gehen könne. 8.3.2.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, zwar sei die paramilitärische Gruppierung AGC in verschiedenen Regionen Kolumbiens präsent, in weiten Teilen habe sie jedoch gar keine Präsenz oder lediglich eine geringe. Damit sei offensichtlich, dass selbst wenn die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig wären, eine innerstaatliche Schutzalternative bestehen würde. 8.3.2.5 In der Replik wurde eingewendet, dass auch wenn die Gruppierung AGC nicht in jeder Region Kolumbiens gleich präsent sei, es sich dennoch um eine der mächtigsten kriminellen Organisationen in Kolumbien handle, welche im ganzen Land vernetzt sei, für den Schmuggel von Kokain, Schutzgelderpressungen, zahlreiche Morde sowie Vertreibungen verantwortlich und im illegalen Bergbau tätig sei, womit sie zweifellos als "nationales Kartell" bezeichnet werden könne. Der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien eine ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. 8.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H sowie jüngst das Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3.3 m.w.H.). 8.3.4 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen nach wie vor nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrem Heimatland, wo sie aufgewachsen und gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. SEM-Akten [...]-45/11 [nachfolgend: SEM-Akte 45/11], F5 ff. und [...]-46/7 [nachfolgend: SEM-Akte 46/7], F5), über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten 45/11, F13 ff. und F 29 ff. und 46/7, F17 ff.), welches sie bei seiner Rückkehr unterstützten und ihnen insbesondere in I._______, J._______, K._______, L._______ oder M._______ eine gesicherte Wohnsituation bieten könnte. Überdies ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer Schul- und Berufsausbildung auch ausserhalb ihrer Kernfamilien ein Umfeld und ein soziales Netzwerk aufgebaut haben. In beruflicher Hinsicht können beide auf langjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen zurückgreifen (vgl. SEM-Akten 45/11, F13 ff. und F 21 ff. und 46/7, F25 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen können. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]), womit ihnen der wirtschaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Alsdann sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss Kurzbericht von D._______, Ph.D., vom 15. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2021 in psychotherapeutischer Behandlung und zeige mehrere Symptome einer mittelgradigen Depression und einer PTBS. Der Stress, die rezidivierenden Albträume und die Panikattacken seien eine direkte Folge ihrer Angst, nach Kolumbien zurückzukehren (vgl. SEM-Akte [...]-1/21, Beilage 2). Da seither keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zumindest nicht verschlechtert haben. Im Übrigen ist festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben bei guter Gesundheit (vgl. SEM-Akte 46/7, F4). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.5 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. An dieser Einschätzung vermag auch die mit Eingabe vom 4. März 2024 geltend gemachte - und auf einem vor über einem Jahr erstellten Arztzeugnis basierende - gesundheitliche Situation des Vaters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal dieser namentlich auch von seiner Ehefrau (N [...]), die wie die Beschwerdeführerin nicht im selben Kanton wie der Erkrankte domiziliert ist, durch seine Krankheit begleitet und betreut werden kann. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nach wie vor ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: