Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit der Familie seiner Tante C._______ (N [...]) am (...) 2018 von ihrem letzten Wohnort D._______ (Departemento E._______) nach Bogotá gefahren, von wo aus sie am (...) 2018 das Heimatland per Flugzeug verliessen. Am 20. April 2018 reichten sie in der Schweiz ihre Asylgesuche ein. B. Anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2018 und der Anhörung vom 24. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit (...) 2015 bei der Familie seiner Tante in D._______ gelebt. Er habe dort seinem Onkel F._______ (N [...]), der als (...) tätig gewesen sei, assistiert. Die Familie sei schon länger regelmässig bedroht worden, letztmals sei dies am (...) 2017 geschehen, als man sie zum militärischen Ziel erklärt habe. Sie hätten die Rechte der Opfer des Bürgerkrieges, der Vertriebenen und der Frauen vertreten, weswegen sie von den "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" bedroht worden seien. Bevor sie definitiv ausgereist seien, habe man sie am (...) 2018 nochmals bedroht (A5 S. 7 f.). Persönlich sei der Beschwerdeführer indes nie bedroht worden (A5 S. 8; A8 F15). C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 - eröffnet am 27. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel: 23. Juli 2018) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde zu erstrecken sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 nahm die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diese Eingabe als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, diese im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern. F. Am 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; implizit sei der Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen; eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beilagen zur Beschwerde wurden - neben bereits eingereichten Dokumenten - verschiedene Berichte und Presseartikel über die Situation in Kolumbien sowie mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht. G. In den vorinstanzlichen Akten liegen unter anderem die Identitätskarte sowie der Reisepass des Beschwerdeführers.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung. Weil die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), wird auf die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien in Kolumbien äusserst gefährdet seien. Das SEM habe in seinen Erwägungen weder die konkreten politischen Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers noch die Todesdrohungen durch paramilitärische Organisationen berücksichtigt. Mit dieser Begründung wird jedoch nicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, welche vorliegend nicht zu bemängeln ist, gerügt, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, weil sie in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2018 ausführlich darlegt hat, dass bei Übergriffen Dritter zunächst zu prüfen ist, ob der Heimatstaat genügend Schutz für die bedrohte Person bieten kann und will. Dabei kam die Vor-instanz zum Schluss, dem kolumbianischen Staat könne weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit unterstellt werden (Art. 3 AsylG). Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (Art. 3 AsylG). Schliesslich legte es ausserdem dar, dass nicht nachvollziehbar sei (Art. 7 AsylG), weshalb die Ausreise erst im (...) 2018 erfolgt sei, obwohl die letzte persönliche Bedrohung bereits im (...) 2017 geschehen sei (im [...] 2018 sei niemand ausser einer entfernten Tante des Beschwerdeführers zu Hause gewesen). Deshalb ist davon auszugehen, das SEM habe diesbezügliche Beweistücke genügend gewürdigt. Das konkrete Dokument der "Personería Municipal de D._______" (Beschwerdebeilage 9) konnte vom SEM bis anhin nicht direkt berücksichtigt werden, zumal es erst am 5. Juli 2018 erlassen wurde.
E. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Materiell führte der Beschwerdeführer aus, die Situation sei für Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien in Kolumbien schon aus genereller Sicht äusserst gefährlich, aber vorliegend sei auch konkret belegt, dass sein Onkel durch paramilitärische Organisationen bedroht sei. Der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage, gefährdete Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien zu schützen. Aus den Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die angerufenen Behörden sich für den Schutz der Familie nicht zuständig fühlten und die Verantwortung dafür jeweils weiterleiten würden. Ausserdem sei vorliegend keine Fluchtalternative zu erkennen, da die erwähnten paramilitärischen Organisationen nicht nur lokal, sondern in ganz Kolumbien aktiv seien.
E. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die erwähnten paramilitärischen Organisationen - kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 6.3 Wie das Erstatten von diversen Anzeigen durch den Onkel des Beschwerdeführers gezeigt hat, ist das kolumbianische Schutzsystem für ihn zugänglich. Auch scheint die Polizei nach dem Vorfall vom (...) 2017 versucht zu haben, die Gefährdungslage der gesamten Familie durch Patrouillen zu minimieren. Aus den Akten des Onkels ergibt sich ferner, dass der Vorfall vom (...) 2017 am (...) 2017 der "Personería Municipal de D._______" gemeldet wurde (N [...], A2, Beweismittel 3). Am (...) 2018 wurde die Anzeige der Polizei weitergeleitet (N [...], A2, Beweismittel 4) und verschiedene Stellen wurden aufgefordert, Schutzvorschläge zu erbringen (N [...], A2, Beweismittel 5). Schliesslich erwiderte die "Unidad Nacional de Protección" in Bogotá am (...) 2018, dass die Situation von einer "Grupo de Valoración Preliminar" (GVP) analysiert werde. In diesem Zusammenhang erstaunt nicht, dass sich die "Unidad para las Víctimas" gemäss Schreiben vom (...) 2018 (Beschwerdebeilage 10) für das Ereignis vom (...) 2017 als nicht zuständig erklärte. Die eingereichte polizeiliche Broschüre über den Selbstschutz (Beschwerde, Beweismittel 11) ist ausserdem positiv als allgemeine Zusatzinformation zu werten. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Drohungen - deren Glaubhaftigkeit im vorliegenden Urteil offen gelassen werden können - von Kolumbien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen werden.
E. 6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass von internen Fluchtalternativen auszugehen ist, da die paramilitärischen Organisationen die Familie des Beschwerdeführers nicht in ganz Kolumbien verfolgen dürften. Dies ergibt sich daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs beherrscht wird und das Profil des Onkels des Beschwerdeführers auf eine lediglich regionale beziehungsweise lokale Aktivität schliessen lässt.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass unter diesen Umständen keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der Familie des Beschwerdeführers steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Das SEM hat daher zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC ("Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia") geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute sind jedoch keine allgemeinen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar.
E. 8.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen in ihrer Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz, wo sie zwischenzeitlich vor der Ausreise auch untergekommen sind. Seine Eltern leben in F._______, die Familie seines Onkels besitzt ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer hat einen (...)-Abschluss und bereits als (...) in einer (...) sowie als Assistent seines Onkels gearbeitet. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass und eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts der fast identischen Verfahren der Familie seines Onkels - reduziert auf insgesamt Fr. 350.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4270/2018 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Rechtsanwältin B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit der Familie seiner Tante C._______ (N [...]) am (...) 2018 von ihrem letzten Wohnort D._______ (Departemento E._______) nach Bogotá gefahren, von wo aus sie am (...) 2018 das Heimatland per Flugzeug verliessen. Am 20. April 2018 reichten sie in der Schweiz ihre Asylgesuche ein. B. Anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2018 und der Anhörung vom 24. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit (...) 2015 bei der Familie seiner Tante in D._______ gelebt. Er habe dort seinem Onkel F._______ (N [...]), der als (...) tätig gewesen sei, assistiert. Die Familie sei schon länger regelmässig bedroht worden, letztmals sei dies am (...) 2017 geschehen, als man sie zum militärischen Ziel erklärt habe. Sie hätten die Rechte der Opfer des Bürgerkrieges, der Vertriebenen und der Frauen vertreten, weswegen sie von den "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" bedroht worden seien. Bevor sie definitiv ausgereist seien, habe man sie am (...) 2018 nochmals bedroht (A5 S. 7 f.). Persönlich sei der Beschwerdeführer indes nie bedroht worden (A5 S. 8; A8 F15). C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 - eröffnet am 27. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Poststempel: 23. Juli 2018) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde zu erstrecken sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 nahm die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diese Eingabe als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, diese im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern. F. Am 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; implizit sei der Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen; eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beilagen zur Beschwerde wurden - neben bereits eingereichten Dokumenten - verschiedene Berichte und Presseartikel über die Situation in Kolumbien sowie mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht. G. In den vorinstanzlichen Akten liegen unter anderem die Identitätskarte sowie der Reisepass des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung. Weil die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), wird auf die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien in Kolumbien äusserst gefährdet seien. Das SEM habe in seinen Erwägungen weder die konkreten politischen Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers noch die Todesdrohungen durch paramilitärische Organisationen berücksichtigt. Mit dieser Begründung wird jedoch nicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, welche vorliegend nicht zu bemängeln ist, gerügt, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, weil sie in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2018 ausführlich darlegt hat, dass bei Übergriffen Dritter zunächst zu prüfen ist, ob der Heimatstaat genügend Schutz für die bedrohte Person bieten kann und will. Dabei kam die Vor-instanz zum Schluss, dem kolumbianischen Staat könne weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit unterstellt werden (Art. 3 AsylG). Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (Art. 3 AsylG). Schliesslich legte es ausserdem dar, dass nicht nachvollziehbar sei (Art. 7 AsylG), weshalb die Ausreise erst im (...) 2018 erfolgt sei, obwohl die letzte persönliche Bedrohung bereits im (...) 2017 geschehen sei (im [...] 2018 sei niemand ausser einer entfernten Tante des Beschwerdeführers zu Hause gewesen). Deshalb ist davon auszugehen, das SEM habe diesbezügliche Beweistücke genügend gewürdigt. Das konkrete Dokument der "Personería Municipal de D._______" (Beschwerdebeilage 9) konnte vom SEM bis anhin nicht direkt berücksichtigt werden, zumal es erst am 5. Juli 2018 erlassen wurde. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Materiell führte der Beschwerdeführer aus, die Situation sei für Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien in Kolumbien schon aus genereller Sicht äusserst gefährlich, aber vorliegend sei auch konkret belegt, dass sein Onkel durch paramilitärische Organisationen bedroht sei. Der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage, gefährdete Menschenrechtsaktivisten und ihre Familien zu schützen. Aus den Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die angerufenen Behörden sich für den Schutz der Familie nicht zuständig fühlten und die Verantwortung dafür jeweils weiterleiten würden. Ausserdem sei vorliegend keine Fluchtalternative zu erkennen, da die erwähnten paramilitärischen Organisationen nicht nur lokal, sondern in ganz Kolumbien aktiv seien. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie vorliegend die erwähnten paramilitärischen Organisationen - kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 6.3 Wie das Erstatten von diversen Anzeigen durch den Onkel des Beschwerdeführers gezeigt hat, ist das kolumbianische Schutzsystem für ihn zugänglich. Auch scheint die Polizei nach dem Vorfall vom (...) 2017 versucht zu haben, die Gefährdungslage der gesamten Familie durch Patrouillen zu minimieren. Aus den Akten des Onkels ergibt sich ferner, dass der Vorfall vom (...) 2017 am (...) 2017 der "Personería Municipal de D._______" gemeldet wurde (N [...], A2, Beweismittel 3). Am (...) 2018 wurde die Anzeige der Polizei weitergeleitet (N [...], A2, Beweismittel 4) und verschiedene Stellen wurden aufgefordert, Schutzvorschläge zu erbringen (N [...], A2, Beweismittel 5). Schliesslich erwiderte die "Unidad Nacional de Protección" in Bogotá am (...) 2018, dass die Situation von einer "Grupo de Valoración Preliminar" (GVP) analysiert werde. In diesem Zusammenhang erstaunt nicht, dass sich die "Unidad para las Víctimas" gemäss Schreiben vom (...) 2018 (Beschwerdebeilage 10) für das Ereignis vom (...) 2017 als nicht zuständig erklärte. Die eingereichte polizeiliche Broschüre über den Selbstschutz (Beschwerde, Beweismittel 11) ist ausserdem positiv als allgemeine Zusatzinformation zu werten. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Drohungen - deren Glaubhaftigkeit im vorliegenden Urteil offen gelassen werden können - von Kolumbien aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen werden. 6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass von internen Fluchtalternativen auszugehen ist, da die paramilitärischen Organisationen die Familie des Beschwerdeführers nicht in ganz Kolumbien verfolgen dürften. Dies ergibt sich daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von den Paramilitärs beherrscht wird und das Profil des Onkels des Beschwerdeführers auf eine lediglich regionale beziehungsweise lokale Aktivität schliessen lässt. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass unter diesen Umständen keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der Familie des Beschwerdeführers steht bei einer Rückkehr nach Kolumbien ferner eine innerstaatliche Schutzalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung, was einen notwendigen Schutz eines Drittstaates ausschliesst. Das SEM hat daher zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC ("Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia") geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute sind jedoch keine allgemeinen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. 8.3.2 Auch aus individueller Sicht ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen in ihrer Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz, wo sie zwischenzeitlich vor der Ausreise auch untergekommen sind. Seine Eltern leben in F._______, die Familie seines Onkels besitzt ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer hat einen (...)-Abschluss und bereits als (...) in einer (...) sowie als Assistent seines Onkels gearbeitet. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass und eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsbeiständung der Rechtsvertreterin beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts der fast identischen Verfahren der Familie seines Onkels - reduziert auf insgesamt Fr. 350.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe