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D-908/2021

D-908/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Februar 2020 im Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Februar 2020 wurden sie am 29. Mai 2020 zu den Asylgründen angehört und am 4. Juni 2020 mit der Begründung, es seien weitere Abklärungen nötig, dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 2. September 2020 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ergänzend angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in D._______ geboren, in E._______ (beides im Departement F._______) aufgewachsen und habe ab dem Jahr (...) insgesamt (...) Jahre lang (...) an der Universität G._______ in H._______ studiert, wohin sie im Jahr (...) gezogen sei. Am (...) habe sie die Partnerschaft mit B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) offiziell bei den Behörden eintragen lassen. Im Jahr (...) habe sie die Universität ohne Abschluss verlassen und in der Folge im (...) ihres Vaters (N [...]) in E._______ mitgearbeitet. Im Sommer (...) sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zurück nach E._______ gezogen, wo sie mit (...) zusammengewohnt hätten. Im selben Sommer habe sie gemeinsam mit ihrem Vater und weiteren Personen eine Antikorruptionsgruppe ("[...]" [nachfolgend: Veeduría]) gegründet. Die Gruppe habe kontrollieren wollen, wie die Ressourcen der Bürgergemeinde verwendet werden. Sie persönlich habe als Sekretärin der Gruppe fungiert. In dieser Funktion habe sie die Schreiben der Gruppe verfasst und unterzeichnet, sowie auch an Sitzungen mit dem Bürgermeister und der Gemeindeadministration teilgenommen. Die entsprechenden Dokumente von der Gemeinde habe die Gruppe mittels Schreiben an diese erhalten. Dies sei gesetzlich so vorgesehen. Bei den Kontrollen der Dokumente seien ihrer Gruppe fehlerhafte Verträge mit teilweise fiktiven Unternehmen aufgefallen. Zudem seien Verkehrsbussen nicht korrekt registriert und das Bussgeld somit an den Kassen der öffentlichen Hand vorbeigeschleust worden. Diese Unregelmässigkeiten und krummen Machenschaften habe ihre Gruppe bei den zuständigen staatlichen Stellen (Procuraduría General und Contraloría General) zur Anzeige gebracht. Am (...) 2018 sei ihr Vater wegen Untersuchungen zu den nicht registrierten Verkehrsbussen auf einem (...)-Platz für (...) gewesen. Am Abend habe sie sich gemeinsam mit ihrem Vater im (...) aufgehalten, der dieses aber verlassen habe, da er von einer (...) um einen Gefallen gebeten worden sei. Kurz darauf seien zwei Männer auf einem Motorrad vorgefahren. Der eine sei draussen auf dem Motorrad sitzen geblieben, derweil der andere ins (...) gekommen sei, sich umgeschaut und sie gefragt habe, was es zu essen gebe. Plötzlich habe er eine Waffe auf ihren Kopf gerichtet, ihr Mobiltelefon verlangt und dieses mitgenommen. Erstaunlicherweise habe er jedoch weder Geld aus der Kasse noch das danebenliegende Mobiltelefon ihres Vaters mitgenommen. Anschliessend sei sie auf die Strasse gelaufen und habe um Hilfe geschrien und dass sie ausgeraubt worden sei. Ungefähr zehn Minuten später sei die Polizei aufgetaucht, ohne dass sie persönlich diese gerufen hätte. Als sie den Polizisten gefragt habe, wer ihn gerufen habe, habe dieser mit "der Bürgermeister" geantwortet. Von einer Person, die bei der Gemeinde gearbeitet habe, habe sie einige Tage später erfahren, dass dieser Überfall auf das (...) vom Bürgermeister persönlich sowie vom Chef des (...)dienstes geplant worden sei. Letzterer habe die beiden Männer am (...) 2018 als Warnung und Einschüchterung zu ihr geschickt, damit ihr Vater mit den Anzeigen gegen die Korruption aufhöre. Nach diesem Ereignis habe sie zwar noch als Sekretärin für die Antikorruptionsgruppe geamtet, jedoch keine Schreiben mehr unterzeichnet. Am (...) 2018 sei auf das Haus ihres Vaters geschossen worden. Zum Glück sei niemand zuhause gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe sich alles angeschaut. In der Folge habe ihr Vater polizeiliche Schutzmassnahmen erhalten. Die Polizei hätte regelmässig zum Haus ihres Vaters und zum (...) fahren sollen. Die Polizisten seien jedoch lediglich einmal in der Woche vorbeigekommen und hätten ein Dokument unterschreiben und somit bestätigen lassen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkämen. Ihr Vater habe infolgedessen im (...) 2018 um Schutz durch die Unidad Nacional de Protección (UNP) des Innenministeriums ersucht. Diese habe ihrem Vater im (...) 2018 Personenschutz gewährt sowie eine kugelsichere Weste und ein Notfalltelefon abgegeben. Obwohl ihr Vater Schutz für die ganze Familie beantragt habe, habe nur er Schutz erhalten. Zwischenzeitlich sei es ihr gelungen, ihr gestohlenes Mobiltelefon über GPS zu orten. Zudem habe sie herausgefunden, dass die Diebe versucht hätten, ihr gestohlenes Mobiltelefon zu verkaufen. Ihr Vater habe sich als potentieller Käufer ausgegeben und mit den Dieben am (...) 2018 ein Treffen in D._______ vereinbart. Sie habe die Polizei informiert. Diese habe den Verkäufer beim Treffen festnehmen können. Dabei habe es sich um jenen Mann gehandelt, der beim Überfall auf ihr (...) am (...) 2018 draussen beim Motorrad geblieben sei. Sie habe dann in D._______ eine Anzeige erstattet. In der Folge habe sie über die sozialen Medien herausgefunden, dass einer der Diebe ein Ex-Polizist und der andere ein Ex-Militärangehöriger gewesen sei. Diese seien weiterhin mit mindestens einem aktiven Polizisten befreundet gewesen. Sie habe in der Folge im (...) 2018 eine Einladung der Strafjustiz zur Anhörung in der Sache des festgenommenen Diebes ihres Mobiltelefons, welcher wegen Hehlerei angeklagt worden sei, für (...) 2018 erhalten. Sie habe jedoch beschlossen, nicht an der Anhörung teilzunehmen. Mitarbeiter der Gemeinde hätten den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe zwischenzeitlich mehrfach mitgeteilt, dass sie mit den Anzeigen aufhören sollen. Ferner sei anonym eine Facebook-Seite mit einem Todeszeichen als Profilbild erstellt und am (...) 2018 darauf geschrieben worden, dass, wenn der Familie ihres Vaters etwas passieren würde, man nicht wissen würde, wen man für diese Tat beschuldigen müsste. Dies stelle eine Morddrohung gegen die Beschwerdeführerin dar. Da nur ihr Vater Schutz von der UNP erhalten habe, habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und grosse Angst gehabt. Sie habe dann gemeinsam mit ihrer Familie beschlossen, dass sie aus Kolumbien ausreisen werde. Sie habe eine weitere Vorladung zu einer Anhörung in der Sache des festgenommenen Diebes ihres Mobiltelefons für den (...) 2018 erhalten, sei jedoch bereits am (...) 2018 legal mit dem Flugzeug nach Spanien gereist. Sie habe bei (...) in I._______ wohnen können. Dort habe sie auch ein Asylgesuch gestellt. Sie sei dann weiter nach J._______ zu einem Freund gegangen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater in Kolumbien die Arbeit mit der Antikorruptionsgruppe weitergeführt. Er und weitere Mitglieder der Gruppe hätten weiterhin Anzeigen eingereicht und sich sowohl beim Generalstaatsanwalt als auch bei Staatspräsidenten Iván Duque persönlich für Untersuchungen durch die nationale Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt. Die dabei gemachten Versprechen seien jedoch nicht eingelöst worden. Ein für die Antikorruptionsgruppe tätiger Anwalt, K._______ (nachfolgend: K._______), habe auch erfolglos für das Amt des Bürgermeisters von E._______ kandidiert. Die Drohungen gegen die Personen der Antikorruptionsgruppe hätten zugenommen. Im (...) 2019 sei der Bruder von K._______ ermordet worden. Es seien auch Angehörige von kriminellen Banden aus L._______ ins (...) ihres Vaters gegangen. Im (...) 2019 sei ihr Vater aus Sicherheitsgründen zu seiner jetzigen Ehefrau (Stiefmutter der Beschwerdeführerin) nach H._______ gezogen. Personen aus der öffentlichen Verwaltung hätten den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe im (...) 2020 schliesslich gesagt, dass sie auf einer "Todesliste" stehen würden. Daraufhin hätten einige Mitglieder der Antikorruptionsgruppe Kolumbien verlassen. Ihr Vater und ihre Stiefmutter seien am (...) 2020 von Kolumbien in die Schweiz gereist und hätten um Asyl nachgesucht. Ungefähr eine Woche nach der Ausreise ihres Vaters seien am (...) 2020 K._______ und M._______ (nachfolgend: M._______), ein weiterer Mitstreiter ihres Vaters, erschossen worden, nachdem sie gleichentags eine weitere Anzeige deponiert hätten. Beide hätten zuvor von der UNP ebenfalls Schutzmassnahmen erhalten. In Spanien habe die Beschwerdeführerin zwar eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, jedoch keine speziellen Schutzmassnahmen erhalten. Zudem habe sie über ihren Vater erfahren, dass der Bruder des anstelle von K._______ gewählten Bürgermeisters von E._______, welcher im Drogenhandel tätig sei, ebenfalls in Spanien lebe. Aus diesen Gründen habe sie sich in Spanien nicht mehr sicher gefühlt. Am (...) 2020 sei sie von dort in die Schweiz gereist. Aktuell seien im Zusammenhang mit von der Veeduría eingereichten Anzeigen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörden im Gang und Verfahren hängig. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater hätten N._______ (nachfolgend: N._______) bevollmächtigt, damit die Veeduría ihre Arbeit weiterführen könne. (...) 2020 sei einer der mutmasslichen Täter der Ermordung von K._______ und M._______ festgenommen worden. Die Untersuchungen gegen den ehemaligen Bürgermeister von E._______ seien weitergegangen und es sei am (...) 2020 zu einer Strafanzeige durch die Procuraduría gegen diesen und weitere Beamte aufgrund der vom Vater der Beschwerdeführerin und seinen Mitstreitern aufgedeckten Unregelmässigkeiten bei Verträgen des Bürgermeisteramts gekommen. Trotz der laufenden Untersuchungen gegen den ehemaligen Bürgermeister sei dieser von Präsident Iván Duque in die nationale Administration berufen worden. Dort sei er als Zuständiger für die vier an der Pazifikküste gelegenen Departemente bei der Umsetzung des "Plan Regional de Pacífico" für das "Departemento Nacional de Planeación" tätig. Am 21. November 2020 sei zudem der aktuelle Bürgermeister von E._______, welcher ebenfalls Verbindungen ins Drogengeschäft habe, mit weiteren Beamten wegen derselben Vorbringen festgenommen, aber etwa einen Monat später wieder freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte die Beschwerdeführerin Repressalien im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungen. A.c Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe Kolumbien am (...) 2019 verlassen, um mit seiner Ehefrau in Spanien zusammensein zu können. Er selber habe keine Drohungen erhalten. Sein eigenes Leben sei nicht in Gefahr gewesen. Er habe wegen seiner Ehefrau in der Schweiz Asyl beantragt, weil deren Leben in Kolumbien in Gefahr sei. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe im Original zu den Akten. Als Beweismittel wurden zahlreiche, teilweise ebenfalls im Asylverfahren des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin eingereichte Dokumente ins Recht gelegt. A.e Das SEM behandelte das vorliegende Asylverfahren koordiniert mit demjenigen des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin, wobei es die in deren Verfahren eingereichten Beweismittel ebenfalls beachtete, diese jedoch lediglich explizit aufführte, wenn sie einen konkreten persönlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufwiesen. A.f Mit Verfügungen vom 27. Januar 2021 im Verfahren N (...) anerkannte das SEM zum einen den Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte diesem in der Schweiz Asyl, zum andern bezog es ihre Stiefmutter gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihr ebenfalls Asyl. B. Mit Verfügung ebenfalls vom 27. Januar 2021 - eröffnet am 28. Januar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter - unter Einreichung diverser Beweismittel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 27. Januar 2021, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters ersucht. D. Am 2. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 8. März 2021 ergänzte die Rechtsvertretung die Beschwerde und reicht weitere Beweismittel zu den Akten. Insbesondere wurde auf ein Schreiben des dem linken politischen Flügel zugehörigen Senators der Republik O._______ (nachstehend: O._______) vom (...) 2021 zu Drohungen und Tötungen aufgrund der Aktivitäten der Mitglieder der Veeduría verwiesen. Darin fordere O._______ Gerechtigkeit für die getöteten M._______ und K._______ und bestätige auch die erfolgten Bedrohungen. Die Beweismittel zeigten vor allem auf, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Flucht in einer grossen Gefahr für ihr Leben befunden hätten und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut einer solchen ausgesetzt wären. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Michael Adamczyk als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 23. März 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. H. Am 26. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 24. März 2021 zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik bis zum 12. April 2021 ein. I. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden am 20. April 2021 in ihrer Replik Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass am (...) April 2021 ein Anschlag auf N._______ verübt worden sei, wobei einige Männer auf einem Motorrad auf das Auto geschossen hätten, in dem dieser transportiert worden sei. N._______ sei derjenige, welcher mit K._______ und M._______ zusammen gewesen sei, bevor diese ermordet worden seien, und auch in die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Veeduría involviert. K. Am 29. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Facebook-Auszug mit Fotos betreffend das Attentat auf N._______ zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden nach einem von ihrer Rechtsvertretung am 31. Mai 2021 angekündigten Beratungsgespräch zu den Hintergründen des Tötungsversuchs an N._______ und reichten diesbezüglich weitere Unterlagen zu den Akten. Zudem informierten sie über die Lage in Kolumbien nach dem nationalen Streik vom 28. April 2021. Zu N._______ wurde ausgeführt, dass er Anführer der oppositionellen (...) sei und sich zusammen mit einer zu seinem Schutz von Senator O._______ bestellten Begleitperson im Fahrzeug befunden habe. N._______ habe Kolumbien nach dem Tötungsversuch verlassen. Zum Tatzeitpunkt habe er die Veeduría im laufenden Strafprozess gegen den Ex-Bürgermeister P._______ und andere vertreten. Gemäss der gleichzeitig zu den Akten gereichten Vollmacht vom (...) 2020 habe der Vater der Beschwerdeführerin N._______ zur Vertretung der Veeduría eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung hätten die letzten Mitglieder der Veeduría Kolumbien verlassen gehabt. N._______ habe K._______, ebenfalls Mitglied der (...), bei dessen Wahlkampagne für das Bürgermeisteramt geholfen. Die zu den Akten gereichten Dokumente zeigten auf, dass N._______ exponiert in das Verfahren der Veeduría bei der Staatsanwaltschaft von E._______ involviert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst erscheine im Zusammenhang mit einem von ihrem Vater, N._______ und ihr unterzeichneten Schreiben der Veeduría an den Generalkontrolleur der Republik vom (...) 2020, in welchem um Überprüfung von Verträgen des Bürgermeisteramts von E._______ ersucht werde, ebenfalls exponiert. M. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus seinem Mandat und schlug MLaw Natalie Marrer als neue Mandatsträgerin vor. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen insbesondere betreffend N._______ zu den Akten und führte dazu aus, diese zeigten insbesondere auf, dass auch ein Zusammenhang zwischen den Bedrohungen gegen N._______ und dessen Aktivitäten für die Veeduría bestehen müsse. Demzufolge würden auch die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in permanenter Lebensgefahr sein. Sie versuchten nun noch, die Anzeige von N._______ wegen des Attentats erhältlich zu machen. Sie hätten zwar eine Kontaktmöglichkeit zu ihm, kennten aber seinen Aufenthaltsort nicht, weshalb sich die Nachreichung weiterer Dokumente in die Länge ziehen könnte. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden und ordnete ihnen MLaw Natalie Marrer für das weitere Beschwerdeverfahren als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und der Vernehmlassung des SEM sowie auf die zahlreichen bei derVorinstanz und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. a.a.O., sowie statt vieler Urteil des BVGerE-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt.

E. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und begründete dies wie folgt:

E. 4.1.1 Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer keine Drohungen erhalten, sei sein Leben nicht in Gefahr und habe er Kolumbien lediglich verlassen, um gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammenzuleben.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, der Überfall auf ihr (...) am (...) 2018 habe nicht ihr, sondern ihrem Vater gegolten. In dieser Hinsicht sei sie ein zufällig anwesendes Opfer gewesen. Ob dieser Überfall überhaupt in Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres Vaters für die Antikorruptionsgruppe stehe, sei nicht abschliessend geklärt, könne aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Nachricht auf Facebook vom (...) 2018, in welcher ihre Familie bedroht worden sei, habe offensichtlich ebenfalls ihrem Vater gegolten, da darin von ihr als "seiner Tochter" gesprochen werde. Die darin geäusserte Drohung gegen ihre Familie sei somit eindeutig als Druckmittel gegen ihren Vater gedacht. Das SEM verneinte die Gezieltheit einer (eigenen) Verfolgung beziehungsweise Bedrohung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeiten als Sekretärin der Veeduría. Ausserdem sei, da sie beim Überfall auf das (...) ein zufällig anwesendes Opfer gewesen und ihre gesamte Familie auf Facebook als Druckmittel gegen ihren Vater bedroht worden sei, die Gezieltheit ihrer Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung, welche ihren Vater zur Unterlassung der Einreichung seiner Anzeigen hätte bewegen sollen, fraglich. Werde dennoch von der Gezieltheit der geltend gemachten Reflexverfolgung ausgegangen, stelle sich die Frage nach deren Intensität. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 keine Massnahmen gegen Leib, Leben oder ihre Freiheit erdulden müssen. Ungeachtet dessen, dass aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich sei, dass ihr Vater im (...) 2018 nicht nur für sich, sondern für seine gesamte Familie um Schutz bei der UNP ersucht habe, spreche der Umstand, dass die UNP anschliessend lediglich ihrem Vater spezielle Schutzmassnahmen gewährt habe, nicht dafür, dass die UNP bei der Risikoeinschätzung ihrer Gefährdung davon ausgegangen sei, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Dies decke sich im Übrigen mit der Einschätzung des SEM, dass sich die Drohungen damals ausschliesslich gegen den Vater gerichtet hätten. Gemäss ihren Angaben habe es sich bei der Drohung auf Facebook an ihren Vater um die einzige Drohung gehandelt, die ebenfalls direkt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Ansonsten hätten Angestellte der Gemeinde den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe einfach gesagt, dass sie mit den Anzeigen aufhören sollten. Diese Drohung auf Facebook habe die Beschwerdeführerin dann dazu gebracht, Kolumbien zu verlassen, da sie mit diesem Druck und dieser Angst, verfolgt oder gar getötet zu werden, nicht mehr dort habe leben können. Diese einzige konkrete Drohung über eine Facebook-Nachricht an ihren Vater erscheine nicht als genügend intensiv, um eine Ausreise aus Kolumbien unumgänglich zu machen, umso weniger, als die Drohung nicht spezifisch gegen sie, sondern gegen ihre ganze Familie gerichtet gewesen sei. Da ihre Familienmitglieder in der Folge jedoch in Kolumbien geblieben seien und lediglich die Beschwerdeführerin ausgereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass aus objektiver Sicht kein unerträglicher psychischer Druck bestanden habe, der einen Verbleib im Heimatland als unzumutbar hätte erscheinen lassen. Folglich sei sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen oder habe solche unmittelbar zu befürchten gehabt. Zudem sei die Verfolgung zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht aktuell. Zwar habe sich die Situation nach ihrer Ausreise für die in Kolumbien verbliebenen Mitglieder der Antikorruptionsgruppe in der Tendenz verschlechtert. Mehrere Mitglieder der Antikorruptionsgruppe hätten ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu gewärtigen gehabt oder hätten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Insbesondere werde ihr Vater aufgrund seines herausragenden Profils in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhalte Asyl. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Profil unterscheide sich jedoch deutlich vom Profil ihres Vaters sowie demjenigen der anderen Personen, welche in der Antikorruptionsgruppe aktiv gewesen seien. Einerseits sei sie als Sekretärin der Gruppe im Hintergrund tätig gewesen und habe mit der Überprüfung der Verträge der Gemeindeverwaltung sowie der Einreichung der Anzeigen direkt nichts zu tun gehabt. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolger ihres Vaters und der anderen Mitglieder der Antikorruptionsgruppe ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten, da sie von jenen nicht als die treibende Kraft hinter den Überprüfungen und Anzeigen und deshalb auch nicht als ernsthafte Gefahr wahrgenommen werde. Andererseits habe sie seit dem (...) 2018 kein Schreiben und keinen Antrag mehr für die Gruppe unterschrieben. Ihr Vater habe einzig ein in der Schweiz verfasstes Schreiben an den Contralor General de la República zu den Akten gereicht, welches sie als Sekretärin ebenfalls unterschrieben habe und am (...) 2020 von der Schweiz aus versendet worden sei. Der Empfänger werde darin aufgefordert, die abgeschlossenen Verträge des Bürgermeisteramtes von E._______ zu überprüfen. Dieses einmalige Schreiben sei ebenfalls nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass sie über keinerlei wichtige Informationen verfüge, die bei den Strafverfolgungsbehörden durch andere Mitglieder der Antikorruptionsgruppe nicht bereits bekannt gemacht worden seien und ein Verfolgungsinteresse an ihr zu begründen vermöchten. Zudem sei sie persönlich vor ihrer Ausreise im Oktober 2018 in Kolumbien keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei einzig in einer Facebook-Nachricht an ihren Vater erwähnt worden, in welcher diesem gedroht worden sei, man könnte seiner Familie etwas antun. Da sich ihr Vater als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte und somit nicht mehr in bedeutender Weise für die Antikorruptionsgruppe in Kolumbien aktiv sein könne, entfalle zudem das Motiv der Reflexverfolgung. Es sei aufgrund dessen aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Im Übrigen wäre es ihr möglich und zumutbar, sich an einem anderen Ort innerhalb Kolumbiens als in E._______ oder im Departement F._______ niederzulassen. Insbesondere befasse sich die Antikorruptionsgruppe ausschliesslich mit Korruptionsfällen in der Gemeinde E._______. Sie sei lediglich auf lokaler Ebene tätig, auch wenn die Korruptionsfälle nun auf nationaler Ebene behandelt würden. Bei den Personen, welche ins Visier der Antikorruptionsgruppe geraten seien, handle es sich um Lokalpolitiker und lokale Beamte. Der ehemalige Bürgermeister von E._______ sei zum jetzigen Zeitpunkt zwar auf nationaler Ebene tätig. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass er einen gewissen Schutz vor Strafverfolgung auf nationaler Ebene geniesse. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sowie der aktuelle Bürgermeister von E._______ über die Mittel, den Einfluss und aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin insbesondere den Willen verfügten, diese auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens zu verfolgen. Daran änderten auch die angeblichen Verbindungen des aktuellen Bürgermeisters von E._______ zum organisierten Drogenhandel nichts. Soweit sie für den Zeitraum nach ihrer Ausreise Probleme ihres Vaters mit Mitgliedern krimineller Banden aus der für die Abwicklung des Drogenhandels wichtigen (...)stadt L._______ erwähnt habe, gebe es keine Anzeichen dafür, dass die kriminellen Gruppen aus L._______ über genügend Einfluss verfügten, jemanden auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens zu verfolgen. Aufgrund ihres niedrigen Profils sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Motivation für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien bestehe.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben bis zum 20. April 2021 wurde unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. Insbesondere wurde geltend gemacht, die Position der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Antikorruptionsgruppe sei allgemein bekannt gewesen und habe sie in für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlichem Mass exponiert. Die gezielt gegen ihre persönliche Integrität gerichteten Drohungen und Handlungen seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu betrachten. Jedenfalls seien die Erlebnisse geeignet gewesen, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Zu berücksichtigen seien zudem die aktuelle Sicherheitslage in Kolumbien sowie der Umstand, dass - entgegen der Annahme des SEM - kein effektiver staatlich-institutioneller Schutz bestehe. Die Eingaben vom 3., 29. und 31. Mai 2021 sowie vom 23. und 30. Juni 2021 haben einen Anschlag vom (...) 2021 auf N._______ zum Gegenstand. N._______ sei vor deren Ermordung mit K._______ und M._______ zusammen gewesen und auch in die Ermittlungen gegen die Veeduría involviert gewesen.

E. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung, gelangte im Ergebnis aber zum Schluss, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es halte an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

E. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihren Vorbringen fest.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1).

E. 5.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden zu zweifeln.

E. 5.3 Was die erlittenen Nachteile im Sinne einer Vorverfolgung anbelangt, wird in der Beschwerde implizit an der Gezieltheit der Verfolgung der Beschwerdeführerin festgehalten. So sei sie, auch wenn der Überfall ursprünglich nur ihrem Vater gegolten haben sollte, durch dessen Abwesenheit und ihre alleinige Anwesenheit im (...) in eine noch exponiertere Situation geraten als sie es davor in ihrer Funktion als Sekretärin der Veeduría schon gewesen sei. Namentlich sei sie in der Facebook-Drohung explizit ("...[...]...") als Tochter des Vaters genannt worden (vgl. Beschwerde S. 6-8). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich um die einzige bis zu ihrer Ausreise geäusserte Drohung handelt, in welcher sie explizit erwähnt wurde (vgl. SEM-Akte 1061646-65/16 F48 ff., F75 f.). Die übrigen von ihr genannten Drohungen betrafen Äusserungen des Gemeindepersonals, mit denen dieses die Veeduría wissen liess, dass sie ihre Aktivitäten einstellen beziehungsweise keine Probleme mehr machen solle (vgl. a.a.O., F76 f.). Allein daraus vermag die Beschwerdeführerin keine gezielte Verfolgung ihrer Person abzuleiten. Dasselbe gilt für die Facebook-Drohung vom (...) 2018. Diese richtete sich an ihren Vater und betrifft die gesamte Familie. Darin wurde wörtlich ausgeführt, dass man für den Fall, dass dieser etwas zustossen würde, nicht wüsste, wer zu beschuldigen wäre: "Ob die Person von der (...), gegen die ermittelt worden sei, der Bürgermeister, die Personen, welche wegen des Raubüberfalls auf deine Tochter verhaftet wurden" (vgl. a.a.O., F45 f.). Soweit die Vorinstanz bei unterstellter Annahme einer gezielten Reflexverfolgung deren Relevanz mangels Intensität verneinte, ist dem zuzustimmen. Mithin vermögen die Ereignisse vor der Ausreise keine erlittene Vorverfolgung darzustellen, auch wenn der Übergriff auf die Beschwerdeführerin im (...) in keiner Weise bagatellisiert werden soll. Weiter gilt es anzumerken, dass die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, sich erst stellt, wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise respektive zum heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 7.2.2). Nach den vorstehenden Ausführungen können für den Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2018 aus objektivierter Sicht auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkannt werden. Die Vorladungen, welche die Beschwerdeführerin als Geschädigte im Rahmen des Strafverfahrens in Bezug auf den anlässlich des Überfalls im Restaurant erfolgten Diebstahl ihres Mobiltelefons erhielt und welche sie nicht befolgte, stellen weder Verfolgungshandlungen dar noch begründen sie eine Verfolgungsfurcht. Sie zeigen aber auf, dass die Strafbehörden gewillt waren, die kriminelle Handlung des Täters zu ahnden. Hinzuweisen ist sodann der Vollständigkeit halber darauf, dass die im Oktober 2018 ausgereiste Beschwerdeführerin erst im Juni 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen gegeben, welche zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes vor der Ausreise führten (vgl. dazu BVGE vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Heimatland zu verlassen, aus subjektiver Sicht verständlich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 5.4 Als nächstes gilt es die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Sekretärin der Veeduría begründete Furcht vor (Reflex)verfolgung hat.

E. 5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz eine aktuelle Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass sie als Sekretärin der Veeduría gegen aussen als vollberechtigtes Mitglied wahrgenommen wurde. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie die ersten Anträge unterzeichnet habe (vgl. SEM-Akten 1061646-45/11 F37, 1061646-65/16 F55). Damit habe die Veeduría die Herausgabe von Verträgen der Bürgergemeinde verlangt. Man habe das Recht, diese Unterlagen zu beantragen (vgl. SEM-Akten 1061646-45/11 a.a.O., 1061646-65/16 F57 f.). Seit dem (...) 2018 habe sie kein weiteres Dokument und keinen weiteren Antrag unterschrieben. Ihr Vater habe die Anzeigen gemacht und diese bei der Gemeinde beziehungsweise beim Bürgermeisteramt eingereicht. Sie sei lediglich als Sekretärin tätig gewesen. Der Anwalt der Veeduría (K._______) habe unter anderem Schreiben verfasst und seine Aufgabe als Anwalt wahrgenommen (SEM-Akte 1061646-65/16 F55-60). Unter diesen Umständen vermag sie aus dem als Beweismittel eingereichten, in dieser Funktion unterzeichneten Schreiben der Veeduría an das (...) des Bürgermeisters von E._______ vom (...) 2017 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 6 f., Vernehmlassung S. 2). Dasselbe gilt bezüglich des von ihr in der Schweiz mitunterzeichneten Schreibens vom (...) 2020 an den Contralor General de la República (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021, Beilage 16). Dieses war bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass es nicht geeignet dazu sei, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. Verfügung des SEM, I.3 S. 6 und II.2 S. 5 f.). Abgesehen davon hätte diesem Schreiben lediglich im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes Bedeutung zukommen können. Unter diesen Umständen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Vergleich zu ihrem Vater, den übrigen vollberechtigten Mitgliedern der Veeduría und den für diese aktiv an der Aufdeckung von Korruptionsfällen tätigen Personen, von einem lediglich untergeordneten Profil der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb eine (Reflex-)verfolgungsfurcht zu verneinen ist.

E. 5.4.2 Dies gilt auch aus objektiver Sicht im Zusammenhang mit den Ereignissen, die sich nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kolumbien dort zugetragen habe. Was die Ermordung des Bruders von K._______ anbelangt, ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob diese im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Veeduría stand. Jedenfalls geht ein solcher aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht hervor (vgl. SEM-Akte 1061646-45/11 F38). Bei K._______ selbst handelte es sich um den aktiv an der Aufdeckung von Korruptionsfällen mitwirkenden und nach aussen in Erscheinung tretenden Anwalt der Veeduría und, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, um einen sozialen Anführer (vgl. a.a.O., F63). Dieser bezeichnete sich in einem von ihm (nicht im Namen der Veeduría) mitunterzeichneten Schreiben vom (...) 2019 als "Líder (...)" der auf nationaler Ebene tätigen oppositionellen Bewegung (...) (vgl. Replik, Beilage 2). Des Weiteren ist einem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin an die UNP vom (...) 2020 zu entnehmen, dass M._______ ein vollberechtigtes Mitglied ("veedor") der Veeduría war (vgl. a.a.O., Beilage 4). Bei N._______, dem Zeugen der Ermordung von K._______ und M._______ und aktuell bevollmächtigen Anwalt der Antikorruptionsgruppe, handle es sich ebenfalls um einen sozialen Anführer ("líder [...]") der (...) (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021 S. 2, Beilage 9). Demnach verfügten die erwähnten Opfer, soweit bekannt, im Zusammenhang mit der Veeduría über ein ungleich exponierteres Profil, das sich mit demjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichen lässt, und handelte es sich bei ihnen teilweise um bekannte Anführer der politischen Opposition auf nationaler Ebene. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin weder aus ihrem Vorbringen, dass zwischenzeitlich alle Angehörigen der Veeduría Kolumbien verlassen hätten, noch aus den mit der Eingabe vom 30. Juni 2021 im Zusammenhang mit N._______ eingereichten Beweismitteln (Anzeige von N._______ vom (...) 2021 an die Polícía Judicial wegen Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten und öffentliche Beamte, weitere Anzeige vom (...) 2021 wegen Drohungen per (...) in Gruppenchat, Schreiben von N._______ vom (...) 2020 an die Controlaría de la Nación betreffend Fälschungen im Zusammenhang mit Verträgen des Bürgermeisteramts von E._______; vgl. Eingabe vom 30. Juni 2021, Beilagen 1a, 1b und 2) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.4.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den übrigen von ihr mit Bezug auf die Veeduría eingereichten Beweismitteln keine Reflexverfolgung abzuleiten. Bezüglich des Videos Nr. 1 (vgl. Eingabe vom 8. März 2021, Beilage 12 beziehungsweise 19), in dem K._______ über die Beschwerdeführerin ("la hija de [...]") und die stattgefundenen Ereignisse (Überfall auf das (...), Verhaftung der Diebe des Mobiltelefons etc.) spricht, hielt das SEM zutreffend fest, dass sich der Inhalt mit dem bereits bekannten Sachverhalt und ihren Aussagen decke, keine neuen Informationen enthalte und insofern nicht geeignet sei, eine Vorverfolgung oder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. Vernehmlassung S. 3). Letzteres gilt, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, auch bezüglich des nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten, allgemein gehaltenen Schreibens von Senator O._______ vom (...) 2021 (vgl. Eingabe vom 8. März 2021, Beilage 14), in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Veeduría gewesen sei und deren Mitglieder Todesdrohungen erhalten hätten und auch sie selbst mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb sie ins Exil gegangen sei (vgl. Vernehmlassung S. 3). Dieses Schreiben ist in Übereinstimmung mit derVorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermag nach dem Gesagten der in der Replik erhobene Einwand, dass sowohl im Video von K._______ als auch im Schreiben von Senator O._______ sowie in einem ebenfalls zu den Akten gereichten Video von O._______ von der ganzen Gruppe der Veeduría-Angehörigen die Rede sei (vgl. Replik S. 2), nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus einem Schreiben von O._______ vom (...) Januar 2020 abzuleiten, in dem dieser insbesondere ausführte, dass die anderen sozialen "Leader" in E._______ Schutz erhalten sollten, um ein Massaker zu verhindern (vgl. Eingabe vom 30. Juni 2021 S. 2, Beilage 3). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel einzugehen.

E. 5.4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, aus heutiger Sicht eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex)verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Annahme, sie wäre einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihnen weder mit der in der Beschwerde unter Bezugnahme auf mehrere Quellen geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in Kolumbien (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) noch mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem nationalen Streik vom 28. April 2021 (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021) gelungen (vgl. auch nachstehend E. 7.4.2).

E. 7.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der staatlich-institutionelle Schutz in Kolumbien sei ineffektiv und der Vater der Beschwerdeführerin habe für die gesamte Familie vergeblich Schutz durch die UNP beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann der Berufung auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann allerdings dann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM, II.2 S. 9) und der Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung S. 4) zu bestätigen, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehen würde mit hinreichenden sozialen Bedingungen, die ein menschenwürdiges Dasein der Beschwerdeführenden ermöglichten. Die innerstaatliche Schutzalternative wäre vorliegend auch zumutbar. So wäre es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.4.3) zuzumuten, sich beispielsweise in Bogotá niederzulassen, auch wenn sie bis anhin noch nie dort gewohnt und auch keine familiären Beziehungen dorthin haben. Diese Wohnalternative wäre für sie zugänglich und sie könnten sich dort dank der Niederlassungsfreiheit legal aufhalten. Es wäre ihnen zuzumuten sich dorthin zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde ein Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses genehmigt wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Eine kleine Fraktion der FARC kündigte indessen im September 2019 die Wiederbewaffnung der FARC an, worauf die kolumbianische Regierung mit einem Militäreinsatz reagierte, bei welchem mehrere zur Führung von Wiederaufrüstungsaktivitäten bestimmte FARC-Mitglieder getötet wurden. Nach der Ankündigung einer mit massiven Steuererhöhungen für Privatpersonen verbundenen Haushaltsreform durch den kolumbianischen Präsidenten Iván Duque Ende April 2021 kam es in H._______ und zahlreichen weiteren Städten des Landes zu schweren Zusammenstössen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften; mehr als 40 Menschen kamen dabei ums Leben. Am 2. Mai 2021 widerrief Präsident Duque die Pläne für die Steuerreform, entliess den dafür verantwortlichen Finanzminister Alberto Carrasquilla und initiierte am 5. Mai 2021 einen Dialogprozess, in den alle gesellschaftlichen Sektoren einbezogen werden sollen. Die allgemeine Lage blieb seither - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) Kolumbien schwer traf und mit seinen wirtschaftlichen und sozialen Folgen den Druck in der Gesellschaft erhöhte - sehr fragil. Es finden weiterhin Protestkundgebungen statt, wobei sich diese auch etwa gegen die unverhältnismässige Polizeigewalt sowie gegen die allgemein schlechten Lebensbedingungen richten. Dessen ungeachtet ist aktuell bezüglich Kolumbien nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, auszugehen.

E. 7.4.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gesund und im arbeitsfähigen Alter sind. Sie verfügen über ansprechende Ausbildungen sowie mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem verfügen sie über ein grosses Netz an Verwandten in Kolumbien. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würden.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche insbesondere über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.)

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden anstelle ihres bisherigen amtlichen Rechtsbeistands die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. unter Bst. M.). Dieser ist, da in der Folge keine anderslautende Stellungnahme einging und beide Rechtsvertreter für die gleiche Organisation tätig sind beziehungsweise waren, das gesamte amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde - entgegen einer entsprechenden Ankündigung - keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-908/2021 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Ehemann B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch MLaw Natalie Marrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Februar 2020 im Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Februar 2020 wurden sie am 29. Mai 2020 zu den Asylgründen angehört und am 4. Juni 2020 mit der Begründung, es seien weitere Abklärungen nötig, dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 2. September 2020 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ergänzend angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in D._______ geboren, in E._______ (beides im Departement F._______) aufgewachsen und habe ab dem Jahr (...) insgesamt (...) Jahre lang (...) an der Universität G._______ in H._______ studiert, wohin sie im Jahr (...) gezogen sei. Am (...) habe sie die Partnerschaft mit B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) offiziell bei den Behörden eintragen lassen. Im Jahr (...) habe sie die Universität ohne Abschluss verlassen und in der Folge im (...) ihres Vaters (N [...]) in E._______ mitgearbeitet. Im Sommer (...) sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zurück nach E._______ gezogen, wo sie mit (...) zusammengewohnt hätten. Im selben Sommer habe sie gemeinsam mit ihrem Vater und weiteren Personen eine Antikorruptionsgruppe ("[...]" [nachfolgend: Veeduría]) gegründet. Die Gruppe habe kontrollieren wollen, wie die Ressourcen der Bürgergemeinde verwendet werden. Sie persönlich habe als Sekretärin der Gruppe fungiert. In dieser Funktion habe sie die Schreiben der Gruppe verfasst und unterzeichnet, sowie auch an Sitzungen mit dem Bürgermeister und der Gemeindeadministration teilgenommen. Die entsprechenden Dokumente von der Gemeinde habe die Gruppe mittels Schreiben an diese erhalten. Dies sei gesetzlich so vorgesehen. Bei den Kontrollen der Dokumente seien ihrer Gruppe fehlerhafte Verträge mit teilweise fiktiven Unternehmen aufgefallen. Zudem seien Verkehrsbussen nicht korrekt registriert und das Bussgeld somit an den Kassen der öffentlichen Hand vorbeigeschleust worden. Diese Unregelmässigkeiten und krummen Machenschaften habe ihre Gruppe bei den zuständigen staatlichen Stellen (Procuraduría General und Contraloría General) zur Anzeige gebracht. Am (...) 2018 sei ihr Vater wegen Untersuchungen zu den nicht registrierten Verkehrsbussen auf einem (...)-Platz für (...) gewesen. Am Abend habe sie sich gemeinsam mit ihrem Vater im (...) aufgehalten, der dieses aber verlassen habe, da er von einer (...) um einen Gefallen gebeten worden sei. Kurz darauf seien zwei Männer auf einem Motorrad vorgefahren. Der eine sei draussen auf dem Motorrad sitzen geblieben, derweil der andere ins (...) gekommen sei, sich umgeschaut und sie gefragt habe, was es zu essen gebe. Plötzlich habe er eine Waffe auf ihren Kopf gerichtet, ihr Mobiltelefon verlangt und dieses mitgenommen. Erstaunlicherweise habe er jedoch weder Geld aus der Kasse noch das danebenliegende Mobiltelefon ihres Vaters mitgenommen. Anschliessend sei sie auf die Strasse gelaufen und habe um Hilfe geschrien und dass sie ausgeraubt worden sei. Ungefähr zehn Minuten später sei die Polizei aufgetaucht, ohne dass sie persönlich diese gerufen hätte. Als sie den Polizisten gefragt habe, wer ihn gerufen habe, habe dieser mit "der Bürgermeister" geantwortet. Von einer Person, die bei der Gemeinde gearbeitet habe, habe sie einige Tage später erfahren, dass dieser Überfall auf das (...) vom Bürgermeister persönlich sowie vom Chef des (...)dienstes geplant worden sei. Letzterer habe die beiden Männer am (...) 2018 als Warnung und Einschüchterung zu ihr geschickt, damit ihr Vater mit den Anzeigen gegen die Korruption aufhöre. Nach diesem Ereignis habe sie zwar noch als Sekretärin für die Antikorruptionsgruppe geamtet, jedoch keine Schreiben mehr unterzeichnet. Am (...) 2018 sei auf das Haus ihres Vaters geschossen worden. Zum Glück sei niemand zuhause gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe sich alles angeschaut. In der Folge habe ihr Vater polizeiliche Schutzmassnahmen erhalten. Die Polizei hätte regelmässig zum Haus ihres Vaters und zum (...) fahren sollen. Die Polizisten seien jedoch lediglich einmal in der Woche vorbeigekommen und hätten ein Dokument unterschreiben und somit bestätigen lassen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkämen. Ihr Vater habe infolgedessen im (...) 2018 um Schutz durch die Unidad Nacional de Protección (UNP) des Innenministeriums ersucht. Diese habe ihrem Vater im (...) 2018 Personenschutz gewährt sowie eine kugelsichere Weste und ein Notfalltelefon abgegeben. Obwohl ihr Vater Schutz für die ganze Familie beantragt habe, habe nur er Schutz erhalten. Zwischenzeitlich sei es ihr gelungen, ihr gestohlenes Mobiltelefon über GPS zu orten. Zudem habe sie herausgefunden, dass die Diebe versucht hätten, ihr gestohlenes Mobiltelefon zu verkaufen. Ihr Vater habe sich als potentieller Käufer ausgegeben und mit den Dieben am (...) 2018 ein Treffen in D._______ vereinbart. Sie habe die Polizei informiert. Diese habe den Verkäufer beim Treffen festnehmen können. Dabei habe es sich um jenen Mann gehandelt, der beim Überfall auf ihr (...) am (...) 2018 draussen beim Motorrad geblieben sei. Sie habe dann in D._______ eine Anzeige erstattet. In der Folge habe sie über die sozialen Medien herausgefunden, dass einer der Diebe ein Ex-Polizist und der andere ein Ex-Militärangehöriger gewesen sei. Diese seien weiterhin mit mindestens einem aktiven Polizisten befreundet gewesen. Sie habe in der Folge im (...) 2018 eine Einladung der Strafjustiz zur Anhörung in der Sache des festgenommenen Diebes ihres Mobiltelefons, welcher wegen Hehlerei angeklagt worden sei, für (...) 2018 erhalten. Sie habe jedoch beschlossen, nicht an der Anhörung teilzunehmen. Mitarbeiter der Gemeinde hätten den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe zwischenzeitlich mehrfach mitgeteilt, dass sie mit den Anzeigen aufhören sollen. Ferner sei anonym eine Facebook-Seite mit einem Todeszeichen als Profilbild erstellt und am (...) 2018 darauf geschrieben worden, dass, wenn der Familie ihres Vaters etwas passieren würde, man nicht wissen würde, wen man für diese Tat beschuldigen müsste. Dies stelle eine Morddrohung gegen die Beschwerdeführerin dar. Da nur ihr Vater Schutz von der UNP erhalten habe, habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und grosse Angst gehabt. Sie habe dann gemeinsam mit ihrer Familie beschlossen, dass sie aus Kolumbien ausreisen werde. Sie habe eine weitere Vorladung zu einer Anhörung in der Sache des festgenommenen Diebes ihres Mobiltelefons für den (...) 2018 erhalten, sei jedoch bereits am (...) 2018 legal mit dem Flugzeug nach Spanien gereist. Sie habe bei (...) in I._______ wohnen können. Dort habe sie auch ein Asylgesuch gestellt. Sie sei dann weiter nach J._______ zu einem Freund gegangen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater in Kolumbien die Arbeit mit der Antikorruptionsgruppe weitergeführt. Er und weitere Mitglieder der Gruppe hätten weiterhin Anzeigen eingereicht und sich sowohl beim Generalstaatsanwalt als auch bei Staatspräsidenten Iván Duque persönlich für Untersuchungen durch die nationale Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt. Die dabei gemachten Versprechen seien jedoch nicht eingelöst worden. Ein für die Antikorruptionsgruppe tätiger Anwalt, K._______ (nachfolgend: K._______), habe auch erfolglos für das Amt des Bürgermeisters von E._______ kandidiert. Die Drohungen gegen die Personen der Antikorruptionsgruppe hätten zugenommen. Im (...) 2019 sei der Bruder von K._______ ermordet worden. Es seien auch Angehörige von kriminellen Banden aus L._______ ins (...) ihres Vaters gegangen. Im (...) 2019 sei ihr Vater aus Sicherheitsgründen zu seiner jetzigen Ehefrau (Stiefmutter der Beschwerdeführerin) nach H._______ gezogen. Personen aus der öffentlichen Verwaltung hätten den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe im (...) 2020 schliesslich gesagt, dass sie auf einer "Todesliste" stehen würden. Daraufhin hätten einige Mitglieder der Antikorruptionsgruppe Kolumbien verlassen. Ihr Vater und ihre Stiefmutter seien am (...) 2020 von Kolumbien in die Schweiz gereist und hätten um Asyl nachgesucht. Ungefähr eine Woche nach der Ausreise ihres Vaters seien am (...) 2020 K._______ und M._______ (nachfolgend: M._______), ein weiterer Mitstreiter ihres Vaters, erschossen worden, nachdem sie gleichentags eine weitere Anzeige deponiert hätten. Beide hätten zuvor von der UNP ebenfalls Schutzmassnahmen erhalten. In Spanien habe die Beschwerdeführerin zwar eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, jedoch keine speziellen Schutzmassnahmen erhalten. Zudem habe sie über ihren Vater erfahren, dass der Bruder des anstelle von K._______ gewählten Bürgermeisters von E._______, welcher im Drogenhandel tätig sei, ebenfalls in Spanien lebe. Aus diesen Gründen habe sie sich in Spanien nicht mehr sicher gefühlt. Am (...) 2020 sei sie von dort in die Schweiz gereist. Aktuell seien im Zusammenhang mit von der Veeduría eingereichten Anzeigen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kontroll- und Rechnungsprüfungsbehörden im Gang und Verfahren hängig. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater hätten N._______ (nachfolgend: N._______) bevollmächtigt, damit die Veeduría ihre Arbeit weiterführen könne. (...) 2020 sei einer der mutmasslichen Täter der Ermordung von K._______ und M._______ festgenommen worden. Die Untersuchungen gegen den ehemaligen Bürgermeister von E._______ seien weitergegangen und es sei am (...) 2020 zu einer Strafanzeige durch die Procuraduría gegen diesen und weitere Beamte aufgrund der vom Vater der Beschwerdeführerin und seinen Mitstreitern aufgedeckten Unregelmässigkeiten bei Verträgen des Bürgermeisteramts gekommen. Trotz der laufenden Untersuchungen gegen den ehemaligen Bürgermeister sei dieser von Präsident Iván Duque in die nationale Administration berufen worden. Dort sei er als Zuständiger für die vier an der Pazifikküste gelegenen Departemente bei der Umsetzung des "Plan Regional de Pacífico" für das "Departemento Nacional de Planeación" tätig. Am 21. November 2020 sei zudem der aktuelle Bürgermeister von E._______, welcher ebenfalls Verbindungen ins Drogengeschäft habe, mit weiteren Beamten wegen derselben Vorbringen festgenommen, aber etwa einen Monat später wieder freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte die Beschwerdeführerin Repressalien im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungen. A.c Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe Kolumbien am (...) 2019 verlassen, um mit seiner Ehefrau in Spanien zusammensein zu können. Er selber habe keine Drohungen erhalten. Sein eigenes Leben sei nicht in Gefahr gewesen. Er habe wegen seiner Ehefrau in der Schweiz Asyl beantragt, weil deren Leben in Kolumbien in Gefahr sei. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe im Original zu den Akten. Als Beweismittel wurden zahlreiche, teilweise ebenfalls im Asylverfahren des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin eingereichte Dokumente ins Recht gelegt. A.e Das SEM behandelte das vorliegende Asylverfahren koordiniert mit demjenigen des Vaters und der Stiefmutter der Beschwerdeführerin, wobei es die in deren Verfahren eingereichten Beweismittel ebenfalls beachtete, diese jedoch lediglich explizit aufführte, wenn sie einen konkreten persönlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufwiesen. A.f Mit Verfügungen vom 27. Januar 2021 im Verfahren N (...) anerkannte das SEM zum einen den Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte diesem in der Schweiz Asyl, zum andern bezog es ihre Stiefmutter gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihr ebenfalls Asyl. B. Mit Verfügung ebenfalls vom 27. Januar 2021 - eröffnet am 28. Januar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter - unter Einreichung diverser Beweismittel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 27. Januar 2021, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters ersucht. D. Am 2. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 8. März 2021 ergänzte die Rechtsvertretung die Beschwerde und reicht weitere Beweismittel zu den Akten. Insbesondere wurde auf ein Schreiben des dem linken politischen Flügel zugehörigen Senators der Republik O._______ (nachstehend: O._______) vom (...) 2021 zu Drohungen und Tötungen aufgrund der Aktivitäten der Mitglieder der Veeduría verwiesen. Darin fordere O._______ Gerechtigkeit für die getöteten M._______ und K._______ und bestätige auch die erfolgten Bedrohungen. Die Beweismittel zeigten vor allem auf, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Flucht in einer grossen Gefahr für ihr Leben befunden hätten und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut einer solchen ausgesetzt wären. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Michael Adamczyk als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 23. März 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. H. Am 26. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 24. März 2021 zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik bis zum 12. April 2021 ein. I. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden am 20. April 2021 in ihrer Replik Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass am (...) April 2021 ein Anschlag auf N._______ verübt worden sei, wobei einige Männer auf einem Motorrad auf das Auto geschossen hätten, in dem dieser transportiert worden sei. N._______ sei derjenige, welcher mit K._______ und M._______ zusammen gewesen sei, bevor diese ermordet worden seien, und auch in die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Veeduría involviert. K. Am 29. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Facebook-Auszug mit Fotos betreffend das Attentat auf N._______ zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden nach einem von ihrer Rechtsvertretung am 31. Mai 2021 angekündigten Beratungsgespräch zu den Hintergründen des Tötungsversuchs an N._______ und reichten diesbezüglich weitere Unterlagen zu den Akten. Zudem informierten sie über die Lage in Kolumbien nach dem nationalen Streik vom 28. April 2021. Zu N._______ wurde ausgeführt, dass er Anführer der oppositionellen (...) sei und sich zusammen mit einer zu seinem Schutz von Senator O._______ bestellten Begleitperson im Fahrzeug befunden habe. N._______ habe Kolumbien nach dem Tötungsversuch verlassen. Zum Tatzeitpunkt habe er die Veeduría im laufenden Strafprozess gegen den Ex-Bürgermeister P._______ und andere vertreten. Gemäss der gleichzeitig zu den Akten gereichten Vollmacht vom (...) 2020 habe der Vater der Beschwerdeführerin N._______ zur Vertretung der Veeduría eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung hätten die letzten Mitglieder der Veeduría Kolumbien verlassen gehabt. N._______ habe K._______, ebenfalls Mitglied der (...), bei dessen Wahlkampagne für das Bürgermeisteramt geholfen. Die zu den Akten gereichten Dokumente zeigten auf, dass N._______ exponiert in das Verfahren der Veeduría bei der Staatsanwaltschaft von E._______ involviert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst erscheine im Zusammenhang mit einem von ihrem Vater, N._______ und ihr unterzeichneten Schreiben der Veeduría an den Generalkontrolleur der Republik vom (...) 2020, in welchem um Überprüfung von Verträgen des Bürgermeisteramts von E._______ ersucht werde, ebenfalls exponiert. M. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand um Entlassung aus seinem Mandat und schlug MLaw Natalie Marrer als neue Mandatsträgerin vor. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen insbesondere betreffend N._______ zu den Akten und führte dazu aus, diese zeigten insbesondere auf, dass auch ein Zusammenhang zwischen den Bedrohungen gegen N._______ und dessen Aktivitäten für die Veeduría bestehen müsse. Demzufolge würden auch die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in permanenter Lebensgefahr sein. Sie versuchten nun noch, die Anzeige von N._______ wegen des Attentats erhältlich zu machen. Sie hätten zwar eine Kontaktmöglichkeit zu ihm, kennten aber seinen Aufenthaltsort nicht, weshalb sich die Nachreichung weiterer Dokumente in die Länge ziehen könnte. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden und ordnete ihnen MLaw Natalie Marrer für das weitere Beschwerdeverfahren als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und der Vernehmlassung des SEM sowie auf die zahlreichen bei derVorinstanz und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. a.a.O., sowie statt vieler Urteil des BVGerE-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und begründete dies wie folgt: 4.1.1 Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer keine Drohungen erhalten, sei sein Leben nicht in Gefahr und habe er Kolumbien lediglich verlassen, um gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, der Überfall auf ihr (...) am (...) 2018 habe nicht ihr, sondern ihrem Vater gegolten. In dieser Hinsicht sei sie ein zufällig anwesendes Opfer gewesen. Ob dieser Überfall überhaupt in Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres Vaters für die Antikorruptionsgruppe stehe, sei nicht abschliessend geklärt, könne aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Nachricht auf Facebook vom (...) 2018, in welcher ihre Familie bedroht worden sei, habe offensichtlich ebenfalls ihrem Vater gegolten, da darin von ihr als "seiner Tochter" gesprochen werde. Die darin geäusserte Drohung gegen ihre Familie sei somit eindeutig als Druckmittel gegen ihren Vater gedacht. Das SEM verneinte die Gezieltheit einer (eigenen) Verfolgung beziehungsweise Bedrohung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeiten als Sekretärin der Veeduría. Ausserdem sei, da sie beim Überfall auf das (...) ein zufällig anwesendes Opfer gewesen und ihre gesamte Familie auf Facebook als Druckmittel gegen ihren Vater bedroht worden sei, die Gezieltheit ihrer Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung, welche ihren Vater zur Unterlassung der Einreichung seiner Anzeigen hätte bewegen sollen, fraglich. Werde dennoch von der Gezieltheit der geltend gemachten Reflexverfolgung ausgegangen, stelle sich die Frage nach deren Intensität. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 keine Massnahmen gegen Leib, Leben oder ihre Freiheit erdulden müssen. Ungeachtet dessen, dass aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich sei, dass ihr Vater im (...) 2018 nicht nur für sich, sondern für seine gesamte Familie um Schutz bei der UNP ersucht habe, spreche der Umstand, dass die UNP anschliessend lediglich ihrem Vater spezielle Schutzmassnahmen gewährt habe, nicht dafür, dass die UNP bei der Risikoeinschätzung ihrer Gefährdung davon ausgegangen sei, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Dies decke sich im Übrigen mit der Einschätzung des SEM, dass sich die Drohungen damals ausschliesslich gegen den Vater gerichtet hätten. Gemäss ihren Angaben habe es sich bei der Drohung auf Facebook an ihren Vater um die einzige Drohung gehandelt, die ebenfalls direkt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. Ansonsten hätten Angestellte der Gemeinde den Mitgliedern der Antikorruptionsgruppe einfach gesagt, dass sie mit den Anzeigen aufhören sollten. Diese Drohung auf Facebook habe die Beschwerdeführerin dann dazu gebracht, Kolumbien zu verlassen, da sie mit diesem Druck und dieser Angst, verfolgt oder gar getötet zu werden, nicht mehr dort habe leben können. Diese einzige konkrete Drohung über eine Facebook-Nachricht an ihren Vater erscheine nicht als genügend intensiv, um eine Ausreise aus Kolumbien unumgänglich zu machen, umso weniger, als die Drohung nicht spezifisch gegen sie, sondern gegen ihre ganze Familie gerichtet gewesen sei. Da ihre Familienmitglieder in der Folge jedoch in Kolumbien geblieben seien und lediglich die Beschwerdeführerin ausgereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass aus objektiver Sicht kein unerträglicher psychischer Druck bestanden habe, der einen Verbleib im Heimatland als unzumutbar hätte erscheinen lassen. Folglich sei sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen oder habe solche unmittelbar zu befürchten gehabt. Zudem sei die Verfolgung zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht aktuell. Zwar habe sich die Situation nach ihrer Ausreise für die in Kolumbien verbliebenen Mitglieder der Antikorruptionsgruppe in der Tendenz verschlechtert. Mehrere Mitglieder der Antikorruptionsgruppe hätten ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu gewärtigen gehabt oder hätten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Insbesondere werde ihr Vater aufgrund seines herausragenden Profils in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhalte Asyl. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Profil unterscheide sich jedoch deutlich vom Profil ihres Vaters sowie demjenigen der anderen Personen, welche in der Antikorruptionsgruppe aktiv gewesen seien. Einerseits sei sie als Sekretärin der Gruppe im Hintergrund tätig gewesen und habe mit der Überprüfung der Verträge der Gemeindeverwaltung sowie der Einreichung der Anzeigen direkt nichts zu tun gehabt. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolger ihres Vaters und der anderen Mitglieder der Antikorruptionsgruppe ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten, da sie von jenen nicht als die treibende Kraft hinter den Überprüfungen und Anzeigen und deshalb auch nicht als ernsthafte Gefahr wahrgenommen werde. Andererseits habe sie seit dem (...) 2018 kein Schreiben und keinen Antrag mehr für die Gruppe unterschrieben. Ihr Vater habe einzig ein in der Schweiz verfasstes Schreiben an den Contralor General de la República zu den Akten gereicht, welches sie als Sekretärin ebenfalls unterschrieben habe und am (...) 2020 von der Schweiz aus versendet worden sei. Der Empfänger werde darin aufgefordert, die abgeschlossenen Verträge des Bürgermeisteramtes von E._______ zu überprüfen. Dieses einmalige Schreiben sei ebenfalls nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass sie über keinerlei wichtige Informationen verfüge, die bei den Strafverfolgungsbehörden durch andere Mitglieder der Antikorruptionsgruppe nicht bereits bekannt gemacht worden seien und ein Verfolgungsinteresse an ihr zu begründen vermöchten. Zudem sei sie persönlich vor ihrer Ausreise im Oktober 2018 in Kolumbien keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei einzig in einer Facebook-Nachricht an ihren Vater erwähnt worden, in welcher diesem gedroht worden sei, man könnte seiner Familie etwas antun. Da sich ihr Vater als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte und somit nicht mehr in bedeutender Weise für die Antikorruptionsgruppe in Kolumbien aktiv sein könne, entfalle zudem das Motiv der Reflexverfolgung. Es sei aufgrund dessen aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Im Übrigen wäre es ihr möglich und zumutbar, sich an einem anderen Ort innerhalb Kolumbiens als in E._______ oder im Departement F._______ niederzulassen. Insbesondere befasse sich die Antikorruptionsgruppe ausschliesslich mit Korruptionsfällen in der Gemeinde E._______. Sie sei lediglich auf lokaler Ebene tätig, auch wenn die Korruptionsfälle nun auf nationaler Ebene behandelt würden. Bei den Personen, welche ins Visier der Antikorruptionsgruppe geraten seien, handle es sich um Lokalpolitiker und lokale Beamte. Der ehemalige Bürgermeister von E._______ sei zum jetzigen Zeitpunkt zwar auf nationaler Ebene tätig. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass er einen gewissen Schutz vor Strafverfolgung auf nationaler Ebene geniesse. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sowie der aktuelle Bürgermeister von E._______ über die Mittel, den Einfluss und aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin insbesondere den Willen verfügten, diese auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens zu verfolgen. Daran änderten auch die angeblichen Verbindungen des aktuellen Bürgermeisters von E._______ zum organisierten Drogenhandel nichts. Soweit sie für den Zeitraum nach ihrer Ausreise Probleme ihres Vaters mit Mitgliedern krimineller Banden aus der für die Abwicklung des Drogenhandels wichtigen (...)stadt L._______ erwähnt habe, gebe es keine Anzeichen dafür, dass die kriminellen Gruppen aus L._______ über genügend Einfluss verfügten, jemanden auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens zu verfolgen. Aufgrund ihres niedrigen Profils sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Motivation für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien bestehe. 4.2 In der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben bis zum 20. April 2021 wurde unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. Insbesondere wurde geltend gemacht, die Position der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Antikorruptionsgruppe sei allgemein bekannt gewesen und habe sie in für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlichem Mass exponiert. Die gezielt gegen ihre persönliche Integrität gerichteten Drohungen und Handlungen seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu betrachten. Jedenfalls seien die Erlebnisse geeignet gewesen, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Zu berücksichtigen seien zudem die aktuelle Sicherheitslage in Kolumbien sowie der Umstand, dass - entgegen der Annahme des SEM - kein effektiver staatlich-institutioneller Schutz bestehe. Die Eingaben vom 3., 29. und 31. Mai 2021 sowie vom 23. und 30. Juni 2021 haben einen Anschlag vom (...) 2021 auf N._______ zum Gegenstand. N._______ sei vor deren Ermordung mit K._______ und M._______ zusammen gewesen und auch in die Ermittlungen gegen die Veeduría involviert gewesen. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung, gelangte im Ergebnis aber zum Schluss, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es halte an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihren Vorbringen fest. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1). 5.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden zu zweifeln. 5.3 Was die erlittenen Nachteile im Sinne einer Vorverfolgung anbelangt, wird in der Beschwerde implizit an der Gezieltheit der Verfolgung der Beschwerdeführerin festgehalten. So sei sie, auch wenn der Überfall ursprünglich nur ihrem Vater gegolten haben sollte, durch dessen Abwesenheit und ihre alleinige Anwesenheit im (...) in eine noch exponiertere Situation geraten als sie es davor in ihrer Funktion als Sekretärin der Veeduría schon gewesen sei. Namentlich sei sie in der Facebook-Drohung explizit ("...[...]...") als Tochter des Vaters genannt worden (vgl. Beschwerde S. 6-8). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich um die einzige bis zu ihrer Ausreise geäusserte Drohung handelt, in welcher sie explizit erwähnt wurde (vgl. SEM-Akte 1061646-65/16 F48 ff., F75 f.). Die übrigen von ihr genannten Drohungen betrafen Äusserungen des Gemeindepersonals, mit denen dieses die Veeduría wissen liess, dass sie ihre Aktivitäten einstellen beziehungsweise keine Probleme mehr machen solle (vgl. a.a.O., F76 f.). Allein daraus vermag die Beschwerdeführerin keine gezielte Verfolgung ihrer Person abzuleiten. Dasselbe gilt für die Facebook-Drohung vom (...) 2018. Diese richtete sich an ihren Vater und betrifft die gesamte Familie. Darin wurde wörtlich ausgeführt, dass man für den Fall, dass dieser etwas zustossen würde, nicht wüsste, wer zu beschuldigen wäre: "Ob die Person von der (...), gegen die ermittelt worden sei, der Bürgermeister, die Personen, welche wegen des Raubüberfalls auf deine Tochter verhaftet wurden" (vgl. a.a.O., F45 f.). Soweit die Vorinstanz bei unterstellter Annahme einer gezielten Reflexverfolgung deren Relevanz mangels Intensität verneinte, ist dem zuzustimmen. Mithin vermögen die Ereignisse vor der Ausreise keine erlittene Vorverfolgung darzustellen, auch wenn der Übergriff auf die Beschwerdeführerin im (...) in keiner Weise bagatellisiert werden soll. Weiter gilt es anzumerken, dass die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, sich erst stellt, wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise respektive zum heutigen Zeitpunkt schutzbedürftig war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 7.2.2). Nach den vorstehenden Ausführungen können für den Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2018 aus objektivierter Sicht auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkannt werden. Die Vorladungen, welche die Beschwerdeführerin als Geschädigte im Rahmen des Strafverfahrens in Bezug auf den anlässlich des Überfalls im Restaurant erfolgten Diebstahl ihres Mobiltelefons erhielt und welche sie nicht befolgte, stellen weder Verfolgungshandlungen dar noch begründen sie eine Verfolgungsfurcht. Sie zeigen aber auf, dass die Strafbehörden gewillt waren, die kriminelle Handlung des Täters zu ahnden. Hinzuweisen ist sodann der Vollständigkeit halber darauf, dass die im Oktober 2018 ausgereiste Beschwerdeführerin erst im Juni 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen gegeben, welche zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes vor der Ausreise führten (vgl. dazu BVGE vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Heimatland zu verlassen, aus subjektiver Sicht verständlich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. 5.4 Als nächstes gilt es die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Sekretärin der Veeduría begründete Furcht vor (Reflex)verfolgung hat. 5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz eine aktuelle Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass sie als Sekretärin der Veeduría gegen aussen als vollberechtigtes Mitglied wahrgenommen wurde. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie die ersten Anträge unterzeichnet habe (vgl. SEM-Akten 1061646-45/11 F37, 1061646-65/16 F55). Damit habe die Veeduría die Herausgabe von Verträgen der Bürgergemeinde verlangt. Man habe das Recht, diese Unterlagen zu beantragen (vgl. SEM-Akten 1061646-45/11 a.a.O., 1061646-65/16 F57 f.). Seit dem (...) 2018 habe sie kein weiteres Dokument und keinen weiteren Antrag unterschrieben. Ihr Vater habe die Anzeigen gemacht und diese bei der Gemeinde beziehungsweise beim Bürgermeisteramt eingereicht. Sie sei lediglich als Sekretärin tätig gewesen. Der Anwalt der Veeduría (K._______) habe unter anderem Schreiben verfasst und seine Aufgabe als Anwalt wahrgenommen (SEM-Akte 1061646-65/16 F55-60). Unter diesen Umständen vermag sie aus dem als Beweismittel eingereichten, in dieser Funktion unterzeichneten Schreiben der Veeduría an das (...) des Bürgermeisters von E._______ vom (...) 2017 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 6 f., Vernehmlassung S. 2). Dasselbe gilt bezüglich des von ihr in der Schweiz mitunterzeichneten Schreibens vom (...) 2020 an den Contralor General de la República (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021, Beilage 16). Dieses war bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereicht worden. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass es nicht geeignet dazu sei, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. Verfügung des SEM, I.3 S. 6 und II.2 S. 5 f.). Abgesehen davon hätte diesem Schreiben lediglich im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes Bedeutung zukommen können. Unter diesen Umständen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Vergleich zu ihrem Vater, den übrigen vollberechtigten Mitgliedern der Veeduría und den für diese aktiv an der Aufdeckung von Korruptionsfällen tätigen Personen, von einem lediglich untergeordneten Profil der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb eine (Reflex-)verfolgungsfurcht zu verneinen ist. 5.4.2 Dies gilt auch aus objektiver Sicht im Zusammenhang mit den Ereignissen, die sich nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kolumbien dort zugetragen habe. Was die Ermordung des Bruders von K._______ anbelangt, ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob diese im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Veeduría stand. Jedenfalls geht ein solcher aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht hervor (vgl. SEM-Akte 1061646-45/11 F38). Bei K._______ selbst handelte es sich um den aktiv an der Aufdeckung von Korruptionsfällen mitwirkenden und nach aussen in Erscheinung tretenden Anwalt der Veeduría und, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, um einen sozialen Anführer (vgl. a.a.O., F63). Dieser bezeichnete sich in einem von ihm (nicht im Namen der Veeduría) mitunterzeichneten Schreiben vom (...) 2019 als "Líder (...)" der auf nationaler Ebene tätigen oppositionellen Bewegung (...) (vgl. Replik, Beilage 2). Des Weiteren ist einem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin an die UNP vom (...) 2020 zu entnehmen, dass M._______ ein vollberechtigtes Mitglied ("veedor") der Veeduría war (vgl. a.a.O., Beilage 4). Bei N._______, dem Zeugen der Ermordung von K._______ und M._______ und aktuell bevollmächtigen Anwalt der Antikorruptionsgruppe, handle es sich ebenfalls um einen sozialen Anführer ("líder [...]") der (...) (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021 S. 2, Beilage 9). Demnach verfügten die erwähnten Opfer, soweit bekannt, im Zusammenhang mit der Veeduría über ein ungleich exponierteres Profil, das sich mit demjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichen lässt, und handelte es sich bei ihnen teilweise um bekannte Anführer der politischen Opposition auf nationaler Ebene. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin weder aus ihrem Vorbringen, dass zwischenzeitlich alle Angehörigen der Veeduría Kolumbien verlassen hätten, noch aus den mit der Eingabe vom 30. Juni 2021 im Zusammenhang mit N._______ eingereichten Beweismitteln (Anzeige von N._______ vom (...) 2021 an die Polícía Judicial wegen Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten und öffentliche Beamte, weitere Anzeige vom (...) 2021 wegen Drohungen per (...) in Gruppenchat, Schreiben von N._______ vom (...) 2020 an die Controlaría de la Nación betreffend Fälschungen im Zusammenhang mit Verträgen des Bürgermeisteramts von E._______; vgl. Eingabe vom 30. Juni 2021, Beilagen 1a, 1b und 2) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den übrigen von ihr mit Bezug auf die Veeduría eingereichten Beweismitteln keine Reflexverfolgung abzuleiten. Bezüglich des Videos Nr. 1 (vgl. Eingabe vom 8. März 2021, Beilage 12 beziehungsweise 19), in dem K._______ über die Beschwerdeführerin ("la hija de [...]") und die stattgefundenen Ereignisse (Überfall auf das (...), Verhaftung der Diebe des Mobiltelefons etc.) spricht, hielt das SEM zutreffend fest, dass sich der Inhalt mit dem bereits bekannten Sachverhalt und ihren Aussagen decke, keine neuen Informationen enthalte und insofern nicht geeignet sei, eine Vorverfolgung oder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (vgl. Vernehmlassung S. 3). Letzteres gilt, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, auch bezüglich des nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten, allgemein gehaltenen Schreibens von Senator O._______ vom (...) 2021 (vgl. Eingabe vom 8. März 2021, Beilage 14), in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Veeduría gewesen sei und deren Mitglieder Todesdrohungen erhalten hätten und auch sie selbst mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb sie ins Exil gegangen sei (vgl. Vernehmlassung S. 3). Dieses Schreiben ist in Übereinstimmung mit derVorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermag nach dem Gesagten der in der Replik erhobene Einwand, dass sowohl im Video von K._______ als auch im Schreiben von Senator O._______ sowie in einem ebenfalls zu den Akten gereichten Video von O._______ von der ganzen Gruppe der Veeduría-Angehörigen die Rede sei (vgl. Replik S. 2), nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus einem Schreiben von O._______ vom (...) Januar 2020 abzuleiten, in dem dieser insbesondere ausführte, dass die anderen sozialen "Leader" in E._______ Schutz erhalten sollten, um ein Massaker zu verhindern (vgl. Eingabe vom 30. Juni 2021 S. 2, Beilage 3). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel einzugehen. 5.4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, aus heutiger Sicht eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex)verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Annahme, sie wäre einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihnen weder mit der in der Beschwerde unter Bezugnahme auf mehrere Quellen geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in Kolumbien (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) noch mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem nationalen Streik vom 28. April 2021 (vgl. Eingabe vom 23. Juni 2021) gelungen (vgl. auch nachstehend E. 7.4.2). 7.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der staatlich-institutionelle Schutz in Kolumbien sei ineffektiv und der Vater der Beschwerdeführerin habe für die gesamte Familie vergeblich Schutz durch die UNP beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann der Berufung auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann allerdings dann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Im vorliegenden Fall ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM, II.2 S. 9) und der Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung S. 4) zu bestätigen, dass in Kolumbien eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehen würde mit hinreichenden sozialen Bedingungen, die ein menschenwürdiges Dasein der Beschwerdeführenden ermöglichten. Die innerstaatliche Schutzalternative wäre vorliegend auch zumutbar. So wäre es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.4.3) zuzumuten, sich beispielsweise in Bogotá niederzulassen, auch wenn sie bis anhin noch nie dort gewohnt und auch keine familiären Beziehungen dorthin haben. Diese Wohnalternative wäre für sie zugänglich und sie könnten sich dort dank der Niederlassungsfreiheit legal aufhalten. Es wäre ihnen zuzumuten sich dorthin zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde ein Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses genehmigt wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Eine kleine Fraktion der FARC kündigte indessen im September 2019 die Wiederbewaffnung der FARC an, worauf die kolumbianische Regierung mit einem Militäreinsatz reagierte, bei welchem mehrere zur Führung von Wiederaufrüstungsaktivitäten bestimmte FARC-Mitglieder getötet wurden. Nach der Ankündigung einer mit massiven Steuererhöhungen für Privatpersonen verbundenen Haushaltsreform durch den kolumbianischen Präsidenten Iván Duque Ende April 2021 kam es in H._______ und zahlreichen weiteren Städten des Landes zu schweren Zusammenstössen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften; mehr als 40 Menschen kamen dabei ums Leben. Am 2. Mai 2021 widerrief Präsident Duque die Pläne für die Steuerreform, entliess den dafür verantwortlichen Finanzminister Alberto Carrasquilla und initiierte am 5. Mai 2021 einen Dialogprozess, in den alle gesellschaftlichen Sektoren einbezogen werden sollen. Die allgemeine Lage blieb seither - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) Kolumbien schwer traf und mit seinen wirtschaftlichen und sozialen Folgen den Druck in der Gesellschaft erhöhte - sehr fragil. Es finden weiterhin Protestkundgebungen statt, wobei sich diese auch etwa gegen die unverhältnismässige Polizeigewalt sowie gegen die allgemein schlechten Lebensbedingungen richten. Dessen ungeachtet ist aktuell bezüglich Kolumbien nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, auszugehen. 7.4.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gesund und im arbeitsfähigen Alter sind. Sie verfügen über ansprechende Ausbildungen sowie mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem verfügen sie über ein grosses Netz an Verwandten in Kolumbien. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würden. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche insbesondere über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.) 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden anstelle ihres bisherigen amtlichen Rechtsbeistands die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. unter Bst. M.). Dieser ist, da in der Folge keine anderslautende Stellungnahme einging und beide Rechtsvertreter für die gleiche Organisation tätig sind beziehungsweise waren, das gesamte amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde - entgegen einer entsprechenden Ankündigung - keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer