Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der kolumbianische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ und C._______ (beide D._______) - reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2019 nach E._______ aus und danach nach F._______ weiter. Am 25. Februar 2020 reiste er schliesslich in die Schweiz ein und suchte gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 28. Februar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. März 2020 und der Anhörung vom 16. Juni 2020 führte der ausgebildete Polizist aus, er sei in C._______ aufgewachsen und habe später eine technische Ausbildung bei der Nationalpolizei in G._______ absolviert. In den Jahren 2015 bis 2018 sei er als Teil einer nationalen Operationsgruppe an diversen Orten im Land im Kampf gegen Drogenkartelle eingesetzt worden. Er sei (...) ersten Grades und auf Dschungelgebiete spezialisiert. Danach habe er bis zu seiner Ausreise bei der Polizei in B._______ gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe zusammen mit seiner Operationsgruppe am (...) 2018 in H._______ einen Einsatz gegen I._______ durchgeführt, bei dem dieser und vier seiner Handlanger festgenommen worden seien. I._______ trage den Spitznamen "J._______" und sei ein bekannter Drogendealer. Es sei üblich, dass an einer solchen Festnahme beteiligte Polizisten einige Monate danach zu einer sogenannten Anklageanhörung vorgeladen würden. Dabei müssten sie den genauen Hergang der Festnahme schildern. Dies sei auch im (...) 2018, zwei Monate nach der Festnahme von I._______, der Fall gewesen. Vor der Anhörung hätten ihn vier Männer auf zwei Motorrädern abgefangen, ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, sollte er an der Anhörung "ihres Chefs" teilnehmen. Die Anhörung habe schliesslich auch nie stattgefunden. Einer seiner Arbeitskollegen sei in K._______ erschossen worden; dieser sei zuvor ebenfalls bedroht worden und habe deswegen vermutlich eine Anzeige erstattet. In seinem Urlaub im (...) 2018 habe er mit seiner Familie über diesen Vorfall und eine allfällige Kündigung oder Anzeige gesprochen, sich schliesslich aber entschieden weiterzuarbeiten. Im (...) 2019 sei er erneut zur Anhörung im Verfahren gegen I._______ vorgeladen worden, weshalb er wiederum durch dessen Unterstützer bedroht und mit einem Messer am Arm verletzt worden sei. Nach diesem Ereignis habe er sich an seinen Vorgesetzten gewandt, dieser habe aber nur gesagt, er solle eine Anzeige erstatten, ansonsten könnten sie ihn auch versetzen. Da die Drogenkartelle landesweit tätig seien, hätte auch ein Versetzung nichts genützt, weshalb er sich entschieden habe, sich zurückzuziehen und am 19. April 2019 die Kündigung einzureichen. Der Kündigungsprozess habe zwei bis drei Monate gedauert, weshalb er erst Ende Juli 2019 ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien "irgendwelche Typen" mehrmals bei seiner Familie erschienen und hätten nach ihm gefragt, zuletzt im (...) 2020. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen - in L._______ neu ausgestellten - Reisepass ein. Als Beweismittel legte er sein Ausbildungszertifikat der Polizei, ein Foto von ihm und seinen Arbeitskollegen bei der Polizei sowie einen Zeitungsartikel über die Festnahme von I._______ ins Recht und wies auf ein auf Youtube veröffentlichtes Video der Festnahme hin, worauf er zu sehen sei. C. Am 23. Juni 2020 ergriff die zugewiesene Rechtsvertretung die von der Vorinstanz gewährte Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine ihm zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen Auszug des Decreto 4433 de 2004 (diciembre 31) por medio del cual se fija el régimen pensional y de asignación de retiro de los miembros de la Fuerza Pública sowie eine Kopie des Artikels 109 des Código Penal Militar (Desertion) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019 E. 5.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es würden keine Anzeichen vorliegen, wonach die kolumbianischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Er habe angegeben, sein Arbeitgeber habe für Fälle wie den seinen keinerlei Schutzmassnahmen vorgesehen. Gleichzeitig habe er im Widerspruch dazu erwähnt, dass die Polizei betroffene Personen in solchen Fällen dazu ermutige, Anzeige zu erstatten, anderenfalls würden sie versetzt. Es sei ihm zuzumuten gewesen, Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. Er habe lediglich gemutmasst, dass sein ermordeter Kollege ebenfalls am besagten Einsatz teilgenommen habe. Dessen Tod vermöge daher nichts an seiner Situation zu ändern. Dies gelte auch für die eingereichten Beweismittel, welche zwar seine Arbeit für die Polizei belegten, nicht jedoch die geltend gemachte Bedrohungslage, geschweige denn eine allfällige Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Staates, ihn zu schützen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Schilderungen auch eine Vielzahl an Ungereimtheiten enthielten. So erstaune es beispielweise, dass der Beschwerdeführer angesichts der Drohungen ein mehrmonatiges Kündigungsverfahren durchlaufen habe und erst im Anschluss daran ausgereist sei. Ausserdem falle auf, dass er einerseits angegeben habe, dass es seiner Familie in Kolumbien gut gehe, gleichzeitig aber erwähnt habe, dass er Angst habe, da seine Mutter nach seiner Ausreise mehrmals bedroht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man seine Familie angesichts seiner Ausreise und der damit einhergehenden Hinfälligkeit seiner Aussagen vor Gericht - dem einzigen Grund für die Drohungen - weiterhin behelligen sollte. Auch habe er betreffend die Anhörungen angegeben, dass die Staatsanwaltschaft seine ehemaligen Arbeitskollegen in Kolumbien nicht angerufen habe, die Nationalpolizei kümmere sich derzeit nicht um den Fall. Ob man ihn im Falle einer Rückkehr überhaupt nochmal vorladen würde, sei unklar. Schliesslich werfe der Umstand, dass er nach seiner Ankunft in Europa Ende Juli 2019 zunächst ein halbes Jahr bei Bekannten in F._______ verbracht habe, bevor er im Februar 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht habe, Fragen auf.
E. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer geltend, die Erstattung einer Anzeige stelle ein Menschenleben nicht per se unter Schutz, sondern erhöhe die Gefahr, von Vergeltungsschlägen getroffen zu werden. Dies zeige das Beispiel seines Arbeitskollegen, der in seinem Urlaub einem Vergeltungsschlag zum Opfer gefallen sei. Wie er selbst, sei dieser auf dem öffentlich zugänglichen Video zu sehen. Dieser Kollege sei ebenfalls aufgerufen worden, gegen "J._______" auszusagen und sei deshalb bedroht worden. Er vermute, dass der besagte Kollege es gewagt habe, Schritte gegen die Täter vorzunehmen und aus diesen Gründen umgebracht worden sei. Keinem der Mitglieder der Operation seien nach diesem Vorfall erhöhte Schutzmassnahmen angeboten worden. Ausserdem verneine die Rechtsprechung die generelle Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden (mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3831/2019 und D-3832/2019 vom 12. August 2019). Eventualiter müsse das SEM genauere Abklärungen tätigen, ob er konkret von den staatlichen Behörden genügend geschützt werden könne, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen fordere. Die angeblichen Unstimmigkeiten bezüglich seines Aufenthaltes in F._______ beträfen seine Asylgründe nicht. Der Vorwurf, wonach er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgereist sei, berücksichtige nicht, dass er als Polizist ansonsten auch noch Probleme mit den kolumbianischen Behörden erhalten hätte. Auch hinsichtlich seiner Familie habe er sich nicht widersprochen. Er habe gesagt, dieser gehe es gesundheitlich gut, er habe aber Angst, seine Familie durch seine allfällige Rückkehr und die damit einhergehende Provokation seiner Verfolger zu gefährden. Ausserdem hänge das Interesse der Drogenkartelle an seiner Person nicht einzig von seiner Aussage ab. Selbst wenn das Verfahren gegen I._______ abgeschlossen wäre, wäre er nicht ausser Gefahr. Er sei im veröffentlichten Video gut zu erkennen, weshalb er eine exponierte Figur und folglich besonders gefährdet sei, Opfer von Rache für die Verhaftung zu werden. Deshalb sei er auch bei seiner Mutter gesucht worden.
E. 6.1 Im Asylentscheid hielt die Vorinstanz an ihrer im Entscheidentwurf dargelegten Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, ihm sei insofern zuzustimmen, als dass sein Leben auch bei einer Anzeige nicht per se unter Schutz stünde. Dies fordere die sogenannte Schutztheorie aber auch nicht, denn eine effektive Garantie vor nichtstaatlicher Verfolgung könne vom Staat nicht verlangt werden, da kein Staat in der Lage sei, für die absolute und allzeitige Sicherheit seiner Bürger zu sorgen. Erforderlich sei das Vorhandensein einer funktionierenden, effizienten und objektiv zugänglichen Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme individuell zumutbar sein müsse. Diese Zugänglichkeit sei gegeben, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe die angebotenen Schutzmassnahmen aufgezeigt. Demzufolge könne nicht gesagt werden, dass der kolumbianische Staat die Drohungen gegen ihn aufgrund von fehlendem Interesse an seinem Schutz tatenlos hingenommen habe. Auf die dargelegten Schutzmöglichkeiten haben er vielmehr bewusst verzichtet. Er habe also nicht alle - vor allem für ihn als Polizist - zumutbaren Anstrengungen auf sich genommen habe, um den gewünschten staatlichen Schutz zu erhalten. Ausserdem biete die Unidad de Protección Nacional (UNP) des kolumbianischen Staates Zeugenschutzprogramme an. Zu den begünstigten Personengruppen gehörten unter anderem Staatsdiener und somit auch er als Polizist. Insbesondere bei Drohungen gebe es jedoch auch die Möglichkeit, bei einer spezialisierten Untergruppe der Polizei, Grupo de Acción Unificada por la Libertad Personal (GAULA), eine Anzeige zu deponieren. Den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Schliesslich erstaunten die Präzisierungen in der Stellungnahme betreffend den Zusammenhang der Ermordung seines Kollegen und seiner Bedrohungslage, zumal seine Aussagen anlässlich der Anhörungen auf reinen Vermutungen basiert hätten. Aufgrund der nicht erfolgten Glaubhaftigkeitsprüfung werde auf eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen dahingehenden Erklärungsversuchen verzichtet. Der Aussage, wonach er aufgrund seines Erscheinens im öffentlich einsehbaren Video besonders exponiert sei, könne aber insofern nicht zugestimmt werden, da er darin nicht zuletzt aufgrund seines Hutes kaum erkennbar sei.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, der Hinweis seines Vorgesetzten auf die Möglichkeit einer Anzeige sei keine Schutzmassnahme des Arbeitgebers, sondern ein generelles Mittel das jedem Bürger zur Verfügung stehe. Ein Polizist habe durch sein öffentliches Auftreten ein höheres Gefährdungsprofil als ein normaler Bürger, zumal sich die Gefahr für Vergeltungsschläge und Einschüchterungen erheblich vergrössere. Er habe viel Erfahrung mit Operationen gegen die Drogenkartelle und sei sogar auf dem veröffentlichten Video erkennbar. Durch eine Anzeige hätte er sich zusätzlich gefährdet, da er sich durch die simple Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit denjenigen Personen exponiert habe, die er anzeigen müsste. So vermute er auch, dass die Ermordung seines Kollegen durch eine Anzeige ausgelöst worden sei. Dieser sei sogar (...) Kilometer von B._______ entfernt aufgespürt und getötet worden. Dennoch sei ihm keine weitere Unterstützung angeboten worden. Die Vorinstanz habe die Folgen seiner Exponiertheit daher zu wenig gewürdigt. Ziel einer Versetzung sei überdies, den Betroffenen aus dem kritischen Umfeld herauszunehmen und in ein Umfeld zu bringen, wo er nicht mehr erkannt und mit seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werde. Die Drogenkartelle seien aber landesweit tätig, weshalb eine Versetzung nicht zielführend wäre. Seine Identität sei dem Drogenkartell bereits bekannt, weshalb unerheblich sei, dass er auf dem Video kaum zu erkennen sei. Sein Auftritt darin genüge, um das Feindbild der Drogenkartelle zu bestärken. Im Ergebnis wäre in seinem Fall weder eine Anzeige noch eine Versetzung effizient. Ihm sei ausserdem nie vorgeschlagen worden, an einem Zeugenschutzprogramm teilzunehmen oder bei der GAULA eine Anzeige zu erstatten, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ihm diese Möglichkeiten offen gestanden hätten. Ausserdem habe er durchaus Schutzvorkehrungen getroffen, indem er seine Funktion als Polizist niedergelegt, so zu einem "normalen Bürger" geworden sei und folglich versucht habe, sein Gefährdungsprofil zu verringern. Trotzdem sei er weiterhin aufgesucht worden. Die ihm von den kolumbianischen Behörden vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen seien ihm als Polizist folglich nicht zumutbar, teilweise nicht zugänglich und somit nicht zielführend gewesen, um ihn von einer nichtstaatlichen Verfolgung zu schützen. Betreffend die verzögerte Ausreise aus Kolumbien sei daraufhin zu weisen, dass er versucht habe, sich durch die Kündigung zu schützen. Als er sich trotzdem nicht sicher gefühlt habe, sei er schliesslich ausgereist. Ausserdem hätte er sich durch eine Ausreise vor Ablauf des Kündigungsverfahrens der Desertion schuldig gemacht und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bis zu zwei Jahren rechnen müssen, das ergebe sich aus den eingereichten Auszügen aus den entsprechenden kolumbianischen Bestimmungen. Sein langer Aufenthalt in F._______ sei seiner Annahme geschuldet gewesen, selbst für seine Unterbringung und Verpflegung in der Schweiz aufkommen zu müssen. Dies ändere aber nichts an der Ernsthaftigkeit seiner Furcht vor Verfolgung sowie an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts berechtigt sind und die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen; vielmehr verstärken seine Ausführungen die Zweifel noch. So ist etwa nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer wo stationiert gewesen sein soll. Er sei in M._______ und weiteren Orten eingesetzt worden (vgl. A27 F13). Die Stützpunkte der Operationsgruppe hätten sich in H._______ befunden, wobei er dem Stützpunkt in H._______ zugeteilt gewesen sei (vgl. A27 F50 f.). Kurz zuvor hatte er angegeben, in K._______ als (...) gearbeitet zu haben (vgl. A27 F49). In seiner Beschwerde erklärt er wiederum, von G._______ aus in den Urlaub gefahren zu sein (vgl. Beschwerde Teil I. Ziff. 4), obwohl er ab dem Jahr 2018 in B._______ gearbeitet habe (vgl. A27 F16). Die Darlegung anlässlich der Personalienaufnahme, wonach er seinen Vater nie kennengelernt habe (vgl. A1062709-15 Ziff. 1.16.04) trägt ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Person bei, zumal er an der Anhörung im Gegensatz dazu vorbrachte, der Vater lebe in B._______; sie hätten nur wenig Kontakt, aber er sei ihm durchaus wichtig (vgl. A27 F17). Seine Erklärungen zum langen Aufenthalt in F._______ überzeugen ebenfalls nicht, wobei angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 7.2.1 Unabhängig vom unter Erwägung 7.1 Gesagten ist unter dem Aspekt der Asylrelevanz richtig, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine betroffene Person bei den heimatlichen Behörden hinreichend Schutz finden kann. Dies hat das SEM vorliegend getan und es hat auch seiner Prüfung, wie zu zeigen sein wird, den zutreffenden Schluss gezogen. Inwiefern es dabei formelles Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, zumal es bereits im Entscheidentwurf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen und gewürdigt hat; die Einwände in seiner Stellungnahme hat es dann in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Bezeichnenderweise wird der Rückweisungsantrag auch nicht substantiiert begründet, und er ist abzuweisen.
E. 7.2.2 Noch vor der Frage der Schutzwilligkeit respektive Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden, stellt sich die Frage, ob der der Beschwerdeführer überhaupt im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive heute schutzbedürftig war beziehungsweise ist. Er macht geltend, zwei Mal von Handlangern des Verhafteten angehalten, geschlagen, bedroht und beim zweiten Mal sogar am Arm verletzt worden zu sein. Dies habe sich jeweils nach dem Erhalt einer Vorladung zur Anklageanhörung gegen I._______ ereignet. Danach habe er die Kündigung eingereicht und weitere drei bis vier Monate in seinem Heimatstaat verbracht. In dieser Zeit ist ihm nichts passiert, auch wenn er in der Beschwerde plötzlich pauschal geltend macht, er sei auch nach der Kündigung eingeschüchtert worden. Offenbar hat er sich derart sicher gefühlt, dass er die Zeit bis zu seiner Ausreise zum Teil sogar bei seiner Familie in C._______ verbracht hat (vgl. A1062709-27 F8). Es ist anzunehmen, dass er dies nicht gewagt hätte, wenn die Handlanger von I._______ tatsächlich nach seinem Leben getrachtet hätten oder er dies zumindest befürchtet hätte, zumal er so auch seine Familie einer beträchtlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er - wenn er tatsächlich Todesangst gehabt hätte - nicht weitere drei bis vier Monate in seiner Heimat verbracht hätte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, wonach er sich der Desertion schuldig gemacht hätte, vermag nicht zu überzeugen, da eine drohende Ermordung im Vergleich zu einer möglichen Freiheitsstrafe von acht Monaten bis zu zwei Jahren deutlich schwerwiegender wirkt. Ausserdem ist fraglich, ob er überhaupt bestraft worden wäre, wenn er glaubhaft hätte dartun können, seine Arbeit vorzeitig niedergelegt zu haben, um sein Leben zu retten, welches er durch einen Einsatz für sein Heimatland überhaupt erst gefährdet hatte. Es mangelt deshalb zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus dem geltend gemachten Ereignis bereits an einer erkennbaren subjektiven Furcht.
E. 7.2.3 Gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht überdies, dass auch seine Arbeitskollegen vorgeladen und bedroht worden seien, lediglich einer davon sei jedoch ebenfalls ins Ausland gereist, die anderen arbeiteten noch immer bei der Polizei (vgl. A27 F64, F74 und F87). Der Zusammenhang zwischen der Ermordung eines weiteren Kollegen und seiner Situation beruht auf reiner Spekulation. So scheint sich der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal sicher gewesen zu sein, ob dieser ebenfalls an der Verhaftung des Drogenhändlers teilgenommen hatte (vgl. A27 F83). Dies erstaunt vor allem vor dem Hintergrund, dass insgesamt lediglich ungefähr (...) Personen - darunter Gerichtspolizisten, mehrere Zivilisten und ein Menschenrechtsaktivist (vgl. A27 F59) - an der Verhaftung beteiligt gewesen seien und folglich nur wenige Personen seiner Einheit dabei gewesen sein konnten. Ausserdem macht er lediglich geltend, jeweils nach den beiden Vorladungen bedroht worden zu sein und sagt selbst: "Wäre ich zu den Anhörungen gegangen, hätten sie mich umgebracht." (vgl. A27 F75). Ausserdem bejaht er die Frage nach einer Konnexität zwischen der Anhörung und der Bedrohung (vgl. A27 F85). Es ist daher entgegen seiner Beteuerung in der Beschwerde ein klarer Zusammenhang zwischen seiner möglichen Aussage und den Nachstellungen gegeben, weshalb nicht von weiteren Behelligungen allein aufgrund seines Erscheinens im Video auszugehen ist. Es fällt des Weiteren auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung keinerlei führende Stellung innehatte. Er sei (...) und (...)polizist, er habe beim Einsatz lediglich das "unterstützende Maschinengewehr" getragen und ihm sei befohlen worden, hinter das Haus zu gehen, während seine Kollegen hineingegangen seien (vgl. A27 F49 und F57 f.). Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, welche entscheidenden inhaltlichen Angaben er anlässlich einer Anhörung - sollte wider Erwarten doch noch eine bevorstehen - machen könnte und folglich auch nicht, weshalb er schwerwiegenderen Drohungen als seine Kollegen, die sogar nach wie vor im Polizeidienst seien, ausgesetzt gewesen sein sollte respektive sein wird. Die vorgebrachten Besuche bei seiner Mutter nach seiner Ausreise vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die äusserst pauschalen Aussagen (vgl. A27 F88 f.) auch auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert werden. Die beiden erlittenen Anhaltungen für sich alleine, bei denen er geschlagen und bedroht worden ist, vermögen bereits mangels Intensität zur Annahme ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 7.2.4 Schliesslich ist, wie das SEM zutreffend festgehalten hat, im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2) hätte erhalten können beziehungsweise ihm auch bei einer Rückkehr solcher zugänglich sein wird, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen vom (...) 2018 und (...) 2019 den Behörden nicht gemeldet, weil dies wohl sein Todesurteil bedeutet hätte, da auch sein Kollege ermordet worden sei, der womöglich eine Anzeige erstattet habe (A27 F67 ff.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er selbst nur vermutet, dass dieser Kollege die Angreifer angezeigt hat (vgl. A27 F67, Stellungnahme vom 23. Juni 2020 sowie Beschwerdeschrift Teil II. Ziff. 2), seine Kollegen wie dargelegt weiterhin bei der Polizei arbeiten und er sich durch seine Kündigung und der damit einhergehenden Weigerung, gegen den Drogenhändler auszusagen, aus der Schusslinie gebracht hat. Sein Beitrag beim erwähnten Einsatz scheint ausserdem nicht derart wichtig gewesen zu sein, dass ihm die Angreifer durchs ganze Land folgen würden. Die Möglichkeit eine Anzeige zu erstatten, hatte er auch nicht von Anfang an verworfen, sondern diese gemäss eigenen Aussagen durchaus in Erwägung gezogen (vgl. A27 F47). Sein Vorgesetzter hat ihm überdies nahegelegt, eine Anzeige zu erstatten und ihm angeboten, ihn versetzen zu lassen (vgl. A27 F69 ff.). Damit sind die kolumbianischen Behörden ihrer Schutzpflicht hinreichend nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer die Massnahmen nicht in Anspruch genommen hat, ist ihm selbst anzulasten. Dies zumal durchaus davon auszugehen ist, er hätte eine interne Fluchtalternative gehabt, wo er auch seinen Dienst hätte wiederaufnehmen können. Indem er hinsichtlich der Drohungen nichts unternommen hat, konnten die Behörden ihm auch keinen Schutz zugestehen. Folglich kann nicht gesagt werden, dass diese Behelligungen durch Angehörige eines Drogenkartells von den kolumbianischen Behörden aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden wären.
E. 7.3 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr ferner nach Bedarf eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung. Dabei ist vorab an G._______ als offensichtlich zumutbarer alternativer Aufenthaltsort zu denken. Damit bedarf der Beschwerdeführer des subsidiären Schutzes der Schweiz nicht. Das SEM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz argumentierte, der Vollzug der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer zumutbar, da dieser ein junger und - abgesehen von ein wenig Angstzuständen und Sorgen - gesunder Mann sei. In Kolumbien habe er seine Mutter, seine drei Schwestern und seinen Stiefvater. Ein Teil dieser Kernfamilie sei nach wie vor in der familieneigenen Wohnung in C._______ wohnhaft. Zudem habe er zahlreiche Onkel und Tanten in Kolumbien. Sowohl mit seiner Kernfamilie als auch mit den Onkeln und Tanten stehe er seit seiner Ausreise in Kontakt. Es gehe ihnen gut. Des Weiteren verfüge er über eine abgeschlossene Schulbildung und habe eine technische Ausbildung bei der Polizei absolviert. Ausserdem habe er seit dem Jahr 2015 bis zur Ausreise als Polizist gearbeitet.
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.4.3 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, dt. Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz (vgl. E. 9.4.1) verwiesen werden. Auch ein Aufenthalt an einem anderen Ort in Kolumbien, zu denken ist insbesondere an G._______ ist offensichtlich zumutbar, zumal der Beschwerdeführer, mindestens (...), bereits dort gelebt habe. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - in Anbetracht einzelner Beweismittel - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3772/2020 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der kolumbianische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ und C._______ (beide D._______) - reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2019 nach E._______ aus und danach nach F._______ weiter. Am 25. Februar 2020 reiste er schliesslich in die Schweiz ein und suchte gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 28. Februar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. März 2020 und der Anhörung vom 16. Juni 2020 führte der ausgebildete Polizist aus, er sei in C._______ aufgewachsen und habe später eine technische Ausbildung bei der Nationalpolizei in G._______ absolviert. In den Jahren 2015 bis 2018 sei er als Teil einer nationalen Operationsgruppe an diversen Orten im Land im Kampf gegen Drogenkartelle eingesetzt worden. Er sei (...) ersten Grades und auf Dschungelgebiete spezialisiert. Danach habe er bis zu seiner Ausreise bei der Polizei in B._______ gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe zusammen mit seiner Operationsgruppe am (...) 2018 in H._______ einen Einsatz gegen I._______ durchgeführt, bei dem dieser und vier seiner Handlanger festgenommen worden seien. I._______ trage den Spitznamen "J._______" und sei ein bekannter Drogendealer. Es sei üblich, dass an einer solchen Festnahme beteiligte Polizisten einige Monate danach zu einer sogenannten Anklageanhörung vorgeladen würden. Dabei müssten sie den genauen Hergang der Festnahme schildern. Dies sei auch im (...) 2018, zwei Monate nach der Festnahme von I._______, der Fall gewesen. Vor der Anhörung hätten ihn vier Männer auf zwei Motorrädern abgefangen, ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, sollte er an der Anhörung "ihres Chefs" teilnehmen. Die Anhörung habe schliesslich auch nie stattgefunden. Einer seiner Arbeitskollegen sei in K._______ erschossen worden; dieser sei zuvor ebenfalls bedroht worden und habe deswegen vermutlich eine Anzeige erstattet. In seinem Urlaub im (...) 2018 habe er mit seiner Familie über diesen Vorfall und eine allfällige Kündigung oder Anzeige gesprochen, sich schliesslich aber entschieden weiterzuarbeiten. Im (...) 2019 sei er erneut zur Anhörung im Verfahren gegen I._______ vorgeladen worden, weshalb er wiederum durch dessen Unterstützer bedroht und mit einem Messer am Arm verletzt worden sei. Nach diesem Ereignis habe er sich an seinen Vorgesetzten gewandt, dieser habe aber nur gesagt, er solle eine Anzeige erstatten, ansonsten könnten sie ihn auch versetzen. Da die Drogenkartelle landesweit tätig seien, hätte auch ein Versetzung nichts genützt, weshalb er sich entschieden habe, sich zurückzuziehen und am 19. April 2019 die Kündigung einzureichen. Der Kündigungsprozess habe zwei bis drei Monate gedauert, weshalb er erst Ende Juli 2019 ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien "irgendwelche Typen" mehrmals bei seiner Familie erschienen und hätten nach ihm gefragt, zuletzt im (...) 2020. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen - in L._______ neu ausgestellten - Reisepass ein. Als Beweismittel legte er sein Ausbildungszertifikat der Polizei, ein Foto von ihm und seinen Arbeitskollegen bei der Polizei sowie einen Zeitungsartikel über die Festnahme von I._______ ins Recht und wies auf ein auf Youtube veröffentlichtes Video der Festnahme hin, worauf er zu sehen sei. C. Am 23. Juni 2020 ergriff die zugewiesene Rechtsvertretung die von der Vorinstanz gewährte Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine ihm zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen Auszug des Decreto 4433 de 2004 (diciembre 31) por medio del cual se fija el régimen pensional y de asignación de retiro de los miembros de la Fuerza Pública sowie eine Kopie des Artikels 109 des Código Penal Militar (Desertion) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019 E. 5.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es würden keine Anzeichen vorliegen, wonach die kolumbianischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Er habe angegeben, sein Arbeitgeber habe für Fälle wie den seinen keinerlei Schutzmassnahmen vorgesehen. Gleichzeitig habe er im Widerspruch dazu erwähnt, dass die Polizei betroffene Personen in solchen Fällen dazu ermutige, Anzeige zu erstatten, anderenfalls würden sie versetzt. Es sei ihm zuzumuten gewesen, Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. Er habe lediglich gemutmasst, dass sein ermordeter Kollege ebenfalls am besagten Einsatz teilgenommen habe. Dessen Tod vermöge daher nichts an seiner Situation zu ändern. Dies gelte auch für die eingereichten Beweismittel, welche zwar seine Arbeit für die Polizei belegten, nicht jedoch die geltend gemachte Bedrohungslage, geschweige denn eine allfällige Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Staates, ihn zu schützen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Schilderungen auch eine Vielzahl an Ungereimtheiten enthielten. So erstaune es beispielweise, dass der Beschwerdeführer angesichts der Drohungen ein mehrmonatiges Kündigungsverfahren durchlaufen habe und erst im Anschluss daran ausgereist sei. Ausserdem falle auf, dass er einerseits angegeben habe, dass es seiner Familie in Kolumbien gut gehe, gleichzeitig aber erwähnt habe, dass er Angst habe, da seine Mutter nach seiner Ausreise mehrmals bedroht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man seine Familie angesichts seiner Ausreise und der damit einhergehenden Hinfälligkeit seiner Aussagen vor Gericht - dem einzigen Grund für die Drohungen - weiterhin behelligen sollte. Auch habe er betreffend die Anhörungen angegeben, dass die Staatsanwaltschaft seine ehemaligen Arbeitskollegen in Kolumbien nicht angerufen habe, die Nationalpolizei kümmere sich derzeit nicht um den Fall. Ob man ihn im Falle einer Rückkehr überhaupt nochmal vorladen würde, sei unklar. Schliesslich werfe der Umstand, dass er nach seiner Ankunft in Europa Ende Juli 2019 zunächst ein halbes Jahr bei Bekannten in F._______ verbracht habe, bevor er im Februar 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht habe, Fragen auf. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer geltend, die Erstattung einer Anzeige stelle ein Menschenleben nicht per se unter Schutz, sondern erhöhe die Gefahr, von Vergeltungsschlägen getroffen zu werden. Dies zeige das Beispiel seines Arbeitskollegen, der in seinem Urlaub einem Vergeltungsschlag zum Opfer gefallen sei. Wie er selbst, sei dieser auf dem öffentlich zugänglichen Video zu sehen. Dieser Kollege sei ebenfalls aufgerufen worden, gegen "J._______" auszusagen und sei deshalb bedroht worden. Er vermute, dass der besagte Kollege es gewagt habe, Schritte gegen die Täter vorzunehmen und aus diesen Gründen umgebracht worden sei. Keinem der Mitglieder der Operation seien nach diesem Vorfall erhöhte Schutzmassnahmen angeboten worden. Ausserdem verneine die Rechtsprechung die generelle Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden (mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3831/2019 und D-3832/2019 vom 12. August 2019). Eventualiter müsse das SEM genauere Abklärungen tätigen, ob er konkret von den staatlichen Behörden genügend geschützt werden könne, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen fordere. Die angeblichen Unstimmigkeiten bezüglich seines Aufenthaltes in F._______ beträfen seine Asylgründe nicht. Der Vorwurf, wonach er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgereist sei, berücksichtige nicht, dass er als Polizist ansonsten auch noch Probleme mit den kolumbianischen Behörden erhalten hätte. Auch hinsichtlich seiner Familie habe er sich nicht widersprochen. Er habe gesagt, dieser gehe es gesundheitlich gut, er habe aber Angst, seine Familie durch seine allfällige Rückkehr und die damit einhergehende Provokation seiner Verfolger zu gefährden. Ausserdem hänge das Interesse der Drogenkartelle an seiner Person nicht einzig von seiner Aussage ab. Selbst wenn das Verfahren gegen I._______ abgeschlossen wäre, wäre er nicht ausser Gefahr. Er sei im veröffentlichten Video gut zu erkennen, weshalb er eine exponierte Figur und folglich besonders gefährdet sei, Opfer von Rache für die Verhaftung zu werden. Deshalb sei er auch bei seiner Mutter gesucht worden. 6. 6.1 Im Asylentscheid hielt die Vorinstanz an ihrer im Entscheidentwurf dargelegten Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, ihm sei insofern zuzustimmen, als dass sein Leben auch bei einer Anzeige nicht per se unter Schutz stünde. Dies fordere die sogenannte Schutztheorie aber auch nicht, denn eine effektive Garantie vor nichtstaatlicher Verfolgung könne vom Staat nicht verlangt werden, da kein Staat in der Lage sei, für die absolute und allzeitige Sicherheit seiner Bürger zu sorgen. Erforderlich sei das Vorhandensein einer funktionierenden, effizienten und objektiv zugänglichen Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme individuell zumutbar sein müsse. Diese Zugänglichkeit sei gegeben, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe die angebotenen Schutzmassnahmen aufgezeigt. Demzufolge könne nicht gesagt werden, dass der kolumbianische Staat die Drohungen gegen ihn aufgrund von fehlendem Interesse an seinem Schutz tatenlos hingenommen habe. Auf die dargelegten Schutzmöglichkeiten haben er vielmehr bewusst verzichtet. Er habe also nicht alle - vor allem für ihn als Polizist - zumutbaren Anstrengungen auf sich genommen habe, um den gewünschten staatlichen Schutz zu erhalten. Ausserdem biete die Unidad de Protección Nacional (UNP) des kolumbianischen Staates Zeugenschutzprogramme an. Zu den begünstigten Personengruppen gehörten unter anderem Staatsdiener und somit auch er als Polizist. Insbesondere bei Drohungen gebe es jedoch auch die Möglichkeit, bei einer spezialisierten Untergruppe der Polizei, Grupo de Acción Unificada por la Libertad Personal (GAULA), eine Anzeige zu deponieren. Den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Schliesslich erstaunten die Präzisierungen in der Stellungnahme betreffend den Zusammenhang der Ermordung seines Kollegen und seiner Bedrohungslage, zumal seine Aussagen anlässlich der Anhörungen auf reinen Vermutungen basiert hätten. Aufgrund der nicht erfolgten Glaubhaftigkeitsprüfung werde auf eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen dahingehenden Erklärungsversuchen verzichtet. Der Aussage, wonach er aufgrund seines Erscheinens im öffentlich einsehbaren Video besonders exponiert sei, könne aber insofern nicht zugestimmt werden, da er darin nicht zuletzt aufgrund seines Hutes kaum erkennbar sei. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, der Hinweis seines Vorgesetzten auf die Möglichkeit einer Anzeige sei keine Schutzmassnahme des Arbeitgebers, sondern ein generelles Mittel das jedem Bürger zur Verfügung stehe. Ein Polizist habe durch sein öffentliches Auftreten ein höheres Gefährdungsprofil als ein normaler Bürger, zumal sich die Gefahr für Vergeltungsschläge und Einschüchterungen erheblich vergrössere. Er habe viel Erfahrung mit Operationen gegen die Drogenkartelle und sei sogar auf dem veröffentlichten Video erkennbar. Durch eine Anzeige hätte er sich zusätzlich gefährdet, da er sich durch die simple Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit denjenigen Personen exponiert habe, die er anzeigen müsste. So vermute er auch, dass die Ermordung seines Kollegen durch eine Anzeige ausgelöst worden sei. Dieser sei sogar (...) Kilometer von B._______ entfernt aufgespürt und getötet worden. Dennoch sei ihm keine weitere Unterstützung angeboten worden. Die Vorinstanz habe die Folgen seiner Exponiertheit daher zu wenig gewürdigt. Ziel einer Versetzung sei überdies, den Betroffenen aus dem kritischen Umfeld herauszunehmen und in ein Umfeld zu bringen, wo er nicht mehr erkannt und mit seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werde. Die Drogenkartelle seien aber landesweit tätig, weshalb eine Versetzung nicht zielführend wäre. Seine Identität sei dem Drogenkartell bereits bekannt, weshalb unerheblich sei, dass er auf dem Video kaum zu erkennen sei. Sein Auftritt darin genüge, um das Feindbild der Drogenkartelle zu bestärken. Im Ergebnis wäre in seinem Fall weder eine Anzeige noch eine Versetzung effizient. Ihm sei ausserdem nie vorgeschlagen worden, an einem Zeugenschutzprogramm teilzunehmen oder bei der GAULA eine Anzeige zu erstatten, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ihm diese Möglichkeiten offen gestanden hätten. Ausserdem habe er durchaus Schutzvorkehrungen getroffen, indem er seine Funktion als Polizist niedergelegt, so zu einem "normalen Bürger" geworden sei und folglich versucht habe, sein Gefährdungsprofil zu verringern. Trotzdem sei er weiterhin aufgesucht worden. Die ihm von den kolumbianischen Behörden vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen seien ihm als Polizist folglich nicht zumutbar, teilweise nicht zugänglich und somit nicht zielführend gewesen, um ihn von einer nichtstaatlichen Verfolgung zu schützen. Betreffend die verzögerte Ausreise aus Kolumbien sei daraufhin zu weisen, dass er versucht habe, sich durch die Kündigung zu schützen. Als er sich trotzdem nicht sicher gefühlt habe, sei er schliesslich ausgereist. Ausserdem hätte er sich durch eine Ausreise vor Ablauf des Kündigungsverfahrens der Desertion schuldig gemacht und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bis zu zwei Jahren rechnen müssen, das ergebe sich aus den eingereichten Auszügen aus den entsprechenden kolumbianischen Bestimmungen. Sein langer Aufenthalt in F._______ sei seiner Annahme geschuldet gewesen, selbst für seine Unterbringung und Verpflegung in der Schweiz aufkommen zu müssen. Dies ändere aber nichts an der Ernsthaftigkeit seiner Furcht vor Verfolgung sowie an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts berechtigt sind und die Erklärungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen; vielmehr verstärken seine Ausführungen die Zweifel noch. So ist etwa nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer wo stationiert gewesen sein soll. Er sei in M._______ und weiteren Orten eingesetzt worden (vgl. A27 F13). Die Stützpunkte der Operationsgruppe hätten sich in H._______ befunden, wobei er dem Stützpunkt in H._______ zugeteilt gewesen sei (vgl. A27 F50 f.). Kurz zuvor hatte er angegeben, in K._______ als (...) gearbeitet zu haben (vgl. A27 F49). In seiner Beschwerde erklärt er wiederum, von G._______ aus in den Urlaub gefahren zu sein (vgl. Beschwerde Teil I. Ziff. 4), obwohl er ab dem Jahr 2018 in B._______ gearbeitet habe (vgl. A27 F16). Die Darlegung anlässlich der Personalienaufnahme, wonach er seinen Vater nie kennengelernt habe (vgl. A1062709-15 Ziff. 1.16.04) trägt ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Person bei, zumal er an der Anhörung im Gegensatz dazu vorbrachte, der Vater lebe in B._______; sie hätten nur wenig Kontakt, aber er sei ihm durchaus wichtig (vgl. A27 F17). Seine Erklärungen zum langen Aufenthalt in F._______ überzeugen ebenfalls nicht, wobei angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.2 7.2.1 Unabhängig vom unter Erwägung 7.1 Gesagten ist unter dem Aspekt der Asylrelevanz richtig, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine betroffene Person bei den heimatlichen Behörden hinreichend Schutz finden kann. Dies hat das SEM vorliegend getan und es hat auch seiner Prüfung, wie zu zeigen sein wird, den zutreffenden Schluss gezogen. Inwiefern es dabei formelles Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, zumal es bereits im Entscheidentwurf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen und gewürdigt hat; die Einwände in seiner Stellungnahme hat es dann in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Bezeichnenderweise wird der Rückweisungsantrag auch nicht substantiiert begründet, und er ist abzuweisen. 7.2.2 Noch vor der Frage der Schutzwilligkeit respektive Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden, stellt sich die Frage, ob der der Beschwerdeführer überhaupt im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive heute schutzbedürftig war beziehungsweise ist. Er macht geltend, zwei Mal von Handlangern des Verhafteten angehalten, geschlagen, bedroht und beim zweiten Mal sogar am Arm verletzt worden zu sein. Dies habe sich jeweils nach dem Erhalt einer Vorladung zur Anklageanhörung gegen I._______ ereignet. Danach habe er die Kündigung eingereicht und weitere drei bis vier Monate in seinem Heimatstaat verbracht. In dieser Zeit ist ihm nichts passiert, auch wenn er in der Beschwerde plötzlich pauschal geltend macht, er sei auch nach der Kündigung eingeschüchtert worden. Offenbar hat er sich derart sicher gefühlt, dass er die Zeit bis zu seiner Ausreise zum Teil sogar bei seiner Familie in C._______ verbracht hat (vgl. A1062709-27 F8). Es ist anzunehmen, dass er dies nicht gewagt hätte, wenn die Handlanger von I._______ tatsächlich nach seinem Leben getrachtet hätten oder er dies zumindest befürchtet hätte, zumal er so auch seine Familie einer beträchtlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er - wenn er tatsächlich Todesangst gehabt hätte - nicht weitere drei bis vier Monate in seiner Heimat verbracht hätte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, wonach er sich der Desertion schuldig gemacht hätte, vermag nicht zu überzeugen, da eine drohende Ermordung im Vergleich zu einer möglichen Freiheitsstrafe von acht Monaten bis zu zwei Jahren deutlich schwerwiegender wirkt. Ausserdem ist fraglich, ob er überhaupt bestraft worden wäre, wenn er glaubhaft hätte dartun können, seine Arbeit vorzeitig niedergelegt zu haben, um sein Leben zu retten, welches er durch einen Einsatz für sein Heimatland überhaupt erst gefährdet hatte. Es mangelt deshalb zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus dem geltend gemachten Ereignis bereits an einer erkennbaren subjektiven Furcht. 7.2.3 Gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht überdies, dass auch seine Arbeitskollegen vorgeladen und bedroht worden seien, lediglich einer davon sei jedoch ebenfalls ins Ausland gereist, die anderen arbeiteten noch immer bei der Polizei (vgl. A27 F64, F74 und F87). Der Zusammenhang zwischen der Ermordung eines weiteren Kollegen und seiner Situation beruht auf reiner Spekulation. So scheint sich der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal sicher gewesen zu sein, ob dieser ebenfalls an der Verhaftung des Drogenhändlers teilgenommen hatte (vgl. A27 F83). Dies erstaunt vor allem vor dem Hintergrund, dass insgesamt lediglich ungefähr (...) Personen - darunter Gerichtspolizisten, mehrere Zivilisten und ein Menschenrechtsaktivist (vgl. A27 F59) - an der Verhaftung beteiligt gewesen seien und folglich nur wenige Personen seiner Einheit dabei gewesen sein konnten. Ausserdem macht er lediglich geltend, jeweils nach den beiden Vorladungen bedroht worden zu sein und sagt selbst: "Wäre ich zu den Anhörungen gegangen, hätten sie mich umgebracht." (vgl. A27 F75). Ausserdem bejaht er die Frage nach einer Konnexität zwischen der Anhörung und der Bedrohung (vgl. A27 F85). Es ist daher entgegen seiner Beteuerung in der Beschwerde ein klarer Zusammenhang zwischen seiner möglichen Aussage und den Nachstellungen gegeben, weshalb nicht von weiteren Behelligungen allein aufgrund seines Erscheinens im Video auszugehen ist. Es fällt des Weiteren auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung keinerlei führende Stellung innehatte. Er sei (...) und (...)polizist, er habe beim Einsatz lediglich das "unterstützende Maschinengewehr" getragen und ihm sei befohlen worden, hinter das Haus zu gehen, während seine Kollegen hineingegangen seien (vgl. A27 F49 und F57 f.). Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, welche entscheidenden inhaltlichen Angaben er anlässlich einer Anhörung - sollte wider Erwarten doch noch eine bevorstehen - machen könnte und folglich auch nicht, weshalb er schwerwiegenderen Drohungen als seine Kollegen, die sogar nach wie vor im Polizeidienst seien, ausgesetzt gewesen sein sollte respektive sein wird. Die vorgebrachten Besuche bei seiner Mutter nach seiner Ausreise vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die äusserst pauschalen Aussagen (vgl. A27 F88 f.) auch auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert werden. Die beiden erlittenen Anhaltungen für sich alleine, bei denen er geschlagen und bedroht worden ist, vermögen bereits mangels Intensität zur Annahme ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. 7.2.4 Schliesslich ist, wie das SEM zutreffend festgehalten hat, im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2) hätte erhalten können beziehungsweise ihm auch bei einer Rückkehr solcher zugänglich sein wird, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen vom (...) 2018 und (...) 2019 den Behörden nicht gemeldet, weil dies wohl sein Todesurteil bedeutet hätte, da auch sein Kollege ermordet worden sei, der womöglich eine Anzeige erstattet habe (A27 F67 ff.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal er selbst nur vermutet, dass dieser Kollege die Angreifer angezeigt hat (vgl. A27 F67, Stellungnahme vom 23. Juni 2020 sowie Beschwerdeschrift Teil II. Ziff. 2), seine Kollegen wie dargelegt weiterhin bei der Polizei arbeiten und er sich durch seine Kündigung und der damit einhergehenden Weigerung, gegen den Drogenhändler auszusagen, aus der Schusslinie gebracht hat. Sein Beitrag beim erwähnten Einsatz scheint ausserdem nicht derart wichtig gewesen zu sein, dass ihm die Angreifer durchs ganze Land folgen würden. Die Möglichkeit eine Anzeige zu erstatten, hatte er auch nicht von Anfang an verworfen, sondern diese gemäss eigenen Aussagen durchaus in Erwägung gezogen (vgl. A27 F47). Sein Vorgesetzter hat ihm überdies nahegelegt, eine Anzeige zu erstatten und ihm angeboten, ihn versetzen zu lassen (vgl. A27 F69 ff.). Damit sind die kolumbianischen Behörden ihrer Schutzpflicht hinreichend nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer die Massnahmen nicht in Anspruch genommen hat, ist ihm selbst anzulasten. Dies zumal durchaus davon auszugehen ist, er hätte eine interne Fluchtalternative gehabt, wo er auch seinen Dienst hätte wiederaufnehmen können. Indem er hinsichtlich der Drohungen nichts unternommen hat, konnten die Behörden ihm auch keinen Schutz zugestehen. Folglich kann nicht gesagt werden, dass diese Behelligungen durch Angehörige eines Drogenkartells von den kolumbianischen Behörden aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden wären. 7.3 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr ferner nach Bedarf eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet von Kolumbien zur Verfügung. Dabei ist vorab an G._______ als offensichtlich zumutbarer alternativer Aufenthaltsort zu denken. Damit bedarf der Beschwerdeführer des subsidiären Schutzes der Schweiz nicht. Das SEM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz argumentierte, der Vollzug der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer zumutbar, da dieser ein junger und - abgesehen von ein wenig Angstzuständen und Sorgen - gesunder Mann sei. In Kolumbien habe er seine Mutter, seine drei Schwestern und seinen Stiefvater. Ein Teil dieser Kernfamilie sei nach wie vor in der familieneigenen Wohnung in C._______ wohnhaft. Zudem habe er zahlreiche Onkel und Tanten in Kolumbien. Sowohl mit seiner Kernfamilie als auch mit den Onkeln und Tanten stehe er seit seiner Ausreise in Kontakt. Es gehe ihnen gut. Des Weiteren verfüge er über eine abgeschlossene Schulbildung und habe eine technische Ausbildung bei der Polizei absolviert. Ausserdem habe er seit dem Jahr 2015 bis zur Ausreise als Polizist gearbeitet. 9.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.3 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, dt. Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz (vgl. E. 9.4.1) verwiesen werden. Auch ein Aufenthalt an einem anderen Ort in Kolumbien, zu denken ist insbesondere an G._______ ist offensichtlich zumutbar, zumal der Beschwerdeführer, mindestens (...), bereits dort gelebt habe. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - in Anbetracht einzelner Beweismittel - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: