Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 25. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zuge- teilt. Am 28. September 2022 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. November 2022 fanden die Personalienaufnah- men und am 26. Mai 2023 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei peruanischer Staatsangehö- riger und stamme aus D._______. Er sei Zeuge im sogenannten E._______-Prozess gewesen und habe daher von (…) bis ungefähr (…) polizeilichen Schutz erhalten. Er habe dem (…) F._______ nahegestanden und in dessen Auftrag Renovierungsarbeiten im Gefängnis durchgeführt. Dieser habe ihn gebeten, im Rahmen seiner Wartungsarbeiten im Gefäng- nis Beobachtungen anzustellen und mitzuteilen, wer von den Häftlingen eine zweite Chance verdiene. Bei seiner Tätigkeit im Gefängnis habe er (der Beschwerdeführer) herausgefunden, dass verurteilte Drogenhändler durch Zahlungen an Politiker – wie namentlich F._______ – begnadigt wor- den seien. Er habe sich entschieden, diese korrupten Machenschaften zur Anzeige zu bringen, weshalb er sich an einen Staatsanwalt gewendet habe. Dieser habe eine Strategie vorgeschlagen und es sei ein Kooperati- onsabkommen unterzeichnet worden. Die Regierung habe ihm aufgrund dieses Abkommens Schutz gewährt. Aus strategischen Gründen sei er auf die Liste der Angeklagten gesetzt und in einem Hochsicherheitsgefängnis in Schutzhaft genommen worden. Er sei im besagten Korruptionsfall nicht involviert gewesen und habe sich auch sonst nie etwas zu Schulden kom- men lassen. Nach (…) Monaten sei er im Jahr (…) aus der Schutzhaft ent- lassen und bis ungefähr (…) unter Polizeischutz gestellt worden. In der Zeit der Covid-Pandemie habe die öffentliche gegenüber der privaten Sicher- heit überwogen, weshalb er keinen polizeilichen Schutz mehr erhalten habe. Im (…) habe man versucht, sein Auto mit einer Granate in die Luft zu sprengen, was zur Anzeige gebracht worden sei. Im (…) hätten drei Männer versucht, seine Kinder zu entführen, vermutlich um ihn dazu zu bringen, seine Aussagen zurücknehmen oder sich an ihm zu rächen. Die Männer seien jedoch von seinem Schwiegervater vertrieben worden. Er habe sowohl bei der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft Anzeige er- stattet. Da er seit (…) vom Schutzprogramm ausgeschlossen worden sei, habe er schliesslich am (…) Peru auf legalem Weg verlassen.
E-5722/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie wisse lediglich, dass ihr Vater politische Probleme in Peru habe, nicht jedoch, was für welche. Sie habe einzig bemerkt, dass Polizisten ihr Haus aus Sicherheitsgründen über ei- nen langen Zeitraum bewacht hätten. Vor der Ausreise hätten sie eine Wo- che in G._______ verbracht, weil ihre Mutter gesagt habe, dass sie in D._______ gefährdet seien; den Grund der Gefährdung wisse sie nicht. Ihre Mutter und ihr Bruder würden zurzeit im Norden Perus leben. B. Am 30. Mai 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. Am 27. Juni 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die Rechts- vertretung für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 (zugestellt am 26. September
2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs sowie einer Anzeige vom
12. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Adressänderung mit.
E-5722/2023 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe sehr viele Beweismittel bei der Vorinstanz ins Recht gelegt, die nicht richtig im Entscheid berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihm um eine in Peru öffentlich bekannte Person handle, deren Name in vielen Zeitungsberichten stehe.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vollständig aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) und in den Erwägungen – soweit notwendig – ausreichend gewürdigt (vgl.
E-5722/2023 Seite 5 a.a.O. S. 7 ff.). Hierbei ist sie auch auf die eingereichten Zeitungsartikel eingegangen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Beweismittel ge- langt, als von den Beschwerdeführern verlangt, spricht nicht für eine unge- nügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar.
E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gehe aus den ein- gereichten Beweismitteln hervor, dass er am (…) unter anderem wegen H._______ zu (…) Jahren Haft verurteilt worden sei. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (…) gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft am (…) gegen ihn Ermittlungen wegen Komplizenschaft in einem Korruptions- fall aufgenommen habe. Dem vorliegenden Bericht sei im Weiteren zu ent- nehmen, dass am (…) ein Treffen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer im Gefängnis I._______ in D._______ stattgefun- den habe. Er habe mit der Staatsanwaltschaft während seiner Haft eine Vereinbarung getroffen und sich bereit erklärt, als Zeuge im Korruptionsfall E._______ in drei Fällen auszusagen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei er am (…) aus der Haft entlassen und im E._______-Fall nicht mehr straf- rechtlich verfolgt worden. Zudem habe er Zeugenschutz erhalten. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (…) gehe hervor, dass er dieser mitge- teilt habe, am 18. und 20. Dezember 2015 Drohanrufe erhalten zu haben. Die geltend gemachten Bedrohungen aus dem Jahre 2015 würden zum
E-5722/2023 Seite 6 heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Zudem habe er behördlichen Schutz erhalten und die Zeugenschutz-Mas- snahmen seien daraufhin erweitert worden. Auch die geltend gemachten versuchten Mordanschläge in der Haft seien – selbst bei Wahrunterstellung
– weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht von flüchtlingsrechtlicher Re- levanz. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag des (…) F._______ Wartungsarbeiten im Gefängnis durchgeführt, die Anträge der Bewährungskommission auf Hafterleichterung gedruckt, AP geholfen, Un- regelmässigkeiten entdeckt und sich schliesslich an einen Staatsanwalt gewendet habe, um dies zur Anzeige zu bringen, sei anhand der einge- reichten Beweismittel widerlegt worden. Er sei – entgegen seiner Aussa- gen – auch nicht in Schutzhaft gewesen. Aus dem Polizeibericht vom 15. September 2022 gehe sodann hervor, dass die Polizei am (…) vor Ort gewesen sei und lediglich Überreste von verbranntem Papier unter dem Auto des Beschwerdeführers vorgefunden habe; sein Fahrzeug habe keinen Schaden genommen. Es gebe zudem keine Hinweise auf die Urheberschaft. Es sei davon auszugehen, dass im Polizeibericht oder in der Anzeige des Schwiegervaters darauf hingewie- sen worden wäre, hätte sich tatsächlich eine Granate unter dem Auto be- funden. Was den geltend gemachten Entführungsversuch der Kinder vom (…) be- trifft, so sei es seltsam, dass in der Anzeige des Schwiegervaters vom (…) der Entführungsversuch nicht erwähnt worden sei. Auch dem Polizeibericht vom 15. September 2022 sei nichts dergleichen zu entnehmen. Überdies sei das vermutete Motiv des geltend gemachten Entführungsversuchs (Veranlassung zur Rücknahme von Aussagen) fraglich, sei doch der E._______-Prozess zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jah- ren abgeschlossen und sämtliche ehemals Verurteilten 201(…) freigespro- chen worden. Aufgrund des vorliegenden Berichts der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für sein Schutzprogramm zuständige Staatsanwaltschaft in Lima erst nach seiner Ausreise über die geltend gemachten Übergriffe vom Mai und September 2022 informiert habe. Eine unterlassene Schutzgewährung der peruani- schen Behörden sei nicht ersichtlich. Die Verfolgungsvorbringen wä- ren – selbst bei Wahrunterstellung – nicht von flüchtlingsrechtlicher
E-5722/2023 Seite 7 Relevanz. Zum einen würden die dargelegten Übergriffe vom Mai und Sep- tember 2022 nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um in flüchtlings- rechtlicher Hinsicht als relevant eingestuft zu werden. So gebe es weder konkrete Hinweise auf die Täterschaft noch würden konkrete Anhalts- punkte für eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen vorliegen. Zum anderen würde es sich vorliegend um Über- griffe Dritter handeln, wobei er jederzeit die Möglichkeit habe, sich diesbe- züglich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es wür- den keine konkreten Hinweise vorliegen, dass es die heimatlichen Behör- den unterlassen hätten, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Vielmehr gehe aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei an seinem Wohnort aufgefordert habe zu überprüfen, ob er gefährdet sei. Im Weiteren gehe aus dem Bericht hervor, dass er erst nach seiner Ausreise aufgrund des Vorliegens bestimmter Kri- terien aus dem Schutzprogramm ausgeschlossen worden sei. Selbst wenn aufgrund seiner Ausreise das Schutzprogramm als beendet erklärt worden sei, habe er nach einer Rückkehr die Möglichkeit, sich– bei Bedarf – erneut schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die peruanischen Behörden in Zukunft den Schutz verweigern oder ihrer Schutzplicht nicht nachkommen würden.
E. 6.2 Dem stellt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleigabe entgegen, es stimme zwar, dass er – entgegen seiner ursprünglich gemachten Aus- sage – zu der Zeit, als er sich als Zeuge gemeldet habe, wegen einer an- deren Sache in Haft gewesen sei. Die Vorinstanz glaube ihm aber zu Recht, dass er Zeuge in dem Korruptionsfall gewesen sei, in den hochran- gige Politiker verwickelt gewesen seien und in dem seine Identität im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sei. Ein anderer Zeuge sei inzwischen verschwunden; in den eingereichten Zeitungsberichten stehe, es werde vermutet, dass die APRA-Partei (Alianza Popular Revolucionaria Ameri- cana) für dessen Verschwinden verantwortlich sei. Dies belege, dass die Position als Zeuge in diesem Korruptionsfall sehr gefährlich sei. Zudem sei er von F._______ unter anderem öffentlich bedroht worden. Deshalb habe er viele Jahre – von (…) bis ungefähr (…) – unter Polizeischutz gestanden. Diese Politiker hätten weitreichende Kontakte; es sei für sie ein leichtes Spiel, eine unliebsame Person – wie er es sei – verschwinden zu lassen. Man habe bereits mehrmals versucht, ihn trotz des Polizeischutzes zu tö- ten und er habe während dieser Zeit fünfmal den Wohnort gewechselt, da in Peru auch die Polizei korrupt sei. Im (…) sei eine Granate unter sein Auto gelegt worden. Die Fotos habe sein Ex-Schwiegervater gemacht,
E-5722/2023 Seite 8 nachdem die Granate bereits entfernt worden sei, weshalb man den Blind- gänger auf dem Foto nicht sehe. Wegen des Versuchs eine Granate unter sein Auto zu legen, sei es für ihn äusserst gefährlich geworden und er sei zur Ausreise gezwungen gewesen, da er keinen Schutz mehr erhalten habe. Wie man dem Chatverlauf entnehmen könne, habe er nach dem Granatenvorfall vergebens versucht, eine zuständige Person zu finden, um Hilfe zu erhalten. J._______ habe ihm geschrieben, dass er nicht mehr für die Staatsanwaltschaft arbeite, er solle sich an die Staatsanwältin K._______ wenden. Diese habe geantwortet, dass sie ihre Tätigkeit eben- falls niedergelegt habe, er solle sich an L._______ wenden, der schliess- lich auch nicht weitergeholfen habe. Auch M._______ habe mitgeteilt, dass er seit (…) nicht mehr dort arbeite. Somit sei offensichtlich, dass der peru- anische Staat ihm keinen Schutz mehr gewähren könne, habe er sich doch erfolglos an die heimatlichen Behörden gewendet. Er erhalte keinen Schutz mehr, da der Korruptionsfall inzwischen abgeschlossen sei. Die Vorinstanz gehe sodann auch fehl in der Annahme, die zwei Vorfälle im (…) und (…) seien nicht genug intensiv ausgefallen. So habe es im (…) einen versuchten Anschlag auf ihn gegeben (Granate) und im (…) habe man versucht, ihm indirekt zu schaden, indem drei bewaffnete Männer ver- sucht hätten, seiner Familie Schaden zuzufügen. Der Korruptionsfall sei zwar mittlerweile abgeschlossen. Da es sich aber um einen politisch hoch- brisanten Fall handle und die darin verwickelten Personen bis heute Kon- takte zur Politik und zu den Behörden hätten, könne er keinen Schutz er- halten. Im Übrigen lege er die bis anhin nicht eingereichte Anzeige seiner Ex-Frau im Zusammenhang mit dem Vorfall im (…) (recte: […]) ins Recht.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die im Ergebnis zutref- fenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwer- devorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen- den Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog.
E-5722/2023 Seite 9 Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.), oder weil der Staat ihr kei- nen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zu- gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, un- abhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Dritte geltend. Den ins Recht gelegten Beweismitteln der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass er in Peru über mehrere Jahre hinweg in einem Zeugenschutzpro- gramm war, das erst nach seiner Ausreise eingestellt wurde. Den behörd- lichen Protokollen ist sodann zu entnehmen, dass die Behörden die gemel- deten Vorkommnisse stets untersucht und bei Bedarf den Schutz sogar erhöht haben. Zudem sind keine Vorkommnisse aktenkundig, die darauf schliessen lassen würden, dass die Schutzgewährung nicht ausreichend effektiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwal- tungsgericht zusammen mit der Vorinstanz vorliegend von der grundsätzli- chen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Be- schwerdeführern die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individu- ellen Gründen nicht mehr zuzumuten wäre. Die Erklärungsversuche, wes- halb der Beschwerdeführer keinen Schutz mehr erhalten haben soll, ver- mögen nicht zu überzeugen, stehen diese doch in Widerspruch mit den Beweismitteln oder stützen sich einzig auf WhatsApp-Kontakte. So findet namentlich die Erklärung, aufgrund der Corona-Pandemie seien die Priori- täten verschoben worden, weshalb damals kein Schutz mehr gewährt wor- den sei, keinen Rückhalt in den Protokollen der Polizei oder Staatsanwalt- schaft. Auch vermag die Erklärung nicht zu überzeugen, wonach kein
E-5722/2023 Seite 10 Schutz mehr gewährt werde, da der Korruptionsfall inzwischen abge- schlossen sei, war doch der E._______-Prozess bereits während des lau- fenden Zeugenschutzprogramms – und lange bevor die Beschwerdeführer Peru verlassen haben – vollumfänglich abgeschlossen. Was den WhatsApp-Nachrichtenverlauf anbelangt, vermag dieser ebenfalls nicht zu belegen, dass die peruanischen Behörden nicht mehr gewillt wären, den Beschwerdeführern bei Bedarf weiterhin Schutz zu gewähren. Es kann in dieser Hinsicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem dazu vorgesehenen Weg an die zuständige Behörde wendet und nicht nur vereinzelte Personen via WhatsApp anschreibt. Dass diese nach so vielen Jahren nicht mehr zuständig sind, kann durchaus sein, vermag indessen nicht einen fehlenden Schutzwillen der zuständigen Behörde zu belegen. Auch vermag die nachgereichte Anzeige der Ex-Frau nicht zu belegen, dass den Beschwerdeführern oder ihrer Familie notwendiger Schutz vor- enthalten worden wäre. Schliesslich vermögen die Ausführungen in der Be- schwerdeergänzung – ungeachtet der aktuell in Peru erhobenen Vorwürfe gegen Generalstaatsanwältin Patricia Benavides und deren erhobene An- klage gegen die Präsidentin Perus – an der Annahme, die peruanischen Behörden seien in Bezug auf die Beschwerdeführer grundsätzlich schutz- fähig und schutzwillig, ebenfalls nichts zu ändern. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Hei- matstaat vor ihrer Ausreise hinreichenden Schutz im Sinne der sogenann- ten Schutztheorie erhalten haben und ihnen ein solcher – falls notwendig – auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt dar- zulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-5722/2023 Seite 11
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Peru dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 7.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in Peru lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Sodann ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt (vgl. Beschwerde S. 6). Der
E-5722/2023 Seite 12 Beschwerdeführer, dessen Familie in Peru lebt, arbeitete bis zu seiner Aus- reise. Die Beschwerdeführerin ist sechzehn Jahre alt und hält sich erst seit einem guten Jahr in der Schweiz auf. Aufgrund ihres Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrit- tenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Bei einer Rück- kehr mit ihrem Vater wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen her- ausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland (wo sich zudem ihre Mutter und ihr Bruder aufhalten) problemlos integrieren kön- nen. Eine Rückkehr nach Peru ist demnach auch mit dem Kindeswohl ver- einbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be- steht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche ab- zuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-5722/2023 Seite 13 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5722/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5722/2023 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Tochter B._______, geboren am (...), beide Peru, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 25. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugeteilt. Am 28. September 2022 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. November 2022 fanden die Personalienaufnahmen und am 26. Mai 2023 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei peruanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er sei Zeuge im sogenannten E._______-Prozess gewesen und habe daher von (...) bis ungefähr (...) polizeilichen Schutz erhalten. Er habe dem (...) F._______ nahegestanden und in dessen Auftrag Renovierungsarbeiten im Gefängnis durchgeführt. Dieser habe ihn gebeten, im Rahmen seiner Wartungsarbeiten im Gefängnis Beobachtungen anzustellen und mitzuteilen, wer von den Häftlingen eine zweite Chance verdiene. Bei seiner Tätigkeit im Gefängnis habe er (der Beschwerdeführer) herausgefunden, dass verurteilte Drogenhändler durch Zahlungen an Politiker - wie namentlich F._______ - begnadigt worden seien. Er habe sich entschieden, diese korrupten Machenschaften zur Anzeige zu bringen, weshalb er sich an einen Staatsanwalt gewendet habe. Dieser habe eine Strategie vorgeschlagen und es sei ein Kooperationsabkommen unterzeichnet worden. Die Regierung habe ihm aufgrund dieses Abkommens Schutz gewährt. Aus strategischen Gründen sei er auf die Liste der Angeklagten gesetzt und in einem Hochsicherheitsgefängnis in Schutzhaft genommen worden. Er sei im besagten Korruptionsfall nicht involviert gewesen und habe sich auch sonst nie etwas zu Schulden kommen lassen. Nach (...) Monaten sei er im Jahr (...) aus der Schutzhaft entlassen und bis ungefähr (...) unter Polizeischutz gestellt worden. In der Zeit der Covid-Pandemie habe die öffentliche gegenüber der privaten Sicherheit überwogen, weshalb er keinen polizeilichen Schutz mehr erhalten habe. Im (...) habe man versucht, sein Auto mit einer Granate in die Luft zu sprengen, was zur Anzeige gebracht worden sei. Im (...) hätten drei Männer versucht, seine Kinder zu entführen, vermutlich um ihn dazu zu bringen, seine Aussagen zurücknehmen oder sich an ihm zu rächen. Die Männer seien jedoch von seinem Schwiegervater vertrieben worden. Er habe sowohl bei der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Da er seit (...) vom Schutzprogramm ausgeschlossen worden sei, habe er schliesslich am (...) Peru auf legalem Weg verlassen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie wisse lediglich, dass ihr Vater politische Probleme in Peru habe, nicht jedoch, was für welche. Sie habe einzig bemerkt, dass Polizisten ihr Haus aus Sicherheitsgründen über einen langen Zeitraum bewacht hätten. Vor der Ausreise hätten sie eine Woche in G._______ verbracht, weil ihre Mutter gesagt habe, dass sie in D._______ gefährdet seien; den Grund der Gefährdung wisse sie nicht. Ihre Mutter und ihr Bruder würden zurzeit im Norden Perus leben. B. Am 30. Mai 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 27. Juni 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 (zugestellt am 26. September 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs sowie einer Anzeige vom 12. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 14. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Adressänderung mit. G. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe sehr viele Beweismittel bei der Vorinstanz ins Recht gelegt, die nicht richtig im Entscheid berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihm um eine in Peru öffentlich bekannte Person handle, deren Name in vielen Zeitungsberichten stehe. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vollständig aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) und in den Erwägungen - soweit notwendig - ausreichend gewürdigt (vgl. a.a.O. S. 7 ff.). Hierbei ist sie auch auf die eingereichten Zeitungsartikel eingegangen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Beweismittel gelangt, als von den Beschwerdeführern verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er am (...) unter anderem wegen H._______ zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft am (...) gegen ihn Ermittlungen wegen Komplizenschaft in einem Korruptionsfall aufgenommen habe. Dem vorliegenden Bericht sei im Weiteren zu entnehmen, dass am (...) ein Treffen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer im Gefängnis I._______ in D._______ stattgefunden habe. Er habe mit der Staatsanwaltschaft während seiner Haft eine Vereinbarung getroffen und sich bereit erklärt, als Zeuge im Korruptionsfall E._______ in drei Fällen auszusagen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei er am (...) aus der Haft entlassen und im E._______-Fall nicht mehr strafrechtlich verfolgt worden. Zudem habe er Zeugenschutz erhalten. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) gehe hervor, dass er dieser mitgeteilt habe, am 18. und 20. Dezember 2015 Drohanrufe erhalten zu haben. Die geltend gemachten Bedrohungen aus dem Jahre 2015 würden zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Zudem habe er behördlichen Schutz erhalten und die Zeugenschutz-Massnahmen seien daraufhin erweitert worden. Auch die geltend gemachten versuchten Mordanschläge in der Haft seien - selbst bei Wahrunterstellung - weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag des (...) F._______ Wartungsarbeiten im Gefängnis durchgeführt, die Anträge der Bewährungskommission auf Hafterleichterung gedruckt, AP geholfen, Unregelmässigkeiten entdeckt und sich schliesslich an einen Staatsanwalt gewendet habe, um dies zur Anzeige zu bringen, sei anhand der eingereichten Beweismittel widerlegt worden. Er sei - entgegen seiner Aussagen - auch nicht in Schutzhaft gewesen. Aus dem Polizeibericht vom 15. September 2022 gehe sodann hervor, dass die Polizei am (...) vor Ort gewesen sei und lediglich Überreste von verbranntem Papier unter dem Auto des Beschwerdeführers vorgefunden habe; sein Fahrzeug habe keinen Schaden genommen. Es gebe zudem keine Hinweise auf die Urheberschaft. Es sei davon auszugehen, dass im Polizeibericht oder in der Anzeige des Schwiegervaters darauf hingewiesen worden wäre, hätte sich tatsächlich eine Granate unter dem Auto befunden. Was den geltend gemachten Entführungsversuch der Kinder vom (...) betrifft, so sei es seltsam, dass in der Anzeige des Schwiegervaters vom (...) der Entführungsversuch nicht erwähnt worden sei. Auch dem Polizeibericht vom 15. September 2022 sei nichts dergleichen zu entnehmen. Überdies sei das vermutete Motiv des geltend gemachten Entführungsversuchs (Veranlassung zur Rücknahme von Aussagen) fraglich, sei doch der E._______-Prozess zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen und sämtliche ehemals Verurteilten 201(...) freigesprochen worden. Aufgrund des vorliegenden Berichts der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für sein Schutzprogramm zuständige Staatsanwaltschaft in Lima erst nach seiner Ausreise über die geltend gemachten Übergriffe vom Mai und September 2022 informiert habe. Eine unterlassene Schutzgewährung der peruanischen Behörden sei nicht ersichtlich. Die Verfolgungsvorbringen wären - selbst bei Wahrunterstellung - nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Zum einen würden die dargelegten Übergriffe vom Mai und September 2022 nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant eingestuft zu werden. So gebe es weder konkrete Hinweise auf die Täterschaft noch würden konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen vorliegen. Zum anderen würde es sich vorliegend um Übergriffe Dritter handeln, wobei er jederzeit die Möglichkeit habe, sich diesbezüglich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass es die heimatlichen Behörden unterlassen hätten, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Vielmehr gehe aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei an seinem Wohnort aufgefordert habe zu überprüfen, ob er gefährdet sei. Im Weiteren gehe aus dem Bericht hervor, dass er erst nach seiner Ausreise aufgrund des Vorliegens bestimmter Kriterien aus dem Schutzprogramm ausgeschlossen worden sei. Selbst wenn aufgrund seiner Ausreise das Schutzprogramm als beendet erklärt worden sei, habe er nach einer Rückkehr die Möglichkeit, sich- bei Bedarf - erneut schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die peruanischen Behörden in Zukunft den Schutz verweigern oder ihrer Schutzplicht nicht nachkommen würden. 6.2 Dem stellt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleigabe entgegen, es stimme zwar, dass er - entgegen seiner ursprünglich gemachten Aussage - zu der Zeit, als er sich als Zeuge gemeldet habe, wegen einer anderen Sache in Haft gewesen sei. Die Vorinstanz glaube ihm aber zu Recht, dass er Zeuge in dem Korruptionsfall gewesen sei, in den hochrangige Politiker verwickelt gewesen seien und in dem seine Identität im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sei. Ein anderer Zeuge sei inzwischen verschwunden; in den eingereichten Zeitungsberichten stehe, es werde vermutet, dass die APRA-Partei (Alianza Popular Revolucionaria Americana) für dessen Verschwinden verantwortlich sei. Dies belege, dass die Position als Zeuge in diesem Korruptionsfall sehr gefährlich sei. Zudem sei er von F._______ unter anderem öffentlich bedroht worden. Deshalb habe er viele Jahre - von (...) bis ungefähr (...) - unter Polizeischutz gestanden. Diese Politiker hätten weitreichende Kontakte; es sei für sie ein leichtes Spiel, eine unliebsame Person - wie er es sei - verschwinden zu lassen. Man habe bereits mehrmals versucht, ihn trotz des Polizeischutzes zu töten und er habe während dieser Zeit fünfmal den Wohnort gewechselt, da in Peru auch die Polizei korrupt sei. Im (...) sei eine Granate unter sein Auto gelegt worden. Die Fotos habe sein Ex-Schwiegervater gemacht, nachdem die Granate bereits entfernt worden sei, weshalb man den Blindgänger auf dem Foto nicht sehe. Wegen des Versuchs eine Granate unter sein Auto zu legen, sei es für ihn äusserst gefährlich geworden und er sei zur Ausreise gezwungen gewesen, da er keinen Schutz mehr erhalten habe. Wie man dem Chatverlauf entnehmen könne, habe er nach dem Granatenvorfall vergebens versucht, eine zuständige Person zu finden, um Hilfe zu erhalten. J._______ habe ihm geschrieben, dass er nicht mehr für die Staatsanwaltschaft arbeite, er solle sich an die Staatsanwältin K._______ wenden. Diese habe geantwortet, dass sie ihre Tätigkeit ebenfalls niedergelegt habe, er solle sich an L._______ wenden, der schliesslich auch nicht weitergeholfen habe. Auch M._______ habe mitgeteilt, dass er seit (...) nicht mehr dort arbeite. Somit sei offensichtlich, dass der peruanische Staat ihm keinen Schutz mehr gewähren könne, habe er sich doch erfolglos an die heimatlichen Behörden gewendet. Er erhalte keinen Schutz mehr, da der Korruptionsfall inzwischen abgeschlossen sei. Die Vorinstanz gehe sodann auch fehl in der Annahme, die zwei Vorfälle im (...) und (...) seien nicht genug intensiv ausgefallen. So habe es im (...) einen versuchten Anschlag auf ihn gegeben (Granate) und im (...) habe man versucht, ihm indirekt zu schaden, indem drei bewaffnete Männer versucht hätten, seiner Familie Schaden zuzufügen. Der Korruptionsfall sei zwar mittlerweile abgeschlossen. Da es sich aber um einen politisch hochbrisanten Fall handle und die darin verwickelten Personen bis heute Kontakte zur Politik und zu den Behörden hätten, könne er keinen Schutz erhalten. Im Übrigen lege er die bis anhin nicht eingereichte Anzeige seiner Ex-Frau im Zusammenhang mit dem Vorfall im (...) (recte: [...]) ins Recht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die im Ergebnis zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Dritte geltend. Den ins Recht gelegten Beweismitteln der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass er in Peru über mehrere Jahre hinweg in einem Zeugenschutzprogramm war, das erst nach seiner Ausreise eingestellt wurde. Den behördlichen Protokollen ist sodann zu entnehmen, dass die Behörden die gemeldeten Vorkommnisse stets untersucht und bei Bedarf den Schutz sogar erhöht haben. Zudem sind keine Vorkommnisse aktenkundig, die darauf schliessen lassen würden, dass die Schutzgewährung nicht ausreichend effektiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zusammen mit der Vorinstanz vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihnen deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht mehr zuzumuten wäre. Die Erklärungsversuche, weshalb der Beschwerdeführer keinen Schutz mehr erhalten haben soll, vermögen nicht zu überzeugen, stehen diese doch in Widerspruch mit den Beweismitteln oder stützen sich einzig auf WhatsApp-Kontakte. So findet namentlich die Erklärung, aufgrund der Corona-Pandemie seien die Prioritäten verschoben worden, weshalb damals kein Schutz mehr gewährt worden sei, keinen Rückhalt in den Protokollen der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch vermag die Erklärung nicht zu überzeugen, wonach kein Schutz mehr gewährt werde, da der Korruptionsfall inzwischen abgeschlossen sei, war doch der E._______-Prozess bereits während des laufenden Zeugenschutzprogramms - und lange bevor die Beschwerdeführer Peru verlassen haben - vollumfänglich abgeschlossen. Was den WhatsApp-Nachrichtenverlauf anbelangt, vermag dieser ebenfalls nicht zu belegen, dass die peruanischen Behörden nicht mehr gewillt wären, den Beschwerdeführern bei Bedarf weiterhin Schutz zu gewähren. Es kann in dieser Hinsicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem dazu vorgesehenen Weg an die zuständige Behörde wendet und nicht nur vereinzelte Personen via WhatsApp anschreibt. Dass diese nach so vielen Jahren nicht mehr zuständig sind, kann durchaus sein, vermag indessen nicht einen fehlenden Schutzwillen der zuständigen Behörde zu belegen. Auch vermag die nachgereichte Anzeige der Ex-Frau nicht zu belegen, dass den Beschwerdeführern oder ihrer Familie notwendiger Schutz vorenthalten worden wäre. Schliesslich vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung - ungeachtet der aktuell in Peru erhobenen Vorwürfe gegen Generalstaatsanwältin Patricia Benavides und deren erhobene Anklage gegen die Präsidentin Perus - an der Annahme, die peruanischen Behörden seien in Bezug auf die Beschwerdeführer grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, ebenfalls nichts zu ändern. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie erhalten haben und ihnen ein solcher - falls notwendig - auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Peru dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. E. 7.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in Peru lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Sodann ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt (vgl. Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer, dessen Familie in Peru lebt, arbeitete bis zu seiner Ausreise. Die Beschwerdeführerin ist sechzehn Jahre alt und hält sich erst seit einem guten Jahr in der Schweiz auf. Aufgrund ihres Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Bei einer Rückkehr mit ihrem Vater wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland (wo sich zudem ihre Mutter und ihr Bruder aufhalten) problemlos integrieren können. Eine Rückkehr nach Peru ist demnach auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Eventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: