Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte – zusammen mit ihrer Mutter B._______ und ihrem minderjährigen Bruder C._______ (beide N […]) – am 24. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom
30. Dezember 2021 wurde sie am 20. Januar 2022 zu den Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Eltern hät- ten sich früh getrennt. Im Lauf ihres Lebens sei sie beziehungsweise ihre Familie immer wieder umgezogen. Im Jahr 2019 habe sie (…) Monate lang bei ihrer Tante mütterlicherseits namens E._______ (nachfolgend: E._______) in F._______ gelebt. Ende 2019 habe sich E._______ zur Aus- reise entschieden, weil sie von den Männern, die ihren Vater im Jahr 1986 ermordet hätten, verfolgt beziehungsweise bedroht worden sei. Die Be- schwerdeführerin wisse nicht, wo sich ihre Tante momentan befinde. Weil E._______ ihr diese Männer einmal auf der Strasse gezeigt habe, sei ihr aufgefallen, dass dieselben Leute auch sie verfolgen würden. Sie habe diese im (…) 2020 an der Universität gesehen und sei deswegen dann nicht mehr zur Universität gegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe sie die universitären Kurse online absolvieren können. Sie habe auch den Kontakt zu ihren Freunden abgebrochen und ihre Konten in den sozialen Medien gelöscht. Sie habe ihre Verfolger auch in der Nähe ihrer Wohnung und in der Nähe ihrer Arbeitsstelle gesehen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass die Unterzeichnung des Friedensvertrags diese Lage ausgelöst habe. Die Opfer des Bürgerkriegs seien dadurch nämlich ermutigt worden, offizi- ell auszusagen, um ihr Eigentum zurückzuerhalten. Die Regierung versu- che nun, die verantwortlichen Personen ins Gefängnis zu bringen. Die Be- schwerdeführerin habe sich an die Organisation G._______ gewandt, weil ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Tante bereits dort registriert gewesen seien und entsprechende Opferhilfe erhalten hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, ebenfalls in die Opferliste dieser Organisation aufgenommen zu werden und dadurch staatlichen Schutz und Unterstützung zu erhalten. Man habe ihr mitgeteilt, dass man sie nur auf die offizielle Opferliste nehmen könne, wenn sie persönlich aussagen würde. Sie habe daraufhin der Staatsan- waltschaft eine E-Mail geschrieben. Jemand von der Staatsanwaltschaft habe sie daraufhin angerufen und den Erhalt ihrer Anzeige bestätigt. Auch ihre Mutter habe sich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Ihrem Kennt- nisstand nach seien die Ermittlungen noch im Gange. Von (…) 2020 bis
D-1023/2022 Seite 3 (…) 2021 habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in H._______ versteckt gehalten. Die letzten (…) Monate vor der Ausreise hätten sie alle gemeinsam in I._______ gewohnt. Am 23. Dezember 2021 sei sie auf legale Weise und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von Kolumbien nach J._______ geflogen. Von dort seien sie weiter nach K._______ und am 24. Dezember 2021 nach L._______ gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität ihren ko- lumbianischen Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. Als Be- weismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: - Antrag per E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020; - Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 bezüglich Weiter- leitung von Informationen im Rahmen der Ermittlungen; - Gerichtsurteil vom 26. Juni 2020 bezüglich Nichterfüllen der Voraus- setzungen für die Aufnahme in die Opferliste; - Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020. A.d Am 27. Januar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese da- tiert vom selben Tag und ging am 28. Januar 2022 beim SEM ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit separater Ver- fügung vom selben Tag wurde über das Asylgesuch der Mutter und des Bruders im gleichen Sinne entschieden. C. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Januar 2022, die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu- aliter sei die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem gleichentags eingeleiteten Beschwerde- verfahren von B._______ und C._______ ersucht.
D-1023/2022 Seite 4 Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan- gen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Be- schwerde der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. D-1026/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für
D-1023/2022 Seite 5 das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. Eine Ver- einigung der Beschwerdeverfahren erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuwei- sen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Ihren Rückweisungsantrag begründet sie damit, dass sie im Unwissen über die (…)vorkommen auf dem Grundstück der Familie sei. Ihre Mutter habe sie und ihren Bruder, um sie beide zu schützen, im Unwissen über die Existenz der Grundstückpläne gelassen, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung nur habe mutmassen können, weshalb sie über all die Jahre hin- weg verfolgt worden sei. Indes gab sie damals zu Protokoll, sie sei von denselben Männern verfolgt worden, welche im Jahr 1986 ihren Grossva- ter ermordet hätten und ihre Tante habe ihr erzählt, dass die Verfolgung auch im Zusammenhang mit der Rückgabe von dessen Grundstück stehe (vgl. SEM-act. […]-20/14 F57f., F68). Mithin war der Beschwerdeführerin der Grund der geltend gemachten Verfolgung bekannt. Bei dieser Sach- lage erweist sich ihre formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Ver- anlassung besteht, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Sub- eventualbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1023/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutz- bedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inan- spruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Be- stehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzel- fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Per- son effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra- struktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu- ell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1023/2022 Seite 7
E. 6.1 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung grundsätzlich nicht an, dass die Familie der Beschwerdeführerin im Zuge des Bürgerkriegs sehr viel Leid erfahren habe und sie damals ihr Heimatdorf habe verlassen müssen, weil sich die «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia» (FARC) bezie- hungsweise deren kriminelle Ableger mit Gewalt Grundstücke der Familie habe aneignen wollen. So gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sowohl die Mutter als auch der Bruder der Beschwerdeführerin durch den Staat als Vertriebene anerkannt worden seien und ein Anrecht auf Op- ferentschädigung erhalten hätten. Obschon im Jahr 2016 ein Friedensver- trag zwischen der FARC und der kolumbianischen Regierung unterzeich- net worden sei, scheine es durchaus möglich, dass in kriminelle Machen- schaften verwickelte Personen weiterhin zu verhindern versuchten, für lang zurückliegende Verbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden und deshalb mögliche Zeugen einschüchtern wollten. Ob die involvierten Per- sonen tatsächlich von der FARC stammten oder einfach unter deren Na- men agierten, könne indes nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin darüber keine genaue- ren Angaben habe machen können. Ihre Mutter habe einen gewissen M._______ als Auftraggeber am Mord an den besagten Familienangehöri- gen erwähnt. Gemäss verschiedenen Onlinemedien habe M._______ den (…)handel in N._______ geleitet und sei im Jahr 2019 in O._______ wegen Drogenhandels zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Darüber hin- aus laufe in Kolumbien ein Verfahren gegen ihn wegen versuchten Mordes. Es sei davon auszugehen, dass er nach Verbüssung seiner Strafe in O._______ nach Kolumbien überstellt würde, wo weitere Verfahren gegen ihn hängig seien. Es liege offensichtlich im Interesse des kolumbianischen Staates, die Verbrechen aus dem Bürgerkrieg zur Aufklärung zu bringen und die Täter zu bestrafen. Der Staat habe dazu auch eine Sonderjustiz eingerichtet. Grundsätzlich verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur; Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. Die Beschwer- deführerin habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und diese habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen. Ausserdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, wenn sie sich tatsäch- lich bedroht fühlen sollte. Darüber hinaus habe sie offenbar rasche unbü- rokratische Hilfe durch einen Politiker und Freund ihres verstorbenen Grossvaters erhalten, welcher für sie in H._______ eine Wohnung sowie einen Anwalt organsiert habe. Es gäbe keine objektiven Hinweise darauf, dass die staatlichen Organe nicht willens oder nicht fähig seien, ihr im Rah-
D-1023/2022 Seite 8 men ihrer Möglichkeiten zu helfen. Allerdings könne vom Staat keine Ga- rantie für langfristigen individuellen Schutz erwartet werden, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür- ger jederzeit und überall zu garantieren. Ihre Vorbringen hielten den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe stellten eine Bedrohung durch Drittpersonen dar und seien rein krimineller Natur. Es sei fraglich, inwiefern sie für solche Personenkreise überhaupt von Interesse wäre, stelle sie doch keine erkennbare Bedrohung dar. Im Übrigen könnte sie sich einer vermeintlichen und lokalen Bedrohungslage seitens privater Drittpersonen auch durch einen weiteren Umzug innerhalb Kolumbiens entziehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, worin nochmals darauf hinge- wiesen wird, dass die Beschwerdeführerin von Männern verfolgt werde, welche für den Tod ihres Grossvaters verantwortlich seien und sie trotzdem nie in das Opferregister eingetragen worden sei, vermöge keine Änderung des Standpunkts des SEM zu bewirken.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen sinnge- mäss wiederholt und wird an der geltend gemachten Bedrohungssituation festgehalten. Die Tante der Beschwerdeführerin sei ähnlichen Bedrohun- gen wie ihre Schwester B._______ ausgesetzt gewesen. Auch E._______ sei trotz mehrfachen Wechsels ihres Wohnortes von denselben Männern an den verschiedenen Orten aufgesucht worden. Deshalb habe E._______ ihren Heimatstaat verlassen und in P._______ um Asyl nachgesucht. Dies sei ihr gewährt worden. Diesbezüglich reicht die Beschwerdeführerin ein Dokument zu den Akten, bei dem es sich um eine Aufnahmebestätigung betreffend E._______ durch eine (…) Behörde für soziale Sicherheit handle (vgl. Beschwerdebeilage 6). Ihr Bruder C._______ habe bei seiner Anhörung erwähnt, einige Wochen vor dem Umzug nach I._______ eine Leiche direkt neben der Wohnung bemerkt zu haben. Es sei nicht auszu- schliessen, dass jener Vorfall die Beschwerdeführerin und ihre Familie wei- ter hätte einschüchtern sollen. Die Verfolger versuchten offenbar weiterhin, Kontakt mit der Familie aufzunehmen. Die in Kolumbien verbliebene Grossmutter der Beschwerdeführerin habe Y. berichtet, dass Personen, die sich als von der Staatsanwaltschaft kommend ausgegeben hätten, bei ihr zuhause vorbeigekommen seien und die Familie gesucht hätten. Diesbe- züglich wird eine WhatsApp-Konversation vom 19. Januar 2022 zu den Ak- ten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 11). Diesen Vorfall habe die Gross-
D-1023/2022 Seite 9 mutter daraufhin auch der Staatsanwaltschaft berichtet, weil sich heraus- gestellt habe, dass jene Personen nicht von der Staatsanwaltschaft ge- schickt worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 12). Es sei davon auszuge- hen, dass die Bedrohungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders in den letzten Jahren ihren Grund darin hätten, dass detaillierte Grundstückpläne benötigt würden, um die noch nicht erschlossenen (…)vorkommen aufzuspüren und sich diese Dokumente im Besitz der in Kolumbien verbliebenen Familienmitglieder, darunter die Grossmutter der Beschwerdeführerin, befänden. Obwohl der Mutter der Beschwerdeführe- rin Schutzmassnahmen versprochen worden seien, seien die Behörden ih- ren Pflichten nicht nachgekommen. Daher sei die Mutter in der Folge juris- tisch gegen jene Behörden vorgegangen. In diesem Zusammenhang wird ein Klageschreiben der Mutter an ein kolumbianisches Bezirksgericht ein- gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die anhaltende Untätigkeit habe letzt- lich dazu geführt, dass das Bezirksgericht von H._______ auf Klage der Mutter hin die Q._______, die Staatsanwaltschaft und das Bürgeramt von H._______ dazu ermahnt habe, tätig zu werden. Eine erste solche Auffor- derung sei bereits im Jahr 2010 ergangen und ihr seien zwei weitere ge- folgt, wobei die dritte erst Ende (…) 2022 ausgestellt worden sei; selbst nach mehrfachen Aufforderungen würden sich die Behörden weigern, die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin ausreichend zu schützen (vgl. Beschwerdebeilage 8). Es seien bis zum heutigen Tag keinerlei Mas- snahmen zum Schutz der Familie ergriffen worden. Die Q._______ wei- gere sich sogar, der Familie eine finanzielle Hilfe zuzusprechen, und er- kläre dies mit einem Priorisierungssystem, in dem sie nicht als «genügend gefährdet» angesehen würde. Zusammenfassend verweigerten die staat- lichen Behörden der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz.
E. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal- ten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.1).
E. 6.3.1 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden in Art. 3 AsylG abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt. Diese fünf Verfolgungsmotive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Per- son oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im
D-1023/2022 Seite 10 Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
E. 6.3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die auf Beschwerdeebene als fluchtauslösend geltend gemachten Bedrohungen aus einem rein privaten Motiv erfolgten – dem Interesse des Mörders der Familienangehörigen beziehungsweise dessen Auftraggebers an den (…)vorkommen auf Grundstücken der Familie. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Demgegenüber könnten die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Motive für die Einschüchterungen, nämlich zu verhindern, dass die Mutter der Beschwer- deführerin nach dem Friedensvertrag von 2016 die Täterschaft belastende Zeugenaussagen mache, unter Umständen als politisch motiviert qualifi- ziert werden, sofern die Behelligungen von Personen aus dem Umfeld der FARC ausgegangen sein sollten. Selbst wenn es jedoch zu entsprechend motivierten Einschüchterungen gekommen sein sollte, kann daraus nicht leichthin auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlos- sen werden, zumal B._______ angab, sie habe sich bereits damals Orga- nisationen gegenüber zu den Ereignissen im Jahr 1986 geäussert. An die- ser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass B._______ bei ihren Aus- sagen für die Registrierung als Opfer den Namen des ihr bekannten Täters anscheinend nicht genannt hat.
E. 6.3.3 Was die angeblich vom Mörder des Grossvaters der Beschwerdefüh- rerin ausgehende Bedrohung anbelangt, erachtet das Gericht diese zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich. Soweit in die- sem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, der Tante E._______ der Beschwerdeführerin sei in P._______ Asyl gewährt worden, vermag diese daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So er- staunt, dass diesbezüglich auf Beschwerdeebene überhaupt ein Dokument eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin angab, sie wisse nicht, wo sie sich befinde (vgl. SEM-act. […]-20/14 F57 ff.), und sie nach der Aus- reise keinen Kontakt mehr gehabt habe (vgl. ebd. F54). Zudem ist dem undatierten Dokument der R._______ lediglich zu entnehmen, dass ein Schutzverfahren hängig sei, in welchem abgeklärt werde, ob E._______ schutzbedürftig sei (vgl. Beschwerdebeilage 6). Auch die Ausführungen bezüglich der Bedrohungen der Grossmutter der Beschwerdeführerin er- staunen. So gab B._______ bei ihrer Anhörung zu Protokoll, die Grossmut- ter wohne in H._______, sie habe selten mit ihr Kontakt und weder die
D-1023/2022 Seite 11 Grossmutter noch sonst jemand wisse, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz seien. Zudem handelt es sich bei dem in diesem Zusammen- hang eingereichten Dokument entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde nicht um eine Stellungnahme der Grossmutter bei der Staatsan- waltschaft, sondern um eine eidesstattliche Erklärung bei einem Notariat in H._______. Darin erklärt die Grossmutter, deren Domizil sich in F._______ befinde, dass ihre Töchter im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und sich seit ein paar Tagen Personen, die im Zusammenhang mit den Morden an ihrem Ehemann und ihrem Sohn stünden, nach dem Aufenthaltsort ihrer Töchter und Enkel erkundigten (vgl. Beschwerdebeilage 12). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerdeschrift und den entsprechenden Beweismit- teln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.4 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwillig- keit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit
– alternativ – sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwil- ligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ohne die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Ge- genden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und wes- halb der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zu- gänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 6.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend kein man- gelnder Schutzwille des kolumbianischen Staates auszumachen, der auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre. Gemäss ih- ren Angaben fühlte sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr vom Austauschprogramm im Jahr 2019 verfolgt und bemühte sich um Auf- nahme in die Opferliste, in der ihre Mutter und ihr Bruder bereits seit dem Jahr 2017 verzeichnet sind (vgl. SEM-act. […]-20/14 F85, Beschwerdebei- lage 3). Die Aufnahme wurde ihr gemäss dem bei der Vorinstanz einge- reichten Urteil vom 26. Juni 2020 verweigert, weil die Voraussetzungen
D-1023/2022 Seite 12 dazu – die Verfolger gehörten nicht den Gruppen an, vor denen durch die G._______ Schutz gewährt werde – nicht gegeben seien. Ob diese Be- gründung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht schlüssig sei beziehungsweise in Widerspruch zur Aufnahme ihrer Mutter und ihres Bru- ders in die Liste stehe, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten geht nicht hervor, mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin um Aufnahme in die Liste ersucht hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich jedoch aus der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einge- reichten Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dass sich diese inso- fern als nicht zuständig erklärte, als die Beschwerdeführerin erklärt habe, ihre Familienangehörigen seien von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung ermordet worden, diese indes im Jahr 1986 in der Region des Tatorts nicht präsent gewesen sei, und deshalb die Akten zur Ermittlung der Zuständigkeit an S._______ weitergeleitet würden (vgl. Antwortschrei- ben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020 und SEM-act. (…)-20/14 F95). Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf, die kolumbianischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz ver- weigert, als unbegründet. Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedrohungen bis- lang offenbar darauf verzichtet hat, Anzeige zu erstatten, an die Behörden wenden können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich jene aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geweigert hätten, behilflich zu sein.
E. 6.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ih- rem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutz- theorie (vgl. oben E. 5.1) hätte erhalten können beziehungsweise dass ihr ein solcher – falls nötig – auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich alter- nativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls sie sich an einem der bisherigen Aufenthaltsorte unsicher fühlen sollte.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1023/2022 Seite 13
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müsste die Beschwerdefüh- rerin nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
D-1023/2022 Seite 14 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihr jedoch – insbesondere auch mit dem Hinweis auf die politische und rechtsstaatliche Lage in Kolumbien und der geltend gemachten Überforderung der kolumbianischen Schutzinfra- struktur (vgl. Beschwerde, S. 11 und 13) – nicht gelungen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schlies- sen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jung und – abgesehen von gelegentlichen (…) – bei guter Gesundheit ist. Diese habe sie gemäss ihren Angaben seit rund (…) Jahren, seit sie (…). Sie habe sich in Kolumbien ärztlich behandeln lassen und Medikamente bekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Behandlung der (…) auch bei einer Rückkehr nach Kolumbien wieder gewährleistet sein wird. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen universitären Abschluss in (…) und hat bereits während dem Studium in diesem Bereich Arbeitserfahrung gesammelt. Ausserdem verfügt sie über Arbeitserfahrung in (…). Es kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder ins Erwerbsleben integrieren kann, zumal sie ihr Heimatland erst vor einigen Wochen verlassen hat. Ihre Grossmutter und eine ihrer Tanten sowie weitere Verwandte, leben nach wie vor in Kolumbien. Sie kann die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz- lich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1023/2022 und D-1026/2022 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1023/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Felix Hartner, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte - zusammen mit ihrer Mutter B._______ und ihrem minderjährigen Bruder C._______ (beide N [...]) - am 24. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Dezember 2021 wurde sie am 20. Januar 2022 zu den Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten sich früh getrennt. Im Lauf ihres Lebens sei sie beziehungsweise ihre Familie immer wieder umgezogen. Im Jahr 2019 habe sie (...) Monate lang bei ihrer Tante mütterlicherseits namens E._______ (nachfolgend: E._______) in F._______ gelebt. Ende 2019 habe sich E._______ zur Ausreise entschieden, weil sie von den Männern, die ihren Vater im Jahr 1986 ermordet hätten, verfolgt beziehungsweise bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo sich ihre Tante momentan befinde. Weil E._______ ihr diese Männer einmal auf der Strasse gezeigt habe, sei ihr aufgefallen, dass dieselben Leute auch sie verfolgen würden. Sie habe diese im (...) 2020 an der Universität gesehen und sei deswegen dann nicht mehr zur Universität gegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe sie die universitären Kurse online absolvieren können. Sie habe auch den Kontakt zu ihren Freunden abgebrochen und ihre Konten in den sozialen Medien gelöscht. Sie habe ihre Verfolger auch in der Nähe ihrer Wohnung und in der Nähe ihrer Arbeitsstelle gesehen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass die Unterzeichnung des Friedensvertrags diese Lage ausgelöst habe. Die Opfer des Bürgerkriegs seien dadurch nämlich ermutigt worden, offiziell auszusagen, um ihr Eigentum zurückzuerhalten. Die Regierung versuche nun, die verantwortlichen Personen ins Gefängnis zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Organisation G._______ gewandt, weil ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Tante bereits dort registriert gewesen seien und entsprechende Opferhilfe erhalten hätten. Ihr Ziel sei es gewesen, ebenfalls in die Opferliste dieser Organisation aufgenommen zu werden und dadurch staatlichen Schutz und Unterstützung zu erhalten. Man habe ihr mitgeteilt, dass man sie nur auf die offizielle Opferliste nehmen könne, wenn sie persönlich aussagen würde. Sie habe daraufhin der Staatsanwaltschaft eine E-Mail geschrieben. Jemand von der Staatsanwaltschaft habe sie daraufhin angerufen und den Erhalt ihrer Anzeige bestätigt. Auch ihre Mutter habe sich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Ihrem Kenntnisstand nach seien die Ermittlungen noch im Gange. Von (...) 2020 bis (...) 2021 habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in H._______ versteckt gehalten. Die letzten (...) Monate vor der Ausreise hätten sie alle gemeinsam in I._______ gewohnt. Am 23. Dezember 2021 sei sie auf legale Weise und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von Kolumbien nach J._______ geflogen. Von dort seien sie weiter nach K._______ und am 24. Dezember 2021 nach L._______ gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität ihren kolumbianischen Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein:
- Antrag per E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020;
- Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 bezüglich Weiterleitung von Informationen im Rahmen der Ermittlungen;
- Gerichtsurteil vom 26. Juni 2020 bezüglich Nichterfüllen der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Opferliste;
- Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020. A.d Am 27. Januar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 28. Januar 2022 beim SEM ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde über das Asylgesuch der Mutter und des Bruders im gleichen Sinne entschieden. C. Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 31. Januar 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem gleichentags eingeleiteten Beschwerdeverfahren von B._______ und C._______ ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. D-1026/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. Eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Ihren Rückweisungsantrag begründet sie damit, dass sie im Unwissen über die (...)vorkommen auf dem Grundstück der Familie sei. Ihre Mutter habe sie und ihren Bruder, um sie beide zu schützen, im Unwissen über die Existenz der Grundstückpläne gelassen, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung nur habe mutmassen können, weshalb sie über all die Jahre hinweg verfolgt worden sei. Indes gab sie damals zu Protokoll, sie sei von denselben Männern verfolgt worden, welche im Jahr 1986 ihren Grossvater ermordet hätten und ihre Tante habe ihr erzählt, dass die Verfolgung auch im Zusammenhang mit der Rückgabe von dessen Grundstück stehe (vgl. SEM-act. [...]-20/14 F57f., F68). Mithin war der Beschwerdeführerin der Grund der geltend gemachten Verfolgung bekannt. Bei dieser Sachlage erweist sich ihre formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3772/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung grundsätzlich nicht an, dass die Familie der Beschwerdeführerin im Zuge des Bürgerkriegs sehr viel Leid erfahren habe und sie damals ihr Heimatdorf habe verlassen müssen, weil sich die «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia» (FARC) beziehungsweise deren kriminelle Ableger mit Gewalt Grundstücke der Familie habe aneignen wollen. So gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sowohl die Mutter als auch der Bruder der Beschwerdeführerin durch den Staat als Vertriebene anerkannt worden seien und ein Anrecht auf Opferentschädigung erhalten hätten. Obschon im Jahr 2016 ein Friedensvertrag zwischen der FARC und der kolumbianischen Regierung unterzeichnet worden sei, scheine es durchaus möglich, dass in kriminelle Machenschaften verwickelte Personen weiterhin zu verhindern versuchten, für lang zurückliegende Verbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden und deshalb mögliche Zeugen einschüchtern wollten. Ob die involvierten Personen tatsächlich von der FARC stammten oder einfach unter deren Namen agierten, könne indes nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin darüber keine genaueren Angaben habe machen können. Ihre Mutter habe einen gewissen M._______ als Auftraggeber am Mord an den besagten Familienangehörigen erwähnt. Gemäss verschiedenen Onlinemedien habe M._______ den (...)handel in N._______ geleitet und sei im Jahr 2019 in O._______ wegen Drogenhandels zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Darüber hinaus laufe in Kolumbien ein Verfahren gegen ihn wegen versuchten Mordes. Es sei davon auszugehen, dass er nach Verbüssung seiner Strafe in O._______ nach Kolumbien überstellt würde, wo weitere Verfahren gegen ihn hängig seien. Es liege offensichtlich im Interesse des kolumbianischen Staates, die Verbrechen aus dem Bürgerkrieg zur Aufklärung zu bringen und die Täter zu bestrafen. Der Staat habe dazu auch eine Sonderjustiz eingerichtet. Grundsätzlich verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur; Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und diese habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen. Ausserdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, wenn sie sich tatsächlich bedroht fühlen sollte. Darüber hinaus habe sie offenbar rasche unbürokratische Hilfe durch einen Politiker und Freund ihres verstorbenen Grossvaters erhalten, welcher für sie in H._______ eine Wohnung sowie einen Anwalt organsiert habe. Es gäbe keine objektiven Hinweise darauf, dass die staatlichen Organe nicht willens oder nicht fähig seien, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Allerdings könne vom Staat keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz erwartet werden, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe stellten eine Bedrohung durch Drittpersonen dar und seien rein krimineller Natur. Es sei fraglich, inwiefern sie für solche Personenkreise überhaupt von Interesse wäre, stelle sie doch keine erkennbare Bedrohung dar. Im Übrigen könnte sie sich einer vermeintlichen und lokalen Bedrohungslage seitens privater Drittpersonen auch durch einen weiteren Umzug innerhalb Kolumbiens entziehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung, worin nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin von Männern verfolgt werde, welche für den Tod ihres Grossvaters verantwortlich seien und sie trotzdem nie in das Opferregister eingetragen worden sei, vermöge keine Änderung des Standpunkts des SEM zu bewirken. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt und wird an der geltend gemachten Bedrohungssituation festgehalten. Die Tante der Beschwerdeführerin sei ähnlichen Bedrohungen wie ihre Schwester B._______ ausgesetzt gewesen. Auch E._______ sei trotz mehrfachen Wechsels ihres Wohnortes von denselben Männern an den verschiedenen Orten aufgesucht worden. Deshalb habe E._______ ihren Heimatstaat verlassen und in P._______ um Asyl nachgesucht. Dies sei ihr gewährt worden. Diesbezüglich reicht die Beschwerdeführerin ein Dokument zu den Akten, bei dem es sich um eine Aufnahmebestätigung betreffend E._______ durch eine (...) Behörde für soziale Sicherheit handle (vgl. Beschwerdebeilage 6). Ihr Bruder C._______ habe bei seiner Anhörung erwähnt, einige Wochen vor dem Umzug nach I._______ eine Leiche direkt neben der Wohnung bemerkt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass jener Vorfall die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiter hätte einschüchtern sollen. Die Verfolger versuchten offenbar weiterhin, Kontakt mit der Familie aufzunehmen. Die in Kolumbien verbliebene Grossmutter der Beschwerdeführerin habe Y. berichtet, dass Personen, die sich als von der Staatsanwaltschaft kommend ausgegeben hätten, bei ihr zuhause vorbeigekommen seien und die Familie gesucht hätten. Diesbezüglich wird eine WhatsApp-Konversation vom 19. Januar 2022 zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 11). Diesen Vorfall habe die Grossmutter daraufhin auch der Staatsanwaltschaft berichtet, weil sich herausgestellt habe, dass jene Personen nicht von der Staatsanwaltschaft geschickt worden seien (vgl. Beschwerdebeilage 12). Es sei davon auszugehen, dass die Bedrohungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders in den letzten Jahren ihren Grund darin hätten, dass detaillierte Grundstückpläne benötigt würden, um die noch nicht erschlossenen (...)vorkommen aufzuspüren und sich diese Dokumente im Besitz der in Kolumbien verbliebenen Familienmitglieder, darunter die Grossmutter der Beschwerdeführerin, befänden. Obwohl der Mutter der Beschwerdeführerin Schutzmassnahmen versprochen worden seien, seien die Behörden ihren Pflichten nicht nachgekommen. Daher sei die Mutter in der Folge juristisch gegen jene Behörden vorgegangen. In diesem Zusammenhang wird ein Klageschreiben der Mutter an ein kolumbianisches Bezirksgericht eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die anhaltende Untätigkeit habe letztlich dazu geführt, dass das Bezirksgericht von H._______ auf Klage der Mutter hin die Q._______, die Staatsanwaltschaft und das Bürgeramt von H._______ dazu ermahnt habe, tätig zu werden. Eine erste solche Aufforderung sei bereits im Jahr 2010 ergangen und ihr seien zwei weitere gefolgt, wobei die dritte erst Ende (...) 2022 ausgestellt worden sei; selbst nach mehrfachen Aufforderungen würden sich die Behörden weigern, die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin ausreichend zu schützen (vgl. Beschwerdebeilage 8). Es seien bis zum heutigen Tag keinerlei Massnahmen zum Schutz der Familie ergriffen worden. Die Q._______ weigere sich sogar, der Familie eine finanzielle Hilfe zuzusprechen, und erkläre dies mit einem Priorisierungssystem, in dem sie nicht als «genügend gefährdet» angesehen würde. Zusammenfassend verweigerten die staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch vorstehend E. 6.1). 6.3.1 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden in Art. 3 AsylG abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt. Diese fünf Verfolgungsmotive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 6.3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die auf Beschwerdeebene als fluchtauslösend geltend gemachten Bedrohungen aus einem rein privaten Motiv erfolgten - dem Interesse des Mörders der Familienangehörigen beziehungsweise dessen Auftraggebers an den (...)vorkommen auf Grundstücken der Familie. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Demgegenüber könnten die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Motive für die Einschüchterungen, nämlich zu verhindern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Friedensvertrag von 2016 die Täterschaft belastende Zeugenaussagen mache, unter Umständen als politisch motiviert qualifiziert werden, sofern die Behelligungen von Personen aus dem Umfeld der FARC ausgegangen sein sollten. Selbst wenn es jedoch zu entsprechend motivierten Einschüchterungen gekommen sein sollte, kann daraus nicht leichthin auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden, zumal B._______ angab, sie habe sich bereits damals Organisationen gegenüber zu den Ereignissen im Jahr 1986 geäussert. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass B._______ bei ihren Aussagen für die Registrierung als Opfer den Namen des ihr bekannten Täters anscheinend nicht genannt hat. 6.3.3 Was die angeblich vom Mörder des Grossvaters der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung anbelangt, erachtet das Gericht diese zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich. Soweit in diesem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, der Tante E._______ der Beschwerdeführerin sei in P._______ Asyl gewährt worden, vermag diese daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erstaunt, dass diesbezüglich auf Beschwerdeebene überhaupt ein Dokument eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin angab, sie wisse nicht, wo sie sich befinde (vgl. SEM-act. [...]-20/14 F57 ff.), und sie nach der Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt habe (vgl. ebd. F54). Zudem ist dem undatierten Dokument der R._______ lediglich zu entnehmen, dass ein Schutzverfahren hängig sei, in welchem abgeklärt werde, ob E._______ schutzbedürftig sei (vgl. Beschwerdebeilage 6). Auch die Ausführungen bezüglich der Bedrohungen der Grossmutter der Beschwerdeführerin erstaunen. So gab B._______ bei ihrer Anhörung zu Protokoll, die Grossmutter wohne in H._______, sie habe selten mit ihr Kontakt und weder die Grossmutter noch sonst jemand wisse, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz seien. Zudem handelt es sich bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine Stellungnahme der Grossmutter bei der Staatsanwaltschaft, sondern um eine eidesstattliche Erklärung bei einem Notariat in H._______. Darin erklärt die Grossmutter, deren Domizil sich in F._______ befinde, dass ihre Töchter im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und sich seit ein paar Tagen Personen, die im Zusammenhang mit den Morden an ihrem Ehemann und ihrem Sohn stünden, nach dem Aufenthaltsort ihrer Töchter und Enkel erkundigten (vgl. Beschwerdebeilage 12). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den entsprechenden Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.4 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ohne die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. vorstehend E. 6.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend kein mangelnder Schutzwille des kolumbianischen Staates auszumachen, der auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre. Gemäss ihren Angaben fühlte sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr vom Austauschprogramm im Jahr 2019 verfolgt und bemühte sich um Aufnahme in die Opferliste, in der ihre Mutter und ihr Bruder bereits seit dem Jahr 2017 verzeichnet sind (vgl. SEM-act. [...]-20/14 F85, Beschwerdebeilage 3). Die Aufnahme wurde ihr gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Urteil vom 26. Juni 2020 verweigert, weil die Voraussetzungen dazu - die Verfolger gehörten nicht den Gruppen an, vor denen durch die G._______ Schutz gewährt werde - nicht gegeben seien. Ob diese Begründung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht schlüssig sei beziehungsweise in Widerspruch zur Aufnahme ihrer Mutter und ihres Bruders in die Liste stehe, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten geht nicht hervor, mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin um Aufnahme in die Liste ersucht hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich jedoch aus der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, dass sich diese insofern als nicht zuständig erklärte, als die Beschwerdeführerin erklärt habe, ihre Familienangehörigen seien von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung ermordet worden, diese indes im Jahr 1986 in der Region des Tatorts nicht präsent gewesen sei, und deshalb die Akten zur Ermittlung der Zuständigkeit an S._______ weitergeleitet würden (vgl. Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020 und SEM-act. (...)-20/14 F95). Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf, die kolumbianischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Schutz verweigert, als unbegründet. Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedrohungen bislang offenbar darauf verzichtet hat, Anzeige zu erstatten, an die Behörden wenden können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich jene aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geweigert hätten, behilflich zu sein. 6.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz im Sinne der sogenannten Schutztheorie (vgl. oben E. 5.1) hätte erhalten können beziehungsweise dass ihr ein solcher - falls nötig - auch nach ihrer Rückkehr zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnte, falls sie sich an einem der bisherigen Aufenthaltsorte unsicher fühlen sollte. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müsste die Beschwerdeführerin nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihr jedoch - insbesondere auch mit dem Hinweis auf die politische und rechtsstaatliche Lage in Kolumbien und der geltend gemachten Überforderung der kolumbianischen Schutzinfrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 11 und 13) - nicht gelungen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jung und - abgesehen von gelegentlichen (...) - bei guter Gesundheit ist. Diese habe sie gemäss ihren Angaben seit rund (...) Jahren, seit sie (...). Sie habe sich in Kolumbien ärztlich behandeln lassen und Medikamente bekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Behandlung der (...) auch bei einer Rückkehr nach Kolumbien wieder gewährleistet sein wird. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen universitären Abschluss in (...) und hat bereits während dem Studium in diesem Bereich Arbeitserfahrung gesammelt. Ausserdem verfügt sie über Arbeitserfahrung in (...). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder ins Erwerbsleben integrieren kann, zumal sie ihr Heimatland erst vor einigen Wochen verlassen hat. Ihre Grossmutter und eine ihrer Tanten sowie weitere Verwandte, leben nach wie vor in Kolumbien. Sie kann die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder antreten, deren Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1023/2022 und D-1026/2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: