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D-290/2022

D-290/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am (…) 2021 per Flugzeug und reisten am 19. August 2021 in die Schweiz ein. Am 30. August 2021 stellten sie ein Asylgesuch. Am

8. Oktober 2021 erfolgte die summarische Befragung der Beschwerdefüh- rerin 1 zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Am

22. Oktober 2021 wurden sie (in separaten Anhörungen) vertieft zu den Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2021 erfolgte die Zuteilung der Be- schwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton St. Gallen. B. Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie führten eine Beziehung und hätten in ihrem Heimatland sowohl Verfolgung als auch Homophobie erlitten. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Sie seien in ihrem Heimatland daher nir- gendwo sicher, auch nicht in C._______ oder D._______, wo sie zeitweise gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 machte zudem geltend, im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität sei sie von ihrer Mutter und ihrem Bruder geschlagen worden. Ihr Vorgesetzter E._______ habe sie im Jahr (…) vergewaltigt und geschwängert. Er und seine Freunde hätten sie und ihre Partnerin zudem jahrelang belästigt, bedroht und tätlich angegangen. Auch andere unbe- kannte Männer hätten sie geschlagen oder sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits führte zusätzlich aus, sie sei immer wieder ausgelacht, sexuell belästigt, bedroht und tätlich angegriffen wor- den – unter anderem durch den Mann, der ihre Partnerin vergewaltigt habe. C. Mit separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylge- suche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an.

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D. Mit Eingaben vom 20. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen

– handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin – gegen diese Ent- scheide beim Bundesverwaltungsgericht separat Beschwerde und bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Be- stellung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und Beweismittel wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 stellte die vormalige Instruk- tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess zudem die Anträge auf Ver- einigung der jeweiligen Beschwerdeverfahren und die Gesuche um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Zuordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. F. Mit Schreiben vom 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen sie betreffenden Bericht (… [der psychiatrischen Klinik F._______]) von gleichentags zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen drei fremdsprachige Online-Berichte zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 (Eingang: 14. Juni 2022) ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Entlassung der bisherigen Rechtsvertretung

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aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung der aktuellen Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen sie betreffenden Bericht (… [der psychiatrischen Klinik F._______]) vom

7. Juni 2022 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 entliess die frühere Instruktions- richterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat, ordnete den Beschwerdeführerinnen die aktuelle Rechtsbeiständin bei und stellte fest, dass die bisherige amtliche Rechtsbeiständin ihren Anspruch auf das amt- liche Honorar an die (… [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) übertrage. K. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen zwei weitere fremdsprachige Online-Berichte zu den Akten. L. Im März 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen der rubrizierten vorsitzenden Richterin sowie der Gerichtsschrei- berin übertragen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeverfahren D-290/2022 und D-291/2022 wurden mit Verfügung vom 27. Januar 2022 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt.

E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuel- len Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu ver- langen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung bezüglich der Beschwerde- führerin 1 im Wesentlichen wie folgt:

E. 5.1.1 Die Tätlichkeiten durch die Mutter und den Bruder und die Vergewal- tigung im Dezember (…) lägen trotz ihrer Tragik zu weit zurück und stünden zu ihrer Ausreise weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusam- menhang. Sodann würden die vorgebrachten Nachstellungen sowie Über- griffe durch E._______, dessen Freunde und andere Dritte vom kolumbia- nischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem ent- sprechend nicht zugerechnet werden. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und über ein Rechts- sowie Justizsystem. Ein fehlender Schutzwille sei auch nicht zu erkennen. Eine Verfolgung durch E._______ in C._______ sei abgesehen davon höchst fragwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb E._______ und seine Freunde es auf sich nehmen würden, sie in C._______ zu su- chen und zu verfolgen. Ein solches gesteigertes Verfolgungsinteresse von

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E._______ überzeuge nicht. Im Übrigen bestehe in der Millionenstadt D._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 5.1.2 Zu den geltend gemachten homophoben Übergriffen hielt die Vo- rinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bei sol- chen schutzsuchend an die zuständigen Behörden wenden könnte. Sollte sie sich von der Polizei unkorrekt behandelt fühlen, könnte sie sich zudem an die höhere Instanz wenden.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Verfügung betreffend die Beschwerde- führerin 2 im Wesentlichen folgendermassen: Die geltend gemachten Übergriffe durch E._______ und andere Privatper- sonen könnten dem kolumbianischen Staat nicht zugerechnet werden, da dieser solche kriminellen Handlungen weder unterstütze noch billige. Sollte sie durch die kolumbianische Polizei rechtswidrig behandelt werden, wäre es ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden zu be- schweren. Die Vorinstanz hege sodann gewisse Zweifel an den Verfol- gungsvorbringen seitens E._______ während ihrer Zeit in C._______. Des- sen gesteigertes Verfolgungsinteresse, den Beschwerdeführerinnen bis nach C._______ zu folgen, überzeuge nicht. Im Weiteren sei sie von De- zember 2020 bis zu ihrer Ausreise im August 2021 in D._______ von E._______ und seinen Männern physisch nicht mehr behelligt worden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen in ihren Rechtsmitteleingaben hauptsächlich Folgendes entgegen: Ihre Aussagen zu den verbalen und tätlichen Misshandlungen durch E._______ in C._______ und D._______ seien insgesamt sehr wohl glaub- haft. Sowohl die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 als auch die nachfolgende Nachstellung durch E._______ hingen mit ihrer Homosexu- alität zusammen, da er nicht habe akzeptieren wollen, dass die Mutter sei- nes Kindes in einer lesbischen Beziehung lebe. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Übergriffe angezeigt habe, die Strafver- folgungsbehörden diese jedoch aufgrund von abneigenden Haltungen Ho- mosexuellen gegenüber und/oder wegen der korrupten Verbundenheit der Polizei zu E._______ nicht anhand genommen hätten. Die Beschwerde- führerinnen seien aufgrund der Nachstellungen und Übergriffe durch

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E._______ und anderen Privatpersonen zweimal innerhalb von Kolumbien umgezogen. Diese Umzüge würden beweisen, dass der Staat offenbar we- der gewillt noch fähig gewesen sei, die Misshandlungen zu verhindern.

E. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die an- gefochtenen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefoch- tene Verfügungen S. 5 ff.).

E. 6.2 Die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Behelligungen sind auf Drittpersonen zurückzuführen. Das SEM hat dabei zu Recht auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden verwiesen. Kolumbien gilt in Bezug auf die Rechte Homosexueller als ausgesprochen fortschrittliches Land (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 6.2.2 f.). Homosexuellen ist es mög- lich, die Ehe einzugehen. Diskriminierungshandlungen aufgrund der sexu- ellen Ausrichtung werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bedroht. Auch eine Diskriminierung bei der Arbeitssuche wird unter Strafe gestellt. Die Beschwerdeführerinnen lebten sodann vor ihrer Ausreise in D._______. Dort amtierte Claudia López, die offen zu ihrer Ho- mosexualität steht, bis Ende 2023 vier Jahre lang als Bürgermeisterin (vgl. Barcelona Center for International Affairs [CIDOB], Claudia López Hernández, https://www.cidob.org, zuletzt besucht am 11. April 2024). Dennoch ist anzuerkennen, dass Gewalt gegen und Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in der kolumbianischen Gesellschaft bedauerlicherweise vorkommen – was auch die von den Be- schwerdeführerinnen eingereichten Berichte bestätigen. Das Gericht teilt jedoch die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheits- kräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung im Sinne der erwähnten Schutztheorie erhalten. So geht es in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafver- folgungs- und Justizbehörden vor solchermassen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2705/2023 vom

23. Mai 2023 E. 6.2 f.; D-4959/2022, D-4941/2022 vom 29. Novem-

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ber 2022 S. 8/9; D-1026/2022, D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 so- wie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3).

E. 6.3 Weder die Beschwerdeausführungen noch allgemeine Online-Berichte sind geeignet, um im vorliegenden Fall zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Polizei nahm Anzeigen der Beschwerdeführerinnen entge- gen. Den Akten sind sodann keine konkreten Hinweise darauf zu entneh- men, dass Angehörige der Polizei sich geweigert hätten, ihnen Schutz ge- gen eine ernsthafte Gefährdung zu bieten. Der Rat der Polizei Ende 2018, Problemen aus dem Weg zu gehen, stellt jedenfalls keine solche Weige- rung dar. Es wäre ihnen freigestanden und auch zuzumuten gewesen, den- noch Anzeige gegen E._______ einzureichen. Gegebenenfalls hätten sich die Beschwerdeführerinnen an eine höhere Stelle wenden können. Dem angeblichen Entführungsversuch im Jahr 2020 konnte die Beschwerdefüh- rerin 1 unbeschadet entkommen und sie hat diesen wiederum nicht bei der Polizei gemeldet. Was die Belästigungen und Nachstellungen durch an- dere Privatpersonen betrifft, so fehlt diesen sowohl die Intensität als auch die Aktualität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Wie das SEM zutref- fend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführerinnen schliesslich eige- nen Angaben zufolge während über eines halben Jahres in der Millionen- stadt D._______ gelebt, ohne Übergriffe zu erleben, welche die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht hätten.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in ih- rem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung und Homophobie finden können. Aufgrund der erwähnten Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes sind damit die Voraussetzungen für die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deren Vorbringen somit keine asylrechtliche Relevanz zu- zuerkennen. Das SEM lehnte ihre Asylgesuche zurecht ab. Nach dem Ge- sagten kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen glaubhaft sind.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. Die Vo- rinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Netz der

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Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland verwiesen. Beide Beschwer- deführerinnen haben jahrelang und in verschiedenen Städten Kolumbiens gelebt und gearbeitet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 den Kontakt mit ihrer Familie abgebrochen haben sollte, leben auch die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin 2 in G._______. Eigenen Aussagen zu- folge sei ihre Mutter immer zu ihr gestanden und habe sie so akzeptiert, wie sie sei.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bildete sich zur Sachbearbeiterin aus und verfügt unter anderem über (eine) mehrjährige Berufserfahrung als Bera- terin bei (… [einem grossen Unternehmen]). Die Beschwerdeführerin 2 ab- solvierte eine Ausbildung zur (…) und arbeitete mehrere Jahre lang in die- sem Beruf. Den Beschwerdeführerinnen gelang es vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt mit ihren Einkommen selbständig zu bestreiten. Es ist so- mit davon auszugehen, dass sie dies nach einer Rückkehr in ihr Heimat- land ebenso wieder tun können.

E. 8.3.4 Auch in medizinischer Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche ge- gen eine Wegweisung sprechen würden. Gemäss den Berichten (… [der psychiatrischen Klinik F._______]) vom 10. März 2022 und 16. Juni 2022 leiden zwar beide Beschwerdeführerinnen unter psychischen Problemen und es wird eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfoh- len. Diesbezüglich sind seither keine weiteren Berichte eingereicht worden. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf eine entsprechende Nachforde- rung jedoch verzichtet werden, zumal Kolumbien über eine gute medizini- sche Versorgung verfügt und dort entsprechende Behandlungen ohne wei- teres zur Verfügung stehen. Hätte sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, wären die vertretenen Beschwerdeführerinnen ohnehin ge- halten gewesen, aktuelle Arztzeugnisse nachzureichen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen, kön- nen die Beschwerdeführerinnen doch mit ihren Originalpässen, welche ge- stützt auf Art. 8 Bst. b AsylG eingezogen worden jedoch noch gültig sind, in ihr Heimatland zurückreisen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügungen vom 27. Januar 2022 gutgeheissen worden sind und seither keine entscheidrelevanten Änderungen ihrer finanziellen Situ- ation erkennbar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin anstelle der bisherigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtlichen Honorare wurden dabei an (… [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) übertragen, zumal eine entsprechende Feststel- lung in der Verfügung vom 1. Juli 2022 unwidersprochen blieb. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensaus- gangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit den Beschwerden eingereichten Kos- tennoten erscheinen den Verfahrensumständen hinsichtlich des angege- benen Aufwandes als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150 zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seither angefallene notwendige Aufwand ist abzuschät- zen. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung aller Eingaben der Be- schwerdeführerinnen ist insgesamt ein notwendiger Aufwand von Fr. 2'800 zu entschädigen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. (… [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’800 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-290/2022, D-291/2022 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 per Flugzeug und reisten am 19. August 2021 in die Schweiz ein. Am 30. August 2021 stellten sie ein Asylgesuch. Am 8. Oktober 2021 erfolgte die summarische Befragung der Beschwerdeführerin 1 zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Am 22. Oktober 2021 wurden sie (in separaten Anhörungen) vertieft zu den Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2021 erfolgte die Zuteilung der Beschwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton St. Gallen. B. Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie führten eine Beziehung und hätten in ihrem Heimatland sowohl Verfolgung als auch Homophobie erlitten. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Sie seien in ihrem Heimatland daher nirgendwo sicher, auch nicht in C._______ oder D._______, wo sie zeitweise gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 machte zudem geltend, im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität sei sie von ihrer Mutter und ihrem Bruder geschlagen worden. Ihr Vorgesetzter E._______ habe sie im Jahr (...) vergewaltigt und geschwängert. Er und seine Freunde hätten sie und ihre Partnerin zudem jahrelang belästigt, bedroht und tätlich angegangen. Auch andere unbekannte Männer hätten sie geschlagen oder sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits führte zusätzlich aus, sie sei immer wieder ausgelacht, sexuell belästigt, bedroht und tätlich angegriffen worden - unter anderem durch den Mann, der ihre Partnerin vergewaltigt habe. C. Mit separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingaben vom 20. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin - gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht separat Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und Beweismittel wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess zudem die Anträge auf Vereinigung der jeweiligen Beschwerdeverfahren und die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Zuordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. F. Mit Schreiben vom 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen sie betreffenden Bericht (... [der psychiatrischen Klinik F._______]) von gleichentags zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen drei fremdsprachige Online-Berichte zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 (Eingang: 14. Juni 2022) ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Entlassung der bisherigen Rechtsvertretung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung der aktuellen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen sie betreffenden Bericht (... [der psychiatrischen Klinik F._______]) vom 7. Juni 2022 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 entliess die frühere Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat, ordnete den Beschwerdeführerinnen die aktuelle Rechtsbeiständin bei und stellte fest, dass die bisherige amtliche Rechtsbeiständin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die (... [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) übertrage. K. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen zwei weitere fremdsprachige Online-Berichte zu den Akten. L. Im März 2024 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen der rubrizierten vorsitzenden Richterin sowie der Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeverfahren D-290/2022 und D-291/2022 wurden mit Verfügung vom 27. Januar 2022 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung bezüglich der Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Die Tätlichkeiten durch die Mutter und den Bruder und die Vergewaltigung im Dezember (...) lägen trotz ihrer Tragik zu weit zurück und stünden zu ihrer Ausreise weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusammenhang. Sodann würden die vorgebrachten Nachstellungen sowie Übergriffe durch E._______, dessen Freunde und andere Dritte vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem entsprechend nicht zugerechnet werden. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und über ein Rechts- sowie Justizsystem. Ein fehlender Schutzwille sei auch nicht zu erkennen. Eine Verfolgung durch E._______ in C._______ sei abgesehen davon höchst fragwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb E._______ und seine Freunde es auf sich nehmen würden, sie in C._______ zu suchen und zu verfolgen. Ein solches gesteigertes Verfolgungsinteresse von E._______ überzeuge nicht. Im Übrigen bestehe in der Millionenstadt D._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative. 5.1.2 Zu den geltend gemachten homophoben Übergriffen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bei solchen schutzsuchend an die zuständigen Behörden wenden könnte. Sollte sie sich von der Polizei unkorrekt behandelt fühlen, könnte sie sich zudem an die höhere Instanz wenden. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen folgendermassen: Die geltend gemachten Übergriffe durch E._______ und andere Privatpersonen könnten dem kolumbianischen Staat nicht zugerechnet werden, da dieser solche kriminellen Handlungen weder unterstütze noch billige. Sollte sie durch die kolumbianische Polizei rechtswidrig behandelt werden, wäre es ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden zu beschweren. Die Vorinstanz hege sodann gewisse Zweifel an den Verfolgungsvorbringen seitens E._______ während ihrer Zeit in C._______. Dessen gesteigertes Verfolgungsinteresse, den Beschwerdeführerinnen bis nach C._______ zu folgen, überzeuge nicht. Im Weiteren sei sie von Dezember 2020 bis zu ihrer Ausreise im August 2021 in D._______ von E._______ und seinen Männern physisch nicht mehr behelligt worden. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen in ihren Rechtsmitteleingaben hauptsächlich Folgendes entgegen: Ihre Aussagen zu den verbalen und tätlichen Misshandlungen durch E._______ in C._______ und D._______ seien insgesamt sehr wohl glaubhaft. Sowohl die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 als auch die nachfolgende Nachstellung durch E._______ hingen mit ihrer Homosexualität zusammen, da er nicht habe akzeptieren wollen, dass die Mutter seines Kindes in einer lesbischen Beziehung lebe. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Übergriffe angezeigt habe, die Strafverfolgungsbehörden diese jedoch aufgrund von abneigenden Haltungen Homosexuellen gegenüber und/oder wegen der korrupten Verbundenheit der Polizei zu E._______ nicht anhand genommen hätten. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der Nachstellungen und Übergriffe durch E._______ und anderen Privatpersonen zweimal innerhalb von Kolumbien umgezogen. Diese Umzüge würden beweisen, dass der Staat offenbar weder gewillt noch fähig gewesen sei, die Misshandlungen zu verhindern. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügungen S. 5 ff.). 6.2 Die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Behelligungen sind auf Drittpersonen zurückzuführen. Das SEM hat dabei zu Recht auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden verwiesen. Kolumbien gilt in Bezug auf die Rechte Homosexueller als ausgesprochen fortschrittliches Land (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 6.2.2 f.). Homosexuellen ist es möglich, die Ehe einzugehen. Diskriminierungshandlungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bedroht. Auch eine Diskriminierung bei der Arbeitssuche wird unter Strafe gestellt. Die Beschwerdeführerinnen lebten sodann vor ihrer Ausreise in D._______. Dort amtierte Claudia López, die offen zu ihrer Homosexualität steht, bis Ende 2023 vier Jahre lang als Bürgermeisterin (vgl. Barcelona Center for International Affairs [CIDOB], Claudia López Hernández, https://www.cidob.org, zuletzt besucht am 11. April 2024). Dennoch ist anzuerkennen, dass Gewalt gegen und Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in der kolumbianischen Gesellschaft bedauerlicherweise vorkommen - was auch die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Berichte bestätigen. Das Gericht teilt jedoch die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung im Sinne der erwähnten Schutztheorie erhalten. So geht es in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor solchermassen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.2 f.; D-4959/2022, D-4941/2022 vom 29. November 2022 S. 8/9; D-1026/2022, D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4 sowie D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). 6.3 Weder die Beschwerdeausführungen noch allgemeine Online-Berichte sind geeignet, um im vorliegenden Fall zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Polizei nahm Anzeigen der Beschwerdeführerinnen entgegen. Den Akten sind sodann keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass Angehörige der Polizei sich geweigert hätten, ihnen Schutz gegen eine ernsthafte Gefährdung zu bieten. Der Rat der Polizei Ende 2018, Problemen aus dem Weg zu gehen, stellt jedenfalls keine solche Weigerung dar. Es wäre ihnen freigestanden und auch zuzumuten gewesen, dennoch Anzeige gegen E._______ einzureichen. Gegebenenfalls hätten sich die Beschwerdeführerinnen an eine höhere Stelle wenden können. Dem angeblichen Entführungsversuch im Jahr 2020 konnte die Beschwerdeführerin 1 unbeschadet entkommen und sie hat diesen wiederum nicht bei der Polizei gemeldet. Was die Belästigungen und Nachstellungen durch andere Privatpersonen betrifft, so fehlt diesen sowohl die Intensität als auch die Aktualität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführerinnen schliesslich eigenen Angaben zufolge während über eines halben Jahres in der Millionenstadt D._______ gelebt, ohne Übergriffe zu erleben, welche die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht hätten. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung und Homophobie finden können. Aufgrund der erwähnten Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes sind damit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deren Vorbringen somit keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Das SEM lehnte ihre Asylgesuche zurecht ab. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen glaubhaft sind. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Netz der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland verwiesen. Beide Beschwerdeführerinnen haben jahrelang und in verschiedenen Städten Kolumbiens gelebt und gearbeitet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 den Kontakt mit ihrer Familie abgebrochen haben sollte, leben auch die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin 2 in G._______. Eigenen Aussagen zufolge sei ihre Mutter immer zu ihr gestanden und habe sie so akzeptiert, wie sie sei. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bildete sich zur Sachbearbeiterin aus und verfügt unter anderem über (eine) mehrjährige Berufserfahrung als Beraterin bei (... [einem grossen Unternehmen]). Die Beschwerdeführerin 2 absolvierte eine Ausbildung zur (...) und arbeitete mehrere Jahre lang in diesem Beruf. Den Beschwerdeführerinnen gelang es vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt mit ihren Einkommen selbständig zu bestreiten. Es ist somit davon auszugehen, dass sie dies nach einer Rückkehr in ihr Heimatland ebenso wieder tun können. 8.3.4 Auch in medizinischer Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Gemäss den Berichten (... [der psychiatrischen Klinik F._______]) vom 10. März 2022 und 16. Juni 2022 leiden zwar beide Beschwerdeführerinnen unter psychischen Problemen und es wird eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Diesbezüglich sind seither keine weiteren Berichte eingereicht worden. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf eine entsprechende Nachforderung jedoch verzichtet werden, zumal Kolumbien über eine gute medizinische Versorgung verfügt und dort entsprechende Behandlungen ohne weiteres zur Verfügung stehen. Hätte sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, wären die vertretenen Beschwerdeführerinnen ohnehin gehalten gewesen, aktuelle Arztzeugnisse nachzureichen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen, können die Beschwerdeführerinnen doch mit ihren Originalpässen, welche gestützt auf Art. 8 Bst. b AsylG eingezogen worden jedoch noch gültig sind, in ihr Heimatland zurückreisen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügungen vom 27. Januar 2022 gutgeheissen worden sind und seither keine entscheidrelevanten Änderungen ihrer finanziellen Situation erkennbar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin anstelle der bisherigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtlichen Honorare wurden dabei an (... [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) übertragen, zumal eine entsprechende Feststellung in der Verfügung vom 1. Juli 2022 unwidersprochen blieb. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit den Beschwerden eingereichten Kostennoten erscheinen den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Aufwandes als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150 zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seither angefallene notwendige Aufwand ist abzuschätzen. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung aller Eingaben der Beschwerdeführerinnen ist insgesamt ein notwendiger Aufwand von Fr. 2'800 zu entschädigen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. (... [rubrizierte Rechtsberatungsstelle]) wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'800 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: