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E-1411/2025

E-1411/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Laura Elmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1411/2025 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (erweitertes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und gleichentags die Personalienaufnahme stattfand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte und die Behandlung ihres Gesuchs mit Verfügung vom 5. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Vorinstanz am 5. August 2024 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe vor ihrer Ausreise aus Kolumbien in B._______ gelebt, dass sie weiter geltend machte, neben ihrer Tätigkeit im Kundendienst und Archiv bei der Gemeindeverwaltung B._______ sei sie seit dem Jahr 2019 für die Partei «C._______» aktiv gewesen, habe im Zuge dessen zweimal für den lokalen Rat kandidiert, sei als Assistentin des Partei-Koordinators sowie bei der Registrierung von Kandidierenden tätig gewesen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch private Dritte aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und einen damit zusammenhängenden unzulänglichen Schutz durch die kolumbianischen Behörden anführte, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Bestätigungsschreiben betreffend die administrativen Tätigkeiten in der Gemeindeverwaltung sowie der Partei «C._______», die Bestätigung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie Unterlagen hinsichtlich der angeordneten polizeilichen Schutzmassnahmen zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2025 - eröffnet am 30. Januar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und sie sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie subeventualiter beantragt, es sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Kostenvorschussverzicht ersucht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 12. März 2025 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdiensts des Kantons D._______ eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, da die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Form politisch tätig gewesen sei, mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen sei, diese Schutzmassnahmen ergriffen hätten und daher von der Beschwerdeführerin verlangt werden könne, sich zwecks Schutzes an die heimatlichen Behörden zu wenden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe daran festhält, sie habe Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfahren und die kolumbianischen Behörden würden sie nicht hinreichend schützen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteile des BVGer D-290/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.2 D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3 jeweils m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren ausführlich wiederholt, dass es ihr auch damit nicht gelingt zu substantiieren, weshalb die kolumbianischen Behörden sie nicht schützen können oder wollen, sondern im Gegenteil die eingereichten Unterlagen sowie Berichte über die tatsächlich ergriffenen Schutzmassnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Polizei die vorinstanzliche Einschätzung des Funktionierens der staatlichen Schutzinfrastruktur vielmehr stützen, dass insgesamt keine Anhaltspunkte für eine fehlende staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden ersichtlich sind, dass daher weiterhin von der Beschwerdeführerin verlangt werden darf, sich zwecks Schutzes an die heimatlichen Behörden zu wenden, von welchen sie bereits Schutz erhielt (vgl. SEM-Akten [...]-38 F79f.), und somit sämtliche weiteren Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um in Kolumbien Schutz zu finden (vgl. Urteil D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1094/2025 vom 26. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.), dass weiter keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und intakte Beziehungen zu ihren in verschiedenen Regionen wohnhaften nahen Verwandten unterhält (vgl. SEM-Akten [...]-16, F14-21; 38, F18-30), dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine medizinische Notlage besteht und somit die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführerin über einen abgelaufenen Reisepass verfügt und es ihr obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls weiter benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die subeventualiter beantragte, jedoch nicht weiter begründete Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Laura Elmer Versand: