Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juni 2024 gemeinsam mit seiner Toch- ter (Beschwerdeführerin) auf dem Luftweg über Madrid nach Barcelona aus und vor dort aus mit der getrennt von ihnen ausgereisten Partnerin des Beschwerdeführers (C._______) gemeinsam am 6. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo alle drei am 7. Juni 2024 im (…) der Region D._______ ein Asylgesuch stellten. Das SEM befragte sie am 15. Juli 2024 und hörte sie am 31. Juli 2024 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien venezolanische Staatsangehöriger, die durch Abstammung ebenfalls die kolumbianische Staatsangehörigkeit besässen. Der Be- schwerdeführer stamme aus E._______ (Bundesstaat F._______, Vene- zuela) und habe dort zusammen mit seiner Tochter im gleichen Haushalt gelebt, auch nach der Trennung von der Mutter der Tochter. Später habe die aus Kolumbien pendelnde neue Partnerin dort jeweils zeitweise gelebt. Auch der Beschwerdeführer sei für seine Arbeit und Besuche bei der Part- nerin regelmässig nach Kolumbien gependelt. Die leibliche Mutter seiner Tochter lebe in G._______ (Kolumbien) und besitze die kolumbianische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei für sein 2012 von ihm gegründetes und in E._______ ansässiges Vertriebsunternehmen «H._______» alle 15 – 20 Tage über die nahe Grenze nach Kolumbien gereist, um für den Verkauf in Venezuela Getränke und Lebensmittel zu besorgen. Das Unternehmen sei erfolgreich und auf nationaler Ebene tätig gewesen. Er habe dabei gute Kontakte zu den Grenzbeamten aufgebaut, was ihm ermöglicht habe, auch nach Beginn der Krise in Venezuela und während der Corona-Pandemie Waren in Kolumbien zu beschaffen. Aufgrund seiner häufigen Grenzüber- tritte und seines guten Geschäftsumsatzes seien die Behörden auf ihn auf- merksam geworden und hätten von ihm verlangt, dass er Waren an die Milizen der Regierung, die «I._______» und «J._______», verschenke. Dies habe er abgelehnt. Er habe sich schliesslich auf wöchentliche (Schutzgeld-)Zahlungen eingelassen, um seine Geschäfte fortführen zu können. Er sei drei Jahre lang den Zahlungen nachgekommen. Als er dann einmal in Verzug mit einer wöchentlichen Zahlung gewesen sei, sei er so- gleich telefonisch mit der Androhung körperlicher Gewalt bedroht worden. Wenig später sei ihm am (…) mit vorgehaltener Waffe sein Motorrad
D-5208/2024 Seite 3 gestohlen worden. Nach diesem Vorfall habe er sofort die verspätete Wo- chenzahlung nachgeholt. Seine Anzeige bei den Behörden wegen des Mo- torraddiebstahls sei folgenlos geblieben. Als das Unternehmen immer weitergewachsen sei, hätten im Januar 2022 uniformierte Personen von ihm eine Schutzgeldzahlung von 5'000 US-Dol- lar verlangt. Er sei dieser zusätzlichen Zahlung nachgekommen und an- schliessend in Ruhe gelassen worden. Im Jahr 2022 habe er mit seinem Vertriebsunternehmen wegen wirtschaft- licher Probleme, auch durch die hohen Schutzgeldforderungen bedingt, aufgehört. Ab 2021/2022 habe er begonnen, mit dem kolumbianischen Un- ternehmen «K._______» zusammenzuarbeiten. Er sei online tätig gewe- sen sei und habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Er habe den Transport von Waren ab der Grenze und den Grenzübertritt für Passa- giere organisiert, wobei ihm seine guten Kontakte zu den Grenzbeamten von Nutzen gewesen seien. lm August 2023 hätten Personen, die sich als «I._______» bezeichnet hät- ten, von ihm die Zahlung von 10'000 US-Dollar verlangt. Er habe diese Summe nicht bezahlen können. Alternativ seien von ihm zwei Lastwagen voller Produkte im Wert dieser Summe gefordert worden. Nachdem er be- droht worden sei, habe er am (…) bei den Behörden Anzeige erstattet. Die «I._______» hätten von der Anzeige erfahren und die Drohungen – auch gegen Leib und Leben seiner Familienangehörigen – hätten zugenommen. Er sei immer mehr in Angst versetzt worden und habe sich schliesslich be- reit erklärt, statt die Waren zu liefern. Die «I._______» hätten zusätzlich darauf bestanden hätten, dass er persönlich einen Lastwagen fahre und hierbei einen bestimmten Gegenstand liefere. Er sei misstrauisch gewor- den und habe daher den Gegenstand kontrollieren lassen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass es sich um eine (…) voller (…) gehandelt habe. Er habe verstanden, dass seine Erpresser bezweckt hätten, dass er bei der Lieferung dieser Ware festgenommen oder getötet würde. Er habe stattdessen nur einen Lastwagen mit Waren von L._______ (M._______) nach N._______ geschickt und sei nicht selber mitgefahren. Zudem habe er ohnehin nicht über genug Waren für die zwei geforderten Lastwagen verfügt. Die (…) mit den (…) habe er einem befreundeten Armeeangehöri- gen übergeben. Als seine Erpresser erfahren hätten, dass er den zweiten Lastwagen nicht geschickt habe und auch nicht persönlich die (…) mit den (…) geliefert habe, sei er weiter bedroht worden. Er habe sich versteckt
D-5208/2024 Seite 4 und mehrere Drohanrufe- und Nachrichten erhalten und sei in der Zeit im- mer zwischen Kolumbien und Venezuela hin- und hergependelt. In einer Drohnachricht habe sich herausgestellt, dass nicht nur die «I._______» hinter der Erpressung gestanden hätten, sondern auch die Gruppierung «O._______». Er habe Fotos erhalten von seinem Zuhause in E._______ mit der Drohung, dass man dort auf ihn warte. Daraufhin sei er ungefähr im Januar 2024 nach Kolumbien gegangen und habe sich we- gen der Arbeit viel in L._______ aufgehalten. Die letzten Monate bezie- hungsweise Wochen vor der Ausreise in G._______ habe er bei seiner Partnerin gewohnt. Im Zeitraum April bis Juni 2024 habe ihm «O._______» Fotos geschickt vom Warenumschlagsplatz in L._______, im kolumbiani- schen Grenzgebiet, an dem er sich häufig für die Koordination von Waren und Personenlieferungen nach Venezuela aufgehalten habe. Danach habe er sich auch in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt. Seine gleichzeitig aus- gereiste Partnerin habe ihm abgeraten, in Kolumbien Anzeige bei der Poli- zei zu erstatten, da ihr eigener Bruder vor längerer Zeit nach einer Anzei- geerstattung von einer paramilitärischen Gruppierung getötet worden sei. Er habe sich zur Ausreise mit seiner Tochter und Partnerin entschlossen, wobei die Partnerin aus Sicherheitsgründen getrennt von ihnen ausgereist sei. Die Tochter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf die Asyl- gründe des Vaters. Die letzten vier Monate vor der Ausreise habe sie in G._______ bei ihrer (leiblichen) Mutter gelebt. Da sie 2015 bei dem Über- fall auf ihren Vater und Motorraddiebstahl dabei gewesen sei, leide sie zeit- weilig an Panikattacken. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschie- dene Dokumente und Fotos zu den Unternehmen «H._______» und «K._______», Drohnachrichten mit Fotos, Onlineartikel in den Sozialen Medien zur Festnahme von Mitgliedern von «O._______» in Bogota, eine Anzeige vom 10. August 2023 wegen Erpressungszahlung, eine Anzeige vom 29. Februar 2024 zum Motorraddiebstahl vom 16. Oktober 2015 sowie ein Dossier zum Verschwinden des Bruders der Partnerin des Beschwer- deführers ein. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 12. August 2024 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung.
D-5208/2024 Seite 5 D. Mit Erklärung vom 12. August 2024 zog die Partnerin des Beschwerdefüh- rers ihr Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Be- endigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerde- führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die Beschwer- deschrift in spanischer Sprache eingereicht worden, zugleich ist aber eine Übersetzung auf Deutsch beigefügt worden. Trotz gewisser Mängel in der deutschen Übersetzung ist die Beschwerdeeingabe insgesamt verständ- lich und es kann auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
D-5208/2024 Seite 6 rung im Sinne von Art. 52 VwvG verzichtet werden. Der vorliegende Ent- scheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genann- ten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mängel – frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und es ist auf diese ein- zutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5208/2024 Seite 7
E. 4.3 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigs- tens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person be- sitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Krite- rien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.).
E. 4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, weshalb es die Asylvor- bringen als offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant erachtete und auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtete. So verfügten die Beschwerdeführenden nicht nur über die venezolanische, sondern auch über die kolumbianische Staatsangehörigkeit und seinem gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn sie bereits in einem ihrer Heimatstaaten wirksam Schutz fänden. Die geltend gemachten Drohungen hätten im Zusammenhang mit dem Wa- rentransport über die kolumbianisch-venezolanische Grenze gestanden und stellten mithin Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfol- gungsmassnahmen dar. Diesen Verfolgungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei- matlandes Kolumbiens entziehen, weshalb wegen des Vorliegens einer in- nerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz der Schweiz an-
D-5208/2024 Seite 8 gewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch zu- zumuten, sich in einer anderen Region in Kolumbien niederzulassen. Die Vorinstanz hielt zudem fest, bei den von den Beschwerdeführerenden geltend gemachten Bedrohungen der «O._______» in Kolumbien handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Der kolumbianische Staat sei ge- willt und fähig, gegen diese vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe je- doch keine Anzeige wegen der Drohungen in Kolumbien erstattet. Die In- anspruchnahme des behördlichen Schutzes sei daher vorliegend zumut- bar. Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen, wobei es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger je- derzeit und überall zu garantieren. Der angebotene Schutz müsse jedoch wirksam und angemessen sein. Mangels gegenteiliger Hinweise im kon- kreten Fall sei daher von einem angemessenen Schutz durch den Her- kunftsstaat auszugehen. Es könne vom Beschwerdeführer, der im Besitz der kolumbianischen Staatsangehörigkeit sei, verlangt werden, dass er sich an die kolumbianischen Behörden zum Schutz vor nichtstaatlicher Ver- folgung wende, bevor er den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Falle einer Anzeigenerstattung Racheakte zu befürchten seien. Es erübrige sich, auf Schutzmöglichkeiten in Venezuela einzugehen, da der Beschwerdeführer über die kolumbianische Staatsangehörigkeit ver- füge und von einem angemessenen Schutz in Kolumbien ausgegangen werde. lm Übrigen fehle es den Bedrohungen durch kriminelle Dritte an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Es handle sich um eine Bedrohung durch kriminelle Machenschaften von Drittpersonen, welche vonseiten der kolumbianischen Behörden nicht toleriert beziehungsweise bekämpft wür- den.
E. 5.2 Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift, im Wesentlichen Wieder- holungen zu den Schutzgeldzahlungen und der allgemeinen Sicherheitssi- tuation in Venezuela, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdefüh- renden die doppelte Staatsangehörigkeit, sowohl die venezolanische als
D-5208/2024 Seite 9 auch die kolumbianische Staatsangehörigkeit, besitzen. Zu Recht erkennt das SEM sie somit auch als schutzberechtigte Staatsbürger Kolumbiens und verneint das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Kolumbien, wohin sie zuletzt aus Venezuela geflohen sind. Auf das Vor- liegen angemessenen Schutzes in Venezuela vor den dort geltend ge- machten Schutzgelderpressungen durch Milizen der Regierung, wobei die Glaubhaftigkeit offenbleiben kann, braucht daher nicht eingegangen wer- den.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem zweien Heimatstaat Kolum- bien hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen von «O._______» im Sinne der Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.) erhalten. In ständiger Rechtsprechung ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-290/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.2 m.w.H.), ohne die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwierige Sicherheitslage Kolumbi- ens in Abrede stellen zu wollen. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass der eingereichte Onlineartikel zeige, dass der kolumbianische Staat gewillt und fähig sei, gegen die international tätige Gruppierung «O._______» vor- zugehen (vgl. Verfügung des SEM, S. 6, 7). Der Beschwerdeführer hat keine Anzeige wegen der Drohungen in Kolum- bien erstattet. Auch wenn gewisse Ängste vor einer solchen Anzeigeerstat- tung bei der Polizei wegen des Todes des Bruders seiner Partnerin nach einer solchen Anzeige verständlich sind (vgl. act. A36, F68, S. 12), so kann dennoch von ihm erwartet werden, dass er bei den kolumbianischen Be- hörden um Schutz ersucht. Schliesslich soll sich der Vorfall in Bezug auf den verschwundenen beziehungsweise getöteten Bruder seiner Partnerin vor über 20 Jahren ereignet haben (vgl. Beweismittelverzeichnis, act. 34) und die Strukturen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehör- den haben sich seitdem weiterentwickelt. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf hin, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tatsächlich bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise, dass der kolumbianische Staat seinen Schutz verweigern würde.
E. 5.3.3 Auch stehen die Verfolgungsvorbringen in Kolumbien in Zusammen- hang mit dem Transport von Waren über die venezolanisch-kolumbiani- sche Grenze, wobei die in Kolumbien empfangenen Drohnachrichten sich
D-5208/2024 Seite 10 auf seinen Aufenthalt im kolumbianischen Grenzgebiet in L._______ bezo- gen hätten. Das SEM ordnet diese Verfolgungsmassnahmen daher zu Recht als auf eine bestimmte Region beschränkte Verfolgung ein, der sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil Ko- lumbiens entziehen können, um dort den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen.
E. 5.3.4 Mangels Substantiierung ist auch der Einwand des Beschwerdefüh- rers, wonach «O._______» überall in Kolumbien nach ihm suche und ganz Kolumbien unter Kontrolle habe (vgl. act. A36, F70, S. 12), als unbegrün- detes pauschales Vorbringen einzuordnen. Es ist auch in Ermangelung substantiierter Angaben nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr ständig verstecken und kein menschenwürdiges Leben führen könnten. Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer durch seine geschäftlichen Beziehungen und vielen Aufenthalte in Kolumbien mit dem Land sehr vertraut ist, was bei der Wohnungssuche vorteilhaft sein wird.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und die am 7. Juni 2024 gestell- ten Asylgesuche abgelehnt. Auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen brauch- te demnach nicht eingegangen zu werden.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-5208/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 7.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu- mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Aus-
D-5208/2024 Seite 12 führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen wer- den kann. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Form ge- legentlicher Panikattacken sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei- lung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zu- mal Kolumbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5208/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5208/2024 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie dessen Tochter B._______, geboren am (...), Venezuela und Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juni 2024 gemeinsam mit seiner Tochter (Beschwerdeführerin) auf dem Luftweg über Madrid nach Barcelona aus und vor dort aus mit der getrennt von ihnen ausgereisten Partnerin des Beschwerdeführers (C._______) gemeinsam am 6. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo alle drei am 7. Juni 2024 im (...) der Region D._______ ein Asylgesuch stellten. Das SEM befragte sie am 15. Juli 2024 und hörte sie am 31. Juli 2024 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien venezolanische Staatsangehöriger, die durch Abstammung ebenfalls die kolumbianische Staatsangehörigkeit besässen. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______ (Bundesstaat F._______, Venezuela) und habe dort zusammen mit seiner Tochter im gleichen Haushalt gelebt, auch nach der Trennung von der Mutter der Tochter. Später habe die aus Kolumbien pendelnde neue Partnerin dort jeweils zeitweise gelebt. Auch der Beschwerdeführer sei für seine Arbeit und Besuche bei der Partnerin regelmässig nach Kolumbien gependelt. Die leibliche Mutter seiner Tochter lebe in G._______ (Kolumbien) und besitze die kolumbianische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei für sein 2012 von ihm gegründetes und in E._______ ansässiges Vertriebsunternehmen «H._______» alle 15 - 20 Tage über die nahe Grenze nach Kolumbien gereist, um für den Verkauf in Venezuela Getränke und Lebensmittel zu besorgen. Das Unternehmen sei erfolgreich und auf nationaler Ebene tätig gewesen. Er habe dabei gute Kontakte zu den Grenzbeamten aufgebaut, was ihm ermöglicht habe, auch nach Beginn der Krise in Venezuela und während der Corona-Pandemie Waren in Kolumbien zu beschaffen. Aufgrund seiner häufigen Grenzübertritte und seines guten Geschäftsumsatzes seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden und hätten von ihm verlangt, dass er Waren an die Milizen der Regierung, die «I._______» und «J._______», verschenke. Dies habe er abgelehnt. Er habe sich schliesslich auf wöchentliche (Schutzgeld-)Zahlungen eingelassen, um seine Geschäfte fortführen zu können. Er sei drei Jahre lang den Zahlungen nachgekommen. Als er dann einmal in Verzug mit einer wöchentlichen Zahlung gewesen sei, sei er sogleich telefonisch mit der Androhung körperlicher Gewalt bedroht worden. Wenig später sei ihm am (...) mit vorgehaltener Waffe sein Motorrad gestohlen worden. Nach diesem Vorfall habe er sofort die verspätete Wochenzahlung nachgeholt. Seine Anzeige bei den Behörden wegen des Motorraddiebstahls sei folgenlos geblieben. Als das Unternehmen immer weitergewachsen sei, hätten im Januar 2022 uniformierte Personen von ihm eine Schutzgeldzahlung von 5'000 US-Dollar verlangt. Er sei dieser zusätzlichen Zahlung nachgekommen und anschliessend in Ruhe gelassen worden. Im Jahr 2022 habe er mit seinem Vertriebsunternehmen wegen wirtschaftlicher Probleme, auch durch die hohen Schutzgeldforderungen bedingt, aufgehört. Ab 2021/2022 habe er begonnen, mit dem kolumbianischen Unternehmen «K._______» zusammenzuarbeiten. Er sei online tätig gewesen sei und habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Er habe den Transport von Waren ab der Grenze und den Grenzübertritt für Passagiere organisiert, wobei ihm seine guten Kontakte zu den Grenzbeamten von Nutzen gewesen seien. lm August 2023 hätten Personen, die sich als «I._______» bezeichnet hätten, von ihm die Zahlung von 10'000 US-Dollar verlangt. Er habe diese Summe nicht bezahlen können. Alternativ seien von ihm zwei Lastwagen voller Produkte im Wert dieser Summe gefordert worden. Nachdem er bedroht worden sei, habe er am (...) bei den Behörden Anzeige erstattet. Die «I._______» hätten von der Anzeige erfahren und die Drohungen - auch gegen Leib und Leben seiner Familienangehörigen - hätten zugenommen. Er sei immer mehr in Angst versetzt worden und habe sich schliesslich bereit erklärt, statt die Waren zu liefern. Die «I._______» hätten zusätzlich darauf bestanden hätten, dass er persönlich einen Lastwagen fahre und hierbei einen bestimmten Gegenstand liefere. Er sei misstrauisch geworden und habe daher den Gegenstand kontrollieren lassen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass es sich um eine (...) voller (...) gehandelt habe. Er habe verstanden, dass seine Erpresser bezweckt hätten, dass er bei der Lieferung dieser Ware festgenommen oder getötet würde. Er habe stattdessen nur einen Lastwagen mit Waren von L._______ (M._______) nach N._______ geschickt und sei nicht selber mitgefahren. Zudem habe er ohnehin nicht über genug Waren für die zwei geforderten Lastwagen verfügt. Die (...) mit den (...) habe er einem befreundeten Armeeangehörigen übergeben. Als seine Erpresser erfahren hätten, dass er den zweiten Lastwagen nicht geschickt habe und auch nicht persönlich die (...) mit den (...) geliefert habe, sei er weiter bedroht worden. Er habe sich versteckt und mehrere Drohanrufe- und Nachrichten erhalten und sei in der Zeit immer zwischen Kolumbien und Venezuela hin- und hergependelt. In einer Drohnachricht habe sich herausgestellt, dass nicht nur die «I._______» hinter der Erpressung gestanden hätten, sondern auch die Gruppierung «O._______». Er habe Fotos erhalten von seinem Zuhause in E._______ mit der Drohung, dass man dort auf ihn warte. Daraufhin sei er ungefähr im Januar 2024 nach Kolumbien gegangen und habe sich wegen der Arbeit viel in L._______ aufgehalten. Die letzten Monate beziehungsweise Wochen vor der Ausreise in G._______ habe er bei seiner Partnerin gewohnt. Im Zeitraum April bis Juni 2024 habe ihm «O._______» Fotos geschickt vom Warenumschlagsplatz in L._______, im kolumbianischen Grenzgebiet, an dem er sich häufig für die Koordination von Waren und Personenlieferungen nach Venezuela aufgehalten habe. Danach habe er sich auch in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt. Seine gleichzeitig ausgereiste Partnerin habe ihm abgeraten, in Kolumbien Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da ihr eigener Bruder vor längerer Zeit nach einer Anzeigeerstattung von einer paramilitärischen Gruppierung getötet worden sei. Er habe sich zur Ausreise mit seiner Tochter und Partnerin entschlossen, wobei die Partnerin aus Sicherheitsgründen getrennt von ihnen ausgereist sei. Die Tochter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf die Asylgründe des Vaters. Die letzten vier Monate vor der Ausreise habe sie in G._______ bei ihrer (leiblichen) Mutter gelebt. Da sie 2015 bei dem Überfall auf ihren Vater und Motorraddiebstahl dabei gewesen sei, leide sie zeitweilig an Panikattacken. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente und Fotos zu den Unternehmen «H._______» und «K._______», Drohnachrichten mit Fotos, Onlineartikel in den Sozialen Medien zur Festnahme von Mitgliedern von «O._______» in Bogota, eine Anzeige vom 10. August 2023 wegen Erpressungszahlung, eine Anzeige vom 29. Februar 2024 zum Motorraddiebstahl vom 16. Oktober 2015 sowie ein Dossier zum Verschwinden des Bruders der Partnerin des Beschwerdeführers ein. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 12. August 2024 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. D. Mit Erklärung vom 12. August 2024 zog die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die Beschwerdeschrift in spanischer Sprache eingereicht worden, zugleich ist aber eine Übersetzung auf Deutsch beigefügt worden. Trotz gewisser Mängel in der deutschen Übersetzung ist die Beschwerdeeingabe insgesamt verständlich und es kann auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG verzichtet werden. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist demnach - mit Ausnahme der genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mängel - frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und es ist auf diese einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.). 4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, weshalb es die Asylvorbringen als offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant erachtete und auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtete. So verfügten die Beschwerdeführenden nicht nur über die venezolanische, sondern auch über die kolumbianische Staatsangehörigkeit und seinem gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn sie bereits in einem ihrer Heimatstaaten wirksam Schutz fänden. Die geltend gemachten Drohungen hätten im Zusammenhang mit dem Warentransport über die kolumbianisch-venezolanische Grenze gestanden und stellten mithin Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen dar. Diesen Verfolgungsmassnahmen könne sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes Kolumbiens entziehen, weshalb wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch zuzumuten, sich in einer anderen Region in Kolumbien niederzulassen. Die Vorinstanz hielt zudem fest, bei den von den Beschwerdeführerenden geltend gemachten Bedrohungen der «O._______» in Kolumbien handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Der kolumbianische Staat sei gewillt und fähig, gegen diese vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige wegen der Drohungen in Kolumbien erstattet. Die Inanspruchnahme des behördlichen Schutzes sei daher vorliegend zumutbar. Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen, wobei es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Der angebotene Schutz müsse jedoch wirksam und angemessen sein. Mangels gegenteiliger Hinweise im konkreten Fall sei daher von einem angemessenen Schutz durch den Herkunftsstaat auszugehen. Es könne vom Beschwerdeführer, der im Besitz der kolumbianischen Staatsangehörigkeit sei, verlangt werden, dass er sich an die kolumbianischen Behörden zum Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung wende, bevor er den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Falle einer Anzeigenerstattung Racheakte zu befürchten seien. Es erübrige sich, auf Schutzmöglichkeiten in Venezuela einzugehen, da der Beschwerdeführer über die kolumbianische Staatsangehörigkeit verfüge und von einem angemessenen Schutz in Kolumbien ausgegangen werde. lm Übrigen fehle es den Bedrohungen durch kriminelle Dritte an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Es handle sich um eine Bedrohung durch kriminelle Machenschaften von Drittpersonen, welche vonseiten der kolumbianischen Behörden nicht toleriert beziehungsweise bekämpft würden. 5.2 Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift, im Wesentlichen Wiederholungen zu den Schutzgeldzahlungen und der allgemeinen Sicherheitssituation in Venezuela, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden die doppelte Staatsangehörigkeit, sowohl die venezolanische als auch die kolumbianische Staatsangehörigkeit, besitzen. Zu Recht erkennt das SEM sie somit auch als schutzberechtigte Staatsbürger Kolumbiens und verneint das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Kolumbien, wohin sie zuletzt aus Venezuela geflohen sind. Auf das Vorliegen angemessenen Schutzes in Venezuela vor den dort geltend gemachten Schutzgelderpressungen durch Milizen der Regierung, wobei die Glaubhaftigkeit offenbleiben kann, braucht daher nicht eingegangen werden. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem zweien Heimatstaat Kolumbien hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen von «O._______» im Sinne der Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.) erhalten. In ständiger Rechtsprechung ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-290/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.2 m.w.H.), ohne die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwierige Sicherheitslage Kolumbiens in Abrede stellen zu wollen. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass der eingereichte Onlineartikel zeige, dass der kolumbianische Staat gewillt und fähig sei, gegen die international tätige Gruppierung «O._______» vorzugehen (vgl. Verfügung des SEM, S. 6, 7). Der Beschwerdeführer hat keine Anzeige wegen der Drohungen in Kolumbien erstattet. Auch wenn gewisse Ängste vor einer solchen Anzeigeerstattung bei der Polizei wegen des Todes des Bruders seiner Partnerin nach einer solchen Anzeige verständlich sind (vgl. act. A36, F68, S. 12), so kann dennoch von ihm erwartet werden, dass er bei den kolumbianischen Behörden um Schutz ersucht. Schliesslich soll sich der Vorfall in Bezug auf den verschwundenen beziehungsweise getöteten Bruder seiner Partnerin vor über 20 Jahren ereignet haben (vgl. Beweismittelverzeichnis, act. 34) und die Strukturen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden haben sich seitdem weiterentwickelt. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf hin, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tatsächlich bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise, dass der kolumbianische Staat seinen Schutz verweigern würde. 5.3.3 Auch stehen die Verfolgungsvorbringen in Kolumbien in Zusammenhang mit dem Transport von Waren über die venezolanisch-kolumbianische Grenze, wobei die in Kolumbien empfangenen Drohnachrichten sich auf seinen Aufenthalt im kolumbianischen Grenzgebiet in L._______ bezogen hätten. Das SEM ordnet diese Verfolgungsmassnahmen daher zu Recht als auf eine bestimmte Region beschränkte Verfolgung ein, der sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil Kolumbiens entziehen können, um dort den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. 5.3.4 Mangels Substantiierung ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach «O._______» überall in Kolumbien nach ihm suche und ganz Kolumbien unter Kontrolle habe (vgl. act. A36, F70, S. 12), als unbegründetes pauschales Vorbringen einzuordnen. Es ist auch in Ermangelung substantiierter Angaben nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr ständig verstecken und kein menschenwürdiges Leben führen könnten. Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch seine geschäftlichen Beziehungen und vielen Aufenthalte in Kolumbien mit dem Land sehr vertraut ist, was bei der Wohnungssuche vorteilhaft sein wird. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die am 7. Juni 2024 gestellten Asylgesuche abgelehnt. Auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen brauchte demnach nicht eingegangen zu werden.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.3 7.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Form gelegentlicher Panikattacken sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal Kolumbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: